Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der Gesuchsteller reichte am 27. Juli 2015 erstmals ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Zu dessen Begründung brachte er vor, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus der Provinz al-Hasakah und habe zuletzt in al-Qamishli gelebt. Seit den Achtzigerjahren sei er aktives Mitglied der PDK-S (Partiya Demokrata Kurdistan a Sûriye, Demokratische Partei Kurdistan-Syrien). Das syrische Regime habe aber nichts von seinen Aktivitäten gewusst. Von Ende 2011 bis gegen Ende des Jahres 2012 habe er an friedlichen Demonstrationen in al-Qamishli teilgenommen, nie aber persönliche Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Ein Bruder sei aufgrund der Gratisabgabe von (...) an Arme im Februar 2012 von syrischen Sicherheitskräften festgenommen und einige Tage später tot aufgefunden worden. Einer seiner Neffen (N [...]) habe in der Schule ein Foto des syrischen Präsidenten zerrissen und sei deshalb im Jahr 2012 - ebenso wie sein Vater, ein weiterer Bruder (N [...]) des Gesuchstellers - festgenommen sowie gefoltert worden. Er (der Gesuchsteller) habe beiden mittels Finanzierung einer Kontaktperson bei der Entlassung aus dem Gefängnis und der Flucht aus dem Land einige Tage später geholfen. Kurz darauf sei er von den syrischen Behörden festgenommen, inhaftiert sowie schwer misshandelt und nach etwa zehn Tagen gegen Kaution vorübergehend für die Beerdigung seiner Mutter freigelassen worden. Er habe versprechen müssen, anschliessend ins Gefängnis zurückzukehren. Stattdessen sei er jedoch wenige Tage später, Ende Dezember 2012, mit seiner Familie aus Syrien ausgereist. Im Januar 2013 sei ein Schwiegersohn in Syrien verhaftet worden, wobei er den Grund hierfür nicht kenne. Mit dem Gesuch reichte er seine syrische Identitätskarte (9. Mai 2013) im Original, die Kopie seines Familienbüchleins sowie ihn betreffende medizinische Unterlagen ([...]) aus der Schweiz ein. B. Mit Verfügung vom 17. Februar 2017 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an, setzte deren Vollzug aber aufgrund Unzumutbarkeit aus und ordnete die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Seinen Entscheid begründete es im Asylpunkt damit, die fluchtauslösenden Vorbringen (Fluchthilfe, Inhaftierung und Folterung) seien insbesondere angesichts widersprüchlicher Angaben gegenüber den Aussagen des Neffen und Bruders in ihren Asylverfahren (mehrmonatige Inhaftierung im Jahr 2010 und Ausreise im November 2012) unglaubhaft. Diese und die weiteren Vorbringen seien angesichts der massiven zeitlichen Diskrepanzen im Zusammenhang mit der geltend gemachten Reflexverfolgung und mit Blick darauf, dass der Gesuchsteller stets angegeben habe, wegen eigener politischer Aktivitäten nie Probleme gehabt zu haben, als nicht asylrelevant zu erachten. Zudem setzte sich das SEM angesichts entsprechender Hinweise im Bericht der Hilfswerksvertretung mit der Frage einer erneuten Anhörung auf Kurmanci auseinander (kein grundsätzlicher Anspruch auf Anhörung in der Muttersprache, in casu Angabe «Arabisch» als weitere genügende Sprache für die Anhörung, Bestätigung, arabische Merkblätter verstanden zu haben, [...] Jahre Schulbesuch, Aufenthalt in Damaskus von [...]). Weiter erkannte es keine Hinweise auf Verständigungsprobleme im Anhörungsprotokoll (auf Nachfrage Erklärung, den Dolmetscher zu verstehen, aber Bitte um deutliche Aussprache, Gelegenheit, bei der Rückübersetzung Korrekturen und Ergänzungen anzubringen). C. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil D-1672/2017 vom 16. August 2017 ab. Den formellen Einwand, wegen der in Arabisch erfolgten Anhörung (Verständigungsschwierigkeiten mit dem im ägyptischen Dialekt sprechenden Dolmetscher, unkorrekte und unvollständige Protokollierung, Widersprüche beruhten auf Missverständnissen) hätte das SEM einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt und damit den Grundsatz auf ein faires Verfahren und die Begründungspflicht verletzt, wies es zurück und mit ihm den Antrag auf erneute Anhörung in Kurmanci. Dabei schloss es sich im Wesentlichen der Einschätzung des SEM an und hielt fest, die von diesem aufgezeigten Widersprüche im Asylpunkt seien nicht - wie in der Beschwerde behauptet - auf Fehler der Befragerin oder des Dolmetschers zurückzuführen. Hinsichtlich des Vorwurfs, die befragende Person habe dem Hinweis des Gesuchstellers auf gelegentliche Konzentrationsschwächen nicht hinreichend Rechnung getragen, wies es auf die insgesamt vier Pausen zwischen 10 und 40 Minuten hin. Sodann stützte das Gericht die Einschätzung des SEM auch im Asylpunkt. Die erst auf Beschwerdeebene behaupteten exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz erachtete es als nicht belegt und nicht hinreichend substantiiert, weshalb ein besonderes Interesse an ihm seitens der Partei der Demokratischen Union (PYD) und dem syrischen Regime nicht wahrscheinlich sei. D. Am 18. Oktober 2018 gelangte der Gesuchsteller mit einer als «Neues Asylgesuch - Eventuell Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe an das SEM. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen, bei der Anhörung habe es Verständigungsprobleme gegeben, und ergänzte, er habe mittlerweile eine gerichtliche Vorladung erhalten, die seine Verfolgung durch die syrischen Behörden belege. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine gerichtliche Vorladung für den (...) 2013 im Original mit Übersetzung sowie den Kurzbericht der Hilfswerksvertretung zur Anhörung ein. E. Das SEM nahm die Eingabe betreffend die Vorbringen zur gerichtlichen Vorladung als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies dieses mit Verfügung vom 1. Mai 2020 ab. Mit derselben Verfügung trat es auf die Vorbringen betreffend Verständigungsprobleme bei der Anhörung mangels funktionaler Zuständigkeit nicht ein. Zudem stellte es die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 17. Februar 2017 fest und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. In seinem Entscheid führte es aus, die Vorladung und die diesbezüglichen Vorbringen seien im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuches zu behandeln, da es sich um ein nachträglich entstandenes Beweismittel handle, das vorbestehende Tatsachen belegen solle. Demgegenüber habe sich das Gericht mit den Verständigungsproblemen bei der Anhörung bereits im Urteil D-1672/2017 auseinandergesetzt, weshalb mangels funktioneller Zuständigkeit darauf nicht weiter einzugehen sei. Die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs begründete es damit, die Vorladung weise keinerlei fälschungssichere Merkmale auf und nach allgemeiner Kenntnis könnten in Syrien praktisch jegliche Dokumente käuflich erworben werden, weshalb deren Beweiskraft als gering einzustufen sei. Die Vorladung könne auch bei unterstellter Echtheit keine asylrelevante Verfolgung belegen, zumal sie keinen Hinweis darauf enthalte, warum der Gesuchsteller vor Gericht hätte erscheinen sollen. Er habe eine Verfolgung in Syrien im Asylverfahren nicht glaubhaft machen können, womit der Annahme eines Zusammenhangs zwischen Vorladung und Vorverfolgung die Grundlage entzogen sei. Auch habe er keine weiteren Gründe für eine Vorladung erwähnt. Es sei zudem nicht anzunehmen, dass er wegen der Vorladung rund sieben Jahre nach ihrer Ausstellung mit Verfolgung rechnen müsste, nachdem er keine weiteren behördlichen Massnahmen nach deren angeblicher Zustellung geltend gemacht habe. Aufgrund der Abweisung des Wiedererwägungsgesuches sei gestützt auf Art. 111d AsylG (SR 142.31), Art. 7c Abs. 1 AsylV 1 (SR 142.311) eine Gebühr von Fr. 600.- zu erheben. F. Mit Eingabe vom 2. Juni 2020 (Poststempel) erhob der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1, 2 und 4 aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, weiter eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerdeschrift reichte er in Kopie einen Auszug aus dem Justizregister, ausgestellt am 11. Mai 2020, über eine Verurteilung am (...) 2013 zu (...) Jahren Freiheitsstrafe wegen Demonstration, Anstiftung zur Demonstration sowie Erniedrigung des Staatsoberhauptes, ein Bestätigungsschreiben der Europa-Vertretung der PDK-S vom 11. Mai 2020, zwei Fotos von sich mit Flagge bei Veranstaltungen in der Schweiz sowie eine Unterstützungsbestätigung vom 6. Mai 2020 ein. G. Das Gericht bestätigte am 3. Juni 2020 den Eingang der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2020 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte den Gesuchsteller zur Zahlung eines Kostenvorschusses bis am 29. Juni 2020 auf. Zugleich wies sie darauf hin, bei Ausbleiben der Zahlung und unveränderter Sachlage werde - ungeachtet eines allfälligen weiteren, mit ungenügenden finanziellen Mitteln begründeten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Kostenvorschusserlass oder -reduktion, Ratenzahlung oder Fristverlängerung - ohne Ansetzen einer Nachfrist auf die Beschwerde beziehungsweise das Revisionsgesuch nicht eingetreten. I. Mit Schreiben vom 19. Juni 2020 ersuchte der Gesuchsteller erneut um Erlass der Verfahrenskosten und reichte eine aktualisierte Unterstützungsbestätigung vom 16. Juni 2020 sowie den Justizregisterauszug vom 11. Mai 2020 im Original ein. J. Am 24. Juni 2020 beantwortete die Instruktionsrichterin das Schreiben vom 19. Juni 2020 und wies auf die Zwischenverfügung vom 12. Juni 2020 sowie die laufende Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses hin. K. Am 26. Juni 2020 wurde der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Das SEM hat die Eingabe vom 18. Oktober 2018 betreffend die Vorbringen zur Vorladung im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs entgegengenommen und geprüft. Auf die Vorbringen zu den Verständigungsproblemen im ersten Verfahren ist es mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eingetreten und hat auf die revisionsrechtliche Prüfungskompetenz durch das Gericht verwiesen.
E. 1.3 Das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch wie auch das Revisionsgesuch stellen ausserordentliche Rechtsmittel dar, deren formelle Voraussetzungen zu prüfen sind, bevor ein bereits rechtskräftig entschiedener Sachverhalt neu beurteilt werden kann (vgl. betreffend Revisionsgesuch Moser/Beusch/ Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). Von einem qualifizierten Wiedererwägungsgesuch, welches funktional durch das SEM zu beurteilen ist, wird ausgegangen, wenn die Aufhebung einer ursprünglich fehlerhaften Verfügung begehrt wird, die unangefochten geblieben ist oder auf Beschwerdeebene wegen Nichteintretens aus formellen Gründen materiell nicht überprüft wurde. Das SEM ist auch für die wiedererwägungsweise Beurteilung von Beweismitteln zuständig, die nachträglich entstanden sind, aber vorbestandene Tatsachen belegen sollen. Werden wiederum vorbestandene Beweismittel geltend gemacht, die einen rechtskräftigen materiellen Beschwerdeentscheid als von Anfang an mit Mängeln behaftet erscheinen lassen sollen, sind diese grundsätzlich im Rahmen eines Revisionsgesuchs durch das Gericht zu beurteilten (vgl. zu allem BVGE 2013/22 E. 5.4 ff., zum Revisionsgesuch Art. 45 VGG, Art. 121 ff. BGG).
E. 1.4.1 Vorliegend erging mit dem Urteil D-1672/2017 vom 16. August 2017 ein materieller Entscheid des Gerichts. Um dessen Abänderung ersucht der Gesuchsteller nun mit seinen Vorbringen betreffend die Verständigungsprobleme bei der Anhörung im ersten Verfahren. Diesbezüglich werden weder eine Veränderung der Sachlage noch neuentstandene Beweismittel geltend gemacht. Das SEM hat deshalb zu Recht seine funktionale Unzuständigkeit erklärt, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist.
E. 1.4.2 Bei der Vorladung handelt es sich - entgegen der Auffassung des SEM - um ein vorbestandenes Beweismittel, das vorbestandene Tatsachen belegen soll (vgl. nachfolgend E. 4.2.1). Dies gilt im Übrigen auch für den erst bei Gericht eingereichten Auszug aus dem Justizregister über die strafrechtliche Verurteilung. Zwar wurde dieser nach Erlass des erwähnten Urteils ausgestellt. Letzteres selbst existierte aber bereits im Jahr 2013 und damit vor dem 16. August 2017 (vgl. nachfolgend E. 4.3.1). Auch die Vorbringen betreffend die Vorladung und den Justizregisterauszug sind demnach allein durch das Gericht im Rahmen eines Revisionsgesuchs zu beurteilen und das SEM hätte insgesamt seine funktionale Unzuständigkeit feststellen müssen. Da dem Gesuchsteller aus der materiellen Prüfung durch das SEM aber keine Nachteile entstanden sind, braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden.
E. 2 Angesichts der Prüfung der Vorbringen des Gesuchstellers einschliesslich der Beweismittel im Rahmen eines Revisionsgesuchs ist nicht weiter auf dessen Rügen der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklärung oder der Verletzung der Begründungspflicht durch den vorinstanzlichen Entscheid vom 1. Mai 2020 einzugehen. Lediglich ergänzend kann aber vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen dazu in der Zwischenverfügung des Gerichts vom 12. Juni 2020 verwiesen werden, wonach keine Verletzung von Verfahrensfehlern - mit Ausnahme der revisionsrechtlichen Einordnung der Vorbringen und Beweismittel, die mit vorliegendem Urteil erfolgt ist und im Übrigen nicht zu einer Benachteiligung des Gesuchstellers geführt hat - zu erkennen ist.
E. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann sich zu revisionsrechtlichen Vorbringen unter Beachtung der Art. 121 128 BGG (vgl. Art. 45 VGG) äussern (vgl. zu Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 47 VGG, Art. 67 Abs. 3 VwVG). Als Adressat des angefochtenen Urteils ist der Gesuchsteller zur Einreichung eines Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG analog).
E. 3.2 Massgeblich für die Beurteilung eines Revisionsgesuchs ist, dass einer der in Art. 121 123 BGG aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (Art. 45 VGG) und rechtzeitig geltend gemacht wird (vgl. Art. 124 BGG). Die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (vgl. bereits E. 1.3 mit Hinweis auf BVGE 2013/22). Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden jedoch nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.47). Nicht als Revisionsgründe gelten demnach Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 46 VGG). Es obliegt den Prozessparteien, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen. Verspätete Revisionsvorbringen können dessen ungeachtet - aber eingeschränkt auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung - zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung drohen und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4).
E. 4.1 Hinsichtlich der Vorbringen zu den Verständigungsproblemen bei der Anhörung im ersten Verfahren ist festzuhalten, dass die sich darauf beziehenden Teile in der Eingabe vom 18. Oktober 2018 sowie der mit ihr als Beweismittel beim SEM eingereichte Kurzbericht der Hilfswerksvertretung und die Eingabe vom 2. Juni 2020 offensichtlich nicht über eine blosse und revisionsrechtlich unbeachtliche appellatorische Kritik an der im erstinstanzlichen Entscheid sowie im Urteil D-1672/2017 vom 16. August 2017 vorgenommenen Sachverhalts- und Beweiswürdigung hinausgehen.
E. 4.2.1 Der Gesuchsteller macht mit der Einreichung der Vorladung geltend, er habe nunmehr Belege für seine Asylvorbringen erhältlich machen können, die im ersten Verfahren als unglaubhaft erachtet worden seien. Die Vorladung ist für den (...) 2013 vorgesehen worden und wurde gemäss Akten vor diesem Datum ausgestellt. Mithin handelt es sich - wie bereits angemerkt (vgl. E. 1.4) - um ein Beweismittel, das vor Erlass des ersten Urteils D-1672/2017 vom 16. August 2017 entstanden ist und vorbestandene Tatsachen belegen soll.
E. 4.2.2 Der Gesuchsteller hat jedoch weder in der Eingabe vom 18. Oktober 2018 noch in der Eingabe vom 2. Juni 2020 überzeugend dargelegt, warum er nicht früher von der Vorladung hätte erfahren und diese einreichen können. Seine diesbezüglichen Angaben zum Auffinden durch den Schwager in den Unterlagen des Bruders sind zwar nicht vollkommen ausgeschlossen, erscheinen aber nachgeschoben und insoweit wenig glaubhaft. Immerhin musste er - seine Vorbringen zur Vorverfolgung unterstellt - mit entsprechenden Massnahmen der Behörden rechnen und entsprechende Nachforschungen wären im Rahmen der zumutbaren prozessualen Sorgfalt zu erwarten gewesen. Dementsprechend hätte es ihm schon im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) im Asylverfahren vor dem SEM oblegen und wäre es ihm bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt wohl auch möglich und zumutbar gewesen, das Dokument früher einzureichen oder zumindest die neue Tatsache, dass er vorgeladen worden sei - beziehungsweise verurteilt wurde (vgl. nachfolgend) -, anzubringen. Der Revisionsgrund der neuen und erheblichen Tatsachen und Beweismittel dient jedenfalls nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen. Mithin ist der Revisionsgrund als verspätet vorgebracht zu qualifizieren.
E. 4.3.1 Eine andere Einschätzung drängt sich auch nicht im Hinblick auf den Justizregisterauszug vom 11. Mai 2020 über die strafrechtliche Verurteilung des Gesuchstellers am (...) 2013 auf. Wie erwähnt datiert das darin zitierte Urteil vor dem Urteil D-1672/2017 vom 16. August 2017. Dabei ist es nicht erheblich, dass der Justizregisterauszug späteren Datums ist. Anderenfalls stünde es im Belieben der Betroffenen, durch nachträgliche Bestätigungen neue Beweismittel zu schaffen, die nach einem rechtskräftigen Urteil entstehen und damit unter Umgehung der funktionalen Zuständigkeit durch das Gericht erstinstanzlich beurteilt werden könnten. Mithin ist von einem vorbestandenen Beweismittel auszugehen, das eine vorbestandene Tatsache belegen soll, womit die Verurteilung ebenfalls unter Beachtung der revisionsrechtlichen Vorgaben durch das Gericht zu beurteilen ist.
E. 4.3.2 Sodann ist anzumerken, dass auch dieses Beweismittel als verspätet zu qualifizieren ist. Der Justizregisterauszug wurde erst mit der Eingabe vom 2. Juni 2020 bei Gericht eingereicht und offenbar auf entsprechende Nachfrage von Seiten des Gesuchstellers ausgestellt. Es ist wenig nachvollziehbar und geht aus den Akten nicht hervor, warum es dem Gesuchsteller nicht möglich gewesen sein soll, entsprechende Abklärungen im Heimatstaat bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens vorzunehmen.
E. 4.4 Ungeachtet der Verspätung der Vorbringen ist den neuen Tatsachen und Beweismitteln bezüglich Vorladung und Verurteilung aber auch die Erheblichkeit abzusprechen. Die Vorladung weist keinerlei fälschungssichere Merkmale auf und solche Dokumente können nach allgemeiner Kenntnis in Syrien leicht käuflich erworben werden, weshalb ihre Beweiskraft als gering einzustufen ist. In diesem Zusammenhang ist sodann darauf hinzuweisen, dass die geltend gemachten Probleme des Gesuchstellers vor seiner Ausreise im Sinne einer Reflexverfolgung aufgrund der krassen zeitlichen Diskrepanzen zu den Aussagen des Bruders und Neffen nicht geglaubt werden konnten. Bereits dieser Umstand unterminiert die Glaubwürdigkeit des Gesuchstellers insgesamt. Er hat denn auch stets betont, wegen der eigenen politischen Tätigkeiten nie Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Vor diesem Hintergrund erscheint die erst Jahre nach Einreise und nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens erstmals geltend gemachte politische Verfolgung wegen der Teilnahme an Demonstrationen nicht glaubhaft. Obschon die Dokumente im Original vorliegen, ist doch festzuhalten, dass sie keine Verbindung zu den bisherigen rechtskräftig beurteilten Vorbringen des Gesuchstellers aufweisen und eine solche auch in der Eingabe vom 2. Juni 2020 nicht hinreichend dargelegt wird. So hat er im ordentlichen Verfahren sowie bis dato keine Probleme wegen der Teilnahme an Demonstrationen geltend gemacht, weshalb eine Verfolgung aus diesem Grund ebenso wenig wahrscheinlich ist. Demnach sind auch keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse, die trotz Verspätung Beachtung finden müssten, offensichtlich.
E. 5 Schliesslich reichte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Eingabe vom 2. Juni 2020 eine Bestätigung der Europa-Vertretung der PDK-S vom 11. Mai 2020 zu seinem politischen Profil in der Heimat wie in der Schweiz sowie zwei undatierte Fotos, aufgenommen offenbar an Kundgebungen, ein. Diese Beweismittel sollen gemäss Begründung belegen, dass die Asylbehörden das politische Profil und damit die Gefährdungssituation falsch eingeschätzt haben. Auch diese Beweismittel wurden jedoch verspätet eingereicht und sind auch nicht erheblich, zumal sie keine hinreichenden Hinweise enthalten, der Gesuchsteller weise ein exponiertes Profil auf, das ihn unabhängig einer Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Ausreise in den Fokus der syrischen Behörden rücken lassen könnte. An dieser Einschätzung ändert - mangels Anhaltspunkten für eine Reflexverfolgung aufgrund der politischen Profile verschiedener naher Familienmitglieder - auch der Verweis auf deren Asylgewährung in der Schweiz nichts.
E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war, und keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind, welche die Aufhebung eines rechtskräftigen Urteils und eine Neubeurteilung des Sachverhalts rechtfertigen könnten. Das Revisionsgesuch bezüglich des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-1672/2017 vom 16. August 2017 ist deshalb ebenfalls abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten, welche vorliegend praxisgemäss Fr. 1'500.- betragen (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
f Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2866/2020 Urteil vom 11. August 2020 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Mia Fuchs; Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung), Verfügung des SEM vom 1. Mai 2020; Revision, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1672/2017 vom 16. August 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller reichte am 27. Juli 2015 erstmals ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Zu dessen Begründung brachte er vor, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus der Provinz al-Hasakah und habe zuletzt in al-Qamishli gelebt. Seit den Achtzigerjahren sei er aktives Mitglied der PDK-S (Partiya Demokrata Kurdistan a Sûriye, Demokratische Partei Kurdistan-Syrien). Das syrische Regime habe aber nichts von seinen Aktivitäten gewusst. Von Ende 2011 bis gegen Ende des Jahres 2012 habe er an friedlichen Demonstrationen in al-Qamishli teilgenommen, nie aber persönliche Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Ein Bruder sei aufgrund der Gratisabgabe von (...) an Arme im Februar 2012 von syrischen Sicherheitskräften festgenommen und einige Tage später tot aufgefunden worden. Einer seiner Neffen (N [...]) habe in der Schule ein Foto des syrischen Präsidenten zerrissen und sei deshalb im Jahr 2012 - ebenso wie sein Vater, ein weiterer Bruder (N [...]) des Gesuchstellers - festgenommen sowie gefoltert worden. Er (der Gesuchsteller) habe beiden mittels Finanzierung einer Kontaktperson bei der Entlassung aus dem Gefängnis und der Flucht aus dem Land einige Tage später geholfen. Kurz darauf sei er von den syrischen Behörden festgenommen, inhaftiert sowie schwer misshandelt und nach etwa zehn Tagen gegen Kaution vorübergehend für die Beerdigung seiner Mutter freigelassen worden. Er habe versprechen müssen, anschliessend ins Gefängnis zurückzukehren. Stattdessen sei er jedoch wenige Tage später, Ende Dezember 2012, mit seiner Familie aus Syrien ausgereist. Im Januar 2013 sei ein Schwiegersohn in Syrien verhaftet worden, wobei er den Grund hierfür nicht kenne. Mit dem Gesuch reichte er seine syrische Identitätskarte (9. Mai 2013) im Original, die Kopie seines Familienbüchleins sowie ihn betreffende medizinische Unterlagen ([...]) aus der Schweiz ein. B. Mit Verfügung vom 17. Februar 2017 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an, setzte deren Vollzug aber aufgrund Unzumutbarkeit aus und ordnete die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Seinen Entscheid begründete es im Asylpunkt damit, die fluchtauslösenden Vorbringen (Fluchthilfe, Inhaftierung und Folterung) seien insbesondere angesichts widersprüchlicher Angaben gegenüber den Aussagen des Neffen und Bruders in ihren Asylverfahren (mehrmonatige Inhaftierung im Jahr 2010 und Ausreise im November 2012) unglaubhaft. Diese und die weiteren Vorbringen seien angesichts der massiven zeitlichen Diskrepanzen im Zusammenhang mit der geltend gemachten Reflexverfolgung und mit Blick darauf, dass der Gesuchsteller stets angegeben habe, wegen eigener politischer Aktivitäten nie Probleme gehabt zu haben, als nicht asylrelevant zu erachten. Zudem setzte sich das SEM angesichts entsprechender Hinweise im Bericht der Hilfswerksvertretung mit der Frage einer erneuten Anhörung auf Kurmanci auseinander (kein grundsätzlicher Anspruch auf Anhörung in der Muttersprache, in casu Angabe «Arabisch» als weitere genügende Sprache für die Anhörung, Bestätigung, arabische Merkblätter verstanden zu haben, [...] Jahre Schulbesuch, Aufenthalt in Damaskus von [...]). Weiter erkannte es keine Hinweise auf Verständigungsprobleme im Anhörungsprotokoll (auf Nachfrage Erklärung, den Dolmetscher zu verstehen, aber Bitte um deutliche Aussprache, Gelegenheit, bei der Rückübersetzung Korrekturen und Ergänzungen anzubringen). C. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil D-1672/2017 vom 16. August 2017 ab. Den formellen Einwand, wegen der in Arabisch erfolgten Anhörung (Verständigungsschwierigkeiten mit dem im ägyptischen Dialekt sprechenden Dolmetscher, unkorrekte und unvollständige Protokollierung, Widersprüche beruhten auf Missverständnissen) hätte das SEM einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt und damit den Grundsatz auf ein faires Verfahren und die Begründungspflicht verletzt, wies es zurück und mit ihm den Antrag auf erneute Anhörung in Kurmanci. Dabei schloss es sich im Wesentlichen der Einschätzung des SEM an und hielt fest, die von diesem aufgezeigten Widersprüche im Asylpunkt seien nicht - wie in der Beschwerde behauptet - auf Fehler der Befragerin oder des Dolmetschers zurückzuführen. Hinsichtlich des Vorwurfs, die befragende Person habe dem Hinweis des Gesuchstellers auf gelegentliche Konzentrationsschwächen nicht hinreichend Rechnung getragen, wies es auf die insgesamt vier Pausen zwischen 10 und 40 Minuten hin. Sodann stützte das Gericht die Einschätzung des SEM auch im Asylpunkt. Die erst auf Beschwerdeebene behaupteten exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz erachtete es als nicht belegt und nicht hinreichend substantiiert, weshalb ein besonderes Interesse an ihm seitens der Partei der Demokratischen Union (PYD) und dem syrischen Regime nicht wahrscheinlich sei. D. Am 18. Oktober 2018 gelangte der Gesuchsteller mit einer als «Neues Asylgesuch - Eventuell Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe an das SEM. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen, bei der Anhörung habe es Verständigungsprobleme gegeben, und ergänzte, er habe mittlerweile eine gerichtliche Vorladung erhalten, die seine Verfolgung durch die syrischen Behörden belege. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine gerichtliche Vorladung für den (...) 2013 im Original mit Übersetzung sowie den Kurzbericht der Hilfswerksvertretung zur Anhörung ein. E. Das SEM nahm die Eingabe betreffend die Vorbringen zur gerichtlichen Vorladung als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies dieses mit Verfügung vom 1. Mai 2020 ab. Mit derselben Verfügung trat es auf die Vorbringen betreffend Verständigungsprobleme bei der Anhörung mangels funktionaler Zuständigkeit nicht ein. Zudem stellte es die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 17. Februar 2017 fest und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. In seinem Entscheid führte es aus, die Vorladung und die diesbezüglichen Vorbringen seien im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuches zu behandeln, da es sich um ein nachträglich entstandenes Beweismittel handle, das vorbestehende Tatsachen belegen solle. Demgegenüber habe sich das Gericht mit den Verständigungsproblemen bei der Anhörung bereits im Urteil D-1672/2017 auseinandergesetzt, weshalb mangels funktioneller Zuständigkeit darauf nicht weiter einzugehen sei. Die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs begründete es damit, die Vorladung weise keinerlei fälschungssichere Merkmale auf und nach allgemeiner Kenntnis könnten in Syrien praktisch jegliche Dokumente käuflich erworben werden, weshalb deren Beweiskraft als gering einzustufen sei. Die Vorladung könne auch bei unterstellter Echtheit keine asylrelevante Verfolgung belegen, zumal sie keinen Hinweis darauf enthalte, warum der Gesuchsteller vor Gericht hätte erscheinen sollen. Er habe eine Verfolgung in Syrien im Asylverfahren nicht glaubhaft machen können, womit der Annahme eines Zusammenhangs zwischen Vorladung und Vorverfolgung die Grundlage entzogen sei. Auch habe er keine weiteren Gründe für eine Vorladung erwähnt. Es sei zudem nicht anzunehmen, dass er wegen der Vorladung rund sieben Jahre nach ihrer Ausstellung mit Verfolgung rechnen müsste, nachdem er keine weiteren behördlichen Massnahmen nach deren angeblicher Zustellung geltend gemacht habe. Aufgrund der Abweisung des Wiedererwägungsgesuches sei gestützt auf Art. 111d AsylG (SR 142.31), Art. 7c Abs. 1 AsylV 1 (SR 142.311) eine Gebühr von Fr. 600.- zu erheben. F. Mit Eingabe vom 2. Juni 2020 (Poststempel) erhob der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1, 2 und 4 aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, weiter eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerdeschrift reichte er in Kopie einen Auszug aus dem Justizregister, ausgestellt am 11. Mai 2020, über eine Verurteilung am (...) 2013 zu (...) Jahren Freiheitsstrafe wegen Demonstration, Anstiftung zur Demonstration sowie Erniedrigung des Staatsoberhauptes, ein Bestätigungsschreiben der Europa-Vertretung der PDK-S vom 11. Mai 2020, zwei Fotos von sich mit Flagge bei Veranstaltungen in der Schweiz sowie eine Unterstützungsbestätigung vom 6. Mai 2020 ein. G. Das Gericht bestätigte am 3. Juni 2020 den Eingang der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2020 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte den Gesuchsteller zur Zahlung eines Kostenvorschusses bis am 29. Juni 2020 auf. Zugleich wies sie darauf hin, bei Ausbleiben der Zahlung und unveränderter Sachlage werde - ungeachtet eines allfälligen weiteren, mit ungenügenden finanziellen Mitteln begründeten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Kostenvorschusserlass oder -reduktion, Ratenzahlung oder Fristverlängerung - ohne Ansetzen einer Nachfrist auf die Beschwerde beziehungsweise das Revisionsgesuch nicht eingetreten. I. Mit Schreiben vom 19. Juni 2020 ersuchte der Gesuchsteller erneut um Erlass der Verfahrenskosten und reichte eine aktualisierte Unterstützungsbestätigung vom 16. Juni 2020 sowie den Justizregisterauszug vom 11. Mai 2020 im Original ein. J. Am 24. Juni 2020 beantwortete die Instruktionsrichterin das Schreiben vom 19. Juni 2020 und wies auf die Zwischenverfügung vom 12. Juni 2020 sowie die laufende Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses hin. K. Am 26. Juni 2020 wurde der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2. Das SEM hat die Eingabe vom 18. Oktober 2018 betreffend die Vorbringen zur Vorladung im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs entgegengenommen und geprüft. Auf die Vorbringen zu den Verständigungsproblemen im ersten Verfahren ist es mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eingetreten und hat auf die revisionsrechtliche Prüfungskompetenz durch das Gericht verwiesen. 1.3. Das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch wie auch das Revisionsgesuch stellen ausserordentliche Rechtsmittel dar, deren formelle Voraussetzungen zu prüfen sind, bevor ein bereits rechtskräftig entschiedener Sachverhalt neu beurteilt werden kann (vgl. betreffend Revisionsgesuch Moser/Beusch/ Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). Von einem qualifizierten Wiedererwägungsgesuch, welches funktional durch das SEM zu beurteilen ist, wird ausgegangen, wenn die Aufhebung einer ursprünglich fehlerhaften Verfügung begehrt wird, die unangefochten geblieben ist oder auf Beschwerdeebene wegen Nichteintretens aus formellen Gründen materiell nicht überprüft wurde. Das SEM ist auch für die wiedererwägungsweise Beurteilung von Beweismitteln zuständig, die nachträglich entstanden sind, aber vorbestandene Tatsachen belegen sollen. Werden wiederum vorbestandene Beweismittel geltend gemacht, die einen rechtskräftigen materiellen Beschwerdeentscheid als von Anfang an mit Mängeln behaftet erscheinen lassen sollen, sind diese grundsätzlich im Rahmen eines Revisionsgesuchs durch das Gericht zu beurteilten (vgl. zu allem BVGE 2013/22 E. 5.4 ff., zum Revisionsgesuch Art. 45 VGG, Art. 121 ff. BGG). 1.4. 1.4.1. Vorliegend erging mit dem Urteil D-1672/2017 vom 16. August 2017 ein materieller Entscheid des Gerichts. Um dessen Abänderung ersucht der Gesuchsteller nun mit seinen Vorbringen betreffend die Verständigungsprobleme bei der Anhörung im ersten Verfahren. Diesbezüglich werden weder eine Veränderung der Sachlage noch neuentstandene Beweismittel geltend gemacht. Das SEM hat deshalb zu Recht seine funktionale Unzuständigkeit erklärt, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist. 1.4.2. Bei der Vorladung handelt es sich - entgegen der Auffassung des SEM - um ein vorbestandenes Beweismittel, das vorbestandene Tatsachen belegen soll (vgl. nachfolgend E. 4.2.1). Dies gilt im Übrigen auch für den erst bei Gericht eingereichten Auszug aus dem Justizregister über die strafrechtliche Verurteilung. Zwar wurde dieser nach Erlass des erwähnten Urteils ausgestellt. Letzteres selbst existierte aber bereits im Jahr 2013 und damit vor dem 16. August 2017 (vgl. nachfolgend E. 4.3.1). Auch die Vorbringen betreffend die Vorladung und den Justizregisterauszug sind demnach allein durch das Gericht im Rahmen eines Revisionsgesuchs zu beurteilen und das SEM hätte insgesamt seine funktionale Unzuständigkeit feststellen müssen. Da dem Gesuchsteller aus der materiellen Prüfung durch das SEM aber keine Nachteile entstanden sind, braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden.
2. Angesichts der Prüfung der Vorbringen des Gesuchstellers einschliesslich der Beweismittel im Rahmen eines Revisionsgesuchs ist nicht weiter auf dessen Rügen der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklärung oder der Verletzung der Begründungspflicht durch den vorinstanzlichen Entscheid vom 1. Mai 2020 einzugehen. Lediglich ergänzend kann aber vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen dazu in der Zwischenverfügung des Gerichts vom 12. Juni 2020 verwiesen werden, wonach keine Verletzung von Verfahrensfehlern - mit Ausnahme der revisionsrechtlichen Einordnung der Vorbringen und Beweismittel, die mit vorliegendem Urteil erfolgt ist und im Übrigen nicht zu einer Benachteiligung des Gesuchstellers geführt hat - zu erkennen ist. 3. 3.1. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich zu revisionsrechtlichen Vorbringen unter Beachtung der Art. 121 128 BGG (vgl. Art. 45 VGG) äussern (vgl. zu Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 47 VGG, Art. 67 Abs. 3 VwVG). Als Adressat des angefochtenen Urteils ist der Gesuchsteller zur Einreichung eines Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG analog). 3.2. Massgeblich für die Beurteilung eines Revisionsgesuchs ist, dass einer der in Art. 121 123 BGG aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (Art. 45 VGG) und rechtzeitig geltend gemacht wird (vgl. Art. 124 BGG). Die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (vgl. bereits E. 1.3 mit Hinweis auf BVGE 2013/22). Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden jedoch nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.47). Nicht als Revisionsgründe gelten demnach Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 46 VGG). Es obliegt den Prozessparteien, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen. Verspätete Revisionsvorbringen können dessen ungeachtet - aber eingeschränkt auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung - zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung drohen und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4). 4. 4.1. Hinsichtlich der Vorbringen zu den Verständigungsproblemen bei der Anhörung im ersten Verfahren ist festzuhalten, dass die sich darauf beziehenden Teile in der Eingabe vom 18. Oktober 2018 sowie der mit ihr als Beweismittel beim SEM eingereichte Kurzbericht der Hilfswerksvertretung und die Eingabe vom 2. Juni 2020 offensichtlich nicht über eine blosse und revisionsrechtlich unbeachtliche appellatorische Kritik an der im erstinstanzlichen Entscheid sowie im Urteil D-1672/2017 vom 16. August 2017 vorgenommenen Sachverhalts- und Beweiswürdigung hinausgehen. 4.2. 4.2.1. Der Gesuchsteller macht mit der Einreichung der Vorladung geltend, er habe nunmehr Belege für seine Asylvorbringen erhältlich machen können, die im ersten Verfahren als unglaubhaft erachtet worden seien. Die Vorladung ist für den (...) 2013 vorgesehen worden und wurde gemäss Akten vor diesem Datum ausgestellt. Mithin handelt es sich - wie bereits angemerkt (vgl. E. 1.4) - um ein Beweismittel, das vor Erlass des ersten Urteils D-1672/2017 vom 16. August 2017 entstanden ist und vorbestandene Tatsachen belegen soll. 4.2.2. Der Gesuchsteller hat jedoch weder in der Eingabe vom 18. Oktober 2018 noch in der Eingabe vom 2. Juni 2020 überzeugend dargelegt, warum er nicht früher von der Vorladung hätte erfahren und diese einreichen können. Seine diesbezüglichen Angaben zum Auffinden durch den Schwager in den Unterlagen des Bruders sind zwar nicht vollkommen ausgeschlossen, erscheinen aber nachgeschoben und insoweit wenig glaubhaft. Immerhin musste er - seine Vorbringen zur Vorverfolgung unterstellt - mit entsprechenden Massnahmen der Behörden rechnen und entsprechende Nachforschungen wären im Rahmen der zumutbaren prozessualen Sorgfalt zu erwarten gewesen. Dementsprechend hätte es ihm schon im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) im Asylverfahren vor dem SEM oblegen und wäre es ihm bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt wohl auch möglich und zumutbar gewesen, das Dokument früher einzureichen oder zumindest die neue Tatsache, dass er vorgeladen worden sei - beziehungsweise verurteilt wurde (vgl. nachfolgend) -, anzubringen. Der Revisionsgrund der neuen und erheblichen Tatsachen und Beweismittel dient jedenfalls nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen. Mithin ist der Revisionsgrund als verspätet vorgebracht zu qualifizieren. 4.3. 4.3.1. Eine andere Einschätzung drängt sich auch nicht im Hinblick auf den Justizregisterauszug vom 11. Mai 2020 über die strafrechtliche Verurteilung des Gesuchstellers am (...) 2013 auf. Wie erwähnt datiert das darin zitierte Urteil vor dem Urteil D-1672/2017 vom 16. August 2017. Dabei ist es nicht erheblich, dass der Justizregisterauszug späteren Datums ist. Anderenfalls stünde es im Belieben der Betroffenen, durch nachträgliche Bestätigungen neue Beweismittel zu schaffen, die nach einem rechtskräftigen Urteil entstehen und damit unter Umgehung der funktionalen Zuständigkeit durch das Gericht erstinstanzlich beurteilt werden könnten. Mithin ist von einem vorbestandenen Beweismittel auszugehen, das eine vorbestandene Tatsache belegen soll, womit die Verurteilung ebenfalls unter Beachtung der revisionsrechtlichen Vorgaben durch das Gericht zu beurteilen ist. 4.3.2. Sodann ist anzumerken, dass auch dieses Beweismittel als verspätet zu qualifizieren ist. Der Justizregisterauszug wurde erst mit der Eingabe vom 2. Juni 2020 bei Gericht eingereicht und offenbar auf entsprechende Nachfrage von Seiten des Gesuchstellers ausgestellt. Es ist wenig nachvollziehbar und geht aus den Akten nicht hervor, warum es dem Gesuchsteller nicht möglich gewesen sein soll, entsprechende Abklärungen im Heimatstaat bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens vorzunehmen. 4.4. Ungeachtet der Verspätung der Vorbringen ist den neuen Tatsachen und Beweismitteln bezüglich Vorladung und Verurteilung aber auch die Erheblichkeit abzusprechen. Die Vorladung weist keinerlei fälschungssichere Merkmale auf und solche Dokumente können nach allgemeiner Kenntnis in Syrien leicht käuflich erworben werden, weshalb ihre Beweiskraft als gering einzustufen ist. In diesem Zusammenhang ist sodann darauf hinzuweisen, dass die geltend gemachten Probleme des Gesuchstellers vor seiner Ausreise im Sinne einer Reflexverfolgung aufgrund der krassen zeitlichen Diskrepanzen zu den Aussagen des Bruders und Neffen nicht geglaubt werden konnten. Bereits dieser Umstand unterminiert die Glaubwürdigkeit des Gesuchstellers insgesamt. Er hat denn auch stets betont, wegen der eigenen politischen Tätigkeiten nie Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Vor diesem Hintergrund erscheint die erst Jahre nach Einreise und nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens erstmals geltend gemachte politische Verfolgung wegen der Teilnahme an Demonstrationen nicht glaubhaft. Obschon die Dokumente im Original vorliegen, ist doch festzuhalten, dass sie keine Verbindung zu den bisherigen rechtskräftig beurteilten Vorbringen des Gesuchstellers aufweisen und eine solche auch in der Eingabe vom 2. Juni 2020 nicht hinreichend dargelegt wird. So hat er im ordentlichen Verfahren sowie bis dato keine Probleme wegen der Teilnahme an Demonstrationen geltend gemacht, weshalb eine Verfolgung aus diesem Grund ebenso wenig wahrscheinlich ist. Demnach sind auch keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse, die trotz Verspätung Beachtung finden müssten, offensichtlich.
5. Schliesslich reichte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Eingabe vom 2. Juni 2020 eine Bestätigung der Europa-Vertretung der PDK-S vom 11. Mai 2020 zu seinem politischen Profil in der Heimat wie in der Schweiz sowie zwei undatierte Fotos, aufgenommen offenbar an Kundgebungen, ein. Diese Beweismittel sollen gemäss Begründung belegen, dass die Asylbehörden das politische Profil und damit die Gefährdungssituation falsch eingeschätzt haben. Auch diese Beweismittel wurden jedoch verspätet eingereicht und sind auch nicht erheblich, zumal sie keine hinreichenden Hinweise enthalten, der Gesuchsteller weise ein exponiertes Profil auf, das ihn unabhängig einer Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Ausreise in den Fokus der syrischen Behörden rücken lassen könnte. An dieser Einschätzung ändert - mangels Anhaltspunkten für eine Reflexverfolgung aufgrund der politischen Profile verschiedener naher Familienmitglieder - auch der Verweis auf deren Asylgewährung in der Schweiz nichts.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war, und keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind, welche die Aufhebung eines rechtskräftigen Urteils und eine Neubeurteilung des Sachverhalts rechtfertigen könnten. Das Revisionsgesuch bezüglich des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-1672/2017 vom 16. August 2017 ist deshalb ebenfalls abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten, welche vorliegend praxisgemäss Fr. 1'500.- betragen (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik Versand: