Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus Derik (al-Malikiya) – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu- folge am 24. November (…) und reiste in die Türkei, wo er während meh- rerer Jahre lebte und arbeitete, bevor er am 1. Oktober 2019 in die Schweiz gelangte und um Asyl nachsuchte. Am 8. Oktober 2019 wurde er zu seiner Person befragt (BzP). Am 14. Oktober 2019 folgte ein Dublin-Gespräch. Anlässlich der Anhörungen zu seinen Asylgründen vom 6. November 2019 und vom 21. Januar 2020 machte er im Wesentlichen geltend, er habe nach der 9. Klasse zusammen mit drei, später mit sechs Kollegen in Derik im Juli oder August (…) eine Koordinationsgruppe (Tansiqiyat) gegründet, um Demonstrationen gegen die Regierung besser zu koordinieren und die Menschen in den umliegenden Dörfern zu informieren. Die Mitglieder der Gruppe hätten Megaphone, Plakate und Banner organisiert und Mauern in Schulen, Parks und Läden mit Slogans gegen die Regierung besprayt. Kurz vor den Demonstrationen, die jeweils am Freitag an verschiedenen Orten stattgefunden hätten, hätten sie sich in einem "Khan"(Stall) getroffen. Nachdem am 22. November (…) zwei Mitglieder festgenommen worden seien, sei er – der Beschwerdeführer – von seinem Vater davor gewarnt worden, dass die festgenommenen Mitglieder seinen Namen angegeben haben könnten. Aus Angst vor einer behördlichen Verfolgung habe er sich zur Ausreise entschlossen und sei an die türkische Grenze gereist. Zirka eine Woche später sei sein Vater festgenommen, geschlagen und gefoltert worden. Die Behörden hätten von diesem wissen wollen, ob er ihm (dem Beschwerdeführer) zur Ausreise verholfen habe. Sein Vater soll ihnen er- zählt haben, dass er über den Verbleib seines Sohnes nichts wisse und sei nach zwei Wochen wieder freigelassen worden. Seither hätten die Behör- den mehrmals das Haus seiner Eltern durchsucht und bei ihrem letzten Besuch seinem Vater ein Papier übergeben. Gemäss diesem sei der Be- schwerdeführer wegen Teilnahme an Demonstrationen, versuchten Putschversuchs, Gründung bewaffneter Gruppierungen gesucht worden. Im Jahre 2016 sei die Militärpolizei bei seinen Eltern zu Hause erschienen, habe nach ihm gesucht und ihnen eine militärische Vorladung übergeben. Sein Vater sei später ebenfalls zur Militärpolizei in al-Qamishli vorgeladen worden, wo er nach dem Verbleib des Beschwerdeführers gefragt und ihm ein Haftbefehl diesen betreffend ausgehändigt worden sei. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
E-1357/2020 Seite 3 Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte, ausgestellt am
12. September (…) in Derik, und zur Untermauerung seiner Anliegen Ko- pien einer Vorladung der Militärbehörden von al-Malikiya auf den 17. Mai 2016 und eines Haftbefehls der Militärbehörden von al-Malikiya vom (…) 2016 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerde- führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz an, schob deren Vollzug aber zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Asylrelevanz standhalten wür- den. C. Mit Eingabe vom 5. März 2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Ver- fügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ein Foto und einen USB-Stick als Beweismittel zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 12. März 2020 hiess die Instruktionsrichterin die Gesu- che um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um amtliche Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses gut und ordnete ihm seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechts- beiständin bei. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Ver- nehmlassung eingeladen.
E-1357/2020 Seite 4 E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 24. März 2020 die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer nahm mit Replik vom 22. Mai 2020 dazu Stellung. G. Mit Eingabe vom 12. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer ein als Straf- registerauszug bezeichnetes fremdsprachiges Dokument in Kopie sowie eine Kostennote ein. H. Am 16. Juni 2022 reichte er das Original des am 12. Juni 2022 in Kopie eingereichten Dokuments (Strafregisterauszug) samt deutscher Überset- zung und einen ärztlichen Kurzbericht von B._______, vom 3. Mai 2022 zu den Akten. I. Die Vorinstanz beantragte in ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom
8. Juli 2022 die Abweisung der Beschwerde. J. Der Beschwerdeführer reichte am 4. August 2022 eine Replik ein. K. Mit Schreiben vom 24. Februar 2023 teilte die Rechtsvertreterin ihre neue Kontaktadresse mit. L. Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine allenfalls weiterhin bestehende Bedürftigkeit zu bele- gen. M. Mit Eingabe vom 6. April 2023 wurden – nach einer gewährten Fristverlän- gerung – eine aktuelle Sozialhilfebestätigung und eine Kostennote einge- reicht.
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Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Bes- chwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist – unter Vorbehalt (vgl. E. 3.2) – einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Frau- gen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Weg- weisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Be- schwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläu- fig aufgenommen hat. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternati- ver Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), erübrigen sich praxisge- mäss Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 3.2 Der Eventualantrag (Rechtsbegehren 2) wird in der Beschwerdeschrift nicht begründet, weshalb nicht darauf einzutreten ist.
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E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1; ANNE KNEER und LINUS SONDEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien vage, stereotyp, wenig plausibel und widersprüchlich mithin unglaubhaft ausgefallen. Er habe zuerst ange- geben, vor der Gründung der Koordinationsgruppe an keiner Demonstra- tion teilgenommen zu haben. Auf die Frage nach weiteren Informationen habe er erklärt, nicht zu wissen, an wie vielen Demonstrationen er vor der Gründung der Koordinationsgruppe teilgenommen habe. Derartige Teil- nahmen seien für einen 14-Jährigen ein einschneidendes Ereignis, zu de- nen er sich trotz der seither vergangenen Zeit müsste Angaben machen können. Er habe auch zum Vorbringen, wonach die Demonstrationen in Derik unordentlich abgelaufen seien, keine Präzisierungen machen kön- nen. Es sei ohnehin wenig wahrscheinlich, dass er bereits nach drei bis vier Demonstrationsteilnahmen einen Mangel an der Organisation festge- stellt habe und die Initiative habe ergreifen können, um diese
E-1357/2020 Seite 7 Veranstaltungen fortan zu organisieren. Ferner seien seine Aussagen zu den Aktivitäten, die er mit der neu gegründeten Gruppe durchgeführt habe, stereotyp ausgefallen. Sie würden signifikante Details von tatsächlich Er- lebtem vermissen lassen. Weiter habe er angegeben, seine Rolle habe darin bestanden, die Leute über den genauen Tag der Demonstrationen zu informieren. Er habe aber auch erklärt, dass diese in ganz Syrien jeweils am Freitag stattgefunden hätten. Es erstaune zudem, dass er nicht in der Lage gewesen sei, die ungefähre Zahl der Teilnehmenden zu schätzen. Ferner sei seine Rolle während der Demonstrationen unsubstanziiert aus- gefallen. So habe er auf die Frage, was er ins Megaphon gerufen habe, einige verbreitete und bekannte Slogans wiedergegeben. Auch habe er zu seiner Rolle innerhalb der Gruppe keine Angaben machen können und er- klärt, keine spezielle gehabt zu haben. Dies widerspreche jedoch seiner Aussage, dass eines der Mitglieder der Anführer gewesen sei. Ferner sei sein Vorbringen, wonach die Zusammenkünfte der Gruppe in einem "Khan" abgehalten worden seien, um nicht gesehen und denunziert zu werden, inkohärent mit seiner Aussage, an den Demonstrationen jeweils unverhüllt teilgenommen zu haben, damit ihn die Leute kennenlernen würden. Im Weiteren sei merkwürdig, dass er sich im September (…) – im Zeitraum, in dem er sich in der Öffentlichkeit für die Gruppe engagiert habe – persönlich beim Einwohneramt in Derik vorstellig geworden sei, um sich eine Identi- tätskarte ausstellen zu lassen. Ferner sei unklar, auf welche Weise er von den Behörden hätte identifiziert werden können. Seine Erklärung, wonach sein Vater ihm erklärt habe, dass es möglich sei, dass ihn seine Kamera- den möglicherweise denunziert hätten, sei rein hypothetisch und ohne kon- krete Hinweise. Dasselbe gelte hinsichtlich der Festnahme der beiden Mit- glieder. Es sei unklar, wie und weshalb nur sie identifiziert und festgenom- men worden seien und nicht auch die anderen Mitglieder der Gruppe. Es sei zudem merkwürdig, dass weder er noch seine in Syrien verbliebenen Verwandten sich nach den anderen Mitgliedern der Gruppe informiert hät- ten, zumal solche Informationen für ihn von entscheidender Bedeutung gewesen wären. Weiter seien die vorgebrachten behördlichen Besuche bei seiner Familie vage und lückenhaft (Anzahl, welche Behörden) ausgefal- len. Dies gelte auch in Bezug auf die Umstände der Festnahme und Frei- lassung seines Vaters. Im Übrigen habe er zur Übergabe eines "Papiers" an seinen Vater keine Angaben machen können und auch nicht gewusst, wo sich dieses heute befinde. Seine Erklärung, sein Vater habe dieses möglicherweise weggeworfen, erscheine angesichts seiner Bedeutung nicht nachvollziehbar. Ausserdem sei undenkbar, dass seine Angehörigen nicht versucht hätten, genauere Informationen zu den Ereignissen zu er- halten. Insgesamt habe der Beschwerdeführer seine Rolle anlässlich von
E-1357/2020 Seite 8 Demonstrationen und die deshalb erfolgte Suche nach ihm nicht glaubhaft gemacht. Im Weiteren bestünden ernsthafte Zweifel an der vom Beschwerdeführer vorgebrachten militärischen Einberufung und an der Echtheit der dies-be- züglich eingereichten Dokumente. Die "militärische Einberufung", ausge- stellt in al-Malikiya, und der Haftbefehl würden keine fälschungssicheren Merkmale aufweisen. Diese könnten in Syrien einfach und gegen Bezah- lung – beispielsweise über die Internetseite des Verteidigungsministeriums
– als Vorlage heruntergeladen und ausgedruckt werden. Daher hätten sie nur einen geringen Beweiswert. Die vorgebrachte Rekrutierung könne auch deshalb nicht geglaubt werden, weil sich die syrische Regierung im Juli 2012 aus den kurdischen Gebieten mit Ausnahme der Städte al-Ha- saka und al-Qamishli im Norden Syriens zurückgezogen hätten. Die Exis- tenz eines Rekrutierungsbüros des syrischen Regimes in al-Malikiya sei unwahrscheinlich. Angesichts der Kontrolle über diese Region durch die syrisch-kurdische Partei PYD und deren militärische Organisation, die Volksschutzeinheiten (YPG), habe die syrische Regierung aufgehört, Per- sonen kurdischer Herkunft in den Militärdienst einzuberufen, um Spannun- gen mit kurdischen Truppen zu verhindern. Deshalb erscheine es unwahr- scheinlich, dass die syrischen Sicherheitskräfte im Einflussbereich der kurdischen Truppen weiterhin Rekrutierungsmassnahmen für die syrische Armee durchführen würden. Schliesslich sei der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien im Jahre (…) noch minderjährig gewesen, weshalb eine Rekrutie- rung durch die syrische Armee vor seiner Ausreise ausgeschlossen werden könne. Es gebe auch keine Hinweise dafür, dass er von der syrischen Armee für diensttauglich erklärt und tatsächlich mobilisiert worden sei. Auf- grund seiner damaligen Minderjährigkeit habe er auch kein Militärdienst- büchlein erhalten und sich nicht einer (vorgeschriebenen) medizinischen Untersuchung unterzogen. Durch seine Ausreise habe er sich allenfalls der Wehrdienstprüfung entzogen, jedoch nicht der Dienstpflicht. Deshalb könne er nicht als Kriegsdienstverweigerer oder Deserteur angesehen wer- den (vgl. D-7292/2014). Die blosse Tatsache, in Zukunft Militärdienst leis- ten zu müssen, stelle keine asylrechtlich relevante Furcht vor Verfolgung dar.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer führt demgegenüber aus, die Vorinstanz habe sämtliche positiven Glaubhaftigkeitselemente in seinen Aussagen ausge- blendet und Widersprüche konstruiert. Er und seine Kollegen hätten rasch
E-1357/2020 Seite 9 bemerkt, dass die Kundgebungen chaotisch abliefen, weshalb sie be- schlossen, eine Koordinationsgruppe zu gründen. Es treffe nicht zu, dass er zu den chaotisch ablaufenden Kundgebungen keine Details angegeben habe. Aufgrund des als Beweismittel eingereichten Videos sei erstellt, dass er an regimekritischen Kundgebungen mit einem Megaphon in der Hand teilgenommen habe. Er habe in der Anhörung detailliert angegeben, wie die Koordinationsgruppe gegründet worden sei und dabei verschiedene Aktivitäten der Gruppe aufgeführt: Wie sie die Menschen mobilisiert und informiert hätten sowie zahlreiche Nebensächlichkeiten. Da die Vorfälle Jahre zurückgelegen hätten, habe er keine genaue Anzahl nennen können. Die Vorbereitungen der Demonstrationen hätten nachvollziehbarerweise in einem Stall stattgefunden. Keines der Mitglieder habe eine definierte Funk- tion innegehabt, sondern mitangepackt. Weiter habe die Vorinstanz zu Unrecht Zweifel an seinen Aussagen zur Identifizierung der zwei festge- nommenen Mitglieder und an den Hausdurchsuchungen geäussert. Er sei nicht vor Ort gewesen und habe lediglich von seiner Familie erfahren. Er habe jedoch zu dem von seinem Vater Erlebten präzise Angaben und wei- tere Details machen können und Einblicke in seine damalige Gefühlswelt gegeben. Es erstaune nicht, dass die syrischen Behörden an seiner Stelle seinen Vater festgenommen hätten. Der Umstand, dass er sich im Septem- ber (…) eine Identitätskarte habe ausstellen lassen, ändere nichts an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht vor- geworfen, keine Beweismittel eingereicht zu haben. In derselben Verfü- gung spreche sie syrischen Dokumenten jeglichen Beweiswert ab. Das Dokument, in dem ihm eine Straftat vorgeworfen worden sei, stamme aus dem Jahre (…) und sei nicht mehr auffindbar, was nicht abwegig sei. Jedenfalls sei er aufgrund seiner politischen Aktivitäten ins Visier der syri- schen Behörden geraten und als Regimegegner identifiziert und sein Vater Opfer einer Reflexverfolgung geworden. Zudem habe die Vorinstanz die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich Ausnahmen bei der Rekrutierung von Männern in kurdischen Gebieten durch das syrische Re- gime nicht berücksichtigt. Aufgrund seiner glaubhaften Aussagen sei bei ihm davon auszugehen, dass er vom syrischen Regime in den Militärdienst einberufen und aufgrund seiner Dienstverweigerung per Haftbefehl von den syrischen Behörden gesucht werde.
E. 5.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 24. März 2020 an ihrem Standpunkt fest. Das (mit der Beschwerdeschrift) eingereichte Video, auf dem eine Demonstration in Syrien aufgenommen sei, sei nicht geeignet, um das Ausmass des politischen Engagements des Beschwer- deführers oder die vorgebrachten Probleme in seinem Heimatland zu
E-1357/2020 Seite 10 belegen. Die Aufnahme sei von schlechter Qualität und lasse keine Identi- fizierung des Beschwerdeführers zu, sondern zeige bloss den möglichen Ablauf einer Demonstration auf. Ferner bedeute die Teilnahme an regime- kritischen Demonstrationen im Ausland und die mögliche Identifizierung als Regimegegner nicht, dass sämtliche syrische Staatsangehörige im Aus- land bei einer Rückkehr nach Syrien ernsthafter Verfolgung ausgesetzt wären. Das Interesse der syrischen Behörden konzentriere sich auf Perso- nen, die über Massenkundgebungen hinaus agieren oder Tätigkeiten aus- üben würden, die eine ernsthafte und konkrete Bedrohung für das Regime darstellen könnten. Da die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe als unglaubhaft erachtet worden seien, sei nicht davon auszu- gehen, dass die blosse Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstra- tionen den Verdacht der syrischen Sicherheitsbehörden erweckt hätten. Aufgrund des Fotos, auf dem er neben anderen Teilnehmenden abgebildet sei, bestehe keine grosse Wahrscheinlichkeit, dass er vom syrischen Regime als Regimegegner identifiziert worden sei.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer macht in seiner Replik vom 22. Mai 2020 dem- gegenüber geltend, die Vorinstanz habe sich in ihrer Vernehmlassung nicht mit den positiven Glaubhaftigkeitselementen auseinandergesetzt und eine ernsthafte Beweiswürdigung der eingereichten Dokumente (Einberufungs- und Haftbefehl) unterlassen. Seine Ausführungen würden mit den Aufnah- men des Videos, das zwar von schlechter Qualität sei, übereinstimmen (Mann mit Megaphon, Haarlänge, Augenpartie, syrische Fahnen). Der Um- stand, dass er als bloss 14-Jähriger sein Heimatland alleine verlassen habe, zeige zudem auf, dass er sich einem erheblichen Risiko schwerer Verfolgung ausgesetzt gesehen habe. Es sei auf jeden Fall aufgrund seiner politischen Aktivitäten von den syrischen Sicherheitsbehörden als politisch missliebige Person identifiziert worden, was aus den von ihnen ergriffenen Massnahmen – die Inhaftierung seines Vaters, die Aufenthaltsnachfor- schungen und Hausdurchsuchungen – hervorgehe. Zudem sei er in Syrien als Dienstverweigerer registriert und werde per Haftbefehl gesucht.
E. 5.5 Mit Eingabe vom 16. Juni 2022 reicht der Beschwerdeführer das Origi- nal eines am 12. Juni 2020 in Kopie eingereichten Strafregisterauszugs zu den Akten, den sein Grossvater beim Polizeiamt der Provinz al-Hassaka beantragt habe. Daraus gehe hervor, dass er mit Urteil vom Militärgericht in al-Qamishli vom (…) wegen Organisation und Aufruf zu Demonstratio- nen gegen die regierende Partei und wegen Tragens von Waffen zu einer Freiheits- und Geldstrafe verurteilt worden sei.
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E. 5.6 Die Vorinstanz führt in ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 8. Juli 2022 aus, der Erhalt gefälschter Dokumente in Syrien gegen Bezahlung stelle ein bekanntes Phänomen dar. Der leicht zu fälschende Strafregister- auszug habe nur einen beschränkten Beweiswert und vermöge die in der angefochtenen Verfügung angeführten Argumente nicht in Frage zu stel- len.
E. 5.7 Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 4. August 2022 dazu fest, die Argumentation der Vorinstanz wegen der leichten Käuflichkeit von Dokumenten diesen jeglichen Beweiswert abzusprechen, sei unzulässig. Es würden wie bereits beim Einberufungs- und Haftbefehl keine offensicht- lichen Fälschungsmerkmale aufgeführt. Die Angaben im Dokument würden mit seinen Asylvorbringen in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht überein- stimmen. Dabei verweist er auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7606/2014 (recte: E-7607/2014) vom 2. März 2016.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde- führers im Ergebnis zu Recht verneint und folglich sein Asylgesuch abge- lehnt hat. Sie ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderun- gen an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Auf die Erwägungen in der Verfügung und der Vernehmlassungen sowie auf deren Wiedergabe unter E. 5.1., 5.3 und 5.6 kann vorab verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel inklusive ärztlicher Bericht (Sachverhalt Bst. C und H) sind nicht geeignet, zu einer anderen Schlussfolgerung zu führen.
E. 6.2.1 Der Vorinstanz ist zunächst darin zu folgen, dass aufgrund mehrerer unstimmiger Angaben erhebliche Zweifel an der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rolle anlässlich von regierungskritischen Demonstrationen in seinem Heimatland und einer deshalb gegen ihn erfolgten Suche beste- hen. Entgegen seines Vorwurfs hat die Vorinstanz keine Widersprüche konstruiert. Vielmehr stützte sich diese bei ihrer Würdigung auf die Aussa- gen des Beschwerdeführers in den Anhörungen. Dort machte er zuerst geltend, vor der Gründung der Koordinationsgruppe an keiner Demonstra- tion teilgenommen zu haben, weil er noch die Schule besucht habe (vgl. Akte A18 F 72). Demgegenüber gab er in der ergänzenden Anhörung an, sie hätten die Koordinationsgruppe zu Viert gegründet, nachdem er an ver- schiedenen Demonstrationen teilgenommen habe, die sich als chaotisch
E-1357/2020 Seite 12 erwiesen hätten (vgl. Akte A34 F11 f.). Diese unterschiedliche Schilderung lässt sich wie von der Vorinstanz ausgeführt nicht mit dem Zeitablauf erklä- ren. Ebenso hätte vom Beschwerdeführer erwartet werden können, dass er wenigstens eine Schätzung der Teilnehmerzahl der von ihnen organi- sierten Demonstrationen vornehmen kann, was auch aufgrund der Zeit- spanne, in der er diese angeblich mitorganisiert haben will, und Anzahl Ver- anstaltungen (wöchentlich von August bis November), erwartet werden konnte (vgl. a.a.O. F18). Zudem ist nicht mit überwiegender Wahrschein- lichkeit davon auszugehen, dass es dem damals erst 14-jährige Beschwer- deführer und seinen Schulkollegen bereits kurz nach ihrer Feststellung, dass die Demonstrationen chaotisch abliefen, gelungen sein soll, diese Anlässe so zu organisieren, dass sie innert kürzester Zeit das Vertrauen der Bevölkerung und einen derartigen Zulauf erlangt hätten, wie vom Beschwerdeführer dargestellt. Es ist überdies nicht ersichtlich, wer bis da- hin zuständig war und wie sich die Übergabe respektive Übernahme der Organisation durch die Koordinationsgruppe abgespielt haben soll. Seine diesbezüglichen Aussagen sind sehr vage geblieben und hinterlassen nicht den Eindruck, dass die vier (später sieben) Mitglieder die vorher schon je- weils am Freitag in ganz Syrien stattfindenden Demonstrationen in ihrer Heimatregion – in verschiedenen Dörfern – alleine hätten koordinieren und organisieren können. Darüber hinaus haben sich die Angaben des Be- schwerdeführers zur Gründung und den Aktivitäten der Koordinations- gruppe (Treffen in einem Stall, Vorbereitungen, Materialbeschaffung, etc.) als sehr allgemein gehalten erwiesen. Entgegen seiner Meinung, wonach er präzise Aussagen gemacht und zahlreiche Nebensächlichkeiten erwähnt habe, beschränkten sich diese auf allgemeine Organisationsvor- gänge und Abläufe der Demonstrationen (vgl. Akte A34 F22 ff.). Diese unspezifischen Angaben lassen sich auch auf andere Veranstaltungen übertragen. Ferner beschränkte sich seine Antwort auf die Frage, woran sich die Gruppe von anderen Gruppen unterscheiden liesse, auf wenige Angaben, beispielsweise einen anderen Namen und den Ort sowie die gewalttätige respektive friedliche Durchführung ihrer Demonstrationen (vgl. a.a.O., F28). Sein Einwand, er habe die Anzahl der Versammlungen der Koordinationsgruppe deshalb nicht nennen können, weil diese bereits Jahre zurückliegen würden, überzeugen angesichts des von ihm vorgetra- genen Engagements nicht. Ferner kann seiner Erklärung nicht gefolgt werden, in der Gruppe keine spezielle Rolle gehabt zu haben, weil alle mitangepackt hätten. Es wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass die Gruppe angesichts des Aufwands für die Koordination, Organisation und Werbung gewisse Zuständigkeiten oder Aufgaben an seine Mitglieder verteilt hätte, umso mehr als diese Gruppe gegründet worden sein soll, um
E-1357/2020 Seite 13 den chaotischen Zuständen entgegenzuwirken. Schliesslich vermag er auch mit der auf Beschwerdeebene eingereichten Video-Aufnahme einer Demonstration auf USB-Stick nicht überzeugend darzulegen, dass er sich in prominenter Weise an regimekritischen Kundgebungen betätigt habe. Das vom Gericht gesichtete Video beinhaltet eine zirka einminütige Auf- nahme einer Demonstration, wobei nicht mit Sicherheit feststeht, wann und wo diese stattgefunden hat. Zudem kann es sich bei der aufgrund der schlechten Qualität der Aufnahme unscharf abgebildeten Person, welche ab Sekunde 57 mit einem Megaphon in die Menge ruft, um irgendeinen Teilnehmer der Demonstration handeln. Dabei kann die Person aufgrund der Haarlänge und Augenpartie – soweit überhaupt erkennbar – nicht ohne weiteres dem Beschwerdeführer zugeordnet werden. Doch selbst wenn es sich um ihn handeln sollte, genügt diese Aufnahme nicht, um die angebli- che Verfolgung bzw. künftige Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Weiter erscheint zwar plausibel, dass sich die Gruppe jeweils in einem Stall getroffen habe, um keine Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen. Aufgrund dessen ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass sich deren Mitglieder an den Demonstrationen unverhüllt und auch in prominenter Weise – der Beschwerdeführer mit Megaphon – gezeigt hätten, damit sie die anderen Teilnehmer kennenlernen könnten. Auch erscheint die Wahl des Stalles, der dem Vater eines der Mitglieder gehört, nicht vereinbar mit der Schilde- rung in der Beschwerde, dass sie die Sitzungen bewusst nicht in den Häu- sern der Mitglieder abhalten wollten, um deren Familien nicht in Gefahr zu bringen. Schliesslich widerspricht das Verhalten des Beschwerdeführers, im September (…) zwecks Ausstellung einer Identitätskarte persönlich beim Einwohneramt Derik vorgesprochen zu haben, demjenigen einer Person, die aufgrund der von ihr angeblich ausgeübten politischen Aktivitäten damit rechnen musste, ins Visier der syrischen Behörden zu geraten. Dies gilt umsomehr als der Beschwerdeführer bereits seit Ende Juli/anfangs August regelmässig solche Demonstrationen mitorganisiert haben und dabei eweils unverhüllt als Mitorganisator aufgetreten sein will. Aufgrund der soeben festgestellten Unstimmigkeiten erscheinen auch aus der Sicht des Gerichts die geäusserten Vermutungen, dass der Beschwer- deführer von zwei festgenommenen Mitgliedern der Koordinationsgruppe denunziert worden sei, als reine Spekulationen, für die keine Hinweise vor- handen sind. Der Beschwerdeführer vermochte weder zu den angeblichen Festnahmen der beiden noch zum Schicksal der übrigen Mitglieder –
E-1357/2020 Seite 14 darunter drei ehemalige Schulkollegen – Informationen zu liefern. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er mehr Interesse gezeigt hätte, was mit ihnen geschehen ist, sowie dass er respektive seine Familie zumindest versucht hätte, weitergehende Informationen zu ihnen zu erhalten, zumal dies auch für seine Situation von Relevanz hätte sein können. Den Akten können keine entsprechenden Anstrengungen entnommen werden. Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei nicht vor Ort gewesen, vermag dies nicht zu erklären.
E. 6.2.2 Zuzustimmen ist den vorinstanzlichen Erwägungen sodann, wonach der Beschwerdeführer zu den Umständen der angeblich wegen ihm erfolg- ten Festnahme und Freilassung seines Vaters nur vage und keine detail- lierten Angaben machen konnte (Zeitpunkt der Festnahme, Dauer der In- haftierung, Schläge, Folter und Inhalt der Befragung durch die Behörden, Zeitpunkt der Freilassung; vgl. Akten A18 F125 und A34 F49 ff.). Die in der ergänzenden Anhörung gemachten, weitergehenden Angaben beschränk- ten sich auf die dem Vater zugefügten Foltermethoden, von denen dieser berichtet habe. Indes hätten vom Beschwerdeführer auch Angaben dazu erwartet werden können, welche Behörden den Vater mitgenommen hätten und wo er festgehalten worden sei. Es erstaunt weiter, dass seinem Vater ein Papier übergeben worden sein soll, in dem der Beschwerdeführer ver- schiedene Straftaten zur Last gelegt worden seien, dieses Papier jedoch nicht mehr vorhanden sein soll. Angesichts des geschilderten behördlichen Vorgehens gegen den Vater wäre zu erwarten gewesen, dass dieses Papier sorgfältig aufbewahrt würde, zumal in diesem Zusammenhang mit weitergehenden Ermittlungen zu rechnen gewesen wäre. Überdies basie- ren die diesbezüglichen Angaben ausschliesslich auf Aussagen Dritter, denen nur beschränkter Beweiswert zukommt. Weiter verwundert in die- sem Zusammenhang, dass die (nahen) Angehörigen des Beschwerdefüh- rers, welche weiterhin an derselben Adresse wohnhaft sein sollen, von den Behörden keine weiteren Dokumente erhalten haben, zumal das Verfahren offenbar weitergeführt wurde, was mit dem eingereichten Strafregisteraus- zug bewiesen werden soll. Es erstaunt, dass die Verwandten nicht bereits früher versucht haben, diesbezügliche Informationen einzuholen, und erst am 9. April 2020 – mit dem Beibringen eines als Strafregisterauszug be- zeichneten Beweismittels – entsprechende Bemühungen seines Grossva- ters erfolgt sein sollen. Es überrascht überdies, dass anlässlich der letzten Besuche der Behörden (Vorsprache im Jahre 2016 wegen des Militärdiens- tes) dieses Strafverfahren, in welchem am (…) ein Polizeirapport erfolgt sein soll, nicht erwähnt wurde. Der Beschwerdeführer machte ausser den
E-1357/2020 Seite 15 vorgebrachten Suchbemühungen kurz nach seiner Ausreise im November (…) keine Ermittlungsmassnahmen der syrischen Behörden geltend.
E. 6.2.3 Hinsichtlich des am 12. Juni 2020 in Kopie und mit Eingabe vom
16. Juni 2022 als angebliches Originaldokument eingereichten Strafregis- terauszugs ist zudem festzuhalten, dass in Syrien nahezu jedes amtliche Dokument gegen Bezahlung erhältlich gemacht werden kann. Aufgrund der grassierenden Korruption sind nicht nur Fälschungen unterschiedlichs- ter Qualität erhältlich, sondern es können in Syrien gegen Bezahlung auch formell echte amtliche Dokumente beschafft werden. Daher ist selbst ei- nem solch formell echten amtlichen Dokument nur dann eine relevante Be- weiskraft beizumessen, wenn dieses im Kontext eines hinreichend schlüs- sigen Sachverhaltsvortrages eingereicht wird (vgl. Urteile des Bundesver- waltungsgerichts D-2977/2019 vom 30. November 2021, E.7.3.3 und E-2836/2019 vom 21. April 2022, E.6.2.5, m.w.H.). Vorliegend ist dies of- fenkundig nicht der Fall. Vielmehr ergeben sich aus diesem Dokument wei- tere Ungereimtheiten. Zum einen erweckt die auffallend vage Bezeichnung der gegen den Beschwerdeführer verhängten Strafe ("Freiheits- und Geld- strafe") Zweifel an der Authentizität dieses Dokuments. Dem Strafregister- auszug kann ausser dem unter "Urteil" aufgeführten "Polizeibericht" vom (…) aber auch kein Urteil und auch nicht die Art, eine Nummer oder das Datum eines Urteils entnommen werden. Nach Erkenntnissen des Bundes- verwaltungsgerichts werden zudem Strafregisterauszüge in Syrien nicht wie Vorladungen ausgehändigt, sondern müssen bei der zuständigen Stelle beantragt werden. Das Dokument wird der antragstellenden Person ausgehändigt, um damit ihren Status bei der zuständigen Instanz zu re- geln. Dies ist in drei Fällen möglich: Durch die Verbüssung der Strafe und "Rehabilitierung", durch einen Straferlass durch eine Amnestie oder durch die Zurückziehung einer richterlichen Order (https://arab- ency.com.sy/law/details/25905/1, abgerufen am 30.5.2023). Wer durch die Behörden gesucht wird, kann keinen Strafregisterauszug beziehen (http://www.ortas.online/Covid19/index.php?d=programs&a=show_part &id=43944, abgerufen am 30.5.2023). Unter diesen Umständen kann dem Strafregisterauszug kein Beweiswert beigemessen werden. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine Identifizierung als Regimegegner durch die syrischen Behörden und eine deshalb erfolgte Verfolgung glaubhaft zu machen.
E. 6.3 Auf eine Auseinandersetzung mit der Glaubhaftigkeitsprüfung der Vor- instanz betreffend militärische Einberufung und Echtheit der eingereichten
E-1357/2020 Seite 16 Dokumente kann verzichtet werden. Es kann offenbleiben, ob der Be- schwerdeführer tatsächlich von den Militärbehörden zwecks Einberufung in den Militärdienst gesucht worden ist, da eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermag. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus einem in dieser Norm genannten Grund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig- keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Im syrischen Kontext wird dies dann angenommen, wenn die Dienstverweigerung als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst wird, das heisst, dass die drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, sondern damit zu rechnen ist, dass der Be- schwerdeführer als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unver- hältnismässig schwer bestraft würde (BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Der Be- schwerdeführer vermochte das von ihm vorgebrachte politische Engage- ment nicht glaubhaft zu machen. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass er von den syrischen Behörden als regimekritische Person wahrge- nommen worden ist. Dies gilt im Übrigen auch unter Berücksichtigung des mit der Beschwerdeschrift eingereichten Fotos, auf dem der Beschwerde- führer als blosser Teilnehmer anlässlich einer in der Schweiz durchgeführ- ten Kundgebung abgebildet ist.
E. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, er habe im Heimatland eine asylrelevante Verfol- gung erlebt oder müsse eine solche in begründeter Weise befürchten. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde oder die weiteren Beweismittel einzugehen. Die Vorinstanz hat im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylge- such abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
E-1357/2020 Seite 17 Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerde- führer sei zum heutigen Zeitpunkt in Syrien nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für ausländische Personen unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde mit seiner vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs Rechnung getragen. Insoweit erübrigen sich weitere Aus- führungen zum Vollzug der Wegweisung.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu- weisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom
E. 10.2 Ebenfalls mit Verfügung vom 12. März 2020 wurde das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und dem Beschwerdeführer Mejreme Omuri, Rechtsanwältin, als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist ein amtliches Honorar zu- lasten der Gerichtskasse zuzusprechen (vgl. Art. 8–14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Am 6. April 2023 wurde eine Honorarnote eingereicht. Der darin geltend gemachte zeitliche Auf- wand von 15.5 Stunden erscheint aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht vollumfänglich angemessen. Es ist unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren
E-1357/2020 Seite 18 (und der Praxis in Vergleichsfällen) der zu entschädigende zeitliche Auf- wand auf elf Stunden zu reduzieren. Wie in der Verfügung vom 12. März 2020 angekündigt, ist hinsichtlich des amtlichen Honorars zudem von ei- nem Stundenansatz von Fr. 220.– auszugehen. Demzufolge ist der amtli- chen Rechtsbeiständin ein Gesamtbetrag von Fr. 2'718.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) durch das Gericht zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite)
E-1357/2020 Seite 19
E. 12 März 2020 wurde jedoch sein Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh- rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Gemäss der am 6. April 2023 eingereichten Sozialhilfebestätigung vom 30. März 2023 ist der Be- schwerdeführer weiterhin auf finanzielle Unterstützung angewiesen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin wird zu- lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'718.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1357/2020 Urteil vom 30. Mai 2023 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Mejreme Omuri, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. Januar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus Derik (al-Malikiya) - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 24. November (...) und reiste in die Türkei, wo er während mehrerer Jahre lebte und arbeitete, bevor er am 1. Oktober 2019 in die Schweiz gelangte und um Asyl nachsuchte. Am 8. Oktober 2019 wurde er zu seiner Person befragt (BzP). Am 14. Oktober 2019 folgte ein Dublin-Gespräch. Anlässlich der Anhörungen zu seinen Asylgründen vom 6. November 2019 und vom 21. Januar 2020 machte er im Wesentlichen geltend, er habe nach der 9. Klasse zusammen mit drei, später mit sechs Kollegen in Derik im Juli oder August (...) eine Koordinationsgruppe (Tansiqiyat) gegründet, um Demonstrationen gegen die Regierung besser zu koordinieren und die Menschen in den umliegenden Dörfern zu informieren. Die Mitglieder der Gruppe hätten Megaphone, Plakate und Banner organisiert und Mauern in Schulen, Parks und Läden mit Slogans gegen die Regierung besprayt. Kurz vor den Demonstrationen, die jeweils am Freitag an verschiedenen Orten stattgefunden hätten, hätten sie sich in einem "Khan"(Stall) getroffen. Nachdem am 22. November (...) zwei Mitglieder festgenommen worden seien, sei er - der Beschwerdeführer - von seinem Vater davor gewarnt worden, dass die festgenommenen Mitglieder seinen Namen angegeben haben könnten. Aus Angst vor einer behördlichen Verfolgung habe er sich zur Ausreise entschlossen und sei an die türkische Grenze gereist. Zirka eine Woche später sei sein Vater festgenommen, geschlagen und gefoltert worden. Die Behörden hätten von diesem wissen wollen, ob er ihm (dem Beschwerdeführer) zur Ausreise verholfen habe. Sein Vater soll ihnen er-zählt haben, dass er über den Verbleib seines Sohnes nichts wisse und sei nach zwei Wochen wieder freigelassen worden. Seither hätten die Behörden mehrmals das Haus seiner Eltern durchsucht und bei ihrem letzten Besuch seinem Vater ein Papier übergeben. Gemäss diesem sei der Beschwerdeführer wegen Teilnahme an Demonstrationen, versuchten Putschversuchs, Gründung bewaffneter Gruppierungen gesucht worden. Im Jahre 2016 sei die Militärpolizei bei seinen Eltern zu Hause erschienen, habe nach ihm gesucht und ihnen eine militärische Vorladung übergeben. Sein Vater sei später ebenfalls zur Militärpolizei in al-Qamishli vorgeladen worden, wo er nach dem Verbleib des Beschwerdeführers gefragt und ihm ein Haftbefehl diesen betreffend ausgehändigt worden sei. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte, ausgestellt am 12. September (...) in Derik, und zur Untermauerung seiner Anliegen Ko-pien einer Vorladung der Militärbehörden von al-Malikiya auf den 17. Mai 2016 und eines Haftbefehls der Militärbehörden von al-Malikiya vom (...) 2016 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerde-führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz an, schob deren Vollzug aber zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Asylrelevanz standhalten würden. C. Mit Eingabe vom 5. März 2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Ver-fügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ein Foto und einen USB-Stick als Beweismittel zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 12. März 2020 hiess die Instruktionsrichterin die Gesu-che um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um amtliche Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-schusses gut und ordnete ihm seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 24. März 2020 die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer nahm mit Replik vom 22. Mai 2020 dazu Stellung. G. Mit Eingabe vom 12. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer ein als Straf-registerauszug bezeichnetes fremdsprachiges Dokument in Kopie sowie eine Kostennote ein. H. Am 16. Juni 2022 reichte er das Original des am 12. Juni 2022 in Kopie eingereichten Dokuments (Strafregisterauszug) samt deutscher Überset-zung und einen ärztlichen Kurzbericht von B._______, vom 3. Mai 2022 zu den Akten. I. Die Vorinstanz beantragte in ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 8. Juli 2022 die Abweisung der Beschwerde. J. Der Beschwerdeführer reichte am 4. August 2022 eine Replik ein. K. Mit Schreiben vom 24. Februar 2023 teilte die Rechtsvertreterin ihre neue Kontaktadresse mit. L. Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine allenfalls weiterhin bestehende Bedürftigkeit zu bele-gen. M. Mit Eingabe vom 6. April 2023 wurden - nach einer gewährten Fristverlän-gerung - eine aktuelle Sozialhilfebestätigung und eine Kostennote eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Bes-chwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt (vgl. E. 3.2) - einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Frau-gen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 3.2 Der Eventualantrag (Rechtsbegehren 2) wird in der Beschwerdeschrift nicht begründet, weshalb nicht darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oderbegründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien vage, stereotyp, wenig plausibel und widersprüchlich mithin unglaubhaft ausgefallen. Er habe zuerst ange-geben, vor der Gründung der Koordinationsgruppe an keiner Demonstration teilgenommen zu haben. Auf die Frage nach weiteren Informationen habe er erklärt, nicht zu wissen, an wie vielen Demonstrationen er vor der Gründung der Koordinationsgruppe teilgenommen habe. Derartige Teilnahmen seien für einen 14-Jährigen ein einschneidendes Ereignis, zu denen er sich trotz der seither vergangenen Zeit müsste Angaben machen können. Er habe auch zum Vorbringen, wonach die Demonstrationen in Derik unordentlich abgelaufen seien, keine Präzisierungen machen können. Es sei ohnehin wenig wahrscheinlich, dass er bereits nach drei bis vier Demonstrationsteilnahmen einen Mangel an der Organisation festgestellt habe und die Initiative habe ergreifen können, um diese Veranstaltungen fortan zu organisieren. Ferner seien seine Aussagen zu den Aktivitäten, die er mit der neu gegründeten Gruppe durchgeführt habe, stereotyp ausgefallen. Sie würden signifikante Details von tatsächlich Erlebtem vermissen lassen. Weiter habe er angegeben, seine Rolle habedarin bestanden, die Leute über den genauen Tag der Demonstrationen zu informieren. Er habe aber auch erklärt, dass diese in ganz Syrien jeweils am Freitag stattgefunden hätten. Es erstaune zudem, dass er nicht in der Lage gewesen sei, die ungefähre Zahl der Teilnehmenden zu schätzen. Ferner sei seine Rolle während der Demonstrationen unsubstanziiert ausgefallen. So habe er auf die Frage, was er ins Megaphon gerufen habe, einige verbreitete und bekannte Slogans wiedergegeben. Auch habe er zu seiner Rolle innerhalb der Gruppe keine Angaben machen können und erklärt, keine spezielle gehabt zu haben. Dies widerspreche jedoch seiner Aussage, dass eines der Mitglieder der Anführer gewesen sei. Ferner sei sein Vorbringen, wonach die Zusammenkünfte der Gruppe in einem "Khan" abgehalten worden seien, um nicht gesehen und denunziert zu werden, inkohärent mit seiner Aussage, an den Demonstrationen jeweils unverhüllt teilgenommen zu haben, damit ihn die Leute kennenlernen würden. Im Weiteren sei merkwürdig, dass er sich im September (...) - im Zeitraum, in dem er sich in der Öffentlichkeit für die Gruppe engagiert habe - persönlich beim Einwohneramt in Derik vorstellig geworden sei, um sich eine Identitätskarte ausstellen zu lassen. Ferner sei unklar, auf welche Weise er von den Behörden hätte identifiziert werden können. Seine Erklärung, wonach sein Vater ihm erklärt habe, dass es möglich sei, dass ihn seine Kameraden möglicherweise denunziert hätten, sei rein hypothetisch und ohne konkrete Hinweise. Dasselbe gelte hinsichtlich der Festnahme der beiden Mitglieder. Es sei unklar, wie und weshalb nur sie identifiziert und festgenommen worden seien und nicht auch die anderen Mitglieder der Gruppe. Es sei zudem merkwürdig, dass weder er noch seine in Syrien verbliebenen Verwandten sich nach den anderen Mitgliedern der Gruppe informiert hätten, zumal solche Informationen für ihn von entscheidender Bedeutunggewesen wären. Weiter seien die vorgebrachten behördlichen Besuche bei seiner Familie vage und lückenhaft (Anzahl, welche Behörden) ausgefallen. Dies gelte auch in Bezug auf die Umstände der Festnahme und Freilassung seines Vaters. Im Übrigen habe er zur Übergabe eines "Papiers" an seinen Vater keine Angaben machen können und auch nicht gewusst, wo sich dieses heute befinde. Seine Erklärung, sein Vater habe dieses möglicherweise weggeworfen, erscheine angesichts seiner Bedeutung nicht nachvollziehbar. Ausserdem sei undenkbar, dass seine Angehörigen nicht versucht hätten, genauere Informationen zu den Ereignissen zu erhalten. Insgesamt habe der Beschwerdeführer seine Rolle anlässlich von Demonstrationen und die deshalb erfolgte Suche nach ihm nicht glaubhaft gemacht. Im Weiteren bestünden ernsthafte Zweifel an der vom Beschwerdeführer vorgebrachten militärischen Einberufung und an der Echtheit der dies-bezüglich eingereichten Dokumente. Die "militärische Einberufung", ausgestellt in al-Malikiya, und der Haftbefehl würden keine fälschungssicheren Merkmale aufweisen. Diese könnten in Syrien einfach und gegen Bezahlung - beispielsweise über die Internetseite des Verteidigungsministeriums - als Vorlage heruntergeladen und ausgedruckt werden. Daher hätten sie nur einen geringen Beweiswert. Die vorgebrachte Rekrutierung könne auch deshalb nicht geglaubt werden, weil sich die syrische Regierung im Juli 2012 aus den kurdischen Gebieten mit Ausnahme der Städte al-Hasaka und al-Qamishli im Norden Syriens zurückgezogen hätten. Die Existenz eines Rekrutierungsbüros des syrischen Regimes in al-Malikiya sei unwahrscheinlich. Angesichts der Kontrolle über diese Region durch die syrisch-kurdische Partei PYD und deren militärische Organisation, die Volksschutzeinheiten (YPG), habe die syrische Regierung aufgehört, Personen kurdischer Herkunft in den Militärdienst einzuberufen, um Spannungen mit kurdischen Truppen zu verhindern. Deshalb erscheine es unwahrscheinlich, dass die syrischen Sicherheitskräfte im Einflussbereich derkurdischen Truppen weiterhin Rekrutierungsmassnahmen für die syrische Armee durchführen würden. Schliesslich sei der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien im Jahre (...) noch minderjährig gewesen, weshalb eine Rekrutie-rung durch die syrische Armee vor seiner Ausreise ausgeschlossen werden könne. Es gebe auch keine Hinweise dafür, dass er von der syrischenArmee für diensttauglich erklärt und tatsächlich mobilisiert worden sei. Aufgrund seiner damaligen Minderjährigkeit habe er auch kein Militärdienstbüchlein erhalten und sich nicht einer (vorgeschriebenen) medizinischen Untersuchung unterzogen. Durch seine Ausreise habe er sich allenfalls der Wehrdienstprüfung entzogen, jedoch nicht der Dienstpflicht. Deshalb könne er nicht als Kriegsdienstverweigerer oder Deserteur angesehen werden (vgl. D-7292/2014). Die blosse Tatsache, in Zukunft Militärdienst leisten zu müssen, stelle keine asylrechtlich relevante Furcht vor Verfolgung dar. 5.2 Der Beschwerdeführer führt demgegenüber aus, die Vorinstanz habe sämtliche positiven Glaubhaftigkeitselemente in seinen Aussagen ausgeblendet und Widersprüche konstruiert. Er und seine Kollegen hätten rasch bemerkt, dass die Kundgebungen chaotisch abliefen, weshalb sie beschlossen, eine Koordinationsgruppe zu gründen. Es treffe nicht zu, dass er zu den chaotisch ablaufenden Kundgebungen keine Details angegeben habe. Aufgrund des als Beweismittel eingereichten Videos sei erstellt, dass er an regimekritischen Kundgebungen mit einem Megaphon in der Hand teilgenommen habe. Er habe in der Anhörung detailliert angegeben, wie die Koordinationsgruppe gegründet worden sei und dabei verschiedene Aktivitäten der Gruppe aufgeführt: Wie sie die Menschen mobilisiert und informiert hätten sowie zahlreiche Nebensächlichkeiten. Da die Vorfälle Jahre zurückgelegen hätten, habe er keine genaue Anzahl nennen können. Die Vorbereitungen der Demonstrationen hätten nachvollziehbarerweise in einem Stall stattgefunden. Keines der Mitglieder habe eine definierte Funktion innegehabt, sondern mitangepackt. Weiter habe die Vorinstanz zuUnrecht Zweifel an seinen Aussagen zur Identifizierung der zwei festgenommenen Mitglieder und an den Hausdurchsuchungen geäussert. Er sei nicht vor Ort gewesen und habe lediglich von seiner Familie erfahren. Er habe jedoch zu dem von seinem Vater Erlebten präzise Angaben und weitere Details machen können und Einblicke in seine damalige Gefühlswelt gegeben. Es erstaune nicht, dass die syrischen Behörden an seiner Stelle seinen Vater festgenommen hätten. Der Umstand, dass er sich im September (...) eine Identitätskarte habe ausstellen lassen, ändere nichts an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht vorgeworfen, keine Beweismittel eingereicht zu haben. In derselben Verfügung spreche sie syrischen Dokumenten jeglichen Beweiswert ab. DasDokument, in dem ihm eine Straftat vorgeworfen worden sei, stamme aus dem Jahre (...) und sei nicht mehr auffindbar, was nicht abwegig sei.Jedenfalls sei er aufgrund seiner politischen Aktivitäten ins Visier der syrischen Behörden geraten und als Regimegegner identifiziert und sein Vater Opfer einer Reflexverfolgung geworden. Zudem habe die Vorinstanz die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich Ausnahmen bei der Rekrutierung von Männern in kurdischen Gebieten durch das syrische Regime nicht berücksichtigt. Aufgrund seiner glaubhaften Aussagen sei bei ihm davon auszugehen, dass er vom syrischen Regime in den Militärdienst einberufen und aufgrund seiner Dienstverweigerung per Haftbefehl von den syrischen Behörden gesucht werde. 5.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 24. März 2020 anihrem Standpunkt fest. Das (mit der Beschwerdeschrift) eingereichteVideo, auf dem eine Demonstration in Syrien aufgenommen sei, sei nicht geeignet, um das Ausmass des politischen Engagements des Beschwerdeführers oder die vorgebrachten Probleme in seinem Heimatland zu belegen. Die Aufnahme sei von schlechter Qualität und lasse keine Identifizierung des Beschwerdeführers zu, sondern zeige bloss den möglichen Ablauf einer Demonstration auf. Ferner bedeute die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen im Ausland und die mögliche Identifizierung als Regimegegner nicht, dass sämtliche syrische Staatsangehörige im Ausland bei einer Rückkehr nach Syrien ernsthafter Verfolgung ausgesetztwären. Das Interesse der syrischen Behörden konzentriere sich auf Personen, die über Massenkundgebungen hinaus agieren oder Tätigkeiten ausüben würden, die eine ernsthafte und konkrete Bedrohung für das Regime darstellen könnten. Da die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe als unglaubhaft erachtet worden seien, sei nicht davon auszugehen, dass die blosse Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen den Verdacht der syrischen Sicherheitsbehörden erweckt hätten. Aufgrund des Fotos, auf dem er neben anderen Teilnehmenden abgebildet sei, bestehe keine grosse Wahrscheinlichkeit, dass er vom syrischenRegime als Regimegegner identifiziert worden sei. 5.4 Der Beschwerdeführer macht in seiner Replik vom 22. Mai 2020 demgegenüber geltend, die Vorinstanz habe sich in ihrer Vernehmlassung nicht mit den positiven Glaubhaftigkeitselementen auseinandergesetzt und eine ernsthafte Beweiswürdigung der eingereichten Dokumente (Einberufungs- und Haftbefehl) unterlassen. Seine Ausführungen würden mit den Aufnahmen des Videos, das zwar von schlechter Qualität sei, übereinstimmen (Mann mit Megaphon, Haarlänge, Augenpartie, syrische Fahnen). Der Umstand, dass er als bloss 14-Jähriger sein Heimatland alleine verlassen habe, zeige zudem auf, dass er sich einem erheblichen Risiko schwerer Verfolgung ausgesetzt gesehen habe. Es sei auf jeden Fall aufgrund seiner politischen Aktivitäten von den syrischen Sicherheitsbehörden als politisch missliebige Person identifiziert worden, was aus den von ihnen ergriffenen Massnahmen - die Inhaftierung seines Vaters, die Aufenthaltsnachforschungen und Hausdurchsuchungen - hervorgehe. Zudem sei er in Syrien als Dienstverweigerer registriert und werde per Haftbefehl gesucht. 5.5 Mit Eingabe vom 16. Juni 2022 reicht der Beschwerdeführer das Original eines am 12. Juni 2020 in Kopie eingereichten Strafregisterauszugs zu den Akten, den sein Grossvater beim Polizeiamt der Provinz al-Hassaka beantragt habe. Daraus gehe hervor, dass er mit Urteil vom Militärgericht in al-Qamishli vom (...) wegen Organisation und Aufruf zu Demonstrationen gegen die regierende Partei und wegen Tragens von Waffen zu einer Freiheits- und Geldstrafe verurteilt worden sei. 5.6 Die Vorinstanz führt in ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 8. Juli 2022 aus, der Erhalt gefälschter Dokumente in Syrien gegen Bezahlung stelle ein bekanntes Phänomen dar. Der leicht zu fälschende Strafregisterauszug habe nur einen beschränkten Beweiswert und vermöge die in der angefochtenen Verfügung angeführten Argumente nicht in Frage zu stellen. 5.7 Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 4. August 2022 dazu fest, die Argumentation der Vorinstanz wegen der leichten Käuflichkeit von Dokumenten diesen jeglichen Beweiswert abzusprechen, sei unzulässig. Es würden wie bereits beim Einberufungs- und Haftbefehl keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale aufgeführt. Die Angaben im Dokument würden mit seinen Asylvorbringen in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht übereinstimmen. Dabei verweist er auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7606/2014 (recte: E-7607/2014) vom 2. März 2016. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht verneint und folglich sein Asylgesuch abgelehnt hat. Sie ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Auf die Erwägungen in der Verfügung und der Vernehmlassungen sowie auf deren Wiedergabe unter E. 5.1., 5.3 und 5.6 kann vorab verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel inklusive ärztlicher Bericht (Sachverhalt Bst. C und H) sind nicht geeignet, zu einer anderen Schlussfolgerung zu führen. 6.2 6.2.1 Der Vorinstanz ist zunächst darin zu folgen, dass aufgrund mehrerer unstimmiger Angaben erhebliche Zweifel an der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rolle anlässlich von regierungskritischen Demonstrationen in seinem Heimatland und einer deshalb gegen ihn erfolgten Suche bestehen. Entgegen seines Vorwurfs hat die Vorinstanz keine Widersprüche konstruiert. Vielmehr stützte sich diese bei ihrer Würdigung auf die Aussagen des Beschwerdeführers in den Anhörungen. Dort machte er zuerstgeltend, vor der Gründung der Koordinationsgruppe an keiner Demonstration teilgenommen zu haben, weil er noch die Schule besucht habe (vgl. Akte A18 F 72). Demgegenüber gab er in der ergänzenden Anhörung an, sie hätten die Koordinationsgruppe zu Viert gegründet, nachdem er an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen habe, die sich als chaotisch erwiesen hätten (vgl. Akte A34 F11 f.). Diese unterschiedliche Schilderung lässt sich wie von der Vorinstanz ausgeführt nicht mit dem Zeitablauf erklären. Ebenso hätte vom Beschwerdeführer erwartet werden können, dass er wenigstens eine Schätzung der Teilnehmerzahl der von ihnen organisierten Demonstrationen vornehmen kann, was auch aufgrund der Zeitspanne, in der er diese angeblich mitorganisiert haben will, und Anzahl Veranstaltungen (wöchentlich von August bis November), erwartet werden konnte (vgl. a.a.O. F18). Zudem ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es dem damals erst 14-jährige Beschwerdeführer und seinen Schulkollegen bereits kurz nach ihrer Feststellung, dass die Demonstrationen chaotisch abliefen, gelungen sein soll, dieseAnlässe so zu organisieren, dass sie innert kürzester Zeit das Vertrauen der Bevölkerung und einen derartigen Zulauf erlangt hätten, wie vomBeschwerdeführer dargestellt. Es ist überdies nicht ersichtlich, wer bis dahin zuständig war und wie sich die Übergabe respektive Übernahme derOrganisation durch die Koordinationsgruppe abgespielt haben soll. Seine diesbezüglichen Aussagen sind sehr vage geblieben und hinterlassen nicht den Eindruck, dass die vier (später sieben) Mitglieder die vorher schon jeweils am Freitag in ganz Syrien stattfindenden Demonstrationen in ihrer Heimatregion - in verschiedenen Dörfern - alleine hätten koordinieren und organisieren können. Darüber hinaus haben sich die Angaben des Beschwerdeführers zur Gründung und den Aktivitäten der Koordinationsgruppe (Treffen in einem Stall, Vorbereitungen, Materialbeschaffung, etc.) als sehr allgemein gehalten erwiesen. Entgegen seiner Meinung, wonach er präzise Aussagen gemacht und zahlreiche Nebensächlichkeitenerwähnt habe, beschränkten sich diese auf allgemeine Organisationsvorgänge und Abläufe der Demonstrationen (vgl. Akte A34 F22 ff.). Dieseunspezifischen Angaben lassen sich auch auf andere Veranstaltungen übertragen. Ferner beschränkte sich seine Antwort auf die Frage, woran sich die Gruppe von anderen Gruppen unterscheiden liesse, auf wenige Angaben, beispielsweise einen anderen Namen und den Ort sowie diegewalttätige respektive friedliche Durchführung ihrer Demonstrationen (vgl. a.a.O., F28). Sein Einwand, er habe die Anzahl der Versammlungen der Koordinationsgruppe deshalb nicht nennen können, weil diese bereits Jahre zurückliegen würden, überzeugen angesichts des von ihm vorgetragenen Engagements nicht. Ferner kann seiner Erklärung nicht gefolgtwerden, in der Gruppe keine spezielle Rolle gehabt zu haben, weil allemitangepackt hätten. Es wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass die Gruppe angesichts des Aufwands für die Koordination, Organisation und Werbung gewisse Zuständigkeiten oder Aufgaben an seine Mitgliederverteilt hätte, umso mehr als diese Gruppe gegründet worden sein soll, um den chaotischen Zuständen entgegenzuwirken. Schliesslich vermag er auch mit der auf Beschwerdeebene eingereichten Video-Aufnahme einer Demonstration auf USB-Stick nicht überzeugend darzulegen, dass er sich in prominenter Weise an regimekritischen Kundgebungen betätigt habe. Das vom Gericht gesichtete Video beinhaltet eine zirka einminütige Aufnahme einer Demonstration, wobei nicht mit Sicherheit feststeht, wann und wo diese stattgefunden hat. Zudem kann es sich bei der aufgrund der schlechten Qualität der Aufnahme unscharf abgebildeten Person, welche ab Sekunde 57 mit einem Megaphon in die Menge ruft, um irgendeinen Teilnehmer der Demonstration handeln. Dabei kann die Person aufgrund der Haarlänge und Augenpartie - soweit überhaupt erkennbar - nicht ohne weiteres dem Beschwerdeführer zugeordnet werden. Doch selbst wenn es sich um ihn handeln sollte, genügt diese Aufnahme nicht, um die angebliche Verfolgung bzw. künftige Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Weiter erscheint zwar plausibel, dass sich die Gruppe jeweils in einem Stall getroffen habe, um keine Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen. Aufgrund dessen ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass sich deren Mitglieder an den Demonstrationen unverhüllt und auch in prominenter Weise - derBeschwerdeführer mit Megaphon - gezeigt hätten, damit sie die anderen Teilnehmer kennenlernen könnten. Auch erscheint die Wahl des Stalles, der dem Vater eines der Mitglieder gehört, nicht vereinbar mit der Schilderung in der Beschwerde, dass sie die Sitzungen bewusst nicht in den Häusern der Mitglieder abhalten wollten, um deren Familien nicht in Gefahr zu bringen. Schliesslich widerspricht das Verhalten des Beschwerdeführers, imSeptember (...) zwecks Ausstellung einer Identitätskarte persönlich beim Einwohneramt Derik vorgesprochen zu haben, demjenigen einer Person, die aufgrund der von ihr angeblich ausgeübten politischen Aktivitäten damit rechnen musste, ins Visier der syrischen Behörden zu geraten. Dies gilt umsomehr als der Beschwerdeführer bereits seit Ende Juli/anfangs August regelmässig solche Demonstrationen mitorganisiert haben und dabei eweils unverhüllt als Mitorganisator aufgetreten sein will. Aufgrund der soeben festgestellten Unstimmigkeiten erscheinen auch aus der Sicht des Gerichts die geäusserten Vermutungen, dass der Beschwerdeführer von zwei festgenommenen Mitgliedern der Koordinationsgruppe denunziert worden sei, als reine Spekulationen, für die keine Hinweise vorhanden sind. Der Beschwerdeführer vermochte weder zu den angeblichen Festnahmen der beiden noch zum Schicksal der übrigen Mitglieder - darunter drei ehemalige Schulkollegen - Informationen zu liefern. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er mehr Interesse gezeigt hätte, was mit ihnen geschehen ist, sowie dass er respektive seine Familie zumindest versucht hätte, weitergehende Informationen zu ihnen zu erhalten, zumal dies auch für seine Situation von Relevanz hätte sein können. Den Akten können keine entsprechenden Anstrengungen entnommen werden. Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei nicht vor Ort gewesen, vermag dies nicht zu erklären. 6.2.2 Zuzustimmen ist den vorinstanzlichen Erwägungen sodann, wonach der Beschwerdeführer zu den Umständen der angeblich wegen ihm erfolgten Festnahme und Freilassung seines Vaters nur vage und keine detaillierten Angaben machen konnte (Zeitpunkt der Festnahme, Dauer der Inhaftierung, Schläge, Folter und Inhalt der Befragung durch die Behörden, Zeitpunkt der Freilassung; vgl. Akten A18 F125 und A34 F49 ff.). Die in der ergänzenden Anhörung gemachten, weitergehenden Angaben beschränkten sich auf die dem Vater zugefügten Foltermethoden, von denen dieser berichtet habe. Indes hätten vom Beschwerdeführer auch Angaben dazu erwartet werden können, welche Behörden den Vater mitgenommen hätten und wo er festgehalten worden sei. Es erstaunt weiter, dass seinem Vater ein Papier übergeben worden sein soll, in dem der Beschwerdeführer verschiedene Straftaten zur Last gelegt worden seien, dieses Papier jedoch nicht mehr vorhanden sein soll. Angesichts des geschilderten behördlichen Vorgehens gegen den Vater wäre zu erwarten gewesen, dass diesesPapier sorgfältig aufbewahrt würde, zumal in diesem Zusammenhang mit weitergehenden Ermittlungen zu rechnen gewesen wäre. Überdies basieren die diesbezüglichen Angaben ausschliesslich auf Aussagen Dritter,denen nur beschränkter Beweiswert zukommt. Weiter verwundert in diesem Zusammenhang, dass die (nahen) Angehörigen des Beschwerdeführers, welche weiterhin an derselben Adresse wohnhaft sein sollen, von den Behörden keine weiteren Dokumente erhalten haben, zumal das Verfahren offenbar weitergeführt wurde, was mit dem eingereichten Strafregisterauszug bewiesen werden soll. Es erstaunt, dass die Verwandten nicht bereits früher versucht haben, diesbezügliche Informationen einzuholen, und erst am 9. April 2020 - mit dem Beibringen eines als Strafregisterauszug bezeichneten Beweismittels - entsprechende Bemühungen seines Grossvaters erfolgt sein sollen. Es überrascht überdies, dass anlässlich der letzten Besuche der Behörden (Vorsprache im Jahre 2016 wegen des Militärdienstes) dieses Strafverfahren, in welchem am (...) ein Polizeirapport erfolgt sein soll, nicht erwähnt wurde. Der Beschwerdeführer machte ausser den vorgebrachten Suchbemühungen kurz nach seiner Ausreise im November (...) keine Ermittlungsmassnahmen der syrischen Behörden geltend. 6.2.3 Hinsichtlich des am 12. Juni 2020 in Kopie und mit Eingabe vom 16. Juni 2022 als angebliches Originaldokument eingereichten Strafregisterauszugs ist zudem festzuhalten, dass in Syrien nahezu jedes amtliche Dokument gegen Bezahlung erhältlich gemacht werden kann. Aufgrund der grassierenden Korruption sind nicht nur Fälschungen unterschiedlichster Qualität erhältlich, sondern es können in Syrien gegen Bezahlung auch formell echte amtliche Dokumente beschafft werden. Daher ist selbst einem solch formell echten amtlichen Dokument nur dann eine relevante Beweiskraft beizumessen, wenn dieses im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrages eingereicht wird (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2977/2019 vom 30. November 2021, E.7.3.3 und E-2836/2019 vom 21. April 2022, E.6.2.5, m.w.H.). Vorliegend ist dies offenkundig nicht der Fall. Vielmehr ergeben sich aus diesem Dokument weitere Ungereimtheiten. Zum einen erweckt die auffallend vage Bezeichnung der gegen den Beschwerdeführer verhängten Strafe ("Freiheits- und Geldstrafe") Zweifel an der Authentizität dieses Dokuments. Dem Strafregisterauszug kann ausser dem unter "Urteil" aufgeführten "Polizeibericht" vom (...) aber auch kein Urteil und auch nicht die Art, eine Nummer oder das Datum eines Urteils entnommen werden. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden zudem Strafregisterauszüge in Syrien nicht wie Vorladungen ausgehändigt, sondern müssen bei der zuständigen Stelle beantragt werden. Das Dokument wird der antragstellenden Person ausgehändigt, um damit ihren Status bei der zuständigen Instanz zu regeln. Dies ist in drei Fällen möglich: Durch die Verbüssung der Strafe und "Rehabilitierung", durch einen Straferlass durch eine Amnestie oder durch die Zurückziehung einer richterlichen Order (https://arab-ency.com.sy/law/details/25905/1, abgerufen am 30.5.2023). Wer durch die Behörden gesucht wird, kann keinen Strafregisterauszug beziehen (http://www.ortas.online/Covid19/index.php?d=programs&a=show_part&id=43944, abgerufen am 30.5.2023). Unter diesen Umständen kann dem Strafregisterauszug kein Beweiswert beigemessen werden. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine Identifizierung als Regimegegner durch die syrischen Behörden und eine deshalb erfolgte Verfolgung glaubhaft zu machen. 6.3 Auf eine Auseinandersetzung mit der Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz betreffend militärische Einberufung und Echtheit der eingereichten Dokumente kann verzichtet werden. Es kann offenbleiben, ob der Be-schwerdeführer tatsächlich von den Militärbehörden zwecks Einberufung in den Militärdienst gesucht worden ist, da eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermag. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus einem indieser Norm genannten Grund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen)wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Im syrischen Kontext wird dies dann angenommen, wenn die Dienstverweigerung als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst wird, das heisst, dass die drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, sondern damit zu rechnen ist, dass der Beschwerdeführer als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde (BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Der Beschwerdeführer vermochte das von ihm vorgebrachte politische Engagement nicht glaubhaft zu machen. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass er von den syrischen Behörden als regimekritische Person wahrgenommen worden ist. Dies gilt im Übrigen auch unter Berücksichtigung des mit der Beschwerdeschrift eingereichten Fotos, auf dem der Beschwerdeführer als blosser Teilnehmer anlässlich einer in der Schweiz durchgeführten Kundgebung abgebildet ist. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, er habe im Heimatland eine asylrelevante Verfolgung erlebt oder müsse eine solche in begründeter Weise befürchten. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde oder die weiteren Beweismittel einzugehen. Die Vorinstanz hat im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8. Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in Syrien nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für ausländische Personen unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde mit seiner vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Insoweit erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 12. März 2020 wurde jedoch sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Gemäss der am 6. April 2023 eingereichten Sozialhilfebestätigung vom 30. März 2023 ist der Beschwerdeführer weiterhin auf finanzielle Unterstützung angewiesen. 10.2 Ebenfalls mit Verfügung vom 12. März 2020 wurde das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und dem Beschwerdeführer Mejreme Omuri, Rechtsanwältin, als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist ein amtliches Honorar zu-lasten der Gerichtskasse zuzusprechen (vgl. Art. 8-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Am 6. April 2023 wurde eine Honorarnote eingereicht. Der darin geltend gemachte zeitliche Aufwand von 15.5 Stunden erscheint aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht vollumfänglich angemessen.Es ist unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (und der Praxis in Vergleichsfällen) der zu entschädigende zeitliche Aufwand auf elf Stunden zu reduzieren. Wie in der Verfügung vom 12. März 2020 angekündigt, ist hinsichtlich des amtlichen Honorars zudem von einem Stundenansatz von Fr. 220.- auszugehen. Demzufolge ist der amtlichen Rechtsbeiständin ein Gesamtbetrag von Fr. 2'718.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) durch das Gericht zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'718.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: