Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 19. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 11. Juni 2018 stellte das SEM fest, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurden sie vorläufig aufgenommen. Diese Verfü- gung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. B. B.a Am 14. Mai 2019 gelangten die Beschwerdeführenden mit einer als «zweites Asylgesuch» bezeichneten Eingabe an die Vorinstanz und bean- tragten, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen, und ihnen sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten und um Verzicht auf die Erhe- bung eines Gebührenvorschusses. Zur Begründung führten sie im Wesent- lichen aus, wie im ordentlichen Asylverfahren bereits dargelegt, sei der Be- schwerdeführer in seinem Heimatstaat politisch aktiv gewesen und habe sich an zahlreichen Demonstrationen gegen das syrische Regime beteiligt. Daher sei er von den syrischen Sicherheitsbehörden gesucht worden. Er habe nunmehr erfahren, dass er wegen diesen politischen Aktivitäten in Syrien verurteilt worden sei. Mit Urteil vom (…) 2018 sei er wegen Verach- tung des Staatspräsidenten, der Staatsflagge und des Staatswappens so- wie wegen Anstiftung zu Unruhen und des Versuchs der Abspaltung eines Teils des Staatsgebiets schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sowie einer Busse von SYP 100'000.– verurteilt worden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden fol- gende übersetzte Beweismittel zu den Akten: Beglaubigte Kopie eines Ur- teilsauszuges des Einzelmilitärrichters in E._______ vom (…) 2018, Aus- zug aus dem Strafregister, ausgestellt am (…) 2019 im Original, Kopie ei- nes Fahndungsaufrufs der Abteilung für politische Sicherheit an die Direk- tion der Einwanderungsbehörde in F._______ vom (…) 2015 und Schrei- ben des Anwalts des Beschwerdeführers vom 27. Januar 2019. B.b In seiner Zwischenverfügung vom 4. Juni 2019 führte das SEM aus, die Eingabe vom 14. Mai 2019 werde als qualifiziertes Wiedererwägungs- gesuch entgegengenommen. Aufgrund einer summarischen Prüfung sei das Gesuch als aussichtslos zu qualifizieren. Die eingereichten Beweis- mittel seien nicht geeignet, die Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdefüh- rer vorgebrachten politischen Aktivitäten zu widerlegen. Die
E-844/2022 Seite 3 Beschwerdeführenden wurden aufgefordert, innert Frist einen Gebühren- vorschuss von Fr. 600.– zu leisten, ansonsten auf das Wiedererwägungs- gesuch nicht eingetreten werde. B.c Nachdem die Beschwerdeführenden den einverlangten Kostenvor- schuss nicht leisteten, trat das SEM mit Verfügung vom 26. Juni 2019 auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein und stellte fest, dass die Verfügung vom 11. Juni 2018 rechtskräftig sei. B.d Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 3. Juli 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Mit Urteil E-3387/2019 vom
1. September 2021 wurde die Beschwerde gutgeheissen, die angefoch- tene Verfügung aufgehoben und das SEM angewiesen, auf das qualifi- zierte Wiedererwägungsgesuch einzutreten. C. C.a Im Rahmen des wiederaufgenommenen Verfahrens unterzog das SEM die eingereichten Beweismittel einer internen Dokumentenanalyse. Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2021 wurde den Beschwerde- führenden der wesentliche Inhalt der Analyse vom 19. November 2021 zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit eingeräumt, innert Frist zum Ab- klärungsergebnis Stellung zu nehmen. C.b Die Beschwerdeführenden nahmen mit Eingabe vom 27. Dezember 2021 Stellung. Der Eingabe war ein undatiertes Schreiben des syrischen Anwalts, inklusive Übersetzung, beigelegt. C.c Mit Verfügung vom 21. Januar 2022 – eröffnet am 24. Januar 2022 – wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, dass die Verfügung vom 11. Juni 2018 rechtskräftig sei. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wurde gutgeheissen und auf die Erhebung von Gebüh- ren verzichtet. D. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 22. Februar 2022 Be- schwerde gegen die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, diese sei aufzuheben und die Sache sei mit der Anwei- sung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eine Botschaftsabklärung durch- zuführen. Eventualiter sei die Botschaftsabklärung durch das angerufene Gericht in Auftrag zu geben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die
E-844/2022 Seite 4 Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Eingabe war eine Fürsorgebe- stätigung beigelegt. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2025 wurden die Beschwerdefüh- renden aufgefordert, ihre aktuellen finanziellen Verhältnisse offenzulegen, da im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) Erwerbstätigkeiten erfasst sind. Mit Eingabe vom 12. Februar 2025 reichten sie zwei Beschei- nigungen der wirtschaftlichen Sozialhilfe, beide vom 12. Februar 2025 da- tierend, ein.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundes- verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig. Gemäss Lehre und Praxis können auch Wiedererwä- gungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden. Das Bundesverwal- tungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen den Entscheid des SEM betreffend Wiedererwägung zuständig. Es ent- scheidet regelmässig – so auch vorliegend – endgültig (Art. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66 – 68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wie- dererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfü- gung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sach- lage in Bezug auf Vollzugshindernisse (sogenanntes einfaches Wiederer- wägungsgesuch). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb
– oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozess- entscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung im Rahmen eines sogenannten «qualifi- zierten Wiedererwägungsgesuchs» begründen, so auch vorliegend (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen eines Wiederer- wägungsgesuchs geltend zu machen sind neue Beweismittel, wenn sie ge- eignet sind, Tatsachen zu belegen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen ge- blieben sind und erst nach dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstanden sind (BVGE 2013/22 E. 6 – 13).
E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des Entscheids aus, wie bereits in der Zwischenverfügung vom 4. Juni 2019 festgehalten, könnten in Sy- rien aufgrund der grassierenden Korruption Dokumente und Dienstleistun- gen jeglicher Art käuflich erworben werden. Die interne Dokumentenana- lyse halte denn auch fest, dass die Echtheit derartiger Dokumente aufgrund der fehlenden Sicherheitsmerkmale nicht bestätigt werden könne. Über- dies gebe es zwischen dem Urteil und den Asylvorbringen Widersprüche. Der Beschwerdeführer habe im erstinstanzlichen Verfahren zu Protokoll gegeben, sich letztmals im April 2012 politisch engagiert zu haben. Den eingereichten Unterlagen zufolge sei er jedoch wegen Straftaten verurteilt
E-844/2022 Seite 6 worden, welche er am (…) 2015 begangen habe. Die Analysestelle sei in Bezug auf das im Urteil angegebene Datum zum Schluss gelangt, dass sich dieses auf die Begehung der Straftat beziehe. Zudem habe sie ver- schiedene Auffälligkeiten festgestellt, welche den Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht worden seien. Das SEM sehe sich in seiner Einschätzung bestätigt, wonach die einge- reichten Dokumente nicht geeignet seien, die behauptete Verfolgung zu belegen. Die in der Stellungnahme vom 27. Dezember 2021 gemachten Ausführungen vermöchten daran nichts zu ändern. Namentlich habe der in der Schweiz mandatierte Rechtsvertreter bestätigt, dass das Datum der begangenen Straftat demjenigen im Urteil entspreche; sein syrischer Rechtsanwalt bekräftige dies im undatierten Schreiben, welches im Übri- gen weder einen Briefkopf noch eine Unterschrift enthalte, ebenfalls. Die- ses Datum beziehungsweise ein politisches Engagement in diesem Zeit- raum stehe jedoch nicht im Einklang mit den anlässlich der Anhörung ge- machten Aussagen des Beschwerdeführers. Eine allfällige Wiederauf- nahme seines politischen Engagements habe er nicht erwähnt. Zudem habe er die Grenze am (…) 2015 legal mit dem Pass passiert, ohne kon- krete Befürchtungen zu erwähnen oder mit Schwierigkeiten konfrontiert worden zu sein. Nichts deute darauf hin, dass die syrischen Behörden aktiv nach ihm gefahndet hätten. Es sei zwar zutreffend, dass die syrischen Behörden damals bei wichtigen Grenzübergängen im Kurdengebiet nicht mehr präsent gewesen seien und demzufolge möglicherweise keine Kenntnis vom ausgestellten Haftbefehl gehabt hätten. Wäre der Beschwerdeführer aber im Zeitpunkt der Ausreise tatsächlich in einem solchen Mass politisch aktiv gewesen, und wäre es unmittelbar vorher zu einem Behördenkontakt gekommen, wie es das Ur- teil erahnen lasse, hätte er dies anlässlich der Anhörung sicherlich er- wähnt. Der Grund für die Ausreise dürften eher die bewilligten Einreisevisa gewesen sein. Die Beweismittel stünden somit im Widerspruch zu den Asylvorbringen. Die in der Stellungnahme gemachten Ausführungen ver- möchten an dieser Feststellung nichts zu ändern. Insgesamt sei mithin da- rauf zu schliessen, dass die eingereichten Beweismittel nicht geeignet seien, das geltend gemachte politische Engagement des Beschwerdefüh- rers zu untermauern. Damit sei der Abklärungspflicht hinreichend Genüge getan. Eine Botschaftsabklärung sei ungeachtet der Frage der Machbarkeit nicht angezeigt. Insgesamt sei es den Beschwerdeführenden nicht gelun- gen, eine flüchtlingsrelevante Verfolgung darzutun.
E-844/2022 Seite 7
E. 5.2 In der Beschwerde wird den vorinstanzlichen Erwägungen im Wesent- lichen entgegengehalten, durch das Absehen von einer Botschaftsabklä- rung habe das SEM das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden ver- letzt. Bei den eingereichten Dokumenten handle es sich mit Ausnahme des Schreibens des Rechtsanwaltes durchwegs um amtliche Dokumente des syrischen Staates, deren Überprüfung ohne weiteres möglich wäre. Ge- mäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung gehe es nicht an, Dokumente, bei denen keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale er- sichtlich seien, allein mit dem Argument der Käuflichkeit für beweisuntaug- lich zu erklären. Die Botschaftsabklärung sei das geeignete Mittel, um die Echtheit der eingereichten Beweismittel zu überprüfen. Es werde daher nach wie vor eine solche Abklärung beantragt. Aufgrund des Schreibens respektive der Übersetzung des Schreibens des syrischen Rechtsvertre- ters sei es bei der Interpretation des Datums vom (…) 2015 zu einem Miss- verständnis gekommen. Es handle sich um ein von den syrischen Sicher- heitsbehörden willkürlich gewähltes Datum. Der auf der eingereichten deutschen Übersetzung des Urteils enthaltene Vermerk «Datum des Ge- schehens» sei in der Übersetzung des Schreibens des syrischen Rechts- vertreters als «Datum der Tat» bezeichnet worden. Es betreffe aber nicht den Zeitpunkt der «Tat», sondern das Datum der Anklageerhebung. Dies lasse sich dem arabischen Original entnehmen. Am (…) 2015 sei gegen den Beschwerdeführer Anklage erhoben worden für Taten, welche er bis im Jahr 2012 begangen habe. Nachdem er im Jahr 2012 von den Behörden an seinem Arbeitsplatz gesucht worden sei, habe er sich nicht mehr poli- tisch engagiert, sondern versteckt gehalten. Es sei bekannt, dass die Ge- richte in Syrien sehr langsam arbeiten würden, und es teilweise Jahre dau- ere, bis ein Verfahren abgeschlossen werde. Der Beschwerdeführer habe daher glaubhaft dargetan, dass er in Syrien wegen seiner politischen An- schauung an Leib und Leben in seiner Freiheit gefährdet sei. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft und ihm sei Asyl zu gewähren. Den übrigen Fami- lienangehörigen sei wegen drohender Reflexverfolgung die Flüchtlingsei- genschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie ge- stützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer- deführers einzubeziehen.
E. 6.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Durchführung einer Botschaftsabklärung und anschliessender Neubeurtei- lung. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet
E-844/2022 Seite 8 ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 6.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, un- richtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zu- grunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweis- verfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.2 m.w.H.).
E. 6.3 Das SEM hat die eingereichten Beweismittel einer internen Dokumen- tanalyse unterzogen und umfassend überprüft (vgl. SEM-act. […]-15/6). Zum Abklärungsergebnis gewährte es den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör und würdigte die Ergebnisse entsprechend in der Verfü- gung (vgl. SEM-act. […]-17/4 f.). Entgegen der Ansicht der Beschwerde- führenden war die Vorinstanz – angesichts der vorliegenden Akten – nicht verpflichtet, darüberhinausgehende Abklärungen zu tätigen oder eine Bot- schaftsabklärung durchzuführen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist vor- liegend richtig und vollständig erstellt, und die Vorinstanz ist zu Recht da- von ausgegangen, dass weitere Beweismassnahmen zu keiner Änderung ihrer Schlussfolgerungen führen würden. In diesem Zusammenhang ist da- rauf hinzuweisen, dass gemäss bundesverwaltungsrechtlicher Rechtspre- chung im Kontext von Syrien – mithin nach Jahren des Bürgerkrieges – nahezu jedes amtliche Dokument gegen Bezahlung erhältlich gemacht werden kann. Aufgrund der grassierenden Korruption sind nicht nur Fäl- schungen unterschiedlichster Qualität erhältlich, sondern es können in Sy- rien gegen Bezahlung auch formell echte amtliche Dokumente beschafft werden. Daher ist selbst einem formell echten amtlichen Dokument nur dann eine relevante Beweiskraft beizumessen, wenn dieses im Kontext ei- nes hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrages eingereicht wird (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-346/2022 vom 16. Februar 2024 E. 7.2.2 m.w.H.). Der Sachvortrag des Beschwerdeführers ist aber, wie nachfolgend aufgezeigt, insgesamt nicht schlüssig und glaubhaft gemacht.
E-844/2022 Seite 9 Daher besteht auch für das Gericht kein Anlass, weitere Abklärungen zu veranlassen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
E. 6.4 Der Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rück- weisung des Verfahrens zur weiteren Sachverhaltsabklärung ist abzuwei- sen.
E. 7.1 Die Vorinstanz stellte mit überzeugender Begründung fest, dass die neu vorgebrachten Sachverhaltselemente nicht geeignet sind, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung der Beschwerdeführenden glaub- haft darzulegen. Diesbezüglich kann vorab weitgehend auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. an- gefochtene Verfügung SEM-act. […]-19/9 Ziff. IV), der die Beschwerdefüh- renden in ihrem Rechtsmittel nichts Substanziiertes entgegenhalten (vgl. Beschwerde S. 5 f.).
E. 7.2 Anlässlich der Anhörung brachte der Beschwerdeführer im Wesentli- chen vor, er habe im Volk eine Führungsrolle innegehabt und sei unabhän- gig politisch tätig gewesen. Er habe zu verschiedenen Gruppen Kontakte gepflegt, junge Männer aufgeklärt und diese angehalten, Probleme fried- lich zu lösen. Zudem habe er Demonstrationen organisiert und an solchen teilgenommen. In der ersten Woche im April 2012 habe es eine Razzia an seinem Arbeitsplatz gegeben, er sei zu jenem Zeitpunkt nicht im Büro ge- wesen. Infolgedessen habe er sein politisches Engagement eingestellt (vgl. zusammenfassend die Verfügung vom 11. Juni 2018, Ziff. I. Pkt. 2 [SEM-act. A21/10] und die Zwischenverfügung vom 4. Juni 2019, Ziff. I. Pkt. 2, mit Hinweisen auf Protokollstellen [SEM-act. {…}-4/7]). Demgegen- über ist den im Rahmen des vorliegenden Wiedererwägungsgesuchs ein- gereichten Strafakten zu entnehmen, die aufgelisteten Straftatbestände seien im Jahr 2015 begangen worden (vgl. SEM-act. […]-2). Das SEM er- kannte darin zu Recht einen grundlegenden Widerspruch. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs bestätigten die Beschwerdeführenden diesen zeitlichen Ablauf der Geschehnisse explizit und führten aus, dass zwei Tage später ein Haftbefehl ausgestellt worden sei (vgl. SEM-act. […]-18/8, S. 2). Der Eingabe war ein undatiertes Schreiben des syrischen Rechtsanwalts inklu- sive Übersetzung beigelegt. Diesem ist als Datum der Tat wiederum der (…) 2015 zu entnehmen. Der nunmehr im vorliegenden Beschwerdever- fahren vertretene Standpunkt, wonach es sich bei diesem Datum um einen von den syrischen Sicherheitsbehörden willkürlich gewählten Zeitpunkt handle, ist nicht überzeugend. Die Erklärung, es sei zu einem
E-844/2022 Seite 10 Missverständnis seitens der Rechtsvertretung gekommen, vermag die Wi- dersprüche nicht aufzulösen.
E. 7.3 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz im Rahmen der Überprüfung der Dokumente weitere Auffälligkeiten feststellte, welche dem Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 13. De- zember 2021 zur Kenntnis gebracht wurden (vgl. SEM-act. […]-17/4). Die Beschwerdeführenden setzen diesen Ausführungen der Vorinstanz weder im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 27. Dezember 2021 noch im vorlie- genden Beschwerdeverfahren etwas Substanziiertes entgegen, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen.
E. 7.4 Zusammenfassend hat das SEM das qualifizierte Wiedererwägungs- gesuch der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2022 wurde ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG indessen gutgeheissen. Den vorliegenden Akten sind keine Anhaltspunkte für eine relevante Verände- rung ihrer finanziellen Lage zu entnehmen, zumal sie gemäss den einge- reichten Bescheinigungen nach wie vor auf Fürsorgeleistungen angewie- sen sind. Daher sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-844/2022 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-844/2022 Urteil vom 19. Februar 2025 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Kaspar Gerber, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 21. Januar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 19. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 11. Juni 2018 stellte das SEM fest, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurden sie vorläufig aufgenommen. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. B. B.a Am 14. Mai 2019 gelangten die Beschwerdeführenden mit einer als «zweites Asylgesuch» bezeichneten Eingabe an die Vorinstanz und beantragten, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen, und ihnen sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten und um Verzicht auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, wie im ordentlichen Asylverfahren bereits dargelegt, sei der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat politisch aktiv gewesen und habe sich an zahlreichen Demonstrationen gegen das syrische Regime beteiligt. Daher sei er von den syrischen Sicherheitsbehörden gesucht worden. Er habe nunmehr erfahren, dass er wegen diesen politischen Aktivitäten in Syrien verurteilt worden sei. Mit Urteil vom (...) 2018 sei er wegen Verachtung des Staatspräsidenten, der Staatsflagge und des Staatswappens sowie wegen Anstiftung zu Unruhen und des Versuchs der Abspaltung eines Teils des Staatsgebiets schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sowie einer Busse von SYP 100'000.- verurteilt worden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden folgende übersetzte Beweismittel zu den Akten: Beglaubigte Kopie eines Urteilsauszuges des Einzelmilitärrichters in E._______ vom (...) 2018, Auszug aus dem Strafregister, ausgestellt am (...) 2019 im Original, Kopie eines Fahndungsaufrufs der Abteilung für politische Sicherheit an die Direktion der Einwanderungsbehörde in F._______ vom (...) 2015 und Schreiben des Anwalts des Beschwerdeführers vom 27. Januar 2019. B.b In seiner Zwischenverfügung vom 4. Juni 2019 führte das SEM aus, die Eingabe vom 14. Mai 2019 werde als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen. Aufgrund einer summarischen Prüfung sei das Gesuch als aussichtslos zu qualifizieren. Die eingereichten Beweis-mittel seien nicht geeignet, die Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten politischen Aktivitäten zu widerlegen. Die Beschwerdeführenden wurden aufgefordert, innert Frist einen Gebührenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, ansonsten auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde. B.c Nachdem die Beschwerdeführenden den einverlangten Kostenvorschuss nicht leisteten, trat das SEM mit Verfügung vom 26. Juni 2019 auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein und stellte fest, dass die Verfügung vom 11. Juni 2018 rechtskräftig sei. B.d Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 3. Juli 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Mit Urteil E-3387/2019 vom 1. September 2021 wurde die Beschwerde gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und das SEM angewiesen, auf das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch einzutreten. C. C.a Im Rahmen des wiederaufgenommenen Verfahrens unterzog das SEM die eingereichten Beweismittel einer internen Dokumentenanalyse. Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2021 wurde den Beschwerdeführenden der wesentliche Inhalt der Analyse vom 19. November 2021 zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit eingeräumt, innert Frist zum Abklärungsergebnis Stellung zu nehmen. C.b Die Beschwerdeführenden nahmen mit Eingabe vom 27. Dezember 2021 Stellung. Der Eingabe war ein undatiertes Schreiben des syrischen Anwalts, inklusive Übersetzung, beigelegt. C.c Mit Verfügung vom 21. Januar 2022 - eröffnet am 24. Januar 2022 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, dass die Verfügung vom 11. Juni 2018 rechtskräftig sei. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wurde gutgeheissen und auf die Erhebung von Gebühren verzichtet. D. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 22. Februar 2022 Beschwerde gegen die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, diese sei aufzuheben und die Sache sei mit der Anweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eine Botschaftsabklärung durchzuführen. Eventualiter sei die Botschaftsabklärung durch das angerufene Gericht in Auftrag zu geben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Eingabe war eine Fürsorgebestätigung beigelegt. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2025 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, ihre aktuellen finanziellen Verhältnisse offenzulegen, da im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) Erwerbstätigkeiten erfasst sind. Mit Eingabe vom 12. Februar 2025 reichten sie zwei Bescheinigungen der wirtschaftlichen Sozialhilfe, beide vom 12. Februar 2025 datierend, ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig. Gemäss Lehre und Praxis können auch Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen den Entscheid des SEM betreffend Wiedererwägung zuständig. Es entscheidet regelmässig - so auch vorliegend - endgültig (Art. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66 - 68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage in Bezug auf Vollzugshindernisse (sogenanntes einfaches Wiedererwägungsgesuch). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung im Rahmen eines sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs» begründen, so auch vorliegend (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs geltend zu machen sind neue Beweismittel, wenn sie geeignet sind, Tatsachen zu belegen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind und erst nach dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstanden sind (BVGE 2013/22 E. 6 - 13). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des Entscheids aus, wie bereits in der Zwischenverfügung vom 4. Juni 2019 festgehalten, könnten in Syrien aufgrund der grassierenden Korruption Dokumente und Dienstleistungen jeglicher Art käuflich erworben werden. Die interne Dokumentenanalyse halte denn auch fest, dass die Echtheit derartiger Dokumente aufgrund der fehlenden Sicherheitsmerkmale nicht bestätigt werden könne. Überdies gebe es zwischen dem Urteil und den Asylvorbringen Widersprüche. Der Beschwerdeführer habe im erstinstanzlichen Verfahren zu Protokoll gegeben, sich letztmals im April 2012 politisch engagiert zu haben. Den eingereichten Unterlagen zufolge sei er jedoch wegen Straftaten verurteilt worden, welche er am (...) 2015 begangen habe. Die Analysestelle sei in Bezug auf das im Urteil angegebene Datum zum Schluss gelangt, dass sich dieses auf die Begehung der Straftat beziehe. Zudem habe sie verschiedene Auffälligkeiten festgestellt, welche den Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht worden seien. Das SEM sehe sich in seiner Einschätzung bestätigt, wonach die eingereichten Dokumente nicht geeignet seien, die behauptete Verfolgung zu belegen. Die in der Stellungnahme vom 27. Dezember 2021 gemachten Ausführungen vermöchten daran nichts zu ändern. Namentlich habe der in der Schweiz mandatierte Rechtsvertreter bestätigt, dass das Datum der begangenen Straftat demjenigen im Urteil entspreche; sein syrischer Rechtsanwalt bekräftige dies im undatierten Schreiben, welches im Übrigen weder einen Briefkopf noch eine Unterschrift enthalte, ebenfalls. Dieses Datum beziehungsweise ein politisches Engagement in diesem Zeitraum stehe jedoch nicht im Einklang mit den anlässlich der Anhörung gemachten Aussagen des Beschwerdeführers. Eine allfällige Wiederaufnahme seines politischen Engagements habe er nicht erwähnt. Zudem habe er die Grenze am (...) 2015 legal mit dem Pass passiert, ohne konkrete Befürchtungen zu erwähnen oder mit Schwierigkeiten konfrontiert worden zu sein. Nichts deute darauf hin, dass die syrischen Behörden aktiv nach ihm gefahndet hätten. Es sei zwar zutreffend, dass die syrischen Behörden damals bei wichtigen Grenzübergängen im Kurdengebiet nicht mehr präsent gewesen seien und demzufolge möglicherweise keine Kenntnis vom ausgestellten Haftbefehl gehabt hätten. Wäre der Beschwerdeführer aber im Zeitpunkt der Ausreise tatsächlich in einem solchen Mass politisch aktiv gewesen, und wäre es unmittelbar vorher zu einem Behördenkontakt gekommen, wie es das Urteil erahnen lasse, hätte er dies anlässlich der Anhörung sicherlich erwähnt. Der Grund für die Ausreise dürften eher die bewilligten Einreisevisa gewesen sein. Die Beweismittel stünden somit im Widerspruch zu den Asylvorbringen. Die in der Stellungnahme gemachten Ausführungen vermöchten an dieser Feststellung nichts zu ändern. Insgesamt sei mithin darauf zu schliessen, dass die eingereichten Beweismittel nicht geeignet seien, das geltend gemachte politische Engagement des Beschwerdeführers zu untermauern. Damit sei der Abklärungspflicht hinreichend Genüge getan. Eine Botschaftsabklärung sei ungeachtet der Frage der Machbarkeit nicht angezeigt. Insgesamt sei es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine flüchtlingsrelevante Verfolgung darzutun. 5.2 In der Beschwerde wird den vorinstanzlichen Erwägungen im Wesentlichen entgegengehalten, durch das Absehen von einer Botschaftsabklärung habe das SEM das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt. Bei den eingereichten Dokumenten handle es sich mit Ausnahme des Schreibens des Rechtsanwaltes durchwegs um amtliche Dokumente des syrischen Staates, deren Überprüfung ohne weiteres möglich wäre. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung gehe es nicht an, Dokumente, bei denen keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale ersichtlich seien, allein mit dem Argument der Käuflichkeit für beweisuntauglich zu erklären. Die Botschaftsabklärung sei das geeignete Mittel, um die Echtheit der eingereichten Beweismittel zu überprüfen. Es werde daher nach wie vor eine solche Abklärung beantragt. Aufgrund des Schreibens respektive der Übersetzung des Schreibens des syrischen Rechtsvertreters sei es bei der Interpretation des Datums vom (...) 2015 zu einem Missverständnis gekommen. Es handle sich um ein von den syrischen Sicherheitsbehörden willkürlich gewähltes Datum. Der auf der eingereichten deutschen Übersetzung des Urteils enthaltene Vermerk «Datum des Geschehens» sei in der Übersetzung des Schreibens des syrischen Rechtsvertreters als «Datum der Tat» bezeichnet worden. Es betreffe aber nicht den Zeitpunkt der «Tat», sondern das Datum der Anklageerhebung. Dies lasse sich dem arabischen Original entnehmen. Am (...) 2015 sei gegen den Beschwerdeführer Anklage erhoben worden für Taten, welche er bis im Jahr 2012 begangen habe. Nachdem er im Jahr 2012 von den Behörden an seinem Arbeitsplatz gesucht worden sei, habe er sich nicht mehr politisch engagiert, sondern versteckt gehalten. Es sei bekannt, dass die Gerichte in Syrien sehr langsam arbeiten würden, und es teilweise Jahre dauere, bis ein Verfahren abgeschlossen werde. Der Beschwerdeführer habe daher glaubhaft dargetan, dass er in Syrien wegen seiner politischen Anschauung an Leib und Leben in seiner Freiheit gefährdet sei. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft und ihm sei Asyl zu gewähren. Den übrigen Familienangehörigen sei wegen drohender Reflexverfolgung die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einzubeziehen. 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Durchführung einer Botschaftsabklärung und anschliessender Neubeurteilung. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 6.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.2 m.w.H.). 6.3 Das SEM hat die eingereichten Beweismittel einer internen Dokumentanalyse unterzogen und umfassend überprüft (vgl. SEM-act. [...]-15/6). Zum Abklärungsergebnis gewährte es den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör und würdigte die Ergebnisse entsprechend in der Verfügung (vgl. SEM-act. [...]-17/4 f.). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden war die Vorinstanz - angesichts der vorliegenden Akten - nicht verpflichtet, darüberhinausgehende Abklärungen zu tätigen oder eine Botschaftsabklärung durchzuführen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist vorliegend richtig und vollständig erstellt, und die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass weitere Beweismassnahmen zu keiner Änderung ihrer Schlussfolgerungen führen würden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesverwaltungsrechtlicher Rechtsprechung im Kontext von Syrien - mithin nach Jahren des Bürgerkrieges - nahezu jedes amtliche Dokument gegen Bezahlung erhältlich gemacht werden kann. Aufgrund der grassierenden Korruption sind nicht nur Fälschungen unterschiedlichster Qualität erhältlich, sondern es können in Syrien gegen Bezahlung auch formell echte amtliche Dokumente beschafft werden. Daher ist selbst einem formell echten amtlichen Dokument nur dann eine relevante Beweiskraft beizumessen, wenn dieses im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrages eingereicht wird (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-346/2022 vom 16. Februar 2024 E. 7.2.2 m.w.H.). Der Sachvortrag des Beschwerdeführers ist aber, wie nachfolgend aufgezeigt, insgesamt nicht schlüssig und glaubhaft gemacht. Daher besteht auch für das Gericht kein Anlass, weitere Abklärungen zu veranlassen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 6.4 Der Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung des Verfahrens zur weiteren Sachverhaltsabklärung ist abzuweisen. 7. 7.1 Die Vorinstanz stellte mit überzeugender Begründung fest, dass die neu vorgebrachten Sachverhaltselemente nicht geeignet sind, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung der Beschwerdeführenden glaubhaft darzulegen. Diesbezüglich kann vorab weitgehend auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung SEM-act. [...]-19/9 Ziff. IV), der die Beschwerdeführenden in ihrem Rechtsmittel nichts Substanziiertes entgegenhalten (vgl. Beschwerde S. 5 f.). 7.2 Anlässlich der Anhörung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe im Volk eine Führungsrolle innegehabt und sei unabhängig politisch tätig gewesen. Er habe zu verschiedenen Gruppen Kontakte gepflegt, junge Männer aufgeklärt und diese angehalten, Probleme friedlich zu lösen. Zudem habe er Demonstrationen organisiert und an solchen teilgenommen. In der ersten Woche im April 2012 habe es eine Razzia an seinem Arbeitsplatz gegeben, er sei zu jenem Zeitpunkt nicht im Büro gewesen. Infolgedessen habe er sein politisches Engagement eingestellt (vgl. zusammenfassend die Verfügung vom 11. Juni 2018, Ziff. I. Pkt. 2 [SEM-act. A21/10] und die Zwischenverfügung vom 4. Juni 2019, Ziff. I. Pkt. 2, mit Hinweisen auf Protokollstellen [SEM-act. {...}-4/7]). Demgegenüber ist den im Rahmen des vorliegenden Wiedererwägungsgesuchs eingereichten Strafakten zu entnehmen, die aufgelisteten Straftatbestände seien im Jahr 2015 begangen worden (vgl. SEM-act. [...]-2). Das SEM erkannte darin zu Recht einen grundlegenden Widerspruch. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs bestätigten die Beschwerdeführenden diesen zeitlichen Ablauf der Geschehnisse explizit und führten aus, dass zwei Tage später ein Haftbefehl ausgestellt worden sei (vgl. SEM-act. [...]-18/8, S. 2). Der Eingabe war ein undatiertes Schreiben des syrischen Rechtsanwalts inklusive Übersetzung beigelegt. Diesem ist als Datum der Tat wiederum der (...) 2015 zu entnehmen. Der nunmehr im vorliegenden Beschwerdeverfahren vertretene Standpunkt, wonach es sich bei diesem Datum um einen von den syrischen Sicherheitsbehörden willkürlich gewählten Zeitpunkt handle, ist nicht überzeugend. Die Erklärung, es sei zu einem Missverständnis seitens der Rechtsvertretung gekommen, vermag die Widersprüche nicht aufzulösen. 7.3 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz im Rahmen der Überprüfung der Dokumente weitere Auffälligkeiten feststellte, welche dem Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 13. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht wurden (vgl. SEM-act. [...]-17/4). Die Beschwerdeführenden setzen diesen Ausführungen der Vorinstanz weder im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 27. Dezember 2021 noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren etwas Substanziiertes entgegen, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen. 7.4 Zusammenfassend hat das SEM das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2022 wurde ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG indessen gutgeheissen. Den vorliegenden Akten sind keine Anhaltspunkte für eine relevante Veränderung ihrer finanziellen Lage zu entnehmen, zumal sie gemäss den eingereichten Bescheinigungen nach wie vor auf Fürsorgeleistungen angewiesen sind. Daher sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler Versand: