Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen beantragt worden ist.
- Die vorinstanzlichen Verfügungen vom 27. und 29. März 2018 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 24. Mai 2018 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 950.- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für die Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 700.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2432/2018, D-2442/2018 Urteil vom 18. Juli 2018 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien A._______, geboren am (...), und dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), beide Albanien, beide vertreten durch lic. iur. Peter Wicki, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) und Akteneinsicht; Verfügungen des SEM vom 27. und 29. März 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 17. März 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das damalige BFM mit Verfügung vom 5. Mai 2010 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und seine Wegweisung aus der Schweiz anordnete, den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4077/2010 vom 29. Juni 2011 die gegen die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Asylverweigerung erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers abwies, dass die Beschwerdeführerin am 11. September 2011 ebenfalls in die Schweiz gelangte und tags darauf hier um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 19. Dezember 2012 feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch ablehnte und ihre Wegweisung aus der Schweiz anordnete, den Vollzug der Wegweisung indes wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass das kantonale Migrationsamt mit Schreiben vom 2. Mai 2017 das SEM - namentlich unter Hinweis auf die Straffälligkeit des Beschwerdeführers und unter Beilage entsprechender Beweismittel - um Überprüfung respektive Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte, dass das SEM daraufhin Abklärungen zur aktuellen Gefährdungssituation des Beschwerdeführers in Albanien durch die Schweizer Botschaft in Tirana veranlasste, dass es dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. November 2017 zum Abklärungsergebnis beziehungsweise zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und Anordnung des Wegweisungsvollzugs das rechtliche Gehör gewährte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Dezember 2017 dazu Stellung nahm, dass das SEM mit Schreiben vom 27. Februar 2018 auch der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung ihrer vorläufigen Aufnahme und Anordnung des Wegweisungsvollzugs gewährte, dass die Beschwerdeführerin von dieser Gelegenheit mit Eingabe vom 16. März 2018 Gebrauch machte, dass das SEM mit Verfügung betreffend den Beschwerdeführer vom 27. März 2018 - tags darauf eröffnet - die mit Verfügung vom 5. Mai 2010 angeordnete vorläufige Aufnahme aufhob, den Beschwerdeführer unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall aufforderte, die Schweiz bis zum 22. Mai 2018 zu verlassen, und den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass es sodann mit Verfügung betreffend die Beschwerdeführerin vom 29. März 2018 - eröffnet am 3. April 2018 - die mit Verfügung vom 19. Dezember 2012 angeordnete vorläufige Aufnahme aufhob, die Beschwerdeführerin unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall aufforderte, die Schweiz bis zum 24. Mai 2018 zu verlassen, und den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 4. April 2018 - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - beim SEM um Einsicht in sämtliche Verfahrensakten ersuchten, dass das SEM mit Verfügung vom 11. April 2018 teilweise Akteneinsicht gewährte, dass die Beschwerdeführenden mit einer einzigen Eingabe vom 26. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügungen betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und betreffend Akteneinsicht erheben und dabei beantragen liessen, die Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin sowie das Beschwerdeverfahren bezüglich Akteneinsicht seien zu vereinigen, dass die Verfügungen der Vorinstanz betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sowie betreffend Akteneinsicht aufzuheben seien, dass ihnen vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren und anschliessend Gelegenheit zu geben sei, ihre Beschwerde zu präzisieren, dass ihre vorläufige Aufnahme fortzuführen sei, dass der Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen Anordnung die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei, soweit ihr diese nicht von Gesetzes wegen zukomme, dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten Beweismittel (Arbeitsvertrag und Bestätigung der Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers; je in Kopie) - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht mit zwei separaten Schreiben vom 30. April 2018 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2018 festhielt, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und auf den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht eintrat, dass sie gleichzeitig die zwei betreffend die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme eröffneten Beschwerdeverfahren D-2432/2018 (Beschwerdeführer) und D-2442/2018 (Beschwerdeführerin) vereinigte, wobei sie festhielt, dass auch bezüglich der verweigerten Akteneinsicht in diesem vereinigten Beschwerdeverfahren zu befinden sein werde und insofern kein separates Beschwerdeverfahren zu eröffnen sei, dass sie die Beschwerdeführenden ferner aufforderte, bis zum 4. Juni 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 950.- einzuzahlen, dass der Kostenvorschuss am 24. Mai 2018 bei der Gerichtskasse einging, dass das SEM mit Verfügung vom 29. Mai 2018 zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen wurde, dass auf die Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM vom 7. Juni 2018 - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM betreffend die vorläufige Aufnahme entscheidet (Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG), dass sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege richtet (Art. 37 VGG und Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die beiden Beschwerdeverfahren D-2432/2018 und D-2442/2018 bereits mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2018 antragsgemäss vereinigt wurden und daher in einem einzigen Urteil über die Beschwerde zu befinden ist, dass die Vernehmlassung des SEM vom 7. Juni 2018 den Beschwerdeführenden bisher noch nicht zur Kenntnis gebracht oder zur Stellungnahme unterbreitet wurde, dass auf eine vorgängige Unterbreitung und Anhörung gestützt auf Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs verzichtet werden kann und die Vernehmlassung den Beschwerdeführenden zusammen mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis gebracht wird, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 49 VwVG), dass in der Beschwerdeschrift unter anderem gerügt wird, das SEM habe entgegen dem schriftlichen Akteneinsichtsgesuch vom 4. April 2018 keine vollumfängliche Akteneinsicht gewährt und (dadurch) den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Rüge vorab prüft, da eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zur Aufhebung der angefochtenen Verfügungen führen kann, dass der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, einerseits der Abklärung des Sachverhalts dient, andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei darstellt, dass dieser Anspruch verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.), dass das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs insbesondere vorsieht, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte, dass mit dem Äusserungsrecht der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) - ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs - eng verbunden ist, da sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen können, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE a.a.O. E. 3.3 m.w.H.), dass das Recht auf Akteneinsicht eingeschränkt werden kann, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG), wobei die Behörde einer Partei, welcher sie die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben muss, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG), dass das SEM dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 11. April 2018 Kopien der Aktenverzeichnisse A (Asylverfahren des Beschwerdeführers), B (Asylverfahren der Beschwerdeführerin), C (Verfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers) und D (Verfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin) sowie Kopien der zur Edition freigegebenen Aktenstücke zustellte, dass es diverse Aktenstücke aufführte, in welche keine Einsicht gewährt werden könne, weil öffentliche oder private Interessen an der Geheimhaltung das Recht auf Einsicht überwiegen würden, es sich um interne Akten handle, die nach der bundesgerichtlichen Praxis dem Akteneinsichtsrecht nicht unterstehen würden oder es sich um Kopien von kantonalen Akten handle, weshalb das Gesuch um Einsichtnahme in diese Akten dort einzureichen sei, dass es ausserdem festhielt, aus ökonomischen Gründen werde darauf verzichtet, dem Rechtsvertreter Kopien unwesentlicher oder bereits bekannter Aktenstücke zuzustellen, mit Ausnahme von A26 ("Entscheid"), A36 ("Urteil BVGer"), B20 ("Entscheid"), C17 ("Stellungnahme") und C21 ("Verfügung Aufhebung vA"), dass in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, es sei nicht genau erkennbar, welche privaten oder öffentlichen Interessen bestehen könnten beziehungsweise warum es sich um interne Akten handle, dass soweit es um Kopien von kantonalen Akten gehe, in diese Einsicht zu gewähren sei, da diese Unterlagen Teil der Verfahrensakten seien, dass ganz offenkundig auch die nicht zugänglich gemachten Akten einen wesentlichen Einfluss auf die Entscheidfindung gehabt hätten, weshalb sie einsehbar sein müssten, dass das SEM diesbezüglich in seiner Vernehmlassung im Wesentlichen anführte, es stütze sich bei der Verweigerung oder Einschränkung der Akteneinsicht auf die einschlägigen Gesetze und die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Praxis, dass die Beschwerdeführenden bei ihren Rügen betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs und teilweiser Verweigerung der Akteneinsicht äusserst vage und allgemein geblieben seien, ohne auf konkrete Akten hinzuwiesen oder die Rügen im Detail mit Beweisen zu präzisieren, dass es dem SEM daher nicht möglich sei, näher auf diese Rügen einzugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht entgegen der vorstehenden Ausführungen der Vorinstanz feststellt, dass sich deren Vorgehen in der Verfügung vom 11. April 2018 bezüglich diverser Aktenstücke - wie nachfolgend aufgezeigt - als mit dem Recht auf Akteneinsicht unvereinbar erweist, dass das SEM die Einsicht in die Aktenstücke A11 ("Botschaftsschreiben"), A13 ("Schreiben an Schweizer Botschaft"), A14 ("Schreiben an Schweizer Botschaft"), C8 ("Botschaftsanfrage") und C13 ("Botschaftsantwort") mit der Begründung verweigerte, es würden überwiegende öffentliche oder private Interessen an der Geheimhaltung bestehen, dass das SEM dem Beschwerdeführer in das Aktenstück C13 bereits im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs Einsicht gewährte, indem es ihm mit Schreiben vom 17. November 2017 eine Kopie des Aktenstückes C14 ("Botschaftsantwort anonymisiert") zustellte (vgl. C16 S. 2), dass die (vollständigen) Namen der dem Beschwerdeführer bekannten Personen in diesem Fall nicht abzudecken gewesen wären, dem Beschwerdeführer dadurch allerdings kein Rechtsnachteil erwachsen ist, da er gemäss den Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 6. Dezember 2017 (C17) und in der Beschwerdeschrift (vgl. ebenda S. 4) wusste, um welche Personen es sich handelte, dass eine Kopie des Aktenstückes C14 sodann den Beschwerdeführenden auch mit der Verfügung des SEM vom 11. April 2018 zugestellt wurde, dass es sich beim Aktenstück A11 um ein Abklärungsersuchen des BFM an die Botschaft, beim Aktenstück A13 um ein kurzes Schreiben des BFM an die Botschaft und beim Aktenstück A14 um ein Schreiben der Vertrauensanwältin mit ihren Abklärungsergebnissen an die Botschaft handelt, dass angesichts der verschiedenen Verfasser und Inhalte dieser Schreiben die Bezeichnungen des SEM ("Botschaftsschreiben" resp. "Schreiben an Schweizer Botschaft") ungenügend sind, dass nicht erkennbar ist, weshalb das SEM in diese Aktenstücke nicht in ähnlicher Weise wie in das Aktenstück C13 Einsicht gewährte, zumal an deren Inhalt - wenn überhaupt - nicht vollumfänglich Geheimhaltungsinteressen bestehen, dass denn auch auffällt, dass im Rahmen des Asylverfahrens des Beschwerdeführers in die Aktenstücke A11 und A14 noch Einsicht gewährt wurde (vgl. A30), dass demzufolge diesbezüglich eine Verletzung des Einsichtsrechts zu bejahen ist, dass im Aktenverzeichnis C zwar ein dem Aktenstück C8 entsprechendes Aktenstück C9 ("Botschaftsanfrage anonymisiert") aufgeführt ist, sich dieses indes nicht in den Akten befindet und dem Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zugestellt wurde (vgl. C16 S. 2), dass daher davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden bisher keine Einsicht in diese Botschaftsanfrage erhalten haben, weshalb auch diesbezüglich das Akteneinsichtsrecht verletzt wurde, dass das SEM die Einsicht in diverse Aktenstücke mit der Begründung verweigerte, es handle sich um interne Akten, dass kein Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten besteht, das heisst in Unterlagen, denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt, sondern die ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung (BGE 115 V 297 E. 2g/aa) oder der Organisation des technischen Ablaufs des amtsinternen Prozederes dienen, dass die Vorinstanz die Aktenstücke A7 ("Triage Identitätskategorie"), A8 ("Triageformular"), A27 ("Kopierverteiler"), B9 und B11 ("Übersicht Personendaten"), B12 und B13 ("Triagenblatt Dublin-Verfahren"), B15 ("Triageformular") und B21 ("Kopierverteiler") zu Recht als dem Akteneinsichtsrecht nicht unterliegende interne Akten bezeichnete, zumal diese der Organisation des technischen Ablaufs des amtsinternen Prozederes dienen, dass es sich bei den Aktenstücken A18 und A19 ("Mailschreiben BFM-Intern"), A20 und A21 ("Mailschreiben"), A24 und A25 sowie A35 ("Mailschreiben Intern") und C18 ("internes Consulting") um einzelne behördeninterne E-Mails respektive um behördeninterne (E-Mail-)Korrespondenzen handelt, die jeweils einen Meinungsaustausch zum Gegenstand haben, dass diese Aktenstücke demzufolge vom SEM ebenfalls zu Recht als interne Akten qualifiziert und nicht ediert wurden, dass das Aktenstück C4 ("interne Aktennotiz") eine Telefonnotiz zu einem Telefonat zwischen dem SEM und dem kantonalen Migrationsamt ist, weshalb dieses Dokument zu Unrecht als interne Akte bezeichnet wurde, und daher diesbezüglich das Akteneinsichtsrecht verletzt wurde, dass das SEM die Verweigerung der Einsicht in verschiedene Aktenstücke damit begründete, dass es sich um Akten anderer Behörden respektive um Kopien von kantonalen Akten handle und das Gesuch um Einsichtnahme in diese Akten dort einzureichen sei, dass diesbezüglich jedoch festzuhalten ist, dass sich das Einsichtsrecht grundsätzlich auf alle Dokumente bezieht, die zum Verfahren gehören, das heisst in dessen Rahmen erstellt oder beigezogen wurden, dass es sich bei den beigezogenen Akten um solche der Vorinstanz selber oder solche anderer Behörden handeln kann, dass vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund und gestützt auf welche Rechtsgrundlage die Einsicht in ein Aktenstück, das zwar von einer anderen Behörde erstellt wurde, jedoch - in der Regel als Orientierungskopie - Eingang in die vorinstanzlichen Akten gefunden hat, generell von der Gewährung des Akteneinsichtsrechts durch die Vorinstanz ausgeschlossen sein soll, mithin anders zu behandeln ist, als allfällige Beizugsakten anderer Behörden (vgl. etwa Urteile des BVGer D-3341/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.3.4; A-5275/2015 und A-5278/2015 vom 4. November 2015 E. 8.8.2.1; je m.w.H.), dass es sich beim Aktenstück A5 ("GWK-Akten, E-Dossier") um Dokumente des Grenzwachtkorps aus dem Jahr 2004 anlässlich einer Anhaltung des Beschwerdeführers handelt und - bis auf die nachfolgend angeführte Ausnahme - nicht ersichtlich ist, inwiefern den Beschwerdeführenden dieses Aktenstück nicht in geeigneter Weise offengelegt werden kann, dass das Dokument "Feststellungsrapport / Dokumentenprüfung" (S. 6 f.) eine Dokumentenanalyse darstellt, an welcher praxisgemäss gewichtige Geheimhaltungsinteressen bestehen, insbesondere bezüglich der Prüfungspunkte bei der Durchführung einer derartigen Analyse, die geeignet sind, die Akteneinsicht einzuschränken, dass der wesentliche Inhalt dieser Analyse, nämlich dass sich das im damaligen Pass des Beschwerdeführers befindliche Schengenvisum als Totalfälschung herausstellte, in dem den Beschwerdeführenden in geeigneter Weise offenzulegenden "Grenzkontrollrapport" festgehalten wurde, dass in den Aktenstücken C10, C11 und C19 ("Strafakten") insbesondere ein Polizeirapport der Kantonspolizei C._______ vom 22. März 2017 betreffend den Beschwerdeführer, ein gegen ihn ausgefälltes Urteil vom 29. Juni 2017 des Strafgerichtes C._______ (inkl. Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des Kantons C._______ vom 25. April 2017), ein gegen ihn ausgefällter Strafbefehl vom 10. August 2017 der Staatsanwaltschaft des Kantons D._______, ein gegen ihn ausgefällter Strafbefehl vom 8. Januar 2018 der Staatsanwaltschaft des Kantons E._______ sowie die jeweiligen Übermittlungsschreiben des kantonalen Migrationsamtes enthalten sind, dass es sich beim Aktenstück C15 um einen Auszug aus dem Strafregister betreffend den Beschwerdeführer handelt, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern den Beschwerdeführenden diese Aktenstücke nicht offengelegt werden können, dass es auf der Hand liegt, dass strafrechtliche Vorgänge ein Verfahren um Aufhebung der vorläufigen Aufnahme beeinflussen können, was schliesslich auch der Grund dafür ist, dass das kantonale Migrationsamt diese Informationen an das SEM weiterleitete, dass sich die Vorinstanz denn auch in der Verfügung betreffend den Beschwerdeführer zu dessen Nachteil auf einige dieser Aktenstücke abstützte, dass das SEM nach dem Gesagten die Einsicht in diese Aktenstücke zu Unrecht verweigerte und dadurch das Recht der Beschwerdeführenden auf Akteneinsicht verletzte, dass nur am Rande zu erwähnen ist, dass sich bezüglich der als "Strafakten" bezeichneten Aktenstücke weder aus dem Aktenverzeichnis C noch aus der vorinstanzlichen Verfügung vom 11. April 2018 ergibt, von welcher kantonalen Behörde diese erstellt wurden, dass es den Beschwerdeführenden mithin ohne zusätzliche Abklärungen auch nicht möglich gewesen wäre, bei anderen Behörden ein Akteneinsichtsgesuch zu stellen, dass das SEM den Beschwerdeführenden - mit einigen Ausnahmen - aus ökonomischen Gründen keine Kopien der unwesentlichen oder diesen bereits bekannten Aktenstücken zustellte, dass sich dieses Vorgehen in Fällen, in denen - wie vorliegend - gerade ausdrücklich um Einsicht in "sämtliche Verfahrensakten" ersucht wurde, als rechtswidrig erweist (vgl. etwa das Urteil des BVGer D-3341/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.3.2), dass das SEM die Einsichtsgewährung in diese Aktenstücke - sofern sie nicht der Einsichtsverweigerung unterliegen, was vom Bundesverwaltungsgericht an dieser Stelle nicht zu prüfen ist - in geeigneter Weise nachzuholen hat, dass das SEM nach dem Gesagten den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Akteneinsicht verletzt hat, was - wie oben ausgeführt - eine Verletzung eines der zentralen Teilgehalte des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV darstellt, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, weshalb dessen Verletzung grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre, zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides führt, dass die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene nur möglich ist, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.), dass vorliegend das SEM im Rahmen der Vernehmlassung keine weitergehende Akteneinsicht gewährte, was zumindest betreffend der zuvor aus ökonomischen Gründen nicht offengelegten Aktenstücken nicht nachvollziehbar ist, dass es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts ist, Versäumnisse des Staatssekretariats auf Beschwerdeebene systematisch zu beheben und damit die Vorinstanz gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu entbinden, zumal den Beschwerdeführenden dadurch eine Instanz verloren ginge, dass sodann die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht und damit des Anspruches auf rechtliches Gehör seitens des SEM im aufgezeigten Umfang als schwerwiegend zu bezeichnen ist, dass eine Heilung der festgestellten Mängel nach dem Gesagten nicht in Betracht fällt, dass die Beschwerde somit gutzuheissen ist, die angefochtenen Verfügungen vom 27. und 29. März 2018 aufzuheben sind und die Sache zur Gewährung der Akteneinsicht und des rechtlichen Gehörs sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass es sich angesichts der Rückweisung der Sache an das SEM erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, dass bei diesem Ausgang der Verfahren keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass der am 24. Mai 2018 einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 950.- den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten ist, dass den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist, dass keine Kostennote eingereicht wurde, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE), dass es bei der Bestimmung der Parteientschädigung vorliegend zu berücksichtigen gilt, dass nur der als notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erscheinende Aufwand zu entschädigen ist (vgl. auch Art. 8 Abs. 2 VGKE), dass gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 700.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen beantragt worden ist. 2. Die vorinstanzlichen Verfügungen vom 27. und 29. März 2018 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 24. Mai 2018 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 950.- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für die Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 700.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger Versand: