Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
I.
A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 29. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) und der Anhörung vom
13. August 2018 (mit Fortsetzung am 3. September 2018) machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei persischer Ethnie schiitischen Glaubens und stamme aus Ker- manshah, wo sie mit ihrer als (…) tätigen Mutter und ihrer Schwester auf- gewachsen sei. Der Vater sei früh verstorben. In Kermanshah und Teheran habe sie während zwei Jahren (…) studiert. In beiden Städten habe ihre Mutter ein Haus. Während des Studiums und nach dem Bachelorabschluss im Jahr (…) habe sie unter anderem Privatunterricht gegeben. Ausserdem habe sie als (…) und bei (…) gearbeitet. Am (…) 2009 habe sie einen ver- mögenden vorgeblichen «(…)» geheiratet, der sich alsbald als einflussrei- cher Geheimdienstmitarbeiter des Ettelaat herausgestellt habe. Schon während der Flitterwochen sei er ihr gegenüber gewalttätig geworden, habe sie vergewaltigt und dabei im Intimbereich verletzt. Während des Ge- schlechtsverkehrs habe er manchmal Tonaufnahmen mit Folterszenen ab- spielen lassen, auf denen seine Stimme wahrnehmbar gewesen sei. Nach den Flitterwochen habe sie zunächst für ein paar Monate bei ihrer Mutter in Kermanshah gewohnt, wobei ihr Mann regelmässig zu Besuch gekom- men sei. Auch dort habe er sie misshandelt. Sie habe sich mehrmals das Leben nehmen wollen. Ihrer Mutter habe sie dann von ihrer unglücklichen Ehe berichtet, weshalb diese mit ihrem Ehemann Kontakt aufgenommen und eine Einwilligung zur Scheidung verlangt habe. Diese habe er am (…) 2009 ohne Weiteres schriftlich erteilt in der Annahme, sie würde sich so- wieso nicht trauen, die Scheidung einzureichen. Anschliessend sei sie (Be- schwerdeführerin) dennoch für rund zwei Monate ins Haus des Eheman- nes in Teheran gezogen, wo die Misshandlungen weitergegangen seien. Zuhause habe es manchmal konspirative Treffen gegeben und sie habe auf seinem Laptop und in Ordnern Dokumente gefunden, die seine ge- heimdienstliche Tätigkeit bestätigt hätten. Im (…) 2009 habe ihre Mutter anlässlich eines Besuchs aufgrund blauer Flecken bemerkt, dass sie miss- handelt worden sei, und habe sie zurück nach Kermanshah gebracht. Am (…) 2010 habe sie sich in Abwesenheit ihres Mannes mit anwaltlicher
E-1082/2021 Seite 3 Unterstützung und gestützt auf die Scheidungseinwilligung gerichtlich von ihm scheiden lassen. Ihr Ex-Mann habe diesen mutigen und erfolgreichen Schritt nicht erwartet, sie weiterhin als seine Frau betrachtet und sie zu- rückgefordert – auch um zu verhindern, dass sie heikle Informationen über seine Geheimdiensttätigkeit weitergebe. Hierzu habe er ihr gegenüber und mittels telefonischer Belästigungen der Mutter Drohungen gegen sie (Be- schwerdeführerin) ausgesprochen, was sie bewogen habe, sich fortan in verschiedenen Städten – bei Verwandten und in Pensionshäusern – vor ihrem Ex-Mann und dessen Gefolgsleuten zu verstecken, umso mehr als dieser vermutlich für den zwischenzeitlichen gewaltsamen Tod ihrer als (…) tätig gewesenen Schwägerin verantwortlich gewesen sei. Ihre Mutter habe sich bezüglich der Drohungen mehrmals bei der Polizei beschwert, diese habe jedoch aufgrund der hohen Stellung des Ex-Mannes beim Ettelaat nichts unternommen. Sie habe sich stets beobachtet und bedroht gefühlt, sogar noch in Griechenland nach ihrer Ausreise. Mehrere Versuche, den Iran legal in Richtung Europa oder Kanada – dort lebe ihre Schwester – zu verlassen, seien zunächst hauptsächlich infolge verweigerter Visa geschei- tert; hierfür sei womöglich ebenfalls ihr Ex-Mann verantwortlich gewesen. Am (…) 2015 sei sie schliesslich illegal auf dem Landweg ausgereist und via die Türkei und Griechenland am 19. Februar 2016 auf dem Luftweg mit einem vom Schlepper besorgten (…) Pass in die Schweiz gelangt. Das Ziel sei eigentlich England oder Kanada gewesen, jedoch habe sie zu wenig finanzielle Mittel gehabt und der Schlepper habe ihre Dokumente einbehal- ten. Nach der Ausreise habe der Ex-Mann ihre Mutter geschlagen und bedroht sowie Dokumente und seinen Laptop mitgenommen. In der Schweiz lebe sie nun im Konkubinat mit dem Landsmann C._______ (N […]). Politisch sei sie nie aktiv gewesen und habe abgesehen vom Erwähnten keine wei- teren Probleme mit Privatpersonen, Behörden, Parteien oder Organisatio- nen gehabt. Gesundheitlich gehe es ihr abgesehen von der psychischen Belastung durch das Erlebte gut. Sie mache sich aber Sorgen um ihre ge- sundheitlich angeschlagene Mutter, welche einen Hirnschlag erlitten habe. A.c Die Beschwerdeführerin reichte folgende Beweismittel ein: – Iranischer Identitätsausweis im Original mit beglaubigter englischer Übersetzung, – iranische Scheidungsurkunde respektive Scheidungsurteil im Original mit beglaubigter englischer Übersetzung, – Vertrag über das in der Schweiz gelebte Konkubinat mit C._______,
E-1082/2021 Seite 4 – acht Fotos (ihre Mutter, eine Verletzung, die Hochzeit mit dem Ex-Mann sowie den Ex-Mann zeigend), – Kopie des Bachelor-Diploms mit beglaubigter englischer Übersetzung, – Foto des Identitätsausweises des Ex-Mannes, – Kopie der Scheidungseinwilligung, – Bildschirmausdruck der Facebook-Nachrichten der Schwägerin, – Foto der Todesanzeige der Schwägerin, – Bildschirmausdruck der Zulassung zum Masterstudium, – Bildschirmausdrucke von Drohnachrichten. A.d Am (…) wurde die Tochter der Beschwerdeführerin geboren, deren Va- terschaft C._______ am (…) anerkannte. B. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2019 verneinte die Vorinstanz die Flücht- lingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Eine von den Beschwerdeführerinnen gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 16. Januar 2020 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-343/2020 vom 19. Februar 2020 insoweit gutgeheissen, als das Gericht die Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2019 aufhob und die Sache zur Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens und zur Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückwies. II. D. Das SEM nahm in der Folge das erstinstanzliche Verfahren wieder auf und nahm weitere Abklärungen vor. Die Beschwerdeführerinnen mandatierten am 20. Oktober 2020 die rubri- zierte Rechtsberatungsstelle zu ihrer Vertretung im weiteren Asylverfahren. E. Mit Verfügung vom 4. Februar 2021 – eröffnet am 9. Februar 2021 – ver- neinte die Vorinstanz wiederum die Flüchtlingseigenschaft der Beschwer- deführerinnen, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
E-1082/2021 Seite 5 F. F.a Mit Eingabe vom 11. März 2021 erhoben die Beschwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom
4. Februar 2021. Darin beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtlinge und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtlinge we- gen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie subeventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht bean- tragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mitsamt Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung ih- rer damaligen Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. F.b Als Beweismittel lagen der Beschwerde eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. April 2015, eine (hand- schriftliche) Liste von Verwandten, welche die Beschwerdeführerin auf- grund des ausserehelichen Kindes bei den iranischen Behörden anzeigen würden, sowie ein Entscheid des Bezirksgerichts D._______ vom 10. De- zember 2020 über die Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft bei. G. Mit Eingabe vom 18. März 2021 ergänzten die Beschwerdeführerinnen ihre Beschwerde und reichten als zusätzliche Beweismittel dreizehn Bild- schirmausdrucke betreffend die Kontaktversuche des Ex-Mannes sowie ein Bestätigungsschreiben von Bekannten ein (jeweils ohne Übersetzung). H. Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2021 stellte das Bundesverwaltungs- gericht den rechtmässigen Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsver- beiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, setzte die vormalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen als ihre amtliche Rechtsbeiständin ein und lud die Vorinstanz ein, eine Vernehm- lassung einzureichen. I. Mit innert antragsgemäss erstreckter Frist eingegangener Vernehmlassung vom 16. April 2021 beantragte das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
E-1082/2021 Seite 6 J. Mit Replik vom 10. Mai 2021 hielten die Beschwerdeführerinnen sinnge- mäss an ihren Beschwerdeanträgen fest. K. Mit Eingabe vom 3. Juni 2021 reichten die Beschwerdeführerinnen einen Arztbericht (Erstkonsultation) der E._______ vom 7. Mai 2021 betreffend die Beschwerdeführerin ein. L. Mit Eingabe vom 1. September 2021 ergänzten die Beschwerdeführerin- nen ihre Beschwerde und beantragten im Sinne eines zusätzlichen Even- tualbegehrens die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs. Als Beweismittel lagen der Eingabe Fotos eines angeblichen Arztzeugnis- ses betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin vom 24. August 2021 (ohne Übersetzung), einer Mensa-Karte der Universität F._______ und ei- nes Informationsschreibens betreffend die Teilnahme der Beschwerdefüh- rerin am Integrationsvorkurs «G._______» der Universität F._______ bei. M. Mit Schreiben vom 23. Februar 2023 ersuchte die vormalige Rechtsvertre- terin um Entlassung aus ihrem Amt als amtliche Rechtsbeiständin, gleich- zeitig wurde um Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin als neue amtliche Rechtsbeiständin ersucht. Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2023 entliess das Bundesverwaltungsgericht die bis zu jenem Zeitpunkt beigeordnete Rechtsvertreterin antragsgemäss aus ihren Verpflichtungen als amtliche Rechtsbeiständin und ordnete den Beschwerdeführerinnen ebenso antragsgemäss die rubrizierte Rechtsvertreterin bei. N. Mit Eingabe vom 7. März 2024 reichten die Beschwerdeführerinnen fünf psychiatrische beziehungsweise psychologische Berichte ein (jeweils da- tiert auf den 31. Januar 2024, 9. Januar 2024, 2. Februar 2024, 31. August 2022 und 6. Oktober 2022; sowohl die erst- als auch die zweitrubrizierte Beschwerdeführerin betreffend). Aus dem Bericht vom 31. August 2022 (adressiert an das Familiengericht H._______) geht unter anderem hervor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer mutmasslichen Misshandlung der Tochter gegen C._______ Anzeige erstattet habe, die
E-1082/2021 Seite 7 Erziehungsbeiständin der Tochter informiert und eine Gefährdungsmel- dung an die KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) veranlasst worden sei. O. Aus organisatorischen Gründen wurde am 3. Januar 2025 der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen. P. Mit Verfügung vom 31. März 2025 räumte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit ein, sich innert Frist zu ihrer aktuellen (gesundheitlichen) Situation sowie zum Stand der Anzeige res- pektive des Strafverfahrens betreffend C._______ zu äussern und geeig- nete Beweismittel einzureichen. Q. Q.a Mit Eingabe vom 9. Mai 2025 reichten die Beschwerdeführerinnen in- nert antragsgemäss erstreckter Frist folgende Dokumente und Beweismit- tel ein: – Schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 12. April 2025, – Kurzeinschätzung der Mutter-Kind-Institution «I._______» vom
22. April 2025, – Arztbericht vom 22. April 2025 betreffend die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin, – Arztbericht vom 27. November 2024 zuhanden der vormals zuständi- gen Beistandsperson, – Bericht zur aktuellen Situation von B._______ aus psychotherapeuti- scher Sicht vom 14. April 2025, – psychologischer Bericht betreffend B._______ vom 25. November 2024 zuhanden der vormals zuständigen Beistandsperson, – Austrittsbericht Stiftung J._______ vom 13. April 2025, – Entscheid des Bezirksgerichts H._______ (KESB) vom 24. September 2024 betreffend das Besuchsrecht von C._______, – Rechenschaftsbericht Kindesschutz des Kindes- und Erwachsenen- schutzdienstes (KESD) H._______ vom 26. November 2024, – Antrag des KESD an das Bezirksgericht H._______ vom 28. November 2024 um Änderung einer Massnahme (inkl. Beilagen),
E-1082/2021 Seite 8 – Stellungnahme der Beistandsperson vom 8. April 2025 betreffend eine Verfügung der KESB, – Entscheid des Bezirksgerichts H._______ (KESB) vom 12. Dezember 2023 betreffend Änderung einer Massnahme, – Entscheid des Bezirksgerichts H._______ (KESB) vom 26. Februar 2024 betreffend die Errichtung einer Beistandschaft für die Beschwer- deführerin, – Entscheid des Bezirksgerichts D._______ (KESB) vom 27. April 2022 betreffend das Ferienrecht von C._______, – Anträge des KESD und der Stiftung J._______ an das Bezirksgericht H._______ (KESB) betreffend die Errichtung einer Begleitbeistand- schaft für die Beschwerdeführerin, – Entscheid des Obergerichts K._______ vom 5. April 2023 in der Straf- sache betreffend C._______ (Abweisung der Beschwerde der Be- schwerdeführerin betreffend die Einstellungsverfügung der Staatsan- waltschaft). Q.b Hierzu führten die Beschwerdeführerinnen aus, dass diese Doku- mente ihre Vulnerabilität belegen würden. Nebst den psychischen Be- schwerden verwiesen sie auf die bereits in der Beschwerde dargelegten Flucht- und Asylgründe. Sämtliche vorliegenden Berichte würden zeigen, dass insbesondere B._______ dringend ein sicheres, stabiles und verläss- liches Umfeld benötige. Es sei aus Kindesschutzgründen nicht zu verant- worten, sie erneut aus ihrem Umfeld zu reissen. Eine Wegweisung in den Iran würde ihre weitere Entwicklung und psychische Gesundheit schwer- wiegend gefährden. Bezugsperson sei nicht nur ihre Mutter, sondern auch die zahlreichen Betreuerinnen und ihre Psychologin. Die muslimisch-schii- tischen Traditionen und Riten im Iran seien ihr fremd und eine Integration in die streng religiöse frauenfeindliche Gesellschaft im Iran unvorstellbar. Sie sei in der Schweiz verwurzelt und kenne nur die hiesige Lebensweise und Gesellschaft. Sie seien in der Schweiz hervorragend integriert und würden bei einer Wegweisung aus einer für sie unterstützenden Lebens- struktur gerissen, was im Falle von B._______ zu einer Entwurzelung füh- ren würde. Im Iran hätten sie keine Bezugspersonen, welche ihnen bei ei- ner allfälligen Rückkehr beistehen könnten. Der Vollzug der Wegweisung sei daher nicht zumutbar. R. Mit Verfügung vom 30. Mai 2025 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz ein, eine ergänzende Vernehmlassung respektive eine Duplik
E-1082/2021 Seite 9 einzureichen und sich zum einen zur Replik vom 10. Mai 2021, und zum anderen zum seither veränderten/aktualisierten Sachverhalt und den damit verbundenen Vorbringen und Eventualbegehren (Gewährung der vorläufi- gen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung) zu äussern. S. Nach mehrfach erstreckter Frist zog das SEM mit Verfügung vom 27. Juni 2025 die angefochtene Verfügung teilweise in Wiedererwägung, hob deren Dispositivziffern 4 und 5 (Vollzug der Wegweisung) auf, stellte fest, der Voll- zug der Wegweisung sei zurzeit nicht zumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerinnen an. T. Mit Verfügung vom 15. Juli 2025 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerinnen auf, innert Frist mitzuteilen, ob sie ihre Be- schwerde – soweit diese nicht gegenstandslos geworden ist – zurückzie- hen oder ob sie an den nicht gegenstandslos gewordenen Beschwerdebe- gehren festhalten möchten. U. Mit Schreiben vom 17. Juli 2025 hielten die Beschwerdeführerinnen an ih- rer Beschwerde im nicht gegenstandslos gewordenen Umfang fest. Dar- über hinaus zeigten sie sich mit der vorläufigen Aufnahme infolge Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht einverstanden und machten geltend, ihnen sei eventualiter infolge Unzulässigkeit des Wegweisungs- vollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu die- sem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
E-1082/2021 Seite 10 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Verfügung vom 27. Juni 2025 zog die Vorinstanz im Rahmen des zwei- ten Schriftenwechsels die angefochtene Verfügung teilweise in Wiederer- wägung. Sie hob dabei die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 4. Februar 2021 auf, stellte die Unzumutbarkeit des Voll- zugs der Wegweisung fest und ordnete die vorläufige Aufnahme der Be- schwerdeführerinnen in der Schweiz an. Die Beschwerde ist damit hinsicht- lich des Eventualantrags um Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit gegenstands- los geworden (zumal die in Art. 83 Abs. 2-4 AIG [SR 142.20] erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung alternati- ver Natur sind, vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, 2013/1 E. 6.2). Als (materieller) Prüfgegenstand verbleibt daher einzig die Frage nach der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen und einer allenfalls da- raus fliessenden Asylgewährung.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-1082/2021 Seite 11
E. 4.1 Die Beschwerdeführerinnen erhoben verschiedene formelle Rügen. So habe sich die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin entgegen den Anweisungen im Kassa- tionsurteil E-343/2020 mit ihren Ausführungen in der Beschwerde vom
16. Januar 2020 nicht auseinandergesetzt und keine Gesamtwürdigung vorgenommen. Hinsichtlich der Gefährdungssituation im Iran habe sie so- dann keine weiteren Abklärungen getätigt und dem Entscheid einen fal- schen und aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt. Auf die Vorbringen in der Beschwerde vom 16. Januar 2020 (Ehrenmorde im Iran aufgrund ausserehelicher Beziehungen) habe es keinerlei Bezug genommen. Damit habe die Vorinstanz sowohl die Pflicht zur Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts als auch die Begründungspflicht respektive den An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt. Im Rahmen der Vernehmlassung habe sich das SEM mit pauschalen und unsubstanziierten Behauptungen begnügt und sich in keiner Weise mit den Beschwerdevorbringen ausei- nandergesetzt. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2 Zunächst ist festzustellen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-343/2020 festgestellten formellen Mängel (vgl. a.a.O. E. 7.2: insb. fehlende Prüfung der nichtehelichen Partnerschaft mit C._______ und der Zeugung eines unehelichen Kindes unter dem Aspekt der Flüchtlingseigen- schaft und der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, allfällige Abklärungen hinsichtlich der Natur der Partnerschaft respektive deren Auflösung), welche im genannten Urteil zur Kassation der Verfügung vom 12. Dezember 2019 geführt haben, mit der angefochtenen Verfügung vom 4. Februar 2021 als geheilt respektive – soweit den Vollzug betref- fend – mit der teilweisen Wiedererwägung und der Gewährung der vorläu- figen Aufnahme vom 27. Juni 2025 als gegenstandslos zu betrachten sind. Im Rahmen des wiederaufgenommenen Asylverfahrens nach dem Kassa- tionsurteil nahm das SEM unter Berücksichtigung der Situation der Be- schwerdeführerinnen diverse Abklärungen zur Lage im Iran vor (vgl. vor- instanzliche Akten A40, A43-45), welche in die angefochtene Verfügung einflossen. Darin wurden die Auswirkungen der nichtehelichen Partner- schaft und der ausserehelichen Zeugung eines Kindes nunmehr unter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft und – wenngleich ohne weitere Vertie- fung – als Regelfolge unter dem Aspekt der Zulässigkeit und Zumutbarkeit
E-1082/2021 Seite 12 des Wegweisungsvollzuges geprüft und erörtert (vgl. a.a.O. Ziff. II/2 sowie Ziff. III/2). Den Einwänden der Beschwerdeführerinnen, wonach das SEM entgegen seiner Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachver- haltes sowie der Untersuchungs-, Abklärungs- und Begründungspflicht keine weiteren Sachverhaltsabklärungen zu ihrer Gefährdungssituation im Iran getätigt habe, es insbesondere wesentliche Aspekte (z.B. Ehrenmorde im Iran aufgrund ausserehelicher Beziehungen, Bezugnahme auf die Ar- gumentation in der Beschwerde vom 16. Januar 2020, Berücksichtigung der bestehenden Tatsache einer unverheirateten, alleinerziehenden Mutter eines unehelichen Kindes) nicht berücksichtigt und auf das Urteil D-3687/2020 (mit gänzlich anderem Sachverhalt) verwiesen habe, kann daher nicht gefolgt werden. Es war nicht erforderlich, dass sich das SEM mit sämtlichen Sachverhaltsvorbringen auseinandersetzt. Eine erneute Kassation mit Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurtei- lung fällt somit unter diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht.
E. 4.3 Die Beschwerdeführerinnen rügten weiter eine einseitige Würdigung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen durch die Vorinstanz, welche die Aus- führlichkeit und die Vielzahl an Realkennzeichen in den Schilderungen der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt habe. Es ist den Beschwerdeführerinnen zwar dahingehend zuzustimmen, dass sich die Vorinstanz im Rahmen der Würdigung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen hauptsächlich auf negative Elemente gestützt hat und die Wür- digung entsprechend unausgewogen ausgefallen ist. Diese Rüge be- schlägt indes weniger die Verletzung von formellen Verfahrensansprüchen und -garantien als vielmehr die eigentliche Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz unter dem Aspekt des Glaubhaftmachens nach Art. 7 AsylG. Ob diese Würdigung rechtskonform ausgefallen ist, wird nachfol- gend in E. 7 zu prüfen sein. Eine Kassation der angefochtenen Verfügung ist daher auch aus diesem Grund nicht angezeigt.
E. 4.4 Nach dem Ausgeführten besteht kein Anlass, die Verfügung aus for- mellen Gründen aufzuheben und die Sache erneut an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
E-1082/2021 Seite 13 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Nach Ansicht der Vorinstanz vermochten die Vorbringen der Beschwer- deführerin weder den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingsei- genschaft noch denjenigen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen zu genügen.
E. 6.1.1 Während der Anhörung habe die Beschwerdeführerin einerseits das Bild eines einflussreichen, hoch positionierten und unter verschiedenen Identitäten auftretenden, in Spionageprojekte und Korruptionsfälle invol- vierten Ex-Mannes gezeichnet, der auch Menschen gefoltert, vergewaltigt und getötet habe. Anderseits aber habe sie ein Verhalten des Ex-Mannes geschildert, das eindeutig gegen eine solche Persönlichkeit spreche: So habe dieser die schriftliche Einwilligung zur Scheidung nach einmaliger Aufforderung ihrer Mutter gegeben. Ihre Vermutung, er habe nicht ge- glaubt, dass sie die Scheidung in die Tat umsetzen würde, sei realitätsfern. Dies werde durch die unsubstanziierte Schilderung seiner Reaktion bestä- tigt, als er erfahren habe, dass sie sich habe scheiden lassen. Den Akten sei auch nicht zu entnehmen, dass er der Scheidung etwas entgegenge- setzt hätte. Obwohl er über ihren Wohnort Bescheid gewusst habe und sie im Besitz seines Computers mit all den belastenden Dokumenten gewesen sei, hätten sich seine Drohungen im Senden von Nachrichten und im Be- obachten des Hauses erschöpft. Obschon er gedroht habe, sie und ihre Mutter ins Gefängnis zu bringen, falls sie nicht zu ihm zurückkehren würde, sei in den darauffolgenden sechs Jahren nach der Scheidung nichts mehr passiert. Auch habe sie kein einziges Dokument eingereicht, das ihre An- schuldigungen gegenüber ihrem Ex-Mann belege, obwohl sie jahrelang im
E-1082/2021 Seite 14 Besitz dessen Computers mit all diesen Unterlagen gewesen sei. Vor die- sem Hintergrund sei das geschilderte abwartende und lediglich drohende Verhalten des Ex-Mannes nicht nachvollziehbar. Demgegenüber sei er ohne ersichtlichen Grund erst nach ihrer Ausreise bei ihrer Mutter einge- drungen, um seine Unterlagen zurückzuholen. Mit der geschilderten Stel- lung beim Geheimdienst unvereinbar sei sodann, dass er nie habe heraus- finden können, über welche Nummer und unter welchem neuen Namen sie nach der Scheidung telefoniert habe. Weiter habe sie kein nachvollziehba- res Bild zu zeichnen vermocht, unter welchen Umständen und an welchen Orten sie sich versteckt habe. Ihren Aussagen fehle es angesichts der An- gabe, sich nach der Scheidung bis zur Ausreise knapp fünf Jahre versteckt zu haben, an der erforderlichen Tiefe. Trotz Nachfragen habe sie auch nicht nachvollziehbar erklären können, weshalb sie während all den Jahren ein Telefon habe eingeschaltet lassen, auf das sie immer wieder Drohungen erhalten habe, zumal sie ihren Ex-Mann auf Facebook ohne Weiteres blo- ckiert habe. Art, Umstände und Kommunikationskanäle der Drohungen habe sie zudem widersprüchlich geschildert und die Unstimmigkeiten auf Vorhalt nicht aufzulösen vermocht. Schliesslich sei ihre Vermutung haltlos, wonach der nachträgliche Tod ihrer Schwägerin einen direkten Zusammen- hang mit ihren angeblichen Problemen haben könnte. Die eingereichten Beweismittel vermöchten eine Verfolgung durch den Ex- Mann nicht zu belegen: Die eingereichten Auszüge aus SMS und Face- book/Messenger mit den angeblichen anonym oder unter falscher Identität abgegebenen Drohungen nach ihrer Ausreise seien teilweise gar nicht di- rekt an sie, sondern an eine mitreisende Frau gesendet worden. Es stelle eine reine Behauptung dar, dass diese Drohungen von ihrem Ex-Mann stammen würden. Ausserdem könnten solche Nachrichten leicht fingiert werden. Die übrigen Beweismittel, insbesondere die Scheidungsunterla- gen, bestätigten zwar ihre Angaben, vermöchten eine Verfolgung durch ih- ren Ex-Mann indes ebenso wenig zu belegen. Die angeblichen Probleme mit ihrem Ex-Mann sowie dessen Funktion im Ettelaat seien somit nicht glaubhaft, weshalb deren Asylrelevanz nicht ge- prüft werden müsse.
E. 6.1.2 Unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG hielt das SEM Folgendes fest: In der Beschwerde vom 26. Januar 2020 an das Bundesverwaltungsgericht habe die Beschwerdeführerin die Beendigung der Beziehung zu C._______ erwähnt und diese Beziehung wie auch den ausserehelichen
E-1082/2021 Seite 15 Geschlechtsverkehr und das unehelich gezeugte Kind als Auslöser für eine begründete Furcht vor ihrem Ex-Mann und vor strafrechtlichen Sanktionen im Falle einer Rückkehr in den Iran geltend gemacht. Diese Auffassung teile das SEM nicht, denn Berichten und dem Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts D-3687/2020 vom 25. September 2020 (dort insb. E. 6.2.2) zufolge würden die iranischen Behörden eine aussereheliche Beziehung nicht von Amtes wegen, sondern lediglich auf Anzeige von privater Seite verfolgen. Die Befürchtungen in Bezug auf eine mögliche Verfolgung durch ihren Ex-Mann seien indes bereits als unglaubhaft erkannt worden. Es sei mithin davon auszugehen, dass sie von ihrem Ex-Mann offiziell geschieden sei, seit der Scheidung vom (…) 2010 bis zur Ausreise im (…) 2015 nichts mehr mit ihrem Ex-Mann zu tun gehabt habe und von dessen Seite daher keine Gefahr einer Denunziation bei den Behörden bestehe. Auch von Sei- ten ihrer nahen Familie seien keine entsprechenden Hinweise ersichtlich. Eigenen Angaben zufolge stehe sie mit ihrer Mutter und ihrer Schwester in Kanada in regem Kontakt, der Vater sei bereits vor vielen Jahren verstor- ben. Aus den Akten seien keine Familienangehörige ersichtlich, die ein sol- ches Vorgehen in Erwägung ziehen könnten. Sollte es entgegen aller Wahrscheinlichkeit dennoch zu einem Verfahren von Amtes wegen gegen sie kommen, könnte sie ihren Konkubinatsvertrag mit C._______ vom
21. Dezember 2017 vorweisen. Mit diesem Vertrag sei sie eine Verbindung eingegangen, die mit einer Sigheh (Ehe auf Zeit) verglichen werden könne. Der Konkubinatsvertrag gehe sogar über eine Sigheh hinaus und formu- liere eine Absicht zur Eheschliessung, was ihr einen zusätzlichen Schutz biete. Ausserdem bestehe die Möglichkeit, gleichzeitig mit der Beschaffung von gültigen Reisepapieren für eine allfällige Rückkehr auch die Legalisie- rung des Status ihrer Tochter anzustreben. Eine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung bestehe daher nicht. Entspre- chend würden die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und die Asylgesuche seien abzulehnen.
E. 6.2.1 In ihrer Beschwerde vom 11. März 2021 und deren Ergänzung vom
18. März 2021 kritisierten die Beschwerdeführerinnen zum einen die Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz. Das SEM verkenne die Ausführ- lichkeit und die Vielzahl an Realkennzeichen in den Schilderungen der Be- schwerdeführerin, unterlasse eine Gesamtwürdigung unter Einbezug der für die Glaubhaftigkeit sprechenden Elemente und befasse sich nicht mit den bereits in der Beschwerde vom 16. Januar 2020 geäusserte Einwän- den gegen die Glaubhaftigkeitsprüfung in der Verfügung vom 12. Dezem- ber 2019. Es sei sodann nicht nachvollziehbar, wie das SEM zur
E-1082/2021 Seite 16 Schlussfolgerung gelange, die Einwilligung des Ex-Mannes zur Scheidung sei realitätsfern. Infolge seiner hohen Position und seiner Macht habe er niemals damit gerechnet, dass die Beschwerdeführerin den Mut auf- brächte, sich von ihm scheiden zu lassen. Ihre Freiheit und Selbstbestim- mung seien ihr sehr wichtig gewesen. Weiter habe sie entgegen der vor- instanzlichen Auffassung die Reaktion ihres Ex-Mannes auf die Scheidung sehr detailliert dargestellt. Sie habe alle hierzu gestellten Fragen beantwor- tet und die für sie essenziellen Punkte ausgeführt. Hätte das SEM genau- ere Angaben hierzu haben wollen, hätte es nachfragen oder eine ergän- zende Anhörung durchführen müssen. Die Scheidung sei für ihren in hoher Position beim Ettelaat tätigen Ex-Mann beschämend und beleidigend ge- wesen. Er habe sich nicht gegen die Scheidung gewehrt, um nicht noch mehr Aufsehen zu erregen. Hinzu komme, dass sie nicht wisse, welche seiner mehreren Identitäten er bei der Eheschliessung angegeben habe und er sich womöglich aufgrund der Verwendung einer Falschidentität nicht beim Gericht habe melden wollen. Es sei wiederum rein spekulativ, wenn das SEM behaupte, der Einfluss des Ex-Mannes reiche so weit, dass er vor einer gerichtlichen Instanz eine (legale) Scheidung hätte verhindern können. Sie habe sich sodann mit der Unterstützung der Mutter und weite- rer Bekannter sehr gut versteckt und regelmässig ihren Aufenthaltsort ge- wechselt, weshalb der Ex-Mann seine Drohungen nicht in die Tat habe um- setzen können. Dabei sei sie meistens versteckt in einem Auto in andere Städte gefahren worden. Entsprechend sei sie sich nicht immer im Klaren darüber gewesen, wo sie hingebracht worden sei, was ihre mangelnden Detailangaben erkläre. Entgegen der Behauptung des SEM habe sie aber ein konkretes Beispiel einer Stadt genannt. Entgegen der Auffassung des SEM sei der Tod der Schwägerin tatsächlich der kausale und ausschlaggebende Grund zur Flucht gewesen, denn unter dem neuen Präsidenten Rohani seien Informationen über ehemalige Mit- arbeiter des Ettelaat während der Präsidentschaft von Ahmadinedschad gesammelt worden. Sie und ihre Schwägerin seien Informations- und Ge- heimnisträgerinnen über die Geheimdiensttätigkeit des Ex-Mannes gewe- sen. Mit ihrem Tod sei sie sich der vom Ex-Mann ausgehenden Gefahr be- wusst geworden. Zusammenfassend seien ihre Ausführungen mithin durchaus genügend substanziiert, in sich schlüssig, plausibel und in we- sentlichen Punkten widerspruchsfrei.
E. 6.2.2 Angesichts dessen sei der Beschwerdeführerin letztlich nichts ande- res übriggeblieben, als ihre jahrelange Flucht innerhalb des Irans zu been- den und das Land zu verlassen, zumal sie keinen innerstaatlichen Schutz
E-1082/2021 Seite 17 erhalten hätte. Von drohender innerfamiliärer Gewalt betroffene iranische Frauen und gerade solche mit unehelichen Kindern befänden sich gemäss verschiedenen Berichten mangels genügender Schutzangebote in einer schwierigen Situation. Im Falle einer Rückkehr in den Iran habe sie daher ernsthafte, frauenspezifische Nachteile im Sinne von Art. 3 AsyIG zu be- fürchten, weshalb sie Anspruch auf Feststellung ihrer Flüchtlingseigen- schaft und Gewährung des Asyls habe.
E. 6.2.3 Darüber hinaus verwiesen die Beschwerdeführerinnen auf den be- reits in der Beschwerde vom 16. Januar 2020 geltend gemachten Anspruch auf Anerkennung als Flüchtlinge aufgrund des im Ausland unehelich gebo- renen Kindes und der damit verbundenen bedeutsamen Furcht vor flücht- lingsrechtlich relevanten Nachteilen im Falle ihrer Rückkehr in den Iran. Den damals vorgelegten Berichten sei zu entnehmen, dass das iranische Gesetz sexuelle Handlungen zwischen nichtverheirateten Personen ver- biete und ausserehelicher Geschlechtsverkehr als Verstoss gegen die «Rechtsansprüche Gottes» gewertet und entsprechend bestraft werde. Zu- dem sei das Eingehen einer nichtehelichen Beziehung ein Tatmotiv für ei- nen Ehrenmord, wogegen der iranische Staat nur mangelhaften Schutz biete. Uneheliche Kinder seien sodann mit einer rechtlichen Diskriminie- rung konfrontiert. Diese seien durch das iranische Strafgesetzbuch in ih- rem Recht auf Leben und persönliche Sicherheit nur vage geschützt. Die Argumentation des SEM in der angefochtenen Verfügung (keine Gefahr einer Denunziation oder Beanzeigung der ausserehelichen Beziehung und ohnehin keine behördliche Verfolgung von Amtes wegen) basiere auf einer subjektiven Einschätzung, die jeglicher Grundlage entbehre. Der Ex-Mann der Beschwerdeführerin würde sie auf jeden Fall bei den iranischen Behör- den aufgrund der Tatsache, dass sie in der Schweiz ein uneheliches Kind gezeugt habe, anzeigen. Die von ihm ausgehende Bedrohung halte trotz ihrer langen Abwesenheit an, was die eingereichten Beweismittel belegten. Hinzu komme, dass er offensichtlich psychisch schwer gestört sei. Weitere potenzielle Anzeigeerstatter könnten der eingereichten Liste von Verwand- ten entnommen werden. Entgegen dem SEM könne der Konkubinatsver- trag ferner nicht mit einer Sigheh (Ehe auf Zeit) verglichen werden oder gar eine Absicht zur Eheschliessung darstellen. Weiter habe sie die Beziehung zu C._______ beendet, womit gleichsam der Konkubinatsvertrag hinfällig sei. Mit ihm habe sie sich weder standesamtlich noch religiös getraut und die Kommunikation gestalte sich schwierig, weshalb betreffend die Ausge- staltung des Besuchsrechts auch eine Erziehungsbeistandschaft habe an- geordnet werden müssen. Vor diesem Hintergrund sei von dessen Seite in einem allfälligen Verfahren vor den iranischen Behörden keine
E-1082/2021 Seite 18 Unterstützung zu erwarten, zumal er ohnehin nicht dort lebe. Entgegen der rein subjektiven, unhaltbaren und gar fahrlässigen Einschätzung des SEM, wonach dem unehelichen Kind abgesehen von erbrechtlichen Einschrän- kungen grundsätzlich dieselben Rechte wie «legal» gezeugten Kindern zu- kämen, belege der Bericht der SFH-Länderanalyse vom 10. April 2015 das Gegenteil; ihm würden massive Nachteile durch den iranischen Staat dro- hen. Aufgrund des Gesagten und angesichts der im Falle einer Rückkehr in den Iran zu befürchtenden massiven und flüchtlingsrechtlich relevanten Konse- quenzen, ihres damit bestehenden Anspruchs auf Anerkennung als Flücht- linge und der daraus sich ergebenden Unzulässigkeit des Wegweisungs- vollzugs, müsse ihnen zumindest die vorläufige Aufnahme gewährt wer- den.
E. 6.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM fest, dass die Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 10. April 2015 Probleme beleuchte, auf die im angefochtenen Entscheid ausführlich und unter Anreicherung mit stär- ker gewichteten und aktuelleren Quellen eingegangen worden sei. Weiter sei die zeitliche Eingrenzung der als Beweismittel vorgelegten Bildschirm- ausdrucke von Chatverläufen nicht möglich. Wären diese Nachrichten wie in der Beschwerde erwähnt, bereits im (…) 2020 erhalten worden, erstaune deren Einreichung erst nach Erlass des angefochtenen Entscheides. Aus- serdem gehe aus diesen Mitteilungen nicht schlüssig hervor, wer der mög- liche Autor und wer der Adressat sei. Mitteilungen dieser Art könnten prob- lemlos fingiert werden und hätten daher geringen Beweiswert, weshalb sie nicht geeignet seien, eine Verfolgung durch den Ex-Mann zu belegen. Wei- ter könnten weder den Akten noch der Beschwerde Hinweise auf eine kon- krete Bedrohung seitens irgendwelcher Verwandter hinsichtlich einer mög- lichen Denunziation der Beschwerdeführerin an die Behörden entnommen werden, weshalb auch die vorgelegte Namensliste nicht beweistauglich er- scheine. Im Übrigen enthalte die Beschwerdeschrift keine neuen erhebli- chen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung der angefochte- nen Verfügung rechtfertigen könnten, weshalb auf die dortigen Erwägun- gen zu verweisen sei.
E. 6.4 In der Replik machten die Beschwerdeführerinnen geltend, es sei falsch, wenn das SEM in der Vernehmlassung das Bestehen neuer erheb- licher Tatsachen verneine. Sodann widerspreche die Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 10. April 2015 den Ausführungen beziehungs- weise der Quellen der Vorinstanz nicht. Die von ihnen zu befürchtenden
E-1082/2021 Seite 19 flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile bei einer Rückkehr in den Iran be- stünden unabhängig von dieser Quellengrundlage. Überdies argumentiere das SEM im angefochtenen Entscheid betreffend alleinstehende Frauen mit unehelichen Kindern unzureichend und aufgrund einer bloss subjekti- ven Einschätzung. Mit seinem Hinweis auf die Abstützung auf aktuellere Quellen verkenne es ihre konkreten Verhältnisse und Lebenssituation, zu- mal eine Anzeige durch den Ex-Mann wahrscheinlich bereits erfolgt sei oder bei der Rückkehr erfolgen würde. Ferner sei ihnen die Relevanz der erst mit der Eingabe vom 18. März 2021 beigebrachten Bildschirmaufnah- men für das Verfahren zuvor nicht bewusst gewesen. Die Sachverhaltsab- klärung, insbesondere mittels adäquater Fragestellungen, wäre ohnehin Aufgabe des SEM gewesen. Das SEM missachte sodann die im Vergleich zum strikten Beweis herabgesetzten Beweisanforderungen der Glaubhaft- machung nach Art. 7 AsylG, woran auch ihre Mitwirkungspflicht nichts än- dere. Es sei denn auch weder möglich noch zumutbar, die Verfolgung durch den Ex-Mann oder weitere Dritte zu beweisen. Die Bildschirmauf- nahmen würden der Untermauerung ihrer Aussagen dienen. Betreffend die Liste der Verwandten treffe es zwar zu, dass es diesbezüglich keine Hin- weise auf mögliche Anzeigeerstattungen gegen sie in den Akten gebe, je- doch seien hierzu vom SEM auch keine adäquaten Fragen gestellt worden. Ferner bekräftigten die Beschwerdeführerinnen die vom SEM pflichtwidrig unterlassene Gesamtbeurteilung des rechtlich relevanten Sachverhalts; die Berücksichtigung auch der positiven, für sie sprechenden Elemente sei unzulässigerweise unterblieben. Das SEM begnüge sich mit pauschalen und unsubstanziierten Behauptungen und nehme keinerlei Bezug auf ihre Vorbringen. Weiter habe die Beschwerdeführerin gemäss dem beiliegen- den Arztbericht am 7. Mai 2021 einen gesundheitlichen Zusammenbruch erlitten und deshalb einen psychiatrischen Dienst konsultiert. Gemäss dem Arztbericht leide sie an (…) (ICD-10 F[…]) aufgrund multipler Faktoren, ins- besondere im Zusammenhang mit der vom Ex-Mann ausgehenden Ge- fährdung und dem abgelehnten Asylantrag.
E. 6.5 In der Beschwerdeergänzung vom 1. September 2021 machten die Be- schwerdeführerinnen unter Vorlage eines Arztzeugnisses zunächst darauf aufmerksam, dass die Mutter der Beschwerdeführerin als einzige Unter- stützerin im Heimatland seit kurzem aufgrund gesundheitlicher Probleme ([…]) krank und nicht mehr arbeitsfähig sei. Im Zusammenhang mit der Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs machten sie weiter auf Notwendig- keit der Berücksichtigung des länderspezifischen Hintergrundes, der Ver- hältnisse vor Ort, der individuellen Lebensumstände, der allfälligen
E-1082/2021 Seite 20 Zugehörigkeit zu einer vulnerablen Gruppe, des allfälligen Bestehens be- günstigender individueller Umstände sowie gegebenenfalls des Kindes- wohls gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (sog. Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) aufmerksam. Hierbei gelte es vorliegend zu beachten, dass Frauen im Iran nach wie vor in vielerlei Hinsicht diskriminiert seien, etwa beim Zugang zu Gerichten in gesellschaftlichen Bereichen. Sie beide gehörten zur Gruppe der besonders verletzlichen Personen und seien konkret gefährdet, weil keine begünstigenden individuellen Umstände vorlägen. Sie wären im Falle einer Rückkehr unweigerlich einer existenziellen Notlage und mithin einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, weshalb der Vollzug der Wegwei- sung unzumutbar sei. Sie hätten demnach Anspruch auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme.
E. 7.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, von ihrem in hoher Position beim Ettelaat tätigen Ex-Mann nach der Scheidung mit dem Tod bedroht und verfolgt worden zu sein. Dieser würde zudem auch heute noch nach ihr suchen und habe hierzu mit ihr nahestehenden Personen Kontakt auf- genommen und über diese Drohungen ausgesprochen. Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob die entsprechenden Vorbringen den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen standhalten.
E. 7.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden vertieft dar- gelegt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). Gemäss dieser ständigen Praxis sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, konkret, präzis, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er- scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin- gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wichtige Tatsa- chen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Inte- resse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaft- machung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das
E-1082/2021 Seite 21 Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma- chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar- stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel- len.
E. 7.1.2 Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Miss- handlungen durch ihren Ex-Mann grundsätzlich erlebnisbasiert und mit ei- ner Vielzahl von Realkennzeichen geschildert hat. So schilderte sie bei- spielsweise die erste Vergewaltigung in den Flitterwochen sowie die letzte erlebte Misshandlung, wobei ihr Ex-Mann eine Waffe auf ihren Kopf gerich- tet habe, überwiegend anschaulich und mit vielen Details (vgl. A23 F103, F118). Es bestehen daher keine wesentlichen Zweifel an diesen Vorbrin- gen. Dementsprechend ist der Beschwerdeführerin nicht abzusprechen, dass sie womöglich tatsächlich während der Beziehung mit ihrem Ex-Mann vergewaltigt und misshandelt wurde und dies naheliegenderweise ein Grund für die eingereichte Scheidung darstellt. Im Kontrast hierzu sind die Ausführungen zu den Umständen der Schei- dung und insbesondere der anschliessenden Bedrohung durch den Ex- Mann grösstenteils widersprüchlich, substanzarm und nicht nachvollzieh- bar ausgefallen, worauf nachfolgend im Detail einzugehen ist. Zudem be- stehen gewichtige Zweifel an der geschilderten einflussreichen geheim- dienstlichen Tätigkeit des Ex-Mannes.
E. 7.1.3 Der Vorinstanz ist dahingehend zuzustimmen, dass das geschilderte Verhalten des Ex-Mannes nicht nachvollziehbar ist. Einerseits habe er sie vollständig kontrollieren und über sie verfügen wollen (vgl. A23 F103), an- dererseits sei er bereitwillig mit ihrer Mutter «zum entsprechenden Büro» gegangen, um die Scheidungserklärung zu unterschreiben (vgl. A23 F103, F111), nur um sie anschliessend weiter zu drangsalieren und zu verfolgen. Darüber hinaus hätte der Ex-Mann ihren Aussagen zufolge gar damit rech- nen müssen, dass sie bei der Scheidung einen Teil seines Vermögens er- hält (vgl. A23 F122). Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach ihr ihre Freiheit und Selbstbestimmung sehr wichtig seien, vermögen das geschil- derte widersprüchliche Verhalten ihres Ex-Mannes nicht zu erklären. In die- ser Hinsicht ist weiter nicht einsichtig, weshalb sie nach Erhalt der
E-1082/2021 Seite 22 Scheidungseinwilligung am (…) 2009 (vgl. A23 F123 sowie das aktenkun- dige Scheidungsurteil selben Datums [A19 Beweismittel Nr. 4]) entgegen ihren Ausführungen (vgl. A23 F123) nicht unmittelbar die Scheidung einge- reicht, und stattdessen später noch für zwei Monate bis zum (…) 2009 zum Ex-Mann nach Teheran gezogen sei (vgl. A23 F106 f., F130, F118: «Ich…bzw. meine Mutter hatte diese Einwilligung bei sich, als ich mit dem gemeinsamen Leben mit ihm in Teheran angefangen habe.»), obschon sie während des Aufenthalts bei der Mutter vom Ex-Mann weiter schwer miss- handelt worden sei und ihre Mutter ihm verboten habe, sie zu sehen (vgl. A23 F103; F122). Auf eine entsprechende Nachfrage des SEM antwortete sie ausweichend und vage (vgl. A23 F125). Vom Vollzug der Scheidung soll der Ex-Mann sodann erst ein oder zwei Monate später erfahren haben (vgl. A23 F132), was angesichts der geschilderten mächtigen Position beim Ettelaat nicht nachvollziehbar ist. Ihre Antwort auf eine klärende Nachfrage des SEM war ausweichend und nicht überzeugend (vgl. A23 F151). Als Erklärung, weshalb der angeblich mächtige Ex-Mann nichts gegen die Scheidung unternommen habe, wurde in der Beschwerde geltend ge- macht, dass diese für ihn eine grosse Beleidigung und Scham dargestellt habe, weshalb er weiteres Aufsehen habe vermeiden wollen. Dessen un- geachtet scheint es für ihn kein Problem gewesen zu sein, gar seine Ar- beitskollegen für die Beschattung und Verfolgung der Beschwerdeführerin einzuspannen (vgl. A4 Ziff. 7.01 f.; A23 F134). Dies ihren Angaben zufolge sogar bis nach Griechenland, wo sie weiter von dessen Schergen beo- bachtet und bedroht worden sei, weshalb sie sich an die örtliche Polizei gewandt habe (vgl. A23 F146, F170). Der Ex-Mann betrieb ihren Aussagen zufolge demnach einen enormen Aufwand, um ihrer habhaft zu werden, welcher sich weit über die Landesgrenzen des Iran erstreckt habe. Die Er- klärung, der Ex-Mann habe weitere Aufmerksamkeit vermeiden wollen, überzeugt daher offenkundig nicht. Auch der Einwand, sie wisse aufgrund seiner verschiedenen Identitätsausweise nicht, welche Identität er bei der Eheschliessung angegeben habe und er sich möglicherweise deshalb nicht beim Gericht gemeldet habe, ist nicht nachvollziehbar. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Kenntnis vom Inhalt ihrer Eheurkunde hat. Zudem wurden die Angaben zur Identität des Ex-Mannes auf der Scheidungserklärung vom Gericht akzeptiert (vgl. die als Beweis- mittel eingereichte Scheidungsurkunde inkl. Übersetzung, Beweismittel Nr. 4 und Nr. 10). Darüber hinaus ist ohnehin nicht erkenntlich, weshalb dies für den Ex-Mann ein Hindernis hätte darstellen sollen. Sodann ist es widersprüchlich, wenn die Beschwerdeführerin ihren Ex-Mann auf der ei- nen Seite als sehr mächtig und bis in die höchsten Kreise vernetzt darstellt,
E-1082/2021 Seite 23 auf der anderen Seite indes argumentiert, sein Einfluss reiche nicht soweit, dass er eine gerichtliche Scheidung hätte verhindern können. Die Argumentation in der Beschwerde ist weiter widersprüchlich, indem ei- nerseits geltend gemacht wird, es sei nebst den Drohungen nichts Schlim- meres passiert, weil sie sich sehr gut versteckt und regelmässig ihren Auf- enthaltsort gewechselt habe, die Beschwerdeführerin andererseits an den Befragungen geltend machte, sie sei engmaschig beschattet worden und per Mobiltelefon für ihren Ex-Mann weiterhin erreichbar gewesen (vgl. A23 F119, F134-136, F152 ff., F160; A4 Ziff. 7.01 f.). Es ist vor diesem Hinter- grund anzunehmen, dass der angeblich mächtige Ex-Mann – im Besitze sämtlicher Ressourcen des Ettelaat – ihren Aufenthaltsort ohne weiteres jederzeit hätte ausfindig machen können, zumal er sie gar in Griechenland habe aufspüren können (vgl. A23 F146-148). Weiter ist lebensfremd, dass sich die Beschwerdeführerin nicht immer darüber im Klaren gewesen sein soll, in welche Städte sie jeweils gebracht worden sei, da sie sich meistens auf der Rückbank oder am Boden liegend im Auto versteckt habe. In einer derartigen Situation ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin – bereits vorgängig oder zumindest während der Fahrt mit ihrer Freundin (vgl. A23 F159) – über den Zielort und das weitere Vor- gehen ausgetauscht hat. Sie habe sich sodann jeweils bei Verwandten oder in verschiedenen Pensionen aufgehalten, wo sie unweigerlich mit Leuten Kontakt gehabt hätte. Die Nennung einer einzigen Stadt anlässlich der Anhörung (vgl. A23 F13) vermag über die substanzlosen Ausführungen der Ereignisse in den beinahe sechs Jahren vor der Ausreise nicht hinweg- zutäuschen. Ihre Angaben hinsichtlich des Telefonkontakts mit ihrem Ex- Mann fielen sodann ebenfalls widersprüchlich und inkonsistent aus, zumal sie an der BzP einerseits angab, nie direkt mit ihm Kontakt gehabt zu ha- ben (vgl. A4 Ziff. 7.02), andererseits an der Anhörung geltend machte, er habe ihr immer geschrieben (vgl. A23 F134 ff., F152 ff.). Zur Begründung des anhaltenden Verfolgungsinteresses ihres Ex-Mannes machte die Beschwerdeführerin geltend, unter anderem über den Laptop des Ex-Mannes und damit über kompromittierende Informationen über seine Arbeit beim Ettelaat verfügt zu haben (vgl. A23 F120, F133, F141, F169). Dieser schien dabei stets den Aufenthaltsort des Laptops gekannt zu haben, zumal es ihm ihren Angaben zufolge ohne Weiteres möglich war, nach ihrer Ausreise zuhause bei ihrer Mutter einzudringen und diesen zu behändigen (vgl. A23 F73). Vor diesem Hintergrund ist weder nachvollzieh- bar, weshalb sich der beim Geheimdienst in hoher Position tätige Ex-Mann nicht viel früher des für ihn so wichtigen Laptops behändigt hat noch
E-1082/2021 Seite 24 weshalb die Beschwerdeführerin den Laptop nicht einfach herausgegeben hat, zumal sie die Drohungen und Nachstellungen auf dessen Angst vor einer Veröffentlichung der darauf enthaltenen Informationen zurückführte (vgl. A23 F141). Ihre diesbezügliche Erklärung an der Anhörung vermag nicht zu überzeugen (vgl. A23 F165). Weshalb der Ex-Mann seine angeb- lichen Drohungen vor diesem Hintergrund nicht in die Tat umsetzte, ver- mochte die Beschwerdeführerin nicht schlüssig zu erklären (vgl. A23 F141 f.). Ohnehin erstaunt der geschilderte sorglose Umgang des in hoher Position beim Ettelaat tätigen Ex-Mannes mit Geheimdienstinformationen. So habe er der Beschwerdeführerin bereits in den Flitterwochen bereitwillig Folter- videos von seiner Arbeit gezeigt und davon ausführlich erzählt (vgl. A23 F113-115) sowie mit seinen Geheimdienstkollegen zuhause in ihrer Anwe- senheit Treffen abgehalten und über Spionagetätigkeiten und Auslandein- sätze gesprochen (vgl. A23 F119). Ausserdem habe er mehrere Male direkt neben ihr mit dem Präsidenten des Ettelaat gesprochen (vgl. A23 F171 f.). Darüber hinaus sei es ihr problemlos möglich gewesen, höchst sensible Informationen – darunter gar Unterlagen über Korruption, in welcher ihr Ex- Mann verwickelt gewesen sei – über die zuhause aufbewahrten Ordner sowie über den ungesicherten Laptop einzusehen (vgl. A23 F119). Hierbei widersprach sich die Beschwerdeführerin mehrfach selbst: Zum einen gab sie an, ihr Ehemann habe ihr nichts über seine Arbeit erzählt, sie habe sich seine Sachen gar nicht angeschaut, da sie damit eigentlich überhaupt nichts zu tun gehabt haben wolle respektive habe sie gar nicht gewusst, was für Dateien und Dossiers auf dem Laptop gespeichert gewesen seien. Zum anderen wusste sie ausführlich von dessen Tätigkeiten und Einsätzen sowie dem Inhalt der angeblich streng geheimen Dossiers und Dateien zu berichten (vgl. A23 F103, F113-115, F119 f., F126 ff.). Es ist lebensfremd, dass ein Kadermitarbeiter im Geheimdienst derart sorglos mit streng ge- heimen und sensiblen Informationen umgeht. Zusätzlich spricht der Umstand, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise im (…) 2015 noch die Prüfung zur Zulassung zum Masterstudium absolviert habe (vgl. A23 F90 f.), gegen die geschilderte Verfolgung durch den Ex-Mann. Es ist nicht ersichtlich, wie es ihr unter den geschilderten Umständen (ständige Nachstellungen durch den Ehemann und dessen Gefolgsleute, regelmässiger Wechsel des Aufenthaltsorts, Aufenthalte in angeblich unbekannten Städten) hätte möglich sein sollen, für diese Prü- fungen zu lernen und diese zu schreiben.
E-1082/2021 Seite 25 Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. Ziff. II/1).
E. 7.1.4 Die eingereichten Beweismittel sind sodann insgesamt nicht geeig- net, die geltend gemachte Bedrohung durch den Ex-Mann glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der eingereichten Drohnachrichten kann auf die zu- treffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (vgl. a.a.O. S. 5 f) sowie der Vernehmlassung verwiesen werden. Die Kon- taktversuche stammen von unterschiedlichen Konten («[…]» resp. «[…]»), wobei beide Konten soweit ersichtlich jeweils zehn Beiträge erstellt haben und eines der Konten nicht einmal über Abonnenten verfügt (das andere Konto über lediglich deren zwei; vgl. Eingabe vom 18. März 2021 Beilagen 2-4). Es ist zudem nicht ersichtlich, weshalb der Ex-Mann mit dem vermu- tungsweise ebenfalls aus Iran stammenden Bekannten der Beschwerde- führerin in der Schweiz zunächst in gebrochenem Englisch kommunizieren sollte (vgl. a.a.O. Beilage 5). Das Bestätigungsschreiben von drei Bekann- ten der Beschwerdeführerin ist sodann als Gefälligkeitsschreiben von ent- sprechend geringem Beweiswert zu qualifizieren (vgl. a.a.O. Beilage 7). Die biographischen Anamnesen in den eingereichten Arztberichten basie- ren schliesslich auf den Angaben der Beschwerdeführerin und stimmen teilweise mit ihren Vorbringen im Asylverfahren nicht überein (vgl. z.B. Ein- gabe vom 7. März 2024 Beilagen 1 und 4: Arztberichte vom 31. Januar 2024 S. 2 und vom 31. August 2022 S. 4). Zusammenfassend ist festzu- stellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die angebliche Bedrohung durch den Ex-Mann und damit die geschilderten Vorflucht- gründe glaubhaft zu machen. Entsprechend hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen im Sinne von Art. 3 AsylG verneint und die Asylgesuche abgelehnt. Demnach kann offenbleiben, ob die angebliche Bedrohung durch den Ex- Mann überhaupt als flüchtlingsrechtlich relevant in Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren wäre.
E. 7.1.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die angebliche Bedrohung durch den Ex-Mann und damit die geschilderten Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen. Entsprechend hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen im Sinne von Art. 3 AsylG verneint und die Asylgesuche abgelehnt. Demnach kann offenbleiben, ob die angebliche Bedrohung durch den Ex-Mann überhaupt als flüchtlingsrechtlich relevant in Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren wäre.
E. 7.2 Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation be- gründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat – unter Vorbehalt von Art. 3 Abs. 4 AsylG – grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf die Flüchtlings- eigenschaft; verwehrt bleibt einzig das Asyl (vgl. Art. 54 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass ihnen aufgrund der aus einer unehelichen Beziehung mit C._______ in der Schweiz
E-1082/2021 Seite 26 hervorgegangenen zweitrubrizierten Beschwerdeführerin bei einer Rück- kehr in den Iran flüchtlingsrechtlich relevante Konsequenzen drohten.
E. 7.2.1 Die Einleitung eines Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin seitens der iranischen Behörden von Amtes wegen ist unwahrscheinlich, selbst wenn die Behörden – beispielsweise bei der rein hypothetischen Einreise – entdecken würden, dass sie ein uneheliches Kind hat. Es ist davon auszugehen, dass die iranischen Behörden ein solches Verfahren erst dann einleiten würden, wenn Drittpersonen aus dem privaten Umfeld Anzeige erheben würden (vgl. D-3687/2020 vom 25. September 2020 E. 6.2.2; Danish Refugee Council und Danish Immigration Service, Iran: Relations outside of marriage in Iran and marriages without the acceptance of the family, Februar 2018, S. 5 f., < https://www.refworld.org/reference/ countryrep/dis/2018/en/120684 >, abgerufen am 05.09.2025). Vorliegend ist dies wenig wahrscheinlich. Als Verwandte verbleiben in der Heimat le- diglich ihre Mutter und eine Tante; ihre Schwester lebe in Kanada (vgl. A4 Ziff. 3; A23 F36-40). Kontakt pflegt die Beschwerdeführerin sodann einzig mit ihrer Schwester und ihrer Mutter, wobei sie die Mutter viel nach B._______ frage (vgl. A4 Ziff. 4.04; A23 F41-44). Zwar reichte sie mit der Beschwerde eine Liste mit potenziellen privaten Klägern ein (vgl. Be- schwerdebeilage 6), wobei weitere Ausführungen, weshalb die gelisteten Personen bereit wären, tatsächlich ein solches Verfahren gegen sie einzu- leiten, fehlen. Bei den aufgelisteten fünf Personen handelt es sich sodann um den Ex-Mann sowie dessen Bruder und Cousin sowie um zwei Cousins der Beschwerdeführerin, wobei insbesondere vor dem Hintergrund der für unglaubhaft befundenen Vorbringen unklar ist, inwiefern diese Personen von einer allfälligen Rückkehr mit einem unehelichen Kind erfahren sollten. Somit fehlen konkrete Hinweise für eine drohende Denunzierung der Be- schwerdeführerin bei den heimatlichen Behörden. Sollte es entgegen aller Wahrscheinlichkeit dennoch zu einem Verfahren gegen sie kommen, wies die Vorinstanz zu Recht auf die Möglichkeit hin, in Absprache mit dem ira- nischen (ausreisepflichtigen) Kindsvater geltend zu machen, die Tochter sei im Rahmen einer Ehe auf Zeit (Sigheh) gezeugt worden. In der Be- schwerde wird diese Möglichkeit mit Hinweis auf das Zerwürfnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kindsvater in Abrede gestellt. Aus den Akten ergibt sich indes, dass die Tochter vom Vater anerkannt worden ist, er im Rahmen der gerichtlichen Entscheide ein Besuchsrecht hat und die- ses auch – soweit ersichtlich – wahrnimmt (vgl. Beweismitteleingabe vom
E. 7.2.2 Nach dem Ausgeführten ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführerinnen bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung aufgrund der im Rahmen einer un- ehelichen Beziehung gezeugten zweitrubrizierten Beschwerdeführerin droht.
E. 7.2.3 Somit erfüllen die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 54 AsylG nicht.
E. 7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen verneint und die Asyl- gesuche abgelehnt hat. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 27. Mai 2025 die Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerinnen angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungs- vollzugs.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
E-1082/2021 Seite 28
E. 11.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der beschwerde- führenden Person aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen.
E. 11.2 Die Beschwerdeführerinnen sind mit ihrem Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung des Asyls unterlegen. Be- züglich der Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und der Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind sie als obsiegend zu betrachten. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen. Bei die- sem Ausgang des Verfahrens wären die um die Hälfte reduzierten Verfah- renskosten von Fr. 375.– den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch mit Verfügung vom 23. März 2021 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und aufgrund der Akten nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 11.3 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist der beschwerdeführen- den Partei eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kos- ten zuzusprechen, sofern sie die Gegenstandslosigkeit nicht durch ihr ei- genes Verhalten bewirkt hat (Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Diese Vorausset- zungen sind vorliegend gegeben, da die teilweise Gegenstandslosigkeit der Beschwerde durch die wiedererwägungsweise Feststellung der Unzu- mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Gewährung der vorläufi- gen Aufnahme der Beschwerdeführerinnen durch das SEM herbeigeführt wurde.
E. 11.4 Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerinnen reichte am 10. Mai 2021 eine Kostennote ein, welche mit Kostennote vom 3. Juni 2025 aktua- lisiert wurde. Für die Zeit bis zum 10. Mai 2021 wurde in der Kostennote gleichen Datums ein zeitlicher Aufwand von Total 13.75 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.– sowie Auslagen in Höhe von Fr. 52.– geltend gemacht. Dies erscheint insgesamt als angemessen. In der aktuellen Kostennote vom 3. Juni 2025 wurden ab dem 10. Mai 2021 ein Aufwand von Total 15.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.– sowie Auslagen in Höhe von Fr. 20.– geltend gemacht. Dies er- scheint unter Einbezug der Stellungnahme vom 17. Juli 2025 und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Verfahrens als gerade noch angemessen.
E-1082/2021 Seite 29 Das SEM ist demnach anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4'080.– (inklusive Ausla- gen und ohne Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten.
E. 11.5 Mit Verfügung vom 23. März 2021 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und die vormalige Rechtsvertreterin MLaw Janine Hess als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerinnen eingesetzt. Mit Verfügung vom 7. März 2023 wurde diese aus ihren Verpflichtungen als amtliche Rechtsbeiständin ent- lassen und MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, neu als amtliche Rechtsbei- ständin eingesetzt. Im Gesuch um Mandatswechsel vom 23. Februar 2023 trat die vormalige Rechtsvertreterin einen allfälligen Honoraranspruch an MLaw Lara Märki respektive die HEKS Rechtsberatungsstelle ab. Der amt- lichen Rechtsbeiständin ist im Umfang des Unterliegens durch das Bun- desverwaltungsgericht ein amtliches Honorar zu entrichten. Unter Berücksichtigung der massgebenden Stundenansätze (Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht- anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter) ist der amtlichen Rechtsbeistän- din vom Bundesverwaltungsgericht ein um die Hälfte reduziertes Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 2’618.– (inklusive Auslagen und ohne Mehr- wertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1082/2021 Seite 30
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor- den ist.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen eine Parteient- schädigung von Fr. 4’080.– auszurichten.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Lara Märki, wird zulasten der Ge- richtskasse ein Honorar von Fr. 2’618.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1082/2021 Urteil vom 22. September 2025 Besetzung Richter Mathias Lanz (Vorsitz), Richter Kaspar Gerber, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), sowie deren Kind, B._______, geboren am (...), Iran, beide vertreten durch MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, HEKS RBS AG - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Februar 2021 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 29. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) und der Anhörung vom 13. August 2018 (mit Fortsetzung am 3. September 2018) machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei persischer Ethnie schiitischen Glaubens und stamme aus Kermanshah, wo sie mit ihrer als (...) tätigen Mutter und ihrer Schwester aufgewachsen sei. Der Vater sei früh verstorben. In Kermanshah und Teheran habe sie während zwei Jahren (...) studiert. In beiden Städten habe ihre Mutter ein Haus. Während des Studiums und nach dem Bachelorabschluss im Jahr (...) habe sie unter anderem Privatunterricht gegeben. Ausserdem habe sie als (...) und bei (...) gearbeitet. Am (...) 2009 habe sie einen vermögenden vorgeblichen «(...)» geheiratet, der sich alsbald als einflussreicher Geheimdienstmitarbeiter des Ettelaat herausgestellt habe. Schon während der Flitterwochen sei er ihr gegenüber gewalttätig geworden, habe sie vergewaltigt und dabei im Intimbereich verletzt. Während des Geschlechtsverkehrs habe er manchmal Tonaufnahmen mit Folterszenen abspielen lassen, auf denen seine Stimme wahrnehmbar gewesen sei. Nach den Flitterwochen habe sie zunächst für ein paar Monate bei ihrer Mutter in Kermanshah gewohnt, wobei ihr Mann regelmässig zu Besuch gekommen sei. Auch dort habe er sie misshandelt. Sie habe sich mehrmals das Leben nehmen wollen. Ihrer Mutter habe sie dann von ihrer unglücklichen Ehe berichtet, weshalb diese mit ihrem Ehemann Kontakt aufgenommen und eine Einwilligung zur Scheidung verlangt habe. Diese habe er am (...) 2009 ohne Weiteres schriftlich erteilt in der Annahme, sie würde sich sowieso nicht trauen, die Scheidung einzureichen. Anschliessend sei sie (Beschwerdeführerin) dennoch für rund zwei Monate ins Haus des Ehemannes in Teheran gezogen, wo die Misshandlungen weitergegangen seien. Zuhause habe es manchmal konspirative Treffen gegeben und sie habe auf seinem Laptop und in Ordnern Dokumente gefunden, die seine geheimdienstliche Tätigkeit bestätigt hätten. Im (...) 2009 habe ihre Mutter anlässlich eines Besuchs aufgrund blauer Flecken bemerkt, dass sie misshandelt worden sei, und habe sie zurück nach Kermanshah gebracht. Am (...) 2010 habe sie sich in Abwesenheit ihres Mannes mit anwaltlicher Unterstützung und gestützt auf die Scheidungseinwilligung gerichtlich von ihm scheiden lassen. Ihr Ex-Mann habe diesen mutigen und erfolgreichen Schritt nicht erwartet, sie weiterhin als seine Frau betrachtet und sie zurückgefordert - auch um zu verhindern, dass sie heikle Informationen über seine Geheimdiensttätigkeit weitergebe. Hierzu habe er ihr gegenüber und mittels telefonischer Belästigungen der Mutter Drohungen gegen sie (Beschwerdeführerin) ausgesprochen, was sie bewogen habe, sich fortan in verschiedenen Städten - bei Verwandten und in Pensionshäusern - vor ihrem Ex-Mann und dessen Gefolgsleuten zu verstecken, umso mehr als dieser vermutlich für den zwischenzeitlichen gewaltsamen Tod ihrer als (...) tätig gewesenen Schwägerin verantwortlich gewesen sei. Ihre Mutter habe sich bezüglich der Drohungen mehrmals bei der Polizei beschwert, diese habe jedoch aufgrund der hohen Stellung des Ex-Mannes beim Ettelaat nichts unternommen. Sie habe sich stets beobachtet und bedroht gefühlt, sogar noch in Griechenland nach ihrer Ausreise. Mehrere Versuche, den Iran legal in Richtung Europa oder Kanada - dort lebe ihre Schwester - zu verlassen, seien zunächst hauptsächlich infolge verweigerter Visa gescheitert; hierfür sei womöglich ebenfalls ihr Ex-Mann verantwortlich gewesen. Am (...) 2015 sei sie schliesslich illegal auf dem Landweg ausgereist und via die Türkei und Griechenland am 19. Februar 2016 auf dem Luftweg mit einem vom Schlepper besorgten (...) Pass in die Schweiz gelangt. Das Ziel sei eigentlich England oder Kanada gewesen, jedoch habe sie zu wenig finanzielle Mittel gehabt und der Schlepper habe ihre Dokumente einbehalten. Nach der Ausreise habe der Ex-Mann ihre Mutter geschlagen und bedroht sowie Dokumente und seinen Laptop mitgenommen. In der Schweiz lebe sie nun im Konkubinat mit dem Landsmann C._______ (N [...]). Politisch sei sie nie aktiv gewesen und habe abgesehen vom Erwähnten keine weiteren Probleme mit Privatpersonen, Behörden, Parteien oder Organisationen gehabt. Gesundheitlich gehe es ihr abgesehen von der psychischen Belastung durch das Erlebte gut. Sie mache sich aber Sorgen um ihre gesundheitlich angeschlagene Mutter, welche einen Hirnschlag erlitten habe. A.c Die Beschwerdeführerin reichte folgende Beweismittel ein:
- Iranischer Identitätsausweis im Original mit beglaubigter englischer Übersetzung,
- iranische Scheidungsurkunde respektive Scheidungsurteil im Original mit beglaubigter englischer Übersetzung,
- Vertrag über das in der Schweiz gelebte Konkubinat mit C._______,
- acht Fotos (ihre Mutter, eine Verletzung, die Hochzeit mit dem Ex-Mann sowie den Ex-Mann zeigend),
- Kopie des Bachelor-Diploms mit beglaubigter englischer Übersetzung,
- Foto des Identitätsausweises des Ex-Mannes,
- Kopie der Scheidungseinwilligung,
- Bildschirmausdruck der Facebook-Nachrichten der Schwägerin,
- Foto der Todesanzeige der Schwägerin,
- Bildschirmausdruck der Zulassung zum Masterstudium,
- Bildschirmausdrucke von Drohnachrichten. A.d Am (...) wurde die Tochter der Beschwerdeführerin geboren, deren Vaterschaft C._______ am (...) anerkannte. B. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Eine von den Beschwerdeführerinnen gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 16. Januar 2020 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-343/2020 vom 19. Februar 2020 insoweit gutgeheissen, als das Gericht die Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2019 aufhob und die Sache zur Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies. II. D. Das SEM nahm in der Folge das erstinstanzliche Verfahren wieder auf und nahm weitere Abklärungen vor. Die Beschwerdeführerinnen mandatierten am 20. Oktober 2020 die rubrizierte Rechtsberatungsstelle zu ihrer Vertretung im weiteren Asylverfahren. E. Mit Verfügung vom 4. Februar 2021 - eröffnet am 9. Februar 2021 - verneinte die Vorinstanz wiederum die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. F.a Mit Eingabe vom 11. März 2021 erhoben die Beschwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Februar 2021. Darin beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtlinge und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtlinge wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie subeventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mitsamt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung ihrer damaligen Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. F.b Als Beweismittel lagen der Beschwerde eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. April 2015, eine (handschriftliche) Liste von Verwandten, welche die Beschwerdeführerin aufgrund des ausserehelichen Kindes bei den iranischen Behörden anzeigen würden, sowie ein Entscheid des Bezirksgerichts D._______ vom 10. Dezember 2020 über die Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft bei. G. Mit Eingabe vom 18. März 2021 ergänzten die Beschwerdeführerinnen ihre Beschwerde und reichten als zusätzliche Beweismittel dreizehn Bildschirmausdrucke betreffend die Kontaktversuche des Ex-Mannes sowie ein Bestätigungsschreiben von Bekannten ein (jeweils ohne Übersetzung). H. Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2021 stellte das Bundesverwaltungsgericht den rechtmässigen Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, setzte die vormalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen als ihre amtliche Rechtsbeiständin ein und lud die Vorinstanz ein, eine Vernehmlassung einzureichen. I. Mit innert antragsgemäss erstreckter Frist eingegangener Vernehmlassung vom 16. April 2021 beantragte das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Replik vom 10. Mai 2021 hielten die Beschwerdeführerinnen sinngemäss an ihren Beschwerdeanträgen fest. K. Mit Eingabe vom 3. Juni 2021 reichten die Beschwerdeführerinnen einen Arztbericht (Erstkonsultation) der E._______ vom 7. Mai 2021 betreffend die Beschwerdeführerin ein. L. Mit Eingabe vom 1. September 2021 ergänzten die Beschwerdeführerinnen ihre Beschwerde und beantragten im Sinne eines zusätzlichen Eventualbegehrens die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Als Beweismittel lagen der Eingabe Fotos eines angeblichen Arztzeugnisses betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin vom 24. August 2021 (ohne Übersetzung), einer Mensa-Karte der Universität F._______ und eines Informationsschreibens betreffend die Teilnahme der Beschwerdeführerin am Integrationsvorkurs «G._______» der Universität F._______ bei. M. Mit Schreiben vom 23. Februar 2023 ersuchte die vormalige Rechtsvertreterin um Entlassung aus ihrem Amt als amtliche Rechtsbeiständin, gleichzeitig wurde um Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin als neue amtliche Rechtsbeiständin ersucht. Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2023 entliess das Bundesverwaltungsgericht die bis zu jenem Zeitpunkt beigeordnete Rechtsvertreterin antragsgemäss aus ihren Verpflichtungen als amtliche Rechtsbeiständin und ordnete den Beschwerdeführerinnen ebenso antragsgemäss die rubrizierte Rechtsvertreterin bei. N. Mit Eingabe vom 7. März 2024 reichten die Beschwerdeführerinnen fünf psychiatrische beziehungsweise psychologische Berichte ein (jeweils datiert auf den 31. Januar 2024, 9. Januar 2024, 2. Februar 2024, 31. August 2022 und 6. Oktober 2022; sowohl die erst- als auch die zweitrubrizierte Beschwerdeführerin betreffend). Aus dem Bericht vom 31. August 2022 (adressiert an das Familiengericht H._______) geht unter anderem hervor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer mutmasslichen Misshandlung der Tochter gegen C._______ Anzeige erstattet habe, die Erziehungsbeiständin der Tochter informiert und eine Gefährdungsmeldung an die KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) veranlasst worden sei. O. Aus organisatorischen Gründen wurde am 3. Januar 2025 der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen. P. Mit Verfügung vom 31. März 2025 räumte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit ein, sich innert Frist zu ihrer aktuellen (gesundheitlichen) Situation sowie zum Stand der Anzeige respektive des Strafverfahrens betreffend C._______ zu äussern und geeignete Beweismittel einzureichen. Q. Q.a Mit Eingabe vom 9. Mai 2025 reichten die Beschwerdeführerinnen innert antragsgemäss erstreckter Frist folgende Dokumente und Beweismittel ein:
- Schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 12. April 2025,
- Kurzeinschätzung der Mutter-Kind-Institution «I._______» vom22. April 2025,
- Arztbericht vom 22. April 2025 betreffend die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin,
- Arztbericht vom 27. November 2024 zuhanden der vormals zuständigen Beistandsperson,
- Bericht zur aktuellen Situation von B._______ aus psychotherapeutischer Sicht vom 14. April 2025,
- psychologischer Bericht betreffend B._______ vom 25. November 2024 zuhanden der vormals zuständigen Beistandsperson,
- Austrittsbericht Stiftung J._______ vom 13. April 2025,
- Entscheid des Bezirksgerichts H._______ (KESB) vom 24. September 2024 betreffend das Besuchsrecht von C._______,
- Rechenschaftsbericht Kindesschutz des Kindes- und Erwachsenenschutzdienstes (KESD) H._______ vom 26. November 2024,
- Antrag des KESD an das Bezirksgericht H._______ vom 28. November 2024 um Änderung einer Massnahme (inkl. Beilagen),
- Stellungnahme der Beistandsperson vom 8. April 2025 betreffend eine Verfügung der KESB,
- Entscheid des Bezirksgerichts H._______ (KESB) vom 12. Dezember 2023 betreffend Änderung einer Massnahme,
- Entscheid des Bezirksgerichts H._______ (KESB) vom 26. Februar 2024 betreffend die Errichtung einer Beistandschaft für die Beschwerdeführerin,
- Entscheid des Bezirksgerichts D._______ (KESB) vom 27. April 2022 betreffend das Ferienrecht von C._______,
- Anträge des KESD und der Stiftung J._______ an das Bezirksgericht H._______ (KESB) betreffend die Errichtung einer Begleitbeistandschaft für die Beschwerdeführerin,
- Entscheid des Obergerichts K._______ vom 5. April 2023 in der Strafsache betreffend C._______ (Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin betreffend die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft). Q.b Hierzu führten die Beschwerdeführerinnen aus, dass diese Dokumente ihre Vulnerabilität belegen würden. Nebst den psychischen Beschwerden verwiesen sie auf die bereits in der Beschwerde dargelegten Flucht- und Asylgründe. Sämtliche vorliegenden Berichte würden zeigen, dass insbesondere B._______ dringend ein sicheres, stabiles und verlässliches Umfeld benötige. Es sei aus Kindesschutzgründen nicht zu verantworten, sie erneut aus ihrem Umfeld zu reissen. Eine Wegweisung in den Iran würde ihre weitere Entwicklung und psychische Gesundheit schwerwiegend gefährden. Bezugsperson sei nicht nur ihre Mutter, sondern auch die zahlreichen Betreuerinnen und ihre Psychologin. Die muslimisch-schiitischen Traditionen und Riten im Iran seien ihr fremd und eine Integration in die streng religiöse frauenfeindliche Gesellschaft im Iran unvorstellbar. Sie sei in der Schweiz verwurzelt und kenne nur die hiesige Lebensweise und Gesellschaft. Sie seien in der Schweiz hervorragend integriert und würden bei einer Wegweisung aus einer für sie unterstützenden Lebensstruktur gerissen, was im Falle von B._______ zu einer Entwurzelung führen würde. Im Iran hätten sie keine Bezugspersonen, welche ihnen bei einer allfälligen Rückkehr beistehen könnten. Der Vollzug der Wegweisung sei daher nicht zumutbar. R. Mit Verfügung vom 30. Mai 2025 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz ein, eine ergänzende Vernehmlassung respektive eine Duplik einzureichen und sich zum einen zur Replik vom 10. Mai 2021, und zum anderen zum seither veränderten/aktualisierten Sachverhalt und den damit verbundenen Vorbringen und Eventualbegehren (Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung) zu äussern. S. Nach mehrfach erstreckter Frist zog das SEM mit Verfügung vom 27. Juni 2025 die angefochtene Verfügung teilweise in Wiedererwägung, hob deren Dispositivziffern 4 und 5 (Vollzug der Wegweisung) auf, stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zurzeit nicht zumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerinnen an. T. Mit Verfügung vom 15. Juli 2025 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerinnen auf, innert Frist mitzuteilen, ob sie ihre Beschwerde - soweit diese nicht gegenstandslos geworden ist - zurückziehen oder ob sie an den nicht gegenstandslos gewordenen Beschwerdebegehren festhalten möchten. U. Mit Schreiben vom 17. Juli 2025 hielten die Beschwerdeführerinnen an ihrer Beschwerde im nicht gegenstandslos gewordenen Umfang fest. Darüber hinaus zeigten sie sich mit der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht einverstanden und machten geltend, ihnen sei eventualiter infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Verfügung vom 27. Juni 2025 zog die Vorinstanz im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels die angefochtene Verfügung teilweise in Wiedererwägung. Sie hob dabei die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 4. Februar 2021 auf, stellte die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung fest und ordnete die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz an. Die Beschwerde ist damit hinsichtlich des Eventualantrags um Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit gegenstandslos geworden (zumal die in Art. 83 Abs. 2-4 AIG [SR 142.20] erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung alternativer Natur sind, vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, 2013/1 E. 6.2). Als (materieller) Prüfgegenstand verbleibt daher einzig die Frage nach der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen und einer allenfalls daraus fliessenden Asylgewährung.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerinnen erhoben verschiedene formelle Rügen. So habe sich die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin entgegen den Anweisungen im Kassationsurteil E-343/2020 mit ihren Ausführungen in der Beschwerde vom 16. Januar 2020 nicht auseinandergesetzt und keine Gesamtwürdigung vorgenommen. Hinsichtlich der Gefährdungssituation im Iran habe sie sodann keine weiteren Abklärungen getätigt und dem Entscheid einen falschen und aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt. Auf die Vorbringen in der Beschwerde vom 16. Januar 2020 (Ehrenmorde im Iran aufgrund ausserehelicher Beziehungen) habe es keinerlei Bezug genommen. Damit habe die Vorinstanz sowohl die Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts als auch die Begründungspflicht respektive den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Im Rahmen der Vernehmlassung habe sich das SEM mit pauschalen und unsubstanziierten Behauptungen begnügt und sich in keiner Weise mit den Beschwerdevorbringen auseinandergesetzt. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 4.2 Zunächst ist festzustellen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-343/2020 festgestellten formellen Mängel (vgl. a.a.O. E. 7.2: insb. fehlende Prüfung der nichtehelichen Partnerschaft mit C._______ und der Zeugung eines unehelichen Kindes unter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft und der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, allfällige Abklärungen hinsichtlich der Natur der Partnerschaft respektive deren Auflösung), welche im genannten Urteil zur Kassation der Verfügung vom 12. Dezember 2019 geführt haben, mit der angefochtenen Verfügung vom 4. Februar 2021 als geheilt respektive - soweit den Vollzug betreffend - mit der teilweisen Wiedererwägung und der Gewährung der vorläufigen Aufnahme vom 27. Juni 2025 als gegenstandslos zu betrachten sind. Im Rahmen des wiederaufgenommenen Asylverfahrens nach dem Kassationsurteil nahm das SEM unter Berücksichtigung der Situation der Beschwerdeführerinnen diverse Abklärungen zur Lage im Iran vor (vgl. vorinstanzliche Akten A40, A43-45), welche in die angefochtene Verfügung einflossen. Darin wurden die Auswirkungen der nichtehelichen Partnerschaft und der ausserehelichen Zeugung eines Kindes nunmehr unter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft und - wenngleich ohne weitere Vertiefung - als Regelfolge unter dem Aspekt der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges geprüft und erörtert (vgl. a.a.O. Ziff. II/2 sowie Ziff. III/2). Den Einwänden der Beschwerdeführerinnen, wonach das SEM entgegen seiner Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie der Untersuchungs-, Abklärungs- und Begründungspflicht keine weiteren Sachverhaltsabklärungen zu ihrer Gefährdungssituation im Iran getätigt habe, es insbesondere wesentliche Aspekte (z.B. Ehrenmorde im Iran aufgrund ausserehelicher Beziehungen, Bezugnahme auf die Argumentation in der Beschwerde vom 16. Januar 2020, Berücksichtigung der bestehenden Tatsache einer unverheirateten, alleinerziehenden Mutter eines unehelichen Kindes) nicht berücksichtigt und auf das Urteil D-3687/2020 (mit gänzlich anderem Sachverhalt) verwiesen habe, kann daher nicht gefolgt werden. Es war nicht erforderlich, dass sich das SEM mit sämtlichen Sachverhaltsvorbringen auseinandersetzt. Eine erneute Kassation mit Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung fällt somit unter diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht. 4.3 Die Beschwerdeführerinnen rügten weiter eine einseitige Würdigung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen durch die Vorinstanz, welche die Ausführlichkeit und die Vielzahl an Realkennzeichen in den Schilderungen der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt habe. Es ist den Beschwerdeführerinnen zwar dahingehend zuzustimmen, dass sich die Vorinstanz im Rahmen der Würdigung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen hauptsächlich auf negative Elemente gestützt hat und die Würdigung entsprechend unausgewogen ausgefallen ist. Diese Rüge beschlägt indes weniger die Verletzung von formellen Verfahrensansprüchen und -garantien als vielmehr die eigentliche Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz unter dem Aspekt des Glaubhaftmachens nach Art. 7 AsylG. Ob diese Würdigung rechtskonform ausgefallen ist, wird nachfolgend in E. 7 zu prüfen sein. Eine Kassation der angefochtenen Verfügung ist daher auch aus diesem Grund nicht angezeigt. 4.4 Nach dem Ausgeführten besteht kein Anlass, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache erneut an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Nach Ansicht der Vorinstanz vermochten die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen zu genügen. 6.1.1 Während der Anhörung habe die Beschwerdeführerin einerseits das Bild eines einflussreichen, hoch positionierten und unter verschiedenen Identitäten auftretenden, in Spionageprojekte und Korruptionsfälle involvierten Ex-Mannes gezeichnet, der auch Menschen gefoltert, vergewaltigt und getötet habe. Anderseits aber habe sie ein Verhalten des Ex-Mannes geschildert, das eindeutig gegen eine solche Persönlichkeit spreche: So habe dieser die schriftliche Einwilligung zur Scheidung nach einmaliger Aufforderung ihrer Mutter gegeben. Ihre Vermutung, er habe nicht geglaubt, dass sie die Scheidung in die Tat umsetzen würde, sei realitätsfern. Dies werde durch die unsubstanziierte Schilderung seiner Reaktion bestätigt, als er erfahren habe, dass sie sich habe scheiden lassen. Den Akten sei auch nicht zu entnehmen, dass er der Scheidung etwas entgegengesetzt hätte. Obwohl er über ihren Wohnort Bescheid gewusst habe und sie im Besitz seines Computers mit all den belastenden Dokumenten gewesen sei, hätten sich seine Drohungen im Senden von Nachrichten und im Beobachten des Hauses erschöpft. Obschon er gedroht habe, sie und ihre Mutter ins Gefängnis zu bringen, falls sie nicht zu ihm zurückkehren würde, sei in den darauffolgenden sechs Jahren nach der Scheidung nichts mehr passiert. Auch habe sie kein einziges Dokument eingereicht, das ihre Anschuldigungen gegenüber ihrem Ex-Mann belege, obwohl sie jahrelang im Besitz dessen Computers mit all diesen Unterlagen gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei das geschilderte abwartende und lediglich drohende Verhalten des Ex-Mannes nicht nachvollziehbar. Demgegenüber sei er ohne ersichtlichen Grund erst nach ihrer Ausreise bei ihrer Mutter eingedrungen, um seine Unterlagen zurückzuholen. Mit der geschilderten Stellung beim Geheimdienst unvereinbar sei sodann, dass er nie habe herausfinden können, über welche Nummer und unter welchem neuen Namen sie nach der Scheidung telefoniert habe. Weiter habe sie kein nachvollziehbares Bild zu zeichnen vermocht, unter welchen Umständen und an welchen Orten sie sich versteckt habe. Ihren Aussagen fehle es angesichts der Angabe, sich nach der Scheidung bis zur Ausreise knapp fünf Jahre versteckt zu haben, an der erforderlichen Tiefe. Trotz Nachfragen habe sie auch nicht nachvollziehbar erklären können, weshalb sie während all den Jahren ein Telefon habe eingeschaltet lassen, auf das sie immer wieder Drohungen erhalten habe, zumal sie ihren Ex-Mann auf Facebook ohne Weiteres blockiert habe. Art, Umstände und Kommunikationskanäle der Drohungen habe sie zudem widersprüchlich geschildert und die Unstimmigkeiten auf Vorhalt nicht aufzulösen vermocht. Schliesslich sei ihre Vermutung haltlos, wonach der nachträgliche Tod ihrer Schwägerin einen direkten Zusammenhang mit ihren angeblichen Problemen haben könnte. Die eingereichten Beweismittel vermöchten eine Verfolgung durch den Ex-Mann nicht zu belegen: Die eingereichten Auszüge aus SMS und Facebook/Messenger mit den angeblichen anonym oder unter falscher Identität abgegebenen Drohungen nach ihrer Ausreise seien teilweise gar nicht direkt an sie, sondern an eine mitreisende Frau gesendet worden. Es stelle eine reine Behauptung dar, dass diese Drohungen von ihrem Ex-Mann stammen würden. Ausserdem könnten solche Nachrichten leicht fingiert werden. Die übrigen Beweismittel, insbesondere die Scheidungsunterlagen, bestätigten zwar ihre Angaben, vermöchten eine Verfolgung durch ihren Ex-Mann indes ebenso wenig zu belegen. Die angeblichen Probleme mit ihrem Ex-Mann sowie dessen Funktion im Ettelaat seien somit nicht glaubhaft, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 6.1.2 Unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG hielt das SEM Folgendes fest: In der Beschwerde vom 26. Januar 2020 an das Bundesverwaltungsgericht habe die Beschwerdeführerin die Beendigung der Beziehung zu C._______ erwähnt und diese Beziehung wie auch den ausserehelichen Geschlechtsverkehr und das unehelich gezeugte Kind als Auslöser für eine begründete Furcht vor ihrem Ex-Mann und vor strafrechtlichen Sanktionen im Falle einer Rückkehr in den Iran geltend gemacht. Diese Auffassung teile das SEM nicht, denn Berichten und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3687/2020 vom 25. September 2020 (dort insb. E. 6.2.2) zufolge würden die iranischen Behörden eine aussereheliche Beziehung nicht von Amtes wegen, sondern lediglich auf Anzeige von privater Seite verfolgen. Die Befürchtungen in Bezug auf eine mögliche Verfolgung durch ihren Ex-Mann seien indes bereits als unglaubhaft erkannt worden. Es sei mithin davon auszugehen, dass sie von ihrem Ex-Mann offiziell geschieden sei, seit der Scheidung vom (...) 2010 bis zur Ausreise im (...) 2015 nichts mehr mit ihrem Ex-Mann zu tun gehabt habe und von dessen Seite daher keine Gefahr einer Denunziation bei den Behörden bestehe. Auch von Seiten ihrer nahen Familie seien keine entsprechenden Hinweise ersichtlich. Eigenen Angaben zufolge stehe sie mit ihrer Mutter und ihrer Schwester in Kanada in regem Kontakt, der Vater sei bereits vor vielen Jahren verstorben. Aus den Akten seien keine Familienangehörige ersichtlich, die ein solches Vorgehen in Erwägung ziehen könnten. Sollte es entgegen aller Wahrscheinlichkeit dennoch zu einem Verfahren von Amtes wegen gegen sie kommen, könnte sie ihren Konkubinatsvertrag mit C._______ vom 21. Dezember 2017 vorweisen. Mit diesem Vertrag sei sie eine Verbindung eingegangen, die mit einer Sigheh (Ehe auf Zeit) verglichen werden könne. Der Konkubinatsvertrag gehe sogar über eine Sigheh hinaus und formuliere eine Absicht zur Eheschliessung, was ihr einen zusätzlichen Schutz biete. Ausserdem bestehe die Möglichkeit, gleichzeitig mit der Beschaffung von gültigen Reisepapieren für eine allfällige Rückkehr auch die Legalisierung des Status ihrer Tochter anzustreben. Eine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung bestehe daher nicht. Entsprechend würden die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und die Asylgesuche seien abzulehnen. 6.2 6.2.1 In ihrer Beschwerde vom 11. März 2021 und deren Ergänzung vom 18. März 2021 kritisierten die Beschwerdeführerinnen zum einen die Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz. Das SEM verkenne die Ausführlichkeit und die Vielzahl an Realkennzeichen in den Schilderungen der Beschwerdeführerin, unterlasse eine Gesamtwürdigung unter Einbezug der für die Glaubhaftigkeit sprechenden Elemente und befasse sich nicht mit den bereits in der Beschwerde vom 16. Januar 2020 geäusserte Einwänden gegen die Glaubhaftigkeitsprüfung in der Verfügung vom 12. Dezember 2019. Es sei sodann nicht nachvollziehbar, wie das SEM zur Schlussfolgerung gelange, die Einwilligung des Ex-Mannes zur Scheidung sei realitätsfern. Infolge seiner hohen Position und seiner Macht habe er niemals damit gerechnet, dass die Beschwerdeführerin den Mut aufbrächte, sich von ihm scheiden zu lassen. Ihre Freiheit und Selbstbestimmung seien ihr sehr wichtig gewesen. Weiter habe sie entgegen der vorinstanzlichen Auffassung die Reaktion ihres Ex-Mannes auf die Scheidung sehr detailliert dargestellt. Sie habe alle hierzu gestellten Fragen beantwortet und die für sie essenziellen Punkte ausgeführt. Hätte das SEM genauere Angaben hierzu haben wollen, hätte es nachfragen oder eine ergänzende Anhörung durchführen müssen. Die Scheidung sei für ihren in hoher Position beim Ettelaat tätigen Ex-Mann beschämend und beleidigend gewesen. Er habe sich nicht gegen die Scheidung gewehrt, um nicht noch mehr Aufsehen zu erregen. Hinzu komme, dass sie nicht wisse, welche seiner mehreren Identitäten er bei der Eheschliessung angegeben habe und er sich womöglich aufgrund der Verwendung einer Falschidentität nicht beim Gericht habe melden wollen. Es sei wiederum rein spekulativ, wenn das SEM behaupte, der Einfluss des Ex-Mannes reiche so weit, dass er vor einer gerichtlichen Instanz eine (legale) Scheidung hätte verhindern können. Sie habe sich sodann mit der Unterstützung der Mutter und weiterer Bekannter sehr gut versteckt und regelmässig ihren Aufenthaltsort gewechselt, weshalb der Ex-Mann seine Drohungen nicht in die Tat habe umsetzen können. Dabei sei sie meistens versteckt in einem Auto in andere Städte gefahren worden. Entsprechend sei sie sich nicht immer im Klaren darüber gewesen, wo sie hingebracht worden sei, was ihre mangelnden Detailangaben erkläre. Entgegen der Behauptung des SEM habe sie aber ein konkretes Beispiel einer Stadt genannt. Entgegen der Auffassung des SEM sei der Tod der Schwägerin tatsächlich der kausale und ausschlaggebende Grund zur Flucht gewesen, denn unter dem neuen Präsidenten Rohani seien Informationen über ehemalige Mitarbeiter des Ettelaat während der Präsidentschaft von Ahmadinedschad gesammelt worden. Sie und ihre Schwägerin seien Informations- und Geheimnisträgerinnen über die Geheimdiensttätigkeit des Ex-Mannes gewesen. Mit ihrem Tod sei sie sich der vom Ex-Mann ausgehenden Gefahr bewusst geworden. Zusammenfassend seien ihre Ausführungen mithin durchaus genügend substanziiert, in sich schlüssig, plausibel und in wesentlichen Punkten widerspruchsfrei. 6.2.2 Angesichts dessen sei der Beschwerdeführerin letztlich nichts anderes übriggeblieben, als ihre jahrelange Flucht innerhalb des Irans zu beenden und das Land zu verlassen, zumal sie keinen innerstaatlichen Schutz erhalten hätte. Von drohender innerfamiliärer Gewalt betroffene iranische Frauen und gerade solche mit unehelichen Kindern befänden sich gemäss verschiedenen Berichten mangels genügender Schutzangebote in einer schwierigen Situation. Im Falle einer Rückkehr in den Iran habe sie daher ernsthafte, frauenspezifische Nachteile im Sinne von Art. 3 AsyIG zu befürchten, weshalb sie Anspruch auf Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls habe. 6.2.3 Darüber hinaus verwiesen die Beschwerdeführerinnen auf den bereits in der Beschwerde vom 16. Januar 2020 geltend gemachten Anspruch auf Anerkennung als Flüchtlinge aufgrund des im Ausland unehelich geborenen Kindes und der damit verbundenen bedeutsamen Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen im Falle ihrer Rückkehr in den Iran. Den damals vorgelegten Berichten sei zu entnehmen, dass das iranische Gesetz sexuelle Handlungen zwischen nichtverheirateten Personen verbiete und ausserehelicher Geschlechtsverkehr als Verstoss gegen die «Rechtsansprüche Gottes» gewertet und entsprechend bestraft werde. Zudem sei das Eingehen einer nichtehelichen Beziehung ein Tatmotiv für einen Ehrenmord, wogegen der iranische Staat nur mangelhaften Schutz biete. Uneheliche Kinder seien sodann mit einer rechtlichen Diskriminierung konfrontiert. Diese seien durch das iranische Strafgesetzbuch in ihrem Recht auf Leben und persönliche Sicherheit nur vage geschützt. Die Argumentation des SEM in der angefochtenen Verfügung (keine Gefahr einer Denunziation oder Beanzeigung der ausserehelichen Beziehung und ohnehin keine behördliche Verfolgung von Amtes wegen) basiere auf einer subjektiven Einschätzung, die jeglicher Grundlage entbehre. Der Ex-Mann der Beschwerdeführerin würde sie auf jeden Fall bei den iranischen Behörden aufgrund der Tatsache, dass sie in der Schweiz ein uneheliches Kind gezeugt habe, anzeigen. Die von ihm ausgehende Bedrohung halte trotz ihrer langen Abwesenheit an, was die eingereichten Beweismittel belegten. Hinzu komme, dass er offensichtlich psychisch schwer gestört sei. Weitere potenzielle Anzeigeerstatter könnten der eingereichten Liste von Verwandten entnommen werden. Entgegen dem SEM könne der Konkubinatsvertrag ferner nicht mit einer Sigheh (Ehe auf Zeit) verglichen werden oder gar eine Absicht zur Eheschliessung darstellen. Weiter habe sie die Beziehung zu C._______ beendet, womit gleichsam der Konkubinatsvertrag hinfällig sei. Mit ihm habe sie sich weder standesamtlich noch religiös getraut und die Kommunikation gestalte sich schwierig, weshalb betreffend die Ausgestaltung des Besuchsrechts auch eine Erziehungsbeistandschaft habe angeordnet werden müssen. Vor diesem Hintergrund sei von dessen Seite in einem allfälligen Verfahren vor den iranischen Behörden keine Unterstützung zu erwarten, zumal er ohnehin nicht dort lebe. Entgegen der rein subjektiven, unhaltbaren und gar fahrlässigen Einschätzung des SEM, wonach dem unehelichen Kind abgesehen von erbrechtlichen Einschränkungen grundsätzlich dieselben Rechte wie «legal» gezeugten Kindern zukämen, belege der Bericht der SFH-Länderanalyse vom 10. April 2015 das Gegenteil; ihm würden massive Nachteile durch den iranischen Staat drohen. Aufgrund des Gesagten und angesichts der im Falle einer Rückkehr in den Iran zu befürchtenden massiven und flüchtlingsrechtlich relevanten Konsequenzen, ihres damit bestehenden Anspruchs auf Anerkennung als Flüchtlinge und der daraus sich ergebenden Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, müsse ihnen zumindest die vorläufige Aufnahme gewährt werden. 6.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM fest, dass die Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 10. April 2015 Probleme beleuchte, auf die im angefochtenen Entscheid ausführlich und unter Anreicherung mit stärker gewichteten und aktuelleren Quellen eingegangen worden sei. Weiter sei die zeitliche Eingrenzung der als Beweismittel vorgelegten Bildschirmausdrucke von Chatverläufen nicht möglich. Wären diese Nachrichten wie in der Beschwerde erwähnt, bereits im (...) 2020 erhalten worden, erstaune deren Einreichung erst nach Erlass des angefochtenen Entscheides. Ausserdem gehe aus diesen Mitteilungen nicht schlüssig hervor, wer der mögliche Autor und wer der Adressat sei. Mitteilungen dieser Art könnten problemlos fingiert werden und hätten daher geringen Beweiswert, weshalb sie nicht geeignet seien, eine Verfolgung durch den Ex-Mann zu belegen. Weiter könnten weder den Akten noch der Beschwerde Hinweise auf eine konkrete Bedrohung seitens irgendwelcher Verwandter hinsichtlich einer möglichen Denunziation der Beschwerdeführerin an die Behörden entnommen werden, weshalb auch die vorgelegte Namensliste nicht beweistauglich erscheine. Im Übrigen enthalte die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung der angefochtenen Verfügung rechtfertigen könnten, weshalb auf die dortigen Erwägungen zu verweisen sei. 6.4 In der Replik machten die Beschwerdeführerinnen geltend, es sei falsch, wenn das SEM in der Vernehmlassung das Bestehen neuer erheblicher Tatsachen verneine. Sodann widerspreche die Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 10. April 2015 den Ausführungen beziehungsweise der Quellen der Vorinstanz nicht. Die von ihnen zu befürchtenden flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile bei einer Rückkehr in den Iran bestünden unabhängig von dieser Quellengrundlage. Überdies argumentiere das SEM im angefochtenen Entscheid betreffend alleinstehende Frauen mit unehelichen Kindern unzureichend und aufgrund einer bloss subjektiven Einschätzung. Mit seinem Hinweis auf die Abstützung auf aktuellere Quellen verkenne es ihre konkreten Verhältnisse und Lebenssituation, zumal eine Anzeige durch den Ex-Mann wahrscheinlich bereits erfolgt sei oder bei der Rückkehr erfolgen würde. Ferner sei ihnen die Relevanz der erst mit der Eingabe vom 18. März 2021 beigebrachten Bildschirmaufnahmen für das Verfahren zuvor nicht bewusst gewesen. Die Sachverhaltsabklärung, insbesondere mittels adäquater Fragestellungen, wäre ohnehin Aufgabe des SEM gewesen. Das SEM missachte sodann die im Vergleich zum strikten Beweis herabgesetzten Beweisanforderungen der Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG, woran auch ihre Mitwirkungspflicht nichts ändere. Es sei denn auch weder möglich noch zumutbar, die Verfolgung durch den Ex-Mann oder weitere Dritte zu beweisen. Die Bildschirmaufnahmen würden der Untermauerung ihrer Aussagen dienen. Betreffend die Liste der Verwandten treffe es zwar zu, dass es diesbezüglich keine Hinweise auf mögliche Anzeigeerstattungen gegen sie in den Akten gebe, jedoch seien hierzu vom SEM auch keine adäquaten Fragen gestellt worden. Ferner bekräftigten die Beschwerdeführerinnen die vom SEM pflichtwidrig unterlassene Gesamtbeurteilung des rechtlich relevanten Sachverhalts; die Berücksichtigung auch der positiven, für sie sprechenden Elemente sei unzulässigerweise unterblieben. Das SEM begnüge sich mit pauschalen und unsubstanziierten Behauptungen und nehme keinerlei Bezug auf ihre Vorbringen. Weiter habe die Beschwerdeführerin gemäss dem beiliegenden Arztbericht am 7. Mai 2021 einen gesundheitlichen Zusammenbruch erlitten und deshalb einen psychiatrischen Dienst konsultiert. Gemäss dem Arztbericht leide sie an (...) (ICD-10 F[...]) aufgrund multipler Faktoren, insbesondere im Zusammenhang mit der vom Ex-Mann ausgehenden Gefährdung und dem abgelehnten Asylantrag. 6.5 In der Beschwerdeergänzung vom 1. September 2021 machten die Beschwerdeführerinnen unter Vorlage eines Arztzeugnisses zunächst darauf aufmerksam, dass die Mutter der Beschwerdeführerin als einzige Unterstützerin im Heimatland seit kurzem aufgrund gesundheitlicher Probleme ([...]) krank und nicht mehr arbeitsfähig sei. Im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs machten sie weiter auf Notwendigkeit der Berücksichtigung des länderspezifischen Hintergrundes, der Verhältnisse vor Ort, der individuellen Lebensumstände, der allfälligen Zugehörigkeit zu einer vulnerablen Gruppe, des allfälligen Bestehens begünstigender individueller Umstände sowie gegebenenfalls des Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (sog. Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) aufmerksam. Hierbei gelte es vorliegend zu beachten, dass Frauen im Iran nach wie vor in vielerlei Hinsicht diskriminiert seien, etwa beim Zugang zu Gerichten in gesellschaftlichen Bereichen. Sie beide gehörten zur Gruppe der besonders verletzlichen Personen und seien konkret gefährdet, weil keine begünstigenden individuellen Umstände vorlägen. Sie wären im Falle einer Rückkehr unweigerlich einer existenziellen Notlage und mithin einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. Sie hätten demnach Anspruch auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, von ihrem in hoher Position beim Ettelaat tätigen Ex-Mann nach der Scheidung mit dem Tod bedroht und verfolgt worden zu sein. Dieser würde zudem auch heute noch nach ihr suchen und habe hierzu mit ihr nahestehenden Personen Kontakt aufgenommen und über diese Drohungen ausgesprochen. Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob die entsprechenden Vorbringen den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen standhalten. 7.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden vertieft dargelegt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). Gemäss dieser ständigen Praxis sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, konkret, präzis, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 7.1.2 Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Misshandlungen durch ihren Ex-Mann grundsätzlich erlebnisbasiert und mit einer Vielzahl von Realkennzeichen geschildert hat. So schilderte sie beispielsweise die erste Vergewaltigung in den Flitterwochen sowie die letzte erlebte Misshandlung, wobei ihr Ex-Mann eine Waffe auf ihren Kopf gerichtet habe, überwiegend anschaulich und mit vielen Details (vgl. A23 F103, F118). Es bestehen daher keine wesentlichen Zweifel an diesen Vorbringen. Dementsprechend ist der Beschwerdeführerin nicht abzusprechen, dass sie womöglich tatsächlich während der Beziehung mit ihrem Ex-Mann vergewaltigt und misshandelt wurde und dies naheliegenderweise ein Grund für die eingereichte Scheidung darstellt. Im Kontrast hierzu sind die Ausführungen zu den Umständen der Scheidung und insbesondere der anschliessenden Bedrohung durch den Ex-Mann grösstenteils widersprüchlich, substanzarm und nicht nachvollziehbar ausgefallen, worauf nachfolgend im Detail einzugehen ist. Zudem bestehen gewichtige Zweifel an der geschilderten einflussreichen geheimdienstlichen Tätigkeit des Ex-Mannes. 7.1.3 Der Vorinstanz ist dahingehend zuzustimmen, dass das geschilderte Verhalten des Ex-Mannes nicht nachvollziehbar ist. Einerseits habe er sie vollständig kontrollieren und über sie verfügen wollen (vgl. A23 F103), andererseits sei er bereitwillig mit ihrer Mutter «zum entsprechenden Büro» gegangen, um die Scheidungserklärung zu unterschreiben (vgl. A23 F103, F111), nur um sie anschliessend weiter zu drangsalieren und zu verfolgen. Darüber hinaus hätte der Ex-Mann ihren Aussagen zufolge gar damit rechnen müssen, dass sie bei der Scheidung einen Teil seines Vermögens erhält (vgl. A23 F122). Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach ihr ihre Freiheit und Selbstbestimmung sehr wichtig seien, vermögen das geschilderte widersprüchliche Verhalten ihres Ex-Mannes nicht zu erklären. In dieser Hinsicht ist weiter nicht einsichtig, weshalb sie nach Erhalt der Scheidungseinwilligung am (...) 2009 (vgl. A23 F123 sowie das aktenkundige Scheidungsurteil selben Datums [A19 Beweismittel Nr. 4]) entgegen ihren Ausführungen (vgl. A23 F123) nicht unmittelbar die Scheidung eingereicht, und stattdessen später noch für zwei Monate bis zum (...) 2009 zum Ex-Mann nach Teheran gezogen sei (vgl. A23 F106 f., F130, F118: «Ich...bzw. meine Mutter hatte diese Einwilligung bei sich, als ich mit dem gemeinsamen Leben mit ihm in Teheran angefangen habe.»), obschon sie während des Aufenthalts bei der Mutter vom Ex-Mann weiter schwer misshandelt worden sei und ihre Mutter ihm verboten habe, sie zu sehen (vgl. A23 F103; F122). Auf eine entsprechende Nachfrage des SEM antwortete sie ausweichend und vage (vgl. A23 F125). Vom Vollzug der Scheidung soll der Ex-Mann sodann erst ein oder zwei Monate später erfahren haben (vgl. A23 F132), was angesichts der geschilderten mächtigen Position beim Ettelaat nicht nachvollziehbar ist. Ihre Antwort auf eine klärende Nachfrage des SEM war ausweichend und nicht überzeugend (vgl. A23 F151). Als Erklärung, weshalb der angeblich mächtige Ex-Mann nichts gegen die Scheidung unternommen habe, wurde in der Beschwerde geltend gemacht, dass diese für ihn eine grosse Beleidigung und Scham dargestellt habe, weshalb er weiteres Aufsehen habe vermeiden wollen. Dessen ungeachtet scheint es für ihn kein Problem gewesen zu sein, gar seine Arbeitskollegen für die Beschattung und Verfolgung der Beschwerdeführerin einzuspannen (vgl. A4 Ziff. 7.01 f.; A23 F134). Dies ihren Angaben zufolge sogar bis nach Griechenland, wo sie weiter von dessen Schergen beobachtet und bedroht worden sei, weshalb sie sich an die örtliche Polizei gewandt habe (vgl. A23 F146, F170). Der Ex-Mann betrieb ihren Aussagen zufolge demnach einen enormen Aufwand, um ihrer habhaft zu werden, welcher sich weit über die Landesgrenzen des Iran erstreckt habe. Die Erklärung, der Ex-Mann habe weitere Aufmerksamkeit vermeiden wollen, überzeugt daher offenkundig nicht. Auch der Einwand, sie wisse aufgrund seiner verschiedenen Identitätsausweise nicht, welche Identität er bei der Eheschliessung angegeben habe und er sich möglicherweise deshalb nicht beim Gericht gemeldet habe, ist nicht nachvollziehbar. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Kenntnis vom Inhalt ihrer Eheurkunde hat. Zudem wurden die Angaben zur Identität des Ex-Mannes auf der Scheidungserklärung vom Gericht akzeptiert (vgl. die als Beweismittel eingereichte Scheidungsurkunde inkl. Übersetzung, Beweismittel Nr. 4 und Nr. 10). Darüber hinaus ist ohnehin nicht erkenntlich, weshalb dies für den Ex-Mann ein Hindernis hätte darstellen sollen. Sodann ist es widersprüchlich, wenn die Beschwerdeführerin ihren Ex-Mann auf der einen Seite als sehr mächtig und bis in die höchsten Kreise vernetzt darstellt, auf der anderen Seite indes argumentiert, sein Einfluss reiche nicht soweit, dass er eine gerichtliche Scheidung hätte verhindern können. Die Argumentation in der Beschwerde ist weiter widersprüchlich, indem einerseits geltend gemacht wird, es sei nebst den Drohungen nichts Schlimmeres passiert, weil sie sich sehr gut versteckt und regelmässig ihren Aufenthaltsort gewechselt habe, die Beschwerdeführerin andererseits an den Befragungen geltend machte, sie sei engmaschig beschattet worden und per Mobiltelefon für ihren Ex-Mann weiterhin erreichbar gewesen (vgl. A23 F119, F134-136, F152 ff., F160; A4 Ziff. 7.01 f.). Es ist vor diesem Hintergrund anzunehmen, dass der angeblich mächtige Ex-Mann - im Besitze sämtlicher Ressourcen des Ettelaat - ihren Aufenthaltsort ohne weiteres jederzeit hätte ausfindig machen können, zumal er sie gar in Griechenland habe aufspüren können (vgl. A23 F146-148). Weiter ist lebensfremd, dass sich die Beschwerdeführerin nicht immer darüber im Klaren gewesen sein soll, in welche Städte sie jeweils gebracht worden sei, da sie sich meistens auf der Rückbank oder am Boden liegend im Auto versteckt habe. In einer derartigen Situation ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin - bereits vorgängig oder zumindest während der Fahrt mit ihrer Freundin (vgl. A23 F159) - über den Zielort und das weitere Vorgehen ausgetauscht hat. Sie habe sich sodann jeweils bei Verwandten oder in verschiedenen Pensionen aufgehalten, wo sie unweigerlich mit Leuten Kontakt gehabt hätte. Die Nennung einer einzigen Stadt anlässlich der Anhörung (vgl. A23 F13) vermag über die substanzlosen Ausführungen der Ereignisse in den beinahe sechs Jahren vor der Ausreise nicht hinwegzutäuschen. Ihre Angaben hinsichtlich des Telefonkontakts mit ihrem Ex-Mann fielen sodann ebenfalls widersprüchlich und inkonsistent aus, zumal sie an der BzP einerseits angab, nie direkt mit ihm Kontakt gehabt zu haben (vgl. A4 Ziff. 7.02), andererseits an der Anhörung geltend machte, er habe ihr immer geschrieben (vgl. A23 F134 ff., F152 ff.). Zur Begründung des anhaltenden Verfolgungsinteresses ihres Ex-Mannes machte die Beschwerdeführerin geltend, unter anderem über den Laptop des Ex-Mannes und damit über kompromittierende Informationen über seine Arbeit beim Ettelaat verfügt zu haben (vgl. A23 F120, F133, F141, F169). Dieser schien dabei stets den Aufenthaltsort des Laptops gekannt zu haben, zumal es ihm ihren Angaben zufolge ohne Weiteres möglich war, nach ihrer Ausreise zuhause bei ihrer Mutter einzudringen und diesen zu behändigen (vgl. A23 F73). Vor diesem Hintergrund ist weder nachvollzieh-bar, weshalb sich der beim Geheimdienst in hoher Position tätige Ex-Mann nicht viel früher des für ihn so wichtigen Laptops behändigt hat noch weshalb die Beschwerdeführerin den Laptop nicht einfach herausgegeben hat, zumal sie die Drohungen und Nachstellungen auf dessen Angst vor einer Veröffentlichung der darauf enthaltenen Informationen zurückführte (vgl. A23 F141). Ihre diesbezügliche Erklärung an der Anhörung vermag nicht zu überzeugen (vgl. A23 F165). Weshalb der Ex-Mann seine angeblichen Drohungen vor diesem Hintergrund nicht in die Tat umsetzte, vermochte die Beschwerdeführerin nicht schlüssig zu erklären (vgl. A23 F141 f.). Ohnehin erstaunt der geschilderte sorglose Umgang des in hoher Position beim Ettelaat tätigen Ex-Mannes mit Geheimdienstinformationen. So habe er der Beschwerdeführerin bereits in den Flitterwochen bereitwillig Foltervideos von seiner Arbeit gezeigt und davon ausführlich erzählt (vgl. A23 F113-115) sowie mit seinen Geheimdienstkollegen zuhause in ihrer Anwesenheit Treffen abgehalten und über Spionagetätigkeiten und Auslandeinsätze gesprochen (vgl. A23 F119). Ausserdem habe er mehrere Male direkt neben ihr mit dem Präsidenten des Ettelaat gesprochen (vgl. A23 F171 f.). Darüber hinaus sei es ihr problemlos möglich gewesen, höchst sensible Informationen - darunter gar Unterlagen über Korruption, in welcher ihr Ex-Mann verwickelt gewesen sei - über die zuhause aufbewahrten Ordner sowie über den ungesicherten Laptop einzusehen (vgl. A23 F119). Hierbei widersprach sich die Beschwerdeführerin mehrfach selbst: Zum einen gab sie an, ihr Ehemann habe ihr nichts über seine Arbeit erzählt, sie habe sich seine Sachen gar nicht angeschaut, da sie damit eigentlich überhaupt nichts zu tun gehabt haben wolle respektive habe sie gar nicht gewusst, was für Dateien und Dossiers auf dem Laptop gespeichert gewesen seien. Zum anderen wusste sie ausführlich von dessen Tätigkeiten und Einsätzen sowie dem Inhalt der angeblich streng geheimen Dossiers und Dateien zu berichten (vgl. A23 F103, F113-115, F119 f., F126 ff.). Es ist lebensfremd, dass ein Kadermitarbeiter im Geheimdienst derart sorglos mit streng geheimen und sensiblen Informationen umgeht. Zusätzlich spricht der Umstand, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise im (...) 2015 noch die Prüfung zur Zulassung zum Masterstudium absolviert habe (vgl. A23 F90 f.), gegen die geschilderte Verfolgung durch den Ex-Mann. Es ist nicht ersichtlich, wie es ihr unter den geschilderten Umständen (ständige Nachstellungen durch den Ehemann und dessen Gefolgsleute, regelmässiger Wechsel des Aufenthaltsorts, Aufenthalte in angeblich unbekannten Städten) hätte möglich sein sollen, für diese Prüfungen zu lernen und diese zu schreiben. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. Ziff. II/1). 7.1.4 Die eingereichten Beweismittel sind sodann insgesamt nicht geeignet, die geltend gemachte Bedrohung durch den Ex-Mann glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der eingereichten Drohnachrichten kann auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (vgl. a.a.O. S. 5 f) sowie der Vernehmlassung verwiesen werden. Die Kontaktversuche stammen von unterschiedlichen Konten («[...]» resp. «[...]»), wobei beide Konten soweit ersichtlich jeweils zehn Beiträge erstellt haben und eines der Konten nicht einmal über Abonnenten verfügt (das andere Konto über lediglich deren zwei; vgl. Eingabe vom 18. März 2021 Beilagen 2-4). Es ist zudem nicht ersichtlich, weshalb der Ex-Mann mit dem vermutungsweise ebenfalls aus Iran stammenden Bekannten der Beschwerdeführerin in der Schweiz zunächst in gebrochenem Englisch kommunizieren sollte (vgl. a.a.O. Beilage 5). Das Bestätigungsschreiben von drei Bekannten der Beschwerdeführerin ist sodann als Gefälligkeitsschreiben von entsprechend geringem Beweiswert zu qualifizieren (vgl. a.a.O. Beilage 7). Die biographischen Anamnesen in den eingereichten Arztberichten basieren schliesslich auf den Angaben der Beschwerdeführerin und stimmen teilweise mit ihren Vorbringen im Asylverfahren nicht überein (vgl. z.B. Eingabe vom 7. März 2024 Beilagen 1 und 4: Arztberichte vom 31. Januar 2024 S. 2 und vom 31. August 2022 S. 4). 7.1.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die angebliche Bedrohung durch den Ex-Mann und damit die geschilderten Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen. Entsprechend hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen im Sinne von Art. 3 AsylG verneint und die Asylgesuche abgelehnt. Demnach kann offenbleiben, ob die angebliche Bedrohung durch den Ex-Mann überhaupt als flüchtlingsrechtlich relevant in Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren wäre. 7.2 Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat - unter Vorbehalt von Art. 3 Abs. 4 AsylG - grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt einzig das Asyl (vgl. Art. 54 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass ihnen aufgrund der aus einer unehelichen Beziehung mit C._______ in der Schweiz hervorgegangenen zweitrubrizierten Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Iran flüchtlingsrechtlich relevante Konsequenzen drohten. 7.2.1 Die Einleitung eines Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin seitens der iranischen Behörden von Amtes wegen ist unwahrscheinlich, selbst wenn die Behörden - beispielsweise bei der rein hypothetischen Einreise - entdecken würden, dass sie ein uneheliches Kind hat. Es ist davon auszugehen, dass die iranischen Behörden ein solches Verfahren erst dann einleiten würden, wenn Drittpersonen aus dem privaten Umfeld Anzeige erheben würden (vgl. D-3687/2020 vom 25. September 2020 E. 6.2.2; Danish Refugee Council und Danish Immigration Service, Iran: Relations outside of marriage in Iran and marriages without the acceptance of the family, Februar 2018, S. 5 f., < https://www.refworld.org/reference/countryrep/dis/2018/en/120684 , abgerufen am 05.09.2025). Vorliegend ist dies wenig wahrscheinlich. Als Verwandte verbleiben in der Heimat lediglich ihre Mutter und eine Tante; ihre Schwester lebe in Kanada (vgl. A4 Ziff. 3; A23 F36-40). Kontakt pflegt die Beschwerdeführerin sodann einzig mit ihrer Schwester und ihrer Mutter, wobei sie die Mutter viel nach B._______ frage (vgl. A4 Ziff. 4.04; A23 F41-44). Zwar reichte sie mit der Beschwerde eine Liste mit potenziellen privaten Klägern ein (vgl. Beschwerdebeilage 6), wobei weitere Ausführungen, weshalb die gelisteten Personen bereit wären, tatsächlich ein solches Verfahren gegen sie einzuleiten, fehlen. Bei den aufgelisteten fünf Personen handelt es sich sodann um den Ex-Mann sowie dessen Bruder und Cousin sowie um zwei Cousins der Beschwerdeführerin, wobei insbesondere vor dem Hintergrund der für unglaubhaft befundenen Vorbringen unklar ist, inwiefern diese Personen von einer allfälligen Rückkehr mit einem unehelichen Kind erfahren sollten. Somit fehlen konkrete Hinweise für eine drohende Denunzierung der Beschwerdeführerin bei den heimatlichen Behörden. Sollte es entgegen aller Wahrscheinlichkeit dennoch zu einem Verfahren gegen sie kommen, wies die Vorinstanz zu Recht auf die Möglichkeit hin, in Absprache mit dem iranischen (ausreisepflichtigen) Kindsvater geltend zu machen, die Tochter sei im Rahmen einer Ehe auf Zeit (Sigheh) gezeugt worden. In der Beschwerde wird diese Möglichkeit mit Hinweis auf das Zerwürfnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kindsvater in Abrede gestellt. Aus den Akten ergibt sich indes, dass die Tochter vom Vater anerkannt worden ist, er im Rahmen der gerichtlichen Entscheide ein Besuchsrecht hat und dieses auch - soweit ersichtlich - wahrnimmt (vgl. Beweismitteleingabe vom 9. Mai 2025). Es ist entsprechend davon auszugehen, dass der Kindsvater, ungeachtet des Zerwürfnisses mit der Beschwerdeführerin, ein Interesse am Wohlergehen seiner Tochter hat und daher entsprechend auch - für den rein hypothetischen Fall einer Rückkehr in den Iran - in eine solche Absprache einwilligen würde. 7.2.2 Nach dem Ausgeführten ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführerinnen bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung aufgrund der im Rahmen einer unehelichen Beziehung gezeugten zweitrubrizierten Beschwerdeführerin droht. 7.2.3 Somit erfüllen die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 54 AsylG nicht. 7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9. Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 27. Mai 2025 die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerinnen angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 11. 11.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der beschwerdeführenden Person aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen. 11.2 Die Beschwerdeführerinnen sind mit ihrem Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung des Asyls unterlegen. Bezüglich der Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und der Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind sie als obsiegend zu betrachten. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 375.- den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch mit Verfügung vom 23. März 2021 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und aufgrund der Akten nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.3 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist der beschwerdeführenden Partei eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen, sofern sie die Gegenstandslosigkeit nicht durch ihr eigenes Verhalten bewirkt hat (Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, da die teilweise Gegenstandslosigkeit der Beschwerde durch die wiedererwägungsweise Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerinnen durch das SEM herbeigeführt wurde. 11.4 Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerinnen reichte am 10. Mai 2021 eine Kostennote ein, welche mit Kostennote vom 3. Juni 2025 aktualisiert wurde. Für die Zeit bis zum 10. Mai 2021 wurde in der Kostennote gleichen Datums ein zeitlicher Aufwand von Total 13.75 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.- sowie Auslagen in Höhe von Fr. 52.- geltend gemacht. Dies erscheint insgesamt als angemessen. In der aktuellen Kostennote vom 3. Juni 2025 wurden ab dem 10. Mai 2021 ein Aufwand von Total 15.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.- sowie Auslagen in Höhe von Fr. 20.- geltend gemacht. Dies erscheint unter Einbezug der Stellungnahme vom 17. Juli 2025 und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Verfahrens als gerade noch angemessen. Das SEM ist demnach anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4'080.- (inklusive Auslagen und ohne Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. 11.5 Mit Verfügung vom 23. März 2021 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und die vormalige Rechtsvertreterin MLaw Janine Hess als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerinnen eingesetzt. Mit Verfügung vom 7. März 2023 wurde diese aus ihren Verpflichtungen als amtliche Rechtsbeiständin entlassen und MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, neu als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Im Gesuch um Mandatswechsel vom 23. Februar 2023 trat die vormalige Rechtsvertreterin einen allfälligen Honoraranspruch an MLaw Lara Märki respektive die HEKS Rechtsberatungsstelle ab. Der amtlichen Rechtsbeiständin ist im Umfang des Unterliegens durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar zu entrichten. Unter Berücksichtigung der massgebenden Stundenansätze (Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter) ist der amtlichen Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht ein um die Hälfte reduziertes Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 2'618.- (inklusive Auslagen und ohne Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung von Fr. 4'080.- auszurichten.
4. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Lara Märki, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'618.- zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Kevin Schori Versand: