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E-6681/2019

E-6681/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2023-02-27 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 18. April 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 27. April 2017 und der Anhörung vom 6. März 2018 machte sie im Wesentlichen Folgen- des geltend: Sie sei kurdischer Ethnie und stamme aus B._______ in der Provinz C._______. Dort habe sie zunächst mit ihren Eltern und (…) Geschwistern gelebt. (…) Geschwister seien jedoch im Jahr (…) bei (…) in D._______ und ihr Vater im Jahr (…) vom sogenannten Islamischen Staat (IS) getötet worden. In Syrien habe sie zunächst (…) und (…) unterrichtet, bis die PYD (Partiya Yekîtiya Demokrat; dt: Partei der Demokratischen Union) verlangt habe, dass sie die Kurse auch auf Kurdisch gebe, was aber nicht möglich gewesen sei. Bis (…) 2012 habe sie an der Universität (…) studiert, wofür sie täglich nach C._______ gependelt sei. Nach Ausbruch des Krieges habe es aber überall Checkpoints gegeben, wobei die Identitätskarten kon- trolliert worden seien. Aufgrund ihres Nachnamens sei sie festgehalten worden. Die Soldaten am Checkpoint hätten vom Tod der Geschwister an- lässlich (…) gewusst und daher wohl geglaubt, dass sie einer regimekriti- schen Familie entstamme. Sie hätten gesagt, dass sie sich um sie küm- mern und ihre Probleme regeln würden, was wohl bedeutet habe, dass man sie habe töten wollen. Ihr (…) väterlicherseits, E._______ (resp. F._______), sei Vorsitzender der G._______. Auf Nachfragen nach der Verwandtschaft seitens der Beamten habe sie aber ganz simpel geantwor- tet, nicht mit dieser Person verwandt zu sein und lediglich per Zufall den- selben Nachnamen zu haben, was problemlos funktioniert habe. Aufgrund der Schikanen sei sie nicht mehr zur Universität gegangen. Ihr Cousin habe Syrien mittlerweile verlassen und sie wisse nicht, wo er sich befinde. Im (…) 2014 sei sie der Partei PDK-S (Partiya Demokrata Kurdistan a Sûriye; dt: Demokratische Partei Kurdistan-Syrien) beigetreten, habe fortan gele- gentlich an Treffen teilgenommen und bedürftige Familien besucht. Die PDK-S werde von der PYD nicht akzeptiert. Von ihrem Engagement für die PDK-S habe die PYD nichts gewusst. Mitglieder der PYD respektive YPG (Yekîneyên Parastina Gel; kurdische Volksverteidigungseinheiten) hätten sie zudem am (…) und (…) 2017 zweimal aufgesucht und versucht, sie zu einem Beitritt zu überzeugen. Sie habe abgelehnt und sei aus Angst vor einem erneuten Besuch am (…) 2017 zu ihrem Onkel gegangen. Am (…) 2017 sei zuhause erneut nach ihr gefragt worden. Ihre Mutter habe ihr in der Folge gesagt, sie sei in Gefahr und solle fliehen. Ihr Onkel habe ihr

E-6681/2019 Seite 3 einen Schlepper organisiert, welcher sie am (…) 2017 in die Türkei ge- bracht habe. Von dort sei sie per Lastwagen in die Schweiz gereist. A.b Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte ein. B. Mit Verfügung vom 13. November 2019 – eröffnet am 15. November 2019

– verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz, deren Vollzug es jedoch wegen Unzumutbarkeit zuguns- ten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. Dezember 2019 beantragte die Beschwerdeführerin vollumfängliche Einsicht in – eventualiter die Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend – acht Ak- ten, die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Be- schwerdeergänzung, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Ab- klärung/Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Neubeur- teilung, eventualiter die Gewährung des Asyls, eventualiter die Anerken- nung als Flüchtling. In prozessualer Hinsicht beantragte sie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Befreiung von der Bezah- lung der Verfahrenskosten sowie eventualiter eine angemessene Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte sie einen Google-Maps-Auszug, vier Kopien aus Internet-Seiten respektive ein Google-Suchresultat betreffend ihren angeb- lichen (…) sowie drei Auszüge aus Internet-Seiten betreffend aktuelle Er- eignisse in Syrien ein. D. Mit Verfügung vom 17. Januar 2020 wies der zuständige Instruktionsrichter die Vorinstanz an, der Beschwerdeführerin antragsgemäss Akteneinsicht zu gewähren und wies den Antrag um Fristerstreckung zur Beschwerdeer- gänzung ab. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.

E-6681/2019 Seite 4 Die Vorinstanz gewährte der Beschwerdeführerin daraufhin am 29. Januar 2020 Einsicht in die beantragten Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2022 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zu einem weiteren Schriftenwechsel ein. F. In ihrer Vernehmlassung vom 9. September 2022 äusserte sich die Vor- instanz in der Hauptsache zur geltend gemachten Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin. Im Übrigen verwies sie auf ihre Erwägungen im Asyl- entscheid und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. In ihrer Replik vom 3. Oktober 2022 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdebegehren fest.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

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E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fra- gen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Voll- zug der Wegweisung ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Beschwerde- führerin von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit vorläufig aufgenommen wurde.

E. 3.1 In der Beschwerde und der Replik werden verschiedene formelle Rü- gen erhoben. Diese sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Seitens der Beschwerdeführerin wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör und der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Untersuchungsgrundsatz) gerügt.

E. 3.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 3.2.2 Aus dem Akteneinsichtsrecht, als Teilgehalt des Anspruchs auf recht- liches Gehör, folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten

E-6681/2019 Seite 6 den Beteiligten offenzulegen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffen- den Verfügung darauf abgestellt wird (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffene Person setzt die Einhaltung der Aktenfüh- rungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich sein kann (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.).

E. 3.2.3 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät- zen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter- lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachum- stände berücksichtigt hat (vgl. dazu AUER/BINDER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zu- mal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. a.a.O. Art. 12 N 8; BVGE 2012/21 E. 5.1).

E. 3.3 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Rechts auf Aktenein- sicht. Das SEM habe die Akten 16/12, 17/1, 18/1, 19/1, 20/1, 23/2, 25/1 und 26/6 zu Unrecht mit «C» als Akten anderer Behörden paginiert und deshalb die Einsicht in diese Akten nicht gewährt. Gemäss ständiger Rechtsprechung unterstehen grundsätzlich alle Doku- mente, welche zu einem Verfahren gehören respektive zu diesem Zweck erstellt oder beigezogen wurden, dem Akteneinsichtsrecht. Somit werden auch Akten anderer Behörden nach Aufnahme in das Aktenverzeichnis zum Gegenstand des Verfahrens und unterliegen damit grundsätzlich der Einsicht (vgl. BGE 129 I 249 E. 4.2; Urteile des BVGer A-5275/2015 und A-5278/2015 vom 4. November 2015 E. 8.8.2.1, m.w.H., D-2432/2018 und D-2442/2018 vom 18. Juli 2018 S. 9). Vorliegend wurden die entsprechen- den Akten von der Vorinstanz ins Verzeichnis aufgenommen und sind in diesem Zeitpunkt zu Akten des SEM geworden. Der Instruktionsrichter folgte mit Verfügung vom 17. Januar 2020 daher der Ansicht der Beschwer- deführerin und wies das SEM an, ihr Einsicht in die erwähnten Akten zu

E-6681/2019 Seite 7 gewähren. Mit Schreiben vom 29. Januar 2020 stellte das SEM der Be- schwerdeführerin die entsprechenden Akten zur Einsicht zu. Die (vorlie- gend als geringfügig zu bezeichnende) Verletzung des Anspruchs auf Ak- teneinsicht ist mit der nachträglichen Zustellung der Akten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens daher als geheilt zu betrachten. Dies umso mehr als die erwähnten Akten ohnehin keine entscheidwesentlichen Informatio- nen enthalten, weshalb mit Verfügung vom 17. Januar 2020 der Antrag der Beschwerdeführerin um Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung abgewie- sen wurde. Eine Kassation der angefochtenen Verfügung ist daher nicht angezeigt. Die vorliegend (geringfügige) Verletzung des rechtlichen Ge- hörs mit der auf Beschwerdeebene erfolgten Heilung ist allenfalls im Kos- tenpunkt zu berücksichtigen (vgl. auch Ausführungen in E. 9).

E. 3.4 Weiter rügte die Beschwerdeführerin, dass das Schreiben der Vor- instanz hinsichtlich des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehe- mannes (vgl. vorinstanzliche Akten A28) im Widerspruch zur Gewährung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs stehe. Sodann sei der Beizug des Dossiers ihres Eheman- nes in den Akten nicht festgehalten worden. Auch in der Vernehmlassung habe sich das SEM hierzu nicht geäussert. Dadurch habe es den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und den Sachverhalt unzureichend festge- stellt. Das Vorgehen der Vorinstanz erscheint in der Tat widersprüchlich, ist je- doch im Resultat nicht zu beanstanden. Das SEM ging fälschlicherweise zunächst davon aus, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei anerkann- ter Flüchtling. Aus dem ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) geht jedoch hervor, dass er lediglich über eine vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verfügt. Art. 51 Abs. 1 AsylG (Familienasyl) ist daher nicht anwendbar und das SEM hat im Asylent- scheid zu Recht den Einbezug in die – nicht vorhandene – Flüchtlingsei- genschaft ihres Ehemannes nicht geprüft. Ein Beizug dessen Akten zur Prüfung allfälliger Risiken für die Beschwerdeführerin war daher nicht an- gezeigt, weshalb sich auch keine entsprechende Notiz in den Akten befin- det. Aus dem Versehen des SEM ist der Beschwerdeführerin kein Nachteil entstanden. Eine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht respektive der Aktenführungspflicht oder der Untersuchungspflicht ist daher zu vernei- nen.

E. 3.5 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, das SEM habe die neusten Ent- wicklungen in Syrien (Einmarsch türkischer Truppen sowie islamistischer

E-6681/2019 Seite 8 und dschihadistischer Gruppen in kurdische Gebiete, Eingliederung der YPG in die syrische Armee) nicht berücksichtigt und insoweit den Sachver- halt nicht vollständig abgeklärt. Die Frage nach der Asylrelevanz der aktuellen Entwicklungen in Syrien be- trifft nicht formelle Mängel der angefochtenen Verfügung, sondern die ma- terielle Würdigung des Sachverhalts. Soweit dies die allgemeine Situation in Syrien betrifft, wurde den neusten Entwicklungen mit Gewährung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen. Eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs ist in dieser Hinsicht daher zu verneinen.

E. 3.6 Sodann habe das SEM gewisse Vorbringen ([…] sei Vorsitzender der G._______, ihr Ehemann sei Araber, den Behörden bekannte Tötung meh- rere Geschwister bei (…) sowie des Vaters (…) durch den IS, politischer Hintergrund der Beschwerdeführerin und ihrer Familie, vier Gründe für Flucht und nicht drei) nicht berücksichtigt und dadurch den Sachverhalt un- vollständig beziehungsweise unrichtig festgestellt. Auch die späteren Aus- führungen des SEM in der Vernehmlassung (vgl. E. 5.3) könnten die schwerwiegende Gehörsverletzung nicht heilen.

E. 3.6.1 Hinsichtlich der Heirat mit ihrem arabischstämmigen Ehemann – wel- che gemäss den Akten am (…) 2019 und damit während des erstinstanzli- chen Verfahrens erfolgte (vgl. A26 und 28) – ist festzuhalten, dass die Be- schwerdeführerin nach erfolgter Heirat diesbezüglich zu keinem Zeitpunkt eine Verfolgungsgefahr geltend machte, obwohl es ihr im Rahmen der Mit- wirkungspflicht (Art. 8 AsylG) jederzeit möglich gewesen wäre, das SEM auch schriftlich über allfällige Befürchtungen zu informieren. Es ist sodann

– wie nachfolgend in E. 6.2 ausgeführt – nicht ersichtlich, inwiefern diese Eheschliessung flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten soll. Hinsichtlich der Tötung der Geschwister und des Vaters bei (…) respektive durch den IS sowie den angeblichen politischen Hintergrund der Beschwerdeführerin und ihrer Familie – wobei in ihrer Familie lediglich der (…) politisch aktiv gewesen sei (vgl. A14 Q57) – kann auf die nachfolgenden Erwägungen (vgl. E. 5.3 und E. 6.4) verwiesen werden. Vor diesem Hintergrund war das SEM nicht gehalten, sich spezifisch zu diesen Aspekten zu äussern oder weitere Abklärungen zu tätigen. Weiter trifft es zwar zu, dass die Beschwer- deführerin sowohl an der BzP (vgl. A7 Ziff. 7.01) als auch der Anhörung (vgl. A14 Q68) ausdrücklich von vier Gründen für ihre Ausreise aus Syrien sprach. Das SEM betrachtete aber die Tötung der Geschwister sowie des Vaters augenscheinlich als Folge der von ihr ebenfalls als separaten Aus- reisegrund angeführten allgemeinen Konfliktsituation in Syrien (vgl. auch

E-6681/2019 Seite 9 Ausführungen in der Vernehmlassung, S. 1) und sprach daher lediglich noch von drei Ausreisegründen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form einer unvollständigen be- ziehungsweise unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts respektive einer Verletzung der Begründungspflicht betreffend die ge- nannten Rügen ist zu verneinen.

E. 3.6.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Reflexverfolgung aufgrund der politischen Tätigkeiten des (…) der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass das SEM dieses Vorbringen in der angefochtenen Verfügung in der knappen Sachverhaltszusammenfassung weder erwähnt, geschweige denn sich damit auseinandergesetzt hat, obwohl es sich hierbei um ein Kernvorbringen handelt. Insoweit hat es die Begründungspflicht und damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eine Heilung aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die be- schwerdeführende Person dazu Stellung nehmen kann, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist, die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungs- befugnis zukommt (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.). Dies ist vorliegend der Fall, zumal es sich bei der Frage nach der flücht- lingsrechtlichen Relevanz der Reflexverfolgung nicht um eine Ermessens- sondern um eine Rechtsfrage handelt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), sich das SEM in der Vernehmlassung ausführlich zur Frage der Reflexverfolgung geäussert hat und die Beschwerdeführerin dazu Stellung nehmen konnte (vgl. Prozessgeschichte Bst. E.–G.). Nachdem auch alle anderen Voraus- setzungen für eine Heilung erfüllt sind, darf die Gehörsrechtsverletzung als geheilt betrachtet werden. Eine Aufhebung der Verfügung und Rückwei- sung der Sache ist indes nicht angezeigt, zumal in der Replik nichts geltend gemacht wird, was eine Rückweisung rechtfertigen könnte. Inwiefern die erfolgte Heilung auf Beschwerdeebene vorliegend relevant für den Kosten- entscheid ist, ist im Kostenpunkt zu beurteilen (vgl. nachfolgend E. 9).

E-6681/2019 Seite 10 Ob die vorgebrachten Behelligungen anlässlich der Kontrollen durch die syrischen Sicherheitskräfte keine asylrechtlich relevante Intensität erreich- ten, stellt eine materielle Frage dar, welche nachfolgend zu prüfen ist.

E. 3.7 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Die entsprechenden (Eventual-)Begehren sind abzuweisen. Das Gericht hat folglich materiell über die vorliegende Beschwerde zu ent- scheiden.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Nach Ansicht der Vorinstanz vermögen die Vorbringen der Beschwer- deführerin den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigen- schaft nicht zu genügen. Die von ihr geschilderten Nachteile aufgrund der allgemeinen Kriegs- und Gewaltsituation stellten keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Weiter habe sie aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der PDK-S in diesem Zusammenhang keine persönlichen Nachteile erlitten, zumal sie lediglich bei deren Treffen mitgeholfen und gelegentlich arme Familien besucht habe. Hinsichtlich der geltend gemachten Rekrutierung durch die YPG führte die Vorinstanz aus, dass die Beschwerdeführerin ihr Zuhause nach der zweiten Visite der YPG aus Furcht vor einer möglichen

E-6681/2019 Seite 11 Rekrutierung verlassen und seither keine konkreten Nachteile erfahren habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien solche Rekrutierungsmassnahmen mangels eines Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG sowie der erforderlichen Intensität nicht asylrele- vant. Es möge zwar sein, dass solche Massnahmen einen gewissen Druck darstellten. Es gebe jedoch keinen Anlass zur Annahme, dass die Weige- rung, sich dem Dienst zu stellen, asylrelevante Nachteile zur Folge hätte.

E. 5.2 In materieller Hinsicht brachte die Beschwerdeführerin vor, dass das SEM zu Recht nicht an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen gezweifelt habe. Sie würde im Fall einer Rückkehr aus mehreren Gründen asylrele- vant verfolgt: Erstens würde sie von der PYD als Verräterin betrachtet, da sie sich als Mitglied der PDK-S geweigert habe, in den Dienst der YPG einzutreten. Weiter werde sie vom syrischen Regime verfolgt: Aufgrund ih- res (…) respektive (…), E._______, gälten sie und ihre Familie als Regime- gegner und Staatsfeinde. In der Zwischenzeit habe das syrische Regime den Ort B._______ übernommen und kontrolliere diesen. Zudem würden sie und ihr Ehemann – der Araber sei – im Falle der Rückkehr in das Zent- rum der Rojava-Invasion in B._______ Opfer einer asylrelevanten Verfol- gung durch Dritte wegen ihrer interethnischen Ehe. Auch seitens des türki- schen Militärs und dschihadistischer Milizen drohe ihr Verfolgung. Die Vo- raussetzungen der begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung seien daher erfüllt und sie sei als Flüchtling anzuerkennen. Bei einer Rückkehr nach Syrien erwarte die Beschwerdeführerin ein Verhör durch die Behörden. Personen, bei welchen sich der Verdacht hinsichtlich (exil-)politischer Aktivitäten erhärte, würden an den Geheimdienst über- stellt und seien dessen Massnahmen ausgeliefert. Dabei sei mit einem will- kürlichen Vorgehen, undurchsichtigem Ermessen und folgenschweren Be- schuldigungen durch die Befrager zu rechnen. Diese Befragung stelle eine ausserordentliche Gefahr dar. Ihr Profil verschärfe sich durch die Einrei- chung eines Asylgesuchs in der Schweiz noch zusätzlich, insbesondere aufgrund der langjährigen Landesabwesenheit, der Heirat mit einem Ara- ber sowie der Verwandtschaft mit E._______. Jedes Mal sei sie an den Checkpoints des syrischen Militärs kontrolliert und aufgrund ihres Familien- namens belästigt und unter Druck gesetzt worden. Sie habe den entspre- chenden Kontrollen lediglich dadurch entkommen können, indem sie be- hauptet habe, nicht mit E._______ verwandt zu sein und lediglich per Zufall den gleichen Nachnamen zu haben. Die Wahrscheinlichkeit, einem willkür- lichen Verhör und asylrelevanten Massnahmen ausgesetzt und aufgrund

E-6681/2019 Seite 12 ihres Profils gezielt asylrelevant verfolgt zu werden, sei ausgesprochen hoch.

E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung äusserte sich die Vorinstanz zur vorgebrach- ten Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund des angeblichen Verwandtschaftsverhältnisses zu E._______. Sie habe die Verwandtschaft mit diesem Mann nicht als Ausreisegrund genannt und stattdessen aus- drücklich angegeben, Syrien aufgrund der allgemeinen Situation im Land, der Rekrutierungsversuche durch die PYD und ihrer PDK-S-Mitgliedschaft verlassen zu haben. Auch wenn sie die Verwandtschaft mit E._______ er- wähnt habe, sei sie anlässlich der Kontrollen an den Checkpoints ihren Aussagen zufolge lediglich belästigt und beschimpft worden. Darüber hin- aus habe sie angegeben, dass ihre Familie keine Probleme gehabt habe und ihr (…) nicht mehr in Syrien lebe. Aufgrund dessen sei ihre Furcht vor Verfolgung beziehungsweise Reflexverfolgung unbegründet.

E. 5.4 In ihrer Replik machte die Beschwerdeführerin geltend, das SEM ver- kenne, dass die Ausreise des (…) die Gefahr für die übrigen sich im Land befindenden Personen erhöhe. Es sei sodann frappant, wie das SEM in der Vernehmlassung die andauernden Behelligungen der Beschwerdefüh- rerin wegen ihres (…) herunterspiele.

E. 6.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie aus einem dort aufgeführten Motiv Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4).

E. 6.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung im Resultat zu stützen ist. Zunächst ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die allgemeine Kriegssi- tuation im Land und damit zusammenhängende Nachteile wie die schlechte Sicherheitslage für sich alleine keine Asylrelevanz entfalten und stattdessen mit der Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen berücksichtigt wurden. Weder aus den Befragungsprotokollen noch der Beschwerdebegründung

E-6681/2019 Seite 13 mit dem Hinweis auf die Verfolgung der kurdischen Bevölkerung durch Is- lamisten und Dschihadisten wird ersichtlich, inwiefern die Beschwerdefüh- rerin dadurch in asylrelevanter Weise persönlich und konkret betroffen wäre; auch unter dem Gesichtspunkt der heute veränderten Lage – insbe- sondere seit dem Einmarsch der türkischen Truppen in Nordsyrien – ist gegenwärtig nicht von einer Kollektivverfolgung von Kurden in Syrien aus- zugehen (vgl. hierzu an Stelle vieler Urteile des BVGer D-2933/2021 vom

4. Mai 2022 E. 6.5; D-5367/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 6.4). In der Beschwerde wird weiter versucht, aus der interethnischen Ehe zwischen der kurdischen Beschwerdeführerin und ihrem arabischen Ehemann einen Verfolgungsgrund herzuleiten. Zum einen hat die Beschwerdeführerin wäh- rend des vorinstanzlichen Verfahrens in den Monaten nach ihrer Heirat in der Schweiz – welche gemäss Akten am (…) 2019 stattfand (vgl. A26 und

28) – diesbezüglich zu keinem Zeitpunkt eine Verfolgungsgefahr geltend gemacht, zum anderen handelt es sich hierbei ohnehin um eine blosse Vermutung, welche durch nichts belegt ist.

E. 6.3 In Bezug auf die Ereignisse im Zusammenhang mit der versuchten Rekrutierung durch die PYD/YPG ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass diese nicht asylrelevant sind. Es fehlt an einem in Art. 3 AsylG umschrie- benen Motiv für die Verfolgungshandlung. Hierzu ist generell auf das Re- ferenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2015 zu verwei- sen, in welchem festgehalten wird, dass einer Verweigerung der Rekrutie- rung durch die YPG grundsätzlich keine Asylrelevanz zukommt (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Es ist davon auszuge- hen, dass in den von der PYD und der YPG kontrollierten Gebieten zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weige- rung jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich zieht (vgl. Urteil des BVGer E-507/2015 vom 5. Mai 2017 E. 6.2). Aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin ergeben sich keine Hinweise auf derartige Sank- tionen. So seien die Mitglieder der PYD/YPG auch beim zweiten Besuch am (…) 2017 ohne das Androhen von Konsequenzen gegangen, nachdem sie ihnen gesagt habe, der Organisation nicht beitreten zu wollen (vgl. A14 Q81: «Ils n’ont pas réagi. Ils ont juste dit d’accord et sont partis.»). Beim dritten Besuch am (…) 2017 sei sie nicht anwesend gewesen, ihre Mutter habe ihr aber gesagt, dass die Vorsprechenden diesmal bewaffnet gewe- sen seien und nach ihr gefragt hätten (vgl. a.a.O.). Alleine aus dem Um- stand, dass die Mitglieder einer paramilitärischen Organisation in einem Bürgerkriegsgebiet bewaffnet erschienen seien und erneut nach der Be- schwerdeführerin gefragt hätten, lässt sich nicht schliessen, dass ihr auf- grund der Dienstverweigerung asylrelevante Nachteile drohen würden.

E-6681/2019 Seite 14 Nach ihrer Ausreise hätten sie zudem auch ihre Schwester rekrutieren wol- len, was diese ebenfalls abgelehnt habe. Die PYD/YPG habe sich schliess- lich damit einverstanden erklärt, dass sie den Kindern stattdessen Kur- dischunterricht gebe (vgl. A14 Q89). Dies stützt ebenfalls die Annahme, dass der Beschwerdeführerin seitens der PYD/YPG keine asylrelevanten Nachteile gedroht hätten.

E. 6.4 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, aufgrund der angeblichen Verwandtschaft mit E._______ – Vorsitzender der oppositionellen G._______ – von den syrischen Behörden verfolgt zu werden. Sie hat zwar in konsistenter Weise über beide Befragungen hinweg ein solches Ver- wandtschaftsverhältnis ([…]) geltend gemacht (vgl. A7 Ziff. 7.02; A14 Q49, Q95). Beweise oder Indizien hierfür liegen jedoch nicht vor, weshalb eine tatsächliche Verwandtschaft der Beschwerdeführerin zu E._______ als nicht erwiesen gilt. Im Übrigen erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörden ein solches Verwandtschaftsverhältnis mit bestehenden Regis- tereinträgen nicht hätten rekonstruieren können. Weiter sind aufgrund der allgemeinen Schilderungen ohnehin gewichtige Zweifel an diesem Vorbringen angebracht. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie jedes Mal bei den Checkpoints kontrolliert und wegen des Verwandtschaftsverhältnisses schikaniert worden sei. Dass sie sich hierbei jeweils der äusserst simplen Lüge habe bedienen können, E._______ gar nicht zu kennen (vgl. A14 Q49) und dann problemlos habe weiterreisen können, erscheint in diesem Licht indes wenig lebensnah. Bei einem tat- sächlichen Verfolgungsinteresse der Behörden und entsprechendem Ver- dacht wäre sicherlich anzunehmen, dass ihre Identität und familiären Be- ziehungen näher überprüft worden wären. Dies insbesondere, da sie ja an- geblich nicht nur einmal, sondern mehrfach beziehungsweise jedes Mal kontrolliert worden sei. Die Frage nach der Glaubhaftigkeit des Verwandtschaftsverhältnisses kann letztlich offen bleiben, zumal vorliegend ohnehin nicht anzunehmen ist, die syrischen Behörden hätten effektiv ein darauf beruhendes asylrele- vantes Verfolgungsinteresse an der Beschwerdeführerin. Beim Vorsitzen- den der G._______ handelt es sich zwar zweifellos um eine Person, wel- che für die syrischen Behörden von Interesse sein könnte. Diesfalls wäre aber zwingend davon auszugehen, dass sämtliche in Syrien verbliebenen Familienangehörigen ([…]) – und nicht lediglich die Beschwerdeführerin – gefährdet wären und im Visier der Behörden stünden. Die Beschwerdefüh-

E-6681/2019 Seite 15 rerin bringt aber selber vor, ihren Verwandten in Syrien gehe es gut – le- diglich die Bombardierungen der türkischen Kräfte machten ihnen zu schaf- fen (vgl. A14 Q37). Beim angeblichen (…) handelt es sich ohnehin nicht um einen nahen Verwandten. Ihre Angaben lassen auch nicht darauf schliessen, dass sie regelmässigen respektive überhaupt einen irgendwie gearteten Kontakt miteinander gehabt hätten. Weiter kommt hinzu, dass der (…) zwischenzeitlich ausgereist ist und sich nicht mehr im Land aufhält. Über seine Ausreise aus Syrien und den gegenwärtigen Aufenthaltsort konnte die Beschwerdeführerin ebenfalls keine Angaben machen (vgl. A14 Q50 f.). Auch sonst fielen ihre Aussagen zum (…) sehr oberflächlich aus. Nach dem Ausgeführten sind daher gesamthaft keine Anhaltspunkte für eine Reflexverfolgung ersichtlich. Im Übrigen ergeben sich aus den Akten auch keine sonstigen Risikofakto- ren, welche zu einer Schärfung des (politischen) Profils der Beschwerde- führerin führen könnten. Hinsichtlich ihrer Tätigkeiten bei der PDK-S kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II/2). Ihren Aussagen zufolge war ihr (…) sodann als einziges Familienmitglied politisch aktiv (vgl. A14 Q57). Ein «politischer Hintergrund» der Familie ist daher zu verneinen. Dem Beschwerdevorbringen, wonach ihre Geschwister bei (…) und ihr Va- ter vom IS getötet worden seien, weshalb die Familie schon seit Jahren in das Visier der syrischen Behörden sowie der Islamisten geraten sei, ist nicht zu folgen. Die erwähnten Ereignisse lagen zum Zeitpunkt der Flucht im Jahr 2017 bereits rund (…) respektive (…) Jahre zurück, womit es am erforderlichen Kausalzusammenhang fehlt. Dass die Geschwister und der Vater sodann gezielt getötet worden seien, stellt eine reine Behauptung respektive Vermutung dar, zumal die Geschwister im Rahmen des (…) in D._______ (…) und der Vater an einem Kontrollposten des IS getötet wor- den seien (vgl. A14 Q47 und 101).

E. 6.5 Schliesslich führen weder eine illegale Ausreise aus Syrien noch die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz zur Annahme, dass einer syrischen Person bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Zwar ist aufgrund der illegalen Ausreise und der längeren Landes- abwesenheit davon auszugehen, dass bei einer Wiedereinreise nach Sy- rien eine Befragung durch die heimatlichen Behörden stattfindet. Da die Beschwerdeführerin aber wie ausgeführt keine Vorverfolgung erlitten hat und nicht davon auszugehen ist, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist,

E-6681/2019 Seite 16 kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sie als staatsgefährdend eingestuft würde. Ferner ist auch nicht aktenkun- dig, dass sie sich seit ihrer Ausreise exilpolitisch betätigt hätte. Inwiefern sie aufgrund ihrer Ehe mit einem Araber ins Visier der syrischen Behörden geraten könnte, wird in der Beschwerde nicht näher ausgeführt. Somit ist nicht davon auszugehen, sie könnte nach einer (aufgrund ihrer vorläufigen Aufnahme ohnehin bloss hypothetischen) Rückkehr als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. Urteil des BVGer D‑3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]).

E. 6.6 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumin- dest glaubhaft zu machen. Es bestehen insgesamt keine konkreten An- haltspunkte dafür, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war. Gleichzeitig ist auch nicht da- von auszugehen, dass sie im Falle einer Wiedereinreise nach Syrien eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Die Vorinstanz hat daher ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Verfügung vom 17. Januar 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung gutgeheissen worden ist und keine Veränderung ihrer finanzi- ellen Verhältnisse ersichtlich sind, sind keine Kosten zu erheben.

E. 9 Praxisgemäss ist sodann eine anteilmässige Parteientschädigung zuzu- sprechen, wenn – wie vorliegend – Verfahrensverletzungen (fehlerhafte Akteneinsicht sowie Verletzung der Begründungspflicht) auf Beschwerde- ebene geheilt werden. Diese Parteientschädigung ist auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und unter Berücksichtigung der Bemessungsfakto- ren (Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 300.– festzusetzen. Die Vorinstanz

E-6681/2019 Seite 17 ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschä- digung auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6681/2019 Seite 18

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.– auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6681/2019 Urteil vom 27. Februar 2023 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 13. November 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 18. April 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 27. April 2017 und der Anhörung vom 6. März 2018 machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei kurdischer Ethnie und stamme aus B._______ in der Provinz C._______. Dort habe sie zunächst mit ihren Eltern und (...) Geschwistern gelebt. (...) Geschwister seien jedoch im Jahr (...) bei (...) in D._______ und ihr Vater im Jahr (...) vom sogenannten Islamischen Staat (IS) getötet worden. In Syrien habe sie zunächst (...) und (...) unterrichtet, bis die PYD (Partiya Yekîtiya Demokrat; dt: Partei der Demokratischen Union) verlangt habe, dass sie die Kurse auch auf Kurdisch gebe, was aber nicht möglich gewesen sei. Bis (...) 2012 habe sie an der Universität (...) studiert, wofür sie täglich nach C._______ gependelt sei. Nach Ausbruch des Krieges habe es aber überall Checkpoints gegeben, wobei die Identitätskarten kontrolliert worden seien. Aufgrund ihres Nachnamens sei sie festgehalten worden. Die Soldaten am Checkpoint hätten vom Tod der Geschwister anlässlich (...) gewusst und daher wohl geglaubt, dass sie einer regimekritischen Familie entstamme. Sie hätten gesagt, dass sie sich um sie kümmern und ihre Probleme regeln würden, was wohl bedeutet habe, dass man sie habe töten wollen. Ihr (...) väterlicherseits, E._______ (resp. F._______), sei Vorsitzender der G._______. Auf Nachfragen nach der Verwandtschaft seitens der Beamten habe sie aber ganz simpel geantwortet, nicht mit dieser Person verwandt zu sein und lediglich per Zufall denselben Nachnamen zu haben, was problemlos funktioniert habe. Aufgrund der Schikanen sei sie nicht mehr zur Universität gegangen. Ihr Cousin habe Syrien mittlerweile verlassen und sie wisse nicht, wo er sich befinde. Im (...) 2014 sei sie der Partei PDK-S (Partiya Demokrata Kurdistan a Sûriye; dt: Demokratische Partei Kurdistan-Syrien) beigetreten, habe fortan gelegentlich an Treffen teilgenommen und bedürftige Familien besucht. Die PDK-S werde von der PYD nicht akzeptiert. Von ihrem Engagement für die PDK-S habe die PYD nichts gewusst. Mitglieder der PYD respektive YPG (Yekîneyên Parastina Gel; kurdische Volksverteidigungseinheiten) hätten sie zudem am (...) und (...) 2017 zweimal aufgesucht und versucht, sie zu einem Beitritt zu überzeugen. Sie habe abgelehnt und sei aus Angst vor einem erneuten Besuch am (...) 2017 zu ihrem Onkel gegangen. Am (...) 2017 sei zuhause erneut nach ihr gefragt worden. Ihre Mutter habe ihr in der Folge gesagt, sie sei in Gefahr und solle fliehen. Ihr Onkel habe ihr einen Schlepper organisiert, welcher sie am (...) 2017 in die Türkei gebracht habe. Von dort sei sie per Lastwagen in die Schweiz gereist. A.b Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte ein. B. Mit Verfügung vom 13. November 2019 - eröffnet am 15. November 2019 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz, deren Vollzug es jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. Dezember 2019 beantragte die Beschwerdeführerin vollumfängliche Einsicht in - eventualiter die Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend - acht Akten, die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung/Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Neubeurteilung, eventualiter die Gewährung des Asyls, eventualiter die Anerkennung als Flüchtling. In prozessualer Hinsicht beantragte sie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten sowie eventualiter eine angemessene Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte sie einen Google-Maps-Auszug, vier Kopien aus Internet-Seiten respektive ein Google-Suchresultat betreffend ihren angeblichen (...) sowie drei Auszüge aus Internet-Seiten betreffend aktuelle Ereignisse in Syrien ein. D. Mit Verfügung vom 17. Januar 2020 wies der zuständige Instruktionsrichter die Vorinstanz an, der Beschwerdeführerin antragsgemäss Akteneinsicht zu gewähren und wies den Antrag um Fristerstreckung zur Beschwerdeergänzung ab. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. Die Vorinstanz gewährte der Beschwerdeführerin daraufhin am 29. Januar 2020 Einsicht in die beantragten Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2022 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zu einem weiteren Schriftenwechsel ein. F. In ihrer Vernehmlassung vom 9. September 2022 äusserte sich die Vorinstanz in der Hauptsache zur geltend gemachten Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin. Im Übrigen verwies sie auf ihre Erwägungen im Asylentscheid und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. In ihrer Replik vom 3. Oktober 2022 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdebegehren fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit vorläufig aufgenommen wurde. 3. 3.1 In der Beschwerde und der Replik werden verschiedene formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Seitens der Beschwerdeführerin wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Untersuchungsgrundsatz) gerügt. 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.2.2 Aus dem Akteneinsichtsrecht, als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör, folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten offenzulegen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffene Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich sein kann (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). 3.2.3 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Auer/Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. a.a.O. Art. 12 N 8; BVGE 2012/21 E. 5.1). 3.3 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht. Das SEM habe die Akten 16/12, 17/1, 18/1, 19/1, 20/1, 23/2, 25/1 und 26/6 zu Unrecht mit «C» als Akten anderer Behörden paginiert und deshalb die Einsicht in diese Akten nicht gewährt. Gemäss ständiger Rechtsprechung unterstehen grundsätzlich alle Dokumente, welche zu einem Verfahren gehören respektive zu diesem Zweck erstellt oder beigezogen wurden, dem Akteneinsichtsrecht. Somit werden auch Akten anderer Behörden nach Aufnahme in das Aktenverzeichnis zum Gegenstand des Verfahrens und unterliegen damit grundsätzlich der Einsicht (vgl. BGE 129 I 249 E. 4.2; Urteile des BVGer A-5275/2015 und A-5278/2015 vom 4. November 2015 E. 8.8.2.1, m.w.H., D-2432/2018 und D-2442/2018 vom 18. Juli 2018 S. 9). Vorliegend wurden die entsprechenden Akten von der Vorinstanz ins Verzeichnis aufgenommen und sind in diesem Zeitpunkt zu Akten des SEM geworden. Der Instruktionsrichter folgte mit Verfügung vom 17. Januar 2020 daher der Ansicht der Beschwerdeführerin und wies das SEM an, ihr Einsicht in die erwähnten Akten zu gewähren. Mit Schreiben vom 29. Januar 2020 stellte das SEM der Beschwerdeführerin die entsprechenden Akten zur Einsicht zu. Die (vorliegend als geringfügig zu bezeichnende) Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht ist mit der nachträglichen Zustellung der Akten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens daher als geheilt zu betrachten. Dies umso mehr als die erwähnten Akten ohnehin keine entscheidwesentlichen Informationen enthalten, weshalb mit Verfügung vom 17. Januar 2020 der Antrag der Beschwerdeführerin um Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung abgewiesen wurde. Eine Kassation der angefochtenen Verfügung ist daher nicht angezeigt. Die vorliegend (geringfügige) Verletzung des rechtlichen Gehörs mit der auf Beschwerdeebene erfolgten Heilung ist allenfalls im Kostenpunkt zu berücksichtigen (vgl. auch Ausführungen in E. 9). 3.4 Weiter rügte die Beschwerdeführerin, dass das Schreiben der Vorinstanz hinsichtlich des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes (vgl. vorinstanzliche Akten A28) im Widerspruch zur Gewährung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs stehe. Sodann sei der Beizug des Dossiers ihres Ehemannes in den Akten nicht festgehalten worden. Auch in der Vernehmlassung habe sich das SEM hierzu nicht geäussert. Dadurch habe es den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und den Sachverhalt unzureichend festgestellt. Das Vorgehen der Vorinstanz erscheint in der Tat widersprüchlich, ist jedoch im Resultat nicht zu beanstanden. Das SEM ging fälschlicherweise zunächst davon aus, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei anerkannter Flüchtling. Aus dem ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) geht jedoch hervor, dass er lediglich über eine vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verfügt. Art. 51 Abs. 1 AsylG (Familienasyl) ist daher nicht anwendbar und das SEM hat im Asylentscheid zu Recht den Einbezug in die - nicht vorhandene - Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes nicht geprüft. Ein Beizug dessen Akten zur Prüfung allfälliger Risiken für die Beschwerdeführerin war daher nicht angezeigt, weshalb sich auch keine entsprechende Notiz in den Akten befindet. Aus dem Versehen des SEM ist der Beschwerdeführerin kein Nachteil entstanden. Eine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht respektive der Aktenführungspflicht oder der Untersuchungspflicht ist daher zu verneinen. 3.5 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, das SEM habe die neusten Entwicklungen in Syrien (Einmarsch türkischer Truppen sowie islamistischer und dschihadistischer Gruppen in kurdische Gebiete, Eingliederung der YPG in die syrische Armee) nicht berücksichtigt und insoweit den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt. Die Frage nach der Asylrelevanz der aktuellen Entwicklungen in Syrien betrifft nicht formelle Mängel der angefochtenen Verfügung, sondern die materielle Würdigung des Sachverhalts. Soweit dies die allgemeine Situation in Syrien betrifft, wurde den neusten Entwicklungen mit Gewährung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist in dieser Hinsicht daher zu verneinen. 3.6 Sodann habe das SEM gewisse Vorbringen ([...] sei Vorsitzender der G._______, ihr Ehemann sei Araber, den Behörden bekannte Tötung mehrere Geschwister bei (...) sowie des Vaters (...) durch den IS, politischer Hintergrund der Beschwerdeführerin und ihrer Familie, vier Gründe für Flucht und nicht drei) nicht berücksichtigt und dadurch den Sachverhalt unvollständig beziehungsweise unrichtig festgestellt. Auch die späteren Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung (vgl. E. 5.3) könnten die schwerwiegende Gehörsverletzung nicht heilen. 3.6.1 Hinsichtlich der Heirat mit ihrem arabischstämmigen Ehemann - welche gemäss den Akten am (...) 2019 und damit während des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgte (vgl. A26 und 28) - ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach erfolgter Heirat diesbezüglich zu keinem Zeitpunkt eine Verfolgungsgefahr geltend machte, obwohl es ihr im Rahmen der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) jederzeit möglich gewesen wäre, das SEM auch schriftlich über allfällige Befürchtungen zu informieren. Es ist sodann - wie nachfolgend in E. 6.2 ausgeführt - nicht ersichtlich, inwiefern diese Eheschliessung flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten soll. Hinsichtlich der Tötung der Geschwister und des Vaters bei (...) respektive durch den IS sowie den angeblichen politischen Hintergrund der Beschwerdeführerin und ihrer Familie - wobei in ihrer Familie lediglich der (...) politisch aktiv gewesen sei (vgl. A14 Q57) - kann auf die nachfolgenden Erwägungen (vgl. E. 5.3 und E. 6.4) verwiesen werden. Vor diesem Hintergrund war das SEM nicht gehalten, sich spezifisch zu diesen Aspekten zu äussern oder weitere Abklärungen zu tätigen. Weiter trifft es zwar zu, dass die Beschwerdeführerin sowohl an der BzP (vgl. A7 Ziff. 7.01) als auch der Anhörung (vgl. A14 Q68) ausdrücklich von vier Gründen für ihre Ausreise aus Syrien sprach. Das SEM betrachtete aber die Tötung der Geschwister sowie des Vaters augenscheinlich als Folge der von ihr ebenfalls als separaten Ausreisegrund angeführten allgemeinen Konfliktsituation in Syrien (vgl. auch Ausführungen in der Vernehmlassung, S. 1) und sprach daher lediglich noch von drei Ausreisegründen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form einer unvollständigen beziehungsweise unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts respektive einer Verletzung der Begründungspflicht betreffend die genannten Rügen ist zu verneinen. 3.6.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Reflexverfolgung aufgrund der politischen Tätigkeiten des (...) der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass das SEM dieses Vorbringen in der angefochtenen Verfügung in der knappen Sachverhaltszusammenfassung weder erwähnt, geschweige denn sich damit auseinandergesetzt hat, obwohl es sich hierbei um ein Kernvorbringen handelt. Insoweit hat es die Begründungspflicht und damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eine Heilung aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung nehmen kann, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist, die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis zukommt (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.). Dies ist vorliegend der Fall, zumal es sich bei der Frage nach der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Reflexverfolgung nicht um eine Ermessens- sondern um eine Rechtsfrage handelt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), sich das SEM in der Vernehmlassung ausführlich zur Frage der Reflexverfolgung geäussert hat und die Beschwerdeführerin dazu Stellung nehmen konnte (vgl. Prozessgeschichte Bst. E.-G.). Nachdem auch alle anderen Voraussetzungen für eine Heilung erfüllt sind, darf die Gehörsrechtsverletzung als geheilt betrachtet werden. Eine Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache ist indes nicht angezeigt, zumal in der Replik nichts geltend gemacht wird, was eine Rückweisung rechtfertigen könnte. Inwiefern die erfolgte Heilung auf Beschwerdeebene vorliegend relevant für den Kostenentscheid ist, ist im Kostenpunkt zu beurteilen (vgl. nachfolgend E. 9). Ob die vorgebrachten Behelligungen anlässlich der Kontrollen durch die syrischen Sicherheitskräfte keine asylrechtlich relevante Intensität erreichten, stellt eine materielle Frage dar, welche nachfolgend zu prüfen ist. 3.7 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die entsprechenden (Eventual-)Begehren sind abzuweisen. Das Gericht hat folglich materiell über die vorliegende Beschwerde zu entscheiden. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Nach Ansicht der Vorinstanz vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Die von ihr geschilderten Nachteile aufgrund der allgemeinen Kriegs- und Gewaltsituation stellten keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Weiter habe sie aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der PDK-S in diesem Zusammenhang keine persönlichen Nachteile erlitten, zumal sie lediglich bei deren Treffen mitgeholfen und gelegentlich arme Familien besucht habe. Hinsichtlich der geltend gemachten Rekrutierung durch die YPG führte die Vorinstanz aus, dass die Beschwerdeführerin ihr Zuhause nach der zweiten Visite der YPG aus Furcht vor einer möglichen Rekrutierung verlassen und seither keine konkreten Nachteile erfahren habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien solche Rekrutierungsmassnahmen mangels eines Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG sowie der erforderlichen Intensität nicht asylrelevant. Es möge zwar sein, dass solche Massnahmen einen gewissen Druck darstellten. Es gebe jedoch keinen Anlass zur Annahme, dass die Weigerung, sich dem Dienst zu stellen, asylrelevante Nachteile zur Folge hätte. 5.2 In materieller Hinsicht brachte die Beschwerdeführerin vor, dass das SEM zu Recht nicht an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen gezweifelt habe. Sie würde im Fall einer Rückkehr aus mehreren Gründen asylrelevant verfolgt: Erstens würde sie von der PYD als Verräterin betrachtet, da sie sich als Mitglied der PDK-S geweigert habe, in den Dienst der YPG einzutreten. Weiter werde sie vom syrischen Regime verfolgt: Aufgrund ihres (...) respektive (...), E._______, gälten sie und ihre Familie als Regimegegner und Staatsfeinde. In der Zwischenzeit habe das syrische Regime den Ort B._______ übernommen und kontrolliere diesen. Zudem würden sie und ihr Ehemann - der Araber sei - im Falle der Rückkehr in das Zentrum der Rojava-Invasion in B._______ Opfer einer asylrelevanten Verfolgung durch Dritte wegen ihrer interethnischen Ehe. Auch seitens des türkischen Militärs und dschihadistischer Milizen drohe ihr Verfolgung. Die Voraussetzungen der begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung seien daher erfüllt und sie sei als Flüchtling anzuerkennen. Bei einer Rückkehr nach Syrien erwarte die Beschwerdeführerin ein Verhör durch die Behörden. Personen, bei welchen sich der Verdacht hinsichtlich (exil-)politischer Aktivitäten erhärte, würden an den Geheimdienst überstellt und seien dessen Massnahmen ausgeliefert. Dabei sei mit einem willkürlichen Vorgehen, undurchsichtigem Ermessen und folgenschweren Beschuldigungen durch die Befrager zu rechnen. Diese Befragung stelle eine ausserordentliche Gefahr dar. Ihr Profil verschärfe sich durch die Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz noch zusätzlich, insbesondere aufgrund der langjährigen Landesabwesenheit, der Heirat mit einem Araber sowie der Verwandtschaft mit E._______. Jedes Mal sei sie an den Checkpoints des syrischen Militärs kontrolliert und aufgrund ihres Familiennamens belästigt und unter Druck gesetzt worden. Sie habe den entsprechenden Kontrollen lediglich dadurch entkommen können, indem sie behauptet habe, nicht mit E._______ verwandt zu sein und lediglich per Zufall den gleichen Nachnamen zu haben. Die Wahrscheinlichkeit, einem willkürlichen Verhör und asylrelevanten Massnahmen ausgesetzt und aufgrund ihres Profils gezielt asylrelevant verfolgt zu werden, sei ausgesprochen hoch. 5.3 In ihrer Vernehmlassung äusserte sich die Vorinstanz zur vorgebrachten Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund des angeblichen Verwandtschaftsverhältnisses zu E._______. Sie habe die Verwandtschaft mit diesem Mann nicht als Ausreisegrund genannt und stattdessen ausdrücklich angegeben, Syrien aufgrund der allgemeinen Situation im Land, der Rekrutierungsversuche durch die PYD und ihrer PDK-S-Mitgliedschaft verlassen zu haben. Auch wenn sie die Verwandtschaft mit E._______ erwähnt habe, sei sie anlässlich der Kontrollen an den Checkpoints ihren Aussagen zufolge lediglich belästigt und beschimpft worden. Darüber hinaus habe sie angegeben, dass ihre Familie keine Probleme gehabt habe und ihr (...) nicht mehr in Syrien lebe. Aufgrund dessen sei ihre Furcht vor Verfolgung beziehungsweise Reflexverfolgung unbegründet. 5.4 In ihrer Replik machte die Beschwerdeführerin geltend, das SEM verkenne, dass die Ausreise des (...) die Gefahr für die übrigen sich im Land befindenden Personen erhöhe. Es sei sodann frappant, wie das SEM in der Vernehmlassung die andauernden Behelligungen der Beschwerdeführerin wegen ihres (...) herunterspiele. 6. 6.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie aus einem dort aufgeführten Motiv Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). 6.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung im Resultat zu stützen ist. Zunächst ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die allgemeine Kriegssituation im Land und damit zusammenhängende Nachteile wie die schlechte Sicherheitslage für sich alleine keine Asylrelevanz entfalten und stattdessen mit der Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen berücksichtigt wurden. Weder aus den Befragungsprotokollen noch der Beschwerdebegründung mit dem Hinweis auf die Verfolgung der kurdischen Bevölkerung durch Islamisten und Dschihadisten wird ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin dadurch in asylrelevanter Weise persönlich und konkret betroffen wäre; auch unter dem Gesichtspunkt der heute veränderten Lage - insbesondere seit dem Einmarsch der türkischen Truppen in Nordsyrien - ist gegenwärtig nicht von einer Kollektivverfolgung von Kurden in Syrien auszugehen (vgl. hierzu an Stelle vieler Urteile des BVGer D-2933/2021 vom 4. Mai 2022 E. 6.5; D-5367/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 6.4). In der Beschwerde wird weiter versucht, aus der interethnischen Ehe zwischen der kurdischen Beschwerdeführerin und ihrem arabischen Ehemann einen Verfolgungsgrund herzuleiten. Zum einen hat die Beschwerdeführerin während des vorinstanzlichen Verfahrens in den Monaten nach ihrer Heirat in der Schweiz - welche gemäss Akten am (...) 2019 stattfand (vgl. A26 und 28) - diesbezüglich zu keinem Zeitpunkt eine Verfolgungsgefahr geltend gemacht, zum anderen handelt es sich hierbei ohnehin um eine blosse Vermutung, welche durch nichts belegt ist. 6.3 In Bezug auf die Ereignisse im Zusammenhang mit der versuchten Rekrutierung durch die PYD/YPG ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass diese nicht asylrelevant sind. Es fehlt an einem in Art. 3 AsylG umschriebenen Motiv für die Verfolgungshandlung. Hierzu ist generell auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2015 zu verweisen, in welchem festgehalten wird, dass einer Verweigerung der Rekrutierung durch die YPG grundsätzlich keine Asylrelevanz zukommt (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Es ist davon auszugehen, dass in den von der PYD und der YPG kontrollierten Gebieten zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich zieht (vgl. Urteil des BVGer E-507/2015 vom 5. Mai 2017 E. 6.2). Aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin ergeben sich keine Hinweise auf derartige Sanktionen. So seien die Mitglieder der PYD/YPG auch beim zweiten Besuch am (...) 2017 ohne das Androhen von Konsequenzen gegangen, nachdem sie ihnen gesagt habe, der Organisation nicht beitreten zu wollen (vgl. A14 Q81: «Ils n'ont pas réagi. Ils ont juste dit d'accord et sont partis.»). Beim dritten Besuch am (...) 2017 sei sie nicht anwesend gewesen, ihre Mutter habe ihr aber gesagt, dass die Vorsprechenden diesmal bewaffnet gewesen seien und nach ihr gefragt hätten (vgl. a.a.O.). Alleine aus dem Umstand, dass die Mitglieder einer paramilitärischen Organisation in einem Bürgerkriegsgebiet bewaffnet erschienen seien und erneut nach der Beschwerdeführerin gefragt hätten, lässt sich nicht schliessen, dass ihr aufgrund der Dienstverweigerung asylrelevante Nachteile drohen würden. Nach ihrer Ausreise hätten sie zudem auch ihre Schwester rekrutieren wollen, was diese ebenfalls abgelehnt habe. Die PYD/YPG habe sich schliesslich damit einverstanden erklärt, dass sie den Kindern stattdessen Kurdischunterricht gebe (vgl. A14 Q89). Dies stützt ebenfalls die Annahme, dass der Beschwerdeführerin seitens der PYD/YPG keine asylrelevanten Nachteile gedroht hätten. 6.4 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, aufgrund der angeblichen Verwandtschaft mit E._______ - Vorsitzender der oppositionellen G._______ - von den syrischen Behörden verfolgt zu werden. Sie hat zwar in konsistenter Weise über beide Befragungen hinweg ein solches Verwandtschaftsverhältnis ([...]) geltend gemacht (vgl. A7 Ziff. 7.02; A14 Q49, Q95). Beweise oder Indizien hierfür liegen jedoch nicht vor, weshalb eine tatsächliche Verwandtschaft der Beschwerdeführerin zu E._______ als nicht erwiesen gilt. Im Übrigen erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörden ein solches Verwandtschaftsverhältnis mit bestehenden Registereinträgen nicht hätten rekonstruieren können. Weiter sind aufgrund der allgemeinen Schilderungen ohnehin gewichtige Zweifel an diesem Vorbringen angebracht. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie jedes Mal bei den Checkpoints kontrolliert und wegen des Verwandtschaftsverhältnisses schikaniert worden sei. Dass sie sich hierbei jeweils der äusserst simplen Lüge habe bedienen können, E._______ gar nicht zu kennen (vgl. A14 Q49) und dann problemlos habe weiterreisen können, erscheint in diesem Licht indes wenig lebensnah. Bei einem tatsächlichen Verfolgungsinteresse der Behörden und entsprechendem Verdacht wäre sicherlich anzunehmen, dass ihre Identität und familiären Beziehungen näher überprüft worden wären. Dies insbesondere, da sie ja angeblich nicht nur einmal, sondern mehrfach beziehungsweise jedes Mal kontrolliert worden sei. Die Frage nach der Glaubhaftigkeit des Verwandtschaftsverhältnisses kann letztlich offen bleiben, zumal vorliegend ohnehin nicht anzunehmen ist, die syrischen Behörden hätten effektiv ein darauf beruhendes asylrelevantes Verfolgungsinteresse an der Beschwerdeführerin. Beim Vorsitzenden der G._______ handelt es sich zwar zweifellos um eine Person, welche für die syrischen Behörden von Interesse sein könnte. Diesfalls wäre aber zwingend davon auszugehen, dass sämtliche in Syrien verbliebenen Familienangehörigen ([...]) - und nicht lediglich die Beschwerdeführerin - gefährdet wären und im Visier der Behörden stünden. Die Beschwerdeführerin bringt aber selber vor, ihren Verwandten in Syrien gehe es gut - lediglich die Bombardierungen der türkischen Kräfte machten ihnen zu schaffen (vgl. A14 Q37). Beim angeblichen (...) handelt es sich ohnehin nicht um einen nahen Verwandten. Ihre Angaben lassen auch nicht darauf schliessen, dass sie regelmässigen respektive überhaupt einen irgendwie gearteten Kontakt miteinander gehabt hätten. Weiter kommt hinzu, dass der (...) zwischenzeitlich ausgereist ist und sich nicht mehr im Land aufhält. Über seine Ausreise aus Syrien und den gegenwärtigen Aufenthaltsort konnte die Beschwerdeführerin ebenfalls keine Angaben machen (vgl. A14 Q50 f.). Auch sonst fielen ihre Aussagen zum (...) sehr oberflächlich aus. Nach dem Ausgeführten sind daher gesamthaft keine Anhaltspunkte für eine Reflexverfolgung ersichtlich. Im Übrigen ergeben sich aus den Akten auch keine sonstigen Risikofaktoren, welche zu einer Schärfung des (politischen) Profils der Beschwerdeführerin führen könnten. Hinsichtlich ihrer Tätigkeiten bei der PDK-S kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II/2). Ihren Aussagen zufolge war ihr (...) sodann als einziges Familienmitglied politisch aktiv (vgl. A14 Q57). Ein «politischer Hintergrund» der Familie ist daher zu verneinen. Dem Beschwerdevorbringen, wonach ihre Geschwister bei (...) und ihr Vater vom IS getötet worden seien, weshalb die Familie schon seit Jahren in das Visier der syrischen Behörden sowie der Islamisten geraten sei, ist nicht zu folgen. Die erwähnten Ereignisse lagen zum Zeitpunkt der Flucht im Jahr 2017 bereits rund (...) respektive (...) Jahre zurück, womit es am erforderlichen Kausalzusammenhang fehlt. Dass die Geschwister und der Vater sodann gezielt getötet worden seien, stellt eine reine Behauptung respektive Vermutung dar, zumal die Geschwister im Rahmen des (...) in D._______ (...) und der Vater an einem Kontrollposten des IS getötet worden seien (vgl. A14 Q47 und 101). 6.5 Schliesslich führen weder eine illegale Ausreise aus Syrien noch die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz zur Annahme, dass einer syrischen Person bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Zwar ist aufgrund der illegalen Ausreise und der längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass bei einer Wiedereinreise nach Syrien eine Befragung durch die heimatlichen Behörden stattfindet. Da die Beschwerdeführerin aber wie ausgeführt keine Vorverfolgung erlitten hat und nicht davon auszugehen ist, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sie als staatsgefährdend eingestuft würde. Ferner ist auch nicht aktenkundig, dass sie sich seit ihrer Ausreise exilpolitisch betätigt hätte. Inwiefern sie aufgrund ihrer Ehe mit einem Araber ins Visier der syrischen Behörden geraten könnte, wird in der Beschwerde nicht näher ausgeführt. Somit ist nicht davon auszugehen, sie könnte nach einer (aufgrund ihrer vorläufigen Aufnahme ohnehin bloss hypothetischen) Rückkehr als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]). 6.6 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es bestehen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war. Gleichzeitig ist auch nicht davon auszugehen, dass sie im Falle einer Wiedereinreise nach Syrien eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Die Vorinstanz hat daher ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Verfügung vom 17. Januar 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen worden ist und keine Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse ersichtlich sind, sind keine Kosten zu erheben.

9. Praxisgemäss ist sodann eine anteilmässige Parteientschädigung zuzusprechen, wenn - wie vorliegend - Verfahrensverletzungen (fehlerhafte Akteneinsicht sowie Verletzung der Begründungspflicht) auf Beschwerdeebene geheilt werden. Diese Parteientschädigung ist auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 300.- festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.- auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: