Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus dem Dorf B._______ nahe der Stadt C._______ (kurdisch: D._______), Provinz E._______ - verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge Ende Dezember 2012 gemeinsam mit seiner Familie. Am 26. Juli 2015 gelangte er nach einem mehrjährigen Aufenthalt in der Türkei allein illegal in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 7. August 2015 erhob das SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ seine Personalien und befragte ihn in seiner Muttersprache Kurmanci summarisch zu seinem Reiseweg sowie zu seinen Ausreisegründen (sogenannte Befragung zur Person [BzP]). Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2015 wies ihn das Staatssekretariat für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton G._______ zu. Am 5. September 2016 hörte ihn das SEM unter Beizug eines arabischsprachigen Dolmetschers einlässlich zu den Asylgründen an. B. Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen seiner Anhörungen im Wesentlichen vor, er habe seit seiner Kindheit in H._______ (kurdisch: I._______), Provinz E._______ gelebt. Nach Ausbruch der Unruhen in H._______ im März 2004 sei er nach Damaskus gegangen, wo er bis Ende des Jahres 2011 gelebt habe. Danach sei er aufgrund der Bombardierungen in Damaskus wieder nach H._______ zurückgekehrt. Seit den Achtzigerjahren sei er Mitglied der PDK-S (Partiya Demokrata Kurdistan a Sûriye, Demokratische Partei Kurdistan-Syrien), auch Al Parti genannt, gewesen. Dabei habe er jeweils Unterlagen von der Partei erhalten und diese den anderen Parteimitgliedern erklären müssen. Das syrische Regime habe indessen nichts von seinen Aktivitäten gewusst, da er diese im Geheimen ausgeübt habe. Während seines Aufenthalts in Damaskus in den Jahren 2004 bis 2011 habe er an keinen Demonstrationen teilgenommen. Nach seiner Rückkehr von Damaskus nach H._______ Ende 2011 habe er bis gegen Ende des Jahres 2012 an friedlichen Demonstrationen teilgenommen, die alle an der Strasse der Moschee (Name der Moschee: J._______) stattgefunden hätten. Auch diesbezüglich habe er mit den syrischen Behörden nie persönliche Probleme gehabt. In H._______ habe er zusammen mit seinen Brüdern eine Bäckerei besessen. Sein Bruder K._______ sei der Hauptverantwortliche für diese Bäckerei gewesen. Da dieser den Armen gratis Brot abgegeben habe, sei er im Februar 2012 von Angehörigen der syrischen Sicherheitskräfte festgenommen worden. Einige Tage später sei seine Leiche entdeckt worden. Ein Neffe - L._______ (N [...]) - habe in der Schule ein Foto des syrischen Präsidenten zerrissen, weshalb er im Jahr 2012 festgenommen und gefoltert worden sei. Gleichzeitig sei auch dessen Vater, der Bruder M._______ (N [...]) des Beschwerdeführers, inhaftiert worden. Er selbst habe den beiden mittels Finanzierung einer Kontaktperson geholfen, aus dem Gefängnis entlassen zu werden und anschliessend - ein bis drei Tage später - das Land zu verlassen. In diesem Zusammenhang hätten ihn die syrischen Behörden wenig später festgenommen und im Gefängnis "N._______" (O._______) in H._______ inhaftiert. Während der Haft sei er an einem Seil aufgehängt und immer wieder geschlagen worden. Die bis anhin noch in Syrien lebenden Brüder hätten das Land schnellstmöglich verlassen, nachdem sie von seiner Verhaftung erfahren hätten. Etwa zehn Tage nach seiner Inhaftierung sei er gegen Kaution vorübergehend freigelassen worden, weil seine (...) schwer krank gewesen beziehungsweise verstorben sei, wobei er habe versprechen müssen, anschliessend ins Gefängnis zurückzukehren. Stattdessen sei er wenige Tage später, Ende Dezember 2012, gemeinsam mit seiner Familie aus Syrien ausgereist. Im Januar 2013 sei ein Schwiegersohn in Syrien verhaftet worden, wobei er den Grund hierfür nicht kenne. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer seine syrische Identitätskarte vom 9. Mai 2013 im Original, die Kopie seines Familienbüchleins sowie ihn betreffende medizinische Unterlagen in Bezug auf Schulterprobleme aus der Schweiz ein. C. Mit Verfügung vom 17. Februar 2017 - eröffnet am 22. Februar 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers genügten teils den Anforderungen an das Glaubhaftmachen, teils denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. D. Mit Eingabe vom 17. März 2017 (Poststempel: 18. März 2017) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Entscheid vom 17. Februar 2017 Beschwerde. Er beantragte dabei, der Entscheid des SEM vom 17. Februar 2017 sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei dringend eine ergänzende Anhörung in Kurmanci anzuordnen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Dabei stellte er die umgehende Nachreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung in Aussicht. E. Mit Schreiben vom 20. März 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2017 lehnte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 28. April 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde. G. Am 26. April 2017 zahlte der Beschwerdeführer den eingeforderten Kostenvorschuss ein.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Das BFM hat in seiner Verfügung vom 17. Februar 2017 die Wegweisung aus der Schweiz verfügt, gleichzeitig aber die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Fragen, ob der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu erteilen ist.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer argumentiert vorab in formeller Hinsicht, dieVorinstanz lege ihrer Argumentation im Asylpunkt einen falschen Sachverhalt zugrunde, was im Wesentlichen darauf zurückzuführen sei, dass seine einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen nicht in seiner Muttersprache Kurmanci, sondern auf Arabisch durchgeführt worden sei. Darüber hinaus habe der arabischsprachige Dolmetscher einen ägyptischen Dialekt gesprochen, weshalb er selbst grosse Probleme gehabt habe, diesen deutlich zu verstehen. Diese Umstände hätten dazu geführt, dass seine Aussagen nicht korrekt und vollständig protokolliert worden seien. Die vermeintlichen Widersprüche in seinen Aussagen beruhten demnach in Wirklichkeit auf Missverständnissen während seiner Anhörung. Damit habe die Vorinstanz sowohl den Grundsatz auf ein faires Verfahren als auch die Begründungspflicht verletzt. Aus all diesen Gründen sei eine ergänzende Anhörung in seiner Muttersprache Kurmanci durchzuführen, zumal unbestritten sei, dass man sich in seiner Muttersprache besser ausdrücken könne (vgl. Beschwerde S. 2 f., Art. 2 und 3).
E. 4.2 Die Hilfswerkvertretung hielt in ihrem Unterschriftenblatt am Ende der Anhörung am 5. September 2016 namentlich fest, der Beschwerdeführer habe während seiner Anhörung ein paar Male darauf hingewiesen, dass er Kurde sei, und gleichzeitig den Dolmetscher gebeten, langsam und deutlich zu sprechen, da sie verschiedene arabische Dialekte sprechen würden. Deshalb könne es sein, dass der Beschwerdeführer die übersetzten Fragen öfters nicht vollständig verstanden habe und als Folge hiervon nicht von Beginn weg eine eindeutige Antwort habe geben können. Ausserdem habe der Beschwerdeführer wiederholt auf sein eingeschränktes Erinnerungsvermögen und gelegentliche Konzentrationsschwächen hingewiesen, was von der Befragungsleitung nach Ansicht der Hilfswerkvertretung nicht gebührend berücksichtigt worden sei. Aus diesem Grunde könne sich eine Zweitbefragung des Beschwerdeführers in seiner Muttersprache Kurmanci als sinnvoll erweisen.
E. 4.3.1 Einleitend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass ein grundsätzlicher Anspruch auf eine Anhörung in der Muttersprache nicht besteht, solange der Asylsuchende über hinreichende Kenntnisse in einer Zweitsprache verfügt, welche eine ordnungsgemässe Anhörung gewährleisten (vgl. Verfügung des SEM vom 17. Februar 2017 S. 4/5, E. II./2. unter Hinweis auf das Urteil des BVGer E-4227/2016 vom 22. August 2016). In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP angab, Arabisch genügend zu beherrschen, um sich in dieser Sprache befragen zu lassen (vgl. act. A4/11 S. 4 Ziff. 1.17.02). Ausserdem bestätigte er bei der BzP, die arabischen Merkblätter gelesen und verstanden (vgl. act. A4/11 S. 2 Bst. c bis e), sechs Jahre lang die Schule besucht (vgl. act. A4 S. 4 Ziff. 1.17.4) und zwischen 2004 und Ende 2011 in Damaskus gelebt zu haben (vgl. act. A13/27 S. 6 F44 i.V.m. F46).
E. 4.3.2 Es bleibt in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob das Protokoll der Anhörung vom 5. September 2016 hinreichende Hinweise dafür enthält, dass es zu gravierenden Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem arabischsprachigen Dolmetscher und dem Beschwerdeführer gekommen ist.
E. 4.3.2.1 Einleitend bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Dolmetscher gleich zu Beginn seiner Anhörung darauf hingewiesen hat, nicht arabischer, sondern kurdischer Muttersprache zu sein, und diesen zusätzlich bat, lauter und deutlicher zu sprechen, da sie verschiedene arabische Dialekte sprechen würden (vgl. act. A13/27 S. 1 F1). Die Befragerin erwiderte daraufhin, der Beschwerdeführer möge einfach fragen, wenn er etwas nicht verstehe. So besehen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung jederzeit die Möglichkeit hatte, bei Verständnisproblemen zu intervenieren.
E. 4.3.2.2 Bei genauerer Durchsicht des Anhörungsprotokolls vom 5. September 2016 fällt auf, dass der Beschwerdeführer auf die Fragen, wann er nach H._______ zurückgekehrt sei, ob aktuell noch jemand in seinem Haus in Damaskus beziehungsweise H._______ lebe, wie alt sein Neffe L._______ im Zeitpunkt der Entlassung aus dem Gefängnis gewesen sei und wo sich dieser sowie sein Vater M._______ nach der Haftentlassung aufgehalten hätten, zunächst keine eindeutigen, auf entsprechende Zusatzfragen hin aber klare Antworten gab (act. A13/27 S. 6 F45 f.; a.a.O. S. 6 f. F47 bis 50; a.a.O. S. 11 F93 bis 95; a.a.O. S. 13 F114 f.). Hieraus ist zu folgern, dass der Beschwerdeführer zumindest die Wiederholungsfragen in Arabisch eindeutig verstanden hat.
E. 4.3.2.3 Ferner sind dem Protokoll der Anhörung mehrere offen formulierte Fragen zu entnehmen, die der Beschwerdeführer zwar wortlautmässig verstanden haben dürfte, deren Sinn sich ihm allerdings zunächst nicht erschloss, weshalb er um präzisierende Fragestellung ersuchte (zum Beispiel ursprüngliche oder erst nachträglich erlangte syrische Staatsbürgerschaft; Vorkehrungen zur Geheimhaltung seiner politischen Aktivitäten; Frage, weshalb er nicht um die näheren Modalitäten der Freilassung seines Bruders M._______ sowie seines Neffen L._______ aus dem Gefängnis wisse; Frage, weshalb nur der Beschwerdeführer selbst und nicht auch seine Brüder wegen der Hilfe für den Bruder M._______ behördlich gesucht worden sei[en]; Frage nach der behördlichen Frist für die Rückkehr ins Gefängnis nach der Beerdigung der Mutter; Frage, was nach seiner Ausreise aus Syrien noch passiert sei [a.a.O. S. 5 F29 f.; a.a.O. S. 9 F71 f.; a.a.O. S. 12 f. F104 bis 106; a.a.O. S. 17 f. F153 bis 155; a.a.O. S. 18 F160 bis 162; a.a.O. S. 21 f. F187 bis 189]), die ihm auch jeweils gewährt wurde. Seine diesbezüglichen Antworten lassen dabei den Schluss zu, dass er auf entsprechend modifizierte Fragestellung hin auch begriff, worauf die Fragen abzielen, und damit in die Lage gesetzt wurde, adäquate Antworten zu geben.
E. 4.3.2.4 Schliesslich bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer während der Rückübersetzung des Protokolls hinreichend Gelegenheit hatte, Ergänzungen und Anmerkungen vorzunehmen (vgl. act. A13/27 S. 25). Abschliessend anerkannte er unterschriftlich, das Protokoll sei ihm Satz für Satz vorgelesen und ihm in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden. Ausserdem sei das Protokoll vollständig und entspreche seinen freien Äusserungen (vgl. act. A13/27 S. 26).
E. 4.3.3 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist zusammenfassend festzustellen, dass eine Durchsicht des Anhörungsprotokolls keine schlüssigen Hinweise dafür enthält, dass der Beschwerdeführer die ihm gestellten Fragen nicht verstanden hätte beziehungsweise sich nicht hätte ausdrücken können. Damit erweist sich die Behauptung in der Beschwerde als unzutreffend, die in der Verfügung des SEM vom 17. Februar 2017 aufgezeigten Widersprüche hinsichtlich seiner Asylvorbringen seien letztlich auf Fehler der Befragerin beziehungsweise des Dolmetschers zurückzuführen (a.a.O. S. 2 f., Art. 3). Darüber hinaus ist in Bezug auf den Vorwurf der Hilfswerkvertretung, die befragende Person habe dem Hinweis des Beschwerdeführers auf gelegentliche Konzentrationsschwächen nicht hinreichend Rechnung getragen, darauf hinzuweisen, dass während der Anhörung vom 5. September 2016 insgesamt vier Pausen zwischen 10 und 40 Minuten eingelegt worden sind. Nach dem Gesagten ist der Antrag in der Beschwerde, es sei eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers in seiner Muttersprache Kurmanci durchzuführen, abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2.3).
E. 6.1 Der Beschwerdeführer machte als unmittelbaren Ausreisegrund geltend, er habe gegen Ende des Jahres 2012 via Mittelpersonen und Zahlung von Bestechungsgeldern die Entlassung seines Bruders M._______ sowie dessen Sohnes L._______ aus dem Gefängnis erwirken können (vgl. act. A13/27 S. 11 F88 bis 91 i.V.m. S. 12 f. F104 bis 106). Daraufhin hätten die beiden innert ein bis drei Tagen Syrien verlassen (act. A13/27 S. 13 F107). Er selbst sei deswegen wenig später seitens Angehöriger der syrischen Sicherheitskräfte festgenommen, zehn Tage lang inhaftiert und dabei schwer misshandelt worden (vgl. act. A4/11 S. 7 Ziff. 7.02 i.V.m. act. A13/27 S. 13 f. F108, F112 und F116). Ein Beizug der Asylverfahrensdossiers des Bruders sowie des Neffen des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz ergab demgegenüber, dass diese anlässlich ihrer eigenen Asylverfahren in der Schweiz übereinstimmend ausgesagt hatten, im Jahr 2010 in Syrien jeweils mehrere Monate lang inhaftiert gewesen zu sein (vgl. N 624 476, act. A36/17 S. 3 f., F14 und F20 und N 671 084, act. A4/12 S. 7 Ziff. 7.01 und act. A17/11 S. 4, F20). Ergänzend führten sie aus, sie seien anschliessend noch rund zwei Jahre lang in Syrien geblieben, bis sie Syrien im November 2012 verlassen hätten (vgl. N 624 476, act. A4/15 S. 9 Ziffn. 5.01 und 5.02). Dabei handelt es sich um einen massiven Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers. Wiewohl der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung vom 5. September 2016 erklärt hat, "sehr schlecht mit den Daten" zu sein (vgl. act. A13/17 S. 25, Rückübersetzung ad F90), darf von ihm erwartet werden, angeben zu können, ob seine Verwandten bloss wenige Tage oder aber erst ungefähr zwei Jahre nach ihrer Haftentlassung aus Syrien ausgereist sind, zumal er diesen ja bei der Freilassung aus dem Gefängnis behilflich gewesen sein und deswegen wenig später selbst inhaftiert worden sein will. Angesichts des Gesagten ist seiner Behauptung, im Dezember 2012 inhaftiert worden zu sein, nachdem er seinem Bruder und dessen Sohn im November 2012 die Entlassung aus dem Gefängnis ermöglicht habe, die Grundlage entzogen. Angesichts der Ausgangslage, dass M._______ und dessen Sohn L._______ bereits im Verlaufe des Jahres 2010 aus der Haft entlassen wurden, bestehen darüber hinaus auch überwiegende Zweifel an einem akuten Verfolgungsinteresse der syrischen Behörden an diesen beiden Personen im Zeitraum November 2012. Auch vor diesem Hintergrund erscheint die angebliche Inhaftierung des Beschwerdeführers im Dezember 2012 als unglaubhaft. Bei dieser Sachlage erscheint auch die auf Vorhalt all dieser Widersprüche und Ungereimtheiten vom Beschwerdeführer abgegebene Erklärung, die syrischen Behörden hätten ihn letztlich einfach deswegen verhaftet, weil er den syrischen Behörden nach der Ausreise seines Bruders und seines Neffen deren Aufenthaltsort nicht habe nennen können (vgl. act. A13/27 S. 20 F174), als nicht geeignet, seine Gesamtvorbringen in einem glaubhaften Lichte erscheinen zu lassen. Nach dem Gesagten vermögen die seitens des Beschwerdeführers eingereichten medizinischen Unterlagen zu seinen Schulterproblemen nicht zu belegen, dass diese von seiner Haft, während der er an einem Arm aufgehängt gewesen sei, herrühren. Dies, weil die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Haft als solche nicht glaubhaft erscheint. Vielmehr belegen sie einzig die Tatsache, dass er an Schulterproblemen leidet, die mannigfaltigen Ursprungs sein können.
E. 6.2 Hinsichtlich politischer Aktivitäten in Syrien gab der Beschwerdeführer an, seit den 80-er Jahren für die Al-Parti tätig gewesen zu sein. Im Weiteren habe er nach seiner Rückkehr nach H._______ Ende 2011 auch an Demonstrationen teilgenommen. Er brachte indessen bei seiner Anhörung zum Ausdruck, die syrische Regierung habe nichts von seinen Aktivitäten für die Al-Parti gewusst, da er seine Tätigkeiten geheim ausgeübt habe (vgl. act. A13/27 S. 9 F75). Weder aufgrund seiner Parteiaktivitäten noch aufgrund der Demonstrationsteilnahmen habe er indessen jemals Probleme mit den syrischen Behörden gehabt (vgl. act. A13/27 S. 10 F76 bis 78). Aufgrund dieser Aussagen geht das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner heutigen (hypothetischen) Rückkehr in die Heimat auch wegen seiner früheren politischen Aktivitäten nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen hätte.
E. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, sein Bruder K._______ sei im Februar 2012 getötet worden, weil er Bedürftigen gratis Brot verteilt habe, besteht nach Ansicht des Gerichts gestützt hierauf noch keine asylrechtlich relevante Reflexverfolgungsgefahr, weilte er doch noch bis Ende des Jahres 2012 in Syrien, ohne dass ihm dieses Bruders wegen behördliche Verfolgungsmassnahmen widerfahren wären. Hinsichtlich einer Reflexverfolgungsgefahr wegen seines in der Schweiz befindlichen Bruders M._______ kann auf die vorstehenden Ausführungen in E. 6.1 verwiesen werden.
E. 6.4 Zusammenfassend erweist sich, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen vermochte. Die Vor-instanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft diesbezüglich verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht alsdann geltend, er sei bei einer Wiedereinreise nach Syrien in flüchtlingsrelevanter Weise gefährdet, weil er sich in der Schweiz exilpolitisch betätige.
E. 7.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exil-aktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nach-fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 27. Oktober 2015 E. 6.2.1 [als Referenzurteil publiziert]).
E. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 27. Oktober 2015 E. 6.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen (Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 27. Oktober 2015 E. 6.3.6).
E. 7.4.1 Der Beschwerdeführer machte in seiner Eingabe vom 17. März 2017 geltend, seine Teilnahmen an den politischen Veranstaltungen und Protestaktionen in der Schweiz seien durchaus flüchtlingsrechtlich relevant, weil man heutzutage leicht identifiziert werden könne. Viele in der Schweiz lebende regimetreue Personen könnten diese Aufgabe übernehmen. Viele Sympathisanten, Informanten, Agenten und Spitzel des syrischen Regimes und der Opposition lebten mittlerweile in der Schweiz, verfolgten und beobachteten jede kleine Reaktion, die gegen das syrische Regime sowie gegen die Partei der Demokratischen Union (PYD) und dem Regime nahestehende Milizen gerichtet seien. Er selbst werde in der Schweiz weiterhin die Politik und die Praxis des syrischen Regimes und der PYD anprangern. Er werde aus innerer Überzeugung weiterhin an Protestaktionen teilnehmen und mit seiner ganzen Kraft mitwirken. Eine zukünftige Verfolgung könne aufgrund seiner Antiregime-Haltung, seiner Anti-PYD-Haltung und der bereits geschehenen Vorkommnisse nicht ausgeschlossen werden. Es könne auch nicht behauptet oder ausgeschlossen werden, dass seitens des Regimes und der PYD kein Interesse an seiner Person mehr bestehe. Denn die PYD gehe aktuell sowohl in der Heimat als auch im Ausland mit aller Härte gegen die Mitglieder seiner Partei vor.
E. 7.5 Der Beschwerdeführer hat die von ihm geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten durch keinerlei Beweismittel belegt. Seine diesbezüglichen Ausführungen erschöpfen sich im Übrigen in unsubstanziierten und allgemeinen Aussagen. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens seine syrische Identitätskarte, Kopien seines Familienbüchleins sowie medizinische Unterlagen hinsichtlich seiner Schulterprobleme zu den Akten reichte, ist anzunehmen, dass er sich auch entsprechender gesetzlicher Mitwirkungspflichten im Asylverfahren bewusst war. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz in massentypischen Aktivitäten erschöpfen und damit kein Ausmass erreicht haben, das geeignet sein könnte, das Augenmerk des syrischen Regimes beziehungsweise der PYD in seiner Heimat zu erwecken. Daran vermag auch seine pauschale Behauptung nichts zu ändern, er sei als Teilnehmer politischer Veranstaltungen in der Schweiz leicht identifizierbar, weil in der Schweiz lebende regimetreue Personen diese Aufgabe übernehmen könnten. Deshalb ist es nicht wahrscheinlich, dass seitens der PYD oder des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte.
E. 7.6 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt daher, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe wegen exilpolitischer Aktivitäten berufen kann.
E. 8 Somit ergibt sich, dass insgesamt keine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können.
E. 9.1 Lehnt das SEM respektive BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Entscheid des SEM Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 26. April 2017 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1672/2017 Urteil vom 16. August 2017 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 17. Februar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus dem Dorf B._______ nahe der Stadt C._______ (kurdisch: D._______), Provinz E._______ - verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge Ende Dezember 2012 gemeinsam mit seiner Familie. Am 26. Juli 2015 gelangte er nach einem mehrjährigen Aufenthalt in der Türkei allein illegal in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 7. August 2015 erhob das SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ seine Personalien und befragte ihn in seiner Muttersprache Kurmanci summarisch zu seinem Reiseweg sowie zu seinen Ausreisegründen (sogenannte Befragung zur Person [BzP]). Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2015 wies ihn das Staatssekretariat für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton G._______ zu. Am 5. September 2016 hörte ihn das SEM unter Beizug eines arabischsprachigen Dolmetschers einlässlich zu den Asylgründen an. B. Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen seiner Anhörungen im Wesentlichen vor, er habe seit seiner Kindheit in H._______ (kurdisch: I._______), Provinz E._______ gelebt. Nach Ausbruch der Unruhen in H._______ im März 2004 sei er nach Damaskus gegangen, wo er bis Ende des Jahres 2011 gelebt habe. Danach sei er aufgrund der Bombardierungen in Damaskus wieder nach H._______ zurückgekehrt. Seit den Achtzigerjahren sei er Mitglied der PDK-S (Partiya Demokrata Kurdistan a Sûriye, Demokratische Partei Kurdistan-Syrien), auch Al Parti genannt, gewesen. Dabei habe er jeweils Unterlagen von der Partei erhalten und diese den anderen Parteimitgliedern erklären müssen. Das syrische Regime habe indessen nichts von seinen Aktivitäten gewusst, da er diese im Geheimen ausgeübt habe. Während seines Aufenthalts in Damaskus in den Jahren 2004 bis 2011 habe er an keinen Demonstrationen teilgenommen. Nach seiner Rückkehr von Damaskus nach H._______ Ende 2011 habe er bis gegen Ende des Jahres 2012 an friedlichen Demonstrationen teilgenommen, die alle an der Strasse der Moschee (Name der Moschee: J._______) stattgefunden hätten. Auch diesbezüglich habe er mit den syrischen Behörden nie persönliche Probleme gehabt. In H._______ habe er zusammen mit seinen Brüdern eine Bäckerei besessen. Sein Bruder K._______ sei der Hauptverantwortliche für diese Bäckerei gewesen. Da dieser den Armen gratis Brot abgegeben habe, sei er im Februar 2012 von Angehörigen der syrischen Sicherheitskräfte festgenommen worden. Einige Tage später sei seine Leiche entdeckt worden. Ein Neffe - L._______ (N [...]) - habe in der Schule ein Foto des syrischen Präsidenten zerrissen, weshalb er im Jahr 2012 festgenommen und gefoltert worden sei. Gleichzeitig sei auch dessen Vater, der Bruder M._______ (N [...]) des Beschwerdeführers, inhaftiert worden. Er selbst habe den beiden mittels Finanzierung einer Kontaktperson geholfen, aus dem Gefängnis entlassen zu werden und anschliessend - ein bis drei Tage später - das Land zu verlassen. In diesem Zusammenhang hätten ihn die syrischen Behörden wenig später festgenommen und im Gefängnis "N._______" (O._______) in H._______ inhaftiert. Während der Haft sei er an einem Seil aufgehängt und immer wieder geschlagen worden. Die bis anhin noch in Syrien lebenden Brüder hätten das Land schnellstmöglich verlassen, nachdem sie von seiner Verhaftung erfahren hätten. Etwa zehn Tage nach seiner Inhaftierung sei er gegen Kaution vorübergehend freigelassen worden, weil seine (...) schwer krank gewesen beziehungsweise verstorben sei, wobei er habe versprechen müssen, anschliessend ins Gefängnis zurückzukehren. Stattdessen sei er wenige Tage später, Ende Dezember 2012, gemeinsam mit seiner Familie aus Syrien ausgereist. Im Januar 2013 sei ein Schwiegersohn in Syrien verhaftet worden, wobei er den Grund hierfür nicht kenne. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer seine syrische Identitätskarte vom 9. Mai 2013 im Original, die Kopie seines Familienbüchleins sowie ihn betreffende medizinische Unterlagen in Bezug auf Schulterprobleme aus der Schweiz ein. C. Mit Verfügung vom 17. Februar 2017 - eröffnet am 22. Februar 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers genügten teils den Anforderungen an das Glaubhaftmachen, teils denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. D. Mit Eingabe vom 17. März 2017 (Poststempel: 18. März 2017) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Entscheid vom 17. Februar 2017 Beschwerde. Er beantragte dabei, der Entscheid des SEM vom 17. Februar 2017 sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei dringend eine ergänzende Anhörung in Kurmanci anzuordnen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Dabei stellte er die umgehende Nachreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung in Aussicht. E. Mit Schreiben vom 20. März 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2017 lehnte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 28. April 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde. G. Am 26. April 2017 zahlte der Beschwerdeführer den eingeforderten Kostenvorschuss ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Das BFM hat in seiner Verfügung vom 17. Februar 2017 die Wegweisung aus der Schweiz verfügt, gleichzeitig aber die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Fragen, ob der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu erteilen ist. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer argumentiert vorab in formeller Hinsicht, dieVorinstanz lege ihrer Argumentation im Asylpunkt einen falschen Sachverhalt zugrunde, was im Wesentlichen darauf zurückzuführen sei, dass seine einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen nicht in seiner Muttersprache Kurmanci, sondern auf Arabisch durchgeführt worden sei. Darüber hinaus habe der arabischsprachige Dolmetscher einen ägyptischen Dialekt gesprochen, weshalb er selbst grosse Probleme gehabt habe, diesen deutlich zu verstehen. Diese Umstände hätten dazu geführt, dass seine Aussagen nicht korrekt und vollständig protokolliert worden seien. Die vermeintlichen Widersprüche in seinen Aussagen beruhten demnach in Wirklichkeit auf Missverständnissen während seiner Anhörung. Damit habe die Vorinstanz sowohl den Grundsatz auf ein faires Verfahren als auch die Begründungspflicht verletzt. Aus all diesen Gründen sei eine ergänzende Anhörung in seiner Muttersprache Kurmanci durchzuführen, zumal unbestritten sei, dass man sich in seiner Muttersprache besser ausdrücken könne (vgl. Beschwerde S. 2 f., Art. 2 und 3). 4.2 Die Hilfswerkvertretung hielt in ihrem Unterschriftenblatt am Ende der Anhörung am 5. September 2016 namentlich fest, der Beschwerdeführer habe während seiner Anhörung ein paar Male darauf hingewiesen, dass er Kurde sei, und gleichzeitig den Dolmetscher gebeten, langsam und deutlich zu sprechen, da sie verschiedene arabische Dialekte sprechen würden. Deshalb könne es sein, dass der Beschwerdeführer die übersetzten Fragen öfters nicht vollständig verstanden habe und als Folge hiervon nicht von Beginn weg eine eindeutige Antwort habe geben können. Ausserdem habe der Beschwerdeführer wiederholt auf sein eingeschränktes Erinnerungsvermögen und gelegentliche Konzentrationsschwächen hingewiesen, was von der Befragungsleitung nach Ansicht der Hilfswerkvertretung nicht gebührend berücksichtigt worden sei. Aus diesem Grunde könne sich eine Zweitbefragung des Beschwerdeführers in seiner Muttersprache Kurmanci als sinnvoll erweisen. 4.3 4.3.1 Einleitend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass ein grundsätzlicher Anspruch auf eine Anhörung in der Muttersprache nicht besteht, solange der Asylsuchende über hinreichende Kenntnisse in einer Zweitsprache verfügt, welche eine ordnungsgemässe Anhörung gewährleisten (vgl. Verfügung des SEM vom 17. Februar 2017 S. 4/5, E. II./2. unter Hinweis auf das Urteil des BVGer E-4227/2016 vom 22. August 2016). In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP angab, Arabisch genügend zu beherrschen, um sich in dieser Sprache befragen zu lassen (vgl. act. A4/11 S. 4 Ziff. 1.17.02). Ausserdem bestätigte er bei der BzP, die arabischen Merkblätter gelesen und verstanden (vgl. act. A4/11 S. 2 Bst. c bis e), sechs Jahre lang die Schule besucht (vgl. act. A4 S. 4 Ziff. 1.17.4) und zwischen 2004 und Ende 2011 in Damaskus gelebt zu haben (vgl. act. A13/27 S. 6 F44 i.V.m. F46). 4.3.2 Es bleibt in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob das Protokoll der Anhörung vom 5. September 2016 hinreichende Hinweise dafür enthält, dass es zu gravierenden Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem arabischsprachigen Dolmetscher und dem Beschwerdeführer gekommen ist. 4.3.2.1 Einleitend bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Dolmetscher gleich zu Beginn seiner Anhörung darauf hingewiesen hat, nicht arabischer, sondern kurdischer Muttersprache zu sein, und diesen zusätzlich bat, lauter und deutlicher zu sprechen, da sie verschiedene arabische Dialekte sprechen würden (vgl. act. A13/27 S. 1 F1). Die Befragerin erwiderte daraufhin, der Beschwerdeführer möge einfach fragen, wenn er etwas nicht verstehe. So besehen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung jederzeit die Möglichkeit hatte, bei Verständnisproblemen zu intervenieren. 4.3.2.2 Bei genauerer Durchsicht des Anhörungsprotokolls vom 5. September 2016 fällt auf, dass der Beschwerdeführer auf die Fragen, wann er nach H._______ zurückgekehrt sei, ob aktuell noch jemand in seinem Haus in Damaskus beziehungsweise H._______ lebe, wie alt sein Neffe L._______ im Zeitpunkt der Entlassung aus dem Gefängnis gewesen sei und wo sich dieser sowie sein Vater M._______ nach der Haftentlassung aufgehalten hätten, zunächst keine eindeutigen, auf entsprechende Zusatzfragen hin aber klare Antworten gab (act. A13/27 S. 6 F45 f.; a.a.O. S. 6 f. F47 bis 50; a.a.O. S. 11 F93 bis 95; a.a.O. S. 13 F114 f.). Hieraus ist zu folgern, dass der Beschwerdeführer zumindest die Wiederholungsfragen in Arabisch eindeutig verstanden hat. 4.3.2.3 Ferner sind dem Protokoll der Anhörung mehrere offen formulierte Fragen zu entnehmen, die der Beschwerdeführer zwar wortlautmässig verstanden haben dürfte, deren Sinn sich ihm allerdings zunächst nicht erschloss, weshalb er um präzisierende Fragestellung ersuchte (zum Beispiel ursprüngliche oder erst nachträglich erlangte syrische Staatsbürgerschaft; Vorkehrungen zur Geheimhaltung seiner politischen Aktivitäten; Frage, weshalb er nicht um die näheren Modalitäten der Freilassung seines Bruders M._______ sowie seines Neffen L._______ aus dem Gefängnis wisse; Frage, weshalb nur der Beschwerdeführer selbst und nicht auch seine Brüder wegen der Hilfe für den Bruder M._______ behördlich gesucht worden sei[en]; Frage nach der behördlichen Frist für die Rückkehr ins Gefängnis nach der Beerdigung der Mutter; Frage, was nach seiner Ausreise aus Syrien noch passiert sei [a.a.O. S. 5 F29 f.; a.a.O. S. 9 F71 f.; a.a.O. S. 12 f. F104 bis 106; a.a.O. S. 17 f. F153 bis 155; a.a.O. S. 18 F160 bis 162; a.a.O. S. 21 f. F187 bis 189]), die ihm auch jeweils gewährt wurde. Seine diesbezüglichen Antworten lassen dabei den Schluss zu, dass er auf entsprechend modifizierte Fragestellung hin auch begriff, worauf die Fragen abzielen, und damit in die Lage gesetzt wurde, adäquate Antworten zu geben. 4.3.2.4 Schliesslich bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer während der Rückübersetzung des Protokolls hinreichend Gelegenheit hatte, Ergänzungen und Anmerkungen vorzunehmen (vgl. act. A13/27 S. 25). Abschliessend anerkannte er unterschriftlich, das Protokoll sei ihm Satz für Satz vorgelesen und ihm in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden. Ausserdem sei das Protokoll vollständig und entspreche seinen freien Äusserungen (vgl. act. A13/27 S. 26). 4.3.3 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist zusammenfassend festzustellen, dass eine Durchsicht des Anhörungsprotokolls keine schlüssigen Hinweise dafür enthält, dass der Beschwerdeführer die ihm gestellten Fragen nicht verstanden hätte beziehungsweise sich nicht hätte ausdrücken können. Damit erweist sich die Behauptung in der Beschwerde als unzutreffend, die in der Verfügung des SEM vom 17. Februar 2017 aufgezeigten Widersprüche hinsichtlich seiner Asylvorbringen seien letztlich auf Fehler der Befragerin beziehungsweise des Dolmetschers zurückzuführen (a.a.O. S. 2 f., Art. 3). Darüber hinaus ist in Bezug auf den Vorwurf der Hilfswerkvertretung, die befragende Person habe dem Hinweis des Beschwerdeführers auf gelegentliche Konzentrationsschwächen nicht hinreichend Rechnung getragen, darauf hinzuweisen, dass während der Anhörung vom 5. September 2016 insgesamt vier Pausen zwischen 10 und 40 Minuten eingelegt worden sind. Nach dem Gesagten ist der Antrag in der Beschwerde, es sei eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers in seiner Muttersprache Kurmanci durchzuführen, abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2.3). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer machte als unmittelbaren Ausreisegrund geltend, er habe gegen Ende des Jahres 2012 via Mittelpersonen und Zahlung von Bestechungsgeldern die Entlassung seines Bruders M._______ sowie dessen Sohnes L._______ aus dem Gefängnis erwirken können (vgl. act. A13/27 S. 11 F88 bis 91 i.V.m. S. 12 f. F104 bis 106). Daraufhin hätten die beiden innert ein bis drei Tagen Syrien verlassen (act. A13/27 S. 13 F107). Er selbst sei deswegen wenig später seitens Angehöriger der syrischen Sicherheitskräfte festgenommen, zehn Tage lang inhaftiert und dabei schwer misshandelt worden (vgl. act. A4/11 S. 7 Ziff. 7.02 i.V.m. act. A13/27 S. 13 f. F108, F112 und F116). Ein Beizug der Asylverfahrensdossiers des Bruders sowie des Neffen des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz ergab demgegenüber, dass diese anlässlich ihrer eigenen Asylverfahren in der Schweiz übereinstimmend ausgesagt hatten, im Jahr 2010 in Syrien jeweils mehrere Monate lang inhaftiert gewesen zu sein (vgl. N 624 476, act. A36/17 S. 3 f., F14 und F20 und N 671 084, act. A4/12 S. 7 Ziff. 7.01 und act. A17/11 S. 4, F20). Ergänzend führten sie aus, sie seien anschliessend noch rund zwei Jahre lang in Syrien geblieben, bis sie Syrien im November 2012 verlassen hätten (vgl. N 624 476, act. A4/15 S. 9 Ziffn. 5.01 und 5.02). Dabei handelt es sich um einen massiven Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers. Wiewohl der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung vom 5. September 2016 erklärt hat, "sehr schlecht mit den Daten" zu sein (vgl. act. A13/17 S. 25, Rückübersetzung ad F90), darf von ihm erwartet werden, angeben zu können, ob seine Verwandten bloss wenige Tage oder aber erst ungefähr zwei Jahre nach ihrer Haftentlassung aus Syrien ausgereist sind, zumal er diesen ja bei der Freilassung aus dem Gefängnis behilflich gewesen sein und deswegen wenig später selbst inhaftiert worden sein will. Angesichts des Gesagten ist seiner Behauptung, im Dezember 2012 inhaftiert worden zu sein, nachdem er seinem Bruder und dessen Sohn im November 2012 die Entlassung aus dem Gefängnis ermöglicht habe, die Grundlage entzogen. Angesichts der Ausgangslage, dass M._______ und dessen Sohn L._______ bereits im Verlaufe des Jahres 2010 aus der Haft entlassen wurden, bestehen darüber hinaus auch überwiegende Zweifel an einem akuten Verfolgungsinteresse der syrischen Behörden an diesen beiden Personen im Zeitraum November 2012. Auch vor diesem Hintergrund erscheint die angebliche Inhaftierung des Beschwerdeführers im Dezember 2012 als unglaubhaft. Bei dieser Sachlage erscheint auch die auf Vorhalt all dieser Widersprüche und Ungereimtheiten vom Beschwerdeführer abgegebene Erklärung, die syrischen Behörden hätten ihn letztlich einfach deswegen verhaftet, weil er den syrischen Behörden nach der Ausreise seines Bruders und seines Neffen deren Aufenthaltsort nicht habe nennen können (vgl. act. A13/27 S. 20 F174), als nicht geeignet, seine Gesamtvorbringen in einem glaubhaften Lichte erscheinen zu lassen. Nach dem Gesagten vermögen die seitens des Beschwerdeführers eingereichten medizinischen Unterlagen zu seinen Schulterproblemen nicht zu belegen, dass diese von seiner Haft, während der er an einem Arm aufgehängt gewesen sei, herrühren. Dies, weil die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Haft als solche nicht glaubhaft erscheint. Vielmehr belegen sie einzig die Tatsache, dass er an Schulterproblemen leidet, die mannigfaltigen Ursprungs sein können. 6.2 Hinsichtlich politischer Aktivitäten in Syrien gab der Beschwerdeführer an, seit den 80-er Jahren für die Al-Parti tätig gewesen zu sein. Im Weiteren habe er nach seiner Rückkehr nach H._______ Ende 2011 auch an Demonstrationen teilgenommen. Er brachte indessen bei seiner Anhörung zum Ausdruck, die syrische Regierung habe nichts von seinen Aktivitäten für die Al-Parti gewusst, da er seine Tätigkeiten geheim ausgeübt habe (vgl. act. A13/27 S. 9 F75). Weder aufgrund seiner Parteiaktivitäten noch aufgrund der Demonstrationsteilnahmen habe er indessen jemals Probleme mit den syrischen Behörden gehabt (vgl. act. A13/27 S. 10 F76 bis 78). Aufgrund dieser Aussagen geht das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner heutigen (hypothetischen) Rückkehr in die Heimat auch wegen seiner früheren politischen Aktivitäten nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen hätte. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, sein Bruder K._______ sei im Februar 2012 getötet worden, weil er Bedürftigen gratis Brot verteilt habe, besteht nach Ansicht des Gerichts gestützt hierauf noch keine asylrechtlich relevante Reflexverfolgungsgefahr, weilte er doch noch bis Ende des Jahres 2012 in Syrien, ohne dass ihm dieses Bruders wegen behördliche Verfolgungsmassnahmen widerfahren wären. Hinsichtlich einer Reflexverfolgungsgefahr wegen seines in der Schweiz befindlichen Bruders M._______ kann auf die vorstehenden Ausführungen in E. 6.1 verwiesen werden. 6.4 Zusammenfassend erweist sich, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen vermochte. Die Vor-instanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft diesbezüglich verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht alsdann geltend, er sei bei einer Wiedereinreise nach Syrien in flüchtlingsrelevanter Weise gefährdet, weil er sich in der Schweiz exilpolitisch betätige. 7.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exil-aktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nach-fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 27. Oktober 2015 E. 6.2.1 [als Referenzurteil publiziert]). 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 27. Oktober 2015 E. 6.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen (Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 27. Oktober 2015 E. 6.3.6). 7.4 7.4.1 Der Beschwerdeführer machte in seiner Eingabe vom 17. März 2017 geltend, seine Teilnahmen an den politischen Veranstaltungen und Protestaktionen in der Schweiz seien durchaus flüchtlingsrechtlich relevant, weil man heutzutage leicht identifiziert werden könne. Viele in der Schweiz lebende regimetreue Personen könnten diese Aufgabe übernehmen. Viele Sympathisanten, Informanten, Agenten und Spitzel des syrischen Regimes und der Opposition lebten mittlerweile in der Schweiz, verfolgten und beobachteten jede kleine Reaktion, die gegen das syrische Regime sowie gegen die Partei der Demokratischen Union (PYD) und dem Regime nahestehende Milizen gerichtet seien. Er selbst werde in der Schweiz weiterhin die Politik und die Praxis des syrischen Regimes und der PYD anprangern. Er werde aus innerer Überzeugung weiterhin an Protestaktionen teilnehmen und mit seiner ganzen Kraft mitwirken. Eine zukünftige Verfolgung könne aufgrund seiner Antiregime-Haltung, seiner Anti-PYD-Haltung und der bereits geschehenen Vorkommnisse nicht ausgeschlossen werden. Es könne auch nicht behauptet oder ausgeschlossen werden, dass seitens des Regimes und der PYD kein Interesse an seiner Person mehr bestehe. Denn die PYD gehe aktuell sowohl in der Heimat als auch im Ausland mit aller Härte gegen die Mitglieder seiner Partei vor. 7.5 Der Beschwerdeführer hat die von ihm geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten durch keinerlei Beweismittel belegt. Seine diesbezüglichen Ausführungen erschöpfen sich im Übrigen in unsubstanziierten und allgemeinen Aussagen. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens seine syrische Identitätskarte, Kopien seines Familienbüchleins sowie medizinische Unterlagen hinsichtlich seiner Schulterprobleme zu den Akten reichte, ist anzunehmen, dass er sich auch entsprechender gesetzlicher Mitwirkungspflichten im Asylverfahren bewusst war. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz in massentypischen Aktivitäten erschöpfen und damit kein Ausmass erreicht haben, das geeignet sein könnte, das Augenmerk des syrischen Regimes beziehungsweise der PYD in seiner Heimat zu erwecken. Daran vermag auch seine pauschale Behauptung nichts zu ändern, er sei als Teilnehmer politischer Veranstaltungen in der Schweiz leicht identifizierbar, weil in der Schweiz lebende regimetreue Personen diese Aufgabe übernehmen könnten. Deshalb ist es nicht wahrscheinlich, dass seitens der PYD oder des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte. 7.6 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt daher, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe wegen exilpolitischer Aktivitäten berufen kann.
8. Somit ergibt sich, dass insgesamt keine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können. 9. 9.1 Lehnt das SEM respektive BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Entscheid des SEM Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 26. April 2017 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Philipp Reimann Versand: