Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – palästinensischer Flüchtling aus Gaza-Stadt, ohne Staatsangehörigkeit – verliess den Gazastreifen eigenen Angaben zufolge am (…) 2016 und reiste am 29. Juli 2019 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 7. August 2019 fand die Personali- enaufnahme (PA) statt. B. B.a Am 12. August 2019 erfolgte das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Fest- legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist; Protokoll in den SEM-Akten […] [A]16/2). Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, am (…) 2016 mit dem Bus Gaza verlassen zu haben. Er sei mit dem Pass und einem (…) Visum nach B._______ gereist, dort drei Tage im Transit verblieben und danach in die C._______ geflogen. Von dort aus sei er übers Meer nach D._______ auf die Insel E._______ gekommen. Auf der Insel sei er etwa 20 oder 25 Tage geblieben. Bei seiner Ankunft auf der Insel seien ihm Fin- gerabdrücke abgenommen worden. Wenig später sei er von der Insel nach F._______ gereist. Dort sei er ungefähr drei Jahre lang geblieben, bis es ihm gelungen sei, einen (…) Schlepper zu finden, der ihm einen Pass be- sorgt habe. Dieser habe auch eine Abmachung mit einem Angestellten ge- habt, welcher ihm ein Flugticket besorgt habe. Damit sei er schliesslich von D._______ direkt in die Schweiz geflogen. B.b Am 18. September 2019 erklärte das SEM das Dublin-Verfahren für beendet und nahm das nationale Asylverfahren auf. C. Am 9. Oktober 2019 fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen statt. Am 19. November 2019 folgte eine weitere Anhörung, welche jedoch aufgrund des schlechten psychischen Zustands des Be- schwerdeführers abgebrochen werden musste.
E-837/2021 Seite 3 D. Mit Verfügung vom 22. November 2019 teilte das SEM dem Beschwerde- führer mit, dass sein Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde, und wies ihn dem Kanton G._______ zu. E. Am 17. Februar 2020 folgte die ergänzende Anhörung im erweiterten Ver- fahren. F. F.a Anlässlich seiner Anhörungen (vgl. A26/15 und A45/14) brachte der Be- schwerdeführer zu seinen Asylgründen im Wesentlichen vor, er habe bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern zusammengelebt. Er habe die öffent- lichen Schulen bis zum Gymnasium absolviert und danach zwei Jahre Sportwissenschaften an einer privaten Fakultät studiert. Durch einen Stu- dienkollegen sei er dabei auf die Hamas aufmerksam geworden. Ab Anfang 2015 sei er regelmässig zur Moschee gegangen und dort in Kontakt mit Hamas-Mitgliedern gekommen. Er habe an Sitzungen teilgenommen, den Koran auswendig gelernt und man habe ihm die Geschichte der Muslime überliefert. Die Hamas-Mitglieder hätten ihm ein gutes Gefühl vermittelt und auch soziale Aktivitäten wie Fussballspielen und Schwimmen organi- siert. Im (…) 2016 sei er für Einsätze vor Ort bereit gewesen, dabei habe er während eines Monats zweimal wöchentlich Einsätze geleistet und beim Tunnelbau und Sandtransport geholfen. Während dieser Einsätze sei er jedoch zunehmend in einen inneren Konflikt geraten, habe die Handlungs- weise der Hamas hinterfragt und sei zum Schluss gekommen, dass die Hamas die Religion missbrauche. Er habe das Gefühl gehabt, einer Ge- hirnwäsche unterzogen und manipuliert worden zu sein. Ende (…) 2016 sei es während eines Einsatzes zu einem Streit mit seinem Vorgesetzten gekommen, wobei er diesen mit einer Schaufel ins Gesicht geschlagen habe. Der Vorgesetzte sei mit einem Fahrzeug weggebracht worden und er selbst sei nach Hause gegangen. Anschliessend habe er mehrfach An- rufe erhalten und sich schliesslich entschieden, nicht mehr für die Hamas tätig sein zu wollen. Er sei nicht mehr in die Moschee gegangen und habe sowohl den Studienkollegen als auch die Kontaktperson in der Moschee darüber informiert. Die beiden hätten ihn daraufhin gemieden. In der Folge sei er mehrfach entführt und teilweise für mehrere Tage inhaftiert worden. Man habe ihn gefragt, ob er unter einem anderen Verantwortlichen weiter- arbeiten würde, was er abgelehnt habe, weil dies ein Trick gewesen sei, um ihn bei der Arbeit zu töten und es wie einen Unfall aussehen zu lassen. Insgesamt sei er zwischen sieben und zehn Mal entführt worden. Man habe
E-837/2021 Seite 4 ihn für mehrere Tage in Einzelzellen festgehalten, geschlagen und mit Waf- fen bedroht. Man habe damit gedroht, ihm vorzuwerfen, mit Juden zusam- menzuarbeiten und Informationen über Plätze der Aufständischen weiter- gegeben zu haben, und ihn zu töten. Im (…) 2016 habe er ein Tourismus- visum für die C._______ erhalten und mehrmals versucht auszureisen. An der Grenze seien ihm jeweils die gleichen Fragen gestellt worden, jedoch habe man ihn jedes Mal zurückgeschickt. Schliesslich habe er jemandem, der für die Registrierung von Namen zuständig gewesen sei, 500 US-Dollar gegeben, damit dieser seinen Namen im Computer registriere. Einen Tag später, am (…) 2016, sei er mit dem Bus nach B._______ ausgereist. Seit seiner Ausreise würden sein Vater und seine Brüder, welche geschäft- lich regelmässig nach H._______ reisen müssten, am Hamas-Kontrollpos- ten jedes Mal nach ihm gefragt. F.b Der Beschwerdeführer reichte seine palästinensische Identitätskarte, seine Geburtsurkunde, einen UNRWA-Familienregisterauszug sowie Schulzeugnisse zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 20. Januar 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerde- führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und hän- digte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. H. Mit Eingabe vom 24. Februar 2021 liess der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht dagegen Beschwerde erheben und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, ihm sei Asyl zu gewähren und seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit beziehungsweise wegen Unzumutbarkeit aufzuheben und er sei vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung des SEM vom 20. Ja- nuar 2021, eine Vollmacht vom 31. Januar 2020, ein Mailverkehr mit der Psychiatrie I._______ vom Februar 2021, eine Fotografie des
E-837/2021 Seite 5 Beschwerdeführers, eine Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlings- hilfe (SFH; Schnellrecherche Gaza vom 27. Oktober 2014) sowie eine Kos- tennote bei. I. Mit Verfügung vom 2. März 2021 stellte die damals zuständige Instrukti- onsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfah- rens einstweilen in der Schweiz abwarten, und forderte ihn auf, innert Frist seine aktuelle finanzielle Situation detailliert darzulegen. Gleichzeitig for- derte sie ihn auf, aktuelle Arztberichte sowie eine Erklärung über die Ent- bindung der behandelnden Ärzte und Therapeutinnen respektive Thera- peuten von der Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden nachzu- reichen, andernfalls aufgrund der Aktenlage entschieden werde. J. Mit gleichentags beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenem Schrei- ben reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgeabhängigkeitserklärung des Migrationsamts Zentrum (…) vom 24. Februar 2021 sowie einen aktu- ellen Arztbericht der ([…]) Psychiatrie-Dienste J._______ vom 24. Februar 2021 zu den Akten. K. Mit Instruktionsverfügung vom 12. März 2021 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gut. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen eine Vernehmlassung innert Frist einzureichen. L. In ihrer Vernehmlassung vom 29. März 2021 führte die Vorinstanz aus, weshalb sie vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festhalte. M. Der Beschwerdeführer nahm in seiner Replik vom 14. April 2021 dazu Stel- lung und reichte eine Ergänzung der Honorarnote ein. N. Mit Eingaben vom 1. Juni 2021 sowie vom 13. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere Arztberichte zu den Akten (Berichte des Psychi- atrie-Dienste J._______ vom 28. Mai 2021 und vom 23. Dezember 2021).
E-837/2021 Seite 6 O. Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2023 forderte die damals zustän- dige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert Frist weitere ärztliche Berichte einzureichen, welche sich zum aktuellen Gesundheitszu- stand, zur Prognose sowie zur aktuellen und vorgesehenen Therapie so- wie medikamentösen Behandlung äussern, wobei bei ungenutztem Ablauf der anzusetzenden Frist aufgrund der Aktenlage entschieden werde. P. Nach einmalig erstreckter Frist übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 29. November 2023 einen ak- tuellen psychiatrischen Verlaufsbericht der Psychiatrie K._______ vom
28. November 2023. Q. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 19. Januar 2024 nach Aufforde- rung der Instruktionsrichterin vom 7. Dezember 2023 dazu vernehmen, wo- bei sie vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung festhielt und auf ihre dortigen Erwägungen verwies. R. Mit Eingabe vom 8. August 2024 reichte der Beschwerdeführer weitere Be- weismittel zu den Akten. S. Mit Instruktionsverfügung vom 18. Oktober 2024 lud die damals zuständige Instruktionsrichterin das SEM vor dem Hintergrund des andauernden Kon- flikts im Gazastreifen und mit Verweis auf das mit Urteil vom 3. Oktober 2024 abgeschlossene Beschwerdeverfahren E-6014/2020 (N 704 238), in dessen Rahmen das SEM auf Vernehmlassungsstufe wegen Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme angeordnet hatte, zu einer weiteren Vernehmlassung ein. T. Mit Verfügung vom 4. November 2024 zog das SEM seinen Entscheid vom
20. Januar 2021 teilweise in Wiedererwägung und verfügte wegen Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Be- schwerdeführers in der Schweiz.
E-837/2021 Seite 7 U. U.a Mit Verfügung vom 12. November 2024 wurde der Beschwerdeführer um Mitteilung ersucht, ob er an der Beschwerde betreffend Flüchtlingsei- genschaft, Asyl und Wegweisung festhalten wolle. U.b Dieser teilte mit Schreiben vom 12. Dezember 2024 fristgerecht mit, an den nicht gegenstandslos gewordenen Begehren festhalten zu wollen. V. Per 1. Januar 2025 wurde das Verfahren aus organisatorischen Gründen auf den rubrizierten vorsitzenden Richter übertragen.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 und Art. 32 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Das SEM hat seinen Entscheid vom 20. Januar 2021 mit Verfügung vom
E. 4 November 2024 teilweise in Wiedererwägung gezogen, dessen Dispo- sitiv-Ziffern 4, 5 und 6 aufgehoben und die vorläufige Aufnahme des Be- schwerdeführers infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges an- geordnet. Demnach erweist sich die Beschwerde diesbezüglich als
E-837/2021 Seite 8 gegenstandslos. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bil- den damit nur noch die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung als solche.
E. 4.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine unrichtige bezie- hungsweise unvollständige Sachverhaltsfeststellung. Diese Rüge könnte allenfalls geeignet sein, die in der Beschwerde beantragte Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken, weshalb sie vorab zu prüfen ist.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer verweist zur Begründung auf die in der Be- schwerde erstmals vorgebrachten Sachverhaltselemente (die Erlebnisse sexueller Gewalt und ihre konkreten Auswirkungen auf seine Erzählweise und auf seine psychische Erkrankung). Deshalb werde beantragt, ein psy- chiatrisches Gutachten erstellen zu lassen und den Beschwerdeführer er- neut zu befragen, um den Asylentscheid nach genügender Erstellung des Sachverhalts korrekt zu begründen. Der Beschwerdeführer hatte jedoch anlässlich seiner Anhörungen ausreichend Gelegenheit, alle seine Asyl- gründe vorzutragen. Er wurde gegen Ende der Anhörungen ausdrücklich gefragt, ob er alle Gründe habe darlegen können, was er jeweils bejahte (A26/15 F92) respektive verneinte, wobei er umgehend Gelegenheit erhielt zu weiteren Ausführungen (A45/14 F65 ff.). Er bestätigte jeweils auch, dass die Protokolle vollständig seien und seinen freien Äusserungen entsprä- chen (A26/15, S. 15; A31, S. 5 und A45/14, S. 14). Zudem ergibt eine Durchsicht der Anhörungsprotokolle, dass der Beschwerdeführer die ihm gestellten Fragen verstanden hatte und sie adäquat beantworten konnte. Hinweise auf eine massgebliche Einschränkung seiner Aussagefähigkeit liegen keine vor. Ferner ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über seine Rechte aufgeklärt und die Anhörung vom 19. November 2019 auf seinen Wunsch hin abgebrochen wurde. Schliesslich ergibt sich zwar eine psychische Belastung des Beschwerdeführers durchaus auch schon aus den erstinstanzlichen Akten. Einerseits fand jedoch die Erstbefragung von vornherein in einem Männerteam statt (Art 6 Abs. AsylV 1; SR 142.311) und andererseits gehen weder aus diesem Protokoll, den im Zeitpunkt der ergänzenden Anhörung vorliegenden medizinischen Akten oder der ergän- zenden Anhörung – die in Anwesenheit der rubrizierten Rechtsvertreterin stattfand – ansatzweise Anhaltspunkte auf geschlechtsspezifische Asyl- gründe hervor, die das SEM hätten veranlassen müssen, nachzufragen, ob es Gründe gebe, weshalb er sich in der aktuellen Teamzusammensetzung nicht frei äussern könne.
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E. 4.3 Der vorinstanzliche Asylentscheid vom 20. Januar 2021 erging zudem erst rund ein Jahr nach der letzten (ergänzenden) Anhörung vom 20. Feb- ruar 2020; es wäre dem seit Beginn des Asylverfahrens – und namentlich bereits an der ergänzenden Anhörung von der rubrizierten Rechtsvertrete- rin begleiteten – rechtlich vertretenen Beschwerdeführer damit ohne wei- teres zuzumuten gewesen, die erst auf Beschwerdeebene neu vorge- brachte erlebte sexuelle Gewalt durch seinen Vorgesetzten nach der An- hörung in schriftlicher Form aktenkundig zu machen, was er indes – trotz seiner Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 AsylG) – nicht getan hat. Nach dem Gesagten hatte das SEM keine Veranlassung, weitere Sachverhalts- abklärungen zu treffen. Dem SEM kann demnach keine Verletzung der Un- tersuchungs- und Prüfungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) vorgeworfen werden. Wie die nachfolgenden Erwä- gungen zeigen, ist der rechtserhebliche Sachverhalt im heutigen Zeitpunkt ohne weiteres als spruchreif zu erachten. Das Kassationsbegehren sowie der Antrag auf Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens sind daher ab- zuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi- schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.5.1).
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E. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen dahinge- hend, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr nach Gaza vonseiten der Hamas verfolgt zu werden, die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen vermöchten. Der Beschwerdeführer habe zwar nachvollziehbar dargelegt, wie er in Kon- takt mit der Hamas gekommen und wie der Rekrutierungsprozess verlau- fen sei, wobei seine diesbezüglichen Schilderungen ausreichend Real- kennzeichen aufweisen würden, sodass davon auszugehen sei, er sei tat- sächlich bei der Hamas gewesen oder habe sich zumindest in deren Um- feld bewegt. Er habe aber den Vorfall mit seinem Vorgesetzten – welcher als Auslöser für seine Verfolgung gelte – nicht glaubhaft schildern können. Seine diesbezüglichen Darstellungen seien vage und deutlich weniger de- tailliert ausgefallen als etwa seine Ausführungen zum Rekrutierungspro- zess. Weder der Ablauf noch die Umstände des Zwischenfalls mit seinem Vorgesetzten seien nachvollziehbar erklärt worden. Er habe lediglich an- gegeben, nach einem Streit seinen Vorgesetzten mit einer Schaufel ge- schlagen zu haben. Auch seine Beweggründe seien unkonkret geblieben und er habe die Tat lediglich mit einem Moment der Wut begründet. Eine solche Kurzschlussreaktion erscheine jedoch wenig plausibel, zumal er rund ein Jahr auf seine Einsätze vorbereitet worden sei und die Gepflogen- heiten der Hamas gekannt habe. Zudem habe er mehrfach auf Aktionen und Schicksale von Personen im Zusammenhang mit der Hamas verwie- sen. Vor diesem Hintergrund wirke es unwahrscheinlich, dass er eine solch leichtfertige und folgenreiche Tat begangen habe. Als Motiv für seine Entführungen mache er geltend, dass sich sein Vorge- setzter an ihm habe rächen wollen. Dass dieser aber mehrere Personen dazu habe bewegen können, ihn bei der Ausübung seiner persönlichen Rache am Beschwerdeführer zu unterstützen und den Beschwerdeführer über so einen langen Zeitraum zu belästigen und auch zu inhaftieren, er- scheine konstruiert. Angesichts dessen sei umgekehrt auch unverständ- lich, dass der Beschwerdeführer sich den Verfolgungshandlungen nicht be- reits früher entzogen habe. Insbesondere erstaune, dass er, nachdem er seinen Vorgesetzten niedergeschlagen habe, einfach nach Hause gegan- gen sei und auch sonst keine Vorsichtsmassnahmen ergriffen habe, um sich den Belästigungen zu entziehen. Sein Verhalten entspreche nicht dem eines Menschen, der Folter und Leiden durch eine gewaltbereite Organi- sation befürchte.
E-837/2021 Seite 11 Seinen Schilderungen sei sodann nicht zu entnehmen, weshalb die Hamas
– respektive eine Gruppe innerhalb der Hamas – ursprünglich ausgehend von persönlichen Rachegelüsten seines Vorgesetzten, einen solch gros- sen Aufwand betrieben haben sollten, nur um ihn zu belästigen und zu be- drohen. Wenn die Hamas tatsächlich ein ernsthaftes Interesse daran ge- habt hätte, ihn zu töten, dann hätten sich dazu zahlreiche Möglichkeiten geboten. Ohnehin sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Hamas an seiner Person ein so grosses Interesse gehabt haben sollte. Aus seinen Erzäh- lungen gehe hervor, dass er von der Hamas während rund eines Jahres auf Einsätze vorbereitet worden sei, wobei diese Vorbereitung aus Mo- scheebesuchen sowie sozialen Aktivitäten und gemeinsamem Sporttrei- ben bestanden habe. Die effektiven Einsätze für die Hamas habe er ab (…) 2016 geleistet, wobei er während eines Monats zweimal wöchentlich im Einsatz gewesen sei. Dabei habe er Sand für einen Tunnel transportiert. Damit verfüge er über ein äusserst niederschwelliges Profil, welches das Interesse der Hamas nicht rechtfertige. Nach dem Vorfall respektive dem Entschluss auszureisen, habe er sodann mehrere Male mit anderen Hamas-Mitgliedern Kontakt gehabt. Irgendwann müsse der Hamas daher klar geworden sein, dass er versuche, das Land zu verlassen. Bei einem tatsächlichen Interesse der Hamas an seiner Per- son hätte er spätestens am Kontrollposten mit Konsequenzen rechnen müssen. Dass die Hamas auch danach die Entführungen und Inhaftierun- gen fortgesetzt haben solle, sei nicht nachvollziehbar. Auch wenn die Aus- reise aus dem Gazastreifen nicht ganz einfach sei, falle auf, dass nach dem Vorfall mit dem Vorgesetzten und seiner Ausreise mehrere Monate lägen. Zudem sei seinen Aussagen nicht zu entnehmen, ob er legal oder illegal ausgereist sei. Er mache geltend, seinen Namen gegen Bestechung registriert haben zu lassen, trotzdem sei davon auszugehen, dass die Ha- mas auch die Grenze zu B._______ kontrolliere. Dass er den von Hamas kontrollierten Gazastreifen mit seinem Pass habe verlassen können, sei als Indiz zu werten, dass er zum Zeitpunkt der Ausreise weder verfolgt ge- wesen sei noch eine zukünftige Verfolgung zu befürchten habe. Dass er seinen Pass nicht eingereicht und sich auch nicht wirklich darum bemüht habe, diesen aus D._______ anzufordern, bestärke den Eindruck, dass die Ausreise legal erfolgt sei. Schliesslich gehe aus den eingereichten Unter- lagen hervor, dass er sein Mittelschulzeugnis am (…) 2016, also unmittel- bar vor seiner Ausreise, habe übersetzen lassen. Das lasse, in Kombina- tion mit dem ausgestellten Visum, doch eher darauf schliessen, dass seine Ausreise geplant gewesen sei.
E-837/2021 Seite 12 Daran vermöchten auch die von ihm eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Ebenso wenig gebe es Anzeichen dafür, dass seine unglaubhaften Aussagen auf seinen Gesundheitszustand zurückzuführen seien. Auch wenn er an psychischen Problemen leide und es verständlich sei, dass es ihm mitunter schwerfalle, sich an seine Zeit in Gaza zu erinnern, wären detailliertere Aussagen zum Zwischenfall mit seinem Vorgesetzten sowie der daraus resultierenden Verfolgung zu erwarten gewesen.
E. 6.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im We- sentlichen entgegen er sei traumatisiert und psychisch schwer beeinträch- tigt. Ferner machte er nach einer Wiederholung des bereits bekannten Sachverhalts erstmals geltend, sein Vorgesetzter habe sexuelle Gewalt ge- gen ihn ausgeübt. Diese Problematik erkläre auch die teilweise lückenhafte und nicht völlig stringente Erzählweise. Insbesondere habe die geplante erste Anhörung vom 19. September 2019 aufgrund seines akut schlechten psychischen Zustands abgebrochen werden müssen. Entsprechend sei er nicht in der Lage gewesen, die wesentlichen Beweggründe, welche zum Angriff auf seinen Vorgesetzten und damit zu seiner Flucht geführt hätten, preiszugeben, weshalb der Sachverhalt nicht vollständig und korrekt habe erhoben werden können. Dass gestützt auf die vorliegenden Anhörungen ein negativer Asylentscheid gefällt worden sei, verletze Bundesrecht. Ob- wohl das Erleben von sexueller Gewalt erst auf Beschwerdeebene vorge- bracht werde, dürfe es nicht als nachgeschoben respektive unglaubhaft abgetan werden. Gemäss Handbuch Asyl und Rückkehr des SEM sei die Glaubhaftigkeit von Vorbringen über psychisch belastende Ereignisse in Zusammenhang mit einer verspätet geltend gemachten geschlechtsspezi- fischen Verfolgung nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen. Indes sei in dieser Situation eine individuelle und nuancierte Überprüfung vorzuneh- men, welche die Gesamtheit aller Umstände des Einzelfalls berücksichtige. Da die Problematik damals noch nicht bekannt gewesen sei, habe diese Überprüfung nicht stattfinden können. Angesichts dessen sei auch die unnachgiebige Verfolgung durch seinen Vorgesetzten, der ein besonderes sexuelles Interesse an ihm gehabt habe, durchaus nachzuvollziehen. Zur Illustration werde auf das gute Aussehen des Beschwerdeführers verwiesen, welches eine solche Sachlage plausi- bel erscheinen lasse. Die Initiative für die Verfolgung sei aber nicht von offizieller Stelle ausgegangen, sondern von einer kleineren Gruppe um den besagten Vorgesetzten. Im Übrigen könne das Verhalten einer willkürlich agierenden, von zahlreichen Staaten als Terrorgruppe qualifizierten Grup- pierung entgegen der Haltung des SEM nicht mit gängigen
E-837/2021 Seite 13 Plausibilitätsüberlegungen gefasst werden. Insbesondere die Überlegung, man hätte ihn längst töten können, wenn man dies gewollt hätte, mache im gegebenen Kontext keinen Sinn. Einerseits mache Folter generell keinen Sinn, anderseits sei aber sogar nachvollziehbar, dass beabsichtigt werde, eine Person durch stete Qualen vollständig gefügig zu machen, was vor- liegend der Endzweck gewesen sei. Im gleichen Licht seien seine damals fast problemlosen Kontakte mit an- deren Hamas-Mitgliedern an der Grenze bei seinen vergeblichen Ausrei- seversuchen zu sehen. So kurz nach den beschriebenen Vorfällen sei er einerseits kein offiziell Gesuchter gewesen, sondern habe mittels Beste- chung die Grenze passieren können. Anderseits habe er für den Grenz- übertritt verschiedentlich eine andere Identität zu nutzen versucht. Dass die Vorinstanz daraus schliesse, ihm drohe deshalb auch in Zukunft keine Gefahr, sei nicht korrekt. Sollte er zurückkehren, werde in den kleinräumi- gen Verhältnissen des Gazastreifens über kurz oder lang seine Geschichte als Abtrünniger bekannt und er deshalb verfolgt werden. Allgemein habe er, trotz seiner eingeschränkten Möglichkeiten, sich zu äussern, zahlreiche Aussagen mit deutlichen Realkennzeichen gemacht. So habe er eine der Verhör- und Foltermethoden detailliert und lebendig beschrieben. Auch die SFH halte fest, dass Fatah-Mitglieder von der Hamas verfolgt würden. Dies gelte naheliegend auch für Personen, die der Hamas den Rücken gekehrt hätten. Sie gälten als Verräter und müssten schlimme Sanktionen befürch- ten. So würde auch der Druck auf ihn immer unerträglicher werden. Diese mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung durch Teile der Hamas stelle somit praxisgemäss de facto eine Verfolgung durch den Staat dar. Es sei davon auszugehen, dass in naher Zukunft keine rechtsstaatlich funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur des palästinensischen Gebietes zur Verfügung stehen werde, zudem dürfte die Schutzwilligkeit der von der Hamas besetzten behördlichen Stellen gegen eigene Leute nicht gegeben sein.
E. 6.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM hinsichtlich des neuen Vor- bringens fest, der Beschwerdeführer habe genügend Gelegenheit gehabt, ausführlich über seine Verfolgung zu berichten, und habe dabei keine An- deutungen gemacht, dass es zur Ausübung sexueller Gewalt gekommen sein könnte. Er sei explizit gefragt worden, ob er alles habe erzählen kön- nen, was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachte, was er jeweils be- jaht habe. Auch wenn es sich bei der sexuellen Gewalt um ein schambe- haftetes Ereignis handle, sei nicht nachvollziehbar, wieso dies erst auf Be- schwerdestufe geltend gemacht werde. Der Beschwerdeführer sei
E-837/2021 Seite 14 während des ganzen Asylverfahrens rechtlich vertreten gewesen und mehrfach über seine Rechte und Pflichten im Asylverfahren informiert wor- den. Diese Vorbringen seien somit als nachgeschoben zu betrachten, wes- halb keine zusätzliche Befragung nötig sei. Was die Erstellung eines psy- chiatrischen Gutachtens anbelange, verwies das SEM auf den Arztbericht der Psychiatrie-Dienste J._______, welcher in die Erwägungen des Ent- scheids einbezogen worden sei. Im Übrigen verwies es auf seine Erwä- gungen, an denen es vollumfänglich festhalte.
E. 6.4 In seiner Replik wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die bereits in der Beschwerde vorgebrachten Einwände und verwies auf die dort gemachten Ausführungen.
E. 7.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begrün- dung als unglaubhaft qualifiziert hat. Es kann vorab auf die weitgehend zu- treffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer- den (vgl. SEM-Akte A55 Ziff. II), welcher der Beschwerdeführer auf Be- schwerdeebene nichts Substanzielles entgegenzusetzen vermag. In Er- gänzung und Präzisierung dazu ist Folgendes festzustellen:
E. 7.2 Unter Berücksichtigung der Grundsätze der Glaubhaftigkeits- prüfung (vgl. E. 5.2) ist mit der Vorinstanz insbesondere festzustellen, dass die Vorbringen in wesentlichen Aspekten unplausibel und teilweise konstru- iert wirken. Die Schilderungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Be- fragungen waren generell zwar sehr ausführlich und wortreich, seine An- gaben zu den wesentlichen Elementen seiner Asylgründe aber, auch auf wiederholte Nachfragen hin, auffallend vage, unpräzise und ausweichend ausfielen und er oft lediglich bereits Gesagtes wiederholte. Einerseits wie- sen seine Schilderungen betreffend die Kontaktaufnahme mit der Hamas sowie zum Rekrutierungsprozess genügend Realkennzeichen auf und er konnte dies entsprechend glaubhaft schildern. Andererseits war der Be- schwerdeführer nicht in der Lage, erlebnisbasiert und detailliert von seiner angeblichen verzweifelten Situation und vor allem vom Zwischenfall mit seinem Vorgesetzten – und damit vom Kerngeschehen und den zentralen Ausreisegründen – zu erzählen. Vielmehr machte er diesbezüglich ledig- lich ausweichende Ausführungen zu seinem Bruch mit den Hamas und be- schränkte seine Antwort dazu auf einige kurze Sätze («Dann an einem Tag, als ich mit Sand gearbeitet habe und als ich den Sand mit einer Schaufel
E-837/2021 Seite 15 auf die andere Seite machen wollte, kam plötzlich mein Chef. Er war in der Nähe von mir. Dann habe ich ihn direkt mit der Schaufel geschlagen»). Wie es genau zum Zwischenfall gekommen ist und wie dieser sich abgespielt hat, konnte er bis zum Schluss der Anhörungen nicht nachvollziehbar be- antworten, obwohl er nochmals aufgefordert wurde, den Vorfall konkret zu schildern (vgl. A45 F28 f.).
E. 7.3 In der Beschwerde wird dem denn auch nichts Wesentliches entgegen- gehalten und einzig der Bezug zum Aussageverhalten des Beschwerde- führers betont, was keine andere Einschätzung zu rechtfertigt. Der Um- stand alleine, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in den Anhö- rungen eine gewisse Emotionalität aufweisen, vermag sich im Rahmen der Gesamtwürdigung nicht wesentlich zu Gunsten der Glaubhaftigkeit seiner Sachverhaltsdarstellung auswirken. Soweit in der Beschwerdeschrift die wenig ausführlichen, teilweise lückenhaften und unplausiblen Angaben mit der Traumatisierung des Beschwerdeführers erklärt wird, ist (unter Hinweis auf E. 4.2) festzuhalten, dass diese Erklärung für die mangelnde Substanz der Vorbringen zu kurz greift und die dargelegten Ungereimtheiten und un- substantiierten Darstellungen, die letztlich gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben zum Kerngeschehen den Ausschlag geben, nicht auszuräumen vermag. Dies gilt umso mehr als der Beschwerdeführer auch in der Lage war, über andere traumatische Erlebnisse, insbesondere die Verhör- und Foltermethoden, detailliert zu berichten. Da er – laut eigenen Angaben – aufgrund des geltend gemachten Zwischenfalls flüchten musste und sein Leben aus den Bahnen geworfen wurde, wäre mehr detailliertes Wissen von ihm zu erwarten gewesen.
E. 7.4 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene erstmals geltend, seitens seines Vorgesetzten sexuelle Gewalt erlebt zu haben. Zwar ist be- kannt, dass Vergewaltigungsopfer, zumal in Berücksichtigung spezifischer kultureller Umstände, möglicherweise erst verspätet über ihre Erlebnisse berichten können, oft erst nach Beginn oder im Verlauf einer psychiatri- schen Behandlung. Demgegenüber vermag dieses neue Sachverhaltsele- ment die dem Beschwerdeführer entgegengehaltenen Ungereimtheiten zu den Ausreisegründen im Jahr 2016 nicht zu erklären (vgl. Urteil BVGer E- 4839/2018 E. 5.2). Zwar ist nicht gänzlich ausgeschlossen, dass der Be- schwerdeführer in seinem Leben sexuelle Übergriffe erlebt hat, wobei sich den auf Beschwerdestufe eingereichten ärztlichen Berichte insbesondere Hinweise auf in der Kindheit erlebte sexuelle Gewalt entnehmen lässt. Da- für, dass diese Gewalt im Rahmen der geltend gemachten Asylgründe stattgefunden hätte, kommt ihnen aber nicht hinreichend Beweiswert zu.
E-837/2021 Seite 16 Das in der Beschwerde als Beweis aufgeführte Foto des Beschwerdefüh- rers respektive sein Aussehen als Argument für das besondere sexuelle Interesse des Vorgesetzten ist offenkundig ebenfalls unbehilflich.
E. 7.5 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaub- haft erachtet, die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch ab- gelehnt hat.
E. 8 Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9 Nachdem das SEM mit Verfügung vom 4. November 2024 die Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss wei- tere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvoll- zugs (vgl. BVGE 2011/7 E. 8; 2009/51 E. 5.4).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist.
E. 11.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind dem Beschwerdeführer grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsie- gen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich sei- ner Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs beziehungsweise Gewährung der vorläufigen
E-837/2021 Seite 17 Aufnahme hat er durch die teilweise Wiedererwägung der Verfügung durch das SEM hingegen obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Ob- siegen (vgl. Urteil des BVGer E-1082/2021 vom 22. September 2025 E. 11.2).
E. 11.2 Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten zur Hälfte dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 12. März 2021 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Ver- änderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 11.3 Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines hälftigen Obsiegens für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit der Replik vom 14. April 2021 wurde eine Kostennote eingereicht, in welcher ein Aufwand von 14 Stunden à Fr. 200.– und Aus- lagen von Fr. 49.50, mithin Kosten in der Höhe von Fr. 2'849.50 geltend gemacht werden. Dieser Aufwand erscheint den Verfahrensumständen (und unter Berücksichtigung des Aufwands für die späteren Eingaben des Beschwerdeführers) entsprechend als angemessen. Das SEM ist dem- nach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine hälftige Parteientschädi- gung in der Höhe von aufgerundet Fr. 1’425.– auszurichten.
E. 11.4 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 12. März 2021 als amtliche Rechtsbeiständin bei- geordnet worden ist, ist sie im Weiteren unbesehen des Ausgangs des Ver- fahrens für den entstandenen Aufwand zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Das Bun- desverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von ei- nem Stundenansatz zwischen Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der in der eingereichten Kostennote ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 200.– ist für die amtliche Rechtsverbeiständung somit auf Fr. 150.– zu reduzieren. In Berücksichtigung des zeitlichen Aufwands von 14 Stunden ergibt dies ein Gesamttotal von Fr. 2‘149.50 (inkl. Auslagen). Der Rechts- vertreterin des Beschwerdeführers ist somit ein hälftiges Honorar von ge- rundet Fr. 1’075.– zulasten des Bundesverwaltungsgerichts auszurichten.
E-837/2021 Seite 18
Dispositiv
- Die Beschwerde wird, soweit sie die Feststellung der Flüchtlingseigen- schaft, die Gewährung von Asyl und die Wegweisung betrifft, abgewiesen.
- Die Beschwerde wird, soweit sie den Wegweisungsvollzug betrifft, als ge- genstandslos geworden abgeschrieben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1’425.– auszurichten.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1’075.– ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Jessica Püringer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-837/2021 Urteil vom 3. November 2025 Besetzung Richter Kaspar Gerber (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Jessica Püringer. Parteien A._______, geboren am (...), Ohne Nationalität, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Januar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - palästinensischer Flüchtling aus Gaza-Stadt, ohne Staatsangehörigkeit - verliess den Gazastreifen eigenen Angaben zufolge am (...) 2016 und reiste am 29. Juli 2019 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 7. August 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. B. B.a Am 12. August 2019 erfolgte das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist; Protokoll in den SEM-Akten [...] [A]16/2). Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, am (...) 2016 mit dem Bus Gaza verlassen zu haben. Er sei mit dem Pass und einem (...) Visum nach B._______ gereist, dort drei Tage im Transit verblieben und danach in die C._______ geflogen. Von dort aus sei er übers Meer nach D._______ auf die Insel E._______ gekommen. Auf der Insel sei er etwa 20 oder 25 Tage geblieben. Bei seiner Ankunft auf der Insel seien ihm Fingerabdrücke abgenommen worden. Wenig später sei er von der Insel nach F._______ gereist. Dort sei er ungefähr drei Jahre lang geblieben, bis es ihm gelungen sei, einen (...) Schlepper zu finden, der ihm einen Pass besorgt habe. Dieser habe auch eine Abmachung mit einem Angestellten gehabt, welcher ihm ein Flugticket besorgt habe. Damit sei er schliesslich von D._______ direkt in die Schweiz geflogen. B.b Am 18. September 2019 erklärte das SEM das Dublin-Verfahren für beendet und nahm das nationale Asylverfahren auf. C. Am 9. Oktober 2019 fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen statt. Am 19. November 2019 folgte eine weitere Anhörung, welche jedoch aufgrund des schlechten psychischen Zustands des Beschwerdeführers abgebrochen werden musste. D. Mit Verfügung vom 22. November 2019 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass sein Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde, und wies ihn dem Kanton G._______ zu. E. Am 17. Februar 2020 folgte die ergänzende Anhörung im erweiterten Verfahren. F. F.a Anlässlich seiner Anhörungen (vgl. A26/15 und A45/14) brachte der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen im Wesentlichen vor, er habe bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern zusammengelebt. Er habe die öffentlichen Schulen bis zum Gymnasium absolviert und danach zwei Jahre Sportwissenschaften an einer privaten Fakultät studiert. Durch einen Studienkollegen sei er dabei auf die Hamas aufmerksam geworden. Ab Anfang 2015 sei er regelmässig zur Moschee gegangen und dort in Kontakt mit Hamas-Mitgliedern gekommen. Er habe an Sitzungen teilgenommen, den Koran auswendig gelernt und man habe ihm die Geschichte der Muslime überliefert. Die Hamas-Mitglieder hätten ihm ein gutes Gefühl vermittelt und auch soziale Aktivitäten wie Fussballspielen und Schwimmen organisiert. Im (...) 2016 sei er für Einsätze vor Ort bereit gewesen, dabei habe er während eines Monats zweimal wöchentlich Einsätze geleistet und beim Tunnelbau und Sandtransport geholfen. Während dieser Einsätze sei er jedoch zunehmend in einen inneren Konflikt geraten, habe die Handlungsweise der Hamas hinterfragt und sei zum Schluss gekommen, dass die Hamas die Religion missbrauche. Er habe das Gefühl gehabt, einer Gehirnwäsche unterzogen und manipuliert worden zu sein. Ende (...) 2016 sei es während eines Einsatzes zu einem Streit mit seinem Vorgesetzten gekommen, wobei er diesen mit einer Schaufel ins Gesicht geschlagen habe. Der Vorgesetzte sei mit einem Fahrzeug weggebracht worden und er selbst sei nach Hause gegangen. Anschliessend habe er mehrfach Anrufe erhalten und sich schliesslich entschieden, nicht mehr für die Hamas tätig sein zu wollen. Er sei nicht mehr in die Moschee gegangen und habe sowohl den Studienkollegen als auch die Kontaktperson in der Moschee darüber informiert. Die beiden hätten ihn daraufhin gemieden. In der Folge sei er mehrfach entführt und teilweise für mehrere Tage inhaftiert worden. Man habe ihn gefragt, ob er unter einem anderen Verantwortlichen weiterarbeiten würde, was er abgelehnt habe, weil dies ein Trick gewesen sei, um ihn bei der Arbeit zu töten und es wie einen Unfall aussehen zu lassen. Insgesamt sei er zwischen sieben und zehn Mal entführt worden. Man habe ihn für mehrere Tage in Einzelzellen festgehalten, geschlagen und mit Waffen bedroht. Man habe damit gedroht, ihm vorzuwerfen, mit Juden zusammenzuarbeiten und Informationen über Plätze der Aufständischen weitergegeben zu haben, und ihn zu töten. Im (...) 2016 habe er ein Tourismusvisum für die C._______ erhalten und mehrmals versucht auszureisen. An der Grenze seien ihm jeweils die gleichen Fragen gestellt worden, jedoch habe man ihn jedes Mal zurückgeschickt. Schliesslich habe er jemandem, der für die Registrierung von Namen zuständig gewesen sei, 500 US-Dollar gegeben, damit dieser seinen Namen im Computer registriere. Einen Tag später, am (...) 2016, sei er mit dem Bus nach B._______ ausgereist. Seit seiner Ausreise würden sein Vater und seine Brüder, welche geschäftlich regelmässig nach H._______ reisen müssten, am Hamas-Kontrollposten jedes Mal nach ihm gefragt. F.b Der Beschwerdeführer reichte seine palästinensische Identitätskarte, seine Geburtsurkunde, einen UNRWA-Familienregisterauszug sowie Schulzeugnisse zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 20. Januar 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. H. Mit Eingabe vom 24. Februar 2021 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde erheben und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, ihm sei Asyl zu gewähren und seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit beziehungsweise wegen Unzumutbarkeit aufzuheben und er sei vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung des SEM vom 20. Januar 2021, eine Vollmacht vom 31. Januar 2020, ein Mailverkehr mit der Psychiatrie I._______ vom Februar 2021, eine Fotografie des Beschwerdeführers, eine Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH; Schnellrecherche Gaza vom 27. Oktober 2014) sowie eine Kostennote bei. I. Mit Verfügung vom 2. März 2021 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten, und forderte ihn auf, innert Frist seine aktuelle finanzielle Situation detailliert darzulegen. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, aktuelle Arztberichte sowie eine Erklärung über die Entbindung der behandelnden Ärzte und Therapeutinnen respektive Therapeuten von der Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden nachzureichen, andernfalls aufgrund der Aktenlage entschieden werde. J. Mit gleichentags beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenem Schreiben reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgeabhängigkeitserklärung des Migrationsamts Zentrum (...) vom 24. Februar 2021 sowie einen aktuellen Arztbericht der ([...]) Psychiatrie-Dienste J._______ vom 24. Februar 2021 zu den Akten. K. Mit Instruktionsverfügung vom 12. März 2021 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gut. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen eine Vernehmlassung innert Frist einzureichen. L. In ihrer Vernehmlassung vom 29. März 2021 führte die Vorinstanz aus, weshalb sie vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festhalte. M. Der Beschwerdeführer nahm in seiner Replik vom 14. April 2021 dazu Stellung und reichte eine Ergänzung der Honorarnote ein. N. Mit Eingaben vom 1. Juni 2021 sowie vom 13. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere Arztberichte zu den Akten (Berichte des Psychiatrie-Dienste J._______ vom 28. Mai 2021 und vom 23. Dezember 2021). O. Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2023 forderte die damals zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert Frist weitere ärztliche Berichte einzureichen, welche sich zum aktuellen Gesundheitszustand, zur Prognose sowie zur aktuellen und vorgesehenen Therapie sowie medikamentösen Behandlung äussern, wobei bei ungenutztem Ablauf der anzusetzenden Frist aufgrund der Aktenlage entschieden werde. P. Nach einmalig erstreckter Frist übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 29. November 2023 einen aktuellen psychiatrischen Verlaufsbericht der Psychiatrie K._______ vom 28. November 2023. Q. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 19. Januar 2024 nach Aufforderung der Instruktionsrichterin vom 7. Dezember 2023 dazu vernehmen, wobei sie vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung festhielt und auf ihre dortigen Erwägungen verwies. R. Mit Eingabe vom 8. August 2024 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten. S. Mit Instruktionsverfügung vom 18. Oktober 2024 lud die damals zuständige Instruktionsrichterin das SEM vor dem Hintergrund des andauernden Konflikts im Gazastreifen und mit Verweis auf das mit Urteil vom 3. Oktober 2024 abgeschlossene Beschwerdeverfahren E-6014/2020 (N 704 238), in dessen Rahmen das SEM auf Vernehmlassungsstufe wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme angeordnet hatte, zu einer weiteren Vernehmlassung ein. T. Mit Verfügung vom 4. November 2024 zog das SEM seinen Entscheid vom 20. Januar 2021 teilweise in Wiedererwägung und verfügte wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz. U. U.a Mit Verfügung vom 12. November 2024 wurde der Beschwerdeführer um Mitteilung ersucht, ob er an der Beschwerde betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung festhalten wolle. U.b Dieser teilte mit Schreiben vom 12. Dezember 2024 fristgerecht mit, an den nicht gegenstandslos gewordenen Begehren festhalten zu wollen. V. Per 1. Januar 2025 wurde das Verfahren aus organisatorischen Gründen auf den rubrizierten vorsitzenden Richter übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 und Art. 32 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Das SEM hat seinen Entscheid vom 20. Januar 2021 mit Verfügung vom 4. November 2024 teilweise in Wiedererwägung gezogen, dessen Dispositiv-Ziffern 4, 5 und 6 aufgehoben und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet. Demnach erweist sich die Beschwerde diesbezüglich als gegenstandslos. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden damit nur noch die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung als solche. 4. 4.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine unrichtige beziehungsweise unvollständige Sachverhaltsfeststellung. Diese Rüge könnte allenfalls geeignet sein, die in der Beschwerde beantragte Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken, weshalb sie vorab zu prüfen ist. 4.2 Der Beschwerdeführer verweist zur Begründung auf die in der Beschwerde erstmals vorgebrachten Sachverhaltselemente (die Erlebnisse sexueller Gewalt und ihre konkreten Auswirkungen auf seine Erzählweise und auf seine psychische Erkrankung). Deshalb werde beantragt, ein psychiatrisches Gutachten erstellen zu lassen und den Beschwerdeführer erneut zu befragen, um den Asylentscheid nach genügender Erstellung des Sachverhalts korrekt zu begründen. Der Beschwerdeführer hatte jedoch anlässlich seiner Anhörungen ausreichend Gelegenheit, alle seine Asylgründe vorzutragen. Er wurde gegen Ende der Anhörungen ausdrücklich gefragt, ob er alle Gründe habe darlegen können, was er jeweils bejahte (A26/15 F92) respektive verneinte, wobei er umgehend Gelegenheit erhielt zu weiteren Ausführungen (A45/14 F65 ff.). Er bestätigte jeweils auch, dass die Protokolle vollständig seien und seinen freien Äusserungen entsprächen (A26/15, S. 15; A31, S. 5 und A45/14, S. 14). Zudem ergibt eine Durchsicht der Anhörungsprotokolle, dass der Beschwerdeführer die ihm gestellten Fragen verstanden hatte und sie adäquat beantworten konnte. Hinweise auf eine massgebliche Einschränkung seiner Aussagefähigkeit liegen keine vor. Ferner ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über seine Rechte aufgeklärt und die Anhörung vom 19. November 2019 auf seinen Wunsch hin abgebrochen wurde. Schliesslich ergibt sich zwar eine psychische Belastung des Beschwerdeführers durchaus auch schon aus den erstinstanzlichen Akten. Einerseits fand jedoch die Erstbefragung von vornherein in einem Männerteam statt (Art 6 Abs. AsylV 1; SR 142.311) und andererseits gehen weder aus diesem Protokoll, den im Zeitpunkt der ergänzenden Anhörung vorliegenden medizinischen Akten oder der ergänzenden Anhörung - die in Anwesenheit der rubrizierten Rechtsvertreterin stattfand - ansatzweise Anhaltspunkte auf geschlechtsspezifische Asylgründe hervor, die das SEM hätten veranlassen müssen, nachzufragen, ob es Gründe gebe, weshalb er sich in der aktuellen Teamzusammensetzung nicht frei äussern könne. 4.3 Der vorinstanzliche Asylentscheid vom 20. Januar 2021 erging zudem erst rund ein Jahr nach der letzten (ergänzenden) Anhörung vom 20. Februar 2020; es wäre dem seit Beginn des Asylverfahrens - und namentlich bereits an der ergänzenden Anhörung von der rubrizierten Rechtsvertreterin begleiteten - rechtlich vertretenen Beschwerdeführer damit ohne weiteres zuzumuten gewesen, die erst auf Beschwerdeebene neu vorgebrachte erlebte sexuelle Gewalt durch seinen Vorgesetzten nach der Anhörung in schriftlicher Form aktenkundig zu machen, was er indes - trotz seiner Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 AsylG) - nicht getan hat. Nach dem Gesagten hatte das SEM keine Veranlassung, weitere Sachverhaltsabklärungen zu treffen. Dem SEM kann demnach keine Verletzung der Untersuchungs- und Prüfungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) vorgeworfen werden. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, ist der rechtserhebliche Sachverhalt im heutigen Zeitpunkt ohne weiteres als spruchreif zu erachten. Das Kassationsbegehren sowie der Antrag auf Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens sind daher abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen dahingehend, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr nach Gaza vonseiten der Hamas verfolgt zu werden, die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen vermöchten. Der Beschwerdeführer habe zwar nachvollziehbar dargelegt, wie er in Kontakt mit der Hamas gekommen und wie der Rekrutierungsprozess verlaufen sei, wobei seine diesbezüglichen Schilderungen ausreichend Realkennzeichen aufweisen würden, sodass davon auszugehen sei, er sei tatsächlich bei der Hamas gewesen oder habe sich zumindest in deren Umfeld bewegt. Er habe aber den Vorfall mit seinem Vorgesetzten - welcher als Auslöser für seine Verfolgung gelte - nicht glaubhaft schildern können. Seine diesbezüglichen Darstellungen seien vage und deutlich weniger detailliert ausgefallen als etwa seine Ausführungen zum Rekrutierungsprozess. Weder der Ablauf noch die Umstände des Zwischenfalls mit seinem Vorgesetzten seien nachvollziehbar erklärt worden. Er habe lediglich angegeben, nach einem Streit seinen Vorgesetzten mit einer Schaufel geschlagen zu haben. Auch seine Beweggründe seien unkonkret geblieben und er habe die Tat lediglich mit einem Moment der Wut begründet. Eine solche Kurzschlussreaktion erscheine jedoch wenig plausibel, zumal er rund ein Jahr auf seine Einsätze vorbereitet worden sei und die Gepflogenheiten der Hamas gekannt habe. Zudem habe er mehrfach auf Aktionen und Schicksale von Personen im Zusammenhang mit der Hamas verwiesen. Vor diesem Hintergrund wirke es unwahrscheinlich, dass er eine solch leichtfertige und folgenreiche Tat begangen habe. Als Motiv für seine Entführungen mache er geltend, dass sich sein Vorgesetzter an ihm habe rächen wollen. Dass dieser aber mehrere Personen dazu habe bewegen können, ihn bei der Ausübung seiner persönlichen Rache am Beschwerdeführer zu unterstützen und den Beschwerdeführer über so einen langen Zeitraum zu belästigen und auch zu inhaftieren, erscheine konstruiert. Angesichts dessen sei umgekehrt auch unverständlich, dass der Beschwerdeführer sich den Verfolgungshandlungen nicht bereits früher entzogen habe. Insbesondere erstaune, dass er, nachdem er seinen Vorgesetzten niedergeschlagen habe, einfach nach Hause gegangen sei und auch sonst keine Vorsichtsmassnahmen ergriffen habe, um sich den Belästigungen zu entziehen. Sein Verhalten entspreche nicht dem eines Menschen, der Folter und Leiden durch eine gewaltbereite Organisation befürchte. Seinen Schilderungen sei sodann nicht zu entnehmen, weshalb die Hamas - respektive eine Gruppe innerhalb der Hamas - ursprünglich ausgehend von persönlichen Rachegelüsten seines Vorgesetzten, einen solch grossen Aufwand betrieben haben sollten, nur um ihn zu belästigen und zu bedrohen. Wenn die Hamas tatsächlich ein ernsthaftes Interesse daran gehabt hätte, ihn zu töten, dann hätten sich dazu zahlreiche Möglichkeiten geboten. Ohnehin sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Hamas an seiner Person ein so grosses Interesse gehabt haben sollte. Aus seinen Erzählungen gehe hervor, dass er von der Hamas während rund eines Jahres auf Einsätze vorbereitet worden sei, wobei diese Vorbereitung aus Moscheebesuchen sowie sozialen Aktivitäten und gemeinsamem Sporttreiben bestanden habe. Die effektiven Einsätze für die Hamas habe er ab (...) 2016 geleistet, wobei er während eines Monats zweimal wöchentlich im Einsatz gewesen sei. Dabei habe er Sand für einen Tunnel transportiert. Damit verfüge er über ein äusserst niederschwelliges Profil, welches das Interesse der Hamas nicht rechtfertige. Nach dem Vorfall respektive dem Entschluss auszureisen, habe er sodann mehrere Male mit anderen Hamas-Mitgliedern Kontakt gehabt. Irgendwann müsse der Hamas daher klar geworden sein, dass er versuche, das Land zu verlassen. Bei einem tatsächlichen Interesse der Hamas an seiner Person hätte er spätestens am Kontrollposten mit Konsequenzen rechnen müssen. Dass die Hamas auch danach die Entführungen und Inhaftierungen fortgesetzt haben solle, sei nicht nachvollziehbar. Auch wenn die Ausreise aus dem Gazastreifen nicht ganz einfach sei, falle auf, dass nach dem Vorfall mit dem Vorgesetzten und seiner Ausreise mehrere Monate lägen. Zudem sei seinen Aussagen nicht zu entnehmen, ob er legal oder illegal ausgereist sei. Er mache geltend, seinen Namen gegen Bestechung registriert haben zu lassen, trotzdem sei davon auszugehen, dass die Hamas auch die Grenze zu B._______ kontrolliere. Dass er den von Hamas kontrollierten Gazastreifen mit seinem Pass habe verlassen können, sei als Indiz zu werten, dass er zum Zeitpunkt der Ausreise weder verfolgt gewesen sei noch eine zukünftige Verfolgung zu befürchten habe. Dass er seinen Pass nicht eingereicht und sich auch nicht wirklich darum bemüht habe, diesen aus D._______ anzufordern, bestärke den Eindruck, dass die Ausreise legal erfolgt sei. Schliesslich gehe aus den eingereichten Unterlagen hervor, dass er sein Mittelschulzeugnis am (...) 2016, also unmittelbar vor seiner Ausreise, habe übersetzen lassen. Das lasse, in Kombination mit dem ausgestellten Visum, doch eher darauf schliessen, dass seine Ausreise geplant gewesen sei. Daran vermöchten auch die von ihm eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Ebenso wenig gebe es Anzeichen dafür, dass seine unglaubhaften Aussagen auf seinen Gesundheitszustand zurückzuführen seien. Auch wenn er an psychischen Problemen leide und es verständlich sei, dass es ihm mitunter schwerfalle, sich an seine Zeit in Gaza zu erinnern, wären detailliertere Aussagen zum Zwischenfall mit seinem Vorgesetzten sowie der daraus resultierenden Verfolgung zu erwarten gewesen. 6.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegen er sei traumatisiert und psychisch schwer beeinträchtigt. Ferner machte er nach einer Wiederholung des bereits bekannten Sachverhalts erstmals geltend, sein Vorgesetzter habe sexuelle Gewalt gegen ihn ausgeübt. Diese Problematik erkläre auch die teilweise lückenhafte und nicht völlig stringente Erzählweise. Insbesondere habe die geplante erste Anhörung vom 19. September 2019 aufgrund seines akut schlechten psychischen Zustands abgebrochen werden müssen. Entsprechend sei er nicht in der Lage gewesen, die wesentlichen Beweggründe, welche zum Angriff auf seinen Vorgesetzten und damit zu seiner Flucht geführt hätten, preiszugeben, weshalb der Sachverhalt nicht vollständig und korrekt habe erhoben werden können. Dass gestützt auf die vorliegenden Anhörungen ein negativer Asylentscheid gefällt worden sei, verletze Bundesrecht. Obwohl das Erleben von sexueller Gewalt erst auf Beschwerdeebene vorgebracht werde, dürfe es nicht als nachgeschoben respektive unglaubhaft abgetan werden. Gemäss Handbuch Asyl und Rückkehr des SEM sei die Glaubhaftigkeit von Vorbringen über psychisch belastende Ereignisse in Zusammenhang mit einer verspätet geltend gemachten geschlechtsspezifischen Verfolgung nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen. Indes sei in dieser Situation eine individuelle und nuancierte Überprüfung vorzunehmen, welche die Gesamtheit aller Umstände des Einzelfalls berücksichtige. Da die Problematik damals noch nicht bekannt gewesen sei, habe diese Überprüfung nicht stattfinden können. Angesichts dessen sei auch die unnachgiebige Verfolgung durch seinen Vorgesetzten, der ein besonderes sexuelles Interesse an ihm gehabt habe, durchaus nachzuvollziehen. Zur Illustration werde auf das gute Aussehen des Beschwerdeführers verwiesen, welches eine solche Sachlage plausibel erscheinen lasse. Die Initiative für die Verfolgung sei aber nicht von offizieller Stelle ausgegangen, sondern von einer kleineren Gruppe um den besagten Vorgesetzten. Im Übrigen könne das Verhalten einer willkürlich agierenden, von zahlreichen Staaten als Terrorgruppe qualifizierten Gruppierung entgegen der Haltung des SEM nicht mit gängigen Plausibilitätsüberlegungen gefasst werden. Insbesondere die Überlegung, man hätte ihn längst töten können, wenn man dies gewollt hätte, mache im gegebenen Kontext keinen Sinn. Einerseits mache Folter generell keinen Sinn, anderseits sei aber sogar nachvollziehbar, dass beabsichtigt werde, eine Person durch stete Qualen vollständig gefügig zu machen, was vorliegend der Endzweck gewesen sei. Im gleichen Licht seien seine damals fast problemlosen Kontakte mit anderen Hamas-Mitgliedern an der Grenze bei seinen vergeblichen Ausreiseversuchen zu sehen. So kurz nach den beschriebenen Vorfällen sei er einerseits kein offiziell Gesuchter gewesen, sondern habe mittels Bestechung die Grenze passieren können. Anderseits habe er für den Grenzübertritt verschiedentlich eine andere Identität zu nutzen versucht. Dass die Vorinstanz daraus schliesse, ihm drohe deshalb auch in Zukunft keine Gefahr, sei nicht korrekt. Sollte er zurückkehren, werde in den kleinräumigen Verhältnissen des Gazastreifens über kurz oder lang seine Geschichte als Abtrünniger bekannt und er deshalb verfolgt werden. Allgemein habe er, trotz seiner eingeschränkten Möglichkeiten, sich zu äussern, zahlreiche Aussagen mit deutlichen Realkennzeichen gemacht. So habe er eine der Verhör- und Foltermethoden detailliert und lebendig beschrieben. Auch die SFH halte fest, dass Fatah-Mitglieder von der Hamas verfolgt würden. Dies gelte naheliegend auch für Personen, die der Hamas den Rücken gekehrt hätten. Sie gälten als Verräter und müssten schlimme Sanktionen befürchten. So würde auch der Druck auf ihn immer unerträglicher werden. Diese mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung durch Teile der Hamas stelle somit praxisgemäss de facto eine Verfolgung durch den Staat dar. Es sei davon auszugehen, dass in naher Zukunft keine rechtsstaatlich funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur des palästinensischen Gebietes zur Verfügung stehen werde, zudem dürfte die Schutzwilligkeit der von der Hamas besetzten behördlichen Stellen gegen eigene Leute nicht gegeben sein. 6.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM hinsichtlich des neuen Vorbringens fest, der Beschwerdeführer habe genügend Gelegenheit gehabt, ausführlich über seine Verfolgung zu berichten, und habe dabei keine Andeutungen gemacht, dass es zur Ausübung sexueller Gewalt gekommen sein könnte. Er sei explizit gefragt worden, ob er alles habe erzählen können, was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachte, was er jeweils bejaht habe. Auch wenn es sich bei der sexuellen Gewalt um ein schambehaftetes Ereignis handle, sei nicht nachvollziehbar, wieso dies erst auf Beschwerdestufe geltend gemacht werde. Der Beschwerdeführer sei während des ganzen Asylverfahrens rechtlich vertreten gewesen und mehrfach über seine Rechte und Pflichten im Asylverfahren informiert worden. Diese Vorbringen seien somit als nachgeschoben zu betrachten, weshalb keine zusätzliche Befragung nötig sei. Was die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens anbelange, verwies das SEM auf den Arztbericht der Psychiatrie-Dienste J._______, welcher in die Erwägungen des Entscheids einbezogen worden sei. Im Übrigen verwies es auf seine Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhalte. 6.4 In seiner Replik wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die bereits in der Beschwerde vorgebrachten Einwände und verwies auf die dort gemachten Ausführungen. 7. 7.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung als unglaubhaft qualifiziert hat. Es kann vorab auf die weitgehend zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. SEM-Akte A55 Ziff. II), welcher der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nichts Substanzielles entgegenzusetzen vermag. In Ergänzung und Präzisierung dazu ist Folgendes festzustellen: 7.2 Unter Berücksichtigung der Grundsätze der Glaubhaftigkeits-prüfung (vgl. E. 5.2) ist mit der Vorinstanz insbesondere festzustellen, dass die Vorbringen in wesentlichen Aspekten unplausibel und teilweise konstruiert wirken. Die Schilderungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Befragungen waren generell zwar sehr ausführlich und wortreich, seine Angaben zu den wesentlichen Elementen seiner Asylgründe aber, auch auf wiederholte Nachfragen hin, auffallend vage, unpräzise und ausweichend ausfielen und er oft lediglich bereits Gesagtes wiederholte. Einerseits wiesen seine Schilderungen betreffend die Kontaktaufnahme mit der Hamas sowie zum Rekrutierungsprozess genügend Realkennzeichen auf und er konnte dies entsprechend glaubhaft schildern. Andererseits war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, erlebnisbasiert und detailliert von seiner angeblichen verzweifelten Situation und vor allem vom Zwischenfall mit seinem Vorgesetzten - und damit vom Kerngeschehen und den zentralen Ausreisegründen - zu erzählen. Vielmehr machte er diesbezüglich lediglich ausweichende Ausführungen zu seinem Bruch mit den Hamas und beschränkte seine Antwort dazu auf einige kurze Sätze («Dann an einem Tag, als ich mit Sand gearbeitet habe und als ich den Sand mit einer Schaufel auf die andere Seite machen wollte, kam plötzlich mein Chef. Er war in der Nähe von mir. Dann habe ich ihn direkt mit der Schaufel geschlagen»). Wie es genau zum Zwischenfall gekommen ist und wie dieser sich abgespielt hat, konnte er bis zum Schluss der Anhörungen nicht nachvollziehbar beantworten, obwohl er nochmals aufgefordert wurde, den Vorfall konkret zu schildern (vgl. A45 F28 f.). 7.3 In der Beschwerde wird dem denn auch nichts Wesentliches entgegengehalten und einzig der Bezug zum Aussageverhalten des Beschwerdeführers betont, was keine andere Einschätzung zu rechtfertigt. Der Umstand alleine, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in den Anhörungen eine gewisse Emotionalität aufweisen, vermag sich im Rahmen der Gesamtwürdigung nicht wesentlich zu Gunsten der Glaubhaftigkeit seiner Sachverhaltsdarstellung auswirken. Soweit in der Beschwerdeschrift die wenig ausführlichen, teilweise lückenhaften und unplausiblen Angaben mit der Traumatisierung des Beschwerdeführers erklärt wird, ist (unter Hinweis auf E. 4.2) festzuhalten, dass diese Erklärung für die mangelnde Substanz der Vorbringen zu kurz greift und die dargelegten Ungereimtheiten und unsubstantiierten Darstellungen, die letztlich gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben zum Kerngeschehen den Ausschlag geben, nicht auszuräumen vermag. Dies gilt umso mehr als der Beschwerdeführer auch in der Lage war, über andere traumatische Erlebnisse, insbesondere die Verhör- und Foltermethoden, detailliert zu berichten. Da er - laut eigenen Angaben - aufgrund des geltend gemachten Zwischenfalls flüchten musste und sein Leben aus den Bahnen geworfen wurde, wäre mehr detailliertes Wissen von ihm zu erwarten gewesen. 7.4 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene erstmals geltend, seitens seines Vorgesetzten sexuelle Gewalt erlebt zu haben. Zwar ist bekannt, dass Vergewaltigungsopfer, zumal in Berücksichtigung spezifischer kultureller Umstände, möglicherweise erst verspätet über ihre Erlebnisse berichten können, oft erst nach Beginn oder im Verlauf einer psychiatrischen Behandlung. Demgegenüber vermag dieses neue Sachverhaltselement die dem Beschwerdeführer entgegengehaltenen Ungereimtheiten zu den Ausreisegründen im Jahr 2016 nicht zu erklären (vgl. Urteil BVGer E-4839/2018 E. 5.2). Zwar ist nicht gänzlich ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer in seinem Leben sexuelle Übergriffe erlebt hat, wobei sich den auf Beschwerdestufe eingereichten ärztlichen Berichte insbesondere Hinweise auf in der Kindheit erlebte sexuelle Gewalt entnehmen lässt. Dafür, dass diese Gewalt im Rahmen der geltend gemachten Asylgründe stattgefunden hätte, kommt ihnen aber nicht hinreichend Beweiswert zu. Das in der Beschwerde als Beweis aufgeführte Foto des Beschwerdeführers respektive sein Aussehen als Argument für das besondere sexuelle Interesse des Vorgesetzten ist offenkundig ebenfalls unbehilflich. 7.5 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet, die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
8. Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9. Nachdem das SEM mit Verfügung vom 4. November 2024 die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2011/7 E. 8; 2009/51 E. 5.4).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist. 11. 11.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind dem Beschwerdeführer grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs beziehungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme hat er durch die teilweise Wiedererwägung der Verfügung durch das SEM hingegen obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen (vgl. Urteil des BVGer E-1082/2021 vom 22. September 2025 E. 11.2). 11.2 Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 12. März 2021 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 11.3 Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines hälftigen Obsiegens für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit der Replik vom 14. April 2021 wurde eine Kostennote eingereicht, in welcher ein Aufwand von 14 Stunden à Fr. 200.- und Auslagen von Fr. 49.50, mithin Kosten in der Höhe von Fr. 2'849.50 geltend gemacht werden. Dieser Aufwand erscheint den Verfahrensumständen (und unter Berücksichtigung des Aufwands für die späteren Eingaben des Beschwerdeführers) entsprechend als angemessen. Das SEM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine hälftige Parteientschädigung in der Höhe von aufgerundet Fr. 1'425.- auszurichten. 11.4 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 12. März 2021 als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist, ist sie im Weiteren unbesehen des Ausgangs des Verfahrens für den entstandenen Aufwand zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der in der eingereichten Kostennote ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 200.- ist für die amtliche Rechtsverbeiständung somit auf Fr. 150.- zu reduzieren. In Berücksichtigung des zeitlichen Aufwands von 14 Stunden ergibt dies ein Gesamttotal von Fr. 2'149.50 (inkl. Auslagen). Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist somit ein hälftiges Honorar von gerundet Fr. 1'075.- zulasten des Bundesverwaltungsgerichts auszurichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit sie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und die Wegweisung betrifft, abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird, soweit sie den Wegweisungsvollzug betrifft, als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'425.- auszurichten.
5. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'075.- ausgerichtet.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Jessica Püringer Versand: