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D-5039/2018

D-5039/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-04-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) Dezember 2015 legal mit seinem eigenen Pass. Auf dem Luftweg gelangte er via B._______ nach C._______. Nach einigen Tagen Aufenthalt reiste er per Auto weiter und erreichte nach einer mehrtägigen Fahrt am 17. Januar 2016 die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte. Am 1. Februar 2016 wurde er im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu seinen persönlichen Umständen, seinem Reiseweg sowie summarisch zu den Gründen für sein Asylgesuch befragt. Am 6. Juli 2018 hörte ihn das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen an. B. B.a Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in E._______ im Distrikt F._______ (Nordprovinz) aufgewachsen und habe bis im August 2008 dort gelebt. Aufgrund des Krieges habe seine Familie flüchten müssen und sich danach an verschiedenen Orten aufgehalten, zuletzt in G._______. Er sei mit seinem Onkel zusammen gewesen, als die ganze Umgebung am (...) April 2009 von der sri-lankischen Armee (SLA) umstellt worden sei. Sein Onkel habe versucht, zu fliehen, woraufhin ihm ins Bein geschossen worden sei. Anschliessend seien sie festgenommen und nach H._______ gebracht worden. Er sei von seinem Onkel getrennt worden, habe aber seine Eltern und Geschwister wieder getroffen. Die ganze Familie sei dann ins Flüchtlingslager I._______ im Distrikt H._______ geschickt worden. Er habe sich dort bei der Polizei und dem IKRK gemeldet und geschildert, was mit seinem Onkel geschehen sei. Einige Tage später seien zwei Leute des Criminal Investigation Department (CID) zu seiner Familie gekommen und hätten gesagt, sie sollten diesbezüglich keine weiteren Schritte unternehmen. Im November 2009 hätten sie das Lager verlassen und nach H._______ gehen dürfen. Da sie nichts mehr von ihrem Onkel gehört hätten, sei er Anfang 2010 mit seiner Grossmutter zur Polizei gegangen und habe eine Anzeige aufgegeben; gleichzeitig hätten sie die Sache auch einer Menschenrechtsorganisation gemeldet. Etwa eine Woche später seien zwei Polizisten sowie zwei CID-Leute zu ihnen gekommen und hätten gesagt, sie sollten die Angelegenheit künftig ausschliesslich mit der Polizei anschauen und nicht zu Menschenrechtsorganisationen oder sonstigen Behörden gehen. Danach sei es eine Zeit lang ruhig gewesen, bis er etwa im November 2014 eine Vorladung von einer Menschenrechtsorganisation nach F._______ bekommen habe. Als er dorthin gegangen sei, habe man ihn zu seinem Onkel befragt. Während den folgenden Monaten sei nichts mehr geschehen und er sei seiner Arbeit in J._______ nachgegangen. Im Juli 2015 sei er dann auf dem Nachhauseweg von Angehörigen des CID angehalten worden. Sie hätten ihm gesagt, er sei mehrfach davor gewarnt worden, sich für seinen Onkel einzusetzen, und solle sich doch um sein eigenes Leben kümmern. Er habe sich bedroht gefühlt und Angst gehabt. Im September 2015 sei erneut auf dem Nachhauseweg ein Fahrzeug mit CID-Leuten gekommen, wobei man ihm gesagt habe, er solle zu einer Befragung mitkommen. Sie hätten ihm die Augen verbunden und ihn zu einem Befragungsraum gefahren. Es seien mehrere gebrochen tamilisch sprechende Personen anwesend gewesen und er sei aufgefordert worden, auf weitere Anzeigen zu verzichten. Zudem hätten sie ihm Ohrfeigen gegeben, so dass er zu Boden gefallen sei. Dann hätten sie ihn in ein Zimmer begleitet, in welchem mehrere Tamilen an den Füssen aufgehängt gewesen seien, und ihn gefragt, ob er so etwas auch erleben wolle. Sie hätten ihm gesagt, er erhielte nochmal eine Chance, wenn er in Zukunft mit niemandem mehr über seinen Onkel reden würde. Danach hätten sie ihn wieder weggebracht. Am nächsten Tag habe er sich am Strand von F._______ mit seiner Freundin getroffen, um ihr von diesen Ereignissen zu erzählen. Dabei seien zwei CID-Leute aufgetaucht, die seine Identitätskarte kontrolliert und ihm gesagt hätten, er dürfe sich dort nicht aufhalten. Zurück in H._______ habe er seine Familie informiert, welche ihm aufgrund dieser Geschehnisse zur Ausreise geraten habe. Eine gewisse Zeit habe er versteckt gelebt, bevor er schliesslich im Dezember 2015 habe ausreisen und in die Schweiz kommen können. Seine Mutter sei nach seiner Ausreise für eine weitere Aussage vorgeladen und sein Vater sei an seinem Arbeitsplatz gefragt worden, wo er (der Beschwerdeführer) sich aufhalte. B.b Als Beweismittel wurden beim SEM folgende Dokumente eingereicht:

- Identitätskarte des Beschwerdeführers (Original)

- Geburtsurkunde des Beschwerdeführers (Kopie)

- Provisorische Identitätskarte des Beschwerdeführers aus dem Flüchtlingscamp (Original)

- Karte der "Human Rights Commission of Sri Lanka" (Kopie)

- Bestätigung der "Human Rights Commission of Sri Lanka" über den Eingang einer Beschwerde vom (...)

- Vorladung der "Presidential Commission to investigate into complaints regarding missing persons" vom (...) (Kopie)

- "Return Form" der Familie des Beschwerdeführers (Original)

- Bestätigungsschreiben der Regierung über den Aufenthalt der Familie im Flüchtlingscamp (Kopie)

- Lebensmittelkarte der Familie (Kopie)

- Identitätskarte des verschwundenen Onkels (Kopie)

- Fotos von der symbolischen "Beerdigungszeremonie" des verschwundenen Onkels (Kopie)

- Arbeitsvertrag mit der (...) (Original)

- Arbeitsausweis der (...) (Original)

- Bestätigungskarte des (...) (Original)

- Arbeitsbestätigung der (...) (Kopie)

- Bestätigung für den Besuch eines Deutschkurses sowie Arbeitszeugnis für die Teilnahme am (...) C. Mit Verfügung vom 30. Juli 2018 - eröffnet am 2. August 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 31. August 2018 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters. Als Beschwerdebeilagen wurden - neben einer Vollmacht sowie der angefochtenen Verfügung - ein Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers an ein Parlamentsmitglied, dessen Antwortschreiben und eine Erklärung der Eltern vor einem "Justice of Peace" des Distrikts H._______ inklusive Übersetzung auf Englisch sowie Kopien der Identitätskarten der Eltern und das DHL-Zustellcouvert eingereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Roman Schuler als amtlichen Rechtsbeistand bei. Mit Eingabe vom 17. September 2018 wurde fristgerecht eine Sozialhilfebestätigung der Gemeinde K._______ zu den Akten gereicht. F. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 25. September 2018 zur Beschwerde vom 31. August 2018 vernehmen. G. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Replik ein, unter Beilage einer aktuellen Honorarnote.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Seine Schilderungen würden sich in mehreren Kernpunkten widersprechen. So habe er bei seiner BzP angegeben, er sei beim Angriff der Armee auf G._______ von seinem Onkel getrennt worden, da dieser von der SLA mitgenommen worden sei. Er selbst sei dort geblieben und später nach H._______ gebracht worden. Anlässlich der Anhörung habe er demgegenüber ausgeführt, sie seien beide nach H._______ mitgenommen und erst dort sei er von seinem Onkel getrennt worden. Zudem habe er bei der BzP gesagt, seinem Onkel sei ins Bein geschossen worden. Dies habe er zuerst auch in der Anhörung so geschildert. Später habe er sich aber widersprochen und erklärt, die Soldaten hätten lediglich in den Boden geschossen und der Onkel sei nicht getroffen worden. Kurz darauf habe er sich wiederum korrigiert und angegeben, der Onkel sei sehr wohl getroffen worden. Weiter habe er in der BzP ausgeführt, er habe das Verschwinden seines Onkels zuerst einer ihm unbekannten Menschenrechtsorganisation gemeldet. Später seien Mitarbeiter des IKRK ins Camp gekommen, welchen er aber nichts erzählt habe, weil Mitglieder des CID anwesend gewesen seien. Im Widerspruch dazu habe er bei der Anhörung dargelegt, dass er zuerst beim IKRK eine Vermisstenmeldung gemacht habe. Schliesslich seien auch die Aussagen zu den drei Ereignissen mit dem CID vor seiner Ausreise widersprüchlich ausgefallen. Einmal habe er ausgeführt, Angehörige des CID seien zu seinem Arbeitsplatz gekommen, hätten ihn mitgenommen und für eine Befragung unter einem Baum angehalten. Später habe er hierzu ausgesagt, er sei nach Feierabend unterwegs gewesen, als CID-Leute mit einem Fahrzeug den Gehweg blockiert hätten. Unterschiedliche Angaben habe er auch dazu gemacht, was ihm bei diesem Zusammentreffen mit dem CID vorgeworfen worden sein soll. Auch hinsichtlich des zweiten Ereignisses mit dem CID habe er bei der BzP sowie der Anhörung verschiedene Versionen geschildert. Während er bei der BzP gesagt habe, die Mitnahme und Befragung durch das CID habe drei respektive vier bis fünf Stunden gedauert, habe er an der Anhörung die Dauer des Vorfalls mit etwa 20 Minuten angegeben. Bei letzterer habe er auch trotz mehreren Nachfragen nicht erwähnt, dass ihm ein Foltervideo gezeigt worden sei. Erst auf Vorhalt seiner dahingehenden Aussage an der BzP habe er bestätigt, dass ihm ein solches vorgespielt worden sei. Zum dritten Zusammentreffen mit Angehörigen des CID am Strand habe er bei der BzP gesagt, die Beamten hätten ihn gefragt, ob er sich an die Medien gewandt habe. Demgegenüber habe er bei der Anhörung keine Medien erwähnt, sondern lediglich angegeben, man habe seine Dokumente kontrolliert und ihn dann vom Strand weggejagt. Anlässlich der Anhörung habe der Beschwerdeführer mehrfach zu Protokoll gegeben, er könne sich nicht an genaue Daten und an die exakten Geschehnisse erinnern, da alles sehr lange her sei und er schliesslich nichts aufgeschrieben habe. Es sei aber nicht verständlich, dass er sich an verschiedene Elemente des Kerngeschehens derart falsch erinnere. Sodann habe er bei seinen Schilderungen im Rahmen der BzP seiner Funktion als Zeuge des Verschwindens seines Onkels eine zentrale Bedeutung beigemessen. Bei der Anhörung habe er diese Rolle als Zeuge hingegen nicht mehr erwähnt. Dies erstaune deshalb, weil der Beschwerdeführer die Gefahr, dass er als Zeuge gegen die SLA und deren Vorgehen im Jahr 2009 aussagen könnte, bei der BzP noch als Hauptmotiv für die geltend gemachte Verfolgung dargestellt habe. Die eingereichten Beweismittel vermöchten seine Vorbringen ebenfalls nicht zu belegen. Sie würden zwar den Aufenthalt im Flüchtlingscamp und die Suche nach dem Onkel bestätigen, es deute aber nichts darauf hin, dass er deswegen in Schwierigkeiten geraten sein könnte. Es sei auch zu bezweifeln, dass die Vorladung nach F._______, welche er von einer Menschenrechtsorganisation erhalten haben wolle, seine Probleme mit dem CID wieder habe aufflammen lassen. Der Vorladung lasse sich entnehmen, dass es sich dabei um eine staatliche Initiative handle, welche Angehörige bei der Suche nach vermissten Personen unterstützen wolle. In Anbetracht der unglaubhaften Schilderung der Asylgründe könne den eingereichten Dokumenten keine Beweiskraft zugeschrieben werden. Nachdem die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft werden. Sodann erachtete das SEM den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere sei der Beschwerdeführer jung und gesund, verfüge über eine gute Schulbildung und Arbeitserfahrung sowie ein tragfähiges Beziehungsnetz, da neben seinen Eltern und seinem Bruder auch zwölf Onkel und Tanten in H._______ lebten.

E. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, dass die Vorinstanz zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausgehe und die in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Widersprüche gesucht wirkten. So habe er hinsichtlich der Frage, wann er von seinem Onkel getrennt worden sei, an der Anhörung umgehend klargestellt, dass sie bereits in G._______ getrennt und in verschiedenen Fahrzeugen nach H._______ transportiert worden seien. Es sei zu beachten, dass er Augenzeuge der brutalen Vorgehensweise der SLA geworden und die Situation unübersichtlich und hektisch gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sowohl an der BzP als auch an der Anhörung im freien Bericht übereinstimmend geschildert, seinem Onkel sei ins Bein geschossen worden. Im Zuge einer Nachfrage habe er dann ausgeführt, die Soldaten hätten auf den Boden geschossen. Der Befrager habe dies als Widerspruch zu den bisherigen Angaben interpretiert, obwohl der Beschwerdeführer nie gesagt habe, es sei nur auf den Boden geschossen worden. Vielmehr sei es plausibel, dass die Soldaten zuerst auf den Boden geschossen hätten und der Onkel erst später getroffen worden sei. Es sei auch als Realkennzeichen zu werten, dass er offen zugebe, nicht zu wissen, in welches Bein sein Onkel getroffen worden sei. Weiter erweise sich der vom SEM aufgeführte Widerspruch dazu, welcher Organisation er vom Verschwinden seines Onkels berichtet habe, als gesucht. Er habe an beiden Befragungen angegeben, es habe viele Menschenrechtsorganisationen im Camp gegeben und er habe seine Geschichte mehreren davon erzählt, könne sich jedoch nur noch an den Namen des IKRK erinnern. Es sei unbestritten und durch Beweismittel belegt, dass der Beschwerdeführer im Flüchtlingscamp in H._______ gewesen sei, und die Vermisstenmeldung sei im Jahr 2009, mithin rund neun Jahre vor der Anhörung, erfolgt. Soweit die Vorinstanz ausführe, er habe sich bei der BzP und der Anhörung widersprüchlich zu den Ereignissen vor seiner Ausreise geäussert, sei darauf hinzuweisen, dass die BzP grundsätzlich nicht zur Abklärung der Fluchtgründe diene. Zudem würden seine Ausführungen entgegen der Auffassung der Vorinstanz übereinstimmen. So seien die Leute des CID zu seinem Arbeitsplatz gekommen, als er diesen gerade habe verlassen wollen - also auf dem Nachhauseweg gewesen sei - und hätten ihn aufgefordert, mitzukommen. Sie hätten ihn in einem Fahrzeug mitgenommen, unter einem Baum angehalten und befragt, wobei sie ihm vorgeworfen hätten, er sei ein Unterstützer der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE). Dies habe er sowohl an der BzP als auch an der Anhörung dargelegt und es sei unerklärlich, worin die Vorinstanz einen Widerspruch sehe. Beim zweiten Zusammentreffen mit dem CID bemängle die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sich hinsichtlich der zeitlichen Angaben widersprochen. Es sei jedoch festzuhalten, dass er bei beiden Befragungen die Mitnahme durch das CID übereinstimmend geschildert und bei der Anhörung auch bestätigt habe, dass ihm ein Folter-video gezeigt worden sei. Es sei zudem auf das Vermeidungsverhalten und die Erinnerungslücken hinzuweisen, welche bei traumatisierten Personen sehr häufig auftreten würden. Gewisse Ungereimtheiten bei der zeitlichen Einordnung habe er berichtigt und klargestellt, dass die aktive Befragung 20 Minuten, der ganze Vorfall mit der Festnahme sowie Hin- und Rückfahrt jedoch mehrere Stunden gedauert habe. Im Zusammenhang mit dem dritten Ereignis werfe die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor, dass er während der BzP ausgesagt habe, er sei gefragt worden, ob er sich an die Medien gewandt habe, wohingegen er bei der Anhörung keine Medien mehr erwähnt habe. Fakt sei, dass er auf dem Weg zum Strand von CID-Beamten angehalten und um Identitätsdokumente gebeten worden sei. Vieles deute darauf hin, dass diese Kontrolle bloss ein Vorwand gewesen sei, um ihn erneut anzuhalten und ihm zu drohen. Zwar habe er das Wort "Medien" bei der zweiten Schilderung nicht mehr erwähnt, es sei aber offensichtlich darum gegangen, ihm klar zu machen, dass er die Geschichte mit seinem Onkel für sich behalten solle. Angesichts der detaillierten Schilderung des Beschwerdeführers zum Vorfall mit seinem Onkel sowie den drei Zusammentreffen mit den CID-Angehörigen seien die angeblichen Ungereimtheiten zwischen der BzP und der Anhörung nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen in Frage zu stellen. Hinzuweisen sei auch auf die einschlägige EGMR-Rechtsprechung, gemäss welcher die Argumentation, gewisse Vorbringen seien nachgeschoben, der unterschiedlichen Natur der BzP und der Anhörung zu wenig Rechnung trage. Ebenso sei zu beachten, dass seit den Geschehnissen im Heimatland bis zu den Befragungen sieben bis neun Jahre vergangen seien und auch zwischen der BzP und der Anhörung mehr als zwei Jahre gelegen hätten. Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer glaubhaft darlegen können, dass er vor seiner Ausreise dreimal von Beamten des CID festgehalten und bedroht worden sei; die wesentlichen Elemente seiner Vorbringen stimmten überein. Zu den Beweismitteln sei festzuhalten, dass insbesondere der Vorladung nach F._______ durchaus ein Beweiswert zukomme, zumal die Vorinstanz keinerlei Fälschungsmerkmale ins Feld geführt habe. Sie sei aber der Ansicht, dass das Dokument nicht von einer Menschenrechtsorganisation, sondern von der Regierung versandt worden sei. Selbst wenn dies zuträfe, wäre dies nur ein Indiz dafür, dass die sri-lankische Regierung die Vorladungen unter dem Vorwand der Hilfe dazu nutze, die dabei erhaltenen Informationen anschliessend als Druckmittel gegen die betroffenen Personen einzusetzen. Es sei somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Aussage in F._______ von den Beamten des CID verfolgt worden sei, auch wenn die Vorladung von der Regierung ausgestellt worden sein sollte. Mit Blick auf die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel sei zu betonen, dass diese, obwohl sie von der Familie des Beschwerdeführers stammten, nicht als blosse Parteibehauptung aus dem Recht gewiesen werden können. Der Vater des Beschwerdeführers habe eine Zeugenaussage vor einem Richter der Provinz H._______ abgegeben, was mit einer eidesstattlichen Erklärung vergleichbar sei. Zudem bestätige ein Parlamentsabgeordneter, dass er die Anliegen des Vaters entgegengenommen habe und davon ausgehe, das Leben des Beschwerdeführers sei bei einer Rückkehr in Gefahr. Diese Unterlagen seien als schriftliche Belege anzusehen, welche seine Vorbringen untermauerten. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit habe die Vorinstanz den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht ausreichend Rechnung getragen. Die aufgeführten Ungereimtheiten hätten ohne Weiteres entkräftet werden können und die zahlreichen kohärent und lebensnah vorgetragenen und von Realkennzeichen geprägten Schilderungen bezüglich des Verschwindens seines Onkels und der damit zusammenhängenden Festnahme durch CID-Beamte lasse das SEM völlig ausser Acht. Die glaubhaften Elemente würden gegenüber allfälligen Unstimmigkeiten überwiegen, womit die Glaubhaftigkeit der Vorbringen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu bejahen sei. Der Beschwerdeführer habe sich nach dem Verschwinden seines Onkels an eine Menschenrechtsorganisation gewandt und sich bereit erklärt, als Zeuge gegen die Regierung auszusagen. Daneben sei er LTTE-Sympathisant und Sohn eines früheren LTTE-Mitglieds. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien in Sri Lanka insbesondere Personen, die verdächtigt würden, mit den LTTE in Verbindung gestanden zu haben, einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Sodann lägen beim Beschwerdeführer gleich mehrere der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren vor, insbesondere die erwähnten Verbindungen zu den LTTE. Zudem würde er aus der Schweiz, einem Finanzmittelbeschaffungszentrum für die LTTE, zurückkehren, nachdem er im Ausland um Asyl ersucht und sich mehr als zwei Jahre dort aufgehalten habe. Er sei in der Heimat mehrmals vom CID gesucht worden, woran sich erkennen lasse, dass man ihn als LTTE-Unterstützter im Verdacht gehabt habe. Ferner verfüge er nicht mehr über einen gültigen Reisepass, was bei einer Wiedereinreise ebenfalls einen Risikofaktor darstelle. Somit sei der Beschwerdeführer als gefährdet anzusehen und müsse befürchten, bei einer Rückkehr bereits an Flughafen festgenommen und in der Folge Verhören sowie einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, geriete er als Tamile bei der Einreise systematisch ins Visier der Sicherheitskräfte und müsste weiterhin mit einer Verfolgung durch das CID rechnen. Sodann habe sich die Lage im Norden Sri Lankas seit dem Kriegsende kaum verbessert. Gemäss Berichten von Menschenrechtsorganisationen würden Personen mit mutmasslichen Verbindungen zu den LTTE nach wie vor verhaftet, wobei Folter und Gewalt gegenüber Häftlingen weit verbreitet seien. Es gebe auch immer noch zahlreiche Fälle von Verhaftungen zurückkehrender tamilischer Personen. Zudem dürfte durch die öffentlichen Strafprozesse gegen die LTTE wegen Terrorismusfinanzierung am Bundesstrafgericht in Bellinzona das Augenmerk der sri-lankischen Behörden in besonderem Masse auf Rückkehrer aus der Schweiz gerichtet sein. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner vermeintlichen Verbindung zu den LTTE sowie aufgrund seiner Exponierung als Augenzeuge des Verschwindens seines Onkels asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Es müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr noch am Flughafen Colombo inhaftiert und anschliessend verhört und gefoltert würde. Damit habe er begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung. Der Eventualantrag auf Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wurde damit begründet, dass sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig und unzumutbar erweise. Dieser verstiesse gegen völkerrechtliche Bestimmungen sowie das Non-Refoulement-Prinzip, da dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine reale Gefahr der Folterung sowie unmenschlicher Behandlung drohe. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka zwar grundsätzlich zumutbar, sofern individuelle Zumutbarkeitskriterien - insbesondere Existenz eines tragfähigen sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf ein gesichertes Einkommen - bejaht werden könnten. Die Eltern und ein Bruder des Beschwerdeführers befänden sich zwar noch im Heimatland, sie seien aber nach dessen Verschwinden von den Behörden unter Druck gesetzt worden. Er könne deshalb nicht auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen. An seine frühere Arbeitsstelle könne er ebenfalls nicht zurückkehren, da er Angst vor einer erneuten Festnahme durch das CID habe. Folglich müsste er im Versteckten beziehungsweise auf der Strasse leben und geriete bei einer Rückkehr in eine persönliche Notlage, womit eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG vorliege.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung äusserte sich das SEM insbesondere zu den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln. Dabei führte es aus, der Beschwerdeführer reiche ein Schreiben seines Vaters an einen Parlamentsabgeordneten der (...) zu den Akten, in welchem dieser mit einigen wenigen Sätzen schildere, dass sich sein Sohn in Gefahr befinde. Der Abgeordnete habe am selben Tag geantwortet und bestätige in einem kurzen Satz, dass das Leben des Beschwerdeführers in Gefahr sei. Beide Schreiben seien sehr knapp und allgemein abgefasst und beinhalteten keine Details über die angeblich drohende Gefahr. Aus dem Schreiben des Abgeordneten gehe in keiner Weise hervor, dass dieser sich mit dem Fall des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hätte. Somit seien diese Unterlagen entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung sehr wohl lediglich als Parteibehauptung zu werten und hätten keinerlei Beweiskraft. Sodann belege die vor einem "Justice of Peace" in H._______ abgegebene Erklärung lediglich, dass die Eltern des Beschwerdeführers diese Aussage gemacht hätten; sie gebe aber keinerlei Aufschluss über eine tatsächliche Verfolgung oder Belästigung des Beschwerdeführers respektive seiner Eltern durch Angehörige des CID. Anzumerken sei auch, dass es sich beim Titel "Justice of Peace" im sri-lankischen Kontext nicht um einen Richter handle, sondern lediglich um eine Person, die ehrenamtlich einen Posten bekleide, der unter anderem zur Beglaubigung von Zeugenaussagen ermächtige. Das Dokument sei somit nicht mit einer eidesstattlichen Erklärung vergleichbar.

E. 4.4 In der Replik wurde dem entgegengehalten, dass den mit der Beschwerde eingereichten Beweismitteln durchaus Beweiswert zukomme. Der betreffende Parlamentsabgeordnete sei eine bekannte und wichtige Person. Der Vater des Beschwerdeführers habe den Brief aufgesetzt und ihn im Büro des Abgeordneten vorbeigebracht, wobei er ihm sein Anliegen auch persönlich geschildert habe. Der Abgeordnete habe im Anschluss eine in der Tat knappe Bestätigung erstellt, was aber nicht bedeute, dass das Anliegen nur oberflächlich geprüft worden sei. Der Vater habe aus Respekt nicht noch eine ausführlichere Antwort verlangen können, sei er doch schon froh gewesen, dass der Abgeordnete sich Zeit für ihn genommen habe. Das SEM habe den Beschwerdeführer mehrmals aufgefordert, schriftliche Beweismittel zur Untermauerung seiner Aussagen beizubringen. Er sei dieser Aufforderung mit grosser Mühe nachgekommen und es sei widersprüchlich, wenn die Vorinstanz nun sämtlichen Beweismitteln zum Vornherein jeglichen Beweiswert abspreche. Zur Erklärung der Eltern sei anzumerken, dass sie diese vor einer Person, die als (...) beim (...) von H._______ arbeite und gleichzeitig auch Friedensrichter und zertifizierter Übersetzer sei, abgegeben hätten. Entscheidend sei nicht, ob es sich dabei um eine eidesstattliche Erklärung handle, sondern dass die Erklärung vor einer Amtsperson abgegeben und mithin behördlich verifiziert sei, dass die Aussage von den Eltern des Beschwerdeführers stamme.

E. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführenden sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1). Die Beiziehung des Protokolls der BzP im Sinne einer Gegenüberstellung mit den in der ausführlichen Anhörung protokollierten Aussagen ist dabei grundsätzlich zulässig. Den Angaben im ersten Protokoll kommt angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe aber nur ein beschränkter Beweiswert zu. Unterschiedliche Angaben dürfen und müssen jedoch mitberücksichtigt werden, wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten von den späteren Ausführungen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht zumindest ansatzweise in der BzP erwähnt werden (vgl. Urteil des BVGer D-4320/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 5.3 m.H.).

E. 5.2 Die Vorinstanz hat in den Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen im Jahr 2009 - dem Verschwinden des Onkels sowie dem Aufenthalt im Flüchtlingscamp - verschiedene Widersprüche erkannt. Es trifft denn auch zu, dass die diesbezüglichen Ausführungen an der BzP in gewissen Punkten von jenen in der Anhörung abweichen. Bei der ersten Befragung gab der Beschwerdeführer noch an, sein Onkel sei von G._______ weggebracht worden, während er selbst dort geblieben sei (vgl. A4, Ziff. 7.01). Demgegenüber erklärte er bei der Anhörung zuerst, sie seien beide nach H._______ gebracht und erst dort getrennt worden (vgl. A10, F28). Auf Nachfrage präzisierte er, sie seien zwar beide nach H._______ mitgenommen worden, aber in verschiedenen Fahrzeugen; die Trennung vom Onkel sei bereits in G._______ erfolgt (vgl. A10, F38). Angesichts des Umstands, dass die betreffenden Ereignisse im Jahr 2009 stattfanden und somit bei den Befragungen durch das SEM viele Jahre zurücklagen, ist in diesen leicht abweichenden Darstellungen kein massgeblicher Widerspruch zu sehen. Bei den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Frage, ob sein Onkel von den Schüssen getroffen worden sei, scheint es anlässlich der Anhörung zu einem Missverständnis gekommen zu sein. Im freien Bericht sprach er von einem Schuss ins Bein des Onkels. Im Rahmen der Nachfragen führte er dagegen aus, dass die Soldaten auf den Boden geschossen hätten und der Onkel nicht getroffen worden sei. Aus den Antworten auf die folgenden Fragen geht hervor, dass der Beschwerdeführer offenbar die betreffende Frage (F32) nicht richtig verstanden hat; er bestätigt daraufhin mehrfach, der Onkel sei ins Bein getroffen worden (vgl. A10, F32 - 35). Das SEM hielt aber zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben dazu gemacht hat, mit welcher Menschenrechtsorganisation er damals im Flüchtlingscamp in H._______ gesprochen habe. Bei der BzP sagte er noch aus, er habe einer Menschenrechtsorganisation gemeldet, dass auf seinen Onkel geschossen worden sei. Als später das IKRK Informationen gesammelt habe, habe er diesem nichts erzählt, weil Leute des CID dort gewesen seien (vgl. A4, Ziff. 7.01). Während seiner Anhörung erklärte er jedoch, dass er die Sache mit seinem Onkel der Polizei und dem IKRK gemeldet und nur mit diesen Kontakt gehabt habe (vgl. A10, F28 und F45). Kurz darauf führte er aus, es seien auch noch andere Hilfsorganisationen vor Ort gewesen, denen sie es auch gemeldet hätten. Als Erklärung für diese unterschiedlichen Aussagen gab der Beschwerdeführer an, dass er sich namentlich nur noch an das IKRK sowie die Polizei erinnern könne. Deshalb habe er nur diese beiden Einheiten erwähnt, obwohl es noch diverse andere Hilfsorganisationen gegeben habe, mit denen sie auch gesprochen hätten (vgl. A10, F50 f.). Dies vermag die Widersprüche aber nicht aufzulösen, zumal er vorher ausdrücklich angab, sie hätten nur mit der Polizei und dem IKRK Kontakt gehabt. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass sich diese Vorfälle rund sieben respektive neun Jahre vor den Befragungen durch das SEM ereigneten. Im Wesentlichen stimmen die Schilderungen hinsichtlich des Verschwindens des Onkels sowie des anschliessenden Aufenthalts im Flüchtlingscamp in H._______ denn auch überein. Verschiedene Beweismittel wie die provisorische Identitätskarte, das "Return Form" sowie das Bestätigungsschreiben der Regierung belegen zudem den Aufenthalt der Familie im Flüchtlingscamp. Sodann gab der Beschwerdeführer bei beiden Befragungen zu Protokoll, dass er nach der Entlassung aus dem Camp zusammen mit seiner Grossmutter auf dem Polizeiposten in L._______ (H._______) sowie bei einer Menschenrechtsorganisation erneut eine Anzeige wegen des Verschwindens seines Onkels gemacht habe (vgl. A4, Ziff. 7.01 und A10, F28). Vor diesem Hintergrund sind die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Ereignisse im Jahr 2009 trotz der vereinzelten Ungereimtheiten im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als glaubhaft einzustufen.

E. 5.3.1 Anders zu beurteilen sind jedoch die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Vorfällen, welche zu seiner Ausreise im Jahr 2015 geführt haben sollen. Die Abweichungen zwischen den diesbezüglichen Schilderungen anlässlich der BzP respektive der Anhörung sind erheblich, gerade in Bezug auf zentrale Punkte des Geschehens. Es ist auch zu beachten, dass diese Ereignisse bei der ersten Befragung teilweise weniger als ein Jahr zurücklagen und eigentlich zu erwarten gewesen wäre, dass diese noch eher präsent sind. Es bestehen aber gravierende Unterschiede bei sämtlichen Vorbringen, welche sich in den Monaten vor seiner Ausreise ereignet haben sollen.

E. 5.3.2 Bei der BzP führte der Beschwerdeführer aus, eine Menschenrechtsorganisation habe etwa im Januar 2015 mitgeteilt, dass sich Personen, welche ihre Verwandten verloren hätten, bei der Stadtverwaltung von F._______ melden sollen. Er sei zusammen mit seiner Mutter und seiner Grossmutter dorthin gegangen und habe von seinem Onkel erzählt. Er sei dabei gefragt worden, ob er bereit wäre, als Zeuge auszusagen. Dies habe er bejaht, sofern es nicht den Medien mitgeteilt werde (vgl. A4, Ziff. 7.01 S. 9). Demgegenüber erklärte er anlässlich der Anhörung, er habe im November 2014 eine Vorladung einer Menschenrechtsorganisation nach F._______ erhalten. Er sei mit seiner Grossmutter hingegangen und zu seinem Onkel befragt worden (vgl. A10, F29 und F70 f.). Die Darstellungen unterscheiden sich somit hinsichtlich des Zeitpunkts der Vorladung, des Inhalts der Befragung sowie der Personen, welche ihn dabei begleitet haben sollen.

E. 5.3.3 Im Zusammenhang mit dem ersten Aufeinandertreffen mit Angehörigen des CID im Juli 2015 sagte der Beschwerdeführer bei der BzP aus, die CID-Leute seien plötzlich einmal zu seinem Arbeitsplatz gekommen. Sie hätten ihn aufgefordert, mitzukommen, um ihn zu befragen. Unter einem Baum hätten sie ihren Wagen parkiert, ihn befragt und beschuldigt, ein ehemaliger LTTE-Rebell zu sein. Er habe dies verneint, woraufhin man ihn gefragt habe, ob er an seinem Arbeitsplatz jemanden kenne, der bei den LTTE gewesen sei, und ob er über Waffenverstecke der LTTE Bescheid wisse (vgl. A4, Ziff. 7.01 S. 9). Bei der Anhörung führte er zu diesem Vorfall aus, er sei auf dem Nachhauseweg plötzlich von CID-Leuten angehalten worden. Sie hätten ihm gesagt, er sei schon mehrfach davor gewarnt worden, sich für seinen Onkel einzusetzen, er solle sich doch um die wesentlichen Sachen in seinem Leben kümmern (vgl. A10, F29 und F74). Der Beschwerdeführer erklärte explizit, er sei sonst nichts gefragt worden (vgl. A10, F75). Er sei nach Feierabend zu Fuss unterwegs gewesen und die CID-Leute hätten den Gehweg blockiert, seien ausgestiegen und hätten ihn befragt (vgl. A10, F77). Diese Version der Ereignisse ist nicht vereinbar mit jener von der BzP, wonach er am Arbeitsplatz abgeholt und betreffend seiner Verbindungen zu den LTTE befragt worden sei. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung stimmen die entsprechenden Schilderungen keineswegs überein.

E. 5.3.4 Sodann finden sich ebenso markante Unterschiede bezüglich des zweiten Aufeinandertreffens mit dem CID. Bei der ersten Befragung führte der Beschwerdeführer aus, man habe ihn aufgefordert, in den Wagen der CID-Leute einzusteigen. Als er sich geweigert habe, hätten sie ihn reingezogen. Sie seien etwa einen Kilometer gefahren, hätten ihm dann die Augen verbunden und seien ungefähr eine halbe Stunde weitergefahren (vgl. A4, Ziff. 7.01 S. 9). Bei der Anhörung schilderte er dasselbe Ereignis dahingehend, dass auf dem Nachhauseweg ein Fahrzeug gekommen sei. Es habe geheissen, dass er zur Befragung mitkommen solle. Als er ins Fahrzeug eingestiegen sei, seien ihm gleich die Augen verbunden worden und sie seien etwa 10-15 Minuten gefahren (vgl. A10, F29). Neben diesen widersprüchlichen Angaben hielt das SEM auch zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Ausführungen zur Dauer des gesamten Vorgangs gemacht hat sowie zur Anzahl an den Füssen aufgehängter Personen, die man ihm gezeigt habe. Weiter erwähnte er ein ihm angeblich vorgespieltes Foltervideo bei der Anhörung erst auf konkrete Nachfrage (vgl. A10, F94).

E. 5.3.5 Auch die Aussagen zum vorgebrachten dritten Zusammentreffen mit Angehörigen des CID weichen in erheblichem Masse voneinander ab. Bei beiden Befragungen gab er an, dass er sich am Strand von F._______ mit seiner Freundin getroffen habe. Bei der BzP legte er aber dar, es seien zwei CID-Leute gekommen, welche ihre Identitätskarten verlangt hätten. Sie hätten ihn gefragt, ob er den Medien von den vergangenen Ereignissen erzählt habe. Er habe dies verneint, woraufhin sie wieder gegangen seien (vgl. A4, Ziff. 7.01 S. 9). Demgegenüber führte er anlässlich der Anhörung aus, die beiden CID-Leute hätten seine Identitätskarte kontrolliert und gemeint, er dürfe dort nicht bleiben; sie hätten ihn auch gleich von dort weggejagt (vgl. A10, F29 S. 7).

E. 5.3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen, die seiner Ausreise vorangegangen sein sollen, zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen. Diese werden in der Beschwerdeschrift keineswegs entkräftet und lassen sich auch nicht damit erklären, dass die Asylgründe bei der BzP nur summarisch erhoben werden. Die Angaben in der relativ ausführlichen BzP sind nicht einfach unvollständig oder unpräzise, sie widersprechen den während der Anhörung gemachten Ausführungen in vielen teilweise zentralen Punkten diametral. In den Akten finden sich auch keine konkreten Hinweise auf eine ärztlich diagnostizierte Traumatisierung, welche - wie in der Beschwerdeschrift angedeutet - allenfalls für Erinnerungslücken verantwortlich sein könnte. Es gelingt dem Beschwerdeführer somit nicht, glaubhaft zu machen, dass er vor seiner Ausreise mehrmals vom CID befragt respektive mitgenommen worden ist.

E. 5.4 Ein Grossteil der vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel vermag im Wesentlichen lediglich dessen Identität, seine Arbeitstätigkeit sowie den Aufenthalt seiner Familie im Flüchtlingscamp in H._______ im Jahr 2009 zu belegen. Das in Kopie eingereichte Schreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka, in welchem der Eingang einer Beschwerde vom (...) bestätigt wird, kann allenfalls als Indiz dafür angesehen werden, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm angegeben, nach der Entlassung aus dem Flüchtlingscamp das Verschwinden seines Onkels angezeigt hat. Es ist aber auch anzumerken, dass aus dem Schreiben nicht hervorgeht, aus welchem Grund die Beschwerde eingereicht worden war. Ein Zusammenhang zwischen diesem Schreiben und der ebenfalls in Kopie eingereichten Vorladung der "Presidential Commission to investigate into complaints regarding missing persons" vom (...) ist sodann nicht ersichtlich. Zudem liesse sich aus der Vorladung - selbst wenn diese als authentisch angesehen würde - keineswegs ableiten, dass der Beschwerdeführer danach im Laufe des Jahres 2015 durch Angehörige des CID verfolgt worden wäre. Angesichts seiner widersprüchlichen Angaben ist die Einschätzung des SEM, dass diese Beweismittel nicht geeignet seien, seine Vorbringen zu belegen, als zutreffend anzusehen.

E. 5.5 Auf Beschwerdeebene wurden ein Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers vom (...) 2018 an einen tamilischen Parlamentsabgeordneten, dessen gleichentags verfasstes Antwortschreiben sowie eine beglaubigte Erklärung der Eltern zu den Akten gereicht. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung anmerkte, beschreibt der Vater in seinem Schreiben in wenigen Sätzen die angebliche Gefährdungslage seines Sohnes. Dieser sei - weil er vor Menschenrechtsorganisationen Aussagen darüber gemacht habe, was seinen Verwandten in der letzten Phase des Bürgerkriegs geschehen sei - von Geheimdienstleuten entführt und am Leben bedroht worden. Nachdem er in ein anderes Land gegangen sei, habe sich der Geheimdienst bei ihnen zu Hause nach seinem Sohn erkundigt und sie bedroht. Diese Angaben sind nicht nur sehr kurz und vage, sie geben auch allein die Ansichten des Vaters wieder und sind vor dem Hintergrund der widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers als blosses Gefälligkeitsschreiben zu werten. Das Antwortschreiben des Parlamentsabgeordneten umfasst gerade einmal zwei Sätze. Es hält fest, dass der Vater sein Anliegen schriftlich und mündlich vorgetragen habe sowie dass er - der Parlamentsabgeordnete - die Sache angeschaut habe und versichern könne, dass das Leben des Beschwerdeführers in Gefahr sei. Wie in der Replik ausgeführt wurde, verfasste der Abgeordnete das Schreiben direkt im Anschluss an die Vorsprache des Vaters. Angesichts dieser Umstände sowie des äusserst kurzen Schreibens kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Abgeordnete sich vertieft mit der Angelegenheit auseinandergesetzt beziehungsweise überhaupt irgendwelche Abklärungen dazu getroffen hätte. In der Erklärung der Eltern vor dem "Justice of Peace" wird im Wesentlichen darum gebeten, den Beschwerdeführer nicht nach Sri Lanka zurückzuschicken, weil infolgedessen sein Leben durch das CID gefährdet wäre. Dabei handelt es sich lediglich um eine Einschätzung respektive Behauptung der Eltern und es kann daraus nicht abgeleitet werden, dass dem Beschwerdeführer tatsächlich eine (Lebens-)Gefahr durch Angehörige des CID drohen würde. Es ist somit festzustellen, dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel ebenfalls nicht geeignet sind, eine frühere oder zukünftig drohende Verfolgung des Beschwerdeführers durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden zu belegen. Die in der Replik geäusserte Kritik, dass das SEM zuerst schriftliche Beweismittel verlange und den mühevoll beschafften Dokumenten schliesslich zum Vornherein jeden Beweiswert abspreche, erweist sich als unbegründet. Asylsuchende sind aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht dazu verpflichtet, sämtliche relevanten Beweismittel einzureichen. Das SEM hat den Beschwerdeführer auf diese Pflicht aufmerksam gemacht und ihn aufgefordert, allfällige Beweismittel beizubringen. Es ist aber an den schweizerischen Asylbehörden, die eingereichten Beweismittel schliesslich zu prüfen und zu würdigen.

E. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine vor seiner Ausreise bestehende Verfolgung durch Angehörige des CID nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Entsprechend ist auch nicht davon auszugehen, dass ihm zukünftig eine Verfolgung drohen würde. Er lebte nach dem Verschwinden des Onkels und der Entlassung aus dem Flüchtlingscamp viele Jahre unbehelligt in H._______ und konnte problemlos einer Erwerbstätigkeit in J._______ nachgehen. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er ins Visier der sri-lankischen Sicherheitskräfte geraten war, ist auch die angebliche behördliche Suche nach ihm, die im Anschluss an seine legale Ausreise stattgefunden haben soll, als unglaubhaft anzusehen. Nach dem Gesagten bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aus anderen Gründen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der sogenannten "Stop-List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden dabei als stark risikobegründende Faktoren eingestuft. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Das Gericht hat im Einzelfall die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren in einer Gesamtschau sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu prüfen und zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vorliegt (Urteil E-1866/2015 E. 8).

E. 6.2 Die Familie des Beschwerdeführers stammt aus dem Vanni-Gebiet und war aufgrund des sri-lankischen Bürgerkrieges mehrmals gezwungen, ihren Wohnort zu wechseln. Der Beschwerdeführer selbst war zu keinem Zeitpunkt Mitglied der LTTE, bezeichnet sich aber als deren Sympathisant. Sein Vater sei einmal bei der Bewegung gewesen, dies aber in den Jahren (...) (vgl. A10, F61). Gegen Ende des Krieges wurde die ganze Familie von der SLA aufgegriffen und kam in ein Flüchtlingslager. Nach der Entlassung aus diesem lebte die Familie in H._______, ohne dass sie in den folgenden Jahren von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden behelligt worden wäre. Der Beschwerdeführer konnte in dieser Zeit ohne Probleme einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Es gelang ihm nicht, glaubhaft zu machen, dass er vor seiner Ausreise ins Visier der Sicherheitskräfte geraten und mehrmals von Angehörigen des CID angehalten worden sei. Ebenso wenig konnte er glaubhaft machen, dass die Behörden ihn später bei seinen Eltern gesucht hätten respektive aktuell suchen würden. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass betreffend den Beschwerdeführer ein Eintrag in die sogenannte "Stop-List" besteht und er deswegen befürchten müsste, bei der Einreise nach Sri Lanka umgehend festgenommen und inhaftiert zu werden. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er einer Befragung und Überprüfung durch die Grenzbehörden unterzogen wird. Ein solches Vorgehen kann aber nicht als asylrelevante Verfolgung gewertet werden, und für ein darüber hinausgehendes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden sind keine massgeblichen Hinweise ersichtlich. Nachdem die frühere LTTE-Mitgliedschaft des Vaters weder im Flüchtlingscamp noch in den Jahren danach für die Familie Konsequenzen gehabt hat, ist auch nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer deswegen bei einer Rückkehr in Schwierigkeiten geraten würde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die lange zurückliegende LTTE-Mitgliedschaft des Vaters den Behörden gar nicht bekannt ist oder von diesen angesichts des langen Zeitablaufs von mittlerweile rund (...) Jahren nicht mehr als relevante Verbindung zur Bewegung angesehen wird. Der Beschwerdeführer selbst trat nie offen als Anhänger der LTTE in Erscheinung und war weder im Heimatstaat noch in der Schweiz (exil-)politisch tätig. Zwar ist er tamilischer Ethnie, verfügt nicht mehr über einen gültigen Reisepass - er habe diesen nach der Ausreise dem Schlepper abgegeben (vgl. A4, Ziff. 4.02) - und hielt sich längere Zeit in der Schweiz auf. Diese Umstände sind aber lediglich als schwach risikobegründende Faktoren anzusehen, welche nicht geeignet sind, dazu zu führen, dass der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden als Unterstützer der LTTE respektive als Person wahrgenommen wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Es gibt auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass das Augenmerk der Behörden in Sri Lanka in jüngster Zeit vermehrt auf Rückkehrende aus der Schweiz gerichtet wäre aufgrund des Prozesses gegen LTTE-Anhänger vor dem Bundesstrafgericht in Bellinzona. Der Beschwerdeführer weist kein Profil auf, welches darauf schliessen lassen müsste, dass er bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der heimatlichen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen würde. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Strafprozess in der Schweiz im Zusammenhang mit den LTTE daran etwas ändern sollte. Unter Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den Augen des sri-lankischen Regimes als Gefahr für den Einheitsstaat Sri Lanka angesehen würde und ihm deswegen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.

E. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AIG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Wie oben dargelegt wurde, konnte er nicht glaubhaft machen, dass er damit rechnen müsste, bei einer Rückkehr aufgrund seines Profils die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich zu ziehen und deshalb persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

E. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Zurzeit herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Der Beschwerdeführer ist heute knapp (...) Jahre alt und leidet an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen. Er schloss die Schule mit einer Matura (A-Levels) ab und arbeitete mehrere Jahre lang als (...) bei der (...) (vgl. A4, Ziff. 1.17.05). Von seiner Familie leben seine Eltern und ein Bruder nach wie vor in H._______, ebenso mehrere Onkel und Tanten (vgl. A4, Ziff. 3.01). In der Beschwerdeschrift wird die Auffassung vertreten, dieses Familiennetz erweise sich nicht als tragfähig, da die Angehörigen des Beschwerdeführers von den Behörden unter Druck gesetzt worden seien. Wie aus den obenstehenden Erwägungen hervorgeht, ist es nicht glaubhaft, dass die Familie des Beschwerdeführers nach dessen Ausreise vom CID behelligt worden ist. Andere Gründe für eine allenfalls fehlende Tragfähigkeit des Familiennetzes werden weder geltend gemacht noch lassen sich solche den Akten entnehmen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine gute Schulbildung, Arbeitserfahrung sowie verschiedene Angehörige in seiner Heimatregion, die ihn bei seiner wirtschaftlichen und sozialen Wiedereingliederung unterstützen können. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zumutbar anzusehen.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Erhebung von Kosten ist indessen angesichts der mit Verfügung vom 11. September 2018 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.

E. 10.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Roman Schuler als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Dieser reichte mit Eingabe vom 10. Oktober 2018 eine aktualisierte Kostennote zu den Akten. Dabei machte er einen Aufwand von 12.2 Stunden à Fr. 300.- (im Falle des Obsiegens, bei Unterliegen sei der Stundenansatz auf die gerichtsüblichen Ansätze von Fr. 220.- zu reduzieren) sowie Barauslagen von Fr. 19.90 geltend. Der zeitliche Aufwand erscheint vorliegend als nicht angemessen. Angemessen scheint ein Aufwand von insgesamt 10 Stunden. Der Stundenansatz wird angesichts des Unterliegens auf Fr. 220.- reduziert. Das amtliche Honorar ist somit auf insgesamt Fr. 2'391.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen und geht zulasten des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Roman Schuler, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 2'391.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5039/2018 was Urteil vom 23. April 2019 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Juli 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) Dezember 2015 legal mit seinem eigenen Pass. Auf dem Luftweg gelangte er via B._______ nach C._______. Nach einigen Tagen Aufenthalt reiste er per Auto weiter und erreichte nach einer mehrtägigen Fahrt am 17. Januar 2016 die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte. Am 1. Februar 2016 wurde er im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu seinen persönlichen Umständen, seinem Reiseweg sowie summarisch zu den Gründen für sein Asylgesuch befragt. Am 6. Juli 2018 hörte ihn das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen an. B. B.a Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in E._______ im Distrikt F._______ (Nordprovinz) aufgewachsen und habe bis im August 2008 dort gelebt. Aufgrund des Krieges habe seine Familie flüchten müssen und sich danach an verschiedenen Orten aufgehalten, zuletzt in G._______. Er sei mit seinem Onkel zusammen gewesen, als die ganze Umgebung am (...) April 2009 von der sri-lankischen Armee (SLA) umstellt worden sei. Sein Onkel habe versucht, zu fliehen, woraufhin ihm ins Bein geschossen worden sei. Anschliessend seien sie festgenommen und nach H._______ gebracht worden. Er sei von seinem Onkel getrennt worden, habe aber seine Eltern und Geschwister wieder getroffen. Die ganze Familie sei dann ins Flüchtlingslager I._______ im Distrikt H._______ geschickt worden. Er habe sich dort bei der Polizei und dem IKRK gemeldet und geschildert, was mit seinem Onkel geschehen sei. Einige Tage später seien zwei Leute des Criminal Investigation Department (CID) zu seiner Familie gekommen und hätten gesagt, sie sollten diesbezüglich keine weiteren Schritte unternehmen. Im November 2009 hätten sie das Lager verlassen und nach H._______ gehen dürfen. Da sie nichts mehr von ihrem Onkel gehört hätten, sei er Anfang 2010 mit seiner Grossmutter zur Polizei gegangen und habe eine Anzeige aufgegeben; gleichzeitig hätten sie die Sache auch einer Menschenrechtsorganisation gemeldet. Etwa eine Woche später seien zwei Polizisten sowie zwei CID-Leute zu ihnen gekommen und hätten gesagt, sie sollten die Angelegenheit künftig ausschliesslich mit der Polizei anschauen und nicht zu Menschenrechtsorganisationen oder sonstigen Behörden gehen. Danach sei es eine Zeit lang ruhig gewesen, bis er etwa im November 2014 eine Vorladung von einer Menschenrechtsorganisation nach F._______ bekommen habe. Als er dorthin gegangen sei, habe man ihn zu seinem Onkel befragt. Während den folgenden Monaten sei nichts mehr geschehen und er sei seiner Arbeit in J._______ nachgegangen. Im Juli 2015 sei er dann auf dem Nachhauseweg von Angehörigen des CID angehalten worden. Sie hätten ihm gesagt, er sei mehrfach davor gewarnt worden, sich für seinen Onkel einzusetzen, und solle sich doch um sein eigenes Leben kümmern. Er habe sich bedroht gefühlt und Angst gehabt. Im September 2015 sei erneut auf dem Nachhauseweg ein Fahrzeug mit CID-Leuten gekommen, wobei man ihm gesagt habe, er solle zu einer Befragung mitkommen. Sie hätten ihm die Augen verbunden und ihn zu einem Befragungsraum gefahren. Es seien mehrere gebrochen tamilisch sprechende Personen anwesend gewesen und er sei aufgefordert worden, auf weitere Anzeigen zu verzichten. Zudem hätten sie ihm Ohrfeigen gegeben, so dass er zu Boden gefallen sei. Dann hätten sie ihn in ein Zimmer begleitet, in welchem mehrere Tamilen an den Füssen aufgehängt gewesen seien, und ihn gefragt, ob er so etwas auch erleben wolle. Sie hätten ihm gesagt, er erhielte nochmal eine Chance, wenn er in Zukunft mit niemandem mehr über seinen Onkel reden würde. Danach hätten sie ihn wieder weggebracht. Am nächsten Tag habe er sich am Strand von F._______ mit seiner Freundin getroffen, um ihr von diesen Ereignissen zu erzählen. Dabei seien zwei CID-Leute aufgetaucht, die seine Identitätskarte kontrolliert und ihm gesagt hätten, er dürfe sich dort nicht aufhalten. Zurück in H._______ habe er seine Familie informiert, welche ihm aufgrund dieser Geschehnisse zur Ausreise geraten habe. Eine gewisse Zeit habe er versteckt gelebt, bevor er schliesslich im Dezember 2015 habe ausreisen und in die Schweiz kommen können. Seine Mutter sei nach seiner Ausreise für eine weitere Aussage vorgeladen und sein Vater sei an seinem Arbeitsplatz gefragt worden, wo er (der Beschwerdeführer) sich aufhalte. B.b Als Beweismittel wurden beim SEM folgende Dokumente eingereicht:

- Identitätskarte des Beschwerdeführers (Original)

- Geburtsurkunde des Beschwerdeführers (Kopie)

- Provisorische Identitätskarte des Beschwerdeführers aus dem Flüchtlingscamp (Original)

- Karte der "Human Rights Commission of Sri Lanka" (Kopie)

- Bestätigung der "Human Rights Commission of Sri Lanka" über den Eingang einer Beschwerde vom (...)

- Vorladung der "Presidential Commission to investigate into complaints regarding missing persons" vom (...) (Kopie)

- "Return Form" der Familie des Beschwerdeführers (Original)

- Bestätigungsschreiben der Regierung über den Aufenthalt der Familie im Flüchtlingscamp (Kopie)

- Lebensmittelkarte der Familie (Kopie)

- Identitätskarte des verschwundenen Onkels (Kopie)

- Fotos von der symbolischen "Beerdigungszeremonie" des verschwundenen Onkels (Kopie)

- Arbeitsvertrag mit der (...) (Original)

- Arbeitsausweis der (...) (Original)

- Bestätigungskarte des (...) (Original)

- Arbeitsbestätigung der (...) (Kopie)

- Bestätigung für den Besuch eines Deutschkurses sowie Arbeitszeugnis für die Teilnahme am (...) C. Mit Verfügung vom 30. Juli 2018 - eröffnet am 2. August 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 31. August 2018 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters. Als Beschwerdebeilagen wurden - neben einer Vollmacht sowie der angefochtenen Verfügung - ein Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers an ein Parlamentsmitglied, dessen Antwortschreiben und eine Erklärung der Eltern vor einem "Justice of Peace" des Distrikts H._______ inklusive Übersetzung auf Englisch sowie Kopien der Identitätskarten der Eltern und das DHL-Zustellcouvert eingereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Roman Schuler als amtlichen Rechtsbeistand bei. Mit Eingabe vom 17. September 2018 wurde fristgerecht eine Sozialhilfebestätigung der Gemeinde K._______ zu den Akten gereicht. F. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 25. September 2018 zur Beschwerde vom 31. August 2018 vernehmen. G. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Replik ein, unter Beilage einer aktuellen Honorarnote. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Seine Schilderungen würden sich in mehreren Kernpunkten widersprechen. So habe er bei seiner BzP angegeben, er sei beim Angriff der Armee auf G._______ von seinem Onkel getrennt worden, da dieser von der SLA mitgenommen worden sei. Er selbst sei dort geblieben und später nach H._______ gebracht worden. Anlässlich der Anhörung habe er demgegenüber ausgeführt, sie seien beide nach H._______ mitgenommen und erst dort sei er von seinem Onkel getrennt worden. Zudem habe er bei der BzP gesagt, seinem Onkel sei ins Bein geschossen worden. Dies habe er zuerst auch in der Anhörung so geschildert. Später habe er sich aber widersprochen und erklärt, die Soldaten hätten lediglich in den Boden geschossen und der Onkel sei nicht getroffen worden. Kurz darauf habe er sich wiederum korrigiert und angegeben, der Onkel sei sehr wohl getroffen worden. Weiter habe er in der BzP ausgeführt, er habe das Verschwinden seines Onkels zuerst einer ihm unbekannten Menschenrechtsorganisation gemeldet. Später seien Mitarbeiter des IKRK ins Camp gekommen, welchen er aber nichts erzählt habe, weil Mitglieder des CID anwesend gewesen seien. Im Widerspruch dazu habe er bei der Anhörung dargelegt, dass er zuerst beim IKRK eine Vermisstenmeldung gemacht habe. Schliesslich seien auch die Aussagen zu den drei Ereignissen mit dem CID vor seiner Ausreise widersprüchlich ausgefallen. Einmal habe er ausgeführt, Angehörige des CID seien zu seinem Arbeitsplatz gekommen, hätten ihn mitgenommen und für eine Befragung unter einem Baum angehalten. Später habe er hierzu ausgesagt, er sei nach Feierabend unterwegs gewesen, als CID-Leute mit einem Fahrzeug den Gehweg blockiert hätten. Unterschiedliche Angaben habe er auch dazu gemacht, was ihm bei diesem Zusammentreffen mit dem CID vorgeworfen worden sein soll. Auch hinsichtlich des zweiten Ereignisses mit dem CID habe er bei der BzP sowie der Anhörung verschiedene Versionen geschildert. Während er bei der BzP gesagt habe, die Mitnahme und Befragung durch das CID habe drei respektive vier bis fünf Stunden gedauert, habe er an der Anhörung die Dauer des Vorfalls mit etwa 20 Minuten angegeben. Bei letzterer habe er auch trotz mehreren Nachfragen nicht erwähnt, dass ihm ein Foltervideo gezeigt worden sei. Erst auf Vorhalt seiner dahingehenden Aussage an der BzP habe er bestätigt, dass ihm ein solches vorgespielt worden sei. Zum dritten Zusammentreffen mit Angehörigen des CID am Strand habe er bei der BzP gesagt, die Beamten hätten ihn gefragt, ob er sich an die Medien gewandt habe. Demgegenüber habe er bei der Anhörung keine Medien erwähnt, sondern lediglich angegeben, man habe seine Dokumente kontrolliert und ihn dann vom Strand weggejagt. Anlässlich der Anhörung habe der Beschwerdeführer mehrfach zu Protokoll gegeben, er könne sich nicht an genaue Daten und an die exakten Geschehnisse erinnern, da alles sehr lange her sei und er schliesslich nichts aufgeschrieben habe. Es sei aber nicht verständlich, dass er sich an verschiedene Elemente des Kerngeschehens derart falsch erinnere. Sodann habe er bei seinen Schilderungen im Rahmen der BzP seiner Funktion als Zeuge des Verschwindens seines Onkels eine zentrale Bedeutung beigemessen. Bei der Anhörung habe er diese Rolle als Zeuge hingegen nicht mehr erwähnt. Dies erstaune deshalb, weil der Beschwerdeführer die Gefahr, dass er als Zeuge gegen die SLA und deren Vorgehen im Jahr 2009 aussagen könnte, bei der BzP noch als Hauptmotiv für die geltend gemachte Verfolgung dargestellt habe. Die eingereichten Beweismittel vermöchten seine Vorbringen ebenfalls nicht zu belegen. Sie würden zwar den Aufenthalt im Flüchtlingscamp und die Suche nach dem Onkel bestätigen, es deute aber nichts darauf hin, dass er deswegen in Schwierigkeiten geraten sein könnte. Es sei auch zu bezweifeln, dass die Vorladung nach F._______, welche er von einer Menschenrechtsorganisation erhalten haben wolle, seine Probleme mit dem CID wieder habe aufflammen lassen. Der Vorladung lasse sich entnehmen, dass es sich dabei um eine staatliche Initiative handle, welche Angehörige bei der Suche nach vermissten Personen unterstützen wolle. In Anbetracht der unglaubhaften Schilderung der Asylgründe könne den eingereichten Dokumenten keine Beweiskraft zugeschrieben werden. Nachdem die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft werden. Sodann erachtete das SEM den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere sei der Beschwerdeführer jung und gesund, verfüge über eine gute Schulbildung und Arbeitserfahrung sowie ein tragfähiges Beziehungsnetz, da neben seinen Eltern und seinem Bruder auch zwölf Onkel und Tanten in H._______ lebten. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, dass die Vorinstanz zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausgehe und die in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Widersprüche gesucht wirkten. So habe er hinsichtlich der Frage, wann er von seinem Onkel getrennt worden sei, an der Anhörung umgehend klargestellt, dass sie bereits in G._______ getrennt und in verschiedenen Fahrzeugen nach H._______ transportiert worden seien. Es sei zu beachten, dass er Augenzeuge der brutalen Vorgehensweise der SLA geworden und die Situation unübersichtlich und hektisch gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sowohl an der BzP als auch an der Anhörung im freien Bericht übereinstimmend geschildert, seinem Onkel sei ins Bein geschossen worden. Im Zuge einer Nachfrage habe er dann ausgeführt, die Soldaten hätten auf den Boden geschossen. Der Befrager habe dies als Widerspruch zu den bisherigen Angaben interpretiert, obwohl der Beschwerdeführer nie gesagt habe, es sei nur auf den Boden geschossen worden. Vielmehr sei es plausibel, dass die Soldaten zuerst auf den Boden geschossen hätten und der Onkel erst später getroffen worden sei. Es sei auch als Realkennzeichen zu werten, dass er offen zugebe, nicht zu wissen, in welches Bein sein Onkel getroffen worden sei. Weiter erweise sich der vom SEM aufgeführte Widerspruch dazu, welcher Organisation er vom Verschwinden seines Onkels berichtet habe, als gesucht. Er habe an beiden Befragungen angegeben, es habe viele Menschenrechtsorganisationen im Camp gegeben und er habe seine Geschichte mehreren davon erzählt, könne sich jedoch nur noch an den Namen des IKRK erinnern. Es sei unbestritten und durch Beweismittel belegt, dass der Beschwerdeführer im Flüchtlingscamp in H._______ gewesen sei, und die Vermisstenmeldung sei im Jahr 2009, mithin rund neun Jahre vor der Anhörung, erfolgt. Soweit die Vorinstanz ausführe, er habe sich bei der BzP und der Anhörung widersprüchlich zu den Ereignissen vor seiner Ausreise geäussert, sei darauf hinzuweisen, dass die BzP grundsätzlich nicht zur Abklärung der Fluchtgründe diene. Zudem würden seine Ausführungen entgegen der Auffassung der Vorinstanz übereinstimmen. So seien die Leute des CID zu seinem Arbeitsplatz gekommen, als er diesen gerade habe verlassen wollen - also auf dem Nachhauseweg gewesen sei - und hätten ihn aufgefordert, mitzukommen. Sie hätten ihn in einem Fahrzeug mitgenommen, unter einem Baum angehalten und befragt, wobei sie ihm vorgeworfen hätten, er sei ein Unterstützer der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE). Dies habe er sowohl an der BzP als auch an der Anhörung dargelegt und es sei unerklärlich, worin die Vorinstanz einen Widerspruch sehe. Beim zweiten Zusammentreffen mit dem CID bemängle die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sich hinsichtlich der zeitlichen Angaben widersprochen. Es sei jedoch festzuhalten, dass er bei beiden Befragungen die Mitnahme durch das CID übereinstimmend geschildert und bei der Anhörung auch bestätigt habe, dass ihm ein Folter-video gezeigt worden sei. Es sei zudem auf das Vermeidungsverhalten und die Erinnerungslücken hinzuweisen, welche bei traumatisierten Personen sehr häufig auftreten würden. Gewisse Ungereimtheiten bei der zeitlichen Einordnung habe er berichtigt und klargestellt, dass die aktive Befragung 20 Minuten, der ganze Vorfall mit der Festnahme sowie Hin- und Rückfahrt jedoch mehrere Stunden gedauert habe. Im Zusammenhang mit dem dritten Ereignis werfe die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor, dass er während der BzP ausgesagt habe, er sei gefragt worden, ob er sich an die Medien gewandt habe, wohingegen er bei der Anhörung keine Medien mehr erwähnt habe. Fakt sei, dass er auf dem Weg zum Strand von CID-Beamten angehalten und um Identitätsdokumente gebeten worden sei. Vieles deute darauf hin, dass diese Kontrolle bloss ein Vorwand gewesen sei, um ihn erneut anzuhalten und ihm zu drohen. Zwar habe er das Wort "Medien" bei der zweiten Schilderung nicht mehr erwähnt, es sei aber offensichtlich darum gegangen, ihm klar zu machen, dass er die Geschichte mit seinem Onkel für sich behalten solle. Angesichts der detaillierten Schilderung des Beschwerdeführers zum Vorfall mit seinem Onkel sowie den drei Zusammentreffen mit den CID-Angehörigen seien die angeblichen Ungereimtheiten zwischen der BzP und der Anhörung nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen in Frage zu stellen. Hinzuweisen sei auch auf die einschlägige EGMR-Rechtsprechung, gemäss welcher die Argumentation, gewisse Vorbringen seien nachgeschoben, der unterschiedlichen Natur der BzP und der Anhörung zu wenig Rechnung trage. Ebenso sei zu beachten, dass seit den Geschehnissen im Heimatland bis zu den Befragungen sieben bis neun Jahre vergangen seien und auch zwischen der BzP und der Anhörung mehr als zwei Jahre gelegen hätten. Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer glaubhaft darlegen können, dass er vor seiner Ausreise dreimal von Beamten des CID festgehalten und bedroht worden sei; die wesentlichen Elemente seiner Vorbringen stimmten überein. Zu den Beweismitteln sei festzuhalten, dass insbesondere der Vorladung nach F._______ durchaus ein Beweiswert zukomme, zumal die Vorinstanz keinerlei Fälschungsmerkmale ins Feld geführt habe. Sie sei aber der Ansicht, dass das Dokument nicht von einer Menschenrechtsorganisation, sondern von der Regierung versandt worden sei. Selbst wenn dies zuträfe, wäre dies nur ein Indiz dafür, dass die sri-lankische Regierung die Vorladungen unter dem Vorwand der Hilfe dazu nutze, die dabei erhaltenen Informationen anschliessend als Druckmittel gegen die betroffenen Personen einzusetzen. Es sei somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Aussage in F._______ von den Beamten des CID verfolgt worden sei, auch wenn die Vorladung von der Regierung ausgestellt worden sein sollte. Mit Blick auf die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel sei zu betonen, dass diese, obwohl sie von der Familie des Beschwerdeführers stammten, nicht als blosse Parteibehauptung aus dem Recht gewiesen werden können. Der Vater des Beschwerdeführers habe eine Zeugenaussage vor einem Richter der Provinz H._______ abgegeben, was mit einer eidesstattlichen Erklärung vergleichbar sei. Zudem bestätige ein Parlamentsabgeordneter, dass er die Anliegen des Vaters entgegengenommen habe und davon ausgehe, das Leben des Beschwerdeführers sei bei einer Rückkehr in Gefahr. Diese Unterlagen seien als schriftliche Belege anzusehen, welche seine Vorbringen untermauerten. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit habe die Vorinstanz den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht ausreichend Rechnung getragen. Die aufgeführten Ungereimtheiten hätten ohne Weiteres entkräftet werden können und die zahlreichen kohärent und lebensnah vorgetragenen und von Realkennzeichen geprägten Schilderungen bezüglich des Verschwindens seines Onkels und der damit zusammenhängenden Festnahme durch CID-Beamte lasse das SEM völlig ausser Acht. Die glaubhaften Elemente würden gegenüber allfälligen Unstimmigkeiten überwiegen, womit die Glaubhaftigkeit der Vorbringen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu bejahen sei. Der Beschwerdeführer habe sich nach dem Verschwinden seines Onkels an eine Menschenrechtsorganisation gewandt und sich bereit erklärt, als Zeuge gegen die Regierung auszusagen. Daneben sei er LTTE-Sympathisant und Sohn eines früheren LTTE-Mitglieds. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien in Sri Lanka insbesondere Personen, die verdächtigt würden, mit den LTTE in Verbindung gestanden zu haben, einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Sodann lägen beim Beschwerdeführer gleich mehrere der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren vor, insbesondere die erwähnten Verbindungen zu den LTTE. Zudem würde er aus der Schweiz, einem Finanzmittelbeschaffungszentrum für die LTTE, zurückkehren, nachdem er im Ausland um Asyl ersucht und sich mehr als zwei Jahre dort aufgehalten habe. Er sei in der Heimat mehrmals vom CID gesucht worden, woran sich erkennen lasse, dass man ihn als LTTE-Unterstützter im Verdacht gehabt habe. Ferner verfüge er nicht mehr über einen gültigen Reisepass, was bei einer Wiedereinreise ebenfalls einen Risikofaktor darstelle. Somit sei der Beschwerdeführer als gefährdet anzusehen und müsse befürchten, bei einer Rückkehr bereits an Flughafen festgenommen und in der Folge Verhören sowie einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, geriete er als Tamile bei der Einreise systematisch ins Visier der Sicherheitskräfte und müsste weiterhin mit einer Verfolgung durch das CID rechnen. Sodann habe sich die Lage im Norden Sri Lankas seit dem Kriegsende kaum verbessert. Gemäss Berichten von Menschenrechtsorganisationen würden Personen mit mutmasslichen Verbindungen zu den LTTE nach wie vor verhaftet, wobei Folter und Gewalt gegenüber Häftlingen weit verbreitet seien. Es gebe auch immer noch zahlreiche Fälle von Verhaftungen zurückkehrender tamilischer Personen. Zudem dürfte durch die öffentlichen Strafprozesse gegen die LTTE wegen Terrorismusfinanzierung am Bundesstrafgericht in Bellinzona das Augenmerk der sri-lankischen Behörden in besonderem Masse auf Rückkehrer aus der Schweiz gerichtet sein. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner vermeintlichen Verbindung zu den LTTE sowie aufgrund seiner Exponierung als Augenzeuge des Verschwindens seines Onkels asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Es müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr noch am Flughafen Colombo inhaftiert und anschliessend verhört und gefoltert würde. Damit habe er begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung. Der Eventualantrag auf Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wurde damit begründet, dass sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig und unzumutbar erweise. Dieser verstiesse gegen völkerrechtliche Bestimmungen sowie das Non-Refoulement-Prinzip, da dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine reale Gefahr der Folterung sowie unmenschlicher Behandlung drohe. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka zwar grundsätzlich zumutbar, sofern individuelle Zumutbarkeitskriterien - insbesondere Existenz eines tragfähigen sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf ein gesichertes Einkommen - bejaht werden könnten. Die Eltern und ein Bruder des Beschwerdeführers befänden sich zwar noch im Heimatland, sie seien aber nach dessen Verschwinden von den Behörden unter Druck gesetzt worden. Er könne deshalb nicht auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen. An seine frühere Arbeitsstelle könne er ebenfalls nicht zurückkehren, da er Angst vor einer erneuten Festnahme durch das CID habe. Folglich müsste er im Versteckten beziehungsweise auf der Strasse leben und geriete bei einer Rückkehr in eine persönliche Notlage, womit eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG vorliege. 4.3 In seiner Vernehmlassung äusserte sich das SEM insbesondere zu den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln. Dabei führte es aus, der Beschwerdeführer reiche ein Schreiben seines Vaters an einen Parlamentsabgeordneten der (...) zu den Akten, in welchem dieser mit einigen wenigen Sätzen schildere, dass sich sein Sohn in Gefahr befinde. Der Abgeordnete habe am selben Tag geantwortet und bestätige in einem kurzen Satz, dass das Leben des Beschwerdeführers in Gefahr sei. Beide Schreiben seien sehr knapp und allgemein abgefasst und beinhalteten keine Details über die angeblich drohende Gefahr. Aus dem Schreiben des Abgeordneten gehe in keiner Weise hervor, dass dieser sich mit dem Fall des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hätte. Somit seien diese Unterlagen entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung sehr wohl lediglich als Parteibehauptung zu werten und hätten keinerlei Beweiskraft. Sodann belege die vor einem "Justice of Peace" in H._______ abgegebene Erklärung lediglich, dass die Eltern des Beschwerdeführers diese Aussage gemacht hätten; sie gebe aber keinerlei Aufschluss über eine tatsächliche Verfolgung oder Belästigung des Beschwerdeführers respektive seiner Eltern durch Angehörige des CID. Anzumerken sei auch, dass es sich beim Titel "Justice of Peace" im sri-lankischen Kontext nicht um einen Richter handle, sondern lediglich um eine Person, die ehrenamtlich einen Posten bekleide, der unter anderem zur Beglaubigung von Zeugenaussagen ermächtige. Das Dokument sei somit nicht mit einer eidesstattlichen Erklärung vergleichbar. 4.4 In der Replik wurde dem entgegengehalten, dass den mit der Beschwerde eingereichten Beweismitteln durchaus Beweiswert zukomme. Der betreffende Parlamentsabgeordnete sei eine bekannte und wichtige Person. Der Vater des Beschwerdeführers habe den Brief aufgesetzt und ihn im Büro des Abgeordneten vorbeigebracht, wobei er ihm sein Anliegen auch persönlich geschildert habe. Der Abgeordnete habe im Anschluss eine in der Tat knappe Bestätigung erstellt, was aber nicht bedeute, dass das Anliegen nur oberflächlich geprüft worden sei. Der Vater habe aus Respekt nicht noch eine ausführlichere Antwort verlangen können, sei er doch schon froh gewesen, dass der Abgeordnete sich Zeit für ihn genommen habe. Das SEM habe den Beschwerdeführer mehrmals aufgefordert, schriftliche Beweismittel zur Untermauerung seiner Aussagen beizubringen. Er sei dieser Aufforderung mit grosser Mühe nachgekommen und es sei widersprüchlich, wenn die Vorinstanz nun sämtlichen Beweismitteln zum Vornherein jeglichen Beweiswert abspreche. Zur Erklärung der Eltern sei anzumerken, dass sie diese vor einer Person, die als (...) beim (...) von H._______ arbeite und gleichzeitig auch Friedensrichter und zertifizierter Übersetzer sei, abgegeben hätten. Entscheidend sei nicht, ob es sich dabei um eine eidesstattliche Erklärung handle, sondern dass die Erklärung vor einer Amtsperson abgegeben und mithin behördlich verifiziert sei, dass die Aussage von den Eltern des Beschwerdeführers stamme. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführenden sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1). Die Beiziehung des Protokolls der BzP im Sinne einer Gegenüberstellung mit den in der ausführlichen Anhörung protokollierten Aussagen ist dabei grundsätzlich zulässig. Den Angaben im ersten Protokoll kommt angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe aber nur ein beschränkter Beweiswert zu. Unterschiedliche Angaben dürfen und müssen jedoch mitberücksichtigt werden, wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten von den späteren Ausführungen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht zumindest ansatzweise in der BzP erwähnt werden (vgl. Urteil des BVGer D-4320/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 5.3 m.H.). 5.2 Die Vorinstanz hat in den Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen im Jahr 2009 - dem Verschwinden des Onkels sowie dem Aufenthalt im Flüchtlingscamp - verschiedene Widersprüche erkannt. Es trifft denn auch zu, dass die diesbezüglichen Ausführungen an der BzP in gewissen Punkten von jenen in der Anhörung abweichen. Bei der ersten Befragung gab der Beschwerdeführer noch an, sein Onkel sei von G._______ weggebracht worden, während er selbst dort geblieben sei (vgl. A4, Ziff. 7.01). Demgegenüber erklärte er bei der Anhörung zuerst, sie seien beide nach H._______ gebracht und erst dort getrennt worden (vgl. A10, F28). Auf Nachfrage präzisierte er, sie seien zwar beide nach H._______ mitgenommen worden, aber in verschiedenen Fahrzeugen; die Trennung vom Onkel sei bereits in G._______ erfolgt (vgl. A10, F38). Angesichts des Umstands, dass die betreffenden Ereignisse im Jahr 2009 stattfanden und somit bei den Befragungen durch das SEM viele Jahre zurücklagen, ist in diesen leicht abweichenden Darstellungen kein massgeblicher Widerspruch zu sehen. Bei den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Frage, ob sein Onkel von den Schüssen getroffen worden sei, scheint es anlässlich der Anhörung zu einem Missverständnis gekommen zu sein. Im freien Bericht sprach er von einem Schuss ins Bein des Onkels. Im Rahmen der Nachfragen führte er dagegen aus, dass die Soldaten auf den Boden geschossen hätten und der Onkel nicht getroffen worden sei. Aus den Antworten auf die folgenden Fragen geht hervor, dass der Beschwerdeführer offenbar die betreffende Frage (F32) nicht richtig verstanden hat; er bestätigt daraufhin mehrfach, der Onkel sei ins Bein getroffen worden (vgl. A10, F32 - 35). Das SEM hielt aber zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben dazu gemacht hat, mit welcher Menschenrechtsorganisation er damals im Flüchtlingscamp in H._______ gesprochen habe. Bei der BzP sagte er noch aus, er habe einer Menschenrechtsorganisation gemeldet, dass auf seinen Onkel geschossen worden sei. Als später das IKRK Informationen gesammelt habe, habe er diesem nichts erzählt, weil Leute des CID dort gewesen seien (vgl. A4, Ziff. 7.01). Während seiner Anhörung erklärte er jedoch, dass er die Sache mit seinem Onkel der Polizei und dem IKRK gemeldet und nur mit diesen Kontakt gehabt habe (vgl. A10, F28 und F45). Kurz darauf führte er aus, es seien auch noch andere Hilfsorganisationen vor Ort gewesen, denen sie es auch gemeldet hätten. Als Erklärung für diese unterschiedlichen Aussagen gab der Beschwerdeführer an, dass er sich namentlich nur noch an das IKRK sowie die Polizei erinnern könne. Deshalb habe er nur diese beiden Einheiten erwähnt, obwohl es noch diverse andere Hilfsorganisationen gegeben habe, mit denen sie auch gesprochen hätten (vgl. A10, F50 f.). Dies vermag die Widersprüche aber nicht aufzulösen, zumal er vorher ausdrücklich angab, sie hätten nur mit der Polizei und dem IKRK Kontakt gehabt. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass sich diese Vorfälle rund sieben respektive neun Jahre vor den Befragungen durch das SEM ereigneten. Im Wesentlichen stimmen die Schilderungen hinsichtlich des Verschwindens des Onkels sowie des anschliessenden Aufenthalts im Flüchtlingscamp in H._______ denn auch überein. Verschiedene Beweismittel wie die provisorische Identitätskarte, das "Return Form" sowie das Bestätigungsschreiben der Regierung belegen zudem den Aufenthalt der Familie im Flüchtlingscamp. Sodann gab der Beschwerdeführer bei beiden Befragungen zu Protokoll, dass er nach der Entlassung aus dem Camp zusammen mit seiner Grossmutter auf dem Polizeiposten in L._______ (H._______) sowie bei einer Menschenrechtsorganisation erneut eine Anzeige wegen des Verschwindens seines Onkels gemacht habe (vgl. A4, Ziff. 7.01 und A10, F28). Vor diesem Hintergrund sind die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Ereignisse im Jahr 2009 trotz der vereinzelten Ungereimtheiten im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als glaubhaft einzustufen. 5.3 5.3.1 Anders zu beurteilen sind jedoch die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Vorfällen, welche zu seiner Ausreise im Jahr 2015 geführt haben sollen. Die Abweichungen zwischen den diesbezüglichen Schilderungen anlässlich der BzP respektive der Anhörung sind erheblich, gerade in Bezug auf zentrale Punkte des Geschehens. Es ist auch zu beachten, dass diese Ereignisse bei der ersten Befragung teilweise weniger als ein Jahr zurücklagen und eigentlich zu erwarten gewesen wäre, dass diese noch eher präsent sind. Es bestehen aber gravierende Unterschiede bei sämtlichen Vorbringen, welche sich in den Monaten vor seiner Ausreise ereignet haben sollen. 5.3.2 Bei der BzP führte der Beschwerdeführer aus, eine Menschenrechtsorganisation habe etwa im Januar 2015 mitgeteilt, dass sich Personen, welche ihre Verwandten verloren hätten, bei der Stadtverwaltung von F._______ melden sollen. Er sei zusammen mit seiner Mutter und seiner Grossmutter dorthin gegangen und habe von seinem Onkel erzählt. Er sei dabei gefragt worden, ob er bereit wäre, als Zeuge auszusagen. Dies habe er bejaht, sofern es nicht den Medien mitgeteilt werde (vgl. A4, Ziff. 7.01 S. 9). Demgegenüber erklärte er anlässlich der Anhörung, er habe im November 2014 eine Vorladung einer Menschenrechtsorganisation nach F._______ erhalten. Er sei mit seiner Grossmutter hingegangen und zu seinem Onkel befragt worden (vgl. A10, F29 und F70 f.). Die Darstellungen unterscheiden sich somit hinsichtlich des Zeitpunkts der Vorladung, des Inhalts der Befragung sowie der Personen, welche ihn dabei begleitet haben sollen. 5.3.3 Im Zusammenhang mit dem ersten Aufeinandertreffen mit Angehörigen des CID im Juli 2015 sagte der Beschwerdeführer bei der BzP aus, die CID-Leute seien plötzlich einmal zu seinem Arbeitsplatz gekommen. Sie hätten ihn aufgefordert, mitzukommen, um ihn zu befragen. Unter einem Baum hätten sie ihren Wagen parkiert, ihn befragt und beschuldigt, ein ehemaliger LTTE-Rebell zu sein. Er habe dies verneint, woraufhin man ihn gefragt habe, ob er an seinem Arbeitsplatz jemanden kenne, der bei den LTTE gewesen sei, und ob er über Waffenverstecke der LTTE Bescheid wisse (vgl. A4, Ziff. 7.01 S. 9). Bei der Anhörung führte er zu diesem Vorfall aus, er sei auf dem Nachhauseweg plötzlich von CID-Leuten angehalten worden. Sie hätten ihm gesagt, er sei schon mehrfach davor gewarnt worden, sich für seinen Onkel einzusetzen, er solle sich doch um die wesentlichen Sachen in seinem Leben kümmern (vgl. A10, F29 und F74). Der Beschwerdeführer erklärte explizit, er sei sonst nichts gefragt worden (vgl. A10, F75). Er sei nach Feierabend zu Fuss unterwegs gewesen und die CID-Leute hätten den Gehweg blockiert, seien ausgestiegen und hätten ihn befragt (vgl. A10, F77). Diese Version der Ereignisse ist nicht vereinbar mit jener von der BzP, wonach er am Arbeitsplatz abgeholt und betreffend seiner Verbindungen zu den LTTE befragt worden sei. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung stimmen die entsprechenden Schilderungen keineswegs überein. 5.3.4 Sodann finden sich ebenso markante Unterschiede bezüglich des zweiten Aufeinandertreffens mit dem CID. Bei der ersten Befragung führte der Beschwerdeführer aus, man habe ihn aufgefordert, in den Wagen der CID-Leute einzusteigen. Als er sich geweigert habe, hätten sie ihn reingezogen. Sie seien etwa einen Kilometer gefahren, hätten ihm dann die Augen verbunden und seien ungefähr eine halbe Stunde weitergefahren (vgl. A4, Ziff. 7.01 S. 9). Bei der Anhörung schilderte er dasselbe Ereignis dahingehend, dass auf dem Nachhauseweg ein Fahrzeug gekommen sei. Es habe geheissen, dass er zur Befragung mitkommen solle. Als er ins Fahrzeug eingestiegen sei, seien ihm gleich die Augen verbunden worden und sie seien etwa 10-15 Minuten gefahren (vgl. A10, F29). Neben diesen widersprüchlichen Angaben hielt das SEM auch zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Ausführungen zur Dauer des gesamten Vorgangs gemacht hat sowie zur Anzahl an den Füssen aufgehängter Personen, die man ihm gezeigt habe. Weiter erwähnte er ein ihm angeblich vorgespieltes Foltervideo bei der Anhörung erst auf konkrete Nachfrage (vgl. A10, F94). 5.3.5 Auch die Aussagen zum vorgebrachten dritten Zusammentreffen mit Angehörigen des CID weichen in erheblichem Masse voneinander ab. Bei beiden Befragungen gab er an, dass er sich am Strand von F._______ mit seiner Freundin getroffen habe. Bei der BzP legte er aber dar, es seien zwei CID-Leute gekommen, welche ihre Identitätskarten verlangt hätten. Sie hätten ihn gefragt, ob er den Medien von den vergangenen Ereignissen erzählt habe. Er habe dies verneint, woraufhin sie wieder gegangen seien (vgl. A4, Ziff. 7.01 S. 9). Demgegenüber führte er anlässlich der Anhörung aus, die beiden CID-Leute hätten seine Identitätskarte kontrolliert und gemeint, er dürfe dort nicht bleiben; sie hätten ihn auch gleich von dort weggejagt (vgl. A10, F29 S. 7). 5.3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen, die seiner Ausreise vorangegangen sein sollen, zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen. Diese werden in der Beschwerdeschrift keineswegs entkräftet und lassen sich auch nicht damit erklären, dass die Asylgründe bei der BzP nur summarisch erhoben werden. Die Angaben in der relativ ausführlichen BzP sind nicht einfach unvollständig oder unpräzise, sie widersprechen den während der Anhörung gemachten Ausführungen in vielen teilweise zentralen Punkten diametral. In den Akten finden sich auch keine konkreten Hinweise auf eine ärztlich diagnostizierte Traumatisierung, welche - wie in der Beschwerdeschrift angedeutet - allenfalls für Erinnerungslücken verantwortlich sein könnte. Es gelingt dem Beschwerdeführer somit nicht, glaubhaft zu machen, dass er vor seiner Ausreise mehrmals vom CID befragt respektive mitgenommen worden ist. 5.4 Ein Grossteil der vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel vermag im Wesentlichen lediglich dessen Identität, seine Arbeitstätigkeit sowie den Aufenthalt seiner Familie im Flüchtlingscamp in H._______ im Jahr 2009 zu belegen. Das in Kopie eingereichte Schreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka, in welchem der Eingang einer Beschwerde vom (...) bestätigt wird, kann allenfalls als Indiz dafür angesehen werden, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm angegeben, nach der Entlassung aus dem Flüchtlingscamp das Verschwinden seines Onkels angezeigt hat. Es ist aber auch anzumerken, dass aus dem Schreiben nicht hervorgeht, aus welchem Grund die Beschwerde eingereicht worden war. Ein Zusammenhang zwischen diesem Schreiben und der ebenfalls in Kopie eingereichten Vorladung der "Presidential Commission to investigate into complaints regarding missing persons" vom (...) ist sodann nicht ersichtlich. Zudem liesse sich aus der Vorladung - selbst wenn diese als authentisch angesehen würde - keineswegs ableiten, dass der Beschwerdeführer danach im Laufe des Jahres 2015 durch Angehörige des CID verfolgt worden wäre. Angesichts seiner widersprüchlichen Angaben ist die Einschätzung des SEM, dass diese Beweismittel nicht geeignet seien, seine Vorbringen zu belegen, als zutreffend anzusehen. 5.5 Auf Beschwerdeebene wurden ein Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers vom (...) 2018 an einen tamilischen Parlamentsabgeordneten, dessen gleichentags verfasstes Antwortschreiben sowie eine beglaubigte Erklärung der Eltern zu den Akten gereicht. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung anmerkte, beschreibt der Vater in seinem Schreiben in wenigen Sätzen die angebliche Gefährdungslage seines Sohnes. Dieser sei - weil er vor Menschenrechtsorganisationen Aussagen darüber gemacht habe, was seinen Verwandten in der letzten Phase des Bürgerkriegs geschehen sei - von Geheimdienstleuten entführt und am Leben bedroht worden. Nachdem er in ein anderes Land gegangen sei, habe sich der Geheimdienst bei ihnen zu Hause nach seinem Sohn erkundigt und sie bedroht. Diese Angaben sind nicht nur sehr kurz und vage, sie geben auch allein die Ansichten des Vaters wieder und sind vor dem Hintergrund der widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers als blosses Gefälligkeitsschreiben zu werten. Das Antwortschreiben des Parlamentsabgeordneten umfasst gerade einmal zwei Sätze. Es hält fest, dass der Vater sein Anliegen schriftlich und mündlich vorgetragen habe sowie dass er - der Parlamentsabgeordnete - die Sache angeschaut habe und versichern könne, dass das Leben des Beschwerdeführers in Gefahr sei. Wie in der Replik ausgeführt wurde, verfasste der Abgeordnete das Schreiben direkt im Anschluss an die Vorsprache des Vaters. Angesichts dieser Umstände sowie des äusserst kurzen Schreibens kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Abgeordnete sich vertieft mit der Angelegenheit auseinandergesetzt beziehungsweise überhaupt irgendwelche Abklärungen dazu getroffen hätte. In der Erklärung der Eltern vor dem "Justice of Peace" wird im Wesentlichen darum gebeten, den Beschwerdeführer nicht nach Sri Lanka zurückzuschicken, weil infolgedessen sein Leben durch das CID gefährdet wäre. Dabei handelt es sich lediglich um eine Einschätzung respektive Behauptung der Eltern und es kann daraus nicht abgeleitet werden, dass dem Beschwerdeführer tatsächlich eine (Lebens-)Gefahr durch Angehörige des CID drohen würde. Es ist somit festzustellen, dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel ebenfalls nicht geeignet sind, eine frühere oder zukünftig drohende Verfolgung des Beschwerdeführers durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden zu belegen. Die in der Replik geäusserte Kritik, dass das SEM zuerst schriftliche Beweismittel verlange und den mühevoll beschafften Dokumenten schliesslich zum Vornherein jeden Beweiswert abspreche, erweist sich als unbegründet. Asylsuchende sind aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht dazu verpflichtet, sämtliche relevanten Beweismittel einzureichen. Das SEM hat den Beschwerdeführer auf diese Pflicht aufmerksam gemacht und ihn aufgefordert, allfällige Beweismittel beizubringen. Es ist aber an den schweizerischen Asylbehörden, die eingereichten Beweismittel schliesslich zu prüfen und zu würdigen. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine vor seiner Ausreise bestehende Verfolgung durch Angehörige des CID nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Entsprechend ist auch nicht davon auszugehen, dass ihm zukünftig eine Verfolgung drohen würde. Er lebte nach dem Verschwinden des Onkels und der Entlassung aus dem Flüchtlingscamp viele Jahre unbehelligt in H._______ und konnte problemlos einer Erwerbstätigkeit in J._______ nachgehen. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er ins Visier der sri-lankischen Sicherheitskräfte geraten war, ist auch die angebliche behördliche Suche nach ihm, die im Anschluss an seine legale Ausreise stattgefunden haben soll, als unglaubhaft anzusehen. Nach dem Gesagten bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aus anderen Gründen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der sogenannten "Stop-List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden dabei als stark risikobegründende Faktoren eingestuft. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Das Gericht hat im Einzelfall die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren in einer Gesamtschau sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu prüfen und zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vorliegt (Urteil E-1866/2015 E. 8). 6.2 Die Familie des Beschwerdeführers stammt aus dem Vanni-Gebiet und war aufgrund des sri-lankischen Bürgerkrieges mehrmals gezwungen, ihren Wohnort zu wechseln. Der Beschwerdeführer selbst war zu keinem Zeitpunkt Mitglied der LTTE, bezeichnet sich aber als deren Sympathisant. Sein Vater sei einmal bei der Bewegung gewesen, dies aber in den Jahren (...) (vgl. A10, F61). Gegen Ende des Krieges wurde die ganze Familie von der SLA aufgegriffen und kam in ein Flüchtlingslager. Nach der Entlassung aus diesem lebte die Familie in H._______, ohne dass sie in den folgenden Jahren von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden behelligt worden wäre. Der Beschwerdeführer konnte in dieser Zeit ohne Probleme einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Es gelang ihm nicht, glaubhaft zu machen, dass er vor seiner Ausreise ins Visier der Sicherheitskräfte geraten und mehrmals von Angehörigen des CID angehalten worden sei. Ebenso wenig konnte er glaubhaft machen, dass die Behörden ihn später bei seinen Eltern gesucht hätten respektive aktuell suchen würden. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass betreffend den Beschwerdeführer ein Eintrag in die sogenannte "Stop-List" besteht und er deswegen befürchten müsste, bei der Einreise nach Sri Lanka umgehend festgenommen und inhaftiert zu werden. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er einer Befragung und Überprüfung durch die Grenzbehörden unterzogen wird. Ein solches Vorgehen kann aber nicht als asylrelevante Verfolgung gewertet werden, und für ein darüber hinausgehendes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden sind keine massgeblichen Hinweise ersichtlich. Nachdem die frühere LTTE-Mitgliedschaft des Vaters weder im Flüchtlingscamp noch in den Jahren danach für die Familie Konsequenzen gehabt hat, ist auch nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer deswegen bei einer Rückkehr in Schwierigkeiten geraten würde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die lange zurückliegende LTTE-Mitgliedschaft des Vaters den Behörden gar nicht bekannt ist oder von diesen angesichts des langen Zeitablaufs von mittlerweile rund (...) Jahren nicht mehr als relevante Verbindung zur Bewegung angesehen wird. Der Beschwerdeführer selbst trat nie offen als Anhänger der LTTE in Erscheinung und war weder im Heimatstaat noch in der Schweiz (exil-)politisch tätig. Zwar ist er tamilischer Ethnie, verfügt nicht mehr über einen gültigen Reisepass - er habe diesen nach der Ausreise dem Schlepper abgegeben (vgl. A4, Ziff. 4.02) - und hielt sich längere Zeit in der Schweiz auf. Diese Umstände sind aber lediglich als schwach risikobegründende Faktoren anzusehen, welche nicht geeignet sind, dazu zu führen, dass der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden als Unterstützer der LTTE respektive als Person wahrgenommen wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Es gibt auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass das Augenmerk der Behörden in Sri Lanka in jüngster Zeit vermehrt auf Rückkehrende aus der Schweiz gerichtet wäre aufgrund des Prozesses gegen LTTE-Anhänger vor dem Bundesstrafgericht in Bellinzona. Der Beschwerdeführer weist kein Profil auf, welches darauf schliessen lassen müsste, dass er bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der heimatlichen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen würde. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Strafprozess in der Schweiz im Zusammenhang mit den LTTE daran etwas ändern sollte. Unter Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den Augen des sri-lankischen Regimes als Gefahr für den Einheitsstaat Sri Lanka angesehen würde und ihm deswegen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AIG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Wie oben dargelegt wurde, konnte er nicht glaubhaft machen, dass er damit rechnen müsste, bei einer Rückkehr aufgrund seines Profils die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich zu ziehen und deshalb persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Zurzeit herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Der Beschwerdeführer ist heute knapp (...) Jahre alt und leidet an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen. Er schloss die Schule mit einer Matura (A-Levels) ab und arbeitete mehrere Jahre lang als (...) bei der (...) (vgl. A4, Ziff. 1.17.05). Von seiner Familie leben seine Eltern und ein Bruder nach wie vor in H._______, ebenso mehrere Onkel und Tanten (vgl. A4, Ziff. 3.01). In der Beschwerdeschrift wird die Auffassung vertreten, dieses Familiennetz erweise sich nicht als tragfähig, da die Angehörigen des Beschwerdeführers von den Behörden unter Druck gesetzt worden seien. Wie aus den obenstehenden Erwägungen hervorgeht, ist es nicht glaubhaft, dass die Familie des Beschwerdeführers nach dessen Ausreise vom CID behelligt worden ist. Andere Gründe für eine allenfalls fehlende Tragfähigkeit des Familiennetzes werden weder geltend gemacht noch lassen sich solche den Akten entnehmen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine gute Schulbildung, Arbeitserfahrung sowie verschiedene Angehörige in seiner Heimatregion, die ihn bei seiner wirtschaftlichen und sozialen Wiedereingliederung unterstützen können. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zumutbar anzusehen. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Erhebung von Kosten ist indessen angesichts der mit Verfügung vom 11. September 2018 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. 10.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Roman Schuler als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Dieser reichte mit Eingabe vom 10. Oktober 2018 eine aktualisierte Kostennote zu den Akten. Dabei machte er einen Aufwand von 12.2 Stunden à Fr. 300.- (im Falle des Obsiegens, bei Unterliegen sei der Stundenansatz auf die gerichtsüblichen Ansätze von Fr. 220.- zu reduzieren) sowie Barauslagen von Fr. 19.90 geltend. Der zeitliche Aufwand erscheint vorliegend als nicht angemessen. Angemessen scheint ein Aufwand von insgesamt 10 Stunden. Der Stundenansatz wird angesichts des Unterliegens auf Fr. 220.- reduziert. Das amtliche Honorar ist somit auf insgesamt Fr. 2'391.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen und geht zulasten des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Roman Schuler, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 2'391.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand: