Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Mai 2016 und gelangte auf dem Luftweg nach B._______. Von dort aus ging er weiter nach Marokko, bevor er sich für einige Monate in Senegal aufhielt. Im November 2016 flog er nach Frankreich, wo eine Schwester von ihm wohnt. Schliesslich reiste er am 2. Dezember 2016 mit dem Auto in die Schweiz, da hierzulande zwei seiner Brüder leben. Noch am gleichen Tag stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch. Dort wurde er 13. Dezember 2016 im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu seinen persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Das SEM hörte ihn am 12. September 2019 einlässlich zu seinen Asylgründen an. B. B.a Der Beschwerdeführer machte geltend, er stamme aus D._______ (Distrikt E._______, Nordprovinz) und habe elf Jahre die Schule besucht, diese aber nicht mit einem O-Level abgeschlossen. Einer beruflichen Tätigkeit sei er nie nachgegangen, abgesehen von der Mitarbeit auf dem Landwirtschaftsbetrieb seiner Eltern. Im (...) 2014 sei er von Soldaten bei einem Checkpoint angehalten worden. Sie hätten ihn in ein nahegelegenes Armeecamp gebracht und aufgefordert, sich nackt auszuziehen. Dann hätten sie ihn fotografiert und seine Handynummer aufgenommen, bevor sie ihn hätten gehen lassen. Später habe er einen Anruf erhalten und sei aufgefordert worden, im Camp zu erscheinen. Dort sei er zu sexuellen Handlungen mit Soldaten gezwungen worden, wobei ihm damit gedroht worden sei, die erstellten Fotoaufnahmen würden im Internet veröffentlicht, wenn er nicht kooperiere. In der Folge sei es immer wieder zu solchen sexuellen Übergriffen gekommen. Manchmal sei er telefonisch aufgefordert worden, zum Camp zu gehen. In der Regel seien die Soldaten jedoch zu seinem Haus gekommen und hätten die Fahrradklingel betätigt. Daraufhin habe er mit ihnen zu einem Wald gehen müssen, wo es zum Missbrauch gekommen sei. Die Soldaten hätten ihm mit dem Tod gedroht, wenn er jemandem davon erzähle. Im Jahr 2016 habe seine Mutter bemerkt, dass er in der Nacht das Haus verlassen habe. Sie sei ihm gefolgt und habe die Geschehnisse beobachtet. Später habe sie ihn damit konfrontiert und gefragt, was er mit den Soldaten zu schaffen habe, woraufhin er ihr alles erzählt habe. Kurze Zeit später habe es in seiner Gegend Probleme mit der sogenannten Aava-Gruppe gegeben. Die Polizei habe ihn einmal mitgenommen, zwei Tage festgehalten und gefragt, ob er zu dieser Gruppierung gehöre. Aufgrund dieses Ereignisses habe seine Mutter noch mehr Angst um ihn gehabt und deshalb seine Ausreise organisiert. Nachdem er Sri Lanka verlassen habe, hätten die Soldaten seine Eltern sowie Freunde von ihm nach seinem Aufenthaltsort gefragt. B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte im Original und ein Unterstützungsschreiben eines "Justice of the Peace" ein. C. Mit Verfügung vom 29. November 2019 - eröffnet am 3. Dezember 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters. Als Beschwerdebeilagen wurden neben einer Vollmacht, der angefochtenen Verfügung sowie einer Sozialhilfebestätigung ein Kartenausschnitt vom Wohnort des Beschwerdeführers und verschiedene Berichte von Organisationen respektive Medien über die Lage in Sri Lanka eingereicht. E. Die Instruktionsrichterin stellte mit Verfügung vom 21. Januar 2020 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer Ozan Polatli, Advokat, als amtlichen Rechtsbeistand bei. F. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 29. Januar 2020 zur Beschwerde vom 27. Dezember 2019 vernehmen. G. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. März 2020 eine Replik zu den Akten. Dieser lagen zwei Medienberichte über die Lage in Sri Lanka sowie eine Honorarnote bei.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe bei der BzP stets dargelegt, dass er von einem bestimmten Soldaten der sri-lankischen Armee missbraucht worden sei. Zwar habe er im Zusammenhang mit weiteren Nachfragen einmal erwähnt, dass ihn verschiedene Soldaten missbraucht hätten. In der Folge habe er aber wieder jeweils von einem Soldaten gesprochen und erklärt, dieser habe ihm mit dem Tod gedroht, wenn er jemandem von den Vorfällen erzähle. Anlässlich der Anhörung habe er jedoch keinen bestimmten Soldaten mehr genannt, sondern dargelegt, man habe ihn ins Camp bestellt und aufgefordert, sexuelle Handlungen an einem anderen Jungen vorzunehmen. Später habe er mit verschiedenen Mädchen schlafen sowie sexuelle Handlungen mit Jungen durchführen müssen. In seinen weiteren Ausführungen habe er sich ebenfalls nicht auf einen bestimmten Soldaten bezogen. Zudem habe er angegeben, dass er niemandem von den Ereignissen erzählt habe, weil er Angst gehabt habe, dass die von ihm erstellten Nacktfotos veröffentlicht würden. Die Soldaten hätten ihm auch ein Video gezeigt, in welchem ein tamilischer Mann erschossen werde, wobei sie damit gedroht hätten, ihm werde es ebenso ergehen, wenn er ihren Aufforderungen keine Folge leiste. Die Schilderungen bei der Anhörung stünden somit hinsichtlich zentraler Punkte im Widerspruch zu jenen bei der BzP. Weiter habe er bei der BzP angegeben, seine Mutter sei ihm im Mai 2016 einmal gefolgt und habe dadurch alles erfahren. Ebenfalls im Mai sei er wegen des Verdachts auf Zugehörigkeit zur Aava-Gruppe festgenommen und befragt worden. Bei der Anhörung habe er dagegen zu Protokoll gegeben, dass seine Mutter im dritten Monat des Jahres 2016 von den Vorfällen erfahren habe. Danach habe es noch einen oder zwei weitere Missbräuche gegeben, wobei sich der letzte Vorfall ein, zwei Wochen nach dem Zeitpunkt ereignet habe, in welchem seine Mutter von der Sache erfahren habe. Später habe er ausgeführt, nachdem seine Mutter ihm gefolgt sei, sei er zwei oder drei Wochen nicht mehr gerufen worden, bevor es noch zu einem weiteren Vorfall gekommen sei. Aufgrund dieser Widersprüche bestünden erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen und es entstehe der Eindruck, als hätten sich diese in weiten Teilen nicht so ereignet, wie er dies darstelle. Verstärkt werde diese Einschätzung dadurch, dass die Aussagen insgesamt sehr unsubstanziiert und stereotyp wirkten. Es fehle ihnen an Realkennzeichen und er sei nicht in der Lage gewesen, die Ereignisse mit dem zu erwartenden Konkretisierungsgrad zu schildern. Insgesamt könne aufgrund der widersprüchlichen und unsubstanziierten Angaben nicht geglaubt werden, dass er über zwei Jahre hinweg von Angehörigen der sri-lankischen Armee sexuell missbraucht worden sei. Weiter mache der Beschwerdeführer geltend, er sei von der Polizei inhaftiert und befragt worden wegen des Verdachts auf Zugehörigkeit zur Aava-Gruppe. Er habe jedoch keinerlei Angaben zu dieser Gruppierung machen können. Dies erstaune, nachdem er gerade deswegen verhaftet und befragt worden sein soll. Zudem seien die Ausführungen zu dieser Haft ebenfalls unsubstanziiert und es fehle ihnen an Realkennzeichen. Auch dieses Vorbringen erweise sich daher als unglaubhaft. Das eingereichte Bestätigungsschreiben vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da solche Dokumente leicht käuflich erhältlich beziehungsweise fälschbar seien und oft aus Gefälligkeit ausgestellt würden.
E. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer bereits bei der BzP von allen Vorfällen und dem Missbrauch durch verschiedene Soldaten habe erzählen wollen. Er habe denn auch erwähnt, dass er von mehreren Soldaten sexuell missbraucht worden sei. Das SEM habe ihn aber unterbrochen und ihm nicht erlaubt, auch über diese Vorfälle zu sprechen, wodurch er komplett den Faden verloren habe. Zudem sei er damals von einer Frau befragt worden, habe die ganze Zeit geweint und aus Scham nicht frei über seine Erlebnisse berichten können. Weiter habe die Vorinstanz zwischen der BzP und der Anhörung knapp drei Jahre verstreichen lassen und werfe ihm nun vor, er habe sich betreffend den Zeitpunkt, an dem seine Mutter von den sexuellen Übergriffen erfahren habe, widersprüchlich geäussert. Nach so langer Zeit sei es nachvollziehbar, dass er nicht mehr genau gewusst habe, ob die Mutter im März oder Mai Kenntnis von den Vorfällen erlangt habe. In der BzP seien die Erinnerungen noch frisch gewesen und die dort getätigte Aussage erweise sich als zutreffend. Ungerechtfertigt sei auch der Vorwurf, dass er seine schrecklichen Erlebnisse nicht genügend detailliert geschildert habe. In seiner Kultur werde normalerweise überhaupt nicht über Sex gesprochen, da es sich dabei um ein Tabuthema handle. Es sei ihm peinlich gewesen, von diesen Vorfällen zu berichten. Entsprechend hätte er - wenn das SEM ihn nicht gezwungen hätte, Aussagen zu machen - gar nichts davon erzählen wollen. In Sri Lanka komme es häufig zu sexuellen Übergriffen durch Soldaten. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit sei zudem zu berücksichtigen, dass es sich um traumatisierende Erlebnisse handle und er bei der Befragung durch das SEM zum ersten Mal darüber gesprochen habe. Seine Vorbringen seien insgesamt als glaubhaft zu erachten. Sodann habe das SEM ihn bei der Anhörung kaum zur Aava-Gruppierung befragt, sondern nur zur damit zusammenhängenden Verhaftung. Er sei lediglich wegen eines Verdachts festgenommen worden und habe mit dieser Gruppe nichts zu tun gehabt, weshalb er zu dieser keine weiteren Angaben habe machen können. Die Wertung seiner diesbezüglichen Aussagen durch das SEM sei daher unzutreffend. In Sri Lanka herrsche wieder die alte Regierung, welche mit allen Mitteln ein Wiedererstarken der Tamilen verhindern wolle. Als illegal mithilfe eines Schleppers ausgereister Tamile müsse er bei einer Rückkehr befürchten, dass er bereits bei der Einreise festgenommen werde. Selbst wenn er wieder freigelassen würde, lebte er in ständiger Angst vor dem sri-lankischen Militär, das ihm bereits mit dem Tod gedroht und nach ihm gesucht habe.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, dass die jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten die Einschätzungen der angefochtenen Verfügung nicht umzustossen vermöchten. Die Entführung der Botschaftsmitarbeiterin sei zwar ein beunruhigendes Ereignis. Dennoch bestehe kein Anlass zur Annahme, dass ganze Volksgruppen unter der neuen Regierung kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Ein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zu den politischen Entwicklungen im Heimatstaat sei nicht dargetan worden.
E. 4.4 In der Replik wurde festgehalten, dass sich die Situation für Tamilen in Sri Lanka zuspitze. Das SEM gehe davon aus, dass keine Verfolgung von ganzen Volksgruppen vorliege. Entscheidend sei jedoch, dass im vorliegenden Einzelfall eine direkte Verfolgung des Beschwerdeführers bestehe. Weiter sei absehbar, dass die Regierungspartei bei den nächsten Wahlen die Mehrheit im Parlament erhalte und in der Folge härter gegen Tamilen vorgehen werde. Schliesslich sei hervorzuheben, dass das SEM in der Vernehmlassung nicht auf die Rügen eingegangen sei, dass der Beschwerdeführer bei der BzP aus Scham - in Anwesenheit von weiblichen Personen - und aus Zeitgründen nicht ausführlich über den sexuellen Missbrauch durch die Soldaten habe sprechen können. Diese Rügen erwiesen sich als berechtigt.
E. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1). Die Beiziehung des Protokolls der BzP im Sinne einer Gegenüberstellung mit den in der ausführlichen Anhörung protokollierten Aussagen ist dabei grundsätzlich zulässig. Den Angaben im ersten Protokoll kommt angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe aber nur ein beschränkter Beweiswert zu. Unterschiedliche Angaben dürfen und müssen jedoch mitberücksichtigt werden, wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten von den späteren Ausführungen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht zumindest ansatzweise in der BzP erwähnt werden (vgl. Urteil des BVGer D-4320/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 5.3 m.H.).
E. 5.2 Vorliegend wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer seine Erlebnisse anlässlich der BzP sowie der Anhörung in Bezug auf zentrale Sachverhaltselemente unterschiedlich dargelegt hat. Aus seinen Ausführungen im freien Bericht der BzP geht klar hervor, dass er von einem bestimmten Soldaten - dem er seine Handynummer habe geben müssen - aufgefordert worden sei, sich im Camp zu melden. In der Folge sei er von diesem Soldaten sexuell missbraucht worden und habe immer wieder von ihm Anrufe erhalten und ihm zur Verfügung stehen müssen (vgl. A5, Ziff. 7.01). Demgegenüber führte er bei der Anhörung aus, dass bereits beim ersten Mal, als er zum Camp habe kommen müssen, mehrere Personen - ein Mädchen und zwei, drei Jungs - anwesend gewesen seien (vgl. A20, F60). Von Anfang an legte er dar, dass auch Mädchen an den Übergriffen beteiligt gewesen seien (vgl. A20, F58 und F61). Dies lässt sich den Schilderungen an der BzP nicht einmal ansatzweise entnehmen. Zwar machte er auf konkrete Nachfrage hin auch bei dieser geltend, dass er von mehreren verschiedenen Soldaten missbraucht worden sei. In der Folge sprach er jedoch wiederum von einem Soldaten, der ihm mit dem Tod gedroht habe, wenn er jemandem von den Ereignissen erzähle, und der ihn - telefonisch - aufgefordert habe, zu ihm in den Wald zu kommen (vgl. A5, Ziff. 7.01). Zur Erklärung dieser unterschiedlichen Angaben führte der Beschwerdeführer aus, er habe bei der BzP angefangen zu erzählen und dabei geweint, woraufhin er gestoppt worden sei (vgl. A20, F99). Auf Beschwerdeebene wurde ergänzt, dass er damals von einer Frau befragt worden sei und aus Scham nicht frei über den sexuellen Missbrauch habe sprechen können. Dem Protokoll der BzP lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer unterbrochen oder aufgefordert worden wäre, sich kurz zu fassen. Vielmehr fragte er selbst zum Ende des freien Berichts "Was soll ich noch sagen?", ergänzte kurz seine Vorbringen und hielt dann fest "Das ist alles." Daraufhin erkundigte sich die Befragerin, ob er alle Gründe genannt habe, die zur Ausreise aus dem Heimatstaat geführt hätten, was er bejahte (vgl. A5, Ziff. 7.01). Der Vorwurf an das SEM, dass er bei der BzP unterbrochen worden sei, erweist sich vor diesem Hintergrund als unberechtigt. Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer bei der BzP erklärte, die Übergriffe hätten jeweils in einem Zimmer im Armeecamp stattgefunden. Schliesslich sei ihm seine Mutter einmal gefolgt, wobei der Soldat ihm dieses Mal gesagt habe, er solle in den Wald kommen (vgl. A5, Ziff. 7.01). Diese Aussage lässt darauf schliessen, dass die vorangehenden Missbräuche im Camp stattgefunden haben. Anlässlich der Anhörung machte er dagegen geltend, er habe nur am Anfang zum Camp kommen müssen, danach sei er jeweils aufgefordert worden, zu einem Ort bei den Wäldern zu kommen (vgl. A20, F58). Nur etwa alle vier bis fünf Monate habe er noch ins Camp gehen müssen (vgl. A20, F88 und F105). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers bei der Anhörung nicht als blosse Präzisierung oder ausführlichere Darstellung seiner bereits bei der BzP vorgetragenen Asylgründe angesehen werden können. Es macht einen erheblichen Unterschied, ob der Beschwerdeführer jeweils von einem bestimmten Soldaten - der ihm auch mit dem Tod gedroht habe, wenn er jemandem von den Vorfällen erzähle - im Armeecamp missbraucht worden sei oder ob er sich mehrheitlich nachts in einen Wald habe begeben müssen, wo er Opfer von Übergriffen durch verschiedene Männer und Frauen geworden sei.
E. 5.3 Weiter wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei der BzP ausführte, seine Mutter habe erst im Mai 2016 von den Vorfällen erfahren, während er bei der Anhörung geltend machte, dies sei im März 2016 gewesen. Gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeschrift sei die Angabe Mai 2016 korrekt und die unterschiedlichen Aussagen seien darauf zurückzuführen, dass die Erinnerungen bei der BzP noch frisch gewesen seien. Es ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung erklärte, seine Mutter habe von den Ereignissen erst im dritten Monat 2016 erfahren, bevor das Tempelfest angefangen habe (vgl. A20, F58). Da es sich bei letzterem um einen wichtigen Anlass zu handeln scheint (vgl. A20, F9 ff.), wäre zu erwarten, dass der Beschwerdeführer sich daran erinnern kann, ob seine Mutter vor diesem Fest oder erst später von den Übergriffen erfahren habe. Im Laufe der Anhörung bestätigte er, dass die Vorfälle sich ungefähr zwischen (...) 2014 und März 2016 ereignet hätten, wobei es - nachdem er seiner Mutter davon erzählt habe - noch ein oder zwei weitere Vorfälle gegeben habe; der letzte habe sich ein oder zwei Wochen danach ereignet (vgl. A20, F62 ff.). An einer anderen Stelle führte er aus, nachdem seine Mutter von der Sache erfahren habe, sei zwei oder drei Wochen nichts mehr passiert, bevor er noch einmal gerufen worden und auch hingegangen sei (vgl. A20, F90). Hätte die Mutter erst im Mai 2016 Kenntnis von den Übergriffen erlangt, was gemäss der Beschwerdeschrift zutreffend sein soll, gehen seine Vorbringen jedoch in zeitlicher Hinsicht nicht auf. So will der Beschwerdeführer danach ein bis drei Wochen in Ruhe gelassen worden sein und habe schliesslich noch einen oder zwei weitere Übergriffe erdulden müssen. Dann soll er von der Polizei mitgenommen und mehrere Tage inhaftiert worden sein, bevor er zwei Wochen später ausgereist sei (vgl. A20, F93 ff.). Da der Beschwerdeführer das Land bereits im Mai verliess, ist dies zeitlich nicht möglich. Diesbezüglich ist anzumerken, dass er bei der Anhörung ausführte, er sei am (...) Mai 2016 ausgereist, wobei er den Tag seiner Ausreise nie vergessen könne (vgl. A20, F58). Anlässlich der BzP - welche deutlich näher am Ausreisezeitpunkt liegt als die Anhörung - machte er geltend, dass er Sri Lanka am (...) Mai 2016 verlassen habe (vgl. A5, Ziff. 5.01). Als er mit diesem Widerspruch konfrontiert wurde, bestätigte er, dass die Angabe bei der Anhörung korrekt sei und er sich gut daran erinnern könne, da es das erste Mal gewesen sei, dass er sich von seiner Mutter getrennt habe (vgl. A20, F103). Angesichts dessen erscheint der Erklärungsversuch in der Beschwerdeschrift, dass die Erinnerungen bei der BzP noch frisch gewesen seien, wenig überzeugend.
E. 5.4 Sodann erscheint es schwer nachvollziehbar, dass die Mutter erst nach rund zwei Jahren bemerkt haben soll, dass der Beschwerdeführer regelmässig nachts das Haus verliess. Die sexuellen Übergriffe sollen sich zwischen (...) 2014 und März respektive Mai 2016 drei bis vier Mal pro Monat ereignet haben (vgl. A20, F62 und F67 f.). Diesbezüglich führte er anlässlich der Anhörung aus, dass die Soldaten auf Patrouille jeweils bei ihrem Haus vorbeigekommen seien und mit der Fahrradglocke geklingelt hätten. Die Hunde hätten gebellt und sobald es wieder ruhig geworden sei, sei er zu Fuss zum Wald gelaufen (vgl. A20, F82). Die Soldaten sollen dabei ungefähr um zehn oder elf Uhr in der Nacht vorbeigekommen sein und mit dem Fahrrad geklingelt haben (vgl. A20, F89). Aufgrund des Hundegebells und der Fahrradglocken dürfte nicht nur der Beschwerdeführer, sondern auch dessen Familie das Auftauchen der Soldaten bemerkt haben. Dennoch soll es den Eltern während rund zwei Jahren, in welchen die Soldaten regelmässig vorbeigekommen seien und dem Beschwerdeführer mit ihrer Fahrradglocke ein Signal gegeben hätten, nie aufgefallen sein, dass ihr Sohn just nach dem Erscheinen der Patrouille für einige Stunden das Haus verliess. Unklar bleibt auch, was die Mutter, als sie dies schliesslich doch einmal mitbekommen habe und ihm gefolgt sei, tatsächlich beobachtet haben soll. Bei der BzP führte er aus, sie habe gemerkt, dass er zu diesem Soldaten gegangen sei, und ihn gefragt, was er mit ihm zu schaffen habe (vgl. A5, Ziff. 7.01). Bei der Anhörung wurde er darauf hingewiesen, es sei schwer vorstellbar, wie die Mutter bei Dunkelheit - wenn sie nicht sehr nahe am Geschehen gewesen wäre - etwas hätte erkennen können. Daraufhin erklärte der Beschwerdeführer, das Mondlicht scheine in seiner Heimat stärker als hierzulande und der Stahl der Fahrräder glitzere. Seine Mutter habe ihm nichts erzählt, aber er nehme an, sie habe anhand der im Mondschein glitzernden Fahrräder gemerkt, dass sie - gemeint sind die Soldaten - dort seien (vgl. A20, F91). Eine präzise Schilderung des Gesprächs mit der Mutter, bei dem es sich um einen sehr einschneidenden Moment gehandelt haben dürfte, lässt sich dem Anhörungsprotokoll nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer legte lediglich dar, dass sie ihn gefragt habe, wo er gewesen sei, ihn beschimpft und ihm vorgeworfen habe, dass er ihr nicht von Anfang an von der Sache erzählt habe (vgl. A20, F58 und F91). Es bleibt offen, ob die Mutter ihn tatsächlich zusammen mit den Soldaten gesehen und gar einen der Übergriffe beobachtet habe, oder ob sie den Beschwerdeführer lediglich mit seiner Abwesenheit konfrontiert habe, woraufhin er ihr alles erzählt habe. Die Vorinstanz wies überdies zu Recht darauf hin, dass seine Angaben zu jenem Abend jeden persönlichen Bezug vermissen lassen. Als ebenso unsubstanziiert erweisen sich seine Ausführungen zur Frage, wie sich die konkreten Vorfälle, bei welchen er sich im Wald habe einfinden müssen, abgelaufen seien (vgl. A20, F80 ff.). Die betreffenden Ausführungen enthalten kaum Realkennzeichen und es lassen sich diesen insbesondere keine eigenen Empfindungen und Überlegungen entnehmen. Nach konkreten Gefühlen zu dieser Zeit gefragt, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe Angst gehabt und sich gefragt, warum man mit ihm solche Sachen mache (vgl. A20, F92). Diese Darstellung ist als äusserst oberflächlich anzusehen und lässt sich angesichts der geltend gemachten massiven sexuellen Übergriffe über einen längeren Zeitraum hinweg nicht nachvollziehen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die vorgebrachten Ereignisse als traumatisierend einzustufen wären und es ihm schwer gefallen sei, darüber zu berichten. Die Angaben des Beschwerdeführers erweisen sich zudem in verschiedener Hinsicht als vage. Auf die Frage, ob in die Vorfälle jeweils dieselben Personen involviert gewesen seien, führte er aus, "einer oder zwei" seien immer dieselben gewesen (vgl. A20, F72). Es ist nicht ersichtlich, weshalb er bei den von ihm dargelegten häufigen Übergriffen nicht konkret sagen konnte, ob eine oder zwei Personen wiederkehrend dabei waren. Er konnte auch nicht genau ausführen, ob es nach der Kenntnisnahme der Mutter noch zu einem oder zwei weiteren Vorfällen gekommen sei und ob sich der letzte Vorfall ein, zwei oder drei Wochen später ereignet habe (vgl. A20, F63 f. und F90).
E. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zahlreiche Ungereimtheiten enthalten. Seine Aussagen anlässlich der BzP und der Anhörung stimmen in wesentlichen Punkten nicht überein. Zentrale Sachverhaltselemente konnten von ihm nicht substanziiert dargelegt werden und die Angaben erweisen sich in verschiedener Hinsicht als vage. Überdies fehlt es den Ausführungen weitgehend an Realkennzeichen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist deshalb festzuhalten, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erweisen. Es ist nicht davon auszugehen, dass er in Sri Lanka über einen längeren Zeitraum Opfer von sexuellen Misshandlungen durch Armeeangehörige geworden ist. Entsprechend ist auch nicht anzunehmen, dass er nach seiner Ausreise von Soldaten gesucht worden ist respektive dass diese bei seiner Familie und Freunden nach ihm gefragt haben. Der auf Beschwerdeebene gestellte Antrag, wenn ihm nicht geglaubt werde, sei gegebenenfalls ein Gutachten einzuholen (vgl. Ziff. 3.10 der Beschwerdeschrift), wird nicht weiter begründet. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb vorliegend die Erstellung eines Gutachtens erforderlich sein sollte. Der betreffende Antrag ist daher abzuweisen.
E. 5.6 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, dass er kurz vor seiner Ausreise festgenommen und zwei bis drei Tage inhaftiert worden sei aufgrund des Vorwurfs, etwas mit der sogenannten Aava-Gruppe zu tun zu haben. Er führte aus, dass er sich mit anderen Jungs zum Fussballspielen getroffen habe und die Polizei die ganze Gruppe festgenommen habe. Sie hätten alle einzeln befragt, was einige Tage gedauert habe (vgl. A20, F94). Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt, waren seine diesbezüglichen Angaben ebenfalls wenig substanziiert und beschränkten sich im Wesentlichen darauf, dass er verhaftet, zu seinen persönlichen Umständen befragt und am nächsten Morgen wieder freigelassen worden sei (vgl. A20, F95). Neben der äusserst oberflächlichen Schilderung dieses Vorfalls fällt auf, dass er bei der Anhörung - anders als noch bei der BzP (vgl. A5, Ziff. 7.01) - nicht erwähnte, dass er dabei geschlagen worden sei. Es ist daher in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten, dass auch dieses Vorbringen nicht glaubhaft erscheint. Das in diesem Zusammenhang vorgelegte Schreiben eines "Justice of the Peace" weist den Charakter eines blossen Gefälligkeitsschreibens auf. Ohnehin wäre die geltend gemachte polizeiliche Festnahme als nicht asylrelevant anzusehen. Eigenen Angaben zufolge soll der Beschwerdeführer zusammen mit zahlreichen anderen jungen Männern festgenommen und nach der Befragung bedingungslos wieder freigelassen worden sein. Es ist weder eine gezielte Verfolgung noch ein in Art. 3 AsylG genanntes Motiv - bei der Aava-Gruppe handelt es sich um eine kriminelle Bande - ersichtlich. Zudem würde die einmalige Festnahme, bei welcher lediglich eine Befragung erfolgte, den Anforderungen an die Intensität einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung in keiner Weise genügen.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), ein Eintrag in der sogenannten "Stop-List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden dabei als stark risikobegründende Faktoren eingestuft. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Das Gericht hat im Einzelfall die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren in einer Gesamtschau sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu prüfen und zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vorliegt (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer ist tamilischer Ethnie und stammt aus dem Distrikt E._______. Er machte nicht geltend, dass er selbst oder Verwandte von ihm über Verbindungen zu den LTTE verfügt hätten. Den Akten seiner beiden Brüder (N [...] und N [...]), die in der Schweiz eine vorläufige Aufnahme erhalten haben, lassen sich ebenfalls keine Hinweise auf eine Gefährdung entnehmen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Brüder sich bereits zu Besuchszwecken im Heimatstaat aufgehalten haben (vgl. A20, F76). Weiter brachte der Beschwerdeführer nicht vor, dass er exilpolitisch tätig sei. Konkrete Hinweise darauf, dass er im Heimatstaat von den Behörden gesucht wird und daher befürchten müsste, bei der Einreise nach Sri Lanka verhaftet zu werden, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Zwar verfügt er nicht über einen eigenen Pass und müsste nach einem längeren Auslandaufenthalt mit temporären Reisedokumenten zurückkehren. Dies ist jedoch - ebenso wie seine Ethnie - lediglich als schwach risikobegründenden Faktor anzusehen. Insgesamt weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, welches darauf schliessen lassen müsste, dass er von den heimatlichen Sicherheitsbehörden als Unterstützer der LTTE respektive als Person wahrgenommen wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
E. 6.3 Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka. Die Präsidentschaftswahlen von November 2019 und daran anknüpfende Ereignisse vermögen diese Einschätzung nicht in Frage zu stellen (vgl. dazu Urteil des BVGer E-1156/2020 vom 20. März 2020 E. 6.2). Es besteht zudem kein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen. Objektive Nachfluchtgründe, bei denen eine Gefährdung entstanden ist aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die der Betreffende keinen Einfluss nehmen konnte (vgl. dazu BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.), liegen demnach nicht vor. Es sind auch sonst keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im aktuellen politischen Kontext in Sri Lanka in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten wäre und mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hätte.
E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
E. 9.2.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - an welcher weiterhin festzuhalten ist - lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug unzulässig erscheinen (vgl. E-1866/2015 E. 12.2 f.). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt und zur Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.2.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Zurzeit herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht jeweils eine Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka - namentlich die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten und deren Folgen - sowie die Nachwirkungen der Anschläge vom 21. April 2019 und des damals verhängten, zwischenzeitlich wieder aufgehobenen, Ausnahmezustands führen ebenfalls nicht dazu, dass der Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar angesehen werden müsste.
E. 9.3.3 In individueller Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise bei seinen Eltern gewohnt hat, welche sich nach wie vor im Heimatstaat aufhalten. Er hat elf Jahre lang die Schule besucht (vgl. A5, Ziff. 1.17.04) und half gelegentlich im Landwirtschaftsbetrieb der Eltern mit (vgl. A20, F26). Seine Familie verfügte über viel eigenes Land und war vergleichsweise vermögend (vgl. A20, F20 ff.). Der Beschwerdeführer wurde von seiner Mutter grosszügig mit Geldmitteln versorgt und musste nicht auswärts arbeiten gehen (vgl. A20, F92 und F96). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er in der Heimat über eine gesicherte Wohnsituation verfügt und bei einer Rückkehr nicht in eine existenzielle Notlage geraten würde. Er ist jung und leidet - abgesehen von (...), die aber offenbar kein behandlungsbedürftiges Ausmass erreichen (vgl. A20, F116 f.) - an keinen gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als zumutbar zu erachten.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich angesehen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Erhebung von Kosten ist indessen angesichts der mit Verfügung vom 21. Januar 2020 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.
E. 11.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde dem Beschwerdeführer Ozan Polatli, Advokat, als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Dieser reichte mit der Replik eine detaillierte Kostennote vom 4. März 2020 ein. Darin werden ein Aufwand von 8.167 Stunden à Fr. 250.- (Ozan Polatli) und 0.33 Stunden à Fr. 166.- (Selda Erdem) sowie Auslagen in Höhe von Fr. 84.80 (für Kopien und Porto) geltend gemacht, insgesamt Fr. 2'349.35. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen, der Stundenansatz beträgt jedoch bei amtlicher Vertretung praxisgemäss - wie bereits in der Verfügung vom 21. Januar 2020 dargelegt - höchstens Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte beziehungsweise höchstens Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter. Der Stundenansatz ist entsprechend zu reduzieren. Das amtliche Honorar ist daher gerundet auf Fr. 2'080.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem amtlichen Rechtsvertreter Ozan Polatli, Advokat, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 2'080.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6948/2019 Urteil vom 22. November 2021 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Ozan Polatli, Advokat, Advokatur Gysin + Roth, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. November 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Mai 2016 und gelangte auf dem Luftweg nach B._______. Von dort aus ging er weiter nach Marokko, bevor er sich für einige Monate in Senegal aufhielt. Im November 2016 flog er nach Frankreich, wo eine Schwester von ihm wohnt. Schliesslich reiste er am 2. Dezember 2016 mit dem Auto in die Schweiz, da hierzulande zwei seiner Brüder leben. Noch am gleichen Tag stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch. Dort wurde er 13. Dezember 2016 im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu seinen persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Das SEM hörte ihn am 12. September 2019 einlässlich zu seinen Asylgründen an. B. B.a Der Beschwerdeführer machte geltend, er stamme aus D._______ (Distrikt E._______, Nordprovinz) und habe elf Jahre die Schule besucht, diese aber nicht mit einem O-Level abgeschlossen. Einer beruflichen Tätigkeit sei er nie nachgegangen, abgesehen von der Mitarbeit auf dem Landwirtschaftsbetrieb seiner Eltern. Im (...) 2014 sei er von Soldaten bei einem Checkpoint angehalten worden. Sie hätten ihn in ein nahegelegenes Armeecamp gebracht und aufgefordert, sich nackt auszuziehen. Dann hätten sie ihn fotografiert und seine Handynummer aufgenommen, bevor sie ihn hätten gehen lassen. Später habe er einen Anruf erhalten und sei aufgefordert worden, im Camp zu erscheinen. Dort sei er zu sexuellen Handlungen mit Soldaten gezwungen worden, wobei ihm damit gedroht worden sei, die erstellten Fotoaufnahmen würden im Internet veröffentlicht, wenn er nicht kooperiere. In der Folge sei es immer wieder zu solchen sexuellen Übergriffen gekommen. Manchmal sei er telefonisch aufgefordert worden, zum Camp zu gehen. In der Regel seien die Soldaten jedoch zu seinem Haus gekommen und hätten die Fahrradklingel betätigt. Daraufhin habe er mit ihnen zu einem Wald gehen müssen, wo es zum Missbrauch gekommen sei. Die Soldaten hätten ihm mit dem Tod gedroht, wenn er jemandem davon erzähle. Im Jahr 2016 habe seine Mutter bemerkt, dass er in der Nacht das Haus verlassen habe. Sie sei ihm gefolgt und habe die Geschehnisse beobachtet. Später habe sie ihn damit konfrontiert und gefragt, was er mit den Soldaten zu schaffen habe, woraufhin er ihr alles erzählt habe. Kurze Zeit später habe es in seiner Gegend Probleme mit der sogenannten Aava-Gruppe gegeben. Die Polizei habe ihn einmal mitgenommen, zwei Tage festgehalten und gefragt, ob er zu dieser Gruppierung gehöre. Aufgrund dieses Ereignisses habe seine Mutter noch mehr Angst um ihn gehabt und deshalb seine Ausreise organisiert. Nachdem er Sri Lanka verlassen habe, hätten die Soldaten seine Eltern sowie Freunde von ihm nach seinem Aufenthaltsort gefragt. B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte im Original und ein Unterstützungsschreiben eines "Justice of the Peace" ein. C. Mit Verfügung vom 29. November 2019 - eröffnet am 3. Dezember 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters. Als Beschwerdebeilagen wurden neben einer Vollmacht, der angefochtenen Verfügung sowie einer Sozialhilfebestätigung ein Kartenausschnitt vom Wohnort des Beschwerdeführers und verschiedene Berichte von Organisationen respektive Medien über die Lage in Sri Lanka eingereicht. E. Die Instruktionsrichterin stellte mit Verfügung vom 21. Januar 2020 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer Ozan Polatli, Advokat, als amtlichen Rechtsbeistand bei. F. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 29. Januar 2020 zur Beschwerde vom 27. Dezember 2019 vernehmen. G. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. März 2020 eine Replik zu den Akten. Dieser lagen zwei Medienberichte über die Lage in Sri Lanka sowie eine Honorarnote bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe bei der BzP stets dargelegt, dass er von einem bestimmten Soldaten der sri-lankischen Armee missbraucht worden sei. Zwar habe er im Zusammenhang mit weiteren Nachfragen einmal erwähnt, dass ihn verschiedene Soldaten missbraucht hätten. In der Folge habe er aber wieder jeweils von einem Soldaten gesprochen und erklärt, dieser habe ihm mit dem Tod gedroht, wenn er jemandem von den Vorfällen erzähle. Anlässlich der Anhörung habe er jedoch keinen bestimmten Soldaten mehr genannt, sondern dargelegt, man habe ihn ins Camp bestellt und aufgefordert, sexuelle Handlungen an einem anderen Jungen vorzunehmen. Später habe er mit verschiedenen Mädchen schlafen sowie sexuelle Handlungen mit Jungen durchführen müssen. In seinen weiteren Ausführungen habe er sich ebenfalls nicht auf einen bestimmten Soldaten bezogen. Zudem habe er angegeben, dass er niemandem von den Ereignissen erzählt habe, weil er Angst gehabt habe, dass die von ihm erstellten Nacktfotos veröffentlicht würden. Die Soldaten hätten ihm auch ein Video gezeigt, in welchem ein tamilischer Mann erschossen werde, wobei sie damit gedroht hätten, ihm werde es ebenso ergehen, wenn er ihren Aufforderungen keine Folge leiste. Die Schilderungen bei der Anhörung stünden somit hinsichtlich zentraler Punkte im Widerspruch zu jenen bei der BzP. Weiter habe er bei der BzP angegeben, seine Mutter sei ihm im Mai 2016 einmal gefolgt und habe dadurch alles erfahren. Ebenfalls im Mai sei er wegen des Verdachts auf Zugehörigkeit zur Aava-Gruppe festgenommen und befragt worden. Bei der Anhörung habe er dagegen zu Protokoll gegeben, dass seine Mutter im dritten Monat des Jahres 2016 von den Vorfällen erfahren habe. Danach habe es noch einen oder zwei weitere Missbräuche gegeben, wobei sich der letzte Vorfall ein, zwei Wochen nach dem Zeitpunkt ereignet habe, in welchem seine Mutter von der Sache erfahren habe. Später habe er ausgeführt, nachdem seine Mutter ihm gefolgt sei, sei er zwei oder drei Wochen nicht mehr gerufen worden, bevor es noch zu einem weiteren Vorfall gekommen sei. Aufgrund dieser Widersprüche bestünden erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen und es entstehe der Eindruck, als hätten sich diese in weiten Teilen nicht so ereignet, wie er dies darstelle. Verstärkt werde diese Einschätzung dadurch, dass die Aussagen insgesamt sehr unsubstanziiert und stereotyp wirkten. Es fehle ihnen an Realkennzeichen und er sei nicht in der Lage gewesen, die Ereignisse mit dem zu erwartenden Konkretisierungsgrad zu schildern. Insgesamt könne aufgrund der widersprüchlichen und unsubstanziierten Angaben nicht geglaubt werden, dass er über zwei Jahre hinweg von Angehörigen der sri-lankischen Armee sexuell missbraucht worden sei. Weiter mache der Beschwerdeführer geltend, er sei von der Polizei inhaftiert und befragt worden wegen des Verdachts auf Zugehörigkeit zur Aava-Gruppe. Er habe jedoch keinerlei Angaben zu dieser Gruppierung machen können. Dies erstaune, nachdem er gerade deswegen verhaftet und befragt worden sein soll. Zudem seien die Ausführungen zu dieser Haft ebenfalls unsubstanziiert und es fehle ihnen an Realkennzeichen. Auch dieses Vorbringen erweise sich daher als unglaubhaft. Das eingereichte Bestätigungsschreiben vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da solche Dokumente leicht käuflich erhältlich beziehungsweise fälschbar seien und oft aus Gefälligkeit ausgestellt würden. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer bereits bei der BzP von allen Vorfällen und dem Missbrauch durch verschiedene Soldaten habe erzählen wollen. Er habe denn auch erwähnt, dass er von mehreren Soldaten sexuell missbraucht worden sei. Das SEM habe ihn aber unterbrochen und ihm nicht erlaubt, auch über diese Vorfälle zu sprechen, wodurch er komplett den Faden verloren habe. Zudem sei er damals von einer Frau befragt worden, habe die ganze Zeit geweint und aus Scham nicht frei über seine Erlebnisse berichten können. Weiter habe die Vorinstanz zwischen der BzP und der Anhörung knapp drei Jahre verstreichen lassen und werfe ihm nun vor, er habe sich betreffend den Zeitpunkt, an dem seine Mutter von den sexuellen Übergriffen erfahren habe, widersprüchlich geäussert. Nach so langer Zeit sei es nachvollziehbar, dass er nicht mehr genau gewusst habe, ob die Mutter im März oder Mai Kenntnis von den Vorfällen erlangt habe. In der BzP seien die Erinnerungen noch frisch gewesen und die dort getätigte Aussage erweise sich als zutreffend. Ungerechtfertigt sei auch der Vorwurf, dass er seine schrecklichen Erlebnisse nicht genügend detailliert geschildert habe. In seiner Kultur werde normalerweise überhaupt nicht über Sex gesprochen, da es sich dabei um ein Tabuthema handle. Es sei ihm peinlich gewesen, von diesen Vorfällen zu berichten. Entsprechend hätte er - wenn das SEM ihn nicht gezwungen hätte, Aussagen zu machen - gar nichts davon erzählen wollen. In Sri Lanka komme es häufig zu sexuellen Übergriffen durch Soldaten. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit sei zudem zu berücksichtigen, dass es sich um traumatisierende Erlebnisse handle und er bei der Befragung durch das SEM zum ersten Mal darüber gesprochen habe. Seine Vorbringen seien insgesamt als glaubhaft zu erachten. Sodann habe das SEM ihn bei der Anhörung kaum zur Aava-Gruppierung befragt, sondern nur zur damit zusammenhängenden Verhaftung. Er sei lediglich wegen eines Verdachts festgenommen worden und habe mit dieser Gruppe nichts zu tun gehabt, weshalb er zu dieser keine weiteren Angaben habe machen können. Die Wertung seiner diesbezüglichen Aussagen durch das SEM sei daher unzutreffend. In Sri Lanka herrsche wieder die alte Regierung, welche mit allen Mitteln ein Wiedererstarken der Tamilen verhindern wolle. Als illegal mithilfe eines Schleppers ausgereister Tamile müsse er bei einer Rückkehr befürchten, dass er bereits bei der Einreise festgenommen werde. Selbst wenn er wieder freigelassen würde, lebte er in ständiger Angst vor dem sri-lankischen Militär, das ihm bereits mit dem Tod gedroht und nach ihm gesucht habe. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, dass die jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten die Einschätzungen der angefochtenen Verfügung nicht umzustossen vermöchten. Die Entführung der Botschaftsmitarbeiterin sei zwar ein beunruhigendes Ereignis. Dennoch bestehe kein Anlass zur Annahme, dass ganze Volksgruppen unter der neuen Regierung kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Ein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zu den politischen Entwicklungen im Heimatstaat sei nicht dargetan worden. 4.4 In der Replik wurde festgehalten, dass sich die Situation für Tamilen in Sri Lanka zuspitze. Das SEM gehe davon aus, dass keine Verfolgung von ganzen Volksgruppen vorliege. Entscheidend sei jedoch, dass im vorliegenden Einzelfall eine direkte Verfolgung des Beschwerdeführers bestehe. Weiter sei absehbar, dass die Regierungspartei bei den nächsten Wahlen die Mehrheit im Parlament erhalte und in der Folge härter gegen Tamilen vorgehen werde. Schliesslich sei hervorzuheben, dass das SEM in der Vernehmlassung nicht auf die Rügen eingegangen sei, dass der Beschwerdeführer bei der BzP aus Scham - in Anwesenheit von weiblichen Personen - und aus Zeitgründen nicht ausführlich über den sexuellen Missbrauch durch die Soldaten habe sprechen können. Diese Rügen erwiesen sich als berechtigt. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1). Die Beiziehung des Protokolls der BzP im Sinne einer Gegenüberstellung mit den in der ausführlichen Anhörung protokollierten Aussagen ist dabei grundsätzlich zulässig. Den Angaben im ersten Protokoll kommt angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe aber nur ein beschränkter Beweiswert zu. Unterschiedliche Angaben dürfen und müssen jedoch mitberücksichtigt werden, wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten von den späteren Ausführungen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht zumindest ansatzweise in der BzP erwähnt werden (vgl. Urteil des BVGer D-4320/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 5.3 m.H.). 5.2 Vorliegend wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer seine Erlebnisse anlässlich der BzP sowie der Anhörung in Bezug auf zentrale Sachverhaltselemente unterschiedlich dargelegt hat. Aus seinen Ausführungen im freien Bericht der BzP geht klar hervor, dass er von einem bestimmten Soldaten - dem er seine Handynummer habe geben müssen - aufgefordert worden sei, sich im Camp zu melden. In der Folge sei er von diesem Soldaten sexuell missbraucht worden und habe immer wieder von ihm Anrufe erhalten und ihm zur Verfügung stehen müssen (vgl. A5, Ziff. 7.01). Demgegenüber führte er bei der Anhörung aus, dass bereits beim ersten Mal, als er zum Camp habe kommen müssen, mehrere Personen - ein Mädchen und zwei, drei Jungs - anwesend gewesen seien (vgl. A20, F60). Von Anfang an legte er dar, dass auch Mädchen an den Übergriffen beteiligt gewesen seien (vgl. A20, F58 und F61). Dies lässt sich den Schilderungen an der BzP nicht einmal ansatzweise entnehmen. Zwar machte er auf konkrete Nachfrage hin auch bei dieser geltend, dass er von mehreren verschiedenen Soldaten missbraucht worden sei. In der Folge sprach er jedoch wiederum von einem Soldaten, der ihm mit dem Tod gedroht habe, wenn er jemandem von den Ereignissen erzähle, und der ihn - telefonisch - aufgefordert habe, zu ihm in den Wald zu kommen (vgl. A5, Ziff. 7.01). Zur Erklärung dieser unterschiedlichen Angaben führte der Beschwerdeführer aus, er habe bei der BzP angefangen zu erzählen und dabei geweint, woraufhin er gestoppt worden sei (vgl. A20, F99). Auf Beschwerdeebene wurde ergänzt, dass er damals von einer Frau befragt worden sei und aus Scham nicht frei über den sexuellen Missbrauch habe sprechen können. Dem Protokoll der BzP lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer unterbrochen oder aufgefordert worden wäre, sich kurz zu fassen. Vielmehr fragte er selbst zum Ende des freien Berichts "Was soll ich noch sagen?", ergänzte kurz seine Vorbringen und hielt dann fest "Das ist alles." Daraufhin erkundigte sich die Befragerin, ob er alle Gründe genannt habe, die zur Ausreise aus dem Heimatstaat geführt hätten, was er bejahte (vgl. A5, Ziff. 7.01). Der Vorwurf an das SEM, dass er bei der BzP unterbrochen worden sei, erweist sich vor diesem Hintergrund als unberechtigt. Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer bei der BzP erklärte, die Übergriffe hätten jeweils in einem Zimmer im Armeecamp stattgefunden. Schliesslich sei ihm seine Mutter einmal gefolgt, wobei der Soldat ihm dieses Mal gesagt habe, er solle in den Wald kommen (vgl. A5, Ziff. 7.01). Diese Aussage lässt darauf schliessen, dass die vorangehenden Missbräuche im Camp stattgefunden haben. Anlässlich der Anhörung machte er dagegen geltend, er habe nur am Anfang zum Camp kommen müssen, danach sei er jeweils aufgefordert worden, zu einem Ort bei den Wäldern zu kommen (vgl. A20, F58). Nur etwa alle vier bis fünf Monate habe er noch ins Camp gehen müssen (vgl. A20, F88 und F105). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers bei der Anhörung nicht als blosse Präzisierung oder ausführlichere Darstellung seiner bereits bei der BzP vorgetragenen Asylgründe angesehen werden können. Es macht einen erheblichen Unterschied, ob der Beschwerdeführer jeweils von einem bestimmten Soldaten - der ihm auch mit dem Tod gedroht habe, wenn er jemandem von den Vorfällen erzähle - im Armeecamp missbraucht worden sei oder ob er sich mehrheitlich nachts in einen Wald habe begeben müssen, wo er Opfer von Übergriffen durch verschiedene Männer und Frauen geworden sei. 5.3 Weiter wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei der BzP ausführte, seine Mutter habe erst im Mai 2016 von den Vorfällen erfahren, während er bei der Anhörung geltend machte, dies sei im März 2016 gewesen. Gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeschrift sei die Angabe Mai 2016 korrekt und die unterschiedlichen Aussagen seien darauf zurückzuführen, dass die Erinnerungen bei der BzP noch frisch gewesen seien. Es ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung erklärte, seine Mutter habe von den Ereignissen erst im dritten Monat 2016 erfahren, bevor das Tempelfest angefangen habe (vgl. A20, F58). Da es sich bei letzterem um einen wichtigen Anlass zu handeln scheint (vgl. A20, F9 ff.), wäre zu erwarten, dass der Beschwerdeführer sich daran erinnern kann, ob seine Mutter vor diesem Fest oder erst später von den Übergriffen erfahren habe. Im Laufe der Anhörung bestätigte er, dass die Vorfälle sich ungefähr zwischen (...) 2014 und März 2016 ereignet hätten, wobei es - nachdem er seiner Mutter davon erzählt habe - noch ein oder zwei weitere Vorfälle gegeben habe; der letzte habe sich ein oder zwei Wochen danach ereignet (vgl. A20, F62 ff.). An einer anderen Stelle führte er aus, nachdem seine Mutter von der Sache erfahren habe, sei zwei oder drei Wochen nichts mehr passiert, bevor er noch einmal gerufen worden und auch hingegangen sei (vgl. A20, F90). Hätte die Mutter erst im Mai 2016 Kenntnis von den Übergriffen erlangt, was gemäss der Beschwerdeschrift zutreffend sein soll, gehen seine Vorbringen jedoch in zeitlicher Hinsicht nicht auf. So will der Beschwerdeführer danach ein bis drei Wochen in Ruhe gelassen worden sein und habe schliesslich noch einen oder zwei weitere Übergriffe erdulden müssen. Dann soll er von der Polizei mitgenommen und mehrere Tage inhaftiert worden sein, bevor er zwei Wochen später ausgereist sei (vgl. A20, F93 ff.). Da der Beschwerdeführer das Land bereits im Mai verliess, ist dies zeitlich nicht möglich. Diesbezüglich ist anzumerken, dass er bei der Anhörung ausführte, er sei am (...) Mai 2016 ausgereist, wobei er den Tag seiner Ausreise nie vergessen könne (vgl. A20, F58). Anlässlich der BzP - welche deutlich näher am Ausreisezeitpunkt liegt als die Anhörung - machte er geltend, dass er Sri Lanka am (...) Mai 2016 verlassen habe (vgl. A5, Ziff. 5.01). Als er mit diesem Widerspruch konfrontiert wurde, bestätigte er, dass die Angabe bei der Anhörung korrekt sei und er sich gut daran erinnern könne, da es das erste Mal gewesen sei, dass er sich von seiner Mutter getrennt habe (vgl. A20, F103). Angesichts dessen erscheint der Erklärungsversuch in der Beschwerdeschrift, dass die Erinnerungen bei der BzP noch frisch gewesen seien, wenig überzeugend. 5.4 Sodann erscheint es schwer nachvollziehbar, dass die Mutter erst nach rund zwei Jahren bemerkt haben soll, dass der Beschwerdeführer regelmässig nachts das Haus verliess. Die sexuellen Übergriffe sollen sich zwischen (...) 2014 und März respektive Mai 2016 drei bis vier Mal pro Monat ereignet haben (vgl. A20, F62 und F67 f.). Diesbezüglich führte er anlässlich der Anhörung aus, dass die Soldaten auf Patrouille jeweils bei ihrem Haus vorbeigekommen seien und mit der Fahrradglocke geklingelt hätten. Die Hunde hätten gebellt und sobald es wieder ruhig geworden sei, sei er zu Fuss zum Wald gelaufen (vgl. A20, F82). Die Soldaten sollen dabei ungefähr um zehn oder elf Uhr in der Nacht vorbeigekommen sein und mit dem Fahrrad geklingelt haben (vgl. A20, F89). Aufgrund des Hundegebells und der Fahrradglocken dürfte nicht nur der Beschwerdeführer, sondern auch dessen Familie das Auftauchen der Soldaten bemerkt haben. Dennoch soll es den Eltern während rund zwei Jahren, in welchen die Soldaten regelmässig vorbeigekommen seien und dem Beschwerdeführer mit ihrer Fahrradglocke ein Signal gegeben hätten, nie aufgefallen sein, dass ihr Sohn just nach dem Erscheinen der Patrouille für einige Stunden das Haus verliess. Unklar bleibt auch, was die Mutter, als sie dies schliesslich doch einmal mitbekommen habe und ihm gefolgt sei, tatsächlich beobachtet haben soll. Bei der BzP führte er aus, sie habe gemerkt, dass er zu diesem Soldaten gegangen sei, und ihn gefragt, was er mit ihm zu schaffen habe (vgl. A5, Ziff. 7.01). Bei der Anhörung wurde er darauf hingewiesen, es sei schwer vorstellbar, wie die Mutter bei Dunkelheit - wenn sie nicht sehr nahe am Geschehen gewesen wäre - etwas hätte erkennen können. Daraufhin erklärte der Beschwerdeführer, das Mondlicht scheine in seiner Heimat stärker als hierzulande und der Stahl der Fahrräder glitzere. Seine Mutter habe ihm nichts erzählt, aber er nehme an, sie habe anhand der im Mondschein glitzernden Fahrräder gemerkt, dass sie - gemeint sind die Soldaten - dort seien (vgl. A20, F91). Eine präzise Schilderung des Gesprächs mit der Mutter, bei dem es sich um einen sehr einschneidenden Moment gehandelt haben dürfte, lässt sich dem Anhörungsprotokoll nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer legte lediglich dar, dass sie ihn gefragt habe, wo er gewesen sei, ihn beschimpft und ihm vorgeworfen habe, dass er ihr nicht von Anfang an von der Sache erzählt habe (vgl. A20, F58 und F91). Es bleibt offen, ob die Mutter ihn tatsächlich zusammen mit den Soldaten gesehen und gar einen der Übergriffe beobachtet habe, oder ob sie den Beschwerdeführer lediglich mit seiner Abwesenheit konfrontiert habe, woraufhin er ihr alles erzählt habe. Die Vorinstanz wies überdies zu Recht darauf hin, dass seine Angaben zu jenem Abend jeden persönlichen Bezug vermissen lassen. Als ebenso unsubstanziiert erweisen sich seine Ausführungen zur Frage, wie sich die konkreten Vorfälle, bei welchen er sich im Wald habe einfinden müssen, abgelaufen seien (vgl. A20, F80 ff.). Die betreffenden Ausführungen enthalten kaum Realkennzeichen und es lassen sich diesen insbesondere keine eigenen Empfindungen und Überlegungen entnehmen. Nach konkreten Gefühlen zu dieser Zeit gefragt, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe Angst gehabt und sich gefragt, warum man mit ihm solche Sachen mache (vgl. A20, F92). Diese Darstellung ist als äusserst oberflächlich anzusehen und lässt sich angesichts der geltend gemachten massiven sexuellen Übergriffe über einen längeren Zeitraum hinweg nicht nachvollziehen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die vorgebrachten Ereignisse als traumatisierend einzustufen wären und es ihm schwer gefallen sei, darüber zu berichten. Die Angaben des Beschwerdeführers erweisen sich zudem in verschiedener Hinsicht als vage. Auf die Frage, ob in die Vorfälle jeweils dieselben Personen involviert gewesen seien, führte er aus, "einer oder zwei" seien immer dieselben gewesen (vgl. A20, F72). Es ist nicht ersichtlich, weshalb er bei den von ihm dargelegten häufigen Übergriffen nicht konkret sagen konnte, ob eine oder zwei Personen wiederkehrend dabei waren. Er konnte auch nicht genau ausführen, ob es nach der Kenntnisnahme der Mutter noch zu einem oder zwei weiteren Vorfällen gekommen sei und ob sich der letzte Vorfall ein, zwei oder drei Wochen später ereignet habe (vgl. A20, F63 f. und F90). 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zahlreiche Ungereimtheiten enthalten. Seine Aussagen anlässlich der BzP und der Anhörung stimmen in wesentlichen Punkten nicht überein. Zentrale Sachverhaltselemente konnten von ihm nicht substanziiert dargelegt werden und die Angaben erweisen sich in verschiedener Hinsicht als vage. Überdies fehlt es den Ausführungen weitgehend an Realkennzeichen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist deshalb festzuhalten, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erweisen. Es ist nicht davon auszugehen, dass er in Sri Lanka über einen längeren Zeitraum Opfer von sexuellen Misshandlungen durch Armeeangehörige geworden ist. Entsprechend ist auch nicht anzunehmen, dass er nach seiner Ausreise von Soldaten gesucht worden ist respektive dass diese bei seiner Familie und Freunden nach ihm gefragt haben. Der auf Beschwerdeebene gestellte Antrag, wenn ihm nicht geglaubt werde, sei gegebenenfalls ein Gutachten einzuholen (vgl. Ziff. 3.10 der Beschwerdeschrift), wird nicht weiter begründet. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb vorliegend die Erstellung eines Gutachtens erforderlich sein sollte. Der betreffende Antrag ist daher abzuweisen. 5.6 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, dass er kurz vor seiner Ausreise festgenommen und zwei bis drei Tage inhaftiert worden sei aufgrund des Vorwurfs, etwas mit der sogenannten Aava-Gruppe zu tun zu haben. Er führte aus, dass er sich mit anderen Jungs zum Fussballspielen getroffen habe und die Polizei die ganze Gruppe festgenommen habe. Sie hätten alle einzeln befragt, was einige Tage gedauert habe (vgl. A20, F94). Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt, waren seine diesbezüglichen Angaben ebenfalls wenig substanziiert und beschränkten sich im Wesentlichen darauf, dass er verhaftet, zu seinen persönlichen Umständen befragt und am nächsten Morgen wieder freigelassen worden sei (vgl. A20, F95). Neben der äusserst oberflächlichen Schilderung dieses Vorfalls fällt auf, dass er bei der Anhörung - anders als noch bei der BzP (vgl. A5, Ziff. 7.01) - nicht erwähnte, dass er dabei geschlagen worden sei. Es ist daher in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten, dass auch dieses Vorbringen nicht glaubhaft erscheint. Das in diesem Zusammenhang vorgelegte Schreiben eines "Justice of the Peace" weist den Charakter eines blossen Gefälligkeitsschreibens auf. Ohnehin wäre die geltend gemachte polizeiliche Festnahme als nicht asylrelevant anzusehen. Eigenen Angaben zufolge soll der Beschwerdeführer zusammen mit zahlreichen anderen jungen Männern festgenommen und nach der Befragung bedingungslos wieder freigelassen worden sein. Es ist weder eine gezielte Verfolgung noch ein in Art. 3 AsylG genanntes Motiv - bei der Aava-Gruppe handelt es sich um eine kriminelle Bande - ersichtlich. Zudem würde die einmalige Festnahme, bei welcher lediglich eine Befragung erfolgte, den Anforderungen an die Intensität einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung in keiner Weise genügen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), ein Eintrag in der sogenannten "Stop-List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden dabei als stark risikobegründende Faktoren eingestuft. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Das Gericht hat im Einzelfall die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren in einer Gesamtschau sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu prüfen und zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vorliegt (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8). 6.2 Der Beschwerdeführer ist tamilischer Ethnie und stammt aus dem Distrikt E._______. Er machte nicht geltend, dass er selbst oder Verwandte von ihm über Verbindungen zu den LTTE verfügt hätten. Den Akten seiner beiden Brüder (N [...] und N [...]), die in der Schweiz eine vorläufige Aufnahme erhalten haben, lassen sich ebenfalls keine Hinweise auf eine Gefährdung entnehmen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Brüder sich bereits zu Besuchszwecken im Heimatstaat aufgehalten haben (vgl. A20, F76). Weiter brachte der Beschwerdeführer nicht vor, dass er exilpolitisch tätig sei. Konkrete Hinweise darauf, dass er im Heimatstaat von den Behörden gesucht wird und daher befürchten müsste, bei der Einreise nach Sri Lanka verhaftet zu werden, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Zwar verfügt er nicht über einen eigenen Pass und müsste nach einem längeren Auslandaufenthalt mit temporären Reisedokumenten zurückkehren. Dies ist jedoch - ebenso wie seine Ethnie - lediglich als schwach risikobegründenden Faktor anzusehen. Insgesamt weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, welches darauf schliessen lassen müsste, dass er von den heimatlichen Sicherheitsbehörden als Unterstützer der LTTE respektive als Person wahrgenommen wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 6.3 Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka. Die Präsidentschaftswahlen von November 2019 und daran anknüpfende Ereignisse vermögen diese Einschätzung nicht in Frage zu stellen (vgl. dazu Urteil des BVGer E-1156/2020 vom 20. März 2020 E. 6.2). Es besteht zudem kein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen. Objektive Nachfluchtgründe, bei denen eine Gefährdung entstanden ist aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die der Betreffende keinen Einfluss nehmen konnte (vgl. dazu BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.), liegen demnach nicht vor. Es sind auch sonst keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im aktuellen politischen Kontext in Sri Lanka in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten wäre und mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hätte.
7. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 9.2.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - an welcher weiterhin festzuhalten ist - lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug unzulässig erscheinen (vgl. E-1866/2015 E. 12.2 f.). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt und zur Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Zurzeit herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht jeweils eine Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka - namentlich die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten und deren Folgen - sowie die Nachwirkungen der Anschläge vom 21. April 2019 und des damals verhängten, zwischenzeitlich wieder aufgehobenen, Ausnahmezustands führen ebenfalls nicht dazu, dass der Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar angesehen werden müsste. 9.3.3 In individueller Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise bei seinen Eltern gewohnt hat, welche sich nach wie vor im Heimatstaat aufhalten. Er hat elf Jahre lang die Schule besucht (vgl. A5, Ziff. 1.17.04) und half gelegentlich im Landwirtschaftsbetrieb der Eltern mit (vgl. A20, F26). Seine Familie verfügte über viel eigenes Land und war vergleichsweise vermögend (vgl. A20, F20 ff.). Der Beschwerdeführer wurde von seiner Mutter grosszügig mit Geldmitteln versorgt und musste nicht auswärts arbeiten gehen (vgl. A20, F92 und F96). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er in der Heimat über eine gesicherte Wohnsituation verfügt und bei einer Rückkehr nicht in eine existenzielle Notlage geraten würde. Er ist jung und leidet - abgesehen von (...), die aber offenbar kein behandlungsbedürftiges Ausmass erreichen (vgl. A20, F116 f.) - an keinen gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als zumutbar zu erachten. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich angesehen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Erhebung von Kosten ist indessen angesichts der mit Verfügung vom 21. Januar 2020 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. 11.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde dem Beschwerdeführer Ozan Polatli, Advokat, als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Dieser reichte mit der Replik eine detaillierte Kostennote vom 4. März 2020 ein. Darin werden ein Aufwand von 8.167 Stunden à Fr. 250.- (Ozan Polatli) und 0.33 Stunden à Fr. 166.- (Selda Erdem) sowie Auslagen in Höhe von Fr. 84.80 (für Kopien und Porto) geltend gemacht, insgesamt Fr. 2'349.35. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen, der Stundenansatz beträgt jedoch bei amtlicher Vertretung praxisgemäss - wie bereits in der Verfügung vom 21. Januar 2020 dargelegt - höchstens Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte beziehungsweise höchstens Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter. Der Stundenansatz ist entsprechend zu reduzieren. Das amtliche Honorar ist daher gerundet auf Fr. 2'080.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dem amtlichen Rechtsvertreter Ozan Polatli, Advokat, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 2'080.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Regula Aeschimann Versand: