Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste am 5. März 2024 in die Schweiz ein, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Auf dem Personalienblatt für Asyl- suchende gab er namentlich an, dass Französisch seine Muttersprache und Diola (Jola) eine mögliche weitere Sprache für die Anhörung sei (SEM- Akten […] [A]1). B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac ergab, dass er am 7. Mai 2016 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte. C. Die Personalienaufnahme des Beschwerdeführers fand am 12. März 2024 statt. Dabei gab er unter anderem an, dass Diola (Jola) seine Mutterspra- che und Französisch eine für die Anhörung genügende weitere Sprache sei (A12 Ziff. 1.7.01 f.). Am 22. März 2024 wurde ein persönliches Ge- spräch gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-Gespräch) in französischer Sprache durchgeführt. Hierbei führte er insbesondere aus, dass er den Dolmetscher, aber keine schwierigen Begriffe auf Französisch verstehe. Er sei am 31. März 2016 in Italien eingereist und dort über acht Jahre geblieben. Sein Asylgesuch sei abgelehnt worden und nach dem Er- halt der Papiere sei er direkt in die Schweiz eingereist. D. Das SEM trat mit Verfügung vom 15. April 2024 im Rahmen eines Dublin- verfahrens nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers ein und ver- fügte seine Wegweisung in den zuständigen Dublin-Staat Italien. Am
25. Oktober 2024 hob es diese Verfügung auf und nahm das nationale Asylverfahren auf. E. Mit E-Mail vom 20. November 2024 reichte der Beschwerdeführer mehrere Fotos von Vernarbungen an seinem Körper als Beweismittel ein. F. Am 25. November 2024 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung in französischer Sprache zu seinen Asyl- gründen angehört (A35). Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Diola und in B._______ geboren. Nach Beendigung seiner Schullaufbahn sei er in C._______ und D._______ als (...) tätig gewesen
E-7781/2024 Seite 3 und habe bei seinem Vater in dessen (...)betrieb ausgeholfen. Im Jahr 2011 sei er mit seinem Vater im Busch in einen Rebellenangriff geraten. Sein Vater sei bei diesem Angriff getötet und er sei von der Rebellengruppe ver- schleppt und in Geiselhaft gehalten worden. Die Rebellen hätten ihn zu- nächst in Erdlöchern gefangen gehalten und seien gegen ihn körperlich gewalttätig geworden. Danach sei er zur Arbeit in der Holzkohleherstellung, im Cannabis-Anbau und zu Raubzügen gezwungen worden. Im Jahr 2013 sei er mit Hilfe eines Lastwagenfahrers über Mali nach Algerien gelangt. Von dort sei er im Jahr 2016 nach Italien gereist, wo er ein Asylgesuch gestellt habe. In Italien sei er im Landwirtschaftssektor und beim Auf- und Abbau von Veranstaltungsbühnen tätig gewesen. Im Februar 2024 habe Italien seine Aufenthaltskarte nicht mehr verlängert, woraufhin er in die Schweiz eingereist sei. G. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2024 – zugestellt am 2. Dezember 2024
– unterbreitete die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Entscheident- wurf. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2024 reichte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme ein. H. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 stellte die Vorinstanz fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge- such ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Voll- zug an. I. Mit Beschwerde vom 11. Dezember 2024 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfü- gung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenügli- chen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Insbesondere sei die Vorinstanz anzuweisen, eine Anhörung in der Muttersprache des Beschwerdeführers durchzuführen. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht beantragte er, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei vorsorglich und superprovisorisch anzuweisen, von einer Überstellung des Beschwer- deführers nach Senegal abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Weiter ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung, unter Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses.
E-7781/2024 Seite 4 J. Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2024 trat die Instruktionsrich- terin auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, nicht ein. Sie hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh- rung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen. K. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Dezember 2024 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Bemerkungen an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Eingabe vom 9. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Für- sorgebestätigung zu den Akten. M. Mit Eingabe vom 21. Januar 2025 replizierte der Beschwerdeführer.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AslyG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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E. 3.1 Das streitige Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsgerichtsbarkeit werden vorwiegend vom Dispositionsprinzip beherrscht (vgl. Häfelin /Mül- ler /Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., 2020, S. 222). Als Folge wird der Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren alleine durch die Parteien bestimmt. Spiegelbildlich gebietet die Dispositionsmaxime, dass die Verwaltungsjustizbehörden nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als die beschwerdeführende Partei in ihrem Rechtsbegehren verlangt, und zugleich nicht weniger, als die massgebende Partei anerkannt hat (vgl. Ur- teil des BVGer E-4417/2023 vom 29. August 2023 E. 3.1 m.w.H.).
E. 3.2 Die prozesserfahrene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers stellt und begründet ausschliesslich ein kassatorisches Rechtsbegehren, na- mentlich die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz «zur rechtsgenüg- lichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung» (Beschwerde, S. 2). Der Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ist dem- nach auf die Prüfung der formellen Frage beschränkt, ob die angefochtene Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz mit allfälligen Anweisungen zurückzuweisen ist. Dies unter dem Vorbehalt von augenscheinlich in den Akten liegenden Anhaltspunkten auf flüchtlings- und völkerrechtliche Weg- weisungsvollzugshindernisse, die den materiellen Erwägungen des ange- fochtenen Entscheids entgegenstehen würden.
E. 4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter dieser Norm aufgeliste- ten Beweismittel. Als Verfahrensmaxime besagt der Untersuchungsgrund- satz, dass die Verwaltungsbehörden für die Beschaffung des die Urteils- grundlage bildenden Tatsachenmaterials zuständig sind. Er auferlegt der Behörde die Pflicht, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu ermitteln und beinhaltet gewissermassen eine Art «behördliche Beweisführungspflicht» (vgl. Krauskopf/Emmeneger/Babey, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 3. Aufl. 2023, Art. 12 N. 16). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG) sowie im Asylverfahren durch die besondere Mitwirkungspflicht einer asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der Untersuchungspflicht bil- det einen Beschwerdegrund (Art. 49 Bst. b VwVG). Unrichtig ist die Sach- verhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für
E-7781/2024 Seite 6 den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 1043).
E. 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksich- tigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ob sich die Behörde tatsächlich mit allen er- heblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aus der Begründung erkennen. Im Asylverfahren sind die Anforderungen an die Begründungsdichte regelmässig hoch, wiegen die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen doch allgemein schwer (vgl. Patrick Sutter, in: Praxiskommentar VwVG, 2019, Art. 32 VwVG, Rz. 2). Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn der Be- troffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur möglich ist, wenn sich sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts- punkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschwei- gend übergehen, die für den Entscheid erkennbar unbehelflich sind. In die- sem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Rückweisungsbegehren im We- sentlichen damit, dass die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Ge- hör verletzt und den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt habe. Die Anhörung zu seinen Asylgründen sei nicht in seiner Mutterspra- che Diola (Jola), sondern auf Französisch durchgeführt worden. Es gebe zahlreiche Passagen im Anhörungsprotokoll, die die beschränkte Aus- drucksfähigkeit des Beschwerdeführers festhielten. Zudem habe sich die Vorinstanz auf das Stellen eines «Standard-Fragenkatalogs» beschränkt und keine Rückfragen gestellt, weshalb der Sachverhalt nur oberflächlich ermittelt und der Beschwerdeführer nur summarisch befragt worden sei. Überdies sei keine ergänzende Anhörung durchgeführt worden Diese Um- stände hätten dazu geführt, dass der Sachverhalt nicht korrekt abgeklärt und festgestellt worden sei.
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E. 5.2 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, es gebe keine An- haltspunkte, dass der Beschwerdeführer sich nicht ausreichend auf Fran- zösisch habe ausdrücken können. Seine Antworten seien substanzreich und ein mangelnder Informationswert für die Sachverhaltserstellung sei nicht festzustellen. Zudem gehe aus der Beschwerdeschrift nicht hervor, welche Punkte flüchtlingsrechtlich oder betreffend die Wegweisungsvoll- zugshindernisse relevant seien und die sich auf die sprachlichen Defizite des Beschwerdeführers beziehen würden.
E. 5.3 Replikweise wendet der Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz habe nicht beweisen können, inwiefern er sich aktenkundig ausreichend auf Französisch habe ausdrücken können. Es sei zudem nicht relevant, ob er jede Frage beantworten könne. Vielmehr sei entscheidend, was er bei sei- nen jeweiligen Antwortversuchen gerade nicht vorbringen könne. Daher und aufgrund seiner beschränkten Ausdrucksfähigkeit in der französischen Sprache sei er nicht in der Lage gewesen, die relevanten Vorbringen be- treffend Flüchtlingseigenschaft zu verbalisieren. Daher sei zwecks voll- ständiger Sachverhaltsabklärung eine Anhörung in der Muttersprache des Beschwerdeführers zwingend durchzuführen. Die Rechtsvertretung habe daher anlässlich der Anhörung mehrfach den Abbruch respektive das An- setzen einer ergänzenden Anhörung in der Muttersprache des Beschwer- deführers beantragt.
E. 6.1 Zunächst ist festzuhalten, dass ein grundsätzlicher Anspruch auf eine Anhörung in der Muttersprache nicht besteht, solange der Asylsuchende über hinreichende Kenntnisse in einer Zweitsprache verfügt, welche eine ordnungsgemässe Anhörung gewährleisten (vgl. Urteil des BVGer D- 1672/2017 vom 16. August 2017 E. 4.3.1). Aus dem Protokoll des Dublin- Gesprächs geht hervor, dass der Beschwerdeführer den Dolmetscher mit Ausnahme von schwierigen Begriffen verstehe (A14 S. 1). In der Anhörung gab er an, er verstehe die Dolmetscherin, jedoch habe er Mühe beim Spre- chen (A35 F2). Auch gab er anlässlich der Personalienaufnahme an, Fran- zösisch genügend zu beherrschen, um sich in dieser Sprache befragen zu lassen (A12 F1.17.02). Aus dem Anhörungsprotokoll geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführer auf die auf Französisch übersetzten Fragen des Befragers jeweils klar und ohne weiteres Nachfragen antwortete. Ins- besondere beantwortete er die Fragen nach den Asylgründen ausführlich und ohne Verständigungsprobleme (A35 F35 ff.). Zwar hielt er fest, dass er es in seiner Muttersprache besser erklären könne (A35 F9). Jedoch geht aus seinen Antworten deutlich heraus, welche Asylgründe er geltend
E-7781/2024 Seite 8 machen möchte. Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer während der Rückübersetzung des Protokolls hinreichend Gelegenheit hatte, Ergänzungen und Anmerkungen vorzunehmen (vgl. A35 S. 11). Ab- schliessend anerkannte er unterschriftlich, das Protokoll sei ihm Satz für Satz vorgelesen und ihm in eine ihm verständliche Sprache übersetzt wor- den. Ausserdem sei das Protokoll vollständig und entspreche seinen freien Äusserungen (vgl. A35 S. 11). Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Französischkenntnisse des Beschwerdeführers nicht ausreichten, um eine ordnungsgemässe Anhörung in dieser Sprache durchzuführen. Die Vo- rinstanz hat demzufolge in der angefochtenen Verfügung zu Recht den An- trag auf Ansetzung einer ergänzenden Anhörung in der Muttersprache des Beschwerdeführers abgewiesen.
E. 6.2 Sodann folgte die Vorinstanz entgegen den Ausführungen in der Be- schwerde nicht lediglich einem standardisierten Fragenkatalog, sondern passte ihre Fragen jeweils auf die Antworten des Beschwerdeführers an und fragte bei Unklarheiten zwecks Ermittlung der Asylgründen mehrmals nach (A35 F36, 37, 39, 40, 41, 43, 44, 45, 46). Auf diese Nachfragen gab er wiederum ausführlich und adäquat Antworten. Demnach und aus den Akten ist nicht ersichtlich, inwiefern der Sachverhalt unvollständig und un- richtig festgestellt wurde. Des Weiteren beruhen die replikweise zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5846/2013 vom 27. April 2020 – wo die dolmetschende Person nicht in der Lage war, juristische Fachbe- griffe präzise zu übersetzen – und E-2151/2016 vom 9. Juni 2016 – wo die dolmetschende Person den Dialekt der gesuchstellenden Person nicht ver- stand – klarerweise auf andere Umstände und sind nicht mit dem vorlie- genden Fall vergleichbar, weshalb der Beschwerdeführer hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
E. 6.3 Schliesslich legt der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdestufe – auch nicht replikweise auf den entsprechenden vorinstanzlichen Hinweis in der Vernehmlassung hin – den aus seiner Sicht rechtserheblichen Sach- verhalt bezüglich der Frage nicht dar, weshalb er bei einer Rückkehr in den sicheren Heimatstaat Senegal eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol- gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat und damit die Regelver- mutung von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen vermag.
E. 6.4 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung in formeller Hin- sicht nicht zu beanstanden. Das Rückweisungsbegehren ist entsprechend unbegründet und daher abzuweisen.
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E. 6.5 Mangels reformatorischer Rechtsbegehren ist die materielle Richtigkeit der entsprechenden Beweiswürdigung grundsätzlich nicht Prüfungsgegen- stand (vgl. oben E. 3.2). Auch aus den Akten ergeben sich keine offenkun- digen Anhaltspunkte, die den materiellen Erwägungen in der angefochte- nen Verfügung sowohl bezüglich der verneinten Flüchtlingseigenschaft als auch des Wegweisungsvollzuges – insbesondere mangels asyl- und völ- kerrechtlicher Vollzugshindernisse – entgegenstehen würden.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom
18. Dezember 2024 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Eine allfällige Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers geht aus den Akten nicht hervor, weshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die voristzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Janic Lombriser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7781/2024 Urteil vom 4. März 2025 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiber Janic Lombriser. Parteien A._______, geboren am (...), Senegal, vertreten durch MLaw Sara Garcia, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 5. März 2024 in die Schweiz ein, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Auf dem Personalienblatt für Asylsuchende gab er namentlich an, dass Französisch seine Muttersprache und Diola (Jola) eine mögliche weitere Sprache für die Anhörung sei (SEM-Akten [...] [A]1). B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac ergab, dass er am 7. Mai 2016 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte. C. Die Personalienaufnahme des Beschwerdeführers fand am 12. März 2024 statt. Dabei gab er unter anderem an, dass Diola (Jola) seine Muttersprache und Französisch eine für die Anhörung genügende weitere Sprache sei (A12 Ziff. 1.7.01 f.). Am 22. März 2024 wurde ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-Gespräch) in französischer Sprache durchgeführt. Hierbei führte er insbesondere aus, dass er den Dolmetscher, aber keine schwierigen Begriffe auf Französisch verstehe. Er sei am 31. März 2016 in Italien eingereist und dort über acht Jahre geblieben. Sein Asylgesuch sei abgelehnt worden und nach dem Erhalt der Papiere sei er direkt in die Schweiz eingereist. D. Das SEM trat mit Verfügung vom 15. April 2024 im Rahmen eines Dublinverfahrens nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers ein und verfügte seine Wegweisung in den zuständigen Dublin-Staat Italien. Am 25. Oktober 2024 hob es diese Verfügung auf und nahm das nationale Asylverfahren auf. E. Mit E-Mail vom 20. November 2024 reichte der Beschwerdeführer mehrere Fotos von Vernarbungen an seinem Körper als Beweismittel ein. F. Am 25. November 2024 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung in französischer Sprache zu seinen Asylgründen angehört (A35). Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Diola und in B._______ geboren. Nach Beendigung seiner Schullaufbahn sei er in C._______ und D._______ als (...) tätig gewesen und habe bei seinem Vater in dessen (...)betrieb ausgeholfen. Im Jahr 2011 sei er mit seinem Vater im Busch in einen Rebellenangriff geraten. Sein Vater sei bei diesem Angriff getötet und er sei von der Rebellengruppe verschleppt und in Geiselhaft gehalten worden. Die Rebellen hätten ihn zunächst in Erdlöchern gefangen gehalten und seien gegen ihn körperlich gewalttätig geworden. Danach sei er zur Arbeit in der Holzkohleherstellung, im Cannabis-Anbau und zu Raubzügen gezwungen worden. Im Jahr 2013 sei er mit Hilfe eines Lastwagenfahrers über Mali nach Algerien gelangt. Von dort sei er im Jahr 2016 nach Italien gereist, wo er ein Asylgesuch gestellt habe. In Italien sei er im Landwirtschaftssektor und beim Auf- und Abbau von Veranstaltungsbühnen tätig gewesen. Im Februar 2024 habe Italien seine Aufenthaltskarte nicht mehr verlängert, woraufhin er in die Schweiz eingereist sei. G. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2024 - zugestellt am 2. Dezember 2024 - unterbreitete die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2024 reichte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme ein. H. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. I. Mit Beschwerde vom 11. Dezember 2024 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Insbesondere sei die Vorinstanz anzuweisen, eine Anhörung in der Muttersprache des Beschwerdeführers durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei vorsorglich und superprovisorisch anzuweisen, von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Senegal abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Weiter ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2024 trat die Instruktionsrichterin auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, nicht ein. Sie hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen. K. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Dezember 2024 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Bemerkungen an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Eingabe vom 9. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. M. Mit Eingabe vom 21. Januar 2025 replizierte der Beschwerdeführer. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AslyG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das streitige Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsgerichtsbarkeit werden vorwiegend vom Dispositionsprinzip beherrscht (vgl. Häfelin /Müller /Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., 2020, S. 222). Als Folge wird der Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren alleine durch die Parteien bestimmt. Spiegelbildlich gebietet die Dispositionsmaxime, dass die Verwaltungsjustizbehörden nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als die beschwerdeführende Partei in ihrem Rechtsbegehren verlangt, und zugleich nicht weniger, als die massgebende Partei anerkannt hat (vgl. Urteil des BVGer E-4417/2023 vom 29. August 2023 E. 3.1 m.w.H.). 3.2 Die prozesserfahrene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers stellt und begründet ausschliesslich ein kassatorisches Rechtsbegehren, namentlich die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz «zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung» (Beschwerde, S. 2). Der Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ist demnach auf die Prüfung der formellen Frage beschränkt, ob die angefochtene Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz mit allfälligen Anweisungen zurückzuweisen ist. Dies unter dem Vorbehalt von augenscheinlich in den Akten liegenden Anhaltspunkten auf flüchtlings- und völkerrechtliche Wegweisungsvollzugshindernisse, die den materiellen Erwägungen des angefochtenen Entscheids entgegenstehen würden. 4. 4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter dieser Norm aufgelisteten Beweismittel. Als Verfahrensmaxime besagt der Untersuchungsgrundsatz, dass die Verwaltungsbehörden für die Beschaffung des die Urteilsgrundlage bildenden Tatsachenmaterials zuständig sind. Er auferlegt der Behörde die Pflicht, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu ermitteln und beinhaltet gewissermassen eine Art «behördliche Beweisführungspflicht» (vgl. Krauskopf/Emmeneger/Babey, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 3. Aufl. 2023, Art. 12 N. 16). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG) sowie im Asylverfahren durch die besondere Mitwirkungspflicht einer asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 49 Bst. b VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 1043). 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aus der Begründung erkennen. Im Asylverfahren sind die Anforderungen an die Begründungsdichte regelmässig hoch, wiegen die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen doch allgemein schwer (vgl. Patrick Sutter, in: Praxiskommentar VwVG, 2019, Art. 32 VwVG, Rz. 2). Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur möglich ist, wenn sich sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbar unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Rückweisungsbegehren im Wesentlichen damit, dass die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt habe. Die Anhörung zu seinen Asylgründen sei nicht in seiner Muttersprache Diola (Jola), sondern auf Französisch durchgeführt worden. Es gebe zahlreiche Passagen im Anhörungsprotokoll, die die beschränkte Ausdrucksfähigkeit des Beschwerdeführers festhielten. Zudem habe sich die Vorinstanz auf das Stellen eines «Standard-Fragenkatalogs» beschränkt und keine Rückfragen gestellt, weshalb der Sachverhalt nur oberflächlich ermittelt und der Beschwerdeführer nur summarisch befragt worden sei. Überdies sei keine ergänzende Anhörung durchgeführt worden Diese Umstände hätten dazu geführt, dass der Sachverhalt nicht korrekt abgeklärt und festgestellt worden sei. 5.2 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, es gebe keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer sich nicht ausreichend auf Französisch habe ausdrücken können. Seine Antworten seien substanzreich und ein mangelnder Informationswert für die Sachverhaltserstellung sei nicht festzustellen. Zudem gehe aus der Beschwerdeschrift nicht hervor, welche Punkte flüchtlingsrechtlich oder betreffend die Wegweisungsvollzugshindernisse relevant seien und die sich auf die sprachlichen Defizite des Beschwerdeführers beziehen würden. 5.3 Replikweise wendet der Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz habe nicht beweisen können, inwiefern er sich aktenkundig ausreichend auf Französisch habe ausdrücken können. Es sei zudem nicht relevant, ob er jede Frage beantworten könne. Vielmehr sei entscheidend, was er bei seinen jeweiligen Antwortversuchen gerade nicht vorbringen könne. Daher und aufgrund seiner beschränkten Ausdrucksfähigkeit in der französischen Sprache sei er nicht in der Lage gewesen, die relevanten Vorbringen betreffend Flüchtlingseigenschaft zu verbalisieren. Daher sei zwecks vollständiger Sachverhaltsabklärung eine Anhörung in der Muttersprache des Beschwerdeführers zwingend durchzuführen. Die Rechtsvertretung habe daher anlässlich der Anhörung mehrfach den Abbruch respektive das Ansetzen einer ergänzenden Anhörung in der Muttersprache des Beschwerdeführers beantragt. 6. 6.1 Zunächst ist festzuhalten, dass ein grundsätzlicher Anspruch auf eine Anhörung in der Muttersprache nicht besteht, solange der Asylsuchende über hinreichende Kenntnisse in einer Zweitsprache verfügt, welche eine ordnungsgemässe Anhörung gewährleisten (vgl. Urteil des BVGer D-1672/2017 vom 16. August 2017 E. 4.3.1). Aus dem Protokoll des Dublin-Gesprächs geht hervor, dass der Beschwerdeführer den Dolmetscher mit Ausnahme von schwierigen Begriffen verstehe (A14 S. 1). In der Anhörung gab er an, er verstehe die Dolmetscherin, jedoch habe er Mühe beim Sprechen (A35 F2). Auch gab er anlässlich der Personalienaufnahme an, Französisch genügend zu beherrschen, um sich in dieser Sprache befragen zu lassen (A12 F1.17.02). Aus dem Anhörungsprotokoll geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführer auf die auf Französisch übersetzten Fragen des Befragers jeweils klar und ohne weiteres Nachfragen antwortete. Insbesondere beantwortete er die Fragen nach den Asylgründen ausführlich und ohne Verständigungsprobleme (A35 F35 ff.). Zwar hielt er fest, dass er es in seiner Muttersprache besser erklären könne (A35 F9). Jedoch geht aus seinen Antworten deutlich heraus, welche Asylgründe er geltend machen möchte. Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer während der Rückübersetzung des Protokolls hinreichend Gelegenheit hatte, Ergänzungen und Anmerkungen vorzunehmen (vgl. A35 S. 11). Abschliessend anerkannte er unterschriftlich, das Protokoll sei ihm Satz für Satz vorgelesen und ihm in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden. Ausserdem sei das Protokoll vollständig und entspreche seinen freien Äusserungen (vgl. A35 S. 11). Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Französischkenntnisse des Beschwerdeführers nicht ausreichten, um eine ordnungsgemässe Anhörung in dieser Sprache durchzuführen. Die Vorinstanz hat demzufolge in der angefochtenen Verfügung zu Recht den Antrag auf Ansetzung einer ergänzenden Anhörung in der Muttersprache des Beschwerdeführers abgewiesen. 6.2 Sodann folgte die Vorinstanz entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht lediglich einem standardisierten Fragenkatalog, sondern passte ihre Fragen jeweils auf die Antworten des Beschwerdeführers an und fragte bei Unklarheiten zwecks Ermittlung der Asylgründen mehrmals nach (A35 F36, 37, 39, 40, 41, 43, 44, 45, 46). Auf diese Nachfragen gab er wiederum ausführlich und adäquat Antworten. Demnach und aus den Akten ist nicht ersichtlich, inwiefern der Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt wurde. Des Weiteren beruhen die replikweise zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5846/2013 vom 27. April 2020 - wo die dolmetschende Person nicht in der Lage war, juristische Fachbegriffe präzise zu übersetzen - und E-2151/2016 vom 9. Juni 2016 - wo die dolmetschende Person den Dialekt der gesuchstellenden Person nicht verstand - klarerweise auf andere Umstände und sind nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar, weshalb der Beschwerdeführer hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 6.3 Schliesslich legt der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdestufe - auch nicht replikweise auf den entsprechenden vorinstanzlichen Hinweis in der Vernehmlassung hin - den aus seiner Sicht rechtserheblichen Sachverhalt bezüglich der Frage nicht dar, weshalb er bei einer Rückkehr in den sicheren Heimatstaat Senegal eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat und damit die Regelvermutung von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen vermag. 6.4 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Das Rückweisungsbegehren ist entsprechend unbegründet und daher abzuweisen. 6.5 Mangels reformatorischer Rechtsbegehren ist die materielle Richtigkeit der entsprechenden Beweiswürdigung grundsätzlich nicht Prüfungsgegenstand (vgl. oben E. 3.2). Auch aus den Akten ergeben sich keine offenkundigen Anhaltspunkte, die den materiellen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowohl bezüglich der verneinten Flüchtlingseigenschaft als auch des Wegweisungsvollzuges - insbesondere mangels asyl- und völkerrechtlicher Vollzugshindernisse - entgegenstehen würden.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2024 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Eine allfällige Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers geht aus den Akten nicht hervor, weshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die voristzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Janic Lombriser Versand: