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E-4040/2023

E-4040/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-08-29 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführer – ein Kurde mit letztem offiziellem Wohnsitz in B._______ – stellte am 15. Februar 2021 im Bundesasylzentrum C._______ erstmals ein Asylgesuch. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er vor, er habe von (…) bis (…) den obligatorischen Militärdienst abgeleistet und sei dann in die Reserve eingeteilt worden. Im (…) oder (…) 2011 sei er nach Damaskus gezogen und habe dort während etwa eines Jahres als (…) und (…) gearbeitet. Nach Ausbruch der Revolution im März 2011 sei es zu zunehmend gewalttätigeren Unruhen gekommen. Einmal sei er nach einer Demonstration an der Universität für (…), wo er Arbeiten erledigt habe, von den Sicherheitskräften kurz als Auskunftsperson befragt worden. Eines Tages hätten Rebellen das (…) beschossen, welches er und zwei seiner Onkel gepachtet gehabt hätten, weil sich eine Patrouille des Regimes jeweils dort versteckt habe. Er sei bei diesem Angriff leicht verletzt worden. In der Folge habe die Polizei alle von diesem Vorfall betroffenen Personen vorgeladen, weil sie vermutet habe, dass jemand den Angreifern den Aufenthaltsort der Patrouille verraten habe. Auf Anraten des Eigentü- mers des (…) habe er der Vorladung keine Folge geleistet, zumal er be- fürchtet habe, von den Sicherheitskräften im berüchtigten Gefängnis (…) inhaftiert zu werden. Noch am gleichen Tag habe er einen Onkel um Hilfe gebeten, der ihn versteckt in einem Transportfahrzeug nach B._______ ge- bracht habe. Danach habe er sich etwa 15 bis 20 Tage lang in seinem Hei- matdorf D._______ versteckt, während sein Vater seine Ausreise organi- siert habe. Im Weiteren habe er während seines Aufenthalts in Damaskus ein Aufgebot für den Reservedienst erhalten, welches von seinem Vater in B._______ entgegengenommen worden sei. Dass er nicht in den Reser- vedienst habe einrücken wollen, sei ein weiterer Grund für seine Ausreise gewesen. Er sei Ende 2012 mithilfe eines Schleppers illegal in die Türkei ausgereist, wo er sich bis 2019 aufgehalten habe. Nach seiner Ausreise sei er zwei- oder dreimal von den Sicherheitskräften zu Hause gesucht worden, weil er dem Aufgebot zum Reservedienst keine Folge geleistet habe. Überdies habe er auch befürchtet, von den YPG (Yekîneyên Paras- tina Gel; Volksverteidigungseinheiten) zwangsweise rekrutiert zu werden. Drei seiner Verwandten seien im Kampf für diese ums Leben gekommen. Im Jahr 2015 habe er sich per Fernehe mit seiner Ehefrau vermählt und sie sei ihm in die Türkei nachgereist. Von dort seien sie 2019 gemeinsam nach Griechenland weitergezogen. Seine Ehefrau und ihre gemeinsame (im Jahr […] geborene) Tochter seien schon vor ihm in die Schweiz einge- reist und hätten hier um Asyl nachgesucht.

E-4040/2023 Seite 3 B. Mit Verfügung vom 9. April 2021 (eröffnet am gleichen Tag) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Hin- gegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässig- keit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

4. Mai 2021 Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht wies diese mit Urteil E-2092/2021 vom 17. Mai 2021 ab. C. Mit Eingabe vom 20. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer ein Mehr- fachgesuch beim SEM ein. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, es seien seit dem ersten Asylverfahren flüchtlingsrechtlich relevante Ereig- nisse eingetreten. Zum Beleg reichte er entsprechende Dokumente ein. Zusammenfassend machte er geltend, er habe zwecks Erhalts eines syri- schen Führerscheins mit seinem Vater in Syrien Kontakt aufgenommen. Dabei habe er erfahren, dass er in Syrien rechtskräftig verurteilt worden sei, von den syrischen Behörden zur Haft ausgeschrieben sei und bis heute gesucht werde. Er habe in der Folge seinen Anwalt beauftragt, einen Straf- registerauszug einzuholen und dieser Sache nachzugehen, um die Gründe für die Verurteilung zu kennen und mehr über die Verurteilung zu erfahren. Der Anwalt habe Amtsstellen in Syrien kontaktiert und einen Auszug aus dem Strafregister bestellt. Dabei habe sich herausgestellt, dass er zwei Einträge im Strafregister habe. Die erste Eintragung sei vom (…) 2011 we- gen Reservedienstflucht und Zusammenarbeit mit der Opposition gegen das Regime. Die Strafe dafür betrage fünf Jahre Gefängnis. Die zweite Eintragung sei vom (…) 2022 wegen der Teilnahme an politischen Aktivitä- ten gegen das Regime ausserhalb des Landes. Die Strafe hierfür betrage drei Jahre Gefängnis. Der Anwalt habe sich sehr bemüht, die Gültigkeit dieser Urteile anzufechten und den Namen des Beschwerdeführers auf die Liste der von der Generalamnestie erfassten Personen aufzunehmen, was ihm jedoch aufgrund der Unnachgiebigkeit der syrischen Behörden und de- ren Forderung, den Beschwerdeführer persönlich zu sehen und zu befra- gen, nicht gelungen sei. Der Anwalt habe ihm schriftlich mitgeteilt, dass er ihm nicht weiterhelfen könne, solange er sich ausserhalb Syriens aufhalte. Sein Name stehe auf der Fahndungsliste von Zaman al Wasl, was darauf hindeute, dass er tatsächlich verurteilt und gesucht werde. Ausserdem habe er nach seiner Einreise in die Schweiz auch an Demonstrationen teil- genommen und Artikel in elektronischen Zeitungen und sozialen Medien veröffentlicht. Deshalb sei er in Syrien als Regimegegner registriert und

E-4040/2023 Seite 4 verurteilt worden. Am 30. Januar 2021 habe das syrische Innenministerium eine Warnung ausgesprochen, welche sich gegen Personen gerichtet habe, die Nachrichten über Syrien veröffentlichen würden. Es würden kon- krete Hinweise vorliegen, dass die syrischen Behörden ein Interesse an seiner Bestrafung hätten. Insgesamt sei seine Furcht vor künftiger Verfol- gung damit objektiv begründet. Darüber hinaus sei Syrien weiterhin von Unruhen und Krieg und sich rivalisierenden Gruppierungen unterschiedli- cher ethnischer und religiöser Herkunft gekennzeichnet. Die Situation sei weiterhin instabil und es sei keine baldige substanzielle Verbesserung er- kennbar. Der Beschwerdeführer reichte zur Stützung seiner Vorbringen die folgen- den Beweismittel zu den Akten: – Publikation der "Warnung" des syrischen Innenministeriums betreffend "Cyberkriminalität" vom 30. Januar 2021, – Strafregisterauszug vom 3. November 2022, im Original mit deutscher Übersetzung, – Ein Schreiben des beauftragten Anwalts aus Syrien, – Auszüge von Beiträgen in den sozialen Medien (diverse Daten), mit deutscher Übersetzung, sowie Auszüge von Drohungen aus den sozi- alen Medien.

D. D.a Das SEM qualifizierte die Eingabe des Beschwerdeführers vom

20. Februar 2023 – betreffend sein Vorbringen, er sei im Jahr 2022 wegen der Teilnahme an politischen Aktivitäten gegen das Regime zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt worden – als Mehrfachgesuch im Sinn von Art. 111c AsylG. Das Vorbringen, wonach er im Jahr 2011 wegen Reservedienst- flucht und Zusammenarbeit mit der Opposition zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt worden sei, qualifizierte es hingegen weder als Mehrfach- noch als ein Wiedererwägungsgesuch, da die geltend gemachte Verurteilung bereits im Jahr 2011 erfolgte und demzufolge vor dem Urteil des BVGer vom 17. Mai 2021 ein Revisionsgesuch anzustrengen sei. D.b Mit Verfügung vom 20. Juni 2023 wies das SEM das Mehrfachgesuch ab, verneinte die Flüchtlingseigenschaft und stellte fest, die angeordnete vorläufige Aufnahme vom 9. April 2021 bleibe bestehen. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–.

E-4040/2023 Seite 5 E. Mit Eingabe vom 20. Juli 2023 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Juni 2023. Er beantragte die Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2023 wies die zuständige Instruktions- richterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– zu leisten. Dieser wurde am 11. August 2023 fristgerecht einbezahlt.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaf- fen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls (Art. 2 AsylG). Stattdessen wer- den Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und E. 7.1 sowie 2009/28 E. 7.4.3, beide mit weite- ren Hinweisen).

E. 5 Vorab ist festzustellen, dass das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers zutreffend als Mehrfachgesuch qualifiziert hat. Wird nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren ein Gesuch um Feststellung der Flüchtlings- eigenschaft aufgrund neuer Vorbringen eingereicht, ist dieses als neues Asylgesuch unter den Voraussetzungen des Art. 111c AsylG zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Soweit der Beschwerdeführer mit dem Strafregis- terauszug nachweisen wollte, dass er 2011 wegen Flucht aus dem Reser- vedienst sowie oppositioneller Tätigkeit verurteilt worden sei, handelt es sich – wie die Vorinstanz richtigerweise feststellte – allenfalls um Revisi- onsgründe gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai

2021. Es erübrigt sich somit, auf Einwände in der Beschwerde, die sich mit dieser angeblichen Verurteilung befassen, einzugehen, was auch für das diesbezüglich auf Beschwerdestufe eingereichte Beweismittel gilt. Das

E-4040/2023 Seite 7 SEM hat sich inhaltlich korrekt auf eine Auseinandersetzung mit der gel- tend gemachten Verfolgung aufgrund der behaupteten exilpolitischen Tä- tigkeiten beschränkt, weshalb auf das Rechtsbegehren 1, soweit die Ge- währung von Asyl beantragt wird, nicht einzutreten ist. Angesichts der pra- xisgemäss alternativen Natur der Wegweisungsvollzugshindernisse und den Umstand, dass der Beschwerdeführer nach wie vor vorläufig aufge- nommen ist, wird auf das Eventualbegehren insoweit nicht eingetreten, als darin die vorläufige Aufnahme beantragt wird.

E. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der eingereichte Straf- registerauszug weise keine fälschungssicheren Merkmale auf und sei da- her nicht geeignet, eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch das sy- rische Regime glaubhaft zu machen. Überdies sei es dem Beschwerdefüh- rer im ersten Asylverfahren nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich rele- vante Verfolgung und die daraus angeblich resultierende Verfolgung durch den syrischen Staat glaubhaft zu machen. Diese Einschätzung sei vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil bestätigt worden. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer den sy- rischen Sicherheitskräften als Person mit einer oppositionellen Gesinnung aufgefallen sei und sich besonders exponiert hätte. Im Zusammenhang mit den Unruhen an der (…) sei er nur als Auskunftsperson befragt und an- schliessend in Ruhe gelassen worden. Auch die Vorladung nach dem An- schlag auf das (…) lasse nicht auf einen konkreten Verdacht der Sicher- heitskräfte schliessen. Schliesslich sei weder er noch seine Familie poli- tisch aktiv gewesen. Vor diesem Hintergrund erscheine es unglaubhaft, dass er zehn Jahre nach seiner Ausreise aus Syrien erfahren hätte, dass er bei den syrischen Behörden registriert und verurteilt worden sei. Es ent- stehe der Eindruck, dass er versuche, durch diese Aussage eine Verfol- gungssituation für sich zu konstruieren, welche aufgrund der offensichtlich nichtexistenten Vorfluchtgründe nicht zu überzeugen vermöge. Zum Vor- bringen, dass der Name des Beschwerdeführers auf dem Webportal «Zaman Al Wasel» stehe und er demnach gesucht werde, hielt das SEM fest, dass es sich um eine unbelegte Parteibehauptung handle, da er kei- nerlei Beweismittel eingereicht habe. Darüber hinaus sei es aber nicht ge- sichert, auf welchen Quellen die im Internet bestehenden Datensätze/Lis- ten basieren würden, wodurch deren Reliabilität nicht abschliessend über- prüfbar sei. Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass der eigene Name eigenhändig in die Liste eingetragen oder ein gewünschter Eintrag in Auftrag gegeben werden könne. Ferner stellten die vorgebrach- ten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers – Teilnahme an

E-4040/2023 Seite 8 Demonstrationen und oppositionellen Veranstaltungen in der Schweiz so- wie regimekritische Beiträge in den sozialen Medien – kein Engagement dar, aufgrund dessen davon auszugehen wäre, die syrische Regierung nehme ihn als potentielle Bedrohung wahr und würde ihn im Falle einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgen.

E. 6.2 Der Beschwerdeführerentgegnet in der Beschwerdeschrift, der Ent- scheid des SEM beruhe auf Mutmassungen und nicht auf empirischen, konkreten Tatsachen. Er habe in seinem schriftlichen Asylgesuch glaubhaft dargelegt, dass er in Syrien behördlich registriert und in Abwesenheit ver- urteilt worden sei. Entgegen der Behauptungen der Vorinstanz zur mögli- chen Herstellung des QR-Codes sei der vorliegende Strafregisterauszug, der nun im Original vorliege, von der Kriminalpolizei ausgestellt worden; er enthalte Sicherheitsmerkmale und sei fälschungssicher. Die Vorgehens- weise des SEM, ohne Dokumentenanalyse und materielle Prüfung, ver- letze zudem die Abklärungspflicht. Es sei stossend, dass das SEM sämtli- chen syrischen Dokumenten in pauschaler Weise den Beweiswert abspre- che. Weiter habe das SEM die politischen und oppositionellen Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt, diese aber spekulativ als asyl- rechtlich irrelevant bezeichnet. Es gebe (einfache) Syrien-Rückkehrende, die bei ihrer Einreise nach Syrien festgenommen und wegen ihrer Beiträge auf sozialen Medien mehrere Monate im Gefängnis verbracht hätten. Die syrischen Behörden würden jede politische Aktivität als Gefahr für das in- ternational bestrafte syrische Regime betrachten. Deshalb hätten sie in den meisten europäischen Ländern Informanten und Spitzel. Zudem ge- höre der Beschwerdeführer mit seiner Tätigkeit zweifellos zu einer Risiko- gruppe, welche von der syrischen Regierung besonders hart bestraft werde. Er habe eine objektiv begründete Furcht, bei einer Rückkehr aus politischen Gründen verhaftet und gefoltert zu werden. Schliesslich ver- weist er auf die aktuelle Lage in Syrien.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist vorab auf diese sowie die Einschät- zung des Bundesverwaltungsgerichts in der Zwischenverfügung vom

27. Juli 2023 zu verweisen. Es gelingt dem Beschwerdeführer mit seiner Rechtsmitteleingabe nicht, der vorinstanzlichen Würdigung Stichhaltiges entgegenzusetzen, weil er darin im Wesentlichen in Wiederholung seiner

E-4040/2023 Seite 9 Vorbringen an deren Glaubhaftigkeit und flüchtlingsrechtlichen Relevanz festhält und die Einschätzung der Beweistauglichkeit durch das SEM mo- niert.

E. 7.2 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift hat das SEM die flüchtlingsrechtliche Relevanz der – im Rahmen des Mehrfachgesuchs re- levanten – Vorbringen geprüft und ist mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Verfolgung oder objektive Furcht vor einer solchen durch das syrische Regime aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten glaubhaft zu machen, woran auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern.

E. 7.2.1 Insbesondere hat die Vorinstanz zu Recht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt, dass der ein- gereichte Strafregisterauszug nicht geeignet ist, die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgung zu belegen. Das Vorgehen des SEM bei der Prüfung des eingereichten Dokumentes ist – wie im Folgenden näher dargetan wird – nicht zu beanstanden. Jedenfalls kann nicht auf eine Verletzung der Abklärungspflicht geschlossen werden. Zudem war es die Aufgabe des Beschwerdeführers, sein Mehrfachgesuch schriftlich und begründet mit genügender Substanziierung einzureichen (Art. 111c Abs. 1 und Art. 7 AsylG). Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht handelt es sich beim Strafregisterauszug um ein nicht fälschungssicheres Dokument. In Syrien kann nahezu jedes amtliche Dokument gegen Bezahlung erhältlich gemacht werden. Aufgrund der grassierenden Korruption sind nicht nur Fälschungen unterschiedlichster Qualität erhältlich, sondern es können in Syrien gegen Bezahlung auch formell echte amtliche Dokumente beschafft werden. Daher ist selbst einem formell echten amtlichen Dokument nur dann eine relevante Beweiskraft beizumessen, wenn dieses im Kontext ei- nes hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrages eingereicht wird (vgl. Urteil des BVGer E-1357/2020 vom 30. Mai 2023 E. 6.2.3, m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall (vgl. nachfolgende Erwägungen).

E. 7.2.2 Das SEM hat die eingereichten Beweismittel – soweit im Rahmen des Mehrfachgesuches relevant – materiell geprüft, weshalb sich die dies- bezüglich in der Beschwerde erhobenen Vorwürfe als unbehelflich erwei- sen. Die Vorinstanz hat ebenfalls überzeugend ausgeführt, dass es

E-4040/2023 Seite 10 unglaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer zehn Jahre nach seiner Ausreise aus Syrien erfahren habe, dass er bei den syrischen Behörden registriert und verurteilt worden sei. Der Einwand des Beschwerdeführers, dies sei im Rahmen der Beschaffung eines Führerscheins zufälligerweise geschehen, erscheint nicht überzeugend; vor allem fällt auf, dass der Be- schwerdeführer die angeblich umfassenden und monatelang andauernden Bemühungen seines Anwalts, eine Amnestie zu erreichen, nicht ansatz- weise näher substanziiert oder gar belegt hat.

E. 7.2.3 Ferner lassen auch die vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers nicht auf eine Gefährdung im Falle seiner Rückkehr nach Syrien schliessen. Seine Teilnahmen an nicht näher bezeichneten Demonstrationen und die von ihm eingereichten Beiträge in Kopie, die er auf seinem Facebook-Profil gepostet haben will, sind nicht geeignet, ein besonders herausragendes Profil zu begründen (vgl. hierzu ausführlich Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015). Es handelt sich um wenige Posts in den Monaten November/Dezember 2022, die zu- mindest in der Facebook-Community wenige Reaktionen hervorgerufen haben («gefällt» 1-10 Personen). Zudem ist auch nicht ersichtlich, ob es sich überhaupt über ein öffentlich zugängliches Konto handelt und die ein- gereichten Kopien lassen teilweise auch Elemente der Facebook-Bildspra- che vermissen. Im Übrigen fällt auf, dass im eingereichten Strafregister- auszug eine am 12. Mai 2022 erfolgte Verurteilung wegen politischer Akti- vitäten ausserhalb des Landes vermerkt ist, die eingereichten Posts aber ein halbes Jahr später datieren. Jedenfalls vermag der Beschwerdeführer daraus keine subjektiven Nachfluchtgründe abzuleiten.

E. 7.2.4 Soweit der Beschwerdeführer überdies geltend macht, dass er auf der Fahndungsliste «Zaman al Wasl» verzeichnet sei, ist festzustellen, dass er hierzu auch auf Beschwerdeebene keine konkretisierenden Aus- führungen getätigt und auch weiterhin keinerlei Beweiswert eingereicht hat. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich daher zur Frage der Be- weistauglichkeit dieser Liste. Zu verweisen ist aber auf die Praxis des Bun- desverwaltungsgerichts (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-4781/2018 vom

16. November 2020 E. 6.2.4; E-5253/2020 vom 17. Dezember 2020 und E-5253/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 5.2.1 m.w.H.).

E. 7.3 Schliesslich lässt auch der erneute Hinweis in der Beschwerdeschrift auf die aktuelle Situation in Syrien nicht den Schluss zu, der Beschwerde- führer sei dadurch einer Verfolgung aus einem Motiv gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt respektive habe eine solche (im Falle seiner hypothetischen

E-4040/2023 Seite 11 Rückkehr) zu befürchten. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Be- weismittel (Beilage 2 und 3) beziehen sich auf den geleisteten Dienst im Jahre 2011 und das Aufgebot zum Reservedienst und sind für das vorlie- gende Verfahren nicht relevant.

E. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Mehrfachgesuch abgelehnt hat.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt wurde (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens sind diese praxisgemäss auf Fr. Fr. 1500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der bereits einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.– wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4040/2023 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der bereits einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.– wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Brunner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4040/2023 Urteil vom 29. August 2023 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Kinza Brunner. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Idris Hajo, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 20. Juni 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer - ein Kurde mit letztem offiziellem Wohnsitz in B._______ - stellte am 15. Februar 2021 im Bundesasylzentrum C._______ erstmals ein Asylgesuch. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er vor, er habe von (...) bis (...) den obligatorischen Militärdienst abgeleistet und sei dann in die Reserve eingeteilt worden. Im (...) oder (...) 2011 sei er nach Damaskus gezogen und habe dort während etwa eines Jahres als (...) und (...) gearbeitet. Nach Ausbruch der Revolution im März 2011 sei es zu zunehmend gewalttätigeren Unruhen gekommen. Einmal sei er nach einer Demonstration an der Universität für (...), wo er Arbeiten erledigt habe, von den Sicherheitskräften kurz als Auskunftsperson befragt worden. Eines Tages hätten Rebellen das (...) beschossen, welches er und zwei seiner Onkel gepachtet gehabt hätten, weil sich eine Patrouille des Regimes jeweils dort versteckt habe. Er sei bei diesem Angriff leicht verletzt worden. In der Folge habe die Polizei alle von diesem Vorfall betroffenen Personen vorgeladen, weil sie vermutet habe, dass jemand den Angreifern den Aufenthaltsort der Patrouille verraten habe. Auf Anraten des Eigentümers des (...) habe er der Vorladung keine Folge geleistet, zumal er befürchtet habe, von den Sicherheitskräften im berüchtigten Gefängnis (...) inhaftiert zu werden. Noch am gleichen Tag habe er einen Onkel um Hilfe gebeten, der ihn versteckt in einem Transportfahrzeug nach B._______ gebracht habe. Danach habe er sich etwa 15 bis 20 Tage lang in seinem Heimatdorf D._______ versteckt, während sein Vater seine Ausreise organisiert habe. Im Weiteren habe er während seines Aufenthalts in Damaskus ein Aufgebot für den Reservedienst erhalten, welches von seinem Vater in B._______ entgegengenommen worden sei. Dass er nicht in den Reservedienst habe einrücken wollen, sei ein weiterer Grund für seine Ausreise gewesen. Er sei Ende 2012 mithilfe eines Schleppers illegal in die Türkei ausgereist, wo er sich bis 2019 aufgehalten habe. Nach seiner Ausreise sei er zwei- oder dreimal von den Sicherheitskräften zu Hause gesucht worden, weil er dem Aufgebot zum Reservedienst keine Folge geleistet habe. Überdies habe er auch befürchtet, von den YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) zwangsweise rekrutiert zu werden. Drei seiner Verwandten seien im Kampf für diese ums Leben gekommen. Im Jahr 2015 habe er sich per Fernehe mit seiner Ehefrau vermählt und sie sei ihm in die Türkei nachgereist. Von dort seien sie 2019 gemeinsam nach Griechenland weitergezogen. Seine Ehefrau und ihre gemeinsame (im Jahr [...] geborene) Tochter seien schon vor ihm in die Schweiz eingereist und hätten hier um Asyl nachgesucht. B. Mit Verfügung vom 9. April 2021 (eröffnet am gleichen Tag) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Mai 2021 Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht wies diese mit Urteil E-2092/2021 vom 17. Mai 2021 ab. C. Mit Eingabe vom 20. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer ein Mehrfachgesuch beim SEM ein. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, es seien seit dem ersten Asylverfahren flüchtlingsrechtlich relevante Ereignisse eingetreten. Zum Beleg reichte er entsprechende Dokumente ein. Zusammenfassend machte er geltend, er habe zwecks Erhalts eines syrischen Führerscheins mit seinem Vater in Syrien Kontakt aufgenommen. Dabei habe er erfahren, dass er in Syrien rechtskräftig verurteilt worden sei, von den syrischen Behörden zur Haft ausgeschrieben sei und bis heute gesucht werde. Er habe in der Folge seinen Anwalt beauftragt, einen Strafregisterauszug einzuholen und dieser Sache nachzugehen, um die Gründe für die Verurteilung zu kennen und mehr über die Verurteilung zu erfahren. Der Anwalt habe Amtsstellen in Syrien kontaktiert und einen Auszug aus dem Strafregister bestellt. Dabei habe sich herausgestellt, dass er zwei Einträge im Strafregister habe. Die erste Eintragung sei vom (...) 2011 wegen Reservedienstflucht und Zusammenarbeit mit der Opposition gegen das Regime. Die Strafe dafür betrage fünf Jahre Gefängnis. Die zweite Eintragung sei vom (...) 2022 wegen der Teilnahme an politischen Aktivitäten gegen das Regime ausserhalb des Landes. Die Strafe hierfür betrage drei Jahre Gefängnis. Der Anwalt habe sich sehr bemüht, die Gültigkeit dieser Urteile anzufechten und den Namen des Beschwerdeführers auf die Liste der von der Generalamnestie erfassten Personen aufzunehmen, was ihm jedoch aufgrund der Unnachgiebigkeit der syrischen Behörden und deren Forderung, den Beschwerdeführer persönlich zu sehen und zu befragen, nicht gelungen sei. Der Anwalt habe ihm schriftlich mitgeteilt, dass er ihm nicht weiterhelfen könne, solange er sich ausserhalb Syriens aufhalte. Sein Name stehe auf der Fahndungsliste von Zaman al Wasl, was darauf hindeute, dass er tatsächlich verurteilt und gesucht werde. Ausserdem habe er nach seiner Einreise in die Schweiz auch an Demonstrationen teilgenommen und Artikel in elektronischen Zeitungen und sozialen Medien veröffentlicht. Deshalb sei er in Syrien als Regimegegner registriert und verurteilt worden. Am 30. Januar 2021 habe das syrische Innenministerium eine Warnung ausgesprochen, welche sich gegen Personen gerichtet habe, die Nachrichten über Syrien veröffentlichen würden. Es würden konkrete Hinweise vorliegen, dass die syrischen Behörden ein Interesse an seiner Bestrafung hätten. Insgesamt sei seine Furcht vor künftiger Verfolgung damit objektiv begründet. Darüber hinaus sei Syrien weiterhin von Unruhen und Krieg und sich rivalisierenden Gruppierungen unterschiedlicher ethnischer und religiöser Herkunft gekennzeichnet. Die Situation sei weiterhin instabil und es sei keine baldige substanzielle Verbesserung erkennbar. Der Beschwerdeführer reichte zur Stützung seiner Vorbringen die folgenden Beweismittel zu den Akten:

- Publikation der "Warnung" des syrischen Innenministeriums betreffend "Cyberkriminalität" vom 30. Januar 2021,

- Strafregisterauszug vom 3. November 2022, im Original mit deutscher Übersetzung,

- Ein Schreiben des beauftragten Anwalts aus Syrien,

- Auszüge von Beiträgen in den sozialen Medien (diverse Daten), mit deutscher Übersetzung, sowie Auszüge von Drohungen aus den sozialen Medien. D. D.a Das SEM qualifizierte die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2023 - betreffend sein Vorbringen, er sei im Jahr 2022 wegen der Teilnahme an politischen Aktivitäten gegen das Regime zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt worden - als Mehrfachgesuch im Sinn von Art. 111c AsylG. Das Vorbringen, wonach er im Jahr 2011 wegen Reservedienstflucht und Zusammenarbeit mit der Opposition zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt worden sei, qualifizierte es hingegen weder als Mehrfach- noch als ein Wiedererwägungsgesuch, da die geltend gemachte Verurteilung bereits im Jahr 2011 erfolgte und demzufolge vor dem Urteil des BVGer vom 17. Mai 2021 ein Revisionsgesuch anzustrengen sei. D.b Mit Verfügung vom 20. Juni 2023 wies das SEM das Mehrfachgesuch ab, verneinte die Flüchtlingseigenschaft und stellte fest, die angeordnete vorläufige Aufnahme vom 9. April 2021 bleibe bestehen. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. E. Mit Eingabe vom 20. Juli 2023 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Juni 2023. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2023 wies die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu leisten. Dieser wurde am 11. August 2023 fristgerecht einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls (Art. 2 AsylG). Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und E. 7.1 sowie 2009/28 E. 7.4.3, beide mit weiteren Hinweisen).

5. Vorab ist festzustellen, dass das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers zutreffend als Mehrfachgesuch qualifiziert hat. Wird nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren ein Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund neuer Vorbringen eingereicht, ist dieses als neues Asylgesuch unter den Voraussetzungen des Art. 111c AsylG zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Soweit der Beschwerdeführer mit dem Strafregisterauszug nachweisen wollte, dass er 2011 wegen Flucht aus dem Reservedienst sowie oppositioneller Tätigkeit verurteilt worden sei, handelt es sich - wie die Vorinstanz richtigerweise feststellte - allenfalls um Revisionsgründe gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2021. Es erübrigt sich somit, auf Einwände in der Beschwerde, die sich mit dieser angeblichen Verurteilung befassen, einzugehen, was auch für das diesbezüglich auf Beschwerdestufe eingereichte Beweismittel gilt. Das SEM hat sich inhaltlich korrekt auf eine Auseinandersetzung mit der geltend gemachten Verfolgung aufgrund der behaupteten exilpolitischen Tätigkeiten beschränkt, weshalb auf das Rechtsbegehren 1, soweit die Gewährung von Asyl beantragt wird, nicht einzutreten ist. Angesichts der praxisgemäss alternativen Natur der Wegweisungsvollzugshindernisse und den Umstand, dass der Beschwerdeführer nach wie vor vorläufig aufgenommen ist, wird auf das Eventualbegehren insoweit nicht eingetreten, als darin die vorläufige Aufnahme beantragt wird. 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der eingereichte Strafregisterauszug weise keine fälschungssicheren Merkmale auf und sei daher nicht geeignet, eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch das syrische Regime glaubhaft zu machen. Überdies sei es dem Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung und die daraus angeblich resultierende Verfolgung durch den syrischen Staat glaubhaft zu machen. Diese Einschätzung sei vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil bestätigt worden. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer den syrischen Sicherheitskräften als Person mit einer oppositionellen Gesinnung aufgefallen sei und sich besonders exponiert hätte. Im Zusammenhang mit den Unruhen an der (...) sei er nur als Auskunftsperson befragt und anschliessend in Ruhe gelassen worden. Auch die Vorladung nach dem Anschlag auf das (...) lasse nicht auf einen konkreten Verdacht der Sicherheitskräfte schliessen. Schliesslich sei weder er noch seine Familie politisch aktiv gewesen. Vor diesem Hintergrund erscheine es unglaubhaft, dass er zehn Jahre nach seiner Ausreise aus Syrien erfahren hätte, dass er bei den syrischen Behörden registriert und verurteilt worden sei. Es entstehe der Eindruck, dass er versuche, durch diese Aussage eine Verfolgungssituation für sich zu konstruieren, welche aufgrund der offensichtlich nichtexistenten Vorfluchtgründe nicht zu überzeugen vermöge. Zum Vorbringen, dass der Name des Beschwerdeführers auf dem Webportal «Zaman Al Wasel» stehe und er demnach gesucht werde, hielt das SEM fest, dass es sich um eine unbelegte Parteibehauptung handle, da er keinerlei Beweismittel eingereicht habe. Darüber hinaus sei es aber nicht gesichert, auf welchen Quellen die im Internet bestehenden Datensätze/Listen basieren würden, wodurch deren Reliabilität nicht abschliessend überprüfbar sei. Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass der eigene Name eigenhändig in die Liste eingetragen oder ein gewünschterEintrag in Auftrag gegeben werden könne. Ferner stellten die vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers - Teilnahme an Demonstrationen und oppositionellen Veranstaltungen in der Schweiz sowie regimekritische Beiträge in den sozialen Medien - kein Engagement dar, aufgrund dessen davon auszugehen wäre, die syrische Regierung nehme ihn als potentielle Bedrohung wahr und würde ihn im Falle einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgen. 6.2 Der Beschwerdeführerentgegnet in der Beschwerdeschrift, der Entscheid des SEM beruhe auf Mutmassungen und nicht auf empirischen, konkreten Tatsachen. Er habe in seinem schriftlichen Asylgesuch glaubhaft dargelegt, dass er in Syrien behördlich registriert und in Abwesenheit verurteilt worden sei. Entgegen der Behauptungen der Vorinstanz zur möglichen Herstellung des QR-Codes sei der vorliegende Strafregisterauszug, der nun im Original vorliege, von der Kriminalpolizei ausgestellt worden; er enthalte Sicherheitsmerkmale und sei fälschungssicher. Die Vorgehensweise des SEM, ohne Dokumentenanalyse und materielle Prüfung, verletze zudem die Abklärungspflicht. Es sei stossend, dass das SEM sämtlichen syrischen Dokumenten in pauschaler Weise den Beweiswert abspreche. Weiter habe das SEM die politischen und oppositionellen Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt, diese aber spekulativ als asylrechtlich irrelevant bezeichnet. Es gebe (einfache) Syrien-Rückkehrende, die bei ihrer Einreise nach Syrien festgenommen und wegen ihrer Beiträge auf sozialen Medien mehrere Monate im Gefängnis verbracht hätten. Die syrischen Behörden würden jede politische Aktivität als Gefahr für das international bestrafte syrische Regime betrachten. Deshalb hätten sie in den meisten europäischen Ländern Informanten und Spitzel. Zudem gehöre der Beschwerdeführer mit seiner Tätigkeit zweifellos zu einer Risikogruppe, welche von der syrischen Regierung besonders hart bestraft werde. Er habe eine objektiv begründete Furcht, bei einer Rückkehr aus politischen Gründen verhaftet und gefoltert zu werden. Schliesslich verweist er auf die aktuelle Lage in Syrien. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist vorab auf diese sowie die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts in der Zwischenverfügung vom 27. Juli 2023 zu verweisen. Es gelingt dem Beschwerdeführer mit seiner Rechtsmitteleingabe nicht, der vorinstanzlichen Würdigung Stichhaltiges entgegenzusetzen, weil er darin im Wesentlichen in Wiederholung seiner Vorbringen an deren Glaubhaftigkeit und flüchtlingsrechtlichen Relevanz festhält und die Einschätzung der Beweistauglichkeit durch das SEM moniert. 7.2 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift hat das SEM die flüchtlingsrechtliche Relevanz der - im Rahmen des Mehrfachgesuchs relevanten - Vorbringen geprüft und ist mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Verfolgung oder objektive Furcht vor einer solchen durch das syrische Regime aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten glaubhaft zu machen, woran auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern. 7.2.1 Insbesondere hat die Vorinstanz zu Recht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt, dass der eingereichte Strafregisterauszug nicht geeignet ist, die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgung zu belegen. Das Vorgehen des SEM bei der Prüfung des eingereichten Dokumentes ist - wie im Folgenden näher dargetan wird - nicht zu beanstanden. Jedenfalls kann nicht auf eine Verletzung der Abklärungspflicht geschlossen werden. Zudem war es die Aufgabe des Beschwerdeführers, sein Mehrfachgesuch schriftlich und begründet mit genügender Substanziierung einzureichen (Art. 111c Abs. 1 und Art. 7 AsylG). Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht handelt es sich beim Strafregisterauszug um ein nicht fälschungssicheres Dokument. In Syrien kann nahezu jedes amtliche Dokument gegen Bezahlung erhältlich gemacht werden. Aufgrund der grassierenden Korruption sind nicht nur Fälschungen unterschiedlichster Qualität erhältlich, sondern es können in Syrien gegen Bezahlung auch formell echte amtliche Dokumente beschafft werden. Daher ist selbst einem formell echten amtlichen Dokument nur dann eine relevante Beweiskraft beizumessen, wenn dieses im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrages eingereicht wird (vgl. Urteil des BVGer E-1357/2020 vom 30. Mai 2023 E. 6.2.3, m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall (vgl. nachfolgende Erwägungen). 7.2.2 Das SEM hat die eingereichten Beweismittel - soweit im Rahmen des Mehrfachgesuches relevant - materiell geprüft, weshalb sich die diesbezüglich in der Beschwerde erhobenen Vorwürfe als unbehelflich erweisen. Die Vorinstanz hat ebenfalls überzeugend ausgeführt, dass es unglaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer zehn Jahre nach seiner Ausreise aus Syrien erfahren habe, dass er bei den syrischen Behörden registriert und verurteilt worden sei. Der Einwand des Beschwerdeführers, dies sei im Rahmen der Beschaffung eines Führerscheins zufälligerweise geschehen, erscheint nicht überzeugend; vor allem fällt auf, dass der Beschwerdeführer die angeblich umfassenden und monatelang andauernden Bemühungen seines Anwalts, eine Amnestie zu erreichen, nicht ansatzweise näher substanziiert oder gar belegt hat. 7.2.3 Ferner lassen auch die vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers nicht auf eine Gefährdung im Falle seiner Rückkehr nach Syrien schliessen. Seine Teilnahmen an nicht näher bezeichneten Demonstrationen und die von ihm eingereichten Beiträge in Kopie, die er auf seinem Facebook-Profil gepostet haben will, sind nicht geeignet, ein besonders herausragendes Profil zu begründen (vgl. hierzu ausführlich Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015). Es handelt sich um wenige Posts in den Monaten November/Dezember 2022, die zumindest in der Facebook-Community wenige Reaktionen hervorgerufen haben («gefällt» 1-10 Personen). Zudem ist auch nicht ersichtlich, ob es sich überhaupt über ein öffentlich zugängliches Konto handelt und die eingereichten Kopien lassen teilweise auch Elemente der Facebook-Bildsprache vermissen. Im Übrigen fällt auf, dass im eingereichten Strafregisterauszug eine am 12. Mai 2022 erfolgte Verurteilung wegen politischer Aktivitäten ausserhalb des Landes vermerkt ist, die eingereichten Posts aber ein halbes Jahr später datieren. Jedenfalls vermag der Beschwerdeführer daraus keine subjektiven Nachfluchtgründe abzuleiten. 7.2.4 Soweit der Beschwerdeführer überdies geltend macht, dass er auf der Fahndungsliste «Zaman al Wasl» verzeichnet sei, ist festzustellen, dass er hierzu auch auf Beschwerdeebene keine konkretisierenden Ausführungen getätigt und auch weiterhin keinerlei Beweiswert eingereicht hat. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich daher zur Frage der Beweistauglichkeit dieser Liste. Zu verweisen ist aber auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-4781/2018 vom 16. November 2020 E. 6.2.4; E-5253/2020 vom 17. Dezember 2020 und E-5253/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 5.2.1 m.w.H.). 7.3 Schliesslich lässt auch der erneute Hinweis in der Beschwerdeschrift auf die aktuelle Situation in Syrien nicht den Schluss zu, der Beschwerdeführer sei dadurch einer Verfolgung aus einem Motiv gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt respektive habe eine solche (im Falle seiner hypothetischen Rückkehr) zu befürchten. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel (Beilage 2 und 3) beziehen sich auf den geleisteten Dienst im Jahre 2011 und das Aufgebot zum Reservedienst und sind für das vorliegende Verfahren nicht relevant. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Mehrfachgesuch abgelehnt hat.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt wurde (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens sind diese praxisgemäss auf Fr. Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der bereits einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.- wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der bereits einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Brunner Versand: