Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 4. November 2015 in die Schweiz ein, wo er am 4. Dezember 2015 um Asyl nachsuchte. Am 14. Dezember 2015 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt und am 1. Februar 2017 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs gab er im Wesentlichen an, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______, wo er mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt und die Schule bis zur 8. Klasse besucht habe. In der Folge habe er auf dem (...) gearbeitet. Im Jahr 2007 habe er mit dem Militärdienst beginnen müssen. Im Militär sei er als (...) und in der (...) eingesetzt worden. Weil er im Rahmen seines Militärdienstes an einer Versammlung Kurmanci gesprochen und dies gegenüber einen Offizier verteidigt habe, sei er unter dem Vorwurf ein Separatist zu sein, inhaftiert und zu einer einjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden. Aufgrund einer Amnestie im Jahr 2010 sei er jedoch nach ungefähr sechs oder sieben Monaten aus dem (...)-Gefängnis entlassen worden. Nach der Beendigung seines Militärdienstes habe er sein Militärdienstbüchlein erhalten, wobei darin vermerkt sei, dass er Landesverrat begangen habe. Anfang des Jahres 2011 habe er sich einen Reisepass ausstellen lassen, womit er auf der Suche nach Arbeit in den Libanon und in die Türkei gereist sei. Im Jahr 2012 sei sein Onkel H. von den syrischen Behörden festgenommen worden, woraufhin sein Vater ihn aufgefordert habe, nach Syrien zurückzukommen. Kurze Zeit nachdem er mit einem Schlepper nach B._______ zurückgekehrt sei, habe man die Leiche seines Onkels H. gefunden. In der Folge sei nach einem weiteren Onkel (A.) - einem Mitglied der Demokratischen Partei Kurdistan Syrien (PDK-S) und Mitorganisator von Demonstrationen - gesucht worden. Da er (der Beschwerdeführer) und seine Familienangehörigen an Demonstrationen in B._______ teilgenommen hätten und aufgrund der Verfolgungsmassnahmen gegen seinen Onkel A., seien er und die anderen männlichen Familienangehörigen nicht mehr zu Hause wohnhaft gewesen. Nachdem sein Onkel A. Syrien verlassen habe und ihm bewusst geworden sei, dass die syrischen Behörden seine Familie nicht in Ruhe lassen würden, sei er zu seiner Tante nach C._______ umgezogen. Nach einer Weile habe seine Mutter ihn telefonisch darüber informiert, dass die syrischen Behörden ihr ein Reservistenaufgebot für ihn ausgehändigt hätten, wonach er sich bei der Militärpolizei in B._______ hätte melden müssen. Daraufhin sei er Ende 2012/Anfang 2013 in die Türkei ausgereist. Ab dem Jahr 2014 habe er mit seiner Familie in einem Flüchtlingslager bei D._______, Nordirak, gelebt. Im Oktober 2015 sei er über Griechenland weiter in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seinen syrischen Reisepass und ein Ehedokument in Kopie ein. B. Mit Verfügung vom 26. Februar 2018 - eröffnet am 1. März 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. April 2018 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Rechtsmittelschrift legte er unter anderem ein Bestätigungsschreiben der PDK-S, zwei SFH-Berichte (Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion vom 23. März 2017; Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee vom 28. März 2015) und einen Einberufungsbefehl in Kopie bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2018 hiess das Gericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Erlass des Kostenvorschusses gut und bot dem Beschwerdeführer Gelegenheit, seine Beschwerde durch Nachreichung des in Aussicht gestellten Beweismittels zu ergänzen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2018 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Schreiben vom 16. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer den Einberufungsbefehl im Original ein. G. Der Beschwerdeführer replizierte am 4. Juli 2018.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zum einen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und zum anderen denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Einberufung in den Reservedienst seien nicht glaubhaft. Den Ausführungen fehle es an konkreten und substantiierten Hinwiesen darauf, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise in den Reservedient aufgeboten worden sei. Seine Angaben, wonach seine Mutter ihn telefonisch darüber informiert habe, dass ein Reservistenaufgebot für ihn abgegeben worden sei, liessen sich kaum auf Glaubhaftigkeit überprüfen und würden demnach keinen konkreten Hinweis darstellen. Somit vermöge alleine diese Auskunft einer Drittperson keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu belegen. Hinsichtlich seiner vorgebrachten politischen Aktivitäten, wonach er nach seiner Rückkehr nach Syrien im Jahr 2012 mehrmals an Demonstrationen teilgenommen habe, welche von seinem Onkel mitorganisiert worden seien, wo er Parolen gerufen und Flugblätter verteilt habe, während seine Geschwister Gedichte vorgetragen hätten, seien seinen Schilderungen keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass er von den syrischen Behörden als Demonstrationsteilnehmer identifiziert worden sei. Während seinem Aufenthalt in Syrien im Jahr 2012 habe er keine gezielt gegen ihn gerichteten staatlichen Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen gehabt. Seine Befürchtungen, wonach die syrischen Behörden ein erhöhtes Interesse an seiner Person haben könnten, würden lediglich auf Vermutungen basieren, wobei er sich insbesondere auf Verfolgungsmassnahmen gegen seinen Onkel beziehe. Er habe vorgebracht, dass alle männlichen Familienangehörigen gesucht würden, wofür er jedoch weder konkrete Hinweise, noch einen Beleg habe. Da er sich nebst den Demonstrationsteilnahmen nicht weiter politisch exponiert habe, sei nicht davon auszugehen, dass er vonseiten der syrischen Behörden asylrelevante Nachteile zu befürchten habe. Aufgrund des ab dem Jahr 2012 sukzessiv schwinden Einflusses des syrischen Regimes in B._______, könne zumindest bezweifelt werden, dass die syrischen Behörden überhaupt in der Lage gewesen wären, nicht besonders exponierte Demonstrationsteilnehmer zu identifizieren. Ferner sei festzuhalten, dass die Inhaftierung im Rahmen des Militärdienstes bereits deshalb nicht flüchtlingsrechtlich relevant sei, weil sie zeitlich weit zurückliege und somit kein Zusammenhang mit seiner Ausreise erkennbar sei. Zudem habe er die Strafe abgesessen und in der Folge diesbezüglich keine weiteren Probleme mit den Behörden gehabt. Damit sei davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien aufgrund seiner persönlichen Aktivitäten keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. In Bezug auf die geltend gemachte Verfolgungsfurcht aufgrund seiner Familie seien den Schilderungen keine Hinweise zu entnehmen, wonach er wegen der politischen Aktivitäten seines Onkels A. oder anderer Familienangehörigen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wäre. Eine Reflexverfolgung - staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Opponenten - könne flüchtlingsrechtlich erheblich sein, wenn sie in asylrelevanter Intensität gezielt erfolge oder mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohe. Da im vorliegenden Fall nicht erkennbar sei, dass sein Engagement ein erhöhtes Interesse der syrischen Behörden an seiner Person geweckt haben sollte und er zu seinem Onkel A. - mit führender Position bei der PDK-S - kein enges Verwandtschaftsverhältnis aufweise, sei eine Reflexverfolgung als unwahrscheinlich einzustufen. In Anbetracht der Akten seiner Verwandten (N [...], N [...], N [...]), welche ebenfalls in der Schweiz ein Asylverfahren durchlaufen hätten, sei nicht ersichtlich, dass er aufgrund des politischen Engagements seiner Familie beziehungsweise seiner Onkel asylrelevante Nachteile zu befürchten habe. Damit sei festzustellen, dass er vor seiner Ausreise aus Syrien keiner asylrelevanten Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen sei und nicht davon auszugehen sei, dass er im Falle einer Rückkehr nach Syrien aufgrund der politischen Aktivitäten seiner Verwandtschaft zwangsläufig in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen würde. Somit vermöchten die Verfolgungsmassnahmen gegen seine Onkel für ihn keine Asylrelevanz zu entfalten.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, das SEM habe das Asylgesuch nicht genügend geprüft und somit die Prüfungspflicht verletzt. Das SEM berufe sich in seinem Entscheid auf Mutmassungen und Spekulationen anstatt auf konkrete Tatsachen und habe dadurch die Sorgfaltspflicht verletzt. Er habe sich nur durch die Flucht der behördlichen Suche, der Militärdienstleistung als Reservist, der Verhaftung sowie der Gewalt seitens der Regierung und der bewaffneten Milizen entziehen können. Das syrische Regime übe bekanntlich Rache an den Angehörigen von Regimegegnern, Militärdienstverweigerern, Deserteuren und gesuchten Personen. Nach syrischem Recht seien alle 18-jährigen männlichen Syrer wehrdienstpflichtig, wobei Deserteure beziehungsweise Wehrdienstverweigerer bestraft würden. Seit Herbst 2014 würden Beobachter feststellen, dass das syrische Regime die Mobilisierungsmassnahmen in die syrische Armee für Rekruten und Reservisten intensiviert habe. Er habe sich nicht bei den Behörden gemeldet, weil er sicher gewesen sei, dass er rekrutiert werde und grosse Angst vor einer Rekrutierung gehabt habe. Er habe in B._______ gelebt, dieses Gebiet sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise alleine von der syrischen Regierung kontrolliert worden; bis heute werde dieses Gebiet hauptsächlich von ihr kontrolliert und von den Kurden mitkontrolliert. Die Regierung unterhalte weiterhin Rekrutierungsbüros in dieser Region. Die Angaben der Vorinstanz über die Kontrolle und Präsenz der syrischen Regierung in B._______ seien ungenau. Es sprächen somit keine Gründe gegen seine Einberufung. Er sei schriftlich einberufen worden, seiner Mutter sei in seiner Abwesenheit ein Einberufungsbefehl für den Reservedient abgegeben worden. Dieser Befehl liege in Kopie vor, das Original befinde sich noch im Nordirak und werde nachgereicht. Es sei somit zweifellos belegt, dass er vor seiner Ausreise einberufen worden sei und dem Einberufungsbefehl keine Folge geleistet habe. Wer sich dem Dienst entzogen habe, gelte als Dienstverweigerer und werde inhaftiert. An den Kontrollposten würden bis heute Männer darauf kontrolliert, ob sie als Reservisten einberufen worden seien. Die Situation an den Kontrollposten sei sehr gefährlich und psychisch sehr belastend gewesen. Ihm drohe demnach aufgrund der Flucht eine unverhältnismässig hohe Strafe in Syrien. Des Weiteren seien im November 2017 neue Massnahmen und Sanktionen gegen Verweigerer des Militär- und Reservedienstes beschlossen worden, eine Busse von USD 8'000 sowie ein Jahr Gefängnis und Beschlagnahmung von Vermögenswerten. Es könne zudem nicht ausgeschlossen werden, dass er aufgrund der eigenen politischen Aktivitäten sowie jenen der Familienangehörigen Verfolgung zu befürchten habe. Er stamme aus einem bekannten politischen Umfeld und es sei bekannt, dass die syrischen Behörden alle Familienmitglieder in den Fokus nähmen, wenn sie an einem Familienmitglied interessiert seien. Die Inhaftierung seines Onkels sei ein geeignetes asylrelevantes Beispiel dafür. Er sei wie seine Onkel und Geschwister bei den syrischen Behörden registriert und gelte sowohl als Regimegegner als auch als Dienstverweigerer. Ihm würden deshalb grosse Gefahren bei einer Rückkehr nach Syrien drohen. Die Asylakten des Onkels A. sollten beigezogen werden, um eine Gesamtbeurteilung vornehmen zu können. Als Neffe bestehe durchaus ein enges Verwandtschaftsverhältnis zu diesem Onkel. Die meisten Demonstrationen gegen die syrische Regierung hätten in B._______ stattgefunden. Die Regierung sei gewaltsam gegen diese Demonstrationen vorgegangen, viele Teilnehmer seien verhaftet und unter Folter zu Geständnissen gezwungen worden. Es könne deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass ihn jemand erwähnt habe. Zudem habe er an mehreren Demonstrationen teilgenommen, mit bekannten politischen Persönlichkeiten verkehrt und sich in einem bekannten politischen Umfeld bewegt. Er habe deshalb begründete Furcht, bei einer Rückkehr infolge der Demonstrationsteilnahmen und der Dienstverweigerung verhaftet und gefoltert zu werden. Ferner werde auf Asylentscheide der Vorinstanz verwiesen, die zu vorläufigen Aufnahmen als Flüchtlinge geführt hätten. Die Vorinstanz habe dabei die Flüchtlingseigenschaft lediglich wegen der illegalen Ausreise aus Syrien und dem Verstoss gegen die Ausreisebestimmungen anerkannt (N [...], N [...], N [...], N [...]) Der Grundsatz der Rechtsgleichheit gebiete, dass er im vorliegenden Fall als Flüchtling aufzunehmen sei. Die Umstände und die persönlichen Verhältnisse seien identisch. Schliesslich sei er inzwischen Mitglied der PDK-S und nehme in der Schweiz an Protesten gegen die syrische Regierung teil. Aktivitäten gegen die syrische Regierung würden in der Schweiz beobachtet und es bestehe das Interesse, die Teilnehmer zu identifizieren.
E. 4.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, die Einberufung in den Reservedienst könne nicht als glaubhaft erachtet werden. Die Auskunft einer Drittperson alleine vermöge keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu belegen. An dieser Feststellung vermöge auch das auf Beschwerdeebene in Kopie eingereichte militärische Aufgebot nichts zu ändern. Es sei allgemein bekannt, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden könne. Als entsprechend gering sei die Beweiskraft solcher Dokumente (inklusive Reisepass, Militärbüchlein, militärische Aufgebote) einzustufen. So könne auf der Webseite des Verteidigungsministeriums die Vorlage für ein militärisches Aufgebot abgerufen und ausgedruckt werden. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Akten der Familienangehörigen in der Schweiz im Rahmen der Entscheidfindung sehr wohl beigezogen worden seien. In Anbetracht der nicht allzu exponierten politischen Profile der Familienangehörigen, aufgrund der Verwandtschaftsverhältnisse und der langen Landesabwesenheit des Beschwerdeführers, sei eine reflektorische Verfolgungsfurcht des Letzteren unbegründet. Des Weiteren bestünden keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer von den Behörden als Regimegegner identifiziert oder von einer anderen Person als solcher denunziert worden wäre. Insofern auf den Verstoss gegen Ausreisebestimmungen beziehungsweise auf die Rechtsgleichheit in Bezug auf frühere Verfügungen des SEM Bezug genommen werde, sei festzuhalten: im Unterschied zu den - in der Beschwerde - zitierten Fällen, habe sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses ebendieser Ausreisebestimmungen nicht mehr in Syrien befunden, womit ein möglicher Verstoss dahinfalle. Hinsichtlich der vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeit sei bekannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste auch im Ausland aktiv seien und oppositionelle Kreise aus Syrien überwachen würden. Angesichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigungen von syrischen Staatsangehörigen im Ausland sei jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die qualifizierte Aktivitäten ausüben würden. Massgebend sei dabei eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass ein Asylsuchender aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen werde. Es müssten somit konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die darauf schliessen lassen würden, dass der syrische Staat ein Interesse daran habe, den Betroffenen als regimefeindliche Person zu identifizieren und registrieren. Exilpolitische Aktivitäten würden daher erst dann wahrgenommen und bei der Rückkehr geahndet werden, wenn sie als exponiert im dargelegten Sinn einzustufen seien. An dieser Einschätzung vermöge auch die gegenwärtige Situation in Syrien nichts zu ändern. Vielmehr sei angesichts der Bürgerkriegslage davon auszugehen, dass das Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen Sicherheitskräfte in Syrien selbst liege und keine intensive Überwachung der im Ausland lebenden Opposition erlaube. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers - Demonstrationsteilnahmen und Mitgliedschaft bei der PDK-S in der Schweiz - seien somit nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Die eingereichte Bestätigung der PDK-S vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer machte in der Replik geltend, die Argumente der Vorinstanz seien hypothetisch. Dass syrische Dokumente leicht käuflich seien, sei eine pauschale Behauptung. Diese Haltung sollte demnach für alle ausgestellten Dokumente gelten einschliesslich ziviler Dokumente. Die Vorinstanz mache diese Haltung jedoch lediglich bei Militärdokumenten geltend. Die syrische Regierung gehe mit grosser Härte gegen Militärdienstverweigerer vor. Er sei vor seiner Ausreise politisch aktiv gewesen und habe seine Aktivitäten nach der Ausreise fortgesetzt. Dies sei auch in den sozialen Medien erschienen. Die Gefährdung wegen exilpolitischer Aktivitäten sei nicht vorhersehbar; Personen, welche im Ausland politisch nicht aufgefallen seien, seien bei ihrer Rückkehr verhaftet und gefoltert worden, während sehr Aktive bei ihrer Rückkehr nicht verhaftet worden seien. Der syrische Geheimdienst sei auch in der Schweiz aktiv und beobachte Aktionen. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass er als Regimegegner identifiziert worden sei. Demnach sei er einer gezielten Bedrohung ausgesetzt. Die Ausreisebestimmungen würden für alle Männer im dienstpflichtigen Alter gelten, unabhängig davon, wann sie ausgereist seien.
E. 5 Die Frage, ob die gerügten formellen Mängel (Verletzung der Prüfungs- und Sorgfaltspflicht, Rechtsgleichheitsgebot) einerseits berechtigt erhoben worden sind und andererseits, ob sie geheilt werden könnten oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen müssten, wäre grundsätzlich vorab zu prüfen. Angesichts dessen, dass einerseits im heutigen Zeitpunkt von einem hinreichend erstellten Sachverhalt ausgegangen werden darf und die materielle Prüfung andererseits zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfällt, kann die Frage aber offen bleiben.
E. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mit-wirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Mutter habe in seiner Abwesenheit im Jahr 2012 ein Aufgebot für den Reservistendienst erhalten, wonach er sich bei der Militärpolizei in B._______ hätte melden müssen. Darauf sei er aus seinem Heimatland ausgereist, weil er befürchtet habe, in den Militärdienst eingezogen beziehungsweise zur Leistung des Reservedienstes gezwungen zu werden. Gestützt darauf macht er geltend, er werde von den syrischen Behörden als Militärdienstverweigerer betrachtet, weil er nicht zum Dienst eingerückt sei. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien müsse er daher mit asylrelevanter Verfolgung rechnen.
E. 6.3 Der Schlussfolgerung des SEM diesen Sachverhalt betreffend kann nicht gefolgt werden, zumal das Vorbringen auf Beschwerdeebene mit konkreten Hinweisen - mit dem im Original eingereichten militärischen Aufgebot für den Reservistendienst - belegt wird und plausibel erscheint. Das SEM hat in der Vernehmlassung bezüglich des in Kopie eingereichten Beweismittels festgehalten, dass das Dokument keinerlei fälschungssichere Merkmale aufweise und es allgemein bekannt sei, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden könnten. Letzteres alleine vermag jedoch nicht dazu zu führen, dass jegliche militärische Aufgebote als nicht glaubhaft gemacht qualifiziert werden könnten. Vielmehr ist die Gesamtsituation zu beurteilen. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers, wie er von dem Aufgebot erfahren habe, waren durchwegs konsistent und überzeugend. Dass sie weniger ausführlich ausgefallen sind, als diejenigen Aussagen zum selbst Erlebten, ist angesichts dessen, dass er das Aufgebot nicht selbst entgegen genommen hat, durchaus nachvollziehbar. Das inzwischen im Original nachgereichte Reservedienstaufgebot verfügt sodann über einen Nassstempel und weist auch aus Sicht des Gerichtes keine Fälschungsmerkmale auf. Dass es im Zeitpunkt des eingereichten Aufgebotes in der Heimatregion des Beschwerdeführers zu Rekrutierungen durch die syrischen Behörden kommen konnte, wird auch vom SEM nicht bestritten. Hinzu kommt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen (...) und (...) handelt, der damit für die Armee über wichtige Kompetenzen verfügt. Dies ist umso mehr zu beachten, als seine Ausbildung und sein Dienst im Zeitpunkt des Aufgebotes noch nicht sehr weit zurück lagen. Der Beschwerdeführer hat sodann Identitätspapiere im Original (syrischer Reisepass im Original) vorgelegt. Schliesslich ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer insgesamt als persönlich glaubwürdig einzuschätzen ist, hat doch auch das SEM sämtliche der übrigen Vorbringen - Militärdienst 2007 bis 2010; Haft im Jahr 2010; Teilnahme an Demonstrationen im Jahr 2012; politische Aktivitäten von Familienangehörigen; Verfolgung von Familienangehörigen - nicht in Zweifel gezogen (dazu auch nachfolgend).
E. 6.4 Nach dem Gesagten überwiegen in Würdigung der gesamten Aspekte in einer objektivierten Betrachtungsweise die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen, wonach er im Jahr 2012 in seiner Abwesenheit für den Reservedienst aufgeboten wurde und dem Aufgebot keine Folge geleistet hat, sondern umgehend ausreiste.
E. 7.1 In seinem Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 kam das Bundesverwaltungsgericht indes zum Schluss, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3).
E. 7.2 Im vorliegenden Fall liegt eine vergleichbare Konstellation vor. Den Akten sind Hinweise darauf zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer selbst und seine Familienangehörigen, insbesondere sein Onkel A., aktiv in der politischen Opposition engagiert haben. Zudem ist er bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Visier der syrischen Sicherheitskräfte gestanden. Der Beschwerdeführer vermochte glaubhaft zu machen, dass sein Onkel A., ein führendes Mitglied der Al-Parti (auch bekannt als PDK-S), zusammen mit seinem Vater in B._______ Demonstrationen organisiert und diese auch geführt hat. Zudem hat der Onkel A. Gedichte auf Kurmanci geschrieben und diese während Versammlungen vorgelesen. Die familiäre Verbindung zu diesem Onkel ist als eng zu qualifizieren, zumal sich offenbar die ganze Familie an den Aktivitäten beteiligt hat und die Familie offenbar auch räumlich sehr nah beieinander lebte. Seine Geschwister haben während den Demonstrationen Reden gehalten beziehungsweise ihrerseits Gedichte vorgetragen (SEM act. A 26 F64 ff.). Insgesamt handelt es sich offenbar um eine Familie mit wirtschaftlichem und intellektuellem Einfluss. Zu berücksichtigen ist ferner einerseits seine eigene (von der Vorinstanz zu Recht nicht in Zweifel gezogene) Teilnahme an Demonstrationen gegen das Regime in B._______ im Jahr 2012, wobei er Flugblätter verteilt hat. Andererseits hatte er bereits im Jahr 2010 während dem Militärdienst Probleme mit der Militärpolizei gehabt. Er war unter dem Vorwurf, ein Separatist zu sein, weil er Kurmanci gesprochen hatte und dies gegenüber einem Offizier verteidigte, inhaftiert und zu einer einjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden (SEM act. A26 F35 ff.). Schliesslich hatten auch sein Onkel A. und sein Cousin L. bereits im Jahr 2010 ernsthafte Probleme mit den Behörden gehabt. Diese waren drei beziehungsweise sechs Monate inhaftiert und dabei gefoltert worden (SEM act. A26 F112 f.). Aufgrund der Gesamtumstände ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Sicherheitskräften als zumindest potenzieller Regimegegner identifiziert und registriert worden ist. Er dürfte nach wie vor als solcher registriert sein. Unter Berücksichtigung des geschilderten Profils des Beschwerdeführers und in Anbetracht des unvermindert massiven Vorgehens der syrischen Behörden gegen von ihnen als oppositionell wahrgenommene Personen sowie Dienstverweigerer besteht insgesamt hinreichend Grund zur Annahme, dass sie weiterhin ein relevantes Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer haben.
E. 7.3 Zusammenfassend erweist sich in Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände, dass der Beschwerdeführer sich im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien in begründeter Weise vor asylrelevanten Nachteilen seitens des syrischen Regimes fürchten musste. Angesichts der aktuellen Lage in Syrien dauert diese Gefährdung auch weiterhin an. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist nicht gegeben (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.5.4). Weiter sind keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG ersichtlich. Die Frage, ob dem Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde weiter vorgebracht, auch eine asylrelevante Reflexverfolgung aufgrund seiner Familie, insbesondere seines Onkels A., droht oder ob subjektive Nachfluchtgründe (illegale Ausreise, exilpolitisches Engagement) gegeben sind, kann bei der gegebenen Sachlage offen bleiben.
E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer der Schweiz Asyl zu gewähren.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 9.2 Dem Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da der Beschwerdeführer nicht vertreten war, dürften keine Vertretungskosten angefallen sein (vgl. Art. 8 VGKE). Somit ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 26. Februar 2018 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM wird angewiesen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Nathalie Alemayehu Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1941/2018 was Urteil vom 11. März 2019 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Nathalie Alemayehu. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. Februar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 4. November 2015 in die Schweiz ein, wo er am 4. Dezember 2015 um Asyl nachsuchte. Am 14. Dezember 2015 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt und am 1. Februar 2017 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs gab er im Wesentlichen an, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______, wo er mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt und die Schule bis zur 8. Klasse besucht habe. In der Folge habe er auf dem (...) gearbeitet. Im Jahr 2007 habe er mit dem Militärdienst beginnen müssen. Im Militär sei er als (...) und in der (...) eingesetzt worden. Weil er im Rahmen seines Militärdienstes an einer Versammlung Kurmanci gesprochen und dies gegenüber einen Offizier verteidigt habe, sei er unter dem Vorwurf ein Separatist zu sein, inhaftiert und zu einer einjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden. Aufgrund einer Amnestie im Jahr 2010 sei er jedoch nach ungefähr sechs oder sieben Monaten aus dem (...)-Gefängnis entlassen worden. Nach der Beendigung seines Militärdienstes habe er sein Militärdienstbüchlein erhalten, wobei darin vermerkt sei, dass er Landesverrat begangen habe. Anfang des Jahres 2011 habe er sich einen Reisepass ausstellen lassen, womit er auf der Suche nach Arbeit in den Libanon und in die Türkei gereist sei. Im Jahr 2012 sei sein Onkel H. von den syrischen Behörden festgenommen worden, woraufhin sein Vater ihn aufgefordert habe, nach Syrien zurückzukommen. Kurze Zeit nachdem er mit einem Schlepper nach B._______ zurückgekehrt sei, habe man die Leiche seines Onkels H. gefunden. In der Folge sei nach einem weiteren Onkel (A.) - einem Mitglied der Demokratischen Partei Kurdistan Syrien (PDK-S) und Mitorganisator von Demonstrationen - gesucht worden. Da er (der Beschwerdeführer) und seine Familienangehörigen an Demonstrationen in B._______ teilgenommen hätten und aufgrund der Verfolgungsmassnahmen gegen seinen Onkel A., seien er und die anderen männlichen Familienangehörigen nicht mehr zu Hause wohnhaft gewesen. Nachdem sein Onkel A. Syrien verlassen habe und ihm bewusst geworden sei, dass die syrischen Behörden seine Familie nicht in Ruhe lassen würden, sei er zu seiner Tante nach C._______ umgezogen. Nach einer Weile habe seine Mutter ihn telefonisch darüber informiert, dass die syrischen Behörden ihr ein Reservistenaufgebot für ihn ausgehändigt hätten, wonach er sich bei der Militärpolizei in B._______ hätte melden müssen. Daraufhin sei er Ende 2012/Anfang 2013 in die Türkei ausgereist. Ab dem Jahr 2014 habe er mit seiner Familie in einem Flüchtlingslager bei D._______, Nordirak, gelebt. Im Oktober 2015 sei er über Griechenland weiter in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seinen syrischen Reisepass und ein Ehedokument in Kopie ein. B. Mit Verfügung vom 26. Februar 2018 - eröffnet am 1. März 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. April 2018 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Rechtsmittelschrift legte er unter anderem ein Bestätigungsschreiben der PDK-S, zwei SFH-Berichte (Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion vom 23. März 2017; Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee vom 28. März 2015) und einen Einberufungsbefehl in Kopie bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2018 hiess das Gericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Erlass des Kostenvorschusses gut und bot dem Beschwerdeführer Gelegenheit, seine Beschwerde durch Nachreichung des in Aussicht gestellten Beweismittels zu ergänzen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2018 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Schreiben vom 16. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer den Einberufungsbefehl im Original ein. G. Der Beschwerdeführer replizierte am 4. Juli 2018. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zum einen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und zum anderen denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Einberufung in den Reservedienst seien nicht glaubhaft. Den Ausführungen fehle es an konkreten und substantiierten Hinwiesen darauf, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise in den Reservedient aufgeboten worden sei. Seine Angaben, wonach seine Mutter ihn telefonisch darüber informiert habe, dass ein Reservistenaufgebot für ihn abgegeben worden sei, liessen sich kaum auf Glaubhaftigkeit überprüfen und würden demnach keinen konkreten Hinweis darstellen. Somit vermöge alleine diese Auskunft einer Drittperson keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu belegen. Hinsichtlich seiner vorgebrachten politischen Aktivitäten, wonach er nach seiner Rückkehr nach Syrien im Jahr 2012 mehrmals an Demonstrationen teilgenommen habe, welche von seinem Onkel mitorganisiert worden seien, wo er Parolen gerufen und Flugblätter verteilt habe, während seine Geschwister Gedichte vorgetragen hätten, seien seinen Schilderungen keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass er von den syrischen Behörden als Demonstrationsteilnehmer identifiziert worden sei. Während seinem Aufenthalt in Syrien im Jahr 2012 habe er keine gezielt gegen ihn gerichteten staatlichen Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen gehabt. Seine Befürchtungen, wonach die syrischen Behörden ein erhöhtes Interesse an seiner Person haben könnten, würden lediglich auf Vermutungen basieren, wobei er sich insbesondere auf Verfolgungsmassnahmen gegen seinen Onkel beziehe. Er habe vorgebracht, dass alle männlichen Familienangehörigen gesucht würden, wofür er jedoch weder konkrete Hinweise, noch einen Beleg habe. Da er sich nebst den Demonstrationsteilnahmen nicht weiter politisch exponiert habe, sei nicht davon auszugehen, dass er vonseiten der syrischen Behörden asylrelevante Nachteile zu befürchten habe. Aufgrund des ab dem Jahr 2012 sukzessiv schwinden Einflusses des syrischen Regimes in B._______, könne zumindest bezweifelt werden, dass die syrischen Behörden überhaupt in der Lage gewesen wären, nicht besonders exponierte Demonstrationsteilnehmer zu identifizieren. Ferner sei festzuhalten, dass die Inhaftierung im Rahmen des Militärdienstes bereits deshalb nicht flüchtlingsrechtlich relevant sei, weil sie zeitlich weit zurückliege und somit kein Zusammenhang mit seiner Ausreise erkennbar sei. Zudem habe er die Strafe abgesessen und in der Folge diesbezüglich keine weiteren Probleme mit den Behörden gehabt. Damit sei davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien aufgrund seiner persönlichen Aktivitäten keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. In Bezug auf die geltend gemachte Verfolgungsfurcht aufgrund seiner Familie seien den Schilderungen keine Hinweise zu entnehmen, wonach er wegen der politischen Aktivitäten seines Onkels A. oder anderer Familienangehörigen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wäre. Eine Reflexverfolgung - staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Opponenten - könne flüchtlingsrechtlich erheblich sein, wenn sie in asylrelevanter Intensität gezielt erfolge oder mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohe. Da im vorliegenden Fall nicht erkennbar sei, dass sein Engagement ein erhöhtes Interesse der syrischen Behörden an seiner Person geweckt haben sollte und er zu seinem Onkel A. - mit führender Position bei der PDK-S - kein enges Verwandtschaftsverhältnis aufweise, sei eine Reflexverfolgung als unwahrscheinlich einzustufen. In Anbetracht der Akten seiner Verwandten (N [...], N [...], N [...]), welche ebenfalls in der Schweiz ein Asylverfahren durchlaufen hätten, sei nicht ersichtlich, dass er aufgrund des politischen Engagements seiner Familie beziehungsweise seiner Onkel asylrelevante Nachteile zu befürchten habe. Damit sei festzustellen, dass er vor seiner Ausreise aus Syrien keiner asylrelevanten Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen sei und nicht davon auszugehen sei, dass er im Falle einer Rückkehr nach Syrien aufgrund der politischen Aktivitäten seiner Verwandtschaft zwangsläufig in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen würde. Somit vermöchten die Verfolgungsmassnahmen gegen seine Onkel für ihn keine Asylrelevanz zu entfalten. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, das SEM habe das Asylgesuch nicht genügend geprüft und somit die Prüfungspflicht verletzt. Das SEM berufe sich in seinem Entscheid auf Mutmassungen und Spekulationen anstatt auf konkrete Tatsachen und habe dadurch die Sorgfaltspflicht verletzt. Er habe sich nur durch die Flucht der behördlichen Suche, der Militärdienstleistung als Reservist, der Verhaftung sowie der Gewalt seitens der Regierung und der bewaffneten Milizen entziehen können. Das syrische Regime übe bekanntlich Rache an den Angehörigen von Regimegegnern, Militärdienstverweigerern, Deserteuren und gesuchten Personen. Nach syrischem Recht seien alle 18-jährigen männlichen Syrer wehrdienstpflichtig, wobei Deserteure beziehungsweise Wehrdienstverweigerer bestraft würden. Seit Herbst 2014 würden Beobachter feststellen, dass das syrische Regime die Mobilisierungsmassnahmen in die syrische Armee für Rekruten und Reservisten intensiviert habe. Er habe sich nicht bei den Behörden gemeldet, weil er sicher gewesen sei, dass er rekrutiert werde und grosse Angst vor einer Rekrutierung gehabt habe. Er habe in B._______ gelebt, dieses Gebiet sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise alleine von der syrischen Regierung kontrolliert worden; bis heute werde dieses Gebiet hauptsächlich von ihr kontrolliert und von den Kurden mitkontrolliert. Die Regierung unterhalte weiterhin Rekrutierungsbüros in dieser Region. Die Angaben der Vorinstanz über die Kontrolle und Präsenz der syrischen Regierung in B._______ seien ungenau. Es sprächen somit keine Gründe gegen seine Einberufung. Er sei schriftlich einberufen worden, seiner Mutter sei in seiner Abwesenheit ein Einberufungsbefehl für den Reservedient abgegeben worden. Dieser Befehl liege in Kopie vor, das Original befinde sich noch im Nordirak und werde nachgereicht. Es sei somit zweifellos belegt, dass er vor seiner Ausreise einberufen worden sei und dem Einberufungsbefehl keine Folge geleistet habe. Wer sich dem Dienst entzogen habe, gelte als Dienstverweigerer und werde inhaftiert. An den Kontrollposten würden bis heute Männer darauf kontrolliert, ob sie als Reservisten einberufen worden seien. Die Situation an den Kontrollposten sei sehr gefährlich und psychisch sehr belastend gewesen. Ihm drohe demnach aufgrund der Flucht eine unverhältnismässig hohe Strafe in Syrien. Des Weiteren seien im November 2017 neue Massnahmen und Sanktionen gegen Verweigerer des Militär- und Reservedienstes beschlossen worden, eine Busse von USD 8'000 sowie ein Jahr Gefängnis und Beschlagnahmung von Vermögenswerten. Es könne zudem nicht ausgeschlossen werden, dass er aufgrund der eigenen politischen Aktivitäten sowie jenen der Familienangehörigen Verfolgung zu befürchten habe. Er stamme aus einem bekannten politischen Umfeld und es sei bekannt, dass die syrischen Behörden alle Familienmitglieder in den Fokus nähmen, wenn sie an einem Familienmitglied interessiert seien. Die Inhaftierung seines Onkels sei ein geeignetes asylrelevantes Beispiel dafür. Er sei wie seine Onkel und Geschwister bei den syrischen Behörden registriert und gelte sowohl als Regimegegner als auch als Dienstverweigerer. Ihm würden deshalb grosse Gefahren bei einer Rückkehr nach Syrien drohen. Die Asylakten des Onkels A. sollten beigezogen werden, um eine Gesamtbeurteilung vornehmen zu können. Als Neffe bestehe durchaus ein enges Verwandtschaftsverhältnis zu diesem Onkel. Die meisten Demonstrationen gegen die syrische Regierung hätten in B._______ stattgefunden. Die Regierung sei gewaltsam gegen diese Demonstrationen vorgegangen, viele Teilnehmer seien verhaftet und unter Folter zu Geständnissen gezwungen worden. Es könne deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass ihn jemand erwähnt habe. Zudem habe er an mehreren Demonstrationen teilgenommen, mit bekannten politischen Persönlichkeiten verkehrt und sich in einem bekannten politischen Umfeld bewegt. Er habe deshalb begründete Furcht, bei einer Rückkehr infolge der Demonstrationsteilnahmen und der Dienstverweigerung verhaftet und gefoltert zu werden. Ferner werde auf Asylentscheide der Vorinstanz verwiesen, die zu vorläufigen Aufnahmen als Flüchtlinge geführt hätten. Die Vorinstanz habe dabei die Flüchtlingseigenschaft lediglich wegen der illegalen Ausreise aus Syrien und dem Verstoss gegen die Ausreisebestimmungen anerkannt (N [...], N [...], N [...], N [...]) Der Grundsatz der Rechtsgleichheit gebiete, dass er im vorliegenden Fall als Flüchtling aufzunehmen sei. Die Umstände und die persönlichen Verhältnisse seien identisch. Schliesslich sei er inzwischen Mitglied der PDK-S und nehme in der Schweiz an Protesten gegen die syrische Regierung teil. Aktivitäten gegen die syrische Regierung würden in der Schweiz beobachtet und es bestehe das Interesse, die Teilnehmer zu identifizieren. 4.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, die Einberufung in den Reservedienst könne nicht als glaubhaft erachtet werden. Die Auskunft einer Drittperson alleine vermöge keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu belegen. An dieser Feststellung vermöge auch das auf Beschwerdeebene in Kopie eingereichte militärische Aufgebot nichts zu ändern. Es sei allgemein bekannt, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden könne. Als entsprechend gering sei die Beweiskraft solcher Dokumente (inklusive Reisepass, Militärbüchlein, militärische Aufgebote) einzustufen. So könne auf der Webseite des Verteidigungsministeriums die Vorlage für ein militärisches Aufgebot abgerufen und ausgedruckt werden. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Akten der Familienangehörigen in der Schweiz im Rahmen der Entscheidfindung sehr wohl beigezogen worden seien. In Anbetracht der nicht allzu exponierten politischen Profile der Familienangehörigen, aufgrund der Verwandtschaftsverhältnisse und der langen Landesabwesenheit des Beschwerdeführers, sei eine reflektorische Verfolgungsfurcht des Letzteren unbegründet. Des Weiteren bestünden keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer von den Behörden als Regimegegner identifiziert oder von einer anderen Person als solcher denunziert worden wäre. Insofern auf den Verstoss gegen Ausreisebestimmungen beziehungsweise auf die Rechtsgleichheit in Bezug auf frühere Verfügungen des SEM Bezug genommen werde, sei festzuhalten: im Unterschied zu den - in der Beschwerde - zitierten Fällen, habe sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses ebendieser Ausreisebestimmungen nicht mehr in Syrien befunden, womit ein möglicher Verstoss dahinfalle. Hinsichtlich der vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeit sei bekannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste auch im Ausland aktiv seien und oppositionelle Kreise aus Syrien überwachen würden. Angesichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigungen von syrischen Staatsangehörigen im Ausland sei jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die qualifizierte Aktivitäten ausüben würden. Massgebend sei dabei eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass ein Asylsuchender aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen werde. Es müssten somit konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die darauf schliessen lassen würden, dass der syrische Staat ein Interesse daran habe, den Betroffenen als regimefeindliche Person zu identifizieren und registrieren. Exilpolitische Aktivitäten würden daher erst dann wahrgenommen und bei der Rückkehr geahndet werden, wenn sie als exponiert im dargelegten Sinn einzustufen seien. An dieser Einschätzung vermöge auch die gegenwärtige Situation in Syrien nichts zu ändern. Vielmehr sei angesichts der Bürgerkriegslage davon auszugehen, dass das Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen Sicherheitskräfte in Syrien selbst liege und keine intensive Überwachung der im Ausland lebenden Opposition erlaube. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers - Demonstrationsteilnahmen und Mitgliedschaft bei der PDK-S in der Schweiz - seien somit nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Die eingereichte Bestätigung der PDK-S vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 4.4 Der Beschwerdeführer machte in der Replik geltend, die Argumente der Vorinstanz seien hypothetisch. Dass syrische Dokumente leicht käuflich seien, sei eine pauschale Behauptung. Diese Haltung sollte demnach für alle ausgestellten Dokumente gelten einschliesslich ziviler Dokumente. Die Vorinstanz mache diese Haltung jedoch lediglich bei Militärdokumenten geltend. Die syrische Regierung gehe mit grosser Härte gegen Militärdienstverweigerer vor. Er sei vor seiner Ausreise politisch aktiv gewesen und habe seine Aktivitäten nach der Ausreise fortgesetzt. Dies sei auch in den sozialen Medien erschienen. Die Gefährdung wegen exilpolitischer Aktivitäten sei nicht vorhersehbar; Personen, welche im Ausland politisch nicht aufgefallen seien, seien bei ihrer Rückkehr verhaftet und gefoltert worden, während sehr Aktive bei ihrer Rückkehr nicht verhaftet worden seien. Der syrische Geheimdienst sei auch in der Schweiz aktiv und beobachte Aktionen. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass er als Regimegegner identifiziert worden sei. Demnach sei er einer gezielten Bedrohung ausgesetzt. Die Ausreisebestimmungen würden für alle Männer im dienstpflichtigen Alter gelten, unabhängig davon, wann sie ausgereist seien.
5. Die Frage, ob die gerügten formellen Mängel (Verletzung der Prüfungs- und Sorgfaltspflicht, Rechtsgleichheitsgebot) einerseits berechtigt erhoben worden sind und andererseits, ob sie geheilt werden könnten oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen müssten, wäre grundsätzlich vorab zu prüfen. Angesichts dessen, dass einerseits im heutigen Zeitpunkt von einem hinreichend erstellten Sachverhalt ausgegangen werden darf und die materielle Prüfung andererseits zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfällt, kann die Frage aber offen bleiben. 6. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mit-wirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5). 6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Mutter habe in seiner Abwesenheit im Jahr 2012 ein Aufgebot für den Reservistendienst erhalten, wonach er sich bei der Militärpolizei in B._______ hätte melden müssen. Darauf sei er aus seinem Heimatland ausgereist, weil er befürchtet habe, in den Militärdienst eingezogen beziehungsweise zur Leistung des Reservedienstes gezwungen zu werden. Gestützt darauf macht er geltend, er werde von den syrischen Behörden als Militärdienstverweigerer betrachtet, weil er nicht zum Dienst eingerückt sei. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien müsse er daher mit asylrelevanter Verfolgung rechnen. 6.3 Der Schlussfolgerung des SEM diesen Sachverhalt betreffend kann nicht gefolgt werden, zumal das Vorbringen auf Beschwerdeebene mit konkreten Hinweisen - mit dem im Original eingereichten militärischen Aufgebot für den Reservistendienst - belegt wird und plausibel erscheint. Das SEM hat in der Vernehmlassung bezüglich des in Kopie eingereichten Beweismittels festgehalten, dass das Dokument keinerlei fälschungssichere Merkmale aufweise und es allgemein bekannt sei, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden könnten. Letzteres alleine vermag jedoch nicht dazu zu führen, dass jegliche militärische Aufgebote als nicht glaubhaft gemacht qualifiziert werden könnten. Vielmehr ist die Gesamtsituation zu beurteilen. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers, wie er von dem Aufgebot erfahren habe, waren durchwegs konsistent und überzeugend. Dass sie weniger ausführlich ausgefallen sind, als diejenigen Aussagen zum selbst Erlebten, ist angesichts dessen, dass er das Aufgebot nicht selbst entgegen genommen hat, durchaus nachvollziehbar. Das inzwischen im Original nachgereichte Reservedienstaufgebot verfügt sodann über einen Nassstempel und weist auch aus Sicht des Gerichtes keine Fälschungsmerkmale auf. Dass es im Zeitpunkt des eingereichten Aufgebotes in der Heimatregion des Beschwerdeführers zu Rekrutierungen durch die syrischen Behörden kommen konnte, wird auch vom SEM nicht bestritten. Hinzu kommt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen (...) und (...) handelt, der damit für die Armee über wichtige Kompetenzen verfügt. Dies ist umso mehr zu beachten, als seine Ausbildung und sein Dienst im Zeitpunkt des Aufgebotes noch nicht sehr weit zurück lagen. Der Beschwerdeführer hat sodann Identitätspapiere im Original (syrischer Reisepass im Original) vorgelegt. Schliesslich ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer insgesamt als persönlich glaubwürdig einzuschätzen ist, hat doch auch das SEM sämtliche der übrigen Vorbringen - Militärdienst 2007 bis 2010; Haft im Jahr 2010; Teilnahme an Demonstrationen im Jahr 2012; politische Aktivitäten von Familienangehörigen; Verfolgung von Familienangehörigen - nicht in Zweifel gezogen (dazu auch nachfolgend). 6.4 Nach dem Gesagten überwiegen in Würdigung der gesamten Aspekte in einer objektivierten Betrachtungsweise die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen, wonach er im Jahr 2012 in seiner Abwesenheit für den Reservedienst aufgeboten wurde und dem Aufgebot keine Folge geleistet hat, sondern umgehend ausreiste. 7. 7.1 In seinem Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 kam das Bundesverwaltungsgericht indes zum Schluss, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3). 7.2 Im vorliegenden Fall liegt eine vergleichbare Konstellation vor. Den Akten sind Hinweise darauf zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer selbst und seine Familienangehörigen, insbesondere sein Onkel A., aktiv in der politischen Opposition engagiert haben. Zudem ist er bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Visier der syrischen Sicherheitskräfte gestanden. Der Beschwerdeführer vermochte glaubhaft zu machen, dass sein Onkel A., ein führendes Mitglied der Al-Parti (auch bekannt als PDK-S), zusammen mit seinem Vater in B._______ Demonstrationen organisiert und diese auch geführt hat. Zudem hat der Onkel A. Gedichte auf Kurmanci geschrieben und diese während Versammlungen vorgelesen. Die familiäre Verbindung zu diesem Onkel ist als eng zu qualifizieren, zumal sich offenbar die ganze Familie an den Aktivitäten beteiligt hat und die Familie offenbar auch räumlich sehr nah beieinander lebte. Seine Geschwister haben während den Demonstrationen Reden gehalten beziehungsweise ihrerseits Gedichte vorgetragen (SEM act. A 26 F64 ff.). Insgesamt handelt es sich offenbar um eine Familie mit wirtschaftlichem und intellektuellem Einfluss. Zu berücksichtigen ist ferner einerseits seine eigene (von der Vorinstanz zu Recht nicht in Zweifel gezogene) Teilnahme an Demonstrationen gegen das Regime in B._______ im Jahr 2012, wobei er Flugblätter verteilt hat. Andererseits hatte er bereits im Jahr 2010 während dem Militärdienst Probleme mit der Militärpolizei gehabt. Er war unter dem Vorwurf, ein Separatist zu sein, weil er Kurmanci gesprochen hatte und dies gegenüber einem Offizier verteidigte, inhaftiert und zu einer einjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden (SEM act. A26 F35 ff.). Schliesslich hatten auch sein Onkel A. und sein Cousin L. bereits im Jahr 2010 ernsthafte Probleme mit den Behörden gehabt. Diese waren drei beziehungsweise sechs Monate inhaftiert und dabei gefoltert worden (SEM act. A26 F112 f.). Aufgrund der Gesamtumstände ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Sicherheitskräften als zumindest potenzieller Regimegegner identifiziert und registriert worden ist. Er dürfte nach wie vor als solcher registriert sein. Unter Berücksichtigung des geschilderten Profils des Beschwerdeführers und in Anbetracht des unvermindert massiven Vorgehens der syrischen Behörden gegen von ihnen als oppositionell wahrgenommene Personen sowie Dienstverweigerer besteht insgesamt hinreichend Grund zur Annahme, dass sie weiterhin ein relevantes Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer haben. 7.3 Zusammenfassend erweist sich in Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände, dass der Beschwerdeführer sich im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien in begründeter Weise vor asylrelevanten Nachteilen seitens des syrischen Regimes fürchten musste. Angesichts der aktuellen Lage in Syrien dauert diese Gefährdung auch weiterhin an. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist nicht gegeben (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.5.4). Weiter sind keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG ersichtlich. Die Frage, ob dem Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde weiter vorgebracht, auch eine asylrelevante Reflexverfolgung aufgrund seiner Familie, insbesondere seines Onkels A., droht oder ob subjektive Nachfluchtgründe (illegale Ausreise, exilpolitisches Engagement) gegeben sind, kann bei der gegebenen Sachlage offen bleiben.
8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer der Schweiz Asyl zu gewähren. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Dem Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da der Beschwerdeführer nicht vertreten war, dürften keine Vertretungskosten angefallen sein (vgl. Art. 8 VGKE). Somit ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 26. Februar 2018 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM wird angewiesen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Nathalie Alemayehu Versand: