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D-548/2019

D-548/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-11-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden, iranische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, suchten am 30. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 15. Juli 2015 wurden A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) und C._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu ihren persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Das SEM hörte sie beide am 4. Oktober 2016 einlässlich an. B. B.a Dabei machten sie geltend, sie stammten aus der Stadt G._______ in der Provinz H._______ und hätten stets dort gelebt. Sie hätten sich an einer Hochzeit kennengelernt und sehr gemocht, weshalb sie in Kontakt geblieben seien. Später habe der Beschwerdeführer bei der Familie der Beschwerdeführerin um ihre Hand angehalten. Deren Vater - ein sehr religiöser Mensch - habe daraufhin Erkundigungen über ihn eingeholt und herausgefunden, dass er konfessionslos sei. Da es für ihn nicht in Frage gekommen sei, seine Tochter einem Ungläubigen zu geben, habe er die damals (...)-jährige Beschwerdeführerin gezwungen, den entfernten Verwandten I._______ zu heiraten. Verletzt habe sich der Beschwerdeführer daraufhin entschieden, dessen Schwester zu heiraten. Rund (...) Jahre lang hätten sie sich nur bei den wöchentlichen Besuchen bei den Schwiegereltern gesehen und darüber hinaus keinen Kontakt gehabt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei drogenabhängig gewesen, habe sie schlecht behandelt, geschlagen und sei oft fremdgegangen. Nach der Geburt ihres zweiten Kindes habe sie wieder Kontakt zum Beschwerdeführer aufgenommen. Sie hätten telefoniert, sich heimlich getroffen und mehrere Jahre eine Liebesbeziehung geführt. Schliesslich hätten sie sich dazu entschieden, sich von ihren jeweiligen Ehepartnern scheiden zu lassen. Die Beschwerdeführerin sei deshalb für elf Monate zu ihrem Vater zurückgekehrt und habe versucht, gegen den Willen ihres Ehemannes die Scheidung durchzusetzen. Als sich ihr Vater einmal in einer anderen Stadt aufgehalten habe, sei der Beschwerdeführer in der Nacht betrunken bei ihr aufgetaucht. Ihre Schwägerin, die auf der anderen Seite desselben Hauses gewohnt habe, habe seine Schritte gehört und sei deshalb hinübergekommen. Der Beschwerdeführer habe das Haus über das Fenster verlassen wollen und sei dabei von der Schwägerin ertappt worden. Sie habe ihn zwar gehen lassen, am folgenden Tag aber telefonisch mitgeteilt, wenn die Beschwerdeführenden nicht zu ihren Ehepartnern zurückgingen, werde sie allen von diesem Vorfall erzählen. Aus diesem Grund seien sie zu ihren jeweiligen Ehegatten zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer habe sich schliesslich im (...) 2015 scheiden lassen. Kurze Zeit später habe die Beschwerdeführerin beim Putzen in der Wohnung ein Abhörgerät entdeckt, mit welchem ihre Telefongespräche hätten mitgehört werden können. Sie und der Beschwerdeführer seien davon ausgegangen, dass I._______ ihnen mit dem Abhörgerät eine Falle habe stellen wollen. Sie hätten Angst bekommen und sich entschieden, den Iran zu verlassen. Innerhalb der nächsten Tage seien sie zusammen mit ihren Kindern in den Irak gereist. Bei einer Rückkehr würden sie befürchten, aufgrund von Ehebruch zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt oder gesteinigt zu werden. Nach der Ausreise hätten die Angehörigen der Beschwerdeführerin sowie I._______ die Familie des Beschwerdeführers bedroht. Zudem sei dem Beschwerdeführer bereits früher im Iran von unbekannten Personen per SMS und mit Briefen gedroht worden, dass sein Sohn entführt werde. Er vermute, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin hinter diesen Drohungen gesteckt habe. B.b Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel seinen Führerschein, Kopien seiner Shenasnameh und seiner Melli-Karte, sein Scheidungsurteil, ein Strafgesetzbuch, eine CD über seine Eheschliessung sowie Parteiausweise der (...) ein. Weiter befinden sich ein ärztlicher Bericht vom 25. Januar 2018 sowie Unterlagen der schwedischen Asylbehörden bei den Akten. B.c Die Beschwerdeführerin reichte bei der Vorinstanz folgende Dokumente ein: Ein Scheidungsurteil des Gerichts G._______ vom 20. Oktober 2016 (in Kopie), drei Scheine betreffend ihre iranische Nationalnummer sowie jene ihrer Kinder, Parteiausweise für sich und die Kinder von der (...) sowie einen ärztlichen Bericht vom 25. Januar 2018. C. Die Beschwerdeführerin brachte in der Schweiz am (...) die gemeinsame Tochter F._______ zur Welt. D. D.a Das SEM ersuchte die Schweizerische Botschaft in Teheran am 13. Juni 2018 um Abklärungen zu den Vorbringen der Beschwerdeführenden, namentlich zu ihrem Zivilstatus und der Frage, wer das Sorgerecht für die Kinder habe. D.b Die Botschaft liess dem SEM mit Schreiben vom 30. Juni 2018 die von einem Vertrauensanwalt eingeholten Abklärungsergebnisse zukommen. D.c In der Folge gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur Botschaftsabklärung, woraufhin sie mit Eingabe vom 16. August 2018 Stellung nahmen. E. Mit zwei separaten Verfügungen - eine betreffend den Beschwerdeführer und seinen Sohn, die andere betreffend die Beschwerdeführerin, ihre zwei Kinder sowie das gemeinsame Kind - vom 27. Dezember 2018, eröffnet am 31. Dezember 2018, stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. F. Gegen diese Entscheide erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingaben ihrer Rechtsvertreterin vom 30. Januar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei beantragten sie, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie seien vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wurde beantragt, die beiden Beschwerdeverfahren - welche vom Bundesverwaltungsgericht unter den Verfahrensnummern D-545/2019 sowie D-548/2019 registriert wurden - koordiniert zu behandeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ersucht. Als Beschwerdebeilagen wurden insbesondere das Schreiben eines iranischen Anwalts vom 22. Januar 2019 (in Kopie), ein Entscheid des Gerichts von G._______ vom 18. Juni 2014 (in Kopie) sowie Berichte der jeweiligen Schulen der drei älteren Kinder zu den Akten gereicht. G. Mit Verfügung vom 11. Februar 2019 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die beiden betreffend die Beschwerdeführenden eröffneten Verfahren wurden unter der Geschäftsnummer D-548/2019 vereinigt. Gleichzeitig wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und den Beschwerdeführenden wurde MLaw Sara Noth-Lenherr als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. H. Die Beschwerdeführenden liessen dem Gericht mit Eingabe vom 28. Februar 2019 deutsche Übersetzungen des Gerichtsurteils vom 18. Juni 2014 sowie des Schreibens des iranischen Anwalts vom 22. Januar 2019 zukommen. Mit Eingabe vom 12. März 2019 reichten sie die Originale dieser beiden Dokumente zu den Akten, inklusive Zustellnachweis. I. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 13. März 2019 zur Beschwerde vom 30. Januar 2019 vernehmen. Mit einer weiteren Eingabe vom 21. März 2019 nahm es ergänzend zu den im Original nachgereichten Beweismitteln Stellung. J. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 10. Oktober 2019 eine Replik zu den Akten. Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass sie sich getrennt hätten. Die Rechtsvertreterin ersuchte vor diesem Hintergrund um Entlassung aus dem amtlichen Mandat. K. K.a Mit Instruktionsverfügung vom 18. November 2019 wurde die Rechtsvertreterin auf die Voraussetzungen für die Entlassung aus dem amtlichen Mandat aufmerksam gemacht und ihr die Gelegenheit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. K.b Die Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 21. November 2019 eine entsprechende Stellungnahme ein. K.c Die Instruktionsrichterin wies das Gesuch um Entlassung aus dem amtlichen Mandat mit Zwischenverfügung vom 25. November 2019 ab. L. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 liess die Beschwerdeführerin ergänzende Ausführungen machen.

Erwägungen (45 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.

E. 1.5 Nachdem die Verfahren D-545/2018 und D-548/2019 mit Instruktionsverfügung vom 11. Februar 2019 vereinigt wurden, ist über die beiden Beschwerden vom 30. Januar 2019 in einem einzigen Urteil zu befinden.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1.1 Zur Begründung der Verfügung betreffend den Beschwerdeführer führte das SEM aus, dieser habe erstmals bei der Anhörung erwähnt, dass er schriftliche Drohungen erhalten habe, in welchen ihm mit der Entführung seines Sohnes gedroht worden sei. Die Drohungen sollen über Jahre hinweg angehalten haben und stellten ein einschneidendes Erlebnis dar. Es wäre daher zu erwarten gewesen, dass er dieses zentrale Sachverhaltselement bereits bei der BzP - auch wenn es sich dabei nur um eine kurze Befragung handle - erwähne. Das Vorbringen sei deshalb als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu qualifizieren. Zudem habe er diesbezüglich weder Beweismittel eingereicht noch Bemühungen gezeigt, solche erhältlich zu machen, obwohl er die Drohungen zur Anzeige gebracht haben wolle. Es erscheine auch nicht plausibel, dass der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin - der mutmasslich hinter den Drohungen stecken soll - den Beschwerdeführer jahrelang bedroht haben wolle, ohne etwas Konkretes zu unternehmen respektive erst nach Jahren ein Abhörgerät in der Wohnung versteckt habe, um die Beziehung der Beschwerdeführenden aufzudecken. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer das Risiko auf sich genommen habe, die Beschwerdeführerin, als sie sich im Elternhaus aufgehalten habe, zu besuchen. Ferner sei es unlogisch, dass die Schwägerin ihn damals aufgefordert haben soll, zu seiner Ehefrau zurückzukehren, obwohl er zu jenem Zeitpunkt bereits von ihr geschieden gewesen sei. Insgesamt wirkten die Aussagen zu seinen familiären Problemen konstruiert und könnten daher nicht geglaubt werden.

E. 4.1.2 In der Begründung der Verfügung betreffend die Beschwerdeführerin hielt das SEM fest, dass deren Ausführungen hinsichtlich des Verhältnisses zu ihrem Ex-Ehemann Widersprüche aufwiesen. So habe sie bei der BzP angegeben, dass sie wegen Misshandlungen von Seiten ihres Ehemanns zu ihrem Vater geflüchtet sei und von diesem verlangt habe, dass er in die Scheidung einwillige. Er habe ihr jedoch gesagt, dass eine Scheidung in seiner Familie nicht in Frage käme, weshalb sie - wie im Iran üblich - zu I._______ zurückgekehrt sei. Bei der Anhörung habe sie dagegen behauptet, dass sie zu ihrem Vater gezogen sei, weil sie sich von ihrem Ex-Ehemann habe scheiden lassen wollen. Sowohl ihr Vater als auch ihr Bruder hätten sie dabei unterstützt. Als ihr diese widersprüchlichen Angaben vorgehalten worden seien, habe sie erklärt, dass ihr Vater zwar gegen die Scheidung gewesen sei, ihr Bruder ihn dann aber überredet habe, einzuwilligen. Dies vermöge den Widerspruch jedoch nicht aufzulösen. Zudem habe sie bei der Anhörung ausgeführt, sie sei zu ihrem Ehemann zurückgekehrt, weil ihre Schwägerin den Beschwerdeführer bei einem heimlichen Besuch in ihrem Elternhaus erwischt und damit gedroht habe, ihrer Familie davon zu erzählen. Diesen Sachverhalt habe sie bei der BzP jedoch mit keinem Wort erwähnt. Angesichts dieser Ungereimtheiten könne nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise mit ihrem Ex-Ehemann zusammen gewesen sei. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass sie sich bereits im Iran von ihm getrennt und die Scheidung eingereicht habe, was von ihrer Familie unterstützt worden sei. Diese Annahme werde bestärkt durch den Umstand, dass I._______ ihren Angaben zufolge gegen die Scheidung gewesen sei, während die Botschaftsabklärung ergeben habe, dass er sich zwischenzeitlich von ihr habe scheiden lassen. Darüber hinaus erwiesen sich ihre Ausführungen zur ausserehelichen Beziehung mit dem Beschwerdeführer als vage und oberflächlich. Es fehle ihren Schilderungen an Realkennzeichen und es gelinge ihr nicht, die Beziehung in einem lebensnahen Sachvortrag zu beschreiben. Wenig plausibel erscheine auch, dass sie den Beschwerdeführer über Jahre hinweg etwa zweimal wöchentlich bei sich zu Hause empfangen haben wolle, wenn sie sich mit diesem Verhalten dem Risiko eines Ehrenmordes ausgesetzt hätte. Es wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin - hätte sie tatsächlich eine aussereheliche Beziehung geführt - substanziiert über die Beziehung sowie die getroffenen Vorsichtsmassnahmen hätte berichten können.

E. 4.1.3 Des Weiteren hielt das SEM in beiden Verfügungen fest, dass die Ausführungen der Beschwerdeführenden in Bezug auf ihre angebliche Beziehung vor der Eheschliessung unterschiedlich ausgefallen seien. Sowohl ihre Aussagen zum Heiratsantrag des Beschwerdeführers als auch zu den Umständen, wie sie telefonisch in Kontakt gestanden hätten, würden voneinander abweichen. Angesichts dieser divergierenden Angaben erweise es sich als nicht glaubhaft, dass sie bereits vor der Ehe eine Beziehung eingegangen seien. Sodann sei der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin gemäss Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Teheran zwischenzeitlich bei einem Autounfall ums Leben gekommen. Dies sei zwar tragisch, die Furcht vor allfälligen Verfolgungsmassnahmen von dessen Seite sei damit aber hinfällig geworden. Es sei auch festzuhalten, dass er sich bereits im Jahr 2016 von der Beschwerdeführerin habe scheiden lassen. Die Beschwerdeführenden machten weiter geltend, dass in ihrem Heimatstaat Tötungen durch Familienangehörige durchgeführt würden, wenn den Betroffenen der Vorwurf gemacht werde, sie hätten Schande über die Familie gebracht. Zwar könnten Übergriffe bis hin zum Ehrenmord aufgrund einer ausserehelichen Beziehung im Iran nicht ausgeschlossen werden. Diese würden aber in einem streng konservativen Umfeld auftreten. Vorliegend gebe es keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr mit asylrelevanten Übergriffen von Seiten der Familie der Beschwerdeführerin zu rechnen hätten. Sie seien beide von ihren Ex-Ehepartnern juristisch geschieden und es sei nicht anzunehmen, dass sie aus einem streng konservativen Umfeld stammten und daher bei einer Rückkehr befürchten müssten, Opfer eines Ehrenmordes zu werden. Schliesslich hätten die Beschwerdeführenden geltend gemacht, sie befürchteten Massnahmen von staatlicher Seite, weil sie die beiden Kinder der Beschwerdeführerin aus erster Ehe entführt hätten. Die Botschaftsabklärung habe aber ergeben, dass das Gericht bei der Scheidung das Sorgerecht für die Kinder ihr zugesprochen habe. Damit entfalle der Tatbestand einer möglichen Kindsentführung, weshalb dieses Vorbringen ebenfalls nicht asylrelevant sei.

E. 4.2.1 In der Beschwerdeschrift betreffend A._______ wurde geltend gemacht, dass die BzP in Bezug auf die Fluchtgründe summarischen Charakter habe. Zwar treffe es zu, dass der Beschwerdeführer die erhaltenen Drohungen damals nicht angesprochen habe. Bereits bei der Anhörung habe er jedoch erklärt, dass die BzP nur eine kurze Zeit gedauert habe und ihm - wenn er weitergehende Ausführungen habe machen wollen - jeweils mit Handzeichen bedeutet worden sei, er solle nicht reden und könne bei der Anhörung ausführlich erzählen. Vorliegend handle es sich um eine äusserst komplexe Fluchtgeschichte, welche vor vielen Jahren ihren Anfang genommen habe und verschiedene verwobene Handlungsstränge aufweise. Vor diesem Hintergrund erstaune es nicht, dass der Beschwerdeführer in der kurz gehaltenen BzP nicht alle Vorkommnisse, sondern nur die wesentlichen Elemente des Sachverhalts erwähnt habe. Die vorgebrachten Drohungen seien somit nicht als nachgeschoben zu qualifizieren. Weiter erachte es die Vorinstanz als nicht plausibel, dass I._______ den Beschwerdeführer jahrelang bedroht habe, ohne etwas Konkretes zu unternehmen. Es sei jedoch zu beachten, dass dieser von der vorehelichen Beziehung der Beschwerdeführenden nichts gewusst habe und erst misstrauisch geworden sei aufgrund der Blicke, die sie sich bei den wöchentlichen Besuchen bei den Schwiegereltern zugeworfen hätten. Die Drohungen hätten im Jahr 2013/2014 begonnen und der Beschwerdeführer habe Vorsichtsmassnahmen getroffen, um eine Entführung seines Sohnes zu verhindern. Das Abhörgerät sei von der Beschwerdeführerin im (...) 2015 entdeckt worden, womit zwischen den Drohungen und dessen Installation maximal zwei Jahre vergangen seien. Sodann hätten die Beschwerdeführenden bei den Befragungen zum Ausdruck gebracht, dass es ihre Liebe zueinander gewesen sei, die sie angetrieben habe. Sie seien beide sehr jung gewesen, hätten unvernünftig gehandelt und ein gewisses Risiko auf sich genommen, um sich zu treffen. Als der Beschwerdeführer - betrunken und dadurch ermutigt - die Beschwerdeführerin im Elternhaus besucht habe, sei ihr Vater in einer anderen Stadt gewesen. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Beschwerdeführenden sich vor diesem Zwischenfall schon unzählige Male heimlich getroffen hätten, ohne dass es zu Komplikationen gekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe bereits bei diesen Treffen jeweils Bedenken gehabt, während es dem Beschwerdeführer egal gewesen sei, dass sie hätten erwischt werden können. Unzutreffend sei, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt, als die Schwägerin ihn aufgefordert habe, zu seiner Ehefrau zurückzukehren, bereits geschieden gewesen sei. Die Scheidung sei erst im (...) 2015 erfolgt, während sich der Zwischenfall mit der Schwägerin im (...) 2014 ereignet habe.

E. 4.2.2 In der Beschwerdeschrift betreffend C._______ wurde ausgeführt, die Vorinstanz werfe ihr vor, dass sie sich widersprüchlich zur Beziehung zu ihrem Ex-Ehemann I._______ geäussert habe. Zwar könnten ihre diesbezüglichen Aussagen tatsächlich zu Verwirrungen führen. Im Gespräch mit der Rechtsvertreterin habe sich aber herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin während ihres elfmonatigen Aufenthalts im Elternhaus keine Scheidung nach schweizerischem Verständnis eingeleitet habe. Vielmehr habe ihr Ehemann eine Klage eingereicht, weil sie den ehelichen Haushalt verlassen habe. Bei den von ihr erwähnten Gerichtsverhandlungen habe es sich um Sitzungen mit dem Richter gehandelt, um die Eheprobleme zu besprechen. Dabei habe sie dem Gericht mitgeteilt, dass das Eheleben von schwerer häuslicher Gewalt geprägt gewesen und ihr Ehemann fremdgegangen sei. Es hätte noch zwei solche Termine gebraucht, bis sie die Bewilligung erhalten hätte, die Scheidung einzuleiten. Ihre Familie habe sie insofern unterstützt, als sie von ihrem Bruder zu den Verhandlungen begleitet worden sei. Dieser habe ihren Vater auch dazu gebracht, das laufende gerichtliche Verfahren zu akzeptieren. Die Aussagen der Beschwerdeführerin erwiesen sich daher nicht als widersprüchlich. Weiter habe das SEM ausgeführt, sie habe bei der BzP nicht erwähnt, dass sie auf Druck ihrer Schwägerin zu ihrem Ehemann zurückgekehrt sei. Die BzP habe aber lediglich summarischen Charakter und für sie sei entscheidend gewesen, dass sie zu I._______ zurückgekehrt sei. Dort habe sie das Abhörgerät gefunden, was schliesslich zur Flucht aus dem Iran geführt habe. Die Vorinstanz sei weiter der Ansicht, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zur ausserehelichen Beziehung unsubstanziiert seien. Sie sei jedoch in einer kurdischen, streng religiösen und konservativen Familie aufgewachsen, in welcher es nicht üblich sei, über das Privatleben und die Intimsphäre zu sprechen. Vor diesem kulturellen Hintergrund sei es gut nachvollziehbar, dass sie nur zögerlich über eine unerlaubte, moralisch verpönte Beziehung habe sprechen können. Sie habe dennoch glaubhaft dargelegt, dass sie mit dem Beschwerdeführer eine aussereheliche Beziehung geführt habe. Ihre Angaben seien konsistent, detailliert und mit verschiedenen Realkennzeichen versehen.

E. 4.2.3 In beiden Beschwerdeschriften wurde festgehalten, dass keine Widersprüche zwischen den Aussagen der Beschwerdeführenden vorlägen. So habe der Beschwerdeführer dargelegt, er habe zwei oder drei Mal um die Hand der Beschwerdeführerin angehalten. Diese wiederum habe ausgeführt, dass er nur einmal um ihre Hand gebeten und nachher Leute aus seiner Familie geschickt habe, um ihren Vater zu überzeugen. Diese Aussagen seien keinesfalls als widersprüchlich anzusehen. Der Beschwerdeführer sei einmal persönlich mit seiner Familie beim Vater der Beschwerdeführerin gewesen. Nachdem sein Heiratsantrag abgelehnt worden sei, habe er seinen Onkel gebeten, zum Elternhaus der Beschwerdeführerin zu gehen, um deren Vater dazu zu bringen, seine Meinung zu ändern. Dies sei der Grund, weshalb er bei der Anhörung gesagt habe, dass er zwei oder drei Mal um die Hand der Beschwerdeführerin angehalten habe. Somit stimmten die Angaben der Beschwerdeführenden überein. Auch ihre Ausführungen dazu, wie sie vor der Eheschliessung in telefonischem Kontakt gestanden hätten, seien als gegenseitige Präzisierungen anzusehen. Die vermeintlichen Widersprüche, welche die Vorinstanz diesbezüglich zu konstruieren versuche, seien daher von der Hand zu weisen.

E. 4.2.4 Die Aussagen von beiden Beschwerdeführenden seien detailliert, enthielten zahlreiche Realkennzeichen und stimmten überein. Die Vorinstanz lasse jedoch die zahlreichen glaubhaften Angaben unberücksichtigt. Hinsichtlich der Drohungen betreffend den Sohn B._______ habe der Beschwerdeführer zwischenzeitlich einen Entscheid des Gerichts von G._______ vom 18. Juni 2014 als Beweismittel beschaffen können. Darin werde festgehalten, dass er diesbezüglich eine Klage gegen unbekannt eingereicht habe. Weil die Drohungen von unbekannten Personen respektive den Nummern von verstorbenen Personen verschickt worden seien, sei das Verfahren eingestellt worden. Damit sei auch der Vorhalt der Vorinstanz, dass er sich in dieser Hinsicht nicht um die Beschaffung von Beweismitteln bemüht habe, widerlegt. Das SEM habe keine Gesamtwürdigung der Aussagen der Beschwerdeführenden vorgenommen, sondern einzig jene Elemente berücksichtigt, welche gegen die Glaubhaftigkeit sprechen sollen. Es argumentiere zudem mit fehlender Plausibilität, ein Kriterium, das nur mit grosser Zurückhaltung angewendet werden dürfe. Vorliegend würden die Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit sprechen, klar überwiegen.

E. 4.2.5 Gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) würden Fälle von Ehebruch im Iran häufig nicht vor Gericht gebracht. Die betroffenen Frauen würden der Tradition entsprechend mit Schlägen, Einsperren oder Tötung bestraft, wobei die Täter - meist männliche Verwandte - straffrei ausgingen oder mit milden Urteilen davonkämen. Die Beschwerdeführerin habe denn auch Angst, auf Anweisung ihres Vaters oder von ihrem Bruder K._______ getötet zu werden. Die Furcht vor Vergeltungsmassnahmen erweise sich als begründet, wobei nicht nur von Seiten der Angehörigen der Beschwerdeführerin, sondern auch von ihrer Schwiegerfamilie eine Gefahr drohe. Diese sei besonders stark in ihrer Ehre verletzt worden, da die Beschwerdeführenden ihre jeweiligen Ehepartner betrogen hätten. Zwar hätten beide später wieder geheiratet, ihre Ehre bleibe aber beschmutzt und könne nur durch die Tötung der schuldigen Personen wiederhergestellt werden. Sie hätten zudem stets erwähnt, dass der Vater der Beschwerdeführerin streng religiös sei, und ihre frühe Zwangsheirat lasse ebenfalls auf eine traditionelle Einstellung der Familie schliessen. Der Beschwerdeführer habe weiter dargelegt, dass nach seiner Ausreise sein Vater und seine Geschwister von I._______ und den Brüdern der Beschwerdeführerin aufgesucht und bedroht worden seien. Der Vater habe deswegen sogar G._______ verlassen müssen und als er einmal zurückgekehrt sei, sei er von einem der Brüder zusammengeschlagen worden. Dies zeige, dass die Familie von I._______ sowie jene der Beschwerdeführerin die Verletzungen noch nicht vergessen hätten und nach wie vor Rache nehmen wollten. Obwohl I._______ zwischenzeitlich verstorben sei und sich zuvor habe scheiden lassen, könnten private Verfolgungsmassnahmen von dessen Familie nicht ausgeschlossen werden. Der iranische Staat sei in dieser Hinsicht weder als schutzfähig noch als schutzwillig zu erachten. Vielmehr drohe ihnen wegen des begangenen Ehebruchs eine unverhältnismässige Bestrafung wie Tod durch Steinigung oder Peitschenhiebe. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass sie nun offiziell geschieden seien, da sich der Ehebruch zu einem Zeitpunkt ereignet habe, als sie noch verheiratet gewesen seien. Ohnehin würden sie ab dem Zeitpunkt der Scheidung den Tatbestand der ausserehelichen Beziehung unverheirateter Personen erfüllen. Zudem ziele das Argument der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführenden heiraten und damit ihre Beziehung legalisieren könnten, ins Leere. Die Ehe zwischen einer muslimischen Frau und einem nicht-muslimischen Mann sei nach iranischem Zivilgesetzbuch verboten. Selbst wenn sie in der Schweiz heiraten würden, müsse davon ausgegangen werden, dass dies von den iranischen Behörden nicht anerkannt würde. Zudem sei die Eheschliessung ein höchstpersönliches Recht und soll nicht erzwungen werden, um sich damit vor Folter oder Steinigung zu retten. Sodann hätten die Beschwerdeführenden zwar bislang keine Kenntnis davon, ob sich ihre Familien an die Behörden gewendet hätten. Dies mache angesichts ihres Aufenthalts in der Schweiz gegenwärtig auch keinen Sinn. Sie würden aber befürchten, dass ihre Angehörigen sie bei einer Rückkehr - wenn sie nicht persönlich gegen sie vorgingen - anzeigen würden. Weiter habe der Vater des Beschwerdeführers durch einen iranischen Anwalt juristisch abklären lassen, was die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Iran erwarten würde. In dessen Antwortschreiben vom 22. Januar 2019 werde bestätigt, dass sie wegen ihrer ausserehelichen Beziehung behördlich verfolgt und bestraft würden. Die Strafe, welche sie dabei erwarte - Tod durch Steinigung oder Folter durch Peitschenhiebe - sei absolut unverhältnismässig. Im Fall der Beschwerdeführerin sei überdies festzuhalten, dass die gesetzlichen Regelungen im Iran Frauen grundsätzlich diskriminierten und sie auch in Verfahren betreffend Ehebruch gegenüber Männern mit gewichtigen Nachteilen konfrontiert seien. Sodann stelle die Geburt der gemeinsamen Tochter F._______ - welche nicht bestritten werden könne - einen subjektiven Nachfluchtgrund dar, da sie der lebende Beweis für die aussereheliche Beziehung sei. Die Beschwerdeführenden seien daher eventualiter als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen.

E. 4.3.1 In seiner Vernehmlassung vom 13. März 2019 führte das SEM aus, dass das mit der Beschwerde eingereichte Schreiben des iranischen Anwalts sowie die Gerichtsurkunde vom 18. Juni 2014 lediglich in Kopie vorgelegt worden seien. Aufgrund der leichten Manipulierbarkeit wiesen Kopien grundsätzlich einen verminderten Beweiswert auf, weshalb sie die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht zu belegen vermöchten. Das Schreiben des Anwalts komme zudem einer blossen Parteibehauptung gleich. Weiter gehe aus dem Gerichtsurteil vom 18. Juni 2014 nur hervor, dass der Besitzer der SIM-Karte, von welcher die Drohungen gesendet worden seien, nicht mehr am Leben sei. Es sei somit nicht erstellt, dass der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin der Urheber der Drohungen gewesen sei. Ohnehin vermöge eine bei den Behörden eingereichte Anzeige einen geltend gemachten Sachverhalt nicht zu belegen, da sich damit nicht beweisen lasse, dass der darin festgehaltene Sachverhalt den Tatsachen entspreche.

E. 4.3.2 Mit ergänzender Vernehmlassung vom 21. März 2019 stellte das SEM fest, dass zwischenzeitlich zwar die Originale des Anwaltsschreibens sowie des Gerichtsurteils nachgereicht worden seien. Es könne diesbezüglich aber auf die Vernehmlassung vom 13. März 2019 verwiesen werden. Zudem handle es sich beim eingereichten Gerichtsurteil nicht um ein Original, sondern um einen Ausdruck aus dem Internet.

E. 4.4 In ihrer Replik liessen die Beschwerdeführenden geltend machen, dass sowohl das Schreiben des Anwalts als auch das Gerichtsurteil ihre Vorbringen zwar nicht zu beweisen vermöchten. Beide seien jedoch geeignet, ihre Aussagen zu stützen. Aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den gegen ihn und seinen Sohn gerichteten Drohungen gehe hervor, dass als Urheber nur der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin in Frage gekommen sei. Die beiden Beweismittel dienten als Indizien zur Untermauerung der Glaubhaftigkeit.

E. 4.5 Mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 machte die Beschwerdeführerin geltend, ihre Tochter D._______ sei kürzlich in den sozialen Medien von einer unbekannten Person bedroht worden, woraufhin sie den Verursacher blockiert habe. Drei Tage später sei sie selbst von einer Person mit dem Pseudonym "(...)" bedroht worden. Sie habe den Absender der Nachrichten nicht identifizieren können, vermute aber, dass es sich um jemanden aus dem Umfeld ihres Ex-Ehemannes handle.

E. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführenden sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1). Die Beiziehung des Protokolls der BzP im Sinne einer Gegenüberstellung mit den in der ausführlichen Anhörung protokollierten Aussagen ist dabei grundsätzlich zulässig. Den Angaben im ersten Protokoll kommt angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe aber nur ein beschränkter Beweiswert zu. Unterschiedliche Angaben dürfen und müssen jedoch mitberücksichtigt werden, wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten von den späteren Ausführungen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht zumindest ansatzweise in der BzP erwähnt werden (vgl. Urteil des BVGer D-4320/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 5.3 m.H.).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer machte bei der Anhörung geltend, dass er während zweier Jahre von einer unbekannten Nummer SMS erhalten sowie Briefe bekommen habe, in welchen mit der Entführung seines Sohnes B._______ gedroht worden sei (vgl. A35, F22). Diesbezüglich ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer solche massiven Drohungen über einen längeren Zeitraum hinweg bei der BzP nicht wenigstens im Ansatz erwähnt hat. Selbst wenn es aber - wie im Gerichtsurteil vom 18. Juni 2014 festgehalten - zu Drohungen gekommen wäre, die von der Handynummer einer bereits verstorbenen Person ausgingen, bliebe ungeklärt, wer tatsächlich für diese verantwortlich gewesen ist. Der Beschwerdeführer war sich sicher, dass nur I._______ hinter diesen stecken könne (vgl. A35, F22), was bedeuten würde, dass dieser über zwei Jahre hinweg mit der Entführung seines eigenen Neffen gedroht hätte. Nachdem I._______ zwischenzeitlich verstorben ist, stellt dieser offensichtlich weder für den Beschwerdeführer noch für seinen Sohn eine Gefahr dar. Folglich wäre dieses Vorbringen, selbst wenn von dessen Glaubhaftigkeit ausgegangen würde, nicht als asylrelevant einzustufen.

E. 5.3 Vorliegend erwähnten die Beschwerdeführenden bei ihrer jeweiligen BzP, dass sie ausgereist seien, nachdem die Beschwerdeführerin ein Abhörgerat gefunden habe, welches ihr Ex-Ehemann versteckt haben müsse. Keiner der beiden erwähnte den vorangehenden Vorfall mit der Schwägerin, welche sie zusammen im Elternhaus der Beschwerdeführerin erwischt habe. Dies erscheint schwer nachvollziehbar vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin sich in erster Linie vor ihrer - angeblich streng religiösen - Familie gefürchtet habe und dieses Ereignis sie der direkten Gefahr ausgesetzt hätte, dass ihre aussereheliche Beziehung aufgedeckt wird. Der betreffende Vorfall ist als zentrales Sachverhaltselement zu werten und es wäre zu erwarten gewesen, dass dieser von ihnen bereits anlässlich der BzP erwähnt wird, auch wenn es sich dabei lediglich um eine summarische Befragung handelt. Die Beschwerdeführenden wurden denn auch gefragt, ob sie die wichtigsten Gründe und Ereignisse genannt hätten, welche sie veranlasst hätten, ihren Heimatstaat zu verlassen, was von beiden bejaht wurde (vgl. A7, Ziff. 7.01 und A8, Ziff. 7.01). Zudem hat die Vor-instanz zu Recht ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer BzP lediglich erklärt hat, sie sei im letzten Winter zu ihrem Vater geflüchtet, dann aber wieder zu ihrem Ex-Ehemann zurückgegangen, wie das üblich sei (vgl. A8, Ziff. 7.01). Es ist nicht ersichtlich, weshalb sie in diesem Zusammenhang nicht zumindest kurz hätte erwähnen können, dass sie aufgrund eines konkreten Vorfalls respektive der Drohung ihrer Schwägerin gezwungen gewesen sei, wieder zu I._______ - ihrem schwer gewalttätigen Ex-Ehemann - zurückzukehren.

E. 5.4 Nach Angaben der Beschwerdeführerin fand der Vorfall mit der Schwägerin, aufgrund dessen sie zu ihrem Ehemann zurückgekehrt sei, Ende (...) 2014 statt (vgl. A34, F61). Der Einwand auf Beschwerdeebene, wonach der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt noch nicht geschieden gewesen sei, erweist sich daher als berechtigt. Es ist jedoch festzuhalten, dass er sich nur kurze Zeit später, im (...) 2015, endgültig scheiden liess (vgl. A35, F61). Es erstaunt, dass er sich dabei offenbar keine Gedanken darüber machte, die Schwägerin - welche die Rückkehr von beiden Beschwerdeführenden zu ihren Ehegatten zur Bedingung für ihr Schweigen gemacht haben soll (vgl. A35, F23) - werde in der Folge die Familie der Beschwerdeführerin darüber informieren, dass sie ihn bei einem Besuch im Elternhaus erwischt habe.

E. 5.5 Weiter erweisen sich die Angaben der Beschwerdeführerin zur Haltung ihrer Familie zu ihrer geplanten Scheidung tatsächlich als widersprüchlich. So führte sie bei der BzP aus, dass ihr Vater - als sie sich von I._______ habe scheiden lassen wollen - gesagt habe, das sei ein Tabu in ihrer Familie (vgl. A8, Ziff. 7.01). Dies obschon er sich offenbar selbst von der Mutter der Beschwerdeführerin hatte scheiden lassen (vgl. A34, F21). Zudem erklärte sie bei der Anhörung ausdrücklich, dass sie bei der Scheidung von ihrem Vater und ihrem Bruder unterstützt worden sei, zumal ihre Familie gewusst habe, das I._______ fremdgehe (vgl. A34, F56 f.). Sie führte weiter aus, dass sie nur noch zwei Gerichtsverhandlungen gebraucht hätte, bis sie sich hätte scheiden lassen können, und bestätigte auf Nachfrage, dass die Scheidung bereits im Gange gewesen sei (vgl. A34, F53 f.). Vor diesem Hintergrund erscheint die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Erklärung, es hätten vor Gericht lediglich Sitzungen zur Besprechung der Eheprobleme stattgefunden und nach zwei weiteren Terminen hätte sie die Scheidung erst einleiten können, wenig überzeugend. Dabei ist anzumerken, dass auch der Beschwerdeführer angegeben hatte, die Beschwerdeführerin habe kurz vor der Scheidung gestanden (vgl. A35, F65). Ferner wurde in der Beschwerdeschrift ausgeführt, der Vater habe schliesslich - wenn auch widerwillig - ihrem Wunsch nach einer Scheidung zugestimmt (vgl. BVGer-Akten act. 1, S. 7). Dies ist jedoch nicht vereinbar mit den Aussagen der Beschwerdeführerin bei der BzP, wonach eine Scheidung für ihren Vater tabu gewesen sei, weshalb sie, wie im Iran üblich, zu ihrem Ehemann habe zurückkehren müssen. Die uneinheitlichen Angaben der Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang lassen vermuten, dass die Scheidung der Beschwerdeführerin weiter fortgeschritten war als von ihr angegeben und ihre Familie diese keineswegs kategorisch abgelehnt hat.

E. 5.6.1 Des Weiteren erscheinen die Ausführungen der Beschwerdeführenden zu ihrer geltend gemachten Beziehung vor der Ehe widersprüchlich und substanzarm. So wollen sie angeblich über mehrere Monate hinweg in telefonischem Kontakt gestanden haben und der Beschwerdeführer sei oft vor dem Haus der Beschwerdeführerin aufgetaucht (vgl. A34, F23 und F36; A35, F40 und F42). Gemäss der Beschwerdeführerin habe A._______ manchmal angerufen, wenn ihr Vater zu Hause gewesen sei, woraufhin er das Telefon sofort wieder aufgelegt habe (vgl. A34, F33 f.). Der Beschwerdeführer erklärte dagegen, dass sie sich gegenseitig das Telefon einmal hätten klingeln lassen und der andere jeweils zurückgerufen habe (vgl. A35, F38). Weiter führte er aus, dass bei den Anrufen nie Komplikationen oder Schwierigkeiten aufgetreten seien (vgl. A35, F39 f.). Erst auf Nachfrage bestätigte er die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach manchmal ihr Vater das Telefon abgenommen habe (vgl. A35, F41), was indessen nicht erklärt, weshalb er dies zuvor selbst nicht erwähnt hatte. Auf den Vorhalt der Aussagen von A._______ erklärte die Beschwerdeführerin ebenfalls, dass sie sich gegenseitig über die Telefonanrufe informiert hätten, indem sie zuerst einmal hätten klingeln lassen (vgl. A34, F74). Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung handelt es sich hierbei nicht um gegenseitige Präzisierungen, sondern um eine nachträgliche Anpassung ihrer Angaben an die Ausführungen des jeweils anderen, was erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Vorbringen weckt.

E. 5.6.2 Der Beschwerdeführer erklärte ferner, dass er etwa zwei- oder dreimal um die Hand der Beschwerdeführerin angehalten habe, wobei er sich nicht genau daran erinnern konnte (vgl. A35, F30). Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, dass der Beschwerdeführer nur einmal mit seiner Familie zu ihrem Vater gegangen sei, während er in der Folge verschiedene Leute zu ihm geschickt habe, um ihn zu überreden (vgl. A34, F30). Diesbezüglich wurde in der Beschwerdeschrift ergänzt, dass der Beschwerdeführer nach der Ablehnung des Heiratsantrags seinen Onkel zum Elternhaus der Beschwerdeführerin geschickt habe, um ihren Vater dazu zu bringen, seine Meinung zu ändern. Diese Erklärung überzeugt jedoch insofern nicht, als der Beschwerdeführer bei der Anhörung von zwei oder drei Heiratsanträgen sprach und nicht erwähnte, dass er seinen Onkel nach dem ablehnenden Bescheid zum Vater der Beschwerdeführerin geschickt habe. Die Beschwerdeführerin wiederum führte bei der Anhörung aus, der Beschwerdeführer habe nach der Ablehnung des Antrags immer wieder verschiedene Personen zu ihrem Vater geschickt, wobei es sich um Bekannte der Familie von A._______ gehandelt habe (vgl. A34, F31). Dies entspricht ebenfalls nicht der Darstellung auf Beschwerdeebene.

E. 5.6.3 Es ist somit festzuhalten, dass sowohl die Angaben der Beschwerdeführenden zu ihrer angeblichen Beziehung vor der Ehe als auch zu den Umständen des abgelehnten Heiratsantrags nicht miteinander vereinbar sind. Die Erklärungen auf Beschwerdeebene erscheinen nicht geeignet, die von der Vorinstanz aufgeführten Widersprüche aufzulösen.

E. 5.7 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie im Jahr (...) eine Liebesbeziehung mit dem Beschwerdeführer angefangen habe, wobei er etwa zwei Mal pro Woche zu ihr nach Hause gekommen sei (vgl. A34, F46 ff.). Es ist schwer vorstellbar, dass bei so häufigen Besuchen über mehrere Jahre hinweg nie jemandem etwas aufgefallen sein soll. Dies gilt umso mehr, als der Ex-Ehemann dem Beschwerdeführer ein erhebliches Misstrauen entgegengebracht habe aufgrund der Blicke, die er der Beschwerdeführerin jeweils zugeworfen habe (vgl. A35, F22). Zwar führte der Beschwerdeführer aus, dass sie I._______ jeweils Schlaftabletten verabreicht hätten, so dass dieser nichts gemerkt habe (vgl. A35, F48). Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin wohnten sie jedoch im selben Haus wie ihre Schwiegereltern, die einen Stock über ihnen gelebt hätten (vgl. A34, F63). Es erstaunt, dass diese von den zahlreichen Besuchen des Beschwerdeführers, der offenbar auch mehrmals in betrunkenem Zustand vorbeischaute (vgl. A35, F49), nie etwas mitbekommen haben sollen. Dies im Gegensatz zur Schwägerin, welche in einem anderen Teil des Elternhauses der Beschwerdeführerin gewohnt habe und bereits bei einem einzigen Besuch des Beschwerdeführers dessen Schritte gehört habe (vgl. A34, F51 und A35, F23). Gerade vor dem Hintergrund der Befürchtung der Beschwerdeführerin, dass sie getötet werden könnten, wenn sie zusammen erwischt würden (vgl. A35, F49), erscheint es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer rund (...) Jahre lang zweimal wöchentlich in der Nacht, wenn sämtliche Familienmitglieder zu Hause gewesen sein dürften, bei ihr erschienen sein soll. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens auf Beschwerdeebene, wonach sie aus Liebe gehandelt hätten, was manchmal mit einem unvernünftigen und fahrlässigen Verhalten einhergehe.

E. 5.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schilderungen der Beschwerdeführenden - trotz einzelner Realkennzeichen - zahlreiche Ungereimtheiten aufweisen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung überwiegen die Elemente, welche gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sprechen. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass sie bereits vor ihren Eheschliessungen eine Beziehung geführt und diese rund (...) Jahre später heimlich wiederaufgenommen haben. Fraglich ist auch, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich, wie von ihr geltend gemacht, aus einer streng religiösen Familie stammt, zumal ihr Vater selbst geschieden ist und sie von ihrem Bruder und ihrem Vater - zumindest gemäss den Aussagen bei der Anhörung - in ihrem eigenen Scheidungsverfahren unterstützt worden sei.

E. 5.9 Vor diesem Hintergrund gelangte das SEM zutreffend zum Schluss, dass nicht anzunehmen ist, den beiden Beschwerdeführenden drohe eine private Verfolgung durch die Familie der Beschwerdeführerin. Da ihr Ex-Ehemann I._______ verstorben ist, besteht auch von dessen Seite keine Gefahr mehr. Soweit in der Beschwerdeschrift eine Bedrohung durch die Familie von I._______ respektive der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist festzuhalten, dass sich den Akten keine Hinweise auf eine solche entnehmen lassen. So haben die Beschwerdeführenden bei ihren Befragungen nie ausgeführt, dass sie von Familienangehörigen von I._______ bedroht worden wären oder eine Verfolgung von deren Seite befürchten würden. Angesichts der Tatsache, dass beide Ex-Ehepartner der Beschwerdeführenden nur wenige Monate nach ihren Scheidungen erneut heirateten (vgl. A53) ist nicht ersichtlich, weshalb sie - wie in der Beschwerdeschrift vorgebracht - an einer Tötung der Beschwerdeführenden interessiert sein sollten, um ihre Ehre wiederherzustellen. Sodann ist auch nicht davon auszugehen, dass sie vom iranischen Staat aufgrund der ausserehelichen Beziehung, die sie im Heimatstaat geführt hätten, verfolgt würden. Zwar trifft es zu, dass die im Iran vorgesehene Strafe für verheiratete Personen, die Ehebruch begehen, der Tod durch Steinigung ist (vgl. SFH, Schnellrecherche vom 10. April 2015 zu Iran: Gefährdungslage bei der Rückkehr in den Iran mit einem unehelichen Kind, Ziff. 1). Die Beweisanforderungen für die Ausfällung einer solchen Strafe sind jedoch sehr hoch, da die Aussage von vier (männlichen) Zeugen oder ein entsprechendes vierfaches Geständnis notwendig ist. Angesichts dessen kommt es nur selten zu gerichtlichen Verfahren oder einer Verurteilung. Zudem sind sich die Gerichte der gesellschaftlichen Veränderungen im Iran bewusst und insbesondere in grösseren Städten werden Strafen wie Steinigungen nicht mehr praktiziert (vgl. Danish Immigration Service, Relations outside of marriage in Iran and marriages without the accept of the familiy, Februar 2018, Ziff. 1.2). Auch im Schreiben des iranischen Anwalts vom 22. Januar 2019 werden die hohen Beweisanforderungen beim Tatbestand des Ehebruchs erwähnt und es wird festgehalten, dass eine Steinigung nur ausgesprochen werden kann, wenn die Straftat durch Zeugenaussagen bewiesen ist (vgl. BVGer-Akten act. 7). Zwar wird in dem Schreiben auch ausgeführt, dass die Strafverfolgung bei Ehebruch nicht von der Klage einer privaten Person abhängig sei und auch nicht verjähre. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden von sich aus - ohne eine entsprechende Anzeige von privater Seite - wegen Ehebruchs gegen die Beschwerdeführenden vorgehen würden. Einerseits besteht hierzu keine Veranlassung, andrerseits dürfte es sich als unmöglich erweisen, die strengen Anforderungen an den Beweis dieser Straftat zu erfüllen. Was die Gefahr einer Anzeige durch Angehörige betrifft, ist festzuhalten, dass eine solche bislang nicht erfolgt ist. Nachdem es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass ihnen von Seiten der Familie der Beschwerdeführerin oder jener ihres Ex-Ehepartners eine Gefährdung droht, ist nicht anzunehmen, dass diese bei ihrer Rückkehr eine entsprechende Anzeige bei den Behörden machen würden. Somit ist nicht davon auszugehen, dass es zur Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens wegen Ehebruchs und erst recht nicht zu einer entsprechenden Verurteilung kommen würde. Ebenso wenig gibt es konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden, wie von ihnen geltend gemacht, wegen Kindsentführung belangt werden könnten. Beiden wurde das Sorgerecht für die Kinder, die mit ihnen in die Schweiz gereist sind, zugesprochen. In den Akten finden sich - abgesehen von der entsprechenden unbelegten Behauptung des Beschwerdeführers (vgl. A35, F79 f.) - keine Hinweise dafür, dass ihre Ex-Ehepartner in diesem Zusammenhang eine Strafanzeige gegen sie eingereicht hätten. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden strafrechtlich gegen sie vorgehen würden infolge der Ereignisse, die sich im Iran zugetragen haben.

E. 5.10 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat.

E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.

E. 7.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H., und 2009/29 E. 5.1).

E. 7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug erweist sich als unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe gefährdet ist (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Zudem darf nach Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107).

E. 7.3.1 In Bezug auf das gemeinsame Kind F._______ hielt das SEM lediglich fest, dass der Beschwerdeführer dieses anerkannt habe und damit als rechtmässiger Vater gelte. Nach Auffassung der Vorinstanz dürfte den iranischen Behörden - nachdem F._______ in der Schweiz zur Welt gekommen sei - nicht bekannt sein, dass das Kind ausserehelich geboren wurde. Die Beschwerdeführenden teilten sich das elterliche Sorgerecht und aufgrund der Akten gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass sie oder ihre Eltern bei einer Rückkehr eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten hätten. Zur Frage, ob sich der Vollzug der Wegweisung unter dem Aspekt des Kindeswohls gemäss Art. 3 KRK als zumutbar erweist, äussern sich die angefochtenen Verfügungen nicht.

E. 7.3.2 Auf Beschwerdeebne wurde unter anderem geltend gemacht, dass die Geburt der Tochter F._______ - welche nach der Ausreise gezeugt worden sei - einen subjektiven Nachfluchtgrund darstelle. Mit dieser sei die aussereheliche Beziehung der Beschwerdeführenden und der Ehebruch der damals noch verheirateten Beschwerdeführerin zweifelsfrei bewiesen. Ferner wurde dargelegt, dass das Wohl der Kinder B._______, D._______ und E._______ einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehe. Sie würden zwischenzeitlich fliessend Deutsch sprechen, gingen zur Schule und seien integriert, weshalb es für sie unzumutbar wäre, nach einem mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz in den Iran zurückzukehren. Schliesslich wurde im Rahmen der Replik dargelegt, dass sich die Beschwerdeführenden getrennt hätten und nicht beabsichtigten, ihre Beziehung wiederaufzunehmen.

E. 7.4 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Die Vorinstanz hat einerseits die Pflicht, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat sie alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung. Dieses sichert den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts und verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der Parteien sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Dies hat sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 7.5 Vorab ist festzuhalten, dass das Eingehen oder die Fortsetzung einer ausserehelichen Beziehung nach der Ausreise, aus welcher später ein Kind hervorgeht, als eigenes Verhalten der Beschwerdeführenden zu werten ist. Auch wenn die Geburt eines Kindes von weiteren, nicht beeinflussbaren Faktoren abhängt, ist die zugrunde liegende Beziehung als subjektives Handeln zu betrachten. Die Annahme objektiver Nachfluchtgründe in diesem Zusammenhang kann damit - entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführenden - ausgeschlossen werden. Nach Art. 54 AsylG können subjektive Nachfluchtgründe nicht zur Gewährung von Asyl führen. Die nachfolgend dargelegten Verfahrensmängel können daher einzig Einfluss auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe sowie auf die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges haben.

E. 7.6 Das SEM äusserte sich in den angefochtenen Verfügungen zwar zum Umstand, dass die Beschwerdeführenden ein ausserehelich geborenes gemeinsames Kind haben. Die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer dieses anerkannt habe und den iranischen Behörden kaum bekannt sei, dass es sich um ein uneheliches Kind handle, greift jedoch zu kurz. Im Zuge der Organisation ihrer Rückreise in den Iran wären die Beschwerdeführenden verpflichtet, bei den heimatlichen Behörden Reisepapiere für sich und ihre Kinder zu beschaffen. In diesem Zusammenhang müssten sie die Identität und damit die Elternschaft der Tochter F._______ offenlegen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die iranischen Behörden in diesem Zusammenhang feststellen, dass die Eltern von F._______ nicht verheiratet sind und die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Geburt gar noch mit einem anderen Mann verheiratet war. Das SEM hat sich jedoch weder in den angefochtenen Verfügungen noch auf Vernehmlassungsstufe dazu geäussert, was die Konsequenzen wären, wenn die Beschwerdeführenden mit einer ausserehelich geborenen Tochter in die Heimat zurückkehren. Auch wenn sie über das gemeinsame Sorgerecht verfügen und als rechtmässige Eltern von F._______ gelten, schliesst dies nicht aus, dass sie bei einer Rückkehr mit (strafrechtlichen) Verfolgungsmassnahmen von Seiten des Staates oder einer menschenrechtswidrigen Behandlung zu rechnen hätten. Auf Beschwerdeebene wurde insbesondere zu Recht darauf hingewiesen, dass gerade Frauen mit unehelichen Kindern im Iran teilweise mit erheblichen Nachteilen konfrontiert sind, sei es in strafrechtlicher, zivilrechtlicher oder sozialer Hinsicht. Indem es die Vorinstanz unterlassen hat, eine entsprechende Prüfung vorzunehmen, hat sie ihre Pflicht zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie ihre Begründungspflicht - und damit den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör - verletzt. Das SEM hat sich insbesondere nicht dazu geäussert, ob respektive mit welcher Wahrscheinlichkeit eine aussereheliche Beziehung im Ausland, die durch ein daraus hervorgegangenes Kind ohne Weiteres belegbar ist, im Iran aus flüchtlings- oder menschenrechtlicher Sicht zu relevanten Nachteilen für die betroffenen Personen oder sogar einer Verfolgung führen könnte. Die Vorinstanz wäre aber gehalten gewesen, einlässlich zu prüfen, wie sich die Geburt von F._______ unter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft sowie der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf die Beschwerdeführenden auswirkt (vgl. dazu auch Urteile des BVGer E-343/2020 vom 19. Februar 2020 E. 7.2 und D-2401/2015 vom 22. November 2016 E. 6.8). Sodann wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass sich der Vollzug der Wegweisung für die Kinder B._______, D._______ und E._______ als unzumutbar erweise und dem Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK zuwiderlaufe. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung aber mit keinem Wort zum Kindeswohl der noch minderjährigen Kinder geäussert oder sich mit deren Situation näher auseinandergesetzt. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) der Beziehungen, Eigenschaften der Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/28 E. 9.3.2 m.H.). Die Vorinstanz hat diesen Kriterien vorliegend nicht einmal ansatzweise Rechnung getragen und das Kindeswohl nicht in seine Beurteilung miteinbezogen. Folglich ist sie der ihr obliegenden Begründungspflicht auch in dieser Hinsicht nicht nachgekommen und hat den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt.

E. 7.7 Aufgrund der formellen Natur des rechtlichen Gehörs sind mangelhaft begründete Entscheide grundsätzlich aufzuheben. Im Beschwerdeverfahren kann eine Gehörsverletzung zwar unter Umständen geheilt werden, wenn diese nicht schwerwiegender Natur ist, die Rechtsmittelinstanz über die volle Kognition verfügt, das Versäumte auf Beschwerdeebene nachgeholt und die betroffene Partei dazu angehört wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 m.H.). Vorliegend hat es die Vorinstanz allerdings unterlassen, sich in ihren Vernehmlassungen zu den möglichen Konsequenzen bei einer Rückkehr der Beschwerdeführenden mit einem unehelichen Kind sowie zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter dem Aspekt des Kindeswohls zu äussern. Ausserdem sind die vorliegenden Verfahrensmängel als schwerwiegend zu erachten und der Sachverhalt erweist sich als unvollständig erstellt. Eine Heilung der Gehörsverletzung ist daher ausgeschlossen. Obwohl die Beschwerde grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG), erscheint es im vorliegenden Fall als angebracht, die angefochtene Verfügung teilweise aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung und Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal den Beschwerdeführenden andernfalls eine Instanz verloren ginge. Bei der Neubeurteilung wird auch zu berücksichtigen sein, dass die Beschwerdeführenden sich eigenen Angaben zufolge getrennt haben, was einen nicht unerheblichen Einfluss auf ihre Situation bei der Rückkehr in den Iran haben kann.

E. 8 Die Beschwerden sind daher teilweise gutzuheissen und die angefochtenen Verfügungen sind in den Dispositivziffern 1, 4 und 5 aufzuheben. Die Sache ist zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen sind die Beschwerden abzuweisen.

E. 9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind bezüglich ihrer Anträge auf Asylgewährung und Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Anordnung des Wegweisungsvollzugs wurde die Verfügung aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen, womit sie teilweise obsiegt haben. Praxisgemäss ist von einem Obsiegen zu zwei Dritteln auszugehen, weshalb die Verfahrenskosten grundsätzlich zu einem Drittel den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären. Nachdem in der Zwischenverfügung vom 11. Februar 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, ist jedoch von einer teilweisen Kostenauflage abzusehen.

E. 9.2 Die Beschwerdeführenden sind im Umfang ihres Obsiegens - also zu zwei Dritteln - für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin reichte mit den beiden Beschwerdeeingaben je separate Honorarnoten vom 30. Januar 2019 ein. Dabei machte sie im Verfahren der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 19.5 Stunden geltend, in jenem des Beschwerdeführers 15.5 Stunden, zu einem Stundenansatz von Fr. 180.- (zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag sowie einer Spesenpauschale von je Fr. 50.-). Der ausgewiesene zeitliche Aufwand erscheint vorliegend im Vergleich zu anderen Fällen als unverhältnismässig hoch. Insbesondere die rund 16 respektive 12 Stunden für das Erstellen der beiden Beschwerdeschriften erscheinen überhöht, zumal sich diese teilweise überschneiden. Zusätzlich zu berücksichtigen sind dagegen die weiteren Eingaben der Rechtsvertreterin. Als angemessen für die beiden Verfahren D-548/2019 und D-545/2019 ist ein Aufwand von insgesamt 18 Stunden zu erachten. Die Parteienschädigung ist somit auf gerundet Fr. 2'360.- (12 Stunden à Fr. 180.- zuzüglich Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und geht zulasten des SEM.

E. 9.3 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin den Beschwerdeführenden als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet wurde, ist sie im Weiteren für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahren zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Praxisgemäss geht das Gericht bei amtlicher Vertretung von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus, weshalb der Stundenansatz von Fr. 180.- zu kürzen ist. Der als notwendig zu erachtende zeitliche Aufwand für das vorliegende Verfahren ist - wie oben dargelegt - auf 18 Stunden festzusetzen, wovon ein Drittel als amtliches Honorar zu vergüten ist. Folglich ist der Rechtsvertreterin zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 986.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerden werden teilweise gutgeheissen.
  2. Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der Verfügungen des SEM vom 27. Dezember 2018 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'360.- auszurichten.
  5. Der amtlichen Rechtsvertreterin, MLaw Sara Noth-Lenherr, wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 986.- ausgerichtet.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-548/2019, D-545/2019 Urteil vom 24. November 2021 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______ geboren am (...), und sein Kind B._______, geboren am (...), sowie C._______, geboren am (...), und ihre Kinder D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), sowie das gemeinsame Kind F._______, geboren am (...), Iran, alle vertreten durch MLaw Sara Noth-Lenherr, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügungen des SEM vom 27. Dezember 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, iranische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, suchten am 30. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 15. Juli 2015 wurden A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) und C._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu ihren persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Das SEM hörte sie beide am 4. Oktober 2016 einlässlich an. B. B.a Dabei machten sie geltend, sie stammten aus der Stadt G._______ in der Provinz H._______ und hätten stets dort gelebt. Sie hätten sich an einer Hochzeit kennengelernt und sehr gemocht, weshalb sie in Kontakt geblieben seien. Später habe der Beschwerdeführer bei der Familie der Beschwerdeführerin um ihre Hand angehalten. Deren Vater - ein sehr religiöser Mensch - habe daraufhin Erkundigungen über ihn eingeholt und herausgefunden, dass er konfessionslos sei. Da es für ihn nicht in Frage gekommen sei, seine Tochter einem Ungläubigen zu geben, habe er die damals (...)-jährige Beschwerdeführerin gezwungen, den entfernten Verwandten I._______ zu heiraten. Verletzt habe sich der Beschwerdeführer daraufhin entschieden, dessen Schwester zu heiraten. Rund (...) Jahre lang hätten sie sich nur bei den wöchentlichen Besuchen bei den Schwiegereltern gesehen und darüber hinaus keinen Kontakt gehabt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei drogenabhängig gewesen, habe sie schlecht behandelt, geschlagen und sei oft fremdgegangen. Nach der Geburt ihres zweiten Kindes habe sie wieder Kontakt zum Beschwerdeführer aufgenommen. Sie hätten telefoniert, sich heimlich getroffen und mehrere Jahre eine Liebesbeziehung geführt. Schliesslich hätten sie sich dazu entschieden, sich von ihren jeweiligen Ehepartnern scheiden zu lassen. Die Beschwerdeführerin sei deshalb für elf Monate zu ihrem Vater zurückgekehrt und habe versucht, gegen den Willen ihres Ehemannes die Scheidung durchzusetzen. Als sich ihr Vater einmal in einer anderen Stadt aufgehalten habe, sei der Beschwerdeführer in der Nacht betrunken bei ihr aufgetaucht. Ihre Schwägerin, die auf der anderen Seite desselben Hauses gewohnt habe, habe seine Schritte gehört und sei deshalb hinübergekommen. Der Beschwerdeführer habe das Haus über das Fenster verlassen wollen und sei dabei von der Schwägerin ertappt worden. Sie habe ihn zwar gehen lassen, am folgenden Tag aber telefonisch mitgeteilt, wenn die Beschwerdeführenden nicht zu ihren Ehepartnern zurückgingen, werde sie allen von diesem Vorfall erzählen. Aus diesem Grund seien sie zu ihren jeweiligen Ehegatten zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer habe sich schliesslich im (...) 2015 scheiden lassen. Kurze Zeit später habe die Beschwerdeführerin beim Putzen in der Wohnung ein Abhörgerät entdeckt, mit welchem ihre Telefongespräche hätten mitgehört werden können. Sie und der Beschwerdeführer seien davon ausgegangen, dass I._______ ihnen mit dem Abhörgerät eine Falle habe stellen wollen. Sie hätten Angst bekommen und sich entschieden, den Iran zu verlassen. Innerhalb der nächsten Tage seien sie zusammen mit ihren Kindern in den Irak gereist. Bei einer Rückkehr würden sie befürchten, aufgrund von Ehebruch zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt oder gesteinigt zu werden. Nach der Ausreise hätten die Angehörigen der Beschwerdeführerin sowie I._______ die Familie des Beschwerdeführers bedroht. Zudem sei dem Beschwerdeführer bereits früher im Iran von unbekannten Personen per SMS und mit Briefen gedroht worden, dass sein Sohn entführt werde. Er vermute, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin hinter diesen Drohungen gesteckt habe. B.b Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel seinen Führerschein, Kopien seiner Shenasnameh und seiner Melli-Karte, sein Scheidungsurteil, ein Strafgesetzbuch, eine CD über seine Eheschliessung sowie Parteiausweise der (...) ein. Weiter befinden sich ein ärztlicher Bericht vom 25. Januar 2018 sowie Unterlagen der schwedischen Asylbehörden bei den Akten. B.c Die Beschwerdeführerin reichte bei der Vorinstanz folgende Dokumente ein: Ein Scheidungsurteil des Gerichts G._______ vom 20. Oktober 2016 (in Kopie), drei Scheine betreffend ihre iranische Nationalnummer sowie jene ihrer Kinder, Parteiausweise für sich und die Kinder von der (...) sowie einen ärztlichen Bericht vom 25. Januar 2018. C. Die Beschwerdeführerin brachte in der Schweiz am (...) die gemeinsame Tochter F._______ zur Welt. D. D.a Das SEM ersuchte die Schweizerische Botschaft in Teheran am 13. Juni 2018 um Abklärungen zu den Vorbringen der Beschwerdeführenden, namentlich zu ihrem Zivilstatus und der Frage, wer das Sorgerecht für die Kinder habe. D.b Die Botschaft liess dem SEM mit Schreiben vom 30. Juni 2018 die von einem Vertrauensanwalt eingeholten Abklärungsergebnisse zukommen. D.c In der Folge gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur Botschaftsabklärung, woraufhin sie mit Eingabe vom 16. August 2018 Stellung nahmen. E. Mit zwei separaten Verfügungen - eine betreffend den Beschwerdeführer und seinen Sohn, die andere betreffend die Beschwerdeführerin, ihre zwei Kinder sowie das gemeinsame Kind - vom 27. Dezember 2018, eröffnet am 31. Dezember 2018, stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. F. Gegen diese Entscheide erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingaben ihrer Rechtsvertreterin vom 30. Januar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei beantragten sie, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie seien vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wurde beantragt, die beiden Beschwerdeverfahren - welche vom Bundesverwaltungsgericht unter den Verfahrensnummern D-545/2019 sowie D-548/2019 registriert wurden - koordiniert zu behandeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ersucht. Als Beschwerdebeilagen wurden insbesondere das Schreiben eines iranischen Anwalts vom 22. Januar 2019 (in Kopie), ein Entscheid des Gerichts von G._______ vom 18. Juni 2014 (in Kopie) sowie Berichte der jeweiligen Schulen der drei älteren Kinder zu den Akten gereicht. G. Mit Verfügung vom 11. Februar 2019 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die beiden betreffend die Beschwerdeführenden eröffneten Verfahren wurden unter der Geschäftsnummer D-548/2019 vereinigt. Gleichzeitig wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und den Beschwerdeführenden wurde MLaw Sara Noth-Lenherr als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. H. Die Beschwerdeführenden liessen dem Gericht mit Eingabe vom 28. Februar 2019 deutsche Übersetzungen des Gerichtsurteils vom 18. Juni 2014 sowie des Schreibens des iranischen Anwalts vom 22. Januar 2019 zukommen. Mit Eingabe vom 12. März 2019 reichten sie die Originale dieser beiden Dokumente zu den Akten, inklusive Zustellnachweis. I. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 13. März 2019 zur Beschwerde vom 30. Januar 2019 vernehmen. Mit einer weiteren Eingabe vom 21. März 2019 nahm es ergänzend zu den im Original nachgereichten Beweismitteln Stellung. J. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 10. Oktober 2019 eine Replik zu den Akten. Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass sie sich getrennt hätten. Die Rechtsvertreterin ersuchte vor diesem Hintergrund um Entlassung aus dem amtlichen Mandat. K. K.a Mit Instruktionsverfügung vom 18. November 2019 wurde die Rechtsvertreterin auf die Voraussetzungen für die Entlassung aus dem amtlichen Mandat aufmerksam gemacht und ihr die Gelegenheit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. K.b Die Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 21. November 2019 eine entsprechende Stellungnahme ein. K.c Die Instruktionsrichterin wies das Gesuch um Entlassung aus dem amtlichen Mandat mit Zwischenverfügung vom 25. November 2019 ab. L. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 liess die Beschwerdeführerin ergänzende Ausführungen machen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 1.5 Nachdem die Verfahren D-545/2018 und D-548/2019 mit Instruktionsverfügung vom 11. Februar 2019 vereinigt wurden, ist über die beiden Beschwerden vom 30. Januar 2019 in einem einzigen Urteil zu befinden.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 4.1.1 Zur Begründung der Verfügung betreffend den Beschwerdeführer führte das SEM aus, dieser habe erstmals bei der Anhörung erwähnt, dass er schriftliche Drohungen erhalten habe, in welchen ihm mit der Entführung seines Sohnes gedroht worden sei. Die Drohungen sollen über Jahre hinweg angehalten haben und stellten ein einschneidendes Erlebnis dar. Es wäre daher zu erwarten gewesen, dass er dieses zentrale Sachverhaltselement bereits bei der BzP - auch wenn es sich dabei nur um eine kurze Befragung handle - erwähne. Das Vorbringen sei deshalb als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu qualifizieren. Zudem habe er diesbezüglich weder Beweismittel eingereicht noch Bemühungen gezeigt, solche erhältlich zu machen, obwohl er die Drohungen zur Anzeige gebracht haben wolle. Es erscheine auch nicht plausibel, dass der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin - der mutmasslich hinter den Drohungen stecken soll - den Beschwerdeführer jahrelang bedroht haben wolle, ohne etwas Konkretes zu unternehmen respektive erst nach Jahren ein Abhörgerät in der Wohnung versteckt habe, um die Beziehung der Beschwerdeführenden aufzudecken. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer das Risiko auf sich genommen habe, die Beschwerdeführerin, als sie sich im Elternhaus aufgehalten habe, zu besuchen. Ferner sei es unlogisch, dass die Schwägerin ihn damals aufgefordert haben soll, zu seiner Ehefrau zurückzukehren, obwohl er zu jenem Zeitpunkt bereits von ihr geschieden gewesen sei. Insgesamt wirkten die Aussagen zu seinen familiären Problemen konstruiert und könnten daher nicht geglaubt werden. 4.1.2 In der Begründung der Verfügung betreffend die Beschwerdeführerin hielt das SEM fest, dass deren Ausführungen hinsichtlich des Verhältnisses zu ihrem Ex-Ehemann Widersprüche aufwiesen. So habe sie bei der BzP angegeben, dass sie wegen Misshandlungen von Seiten ihres Ehemanns zu ihrem Vater geflüchtet sei und von diesem verlangt habe, dass er in die Scheidung einwillige. Er habe ihr jedoch gesagt, dass eine Scheidung in seiner Familie nicht in Frage käme, weshalb sie - wie im Iran üblich - zu I._______ zurückgekehrt sei. Bei der Anhörung habe sie dagegen behauptet, dass sie zu ihrem Vater gezogen sei, weil sie sich von ihrem Ex-Ehemann habe scheiden lassen wollen. Sowohl ihr Vater als auch ihr Bruder hätten sie dabei unterstützt. Als ihr diese widersprüchlichen Angaben vorgehalten worden seien, habe sie erklärt, dass ihr Vater zwar gegen die Scheidung gewesen sei, ihr Bruder ihn dann aber überredet habe, einzuwilligen. Dies vermöge den Widerspruch jedoch nicht aufzulösen. Zudem habe sie bei der Anhörung ausgeführt, sie sei zu ihrem Ehemann zurückgekehrt, weil ihre Schwägerin den Beschwerdeführer bei einem heimlichen Besuch in ihrem Elternhaus erwischt und damit gedroht habe, ihrer Familie davon zu erzählen. Diesen Sachverhalt habe sie bei der BzP jedoch mit keinem Wort erwähnt. Angesichts dieser Ungereimtheiten könne nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise mit ihrem Ex-Ehemann zusammen gewesen sei. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass sie sich bereits im Iran von ihm getrennt und die Scheidung eingereicht habe, was von ihrer Familie unterstützt worden sei. Diese Annahme werde bestärkt durch den Umstand, dass I._______ ihren Angaben zufolge gegen die Scheidung gewesen sei, während die Botschaftsabklärung ergeben habe, dass er sich zwischenzeitlich von ihr habe scheiden lassen. Darüber hinaus erwiesen sich ihre Ausführungen zur ausserehelichen Beziehung mit dem Beschwerdeführer als vage und oberflächlich. Es fehle ihren Schilderungen an Realkennzeichen und es gelinge ihr nicht, die Beziehung in einem lebensnahen Sachvortrag zu beschreiben. Wenig plausibel erscheine auch, dass sie den Beschwerdeführer über Jahre hinweg etwa zweimal wöchentlich bei sich zu Hause empfangen haben wolle, wenn sie sich mit diesem Verhalten dem Risiko eines Ehrenmordes ausgesetzt hätte. Es wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin - hätte sie tatsächlich eine aussereheliche Beziehung geführt - substanziiert über die Beziehung sowie die getroffenen Vorsichtsmassnahmen hätte berichten können. 4.1.3 Des Weiteren hielt das SEM in beiden Verfügungen fest, dass die Ausführungen der Beschwerdeführenden in Bezug auf ihre angebliche Beziehung vor der Eheschliessung unterschiedlich ausgefallen seien. Sowohl ihre Aussagen zum Heiratsantrag des Beschwerdeführers als auch zu den Umständen, wie sie telefonisch in Kontakt gestanden hätten, würden voneinander abweichen. Angesichts dieser divergierenden Angaben erweise es sich als nicht glaubhaft, dass sie bereits vor der Ehe eine Beziehung eingegangen seien. Sodann sei der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin gemäss Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Teheran zwischenzeitlich bei einem Autounfall ums Leben gekommen. Dies sei zwar tragisch, die Furcht vor allfälligen Verfolgungsmassnahmen von dessen Seite sei damit aber hinfällig geworden. Es sei auch festzuhalten, dass er sich bereits im Jahr 2016 von der Beschwerdeführerin habe scheiden lassen. Die Beschwerdeführenden machten weiter geltend, dass in ihrem Heimatstaat Tötungen durch Familienangehörige durchgeführt würden, wenn den Betroffenen der Vorwurf gemacht werde, sie hätten Schande über die Familie gebracht. Zwar könnten Übergriffe bis hin zum Ehrenmord aufgrund einer ausserehelichen Beziehung im Iran nicht ausgeschlossen werden. Diese würden aber in einem streng konservativen Umfeld auftreten. Vorliegend gebe es keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr mit asylrelevanten Übergriffen von Seiten der Familie der Beschwerdeführerin zu rechnen hätten. Sie seien beide von ihren Ex-Ehepartnern juristisch geschieden und es sei nicht anzunehmen, dass sie aus einem streng konservativen Umfeld stammten und daher bei einer Rückkehr befürchten müssten, Opfer eines Ehrenmordes zu werden. Schliesslich hätten die Beschwerdeführenden geltend gemacht, sie befürchteten Massnahmen von staatlicher Seite, weil sie die beiden Kinder der Beschwerdeführerin aus erster Ehe entführt hätten. Die Botschaftsabklärung habe aber ergeben, dass das Gericht bei der Scheidung das Sorgerecht für die Kinder ihr zugesprochen habe. Damit entfalle der Tatbestand einer möglichen Kindsentführung, weshalb dieses Vorbringen ebenfalls nicht asylrelevant sei. 4.2 4.2.1 In der Beschwerdeschrift betreffend A._______ wurde geltend gemacht, dass die BzP in Bezug auf die Fluchtgründe summarischen Charakter habe. Zwar treffe es zu, dass der Beschwerdeführer die erhaltenen Drohungen damals nicht angesprochen habe. Bereits bei der Anhörung habe er jedoch erklärt, dass die BzP nur eine kurze Zeit gedauert habe und ihm - wenn er weitergehende Ausführungen habe machen wollen - jeweils mit Handzeichen bedeutet worden sei, er solle nicht reden und könne bei der Anhörung ausführlich erzählen. Vorliegend handle es sich um eine äusserst komplexe Fluchtgeschichte, welche vor vielen Jahren ihren Anfang genommen habe und verschiedene verwobene Handlungsstränge aufweise. Vor diesem Hintergrund erstaune es nicht, dass der Beschwerdeführer in der kurz gehaltenen BzP nicht alle Vorkommnisse, sondern nur die wesentlichen Elemente des Sachverhalts erwähnt habe. Die vorgebrachten Drohungen seien somit nicht als nachgeschoben zu qualifizieren. Weiter erachte es die Vorinstanz als nicht plausibel, dass I._______ den Beschwerdeführer jahrelang bedroht habe, ohne etwas Konkretes zu unternehmen. Es sei jedoch zu beachten, dass dieser von der vorehelichen Beziehung der Beschwerdeführenden nichts gewusst habe und erst misstrauisch geworden sei aufgrund der Blicke, die sie sich bei den wöchentlichen Besuchen bei den Schwiegereltern zugeworfen hätten. Die Drohungen hätten im Jahr 2013/2014 begonnen und der Beschwerdeführer habe Vorsichtsmassnahmen getroffen, um eine Entführung seines Sohnes zu verhindern. Das Abhörgerät sei von der Beschwerdeführerin im (...) 2015 entdeckt worden, womit zwischen den Drohungen und dessen Installation maximal zwei Jahre vergangen seien. Sodann hätten die Beschwerdeführenden bei den Befragungen zum Ausdruck gebracht, dass es ihre Liebe zueinander gewesen sei, die sie angetrieben habe. Sie seien beide sehr jung gewesen, hätten unvernünftig gehandelt und ein gewisses Risiko auf sich genommen, um sich zu treffen. Als der Beschwerdeführer - betrunken und dadurch ermutigt - die Beschwerdeführerin im Elternhaus besucht habe, sei ihr Vater in einer anderen Stadt gewesen. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Beschwerdeführenden sich vor diesem Zwischenfall schon unzählige Male heimlich getroffen hätten, ohne dass es zu Komplikationen gekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe bereits bei diesen Treffen jeweils Bedenken gehabt, während es dem Beschwerdeführer egal gewesen sei, dass sie hätten erwischt werden können. Unzutreffend sei, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt, als die Schwägerin ihn aufgefordert habe, zu seiner Ehefrau zurückzukehren, bereits geschieden gewesen sei. Die Scheidung sei erst im (...) 2015 erfolgt, während sich der Zwischenfall mit der Schwägerin im (...) 2014 ereignet habe. 4.2.2 In der Beschwerdeschrift betreffend C._______ wurde ausgeführt, die Vorinstanz werfe ihr vor, dass sie sich widersprüchlich zur Beziehung zu ihrem Ex-Ehemann I._______ geäussert habe. Zwar könnten ihre diesbezüglichen Aussagen tatsächlich zu Verwirrungen führen. Im Gespräch mit der Rechtsvertreterin habe sich aber herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin während ihres elfmonatigen Aufenthalts im Elternhaus keine Scheidung nach schweizerischem Verständnis eingeleitet habe. Vielmehr habe ihr Ehemann eine Klage eingereicht, weil sie den ehelichen Haushalt verlassen habe. Bei den von ihr erwähnten Gerichtsverhandlungen habe es sich um Sitzungen mit dem Richter gehandelt, um die Eheprobleme zu besprechen. Dabei habe sie dem Gericht mitgeteilt, dass das Eheleben von schwerer häuslicher Gewalt geprägt gewesen und ihr Ehemann fremdgegangen sei. Es hätte noch zwei solche Termine gebraucht, bis sie die Bewilligung erhalten hätte, die Scheidung einzuleiten. Ihre Familie habe sie insofern unterstützt, als sie von ihrem Bruder zu den Verhandlungen begleitet worden sei. Dieser habe ihren Vater auch dazu gebracht, das laufende gerichtliche Verfahren zu akzeptieren. Die Aussagen der Beschwerdeführerin erwiesen sich daher nicht als widersprüchlich. Weiter habe das SEM ausgeführt, sie habe bei der BzP nicht erwähnt, dass sie auf Druck ihrer Schwägerin zu ihrem Ehemann zurückgekehrt sei. Die BzP habe aber lediglich summarischen Charakter und für sie sei entscheidend gewesen, dass sie zu I._______ zurückgekehrt sei. Dort habe sie das Abhörgerät gefunden, was schliesslich zur Flucht aus dem Iran geführt habe. Die Vorinstanz sei weiter der Ansicht, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zur ausserehelichen Beziehung unsubstanziiert seien. Sie sei jedoch in einer kurdischen, streng religiösen und konservativen Familie aufgewachsen, in welcher es nicht üblich sei, über das Privatleben und die Intimsphäre zu sprechen. Vor diesem kulturellen Hintergrund sei es gut nachvollziehbar, dass sie nur zögerlich über eine unerlaubte, moralisch verpönte Beziehung habe sprechen können. Sie habe dennoch glaubhaft dargelegt, dass sie mit dem Beschwerdeführer eine aussereheliche Beziehung geführt habe. Ihre Angaben seien konsistent, detailliert und mit verschiedenen Realkennzeichen versehen. 4.2.3 In beiden Beschwerdeschriften wurde festgehalten, dass keine Widersprüche zwischen den Aussagen der Beschwerdeführenden vorlägen. So habe der Beschwerdeführer dargelegt, er habe zwei oder drei Mal um die Hand der Beschwerdeführerin angehalten. Diese wiederum habe ausgeführt, dass er nur einmal um ihre Hand gebeten und nachher Leute aus seiner Familie geschickt habe, um ihren Vater zu überzeugen. Diese Aussagen seien keinesfalls als widersprüchlich anzusehen. Der Beschwerdeführer sei einmal persönlich mit seiner Familie beim Vater der Beschwerdeführerin gewesen. Nachdem sein Heiratsantrag abgelehnt worden sei, habe er seinen Onkel gebeten, zum Elternhaus der Beschwerdeführerin zu gehen, um deren Vater dazu zu bringen, seine Meinung zu ändern. Dies sei der Grund, weshalb er bei der Anhörung gesagt habe, dass er zwei oder drei Mal um die Hand der Beschwerdeführerin angehalten habe. Somit stimmten die Angaben der Beschwerdeführenden überein. Auch ihre Ausführungen dazu, wie sie vor der Eheschliessung in telefonischem Kontakt gestanden hätten, seien als gegenseitige Präzisierungen anzusehen. Die vermeintlichen Widersprüche, welche die Vorinstanz diesbezüglich zu konstruieren versuche, seien daher von der Hand zu weisen. 4.2.4 Die Aussagen von beiden Beschwerdeführenden seien detailliert, enthielten zahlreiche Realkennzeichen und stimmten überein. Die Vorinstanz lasse jedoch die zahlreichen glaubhaften Angaben unberücksichtigt. Hinsichtlich der Drohungen betreffend den Sohn B._______ habe der Beschwerdeführer zwischenzeitlich einen Entscheid des Gerichts von G._______ vom 18. Juni 2014 als Beweismittel beschaffen können. Darin werde festgehalten, dass er diesbezüglich eine Klage gegen unbekannt eingereicht habe. Weil die Drohungen von unbekannten Personen respektive den Nummern von verstorbenen Personen verschickt worden seien, sei das Verfahren eingestellt worden. Damit sei auch der Vorhalt der Vorinstanz, dass er sich in dieser Hinsicht nicht um die Beschaffung von Beweismitteln bemüht habe, widerlegt. Das SEM habe keine Gesamtwürdigung der Aussagen der Beschwerdeführenden vorgenommen, sondern einzig jene Elemente berücksichtigt, welche gegen die Glaubhaftigkeit sprechen sollen. Es argumentiere zudem mit fehlender Plausibilität, ein Kriterium, das nur mit grosser Zurückhaltung angewendet werden dürfe. Vorliegend würden die Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit sprechen, klar überwiegen. 4.2.5 Gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) würden Fälle von Ehebruch im Iran häufig nicht vor Gericht gebracht. Die betroffenen Frauen würden der Tradition entsprechend mit Schlägen, Einsperren oder Tötung bestraft, wobei die Täter - meist männliche Verwandte - straffrei ausgingen oder mit milden Urteilen davonkämen. Die Beschwerdeführerin habe denn auch Angst, auf Anweisung ihres Vaters oder von ihrem Bruder K._______ getötet zu werden. Die Furcht vor Vergeltungsmassnahmen erweise sich als begründet, wobei nicht nur von Seiten der Angehörigen der Beschwerdeführerin, sondern auch von ihrer Schwiegerfamilie eine Gefahr drohe. Diese sei besonders stark in ihrer Ehre verletzt worden, da die Beschwerdeführenden ihre jeweiligen Ehepartner betrogen hätten. Zwar hätten beide später wieder geheiratet, ihre Ehre bleibe aber beschmutzt und könne nur durch die Tötung der schuldigen Personen wiederhergestellt werden. Sie hätten zudem stets erwähnt, dass der Vater der Beschwerdeführerin streng religiös sei, und ihre frühe Zwangsheirat lasse ebenfalls auf eine traditionelle Einstellung der Familie schliessen. Der Beschwerdeführer habe weiter dargelegt, dass nach seiner Ausreise sein Vater und seine Geschwister von I._______ und den Brüdern der Beschwerdeführerin aufgesucht und bedroht worden seien. Der Vater habe deswegen sogar G._______ verlassen müssen und als er einmal zurückgekehrt sei, sei er von einem der Brüder zusammengeschlagen worden. Dies zeige, dass die Familie von I._______ sowie jene der Beschwerdeführerin die Verletzungen noch nicht vergessen hätten und nach wie vor Rache nehmen wollten. Obwohl I._______ zwischenzeitlich verstorben sei und sich zuvor habe scheiden lassen, könnten private Verfolgungsmassnahmen von dessen Familie nicht ausgeschlossen werden. Der iranische Staat sei in dieser Hinsicht weder als schutzfähig noch als schutzwillig zu erachten. Vielmehr drohe ihnen wegen des begangenen Ehebruchs eine unverhältnismässige Bestrafung wie Tod durch Steinigung oder Peitschenhiebe. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass sie nun offiziell geschieden seien, da sich der Ehebruch zu einem Zeitpunkt ereignet habe, als sie noch verheiratet gewesen seien. Ohnehin würden sie ab dem Zeitpunkt der Scheidung den Tatbestand der ausserehelichen Beziehung unverheirateter Personen erfüllen. Zudem ziele das Argument der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführenden heiraten und damit ihre Beziehung legalisieren könnten, ins Leere. Die Ehe zwischen einer muslimischen Frau und einem nicht-muslimischen Mann sei nach iranischem Zivilgesetzbuch verboten. Selbst wenn sie in der Schweiz heiraten würden, müsse davon ausgegangen werden, dass dies von den iranischen Behörden nicht anerkannt würde. Zudem sei die Eheschliessung ein höchstpersönliches Recht und soll nicht erzwungen werden, um sich damit vor Folter oder Steinigung zu retten. Sodann hätten die Beschwerdeführenden zwar bislang keine Kenntnis davon, ob sich ihre Familien an die Behörden gewendet hätten. Dies mache angesichts ihres Aufenthalts in der Schweiz gegenwärtig auch keinen Sinn. Sie würden aber befürchten, dass ihre Angehörigen sie bei einer Rückkehr - wenn sie nicht persönlich gegen sie vorgingen - anzeigen würden. Weiter habe der Vater des Beschwerdeführers durch einen iranischen Anwalt juristisch abklären lassen, was die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Iran erwarten würde. In dessen Antwortschreiben vom 22. Januar 2019 werde bestätigt, dass sie wegen ihrer ausserehelichen Beziehung behördlich verfolgt und bestraft würden. Die Strafe, welche sie dabei erwarte - Tod durch Steinigung oder Folter durch Peitschenhiebe - sei absolut unverhältnismässig. Im Fall der Beschwerdeführerin sei überdies festzuhalten, dass die gesetzlichen Regelungen im Iran Frauen grundsätzlich diskriminierten und sie auch in Verfahren betreffend Ehebruch gegenüber Männern mit gewichtigen Nachteilen konfrontiert seien. Sodann stelle die Geburt der gemeinsamen Tochter F._______ - welche nicht bestritten werden könne - einen subjektiven Nachfluchtgrund dar, da sie der lebende Beweis für die aussereheliche Beziehung sei. Die Beschwerdeführenden seien daher eventualiter als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. 4.3 4.3.1 In seiner Vernehmlassung vom 13. März 2019 führte das SEM aus, dass das mit der Beschwerde eingereichte Schreiben des iranischen Anwalts sowie die Gerichtsurkunde vom 18. Juni 2014 lediglich in Kopie vorgelegt worden seien. Aufgrund der leichten Manipulierbarkeit wiesen Kopien grundsätzlich einen verminderten Beweiswert auf, weshalb sie die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht zu belegen vermöchten. Das Schreiben des Anwalts komme zudem einer blossen Parteibehauptung gleich. Weiter gehe aus dem Gerichtsurteil vom 18. Juni 2014 nur hervor, dass der Besitzer der SIM-Karte, von welcher die Drohungen gesendet worden seien, nicht mehr am Leben sei. Es sei somit nicht erstellt, dass der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin der Urheber der Drohungen gewesen sei. Ohnehin vermöge eine bei den Behörden eingereichte Anzeige einen geltend gemachten Sachverhalt nicht zu belegen, da sich damit nicht beweisen lasse, dass der darin festgehaltene Sachverhalt den Tatsachen entspreche. 4.3.2 Mit ergänzender Vernehmlassung vom 21. März 2019 stellte das SEM fest, dass zwischenzeitlich zwar die Originale des Anwaltsschreibens sowie des Gerichtsurteils nachgereicht worden seien. Es könne diesbezüglich aber auf die Vernehmlassung vom 13. März 2019 verwiesen werden. Zudem handle es sich beim eingereichten Gerichtsurteil nicht um ein Original, sondern um einen Ausdruck aus dem Internet. 4.4 In ihrer Replik liessen die Beschwerdeführenden geltend machen, dass sowohl das Schreiben des Anwalts als auch das Gerichtsurteil ihre Vorbringen zwar nicht zu beweisen vermöchten. Beide seien jedoch geeignet, ihre Aussagen zu stützen. Aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den gegen ihn und seinen Sohn gerichteten Drohungen gehe hervor, dass als Urheber nur der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin in Frage gekommen sei. Die beiden Beweismittel dienten als Indizien zur Untermauerung der Glaubhaftigkeit. 4.5 Mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 machte die Beschwerdeführerin geltend, ihre Tochter D._______ sei kürzlich in den sozialen Medien von einer unbekannten Person bedroht worden, woraufhin sie den Verursacher blockiert habe. Drei Tage später sei sie selbst von einer Person mit dem Pseudonym "(...)" bedroht worden. Sie habe den Absender der Nachrichten nicht identifizieren können, vermute aber, dass es sich um jemanden aus dem Umfeld ihres Ex-Ehemannes handle. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführenden sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1). Die Beiziehung des Protokolls der BzP im Sinne einer Gegenüberstellung mit den in der ausführlichen Anhörung protokollierten Aussagen ist dabei grundsätzlich zulässig. Den Angaben im ersten Protokoll kommt angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe aber nur ein beschränkter Beweiswert zu. Unterschiedliche Angaben dürfen und müssen jedoch mitberücksichtigt werden, wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten von den späteren Ausführungen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht zumindest ansatzweise in der BzP erwähnt werden (vgl. Urteil des BVGer D-4320/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 5.3 m.H.). 5.2 Der Beschwerdeführer machte bei der Anhörung geltend, dass er während zweier Jahre von einer unbekannten Nummer SMS erhalten sowie Briefe bekommen habe, in welchen mit der Entführung seines Sohnes B._______ gedroht worden sei (vgl. A35, F22). Diesbezüglich ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer solche massiven Drohungen über einen längeren Zeitraum hinweg bei der BzP nicht wenigstens im Ansatz erwähnt hat. Selbst wenn es aber - wie im Gerichtsurteil vom 18. Juni 2014 festgehalten - zu Drohungen gekommen wäre, die von der Handynummer einer bereits verstorbenen Person ausgingen, bliebe ungeklärt, wer tatsächlich für diese verantwortlich gewesen ist. Der Beschwerdeführer war sich sicher, dass nur I._______ hinter diesen stecken könne (vgl. A35, F22), was bedeuten würde, dass dieser über zwei Jahre hinweg mit der Entführung seines eigenen Neffen gedroht hätte. Nachdem I._______ zwischenzeitlich verstorben ist, stellt dieser offensichtlich weder für den Beschwerdeführer noch für seinen Sohn eine Gefahr dar. Folglich wäre dieses Vorbringen, selbst wenn von dessen Glaubhaftigkeit ausgegangen würde, nicht als asylrelevant einzustufen. 5.3 Vorliegend erwähnten die Beschwerdeführenden bei ihrer jeweiligen BzP, dass sie ausgereist seien, nachdem die Beschwerdeführerin ein Abhörgerat gefunden habe, welches ihr Ex-Ehemann versteckt haben müsse. Keiner der beiden erwähnte den vorangehenden Vorfall mit der Schwägerin, welche sie zusammen im Elternhaus der Beschwerdeführerin erwischt habe. Dies erscheint schwer nachvollziehbar vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin sich in erster Linie vor ihrer - angeblich streng religiösen - Familie gefürchtet habe und dieses Ereignis sie der direkten Gefahr ausgesetzt hätte, dass ihre aussereheliche Beziehung aufgedeckt wird. Der betreffende Vorfall ist als zentrales Sachverhaltselement zu werten und es wäre zu erwarten gewesen, dass dieser von ihnen bereits anlässlich der BzP erwähnt wird, auch wenn es sich dabei lediglich um eine summarische Befragung handelt. Die Beschwerdeführenden wurden denn auch gefragt, ob sie die wichtigsten Gründe und Ereignisse genannt hätten, welche sie veranlasst hätten, ihren Heimatstaat zu verlassen, was von beiden bejaht wurde (vgl. A7, Ziff. 7.01 und A8, Ziff. 7.01). Zudem hat die Vor-instanz zu Recht ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer BzP lediglich erklärt hat, sie sei im letzten Winter zu ihrem Vater geflüchtet, dann aber wieder zu ihrem Ex-Ehemann zurückgegangen, wie das üblich sei (vgl. A8, Ziff. 7.01). Es ist nicht ersichtlich, weshalb sie in diesem Zusammenhang nicht zumindest kurz hätte erwähnen können, dass sie aufgrund eines konkreten Vorfalls respektive der Drohung ihrer Schwägerin gezwungen gewesen sei, wieder zu I._______ - ihrem schwer gewalttätigen Ex-Ehemann - zurückzukehren. 5.4 Nach Angaben der Beschwerdeführerin fand der Vorfall mit der Schwägerin, aufgrund dessen sie zu ihrem Ehemann zurückgekehrt sei, Ende (...) 2014 statt (vgl. A34, F61). Der Einwand auf Beschwerdeebene, wonach der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt noch nicht geschieden gewesen sei, erweist sich daher als berechtigt. Es ist jedoch festzuhalten, dass er sich nur kurze Zeit später, im (...) 2015, endgültig scheiden liess (vgl. A35, F61). Es erstaunt, dass er sich dabei offenbar keine Gedanken darüber machte, die Schwägerin - welche die Rückkehr von beiden Beschwerdeführenden zu ihren Ehegatten zur Bedingung für ihr Schweigen gemacht haben soll (vgl. A35, F23) - werde in der Folge die Familie der Beschwerdeführerin darüber informieren, dass sie ihn bei einem Besuch im Elternhaus erwischt habe. 5.5 Weiter erweisen sich die Angaben der Beschwerdeführerin zur Haltung ihrer Familie zu ihrer geplanten Scheidung tatsächlich als widersprüchlich. So führte sie bei der BzP aus, dass ihr Vater - als sie sich von I._______ habe scheiden lassen wollen - gesagt habe, das sei ein Tabu in ihrer Familie (vgl. A8, Ziff. 7.01). Dies obschon er sich offenbar selbst von der Mutter der Beschwerdeführerin hatte scheiden lassen (vgl. A34, F21). Zudem erklärte sie bei der Anhörung ausdrücklich, dass sie bei der Scheidung von ihrem Vater und ihrem Bruder unterstützt worden sei, zumal ihre Familie gewusst habe, das I._______ fremdgehe (vgl. A34, F56 f.). Sie führte weiter aus, dass sie nur noch zwei Gerichtsverhandlungen gebraucht hätte, bis sie sich hätte scheiden lassen können, und bestätigte auf Nachfrage, dass die Scheidung bereits im Gange gewesen sei (vgl. A34, F53 f.). Vor diesem Hintergrund erscheint die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Erklärung, es hätten vor Gericht lediglich Sitzungen zur Besprechung der Eheprobleme stattgefunden und nach zwei weiteren Terminen hätte sie die Scheidung erst einleiten können, wenig überzeugend. Dabei ist anzumerken, dass auch der Beschwerdeführer angegeben hatte, die Beschwerdeführerin habe kurz vor der Scheidung gestanden (vgl. A35, F65). Ferner wurde in der Beschwerdeschrift ausgeführt, der Vater habe schliesslich - wenn auch widerwillig - ihrem Wunsch nach einer Scheidung zugestimmt (vgl. BVGer-Akten act. 1, S. 7). Dies ist jedoch nicht vereinbar mit den Aussagen der Beschwerdeführerin bei der BzP, wonach eine Scheidung für ihren Vater tabu gewesen sei, weshalb sie, wie im Iran üblich, zu ihrem Ehemann habe zurückkehren müssen. Die uneinheitlichen Angaben der Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang lassen vermuten, dass die Scheidung der Beschwerdeführerin weiter fortgeschritten war als von ihr angegeben und ihre Familie diese keineswegs kategorisch abgelehnt hat. 5.6 5.6.1 Des Weiteren erscheinen die Ausführungen der Beschwerdeführenden zu ihrer geltend gemachten Beziehung vor der Ehe widersprüchlich und substanzarm. So wollen sie angeblich über mehrere Monate hinweg in telefonischem Kontakt gestanden haben und der Beschwerdeführer sei oft vor dem Haus der Beschwerdeführerin aufgetaucht (vgl. A34, F23 und F36; A35, F40 und F42). Gemäss der Beschwerdeführerin habe A._______ manchmal angerufen, wenn ihr Vater zu Hause gewesen sei, woraufhin er das Telefon sofort wieder aufgelegt habe (vgl. A34, F33 f.). Der Beschwerdeführer erklärte dagegen, dass sie sich gegenseitig das Telefon einmal hätten klingeln lassen und der andere jeweils zurückgerufen habe (vgl. A35, F38). Weiter führte er aus, dass bei den Anrufen nie Komplikationen oder Schwierigkeiten aufgetreten seien (vgl. A35, F39 f.). Erst auf Nachfrage bestätigte er die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach manchmal ihr Vater das Telefon abgenommen habe (vgl. A35, F41), was indessen nicht erklärt, weshalb er dies zuvor selbst nicht erwähnt hatte. Auf den Vorhalt der Aussagen von A._______ erklärte die Beschwerdeführerin ebenfalls, dass sie sich gegenseitig über die Telefonanrufe informiert hätten, indem sie zuerst einmal hätten klingeln lassen (vgl. A34, F74). Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung handelt es sich hierbei nicht um gegenseitige Präzisierungen, sondern um eine nachträgliche Anpassung ihrer Angaben an die Ausführungen des jeweils anderen, was erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Vorbringen weckt. 5.6.2 Der Beschwerdeführer erklärte ferner, dass er etwa zwei- oder dreimal um die Hand der Beschwerdeführerin angehalten habe, wobei er sich nicht genau daran erinnern konnte (vgl. A35, F30). Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, dass der Beschwerdeführer nur einmal mit seiner Familie zu ihrem Vater gegangen sei, während er in der Folge verschiedene Leute zu ihm geschickt habe, um ihn zu überreden (vgl. A34, F30). Diesbezüglich wurde in der Beschwerdeschrift ergänzt, dass der Beschwerdeführer nach der Ablehnung des Heiratsantrags seinen Onkel zum Elternhaus der Beschwerdeführerin geschickt habe, um ihren Vater dazu zu bringen, seine Meinung zu ändern. Diese Erklärung überzeugt jedoch insofern nicht, als der Beschwerdeführer bei der Anhörung von zwei oder drei Heiratsanträgen sprach und nicht erwähnte, dass er seinen Onkel nach dem ablehnenden Bescheid zum Vater der Beschwerdeführerin geschickt habe. Die Beschwerdeführerin wiederum führte bei der Anhörung aus, der Beschwerdeführer habe nach der Ablehnung des Antrags immer wieder verschiedene Personen zu ihrem Vater geschickt, wobei es sich um Bekannte der Familie von A._______ gehandelt habe (vgl. A34, F31). Dies entspricht ebenfalls nicht der Darstellung auf Beschwerdeebene. 5.6.3 Es ist somit festzuhalten, dass sowohl die Angaben der Beschwerdeführenden zu ihrer angeblichen Beziehung vor der Ehe als auch zu den Umständen des abgelehnten Heiratsantrags nicht miteinander vereinbar sind. Die Erklärungen auf Beschwerdeebene erscheinen nicht geeignet, die von der Vorinstanz aufgeführten Widersprüche aufzulösen. 5.7 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie im Jahr (...) eine Liebesbeziehung mit dem Beschwerdeführer angefangen habe, wobei er etwa zwei Mal pro Woche zu ihr nach Hause gekommen sei (vgl. A34, F46 ff.). Es ist schwer vorstellbar, dass bei so häufigen Besuchen über mehrere Jahre hinweg nie jemandem etwas aufgefallen sein soll. Dies gilt umso mehr, als der Ex-Ehemann dem Beschwerdeführer ein erhebliches Misstrauen entgegengebracht habe aufgrund der Blicke, die er der Beschwerdeführerin jeweils zugeworfen habe (vgl. A35, F22). Zwar führte der Beschwerdeführer aus, dass sie I._______ jeweils Schlaftabletten verabreicht hätten, so dass dieser nichts gemerkt habe (vgl. A35, F48). Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin wohnten sie jedoch im selben Haus wie ihre Schwiegereltern, die einen Stock über ihnen gelebt hätten (vgl. A34, F63). Es erstaunt, dass diese von den zahlreichen Besuchen des Beschwerdeführers, der offenbar auch mehrmals in betrunkenem Zustand vorbeischaute (vgl. A35, F49), nie etwas mitbekommen haben sollen. Dies im Gegensatz zur Schwägerin, welche in einem anderen Teil des Elternhauses der Beschwerdeführerin gewohnt habe und bereits bei einem einzigen Besuch des Beschwerdeführers dessen Schritte gehört habe (vgl. A34, F51 und A35, F23). Gerade vor dem Hintergrund der Befürchtung der Beschwerdeführerin, dass sie getötet werden könnten, wenn sie zusammen erwischt würden (vgl. A35, F49), erscheint es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer rund (...) Jahre lang zweimal wöchentlich in der Nacht, wenn sämtliche Familienmitglieder zu Hause gewesen sein dürften, bei ihr erschienen sein soll. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens auf Beschwerdeebene, wonach sie aus Liebe gehandelt hätten, was manchmal mit einem unvernünftigen und fahrlässigen Verhalten einhergehe. 5.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schilderungen der Beschwerdeführenden - trotz einzelner Realkennzeichen - zahlreiche Ungereimtheiten aufweisen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung überwiegen die Elemente, welche gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sprechen. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass sie bereits vor ihren Eheschliessungen eine Beziehung geführt und diese rund (...) Jahre später heimlich wiederaufgenommen haben. Fraglich ist auch, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich, wie von ihr geltend gemacht, aus einer streng religiösen Familie stammt, zumal ihr Vater selbst geschieden ist und sie von ihrem Bruder und ihrem Vater - zumindest gemäss den Aussagen bei der Anhörung - in ihrem eigenen Scheidungsverfahren unterstützt worden sei. 5.9 Vor diesem Hintergrund gelangte das SEM zutreffend zum Schluss, dass nicht anzunehmen ist, den beiden Beschwerdeführenden drohe eine private Verfolgung durch die Familie der Beschwerdeführerin. Da ihr Ex-Ehemann I._______ verstorben ist, besteht auch von dessen Seite keine Gefahr mehr. Soweit in der Beschwerdeschrift eine Bedrohung durch die Familie von I._______ respektive der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist festzuhalten, dass sich den Akten keine Hinweise auf eine solche entnehmen lassen. So haben die Beschwerdeführenden bei ihren Befragungen nie ausgeführt, dass sie von Familienangehörigen von I._______ bedroht worden wären oder eine Verfolgung von deren Seite befürchten würden. Angesichts der Tatsache, dass beide Ex-Ehepartner der Beschwerdeführenden nur wenige Monate nach ihren Scheidungen erneut heirateten (vgl. A53) ist nicht ersichtlich, weshalb sie - wie in der Beschwerdeschrift vorgebracht - an einer Tötung der Beschwerdeführenden interessiert sein sollten, um ihre Ehre wiederherzustellen. Sodann ist auch nicht davon auszugehen, dass sie vom iranischen Staat aufgrund der ausserehelichen Beziehung, die sie im Heimatstaat geführt hätten, verfolgt würden. Zwar trifft es zu, dass die im Iran vorgesehene Strafe für verheiratete Personen, die Ehebruch begehen, der Tod durch Steinigung ist (vgl. SFH, Schnellrecherche vom 10. April 2015 zu Iran: Gefährdungslage bei der Rückkehr in den Iran mit einem unehelichen Kind, Ziff. 1). Die Beweisanforderungen für die Ausfällung einer solchen Strafe sind jedoch sehr hoch, da die Aussage von vier (männlichen) Zeugen oder ein entsprechendes vierfaches Geständnis notwendig ist. Angesichts dessen kommt es nur selten zu gerichtlichen Verfahren oder einer Verurteilung. Zudem sind sich die Gerichte der gesellschaftlichen Veränderungen im Iran bewusst und insbesondere in grösseren Städten werden Strafen wie Steinigungen nicht mehr praktiziert (vgl. Danish Immigration Service, Relations outside of marriage in Iran and marriages without the accept of the familiy, Februar 2018, Ziff. 1.2). Auch im Schreiben des iranischen Anwalts vom 22. Januar 2019 werden die hohen Beweisanforderungen beim Tatbestand des Ehebruchs erwähnt und es wird festgehalten, dass eine Steinigung nur ausgesprochen werden kann, wenn die Straftat durch Zeugenaussagen bewiesen ist (vgl. BVGer-Akten act. 7). Zwar wird in dem Schreiben auch ausgeführt, dass die Strafverfolgung bei Ehebruch nicht von der Klage einer privaten Person abhängig sei und auch nicht verjähre. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden von sich aus - ohne eine entsprechende Anzeige von privater Seite - wegen Ehebruchs gegen die Beschwerdeführenden vorgehen würden. Einerseits besteht hierzu keine Veranlassung, andrerseits dürfte es sich als unmöglich erweisen, die strengen Anforderungen an den Beweis dieser Straftat zu erfüllen. Was die Gefahr einer Anzeige durch Angehörige betrifft, ist festzuhalten, dass eine solche bislang nicht erfolgt ist. Nachdem es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass ihnen von Seiten der Familie der Beschwerdeführerin oder jener ihres Ex-Ehepartners eine Gefährdung droht, ist nicht anzunehmen, dass diese bei ihrer Rückkehr eine entsprechende Anzeige bei den Behörden machen würden. Somit ist nicht davon auszugehen, dass es zur Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens wegen Ehebruchs und erst recht nicht zu einer entsprechenden Verurteilung kommen würde. Ebenso wenig gibt es konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden, wie von ihnen geltend gemacht, wegen Kindsentführung belangt werden könnten. Beiden wurde das Sorgerecht für die Kinder, die mit ihnen in die Schweiz gereist sind, zugesprochen. In den Akten finden sich - abgesehen von der entsprechenden unbelegten Behauptung des Beschwerdeführers (vgl. A35, F79 f.) - keine Hinweise dafür, dass ihre Ex-Ehepartner in diesem Zusammenhang eine Strafanzeige gegen sie eingereicht hätten. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden strafrechtlich gegen sie vorgehen würden infolge der Ereignisse, die sich im Iran zugetragen haben. 5.10 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat.

6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H., und 2009/29 E. 5.1). 7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug erweist sich als unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe gefährdet ist (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Zudem darf nach Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). 7.3 7.3.1 In Bezug auf das gemeinsame Kind F._______ hielt das SEM lediglich fest, dass der Beschwerdeführer dieses anerkannt habe und damit als rechtmässiger Vater gelte. Nach Auffassung der Vorinstanz dürfte den iranischen Behörden - nachdem F._______ in der Schweiz zur Welt gekommen sei - nicht bekannt sein, dass das Kind ausserehelich geboren wurde. Die Beschwerdeführenden teilten sich das elterliche Sorgerecht und aufgrund der Akten gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass sie oder ihre Eltern bei einer Rückkehr eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten hätten. Zur Frage, ob sich der Vollzug der Wegweisung unter dem Aspekt des Kindeswohls gemäss Art. 3 KRK als zumutbar erweist, äussern sich die angefochtenen Verfügungen nicht. 7.3.2 Auf Beschwerdeebne wurde unter anderem geltend gemacht, dass die Geburt der Tochter F._______ - welche nach der Ausreise gezeugt worden sei - einen subjektiven Nachfluchtgrund darstelle. Mit dieser sei die aussereheliche Beziehung der Beschwerdeführenden und der Ehebruch der damals noch verheirateten Beschwerdeführerin zweifelsfrei bewiesen. Ferner wurde dargelegt, dass das Wohl der Kinder B._______, D._______ und E._______ einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehe. Sie würden zwischenzeitlich fliessend Deutsch sprechen, gingen zur Schule und seien integriert, weshalb es für sie unzumutbar wäre, nach einem mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz in den Iran zurückzukehren. Schliesslich wurde im Rahmen der Replik dargelegt, dass sich die Beschwerdeführenden getrennt hätten und nicht beabsichtigten, ihre Beziehung wiederaufzunehmen. 7.4 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Die Vorinstanz hat einerseits die Pflicht, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat sie alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung. Dieses sichert den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts und verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der Parteien sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Dies hat sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 7.5 Vorab ist festzuhalten, dass das Eingehen oder die Fortsetzung einer ausserehelichen Beziehung nach der Ausreise, aus welcher später ein Kind hervorgeht, als eigenes Verhalten der Beschwerdeführenden zu werten ist. Auch wenn die Geburt eines Kindes von weiteren, nicht beeinflussbaren Faktoren abhängt, ist die zugrunde liegende Beziehung als subjektives Handeln zu betrachten. Die Annahme objektiver Nachfluchtgründe in diesem Zusammenhang kann damit - entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführenden - ausgeschlossen werden. Nach Art. 54 AsylG können subjektive Nachfluchtgründe nicht zur Gewährung von Asyl führen. Die nachfolgend dargelegten Verfahrensmängel können daher einzig Einfluss auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe sowie auf die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges haben. 7.6 Das SEM äusserte sich in den angefochtenen Verfügungen zwar zum Umstand, dass die Beschwerdeführenden ein ausserehelich geborenes gemeinsames Kind haben. Die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer dieses anerkannt habe und den iranischen Behörden kaum bekannt sei, dass es sich um ein uneheliches Kind handle, greift jedoch zu kurz. Im Zuge der Organisation ihrer Rückreise in den Iran wären die Beschwerdeführenden verpflichtet, bei den heimatlichen Behörden Reisepapiere für sich und ihre Kinder zu beschaffen. In diesem Zusammenhang müssten sie die Identität und damit die Elternschaft der Tochter F._______ offenlegen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die iranischen Behörden in diesem Zusammenhang feststellen, dass die Eltern von F._______ nicht verheiratet sind und die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Geburt gar noch mit einem anderen Mann verheiratet war. Das SEM hat sich jedoch weder in den angefochtenen Verfügungen noch auf Vernehmlassungsstufe dazu geäussert, was die Konsequenzen wären, wenn die Beschwerdeführenden mit einer ausserehelich geborenen Tochter in die Heimat zurückkehren. Auch wenn sie über das gemeinsame Sorgerecht verfügen und als rechtmässige Eltern von F._______ gelten, schliesst dies nicht aus, dass sie bei einer Rückkehr mit (strafrechtlichen) Verfolgungsmassnahmen von Seiten des Staates oder einer menschenrechtswidrigen Behandlung zu rechnen hätten. Auf Beschwerdeebene wurde insbesondere zu Recht darauf hingewiesen, dass gerade Frauen mit unehelichen Kindern im Iran teilweise mit erheblichen Nachteilen konfrontiert sind, sei es in strafrechtlicher, zivilrechtlicher oder sozialer Hinsicht. Indem es die Vorinstanz unterlassen hat, eine entsprechende Prüfung vorzunehmen, hat sie ihre Pflicht zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie ihre Begründungspflicht - und damit den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör - verletzt. Das SEM hat sich insbesondere nicht dazu geäussert, ob respektive mit welcher Wahrscheinlichkeit eine aussereheliche Beziehung im Ausland, die durch ein daraus hervorgegangenes Kind ohne Weiteres belegbar ist, im Iran aus flüchtlings- oder menschenrechtlicher Sicht zu relevanten Nachteilen für die betroffenen Personen oder sogar einer Verfolgung führen könnte. Die Vorinstanz wäre aber gehalten gewesen, einlässlich zu prüfen, wie sich die Geburt von F._______ unter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft sowie der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf die Beschwerdeführenden auswirkt (vgl. dazu auch Urteile des BVGer E-343/2020 vom 19. Februar 2020 E. 7.2 und D-2401/2015 vom 22. November 2016 E. 6.8). Sodann wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass sich der Vollzug der Wegweisung für die Kinder B._______, D._______ und E._______ als unzumutbar erweise und dem Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK zuwiderlaufe. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung aber mit keinem Wort zum Kindeswohl der noch minderjährigen Kinder geäussert oder sich mit deren Situation näher auseinandergesetzt. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) der Beziehungen, Eigenschaften der Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/28 E. 9.3.2 m.H.). Die Vorinstanz hat diesen Kriterien vorliegend nicht einmal ansatzweise Rechnung getragen und das Kindeswohl nicht in seine Beurteilung miteinbezogen. Folglich ist sie der ihr obliegenden Begründungspflicht auch in dieser Hinsicht nicht nachgekommen und hat den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt. 7.7 Aufgrund der formellen Natur des rechtlichen Gehörs sind mangelhaft begründete Entscheide grundsätzlich aufzuheben. Im Beschwerdeverfahren kann eine Gehörsverletzung zwar unter Umständen geheilt werden, wenn diese nicht schwerwiegender Natur ist, die Rechtsmittelinstanz über die volle Kognition verfügt, das Versäumte auf Beschwerdeebene nachgeholt und die betroffene Partei dazu angehört wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 m.H.). Vorliegend hat es die Vorinstanz allerdings unterlassen, sich in ihren Vernehmlassungen zu den möglichen Konsequenzen bei einer Rückkehr der Beschwerdeführenden mit einem unehelichen Kind sowie zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter dem Aspekt des Kindeswohls zu äussern. Ausserdem sind die vorliegenden Verfahrensmängel als schwerwiegend zu erachten und der Sachverhalt erweist sich als unvollständig erstellt. Eine Heilung der Gehörsverletzung ist daher ausgeschlossen. Obwohl die Beschwerde grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG), erscheint es im vorliegenden Fall als angebracht, die angefochtene Verfügung teilweise aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung und Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal den Beschwerdeführenden andernfalls eine Instanz verloren ginge. Bei der Neubeurteilung wird auch zu berücksichtigen sein, dass die Beschwerdeführenden sich eigenen Angaben zufolge getrennt haben, was einen nicht unerheblichen Einfluss auf ihre Situation bei der Rückkehr in den Iran haben kann.

8. Die Beschwerden sind daher teilweise gutzuheissen und die angefochtenen Verfügungen sind in den Dispositivziffern 1, 4 und 5 aufzuheben. Die Sache ist zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen sind die Beschwerden abzuweisen. 9. 9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind bezüglich ihrer Anträge auf Asylgewährung und Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Anordnung des Wegweisungsvollzugs wurde die Verfügung aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen, womit sie teilweise obsiegt haben. Praxisgemäss ist von einem Obsiegen zu zwei Dritteln auszugehen, weshalb die Verfahrenskosten grundsätzlich zu einem Drittel den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären. Nachdem in der Zwischenverfügung vom 11. Februar 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, ist jedoch von einer teilweisen Kostenauflage abzusehen. 9.2 Die Beschwerdeführenden sind im Umfang ihres Obsiegens - also zu zwei Dritteln - für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin reichte mit den beiden Beschwerdeeingaben je separate Honorarnoten vom 30. Januar 2019 ein. Dabei machte sie im Verfahren der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 19.5 Stunden geltend, in jenem des Beschwerdeführers 15.5 Stunden, zu einem Stundenansatz von Fr. 180.- (zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag sowie einer Spesenpauschale von je Fr. 50.-). Der ausgewiesene zeitliche Aufwand erscheint vorliegend im Vergleich zu anderen Fällen als unverhältnismässig hoch. Insbesondere die rund 16 respektive 12 Stunden für das Erstellen der beiden Beschwerdeschriften erscheinen überhöht, zumal sich diese teilweise überschneiden. Zusätzlich zu berücksichtigen sind dagegen die weiteren Eingaben der Rechtsvertreterin. Als angemessen für die beiden Verfahren D-548/2019 und D-545/2019 ist ein Aufwand von insgesamt 18 Stunden zu erachten. Die Parteienschädigung ist somit auf gerundet Fr. 2'360.- (12 Stunden à Fr. 180.- zuzüglich Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und geht zulasten des SEM. 9.3 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin den Beschwerdeführenden als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet wurde, ist sie im Weiteren für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahren zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Praxisgemäss geht das Gericht bei amtlicher Vertretung von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus, weshalb der Stundenansatz von Fr. 180.- zu kürzen ist. Der als notwendig zu erachtende zeitliche Aufwand für das vorliegende Verfahren ist - wie oben dargelegt - auf 18 Stunden festzusetzen, wovon ein Drittel als amtliches Honorar zu vergüten ist. Folglich ist der Rechtsvertreterin zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 986.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerden werden teilweise gutgeheissen.

2. Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der Verfügungen des SEM vom 27. Dezember 2018 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'360.- auszurichten.

5. Der amtlichen Rechtsvertreterin, MLaw Sara Noth-Lenherr, wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 986.- ausgerichtet.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Regula Aeschimann Versand: