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D-4852/2018

D-4852/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-08-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt worden ist.
  2. Die Verfügung vom 18. Juli 2018 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 700.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4852/2018 Urteil vom 30. August 2018 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Palästina, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Juli 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 21. April 2017 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM am 26. April 2017 die Personalien des Beschwerdeführers aufnahm und ihn summarisch zum Reiseweg befragte, dass das SEM mit dem Beschwerdeführer am 18. Mai 2017 eine Erstbefragung nach Art. 16 Abs. 3 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) durchführte und ihn am 15. Juni 2017 nach Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens mehrere Beweismittel einreichte, die von der Vorinstanz im Beweismittelumschlag act. A24 (Ziff. 1 - 12) abgelegt wurden, dass das SEM mit Verfügung vom 18. Juli 2018 - eröffnet am 25. Juli 2018 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch vom 21. April 2017 ablehnte, und die Wegweisung verfügte sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 24. August 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und unter anderem beantragte, ihm sei vollumfänglich Einsicht in die Akten A1/1, A2/2, A5/1, A13/26, A18/3, A20/2, A22/5, A23/1, A30/27, A31/9 sowie in die Beweismittel 1 und 2 und in den USB-Stick (Beweismittel 12) gemäss Beweismittelverzeichnis zu gewähren, dass ihm eventualiter das rechtliche Gehör zu den Akten A1/1, A2/2, A5/1, A13/26, A18/3, A20/2, A22/5, A23/1, A30/27, A31/9 sowie zu den Beweismitteln 1 und 2 und zum USB-Stick (Beweismittel 12) gemäss Beweismittelverzeichnis zu gewähren sei, dass ihm nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen sei, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und er von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien sei, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor dem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerdeschrift unter anderem gerügt wird, das SEM habe entgegen dem schriftlichen Akteneinsichtsgesuch vom 17. August 2018 keine vollumfängliche Akteneinsicht gewährt und (dadurch) den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Rüge vorab prüft, da eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zur Aufhebung der angefochtenen Verfügungen führen kann, dass der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, einerseits der Abklärung des Sachverhalts dient, andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei darstellt, dass dieser Anspruch verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begründung des Entscheids niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.), dass das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs insbesondere vorsieht, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte, dass mit dem Äusserungsrecht der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) - ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs - eng verbunden ist, da sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen können, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE a.a.O. E. 3.3 m.w.H.), dass das Recht auf Akteneinsicht eingeschränkt werden kann, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG), wobei die Behörde einer Partei, welcher sie die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben muss, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG), dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 17. August 2018 um vollständige Einsicht in die gesamten Asylakten ersuchte und auch die Zustellung ihm allenfalls bereits zugestellter und von ihm selbst eingereichter Akten beantragte, dass das SEM dem Beschwerdeführer am 21. August 2018 trotz des ausdrücklichen Ersuchens um Gewährung vollständiger Akteneinsicht mit einem Standardschreiben nur teilweise Akteneinsicht gewährte und ihn - sollte er auch in die für die Entscheidfindung unwesentlichen oder ihm bereits bekannte Akten Einsicht verlangen - um raschmögliche Kontaktaufnahme bat, dass es diverse Aktenstücke aufführte, in die keine Einsicht gewährt werden könne, weil öffentliche oder private Interessen an der Geheimhaltung das Recht auf Einsicht überwiegen würden, es sich um interne Akten handle, die nach der bundesgerichtlichen Praxis dem Akteneinsichtsrecht nicht unterstünden oder es sich um Kopien von Akten anderer Behörden handle, weshalb das Gesuch um Einsichtnahme in diese Akten dort einzureichen sei, dass in der Beschwerde gerügt wird, im Gesuch um Akteneinsicht vom 17. August 2018 sei ausdrücklich um Gewährung von Einsicht in sämtliche dem Beschwerdeführer bereits zugestellten Akten sowie in sämtliche von ihm bereits eingereichten Unterlagen ersucht worden, dass es sich dabei um einen Antrag handle, der zur Folge haben müsste, dass in diese Akten (A1/1, A2/2, A5/1 und A23/1) Einsicht gewährt worden wäre, dass es sich bei der Praxis des SEM, Akten anderer Behörden nicht zuzustellen, um einen häufigen Fehler dieser Behörde handle, Akten anderer Behörden, die ihr zugestellt worden seien, als "Akten anderer Behörden" zu bezeichnen, dass diese Unterlagen durch die Zustellung an das SEM indessen zu seinen eigenen Akten geworden seien, womit das SEM zuständig für die Gewährung der Akteneinsicht in diese Akten (A13/26 und A22/5) geworden sei, dass es sich bei Akte A30/27 um eine Verzeigung betreffend den Kanton B._______ handle, die als "interne Akte" gekennzeichnet sei, was falsch sei, dass die Akten A18/3 und A20/2 Abklärungen betreffend die Identität des Beschwerdeführers beinhalteten und somit entscheidwesentlich seien, dass es sich bei Akte A31/9 um "Unterlagen Sicherstellung Dokumente" handle, und nicht ersichtlich sei, welche Unterlagen wann, wo und von wem sichergestellt worden seien, dass die Beweismittel 1 und 2 im Beweismittelverzeichnis nicht beschrieben und gemäss Beweismittelumschlag am 1. Januar 2000 eingereicht worden seien, was falsch sein müsse, dass als Beweismittel 12 ein USB-Stick erwähnt werde, in den keine Einsicht gewährt worden sei, dass die Beweismittel nicht nummeriert und in ungeordneter Reihenfolge zugestellt worden seien, weshalb es für den Rechtsvertreter nicht möglich sei, diese den Bezeichnungen im Beweismittelverzeichnis zuzuordnen, dass es das SEM zudem unterlassen habe, die Beweismittel zu übersetzen, dass das vorliegende, regelmässig wiederkehrende Vorgehen des SEM bei der Gewährung der Akteneinsicht angesichts des ausdrücklichen Ersuchens in der Eingabe vom 17. August 2018, Einsicht in sämtliche Akten zu gewähren, für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar ist und für dieses unnötigen Aufwand mit sich bringt (vgl. Urteil des BVGer D-6126/2016 vom 24. August 2017 E. 5.2.5), dass das SEM dem Beschwerdeführer aus ökonomischen Gründen keine Kopien der von ihm als unwesentlich bezeichneten oder als dem Beschwerdeführer bereits bekannt erachteten Aktenstücke A1/1, A2/2, A5/1 und A23/1 zustellte, dass sich dieses Vorgehen in Fällen, in denen - wie vorliegend - gerade ausdrücklich um Einsicht in "sämtliche Verfahrensakten" ersucht wurde, als rechtswidrig erweist (vgl. Urteile des BVGer D-3341/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.3.2 und D-2432/2018 vom 18. Juli 2018), dass das SEM die Einsichtsgewährung in diese Aktenstücke - sofern sie nicht der Einsichtsverweigerung unterliegen, was vom Bundesverwaltungsgericht an dieser Stelle nicht zu prüfen ist - in geeigneter Weise nachzuholen hat, dass das SEM die Verweigerung der Einsicht in zwei Aktenstücke (A13/26 und A22/5) damit begründete, dass es sich um Akten anderer Behörden handle und das Gesuch um Einsichtnahme in diese Akten dort einzureichen sei, dass diesbezüglich jedoch festzuhalten ist, dass sich das Einsichtsrecht grundsätzlich auf alle Dokumente bezieht, die zum Verfahren gehören, das heisst in dessen Rahmen erstellt oder beigezogen wurden, dass es sich bei den beigezogenen Akten um solche der Vorinstanz selber oder solche anderer Behörden handeln kann, dass vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund und gestützt auf welche Rechtsgrundlage die Einsicht in ein Aktenstück, das zwar von einer anderen Behörde erstellt wurde, jedoch - in der Regel als Orientierungskopie - Eingang in die vorinstanzlichen Akten gefunden hat, generell von der Gewährung des Akteneinsichtsrechts durch die Vorinstanz ausgeschlossen sein soll, mithin anders zu behandeln ist, als allfällige Beizugsakten anderer Behörden (vgl. etwa Urteile des BVGer D-3341/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.3.4; A-5275/2015 und A-5278/2015 vom 4. November 2015 E. 8.8.2.1; je m.w.H.), dass es sich beim Aktenstück A13/26 ("Rapport GWK") um Dokumente des Grenzwachtkorps vom April 2017 anlässlich einer Anhaltung des Beschwerdeführers handelt, dass es sich beim Aktenstück A22/5 ("Strafbefehl") um einen Strafbefehl vom 7. April 2017 der Staatsanwaltschaft des Kantons B._______ handelt, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Beschwerdeführer diese Aktenstücke - soweit keine Geheimhaltungsinteressen bestehen - nicht in geeigneter Weise offengelegt werden können, dass das SEM nach dem Gesagten die Einsicht in diese Aktenstücke zu Unrecht vollumfänglich verweigerte und dadurch das Recht des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht verletzte, dass im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass sich bezüglich des als "Strafbefehl" bezeichneten Aktenstücks weder aus dem Aktenverzeichnis noch aus der angefochtenen Verfügung ergibt, von welcher kantonalen Behörde dieser erlassen wurde, dass es dem Beschwerdeführer mithin ohne zusätzliche Abklärungen nicht möglich gewesen wäre, bei einer anderen Behörde ein Akteneinsichtsgesuch zu stellen, dass das SEM in die Akten A18/3, A20/2, A30/27 und A31/9 keine Einsicht gewährte, da es diese als "interne Akten", die der Akteneinsicht nicht unterliegen, klassifizierte, dass kein Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten besteht, das heisst in Unterlagen, denen für die Behandlung eines Falles kein Beweis-charakter zukommt, sondern die ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung (BGE 115 V 297 E. 2g/aa) oder der Organisation des technischen Ablaufs des amtsinternen Prozederes dienen, dass es sich bei der Akte A18/3 um einen Kurzuntersuchungsbericht über die vom Beschwerdeführer eingereichte Identitätskarte handelt, dass das Aktenstück eine Dokumentenanalyse beinhaltet, an der praxisgemäss gewichtige Geheimhaltungsinteressen bestehen, insbesondere bezüglich der Prüfungspunkte bei der Durchführung einer derartigen Analyse, die geeignet sind, die Akteneinsicht einzuschränken, dass indessen keine Veranlassung besteht, dem Beschwerdeführer das Resultat der Dokumentenanalyse vorzuenthalten, weshalb er davon durch das SEM in geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen ist, dass es sich bei der Akte A20/2 um eine interne Auswertung von Angaben bezüglich der Identität des Beschwerdeführers handelt, die zu Recht als nicht der Akteneinsicht unterliegend bezeichnet wurde, dass in der Akte A30/27 sowohl E-Mail-Verkehr zwischen Mitarbeitenden des SEM, als auch Dokumente aus dem gegen den Beschwerdeführer durch den Kanton B._______ geführten Strafverfahren enthalten sind, weshalb die Bezeichnung als "interne Akte" nur teilweise zutreffend ist, dass das SEM die Einsicht in den internen E-Mail-Verkehr berechtigterweise verweigerte, indessen nicht ersichtlich ist, weshalb nicht in geeigneter Weise Einsicht in die kantonalen Akten zu gewähren wäre, soweit diesbezüglich keine Geheimhaltungsinteressen bestehen, dass es sich bei der Akte A31/9 um verschiedene Dokumente bezüglich der Beschlagnahmung des Führerscheins des Beschwerdeführers durch die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) und damit nicht um rein interne Akten handelt, weshalb dem Beschwerdeführer in geeigneter Weise Einsicht in diese Akte zu gewähren ist, soweit keine Geheimhaltungsinteressen bestehen, dass das Vorbringen in der Beschwerde, dem Rechtsvertreter sei es nicht möglich, die eingereichten, nicht nummerierten Beweismittel den Ziffern auf dem Beweismittelverzeichnis zuzuordnen, bezüglich eines Teils derselben überzeugt, dass das Akteneinsichtsrecht aber dem Beschwerdeführer und nicht dessen Rechtsvertreter zusteht und es diesen gemeinsam ohne weiteres möglich ist, die Beweismittel, deren Zuordnung einer des Arabischen nicht mächtigen Person nicht möglich ist, gemeinsam zuzuordnen, dass die Führung des Beweismittelverzeichnisses jedoch insofern intransparent ist, als für den Beschwerdeführer nicht ersichtlich ist, welche Beweismittel (eingereicht am 1. Januar 2000) unter den Ziffern 1 und 2 abgelegt sind, dass dem Beschwerdeführer offenbar keine Einsicht in den unter Ziff. 12 des Beweismittelverzeichnisses erwähnten USB-Stick gewährt wurde, dass den Akten nicht zu entnehmen ist, dass das SEM die eingereichten Beweismittel übersetzt oder den Beschwerdeführer zur Einreichung von Übersetzungen aufgefordert hat, weshalb die diesbezügliche Rüge in der Beschwerde berechtigt ist, dass es sich bei den eingereichten Dokumenten zumindest teilweise um Beweismittel handelt, die für die Erstellung und Ausleuchtung des rechtserheblichen Sachverhalts wesentlich sein könnten, weshalb das SEM den Beschwerdeführer zur Nachreichung von Übersetzungen hätte auffordern oder diese selber in Auftrag hätte geben müssen, dass der Sachverhalt demnach in diesem Punkt nicht rechtsgenüglich abgeklärt wurde, dass das SEM nach dem Gesagten den Anspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht verletzt und den Sachverhalt in einem Teilaspekt nicht rechtsgenüglich abgeklärt hat, dass somit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers vorliegt, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, weshalb dessen Verletzung grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre, zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides führt, dass die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene nur möglich ist, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.), dass das Bundesverwaltungsgericht die Art und Weise, wie das SEM Akteneinsichtsgesuche beziehungsweise seine Aktenführungspflicht handhabt, seit Jahren wiederkehrend beanstanden muss, dass es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts ist, Versäumnisse des SEM auf Beschwerdeebene systematisch zu beheben und damit die Vorinstanz gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu entbinden, zumal den Beschwerdeführenden dadurch eine Instanz verloren ginge, dass eine Heilung der festgestellten Mängel nach dem Gesagten vorliegend nicht mehr in Betracht fällt, dass die Beschwerde somit gutzuheissen und die Verfügung vom 18. August 2018 aufzuheben ist und die Sache zur Gewährung der vollständigen Akteneinsicht gemäss vorstehenden Erwägungen, der Übersetzung des für die Erstellung des Sachverhalts wesentlichen Beweismittel sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass es sich angesichts der Rückweisung der Sache an das SEM erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb das Gesuch um Verzicht auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ebenso gegenstandslos wird, wie angesichts des direkten Entscheids ohne vorgängige Instruktion dasjenige um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, dass dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist, dass keine Kostennote eingereicht wurde, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE), dass es bei der Bestimmung der Parteientschädigung vorliegend zu berücksichtigen gilt, dass nur der als notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erscheinende Aufwand zu entschädigen ist (vgl. auch Art. 8 Abs. 2 VGKE), dass gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 700.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt worden ist.

2. Die Verfügung vom 18. Juli 2018 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 700.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: