Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Juli oder August
2012. Er hielt sich in Dohuk (Autonome Region Kurdistan; Irak), auf, bis er am 5. Juli 2021 den Irak ebenfalls verliess. Über die Türkei, Griechenland und weitere Länder gelangte er am 29. Juli 2021 in die Schweiz. Am 2. Au- gust 2021 suchte er im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ um Asyl nach. B. Am 6. August 2021 und am 11. August 2021 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, seinem Reiseweg und seinem Gesundheitszustand be- fragt. C. Am 26. August 2021 fand die Anhörung zu den Asylgründen (Protokoll in den SEM Akten (…) [nachfolgend A21]) statt. Dabei machte er im Wesent- lichen folgenden Sachverhalt geltend: Er stamme aus C._______ und habe als Tagelöhner gearbeitet. Später habe er auch für längere Zeit in D._______ gelebt. Nach Ausbruch der Un- ruhen im Jahr 2011 sei er nach C._______ zurückgekehrt und habe in einer (…) fabrik gearbeitet. Ein Onkel väterlicherseits (vs.) namens E._______ sei Mitglied der Al-Parti (Partiya Demokrata Kurdistan a Sûriye, PDK-S) gewesen und habe Demonstrationen organisiert, bei welchen er und seine Cousins ihm geholfen hätten. Er habe jeden Freitag an Demonstrationen teilgenommen. Dabei habe er Flaggen und Plakate an Demonstranten ver- teilt und Slogans gerufen. Er habe auch Leute informiert und in Gruppen angeordnet. Im Oktober oder November 2011 habe es eine Razzia gege- ben, bei welcher sein Onkel vs. namens F._______, welcher ebenfalls Mit- glied der Al-Parti gewesen sei, festgenommen worden sei. Danach habe es regelmässig Hausdurchsuchungen gegeben, bei welchen alle Männer der Familie beziehungsweise insbesondere jene der jüngeren Generation, gesucht worden seien. Deshalb seien alle Männer der Familie von zu Hause geflohen. Er selbst habe sich deswegen bei seiner Tante und sei- nem Onkel mütterlicherseits (ms.) in einem anderen Quartier namens G._______ aufgehalten. Später sei der Onkel F._______ in Haft misshan- delt und getötet worden. Sie hätten im ersten oder zweiten Monat des Jah- res 2012 seinen in der Nähe eines Silos deponierten Leichnam gefunden. Nach der Beerdigung habe es weitere Razzien gegeben, weswegen er zu
E-346/2022 Seite 3 seiner Schwester in ein nahegelegenes Dorf namens H._______ geflohen sei, wo er sich bis zu seiner Ausreise aufgehalten habe. Nach dem Newroz- Feiertag vom 21. März 2012, sei seiner Mutter und seiner Frau eine ge- richtliche Vorladung für ihn übergeben worden. Über einen Bekannten beim Sicherheitsdienst habe seine Mutter in Erfahrung bringen wollen, ob es bereits ein Urteil gegen ihn gebe. Der Bekannte habe ihr mitgeteilt, man wolle ihn verhaften und empfohlen, er solle das Land verlassen. Im 7. oder
8. Monat 2012 habe er dann Syrien zusammen mit seiner Frau und seinem Sohn verlassen. Im Irak seien (…) weitere Kinder zur Welt gekommen. Seine Frau und die (…) gemeinsamen Kinder hielten sich noch in I._______ auf. Weiter gab der Beschwerdeführer an, er habe in Syrien keinen Militärdienst geleistet. Als einziger Sohn der Familie habe er jeweils den Dienst ver- schieben können. Er reichte seine syrische Identitätskarte im Original, die Identitätskarte sei- ner Ehefrau, Kopien der Geburtsscheine der Kinder, ein syrisches Famili- enbüchlein, eine gerichtliche Vorladung und medizinische Unterlagen sei- nes Sohnes (alles Kopien) zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 2. September 2021 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. E. Am 3. September 2021 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Ver- tretungsmandat nieder. F. Mit Vollmacht vom 8. November 2021 bevollmächtigte der Beschwerdefüh- rer die Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA) als Rechtsvertre- tung. G. Am 15. November 2021 wurde der Beschwerdeführer unter Beisein seiner Rechtsvertretung ergänzend zu seinen Asylgründen angehört. H. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2021 (eröffnet am 27. Dezember 2021) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus
E-346/2022 Seite 4 der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung wurde infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. I. Mit Beschwerde vom 24. Januar 2022 liess der Beschwerdeführer durch seinen (mit Vollmacht vom 21. Januar 2022 mandatierten) rubrizierten Rechtsvertreter die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuer- kennen und er sei vorläufig als Flüchtling aufzunehmen. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde wurde ein Auszug aus dem syrischen Strafregister vom
6. Januar 2022 in Kopie inklusive Übersetzung sowie ein Schreiben seines syrischen Anwalts vom 16. Januar 2022, ebenfalls in Kopie und mit Über- setzung, beigelegt. J. Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2022 lehnte die Instruktionsrich- terin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab mit der Begrün- dung, die Beschwerde erweise sich als aussichtslos und sie forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. Die- ser kam der Aufforderung am 25. Februar 2022 fristgerecht nach. K. Am 22. April 2022 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, das Original des mit der Beschwerde eingereichten Strafregisteraus- zuges einzureichen. L. Mit Schreiben vom 19. Mai 2022 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Originale vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) beschlag- nahmt und dem SEM übermittelt worden seien; er habe sie bis anhin nicht zurückerhalten. M. Am 30. Mai 2022 lud die Instruktionsrichterin das SEM ein, sich zur Be- schwerde vernehmen zu lassen und sich insbesondere auch zu den be- schlagnahmten Dokumenten zu äussern.
E-346/2022 Seite 5 N. Am 24. Juni 2022 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein. O. Am 6. Juli 2022 replizierte der Beschwerdeführer. Er legte ein Schreiben des BAZG vom 27. Juni 2022 betreffend die an der Grenze sichergestellten Dokumente (namentlich einen syrischen Strafregisterauszug, ein syrisches Gerichtsurteil und einen Begleitbrief), ein Schreiben des BAZG vom 26. Juni 2022 über die vorläufige Sicherstellung von Dokumenten sowie Ko- pien der genannten Dokumente bei. P. Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2023 erhielt der Beschwerdeführer die Gelegenheit, sich zu einem Bericht des BAZG vom 21. Juni 2022 zu den beschlagnahmten Dokumenten zu äussern, welcher dem Gericht vom SEM übermittelt worden war. Gemäss dem Bericht des BAZG gebe es An- haltspunkte dafür, dass es sich bei dem syrischen Strafregisterauszug um eine Totalfälschung handle und das syrische Gerichtsurteil eine Inhaltsver- fälschung enthalte. Q. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2023 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Bericht des BAZG und führte aus, er habe keine Einsicht erhalten, anhand welcher Kriterien das BAZG zu seiner Einschätzung gelangt sei. Inzwischen habe er ein weiteres Schreiben seines syrischen Anwalts er- halten, in welchem dieser bestätige, dass er bei der Kriminalsicherheitsab- teilung in J._______ den Strafregisterauszug für den Beschwerdeführer habe ausstellen lassen. So habe er von seiner Verurteilung erfahren. Der Anwalt bestätige, dass er die Dokumente legal habe ausstellen lassen und diese nicht gefälscht seien.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) ist zuständig für die Behand- lung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re- gel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (vgl. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Das Gericht hat die Akten der Eltern des Beschwerdeführers (N (…), Urteile des BVGer D-1672/2017 vom 16. August 2017 und D-2866/2020 vom 11. August 2020) sowie seines Onkels E._______ (N […]) und seiner Cousins K._______ (N […], Urteil des BVGer
E. 4 E-1406/2017 vom 6. März 2020), L._______ (N (…), Urteil des BVGer D-1941/2018 vom 11. März 2019), M._______ (N […]), N._______ (N […]) und O._______ (N […]) beigezogen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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E. 6.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe. So hätten etwa die Eltern des Beschwerdeführers teilweise abweichende Angaben ge- macht und die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme nicht erwähnt. Beispielsweise hätten sie sich unterschiedlich dazu geäussert, wann sie Syrien verlassen hätten, und ob sie gemeinsam ausgereist seien. Insbesondere aber habe der Vater angegeben, er (der Beschwerdeführer) sei aufgrund eines Militärdienstaufgebotes ausgereist, eine gerichtliche Vorladung habe er nicht erwähnt. Die unterschiedliche Darstellung seiner Eltern habe der Beschwerdeführer nicht plausibel erklären können. Er habe lediglich ausgeführt, er wisse nichts von einer Vorladung für den Mi- litärdienst, da er vor seinen Eltern ausgereist sei. Als einziger Sohn der Familie habe er zudem den Militärdienst verschieben können. Seine Erklä- rung, der Vater habe sich womöglich auf die gerichtliche Vorladung bezo- gen, ergebe angesichts seiner Angabe, er habe jährlich den Militärdienst verschoben, keinen Sinn. Auch seine Mutter habe die Probleme nicht er- wähnt und auch nicht erzählt, dass sie jemanden kontaktiert habe. Auf Vor- halt hin habe er auf die Krankheitsgeschichte seiner Mutter und ihren An- alphabetismus hingewiesen, was jedoch nicht erkläre, weshalb sie die Schwierigkeiten nicht hätte vorbringen können. Sein Vater habe zudem an- gegeben, er selber habe wegen der Demonstrationsteilnahmen keine Probleme gehabt, obwohl er – anders als der Beschwerdeführer – Mitglied der Al-Parti gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe hierzu ausgeführt, dass nur die jungen Männer der Familie im Visier gewesen seien und nicht die älteren. Diese Erklärung widerspreche jedoch seinen Aussagen an- dernorts, wonach alle Männer der Familie behördlich gesucht worden seien. Auch habe er von der Haft, der Folter und dem Tod des Onkels be- richtet, was ebenfalls nicht darauf schliessen lasse, dass nur die jüngere Generation im Visier der Behörden gestanden sei. Ferner habe er auch keine konkreten Angaben zum Inhalt der gerichtlichen Vorladung machen können. Die Erklärung, er könne nicht gut lesen und schreiben, überzeuge nicht, zumal er wegen der Vorladung ausgereist sei und sich bei Familien- mitgliedern darüber hätte informieren können. Seine Angabe, er sei wegen der Demonstrationsteilnahmen vorgeladen worden, finde zudem keine Stütze in der Vorladung; diese enthalte keinen Grund für die erfolgte An- zeige. Er habe sich ferner unspezifisch dazu geäussert, wer von seinen Verwandten ebenfalls eine Vorladung erhalten habe. Das Beweismittel sei somit untauglich und es sei zudem allgemein bekannt, dass solche Doku- mente in Syrien leicht käuflich erworben werden könnten. Ferner ergebe sich auch eine Diskrepanz hinsichtlich der Frage, wann er von D._______
E-346/2022 Seite 8 nach C._______ zurückgekehrt sei. Es spreche einiges dafür, dass er nicht oder nicht in dem von ihm geschilderten Rahmen an den Demonstrationen im Jahr 2011 teilgenommen habe, da er vermutlich zu jenem Zeitpunkt gar nicht in C._______ gewesen sei. Auch bei Wahrunterstellung seiner De- monstrationsteilnahmen sei jedenfalls nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seiner politischen Tätigkeiten besonders aufgefallen wäre, da er seinen Aussagen zufolge rein logistische Aufgaben ausgeführt habe. Fer- ner habe er sich unterschiedlich zur Person, geäussert, die von seiner Mut- ter aufgesucht worden sei, um mehr über die Vorladung zu erfahren. Er habe auch nur oberflächlich wiedergeben können, was diese Person der Mutter mitgeteilt habe. Schliesslich ergäben sich weitere Ungereimtheiten aus seinen zeitlichen Angaben. Dies betreffe etwa jene zu seinem Aufenthalt bei seiner Schwes- ter einerseits und jene zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien andererseits. Sodann habe er nur unsubstantiierte Angaben zu den Hausdurchsuchun- gen machen können. Auch wenn er nicht selbst anwesend gewesen sei, wäre zu erwarten gewesen, dass er inzwischen von seiner Mutter nähere Informationen dazu erfahren hätte. Auffallend sei auch, dass er an der ers- ten Anhörung nicht angegeben habe, dass er sich vor der Flucht zu seiner Schwester bei einem Onkel und einer Tante aufgehalten habe. Hätte er sich vom Zeitpunkt der Verhaftung des Onkels F._______ bis zur Auffin- dung von dessen Leiche bei diesen Verwandten aufgehalten, hätte es sich um zwei bis drei Monate gehandelt. Es wäre somit naheliegend gewesen, dass er dies bereits in der ersten Anhörung angegeben hätte. Auch wenn die Vorbringen der Eltern ebenfalls für unglaubhaft befunden worden seien, sei nicht abzustreiten, dass es zwischen seinen Aussagen und jenen der Eltern grundlegende Diskrepanzen gegeben habe. Zumin- dest die Aussagen der Eltern zum Zeitpunkt der Rückkehr nach C._______ seien nicht angezweifelt worden und diese hätten zum Zeitpunkt ihrer Ein- reise in die Schweiz auch keinen Grund gehabt, falsche Angaben in Bezug auf den Beschwerdeführer zu machen. Insgesamt sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der von ihm geschilderter Sachverhalt nicht den Tatsachen entspre- che und es werde nicht abschliessend ersichtlich, was schliesslich der Grund für seine Ausreise aus Syrien gewesen sei. Auch aus den Akten sei- ner Verwandten sei nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
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E. 6.2 Der Beschwerdeführer hält in seiner Rechtsmitteleingabe daran fest, dass er an Demonstrationen teilgenommen, eine gerichtliche Vorladung er- halten und seinen Militärdienst jährlich verschoben habe. Er stamme aus einem Familienverband, der politisch interessiert sei und er habe sich auf- grund der willkürlichen Praktiken des syrischen Regimes und dessen Poli- tik ungerecht behandelt gefühlt, weshalb er aus politischer Überzeugung gegen dieses Regime demonstriert habe. Deswegen und aufgrund seines "Militärdienstentzugs" gelte er in dessen Augen als politischer Gegner und Verräter. Er moniert, seine Aussagen seien durchaus detailliert, mit Realkennzei- chen versehen und in sich stimmig ausgefallen, auch wenn er sich auf- grund mangelnder Konzentration bei gewissen Daten geirrt habe. Die vo- rinstanzliche Würdigung sei weder umfassend noch sorgfältig. Es komme hinzu, dass die Aussagen seiner Eltern nicht herangezogen werden dürf- ten, zumal auch sie als unglaubhaft qualifiziert worden seien. Aufgrund der politischen Tätigkeit mehrerer Familienmitglieder habe das syrische Re- gime an der Familie ein Interesse, unabhängig davon, ob alle Mitglieder politisch aktiv gewesen seien. Von dem in der Zwischenzeit kontaktierten syrischen Anwalt habe er ausserdem erfahren, dass er in Syrien zu fünf Jahren Haft in Abwesenheit aufgrund von Verschwörung und Volksverhet- zung verurteilt worden sei, was die eingereichten Beweismittel belegten. Er weist sodann daraufhin, dass er nicht definitiv vom Militärdienst befreit worden sei und früher oder später hätte einrücken müssen. Deswegen seien die Eltern auch fälschlicherweise davon ausgegangen, dass es sich bei der gerichtlichen Vorladung um eine militärische gehandelt habe. Unter Verweis auf diverse Quellen führt er weiter aus, dass er in Syrien nun als Wehrdienstverweigerer gelte und ihm eine erhebliche Strafe drohe. Bei ei- ner Rückkehr werde ihm aufgrund seiner illegalen Ausreise im wehrdienst- pflichtigen Alter, der Einreichung des Asylgesuchs sowie des längeren Auf- enthalts im westlichen Ausland und der Teilnahme an Protestaktionen eine regimefeindliche Gesinnung unterstellt. Er habe somit begründete Furcht, bei einer Rückkehr verhaftet und gefoltert zu werden. Das SEM habe die notwendigen Abklärungen vor Abschluss des Asylverfahrens nicht vorge- nommen.
E. 6.3 In ihrer Vernehmlassung verweist die Vorinstanz darauf, dass sich der Beschwerdeführer durchgehend der Annahme bediene, dass er tatsächlich Wehrdienstverweigerer sei, ohne sich mit den Erwägungen im Asylent-
E-346/2022 Seite 10 scheid auseinanderzusetzen. Er habe sich etwa nicht zum Umstand ge- äussert, dass er als einziger Sohn der Familie den Militärdienst habe ver- schieben können, und dies wohl auch heute noch Gültigkeit habe. Konkrete angebliche Realkennzeichnen nenne er nicht. Die mit der Beschwerde ein- gereichten Dokumente seien kein Beweis für die geltend gemachte Suche. Sie seien spät eingereicht worden und die Echtheit – zumindest des Straf- registerauszuges – sei anzuzweifeln, zumal er auch keine Originale vor- lege. Solche Dokumente könnten einfach käuflich erworben oder gefälscht werden. Beim Anwaltsschreiben könne es sich um ein Gefälligkeitsschrei- ben handeln. Seine Verwandten hätten demgegenüber ihre individuellen Asylgründe glaubhaft machen können, die Cousins beispielsweis ihre Mili- tärdienstpflicht beziehungsweise die Wehrdienstverweigerung und die Teil- nahme an regimekritischen Aktivitäten. Hinzu komme, dass keiner seiner Verwandten erwähnt habe, dass er (der Beschwerdeführer) ebenfalls an Demonstrationen teilgenommen habe. Die Verwandtschaft zu einer poli- tisch aktiven Person habe bei den Cousins zwar Einfluss gehabt, hätte aber für sich alleine genommen ebenfalls nicht zur Anerkennung der Flüchtlings- eigenschaft geführt.
E. 6.4 Replizierend verweist der Beschwerdeführer auf die Willkür der syri- schen Rekrutierungsoperationen sowie die Existenz von Fahndungslisten; es seien auch Männer rekrutiert worden, obschon sie die einzigen Söhne der Familie gewesen seien. Vorladungen träfen in gewissen Regionen mit Verspätung ein und das SEM habe die Umstände des Krieges nicht be- rücksichtigt. Ohne die Beweismittel zu überprüfen habe es pauschal auf deren Fälschbarkeit verwiesen. Der Strafregisterauszug sei mit einem QR- Code versehen und gesichert, es handle sich nicht um ein vorgedrucktes Formular. Er habe diesen mit Hilfe seines Anwalts ausstellen lassen. Schliesslich seien in der kurdischen Gesellschaft Personen aufgrund ihrer Clan-Zughörigkeit bekannt und die politische Tätigkeit einer Person könne dazu führen, dass auch andere Clan-Mitglieder durch die Behörden unter Druck gesetzt und eingeschüchtert würden, um sie von der Politik fernzu- halten. Seine Verwandten könnten im Übrigen bestätigen, dass auch er an Demonstrationen teilgenommen habe. Hätten die Behörden kein Interesse an ihm, hätten sie ihn nicht in Abwesenheit verurteilt.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung des SEM, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, zumal er sich weitestgehend mit pauschalen Einwänden begnügt, ohne sich konkret mit
E-346/2022 Seite 11 den berechtigten Erwägungen des SEM zu seinen Vorbringen auseinan- derzusetzen. Soweit der Beschwerdeführer im Begründungsteil der Rechtsmitteleingabe teilweise formelle Einwände erhebt, ist festzustellen, dass in der Beschwerde kein Kassationsantrag gestellt wurde. Die Ein- wände wurden sodann äusserst pauschal erhoben und erweisen sich von vornherein als unbegründet. So ist etwa nicht ersichtlich, welche Abklärun- gen das SEM im Zusammenhang mit der geltend gemachten Militärdienst- verweigerung des Beschwerdeführers hätte vornehmen müssen oder in- wiefern der Beizug der Akten seiner Eltern unzulässig gewesen wäre, zu- mal er bereits im erstinstanzlichen Verfahren mit den daraus resultierenden Unstimmigkeiten konfrontiert worden war.
E. 7.2.1 Unabhängig von der Frage, ob der Beschwerdeführer überhaupt an Demonstrationen in Syrien teilgenommen hat, stellt das SEM zunächst zu- treffend fest, von einer wichtigen Rolle sei nicht auszugehen. Er führte dies- bezüglich aus, er habe Flaggen und Plakate verteilt und Teilnehmer in Gruppen angeordnet (A21 F71; A34 F28 ff.). Dabei konnte er aber nicht einmal weiter ausführen, was auf den Plakaten formuliert gewesen sei; die Erklärung, aufgrund des Zeitablaufs erinnere er sich nicht daran, überzeugt nicht (A34 F29). Das SEM hat zu Recht geschlossen, es sei nicht davon auszugehen, dass er aufgrund von Demonstrationsteilnahmen registriert worden respektive in einer asylrechtlich relevanten Weise in den Fokus der syrischen Behörden geraten wäre. Zwar macht der Beschwerdeführer weiter geltend, mit der gerichtlichen Vorladung könne er die Suche nach ihm aufgrund seiner Demonstrations- teilnahmen beweisen. Die Vorladung sei seiner Mutter, nach der Newroz- Feier am 21. März 2012 übergeben worden (A34 F10). Dieses Vorbringen ist jedoch als unglaubhaft zu qualifizieren. Das SEM hat zu Recht festge- halten, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben zum Inhalt der Vorladung hat machen können; diese fielen sehr pauschal und auswei- chend aus (A21 F12 ff.). Er gab an, nicht zu wissen, welches Gericht die Vorladung ausgestellt habe und auf konkrete Nachfrage hin, ob er grob beschreiben könne, was auf der Vorladung stehe, antwortete er, dies wisse er nicht, er wisse nur, dass er von der Regierung gesucht werde und vor Gericht stehen müsse (ebd. F19). Später, nachdem er zum Original der Vorladung befragt wurde, gab er an, ein Verwandter des Vaters habe seiner Mutter gesagt, es handle sich um einen Haftbefehl (A34 F10). Da die Vor- ladung der konkrete Ausreisegrund gewesen sei, wäre zu erwarten gewe-
E-346/2022 Seite 12 sen, dass er sich detaillierter über deren Inhalt hätte äussern können. Ins- besondere fällt aber auch ins Gewicht, dass die Eltern des Beschwerde- führers nicht ansatzweise vorbrachten, der Beschwerdeführer sei vorgela- den beziehungsweise gesucht und insbesondere der Mutter persönlich sei eine Vorladung für ihn übergeben worden. Die Mutter gab vielmehr an, das syrische Regime sei nur einmal, kurz vor ihrer Ausreise Ende des Jahres 2012, zu ihnen nach Hause gekommen. Man habe ihren Mann geschlagen (N […], Protokoll in den SEM Akten […] [A]15, F58 ff.). Der Vater des Be- schwerdeführers gab an, das Haus sei wegen seines Bruders immer wie- der von Personen des Geheimdienstes aufgesucht worden (ebd. A13 F128). Dass dabei auch sein Sohn im Fokus gestanden wäre, erwähnte er ebenso wenig wie den Erhalt einer angeblichen gerichtlichen Vorladung für den Sohn beziehungsweise den Beschwerdeführer. Zudem erstaunt, dass der Vater an der BzP angegeben hatte, er sei auch aufgrund seines Soh- nes ausgereist, da dieser zum Militärdienst aufgeboten worden sei (ebd. A4 Ziff. 7.01). Zutreffend erläutert das SEM, weshalb die in diesem Zusam- menhang gemachte Erklärung einer Verwechslung (der Vater habe damit eigentlich die gerichtliche Vorladung gemeint) seitens des Vaters ebenfalls nicht überzeugt. Andere Ereignisse im Zusammenhang mit seinem Sohn nannte er nicht. Berechtigt ist auch die vom SEM aufgeworfene Frage, ob sich der Be- schwerdeführer im Zeitraum, in dem er angeblich an Demonstrationen teil- genommen habe, überhaupt in C._______ aufgehalten habe. Er gab näm- lich an, nach seiner Rückkehr aus D._______ nach C._______ im März oder April 2011 bis etwa Oktober oder November 2011 an Demonstrationen teilgenommen habe (A34 F27, F35 ff.). Gleichzeitig sagte er aus, zusam- men mit seiner Frau und seinen Eltern nach C._______ zurückgekehrt zu sein (ebd. F15-F17). Der Vater hatte hingegen angegeben, erst Ende 2011 nach D._______ (recte: C._______) zurückgekehrt zu sein (N […], A13 F46). Auch auf weitere Unstimmigkeiten verweist das SEM zu Recht; dazu kann auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung verwiesen werden. Die blosse Behauptung auf Be- schwerdestufe, seine Aussagen seien aufgrund von Realkennzeichen glaubhaft und dort, wo sie unstimmig seien, sei dies auf Konzentrations- schwierigkeiten zurückzuführen, überzeugt nicht, zumal solche Schwierig- keiten auch nicht aus den Protokollen hervorgehen.
E-346/2022 Seite 13
E. 7.2.2 Im Beschwerdeverfahren wird neu vorgebracht, der Beschwerdefüh- rer sei wegen Verschwörung und Volksverhetzung gegen den syrischen Staat zu fünf Jahren Gefängnis in Abwesenheit verurteilt worden (Be- schwerde S. 11, Replik S. 3). Er reichte diesbezüglich ein Urteil vom (…) 2012 (beziehungsweise mit Stempel vom (…) 2022) und einen Strafregis- terauszug vom (…) 2022 ein. Hierzu ist einerseits festzustellen, dass ge- mäss bundesverwaltungsrechtlicher Rechtsprechung im Kontext von Sy- rien – mithin nach Jahren des Bürgerkrieges – nahezu jedes amtliche Do- kument gegen Bezahlung erhältlich gemacht werden kann. Aufgrund der grassierenden Korruption sind nicht nur Fälschungen unterschiedlichster Qualität erhältlich, sondern es können in Syrien gegen Bezahlung auch formell echte amtliche Dokumente beschafft werden. Daher ist selbst ei- nem formell echten amtlichen Dokument nur dann eine relevante Beweis- kraft beizumessen, wenn dieses im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrages eingereicht wird (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D- 5750/2017 vom 13. Mai 2019 E. 4.3). Der Sachvortrag des Beschwer- deführers ist aber, wie bereits erwogen, insgesamt gerade nicht schlüssig. Da bereits der Erhalt einer gerichtlichen Vorladung aufgrund seiner De- monstrationsteilnahmen nicht glaubhaft ist und auch nicht davon auszuge- hen ist, der Beschwerdeführer habe sich – selbst, wenn er an gewissen Demonstrationen teilgenommen hätte – exponiert respektive sei in diesem Zusammenhang erkannt worden, leuchtet auch nicht ein, weshalb es des- wegen tatsächlich zu einer Verurteilung gekommen sein sollte. Hinzu kommt, dass das BAZG, das die Originale der Beweismittel abgefangen hat, zum Schluss gekommen ist, das Gerichtsurteil enthalte eine Inhalts- verfälschung. In Bezug auf den Strafregisterauszug stellte es Anhalts- punkte für eine Totalfälschung fest. Dass den Dokumenten kaum massge- blicher Beweiswert zukommt, wird noch durch Erkenntnisse des Bundes- verwaltungsgerichts betreffend Ausstellung von Strafregisterauszügen in Syrien bestärkt. So werden solche – anders als Vorladungen – nicht aus- gehändigt, sondern sie müssen bei der zuständigen Stelle beantragt wer- den. Das Dokument wird der antragstellenden Person ausgestellt, um da- mit ihren Status bei der zuständigen Instanz zu regeln. Dies ist nur in drei Fällen möglich: Durch die Verbüssung der Strafe und "Rehabilitierung", durch einen Straferlass durch eine Amnestie oder wenn eine richterliche Order zurückgezogen wird. Wer durch die Behörden gesucht wird – wie dies der Beschwerdeführer mit dem Beweismittel belegen will – kann kei- nen Strafregisterauszug erhältlich machen (siehe etwa Urteil des BVGer E-3248/2023 vom 29. Juni 2023 E. 7.2 m.w.H.). Die Bekräftigung des syri- schen Anwalts, er habe diesen Auszug legal erworben, ändert an dieser
E-346/2022 Seite 14 Einschätzung nichts. Schliesslich ist auch nicht nachvollziehbar – so zu- treffend das SEM –, weshalb die Dokumente erst Jahre später und gerade nach der ablehnenden Verfügung hätten erhältlich gemacht werden kön- nen. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vermögen demzufolge hinsichtlich der Einschätzung zur Glaubhaftmachung der gel- tend gemachten Verfolgung nichts Entscheidendes zu bewirken.
E. 7.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist sodann auch nicht davon auszugehen, er werde aktuell als Dienstverweigerer qualifiziert. Sei- nen Angaben zufolge hat er den Militärdienst in Syrien als einziger Sohn der Familie jeweils verschieben können. Im erstinstanzlichen Verfahren machte er nicht geltend, er sei für den Militärdienst aufgeboten worden. Mit seiner Argumentation auf Rechtsmittelstufe verkennt er, dass die blosse Möglichkeit, irgendeinmal doch noch rekrutiert zu werden zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft ebenso wenig ausreicht wie – im syrischen Kon- text – eine glaubhafte Desertion für sich alleine (BVGE 2015/3 E. 5). Aus- serdem geht aus seinen Aussagen nicht hervor, dass er sich bereits einer wehrdienstlichen Musterung unterzogen hätte, weshalb im heutigen Zeit- punkt noch gar nicht feststeht, ob er überhaupt als diensttauglich erachtet werden könnte und dementsprechend der Wehrpflicht unterstehen würde. Der pauschale Hinweis auf die Willkür der syrischen Behörden führt nicht zu einer anderen Gewichtung.
E. 7.4.1 Hinsichtlich der Frage einer allfälligen Reflexverfolgung hat das SEM festgestellt, aus den beigezogenen Akten der Verwandten ergebe sich eine solche nicht. In der Beschwerde äussert sich der Beschwerdeführer hierzu nicht konkret, sondern er verweist nur pauschal darauf, dass er aus einem politisch interessierten Familienverband stamme, wobei einige Angehörige dieses Verbandes gegen die willkürliche Politik des syrischen Regimes an- gekämpft hätten und auch in den Fokus der Behörden geraten seien, teil- weise in flüchtlingsrechtlich entscheidendem Ausmass. Es stellt sich somit die Frage, ob der Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) heutigen Rückkehr einer Reflexverfolgung aufgrund seines familiären Hintergrundes ausgesetzt sein könnte.
E. 7.4.2 Aus den beigezogenen Akten ergibt sich, dass insbesondere der On- kel E._______ in Syrien (und nun auch in der Schweiz) politisch aktiv ge- wesen ist. Auch mehrere Cousins des Beschwerdeführers gaben in ihren Asylverfahren an, an Demonstrationen in C._______ teilgenommen zu ha-
E-346/2022 Seite 15 ben. Es ist aufgrund der beigezogenen Akten nicht bestritten, dass meh- rere Mitglieder aus dem (erweiterten) Familienverband des Beschwerde- führers politisch aktiv gewesen sind und teilweise auch in der Schweiz Asyl erhalten haben. Es ist jedoch festzustellen, dass zwar bei der Risikoein- schätzung hinsichtlich einer begründeten Furcht vor asylrechtlich relevan- ten drohenden Nachteilen der familiäre Hintergrund jeweils eine Rolle ge- spielt hatte, dies jedoch nicht der ausschlaggebende Faktor gewesen ist. So kam bei mehreren Cousins insbesondere ein (glaubhaftes) Militär- dienstaufgebot beziehungsweise Aufgebot zum Reservedienst hinzu (so etwa bei den Cousins N._______, L._______, M._______ und O._______). Einzig im Verfahren des Cousins K._______ spielte das enge Verwandtschaftsverhältnis zu seinem Onkel E._______ eine wichtigere Rolle, aber auch in seinem Fall kamen weitere Elemente hinzu, wie unter anderem eigene Demonstrationsteilnahmen, bei denen davon ausgegan- gen wurde, sie seien dem syrischen Regime bekannt geworden, und schliesslich ein missglückter Versuch, sich vom Militärdienst befreien zu lassen (E-1406/2017, a.a.O., E. 6.2.2 - 6.2.4). Bezeichnenderweise wurde aber in der direkten Verwandtschaft des Beschwerdeführers, im Asylver- fahren seines Vaters, festgestellt, dass nicht von einer Reflexverfolgung aufgrund seines familiären Hintergrundes auszugehen sei (D-1672/2017 a.a.O., E.6.3). Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des bereits Erwo- genen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass auch im Falle des Beschwerdeführers nicht mit der notwendigen hohen Wahr- scheinlichkeit davon auszugehen ist, es drohe ihm alleine aufgrund seines familiären Hintergrundes eine Reflexverfolgung.
E. 7.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die pauschalen Verweise in der Beschwerde zur po- litischen Situation in Syrien, der Rekrutierungspraktik der syrischen Streit- kräfte sowie auf allgemeine Berichte internationaler Organisationen zur all- gemeinen Lage in Syrien vermögen an dieser Einschätzung nichts zu än- dern. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E-346/2022 Seite 16
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu- weisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 25. Februar 2022 geleistete Kostenvor- schuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der am 25. Februar 2022 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-346/2022 Urteil vom 16. Februar 2024 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Idris Hajo, c/o DAMAS ZENTRUM, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Juli oder August 2012. Er hielt sich in Dohuk (Autonome Region Kurdistan; Irak), auf, bis er am 5. Juli 2021 den Irak ebenfalls verliess. Über die Türkei, Griechenland und weitere Länder gelangte er am 29. Juli 2021 in die Schweiz. Am 2. Au-gust 2021 suchte er im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ um Asyl nach. B. Am 6. August 2021 und am 11. August 2021 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, seinem Reiseweg und seinem Gesundheitszustand befragt. C. Am 26. August 2021 fand die Anhörung zu den Asylgründen (Protokoll in den SEM Akten (...) [nachfolgend A21]) statt. Dabei machte er im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Er stamme aus C._______ und habe als Tagelöhner gearbeitet. Später habe er auch für längere Zeit in D._______ gelebt. Nach Ausbruch der Unruhen im Jahr 2011 sei er nach C._______ zurückgekehrt und habe in einer (...) fabrik gearbeitet. Ein Onkel väterlicherseits (vs.) namens E._______ sei Mitglied der Al-Parti (Partiya Demokrata Kurdistan a Sûriye, PDK-S) gewesen und habe Demonstrationen organisiert, bei welchen er und seine Cousins ihm geholfen hätten. Er habe jeden Freitag an Demonstrationen teilgenommen. Dabei habe er Flaggen und Plakate an Demonstranten verteilt und Slogans gerufen. Er habe auch Leute informiert und in Gruppen angeordnet. Im Oktober oder November 2011 habe es eine Razzia gegeben, bei welcher sein Onkel vs. namens F._______, welcher ebenfalls Mitglied der Al-Parti gewesen sei, festgenommen worden sei. Danach habe es regelmässig Hausdurchsuchungen gegeben, bei welchen alle Männer der Familie beziehungsweise insbesondere jene der jüngeren Generation, gesucht worden seien. Deshalb seien alle Männer der Familie von zu Hause geflohen. Er selbst habe sich deswegen bei seiner Tante und seinem Onkel mütterlicherseits (ms.) in einem anderen Quartier namens G._______ aufgehalten. Später sei der Onkel F._______ in Haft misshandelt und getötet worden. Sie hätten im ersten oder zweiten Monat des Jahres 2012 seinen in der Nähe eines Silos deponierten Leichnam gefunden. Nach der Beerdigung habe es weitere Razzien gegeben, weswegen er zu seiner Schwester in ein nahegelegenes Dorf namens H._______ geflohen sei, wo er sich bis zu seiner Ausreise aufgehalten habe. Nach dem Newroz-Feiertag vom 21. März 2012, sei seiner Mutter und seiner Frau eine gerichtliche Vorladung für ihn übergeben worden. Über einen Bekannten beim Sicherheitsdienst habe seine Mutter in Erfahrung bringen wollen, ob es bereits ein Urteil gegen ihn gebe. Der Bekannte habe ihr mitgeteilt, man wolle ihn verhaften und empfohlen, er solle das Land verlassen. Im 7. oder 8. Monat 2012 habe er dann Syrien zusammen mit seiner Frau und seinem Sohn verlassen. Im Irak seien (...) weitere Kinder zur Welt gekommen. Seine Frau und die (...) gemeinsamen Kinder hielten sich noch in I._______ auf. Weiter gab der Beschwerdeführer an, er habe in Syrien keinen Militärdienst geleistet. Als einziger Sohn der Familie habe er jeweils den Dienst verschieben können. Er reichte seine syrische Identitätskarte im Original, die Identitätskarte seiner Ehefrau, Kopien der Geburtsscheine der Kinder, ein syrisches Familienbüchlein, eine gerichtliche Vorladung und medizinische Unterlagen seines Sohnes (alles Kopien) zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 2. September 2021 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. E. Am 3. September 2021 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Vertretungsmandat nieder. F. Mit Vollmacht vom 8. November 2021 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA) als Rechtsvertretung. G. Am 15. November 2021 wurde der Beschwerdeführer unter Beisein seiner Rechtsvertretung ergänzend zu seinen Asylgründen angehört. H. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2021 (eröffnet am 27. Dezember 2021) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung wurde infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. I. Mit Beschwerde vom 24. Januar 2022 liess der Beschwerdeführer durch seinen (mit Vollmacht vom 21. Januar 2022 mandatierten) rubrizierten Rechtsvertreter die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei vorläufig als Flüchtling aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde wurde ein Auszug aus dem syrischen Strafregister vom 6. Januar 2022 in Kopie inklusive Übersetzung sowie ein Schreiben seines syrischen Anwalts vom 16. Januar 2022, ebenfalls in Kopie und mit Übersetzung, beigelegt. J. Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2022 lehnte die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab mit der Begründung, die Beschwerde erweise sich als aussichtslos und sie forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser kam der Aufforderung am 25. Februar 2022 fristgerecht nach. K. Am 22. April 2022 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, das Original des mit der Beschwerde eingereichten Strafregisterauszuges einzureichen. L. Mit Schreiben vom 19. Mai 2022 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Originale vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) beschlagnahmt und dem SEM übermittelt worden seien; er habe sie bis anhin nicht zurückerhalten. M. Am 30. Mai 2022 lud die Instruktionsrichterin das SEM ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen und sich insbesondere auch zu den beschlagnahmten Dokumenten zu äussern. N. Am 24. Juni 2022 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein. O. Am 6. Juli 2022 replizierte der Beschwerdeführer. Er legte ein Schreiben des BAZG vom 27. Juni 2022 betreffend die an der Grenze sichergestellten Dokumente (namentlich einen syrischen Strafregisterauszug, ein syrisches Gerichtsurteil und einen Begleitbrief), ein Schreiben des BAZG vom 26. Juni 2022 über die vorläufige Sicherstellung von Dokumenten sowie Kopien der genannten Dokumente bei. P. Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2023 erhielt der Beschwerdeführer die Gelegenheit, sich zu einem Bericht des BAZG vom 21. Juni 2022 zu den beschlagnahmten Dokumenten zu äussern, welcher dem Gericht vom SEM übermittelt worden war. Gemäss dem Bericht des BAZG gebe es Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem syrischen Strafregisterauszug um eine Totalfälschung handle und das syrische Gerichtsurteil eine Inhaltsverfälschung enthalte. Q. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2023 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Bericht des BAZG und führte aus, er habe keine Einsicht erhalten, anhand welcher Kriterien das BAZG zu seiner Einschätzung gelangt sei. Inzwischen habe er ein weiteres Schreiben seines syrischen Anwalts erhalten, in welchem dieser bestätige, dass er bei der Kriminalsicherheitsabteilung in J._______ den Strafregisterauszug für den Beschwerdeführer habe ausstellen lassen. So habe er von seiner Verurteilung erfahren. Der Anwalt bestätige, dass er die Dokumente legal habe ausstellen lassen und diese nicht gefälscht seien. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (vgl. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Das Gericht hat die Akten der Eltern des Beschwerdeführers (N (...), Urteile des BVGer D-1672/2017 vom 16. August 2017 und D-2866/2020 vom 11. August 2020) sowie seines Onkels E._______ (N [...]) und seiner Cousins K._______ (N [...], Urteil des BVGer
4. E-1406/2017 vom 6. März 2020), L._______ (N (...), Urteil des BVGer D-1941/2018 vom 11. März 2019), M._______ (N [...]), N._______ (N [...]) und O._______ (N [...]) beigezogen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe. So hätten etwa die Eltern des Beschwerdeführers teilweise abweichende Angaben gemacht und die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme nicht erwähnt. Beispielsweise hätten sie sich unterschiedlich dazu geäussert, wann sie Syrien verlassen hätten, und ob sie gemeinsam ausgereist seien. Insbesondere aber habe der Vater angegeben, er (der Beschwerdeführer) sei aufgrund eines Militärdienstaufgebotes ausgereist, eine gerichtliche Vorladung habe er nicht erwähnt. Die unterschiedliche Darstellung seiner Eltern habe der Beschwerdeführer nicht plausibel erklären können. Er habe lediglich ausgeführt, er wisse nichts von einer Vorladung für den Militärdienst, da er vor seinen Eltern ausgereist sei. Als einziger Sohn der Familie habe er zudem den Militärdienst verschieben können. Seine Erklärung, der Vater habe sich womöglich auf die gerichtliche Vorladung bezogen, ergebe angesichts seiner Angabe, er habe jährlich den Militärdienst verschoben, keinen Sinn. Auch seine Mutter habe die Probleme nicht erwähnt und auch nicht erzählt, dass sie jemanden kontaktiert habe. Auf Vorhalt hin habe er auf die Krankheitsgeschichte seiner Mutter und ihren Analphabetismus hingewiesen, was jedoch nicht erkläre, weshalb sie die Schwierigkeiten nicht hätte vorbringen können. Sein Vater habe zudem angegeben, er selber habe wegen der Demonstrationsteilnahmen keine Probleme gehabt, obwohl er - anders als der Beschwerdeführer - Mitglied der Al-Parti gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe hierzu ausgeführt, dass nur die jungen Männer der Familie im Visier gewesen seien und nicht die älteren. Diese Erklärung widerspreche jedoch seinen Aussagen andernorts, wonach alle Männer der Familie behördlich gesucht worden seien. Auch habe er von der Haft, der Folter und dem Tod des Onkels berichtet, was ebenfalls nicht darauf schliessen lasse, dass nur die jüngere Generation im Visier der Behörden gestanden sei. Ferner habe er auch keine konkreten Angaben zum Inhalt der gerichtlichen Vorladung machen können. Die Erklärung, er könne nicht gut lesen und schreiben, überzeuge nicht, zumal er wegen der Vorladung ausgereist sei und sich bei Familienmitgliedern darüber hätte informieren können. Seine Angabe, er sei wegen der Demonstrationsteilnahmen vorgeladen worden, finde zudem keine Stütze in der Vorladung; diese enthalte keinen Grund für die erfolgte Anzeige. Er habe sich ferner unspezifisch dazu geäussert, wer von seinen Verwandten ebenfalls eine Vorladung erhalten habe. Das Beweismittel sei somit untauglich und es sei zudem allgemein bekannt, dass solche Dokumente in Syrien leicht käuflich erworben werden könnten. Ferner ergebe sich auch eine Diskrepanz hinsichtlich der Frage, wann er von D._______ nach C._______ zurückgekehrt sei. Es spreche einiges dafür, dass er nicht oder nicht in dem von ihm geschilderten Rahmen an den Demonstrationen im Jahr 2011 teilgenommen habe, da er vermutlich zu jenem Zeitpunkt gar nicht in C._______ gewesen sei. Auch bei Wahrunterstellung seiner Demonstrationsteilnahmen sei jedenfalls nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seiner politischen Tätigkeiten besonders aufgefallen wäre, da er seinen Aussagen zufolge rein logistische Aufgaben ausgeführt habe. Ferner habe er sich unterschiedlich zur Person, geäussert, die von seiner Mutter aufgesucht worden sei, um mehr über die Vorladung zu erfahren. Er habe auch nur oberflächlich wiedergeben können, was diese Person der Mutter mitgeteilt habe. Schliesslich ergäben sich weitere Ungereimtheiten aus seinen zeitlichen Angaben. Dies betreffe etwa jene zu seinem Aufenthalt bei seiner Schwester einerseits und jene zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien andererseits. Sodann habe er nur unsubstantiierte Angaben zu den Hausdurchsuchungen machen können. Auch wenn er nicht selbst anwesend gewesen sei, wäre zu erwarten gewesen, dass er inzwischen von seiner Mutter nähere Informationen dazu erfahren hätte. Auffallend sei auch, dass er an der ersten Anhörung nicht angegeben habe, dass er sich vor der Flucht zu seiner Schwester bei einem Onkel und einer Tante aufgehalten habe. Hätte er sich vom Zeitpunkt der Verhaftung des Onkels F._______ bis zur Auffindung von dessen Leiche bei diesen Verwandten aufgehalten, hätte es sich um zwei bis drei Monate gehandelt. Es wäre somit naheliegend gewesen, dass er dies bereits in der ersten Anhörung angegeben hätte. Auch wenn die Vorbringen der Eltern ebenfalls für unglaubhaft befunden worden seien, sei nicht abzustreiten, dass es zwischen seinen Aussagen und jenen der Eltern grundlegende Diskrepanzen gegeben habe. Zumindest die Aussagen der Eltern zum Zeitpunkt der Rückkehr nach C._______ seien nicht angezweifelt worden und diese hätten zum Zeitpunkt ihrer Einreise in die Schweiz auch keinen Grund gehabt, falsche Angaben in Bezug auf den Beschwerdeführer zu machen. Insgesamt sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der von ihm geschilderter Sachverhalt nicht den Tatsachen entspreche und es werde nicht abschliessend ersichtlich, was schliesslich der Grund für seine Ausreise aus Syrien gewesen sei. Auch aus den Akten seiner Verwandten sei nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 6.2 Der Beschwerdeführer hält in seiner Rechtsmitteleingabe daran fest, dass er an Demonstrationen teilgenommen, eine gerichtliche Vorladung erhalten und seinen Militärdienst jährlich verschoben habe. Er stamme aus einem Familienverband, der politisch interessiert sei und er habe sich aufgrund der willkürlichen Praktiken des syrischen Regimes und dessen Politik ungerecht behandelt gefühlt, weshalb er aus politischer Überzeugung gegen dieses Regime demonstriert habe. Deswegen und aufgrund seines "Militärdienstentzugs" gelte er in dessen Augen als politischer Gegner und Verräter. Er moniert, seine Aussagen seien durchaus detailliert, mit Realkennzeichen versehen und in sich stimmig ausgefallen, auch wenn er sich aufgrund mangelnder Konzentration bei gewissen Daten geirrt habe. Die vorinstanzliche Würdigung sei weder umfassend noch sorgfältig. Es komme hinzu, dass die Aussagen seiner Eltern nicht herangezogen werden dürften, zumal auch sie als unglaubhaft qualifiziert worden seien. Aufgrund der politischen Tätigkeit mehrerer Familienmitglieder habe das syrische Regime an der Familie ein Interesse, unabhängig davon, ob alle Mitglieder politisch aktiv gewesen seien. Von dem in der Zwischenzeit kontaktierten syrischen Anwalt habe er ausserdem erfahren, dass er in Syrien zu fünf Jahren Haft in Abwesenheit aufgrund von Verschwörung und Volksverhetzung verurteilt worden sei, was die eingereichten Beweismittel belegten. Er weist sodann daraufhin, dass er nicht definitiv vom Militärdienst befreit worden sei und früher oder später hätte einrücken müssen. Deswegen seien die Eltern auch fälschlicherweise davon ausgegangen, dass es sich bei der gerichtlichen Vorladung um eine militärische gehandelt habe. Unter Verweis auf diverse Quellen führt er weiter aus, dass er in Syrien nun als Wehrdienstverweigerer gelte und ihm eine erhebliche Strafe drohe. Bei einer Rückkehr werde ihm aufgrund seiner illegalen Ausreise im wehrdienstpflichtigen Alter, der Einreichung des Asylgesuchs sowie des längeren Aufenthalts im westlichen Ausland und der Teilnahme an Protestaktionen eine regimefeindliche Gesinnung unterstellt. Er habe somit begründete Furcht, bei einer Rückkehr verhaftet und gefoltert zu werden. Das SEM habe die notwendigen Abklärungen vor Abschluss des Asylverfahrens nicht vorgenommen. 6.3 In ihrer Vernehmlassung verweist die Vorinstanz darauf, dass sich der Beschwerdeführer durchgehend der Annahme bediene, dass er tatsächlich Wehrdienstverweigerer sei, ohne sich mit den Erwägungen im Asylentscheid auseinanderzusetzen. Er habe sich etwa nicht zum Umstand geäussert, dass er als einziger Sohn der Familie den Militärdienst habe verschieben können, und dies wohl auch heute noch Gültigkeit habe. Konkrete angebliche Realkennzeichnen nenne er nicht. Die mit der Beschwerde eingereichten Dokumente seien kein Beweis für die geltend gemachte Suche. Sie seien spät eingereicht worden und die Echtheit - zumindest des Strafregisterauszuges - sei anzuzweifeln, zumal er auch keine Originale vorlege. Solche Dokumente könnten einfach käuflich erworben oder gefälscht werden. Beim Anwaltsschreiben könne es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handeln. Seine Verwandten hätten demgegenüber ihre individuellen Asylgründe glaubhaft machen können, die Cousins beispielsweis ihre Militärdienstpflicht beziehungsweise die Wehrdienstverweigerung und die Teilnahme an regimekritischen Aktivitäten. Hinzu komme, dass keiner seiner Verwandten erwähnt habe, dass er (der Beschwerdeführer) ebenfalls an Demonstrationen teilgenommen habe. Die Verwandtschaft zu einer politisch aktiven Person habe bei den Cousins zwar Einfluss gehabt, hätte aber für sich alleine genommen ebenfalls nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt. 6.4 Replizierend verweist der Beschwerdeführer auf die Willkür der syrischen Rekrutierungsoperationen sowie die Existenz von Fahndungslisten; es seien auch Männer rekrutiert worden, obschon sie die einzigen Söhne der Familie gewesen seien. Vorladungen träfen in gewissen Regionen mit Verspätung ein und das SEM habe die Umstände des Krieges nicht berücksichtigt. Ohne die Beweismittel zu überprüfen habe es pauschal auf deren Fälschbarkeit verwiesen. Der Strafregisterauszug sei mit einem QR-Code versehen und gesichert, es handle sich nicht um ein vorgedrucktes Formular. Er habe diesen mit Hilfe seines Anwalts ausstellen lassen. Schliesslich seien in der kurdischen Gesellschaft Personen aufgrund ihrer Clan-Zughörigkeit bekannt und die politische Tätigkeit einer Person könne dazu führen, dass auch andere Clan-Mitglieder durch die Behörden unter Druck gesetzt und eingeschüchtert würden, um sie von der Politik fernzuhalten. Seine Verwandten könnten im Übrigen bestätigen, dass auch er an Demonstrationen teilgenommen habe. Hätten die Behörden kein Interesse an ihm, hätten sie ihn nicht in Abwesenheit verurteilt. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung des SEM, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, zumal er sich weitestgehend mit pauschalen Einwänden begnügt, ohne sich konkret mit den berechtigten Erwägungen des SEM zu seinen Vorbringen auseinanderzusetzen. Soweit der Beschwerdeführer im Begründungsteil der Rechtsmitteleingabe teilweise formelle Einwände erhebt, ist festzustellen, dass in der Beschwerde kein Kassationsantrag gestellt wurde. Die Einwände wurden sodann äusserst pauschal erhoben und erweisen sich von vornherein als unbegründet. So ist etwa nicht ersichtlich, welche Abklärungen das SEM im Zusammenhang mit der geltend gemachten Militärdienstverweigerung des Beschwerdeführers hätte vornehmen müssen oder inwiefern der Beizug der Akten seiner Eltern unzulässig gewesen wäre, zumal er bereits im erstinstanzlichen Verfahren mit den daraus resultierenden Unstimmigkeiten konfrontiert worden war. 7.2 7.2.1 Unabhängig von der Frage, ob der Beschwerdeführer überhaupt an Demonstrationen in Syrien teilgenommen hat, stellt das SEM zunächst zutreffend fest, von einer wichtigen Rolle sei nicht auszugehen. Er führte diesbezüglich aus, er habe Flaggen und Plakate verteilt und Teilnehmer in Gruppen angeordnet (A21 F71; A34 F28 ff.). Dabei konnte er aber nicht einmal weiter ausführen, was auf den Plakaten formuliert gewesen sei; die Erklärung, aufgrund des Zeitablaufs erinnere er sich nicht daran, überzeugt nicht (A34 F29). Das SEM hat zu Recht geschlossen, es sei nicht davon auszugehen, dass er aufgrund von Demonstrationsteilnahmen registriert worden respektive in einer asylrechtlich relevanten Weise in den Fokus der syrischen Behörden geraten wäre. Zwar macht der Beschwerdeführer weiter geltend, mit der gerichtlichen Vorladung könne er die Suche nach ihm aufgrund seiner Demonstrationsteilnahmen beweisen. Die Vorladung sei seiner Mutter, nach der Newroz-Feier am 21. März 2012 übergeben worden (A34 F10). Dieses Vorbringen ist jedoch als unglaubhaft zu qualifizieren. Das SEM hat zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben zum Inhalt der Vorladung hat machen können; diese fielen sehr pauschal und ausweichend aus (A21 F12 ff.). Er gab an, nicht zu wissen, welches Gericht die Vorladung ausgestellt habe und auf konkrete Nachfrage hin, ob er grob beschreiben könne, was auf der Vorladung stehe, antwortete er, dies wisse er nicht, er wisse nur, dass er von der Regierung gesucht werde und vor Gericht stehen müsse (ebd. F19). Später, nachdem er zum Original der Vorladung befragt wurde, gab er an, ein Verwandter des Vaters habe seiner Mutter gesagt, es handle sich um einen Haftbefehl (A34 F10). Da die Vorladung der konkrete Ausreisegrund gewesen sei, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich detaillierter über deren Inhalt hätte äussern können. Insbesondere fällt aber auch ins Gewicht, dass die Eltern des Beschwerdeführers nicht ansatzweise vorbrachten, der Beschwerdeführer sei vorgeladen beziehungsweise gesucht und insbesondere der Mutter persönlich sei eine Vorladung für ihn übergeben worden. Die Mutter gab vielmehr an, das syrische Regime sei nur einmal, kurz vor ihrer Ausreise Ende des Jahres 2012, zu ihnen nach Hause gekommen. Man habe ihren Mann geschlagen (N [...], Protokoll in den SEM Akten [...] [A]15, F58 ff.). Der Vater des Beschwerdeführers gab an, das Haus sei wegen seines Bruders immer wieder von Personen des Geheimdienstes aufgesucht worden (ebd. A13 F128). Dass dabei auch sein Sohn im Fokus gestanden wäre, erwähnte er ebenso wenig wie den Erhalt einer angeblichen gerichtlichen Vorladung für den Sohn beziehungsweise den Beschwerdeführer. Zudem erstaunt, dass der Vater an der BzP angegeben hatte, er sei auch aufgrund seines Sohnes ausgereist, da dieser zum Militärdienst aufgeboten worden sei (ebd. A4 Ziff. 7.01). Zutreffend erläutert das SEM, weshalb die in diesem Zusammenhang gemachte Erklärung einer Verwechslung (der Vater habe damit eigentlich die gerichtliche Vorladung gemeint) seitens des Vaters ebenfalls nicht überzeugt. Andere Ereignisse im Zusammenhang mit seinem Sohn nannte er nicht. Berechtigt ist auch die vom SEM aufgeworfene Frage, ob sich der Beschwerdeführer im Zeitraum, in dem er angeblich an Demonstrationen teilgenommen habe, überhaupt in C._______ aufgehalten habe. Er gab nämlich an, nach seiner Rückkehr aus D._______ nach C._______ im März oder April 2011 bis etwa Oktober oder November 2011 an Demonstrationen teilgenommen habe (A34 F27, F35 ff.). Gleichzeitig sagte er aus, zusammen mit seiner Frau und seinen Eltern nach C._______ zurückgekehrt zu sein (ebd. F15-F17). Der Vater hatte hingegen angegeben, erst Ende 2011 nach D._______ (recte: C._______) zurückgekehrt zu sein (N [...], A13 F46). Auch auf weitere Unstimmigkeiten verweist das SEM zu Recht; dazu kann auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung verwiesen werden. Die blosse Behauptung auf Beschwerdestufe, seine Aussagen seien aufgrund von Realkennzeichen glaubhaft und dort, wo sie unstimmig seien, sei dies auf Konzentrationsschwierigkeiten zurückzuführen, überzeugt nicht, zumal solche Schwierigkeiten auch nicht aus den Protokollen hervorgehen. 7.2.2 Im Beschwerdeverfahren wird neu vorgebracht, der Beschwerdeführer sei wegen Verschwörung und Volksverhetzung gegen den syrischen Staat zu fünf Jahren Gefängnis in Abwesenheit verurteilt worden (Beschwerde S. 11, Replik S. 3). Er reichte diesbezüglich ein Urteil vom (...) 2012 (beziehungsweise mit Stempel vom (...) 2022) und einen Strafregisterauszug vom (...) 2022 ein. Hierzu ist einerseits festzustellen, dass gemäss bundesverwaltungsrechtlicher Rechtsprechung im Kontext von Syrien - mithin nach Jahren des Bürgerkrieges - nahezu jedes amtliche Dokument gegen Bezahlung erhältlich gemacht werden kann. Aufgrund der grassierenden Korruption sind nicht nur Fälschungen unterschiedlichster Qualität erhältlich, sondern es können in Syrien gegen Bezahlung auch formell echte amtliche Dokumente beschafft werden. Daher ist selbst einem formell echten amtlichen Dokument nur dann eine relevante Beweiskraft beizumessen, wenn dieses im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrages eingereicht wird (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D- 5750/2017 vom 13. Mai 2019 E. 4.3). Der Sachvortrag des Beschwerdeführers ist aber, wie bereits erwogen, insgesamt gerade nicht schlüssig. Da bereits der Erhalt einer gerichtlichen Vorladung aufgrund seiner Demonstrationsteilnahmen nicht glaubhaft ist und auch nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe sich - selbst, wenn er an gewissen Demonstrationen teilgenommen hätte - exponiert respektive sei in diesem Zusammenhang erkannt worden, leuchtet auch nicht ein, weshalb es deswegen tatsächlich zu einer Verurteilung gekommen sein sollte. Hinzu kommt, dass das BAZG, das die Originale der Beweismittel abgefangen hat, zum Schluss gekommen ist, das Gerichtsurteil enthalte eine Inhaltsverfälschung. In Bezug auf den Strafregisterauszug stellte es Anhaltspunkte für eine Totalfälschung fest. Dass den Dokumenten kaum massgeblicher Beweiswert zukommt, wird noch durch Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Ausstellung von Strafregisterauszügen in Syrien bestärkt. So werden solche - anders als Vorladungen - nicht ausgehändigt, sondern sie müssen bei der zuständigen Stelle beantragt werden. Das Dokument wird der antragstellenden Person ausgestellt, um damit ihren Status bei der zuständigen Instanz zu regeln. Dies ist nur in drei Fällen möglich: Durch die Verbüssung der Strafe und "Rehabilitierung", durch einen Straferlass durch eine Amnestie oder wenn eine richterliche Order zurückgezogen wird. Wer durch die Behörden gesucht wird - wie dies der Beschwerdeführer mit dem Beweismittel belegen will - kann keinen Strafregisterauszug erhältlich machen (siehe etwa Urteil des BVGer E-3248/2023 vom 29. Juni 2023 E. 7.2 m.w.H.). Die Bekräftigung des syrischen Anwalts, er habe diesen Auszug legal erworben, ändert an dieser Einschätzung nichts. Schliesslich ist auch nicht nachvollziehbar - so zutreffend das SEM -, weshalb die Dokumente erst Jahre später und gerade nach der ablehnenden Verfügung hätten erhältlich gemacht werden können. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vermögen demzufolge hinsichtlich der Einschätzung zur Glaubhaftmachung der geltend gemachten Verfolgung nichts Entscheidendes zu bewirken. 7.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist sodann auch nicht davon auszugehen, er werde aktuell als Dienstverweigerer qualifiziert. Seinen Angaben zufolge hat er den Militärdienst in Syrien als einziger Sohn der Familie jeweils verschieben können. Im erstinstanzlichen Verfahren machte er nicht geltend, er sei für den Militärdienst aufgeboten worden. Mit seiner Argumentation auf Rechtsmittelstufe verkennt er, dass die blosse Möglichkeit, irgendeinmal doch noch rekrutiert zu werden zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft ebenso wenig ausreicht wie - im syrischen Kontext - eine glaubhafte Desertion für sich alleine (BVGE 2015/3 E. 5). Ausserdem geht aus seinen Aussagen nicht hervor, dass er sich bereits einer wehrdienstlichen Musterung unterzogen hätte, weshalb im heutigen Zeitpunkt noch gar nicht feststeht, ob er überhaupt als diensttauglich erachtet werden könnte und dementsprechend der Wehrpflicht unterstehen würde. Der pauschale Hinweis auf die Willkür der syrischen Behörden führt nicht zu einer anderen Gewichtung. 7.4 7.4.1 Hinsichtlich der Frage einer allfälligen Reflexverfolgung hat das SEM festgestellt, aus den beigezogenen Akten der Verwandten ergebe sich eine solche nicht. In der Beschwerde äussert sich der Beschwerdeführer hierzu nicht konkret, sondern er verweist nur pauschal darauf, dass er aus einem politisch interessierten Familienverband stamme, wobei einige Angehörige dieses Verbandes gegen die willkürliche Politik des syrischen Regimes angekämpft hätten und auch in den Fokus der Behörden geraten seien, teilweise in flüchtlingsrechtlich entscheidendem Ausmass. Es stellt sich somit die Frage, ob der Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) heutigen Rückkehr einer Reflexverfolgung aufgrund seines familiären Hintergrundes ausgesetzt sein könnte. 7.4.2 Aus den beigezogenen Akten ergibt sich, dass insbesondere der Onkel E._______ in Syrien (und nun auch in der Schweiz) politisch aktiv gewesen ist. Auch mehrere Cousins des Beschwerdeführers gaben in ihren Asylverfahren an, an Demonstrationen in C._______ teilgenommen zu haben. Es ist aufgrund der beigezogenen Akten nicht bestritten, dass mehrere Mitglieder aus dem (erweiterten) Familienverband des Beschwerdeführers politisch aktiv gewesen sind und teilweise auch in der Schweiz Asyl erhalten haben. Es ist jedoch festzustellen, dass zwar bei der Risikoeinschätzung hinsichtlich einer begründeten Furcht vor asylrechtlich relevanten drohenden Nachteilen der familiäre Hintergrund jeweils eine Rolle gespielt hatte, dies jedoch nicht der ausschlaggebende Faktor gewesen ist. So kam bei mehreren Cousins insbesondere ein (glaubhaftes) Militärdienstaufgebot beziehungsweise Aufgebot zum Reservedienst hinzu (so etwa bei den Cousins N._______, L._______, M._______ und O._______). Einzig im Verfahren des Cousins K._______ spielte das enge Verwandtschaftsverhältnis zu seinem Onkel E._______ eine wichtigere Rolle, aber auch in seinem Fall kamen weitere Elemente hinzu, wie unter anderem eigene Demonstrationsteilnahmen, bei denen davon ausgegangen wurde, sie seien dem syrischen Regime bekannt geworden, und schliesslich ein missglückter Versuch, sich vom Militärdienst befreien zu lassen (E-1406/2017, a.a.O., E. 6.2.2 - 6.2.4). Bezeichnenderweise wurde aber in der direkten Verwandtschaft des Beschwerdeführers, im Asylverfahren seines Vaters, festgestellt, dass nicht von einer Reflexverfolgung aufgrund seines familiären Hintergrundes auszugehen sei (D-1672/2017 a.a.O., E.6.3). Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des bereits Erwogenen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass auch im Falle des Beschwerdeführers nicht mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, es drohe ihm alleine aufgrund seines familiären Hintergrundes eine Reflexverfolgung. 7.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die pauschalen Verweise in der Beschwerde zur politischen Situation in Syrien, der Rekrutierungspraktik der syrischen Streitkräfte sowie auf allgemeine Berichte internationaler Organisationen zur allgemeinen Lage in Syrien vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 25. Februar 2022 geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der am 25. Februar 2022 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy Versand: