Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 12. Dezember 2015 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. Er begründete sein damaliges Gesuch damit, er habe im Jahr 2004 an einer regimekritischen Demonstration der Kurden in Qamishli teilgenommen und sei deshalb festgenommen worden. Nach ei- nem Monat sei er aus der Haft entlassen worden, worauf er zusammen mit seiner Familie nach Damaskus gezogen sei. Er habe im Jahre 2012 an mehreren Demonstrationen in Damaskus teilgenommen und bei der Orga- nisation einer dieser Demonstrationen mitgewirkt. Nachdem einer seiner Freunde festgenommen worden sei, seien er und seine beiden Söhne, aus Angst, vom Festgenommenen gegenüber den Behörden verraten worden zu sein, nach B._______ (arabisch: C._______) geflohen. Unmittelbar nach ihrer Flucht seien sie von den Behörden zu Hause in Damaskus ge- sucht worden. Kurze Zeit darauf seien in der Region von B._______ Kämpfe zwischen terroristischen Gruppierungen und der syrischen Armee ausgebrochen, weshalb der Beschwerdeführer und seine Familie zunächst in die grenz- nahe Region in der Türkei geflohen seien und sich anschliessend, als sie gemerkt hätten, dass sich die Situation nicht verbessere, nach Istanbul be- geben hätten. Als er zusammen mit seiner Familie bereits in der Türkei gewesen sei, hätten er und sein Sohn D._______ ein militärisches Aufge- bot der syrischen Armee erhalten. Diese beiden Aufgebote seien einem noch im Heimatdorf lebenden Onkel des Beschwerdeführers ausgehändigt worden. A.b Mit Verfügung vom 14. Juni 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, nahm ihn jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläu- fig in der Schweiz auf. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdefüh- rer mit Eingabe vom 17. Juli 2017 Beschwerde. Das Bundesverwaltungs- gericht wies diese mit Urteil E-3962/2017 vom 18. Oktober 2018 ab. B. Mit Eingabe vom 20. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer ein Mehr- fachgesuch beim SEM ein. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, es seien seit dem ersten Asylverfahren flüchtlingsrechtlich relevante Ereig- nisse eingetreten und reichte entsprechende Dokumente ein. Er habe zwecks Erhalts eines syrischen Reisepasses mit seinen Angehörigen in Syrien Kontakt aufgenommen. Dabei habe er im Februar 2023 erfahren,
E-3248/2023 Seite 3 dass er von den syrischen Behörden zur Haft ausgeschrieben sei und bis heute gesucht werde. Deshalb könne ihm kein Reisepass ausgestellt wer- den. Er habe in der Folge eine Person beauftragt, einen Strafregisteraus- zug einzuholen. Dabei habe sich herausgestellt, dass er von den syrischen Behörden gesucht und zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren sowie ei- ner Busse von drei Millionen syrische Pfund verurteilt worden sei. Er sei den syrischen Behörden bereits im Jahre 2004 aufgefallen und vorbestraft. Nach Kriegsausbruch habe er an Demonstrationen gegen das syrische Re- gime teilgenommen. Er habe nach seiner Einreise in die Schweiz auch hier an solchen Demonstrationen teilgenommen und Artikel in elektronischen Zeitungen und sozialen Medien veröffentlicht. Er sei von Anhängern des syrischen Regimes in den sozialen Medien beleidigt, beschimpft und be- droht worden. Er habe sein Engagement jeweils unter seinem Namen ver- öffentlicht. Deshalb sei er in Syrien als Regimegegner registriert und ver- urteilt worden. Am 30. Januar 2021 habe das syrische Innenministerium eine Warnung ausgesprochen, welche sich gegen Personen gerichtet habe, die Nachrichten über Syrien veröffentlichen würden. Es würden kon- krete Hinweise vorliegen, dass die syrischen Behörden ein Interesse an seiner Bestrafung hätten. Ferner könne er nun Originaldokumente – sein Militärdienstbüchlein und den militärischen Entlassungsschein – einrei- chen. Insgesamt sei seine Furcht vor künftiger Verfolgung damit objektiv begründet. Darüber hinaus sei Syrien weiterhin von Unruhen und Krieg und sich rivalisierenden Gruppierungen unterschiedlicher ethnischer und religi- öser Herkunft gekennzeichnet. Die Situation sei weiterhin instabil und es sei keine baldige substanzielle Verbesserung erkennbar. Der Beschwerdeführer reichte zur Stützung seiner Vorbringen die folgen- den Beweismittel zu den Akten: – Publikation der "Warnung" des syrischen Innenministeriums betreffend "Cyberkriminalität" vom 30. Januar 2021, – Strafregisterauszug vom (…) 2023, in Kopie mit deutscher Überset- zung, – Auszuge von Beiträgen in den sozialen Medien (diverse Daten), mit deutscher Übersetzung und Auszüge von Drohungen aus den sozialen Medien, – Militärdienstbüchlein im Original, – Militärischer Entlassungsschein im Original. C. Mit Verfügung vom 8. Mai 2023 wies das SEM das Mehrfachgesuch ab,
E-3248/2023 Seite 4 verneinte die Flüchtlingseigenschaft und stellte fest, die angeordnete vor- läufige Aufnahme vom 14. Juni 2017 bleibe bestehen. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–. D. Mit Eingabe vom 6. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewäh- rung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2023 wies die zuständige Instrukti- onsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– zu leisten. Dieser wurde am 19. Juni 2023 fristgerecht einbezahlt.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
E-3248/2023 Seite 5 daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Wird nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren ein Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund neuer Vorbringen einge- reicht, ist dieses als neues Asylgesuch unter den Voraussetzungen des Art. 111c AsylG zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6).
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
E-3248/2023 Seite 6 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der eingereichte Straf- registerauszug weise keine fälschungssicheren Merkmale auf und sei da- her nicht geeignet, eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch das sy- rische Regime glaubhaft zu machen. Überdies sei es dem Beschwerdefüh- rer im ersten Asylverfahren nicht gelungen, seine Identifizierung durch die syrischen Behörden bei den Demonstrationen in Damaskus und die daraus angeblich resultierende Verfolgung durch den syrischen Staat glaubhaft zu machen. Das SEM habe die Aufforderung für den Reservedienst der syri- schen Armee als nicht glaubhaft erachtet. Diese Einschätzung sei vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil bestätigt worden. Das SEM habe es als unglaubhaft erachtet, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahre 2004 den syrischen Behörden bekannt gewesen sei, da er bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahre 2012 keine Probleme gehabt habe. Ferner stellten die vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten des Be- schwerdeführers – Teilnahme an Demonstrationen und oppositionellen Veranstaltungen in der Schweiz sowie regimekritische Beiträge in den so- zialen Medien – kein derartiges Engagement dar, aufgrund dessen davon auszugehen wäre, dass die syrische Regierung ihn als potentielle Bedro- hung wahrnehme und ihn im Falle einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgen würde. Hinsichtlich der Sicherheitslage in Sy- rien kam die Vorinstanz zum Schluss, dass diese flüchtlingsrechtlich nicht relevant sei. Die im Original eingereichten Beweismittel bezüglich des ge- leisteten Militärdienstes in Syrien würden an dieser Einschätzung nichts ändern. Diese Dokumente würden lediglich belegen, dass er den obligato- rischen Militärdienst in Syrien geleistet habe und ordnungsgemäss entlas- sen worden sei.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, der Entscheid des SEM beruhe auf Mutmassungen und nicht auf empirischen, konkreten Tatsachen. Er habe in seinem schriftlichen Asylgesuch glaubhaft dargelegt, dass er in Syrien behördlich registriert und in Abwesenheit verurteilt wor- den sei. Entgegen der Behauptungen der Vorinstanz zur möglichen Her- stellung des QR-Code sei der vorliegende Strafregisterauszug, der nun im Original vorliege, von der Kriminalpolizei ausgestellt worden, und enthalte Sicherheitsmerkmale und sei fälschungssicher. Die Vorgehensweise des SEM, ohne Dokumentenanalyse und materielle Prüfung, verletze zudem die Abklärungspflicht. Es sei stossend, dass das SEM sämtlichen syrischen
E-3248/2023 Seite 7 Dokumenten in pauschaler Weise den Beweiswert abspricht. Weiter habe das SEM die politischen und oppositionellen Aktivitäten des Beschwerde- führers nicht in Frage gestellt, diese aber spekulativ als asylrechtlich irre- levant bezeichnet. Es gebe (einfache) Syrien-Rückkehrende, die bei ihrer Einreise nach Syrien festgenommen und wegen ihrer Beiträge auf sozialen Medien mehrere Monate im Gefängnis verbracht hätten. Die syrischen Be- hörden würden jede politische Aktivität als Gefahr für das international be- strafte syrische Regime betrachten. Deshalb hätten sie in den meisten eu- ropäischen Ländern Informanten und Spitzel. Zudem gehöre der Be- schwerdeführer mit seiner Tätigkeit zweifellos zu der Risikogruppe, welche von der syrischen Regierung besonders hart bestraft werde. Er habe eine objektiv begründete Furcht, bei einer Rückkehr aus politischen Gründen verhaftet und gefoltert zu werden. Schliesslich verweist er auf die aktuelle Lage in Syrien.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist vorab auf diese sowie die Einschät- zung des Bundesverwaltungsgerichts in der Zwischenverfügung vom
E. 7.2 Insbesondere hat die Vorinstanz zu Recht unter Hinweis auf die Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt, dass der einge- reichte Strafregisterauszug – dessen Original wurde auf Beschwerde- ebene nachgereicht – nicht geeignet ist, zur Glaubhaftigkeit einer solchen Verfolgung des Beschwerdeführers beizutragen. Das Vorgehen des SEM bei der Prüfung des eingereichten Dokumentes ist – wie unten näher dar- getan wird – nicht zu beanstanden. Jedenfalls kann nicht auf eine Verlet- zung der Abklärungspflicht geschlossen werden. Zudem war die Aufgabe des Beschwerdeführers, sein Mehrfachgesuch schriftlich und begründet mit genügender Substanziierung einzureichen (Art. 111c Abs. 1 und Art. 7 AsylG). Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht handelt es sich beim Strafregisterauszug um ein nicht fälschungssicheres Dokument. In Syrien kann nahezu jedes amtliche Dokument gegen Bezahlung erhältlich gemacht werden. Aufgrund der grassierenden Korruption sind nicht nur Fälschungen unterschiedlichster Qualität erhältlich, sondern es können in Syrien gegen Bezahlung auch formell echte amtliche Dokumente beschafft werden. Daher ist selbst einem solch formell echten amtlichen Dokument
E-3248/2023 Seite 8 nur dann eine relevante Beweiskraft beizumessen, wenn dieses im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrages eingereicht wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-1357/2020 vom 30. Mai 2023 E. 6.2.3, m.w.H.). Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden zudem Strafregisterauszüge in Syrien nicht wie Vorladungen aus- gehändigt, sondern müssen bei der zuständigen Stelle beantragt werden. Das Dokument wird der antragstellenden Person ausgestellt, um damit ih- ren Status bei der zuständigen Instanz zu regeln. Dies ist nur in drei Fällen möglich: Durch die Verbüssung der Strafe und "Rehabilitierung", durch ei- nen Straferlass durch eine Amnestie oder durch die Zurückziehung einer richterlichen Order (https://arab-ency.com.sy/law/details/25905/1, abgeru- fen am 27. Juni 2023). Wer durch die Behörden gesucht wird – wie dies der Beschwerdeführer geltend macht – kann keinen Strafregisterauszug erhältlich machen (Organisation de la Radio et la Télévision Arabe Syri- enne (ORTAS), [Das wachsame Auge] [ab 4:03], Folge vom 05.12.2018, http://www.ortas.online/Covid19/index.php?d=programs&a=show_part&id= 43944, abgerufen am 27. Juni 2023). Unter diesen Umständen kann dem vorliegenden Strafregisterauszug kein Beweiswert zugemessen werden. Dem Beschwerdeführer ist damit (weiterhin) nicht gelungen, eine Identifi- zierung als Regimegegner durch die syrischen Behörden und eine deshalb erfolgte Verfolgung glaubhaft zu machen.
E. 7.3 Ferner lassen auch die vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers nicht auf eine Gefährdung im Falle seiner Rückkehr nach Syrien schliessen. Seine Teilnahmen an nicht näher bezeichneten Demonstrationen und die von ihm verfassten regimekritischen Beiträge in den sozialen Medien sind nicht geeignet, ein besonders herausragendes Profil zu begründen (vgl. hierzu ausführlich Referenzurteil des BVGer D- 3839/2013 vom 28. Oktober 2015). Jedenfalls vermag der Beschwerdefüh- rer daraus keine subjektiven Nachfluchtgründe abzuleiten.
E. 7.4 Schliesslich hat die Vorinstanz der Situation in Syrien im ersten Asyl- verfahren mit der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung Rechnung getragen. Inso- weit erübrigen sich weitere Ausführungen zur aktuellen Lage in Syrien.
E. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl- gründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich rele- vante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu be- gründen. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Mehrfachgesuch abgelehnt.
E-3248/2023 Seite 9 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt wurde (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In der Regel erhebt das Bun- desverwaltungsgericht bei aussichtslosen Beschwerden gegen die Abwei- sung eines Mehrfachgesuchs Kosten in Höhe von Fr. 1500.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend wurden die mutmasslichen Verfahrenskosten in der Zwischenverfügung vom 12. Juni 2023 bereits auf Fr. 750.– beziffert, weshalb sich die Verfah- renskosten ausnahmsweise auf Fr. 750.– belaufen. Der einbezahlte Kos- tenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung dieser Kosten verwen- det.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3248/2023 Seite 10
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt wurde (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In der Regel erhebt das Bundesverwaltungsgericht bei aussichtslosen Beschwerden gegen die Abweisung eines Mehrfachgesuchs Kosten in Höhe von Fr. 1500.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend wurden die mutmasslichen Verfahrenskosten in der Zwischenverfügung vom 12. Juni 2023 bereits auf Fr. 750.- beziffert, weshalb sich die Verfahrenskosten ausnahmsweise auf Fr. 750.- belaufen. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
E. 12 Juni 2023 zu verweisen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der bereits einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3248/2023 Urteil vom 29. Juni 2023 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Idris Hajo, c/o DAMAS ZENTRUM, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Flüchtlingseigenschaft (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 8. Mai 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 12. Dezember 2015 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. Er begründete sein damaliges Gesuch damit, er habe im Jahr 2004 an einer regimekritischen Demonstration der Kurden in Qamishli teilgenommen und sei deshalb festgenommen worden. Nach einem Monat sei er aus der Haft entlassen worden, worauf er zusammen mit seiner Familie nach Damaskus gezogen sei. Er habe im Jahre 2012 an mehreren Demonstrationen in Damaskus teilgenommen und bei der Organisation einer dieser Demonstrationen mitgewirkt. Nachdem einer seiner Freunde festgenommen worden sei, seien er und seine beiden Söhne, aus Angst, vom Festgenommenen gegenüber den Behörden verraten worden zu sein, nach B._______ (arabisch: C._______) geflohen. Unmittelbar nach ihrer Flucht seien sie von den Behörden zu Hause in Damaskus gesucht worden. Kurze Zeit darauf seien in der Region von B._______ Kämpfe zwischen terroristischen Gruppierungen und der syrischen Armee ausgebrochen, weshalb der Beschwerdeführer und seine Familie zunächst in die grenznahe Region in der Türkei geflohen seien und sich anschliessend, als sie gemerkt hätten, dass sich die Situation nicht verbessere, nach Istanbul begeben hätten. Als er zusammen mit seiner Familie bereits in der Türkei gewesen sei, hätten er und sein Sohn D._______ ein militärisches Aufgebot der syrischen Armee erhalten. Diese beiden Aufgebote seien einem noch im Heimatdorf lebenden Onkel des Beschwerdeführers ausgehändigt worden. A.b Mit Verfügung vom 14. Juni 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, nahm ihn jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juli 2017 Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht wies diese mit Urteil E-3962/2017 vom 18. Oktober 2018 ab. B. Mit Eingabe vom 20. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer ein Mehrfachgesuch beim SEM ein. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, es seien seit dem ersten Asylverfahren flüchtlingsrechtlich relevante Ereignisse eingetreten und reichte entsprechende Dokumente ein. Er habe zwecks Erhalts eines syrischen Reisepasses mit seinen Angehörigen in Syrien Kontakt aufgenommen. Dabei habe er im Februar 2023 erfahren, dass er von den syrischen Behörden zur Haft ausgeschrieben sei und bis heute gesucht werde. Deshalb könne ihm kein Reisepass ausgestellt werden. Er habe in der Folge eine Person beauftragt, einen Strafregisterauszug einzuholen. Dabei habe sich herausgestellt, dass er von den syrischen Behörden gesucht und zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren sowie einer Busse von drei Millionen syrische Pfund verurteilt worden sei. Er sei den syrischen Behörden bereits im Jahre 2004 aufgefallen und vorbestraft. Nach Kriegsausbruch habe er an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Er habe nach seiner Einreise in die Schweiz auch hier an solchen Demonstrationen teilgenommen und Artikel in elektronischen Zeitungen und sozialen Medien veröffentlicht. Er sei von Anhängern des syrischen Regimes in den sozialen Medien beleidigt, beschimpft und bedroht worden. Er habe sein Engagement jeweils unter seinem Namen veröffentlicht. Deshalb sei er in Syrien als Regimegegner registriert und verurteilt worden. Am 30. Januar 2021 habe das syrische Innenministerium eine Warnung ausgesprochen, welche sich gegen Personen gerichtet habe, die Nachrichten über Syrien veröffentlichen würden. Es würden konkrete Hinweise vorliegen, dass die syrischen Behörden ein Interesse an seiner Bestrafung hätten. Ferner könne er nun Originaldokumente - sein Militärdienstbüchlein und den militärischen Entlassungsschein - einreichen. Insgesamt sei seine Furcht vor künftiger Verfolgung damit objektiv begründet. Darüber hinaus sei Syrien weiterhin von Unruhen und Krieg und sich rivalisierenden Gruppierungen unterschiedlicher ethnischer und religiöser Herkunft gekennzeichnet. Die Situation sei weiterhin instabil und es sei keine baldige substanzielle Verbesserung erkennbar. Der Beschwerdeführer reichte zur Stützung seiner Vorbringen die folgenden Beweismittel zu den Akten:
- Publikation der "Warnung" des syrischen Innenministeriums betreffend "Cyberkriminalität" vom 30. Januar 2021,
- Strafregisterauszug vom (...) 2023, in Kopie mit deutscher Übersetzung,
- Auszuge von Beiträgen in den sozialen Medien (diverse Daten), mit deutscher Übersetzung und Auszüge von Drohungen aus den sozialen Medien,
- Militärdienstbüchlein im Original,
- Militärischer Entlassungsschein im Original. C. Mit Verfügung vom 8. Mai 2023 wies das SEM das Mehrfachgesuch ab, verneinte die Flüchtlingseigenschaft und stellte fest, die angeordnete vorläufige Aufnahme vom 14. Juni 2017 bleibe bestehen. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. D. Mit Eingabe vom 6. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2023 wies die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu leisten. Dieser wurde am 19. Juni 2023 fristgerecht einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Wird nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren ein Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund neuer Vorbringen eingereicht, ist dieses als neues Asylgesuch unter den Voraussetzungen des Art. 111c AsylG zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der eingereichte Strafregisterauszug weise keine fälschungssicheren Merkmale auf und sei daher nicht geeignet, eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch das syrische Regime glaubhaft zu machen. Überdies sei es dem Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren nicht gelungen, seine Identifizierung durch die syrischen Behörden bei den Demonstrationen in Damaskus und die daraus angeblich resultierende Verfolgung durch den syrischen Staat glaubhaft zu machen. Das SEM habe die Aufforderung für den Reservedienst der syrischen Armee als nicht glaubhaft erachtet. Diese Einschätzung sei vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil bestätigt worden. Das SEM habe es als unglaubhaft erachtet, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahre 2004 den syrischen Behörden bekannt gewesen sei, da er bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahre 2012 keine Probleme gehabt habe. Ferner stellten die vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers - Teilnahme an Demonstrationen und oppositionellen Veranstaltungen in der Schweiz sowie regimekritische Beiträge in den sozialen Medien - kein derartiges Engagement dar, aufgrund dessen davon auszugehen wäre, dass die syrische Regierung ihn als potentielle Bedrohung wahrnehme und ihn im Falle einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgen würde. Hinsichtlich der Sicherheitslage in Syrien kam die Vorinstanz zum Schluss, dass diese flüchtlingsrechtlich nicht relevant sei. Die im Original eingereichten Beweismittel bezüglich des geleisteten Militärdienstes in Syrien würden an dieser Einschätzung nichts ändern. Diese Dokumente würden lediglich belegen, dass er den obligatorischen Militärdienst in Syrien geleistet habe und ordnungsgemäss entlassen worden sei. 6.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, der Entscheid des SEM beruhe auf Mutmassungen und nicht auf empirischen, konkreten Tatsachen. Er habe in seinem schriftlichen Asylgesuch glaubhaft dargelegt, dass er in Syrien behördlich registriert und in Abwesenheit verurteilt worden sei. Entgegen der Behauptungen der Vorinstanz zur möglichen Herstellung des QR-Code sei der vorliegende Strafregisterauszug, der nun im Original vorliege, von der Kriminalpolizei ausgestellt worden, und enthalte Sicherheitsmerkmale und sei fälschungssicher. Die Vorgehensweise des SEM, ohne Dokumentenanalyse und materielle Prüfung, verletze zudem die Abklärungspflicht. Es sei stossend, dass das SEM sämtlichen syrischen Dokumenten in pauschaler Weise den Beweiswert abspricht. Weiter habe das SEM die politischen und oppositionellen Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt, diese aber spekulativ als asylrechtlich irrelevant bezeichnet. Es gebe (einfache) Syrien-Rückkehrende, die bei ihrer Einreise nach Syrien festgenommen und wegen ihrer Beiträge auf sozialen Medien mehrere Monate im Gefängnis verbracht hätten. Die syrischen Behörden würden jede politische Aktivität als Gefahr für das international bestrafte syrische Regime betrachten. Deshalb hätten sie in den meisten europäischen Ländern Informanten und Spitzel. Zudem gehöre der Beschwerdeführer mit seiner Tätigkeit zweifellos zu der Risikogruppe, welche von der syrischen Regierung besonders hart bestraft werde. Er habe eine objektiv begründete Furcht, bei einer Rückkehr aus politischen Gründen verhaftet und gefoltert zu werden. Schliesslich verweist er auf die aktuelle Lage in Syrien. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist vorab auf diese sowie die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts in der Zwischenverfügung vom 12. Juni 2023 zu verweisen. 7.2 Insbesondere hat die Vorinstanz zu Recht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt, dass der eingereichte Strafregisterauszug - dessen Original wurde auf Beschwerdeebene nachgereicht - nicht geeignet ist, zur Glaubhaftigkeit einer solchen Verfolgung des Beschwerdeführers beizutragen. Das Vorgehen des SEM bei der Prüfung des eingereichten Dokumentes ist - wie unten näher dargetan wird - nicht zu beanstanden. Jedenfalls kann nicht auf eine Verletzung der Abklärungspflicht geschlossen werden. Zudem war die Aufgabe des Beschwerdeführers, sein Mehrfachgesuch schriftlich und begründet mit genügender Substanziierung einzureichen (Art. 111c Abs. 1 und Art. 7 AsylG). Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht handelt es sich beim Strafregisterauszug um ein nicht fälschungssicheres Dokument. In Syrien kann nahezu jedes amtliche Dokument gegen Bezahlung erhältlich gemacht werden. Aufgrund der grassierenden Korruption sind nicht nur Fälschungen unterschiedlichster Qualität erhältlich, sondern es können in Syrien gegen Bezahlung auch formell echte amtliche Dokumente beschafft werden. Daher ist selbst einem solch formell echten amtlichen Dokument nur dann eine relevante Beweiskraft beizumessen, wenn dieses im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrages eingereicht wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-1357/2020 vom 30. Mai 2023 E. 6.2.3, m.w.H.). Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden zudem Strafregisterauszüge in Syrien nicht wie Vorladungen ausgehändigt, sondern müssen bei der zuständigen Stelle beantragt werden. Das Dokument wird der antragstellenden Person ausgestellt, um damit ihren Status bei der zuständigen Instanz zu regeln. Dies ist nur in drei Fällen möglich: Durch die Verbüssung der Strafe und "Rehabilitierung", durch einen Straferlass durch eine Amnestie oder durch die Zurückziehung einer richterlichen Order (https://arab-ency.com.sy/law/details/25905/1, abgerufen am 27. Juni 2023). Wer durch die Behörden gesucht wird - wie dies der Beschwerdeführer geltend macht - kann keinen Strafregisterauszug erhältlich machen (Organisation de la Radio et la Télévision Arabe Syrienne (ORTAS), [Das wachsame Auge] [ab 4:03], Folge vom 05.12.2018, http://www.ortas.online/Covid19/index.php?d=programs&a=show_part&id=43944, abgerufen am 27. Juni 2023). Unter diesen Umständen kann dem vorliegenden Strafregisterauszug kein Beweiswert zugemessen werden. Dem Beschwerdeführer ist damit (weiterhin) nicht gelungen, eine Identifizierung als Regimegegner durch die syrischen Behörden und eine deshalb erfolgte Verfolgung glaubhaft zu machen. 7.3 Ferner lassen auch die vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers nicht auf eine Gefährdung im Falle seiner Rückkehr nach Syrien schliessen. Seine Teilnahmen an nicht näher bezeichneten Demonstrationen und die von ihm verfassten regimekritischen Beiträge in den sozialen Medien sind nicht geeignet, ein besonders herausragendes Profil zu begründen (vgl. hierzu ausführlich Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015). Jedenfalls vermag der Beschwerdeführer daraus keine subjektiven Nachfluchtgründe abzuleiten. 7.4 Schliesslich hat die Vorinstanz der Situation in Syrien im ersten Asylverfahren mit der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung Rechnung getragen. Insoweit erübrigen sich weitere Ausführungen zur aktuellen Lage in Syrien. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Mehrfachgesuch abgelehnt.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt wurde (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In der Regel erhebt das Bundesverwaltungsgericht bei aussichtslosen Beschwerden gegen die Abweisung eines Mehrfachgesuchs Kosten in Höhe von Fr. 1500.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend wurden die mutmasslichen Verfahrenskosten in der Zwischenverfügung vom 12. Juni 2023 bereits auf Fr. 750.- beziffert, weshalb sich die Verfahrenskosten ausnahmsweise auf Fr. 750.- belaufen. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der bereits einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: