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D-4229/2019

D-4229/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-06-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein Palästinenser aus B._______, verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 17. November 2016. Über Ägypten und die Türkei gelangte er nach Griechenland, wo er von einem Schlepper gegen Geldzahlung einen ungarischen Pass und eine niederländische Identitätskarte erwarb. Mit diesen Dokumenten reiste er am (..) April 2017 auf dem Luftweg von C._______ nach D._______. Am 21. April 2017 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ ein Asylgesuch und wurde gleichentags per Zufallsprinzip dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen. Daraufhin wurde am 26. April 2017 eine Personalienaufnahme durchgeführt und am 18. Mai 2017 fand die Erstbefragung statt. Schliesslich hörte das SEM den Beschwerdeführer am 15. Juni 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Mit Verfügung vom 23. Juni 2017 wurde entschieden, sein Asylgesuch im erweiterten Verfahren zu behandeln. B. B.a Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe stets in B._______ gelebt und die Schule bis zur elften Klasse besucht. Danach habe er mit seinem Onkel (...) gearbeitet und das Handwerk eines (...) erlernt, daneben aber auch verschiedene andere Arbeitstätigkeiten ausgeführt. Seit seiner Kindheit sei er Anhänger der Fatah und habe schon früh an deren Aktivitäten teilgenommen, bevor er schliesslich im Jahr 2009 selbst Mitglied geworden sei. Er habe unter anderem bei der Organisation von verschiedenen sozialen und kulturellen Anlässen mitgeholfen, sei lange Zeit für die Medien verantwortlich gewesen und habe später die Leitung einer vierköpfigen Gruppe übernommen. Ab dem Jahr 2013 habe sich der Umgang der Hamas-Sicherheitskräfte ihnen gegenüber verschärft und er sei oft kontrolliert und befragt worden. Nachdem es einmal zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm und jungen, für die Sicherheit zuständigen Anhängern der Hamas gekommen sei, sei er am nächsten Morgen von der Polizei vorgeladen worden. Er habe zwei Tage in Haft verbracht und sei lange befragt worden. Nach diesem Vorfall sei er jedes Mal, wenn es in B._______ eine Explosion gegeben habe oder ein Hamas-Mitglied getötet worden sei, polizeilich vorgeladen worden. Sie hätten ihn beschuldigt, daran beteiligt zu sein oder ihm sonstige Vorwürfe gemacht. Im Jahr 2016 sei er dann nicht mehr nur von der Polizei, sondern vom Sicherheitsapparat vorgeladen worden. Sie hätten ihn nach F._______ gebracht, ein Gefängnis der inneren Sicherheit, in welchem Spione und politische Gefangene festgehalten würden. Insgesamt sei er im Laufe des Jahres 2016 fünfmal in diesem Gefängnis gewesen, wobei er dreimal fünf bis sieben Tage lang festgehalten worden sei. Sie hätten ihn dort unter anderem in einem Zimmer mit Folterinstrumenten befragt und mehrmals geschlagen. Bei der letzten Inhaftierung am (...) 2016 sei er mit dem Vorwurf konfrontiert worden, dass er als Spion für Ramallah fungiere. Dies sei ein sehr gravierender Vorwurf, da die Hamas solche Personen als Kollaborateure und Landesverräter betrachte. Ihm sei auch vorgehalten worden, er leite Informationen über die Aktivitäten der Hamas an seinen Onkel - welcher nach dem Sturz der Fatah-Regierung 2007 nach Norwegen gegangen sei - weiter. Zudem hätten sie ihm vorgeworfen, er kommuniziere mit einem weiteren Onkel im Gazastreifen, welcher als Fatah-Mitglied bekannt und bereits im Gefängnis gewesen sowie mehrmals von der Hamas verhaftet worden sei. Nach dieser letzten Festnahme sei er psychisch sehr angeschlagen gewesen und habe sich - auf den Vorschlag seines Vaters hin - zur Ausreise entschieden. Eine Rückkehr in den Gazastreifen wäre für die Hamas der Beweis, dass er mit Ramallah kollaboriere und nur deswegen zurückkehre. Er befürchte, dass er sofort im Gefängnis landen würde und es völlig ungewiss wäre, ob respektive wann er wieder freigelassen würde. Nach seiner Ausreise seien mehrere junge Leute, mit denen er damals bei der Fatah zusammengearbeitet habe, festgenommen worden. Auch ihm selbst sei am (...) Februar 2017 erneut eine polizeiliche Vorladung zugestellt worden. Zudem habe ein Offizier der Hamas seinen Vater nach ihm gefragt. B.b Zum Nachweis seiner Identität und zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz folgende Beweismittel zu den Akten:

- Palästinensische Identitätskarte im Original;

- Palästinensischer Führerschein im Original;

- Eheschein (in Kopie);

- Memory-Stick mit einem Video von seiner Hochzeit;

- zwei Vorladungen der palästinensischen Polizei vom (...)2016 und (...).02.2017 (beide in Kopie);

- Schreiben der Fatah vom 10. Mai 2017 (in Kopie);

- Foto eines zerstörten Hauses;

- drei auf Facebook gepostete Glückwunschkarten von der Fatah respektive an diese gerichtet;

- Unterlagen betreffend ein Bankkonto des Beschwerdeführers;

- Arbeitsbestätigung der (...) vom 05.04.2016 (in Kopie). C. C.a Mit Verfügung vom 18. Juli 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C.b Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 24. August 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Dabei rügte er insbesondere, dass sein Recht auf Akteneinsicht sowie sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden seien. In der Hauptsache beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. C.c Mit Urteil D-4852/2018 vom 30. August 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde, und wies die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurück. Dabei erwog das Gericht unter anderem, dass dem Beschwerdeführer teilweise zu Unrecht keine Einsicht in diverse Aktenstücke gewährt und das Beweismittelverzeichnis nicht ordnungsgemäss geführt worden sei. Zudem lasse sich den Akten nicht entnehmen, dass das SEM die eingereichten Beweismittel übersetzt oder den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Übersetzung aufgefordert habe, wobei die Beweismittel zumindest teilweise für die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts wesentlich sein könnten. In diesem Punkt erweise sich der Sachverhalt demnach als nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Es liege somit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, wobei eine Heilung der festgestellten Mängel auf Beschwerdeebene nicht in Betracht falle. D. D.a Mit Eingabe vom 21. November 2019 reichte der Beschwerdeführer drei Beweismittel zu den Akten. Es handelt sich dabei um eine Kopie der Vorladung vom (...) Februar 2017, eine Kopie des Schreibens der Fatah vom 10. Mai 2017 sowie eine Kopie der Vorladung vom (...) 2016, alle drei mit deutscher Übersetzung. Weiter informierte er das SEM darüber, dass die Situation im Gazastreifen erneut eskaliere und die Region unter Bombenbeschuss stehe. Auf Befehl der Hamas habe seine Familie ihr Haus verlassen müssen, damit dieses für militärische Zwecke genutzt werden könne. Einer seiner Brüder habe sich dieser Anordnung widersetzt und sei deshalb verhaftet worden. Zudem sei sein Vater geschlagen worden, weil er das Haus ebenfalls nicht habe verlassen wollen. D.b Am 8. Januar 2019 liess der Beschwerdeführer dem SEM folgende weiteren Beweismittel zukommen: UNRWA-Ausweis betreffend seine dreizehnköpfige Familie, Bestätigungsschreiben des Palestinian National Liberation Movement "Fatih" vom 29. November 2018 - beide mit englischer Übersetzung - und ein Arztbericht betreffend seinen Bruder G._______ vom 12. November 2018 (alle in Kopie). Die Unterlagen würden sich auf den mit der letzten Eingabe geschilderten Vorfall beziehen und es gehe daraus hervor, dass seine Familie aus ihrer Unterkunft vertrieben worden sei und nun in einer UNRWA-Schule leben müsse. Ebenso sei ersichtlich, dass die Hamas das Haus der Familie übernommen habe und dass der Bruder dabei verletzt worden sei. D.c Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Februar 2019 - gemäss der Aufforderung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2018 - Einsicht in die Verfahrensakten. D.d Mit Eingabe vom 18. April 2019 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, dass es in Gaza in den letzten Wochen zu massiven Protesten und Demonstrationen gegen die Hamas gekommen sei. Dabei sei sein Bruder während fünf Tagen inhaftiert worden. Zudem engagiere sich seine Familie weiterhin sehr stark für die Fatah. Als Beweismittel wurden verschiedene Fotos eingereicht, welche den Bruder bei der Festnahme sowie diesen und einen Onkel während der Organisation des Fatah-Festivals zeigten. D.e Schliesslich reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz mit Schreiben vom 9. Mai 2019 einen Artikel der NZZ vom 25. April 2019 ein, welcher sich zur Niederschlagung der Demonstrationen im Gazastreifen durch die Hamas äussert. E. Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 18. Juli 2019 stellte das SEM erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 19. August 2019 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, es sei ihm vollumfänglich Einsicht in die Beweismittel 1 und 2 sowie in den USB-Stick (Beweismittel 12) gemäss Beweismittelverzeichnis zu gewähren, eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör zu diesen Beweismitteln zu gewähren. Im Anschluss sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. In der Hauptsache beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen. Ebenfalls eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit, eventuell Unmöglichkeit, des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten, eventualiter sei ihm eine angemessene Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses beziehungsweise Einreichung einer aktuellen Sozialhilfebestätigung anzusetzen. Als Beschwerdebeilagen wurden - neben der angefochtenen Verfügung und einer Sozialhilfebestätigung vom 23. August 2018 - ein Link auf einen Bericht von Al Karama Nachrichten sowie diverse Berichte von verschiedenen Organisationen und Medien zur Lage im Gazastreifen eingereicht. G. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 26. August 2019 eine aktuelle Sozialhilfebestätigung nachreichen. H. Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2019 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. I. Mit Eingabe vom 3. September 2019 leitete der Rechtsvertreter dem Gericht eine Information weiter, welche er vom Beschwerdeführer betreffend die jüngsten Ereignisse in seiner Heimat erhalten habe. Dieser berichtete von der Verhaftung mehrerer seiner Familienmitglieder, wobei sie auch geschlagen worden seien. Sein Vater, ein Onkel und ein Cousin seien deswegen in Behandlung. J. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 26. September 2019 zur Beschwerde vom 19. August 2019 vernehmen. K. Mit Eingabe vom 6. November 2019 reichte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist eine Replik ein, unter Beilage von diversen Screenshots des Films auf dem USB-Stick (Beweismittel 12). L. Der Beschwerdeführer setzte das Gericht mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 darüber in Kenntnis, dass das Haus seiner Familie bei der letzten Eskalation in Gaza am 13. November 2019 bombardiert worden sei.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu prüfen sind, da sie unter Umständen geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung der Begründungspflicht.

E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst dabei alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG bildet die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht einen Beschwerdegrund. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043). Sodann besteht eine Aktenführungspflicht. Diese beinhaltet insbesondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis und ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht Beschwerdeführers, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist und ebenfalls Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Gegenstand der Aktenführungspflicht sind sämtliche Akten, wogegen für den Einsichtsanspruch das grundsätzliche Potenzial zur Beeinflussung der Entscheidfindung massgeblich ist.

E. 3.3 Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die im Urteil vom 30. August 2018 kritisierte intransparente Führung des Beweismittelverzeichnisses weiterhin bestehe und nicht ersichtlich sei, welche Beweismittel unter den Ziffern 1 und 2 abgelegt seien. Zudem sei ihm nach wie vor keine Einsicht in den unter Ziffer 12 des Beweismittelverzeichnisses erwähnten USB-Stick gewährt worden. In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, dass es sich - wie im Beweismittelverzeichnis ersichtlich sei - bei dem unter Ziffer 1 abgelegten Beweismittel um GWK-Akten handle, mit welchen die Sicherstellung des Führerausweises des Beschwerdeführers dokumentiert worden sei; das betreffende Aktenstück sei identisch mit der Akte A31. Ebenso lasse sich dem Verzeichnis entnehmen, dass unter Ziffer 2 eine lesbare Kopie von Beweismittel 5 abgelegt sei. Obwohl der Beschwerdeführer bereits Einsicht in diese Akten erhalten habe, würden sie ihm erneut zugestellt. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass es sich beim Beweismittel Nr. 12 um einen USB-Stick handle, wobei solche Datenträger grundsätzlich nicht mit der Post verschickt würden. Nach Vereinbarung eines Termins könne dieser aber vor Ort eingesehen werden. Der aktuellen Version des Beweismittelverzeichnisses lässt sich ohne Weiteres entnehmen, welche Unterlagen unter den Ziffern 1 und 2 abgelegt sind (vgl. A24). Das SEM hat somit die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 30. August 2018 beanstandete intransparente Führung des Beweismittelverzeichnisses behoben. Sodann hat es dem Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 schliesslich auch eine Kopie des USB-Sticks zugestellt (vgl. A72). Im Rahmen der Replik führte der Rechtsvertreter aus, das Hin und Her betreffend den USB-Stick - das SEM scheine erst nach mehreren Wochen in der Lage gewesen zu sein, dessen Inhalt zu kopieren und ihm zukommen zu lassen - illustriere, dass dieses Beweismittel schlicht nicht gewürdigt worden sei. Dies ist jedoch eine blosse Mutmassung, da die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zuerst nur vor Ort Einsicht in den USB-Stick gewähren wollte, was grundsätzlich zulässig ist. Offenbar sah es aber später davon ab und stellte dem Rechtsvertreter eine Kopie davon zu. Aus der späten Gewährung der Einsicht in den USB-Stick lassen sich jedoch keinerlei Rückschlüsse auf dessen Würdigung durch die Vorinstanz ziehen und es ist darin keine Verletzung der Abklärungspflicht zu erblicken. Zwar wäre es wünschenswert gewesen, wenn der Beschwerdeführer bereits zu einem früheren Zeitpunkt Einsicht in den USB-Stick erhalten hätte. Es ist jedoch festzuhalten, dass er mit der Replik die Gelegenheit erhielt, sich zu dessen Inhalt zu äussern. Ausserdem befindet sich auf dem USB-Stick lediglich ein Video seiner Hochzeit, welches die Mitgliedschaft bei der Fatah belegen soll, da unter den Hochzeitsgästen neben jungen Angehörigen der Partei auch hochrangige Anführer gewesen seien (vgl. A21, F4 ff.). Vorliegend wird aber ohnehin nicht bezweifelt, dass der Beschwerdeführer Mitglied bei der Fatah gewesen ist. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aufgrund der Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht erscheint daher nicht gerechtfertigt.

E. 3.4 Zur Rüge der Verletzung der Abklärungspflicht wurde weiter geltend gemacht, dass die Dauer der Anhörungen des Beschwerdeführers viel zu lang gewesen sei. Bei der Erstbefragung habe das SEM - in Verletzung der korrekten Aktenführung - den Endzeitpunkt der Befragung nicht festgehalten. Aus einer entsprechenden Anmerkung im Protokoll gehe aber hervor, dass um 16:45 Uhr, nach fast vier Stunden, noch weitere Fragen gestellt worden seien. Danach habe noch die gesamte Rückübersetzung durchgeführt werden müssen, weshalb die Befragung bis spät in den Abend hinein gedauert haben müsse. Die einlässliche Anhörung habe sogar von 9:40 Uhr bis 17:45 Uhr gedauert. Dabei wiege besonders schwer, dass diese während des Ramadan stattgefunden habe, welcher vom Beschwerdeführer befolgt werde. Das SEM habe von seinem Fasten Kenntnis gehabt und hätte daher die Anhörung abbrechen und einen neuen Termin ansetzen müssen. Zwar trifft es zu, dass das Ende der Erstbefragung - welche um 13 Uhr begann - in den Akten nicht festgehalten wurde und davon auszugehen ist, dass diese nach 16:45 Uhr noch eine gewisse Zeit in Anspruch nahm (vgl. A21). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass zwei Pausen integriert wurden und aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass sich beim Beschwerdeführer mit der Zeit irgendwelche kognitiven Beeinträchtigungen bemerkbar gemacht hätten. Dasselbe gilt auch für die Anhörung, deren Dauer mit insgesamt gut acht Stunden tatsächlich lang erscheint. Bei dieser wurden rund drei Pausen im Umfang von knapp zwei Stunden eingelegt. Dabei geht aus dem Protokoll nicht hervor, dass sich der Beschwerdeführer unwohl gefühlt oder vorgebracht hätte, er sei aufgrund des von ihm eingehaltenen Ramadan nicht in der Lage, die Befragung fortzusetzen. Zudem wurde er sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der Anhörung von seinem damaligen Rechtsvertreter begleitet, welcher diesbezüglich ebenfalls keine Einwände anbrachte. Vor diesem Hintergrund erscheint die eher lange Dauer der Befragungen zumutbar und es liegt keine Verletzung der Abklärungspflicht vor.

E. 3.5 In der Beschwerdeschrift wurde zudem kritisiert, dass das SEM den Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung bei einer der zentralsten Fragen - weshalb die Hamas ihn der Spionage verdächtigt habe - unterbrochen habe, als er gerade dabei gewesen sei, den Zusammenhang mit seinem Onkel in Norwegen zu schildern. Das SEM habe sich in der Folge nicht mehr für diesen Aspekt interessiert, obwohl der Beschwerdeführer ausdrücklich dargelegt habe, dass der Vorwurf der Spionage sehr gefährlich sei. Dies stelle ebenso wie der Umstand, dass die Vorinstanz die Namen der Onkel - ein anderer Onkel, der noch im Gazastreifen lebe, sei politisch für die Fatah aktiv - nicht sorgfältig erfragt und zugeordnet habe, eine Verletzung der Abklärungspflicht dar. Diese Rüge erweist sich als unbegründet. Unmittelbar nach der erwähnten Unterbrechung wurde der Beschwerdeführer erneut konkret gefragt, weshalb er von der Hamas der Spionage bezichtigt worden sei (vgl. A21, F106 und F108). Es wäre ihm problemlos möglich gewesen, auf die Verbindung zu seinem Onkel zurückzukommen und diese näher auszuführen. Zudem wurde die Beziehung zum Onkel in Norwegen ebenso wie jene zum Onkel im Gazastreifen im Rahmen der Anhörung erneut thematisiert (vgl. A26, F17 ff.). Dabei wurde der Beschwerdeführer auch aufgefordert, die Onkel jeweils mit Namen zu nennen, damit sie unterschieden werden können (vgl. A26, F22). Er hatte somit ausreichend Gelegenheit, die Rolle der Onkel im Hinblick auf seine Asylgründe differenziert darzulegen. Eine Verletzung der Abklärungspflicht liegt auch diesbezüglich nicht vor.

E. 3.6.1 Sodann rügt der Beschwerdeführer, dass verschiedene Sachverhaltselemente sowie die von ihm eingereichten Beweismittel von der Vor-instanz unter Missachtung des rechtlichen Gehörs und der Abklärungspflicht nicht angemessen gewürdigt worden seien.

E. 3.6.2 Das SEM habe sich mit den zahlreichen Beweismitteln inhaltlich nicht auseinandergesetzt und sich auf die pauschale Behauptung beschränkt, diese vermöchten seine Einschätzung nicht umzustossen. Zudem hätte es die vorgelegten Beweismittel - insbesondere die Vorladungen der Hamas - einer Dokumentenanalyse unterziehen müssen. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente liegen - mit Ausnahme der Identitätskarte und des Führerscheins - lediglich in Kopie vor. Eine Dokumentenanalyse ist daher nicht möglich, da allenfalls vorhandene Sicherheitsmerkmale nur bei den Originalen festgestellt werden könnten. Weiter hat die Vorinstanz sämtliche eingereichten Beweismittel in der angefochtenen Verfügung erwähnt, ihren Beweiswert aber aufgrund des Umstands, dass diese nur als Kopien vorliegen, als gering eingeschätzt. Zudem verzichtete sie auf eine eingehende Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers, da sie diese als nicht asylrelevant einstufte. Entsprechend bestand auch keine Veranlassung, sich weitergehend zu den eingereichten Beweismitteln - welche lediglich die vorgebrachten Tatsachen belegen, nicht aber deren Asylrelevanz nachweisen können - zu äussern und diese einer vertieften Würdigung zu unterziehen.

E. 3.6.3 Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, sein Rechtsvertreter habe nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2018 in mehreren Eingaben neue Beweismittel zu den Akten gegeben und ergänzende Ausführungen gemacht. Das SEM habe es unterlassen, diese in der angefochtenen Verfügung zu erwähnen, geschweige denn zu würdigen. Zwar habe es unter Ziffer 3 die eingereichten Beweismittel aufgelistet. Es sei aber offensichtlich, dass es damit seiner Begründungs- sowie Abklärungspflicht nicht ausreichend nachkomme, zumal in den Eingaben auch zusätzliche Informationen mitgeteilt worden seien. Sodann habe das SEM die Tatsache nicht gewürdigt, dass er aus einer politischen Familie stamme, welche traditionellerweise für die Fatah aktiv sei. Insbesondere sein im Gazastreifen lebender Onkel I._______ sei eine führende Person bei der Fatah und weiterhin politisch sehr aktiv. Er werde regelmässig wegen Demonstrationen festgenommen und sei beispielsweise vor Kurzem zusammen mit einem seiner Brüder verhaftet worden. Die Vorinstanz habe auch die von ihm geschilderte jahrelange Verfolgung nicht vollständig erfasst und gewürdigt. Er sei nicht nur sehr oft von den Sicherheitsbehörden kontrolliert worden, die Hamas habe ihn im Jahr 2014 auch angewiesen, das Haus in der Nacht nicht mehr zu verlassen. Letzteres zeige, dass er gezielt in deren Visier gewesen sei. Zudem habe er die Verantwortung für eine Sektion der Fatah getragen, was sein herausragendes Profil erkennen lasse. Besonders schwer wiege, dass das SEM weder erwähnt noch gewürdigt habe, dass er während der Inhaftierung misshandelt worden sei. Zusammenfassend habe das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör wiederholt schwerwiegend verletzt. Der Beschwerdeführer verwechselt in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs mit der von der Vorinstanz vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung ausreichend differenziert dargelegt, aus welchen Gründen es davon ausging, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügten. Dabei war es nicht erforderlich, dass es sich mit sämtlichen Aussagen und Eingaben einlässlich auseinandersetzt; vielmehr konnte es sich auf die wesentlichen Sachverhaltselemente beschränken. Aus der Verfügung vom 18. Juli 2019 geht hervor, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz leiten liess, weshalb es dem Beschwerdeführer auch ohne weiteres möglich war, diese sachgerecht anzufechten. Der Umstand, dass er verschiedenen Ereignissen - namentlich den Verbindungen zu seinen Onkeln sowie den in separaten Eingaben geschilderten Vorfällen nach seiner Ausreise - eine andere Bedeutung beimisst als die Vorinstanz, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Die vom Beschwerdeführer aufgeführten Punkte beziehen sich vielmehr auf die materielle Beurteilung.

E. 3.7 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Das SEM hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt und den Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. Es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Die Ausschlussklausel von Art. 1 D Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ist gemäss Rechtsprechung (vgl. BVGE 2008/34 E. 5 f.) nicht so zu verstehen, dass die unter das Mandat der United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) fallenden palästinensischen Personen generell vom Anwendungsbereich der Flüchtlingskonvention und damit von der allfälligen Anerkennung als Flüchtling auszuschliessen wären. Die UNRWA vermag keinen Schutz vor Verfolgung zu gewähren oder zu vermitteln, der sich mit dem vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vermittelten dauerhaften Schutz vor Verfolgung vergleichen liesse. Auch bei palästinensischen Asylsuchenden, die unter das Mandat der UNRWA fallen, sich aber ausserhalb des UNRWA-Gebietes befinden, ist damit stets individuell zu prüfen, ob sie aufgrund ihrer Vorbringen die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen.

E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei von der Hamas auf der Strasse wiederholt kontrolliert und fünfmal inhaftiert, befragt und zeitweise geschlagen worden. Dabei sei ihm bei der letzten Inhaftierung im (...) 2016 Spionage vorgeworfen worden. Diese behördlichen Massnahmen seien etwa nach Explosionen oder Anschlägen erfolgt und stünden nach Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinen Aktivitäten bei der Fatah. Dazu sei festzuhalten, dass die vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen durch die Hamas als der politischen Realität im Gazastreifen entsprechende Sicherheitskontrollen gesehen werden müssten. Der Beschwerdeführer sei jeweils bereits nach einigen Stunden und längstens nach einer Woche ohne Auflagen und Bedingungen wieder aus der Haft entlassen worden. Die entsprechenden Massnahmen zur Durchsetzung von Ruhe und Ordnung wiesen nicht die erforderliche Intensität auf, um den Anforderungen an die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft zu genügen. Der angebliche Vorwurf der Spionage, mit welchem er bei der letzten Inhaftierung am (...) 2016 konfrontiert worden sei, habe keine asylbeachtlichen Konsequenzen nach sich gezogen. Eigenen Angaben zufolge sei er nach einer Woche wieder freigekommen und danach - bis wenige Tage vor der Ausreise - unbehelligt seiner Arbeit nachgegangen. Auch dieses Vorbringen lasse somit keine genügende Intensität erkennen, um als asylrelevant eingestuft werden zu können. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Massnahmen der Hamas-Behörden würden insgesamt keine Asylrelevanz entfalten. Sodann sei festzuhalten, dass den Angaben des Beschwerdeführers nicht entnommen werden könne, dass seine Ausreise ein erhöhtes Mass an Untersuchungs- und Kontrollmassnahmen seitens der Hamas-Behörden ausgelöst hätte. Ein Offizier der Hamas habe sich zwar bei seinem Vater nach seinem Verbleib erkundigt, wobei er aber keine Kenntnisse über die Bedeutung dieser Frage habe. Es erstaune auch, dass die Vorladung vom (...) Februar 2017 nicht dazu geführt habe, dass die Behörden versucht hätten, ihn mit Gewalt abzuholen. Aufgrund der Aktenlage könne diesen Ereignissen ebenfalls keine asylrelevante Bedeutung beigemessen werden. Vor diesem Hintergrund erscheine die Furcht des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr in den Gazastreifen verhaftet zu werden, unbegründet. Seine Angaben liessen nicht auf ein gewachsenes Interesse der Hamas an seiner Person schliessen. Es bestehe daher kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Die eingereichten Beweismittel vermöchten diese Einschätzung nicht umzustossen, zumal es sich dabei ausschliesslich um Kopien handle, welche keine Beweiskraft entfalten würden. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen. Sodann sei Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich anzusehen. Insbesondere sprächen weder die im Heimatland herrschende politische Situation noch individuelle Gründe gegen eine Rückführung, da der Beschwerdeführer auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen könne und über langjährige berufliche Erfahrung verfüge.

E. 5.2 In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, es sei festzuhalten, dass das SEM die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu Recht nicht bezweifelt habe. Der Beschwerdeführer sei in B._______ seit vielen Jahren politisch sehr aktiv und stamme aus einer politischen Familie. Von dieser hätten sich zahlreiche Personen seit Jahren für die Fatah engagiert und seien deshalb verfolgt worden. Er selbst sei unzählige Male von den Hamas kontrolliert sowie festgehalten worden. Ebenso sei er mehrmals inhaftiert und misshandelt worden. Bei einer Rückkehr drohe ihm aufgrund seines politischen Profils eine Inhaftierung und Verurteilung beziehungsweise Hinrichtung oder ein "Verschwindenlassen", mithin eine gezielte asylrelevante Verfolgung durch die Hamas. Da letztere den ganzen Gazastreifen kontrolliere, handle es sich dabei faktisch um eine staatliche Verfolgung. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren, da die Voraussetzungen der begründeten Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung offensichtlich erfüllt seien. Das SEM verneine die Asylrelevanz unter anderem mit der Begründung, dass die vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen durch die Hamas als der politischen Realität im Gazastreifen entsprechende Sicherheitskontrollen gesehen werden müssten. Es sei jedoch nicht ersichtlich, weshalb es einer Verfolgung an Asylrelevanz fehlen soll, wenn diese der "politischen Realität" in einem Land entspreche. In vielen Ländern der Welt sei es politische Realität, dass Personen gezielt asylrelevant verfolgt würden, weshalb dieses Kriterium schlicht untauglich und willkürlich sei, um damit eine angeblich fehlende Asylrelevanz zu begründen. Der Beschwerdeführer habe insbesondere ausdrücklich geschildert, dass seine Ausreise aus dem Gazastreifen den Verdacht verstärke, dass er tatsächlich mit Ramallah oder anderen Stellen kollaboriere. Er habe auch dargelegt, dass er nicht nur fünfmal inhaftiert, sondern auch unzählige weitere Male kontrolliert und verhaftet worden sei. Dabei sei ihm auch vorgeworfen worden, er leite Informationen über die Hamas an den Onkel in Norwegen sowie an seinen im Gaza lebenden Onkel, welcher als Fatah-Anhänger bekannt sei, weiter. Die Hamas habe offensichtlich konkrete Verdachtsmomente gegen ihn gehabt, zumal sie Kenntnis davon gehabt hätten, dass er mit seinem in Norwegen lebenden Onkel in Kontakt stehe. Weiter habe er geschildert, dass er sehr unter den massiven Drohungen der Hamas gelitten habe. Vor dem Hintergrund der zahlreichen vorangehenden Kontrollen, Vorladungen und den fünf Inhaftierungen sowie des Vorwurfs der Spionage und Kollaboration mit Ramallah sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer jederzeit erneut und endgültig von der Hamas hätte inhaftiert werden können. Das Argument des SEM, er sei nach der letzten Inhaftierung nicht weiter verfolgt worden, erweise sich als willkürlich, da er sich im Jahr 2016 zunehmend im Visier der Hamas befunden habe und ihm fraglos eine erneute Verhaftung gedroht habe. Es sei auch nicht bekannt, ob die Hamas ihn nach der letzten Entlassung nicht beschattet habe, um die Vorwürfe gegen ihn zu erhärten. Schliesslich sei festzuhalten, dass der Vater des Beschwerdeführers und sein Bruder G._______ seinetwegen immer wieder von der Hamas kontrolliert, festgenommen und geschlagen würden. Von seiner Familie habe er erfahren, dass die Hamas-Polizei am (...) Oktober 2017 bei ihnen vorgefahren und ins Haus eingedrungen sei. Dabei hätten sie seinen Bruder G._______ festgenommen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer zur Fatah gehöre. G._______ sei zum Gefängnis (...) mitgenommen und rund eine Woche dort inhaftiert worden. Die eingereichten Beweismittel würden belegen, dass der Beschwerdeführer für die Fatah sehr aktiv gewesen sei, über ein massgebliches politisches Profil verfügt habe und von den Hamas gesucht worden sei. In diesem Zusammenhang sei auf den Jahresbericht 2017/2018 von Amnesty International zu verweisen. Aus diesem gehe hervor, dass die Hamas-Behörden im Gazastreifen mit willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen gegen Kritiker und Anhänger des gegnerischen politischen Lagers vorgingen, wobei Folter und andere Misshandlungen in Haft weit verbreitet seien. Ausserdem werde die Todesstrafe in Gaza weiterhin angewendet und es sei offensichtlich, dass Spionage und Kollaboration mit politischen Gegnern, wie es dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, zu einem Todesurteil führen könne. Verschiedene Berichte zeigten denn auch auf, dass die Todesstrafe im Gazastreifen noch immer praktiziert werde. Namentlich seien Ende 2018 sechs Palästinenser von einem Gericht in Gaza wegen Kollaboration zum Tode verurteilt worden seien.

E. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM in Bezug auf die nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2018 gemachten Eingaben des Beschwerdeführers fest, dass er dabei teilweise lediglich Kopien derselben Unterlagen vorgelegt habe, welche bereits anlässlich der Erstbefragung zu den Akten gegeben worden seien. Sodann werde in den betreffenden Eingaben behauptet, die Hamas habe seine Familie zum Verlassen ihres Hauses gezwungen und benütze dieses für militärische Zwecke. Hierzu sei anzumerken, dass dies den Asylpunkt der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht berühre und allenfalls ein Vollzugshindernis darstellen könne. Auch bei den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln handle es sich lediglich um Kopien, welche wenig bis keine Beweiskraft entfalteten. Zudem gehe aus den Akten nicht hervor, für wie lange die Familie aus dem Haus gewiesen worden sei - vorbehalten, dass diese Behauptung überhaupt den Tatsachen entspreche. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs werde auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen, wonach es dem Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in die palästinensischen Gebiete - sicherlich unter erschwerten Umständen - möglich sei, eine Lebensgrundlage aufzubauen.

E. 5.4 Im Rahmen der Replik wurde einleitend angemerkt, dass die Vor-instanz den in der Beschwerde dargelegten Rechtsverletzungen inhaltlich offenbar nichts entgegenzusetzen habe, da sie sich nicht dazu äussere, insbesondere nicht zu den zahlreichen Rügen betreffend die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das SEM räume in der Vernehmlassung ein, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers immerhin ein Vollzugshindernis darstellen könnten. Es behaupte dennoch, dass es ihm, unter sicherlich erschwerten Umständen, möglich sei, in den palästinensischen Gebieten eine Lebensgrundlage aufzubauen. Dadurch unterlasse es die Vorinstanz zu würdigen, dass die Lage im Gazastreifen per se schon derart schlimm sei, dass von erschwerten Umständen ausgegangen werden müsse. Vorliegend komme jedoch hinzu, dass beim Beschwerdeführer individuell besonders erschwerte Umstände vorlägen. Bei einer Rückkehr drohe ihm eine konkrete Gefahr an Leib und Leben und er wäre nicht in der Lage, sich in Gaza erneut eine Existenzgrundlage aufzubauen. Insbesondere verfüge er nicht über ein Umfeld, welches ihn unterstützen könnte.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er in seiner Heimat von der Hamas verfolgt worden sei. Er befürchtet, dass er bei einer Rückkehr jederzeit erneut verhaftet und in der Folge mehrere Monate unter prekären Bedingungen inhaftiert oder gar nicht mehr entlassen werden würde. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Opfer einer gezielten Verfolgung durch die Hamas geworden ist, respektive begründete Furcht hat, im Falle einer Rückkehr in den Gazastreifen einer entsprechenden Verfolgung ausgesetzt zu sein.

E. 6.2 Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise in begründeter Weise befürchten muss, solche im Fall einer Rückkehr zu erleiden. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sein oder drohen. Von einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung ist dabei auszugehen, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz abschliessend aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und somit die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Die von der betroffenen Person empfundene subjektive Furcht vor Verfolgung muss auch objektiv begründet sein, das heisst sie muss angesichts der tatsächlichen Situation gerechtfertigt erscheinen. Massgebend für die Bestimmung der begründeten Furcht ist allerdings nicht allein eine rein objektive Betrachtungsweise. Diese hat zwar als Ausgangspunkt zu dienen, sie ist jedoch durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2). Dabei hat derjenige, der bereits früher Verfolgung erlitten hat, objektive Gründe für eine ausgeprägtere subjektive Furcht als jemand, der erstmals mit Nachteilen rechnet.

E. 6.3.1 Es ist vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer aus dem Gazastreifen stammt und seit mehreren Jahren aktives Mitglied der Fatah ist. Er legte ausführlich dar, dass er anfangs bei deren Jugendorganisation mitgemacht habe, danach verschiedene Aufgaben bei der Organisation von Veranstaltungen und schliesslich die Leitung einer kleinen Gruppe übernommen habe (vgl. A21, F87 und F97 ff.). Ebenso führte er aus, dass seine ganze Familie "pro Fatah" sei. Namentlich sei ein im Gazastreifen lebender Onkel ein bekanntes Parteimitglied und für die Fatah aktiv (vgl. A26, F18 f.). Nach der Machtübernahme der Hamas sei dieser Onkel festgenommen worden und vierzig Tage verschwunden, wobei sie erst später erfahren hätten, in welchem Gefängnis er gewesen sei. Dieses habe er in einem sehr schlechten psychischen Zustand verlassen. Noch heute werde er immer wieder festgenommen und dürfe keinen Reisepass besitzen (vgl. A21, F114). Sodann erklärte der Beschwerdeführer, dass er nach einem Vorfall im Jahr 2013, als er mit jungen Sicherheitskräften der Hamas aneinandergeraten sei, zunehmend Probleme erhalten habe. In der folgenden Zeit sei er oft von den Hamas-Behörden kontrolliert und jeweils festgenommen worden, wenn es irgendeinen Sicherheitsvorfall in B._______ gegeben habe (vgl. A21, F87; A26, F6). In Bezug auf diese Ereignisse führte das SEM zutreffend aus, dass die Anforderungen an die erforderliche Intensität nicht erfüllt seien und ihnen deshalb keine Asylrelevanz zukomme. Da der gesamte Gazastreifen faktisch von der Hamas kontrolliert wird, stellt diese auch die Sicherheitskräfte. Zwar ist es nachvollziehbar, dass es für den Beschwerdeführer belastend war, als politisch aktives Fatah-Mitglied vermehrt kontrolliert zu werden und nach verschiedenen Ereignissen in B._______ - wie etwa einer Explosion - vorübergehenden Verhaftungen und Befragungen ausgesetzt gewesen zu sein. Diese Massnahmen durch die Hamas erreichen aber nicht ein Ausmass, welches die von der Rechtsprechung geforderte Intensität erreichen würde, weshalb sie für sich genommen nicht asylrelevant sind.

E. 6.3.2 Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, dass sich die Situation im Jahr 2016 zugespitzt habe und er rund fünfmal nicht nur von der Polizei, sondern von der "Inneren Sicherheit" festgenommen und nach F._______, einem Gefängnis für Spione und politische Gefangene, gebracht worden sei (vgl. A21, F109; A26, F14 und F16). Bei zwei der Festnahmen sei er zusammen mit anderen anlässlich einer Parteiveranstaltung respektive von zu Hause aus mitgenommen worden, wobei er nach weniger als einem Tag wieder entlassen worden sei. Bei den drei weiteren Inhaftierungen sei er jeweils persönlich vorgeladen worden und fünf bis sieben Tage in Haft verblieben (vgl. A26, F15; A21, F116 f.). Die Umstände der Haft wurden vom Beschwerdeführer detailliert und von Realkennzeichen geprägt beschrieben. Er schilderte, wie er in einer winzigen, dreckigen Zelle habe schlafen müssen, mehrere Stunden auf einer Toilette eingesperrt und psychisch fertiggemacht worden sei, indem sie ihm gesagt hätten, dass niemand wisse wo er sei und er nicht mehr rauskomme. Für die Verhöre sei er in ein Zimmer mit Folterinstrumenten gebracht worden. Dabei habe der Befrager ihm immer wieder vorgeworfen, er sei ein Lügner und wolle nicht kooperieren. Zudem sei er mehrmals geschlagen worden, unabhängig davon, wie er sich verhalten habe (vgl. A26, F47 f.). Während der Zeit im Gefängnis habe er stets an seine Familie und seine Kinder gedacht, zumal er befürchtet habe, nicht allzu schnell wieder entlassen zu werden. Auch über Suizid habe er nachgedacht (vgl. A26, F107). Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Lage besonders heikel geworden sei, als er bei der letzten Inhaftierung beschuldigt worden sei, ein Spion zu sein und mit Ramallah zu kommunizieren (vgl. A26, F6 und F56). Der Grund für diesen Vorwurf sei einerseits der Kontakt zum Onkel in Norwegen sowie dem als Fatah-Anhänger bekannten Onkel im Gazastreifen gewesen, andrerseits der Umstand, dass er seit seiner Jugend ein Aktivist für die Fatah sei und seine ganze Familie diese Bewegung unterstütze (vgl. A26, F18 f.). Der Vorwurf sei zwar unzutreffend gewesen, da er seinen Onkeln nichts über die Hamas erzählt habe und auch nicht über ein besonderes Wissen verfüge, welches er hätte weitergeben können. Eine solche Anschuldigung sei aber sehr gefährlich, da er deswegen jederzeit getötet werden könnte, ohne dass die normalen Leute Mitleid empfinden würden (vgl. A21, F107).

E. 6.3.3 Es lässt sich erkennen, dass der Beschwerdeführer während des Jahres 2016 nicht mehr nur vermehrt kontrolliert und im Rahmen von allgemeinen Sicherheitsmassnahmen der Hamas festgenommen wurde. Vielmehr wurde er persönlich vorgeladen und rund dreimal in einem Gefängnis des Sicherheitsapparates für mehrere Tage unter misslichen Bedingungen inhaftiert. Er stand somit spätestens ab diesem Zeitpunkt gezielt im Fokus der Sicherheitsbehörden der Hamas. Dies unterscheidet ihn denn auch von anderen Fatah-Mitgliedern oder Demonstranten, welche von Seiten der Hamas allgemein unter Druck gesetzt werden. Zwar wies das SEM zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer jeweils nach einer relativ kurzen Zeit ohne Bedingungen und Auflagen wieder aus der Haft entlassen wurde. Dies ändert jedoch nichts daran, dass eine mehrtägige unbegründete Festhaltung in einer Haftanstalt für politische Gefangene unter den von ihm geschilderten Umständen als erheblichen Eingriff in die persönliche Freiheit sowie die physische und psychische Integrität einer Person anzusehen ist. Es erscheint daher nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich von der Hamas stark unterdrückt fühlte, zumal dies eine Intensivierung von bereits zuvor bestehenden geringfügigeren Verfolgungsmassnahmen - Kontrollen, vorübergehende Festnahmen und Befragungen - darstellte. Zu beachten ist auch, dass den Hamas immer wieder vorgeworfen wird, mit harter Hand gegen politische Gegner vorzugehen. Es gibt zahlreiche Berichte von Verhaftungen, Folterungen und Hinrichtungen ohne faires Verfahren (vgl. Human Rights Watch (HRW), World Report 2020 - Israel and Palestine, 14.01.2020; HRW: Palestine: No Letup in Arbitrary Arrests, Torture, 29.05.2019; UNHCR, Country of Origin Information on the Situation in the Gaza Strip, Including on Restrictions on Exit and Return, 23.02.2018, Ziff. III; Amnesty International, Amnesty Report, Palästina 2017/2018, 23.05.2018; UK Home Office, Report of a Home Office Fact-Finding Mission, Occupied Palestinian Territories: freedom of movement, security and human rights situation, March 2020). Vor dem Hintergrund der eigenen Erlebnisse mit der Hamas, den Erfahrungen seines Onkels - welcher über einen Monat im Gefängnis verbrachte und auch fast zehn Jahre später noch oft von der Hamas festgenommen sowie durch Zurückhaltung seines Reisepasses am Verlassen des Landes gehindert wird (vgl. A21, F114) - erscheint die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung, in absehbarer Zeit erneut festgenommen und allenfalls wiederum in Haft misshandelt zu werden, nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich. Aus einer Gesamtbetrachtung seiner spezifischen Situation als Aktivist für die Fatah, der seit mehreren Jahren zunehmend Probleme mit den Behörden der Hamas hatte, welche in den Monaten vor seiner Ausreise in drei Inhaftierungen von fünf bis sieben Tagen kulminierten, ergibt sich, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Asylrelevanz genügen. Die erlittenen Nachteile weisen eine ausreichende Intensität auf und gehen über das hinaus, was jeder junge Mann im Gazastreifen, der mit der Fatah sympathisiert, zu erdulden hätte. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der Beschwerdeführer aus einer politischen Familie stammt und sich zuletzt zu Unrecht gravierenden Anschuldigungen - er fungiere als Spion für seine Onkel respektive Ramallah - gegenübersah. Seine subjektive Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen durch die Hamas erscheint daher begründet.

E. 6.3.4 Das Motiv der Verfolgung des Beschwerdeführers bildet dessen politische Einstellung als Mitglied der Fatah. Die Behelligungen von Seiten der Hamas waren der unmittelbare Grund für seine Ausreise, weshalb von einer zeitlichen und sachlichen Kausalität zwischen dieser und der begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung auszugehen ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer nach der letzten Haftentlassung (...) noch bis Mitte November 2016 einer Erwerbstätigkeit nachging (vgl. A21, F56). Entgegen der Auffassung des SEM bedeutet dies nicht, dass er keine Verfolgung zu befürchten gehabt hätte. Vielmehr wurde er auch bereits zuvor jeweils in unregelmässigen Abständen vorgeladen und inhaftiert. Die erneute Vorladung am (...). Februar 2017 ist denn auch als Hinweis dafür anzusehen, dass es wohl tatsächlich in absehbarer Zeit wiederum zu einer Festnahme gekommen wäre.

E. 6.3.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass es sich bei der Hamas zwar nicht um eine eigentliche staatliche Behörde handelt. Der Gazastreifen ist ein Teil des palästinensischen Gebiets, wobei bereits das Staatsgebilde Palästina umstritten ist und sich auch nicht mit Klarheit feststellen lässt, welche der dort aktiven Gruppierungen und Organisationen als Staatsorgan anzusehen sind. Faktisch kontrolliert die Hamas jedoch seit dem Jahr 2007 den Gazastreifen und sie tritt als staatliche Organisation auf, wobei sie unter anderem für die Sicherheitskräfte verantwortlich ist. Eine Verfolgung durch die Hamas stellt somit faktisch eine staatliche Verfolgung dar.

E. 6.3.6 Sodann besteht für den Beschwerdeführer auch keine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative. Der Gazastreifen ist kleinräumig und steht in seiner Gesamtheit unter der Kontrolle der Hamas, weshalb dieses Gebiet von Vornherein ausser Betracht fällt. Demgegenüber ist im Westjordanland die Fatah an der Macht und der Beschwerdeführer hätte dort entsprechend keine politische Verfolgung zu befürchten. Er ist jedoch in B._______ geboren und hat sein ganzes Leben im Gazastreifen verbracht (vgl. A21, F27 ff.). Das geografisch klar abgetrennte Westjordanland ist dem Beschwerdeführer unbekannt und es ist unsicher, ob er dort überhaupt ein Aufenthaltsrecht erhalten würde. Zudem sind die Lebensbedingungen im gesamten palästinensischen Autonomiegebiet als schwierig anzusehen (vgl. Austrian Developement Agency (ADA), Palästina Länderinformation, Januar 2019). Angesichts des Umstands, dass sämtliche seiner Angehörigen im Gazastreifen leben und er im Westjordanland über kein Beziehungsnetz verfügt (vgl. A21, F48), stellt dieses keine zumutbare Schutzalternative dar.

E. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt. Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Asylausschlussgründen entnehmen.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt, in der Sachverhaltswürdigung jedoch Bundesrecht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren, und die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE]). Der Rechtsvertreter hat vorliegend keine Kostennote eingereicht. Auf Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der notwendige Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren ausreichend zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vor-instanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 18. Juli 2019 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
  3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- auszurichten.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4229/2019 Urteil vom 25. Juni 2020 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), palästinensischer Herkunft, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Juli 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Palästinenser aus B._______, verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 17. November 2016. Über Ägypten und die Türkei gelangte er nach Griechenland, wo er von einem Schlepper gegen Geldzahlung einen ungarischen Pass und eine niederländische Identitätskarte erwarb. Mit diesen Dokumenten reiste er am (..) April 2017 auf dem Luftweg von C._______ nach D._______. Am 21. April 2017 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ ein Asylgesuch und wurde gleichentags per Zufallsprinzip dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen. Daraufhin wurde am 26. April 2017 eine Personalienaufnahme durchgeführt und am 18. Mai 2017 fand die Erstbefragung statt. Schliesslich hörte das SEM den Beschwerdeführer am 15. Juni 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Mit Verfügung vom 23. Juni 2017 wurde entschieden, sein Asylgesuch im erweiterten Verfahren zu behandeln. B. B.a Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe stets in B._______ gelebt und die Schule bis zur elften Klasse besucht. Danach habe er mit seinem Onkel (...) gearbeitet und das Handwerk eines (...) erlernt, daneben aber auch verschiedene andere Arbeitstätigkeiten ausgeführt. Seit seiner Kindheit sei er Anhänger der Fatah und habe schon früh an deren Aktivitäten teilgenommen, bevor er schliesslich im Jahr 2009 selbst Mitglied geworden sei. Er habe unter anderem bei der Organisation von verschiedenen sozialen und kulturellen Anlässen mitgeholfen, sei lange Zeit für die Medien verantwortlich gewesen und habe später die Leitung einer vierköpfigen Gruppe übernommen. Ab dem Jahr 2013 habe sich der Umgang der Hamas-Sicherheitskräfte ihnen gegenüber verschärft und er sei oft kontrolliert und befragt worden. Nachdem es einmal zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm und jungen, für die Sicherheit zuständigen Anhängern der Hamas gekommen sei, sei er am nächsten Morgen von der Polizei vorgeladen worden. Er habe zwei Tage in Haft verbracht und sei lange befragt worden. Nach diesem Vorfall sei er jedes Mal, wenn es in B._______ eine Explosion gegeben habe oder ein Hamas-Mitglied getötet worden sei, polizeilich vorgeladen worden. Sie hätten ihn beschuldigt, daran beteiligt zu sein oder ihm sonstige Vorwürfe gemacht. Im Jahr 2016 sei er dann nicht mehr nur von der Polizei, sondern vom Sicherheitsapparat vorgeladen worden. Sie hätten ihn nach F._______ gebracht, ein Gefängnis der inneren Sicherheit, in welchem Spione und politische Gefangene festgehalten würden. Insgesamt sei er im Laufe des Jahres 2016 fünfmal in diesem Gefängnis gewesen, wobei er dreimal fünf bis sieben Tage lang festgehalten worden sei. Sie hätten ihn dort unter anderem in einem Zimmer mit Folterinstrumenten befragt und mehrmals geschlagen. Bei der letzten Inhaftierung am (...) 2016 sei er mit dem Vorwurf konfrontiert worden, dass er als Spion für Ramallah fungiere. Dies sei ein sehr gravierender Vorwurf, da die Hamas solche Personen als Kollaborateure und Landesverräter betrachte. Ihm sei auch vorgehalten worden, er leite Informationen über die Aktivitäten der Hamas an seinen Onkel - welcher nach dem Sturz der Fatah-Regierung 2007 nach Norwegen gegangen sei - weiter. Zudem hätten sie ihm vorgeworfen, er kommuniziere mit einem weiteren Onkel im Gazastreifen, welcher als Fatah-Mitglied bekannt und bereits im Gefängnis gewesen sowie mehrmals von der Hamas verhaftet worden sei. Nach dieser letzten Festnahme sei er psychisch sehr angeschlagen gewesen und habe sich - auf den Vorschlag seines Vaters hin - zur Ausreise entschieden. Eine Rückkehr in den Gazastreifen wäre für die Hamas der Beweis, dass er mit Ramallah kollaboriere und nur deswegen zurückkehre. Er befürchte, dass er sofort im Gefängnis landen würde und es völlig ungewiss wäre, ob respektive wann er wieder freigelassen würde. Nach seiner Ausreise seien mehrere junge Leute, mit denen er damals bei der Fatah zusammengearbeitet habe, festgenommen worden. Auch ihm selbst sei am (...) Februar 2017 erneut eine polizeiliche Vorladung zugestellt worden. Zudem habe ein Offizier der Hamas seinen Vater nach ihm gefragt. B.b Zum Nachweis seiner Identität und zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz folgende Beweismittel zu den Akten:

- Palästinensische Identitätskarte im Original;

- Palästinensischer Führerschein im Original;

- Eheschein (in Kopie);

- Memory-Stick mit einem Video von seiner Hochzeit;

- zwei Vorladungen der palästinensischen Polizei vom (...)2016 und (...).02.2017 (beide in Kopie);

- Schreiben der Fatah vom 10. Mai 2017 (in Kopie);

- Foto eines zerstörten Hauses;

- drei auf Facebook gepostete Glückwunschkarten von der Fatah respektive an diese gerichtet;

- Unterlagen betreffend ein Bankkonto des Beschwerdeführers;

- Arbeitsbestätigung der (...) vom 05.04.2016 (in Kopie). C. C.a Mit Verfügung vom 18. Juli 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C.b Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 24. August 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Dabei rügte er insbesondere, dass sein Recht auf Akteneinsicht sowie sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden seien. In der Hauptsache beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. C.c Mit Urteil D-4852/2018 vom 30. August 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde, und wies die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurück. Dabei erwog das Gericht unter anderem, dass dem Beschwerdeführer teilweise zu Unrecht keine Einsicht in diverse Aktenstücke gewährt und das Beweismittelverzeichnis nicht ordnungsgemäss geführt worden sei. Zudem lasse sich den Akten nicht entnehmen, dass das SEM die eingereichten Beweismittel übersetzt oder den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Übersetzung aufgefordert habe, wobei die Beweismittel zumindest teilweise für die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts wesentlich sein könnten. In diesem Punkt erweise sich der Sachverhalt demnach als nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Es liege somit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, wobei eine Heilung der festgestellten Mängel auf Beschwerdeebene nicht in Betracht falle. D. D.a Mit Eingabe vom 21. November 2019 reichte der Beschwerdeführer drei Beweismittel zu den Akten. Es handelt sich dabei um eine Kopie der Vorladung vom (...) Februar 2017, eine Kopie des Schreibens der Fatah vom 10. Mai 2017 sowie eine Kopie der Vorladung vom (...) 2016, alle drei mit deutscher Übersetzung. Weiter informierte er das SEM darüber, dass die Situation im Gazastreifen erneut eskaliere und die Region unter Bombenbeschuss stehe. Auf Befehl der Hamas habe seine Familie ihr Haus verlassen müssen, damit dieses für militärische Zwecke genutzt werden könne. Einer seiner Brüder habe sich dieser Anordnung widersetzt und sei deshalb verhaftet worden. Zudem sei sein Vater geschlagen worden, weil er das Haus ebenfalls nicht habe verlassen wollen. D.b Am 8. Januar 2019 liess der Beschwerdeführer dem SEM folgende weiteren Beweismittel zukommen: UNRWA-Ausweis betreffend seine dreizehnköpfige Familie, Bestätigungsschreiben des Palestinian National Liberation Movement "Fatih" vom 29. November 2018 - beide mit englischer Übersetzung - und ein Arztbericht betreffend seinen Bruder G._______ vom 12. November 2018 (alle in Kopie). Die Unterlagen würden sich auf den mit der letzten Eingabe geschilderten Vorfall beziehen und es gehe daraus hervor, dass seine Familie aus ihrer Unterkunft vertrieben worden sei und nun in einer UNRWA-Schule leben müsse. Ebenso sei ersichtlich, dass die Hamas das Haus der Familie übernommen habe und dass der Bruder dabei verletzt worden sei. D.c Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Februar 2019 - gemäss der Aufforderung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2018 - Einsicht in die Verfahrensakten. D.d Mit Eingabe vom 18. April 2019 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, dass es in Gaza in den letzten Wochen zu massiven Protesten und Demonstrationen gegen die Hamas gekommen sei. Dabei sei sein Bruder während fünf Tagen inhaftiert worden. Zudem engagiere sich seine Familie weiterhin sehr stark für die Fatah. Als Beweismittel wurden verschiedene Fotos eingereicht, welche den Bruder bei der Festnahme sowie diesen und einen Onkel während der Organisation des Fatah-Festivals zeigten. D.e Schliesslich reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz mit Schreiben vom 9. Mai 2019 einen Artikel der NZZ vom 25. April 2019 ein, welcher sich zur Niederschlagung der Demonstrationen im Gazastreifen durch die Hamas äussert. E. Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 18. Juli 2019 stellte das SEM erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 19. August 2019 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, es sei ihm vollumfänglich Einsicht in die Beweismittel 1 und 2 sowie in den USB-Stick (Beweismittel 12) gemäss Beweismittelverzeichnis zu gewähren, eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör zu diesen Beweismitteln zu gewähren. Im Anschluss sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. In der Hauptsache beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen. Ebenfalls eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit, eventuell Unmöglichkeit, des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten, eventualiter sei ihm eine angemessene Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses beziehungsweise Einreichung einer aktuellen Sozialhilfebestätigung anzusetzen. Als Beschwerdebeilagen wurden - neben der angefochtenen Verfügung und einer Sozialhilfebestätigung vom 23. August 2018 - ein Link auf einen Bericht von Al Karama Nachrichten sowie diverse Berichte von verschiedenen Organisationen und Medien zur Lage im Gazastreifen eingereicht. G. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 26. August 2019 eine aktuelle Sozialhilfebestätigung nachreichen. H. Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2019 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. I. Mit Eingabe vom 3. September 2019 leitete der Rechtsvertreter dem Gericht eine Information weiter, welche er vom Beschwerdeführer betreffend die jüngsten Ereignisse in seiner Heimat erhalten habe. Dieser berichtete von der Verhaftung mehrerer seiner Familienmitglieder, wobei sie auch geschlagen worden seien. Sein Vater, ein Onkel und ein Cousin seien deswegen in Behandlung. J. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 26. September 2019 zur Beschwerde vom 19. August 2019 vernehmen. K. Mit Eingabe vom 6. November 2019 reichte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist eine Replik ein, unter Beilage von diversen Screenshots des Films auf dem USB-Stick (Beweismittel 12). L. Der Beschwerdeführer setzte das Gericht mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 darüber in Kenntnis, dass das Haus seiner Familie bei der letzten Eskalation in Gaza am 13. November 2019 bombardiert worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu prüfen sind, da sie unter Umständen geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung der Begründungspflicht. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst dabei alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG bildet die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht einen Beschwerdegrund. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043). Sodann besteht eine Aktenführungspflicht. Diese beinhaltet insbesondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis und ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht Beschwerdeführers, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist und ebenfalls Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Gegenstand der Aktenführungspflicht sind sämtliche Akten, wogegen für den Einsichtsanspruch das grundsätzliche Potenzial zur Beeinflussung der Entscheidfindung massgeblich ist. 3.3 Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die im Urteil vom 30. August 2018 kritisierte intransparente Führung des Beweismittelverzeichnisses weiterhin bestehe und nicht ersichtlich sei, welche Beweismittel unter den Ziffern 1 und 2 abgelegt seien. Zudem sei ihm nach wie vor keine Einsicht in den unter Ziffer 12 des Beweismittelverzeichnisses erwähnten USB-Stick gewährt worden. In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, dass es sich - wie im Beweismittelverzeichnis ersichtlich sei - bei dem unter Ziffer 1 abgelegten Beweismittel um GWK-Akten handle, mit welchen die Sicherstellung des Führerausweises des Beschwerdeführers dokumentiert worden sei; das betreffende Aktenstück sei identisch mit der Akte A31. Ebenso lasse sich dem Verzeichnis entnehmen, dass unter Ziffer 2 eine lesbare Kopie von Beweismittel 5 abgelegt sei. Obwohl der Beschwerdeführer bereits Einsicht in diese Akten erhalten habe, würden sie ihm erneut zugestellt. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass es sich beim Beweismittel Nr. 12 um einen USB-Stick handle, wobei solche Datenträger grundsätzlich nicht mit der Post verschickt würden. Nach Vereinbarung eines Termins könne dieser aber vor Ort eingesehen werden. Der aktuellen Version des Beweismittelverzeichnisses lässt sich ohne Weiteres entnehmen, welche Unterlagen unter den Ziffern 1 und 2 abgelegt sind (vgl. A24). Das SEM hat somit die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 30. August 2018 beanstandete intransparente Führung des Beweismittelverzeichnisses behoben. Sodann hat es dem Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 schliesslich auch eine Kopie des USB-Sticks zugestellt (vgl. A72). Im Rahmen der Replik führte der Rechtsvertreter aus, das Hin und Her betreffend den USB-Stick - das SEM scheine erst nach mehreren Wochen in der Lage gewesen zu sein, dessen Inhalt zu kopieren und ihm zukommen zu lassen - illustriere, dass dieses Beweismittel schlicht nicht gewürdigt worden sei. Dies ist jedoch eine blosse Mutmassung, da die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zuerst nur vor Ort Einsicht in den USB-Stick gewähren wollte, was grundsätzlich zulässig ist. Offenbar sah es aber später davon ab und stellte dem Rechtsvertreter eine Kopie davon zu. Aus der späten Gewährung der Einsicht in den USB-Stick lassen sich jedoch keinerlei Rückschlüsse auf dessen Würdigung durch die Vorinstanz ziehen und es ist darin keine Verletzung der Abklärungspflicht zu erblicken. Zwar wäre es wünschenswert gewesen, wenn der Beschwerdeführer bereits zu einem früheren Zeitpunkt Einsicht in den USB-Stick erhalten hätte. Es ist jedoch festzuhalten, dass er mit der Replik die Gelegenheit erhielt, sich zu dessen Inhalt zu äussern. Ausserdem befindet sich auf dem USB-Stick lediglich ein Video seiner Hochzeit, welches die Mitgliedschaft bei der Fatah belegen soll, da unter den Hochzeitsgästen neben jungen Angehörigen der Partei auch hochrangige Anführer gewesen seien (vgl. A21, F4 ff.). Vorliegend wird aber ohnehin nicht bezweifelt, dass der Beschwerdeführer Mitglied bei der Fatah gewesen ist. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aufgrund der Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht erscheint daher nicht gerechtfertigt. 3.4 Zur Rüge der Verletzung der Abklärungspflicht wurde weiter geltend gemacht, dass die Dauer der Anhörungen des Beschwerdeführers viel zu lang gewesen sei. Bei der Erstbefragung habe das SEM - in Verletzung der korrekten Aktenführung - den Endzeitpunkt der Befragung nicht festgehalten. Aus einer entsprechenden Anmerkung im Protokoll gehe aber hervor, dass um 16:45 Uhr, nach fast vier Stunden, noch weitere Fragen gestellt worden seien. Danach habe noch die gesamte Rückübersetzung durchgeführt werden müssen, weshalb die Befragung bis spät in den Abend hinein gedauert haben müsse. Die einlässliche Anhörung habe sogar von 9:40 Uhr bis 17:45 Uhr gedauert. Dabei wiege besonders schwer, dass diese während des Ramadan stattgefunden habe, welcher vom Beschwerdeführer befolgt werde. Das SEM habe von seinem Fasten Kenntnis gehabt und hätte daher die Anhörung abbrechen und einen neuen Termin ansetzen müssen. Zwar trifft es zu, dass das Ende der Erstbefragung - welche um 13 Uhr begann - in den Akten nicht festgehalten wurde und davon auszugehen ist, dass diese nach 16:45 Uhr noch eine gewisse Zeit in Anspruch nahm (vgl. A21). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass zwei Pausen integriert wurden und aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass sich beim Beschwerdeführer mit der Zeit irgendwelche kognitiven Beeinträchtigungen bemerkbar gemacht hätten. Dasselbe gilt auch für die Anhörung, deren Dauer mit insgesamt gut acht Stunden tatsächlich lang erscheint. Bei dieser wurden rund drei Pausen im Umfang von knapp zwei Stunden eingelegt. Dabei geht aus dem Protokoll nicht hervor, dass sich der Beschwerdeführer unwohl gefühlt oder vorgebracht hätte, er sei aufgrund des von ihm eingehaltenen Ramadan nicht in der Lage, die Befragung fortzusetzen. Zudem wurde er sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der Anhörung von seinem damaligen Rechtsvertreter begleitet, welcher diesbezüglich ebenfalls keine Einwände anbrachte. Vor diesem Hintergrund erscheint die eher lange Dauer der Befragungen zumutbar und es liegt keine Verletzung der Abklärungspflicht vor. 3.5 In der Beschwerdeschrift wurde zudem kritisiert, dass das SEM den Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung bei einer der zentralsten Fragen - weshalb die Hamas ihn der Spionage verdächtigt habe - unterbrochen habe, als er gerade dabei gewesen sei, den Zusammenhang mit seinem Onkel in Norwegen zu schildern. Das SEM habe sich in der Folge nicht mehr für diesen Aspekt interessiert, obwohl der Beschwerdeführer ausdrücklich dargelegt habe, dass der Vorwurf der Spionage sehr gefährlich sei. Dies stelle ebenso wie der Umstand, dass die Vorinstanz die Namen der Onkel - ein anderer Onkel, der noch im Gazastreifen lebe, sei politisch für die Fatah aktiv - nicht sorgfältig erfragt und zugeordnet habe, eine Verletzung der Abklärungspflicht dar. Diese Rüge erweist sich als unbegründet. Unmittelbar nach der erwähnten Unterbrechung wurde der Beschwerdeführer erneut konkret gefragt, weshalb er von der Hamas der Spionage bezichtigt worden sei (vgl. A21, F106 und F108). Es wäre ihm problemlos möglich gewesen, auf die Verbindung zu seinem Onkel zurückzukommen und diese näher auszuführen. Zudem wurde die Beziehung zum Onkel in Norwegen ebenso wie jene zum Onkel im Gazastreifen im Rahmen der Anhörung erneut thematisiert (vgl. A26, F17 ff.). Dabei wurde der Beschwerdeführer auch aufgefordert, die Onkel jeweils mit Namen zu nennen, damit sie unterschieden werden können (vgl. A26, F22). Er hatte somit ausreichend Gelegenheit, die Rolle der Onkel im Hinblick auf seine Asylgründe differenziert darzulegen. Eine Verletzung der Abklärungspflicht liegt auch diesbezüglich nicht vor. 3.6 3.6.1 Sodann rügt der Beschwerdeführer, dass verschiedene Sachverhaltselemente sowie die von ihm eingereichten Beweismittel von der Vor-instanz unter Missachtung des rechtlichen Gehörs und der Abklärungspflicht nicht angemessen gewürdigt worden seien. 3.6.2 Das SEM habe sich mit den zahlreichen Beweismitteln inhaltlich nicht auseinandergesetzt und sich auf die pauschale Behauptung beschränkt, diese vermöchten seine Einschätzung nicht umzustossen. Zudem hätte es die vorgelegten Beweismittel - insbesondere die Vorladungen der Hamas - einer Dokumentenanalyse unterziehen müssen. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente liegen - mit Ausnahme der Identitätskarte und des Führerscheins - lediglich in Kopie vor. Eine Dokumentenanalyse ist daher nicht möglich, da allenfalls vorhandene Sicherheitsmerkmale nur bei den Originalen festgestellt werden könnten. Weiter hat die Vorinstanz sämtliche eingereichten Beweismittel in der angefochtenen Verfügung erwähnt, ihren Beweiswert aber aufgrund des Umstands, dass diese nur als Kopien vorliegen, als gering eingeschätzt. Zudem verzichtete sie auf eine eingehende Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers, da sie diese als nicht asylrelevant einstufte. Entsprechend bestand auch keine Veranlassung, sich weitergehend zu den eingereichten Beweismitteln - welche lediglich die vorgebrachten Tatsachen belegen, nicht aber deren Asylrelevanz nachweisen können - zu äussern und diese einer vertieften Würdigung zu unterziehen. 3.6.3 Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, sein Rechtsvertreter habe nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2018 in mehreren Eingaben neue Beweismittel zu den Akten gegeben und ergänzende Ausführungen gemacht. Das SEM habe es unterlassen, diese in der angefochtenen Verfügung zu erwähnen, geschweige denn zu würdigen. Zwar habe es unter Ziffer 3 die eingereichten Beweismittel aufgelistet. Es sei aber offensichtlich, dass es damit seiner Begründungs- sowie Abklärungspflicht nicht ausreichend nachkomme, zumal in den Eingaben auch zusätzliche Informationen mitgeteilt worden seien. Sodann habe das SEM die Tatsache nicht gewürdigt, dass er aus einer politischen Familie stamme, welche traditionellerweise für die Fatah aktiv sei. Insbesondere sein im Gazastreifen lebender Onkel I._______ sei eine führende Person bei der Fatah und weiterhin politisch sehr aktiv. Er werde regelmässig wegen Demonstrationen festgenommen und sei beispielsweise vor Kurzem zusammen mit einem seiner Brüder verhaftet worden. Die Vorinstanz habe auch die von ihm geschilderte jahrelange Verfolgung nicht vollständig erfasst und gewürdigt. Er sei nicht nur sehr oft von den Sicherheitsbehörden kontrolliert worden, die Hamas habe ihn im Jahr 2014 auch angewiesen, das Haus in der Nacht nicht mehr zu verlassen. Letzteres zeige, dass er gezielt in deren Visier gewesen sei. Zudem habe er die Verantwortung für eine Sektion der Fatah getragen, was sein herausragendes Profil erkennen lasse. Besonders schwer wiege, dass das SEM weder erwähnt noch gewürdigt habe, dass er während der Inhaftierung misshandelt worden sei. Zusammenfassend habe das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör wiederholt schwerwiegend verletzt. Der Beschwerdeführer verwechselt in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs mit der von der Vorinstanz vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung ausreichend differenziert dargelegt, aus welchen Gründen es davon ausging, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügten. Dabei war es nicht erforderlich, dass es sich mit sämtlichen Aussagen und Eingaben einlässlich auseinandersetzt; vielmehr konnte es sich auf die wesentlichen Sachverhaltselemente beschränken. Aus der Verfügung vom 18. Juli 2019 geht hervor, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz leiten liess, weshalb es dem Beschwerdeführer auch ohne weiteres möglich war, diese sachgerecht anzufechten. Der Umstand, dass er verschiedenen Ereignissen - namentlich den Verbindungen zu seinen Onkeln sowie den in separaten Eingaben geschilderten Vorfällen nach seiner Ausreise - eine andere Bedeutung beimisst als die Vorinstanz, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Die vom Beschwerdeführer aufgeführten Punkte beziehen sich vielmehr auf die materielle Beurteilung. 3.7 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Das SEM hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt und den Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. Es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Die Ausschlussklausel von Art. 1 D Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ist gemäss Rechtsprechung (vgl. BVGE 2008/34 E. 5 f.) nicht so zu verstehen, dass die unter das Mandat der United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) fallenden palästinensischen Personen generell vom Anwendungsbereich der Flüchtlingskonvention und damit von der allfälligen Anerkennung als Flüchtling auszuschliessen wären. Die UNRWA vermag keinen Schutz vor Verfolgung zu gewähren oder zu vermitteln, der sich mit dem vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vermittelten dauerhaften Schutz vor Verfolgung vergleichen liesse. Auch bei palästinensischen Asylsuchenden, die unter das Mandat der UNRWA fallen, sich aber ausserhalb des UNRWA-Gebietes befinden, ist damit stets individuell zu prüfen, ob sie aufgrund ihrer Vorbringen die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen. 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei von der Hamas auf der Strasse wiederholt kontrolliert und fünfmal inhaftiert, befragt und zeitweise geschlagen worden. Dabei sei ihm bei der letzten Inhaftierung im (...) 2016 Spionage vorgeworfen worden. Diese behördlichen Massnahmen seien etwa nach Explosionen oder Anschlägen erfolgt und stünden nach Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinen Aktivitäten bei der Fatah. Dazu sei festzuhalten, dass die vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen durch die Hamas als der politischen Realität im Gazastreifen entsprechende Sicherheitskontrollen gesehen werden müssten. Der Beschwerdeführer sei jeweils bereits nach einigen Stunden und längstens nach einer Woche ohne Auflagen und Bedingungen wieder aus der Haft entlassen worden. Die entsprechenden Massnahmen zur Durchsetzung von Ruhe und Ordnung wiesen nicht die erforderliche Intensität auf, um den Anforderungen an die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft zu genügen. Der angebliche Vorwurf der Spionage, mit welchem er bei der letzten Inhaftierung am (...) 2016 konfrontiert worden sei, habe keine asylbeachtlichen Konsequenzen nach sich gezogen. Eigenen Angaben zufolge sei er nach einer Woche wieder freigekommen und danach - bis wenige Tage vor der Ausreise - unbehelligt seiner Arbeit nachgegangen. Auch dieses Vorbringen lasse somit keine genügende Intensität erkennen, um als asylrelevant eingestuft werden zu können. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Massnahmen der Hamas-Behörden würden insgesamt keine Asylrelevanz entfalten. Sodann sei festzuhalten, dass den Angaben des Beschwerdeführers nicht entnommen werden könne, dass seine Ausreise ein erhöhtes Mass an Untersuchungs- und Kontrollmassnahmen seitens der Hamas-Behörden ausgelöst hätte. Ein Offizier der Hamas habe sich zwar bei seinem Vater nach seinem Verbleib erkundigt, wobei er aber keine Kenntnisse über die Bedeutung dieser Frage habe. Es erstaune auch, dass die Vorladung vom (...) Februar 2017 nicht dazu geführt habe, dass die Behörden versucht hätten, ihn mit Gewalt abzuholen. Aufgrund der Aktenlage könne diesen Ereignissen ebenfalls keine asylrelevante Bedeutung beigemessen werden. Vor diesem Hintergrund erscheine die Furcht des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr in den Gazastreifen verhaftet zu werden, unbegründet. Seine Angaben liessen nicht auf ein gewachsenes Interesse der Hamas an seiner Person schliessen. Es bestehe daher kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Die eingereichten Beweismittel vermöchten diese Einschätzung nicht umzustossen, zumal es sich dabei ausschliesslich um Kopien handle, welche keine Beweiskraft entfalten würden. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen. Sodann sei Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich anzusehen. Insbesondere sprächen weder die im Heimatland herrschende politische Situation noch individuelle Gründe gegen eine Rückführung, da der Beschwerdeführer auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen könne und über langjährige berufliche Erfahrung verfüge. 5.2 In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, es sei festzuhalten, dass das SEM die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu Recht nicht bezweifelt habe. Der Beschwerdeführer sei in B._______ seit vielen Jahren politisch sehr aktiv und stamme aus einer politischen Familie. Von dieser hätten sich zahlreiche Personen seit Jahren für die Fatah engagiert und seien deshalb verfolgt worden. Er selbst sei unzählige Male von den Hamas kontrolliert sowie festgehalten worden. Ebenso sei er mehrmals inhaftiert und misshandelt worden. Bei einer Rückkehr drohe ihm aufgrund seines politischen Profils eine Inhaftierung und Verurteilung beziehungsweise Hinrichtung oder ein "Verschwindenlassen", mithin eine gezielte asylrelevante Verfolgung durch die Hamas. Da letztere den ganzen Gazastreifen kontrolliere, handle es sich dabei faktisch um eine staatliche Verfolgung. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren, da die Voraussetzungen der begründeten Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung offensichtlich erfüllt seien. Das SEM verneine die Asylrelevanz unter anderem mit der Begründung, dass die vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen durch die Hamas als der politischen Realität im Gazastreifen entsprechende Sicherheitskontrollen gesehen werden müssten. Es sei jedoch nicht ersichtlich, weshalb es einer Verfolgung an Asylrelevanz fehlen soll, wenn diese der "politischen Realität" in einem Land entspreche. In vielen Ländern der Welt sei es politische Realität, dass Personen gezielt asylrelevant verfolgt würden, weshalb dieses Kriterium schlicht untauglich und willkürlich sei, um damit eine angeblich fehlende Asylrelevanz zu begründen. Der Beschwerdeführer habe insbesondere ausdrücklich geschildert, dass seine Ausreise aus dem Gazastreifen den Verdacht verstärke, dass er tatsächlich mit Ramallah oder anderen Stellen kollaboriere. Er habe auch dargelegt, dass er nicht nur fünfmal inhaftiert, sondern auch unzählige weitere Male kontrolliert und verhaftet worden sei. Dabei sei ihm auch vorgeworfen worden, er leite Informationen über die Hamas an den Onkel in Norwegen sowie an seinen im Gaza lebenden Onkel, welcher als Fatah-Anhänger bekannt sei, weiter. Die Hamas habe offensichtlich konkrete Verdachtsmomente gegen ihn gehabt, zumal sie Kenntnis davon gehabt hätten, dass er mit seinem in Norwegen lebenden Onkel in Kontakt stehe. Weiter habe er geschildert, dass er sehr unter den massiven Drohungen der Hamas gelitten habe. Vor dem Hintergrund der zahlreichen vorangehenden Kontrollen, Vorladungen und den fünf Inhaftierungen sowie des Vorwurfs der Spionage und Kollaboration mit Ramallah sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer jederzeit erneut und endgültig von der Hamas hätte inhaftiert werden können. Das Argument des SEM, er sei nach der letzten Inhaftierung nicht weiter verfolgt worden, erweise sich als willkürlich, da er sich im Jahr 2016 zunehmend im Visier der Hamas befunden habe und ihm fraglos eine erneute Verhaftung gedroht habe. Es sei auch nicht bekannt, ob die Hamas ihn nach der letzten Entlassung nicht beschattet habe, um die Vorwürfe gegen ihn zu erhärten. Schliesslich sei festzuhalten, dass der Vater des Beschwerdeführers und sein Bruder G._______ seinetwegen immer wieder von der Hamas kontrolliert, festgenommen und geschlagen würden. Von seiner Familie habe er erfahren, dass die Hamas-Polizei am (...) Oktober 2017 bei ihnen vorgefahren und ins Haus eingedrungen sei. Dabei hätten sie seinen Bruder G._______ festgenommen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer zur Fatah gehöre. G._______ sei zum Gefängnis (...) mitgenommen und rund eine Woche dort inhaftiert worden. Die eingereichten Beweismittel würden belegen, dass der Beschwerdeführer für die Fatah sehr aktiv gewesen sei, über ein massgebliches politisches Profil verfügt habe und von den Hamas gesucht worden sei. In diesem Zusammenhang sei auf den Jahresbericht 2017/2018 von Amnesty International zu verweisen. Aus diesem gehe hervor, dass die Hamas-Behörden im Gazastreifen mit willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen gegen Kritiker und Anhänger des gegnerischen politischen Lagers vorgingen, wobei Folter und andere Misshandlungen in Haft weit verbreitet seien. Ausserdem werde die Todesstrafe in Gaza weiterhin angewendet und es sei offensichtlich, dass Spionage und Kollaboration mit politischen Gegnern, wie es dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, zu einem Todesurteil führen könne. Verschiedene Berichte zeigten denn auch auf, dass die Todesstrafe im Gazastreifen noch immer praktiziert werde. Namentlich seien Ende 2018 sechs Palästinenser von einem Gericht in Gaza wegen Kollaboration zum Tode verurteilt worden seien. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM in Bezug auf die nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2018 gemachten Eingaben des Beschwerdeführers fest, dass er dabei teilweise lediglich Kopien derselben Unterlagen vorgelegt habe, welche bereits anlässlich der Erstbefragung zu den Akten gegeben worden seien. Sodann werde in den betreffenden Eingaben behauptet, die Hamas habe seine Familie zum Verlassen ihres Hauses gezwungen und benütze dieses für militärische Zwecke. Hierzu sei anzumerken, dass dies den Asylpunkt der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht berühre und allenfalls ein Vollzugshindernis darstellen könne. Auch bei den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln handle es sich lediglich um Kopien, welche wenig bis keine Beweiskraft entfalteten. Zudem gehe aus den Akten nicht hervor, für wie lange die Familie aus dem Haus gewiesen worden sei - vorbehalten, dass diese Behauptung überhaupt den Tatsachen entspreche. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs werde auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen, wonach es dem Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in die palästinensischen Gebiete - sicherlich unter erschwerten Umständen - möglich sei, eine Lebensgrundlage aufzubauen. 5.4 Im Rahmen der Replik wurde einleitend angemerkt, dass die Vor-instanz den in der Beschwerde dargelegten Rechtsverletzungen inhaltlich offenbar nichts entgegenzusetzen habe, da sie sich nicht dazu äussere, insbesondere nicht zu den zahlreichen Rügen betreffend die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das SEM räume in der Vernehmlassung ein, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers immerhin ein Vollzugshindernis darstellen könnten. Es behaupte dennoch, dass es ihm, unter sicherlich erschwerten Umständen, möglich sei, in den palästinensischen Gebieten eine Lebensgrundlage aufzubauen. Dadurch unterlasse es die Vorinstanz zu würdigen, dass die Lage im Gazastreifen per se schon derart schlimm sei, dass von erschwerten Umständen ausgegangen werden müsse. Vorliegend komme jedoch hinzu, dass beim Beschwerdeführer individuell besonders erschwerte Umstände vorlägen. Bei einer Rückkehr drohe ihm eine konkrete Gefahr an Leib und Leben und er wäre nicht in der Lage, sich in Gaza erneut eine Existenzgrundlage aufzubauen. Insbesondere verfüge er nicht über ein Umfeld, welches ihn unterstützen könnte. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er in seiner Heimat von der Hamas verfolgt worden sei. Er befürchtet, dass er bei einer Rückkehr jederzeit erneut verhaftet und in der Folge mehrere Monate unter prekären Bedingungen inhaftiert oder gar nicht mehr entlassen werden würde. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Opfer einer gezielten Verfolgung durch die Hamas geworden ist, respektive begründete Furcht hat, im Falle einer Rückkehr in den Gazastreifen einer entsprechenden Verfolgung ausgesetzt zu sein. 6.2 Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise in begründeter Weise befürchten muss, solche im Fall einer Rückkehr zu erleiden. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sein oder drohen. Von einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung ist dabei auszugehen, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz abschliessend aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und somit die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Die von der betroffenen Person empfundene subjektive Furcht vor Verfolgung muss auch objektiv begründet sein, das heisst sie muss angesichts der tatsächlichen Situation gerechtfertigt erscheinen. Massgebend für die Bestimmung der begründeten Furcht ist allerdings nicht allein eine rein objektive Betrachtungsweise. Diese hat zwar als Ausgangspunkt zu dienen, sie ist jedoch durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2). Dabei hat derjenige, der bereits früher Verfolgung erlitten hat, objektive Gründe für eine ausgeprägtere subjektive Furcht als jemand, der erstmals mit Nachteilen rechnet. 6.3 6.3.1 Es ist vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer aus dem Gazastreifen stammt und seit mehreren Jahren aktives Mitglied der Fatah ist. Er legte ausführlich dar, dass er anfangs bei deren Jugendorganisation mitgemacht habe, danach verschiedene Aufgaben bei der Organisation von Veranstaltungen und schliesslich die Leitung einer kleinen Gruppe übernommen habe (vgl. A21, F87 und F97 ff.). Ebenso führte er aus, dass seine ganze Familie "pro Fatah" sei. Namentlich sei ein im Gazastreifen lebender Onkel ein bekanntes Parteimitglied und für die Fatah aktiv (vgl. A26, F18 f.). Nach der Machtübernahme der Hamas sei dieser Onkel festgenommen worden und vierzig Tage verschwunden, wobei sie erst später erfahren hätten, in welchem Gefängnis er gewesen sei. Dieses habe er in einem sehr schlechten psychischen Zustand verlassen. Noch heute werde er immer wieder festgenommen und dürfe keinen Reisepass besitzen (vgl. A21, F114). Sodann erklärte der Beschwerdeführer, dass er nach einem Vorfall im Jahr 2013, als er mit jungen Sicherheitskräften der Hamas aneinandergeraten sei, zunehmend Probleme erhalten habe. In der folgenden Zeit sei er oft von den Hamas-Behörden kontrolliert und jeweils festgenommen worden, wenn es irgendeinen Sicherheitsvorfall in B._______ gegeben habe (vgl. A21, F87; A26, F6). In Bezug auf diese Ereignisse führte das SEM zutreffend aus, dass die Anforderungen an die erforderliche Intensität nicht erfüllt seien und ihnen deshalb keine Asylrelevanz zukomme. Da der gesamte Gazastreifen faktisch von der Hamas kontrolliert wird, stellt diese auch die Sicherheitskräfte. Zwar ist es nachvollziehbar, dass es für den Beschwerdeführer belastend war, als politisch aktives Fatah-Mitglied vermehrt kontrolliert zu werden und nach verschiedenen Ereignissen in B._______ - wie etwa einer Explosion - vorübergehenden Verhaftungen und Befragungen ausgesetzt gewesen zu sein. Diese Massnahmen durch die Hamas erreichen aber nicht ein Ausmass, welches die von der Rechtsprechung geforderte Intensität erreichen würde, weshalb sie für sich genommen nicht asylrelevant sind. 6.3.2 Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, dass sich die Situation im Jahr 2016 zugespitzt habe und er rund fünfmal nicht nur von der Polizei, sondern von der "Inneren Sicherheit" festgenommen und nach F._______, einem Gefängnis für Spione und politische Gefangene, gebracht worden sei (vgl. A21, F109; A26, F14 und F16). Bei zwei der Festnahmen sei er zusammen mit anderen anlässlich einer Parteiveranstaltung respektive von zu Hause aus mitgenommen worden, wobei er nach weniger als einem Tag wieder entlassen worden sei. Bei den drei weiteren Inhaftierungen sei er jeweils persönlich vorgeladen worden und fünf bis sieben Tage in Haft verblieben (vgl. A26, F15; A21, F116 f.). Die Umstände der Haft wurden vom Beschwerdeführer detailliert und von Realkennzeichen geprägt beschrieben. Er schilderte, wie er in einer winzigen, dreckigen Zelle habe schlafen müssen, mehrere Stunden auf einer Toilette eingesperrt und psychisch fertiggemacht worden sei, indem sie ihm gesagt hätten, dass niemand wisse wo er sei und er nicht mehr rauskomme. Für die Verhöre sei er in ein Zimmer mit Folterinstrumenten gebracht worden. Dabei habe der Befrager ihm immer wieder vorgeworfen, er sei ein Lügner und wolle nicht kooperieren. Zudem sei er mehrmals geschlagen worden, unabhängig davon, wie er sich verhalten habe (vgl. A26, F47 f.). Während der Zeit im Gefängnis habe er stets an seine Familie und seine Kinder gedacht, zumal er befürchtet habe, nicht allzu schnell wieder entlassen zu werden. Auch über Suizid habe er nachgedacht (vgl. A26, F107). Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Lage besonders heikel geworden sei, als er bei der letzten Inhaftierung beschuldigt worden sei, ein Spion zu sein und mit Ramallah zu kommunizieren (vgl. A26, F6 und F56). Der Grund für diesen Vorwurf sei einerseits der Kontakt zum Onkel in Norwegen sowie dem als Fatah-Anhänger bekannten Onkel im Gazastreifen gewesen, andrerseits der Umstand, dass er seit seiner Jugend ein Aktivist für die Fatah sei und seine ganze Familie diese Bewegung unterstütze (vgl. A26, F18 f.). Der Vorwurf sei zwar unzutreffend gewesen, da er seinen Onkeln nichts über die Hamas erzählt habe und auch nicht über ein besonderes Wissen verfüge, welches er hätte weitergeben können. Eine solche Anschuldigung sei aber sehr gefährlich, da er deswegen jederzeit getötet werden könnte, ohne dass die normalen Leute Mitleid empfinden würden (vgl. A21, F107). 6.3.3 Es lässt sich erkennen, dass der Beschwerdeführer während des Jahres 2016 nicht mehr nur vermehrt kontrolliert und im Rahmen von allgemeinen Sicherheitsmassnahmen der Hamas festgenommen wurde. Vielmehr wurde er persönlich vorgeladen und rund dreimal in einem Gefängnis des Sicherheitsapparates für mehrere Tage unter misslichen Bedingungen inhaftiert. Er stand somit spätestens ab diesem Zeitpunkt gezielt im Fokus der Sicherheitsbehörden der Hamas. Dies unterscheidet ihn denn auch von anderen Fatah-Mitgliedern oder Demonstranten, welche von Seiten der Hamas allgemein unter Druck gesetzt werden. Zwar wies das SEM zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer jeweils nach einer relativ kurzen Zeit ohne Bedingungen und Auflagen wieder aus der Haft entlassen wurde. Dies ändert jedoch nichts daran, dass eine mehrtägige unbegründete Festhaltung in einer Haftanstalt für politische Gefangene unter den von ihm geschilderten Umständen als erheblichen Eingriff in die persönliche Freiheit sowie die physische und psychische Integrität einer Person anzusehen ist. Es erscheint daher nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich von der Hamas stark unterdrückt fühlte, zumal dies eine Intensivierung von bereits zuvor bestehenden geringfügigeren Verfolgungsmassnahmen - Kontrollen, vorübergehende Festnahmen und Befragungen - darstellte. Zu beachten ist auch, dass den Hamas immer wieder vorgeworfen wird, mit harter Hand gegen politische Gegner vorzugehen. Es gibt zahlreiche Berichte von Verhaftungen, Folterungen und Hinrichtungen ohne faires Verfahren (vgl. Human Rights Watch (HRW), World Report 2020 - Israel and Palestine, 14.01.2020; HRW: Palestine: No Letup in Arbitrary Arrests, Torture, 29.05.2019; UNHCR, Country of Origin Information on the Situation in the Gaza Strip, Including on Restrictions on Exit and Return, 23.02.2018, Ziff. III; Amnesty International, Amnesty Report, Palästina 2017/2018, 23.05.2018; UK Home Office, Report of a Home Office Fact-Finding Mission, Occupied Palestinian Territories: freedom of movement, security and human rights situation, March 2020). Vor dem Hintergrund der eigenen Erlebnisse mit der Hamas, den Erfahrungen seines Onkels - welcher über einen Monat im Gefängnis verbrachte und auch fast zehn Jahre später noch oft von der Hamas festgenommen sowie durch Zurückhaltung seines Reisepasses am Verlassen des Landes gehindert wird (vgl. A21, F114) - erscheint die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung, in absehbarer Zeit erneut festgenommen und allenfalls wiederum in Haft misshandelt zu werden, nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich. Aus einer Gesamtbetrachtung seiner spezifischen Situation als Aktivist für die Fatah, der seit mehreren Jahren zunehmend Probleme mit den Behörden der Hamas hatte, welche in den Monaten vor seiner Ausreise in drei Inhaftierungen von fünf bis sieben Tagen kulminierten, ergibt sich, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Asylrelevanz genügen. Die erlittenen Nachteile weisen eine ausreichende Intensität auf und gehen über das hinaus, was jeder junge Mann im Gazastreifen, der mit der Fatah sympathisiert, zu erdulden hätte. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der Beschwerdeführer aus einer politischen Familie stammt und sich zuletzt zu Unrecht gravierenden Anschuldigungen - er fungiere als Spion für seine Onkel respektive Ramallah - gegenübersah. Seine subjektive Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen durch die Hamas erscheint daher begründet. 6.3.4 Das Motiv der Verfolgung des Beschwerdeführers bildet dessen politische Einstellung als Mitglied der Fatah. Die Behelligungen von Seiten der Hamas waren der unmittelbare Grund für seine Ausreise, weshalb von einer zeitlichen und sachlichen Kausalität zwischen dieser und der begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung auszugehen ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer nach der letzten Haftentlassung (...) noch bis Mitte November 2016 einer Erwerbstätigkeit nachging (vgl. A21, F56). Entgegen der Auffassung des SEM bedeutet dies nicht, dass er keine Verfolgung zu befürchten gehabt hätte. Vielmehr wurde er auch bereits zuvor jeweils in unregelmässigen Abständen vorgeladen und inhaftiert. Die erneute Vorladung am (...). Februar 2017 ist denn auch als Hinweis dafür anzusehen, dass es wohl tatsächlich in absehbarer Zeit wiederum zu einer Festnahme gekommen wäre. 6.3.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass es sich bei der Hamas zwar nicht um eine eigentliche staatliche Behörde handelt. Der Gazastreifen ist ein Teil des palästinensischen Gebiets, wobei bereits das Staatsgebilde Palästina umstritten ist und sich auch nicht mit Klarheit feststellen lässt, welche der dort aktiven Gruppierungen und Organisationen als Staatsorgan anzusehen sind. Faktisch kontrolliert die Hamas jedoch seit dem Jahr 2007 den Gazastreifen und sie tritt als staatliche Organisation auf, wobei sie unter anderem für die Sicherheitskräfte verantwortlich ist. Eine Verfolgung durch die Hamas stellt somit faktisch eine staatliche Verfolgung dar. 6.3.6 Sodann besteht für den Beschwerdeführer auch keine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative. Der Gazastreifen ist kleinräumig und steht in seiner Gesamtheit unter der Kontrolle der Hamas, weshalb dieses Gebiet von Vornherein ausser Betracht fällt. Demgegenüber ist im Westjordanland die Fatah an der Macht und der Beschwerdeführer hätte dort entsprechend keine politische Verfolgung zu befürchten. Er ist jedoch in B._______ geboren und hat sein ganzes Leben im Gazastreifen verbracht (vgl. A21, F27 ff.). Das geografisch klar abgetrennte Westjordanland ist dem Beschwerdeführer unbekannt und es ist unsicher, ob er dort überhaupt ein Aufenthaltsrecht erhalten würde. Zudem sind die Lebensbedingungen im gesamten palästinensischen Autonomiegebiet als schwierig anzusehen (vgl. Austrian Developement Agency (ADA), Palästina Länderinformation, Januar 2019). Angesichts des Umstands, dass sämtliche seiner Angehörigen im Gazastreifen leben und er im Westjordanland über kein Beziehungsnetz verfügt (vgl. A21, F48), stellt dieses keine zumutbare Schutzalternative dar. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt. Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Asylausschlussgründen entnehmen.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt, in der Sachverhaltswürdigung jedoch Bundesrecht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren, und die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE]). Der Rechtsvertreter hat vorliegend keine Kostennote eingereicht. Auf Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der notwendige Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren ausreichend zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vor-instanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 18. Juli 2019 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.

3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- auszurichten.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand: