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E-3277/2021

E-3277/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2024-01-24 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

I. A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 22. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Gesuchs gab er damals an, er sei ethnischer Kurde und stamme aus B._______. Er sei früher Maktum, dann Ajnabi ge- wesen und im Jahr 2011 eingebürgert worden. Kurz danach habe er ein militärisches Aufgebot erhalten und sei aufgefordert worden, beim Rekru- tierungsbüro vorzusprechen. Ausserdem sei er von den syrischen Behör- den bei Ausweiskontrollen aufgrund seines kurdischen Vornamens befragt und ausgelacht worden. Aus Angst, in den Militärdienst eingezogen zu wer- den und wegen seiner kurdischen Abstammung sei er am 4. Februar 2012 in den Nordirak und von dort aus gut drei Jahre später in die Schweiz ge- flohen. Nach seiner Ausreise aus Syrien sei er von den Militärbehörden an seinem ehemaligen Wohnort gesucht worden. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer im Wesentli- chen eine syrische Identitätskarte zu den Akten. Zudem reichte er Doku- mente zu seinem ehemaligen Maktum- respektive Ajnabi-Status und aus seiner Schul- und Ausbildungszeit, einen ärztlichen Bericht sowie Passfo- tos aus seiner Kindheit ein. A.b Mit Verfügung vom 26. Januar 2017 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. B. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mittels Urteils des Bundesver- waltungsgerichts E-1035/2017 vom 9. März 2017 abgewiesen. C. Am 31. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer sein Militärbüchlein zu den Akten und stellte ein Revisionsgesuch, welches mit Urteil des Bundesver- waltungsgerichts E-3187/2017 vom 13. Juli 2017 wegen Nichterheblichkeit des neu eingereichten Beweismittels abgewiesen wurde.

E-3277/2021 Seite 3 II. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 20. Mai 2021 stellte der Be- schwerdeführer erneut ein Revisionsgesuch und beantragte, es sei darauf einzutreten, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 2017 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer reichte ein in Arabisch abgefasstes Dokument in- klusive Übersetzung sowie einen DHL-Lieferschein zu den Akten, und wies darauf hin, dass es sich um ein ihn betreffendes Gerichtsurteil der Krimi- nalsicherheitsabteilung C._______ vom (…) Juni 2012 handle. E. Mit Urteil E-2385/2021 vom 16. Juli 2021 hiess das Bundesverwaltungsge- richt die als Revisionsgesuch entgegengenommene Eingabe vom 20. Mai 2021 gut, hob das Urteil E-1035/2017 vom 9. März 2017 auf und nahm das ordentliche Beschwerdeverfahren unter neuer Verfahrensnummer (E-3277/2021) wieder auf. F. Mit Verfügung vom 17. August 2021 lud die vormalige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer ein, innert Frist eine Stellungnahme betreffend das neu beigebrachte Beweismittel einzureichen. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 1. September 2021 ging am 2. September 2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. G. In ihrer Vernehmlassung vom 13. September 2021 äusserte sich die Vor- instanz zum Beweiswert des eingereichten Beweismittels und zur flücht- lingsrechtlichen Relevanz einer allfälligen Wehrdienstverweigerung, und wies im Übrigen darauf hin, dass sie vollumfänglich an ihren im Laufe des Asylverfahrens des Beschwerdeführers geäusserten Standpunkten fest- halte. H. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

21. September 2021 zur Replik zugestellt.

E-3277/2021 Seite 4 Innert der angesetzten Frist wurde keine Replik eingereicht. I. Der Vorsitz des vorliegenden Verfahrens wurde aus organisatorischen Gründen auf Richterin Regina Derrer übertragen.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung vom 26. Januar 2017 hielt das SEM fest, es reiche für die Annahme einer begründeten Furcht vor einer zukünf- tigen Rekrutierung nicht aus, dass eine Person im dienstfähigen Alter sei und befürchte, irgendwann ausgehoben zu werden. Angesichts des Alters des Beschwerdeführers könne nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einem Verbleib in Syrien militärisch ausgehoben worden wäre. Er habe Sy- rien jedoch im Februar 2012 verlassen und sich der Erfassung durch die Militärbehörden entzogen. Er habe nicht nachweisen können, dass er von der syrischen Armee als diensttauglich erklärt und tatsächlich einberufen worden sei. Allein der Umstand, dass er sich vor dem Einzug in den Mili- tärdienst in Zukunft fürchte, vermöge gemäss ständiger Praxis keine Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu be- gründen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schikanen durch die syrischen Behörden bei den Ausweiskontrollen wegen seines kurdischen Vornamens seien unbestritten demütigend, würden jedoch keine

E-3277/2021 Seite 6 asylrechtlich relevante Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG erreichen. Wei- ter habe er selbst zu Protokoll gegeben, dass er vor seiner Ausreise aus Syrien keine weiteren Probleme zu gewärtigen gehabt habe. Seine Vor- bringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG somit nicht standhalten. An dieser Feststellung würden auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen, zumal diese keinen Hinweis auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG enthalten würden.

E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe vom 20. Mai 2021 wird dem im Wesentli- chen entgegnet, anhand des neu eingereichten Gerichtsurteils vom (…) Juni 2012 könne die Vermutung der Vorinstanz widerlegt werden, dass der Beschwerdeführer sich in Syrien nicht der Wehrdienstverweigerung schuldig gemacht habe. Beim Gerichtsurteil handle es sich um ein Dokument, welches durch die Abteilung für Strafsachen der internen Sicherheit des Innenministeriums der Syrisch-Arabischen Republik ausgestellt worden sei. Aus dem Urteil sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zu (…) Jahren Haft sowie zu harter Arbeit verurteilt worden sei. Er habe sich der Desertion vom Wehr- dienst schuldig gemacht und stelle eine Bedrohung für die Staatssicherheit dar. Es sei somit davon auszugehen, dass er in den Augen des syrischen Regimes im Fall der Rückkehr als politischer Gegner gelten würde, wes- halb es durchaus plausibel sei, dass ihm Folter oder unmenschliche Be- handlung und damit eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Es sei allge- mein bekannt, mit welcher Härte das Regime gegen Wehrdienstverweige- rer, politische Gegner und andere, als Verräter eingestufte Personen vor- gehe. Ausserdem würden kurdische Militärdienstverweigerer durch die sy- rischen Behörden gesucht und teilweise gezielt verfolgt. Seine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung sei damit begründet. Zur Frage, wie das neu eingereichte Dokument zum Beschwerdeführer in die Schweiz gelangen konnte, wird in der Eingabe vom 20. Mai 2021 aus- geführt, nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1035/2017 vom 9. März 2017 habe der Beschwerdeführer eine syrische Anwältin mit Nachforschungen betreffend etwaige Repressalien aufgrund seiner Flucht vor dem Militärdienst beauftragt. Nach vielen Verzögerungen und Nachfra- gen sei der Anwältin am (…) Februar 2021 durch die Kriminalsicherheits- abteilung C._______ das vorgenannte Gerichtsurteil vom (…) Juni 2012 ausgehändigt worden. Dieses sei somit nur kurz nach seiner Ausreise aus Syrien ergangen, habe aber niemandem aus seiner Familie eröffnet

E-3277/2021 Seite 7 werden können, da kurz nach seiner Ausreise sein Bruder und nach Newroz 2013 auch der Rest seiner Familie in den Irak gegangen seien. So sei das Strafverfahren gegen ihn mitsamt der Verurteilung bis zu den Nach- forschungen der Anwältin unbekannt geblieben. Die Anwältin habe das Ge- richtsurteil in der Folge an die Familie des Beschwerdeführers in D._______ geschickt. Diese habe das Dokument wiederum per DHL an den Beschwerdeführer weitergeleitet.

E. 4.3 In seiner Stellungnahme vom 1. September 2021 ergänzt der Be- schwerdeführer, die Anwältin E._______ aus F._______ sei ihm von sei- nem in Syrien verbliebenen Onkel vermittelt worden, als er sich Ende 2011

– vor seiner Flucht – juristisch über die Folgen einer etwaigen Grenzkon- trolle habe erkundigen wollen. Er habe ihr eine Generalvollmacht ausge- stellt, mit welcher sie jegliche juristische Tätigkeiten für ihn habe erledigen können. Ende 2011 und Anfang 2012 hätten sie sich zweimal gesehen und danach einige Male kurz telefoniert. Konkreteres betreffend seine Flucht habe er ihr nicht mitgeteilt. Die Anwältin sei offenbar im Jahr G._______ geflohen und erst in der zweiten Jahreshälfte 2020 nach Syrien zurückge- kehrt. Der Beschwerdeführer könne nur mutmassen, dass die Anwältin nach ihrer Rückkehr ins Anwaltsbüro auf Mitteilungen betreffend die ver- gebliche Zustellung früherer Anwaltspost gestossen sei und diese am Ge- richt oder bei den Behörden habe abholen müssen. In Syrien sei es bei wichtiger behördlicher Post üblich, dass Behördenmitglieder diese persön- lich an den Anwalt oder an den Wohnort des Adressaten überbringen wür- den. Könne diese nicht zugestellt werden, werde die Post an eine zentrale Stelle gebracht. In seinem Fall sei diese wahrscheinlich wieder an die Be- hörde retourniert worden. So habe sich seine Anwältin nach C._______ zum militärischen Sicherheitsdienst begeben müssen und danach zur Kri- minalsicherheitsabteilung C._______, wo ihr das Urteil schliesslich ausge- händigt worden sei. Der Onkel selbst wohne im Dorf H._______, welches etwa (…) Kilometer von F._______ entfernt sei. Er habe nicht beurteilen können, ob Behördenvertreter damals versucht hätten, den Beschwerde- führer oder seine Familie für die Zustellung des Urteils in F._______ aufzu- suchen, ob Nachrichten an deren Wohnort gebracht worden seien oder gar jemand in ihr Haus eingedrungen sei. Da der Beschwerdeführer aus Si- cherheitsgründen keinen direkten Kontakt – unter Angabe seines Aufent- haltsortes in der Schweiz – mit der Anwältin gewünscht habe, habe diese das Urteil dem Onkel überreicht. Das Dokument sei daraufhin zuerst vom Onkel an die Familie des Beschwerdeführers in D._______ und von dieser schliesslich an den Beschwerdeführer weitergeleitet worden.

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E. 4.4 In seiner Vernehmlassung führt das SEM im Wesentlichen aus, dass es sich beim vom Beschwerdeführer im Rahmen seines Revisionsgesuchs eingereichten Dokument um einen Strafregisterauszug aus Syrien handle und Dokumenten dieser Art nur geringer Beweiswert zukomme. Angesichts der grassierenden Korruption in Syrien – insbesondere nach mehreren Kriegsjahren – könne nahezu jedes amtliche Dokument gegen Bezahlung erhältlich gemacht werden. Dabei seien nicht nur Fälschungen unter- schiedlichster Qualität, sondern gegen Bezahlung auch formell echte amt- liche Dokumente erhältlich. Selbst einem formell echten amtlichen Doku- ment sei daher nur dann relevante Beweiskraft beizumessen, wenn dieses im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrages einge- reicht werde. Mangels weiterer ausreichender Indizien oder Erläuterungen liege kein substanziierter Sachverhalt vor. Des Weiteren sei daran zu erin- nern, dass der Beschwerdeführer Syrien vor Erreichen des dienstpflichti- gen Alters verlassen und somit keine Wehrdienstverweigerung begangen habe. Selbst wenn er als Wehrdienstverweigerer eingestuft würde, könne allein aus diesem Umstand nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Ge- fährdung geschlossen werden. Den Akten seien keine zusätzlichen Risiko- faktoren zu entnehmen, die den Schluss zulassen würden, dass das syri- sche Regime eine allfällige Wehrdienstverweigerung des Beschwerdefüh- rers als oppositionspolitische Stellungnahme einstufe und entsprechend schwer bestrafe. Auch den Asylakten seiner Brüder (N […] und N […]) seien keine Anhaltspunkte auf zusätzliche Risikofaktoren im Profil des Be- schwerdeführers zu entnehmen.

E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, gelingt es dem Beschwerdeführer mit sei- nen Eingaben auf Beschwerdeebene nicht, der vorinstanzlichen Würdi- gung Stichhaltiges entgegenzusetzen.

E. 5.1 Mit der Rechtsmitteleingabe vom 20. Mai 2021 reichte der Beschwer- deführer nicht wie von ihm vorgebracht ein Gerichtsurteil, sondern vielmehr einen Strafregisterauszug aus Syrien, in dem auf das erwähnte Urteil vom (…) Juni 2012 verwiesen wird, zu den Akten. Beim Strafregisterauszug handelt es sich nicht um ein fälschungssicheres Dokument. In Syrien kann

– wie von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 13. September 2021 zu Recht ausgeführt – nahezu jedes amtliche Dokument gegen Be- zahlung erhältlich gemacht werden. Aufgrund der grassierenden Korrup- tion sind nicht nur Fälschungen unterschiedlichster Qualität erhältlich,

E-3277/2021 Seite 9 sondern es können in Syrien gegen Bezahlung auch formell echte amtliche Dokumente beschafft werden. Daher ist selbst einem solch formell echten amtlichen Dokument nur dann eine relevante Beweiskraft beizumessen, wenn dieses im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvor- trages eingereicht wird (vgl. Urteil des BVGer E-4040/2023 vom 29. August 2023 E. 7.2.1 m.w.H.). Nachfolgend ist zu prüfen, ob dies vorliegend der Fall ist.

E. 5.2 Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden Strafre- gisterauszüge in Syrien nicht wie Vorladungen ausgehändigt, sondern müssen bei der zuständigen Stelle beantragt werden. Das Dokument wird der antragstellenden Person ausgestellt, um damit ihren Status bei der zu- ständigen Instanz zu regeln. Dies ist nur in drei Fällen möglich: durch die Verbüssung der Strafe und "Rehabilitierung", durch einen Straferlass durch eine Amnestie oder durch die Zurückziehung einer richterlichen Order. Wer durch die Behörden gesucht wird – wie dies der Beschwerdeführer geltend macht – kann keinen Strafregisterauszug erhältlich machen (Urteile des BVGer E-3248/2023 vom 29. Juni 2023 E. 7.2 und E-1357/2020 vom

30. Mai 2023 E. 6.2.3 je m.H.). Bereits angesichts dessen sind die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Erhalt des vorlie- gend eingereichten Strafregisterauszugs wenig plausibel. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich der Frage des Erhalts des eingereichten Strafregisterauszugs in seinen Eingaben vom

20. Mai 2021 und vom 1. September 2021 widerspricht. Während er in der Rechtsmitteleingabe vom 20. Mai 2021 vorbringt, er habe seine Anwältin nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1035/2017 vom 9. März 2017 mit Nachforschungen betreffend etwaige Repressalien aufgrund sei- ner Flucht vor dem Militärdienst beauftragt, macht er in der Stellungnahme vom 1. September 2021 geltend, die Anwältin habe nach einer Mitteilung betreffend eine vergebliche Zustellung früherer Anwaltspost selbständig Nachforschungen angestellt. Inwiefern er nach dem Urteil des Bundesver- waltungsgerichts E-1035/2017 vom 9. März 2017 seine Anwältin – wie in der Eingabe vom 20. Mai 2021 vorgetragen – mit Nachforschungen beauf- tragen konnte, ist jedoch nicht nachvollziehbar, wenn seinen Ausführungen in der Stellungnahme vom 1. September 2021 geglaubt werden soll, dass diese bis ins Jahr 2020 ausserhalb von Syrien weilte und damit zu diesem Zeitpunkt gar nicht in Syrien gewesen sein konnte. Diese widersprüchli- chen Vorbringen können nicht nur damit erklärt werden, dass der Be- schwerdeführer keine Hinweise auf seinen Aufenthaltsort habe preisgeben respektive das Interesse der syrischen Behörden nicht habe auf sich

E-3277/2021 Seite 10 ziehen wollen, wie er dies in seiner Stellungnahme vom 1. September 2021 vorbringt.

E. 5.3 Wie nachfolgend darzulegen sein wird, steht eine Verurteilung des Be- schwerdeführers wegen Dienstverweigerung vor dem Hintergrund der ein- schlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch im Wi- derspruch zu seinen bisherigen Vorbringen.

E. 5.3.1 Mit dem Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 hat das Bundesverwal- tungsgericht festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylge- such mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat be- gründen, weiterhin Bestand hat. Eine Wehrdienstverweigerung oder De- sertion für sich allein begründet die Flüchtlingseigenschaft nicht; diese ist indessen dann anzuerkennen, wenn sie zu einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG führt. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische An- schauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie an- gehört, einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheits- kräfte auf sich gezogen habe (vgl. a.a.O. E. 6.7.3). Eine vergleichbare Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Der Be- schwerdeführer ist zwar kurdischer Ethnie. Er macht aber anlässlich der Anhörungen nicht geltend, aus einer politisch aktiven Kernfamilie zu stam- men oder selbst regimekritisch politisch tätig gewesen zu sein (vgl. SEM- Akte A4 S. 7 f.). Auch brachte er nicht vor, in einem anderen Zusammen- hang Probleme mit den syrischen Behörden gehabt zu haben. Insgesamt ergeben sich aus den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für ein op- positionelles Profil des Beschwerdeführers, weshalb nicht davon auszuge- hen ist, dass bei ihm Risikofaktoren vorliegen, aufgrund derer er vom syri- schen Regime als Regimegegner im Sinne der genannten Rechtsprechung wahrgenommen wird. Dies steht der hohen Strafe wegen Dienstverweige- rung (respektive Desertion) und der Verurteilung wegen Bedrohung der Staatssicherheit, wie sie sich dem ins Recht gelegten Strafregisterauszug

E-3277/2021 Seite 11 entnehmen lässt, sowie der in diesem Zusammenhang geäusserten Furcht vor Folter und unmenschlicher Behandlung entgegen.

E. 5.3.2 Schliesslich führte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörun- gen aus, dass er zwar ein Aufgebot zur Aushebung erhalten sich aber der Erfassung durch die Militärbehörden entzogen habe (vgl. SEM-Akte A4 S. 7 und A19 F39 ff. und F76 f.). Entsprechend hat vor seiner Ausreise keine Einberufung in den Wehrdienst stattgefunden. Damit kann grund- sätzlich nicht auf eine Verweigerung der militärischen Dienstpflicht ge- schlossen werden, da eine solche voraussetzt, dass die für die Rekrutie- rung zuständige Behörde diese Dienstpflicht tatsächlich ‒ durch entspre- chende Eintragung ins Militärbüchlein ‒ festgestellt hat, womit überhaupt erst die Möglichkeit der Einberufung entsteht. Möglicherweise hat er einer Vorladung zur Aushebung beziehungsweise zur militärischen Musterung nicht Folge geleistet. Es ist aber nicht anzunehmen, dies ziehe die gleichen Konsequenzen nach sich wie eine eigentliche Wehrdienstverweigerung oder Desertion. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass er auf- grund des blossen Nichterscheinens zur militärischen Musterung durch die staatlichen syrischen Sicherheitsbehörden ‒ vergleichbar mit Dienstver- weigerern und Deserteuren (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.2 f.) ‒ als Regime- gegner betrachtet wird und als solcher eine politisch motivierte Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte (vgl. Urteile des BVGer D-603/2020 vom 18. Februar 2020 E. 6.2.1 f. und E-3186/2018 vom 5. Juli 2018 E. 6.1 m.w.H.).

E. 5.4 Da sich der ins Recht gelegte syrische Strafregisterauszug nach dem Gesagten nicht schlüssig in die Vorbringen des Beschwerdeführers zu des- sen Erhalt und seine übrigen Schilderungen zur angeblichen Verfolgungs- situation einfügen lässt, kann diesem keine relevante Beweiskraft beige- messen werden (vgl. E. 5.1 hiervor). Insgesamt ist daher nicht davon aus- zugehen, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden wegen seiner behaupteten Wehrdienstverweigerung im Falle einer Rückkehr eine politisch motivierte Bestrafung und Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen würde.

E. 5.5 Im Weiteren ist festzuhalten, dass die illegale Ausreise aus Syrien so- wie die Asylgesuchstellung in der Schweiz für sich genommen keine flücht- lingsrechtliche Relevanz entfalten, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere individuelle Vorbelastung vor- liegen (vgl. zur diesbezüglichen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts

E-3277/2021 Seite 12 etwa die Urteile des BVGer E-734/2020 vom 1. Juni 2023 E. 7.6; D-5273/2021 vom 9. März 2023 E. 6.4; E-6681/2019 vom 27. Februar 2023 E. 6.5). Dies ist im Fall des Beschwerdeführers zu verneinen, da auf- grund der Aktenlage – wie vorstehend ausgeführt – nicht davon auszuge- hen ist, dass er vor seiner Ausreise aus Syrien als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist.

E. 5.6 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände kommt das Bundes- verwaltungsgericht zusammenfassend zum Schluss, dass der Beschwer- deführer keine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanten Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7 Der Vollzug der Wegweisung wurde vorliegend zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Voll- zug einer Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich- keit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwe- senheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Auf- nahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Januar 2017 wegen Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E-3277/2021 Seite 13

E. 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlos- sen.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdebegehren jedoch nicht als aussichtslos zu erachten wa- ren und aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit des Beschwerdefüh- rers auszugehen ist, ist das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzu- heissen und demnach auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzich- ten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3277/2021 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Janine Sert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3277/2021 Urteil vom 24. Januar 2024 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch MLaw Ninja Frey, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. Januar 2017. Sachverhalt: I. A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 22. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Gesuchs gab er damals an, er sei ethnischer Kurde und stamme aus B._______. Er sei früher Maktum, dann Ajnabi gewesen und im Jahr 2011 eingebürgert worden. Kurz danach habe er ein militärisches Aufgebot erhalten und sei aufgefordert worden, beim Rekrutierungsbüro vorzusprechen. Ausserdem sei er von den syrischen Behörden bei Ausweiskontrollen aufgrund seines kurdischen Vornamens befragt und ausgelacht worden. Aus Angst, in den Militärdienst eingezogen zu werden und wegen seiner kurdischen Abstammung sei er am 4. Februar 2012 in den Nordirak und von dort aus gut drei Jahre später in die Schweiz geflohen. Nach seiner Ausreise aus Syrien sei er von den Militärbehörden an seinem ehemaligen Wohnort gesucht worden. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer im Wesentlichen eine syrische Identitätskarte zu den Akten. Zudem reichte er Dokumente zu seinem ehemaligen Maktum- respektive Ajnabi-Status und aus seiner Schul- und Ausbildungszeit, einen ärztlichen Bericht sowie Passfotos aus seiner Kindheit ein. A.b Mit Verfügung vom 26. Januar 2017 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. B. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mittels Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1035/2017 vom 9. März 2017 abgewiesen. C. Am 31. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer sein Militärbüchlein zu den Akten und stellte ein Revisionsgesuch, welches mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3187/2017 vom 13. Juli 2017 wegen Nichterheblichkeit des neu eingereichten Beweismittels abgewiesen wurde. II. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 20. Mai 2021 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Revisionsgesuch und beantragte, es sei darauf einzutreten, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 2017 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer reichte ein in Arabisch abgefasstes Dokument inklusive Übersetzung sowie einen DHL-Lieferschein zu den Akten, und wies darauf hin, dass es sich um ein ihn betreffendes Gerichtsurteil der Kriminalsicherheitsabteilung C._______ vom (...) Juni 2012 handle. E. Mit Urteil E-2385/2021 vom 16. Juli 2021 hiess das Bundesverwaltungsgericht die als Revisionsgesuch entgegengenommene Eingabe vom 20. Mai 2021 gut, hob das Urteil E-1035/2017 vom 9. März 2017 auf und nahm das ordentliche Beschwerdeverfahren unter neuer Verfahrensnummer (E-3277/2021) wieder auf. F. Mit Verfügung vom 17. August 2021 lud die vormalige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer ein, innert Frist eine Stellungnahme betreffend das neu beigebrachte Beweismittel einzureichen. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 1. September 2021 ging am 2. September 2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. G. In ihrer Vernehmlassung vom 13. September 2021 äusserte sich die Vor-instanz zum Beweiswert des eingereichten Beweismittels und zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz einer allfälligen Wehrdienstverweigerung, und wies im Übrigen darauf hin, dass sie vollumfänglich an ihren im Laufe des Asylverfahrens des Beschwerdeführers geäusserten Standpunkten festhalte. H. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. September 2021 zur Replik zugestellt. Innert der angesetzten Frist wurde keine Replik eingereicht. I. Der Vorsitz des vorliegenden Verfahrens wurde aus organisatorischen Gründen auf Richterin Regina Derrer übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung vom 26. Januar 2017 hielt das SEM fest, es reiche für die Annahme einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen Rekrutierung nicht aus, dass eine Person im dienstfähigen Alter sei und befürchte, irgendwann ausgehoben zu werden. Angesichts des Alters des Beschwerdeführers könne nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einem Verbleib in Syrien militärisch ausgehoben worden wäre. Er habe Syrien jedoch im Februar 2012 verlassen und sich der Erfassung durch die Militärbehörden entzogen. Er habe nicht nachweisen können, dass er von der syrischen Armee als diensttauglich erklärt und tatsächlich einberufen worden sei. Allein der Umstand, dass er sich vor dem Einzug in den Militärdienst in Zukunft fürchte, vermöge gemäss ständiger Praxis keine Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schikanen durch die syrischen Behörden bei den Ausweiskontrollen wegen seines kurdischen Vornamens seien unbestritten demütigend, würden jedoch keine asylrechtlich relevante Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG erreichen. Weiter habe er selbst zu Protokoll gegeben, dass er vor seiner Ausreise aus Syrien keine weiteren Probleme zu gewärtigen gehabt habe. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG somit nicht standhalten. An dieser Feststellung würden auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen, zumal diese keinen Hinweis auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG enthalten würden. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe vom 20. Mai 2021 wird dem im Wesentlichen entgegnet, anhand des neu eingereichten Gerichtsurteils vom (...) Juni 2012 könne die Vermutung der Vorinstanz widerlegt werden, dass der Beschwerdeführer sich in Syrien nicht der Wehrdienstverweigerung schuldig gemacht habe. Beim Gerichtsurteil handle es sich um ein Dokument, welches durch die Abteilung für Strafsachen der internen Sicherheit des Innenministeriums der Syrisch-Arabischen Republik ausgestellt worden sei. Aus dem Urteil sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zu (...) Jahren Haft sowie zu harter Arbeit verurteilt worden sei. Er habe sich der Desertion vom Wehrdienst schuldig gemacht und stelle eine Bedrohung für die Staatssicherheit dar. Es sei somit davon auszugehen, dass er in den Augen des syrischen Regimes im Fall der Rückkehr als politischer Gegner gelten würde, weshalb es durchaus plausibel sei, dass ihm Folter oder unmenschliche Behandlung und damit eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Es sei allgemein bekannt, mit welcher Härte das Regime gegen Wehrdienstverweigerer, politische Gegner und andere, als Verräter eingestufte Personen vorgehe. Ausserdem würden kurdische Militärdienstverweigerer durch die syrischen Behörden gesucht und teilweise gezielt verfolgt. Seine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung sei damit begründet. Zur Frage, wie das neu eingereichte Dokument zum Beschwerdeführer in die Schweiz gelangen konnte, wird in der Eingabe vom 20. Mai 2021 ausgeführt, nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1035/2017 vom 9. März 2017 habe der Beschwerdeführer eine syrische Anwältin mit Nachforschungen betreffend etwaige Repressalien aufgrund seiner Flucht vor dem Militärdienst beauftragt. Nach vielen Verzögerungen und Nachfragen sei der Anwältin am (...) Februar 2021 durch die Kriminalsicherheitsabteilung C._______ das vorgenannte Gerichtsurteil vom (...) Juni 2012 ausgehändigt worden. Dieses sei somit nur kurz nach seiner Ausreise aus Syrien ergangen, habe aber niemandem aus seiner Familie eröffnet werden können, da kurz nach seiner Ausreise sein Bruder und nach Newroz 2013 auch der Rest seiner Familie in den Irak gegangen seien. So sei das Strafverfahren gegen ihn mitsamt der Verurteilung bis zu den Nachforschungen der Anwältin unbekannt geblieben. Die Anwältin habe das Gerichtsurteil in der Folge an die Familie des Beschwerdeführers in D._______ geschickt. Diese habe das Dokument wiederum per DHL an den Beschwerdeführer weitergeleitet. 4.3 In seiner Stellungnahme vom 1. September 2021 ergänzt der Beschwerdeführer, die Anwältin E._______ aus F._______ sei ihm von seinem in Syrien verbliebenen Onkel vermittelt worden, als er sich Ende 2011 - vor seiner Flucht - juristisch über die Folgen einer etwaigen Grenzkontrolle habe erkundigen wollen. Er habe ihr eine Generalvollmacht ausgestellt, mit welcher sie jegliche juristische Tätigkeiten für ihn habe erledigen können. Ende 2011 und Anfang 2012 hätten sie sich zweimal gesehen und danach einige Male kurz telefoniert. Konkreteres betreffend seine Flucht habe er ihr nicht mitgeteilt. Die Anwältin sei offenbar im Jahr G._______ geflohen und erst in der zweiten Jahreshälfte 2020 nach Syrien zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer könne nur mutmassen, dass die Anwältin nach ihrer Rückkehr ins Anwaltsbüro auf Mitteilungen betreffend die vergebliche Zustellung früherer Anwaltspost gestossen sei und diese am Gericht oder bei den Behörden habe abholen müssen. In Syrien sei es bei wichtiger behördlicher Post üblich, dass Behördenmitglieder diese persönlich an den Anwalt oder an den Wohnort des Adressaten überbringen würden. Könne diese nicht zugestellt werden, werde die Post an eine zentrale Stelle gebracht. In seinem Fall sei diese wahrscheinlich wieder an die Behörde retourniert worden. So habe sich seine Anwältin nach C._______ zum militärischen Sicherheitsdienst begeben müssen und danach zur Kriminalsicherheitsabteilung C._______, wo ihr das Urteil schliesslich ausgehändigt worden sei. Der Onkel selbst wohne im Dorf H._______, welches etwa (...) Kilometer von F._______ entfernt sei. Er habe nicht beurteilen können, ob Behördenvertreter damals versucht hätten, den Beschwerdeführer oder seine Familie für die Zustellung des Urteils in F._______ aufzusuchen, ob Nachrichten an deren Wohnort gebracht worden seien oder gar jemand in ihr Haus eingedrungen sei. Da der Beschwerdeführer aus Sicherheitsgründen keinen direkten Kontakt - unter Angabe seines Aufenthaltsortes in der Schweiz - mit der Anwältin gewünscht habe, habe diese das Urteil dem Onkel überreicht. Das Dokument sei daraufhin zuerst vom Onkel an die Familie des Beschwerdeführers in D._______ und von dieser schliesslich an den Beschwerdeführer weitergeleitet worden. 4.4 In seiner Vernehmlassung führt das SEM im Wesentlichen aus, dass es sich beim vom Beschwerdeführer im Rahmen seines Revisionsgesuchs eingereichten Dokument um einen Strafregisterauszug aus Syrien handle und Dokumenten dieser Art nur geringer Beweiswert zukomme. Angesichts der grassierenden Korruption in Syrien - insbesondere nach mehreren Kriegsjahren - könne nahezu jedes amtliche Dokument gegen Bezahlung erhältlich gemacht werden. Dabei seien nicht nur Fälschungen unterschiedlichster Qualität, sondern gegen Bezahlung auch formell echte amtliche Dokumente erhältlich. Selbst einem formell echten amtlichen Dokument sei daher nur dann relevante Beweiskraft beizumessen, wenn dieses im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrages eingereicht werde. Mangels weiterer ausreichender Indizien oder Erläuterungen liege kein substanziierter Sachverhalt vor. Des Weiteren sei daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer Syrien vor Erreichen des dienstpflichtigen Alters verlassen und somit keine Wehrdienstverweigerung begangen habe. Selbst wenn er als Wehrdienstverweigerer eingestuft würde, könne allein aus diesem Umstand nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden. Den Akten seien keine zusätzlichen Risikofaktoren zu entnehmen, die den Schluss zulassen würden, dass das syrische Regime eine allfällige Wehrdienstverweigerung des Beschwerdeführers als oppositionspolitische Stellungnahme einstufe und entsprechend schwer bestrafe. Auch den Asylakten seiner Brüder (N [...] und N [...]) seien keine Anhaltspunkte auf zusätzliche Risikofaktoren im Profil des Beschwerdeführers zu entnehmen. 5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, gelingt es dem Beschwerdeführer mit seinen Eingaben auf Beschwerdeebene nicht, der vorinstanzlichen Würdigung Stichhaltiges entgegenzusetzen. 5.1 Mit der Rechtsmitteleingabe vom 20. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer nicht wie von ihm vorgebracht ein Gerichtsurteil, sondern vielmehr einen Strafregisterauszug aus Syrien, in dem auf das erwähnte Urteil vom (...) Juni 2012 verwiesen wird, zu den Akten. Beim Strafregisterauszug handelt es sich nicht um ein fälschungssicheres Dokument. In Syrien kann - wie von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 13. September 2021 zu Recht ausgeführt - nahezu jedes amtliche Dokument gegen Bezahlung erhältlich gemacht werden. Aufgrund der grassierenden Korruption sind nicht nur Fälschungen unterschiedlichster Qualität erhältlich, sondern es können in Syrien gegen Bezahlung auch formell echte amtliche Dokumente beschafft werden. Daher ist selbst einem solch formell echten amtlichen Dokument nur dann eine relevante Beweiskraft beizumessen, wenn dieses im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrages eingereicht wird (vgl. Urteil des BVGer E-4040/2023 vom 29. August 2023 E. 7.2.1 m.w.H.). Nachfolgend ist zu prüfen, ob dies vorliegend der Fall ist. 5.2 Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden Strafregisterauszüge in Syrien nicht wie Vorladungen ausgehändigt, sondern müssen bei der zuständigen Stelle beantragt werden. Das Dokument wird der antragstellenden Person ausgestellt, um damit ihren Status bei der zuständigen Instanz zu regeln. Dies ist nur in drei Fällen möglich: durch die Verbüssung der Strafe und "Rehabilitierung", durch einen Straferlass durch eine Amnestie oder durch die Zurückziehung einer richterlichen Order. Wer durch die Behörden gesucht wird - wie dies der Beschwerdeführer geltend macht - kann keinen Strafregisterauszug erhältlich machen (Urteile des BVGer E-3248/2023 vom 29. Juni 2023 E. 7.2 und E-1357/2020 vom 30. Mai 2023 E. 6.2.3 je m.H.). Bereits angesichts dessen sind die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Erhalt des vorliegend eingereichten Strafregisterauszugs wenig plausibel. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich der Frage des Erhalts des eingereichten Strafregisterauszugs in seinen Eingaben vom 20. Mai 2021 und vom 1. September 2021 widerspricht. Während er in der Rechtsmitteleingabe vom 20. Mai 2021 vorbringt, er habe seine Anwältin nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1035/2017 vom 9. März 2017 mit Nachforschungen betreffend etwaige Repressalien aufgrund seiner Flucht vor dem Militärdienst beauftragt, macht er in der Stellungnahme vom 1. September 2021 geltend, die Anwältin habe nach einer Mitteilung betreffend eine vergebliche Zustellung früherer Anwaltspost selbständig Nachforschungen angestellt. Inwiefern er nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1035/2017 vom 9. März 2017 seine Anwältin - wie in der Eingabe vom 20. Mai 2021 vorgetragen - mit Nachforschungen beauftragen konnte, ist jedoch nicht nachvollziehbar, wenn seinen Ausführungen in der Stellungnahme vom 1. September 2021 geglaubt werden soll, dass diese bis ins Jahr 2020 ausserhalb von Syrien weilte und damit zu diesem Zeitpunkt gar nicht in Syrien gewesen sein konnte. Diese widersprüchlichen Vorbringen können nicht nur damit erklärt werden, dass der Beschwerdeführer keine Hinweise auf seinen Aufenthaltsort habe preisgeben respektive das Interesse der syrischen Behörden nicht habe auf sich ziehen wollen, wie er dies in seiner Stellungnahme vom 1. September 2021 vorbringt. 5.3 Wie nachfolgend darzulegen sein wird, steht eine Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Dienstverweigerung vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch im Widerspruch zu seinen bisherigen Vorbringen. 5.3.1 Mit dem Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin Bestand hat. Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein begründet die Flüchtlingseigenschaft nicht; diese ist indessen dann anzuerkennen, wenn sie zu einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG führt. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehört, einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. a.a.O. E. 6.7.3). Eine vergleichbare Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer ist zwar kurdischer Ethnie. Er macht aber anlässlich der Anhörungen nicht geltend, aus einer politisch aktiven Kernfamilie zu stammen oder selbst regimekritisch politisch tätig gewesen zu sein (vgl. SEM-Akte A4 S. 7 f.). Auch brachte er nicht vor, in einem anderen Zusammenhang Probleme mit den syrischen Behörden gehabt zu haben. Insgesamt ergeben sich aus den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für ein oppositionelles Profil des Beschwerdeführers, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass bei ihm Risikofaktoren vorliegen, aufgrund derer er vom syrischen Regime als Regimegegner im Sinne der genannten Rechtsprechung wahrgenommen wird. Dies steht der hohen Strafe wegen Dienstverweigerung (respektive Desertion) und der Verurteilung wegen Bedrohung der Staatssicherheit, wie sie sich dem ins Recht gelegten Strafregisterauszug entnehmen lässt, sowie der in diesem Zusammenhang geäusserten Furcht vor Folter und unmenschlicher Behandlung entgegen. 5.3.2 Schliesslich führte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörungen aus, dass er zwar ein Aufgebot zur Aushebung erhalten sich aber der Erfassung durch die Militärbehörden entzogen habe (vgl. SEM-Akte A4 S. 7 und A19 F39 ff. und F76 f.). Entsprechend hat vor seiner Ausreise keine Einberufung in den Wehrdienst stattgefunden. Damit kann grundsätzlich nicht auf eine Verweigerung der militärischen Dienstpflicht geschlossen werden, da eine solche voraussetzt, dass die für die Rekrutierung zuständige Behörde diese Dienstpflicht tatsächlich durch entsprechende Eintragung ins Militärbüchlein festgestellt hat, womit überhaupt erst die Möglichkeit der Einberufung entsteht. Möglicherweise hat er einer Vorladung zur Aushebung beziehungsweise zur militärischen Musterung nicht Folge geleistet. Es ist aber nicht anzunehmen, dies ziehe die gleichen Konsequenzen nach sich wie eine eigentliche Wehrdienstverweigerung oder Desertion. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund des blossen Nichterscheinens zur militärischen Musterung durch die staatlichen syrischen Sicherheitsbehörden vergleichbar mit Dienstverweigerern und Deserteuren (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.2 f.) als Regimegegner betrachtet wird und als solcher eine politisch motivierte Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte (vgl. Urteile des BVGer D-603/2020 vom 18. Februar 2020 E. 6.2.1 f. und E-3186/2018 vom 5. Juli 2018 E. 6.1 m.w.H.). 5.4 Da sich der ins Recht gelegte syrische Strafregisterauszug nach dem Gesagten nicht schlüssig in die Vorbringen des Beschwerdeführers zu dessen Erhalt und seine übrigen Schilderungen zur angeblichen Verfolgungssituation einfügen lässt, kann diesem keine relevante Beweiskraft beigemessen werden (vgl. E. 5.1 hiervor). Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden wegen seiner behaupteten Wehrdienstverweigerung im Falle einer Rückkehr eine politisch motivierte Bestrafung und Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen würde. 5.5 Im Weiteren ist festzuhalten, dass die illegale Ausreise aus Syrien sowie die Asylgesuchstellung in der Schweiz für sich genommen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere individuelle Vorbelastung vorliegen (vgl. zur diesbezüglichen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts etwa die Urteile des BVGer E-734/2020 vom 1. Juni 2023 E. 7.6; D-5273/2021 vom 9. März 2023 E. 6.4; E-6681/2019 vom 27. Februar 2023 E. 6.5). Dies ist im Fall des Beschwerdeführers zu verneinen, da aufgrund der Aktenlage - wie vorstehend ausgeführt - nicht davon auszugehen ist, dass er vor seiner Ausreise aus Syrien als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist. 5.6 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht zusammenfassend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanten Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7. Der Vollzug der Wegweisung wurde vorliegend zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug einer Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Januar 2017 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdebegehren jedoch nicht als aussichtslos zu erachten waren und aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und demnach auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Janine Sert Versand: