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E-6014/2020

E-6014/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2024-10-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer – Sohn palästinensischer Flüchtlinge, ohne Staatsangehörigkeit – verliess das besetzte palästinensische Gebiet (nachfolgend: Palästina) eigenen Angaben zufolge im Jahr 2007 und reiste am 23. Februar 2018 in die Schweiz ein, wo er am 26. Februar 2018 um Asyl nachsuchte. Am 9. März 2018 wurden seine Personalien aufgenom- men und am 6. August 2020 folgte die Anhörung zu seinen Asylgründen. A.b Im Rahmen seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei in Libyen geboren, wo er sich bis zu seinem (…) Lebensjahr aufgehalten habe. Anschliessend habe er im Libanon, in Syrien und in Tunesien gelebt. Etwa 1993/1994 sei er mit seiner Familie im Rahmen des «Oslo-Abkom- mens» nach Palästina zurückgekehrt, wo er sich in Gaza-Stadt niederge- lassen und (weiter) studiert habe, ehe er der Armee beigetreten sei. Für seine militärische Ausbildung sei er auch in Jemen, Ägypten, Libyen sowie

– in den Jahren 1998 und 1999 – in den USA gewesen. Ab ungefähr 1994 beziehungsweise 1996 sei er [Funktion innerhalb der Fatah] gewesen. (…). Nachdem B._______ in Folge grösserer Unruhen Gaza in Richtung West- jordanland habe verlassen müssen, sei er, der Beschwerdeführer, als Offi- zier im PLO-Hauptbüro geblieben, um dieses zu schützen. Immer wieder sei es zu Angriffen und Morden seitens Hamas-Anhängern gekommen. Auch er sei zweimal Ziel von Mordversuchen geworden, weswegen er sich zeitweise nicht mehr getraut habe, das lokale Hauptquartier der Fatah (Fraktion innerhalb der PLO) zu verlassen und seine Familie zu besuchen. Mit der Hamas sei er in politischer, religiöser und ideologischer Hinsicht im Konflikt gestanden. Am (…) 2007 sei er zunächst an die Grenze zum West- jordanland geflüchtet, wobei seitens der Hamas auf ihn geschossen wor- den sei. Die israelischen Behörden hätten ihn aber nicht ins Westjordan- land einreisen lassen. Nach Behandlung seiner Verletzungen habe ihn das israelische Militär im Jahr 2007 zusammen mit über 100 weiteren Personen nach Ägypten schutzevakuiert und damit vor den Unruhen gerettet. Nach seiner Ausreise sei er in Gaza-Stadt an seiner Heimatadresse von Hamas-Exponenten gesucht worden. In Ägypten sei er für zwei Jahre unter Hausarrest gestellt worden, was auch vom Roten Kreuz verzeichnet wor- den sei. Aus diesen Gründen habe er nicht nach Palästina zurückkehren können. Ab 2009 habe er, jeweils ohne Aufenthaltstitel, in verschiedenen Ländern (Libyen, Tunesien, Algerien und Marokko) gelebt. Seit seiner Aus- reise sei er offiziell, aber ohne Beschäftigung, als Polizist oder

E-6014/2020 Seite 3 Militärmitarbeiter (bei der PLO) engagiert gewesen. Am (…) Januar 2016 sei er nach Spanien weitergereist. Mit seiner Frühpensionierung im Jahr 2017, die mit der Einstellung der Lohnzahlungen einhergegangen sei, habe er die Hoffnung auf eine Rückkehr nach Gaza verloren. Via Frankreich sei er am 23. Februar 2018 in die Schweiz gereist, wo er (erstmals) ein Asyl- gesuch eingereicht habe. Bei einer Rückkehr in den Gazastreifen befürchte er mindestens zehn Jahre Gefängnisstrafe. Seine Eltern und Geschwister würden nach wie vor in Gaza-Stadt leben. Seine Brüder und sein Vater – ein ehemaliger [Funktion in der Fatah] – befänden sich, wie viele andere Palästinenser in der Region, die die Fatah unterstützt hätten, in einer Art von der Hamas verordnetem Hausarrest und unterlägen einem Arbeits- und Ausreiseverbot. Seine Brüder seien wegen ihm, ihrer politischen Zugehörigkeit sowie ihren damaligen Tätigkeiten für die Fatah zudem immer wieder verhaftet, verhört und gefoltert worden. Ge- nerell seien die Lebensbedingungen im Gazastreifen schwierig: Es gebe keinen Strom, keine Arbeit, keine Infrastruktur, kein fliessendes Wasser und keine Freiheit. A.c Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seiner Identität und zur Stüt- zung seines Asylgesuchs die folgenden Unterlagen zu den Akten: - einen von der palästinensischen Autonomiebehörde im Jahr 2010 aus- gestellten Pass sowie seine palästinensische Identitätskarte, - diverse Fotos, die ihn bei seiner Arbeit sowie mit C._______ zeigen würden, sowie ein Foto, welches seinen Vater mit C._______ und B._______ zeige, - verschiedene Arbeits- und Ausbildungsunterlagen, darunter einen Lohnauszug der palästinensischen Behörden aus dem Jahr 2014, - sowie eine Vorladung zur Einvernahme im Ministerium für Inneres und Staatssicherheit in Gaza-Stadt vom (..) 2008. B. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 stellte das SEM fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 30. November 2020 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde erheben und beantragte,

E-6014/2020 Seite 4 die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihm sei Asyl zu gewähren und seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, eventualiter sei er vorläu- fig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er diverse teilweise bereits bei der Vorinstanz ins Recht gelegte Fotos von ihm mit C._______ sowie eine Ko- pie eines Schreibens vom (..) 2017 betreffend seine Frühpensionierung als Beweismittel ein. D. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2020 stellte die damals zuständige In- struktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Ver- fahrens einstweilen in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung – unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung – gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, respektive forderte den Beschwerde- führer andernfalls auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehm- lassung ein. E. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung des Kantons D._______ vom 21. August 2020 nach. F. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2020 führte die Vorinstanz aus, weshalb sie vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochte- nen Verfügung festhalte, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer nahm in seiner Replik vom 15. Januar 2021 dazu Stellung. Gleichzeitig reichte er diverse medizinische Berichte von 2018 bis 2021 ein. H. Mit Eingabe vom 11. März 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines Haftbefehls des Büros des Militärstrafanwalts Palästinas vom (…) 2008 zu den Akten.

E-6014/2020 Seite 5 I. Mit Verfügung vom 7. November 2023 forderte die damalige Instruktions- richterin den Beschwerdeführer auf, innert Frist aktuelle ärztliche Berichte sowie allfällige weitere Beweismittel zu seinen Vorbringen einzureichen. Der Beschwerdeführer liess diese Frist ungenutzt verstreichen. J. Per 1. Januar 2024 wurde das Verfahren der vorsitzenden Richterin über- tragen. K. Mit Verfügung vom 30. Januar 2024 zog die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid vom 28. Oktober 2020 im Rahmen eines Schriftenwechsels be- treffend den Vollzug der Wegweisung in Wiedererwägung und verfügte we- gen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz. L. Mit Verfügung vom 7. Februar 2024 wurde der Beschwerdeführer um Mit- teilung ersucht, ob er an der Beschwerde betreffend Flüchtlingseigen- schaft, Asyl und Wegweisung festhalten wolle, wobei bei ungenutzter Frist davon ausgegangen werde, er halte an der Beschwerde fest, soweit diese nicht gegenstandslos geworden sei. Innert Frist ging keine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Ge- richt ein.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfah- ren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne

E-6014/2020 Seite 6 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; zur vorliegend nicht einschlägigen Ausnahme vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Das SEM hat seinen Entscheid vom 28. Oktober 2020 mit Verfügung vom

30. Januar 2024 teilweise in Wiedererwägung gezogen, dessen Dispositiv- Ziffern 4 und 5 aufgehoben und die vorläufige Aufnahme des Beschwerde- führers infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet. Demnach erweist sich die Beschwerde diesbezüglich als gegenstandslos, weshalb sich das vorliegende Verfahren auf die Prüfung der Flüchtlingsei- genschaft, die Asylgewährung und die Aufhebung der Wegweisung be- schränkt.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie eine unrichtige beziehungsweise unvollständige Sachverhaltsfeststellung. Diese Rügen könnten allenfalls geeignet sein, die in der Beschwerde beantragte Kassation der erstinstanz- lichen Verfügung zu bewirken, weshalb sie vorab zu prüfen sind (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer

E-6014/2020 Seite 7 Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung einer Verfügung muss die wesentlichen Überlegungen wiedergeben, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid gestützt hat. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegt. Die Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs soll es der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung gege- benenfalls sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes we- gen fest. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwir- kungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die Sachver- haltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und akten- widriger Sachverhalt zugrunde gelegt oder Beweise falsch gewürdigt wor- den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtser- heblichen Sachumstände berücksichtigt worden sind (vgl. KÖLZ/HÄ- NER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 4.3 In der Beschwerde wird moniert, die Vorinstanz habe den eingereichten Beweismitteln die Beweiskraft abgesprochen, obwohl sie namentlich be- züglich der Lohnausweise mittels Botschaftsabklärung weitere Untersu- chungen bei den palästinensischen Behörden in Ramallah hätte tätigen können. Zudem habe sie bezüglich des geltend gemachten Hausarrests des Beschwerdeführers in Ägypten keine entsprechende Bestätigung des Roten Kreuzes eingeholt sowie das geltend gemachte Einreiseverbot nach Gaza respektive ins Westjordanland nicht überprüft. Damit habe sie ihre Untersuchungspflicht verletzt (vgl. Beschwerde Rz. 21 und 33). Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern der ins Recht gelegte Lohnauszug die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers belegen könnte. Ferner erschliesst sich dem Gericht auch nicht, welche weiteren Erkennt- nisse die Vorinstanz aus der geforderten Abklärung betreffend die einge- reichten Arbeits- und Ausbildungsunterlagen hätte gewinnen können, zu- mal sie das Asylgesuch des Beschwerdeführers letztlich mangels Asylrele- vanz und nicht mangels Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen abgelehnt hat.

E-6014/2020 Seite 8 Welche Abklärungen der Vorinstanz mit Blick auf die Vorladung zur Einver- nahme im Ministerium für Inneres und Staatssicherheit in Gaza-Stadt vom (…) 2008 offengestanden hätten, ist ebenfalls nicht klar, zumal angesichts der Tatsache, dass das Westjordanland durch die Fatah regiert wird, nicht davon auszugehen ist, dass die palästinensischen Behörden in Ramallah dazu Auskunft geben könnten. Demnach war die Vorinstanz nicht gehalten, mittels Botschaftsabklärung weitere Untersuchungen zu den eingereichten Beweismitteln zu tätigen. Gleichermassen war die Vorinstanz auch nicht verpflichtet, sich vertieft mit der Glaubhaftigkeit der Schilderungen betref- fend einen allfälligen Hausarrest des Beschwerdeführers in Ägypten aus- einanderzusetzen sowie diesbezüglich weitergehende Abklärungen beim Roten Kreuz zu tätigen, zumal einem solchen Hausarrest in Ägypten und damit in einem Drittstaat per se keine Asylrelevanz zukommt. Ferner ist nicht ersichtlich, inwiefern ein allfälliges Einreiseverbot nach Gaza, wo die angeblichen Verfolger des Beschwerdeführers regieren, abgeklärt werden könnte. Schliesslich verfängt auch das Vorbringen nicht, das SEM hätte ein Einreiseverbot nach Westjordanland abklären sollen, zumal ein Wegwei- sungsvollzug ins Westjordanland vorliegend gar nicht in Frage steht und damit auch nicht geprüft wurde. Auf Beschwerdeebene wurden sodann keine ergänzenden Ausführungen zum Sachverhalt gemacht, womit dieser insgesamt als rechtsgenüglich erstellt erachtet werden kann.

E. 4.4 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe die Gründe, die für seine Flüchtlingseigenschaft sprechen würden, in ihrer Be- gründung nicht berücksichtigt (vgl. Beschwerde Rz. 20 und 46). Diesbe- züglich stellt das Gericht fest, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung mit allen relevanten Vorbringen des Beschwerdeführers und der Situation im Gazastreifen hinreichend auseinandergesetzt und diese ge- würdigt hat. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt sein sollte, zumal es dem Be- schwerdeführer offensichtlich möglich war, den Entscheid sachgerecht an- zufechten. Dass der Beschwerdeführer inhaltlich zu einem anderen Ergeb- nis kommt als das SEM, betrifft nicht die Feststellung, sondern die materi- elle Würdigung des Sachverhalts, auf welche nachfolgend einzugehen sein wird.

E. 4.5 Der Sachverhalt wurde nach dem Gesagten durch die Vorinstanz rechtsgenüglich erstellt und die Verfügung vom 28. Oktober 2020 gehörig begründet, weshalb weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch des Untersuchungsgrundsatzes festzustellen ist. Die formellen Rügen er- weisen sich demnach als unbegründet und es besteht keine Veranlassung,

E-6014/2020 Seite 9 die angefochtene Verfügung aus diesen Gründen aufzuheben und die Sa- che an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Subeventual- begehren ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigen- schaft ist die Frage, ob zum Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss zum Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen dem Ausreisezeitpunkt und dem Zeitpunkt des Asylentscheids sind deshalb zugunsten und zulas- ten der Asylsuchenden zu berücksichtigen (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2; 2008/12 E. 5, je m.w.H.). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich

– aus der Sicht zum Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heu- tiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ver- wirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorru- fen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivier- ten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der

E-6014/2020 Seite 10 betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungs- massnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.3 Die Ausschlussklausel von Art. 1 D Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ist gemäss Rechtsprechung (vgl. BVGE 2008/34 E. 5 f.) nicht so zu verstehen, dass die unter das Mandat der United Nations Relief and Works Agency for Pa- lestine Refugees in the Near East (UNRWA) fallenden palästinensischen Personen generell vom Anwendungsbereich der Flüchtlingskonvention und damit von der allfälligen Anerkennung als Flüchtling auszuschliessen wären. Die UNRWA vermag keinen Schutz vor Verfolgung zu gewähren oder zu vermitteln, der sich mit dem vom Amt des Hohen Flüchtlingskom- missars der Vereinten Nationen (UNHCR) vermittelten dauerhaften Schutz vor Verfolgung vergleichen liesse. Auch bei palästinensischen Asylsuchen- den, die unter das Mandat der UNRWA fallen, sich aber ausserhalb des UNRWA-Gebietes befinden, ist damit stets individuell zu prüfen, ob sie auf- grund ihrer Vorbringen die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen.

E. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen dahinge- hend, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr nach Gaza vonseiten der Hamas verfolgt zu werden, die Anforderungen an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen vermöchten. Dem SEM sei bekannt, dass Fatah-Anhänger im Gazastreifen vonseiten der Hamas einem gewissen Druck ausgesetzt sein könnten. Dennoch lasse sich aber die Annahme nicht halten, dass jeder Anhänger oder jedes Mitglied der Fatah im Gazastreifen seitens der Hamas flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt sei. Vielmehr sei zu prüfen, ob individuell objektivierbar begründete Furcht vorliege, im Gazastreifen intensiven Nachteilen ausgesetzt zu werden, die über das hinausgingen, was jeder

E-6014/2020 Seite 11 junge Mann mit Verbindungen zur Fatah in diesem Gebiet zu erdulden habe, also ob – bei unterstellter Glaubhaftigkeit des Profils des Beschwer- deführers als [Funktion] – seine geltend gemachte Verfolgung heute noch andauere oder hinreichend Hinweise auf eine begründete Furcht vor zu- künftiger Verfolgung bestünden. Die von ihm anlässlich seiner Anhörung dargelegte Verfolgungsgefahr und die tatsächliche Lebensrealität seiner Angehörigen in Gaza seien weitgehend unklar geblieben. Insbesondere habe er keinerlei Präzisierungen, zeitliche Einordnungen oder Details zu den Verhaftungen und Verhören seiner Brüder geliefert. Der Frage, ob seine Brüder seit seiner Ausreise aus seiner Heimat tatsächlich immer wie- der verhaftet und verhört worden seien und von wem, sei er ausgewichen. Auch zum Zeitraum und der Ausgestaltung des angeblichen Hausarrests seiner Familie habe er keinerlei präzisen Angaben gemacht. Angesichts seines angeblichen Profils, seiner Bildung und seines bis heute währenden Kontakts zu seinen Angehörigen wären von ihm durchaus vertieftere An- gaben zu seiner konkreten Gefährdungssituation zu erwarten gewesen. Danach gefragt, ob er heute auf palästinensischem Boden gesucht werde, habe er ebenfalls nur wenig konkrete, unspezifische Angaben gemacht und einzig pauschal ausgesagt, er würde sich nicht einen Tag im Ausland auf- halten, wenn er nicht verfolgt würde. Das als Beweismittel – in Kopie – ein- gereichte Dokument des Ministeriums für Inneres und Staatssicherheit in Gaza-Stadt, gemäss welchem er am (…) 2008 zur Vorsprache vorgeladen worden sei, vermöge ebenfalls nicht zu belegen, dass er in Gaza zum heu- tigen Zeitpunkt einer konkreten persönlichen Verfolgungsgefahr ausge- setzt sein könnte, zumal eine solche Vorsprache mannigfach denkbare Hintergründe haben könne und der Beschwerdeführer dieses Dokument während seines Asylverfahrens auch nicht nur ansatzweise in seine Vor- bringen eingebettet habe. Bezeichnenderweise habe er sich auch bei der Frage nach dem konkreten Grund eines noch heute bestehenden Verfol- gungsinteresses an seiner Person auf undifferenzierte, nicht weiter präzi- sierte Ausführungen beschränkt und pauschal behauptet, die Hamas habe Angst, er könnte in Zukunft «wieder eine Gruppe stellen […] oder irgend- was gegen sie machen». Auch seine Aussage, dass sich eine spezifische Person an ihm rächen könnte, habe er nicht weiter vertieft. Schliesslich habe er sein angebliches Einreiseverbot nach Gaza nicht zu substantiieren vermocht. Seit der angeblich letztmaligen Ausreise des Beschwerdeführers aus Gaza seien nunmehr etwa 13 Jahre vergangen, wobei nicht ersichtlich sei, dass er in dieser Zeit politischen Betätigungen nachgegangen wäre. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er eine solch lange Zeit in verschiedenen Ländern

E-6014/2020 Seite 12 ohne Aufenthaltspapiere gelebt habe, ohne je in irgendeinem Land ein kon- kretes Schutzbegehren zu stellen, wenn er sich, wie behauptet, tatsächlich vor asylrelevanter Verfolgung gefürchtet habe. Es sei auch nicht verständ- lich, inwiefern er wegen seiner Frühpensionierung und des Stopps der Lohnzahlungen die Hoffnung auf eine Rückkehr nach Gaza verloren habe. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er bereits viel früher – und nicht erst etwa elf Jahre nach seiner Ausreise – ein Asylgesuch gestellt hätte, wenn er tatsächlich objektiv begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung bei einer allfälligen Rückkehr gehabt hätte. Vor diesem Hinter- grund sei umso unverständlicher, dass er noch während zwei Jahren, teils auch nach Ende der Lohnzahlungen, illegal in Spanien gelebt habe, ohne dabei in Erwägung zu ziehen, ein Schutzbegehren zu stellen. Die allgemein schwierige Lebenssituation im Gazastreifen betreffe schliesslich die lokal ansässige Bevölkerung gleichermassen. Aus diesem Vorbringen gehe mithin keine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerich- tete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hervor.

E. 6.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im We- sentlichen entgegen, dass Annäherungen zwischen der Fatah und der Ha- mas oftmals nicht sehr beständig seien, weshalb sie nicht als Indiz für das Fehlen einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung von Fatah-Anhängern im Gazastreifen durch die Hamas gewertet werden könnten. Er habe nach- vollziehbar dargelegt, dass er zu seiner Zeit als [Funktion] immer wieder in Scharmützel mit der Hamas geraten und dabei verletzt worden sei. Zwar sei die Vorinstanz berechtigt abzuklären, ob auch seine Familie von der Hamas verfolgt werde. In erster Linie habe sie aber abzuklären, ob der Beschwerdeführer selbst verfolgt werde. Die Prüfung einer allfälligen Ver- folgung seiner Familienmitglieder durch die Hamas dürfe nur subsidiär er- folgen, zumal diese sich im Gazastreifen befänden und kein Asylgesuch gestellt hätten. Wie auch schon das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung festgehalten habe, gehe die Hamas mit harter Hand ge- gen politische Gegner vor, wobei es zahlreiche Berichte von Verhaftungen, Folterungen und Hinrichtungen ohne faires Verfahren gebe. Daher sei es durchaus wahrscheinlich, dass ihm bei einer Rückkehr eine Gefängnis- strafe von mindestens zehn Jahren drohe. Weiter stamme er aus einer po- litischen Familie. Auch sein Vater sowie seine Brüder hätten für die Fatah gearbeitet. Zu erwähnen sei schliesslich, dass Grenzübertritte von allen drei Parteien (Hamas, Israel und Fatah) zu bewilligen seien, womit die Ha- mas bei seiner Rückkehr ab dem ersten Tag über seine Anwesenheit in Gaza Bescheid wüsste und ihn verhaften könnte.

E-6014/2020 Seite 13 Insgesamt habe der Beschwerdeführer begründete Furcht, bei einer Rück- kehr in den Gazastreifen in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden; dies sowohl in subjektiver Hinsicht, weil er Angst vor einer Rückkehr nach Gaza habe, als auch in objektiver Hinsicht, da seitens der Hamas diverse Male auf ihn geschossen worden sei und er Verletzungen von diesen Angriffen davongetragen habe. Die Verfolgung knüpfe an das Merkmal der politi- schen Überzeugung an. Da die Hamas den Gazastreifen regiere, bestehe kein staatlicher Schutz, den er in Anspruch nehmen könnte. Somit sei er als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E. 6.3 Mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2020 hielt das SEM fest, es sei bezeichnend, dass auch auf Beschwerdeebene kaum substantiierte Präzisierungen zur Lebensrealität der angeblich ebenfalls der Fatah nahe- stehenden Familienangehörigen im Gazastreifen dargebracht worden seien. Da sich der Beschwerdeführer letztmals im Jahr 2007 im Gazastrei- fen aufgehalten habe, könnten Informationen zu allfällig auch mit ihm zu- sammenhängenden politisch begründeten Problemen der Angehörigen im Gazastreifen nicht – wie in der Beschwerde geltend gemacht – als «sekun- där» angesehen werden.

E. 6.4 Mit Replik vom 15. Januar 2021 führte der Beschwerdeführer im We- sentlichen aus, es werde an der Auffassung festgehalten, dass es für sein Asylgesuch nur sekundär sei, ob seine Familie in Gaza verfolgt werde, pri- mär seien seine Vorbringen betreffend seine Flüchtlingseigenschaft von Bedeutung. Eine Vorladung des Ministeriums für Inneres und Staatssicher- heit in Gaza-Stadt, welche seine Verfolgung darlege, sei bereits aktenkun- dig.

E. 7.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Fall des Beschwerdeführers keine konkreten Hinweise für eine asylrelevante Verfolgung respektive für eine im heutigen Zeitpunkt bestehende begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen.

E. 7.2.1 Zwar trifft es zu, dass der Konflikt zwischen der Fatah und der Hamas bis heute andauert und auf Momente der Versöhnung immer wieder ange- spannte Phasen folgen, in denen sich die beiden Palästinenserfraktionen bekämpfen (vgl. NZZ, Palästinensische Versöhnung auf Chinesisch? Die

E-6014/2020 Seite 14 Hamas und die Fatah wollen offenbar das Kriegsbeil begraben, 24. Juli 2024, https://www.nzz.ch/international/krieg-in-gaza-hamas-und-fatah- wollen-sich-versoehnen-ld.1840865, zuletzt abgerufen am 03.10.2024; vgl. auch Urteil des BVGer D-4229/2019 vom 25. Juni 2020 E. 6.3.3). Das Gericht verkennt auch nicht, dass den Hamas immer wieder vorgeworfen wird, mit harter Hand gegen politische Gegner vorzugehen (vgl. Urteil D- 4229/2019 E. 6.3.3). Vor diesem Hintergrund ist es nicht grundsätzlich un- plausibel, dass dem Beschwerdeführer als Fatah-Mitglied und (…) eine Verfolgung gedroht haben respektive drohen könnte.

E. 7.2.2 Allerdings ist – entgegen der auf Beschwerdeebene geäusserten An- sicht – aus den Akten nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vor sei- ner Ausreise respektive Evakuierung aus dem Gazastreifen im Jahr 2007 gezielt im Fokus der Sicherheitsbehörden der Hamas gestanden hätte. So berichtete er anlässlich seiner Anhörung von einem Angriff (…), der ge- mäss seinen Schilderungen in erster Linie B._______ gegolten habe, wo- bei einer seiner Kollegen umgekommen sei, sowie von darauffolgenden Angriffen auf das Hauptquartier der Sicherheitsbehörden, mit dessen Schutz er beauftragt worden sei (vgl. SEM-act. A19 F50). Ferner schilderte er die Detonation einer Bombe und Schiessereien in seinem Quartier, in die er und seine Freunde anlässlich eines Kartenspielabends geraten seien, sowie Angriffe auf ein Trainingszentrum des Präsidentenwachperso- nals sowie auf einen Hilfskonvoi an der ägyptischen Grenze (vgl. SEM-act. A19 F65; vgl. auch Beschwerde Rz. 10). Seinen Ausführungen ist nicht zu entnehmen, dass diese Angriffe, bei denen er zugegen gewesen und teil- weise auch verletzt worden sei, gezielt gegen seine Person gerichtet ge- wesen wären. Vielmehr sind diese Vorfälle auf die allgemeine Sicherheits- lage und die Gefechte, in die er in seiner Funktion involviert gewesen sei, zurückzuführen.

E. 7.2.3 Überdies ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht davon aus- zugehen, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt, 17 Jahre nach seiner Ausreise aus Gaza, im Gazastreifen einer konkreten Verfol- gungsgefahr durch die Hamas ausgesetzt wäre und damit eine objektiv be- gründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG hätte. So hat er seit dem Verlassen des Gazastreifens im Jahr 2007 keine weitere Bedrohung durch die Hamas geltend gemacht. Aus den Akten ist weiter nicht ersichtlich, dass er seit 2007 in den Gazastreifen zurückge- kehrt wäre oder sich politisch betätigt respektive öffentlich die Ansichten der PLO vertreten hätte. Auch sonst liegen keine zusätzlichen Risikofakto- ren vor, die zum heutigen Zeitpunkt eine konkrete Verfolgung bei einer

E-6014/2020 Seite 15 (angesichts der vorläufigen Aufnahme) hypothetischen Rückkehr des Be- schwerdeführers in den Gazastreifen nahelegen würden. Bezüglich seiner aktuellen Verfolgungsfurcht machte er denn auch lediglich pauschal gel- tend, es würden ihn in Gaza zehn Jahre Haft erwarten (vgl. SEM-act. A7 Rz. 7.01 S. 9). Des Weiteren lebt insbesondere sein Vater, der ebenfalls [Funktion] zuständig, als (…) dem Beschwerdeführer hierarchisch überge- ordnet und (…) (vgl. SEM-act. A19 F32, F44 und F93), nach wie vor unbe- helligt in Gaza. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers sei seinem Vater zugutegekommen, dass er im Jahr 2007 bereits pensioniert gewesen sei (vgl. SEM-act. A19 F62). Da der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2017 selbst pensioniert sei (vgl. SEM-act. A19 F50 f.), ist davon auszugehen, dass auch er – der eine weit weniger bedeutende Rolle bei der Fatah inne- hatte als sein Vater (vgl. SEM-act. A19 F57, F77, F88 und F93) – nunmehr keine gezielten Verfolgungsmassnahmen durch die Hamas zu befürchten hat. An dieser Einschätzung ändern auch die geltend gemachten Behelli- gungen respektive Belästigungen seiner Familie nichts, zumal er – gemäss eigenen Aussagen – dafür nicht der Hauptgrund gewesen sei, sondern viel- mehr die eigene Zugehörigkeit seiner Familienangehörigen zur Fatah-Be- wegung (vgl. SEM-act. A19 F44). Schliesslich entspricht auch das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verhalten nach seiner Ausreise – er habe sich seit 2007 in verschiedenen Ländern ohne Aufenthaltsbewilligung aufgehalten und erst nach seiner Frühpensionierung im Jahr 2017 die Hoffnung auf eine Rückkehr nach Gaza verloren, woraufhin er im Februar 2018 in die Schweiz eingereist sei, um ein Asylgesuch zu stellen – nicht demjenigen einer Person, die sich vor akuten Nachstellungen fürchtet, zumal er insbesondere weder in Spanien, wo er sich seit Januar 2016 und damit zum Zeitpunkt seiner Frühpensio- nierung aufgehalten hat, noch in Frankreich um Schutzgewährung er- suchte. Folglich ist auch in subjektiver Hinsicht nicht von einer begründeten Furcht vor ernsthafter Verfolgung auszugehen.

E. 7.2.4 An diesen Erwägungen vermögen auch die eingereichten Beweismit- tel nichts zu ändern. Hinsichtlich der bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Kopie der Vorladung zur Einvernahme im Ministerium für In- neres und Staatssicherheit in Gaza-Stadt vom (…) 2008 hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass die Gründe für eine solche Vorladung – mangels konkreter Angaben im Dokument selbst

– mannigfach sein können und sich dieses Dokument nicht in die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren einbetten lässt, womit dieses Beweismittel keine konkrete persönliche Verfolgungsgefahr

E-6014/2020 Seite 16 in Gaza zum heutigen Zeitpunkt zu belegen vermag. Auch der auf Be- schwerdeebene eingereichten Kopie eines Haftbefehls des Büros des Mi- litärstrafanwalts Palästinas vom (…) 2008 ist nicht zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer – wie von ihm behauptet – ein Militärprozess res- pektive eine Haftstrafe von mindestens zehn Jahren drohen würde. Aus den Akten ergibt sich ferner nicht, weshalb der Beschwerdeführer dieses Beweismittel erst auf Beschwerdeebene einreichen konnte respektive nicht bereits früher davon hätte erfahren können, zumal seine Eltern nach wie vor in Gaza wohnhaft seien und dieses Dokument damit hätten entgegen- nehmen können respektive dieses ihnen hätte ausgehändigt werden kön- nen. Im Übrigen ist fraglich, ob die Hamas nach mehr als 15 Jahren tat- sächlich noch ein Interesse daran hat, den Beschwerdeführer einem Mili- tärprozess zuzuführen. So reichte er seit der Eingabe des Haftbefehls mit Schreiben vom 11. März 2021 – trotz Aufforderung der damaligen Instruk- tionsrichterin mit Verfügung vom 7. November 2023 – keinerlei weiteren, aktuelleren Beweismittel (beispielsweise bezüglich weiterer Instruktions- massnahmen oder einer Verurteilung in Abwesenheit) zu diesem angebli- chen Prozess ein. Schliesslich ist festzustellen, dass auch der Haftbefehl lediglich in Kopie eingereicht wurde und entsprechend von geringem Be- weiswert ist.

E. 7.3 Nach dem Gesagten liegen keine genügend konkreten Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner bereits 17 Jahre zurück- liegenden Tätigkeit für die Fatah in den Fokus der Hamas geraten wäre respektive auch heute noch im Visier dieser Organisation steht und bei ei- ner hypothetischen Rückkehr konkrete Verfolgungsmassnahmen zu be- fürchten hätte. Demnach ist es ihm nicht gelungen, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzu- tun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch folglich zu Recht abgelehnt.

E. 8 Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E-6014/2020 Seite 17

E. 9 Nachdem das SEM mit Verfügung vom 30. Januar 2024 die Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss wei- tere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvoll- zugs (vgl. BVGE 2011/7 E. 8; 2009/51 E. 5.4).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, so- weit sie nicht durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist, Bun- desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu bean- standen ist. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.

E. 11.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind dem Beschwerdeführer grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsie- gen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Bei Gegenstandslosigkeit eines Verfah- rens sind die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei aufzuerlegen, de- ren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Wenn das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden ist, sind die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festzulegen (Art. 5 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 11.2 Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl und Aufhebung der Weg- weisung unterlegen. Hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzuges hat das SEM durch die teilweise Wiedererwägung seiner Verfügung die Ge- genstandslosigkeit der Beschwerde bewirkt. Mithin wären dem Beschwer- deführer die Verfahrenskosten hälftig aufzuerlegen. Da ihm mit Zwischen- verfügung vom 2. Dezember 2020 die unentgeltliche Prozessführung ge- mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten jedoch zu ver- zichten.

E. 11.3 Soweit der vertretene Beschwerdeführer obsiegt, hat er Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE). Es

E-6014/2020 Seite 18 wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung ei- ner solchen kann verzichtet werden, da der Aufwand für die Rechtsvertre- tung zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In casu ist in Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berück- sichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9 -13 VGKE) ein notwendiger Gesamtaufwand im Betrag von Fr. 2’400.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. Es ist demnach eine reduzierte Partei- entschädigung im Betrag von Fr. 1’200.– zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6014/2020 Seite 19

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Feststellung der Flüchtlings- eigenschaft, die Gewährung von Asyl und die Aufhebung der Wegweisung beantragt wurden. Bezüglich der Frage des Wegweisungsvollzugs wird die Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1’200.– auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Janine Sert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6014/2020 Urteil vom 3. Oktober 2024 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), Ohne Nationalität, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, AsyLex, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - Sohn palästinensischer Flüchtlinge, ohne Staatsangehörigkeit - verliess das besetzte palästinensische Gebiet (nachfolgend: Palästina) eigenen Angaben zufolge im Jahr 2007 und reiste am 23. Februar 2018 in die Schweiz ein, wo er am 26. Februar 2018 um Asyl nachsuchte. Am 9. März 2018 wurden seine Personalien aufgenommen und am 6. August 2020 folgte die Anhörung zu seinen Asylgründen. A.b Im Rahmen seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei in Libyen geboren, wo er sich bis zu seinem (...) Lebensjahr aufgehalten habe. Anschliessend habe er im Libanon, in Syrien und in Tunesien gelebt. Etwa 1993/1994 sei er mit seiner Familie im Rahmen des «Oslo-Abkommens» nach Palästina zurückgekehrt, wo er sich in Gaza-Stadt niedergelassen und (weiter) studiert habe, ehe er der Armee beigetreten sei. Für seine militärische Ausbildung sei er auch in Jemen, Ägypten, Libyen sowie - in den Jahren 1998 und 1999 - in den USA gewesen. Ab ungefähr 1994 beziehungsweise 1996 sei er [Funktion innerhalb der Fatah] gewesen. (...). Nachdem B._______ in Folge grösserer Unruhen Gaza in Richtung Westjordanland habe verlassen müssen, sei er, der Beschwerdeführer, als Offizier im PLO-Hauptbüro geblieben, um dieses zu schützen. Immer wieder sei es zu Angriffen und Morden seitens Hamas-Anhängern gekommen. Auch er sei zweimal Ziel von Mordversuchen geworden, weswegen er sich zeitweise nicht mehr getraut habe, das lokale Hauptquartier der Fatah (Fraktion innerhalb der PLO) zu verlassen und seine Familie zu besuchen. Mit der Hamas sei er in politischer, religiöser und ideologischer Hinsicht im Konflikt gestanden. Am (...) 2007 sei er zunächst an die Grenze zum Westjordanland geflüchtet, wobei seitens der Hamas auf ihn geschossen worden sei. Die israelischen Behörden hätten ihn aber nicht ins Westjordanland einreisen lassen. Nach Behandlung seiner Verletzungen habe ihn das israelische Militär im Jahr 2007 zusammen mit über 100 weiteren Personen nach Ägypten schutzevakuiert und damit vor den Unruhen gerettet. Nach seiner Ausreise sei er in Gaza-Stadt an seiner Heimatadresse von Hamas-Exponenten gesucht worden. In Ägypten sei er für zwei Jahre unter Hausarrest gestellt worden, was auch vom Roten Kreuz verzeichnet worden sei. Aus diesen Gründen habe er nicht nach Palästina zurückkehren können. Ab 2009 habe er, jeweils ohne Aufenthaltstitel, in verschiedenen Ländern (Libyen, Tunesien, Algerien und Marokko) gelebt. Seit seiner Ausreise sei er offiziell, aber ohne Beschäftigung, als Polizist oder Militärmitarbeiter (bei der PLO) engagiert gewesen. Am (...) Januar 2016 sei er nach Spanien weitergereist. Mit seiner Frühpensionierung im Jahr 2017, die mit der Einstellung der Lohnzahlungen einhergegangen sei, habe er die Hoffnung auf eine Rückkehr nach Gaza verloren. Via Frankreich sei er am 23. Februar 2018 in die Schweiz gereist, wo er (erstmals) ein Asylgesuch eingereicht habe. Bei einer Rückkehr in den Gazastreifen befürchte er mindestens zehn Jahre Gefängnisstrafe. Seine Eltern und Geschwister würden nach wie vor in Gaza-Stadt leben. Seine Brüder und sein Vater - ein ehemaliger [Funktion in der Fatah] - befänden sich, wie viele andere Palästinenser in der Region, die die Fatah unterstützt hätten, in einer Art von der Hamas verordnetem Hausarrest und unterlägen einem Arbeits- und Ausreiseverbot. Seine Brüder seien wegen ihm, ihrer politischen Zugehörigkeit sowie ihren damaligen Tätigkeiten für die Fatah zudem immer wieder verhaftet, verhört und gefoltert worden. Generell seien die Lebensbedingungen im Gazastreifen schwierig: Es gebe keinen Strom, keine Arbeit, keine Infrastruktur, kein fliessendes Wasser und keine Freiheit. A.c Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seiner Identität und zur Stützung seines Asylgesuchs die folgenden Unterlagen zu den Akten:

- einen von der palästinensischen Autonomiebehörde im Jahr 2010 ausgestellten Pass sowie seine palästinensische Identitätskarte,

- diverse Fotos, die ihn bei seiner Arbeit sowie mit C._______ zeigen würden, sowie ein Foto, welches seinen Vater mit C._______ und B._______ zeige,

- verschiedene Arbeits- und Ausbildungsunterlagen, darunter einen Lohnauszug der palästinensischen Behörden aus dem Jahr 2014,

- sowie eine Vorladung zur Einvernahme im Ministerium für Inneres und Staatssicherheit in Gaza-Stadt vom (..) 2008. B. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 30. November 2020 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde erheben und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihm sei Asyl zu gewähren und seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er diverse teilweise bereits bei der Vorinstanz ins Recht gelegte Fotos von ihm mit C._______ sowie eine Kopie eines Schreibens vom (..) 2017 betreffend seine Frühpensionierung als Beweismittel ein. D. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2020 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, respektive forderte den Beschwerdeführer andernfalls auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung des Kantons D._______ vom 21. August 2020 nach. F. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2020 führte die Vorinstanz aus, weshalb sie vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festhalte, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer nahm in seiner Replik vom 15. Januar 2021 dazu Stellung. Gleichzeitig reichte er diverse medizinische Berichte von 2018 bis 2021 ein. H. Mit Eingabe vom 11. März 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines Haftbefehls des Büros des Militärstrafanwalts Palästinas vom (...) 2008 zu den Akten. I. Mit Verfügung vom 7. November 2023 forderte die damalige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert Frist aktuelle ärztliche Berichte sowie allfällige weitere Beweismittel zu seinen Vorbringen einzureichen. Der Beschwerdeführer liess diese Frist ungenutzt verstreichen. J. Per 1. Januar 2024 wurde das Verfahren der vorsitzenden Richterin übertragen. K. Mit Verfügung vom 30. Januar 2024 zog die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid vom 28. Oktober 2020 im Rahmen eines Schriftenwechsels betreffend den Vollzug der Wegweisung in Wiedererwägung und verfügte wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz. L. Mit Verfügung vom 7. Februar 2024 wurde der Beschwerdeführer um Mitteilung ersucht, ob er an der Beschwerde betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung festhalten wolle, wobei bei ungenutzter Frist davon ausgegangen werde, er halte an der Beschwerde fest, soweit diese nicht gegenstandslos geworden sei. Innert Frist ging keine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Gericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; zur vorliegend nicht einschlägigen Ausnahme vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Das SEM hat seinen Entscheid vom 28. Oktober 2020 mit Verfügung vom 30. Januar 2024 teilweise in Wiedererwägung gezogen, dessen Dispositiv-Ziffern 4 und 5 aufgehoben und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet. Demnach erweist sich die Beschwerde diesbezüglich als gegenstandslos, weshalb sich das vorliegende Verfahren auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung und die Aufhebung der Wegweisung beschränkt.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie eine unrichtige beziehungsweise unvollständige Sachverhaltsfeststellung. Diese Rügen könnten allenfalls geeignet sein, die in der Beschwerde beantragte Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken, weshalb sie vorab zu prüfen sind (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung einer Verfügung muss die wesentlichen Überlegungen wiedergeben, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid gestützt hat. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs soll es der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtserheblichen Sachumstände berücksichtigt worden sind (vgl. Kölz/Hä-ner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3 In der Beschwerde wird moniert, die Vorinstanz habe den eingereichten Beweismitteln die Beweiskraft abgesprochen, obwohl sie namentlich bezüglich der Lohnausweise mittels Botschaftsabklärung weitere Untersuchungen bei den palästinensischen Behörden in Ramallah hätte tätigen können. Zudem habe sie bezüglich des geltend gemachten Hausarrests des Beschwerdeführers in Ägypten keine entsprechende Bestätigung des Roten Kreuzes eingeholt sowie das geltend gemachte Einreiseverbot nach Gaza respektive ins Westjordanland nicht überprüft. Damit habe sie ihre Untersuchungspflicht verletzt (vgl. Beschwerde Rz. 21 und 33). Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern der ins Recht gelegte Lohnauszug die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers belegen könnte. Ferner erschliesst sich dem Gericht auch nicht, welche weiteren Erkenntnisse die Vorinstanz aus der geforderten Abklärung betreffend die eingereichten Arbeits- und Ausbildungsunterlagen hätte gewinnen können, zumal sie das Asylgesuch des Beschwerdeführers letztlich mangels Asylrelevanz und nicht mangels Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen abgelehnt hat. Welche Abklärungen der Vorinstanz mit Blick auf die Vorladung zur Einvernahme im Ministerium für Inneres und Staatssicherheit in Gaza-Stadt vom (...) 2008 offengestanden hätten, ist ebenfalls nicht klar, zumal angesichts der Tatsache, dass das Westjordanland durch die Fatah regiert wird, nicht davon auszugehen ist, dass die palästinensischen Behörden in Ramallah dazu Auskunft geben könnten. Demnach war die Vorinstanz nicht gehalten, mittels Botschaftsabklärung weitere Untersuchungen zu den eingereichten Beweismitteln zu tätigen. Gleichermassen war die Vorinstanz auch nicht verpflichtet, sich vertieft mit der Glaubhaftigkeit der Schilderungen betreffend einen allfälligen Hausarrest des Beschwerdeführers in Ägypten auseinanderzusetzen sowie diesbezüglich weitergehende Abklärungen beim Roten Kreuz zu tätigen, zumal einem solchen Hausarrest in Ägypten und damit in einem Drittstaat per se keine Asylrelevanz zukommt. Ferner ist nicht ersichtlich, inwiefern ein allfälliges Einreiseverbot nach Gaza, wo die angeblichen Verfolger des Beschwerdeführers regieren, abgeklärt werden könnte. Schliesslich verfängt auch das Vorbringen nicht, das SEM hätte ein Einreiseverbot nach Westjordanland abklären sollen, zumal ein Wegweisungsvollzug ins Westjordanland vorliegend gar nicht in Frage steht und damit auch nicht geprüft wurde. Auf Beschwerdeebene wurden sodann keine ergänzenden Ausführungen zum Sachverhalt gemacht, womit dieser insgesamt als rechtsgenüglich erstellt erachtet werden kann. 4.4 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe die Gründe, die für seine Flüchtlingseigenschaft sprechen würden, in ihrer Begründung nicht berücksichtigt (vgl. Beschwerde Rz. 20 und 46). Diesbezüglich stellt das Gericht fest, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung mit allen relevanten Vorbringen des Beschwerdeführers und der Situation im Gazastreifen hinreichend auseinandergesetzt und diese gewürdigt hat. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt sein sollte, zumal es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich war, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Dass der Beschwerdeführer inhaltlich zu einem anderen Ergebnis kommt als das SEM, betrifft nicht die Feststellung, sondern die materielle Würdigung des Sachverhalts, auf welche nachfolgend einzugehen sein wird. 4.5 Der Sachverhalt wurde nach dem Gesagten durch die Vorinstanz rechtsgenüglich erstellt und die Verfügung vom 28. Oktober 2020 gehörig begründet, weshalb weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch des Untersuchungsgrundsatzes festzustellen ist. Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Subeventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob zum Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss zum Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen dem Ausreisezeitpunkt und dem Zeitpunkt des Asylentscheids sind deshalb zugunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2; 2008/12 E. 5, je m.w.H.). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht zum Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Die Ausschlussklausel von Art. 1 D Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ist gemäss Rechtsprechung (vgl. BVGE 2008/34 E. 5 f.) nicht so zu verstehen, dass die unter das Mandat der United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) fallenden palästinensischen Personen generell vom Anwendungsbereich der Flüchtlingskonvention und damit von der allfälligen Anerkennung als Flüchtling auszuschliessen wären. Die UNRWA vermag keinen Schutz vor Verfolgung zu gewähren oder zu vermitteln, der sich mit dem vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vermittelten dauerhaften Schutz vor Verfolgung vergleichen liesse. Auch bei palästinensischen Asylsuchenden, die unter das Mandat der UNRWA fallen, sich aber ausserhalb des UNRWA-Gebietes befinden, ist damit stets individuell zu prüfen, ob sie aufgrund ihrer Vorbringen die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen. 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen dahingehend, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr nach Gaza vonseiten der Hamas verfolgt zu werden, die Anforderungen an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen vermöchten. Dem SEM sei bekannt, dass Fatah-Anhänger im Gazastreifen vonseiten der Hamas einem gewissen Druck ausgesetzt sein könnten. Dennoch lasse sich aber die Annahme nicht halten, dass jeder Anhänger oder jedes Mitglied der Fatah im Gazastreifen seitens der Hamas flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt sei. Vielmehr sei zu prüfen, ob individuell objektivierbar begründete Furcht vorliege, im Gazastreifen intensiven Nachteilen ausgesetzt zu werden, die über das hinausgingen, was jeder junge Mann mit Verbindungen zur Fatah in diesem Gebiet zu erdulden habe, also ob - bei unterstellter Glaubhaftigkeit des Profils des Beschwerdeführers als [Funktion] - seine geltend gemachte Verfolgung heute noch andauere oder hinreichend Hinweise auf eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung bestünden. Die von ihm anlässlich seiner Anhörung dargelegte Verfolgungsgefahr und die tatsächliche Lebensrealität seiner Angehörigen in Gaza seien weitgehend unklar geblieben. Insbesondere habe er keinerlei Präzisierungen, zeitliche Einordnungen oder Details zu den Verhaftungen und Verhören seiner Brüder geliefert. Der Frage, ob seine Brüder seit seiner Ausreise aus seiner Heimat tatsächlich immer wieder verhaftet und verhört worden seien und von wem, sei er ausgewichen. Auch zum Zeitraum und der Ausgestaltung des angeblichen Hausarrests seiner Familie habe er keinerlei präzisen Angaben gemacht. Angesichts seines angeblichen Profils, seiner Bildung und seines bis heute währenden Kontakts zu seinen Angehörigen wären von ihm durchaus vertieftere Angaben zu seiner konkreten Gefährdungssituation zu erwarten gewesen. Danach gefragt, ob er heute auf palästinensischem Boden gesucht werde, habe er ebenfalls nur wenig konkrete, unspezifische Angaben gemacht und einzig pauschal ausgesagt, er würde sich nicht einen Tag im Ausland aufhalten, wenn er nicht verfolgt würde. Das als Beweismittel - in Kopie - eingereichte Dokument des Ministeriums für Inneres und Staatssicherheit in Gaza-Stadt, gemäss welchem er am (...) 2008 zur Vorsprache vorgeladen worden sei, vermöge ebenfalls nicht zu belegen, dass er in Gaza zum heutigen Zeitpunkt einer konkreten persönlichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein könnte, zumal eine solche Vorsprache mannigfach denkbare Hintergründe haben könne und der Beschwerdeführer dieses Dokument während seines Asylverfahrens auch nicht nur ansatzweise in seine Vorbringen eingebettet habe. Bezeichnenderweise habe er sich auch bei der Frage nach dem konkreten Grund eines noch heute bestehenden Verfolgungsinteresses an seiner Person auf undifferenzierte, nicht weiter präzisierte Ausführungen beschränkt und pauschal behauptet, die Hamas habe Angst, er könnte in Zukunft «wieder eine Gruppe stellen [...] oder irgendwas gegen sie machen». Auch seine Aussage, dass sich eine spezifische Person an ihm rächen könnte, habe er nicht weiter vertieft. Schliesslich habe er sein angebliches Einreiseverbot nach Gaza nicht zu substantiieren vermocht. Seit der angeblich letztmaligen Ausreise des Beschwerdeführers aus Gaza seien nunmehr etwa 13 Jahre vergangen, wobei nicht ersichtlich sei, dass er in dieser Zeit politischen Betätigungen nachgegangen wäre. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er eine solch lange Zeit in verschiedenen Ländern ohne Aufenthaltspapiere gelebt habe, ohne je in irgendeinem Land ein konkretes Schutzbegehren zu stellen, wenn er sich, wie behauptet, tatsächlich vor asylrelevanter Verfolgung gefürchtet habe. Es sei auch nicht verständlich, inwiefern er wegen seiner Frühpensionierung und des Stopps der Lohnzahlungen die Hoffnung auf eine Rückkehr nach Gaza verloren habe. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er bereits viel früher - und nicht erst etwa elf Jahre nach seiner Ausreise - ein Asylgesuch gestellt hätte, wenn er tatsächlich objektiv begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung bei einer allfälligen Rückkehr gehabt hätte. Vor diesem Hintergrund sei umso unverständlicher, dass er noch während zwei Jahren, teils auch nach Ende der Lohnzahlungen, illegal in Spanien gelebt habe, ohne dabei in Erwägung zu ziehen, ein Schutzbegehren zu stellen. Die allgemein schwierige Lebenssituation im Gazastreifen betreffe schliesslich die lokal ansässige Bevölkerung gleichermassen. Aus diesem Vorbringen gehe mithin keine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hervor. 6.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegen, dass Annäherungen zwischen der Fatah und der Hamas oftmals nicht sehr beständig seien, weshalb sie nicht als Indiz für das Fehlen einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung von Fatah-Anhängern im Gazastreifen durch die Hamas gewertet werden könnten. Er habe nachvollziehbar dargelegt, dass er zu seiner Zeit als [Funktion] immer wieder in Scharmützel mit der Hamas geraten und dabei verletzt worden sei. Zwar sei die Vorinstanz berechtigt abzuklären, ob auch seine Familie von der Hamas verfolgt werde. In erster Linie habe sie aber abzuklären, ob der Beschwerdeführer selbst verfolgt werde. Die Prüfung einer allfälligen Verfolgung seiner Familienmitglieder durch die Hamas dürfe nur subsidiär erfolgen, zumal diese sich im Gazastreifen befänden und kein Asylgesuch gestellt hätten. Wie auch schon das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung festgehalten habe, gehe die Hamas mit harter Hand gegen politische Gegner vor, wobei es zahlreiche Berichte von Verhaftungen, Folterungen und Hinrichtungen ohne faires Verfahren gebe. Daher sei es durchaus wahrscheinlich, dass ihm bei einer Rückkehr eine Gefängnisstrafe von mindestens zehn Jahren drohe. Weiter stamme er aus einer politischen Familie. Auch sein Vater sowie seine Brüder hätten für die Fatah gearbeitet. Zu erwähnen sei schliesslich, dass Grenzübertritte von allen drei Parteien (Hamas, Israel und Fatah) zu bewilligen seien, womit die Hamas bei seiner Rückkehr ab dem ersten Tag über seine Anwesenheit in Gaza Bescheid wüsste und ihn verhaften könnte. Insgesamt habe der Beschwerdeführer begründete Furcht, bei einer Rückkehr in den Gazastreifen in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden; dies sowohl in subjektiver Hinsicht, weil er Angst vor einer Rückkehr nach Gaza habe, als auch in objektiver Hinsicht, da seitens der Hamas diverse Male auf ihn geschossen worden sei und er Verletzungen von diesen Angriffen davongetragen habe. Die Verfolgung knüpfe an das Merkmal der politischen Überzeugung an. Da die Hamas den Gazastreifen regiere, bestehe kein staatlicher Schutz, den er in Anspruch nehmen könnte. Somit sei er als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. 6.3 Mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2020 hielt das SEM fest, es sei bezeichnend, dass auch auf Beschwerdeebene kaum substantiierte Präzisierungen zur Lebensrealität der angeblich ebenfalls der Fatah nahestehenden Familienangehörigen im Gazastreifen dargebracht worden seien. Da sich der Beschwerdeführer letztmals im Jahr 2007 im Gazastreifen aufgehalten habe, könnten Informationen zu allfällig auch mit ihm zusammenhängenden politisch begründeten Problemen der Angehörigen im Gazastreifen nicht - wie in der Beschwerde geltend gemacht - als «sekundär» angesehen werden. 6.4 Mit Replik vom 15. Januar 2021 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, es werde an der Auffassung festgehalten, dass es für sein Asylgesuch nur sekundär sei, ob seine Familie in Gaza verfolgt werde, primär seien seine Vorbringen betreffend seine Flüchtlingseigenschaft von Bedeutung. Eine Vorladung des Ministeriums für Inneres und Staatssicherheit in Gaza-Stadt, welche seine Verfolgung darlege, sei bereits aktenkundig. 7. 7.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Fall des Beschwerdeführers keine konkreten Hinweise für eine asylrelevante Verfolgung respektive für eine im heutigen Zeitpunkt bestehende begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen. 7.2 7.2.1 Zwar trifft es zu, dass der Konflikt zwischen der Fatah und der Hamas bis heute andauert und auf Momente der Versöhnung immer wieder angespannte Phasen folgen, in denen sich die beiden Palästinenserfraktionen bekämpfen (vgl. NZZ, Palästinensische Versöhnung auf Chinesisch? Die Hamas und die Fatah wollen offenbar das Kriegsbeil begraben, 24. Juli 2024, https://www.nzz.ch/international/krieg-in-gaza-hamas-und-fatah-wollen-sich-versoehnen-ld.1840865, zuletzt abgerufen am 03.10.2024; vgl. auch Urteil des BVGer D-4229/2019 vom 25. Juni 2020 E. 6.3.3). Das Gericht verkennt auch nicht, dass den Hamas immer wieder vorgeworfen wird, mit harter Hand gegen politische Gegner vorzugehen (vgl. Urteil D-4229/2019 E. 6.3.3). Vor diesem Hintergrund ist es nicht grundsätzlich unplausibel, dass dem Beschwerdeführer als Fatah-Mitglied und (...) eine Verfolgung gedroht haben respektive drohen könnte. 7.2.2 Allerdings ist - entgegen der auf Beschwerdeebene geäusserten Ansicht - aus den Akten nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise respektive Evakuierung aus dem Gazastreifen im Jahr 2007 gezielt im Fokus der Sicherheitsbehörden der Hamas gestanden hätte. So berichtete er anlässlich seiner Anhörung von einem Angriff (...), der gemäss seinen Schilderungen in erster Linie B._______ gegolten habe, wobei einer seiner Kollegen umgekommen sei, sowie von darauffolgenden Angriffen auf das Hauptquartier der Sicherheitsbehörden, mit dessen Schutz er beauftragt worden sei (vgl. SEM-act. A19 F50). Ferner schilderte er die Detonation einer Bombe und Schiessereien in seinem Quartier, in die er und seine Freunde anlässlich eines Kartenspielabends geraten seien, sowie Angriffe auf ein Trainingszentrum des Präsidentenwachpersonals sowie auf einen Hilfskonvoi an der ägyptischen Grenze (vgl. SEM-act. A19 F65; vgl. auch Beschwerde Rz. 10). Seinen Ausführungen ist nicht zu entnehmen, dass diese Angriffe, bei denen er zugegen gewesen und teilweise auch verletzt worden sei, gezielt gegen seine Person gerichtet gewesen wären. Vielmehr sind diese Vorfälle auf die allgemeine Sicherheitslage und die Gefechte, in die er in seiner Funktion involviert gewesen sei, zurückzuführen. 7.2.3 Überdies ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt, 17 Jahre nach seiner Ausreise aus Gaza, im Gazastreifen einer konkreten Verfolgungsgefahr durch die Hamas ausgesetzt wäre und damit eine objektiv begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG hätte. So hat er seit dem Verlassen des Gazastreifens im Jahr 2007 keine weitere Bedrohung durch die Hamas geltend gemacht. Aus den Akten ist weiter nicht ersichtlich, dass er seit 2007 in den Gazastreifen zurückgekehrt wäre oder sich politisch betätigt respektive öffentlich die Ansichten der PLO vertreten hätte. Auch sonst liegen keine zusätzlichen Risikofaktoren vor, die zum heutigen Zeitpunkt eine konkrete Verfolgung bei einer (angesichts der vorläufigen Aufnahme) hypothetischen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Gazastreifen nahelegen würden. Bezüglich seiner aktuellen Verfolgungsfurcht machte er denn auch lediglich pauschal geltend, es würden ihn in Gaza zehn Jahre Haft erwarten (vgl. SEM-act. A7 Rz. 7.01 S. 9). Des Weiteren lebt insbesondere sein Vater, der ebenfalls [Funktion] zuständig, als (...) dem Beschwerdeführer hierarchisch übergeordnet und (...) (vgl. SEM-act. A19 F32, F44 und F93), nach wie vor unbehelligt in Gaza. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers sei seinem Vater zugutegekommen, dass er im Jahr 2007 bereits pensioniert gewesen sei (vgl. SEM-act. A19 F62). Da der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2017 selbst pensioniert sei (vgl. SEM-act. A19 F50 f.), ist davon auszugehen, dass auch er - der eine weit weniger bedeutende Rolle bei der Fatah innehatte als sein Vater (vgl. SEM-act. A19 F57, F77, F88 und F93) - nunmehr keine gezielten Verfolgungsmassnahmen durch die Hamas zu befürchten hat. An dieser Einschätzung ändern auch die geltend gemachten Behelligungen respektive Belästigungen seiner Familie nichts, zumal er - gemäss eigenen Aussagen - dafür nicht der Hauptgrund gewesen sei, sondern vielmehr die eigene Zugehörigkeit seiner Familienangehörigen zur Fatah-Bewegung (vgl. SEM-act. A19 F44). Schliesslich entspricht auch das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verhalten nach seiner Ausreise - er habe sich seit 2007 in verschiedenen Ländern ohne Aufenthaltsbewilligung aufgehalten und erst nach seiner Frühpensionierung im Jahr 2017 die Hoffnung auf eine Rückkehr nach Gaza verloren, woraufhin er im Februar 2018 in die Schweiz eingereist sei, um ein Asylgesuch zu stellen - nicht demjenigen einer Person, die sich vor akuten Nachstellungen fürchtet, zumal er insbesondere weder in Spanien, wo er sich seit Januar 2016 und damit zum Zeitpunkt seiner Frühpensionierung aufgehalten hat, noch in Frankreich um Schutzgewährung ersuchte. Folglich ist auch in subjektiver Hinsicht nicht von einer begründeten Furcht vor ernsthafter Verfolgung auszugehen. 7.2.4 An diesen Erwägungen vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Hinsichtlich der bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Kopie der Vorladung zur Einvernahme im Ministerium für Inneres und Staatssicherheit in Gaza-Stadt vom (...) 2008 hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass die Gründe für eine solche Vorladung - mangels konkreter Angaben im Dokument selbst - mannigfach sein können und sich dieses Dokument nicht in die Vorbringen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren einbetten lässt, womit dieses Beweismittel keine konkrete persönliche Verfolgungsgefahr in Gaza zum heutigen Zeitpunkt zu belegen vermag. Auch der auf Beschwerdeebene eingereichten Kopie eines Haftbefehls des Büros des Militärstrafanwalts Palästinas vom (...) 2008 ist nicht zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer - wie von ihm behauptet - ein Militärprozess respektive eine Haftstrafe von mindestens zehn Jahren drohen würde. Aus den Akten ergibt sich ferner nicht, weshalb der Beschwerdeführer dieses Beweismittel erst auf Beschwerdeebene einreichen konnte respektive nicht bereits früher davon hätte erfahren können, zumal seine Eltern nach wie vor in Gaza wohnhaft seien und dieses Dokument damit hätten entgegennehmen können respektive dieses ihnen hätte ausgehändigt werden können. Im Übrigen ist fraglich, ob die Hamas nach mehr als 15 Jahren tatsächlich noch ein Interesse daran hat, den Beschwerdeführer einem Militärprozess zuzuführen. So reichte er seit der Eingabe des Haftbefehls mit Schreiben vom 11. März 2021 - trotz Aufforderung der damaligen Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 7. November 2023 - keinerlei weiteren, aktuelleren Beweismittel (beispielsweise bezüglich weiterer Instruktionsmassnahmen oder einer Verurteilung in Abwesenheit) zu diesem angeblichen Prozess ein. Schliesslich ist festzustellen, dass auch der Haftbefehl lediglich in Kopie eingereicht wurde und entsprechend von geringem Beweiswert ist. 7.3 Nach dem Gesagten liegen keine genügend konkreten Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner bereits 17 Jahre zurückliegenden Tätigkeit für die Fatah in den Fokus der Hamas geraten wäre respektive auch heute noch im Visier dieser Organisation steht und bei einer hypothetischen Rückkehr konkrete Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Demnach ist es ihm nicht gelungen, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch folglich zu Recht abgelehnt.

8. Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9. Nachdem das SEM mit Verfügung vom 30. Januar 2024 die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2011/7 E. 8; 2009/51 E. 5.4).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie nicht durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. 11. 11.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind dem Beschwerdeführer grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Wenn das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden ist, sind die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festzulegen (Art. 5 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.2 Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl und Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzuges hat das SEM durch die teilweise Wiedererwägung seiner Verfügung die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde bewirkt. Mithin wären dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten hälftig aufzuerlegen. Da ihm mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2020 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten jedoch zu verzichten. 11.3 Soweit der vertretene Beschwerdeführer obsiegt, hat er Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann verzichtet werden, da der Aufwand für die Rechtsvertretung zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In casu ist in Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9 -13 VGKE) ein notwendiger Gesamtaufwand im Betrag von Fr. 2'400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. Es ist demnach eine reduzierte Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1'200.- zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und die Aufhebung der Wegweisung beantragt wurden. Bezüglich der Frage des Wegweisungsvollzugs wird die Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Janine Sert Versand: