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E-343/2020

E-343/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-02-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die erstrubrizierte Beschwerdeführerin (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) stellte am 29. Februar 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 9. März 2016 wurde sie im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten zu ihrer Person befragt (BzP) und am 13. August 2018 (mit Fortsetzung am 3. September 2018) zu den Asylgründen angehört. Dabei machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie stamme aus C._______, sei dort mit ihrer Mutter und ihren (...) aufgewachsen - der Vater sei (...) - und habe in C._______ und D._______ studiert. Am (...) 2009 habe sie einen Mann geheiratet, der sich alsbald als einflussreicher (...)mitarbeiter, Folterer und gewalttätig herausgestellt habe. Er habe auch ihr Gewalt angetan und an ihr abartige Sexualpraktiken und Vergewaltigungen vollzogen. Nach Einwirkung ihrer Mutter habe er seine schriftliche Einwilligung zur Scheidung der Ehe gegeben. Am (...) 2010 habe sie sich ohne dessen Beisein gerichtlich von ihm scheiden lassen. Ihr Ex-Mann habe diesen mutigen Schritt nicht erwartet und in der Folge seine Frau zurückgefordert. Hierzu habe er Drohungen gegen sie ausgesprochen, was sie bewogen habe, sich fortan an verschiedenen Orten zu verstecken, umso mehr als dieser vermutlich für den zwischenzeitlichen Tod ihrer (...) verantwortlich sei. Am 7. November 2015 sei sie schliesslich illegal ausgereist und via die Türkei und Griechenland am (...) Februar 2016 auf dem Luftweg mit einem vom Schlepper besorgten (...) Pass in die Schweiz gelangt. Nach der Ausreise habe der Ex-Mann ihre Mutter geschlagen und bedroht und Dokumente sowie seinen Laptop mitgenommen. In der Schweiz lebe sie nun im Konkubinat mit einem Landsmann. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin nebst ihrem Identitätsbüchlein verschiedene Fotos, Urkunden und Dokumente (u.a. betr. die Scheidung im Iran) und insbesondere auch einen Vertrag über das in der Schweiz gelebte Konkubinat mit dem iranischen Landsmann E._______ (N [...], rechtskräftig abgewiesener und zur Ausreise verpflichteter Asylbewerber) zu den Akten. Am (...) wurde die zweitrubrizierte Beschwerdeführerin geboren. B. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2019 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Gegen diese Verfügung haben die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 16. Januar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin beantragen sie deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtlinge, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mitsamt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ihrer Wahl. D. Mit Verfügung vom 21. Januar 2020 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Bereits am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.5 Mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden Direktentscheid in der Sache wird der prozessuale Antrag betreffend Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.

E. 2 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als in verschiedenen Teilen realitätsfern, substanz- und detailarm, nicht nachvollziehbar oder widersprüchlich, weshalb die Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht erfüllt seien und auf eine Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit nach Art. 3 AsylG verzichtet werden könne. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz. Der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat sei mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG und mangels Anhaltspunkten für die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Gewärtigung einer nach Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung zulässig. Der Vollzug sei ferner unter Berücksichtigung sowohl der allgemeinen, insbesondere politischen Situation im Iran als auch verschiedener vollzugsbegünstigender individueller Umstände zumutbar; dabei macht das SEM im Besonderen auch darauf aufmerksam, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem hiesigen Lebenspartner E._______, der über keinen geregelten Aufenthalt in der Schweiz verfüge, in den Iran zurückkehren könne. Der Vollzug der Wegweisung sei im Übrigen technisch möglich und praktisch durchführbar. Für den detaillierten Inhalt der Erwägungen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen.

E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin zunächst darauf aufmerksam, dass die Lebenspartnerschaft mit dem iranischen Landsmann E._______, dem Vater der gemeinsamen Tochter, nicht mehr bestehe und sie somit alleinerziehend sei. Im Weiteren hält sie an ihren Asylvorbringen fest. Die Ausführungen seien durchaus genügend substanziiert, konkret, schlüssig, plausibel, widerspruchsfrei und wahrheitskonform. Die vom SEM dargelegten Unglaubhaftigkeitselemente seien nicht gerechtfertigt und entbehrten einer Gesamtbeurteilung. Ihre Furcht vor weiteren Benachteiligungen durch den Ex-Mann sei begründet, weshalb für sie und ihre Tochter Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls bestehe. Dieser Anspruch ergebe sich gleichsam aus dem Umstand, dass die Beziehung mit E._______ nie auf einer standesamtlichen oder religiösen Trauung gefusst habe, inzwischen aufgelöst sei und das gemeinsame Kind ausserehelich gezeugt worden sei. Dies stelle einen objektiven oder allenfalls zumindest einen subjektiven Nachfluchtgrund dar, denn das iranische Strafgesetz verbiete Sex zwischen unverheirateten Personen und sanktioniere Verstösse mit 100 Peitschenhieben. Das Eingehen einer nicht ehelichen Beziehung sei zudem ein Tatmotiv für einen sowohl durch sie als auch durch die Tochter zu befürchtenden Ehrenmord seitens des Ex-Mannes, demgegenüber der iranische Staat keinen wirksamen Schutz biete. Bei Einleitung eines Verfahrens würden ihr mit hoher Wahrscheinlichkeit die zivilen Rechte und das Sorgerecht über das Kind abgesprochen. Auch die uneheliche Tochter selber sei bei einer Rückkehr in den Iran mit einer gesetzlich verankerten rechtlichen Diskriminierung konfrontiert. Diese nachfluchtbedeutsamen Umstände begründeten zudem eine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges und mithin den Anspruch auf Gewährung zumindest einer vorläufigen Aufnahme, da sie eine grausame und unmenschliche Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK nach sich zögen. Der Subeventualantrag betreffend Rückweisung der Sache an die Vorinstanz gründe in einer Verletzung des rechtlichen Gehörs insbesondere in Form der Untersuchungs-, der Begründungs- und der Abwägungspflicht nach Art. 32 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1 und Art. 12 VwVG. Die Vorinstanz habe nämlich spätestens seit der am 13. August 2018 durchgeführten und am 3. September 2018 fortgesetzten Anhörung Kenntnis von der Geburt der zweitrubrizierten Beschwerdeführerin gehabt, sich aber weder mit dieser Tatsache noch mit den Folgen für sie beide bei einer Rückkehr in den Iran auseinandergesetzt. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden insbesondere eine SFH-Schnellrecherche betreffen die Gefährdungslage bei der Rückkehr mit einem unehelichen Kind in den Iran sowie drei Unterstützungs- beziehungsweise Bestätigungsschreiben von befreundeten Personen aus der Schweiz zu den Akten. Für den detaillierten Inhalt der Beschwerdebegründung und der vorgelegten Beweismittel wird auf die Rechtsmitteleingabe verwiesen.

E. 6 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör beschlägt nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, nicht aber dessen rechtliche Würdigung. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund und dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG eine umfassende Sachverhaltskontrolle. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.191; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1155). Der Untersuchungsgrundsatz gehört sodann zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt sie ferner die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt, erachtet das Bundesverwaltungsgericht die genannten Grundsätze vorliegend gestützt auf in der Beschwerde erhobene Rügen wie auch im Rahmen seiner über das Rügeprinzip hinausgehenden Prüfungsbefugnis von Amtes wegen als verletzt.

E. 7.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Pflege einer nichtehelichen Beziehung sowie der in einer solchen Beziehung ausgeübte Sex und die dabei erfolgte Zeugung eines ausserehelichen Kindes allesamt eigenes Verhalten der Beschwerdeführerin (und ihres Partners) darstellen, ohne dass äussere, von der Beschwerdeführerin nicht beeinflussbare Umstände darauf eingewirkt hätten. Die Annahme objektiver Nachfluchtgründe kann somit zum vornherein ausgeschlossen werden. Nach Art. 54 AsylG können solche subjektiven Nachfluchtgründe nicht zur Gewährung von Asyl führen. Da die nachfolgend zu erörternden Verfahrensmängel einzig Einfluss auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe und allenfalls auf die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges haben können, nicht aber Vorfluchtgründe betreffen, verzichtet das Bundesverwaltungsgericht angesichts des Kassationsausganges auf eine Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf die Frage hin, ob das SEM die Vorfluchtgründe zutreffend als nicht glaubhaft und keinen Anspruch auf Asyl begründend erkannt hat. Das SEM wird im wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahren Gelegenheit haben, die betreffenden Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde (vgl. dort Ziff. B/II/2.1 f.) zur Kenntnis zu nehmen und zu würdigen.

E. 7.2 Wie in der Beschwerde zutreffend festgehalten wird, war dem SEM seit der am 13. August 2018 durchgeführten und am 3. September 2018 fortgesetzten Anhörung bekannt, dass die damals geschiedene und nicht wieder verheiratete Beschwerdeführerin Mutter eines in der Schweiz unehelich gezeugten und am 4. Juni 2018 unehelich geborenen Kindes ist und sie in einer nichtehelichen Lebenspartnerschaft mit dem rechtskräftig abgewiesenen und zur Ausreise verpflichteten iranischen Asylbewerber E._______ lebte; hierfür legte sie denn auch einen Konkubinatsvertrag vor. Das SEM hat diese Tatsachen in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort insb. Ziff. I/4) denn auch zumindest ansatzweise erfasst. Es liegt daher insoweit keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vor. Tatsache ist ebenso, dass das SEM im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges eine Würdigung dieser Lebenspartnerschaft dahingehend vorgenommen hat, dass die Beschwerdeführerinnen die Rückkehr in ihre Heimat in Begleitung von E._______ antreten könnten (vgl. Verfügung E. III/2). Die behauptungsgemässe Beendigung des Konkubinats hat die nach Art. 8 AsylG umfassend mitwirkungsverpflichtete Beschwerdeführerin dem SEM hingegen nicht zur Kenntnis gebracht. Das SEM hatte somit im Verfügungszeitpunkt weder Anlass diesen Umstand sachverhaltlich zu erfassen noch ihn im Hinblick auf eine darauf basierende flüchtlingsrechtliche oder vollzugsrechtliche Gefährdungslage zu prüfen und zu würdigen. Dennoch hat das SEM vorliegend den Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf Wahrung des rechtlichen Gehörs in den oben (E. 6) erwähnten weiteren Erscheinungsformen verletzt: Würde nämlich hypothetisch von der Annahme einer im Verfügungszeitpunkt noch bestandenen Lebenspartnerschaft ausgegangen, hätte sich die Würdigung nicht nur auf die Zumutbarkeitsfrage beschränken dürfen. Vielmehr hätte bereits unter dieser für die Beschwerdeführerinnen begünstigenden Annahme geprüft werden müssen, welche Auswirkungen die nichteheliche Partnerschaft, der nichteheliche Sex und die nichteheliche Zeugung eines unehelich geborenen Kindes potenziell auch auf die Begründung der Flüchtlingseigenschaft und jedenfalls auf die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges haben kann. Angesichts der im iranischen Recht bestehenden Straftatbestände sowie zivilrechtlichen und sozialen Schlechterstellungen insbesondere für betroffene Frauen und Kinder wäre eine solche Prüfung vorliegend geboten gewesen. Unter Umständen hätten vorgängig Abklärungen darüber dienlich sein können, ob die Partnerschaft tatsächlich gänzlich ehelos - mithin auch ohne religiöse Heirat - bestanden habe, denn auch dies kann bedeutsam sein für die Prüfung einer flüchtlingsrechtlichen Verfolgungslage beziehungsweise des (Nicht-)Bestehens allfälliger Vollzugshindernisse. Ausgehend von einer zwischenzeitlich aufgelösten Partnerschaft könnten Abklärungen darüber, ob diese Behauptung überhaupt den Tatsachen entspreche (beispielsweise via die kantonalen Migrations-, Sozial- und Zivilstandsbehörden [vgl. dazu die vorinstanzliche Akte A23 F49 ff. sowie die im Konkubinatsvertrag geäusserte Heiratsabsicht]), sachdienlich sein. Jedenfalls aber ist das SEM bei Annahme einer zwischenzeitlich aufgelösten Partnerschaft - hierfür spricht beispielsweise das als Beilage 7 vorgelegte Unterstützungsschreiben F._______ (Schikanierungen und Schläge durch den Ex-Lebenspartner) - gehalten zu prüfen, welche Auswirkungen die genannten Umstände (Sex und uneheliches Kind aus einer unverheirateten und inzwischen wieder aufgelösten Partnerschaft; Rückkehr in die Heimat als alleinerziehende und geschiedene Mutter eines aus einer nichtehelichen Partnerschaft stammenden Kindes) für die Beurteilung insbesondere der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges der Beschwerdeführerinnen oder gar ihrer Flüchtlingseigenschaft hat. Die Beschränkung auf die Frage der Zumutbarkeit und eine Würdigung einzig im Hinblick darauf, ob eine Rückkehr mit oder ohne einen männlichen Partner möglich ist, greift klar zu kurz. Die Ausführungen in der Beschwerde zu den drohenden Konsequenzen und Befürchtungen im Hinblick auf eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in den Iran (vgl. Beschwerde Ziff. B/II/2.4 ff.) und die hierfür als Beweismittel vorgelegte Schnellrecherche der SFH ist daher vom SEM im Rahmen der Entscheidfindung genauso zu berücksichtigen wie beispielsweise das in einer analogen Konstellation am 22. November 2016 ergangene (Kassations-) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2401/2015 (vgl. dort E. 6).

E. 7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Wahrung des rechtlichen Gehörs in verschiedenen Erscheinungsformen verletzt hat und die Akten Anlass zur vervollständigenden Abklärung und Feststellung des Sachverhalts geben. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt - angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre - grundsätzlich zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführenden dazu Stellung nehmen können und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann. Selbst wenn eine Heilung nach den erwähnten Anforderungen möglich wäre, kann sich eine Kassation unter Umständen aber rechtfertigen. Sie kann beispielsweise dann in Betracht gezogen werden, wenn die Gehörsverletzung durch die Vorinstanz kein Versehen im Einzelfall darstellt, sondern Resultat gehäufter unsorgfältiger Verfahrensführung ist. Auch eine Häufung von für sich allein weniger gewichtigen Verfahrensfehlern kann dazu führen, dass das Verfahren insgesamt als derart mangelhaft bezeichnet werden muss, dass eine Heilung im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.). Diese Kassationsvoraussetzungen sind vorliegend offensichtlich erfüllt.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt und Bundesrecht verletzt. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache ist zur Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens, zur Behebung der erkannten Mängel, zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und -feststellung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen. Eine Kopie der gesamten Beschwerdeeingabe (mitsamt Beilagen) ist dem SEM im Hinblick auf die Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens mittels Ablage in den N-Akten zur Kenntnis zu bringen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der prozessuale Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG hinfällig wird. Die Beschwerdeführerinnen sind immerhin darauf aufmerksam zu machen, dass sie den vorliegenden Verfahrensausgang zumindest teilweise durch eine Verletzung von Verfahrenspflichten (insb. Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG, vgl. oben E. 7.2 [1. Abschnitt]) herbeigeführt haben. Auf eine entsprechende Kostenauflage in Anwendung von Art. 63 Abs. 3 VwVG ist vorliegend dennoch zu verzichten, da gemäss den vorstehenden Erwägungen die Kassation auch unbesehen dieser Verfahrenspflichtverletzung unausweichlich gewesen wäre. Das nach aArt. 110a AsylG zu beurteilende Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands wird ebenso hinfällig, da die bislang nicht rechtsvertretenen Beschwerdeführerinnen den Kassationsausgang mit ihrer sprachlich und juristisch einwandfrei verfassten Beschwerde selber herbeigeführt haben. Anlass zur Ausrichtung einer Parteientschädigung nach Art. 64 VwVG besteht trotz Obsiegens im Kassationsantrag (Aufhebung der angefochtenen Verfügung) nicht, da die Beschwerdeführerinnen bislang nicht rechtsvertreten sind und nicht davon auszugehen ist, ihnen wären für die selber (bzw. mit Unterstützung von «guten Freunden», vgl. Beschwerde Ziff. B/IV) verfasste Beschwerde bereits verhältnismässig hohe Kosten erwachsen. Solche werden auch nicht geltend gemacht. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2019 wird aufgehoben und die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen.
  2. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen (E. 6-8) zur Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-343/2020 Urteil vom 19. Februar 2020 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Iran, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die erstrubrizierte Beschwerdeführerin (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) stellte am 29. Februar 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 9. März 2016 wurde sie im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten zu ihrer Person befragt (BzP) und am 13. August 2018 (mit Fortsetzung am 3. September 2018) zu den Asylgründen angehört. Dabei machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie stamme aus C._______, sei dort mit ihrer Mutter und ihren (...) aufgewachsen - der Vater sei (...) - und habe in C._______ und D._______ studiert. Am (...) 2009 habe sie einen Mann geheiratet, der sich alsbald als einflussreicher (...)mitarbeiter, Folterer und gewalttätig herausgestellt habe. Er habe auch ihr Gewalt angetan und an ihr abartige Sexualpraktiken und Vergewaltigungen vollzogen. Nach Einwirkung ihrer Mutter habe er seine schriftliche Einwilligung zur Scheidung der Ehe gegeben. Am (...) 2010 habe sie sich ohne dessen Beisein gerichtlich von ihm scheiden lassen. Ihr Ex-Mann habe diesen mutigen Schritt nicht erwartet und in der Folge seine Frau zurückgefordert. Hierzu habe er Drohungen gegen sie ausgesprochen, was sie bewogen habe, sich fortan an verschiedenen Orten zu verstecken, umso mehr als dieser vermutlich für den zwischenzeitlichen Tod ihrer (...) verantwortlich sei. Am 7. November 2015 sei sie schliesslich illegal ausgereist und via die Türkei und Griechenland am (...) Februar 2016 auf dem Luftweg mit einem vom Schlepper besorgten (...) Pass in die Schweiz gelangt. Nach der Ausreise habe der Ex-Mann ihre Mutter geschlagen und bedroht und Dokumente sowie seinen Laptop mitgenommen. In der Schweiz lebe sie nun im Konkubinat mit einem Landsmann. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin nebst ihrem Identitätsbüchlein verschiedene Fotos, Urkunden und Dokumente (u.a. betr. die Scheidung im Iran) und insbesondere auch einen Vertrag über das in der Schweiz gelebte Konkubinat mit dem iranischen Landsmann E._______ (N [...], rechtskräftig abgewiesener und zur Ausreise verpflichteter Asylbewerber) zu den Akten. Am (...) wurde die zweitrubrizierte Beschwerdeführerin geboren. B. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2019 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Gegen diese Verfügung haben die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 16. Januar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin beantragen sie deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtlinge, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mitsamt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ihrer Wahl. D. Mit Verfügung vom 21. Januar 2020 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Bereits am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden Direktentscheid in der Sache wird der prozessuale Antrag betreffend Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.

2. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als in verschiedenen Teilen realitätsfern, substanz- und detailarm, nicht nachvollziehbar oder widersprüchlich, weshalb die Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht erfüllt seien und auf eine Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit nach Art. 3 AsylG verzichtet werden könne. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz. Der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat sei mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG und mangels Anhaltspunkten für die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Gewärtigung einer nach Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung zulässig. Der Vollzug sei ferner unter Berücksichtigung sowohl der allgemeinen, insbesondere politischen Situation im Iran als auch verschiedener vollzugsbegünstigender individueller Umstände zumutbar; dabei macht das SEM im Besonderen auch darauf aufmerksam, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem hiesigen Lebenspartner E._______, der über keinen geregelten Aufenthalt in der Schweiz verfüge, in den Iran zurückkehren könne. Der Vollzug der Wegweisung sei im Übrigen technisch möglich und praktisch durchführbar. Für den detaillierten Inhalt der Erwägungen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin zunächst darauf aufmerksam, dass die Lebenspartnerschaft mit dem iranischen Landsmann E._______, dem Vater der gemeinsamen Tochter, nicht mehr bestehe und sie somit alleinerziehend sei. Im Weiteren hält sie an ihren Asylvorbringen fest. Die Ausführungen seien durchaus genügend substanziiert, konkret, schlüssig, plausibel, widerspruchsfrei und wahrheitskonform. Die vom SEM dargelegten Unglaubhaftigkeitselemente seien nicht gerechtfertigt und entbehrten einer Gesamtbeurteilung. Ihre Furcht vor weiteren Benachteiligungen durch den Ex-Mann sei begründet, weshalb für sie und ihre Tochter Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls bestehe. Dieser Anspruch ergebe sich gleichsam aus dem Umstand, dass die Beziehung mit E._______ nie auf einer standesamtlichen oder religiösen Trauung gefusst habe, inzwischen aufgelöst sei und das gemeinsame Kind ausserehelich gezeugt worden sei. Dies stelle einen objektiven oder allenfalls zumindest einen subjektiven Nachfluchtgrund dar, denn das iranische Strafgesetz verbiete Sex zwischen unverheirateten Personen und sanktioniere Verstösse mit 100 Peitschenhieben. Das Eingehen einer nicht ehelichen Beziehung sei zudem ein Tatmotiv für einen sowohl durch sie als auch durch die Tochter zu befürchtenden Ehrenmord seitens des Ex-Mannes, demgegenüber der iranische Staat keinen wirksamen Schutz biete. Bei Einleitung eines Verfahrens würden ihr mit hoher Wahrscheinlichkeit die zivilen Rechte und das Sorgerecht über das Kind abgesprochen. Auch die uneheliche Tochter selber sei bei einer Rückkehr in den Iran mit einer gesetzlich verankerten rechtlichen Diskriminierung konfrontiert. Diese nachfluchtbedeutsamen Umstände begründeten zudem eine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges und mithin den Anspruch auf Gewährung zumindest einer vorläufigen Aufnahme, da sie eine grausame und unmenschliche Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK nach sich zögen. Der Subeventualantrag betreffend Rückweisung der Sache an die Vorinstanz gründe in einer Verletzung des rechtlichen Gehörs insbesondere in Form der Untersuchungs-, der Begründungs- und der Abwägungspflicht nach Art. 32 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1 und Art. 12 VwVG. Die Vorinstanz habe nämlich spätestens seit der am 13. August 2018 durchgeführten und am 3. September 2018 fortgesetzten Anhörung Kenntnis von der Geburt der zweitrubrizierten Beschwerdeführerin gehabt, sich aber weder mit dieser Tatsache noch mit den Folgen für sie beide bei einer Rückkehr in den Iran auseinandergesetzt. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden insbesondere eine SFH-Schnellrecherche betreffen die Gefährdungslage bei der Rückkehr mit einem unehelichen Kind in den Iran sowie drei Unterstützungs- beziehungsweise Bestätigungsschreiben von befreundeten Personen aus der Schweiz zu den Akten. Für den detaillierten Inhalt der Beschwerdebegründung und der vorgelegten Beweismittel wird auf die Rechtsmitteleingabe verwiesen.

6. Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör beschlägt nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, nicht aber dessen rechtliche Würdigung. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund und dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG eine umfassende Sachverhaltskontrolle. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.191; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1155). Der Untersuchungsgrundsatz gehört sodann zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt sie ferner die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt, erachtet das Bundesverwaltungsgericht die genannten Grundsätze vorliegend gestützt auf in der Beschwerde erhobene Rügen wie auch im Rahmen seiner über das Rügeprinzip hinausgehenden Prüfungsbefugnis von Amtes wegen als verletzt. 7. 7.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Pflege einer nichtehelichen Beziehung sowie der in einer solchen Beziehung ausgeübte Sex und die dabei erfolgte Zeugung eines ausserehelichen Kindes allesamt eigenes Verhalten der Beschwerdeführerin (und ihres Partners) darstellen, ohne dass äussere, von der Beschwerdeführerin nicht beeinflussbare Umstände darauf eingewirkt hätten. Die Annahme objektiver Nachfluchtgründe kann somit zum vornherein ausgeschlossen werden. Nach Art. 54 AsylG können solche subjektiven Nachfluchtgründe nicht zur Gewährung von Asyl führen. Da die nachfolgend zu erörternden Verfahrensmängel einzig Einfluss auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe und allenfalls auf die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges haben können, nicht aber Vorfluchtgründe betreffen, verzichtet das Bundesverwaltungsgericht angesichts des Kassationsausganges auf eine Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf die Frage hin, ob das SEM die Vorfluchtgründe zutreffend als nicht glaubhaft und keinen Anspruch auf Asyl begründend erkannt hat. Das SEM wird im wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahren Gelegenheit haben, die betreffenden Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde (vgl. dort Ziff. B/II/2.1 f.) zur Kenntnis zu nehmen und zu würdigen. 7.2 Wie in der Beschwerde zutreffend festgehalten wird, war dem SEM seit der am 13. August 2018 durchgeführten und am 3. September 2018 fortgesetzten Anhörung bekannt, dass die damals geschiedene und nicht wieder verheiratete Beschwerdeführerin Mutter eines in der Schweiz unehelich gezeugten und am 4. Juni 2018 unehelich geborenen Kindes ist und sie in einer nichtehelichen Lebenspartnerschaft mit dem rechtskräftig abgewiesenen und zur Ausreise verpflichteten iranischen Asylbewerber E._______ lebte; hierfür legte sie denn auch einen Konkubinatsvertrag vor. Das SEM hat diese Tatsachen in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort insb. Ziff. I/4) denn auch zumindest ansatzweise erfasst. Es liegt daher insoweit keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vor. Tatsache ist ebenso, dass das SEM im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges eine Würdigung dieser Lebenspartnerschaft dahingehend vorgenommen hat, dass die Beschwerdeführerinnen die Rückkehr in ihre Heimat in Begleitung von E._______ antreten könnten (vgl. Verfügung E. III/2). Die behauptungsgemässe Beendigung des Konkubinats hat die nach Art. 8 AsylG umfassend mitwirkungsverpflichtete Beschwerdeführerin dem SEM hingegen nicht zur Kenntnis gebracht. Das SEM hatte somit im Verfügungszeitpunkt weder Anlass diesen Umstand sachverhaltlich zu erfassen noch ihn im Hinblick auf eine darauf basierende flüchtlingsrechtliche oder vollzugsrechtliche Gefährdungslage zu prüfen und zu würdigen. Dennoch hat das SEM vorliegend den Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf Wahrung des rechtlichen Gehörs in den oben (E. 6) erwähnten weiteren Erscheinungsformen verletzt: Würde nämlich hypothetisch von der Annahme einer im Verfügungszeitpunkt noch bestandenen Lebenspartnerschaft ausgegangen, hätte sich die Würdigung nicht nur auf die Zumutbarkeitsfrage beschränken dürfen. Vielmehr hätte bereits unter dieser für die Beschwerdeführerinnen begünstigenden Annahme geprüft werden müssen, welche Auswirkungen die nichteheliche Partnerschaft, der nichteheliche Sex und die nichteheliche Zeugung eines unehelich geborenen Kindes potenziell auch auf die Begründung der Flüchtlingseigenschaft und jedenfalls auf die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges haben kann. Angesichts der im iranischen Recht bestehenden Straftatbestände sowie zivilrechtlichen und sozialen Schlechterstellungen insbesondere für betroffene Frauen und Kinder wäre eine solche Prüfung vorliegend geboten gewesen. Unter Umständen hätten vorgängig Abklärungen darüber dienlich sein können, ob die Partnerschaft tatsächlich gänzlich ehelos - mithin auch ohne religiöse Heirat - bestanden habe, denn auch dies kann bedeutsam sein für die Prüfung einer flüchtlingsrechtlichen Verfolgungslage beziehungsweise des (Nicht-)Bestehens allfälliger Vollzugshindernisse. Ausgehend von einer zwischenzeitlich aufgelösten Partnerschaft könnten Abklärungen darüber, ob diese Behauptung überhaupt den Tatsachen entspreche (beispielsweise via die kantonalen Migrations-, Sozial- und Zivilstandsbehörden [vgl. dazu die vorinstanzliche Akte A23 F49 ff. sowie die im Konkubinatsvertrag geäusserte Heiratsabsicht]), sachdienlich sein. Jedenfalls aber ist das SEM bei Annahme einer zwischenzeitlich aufgelösten Partnerschaft - hierfür spricht beispielsweise das als Beilage 7 vorgelegte Unterstützungsschreiben F._______ (Schikanierungen und Schläge durch den Ex-Lebenspartner) - gehalten zu prüfen, welche Auswirkungen die genannten Umstände (Sex und uneheliches Kind aus einer unverheirateten und inzwischen wieder aufgelösten Partnerschaft; Rückkehr in die Heimat als alleinerziehende und geschiedene Mutter eines aus einer nichtehelichen Partnerschaft stammenden Kindes) für die Beurteilung insbesondere der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges der Beschwerdeführerinnen oder gar ihrer Flüchtlingseigenschaft hat. Die Beschränkung auf die Frage der Zumutbarkeit und eine Würdigung einzig im Hinblick darauf, ob eine Rückkehr mit oder ohne einen männlichen Partner möglich ist, greift klar zu kurz. Die Ausführungen in der Beschwerde zu den drohenden Konsequenzen und Befürchtungen im Hinblick auf eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in den Iran (vgl. Beschwerde Ziff. B/II/2.4 ff.) und die hierfür als Beweismittel vorgelegte Schnellrecherche der SFH ist daher vom SEM im Rahmen der Entscheidfindung genauso zu berücksichtigen wie beispielsweise das in einer analogen Konstellation am 22. November 2016 ergangene (Kassations-) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2401/2015 (vgl. dort E. 6). 7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Wahrung des rechtlichen Gehörs in verschiedenen Erscheinungsformen verletzt hat und die Akten Anlass zur vervollständigenden Abklärung und Feststellung des Sachverhalts geben. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt - angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre - grundsätzlich zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführenden dazu Stellung nehmen können und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann. Selbst wenn eine Heilung nach den erwähnten Anforderungen möglich wäre, kann sich eine Kassation unter Umständen aber rechtfertigen. Sie kann beispielsweise dann in Betracht gezogen werden, wenn die Gehörsverletzung durch die Vorinstanz kein Versehen im Einzelfall darstellt, sondern Resultat gehäufter unsorgfältiger Verfahrensführung ist. Auch eine Häufung von für sich allein weniger gewichtigen Verfahrensfehlern kann dazu führen, dass das Verfahren insgesamt als derart mangelhaft bezeichnet werden muss, dass eine Heilung im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.). Diese Kassationsvoraussetzungen sind vorliegend offensichtlich erfüllt.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt und Bundesrecht verletzt. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache ist zur Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens, zur Behebung der erkannten Mängel, zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und -feststellung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen. Eine Kopie der gesamten Beschwerdeeingabe (mitsamt Beilagen) ist dem SEM im Hinblick auf die Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens mittels Ablage in den N-Akten zur Kenntnis zu bringen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der prozessuale Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG hinfällig wird. Die Beschwerdeführerinnen sind immerhin darauf aufmerksam zu machen, dass sie den vorliegenden Verfahrensausgang zumindest teilweise durch eine Verletzung von Verfahrenspflichten (insb. Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG, vgl. oben E. 7.2 [1. Abschnitt]) herbeigeführt haben. Auf eine entsprechende Kostenauflage in Anwendung von Art. 63 Abs. 3 VwVG ist vorliegend dennoch zu verzichten, da gemäss den vorstehenden Erwägungen die Kassation auch unbesehen dieser Verfahrenspflichtverletzung unausweichlich gewesen wäre. Das nach aArt. 110a AsylG zu beurteilende Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands wird ebenso hinfällig, da die bislang nicht rechtsvertretenen Beschwerdeführerinnen den Kassationsausgang mit ihrer sprachlich und juristisch einwandfrei verfassten Beschwerde selber herbeigeführt haben. Anlass zur Ausrichtung einer Parteientschädigung nach Art. 64 VwVG besteht trotz Obsiegens im Kassationsantrag (Aufhebung der angefochtenen Verfügung) nicht, da die Beschwerdeführerinnen bislang nicht rechtsvertreten sind und nicht davon auszugehen ist, ihnen wären für die selber (bzw. mit Unterstützung von «guten Freunden», vgl. Beschwerde Ziff. B/IV) verfasste Beschwerde bereits verhältnismässig hohe Kosten erwachsen. Solche werden auch nicht geltend gemacht. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2019 wird aufgehoben und die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen.

2. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen (E. 6-8) zur Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Urs David Versand: