Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, kurdischer Staatsangehöriger Syriens aus al-Qamishli, Provinz al-Hasaka (arabisch) beziehungsweise Hesiçe (kurdisch), verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben im Jahre 2014 illegal in Richtung (...) und reiste von dort im Jahre 2015 weiter, bis er am (...) September 2015 in die Schweiz gelangte und am (...) Oktober 2015 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. A.b Am 15. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 2. Dezember 2016 fand eine ausführliche Anhörung zu den Fluchtgründen statt. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe infolge einer (...)behinderung die Schule abbrechen müssen und sich im Jahre 2009 aufgrund einer weiteren Verschlechterung seines (...)vermögens einer Operation unterziehen müssen. Da diese jedoch nicht erfolgreich gewesen sei, habe er sich in [Land B._______] behandeln lassen wollen und zu diesem Zweck im Jahre 2010 einen Pass beantragt, der jedoch infolge seiner Minderjährigkeit nur mit einer begrenzten Gültigkeit ausgestellt worden sei. Ab dem Jahre 2011 bis 2012 habe er mit seinen beiden Onkeln C._______ und D._______, dem Vater und seinen Geschwistern an Demonstrationen teilgenommen und dabei kurdische Gedichte gerufen sowie zum Regierungssturz aufgerufen. Dabei seien sie auch gefilmt worden. Sein Onkel D._______ sei Ende 2011 festgenommen und später tot aufgefunden worden. Da sein Vater und seine Brüder als Mitglieder der Demokratischen Partei Kurdistan-Syrien (PDK-S) gesucht worden seien, hätte auch er untertauchen müssen. Ein weiterer Grund dafür sei die Rekrutierung von Volljährigen für den Militärdienst gewesen. Er selbst habe sich bei verschiedenen Onkeln mütterlicherseits versteckt. Nach einer gewissen Zeit habe er sich wegen seiner (...)probleme weiterer Behandlungen unterziehen müssen, wofür längere Reisen auf dem Landweg nötig gewesen seien. Da er keine Festnahme bei einem Kontrollposten habe riskieren wollen, habe einer seiner Onkel mütterlicherseits versucht, wegen der (...)behinderung ein Schreiben zu erhalten, das ihn vor der Einziehung hätte bewahren sollen. Dieser Versuch sei indessen gescheitert, da dem Onkel im Gegenteil eine Bestätigung ausgehändigt worden sei, wonach er (der Beschwerdeführer) sich bereits im Mai 2012 beziehungsweise mit Erreichen der Volljährigkeit bei den Behörden hätte melden müssen. Aus Angst, verhaftet und in den Militärdienst eingezogen zu werden, sei er im Jahre 2014 [in ein anderes Land] geflüchtet. A.c Der Beschwerdeführer legte dem SEM seinen Reisepass, seine Identitätskarte, eine schriftliche Aufforderung der syrischen Militärbehörden in Kopie mit handschriftlicher deutscher Übersetzung, drei Arztberichte aus Syrien (in Kopie, unübersetzt) und einen Arztbericht einer (...)klinik im Kanton E._______ vor. B. Mit Verfügung vom 2. Februar 2017 - eröffnet am 4. Februar 2017 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug jedoch infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Beschwerde vom 6. März 2017 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht beantragte er Einsicht in sämtliche Akten der Vorinstanz und die Gewährung einer entsprechenden Nachfrist zur Beschwerdeergänzung. Ferner beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege samt Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde legte er die Kopie einer Bestätigung der Europavertretung der Kurdischen Demokratischen Partei in Syrien (Alparty oder PDK-S), datiert vom 5. Februar 2017, bei. D. Am 7. März 2017 wurde dem Beschwerdeführer vom SEM Akteneinsicht gewährt. E. Am 9. März 2017 verfügte die damals zuständige Instruktionsrichterin eine Frist von sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Einreichung der Beschwerdeergänzung. Diese reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. März 2017 (Poststempel) ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Vorbehalt der Einreichung einer Fürsorgebestätigung gut. Am 3. April 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein. G. Mit Urteil E-1941/2018 vom 11. März 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde von F._______, dem Halbbruder des Beschwerdeführers, gut. Es hielt fest, dieser erfülle die Flüchtlingseigenschaft, und wies das SEM an, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. H. Mit Verfügung vom 4. September 2019 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz unter Beilage der N-Akten des Beschwerdeführers und der Akten seines Halbbruders ein, bis am 19. September 2019 eine Vernehmlassung einzureichen. Gleichzeitig teilte es dem Beschwerdeführer denWechsel der zuständigen Instruktionsrichterin mit. I. Am 12. September 2019 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein. J. Am 2. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer dem Gericht fristgerecht seine Replikschrift ein. K. Auf die Begründung der Verfügung, die Beschwerdeschrift, die Vernehmlassung und die Replik wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.1 Das SEM stellte sich zur Begründung seines ablehnenden Entscheids auf den Standpunkt, den Schilderungen des Beschwerdeführers seien keine Hinweise zu entnehmen, dass er aufgrund von politischen Aktivitäten seines Onkels C._______ oder anderer Familienangehöriger asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen hätte ausgesetzt sein sollen. Angesichts der Aktenlage sei nicht davon auszugehen, dass er den syrischen Behörden persönlich als regimekritische Person bekannt sei. Er habe angegeben, selbst nicht politisch aktiv gewesen zu sein und habe auch keine konkreten Angaben zu den politischen Aktivitäten seiner Familienangehörigen machen können. Angeblich habe er im Jahre 2011 und teilweise im Jahre 2012 mehrmals an Demonstrationen teilgenommen, wobei seinen Aussagen jedoch keine Angaben zu entnehmen seien, wonach die syrischen Behörden von seiner Teilnahme Kenntnis genommen hätten. Aufgrund des ab dem Jahr 2012 sukzessiv geschwundenen Einflusses der syrischen Behörden in al-Qamishli könne in Anlehnung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4474/2014 vom 24. Januar 2017 E. 6.2 zumindest bezweifelt werden, dass die syrischen Behörden überhaupt in der Lage gewesen seien, nicht besonders exponierte Teilnehmer von Demonstrationen zu identifizieren. Es könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Behörden ein besonderes Interesse an seiner Person gehabt hätten, zumal er nach der Teilnahme an den Demonstrationen noch bis ins Jahr 2014 in al-Qamishli wohnhaft gewesen sei und gemäss seinen eigenen Angaben keine Verfolgungsmassnahmen erlitten habe.
E. 3.2 Eine Reflexverfolgung sei, wie das SEM weiter festhält, deshalb unwahrscheinlich, weil der Beschwerdeführer zu seinem Onkel C._______, welcher sich gemäss seinen Angaben am meisten politisch exponiert habe, kein enges Verwandtschaftsverhältnis aufweise. Es sei dabei festzuhalten, dass er zu ihm keinen engen Kontakt gepflegt habe und sich darüber hinaus für dessen Aktivitäten nicht in besonderem Masse interessiert habe. Auch bezüglich des politischen Engagements seines Vaters verweise er lediglich auf dessen Mitgliedschaft bei der PDK-S und die Teilnahme an Demonstrationen. Somit sei weder sein eigenes politisches Profil geeignet, eine asylrelevante Verfolgungsfurcht zu begründen noch vermöchten die politischen Aktivitäten seines Onkels, Vaters oder anderer Familienmitglieder die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG im Sinne einer Reflexverfolgung zu erfüllen.
E. 3.3 Schliesslich vermöchten seine Aussagen zur Furcht vor einer zukünftigen Einberufung in den Militärdienst, weil er angeblich ab dem Jahre 2012 dienstpflichtig gewesen sei, keine Asylrelevanz entfalten. Seinen Angaben sei zu entnehmen, dass sich die syrischen Behörden nicht bei ihm gemeldet hätten, nachdem er die Volljährigkeit erreicht habe und dienstpflichtig geworden sei. Für die Annahme einer begründeten Furcht reiche es nicht aus, dass eine Person im dienstfähigen Alter befürchte, irgendwann ausgehoben zu werden. Er habe sich weder seine Diensttauglichkeit im Rahmen einer medizinischen Untersuchung bestätigen noch ein Militärbüchlein ausstellen lassen. Angesichts seines Alters könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er in Syrien militärisch ausgehoben würde, er könne jedoch nicht nachweisen, dass er als diensttauglich erklärt und tatsächlich einberufen worden wäre; zumindest könne angesichts seines stark reduzierten (...)vermögens bezweifelt werden, dass er von den syrischen Militärbehörden einberufen worden wäre. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel, namentlich das Schreiben der Militärbehörden in Kopie, nichts zu ändern. Zum einen enthalte das Dokument keine Hinweise darauf, dass er tatsächlich einberufen worden wäre und zum andern komme syrischen Dokumenten kaum Beweiswert zu, zumal allgemein bekannt sei, dass solche (Reisepässe, Militärbüchlein und militärische Vorladungen) heute sowohl in Syrien als auch in Drittstaaten käuflich erwerblich seien. Somit begründe seine Furcht vor dem Einzug in den Militärdienst die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.
E. 4.1 Vor Bundesverwaltungsgericht moniert der Beschwerdeführer zunächst in formeller Hinsicht, das SEM habe sowohl gegen das Willkürverbot verstossen als auch seine Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsabklärung verletzt. So habe es weitgehend unterlassen, die eingereichten Beweismittel zu würdigen sowie die Akten seiner beiden als Flüchtlinge in der Schweiz anerkannten Onkel C._______ und G._______ beizuziehen. Beides hätte nämlich zwingend zur Erkenntnis führen müssen, dass es sich bei der Familie (...) um eine oppositionspolitisch sehr aktive Familie handle, weshalb der Beschwerdeführer den syrischen Behörden bekannt sei. Zudem habe das SEM seine Verfahrensrechte verletzt, indem es über ein Jahr zugewartet habe, bis es ihn ausführlich angehört hatte. An der Erstbefragung sei er offensichtlich absichtlich nicht zu seinen Asylgründen befragt worden. Auch habe er an der Anhörung grosse gesundheitliche Probleme gehabt. Sodann sei die Begründung nicht rechtsgenüglich. Die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung zwar aufgeführt, dass er in Syrien an Demonstrationen teilgenommen habe, indessen unerwähnt gelassen, dass er mit seinen Brüdern jeden Freitag an wichtigen Demonstrationen wie der «Kooperation Sheikh Mashuq» teilgenommen habe. Die Videos, worauf seine Demonstrationsteilnahme zusammen mit seinen Familienangehörigen in Syrien zu sehen sei, seien mit keinem Wort erwähnt worden und seine Frage, ob er diese Videos auf youtube und Facebook zeigen solle, ignoriert worden.
E. 4.2 Die Frage, ob die gerügten formellen Mängel berechtigt erhoben worden sind, ob sie geheilt werden könnten oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen müssten, wäre grundsätzlich vorab zu prüfen. Angesichts dessen, dass einerseits im heutigen Zeitpunkt von einem hinreichend erstellten Sachverhalt ausgegangen werden darf und andererseits die materielle Prüfung - wie nachstehend dargelegt - zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfällt, kann diese Frage indessen offenbleiben.
E. 5.1 In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, er werde - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - aufgrund seiner politisch sehr aktiven Familie als auch seiner unterlassenen Militärdienstregistrierung in Syrien von den Behörden gesucht. Sein Onkel und weitere Verwandte hätten eine wichtige Rolle bei der Organisation von Demonstrationen innegehabt, welche den syrischen Behörden bekannt sei. Auch aus der von ihm eingereichten Bestätigung der PDK-S gehe hervor, dass er und seine Familie in Syrien politisch aktiv gewesen seien. Er habe - entgegen der vor-instanzlichen Einschätzung - sehr wohl konkrete Angaben betreffend die politischen Aktivitäten seiner Familienangehörigen machen können. Sein Onkel C._______ sei [Position] der PDK-S in Syrien gewesen und sei dies weiterhin auch in der Schweiz. Auch habe er angegeben, dass viele seiner Familienangehörigen Mitglieder dieser Partei seien. Die Behauptung, wonach er zu seinem Onkel kein enges Verwandtschaftsverhältnis aufweise, sei absurd und willkürlich, zumal er angegeben habe, dass die gesamte Familie und diejenigen der Onkel zusammen in Syrien gelebt hätten. Aufgrund der Aufforderung zum Militärdienst, der Tatsache, dass sein Halbbruder während der Militärdienstpflicht festgenommen worden und sein Onkel D._______ im syrischen Gefängnis durch die syrischen Behörden gefoltert und ermordet worden sei, sei daher zwingend davon auszugehen, dass er aufgrund von Reflexverfolgung gesucht werde. Seine Familie sei wegen der Ermordung seines Onkels noch mehr ins Visier der syrischen Behörden gelangt, weshalb die einzige Chance zu überleben die Flucht gewesen sei. Er habe mehrmals und regelmässig mit seiner Familie an Demonstrationen in Syrien teilgenommen, wobei davon auszugehen sei, dass er erkannt beziehungsweise offensichtlich in eigener Person als Regimegegner identifiziert worden sei. Es sei daher willkürlich, zu behaupten, die syrischen Behörden hätten von seinen Demonstrationsteilnahmen keine Kenntnis genommen. Schliesslich habe gerade der Versuch, seine (...)behinderung bei der syrischen Militärdienstbehörde bestätigen zu lassen, dazu geführt, dass er eine Bestätigung erhalten habe, wonach er sich bereits ab Mai 2012 bei den Militärbehörden hätte melden müssen. Er sei den syrischen Behörden aufgrund seiner Militärdienstverweigerung bekannt; so habe er glaubhaft dargelegt, dass sein Name jedem Checkpoint kommuniziert worden sei. Bei einer Rückkehr würde er somit sofort festgenommen und von den Militärbehörden offensichtlich als Dienstverweigerer betrachtet werden.
E. 5.2 In ihrer Vernehmlassungsschrift hielt die Vorinstanz an ihren bisherigen Erwägungen fest. Mithin führte sie aus, die Rügen des Beschwerdeführers, wonach eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege, entbehrten der Berechtigung: Entgegen seiner Auffassung seien die Asyldossiers zahlreicher Familienangehöriger und insbesondere diejenigen der in der Beschwerdeschrift erwähnten Onkel sehr wohl beigezogen worden. Sodann sei in der Verfügung festgehalten worden, dass auch die politischen Aktivitäten des Onkels C._______, des Vaters und anderer Familienangehöriger die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinn einer Reflexverfolgung nicht zu begründen vermöchten. Das politische Profil des Beschwerdeführers rechtfertige die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung ebenfalls nicht. Daran vermöge auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1941/2018 vom 11. März 2019 nichts zu ändern, zumal sich das Profil des Halbbruders des Beschwerdeführers dahingehend von seinem eigenen unterscheide, dass der Halbbruder bereits im Jahre 2010 - unter dem Vorwurf ein Separatist zu sein - zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden sei. Die Gesamtumstände im Falle des Beschwerdeführers deuteten demgegenüber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf hin, dass die syrischen Behörden ihn als Regimegegner identifiziert und registriert hätten. Den Akten seien keine behördlichen Verfolgungsmassnahmen oder andere konkrete Konflikte mit den syrischen Behörden zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei sodann im Jahre 2010 ein Reisepass zur medizinischen Behandlung in [Land B._______] ausgestellt worden. Die geltend gemachte Wehrdienstverweigerung vermöge keine asylrechtlich relevante Furcht zu begründen. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien in begründeter Weise vor asylrelevanten Nachteilen vonseiten der syrischen Behörden habe fürchten müssen.
E. 5.3 In seiner Replik unterstreicht der Beschwerdeführer seine bisherigen Ausführungen auf Beschwerdeebene, wonach eine Reflexverfolgung vorliege, da ihm wegen der politischen Aktivitäten seiner Verwandten eine asylrelevante Verfolgung drohe. Auch die anderen Familienmitglieder würden in Syrien verfolgt. Zudem habe er anlässlich der Anhörung erläutert, welche Position sein Onkel C._______ und die weiteren Familienmitglieder in Syrien innegehabt hätten und welche Konsequenzen deren Tätigkeiten für ihn bedeuteten. Die Ausführungen in der Vernehmlassung würden wiederholt aufzeigen, dass das SEM sich weder mit den Asyldossiers der Verwandten noch seinem eigenen rechtsgenüglich auseinandergesetzt habe. Es sei ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der politischen Aktivitäten seiner Familienmitglieder und aufgrund seiner Militärdienstverweigerung offensichtlich begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung habe und demnach als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei.
E. 6.1.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2013/11 E.5.1, 2010/57 E.2 und 2008/12 E.5). Begründet ist die Furcht vor künftiger Verfolgung grundsätzlich dann, wenn aufgrund objektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise subjektiv befürchtet wird, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2; 2011/50 E. 3.1.1; 2010/57 E. 2.5; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.16).
E. 6.1.2 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht ausführlich gewürdigt. In seinem Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3).
E. 6.1.3 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige oder Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im dargelegten Sinne zu werden, ist vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit dem Gesuchten in engem Kontakt steht (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17). Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss.
E. 6.1.4 Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politischer Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quellen dokumentiert und es sind unterschiedliche Motive für eine solche Verfolgung erkennbar. So werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um eine Person für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Desertion zu bestrafen, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken oder um direkt Angehörige für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen oppositionellen Personen zugeschrieben wird. Die Bürgerkriegsparteien (darunter die syrische Armee und regierungsfreundliche Milizen) setzen dabei die Strategie der Reflexverfolgung gezielt ein. Könne ein Regimegegner nicht gefunden werden, würden Sicherheitskräfte - auch unter Anwendung von Gewalt - Familienangehörige, auch Kinder, willkürlich verhaften, in Isolationshaft nehmen, foltern oder anderweitig misshandeln (vgl. Urteil des BVGer E-734/2016 vom 14. Januar 2019 E. 7.2 ff. sowie u.a. UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom 27.10.2014 sowie entsprechendes Update V vom 3.11.2017, https://www.refworld.org/pdfid/59f365034.pdf , abgerufen am 24.02.2020).
E. 6.2.1 Wie nachstehend ausgeführt, hält die Argumentation der Vorinstanz einer näheren Prüfung nicht stand. So ist zunächst nicht nachvollziehbar, warum diese ein enges Verwandtschaftsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Onkel C._______ verneint, obwohl der Beschwerdeführer bereits zu Beginn des Verfahrens glaubhaft vorgebracht hat, mit der gesamten Familie (auch mit anderen Onkeln) in al-Qamishli unter einem Dach zusammengelebt zu haben (vgl. A25 F25). Im syrischen Kontext ist ein solches Zusammenleben als Grossfamilie nicht als aussergewöhnlich zu qualifizieren und somit nicht grundsätzlich in Frage zu stellen. Insbesondere aber hat das Gericht im den Halbbruder des Beschwerdeführers betreffenden Urteil E-1941/2018 vom 11. März 2019 auch in diesem Sinne festgestellt, dass dessen familiäre Bindung zu seinem Onkel C._______ - welcher auch der Onkel des Beschwerdeführers ist - «als eng zu qualifizieren» sei, «zumal sich offenbar die ganze Familie an den Aktivitäten beteiligt hat und die Familie offenbar auch räumlich sehr nahe beieinander lebte» (a.a.O. E. 7.2). Da die familiäre Situation des Beschwerdeführers ähnlich ist, besteht kein Anlass, die enge Bindung des Beschwerdeführers zu seinem Onkel in Frage zu stellen. Zudem führte das Gericht im besagten Urteil aus, es handle sich bei der Familie (...) «offenbar um eine Familie mit wirtschaftlichem und intellektuellem Einfluss» (a.a.O. E. 7.2). Entsprechendes bestätigte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung, als er anführte, seine Familie sei politisch sehr aktiv (vgl. A25 F40). Weiter sind auch die Aussagen betreffend seine Demonstrationsteilnahmen mit denjenigen des Halbbruders des Beschwerdeführers deckungsgleich, womit das ihn selbst betreffende, geltend gemachte Verhalten an den Demonstrationen ebenso als glaubhaft zu betrachten ist. Die Erwägung der Vorinstanz, er habe nicht vorgebracht, sich politisch betätigt zu haben, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Zudem hat der Beschwerdeführer - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - auch dargelegt, inwieweit die syrischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien. So brachte er wiederholt vor, dass er sich lautstark gegen das syrische Regime geäussert habe und seine Teilnahme an Demonstrationen gefilmt und auf youtube und Facebook verbreitet worden sei (vgl. A25 F43 ff., F75 ff.). Im zitierten Urteil E-1941/2018 hielt das Gericht (den Halbbruder betreffend) fest, aufgrund der Gesamtumstände sei davon auszugehen, «dass der Beschwerdeführer von den syrischen Sicherheitskräften als - zumindest potenzieller - Regimegegner identifiziert und registriert» worden sei (a.a.O. E. 7.2). Da der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Halbbruder an Demonstrationen teilnahm, ist davon auszugehen, dass auch er den syrischen Behörden aufgefallen ist.
E. 6.2.2 Das diesbezügliche weitere Argument des SEM, wonach es wenig wahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen habe, da diese sich im Jahre 2012 aus Al-Hasaka zurückgezogen und die kurdischen Parteien dort eine Vormachtstellung innegehabt hätten, widerspricht zudem den einschlägigen Länderherkunftsinformationen: Der im Jahre 2012 erfolgte Rückzug der syrischen Armee aus Al Hasaka ist als Prozess zu verstehen. Auch wenn der syrische Staat in gewissen Teilen zu diesem Zeitpunkt die Dichte der Militärpräsenz verringert hatte, blieb demgegenüber der Einfluss der Sicherheitskräfte punktuell bestehen oder wurde sogar verstärkt, wie insbesondere in al-Qamishli (International Crisis Group, Flight of Icarus? The PYD's Precarious Rise in Syria, 08.05.2014, verfügbar auf https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/eastern-mediterranean/syria/flight-icarus-pyd-s-precarious-rise-syria und Carnegie Endowment für International Peace, The Assad Regime's Hold on the Syrian State, 07.2015, verfügbar auf: https://carnegieendowment.org/files/syrian_state1.pdf >, beide abgerufen am 24. Februar 2020). Das von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4474/2014 vom 24. Januar 2017 (und die dortige Erwägung E. 6.2, wonach der Beschwerdeführer von den Behörden nicht erkannt worden war) ist zudem nicht einschlägig. Entgegen der vorinstanzlichen Behauptung wird im besagten Entscheid nicht davon ausgegangen, dass die Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen angesichts der verminderten Präsenz des syrischen Militärs den Behörden nicht aufgefallen ist. Vielmehr ist im zitierten Urteil lediglich von einer eingeschränkten Fähigkeit des syrischen Militärs in Bezug auf Rekrutierungsmassnahmen die Rede. Die diesbezügliche Argumentationslinie des SEM überzeugt daher nicht, zumal die Erkenntlichkeit der Teilnahme betreffend den Halbbruder des Beschwerdeführers im identischen Kontext mit Urteil E-1941/2018 bereits rechtskräftig bejaht worden ist (vgl. E. 7.2). Somit besteht insgesamt hinreichend Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer auch aufgefallen ist und die syrischen Behörden ihn als oppositionelle Person wahrnehmen dürften.
E. 6.2.3 Im Übrigen kann auch den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Militärdienstpflicht des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden. Offensichtlich hatten die syrischen Behörden dem Beschwerdeführer aufgrund seiner damals noch nicht erreichten Volljährigkeit und dem damit zusammenhängenden Eintreten der Militärdienstpflicht (namentlich im Juni 2012) nur einen auf ein Jahr beschränkt gültigen Pass (gültig vom 2. Februar 2010 bis 1. Februar 2011) ausgestellt, wie der Beschwerdeführer bereits zu Beginn der Anhörung substanziiert vorgetragen hatte (vgl. A25 F13). Somit besitzt der bei den Akten liegende syrische Pass keine dahingehende Aussagekraft, dass der Beschwerdeführer von der Militärdienstpflicht befreit worden wäre, wie von der Vorinstanz angenommen. Zudem ist bekannt, dass jeder Syrier mit eintretender Volljährigkeit militärdienstpflichtig wird (Art. 8 des syrischen Militärgesetzes; Präsident der Republik Bashar al-Assad, Legislativdekret 30 des Jahres 2007: Gesetz des Dienstes der Flagge [Militärdienst], 03.05.2007, verfügbar auf: http://Parliament.gov.sy/arabic/indes.php?node=201&nid=4921& , abgerufen am 10.02.2020). Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer für dienstuntauglich erklärt worden wäre, liegen nicht vor. Im Gegenteil ergibt sich aus den Akten und den glaubhaften Schilderungen des Beschwerdeführers, dass er sich als (...)behindert habe melden und von der Militärdienstpflicht habe befreien wollen, dieser Versuch indessen gescheitert sei (vgl. A25 F49 ff.). Somit kann nicht angenommen werden, er würde bei einer Rückkehr als vom Dienst befreit gelten.
E. 6.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Onkel C._______, welchem mit Verfügung des SEM vom 27. September 2016 aufgrund seines oppositionspolitischen Profils in der Schweiz Asyl gewährt wurde, ein enges Verwandtschaftsverhältnis besteht. Zudem ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Halbbruder, welchem ebenfalls aus politischen Gründen in der Schweiz Asyl gewährt wurde (vgl. Urteil des BVGer D-1941/2018 vom 11. März 2019), an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen hat. Es ist davon auszugehen, dass er dabei den Behörden aufgefallen ist. Hinzu kommt sein missglückter Versuch, sich vom Militärdienst befreien zu lassen, aufgrund dessen nicht auszuschliessen ist, dass er als Wehrdienstverweigerer registriert wurde. Nach dem Gesagten und mit Blick auf die beschriebene Lage vor Ort lässt sich entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise eine begründete Furcht vor (Reflex-)Verfolgung ableiten. Als Angehöriger einer als regimefeindlich eingestuften Familie wäre er bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanten Behelligungen ausgesetzt.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Ausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
E. 8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sarah Diack Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1406/2017 Urteil vom 6. März 2020 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Sarah Diack. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Fouad Kermo, Übersetzungs- undRechtsberatungsbüro im Asylwesen, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 2. Februar 2017. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, kurdischer Staatsangehöriger Syriens aus al-Qamishli, Provinz al-Hasaka (arabisch) beziehungsweise Hesiçe (kurdisch), verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben im Jahre 2014 illegal in Richtung (...) und reiste von dort im Jahre 2015 weiter, bis er am (...) September 2015 in die Schweiz gelangte und am (...) Oktober 2015 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. A.b Am 15. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 2. Dezember 2016 fand eine ausführliche Anhörung zu den Fluchtgründen statt. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe infolge einer (...)behinderung die Schule abbrechen müssen und sich im Jahre 2009 aufgrund einer weiteren Verschlechterung seines (...)vermögens einer Operation unterziehen müssen. Da diese jedoch nicht erfolgreich gewesen sei, habe er sich in [Land B._______] behandeln lassen wollen und zu diesem Zweck im Jahre 2010 einen Pass beantragt, der jedoch infolge seiner Minderjährigkeit nur mit einer begrenzten Gültigkeit ausgestellt worden sei. Ab dem Jahre 2011 bis 2012 habe er mit seinen beiden Onkeln C._______ und D._______, dem Vater und seinen Geschwistern an Demonstrationen teilgenommen und dabei kurdische Gedichte gerufen sowie zum Regierungssturz aufgerufen. Dabei seien sie auch gefilmt worden. Sein Onkel D._______ sei Ende 2011 festgenommen und später tot aufgefunden worden. Da sein Vater und seine Brüder als Mitglieder der Demokratischen Partei Kurdistan-Syrien (PDK-S) gesucht worden seien, hätte auch er untertauchen müssen. Ein weiterer Grund dafür sei die Rekrutierung von Volljährigen für den Militärdienst gewesen. Er selbst habe sich bei verschiedenen Onkeln mütterlicherseits versteckt. Nach einer gewissen Zeit habe er sich wegen seiner (...)probleme weiterer Behandlungen unterziehen müssen, wofür längere Reisen auf dem Landweg nötig gewesen seien. Da er keine Festnahme bei einem Kontrollposten habe riskieren wollen, habe einer seiner Onkel mütterlicherseits versucht, wegen der (...)behinderung ein Schreiben zu erhalten, das ihn vor der Einziehung hätte bewahren sollen. Dieser Versuch sei indessen gescheitert, da dem Onkel im Gegenteil eine Bestätigung ausgehändigt worden sei, wonach er (der Beschwerdeführer) sich bereits im Mai 2012 beziehungsweise mit Erreichen der Volljährigkeit bei den Behörden hätte melden müssen. Aus Angst, verhaftet und in den Militärdienst eingezogen zu werden, sei er im Jahre 2014 [in ein anderes Land] geflüchtet. A.c Der Beschwerdeführer legte dem SEM seinen Reisepass, seine Identitätskarte, eine schriftliche Aufforderung der syrischen Militärbehörden in Kopie mit handschriftlicher deutscher Übersetzung, drei Arztberichte aus Syrien (in Kopie, unübersetzt) und einen Arztbericht einer (...)klinik im Kanton E._______ vor. B. Mit Verfügung vom 2. Februar 2017 - eröffnet am 4. Februar 2017 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug jedoch infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Beschwerde vom 6. März 2017 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht beantragte er Einsicht in sämtliche Akten der Vorinstanz und die Gewährung einer entsprechenden Nachfrist zur Beschwerdeergänzung. Ferner beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege samt Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde legte er die Kopie einer Bestätigung der Europavertretung der Kurdischen Demokratischen Partei in Syrien (Alparty oder PDK-S), datiert vom 5. Februar 2017, bei. D. Am 7. März 2017 wurde dem Beschwerdeführer vom SEM Akteneinsicht gewährt. E. Am 9. März 2017 verfügte die damals zuständige Instruktionsrichterin eine Frist von sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Einreichung der Beschwerdeergänzung. Diese reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. März 2017 (Poststempel) ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Vorbehalt der Einreichung einer Fürsorgebestätigung gut. Am 3. April 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein. G. Mit Urteil E-1941/2018 vom 11. März 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde von F._______, dem Halbbruder des Beschwerdeführers, gut. Es hielt fest, dieser erfülle die Flüchtlingseigenschaft, und wies das SEM an, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. H. Mit Verfügung vom 4. September 2019 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz unter Beilage der N-Akten des Beschwerdeführers und der Akten seines Halbbruders ein, bis am 19. September 2019 eine Vernehmlassung einzureichen. Gleichzeitig teilte es dem Beschwerdeführer denWechsel der zuständigen Instruktionsrichterin mit. I. Am 12. September 2019 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein. J. Am 2. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer dem Gericht fristgerecht seine Replikschrift ein. K. Auf die Begründung der Verfügung, die Beschwerdeschrift, die Vernehmlassung und die Replik wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Das SEM stellte sich zur Begründung seines ablehnenden Entscheids auf den Standpunkt, den Schilderungen des Beschwerdeführers seien keine Hinweise zu entnehmen, dass er aufgrund von politischen Aktivitäten seines Onkels C._______ oder anderer Familienangehöriger asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen hätte ausgesetzt sein sollen. Angesichts der Aktenlage sei nicht davon auszugehen, dass er den syrischen Behörden persönlich als regimekritische Person bekannt sei. Er habe angegeben, selbst nicht politisch aktiv gewesen zu sein und habe auch keine konkreten Angaben zu den politischen Aktivitäten seiner Familienangehörigen machen können. Angeblich habe er im Jahre 2011 und teilweise im Jahre 2012 mehrmals an Demonstrationen teilgenommen, wobei seinen Aussagen jedoch keine Angaben zu entnehmen seien, wonach die syrischen Behörden von seiner Teilnahme Kenntnis genommen hätten. Aufgrund des ab dem Jahr 2012 sukzessiv geschwundenen Einflusses der syrischen Behörden in al-Qamishli könne in Anlehnung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4474/2014 vom 24. Januar 2017 E. 6.2 zumindest bezweifelt werden, dass die syrischen Behörden überhaupt in der Lage gewesen seien, nicht besonders exponierte Teilnehmer von Demonstrationen zu identifizieren. Es könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Behörden ein besonderes Interesse an seiner Person gehabt hätten, zumal er nach der Teilnahme an den Demonstrationen noch bis ins Jahr 2014 in al-Qamishli wohnhaft gewesen sei und gemäss seinen eigenen Angaben keine Verfolgungsmassnahmen erlitten habe. 3.2 Eine Reflexverfolgung sei, wie das SEM weiter festhält, deshalb unwahrscheinlich, weil der Beschwerdeführer zu seinem Onkel C._______, welcher sich gemäss seinen Angaben am meisten politisch exponiert habe, kein enges Verwandtschaftsverhältnis aufweise. Es sei dabei festzuhalten, dass er zu ihm keinen engen Kontakt gepflegt habe und sich darüber hinaus für dessen Aktivitäten nicht in besonderem Masse interessiert habe. Auch bezüglich des politischen Engagements seines Vaters verweise er lediglich auf dessen Mitgliedschaft bei der PDK-S und die Teilnahme an Demonstrationen. Somit sei weder sein eigenes politisches Profil geeignet, eine asylrelevante Verfolgungsfurcht zu begründen noch vermöchten die politischen Aktivitäten seines Onkels, Vaters oder anderer Familienmitglieder die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG im Sinne einer Reflexverfolgung zu erfüllen. 3.3 Schliesslich vermöchten seine Aussagen zur Furcht vor einer zukünftigen Einberufung in den Militärdienst, weil er angeblich ab dem Jahre 2012 dienstpflichtig gewesen sei, keine Asylrelevanz entfalten. Seinen Angaben sei zu entnehmen, dass sich die syrischen Behörden nicht bei ihm gemeldet hätten, nachdem er die Volljährigkeit erreicht habe und dienstpflichtig geworden sei. Für die Annahme einer begründeten Furcht reiche es nicht aus, dass eine Person im dienstfähigen Alter befürchte, irgendwann ausgehoben zu werden. Er habe sich weder seine Diensttauglichkeit im Rahmen einer medizinischen Untersuchung bestätigen noch ein Militärbüchlein ausstellen lassen. Angesichts seines Alters könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er in Syrien militärisch ausgehoben würde, er könne jedoch nicht nachweisen, dass er als diensttauglich erklärt und tatsächlich einberufen worden wäre; zumindest könne angesichts seines stark reduzierten (...)vermögens bezweifelt werden, dass er von den syrischen Militärbehörden einberufen worden wäre. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel, namentlich das Schreiben der Militärbehörden in Kopie, nichts zu ändern. Zum einen enthalte das Dokument keine Hinweise darauf, dass er tatsächlich einberufen worden wäre und zum andern komme syrischen Dokumenten kaum Beweiswert zu, zumal allgemein bekannt sei, dass solche (Reisepässe, Militärbüchlein und militärische Vorladungen) heute sowohl in Syrien als auch in Drittstaaten käuflich erwerblich seien. Somit begründe seine Furcht vor dem Einzug in den Militärdienst die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. 4. 4.1 Vor Bundesverwaltungsgericht moniert der Beschwerdeführer zunächst in formeller Hinsicht, das SEM habe sowohl gegen das Willkürverbot verstossen als auch seine Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsabklärung verletzt. So habe es weitgehend unterlassen, die eingereichten Beweismittel zu würdigen sowie die Akten seiner beiden als Flüchtlinge in der Schweiz anerkannten Onkel C._______ und G._______ beizuziehen. Beides hätte nämlich zwingend zur Erkenntnis führen müssen, dass es sich bei der Familie (...) um eine oppositionspolitisch sehr aktive Familie handle, weshalb der Beschwerdeführer den syrischen Behörden bekannt sei. Zudem habe das SEM seine Verfahrensrechte verletzt, indem es über ein Jahr zugewartet habe, bis es ihn ausführlich angehört hatte. An der Erstbefragung sei er offensichtlich absichtlich nicht zu seinen Asylgründen befragt worden. Auch habe er an der Anhörung grosse gesundheitliche Probleme gehabt. Sodann sei die Begründung nicht rechtsgenüglich. Die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung zwar aufgeführt, dass er in Syrien an Demonstrationen teilgenommen habe, indessen unerwähnt gelassen, dass er mit seinen Brüdern jeden Freitag an wichtigen Demonstrationen wie der «Kooperation Sheikh Mashuq» teilgenommen habe. Die Videos, worauf seine Demonstrationsteilnahme zusammen mit seinen Familienangehörigen in Syrien zu sehen sei, seien mit keinem Wort erwähnt worden und seine Frage, ob er diese Videos auf youtube und Facebook zeigen solle, ignoriert worden. 4.2 Die Frage, ob die gerügten formellen Mängel berechtigt erhoben worden sind, ob sie geheilt werden könnten oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen müssten, wäre grundsätzlich vorab zu prüfen. Angesichts dessen, dass einerseits im heutigen Zeitpunkt von einem hinreichend erstellten Sachverhalt ausgegangen werden darf und andererseits die materielle Prüfung - wie nachstehend dargelegt - zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfällt, kann diese Frage indessen offenbleiben. 5. 5.1 In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, er werde - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - aufgrund seiner politisch sehr aktiven Familie als auch seiner unterlassenen Militärdienstregistrierung in Syrien von den Behörden gesucht. Sein Onkel und weitere Verwandte hätten eine wichtige Rolle bei der Organisation von Demonstrationen innegehabt, welche den syrischen Behörden bekannt sei. Auch aus der von ihm eingereichten Bestätigung der PDK-S gehe hervor, dass er und seine Familie in Syrien politisch aktiv gewesen seien. Er habe - entgegen der vor-instanzlichen Einschätzung - sehr wohl konkrete Angaben betreffend die politischen Aktivitäten seiner Familienangehörigen machen können. Sein Onkel C._______ sei [Position] der PDK-S in Syrien gewesen und sei dies weiterhin auch in der Schweiz. Auch habe er angegeben, dass viele seiner Familienangehörigen Mitglieder dieser Partei seien. Die Behauptung, wonach er zu seinem Onkel kein enges Verwandtschaftsverhältnis aufweise, sei absurd und willkürlich, zumal er angegeben habe, dass die gesamte Familie und diejenigen der Onkel zusammen in Syrien gelebt hätten. Aufgrund der Aufforderung zum Militärdienst, der Tatsache, dass sein Halbbruder während der Militärdienstpflicht festgenommen worden und sein Onkel D._______ im syrischen Gefängnis durch die syrischen Behörden gefoltert und ermordet worden sei, sei daher zwingend davon auszugehen, dass er aufgrund von Reflexverfolgung gesucht werde. Seine Familie sei wegen der Ermordung seines Onkels noch mehr ins Visier der syrischen Behörden gelangt, weshalb die einzige Chance zu überleben die Flucht gewesen sei. Er habe mehrmals und regelmässig mit seiner Familie an Demonstrationen in Syrien teilgenommen, wobei davon auszugehen sei, dass er erkannt beziehungsweise offensichtlich in eigener Person als Regimegegner identifiziert worden sei. Es sei daher willkürlich, zu behaupten, die syrischen Behörden hätten von seinen Demonstrationsteilnahmen keine Kenntnis genommen. Schliesslich habe gerade der Versuch, seine (...)behinderung bei der syrischen Militärdienstbehörde bestätigen zu lassen, dazu geführt, dass er eine Bestätigung erhalten habe, wonach er sich bereits ab Mai 2012 bei den Militärbehörden hätte melden müssen. Er sei den syrischen Behörden aufgrund seiner Militärdienstverweigerung bekannt; so habe er glaubhaft dargelegt, dass sein Name jedem Checkpoint kommuniziert worden sei. Bei einer Rückkehr würde er somit sofort festgenommen und von den Militärbehörden offensichtlich als Dienstverweigerer betrachtet werden. 5.2 In ihrer Vernehmlassungsschrift hielt die Vorinstanz an ihren bisherigen Erwägungen fest. Mithin führte sie aus, die Rügen des Beschwerdeführers, wonach eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege, entbehrten der Berechtigung: Entgegen seiner Auffassung seien die Asyldossiers zahlreicher Familienangehöriger und insbesondere diejenigen der in der Beschwerdeschrift erwähnten Onkel sehr wohl beigezogen worden. Sodann sei in der Verfügung festgehalten worden, dass auch die politischen Aktivitäten des Onkels C._______, des Vaters und anderer Familienangehöriger die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinn einer Reflexverfolgung nicht zu begründen vermöchten. Das politische Profil des Beschwerdeführers rechtfertige die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung ebenfalls nicht. Daran vermöge auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1941/2018 vom 11. März 2019 nichts zu ändern, zumal sich das Profil des Halbbruders des Beschwerdeführers dahingehend von seinem eigenen unterscheide, dass der Halbbruder bereits im Jahre 2010 - unter dem Vorwurf ein Separatist zu sein - zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden sei. Die Gesamtumstände im Falle des Beschwerdeführers deuteten demgegenüber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf hin, dass die syrischen Behörden ihn als Regimegegner identifiziert und registriert hätten. Den Akten seien keine behördlichen Verfolgungsmassnahmen oder andere konkrete Konflikte mit den syrischen Behörden zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei sodann im Jahre 2010 ein Reisepass zur medizinischen Behandlung in [Land B._______] ausgestellt worden. Die geltend gemachte Wehrdienstverweigerung vermöge keine asylrechtlich relevante Furcht zu begründen. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien in begründeter Weise vor asylrelevanten Nachteilen vonseiten der syrischen Behörden habe fürchten müssen. 5.3 In seiner Replik unterstreicht der Beschwerdeführer seine bisherigen Ausführungen auf Beschwerdeebene, wonach eine Reflexverfolgung vorliege, da ihm wegen der politischen Aktivitäten seiner Verwandten eine asylrelevante Verfolgung drohe. Auch die anderen Familienmitglieder würden in Syrien verfolgt. Zudem habe er anlässlich der Anhörung erläutert, welche Position sein Onkel C._______ und die weiteren Familienmitglieder in Syrien innegehabt hätten und welche Konsequenzen deren Tätigkeiten für ihn bedeuteten. Die Ausführungen in der Vernehmlassung würden wiederholt aufzeigen, dass das SEM sich weder mit den Asyldossiers der Verwandten noch seinem eigenen rechtsgenüglich auseinandergesetzt habe. Es sei ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der politischen Aktivitäten seiner Familienmitglieder und aufgrund seiner Militärdienstverweigerung offensichtlich begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung habe und demnach als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. 6. 6.1 6.1.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2013/11 E.5.1, 2010/57 E.2 und 2008/12 E.5). Begründet ist die Furcht vor künftiger Verfolgung grundsätzlich dann, wenn aufgrund objektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise subjektiv befürchtet wird, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2; 2011/50 E. 3.1.1; 2010/57 E. 2.5; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.16). 6.1.2 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht ausführlich gewürdigt. In seinem Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3). 6.1.3 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige oder Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im dargelegten Sinne zu werden, ist vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit dem Gesuchten in engem Kontakt steht (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17). Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss. 6.1.4 Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politischer Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quellen dokumentiert und es sind unterschiedliche Motive für eine solche Verfolgung erkennbar. So werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um eine Person für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Desertion zu bestrafen, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken oder um direkt Angehörige für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen oppositionellen Personen zugeschrieben wird. Die Bürgerkriegsparteien (darunter die syrische Armee und regierungsfreundliche Milizen) setzen dabei die Strategie der Reflexverfolgung gezielt ein. Könne ein Regimegegner nicht gefunden werden, würden Sicherheitskräfte - auch unter Anwendung von Gewalt - Familienangehörige, auch Kinder, willkürlich verhaften, in Isolationshaft nehmen, foltern oder anderweitig misshandeln (vgl. Urteil des BVGer E-734/2016 vom 14. Januar 2019 E. 7.2 ff. sowie u.a. UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom 27.10.2014 sowie entsprechendes Update V vom 3.11.2017, https://www.refworld.org/pdfid/59f365034.pdf , abgerufen am 24.02.2020). 6.2 6.2.1 Wie nachstehend ausgeführt, hält die Argumentation der Vorinstanz einer näheren Prüfung nicht stand. So ist zunächst nicht nachvollziehbar, warum diese ein enges Verwandtschaftsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Onkel C._______ verneint, obwohl der Beschwerdeführer bereits zu Beginn des Verfahrens glaubhaft vorgebracht hat, mit der gesamten Familie (auch mit anderen Onkeln) in al-Qamishli unter einem Dach zusammengelebt zu haben (vgl. A25 F25). Im syrischen Kontext ist ein solches Zusammenleben als Grossfamilie nicht als aussergewöhnlich zu qualifizieren und somit nicht grundsätzlich in Frage zu stellen. Insbesondere aber hat das Gericht im den Halbbruder des Beschwerdeführers betreffenden Urteil E-1941/2018 vom 11. März 2019 auch in diesem Sinne festgestellt, dass dessen familiäre Bindung zu seinem Onkel C._______ - welcher auch der Onkel des Beschwerdeführers ist - «als eng zu qualifizieren» sei, «zumal sich offenbar die ganze Familie an den Aktivitäten beteiligt hat und die Familie offenbar auch räumlich sehr nahe beieinander lebte» (a.a.O. E. 7.2). Da die familiäre Situation des Beschwerdeführers ähnlich ist, besteht kein Anlass, die enge Bindung des Beschwerdeführers zu seinem Onkel in Frage zu stellen. Zudem führte das Gericht im besagten Urteil aus, es handle sich bei der Familie (...) «offenbar um eine Familie mit wirtschaftlichem und intellektuellem Einfluss» (a.a.O. E. 7.2). Entsprechendes bestätigte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung, als er anführte, seine Familie sei politisch sehr aktiv (vgl. A25 F40). Weiter sind auch die Aussagen betreffend seine Demonstrationsteilnahmen mit denjenigen des Halbbruders des Beschwerdeführers deckungsgleich, womit das ihn selbst betreffende, geltend gemachte Verhalten an den Demonstrationen ebenso als glaubhaft zu betrachten ist. Die Erwägung der Vorinstanz, er habe nicht vorgebracht, sich politisch betätigt zu haben, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Zudem hat der Beschwerdeführer - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - auch dargelegt, inwieweit die syrischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien. So brachte er wiederholt vor, dass er sich lautstark gegen das syrische Regime geäussert habe und seine Teilnahme an Demonstrationen gefilmt und auf youtube und Facebook verbreitet worden sei (vgl. A25 F43 ff., F75 ff.). Im zitierten Urteil E-1941/2018 hielt das Gericht (den Halbbruder betreffend) fest, aufgrund der Gesamtumstände sei davon auszugehen, «dass der Beschwerdeführer von den syrischen Sicherheitskräften als - zumindest potenzieller - Regimegegner identifiziert und registriert» worden sei (a.a.O. E. 7.2). Da der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Halbbruder an Demonstrationen teilnahm, ist davon auszugehen, dass auch er den syrischen Behörden aufgefallen ist. 6.2.2 Das diesbezügliche weitere Argument des SEM, wonach es wenig wahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen habe, da diese sich im Jahre 2012 aus Al-Hasaka zurückgezogen und die kurdischen Parteien dort eine Vormachtstellung innegehabt hätten, widerspricht zudem den einschlägigen Länderherkunftsinformationen: Der im Jahre 2012 erfolgte Rückzug der syrischen Armee aus Al Hasaka ist als Prozess zu verstehen. Auch wenn der syrische Staat in gewissen Teilen zu diesem Zeitpunkt die Dichte der Militärpräsenz verringert hatte, blieb demgegenüber der Einfluss der Sicherheitskräfte punktuell bestehen oder wurde sogar verstärkt, wie insbesondere in al-Qamishli (International Crisis Group, Flight of Icarus? The PYD's Precarious Rise in Syria, 08.05.2014, verfügbar auf https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/eastern-mediterranean/syria/flight-icarus-pyd-s-precarious-rise-syria und Carnegie Endowment für International Peace, The Assad Regime's Hold on the Syrian State, 07.2015, verfügbar auf: https://carnegieendowment.org/files/syrian_state1.pdf >, beide abgerufen am 24. Februar 2020). Das von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4474/2014 vom 24. Januar 2017 (und die dortige Erwägung E. 6.2, wonach der Beschwerdeführer von den Behörden nicht erkannt worden war) ist zudem nicht einschlägig. Entgegen der vorinstanzlichen Behauptung wird im besagten Entscheid nicht davon ausgegangen, dass die Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen angesichts der verminderten Präsenz des syrischen Militärs den Behörden nicht aufgefallen ist. Vielmehr ist im zitierten Urteil lediglich von einer eingeschränkten Fähigkeit des syrischen Militärs in Bezug auf Rekrutierungsmassnahmen die Rede. Die diesbezügliche Argumentationslinie des SEM überzeugt daher nicht, zumal die Erkenntlichkeit der Teilnahme betreffend den Halbbruder des Beschwerdeführers im identischen Kontext mit Urteil E-1941/2018 bereits rechtskräftig bejaht worden ist (vgl. E. 7.2). Somit besteht insgesamt hinreichend Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer auch aufgefallen ist und die syrischen Behörden ihn als oppositionelle Person wahrnehmen dürften. 6.2.3 Im Übrigen kann auch den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Militärdienstpflicht des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden. Offensichtlich hatten die syrischen Behörden dem Beschwerdeführer aufgrund seiner damals noch nicht erreichten Volljährigkeit und dem damit zusammenhängenden Eintreten der Militärdienstpflicht (namentlich im Juni 2012) nur einen auf ein Jahr beschränkt gültigen Pass (gültig vom 2. Februar 2010 bis 1. Februar 2011) ausgestellt, wie der Beschwerdeführer bereits zu Beginn der Anhörung substanziiert vorgetragen hatte (vgl. A25 F13). Somit besitzt der bei den Akten liegende syrische Pass keine dahingehende Aussagekraft, dass der Beschwerdeführer von der Militärdienstpflicht befreit worden wäre, wie von der Vorinstanz angenommen. Zudem ist bekannt, dass jeder Syrier mit eintretender Volljährigkeit militärdienstpflichtig wird (Art. 8 des syrischen Militärgesetzes; Präsident der Republik Bashar al-Assad, Legislativdekret 30 des Jahres 2007: Gesetz des Dienstes der Flagge [Militärdienst], 03.05.2007, verfügbar auf: http://Parliament.gov.sy/arabic/indes.php?node=201&nid=4921& , abgerufen am 10.02.2020). Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer für dienstuntauglich erklärt worden wäre, liegen nicht vor. Im Gegenteil ergibt sich aus den Akten und den glaubhaften Schilderungen des Beschwerdeführers, dass er sich als (...)behindert habe melden und von der Militärdienstpflicht habe befreien wollen, dieser Versuch indessen gescheitert sei (vgl. A25 F49 ff.). Somit kann nicht angenommen werden, er würde bei einer Rückkehr als vom Dienst befreit gelten. 6.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Onkel C._______, welchem mit Verfügung des SEM vom 27. September 2016 aufgrund seines oppositionspolitischen Profils in der Schweiz Asyl gewährt wurde, ein enges Verwandtschaftsverhältnis besteht. Zudem ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Halbbruder, welchem ebenfalls aus politischen Gründen in der Schweiz Asyl gewährt wurde (vgl. Urteil des BVGer D-1941/2018 vom 11. März 2019), an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen hat. Es ist davon auszugehen, dass er dabei den Behörden aufgefallen ist. Hinzu kommt sein missglückter Versuch, sich vom Militärdienst befreien zu lassen, aufgrund dessen nicht auszuschliessen ist, dass er als Wehrdienstverweigerer registriert wurde. Nach dem Gesagten und mit Blick auf die beschriebene Lage vor Ort lässt sich entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise eine begründete Furcht vor (Reflex-)Verfolgung ableiten. Als Angehöriger einer als regimefeindlich eingestuften Familie wäre er bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanten Behelligungen ausgesetzt.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Ausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sarah Diack Versand: