Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2715/2019 Urteil vom 12. Juni 2019 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Fouad Kermo, Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 1. Mai 2019 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 17. Oktober 2017 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass am 23. Oktober 2017 die Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Testbetrieb B._______ durchgeführt wurde, dass das SEM den Beschwerdeführer am 20. November 2017 gestützt auf Art. 16 Abs. 3 und Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) zu seinen Asyl- und Ausreisegründen anhörte, dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Zuweisungsentscheid vom 30. November 2017 mitteilte, sein Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren weiter behandelt, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei ein Kurde aus C._______, wo er bis zur Ausreise gelebt habe, dass er politisch nicht aktiv gewesen sei und weder er noch die Familie bis 2011 Probleme mit den syrischen Behörden gehabt hätten, dass er weiter ausführte, er habe als Kind die Schule nicht besucht (diese habe ihn nicht interessiert) und später als (...) gearbeitet, dass er zwischen (...) und (...) insgesamt neun Monate regulären Militärdienst geleistet habe, dass er einmal einen Tag zu spät aus dem Urlaub zurückgekehrt sei, woraufhin man ihm zur Strafe den Militärdienst um einen Monat verlängert habe, dass er anschliessend drei Monate Reservedienst geleistet habe und aus diesem im (...) regulär entlassen worden sei, dass er im (...) 2011 ein erneutes Aufgebot für den Reservedienst erhalten habe, er ausser Haus gewesen sei, weshalb die Polizei das Haus durchsucht und dem Vater das Aufgebot ausgehändigt habe, dass der Beschwerdeführer sich in der Folge eine Woche lang bei den Grosseltern sowie einem Onkel mütterlicherseits versteckt habe und anschliessend mit Hilfe eines Schleppers in die Türkei geflüchtet sei, dass die Behörden, nachdem auch der Bruder D._______ Syrien verlassen habe, das Haus nochmals nach dem Beschwerdeführer und nach dem Bruder durchsucht hätten, dass der Beschwerdeführer sich von (...) 2011 bis (...) 2017 illegal in der Türkei aufgehalten und in dieser Zeit in der Gastronomie gearbeitet habe und die Türkei schliesslich verlassen habe, weil es dort sehr schwer gewesen sei, dass die Familie, abgesehen von den zwei Hausdurchsuchungen keine Probleme mit den Behörden gehabt habe, dass der Beschwerdeführer zum Beleg seine syrische Identitätskarte, sein Militärbüchlein, die Reservistenkarte, die Bestätigung der Wehrpflicht-erfüllung und ein Aufgebot für den Reservedienst zu den erstinstanzlichen Akten reichte, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 1. Mai 2019 - eröffnet am 2. Mai 2019 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, gleichzeitig jedoch anordnete, der Vollzug der Wegweisung werde wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. Juni 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des SEM sei auf-zuheben, die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, und subeventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, dass er in prozessualer Hinsicht den Erlass der Verfahrenskosten und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass der Beschwerdeführer am 5. Juni 2019 eine Fürsorgebestätigung nachreichte, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist (AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. Art. 108 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass vorweg hinsichtlich der Rügen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör festzuhalten ist, dass die Asylbehörden aufgrund ihrer Untersuchungspflicht zwar die für den Entscheid rechtserheblichen Sachverhaltselemente zu berücksichtigen haben, sich aber nicht mit jeglichen tatbeständlichen Behauptungen und rechtlichen Einwänden auseinandersetzen müssen (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b), dass entgegen der Auffassung im Rechtsmittel die Vorinstanz sich mit den eingereichten Beweismitteln befasst diese sowohl im Sachverhalt aufgeführt und als auch nachfolgend gewürdigt hat, womit eine sachgerechte Anfechtung möglich gewesen ist, dass der Beschwerdeführer die Begründungspflicht der Vorinstanz mit der materiellen Frage der Würdigung der eingereichten Unterlagen vermengt, dass gemäss Akten nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer offenbar auch die Frage der korrekten Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit dessen rechtlicher Würdigung vermischt, dass sich die verschiedenen formalen Rügen der Verletzung formellen Rechts als unbegründet erweisen und keine Veranlassung besteht, die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM hinsichtlich der Einberufung in den aktiven Reservedienst ausführte, die diesbezüglichen Ausführungen seien grösstenteils vage, allgemein und nicht substanziiert ausgefallen, womit auch fraglich erscheine, ob der Beschwerdeführer den regulären Militärdienst absolviert habe, zumal auch die diesbezüglichen Schilderungen oberflächlich geblieben seien und nicht den Eindruck von tatsächlich selbst Erlebtem hinterlassen würden, dass die eingereichte Reservistenkarte zu keinem anderen Schluss führe, zumal es sich bei einer solchen Karte nur um eine Bestätigung handle, als Reservist eingeteilt zu sein und erst nach Erhalt einer eigentlichen Vorladung oder entsprechenden Medienmitteilung eingerückt werden müsse, dass insgesamt die geltend gemachte Einberufung in den Reservedienst vorliegend nicht geglaubt werde könne, dass der Beschwerdeführer nicht politisch aktiv gewesen sei und auch sonst kein Risikoprofil in den Augen des syrischen Regimes aufweise, mithin nicht anzunehmen sei, die geltend gemachte Wehrdienstverweigerung würde seitens der syrischen Behörden als regierungsfeindliche Haltung entsprechend bestraft werden, dass auch die eingereichten Beweismittel diese Einschätzung nicht umstossen könnten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers damit weder den Anforderungen von Art. 3 noch denjenigen von Art. 7 AsylG standhalten würden, die Flüchtlingseigenschaft folglich nicht erfüllt und das Asylgesuch abzulehnen sei, dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel mit Nachdruck festhalten lässt, ihm drohe eine Einberufung in den aktiven Reservedienst, dem er sich mutwillig entzogen habe, dass er in der Beschwerde ausführlich die Richtigkeit der Unglaubhaftigkeitsargumentation der Vorinstanz bestreitet (vgl. Beschwerde S. 8 ff.), dass die Frage der Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen des Beschwerdeführers indessen offenbleiben kann, weil diese flüchtlingsrechtlich offensichtlich nicht relevant sind, dass nämlich das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 festgestellt hat, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge auch im Syrienkontext die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, dass entsprechend die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben muss, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt, dass in Bezug auf die spezifische Situation in Syrien das Gericht weiter festhielt, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (BVGE 2015/3 E. 6.7.3), dass vorliegend jedoch keine vergleichbare Konstellation vorliegt, zumal der kurdische Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben keiner oppositionell aktiven Familie angehört und auch selber nicht politisch aktiv gewesen ist sondern vielmehr angeführt hat, die Familie habe, abgesehen von den zweimaligen Hausdurchsuchungen, keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt, dass die geltend gemachte Refraktion unter diesen Umständen nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen kann (vgl. für eine ähnliche Konstellation das Urteil BVGer D-7390/2018 vom 13. Januar 2019 E. 8.2; die Beschwerdeführenden dieses Verfahrens waren durch den gleichen Rechtsbeistand vertreten), dass sodann im syrischen Kontext eine illegale Ausreise aus Syrien (vgl. Beschwerde S. 6 f. und S. 16) per se praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfaltet, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere individuelle Vorbelastung vorliegen (vgl. zur Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die illegale Ausreise aus Syrien u.a. die Urteile E-3692/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 4.7, E-5587/2017 und E-5790/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 6.4, je mit weiteren Hinweisen), sich vorliegend nach dem oben Gesagten und aus den Akten keine Hinweise auf eine solche individuelle Vorbelastung ergibt, dass es dem Beschwerdeführer zusammenfassend nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun, die Vorinstanz seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM in seiner Verfügung vom 1. Mai 2019 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, weshalb sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Rechtsbegehren gemäss obigen Ausführungen als aussichtslos erwiesen haben, weshalb es an einer materiellen Voraussetzung für die Gewährung der beantragten unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) fehlt, dieses Gesuch im Rechtsmittel daher ungeachtet der geltend gemachten und mittels Fürsorgebestätigung belegten Mittellosigkeit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos wird. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay