Asyl und Wegweisung
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG).
E. 1.5 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.). 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Im Rahmen des Alltagswissenstests habe er angegeben, seit seiner Geburt bis im Jahr 2011 im Dorf F._______ in der Gemeinde G._______ im Kreis H._______ gelebt zu haben. Weder sein Heimatdorf noch die angegebenen Nachbardörfer I._______, J._______ und K._______ hätten lokalisiert werden können. Ausserdem habe er die Frage, in welchem Gebiet der Kreis H._______ liege, nicht beantworten können. Vage und teils tatsachenwidrig seien seine Angaben zum Nomadenalltag ausgefallen. So habe er etwa nicht erklären können, woraus ein Nomadenzelt bestehe. Des Weiteren habe er ausgeführt, von 2001 bis 2013 in einem Kloster gelebt zu haben. Seinen Tagesablauf im Kloster habe er jedoch nur sehr oberflächlich beschrieben und auch über seinen Lama habe er kaum Auskunft geben können. Zudem habe er nicht gewusst, welche Transportmittel es in seiner Herkunftsregion gebe. Im Gespräch habe er vermehrt Wörter und Begriffe verwendet, welche von Tibetern in O._______ gebraucht würden. Hierzu sei anzumerken, dass er über keinerlei Chinesischkenntnisse verfüge, was im Hinblick auf die Lage seines Herkunftsortes verblüffe. Der Experte sei gestützt auf die erläuterten Erwägungen in seiner Evaluation zum Schluss gekommen, die Wahrscheinlichkeit sei klein, dass der Beschwerdeführer im behaupteten geografischen Raum gelebt habe. Anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zum Resultat des Alltagswissenstests habe er darauf beharrt, aus L._______ zu stammen, und erklärt, deshalb so wenig über das Nomadenleben zu wissen, weil ihn seine Eltern keine Nomadenarbeit hätten verrichten lassen. Es sei ihm auch nicht gelungen, plausible Erklärungen für seine unsubstantiierte Schilderung zum Klosteralltag nachzuliefern. Sodann habe er zu Protokoll gegeben, sein P._______-Dialekt sei deshalb nicht so stark ausgeprägt, weil sein Lehrer in O._______ ausgebildet worden sei und er ab 2001 meistens mit ihm zusammen gewesen sei. Sodann sei die Beschreibung seines Heimatdorfes - es gebe Berge, Bäume und Flüsse - nur sehr allgemein und vage ausgefallen. Ferner habe er seine Kindheit in einer Nomadenfamilie nicht bildlich darstellen können. Die Ausführungen während des rechtlichen Gehörs und der Anhörung hätten die Zweifel bestärkt, dass der Beschwerdeführer aus der angegebenen Herkunftsregion stamme. Sodann seien auch seine Angaben zur Ausreise trotz wiederholter Aufforderung zur detaillierten Schilderung äusserst oberflächlich und ohne jegliche persönliche Prägung ausgefallen. Zudem habe er keine Ausweispapiere zu den Akten gereicht, welche die geltend gemachte Staatsangehörigkeit oder den zurückgelegten Reiseweg belegen würden. Dies lasse darauf schliessen, dass das Fehlen der Ausweispapiere der Verschleierung der Identität und/oder des Reiseweges beziehungsweise zur Erschwerung oder gar dem Verunmöglichen einer allfälligen Rückschaffung in seinen tatsächlichen Heimatstaat diene. Aufgrund der vagen Aussagen sei die geltend gemachte Ausreise nicht glaubhaft, womit weitere Zweifel an seiner Herkunft bestehen würden. Bei der Schilderung seiner Asylgründe sei er nicht in der Lage gewesen, den Ablauf der Rauchopferdarbietung anschaulich zu beschreiben. Oberflächlich und unsubstantiiert hätten sich auch die Ausführungen zum Streit zwischen ihm und den Polizisten gestaltet. Insgesamt seien seine Antworten ausweichend und von mehrfachen Wiederholungen geprägt. Im Gegensatz zur Anhörung entstehe aufgrund der BzP ferner der Eindruck, dass er keinen direkten Kontakt zur Polizei gehabt hätte. Während er anlässlich der BzP ausserdem angegeben habe, Verwandte hätten ihm die Flucht empfohlen, habe er anlässlich der Anhörung zunächst erklärt, die Bevölkerung und der Lehrer hätten ihm dazu geraten. Die geltend gemachten Vorbringen seien widersprüchlich und unsubstantiiert. Seine Stellungnahmen seien nicht geeignet, die Einschätzung des BFM, wonach er nicht in der von ihm angegebenen Region gelebt habe und folglich nicht Staatsangehöriger der Volksrepublik China sei, umzustossen. Aufgrund der fehlenden Chinesischkenntnisse, der fehlenden Identitätspapiere, der unglaubhaften Ausreise, der unglaubhaften Asylgründe und der mangelhaften Länderkenntnisse sei auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in der von ihm angegebenen Region gelebt habe und er Staatsbürger der Volksrepublik China sei. Im Exil geborenen Tibetern werde die chinesische Staatsangehörigkeit nicht erteilt.
E. 3.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an der Wahrheit seiner Vorbringen fest und führte an, seine Aussagen seien konstant und widerspruchsfrei. Die Argumentation der Vorinstanz erschöpfe sich hauptsächlich darin, dass ihm unterstellt werde, nicht aus Tibet zu stammen und ihm Unkenntnisse von Sachverhalten vorgeworfen werde, welche er als nicht begründet erachte. Unter Berücksichtigung seiner Nervosität und der psychischen Unsicherheit nach der langen Flucht sowie der möglichen Fehlerquote einer nicht exakten Übersetzung seien seine Aussagen äusserst glaubhaft. Sodann sei er - unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E 6.1 - aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit BVGE 2009/29 (Urteil vom 7. Oktober 2009) die Praxis der ARK bestätigt und zudem erkannt, dass für die Bejahung von subjektiven Nachfluchtgründen keine längere Aufenthaltsdauer ausserhalb Tibets erforderlich sei.
E. 3.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht. Bis zum heutigen Zeitpunkt hat er trotz ausdrücklicher Aufforderung keinerlei Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gereicht, die es erlauben würden, verbindliche Rückschlüsse auf seine Identität zu ziehen. Es liegen auch keine weiteren Dokumente vor, die zumindest Hinweise auf seine wahre Identität geben könnten. Gemäss Art. 8 AsylG obliegt es den Asylsuchenden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht unter anderem, ihre Identität offenzulegen und Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben. Anlässlich der BzP erklärte der Beschwerdeführer, eine Identitätskarte besessen zu haben. Ihm sei aber gesagt worden, dass er diese nicht in die Schweiz mitnehmen dürfe, und er habe sie demjenigen übergeben müssen, der ihn in die Schweiz geschickt habe. Was dieser mit der Identitätskarte gemacht habe, wisse er nicht (vgl. A 4/9 S. 5). Bei der Anhörung gab er zu Protokoll, die Telefonnummer seines Bruders inzwischen vergessen zu haben (vgl. A 15/15 S. 8). Vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten gewesen, dass er, sollten seine Bemühungen zur Beschaffung seiner Identitätskarte erfolglos verlaufen, sich um andere Papiere bemüht, die seine behauptete Identität beweisen könnten. Der Beschwerdeführer blieb indessen passiv und wies lediglich darauf hin, er habe keine Dokumente oder Beweismittel. Damit hat er es unterlassen, die ihm obliegende zumutbare und mögliche Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Papierbeschaffung wahrzunehmen, weshalb er die daraus resultierenden nachteiligen Konsequenzen in Eigenverantwortung zu tragen hat.
E. 3.3.2 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass die Herkunftsangabe des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermag. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist vorab auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Die Vorbringen in der Rechtsmittelschrift sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer bringt insbesondere keine fundierten Argumente vor, die das Resultat der von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen Evaluation seines Alltagswissens in Frage stellen würden. So wird im Wesentlichen an der Wahrheit der gemachten Aussagen festgehalten und ausgeführt, unter Berücksichtigung seiner Nervosität und der psychischen Unsicherheit nach der langen Flucht sowie der möglichen Fehlerquote einer nicht exakten Übersetzung seien seine Aussagen äusserst glaubhaft.
E. 3.3.3 Bezüglich der geltend gemachten Nervosität sowie der psychischen Unsicherheit nach der langen Flucht als Erklärung für allfällige Unstimmigkeiten in seinen Aussagen ist festzuhalten, dass seit seiner Ankunft in der Schweiz am 25. Juli 2013 bis zur Durchführung des Alltagswissenstests am 21. August 2013 knapp vier Wochen und bis zur Durchführung der Anhörung am 17. September 2013 mehr als sieben Wochen verstrichen. Zudem gab der Beschwerdeführer nach seiner Ankunft in der Schweiz am 25. Juli 2013 an, keine medizinischen Probleme zu haben (vgl. A 1/2). Angesichts dieses Zeitablaufs vermag der Hinweis auf die psychische Unsicherheit nach der langen Flucht nicht zu überzeugen, da er genügend Zeit hatte, sich von den allfälligen Strapazen der Reise zu erholen und mit den hiesigen Gegebenheiten vertraut zu machen. Ferner erklärte der Beschwerdeführer, die Dolmetscherin gut zu verstehen, und er bestätigte die Richtigkeit (BzP) und Vollständigkeit (Bundesanhörung) der entsprechenden Protokolle, weshalb er sich bei seinen Aussagen behaften zu lassen hat. Diese Feststellung erfährt zudem dadurch an Gewicht, als die bei der Bundesanhörung anwesende Hilfswerkvertretung nach Einräumung und Wahrnehmung der Möglichkeit von Ergänzungsfragen an den Beschwerdeführer abschliessend auf dem Beiblatt festhielt, weder weitere Sachverhaltsabklärungen anzuregen noch Einwände anzumelden. In Würdigung sämtlicher Umstände können demzufolge auch die weiteren in diesem Zusammenhang erhobenen Einwände des Beschwerdeführers nicht gehört werden.
E. 3.3.4 Sodann vermag der Beschwerdeführer den Erwägungen bezüglich seiner mangelhaften geographischen Kenntnisse nichts Substantielles entgegenzuhalten. Er versucht lediglich, in pauschaler Art und Weise an der Wahrheit seiner Angaben festzuhalten und die Ergebnisse der Evaluation mit nicht plausiblen Erklärungen zu rechtfertigen. So entgegnete er beispielsweise auf die Feststellung der Vorinstanz, nicht gewusst zu haben, in welchem Gebiet sich der Kreis H._______ befinde, die Region H._______ liege "in der Richtung, wo die Sonne scheint", und zudem habe er sich selten ausserhalb des Tempels aufgehalten. Dieser pauschale und unbeholfene Erklärungsversuch ist offensichtlich nicht geeignet, die vorinstanzliche Argumentation zu entkräften oder zu beseitigen, insbesondere da er in Widerspruch zu seinen protokollierten Aussagen steht, woraus hervorgeht, dass er sich bis zu seinem 16. Lebensjahr bei seinen Eltern als Nomade und somit ausserhalb des Klosters beziehungsweise Tempels aufhielt. Ebenso wenig zu überzeugen vermag die Erklärung seiner Unkenntnis der lokalen Transportmittel, wonach er in einer kleinen Ortschaft aufgewachsen und jeweils zu Fuss zum Tempel gegangen sei. Wie vorgängig erwähnt, verbrachte der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben seine Kindheit mit seiner Familie und zudem sei sein Bruder oft als M._______ unterwegs gewesen und sein Vater habe die selbst hergestellten Produkte verkauft (vgl. A15/15, S. 4). Unter diesen Umständen wäre vom Beschwerdeführer klarerweise zu erwarten, dass er Kenntnisse über die lokalen Transportmittel hat. Seine Erklärungen auf Beschwerdeebene stehen zu einem grossen Teil in Widerspruch mit seinen protokollierten Aussagen und erwecken insgesamt den Eindruck einer nachträglichen Sachverhaltsanpassung, weshalb sie insgesamt nicht geeignet sind, die vorinstanzliche Argumentation zu entkräften oder zu beseitigen. Dabei ist insbesondere festzuhalten, dass das BFM gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des Alltagswissenstests, die daraus resultierende Einschätzung der Fachperson sowie die anlässlich der Bundesanhörung zu Protokoll gegebenen Antworten zum Schluss gelangt ist, die Wahrscheinlichkeit sei gering, dass der Beschwerdeführer im behaupteten geografischen Raum gelebt habe. Seine ungenauen und äusserst oberflächlichen Angaben zu seinem Heimatdorf versuchte er auf Beschwerdeebene mit dem unbeholfenen Einwand zu erklären, dass es dort auch nichts Spezielles gebe. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zum einen keine genügend aufschlussreichen Anhaltspunkte für seine Herkunft aus dieser Gegend aufzeigen konnte. Die Beschreibung seines Heimatdorfs erschöpfte sich in einer oberflächlichen Beschreibung - "es gibt dort Berge, Bäume, Flüsse, und beim Tempel gibt es auch Bäume" (vgl. A 15/15 S. 4). Zum anderen war er auch im Verlaufe der Anhörung im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Alltagswissenstest nicht in der Lage, Klärung hinsichtlich der fehlenden Kenntnisse zu seinem angeblichen Herkunftsort und dessen Umgebung herbeizuführen. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im Zusammenhang mit den unzureichenden Kenntnissen müssen sodann als unbehelfliche und beschönigende Erklärungsversuche des als unglaubhaft erachteten Sachverhaltsumstands qualifiziert werden und runden das Bild ab, wonach der behauptete Herkunftsort des Beschwerdeführers nicht zutrifft.
E. 3.3.5 Sodann sind auch seine Ausführungen zum familiären Alltagsleben ungenügend und realitätsfremd ausgefallen. So wusste er beispielweise nicht, ob seine Geschwister zur Schule gingen, weil er angeblich nicht oft zu Hause gewesen sei (vgl. A 15/15 S. 3). Andernorts erklärte er demgegenüber, nicht oft weg gewesen zu sein und die meiste Zeit im Nomadenzelt verbracht zu haben (vgl. A 15/15 S. 5). Aufgrund der Aussage, die Schwester habe mit den Eltern zusammen gelebt, wiederholte der Befrager die Frage nach dem Schulbesuch, worauf der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, die Schwester sei nicht zur Schule gegangen (vgl. A 15/15 S. 4). Über das Nomadenleben wisse er deshalb nicht viel, weil seine Eltern sehr auf ihn geachtet und ihm als jüngstem Familienmitglied nicht viel Arbeit übertragen hätten (vgl. A 15/15 S. 4 f.). Ebenso detailarm fielen seine Schilderungen zu seinem späteren Leben als Mönch aus (vgl. A 15/15 S. 5 f.). Insbesondere ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer anlässlich des Interviews im Rahmen des Alltagswissenstests von der Fachperson zahlreiche Fragen in diesem Zusammenhang gestellt wurden, die er jedoch mehrheitlich ausweichend oder nicht beantworten konnte. So konnte er beispielsweise die Frage, woraus ein Nomadenzelt bestehe, nicht beantworten. Ebenso wenig konnte er - als Sohn eines Viehzüchters - angeben, wie eine Yak-Kuh zu melken ist, beziehungsweise was vorgängig zu tun ist, damit die Milch einschiesst. Seine Angaben zum Klosterleben fielen oberflächlich und teilweise tatsachenwidrig aus. Die genaue Herkunft des Abts, mit dem er mehr als zehn Jahre im Kloster gelebt haben will, kannte er nicht. Er wisse lediglich, dass er aus dem Kreis H._______ stamme. Weder anlässlich der Bundesanhörung noch in der Beschwerde nahm der Beschwerdeführer die Gelegenheit wahr, nähere Hinweise oder zumindest etwas umfassendere und differenziertere Angaben hierzu abzugeben. Auf Beschwerdestufe begnügt er sich mit den Aussagen, der Alltag im Kloster sei nicht spektakulär und sehr repetitiv gewesen und bezüglich des Lamas habe er alle ihm gestellten Fragen zu seiner Person beantwortet. Zu den Ausführungen des BFM, wonach er Wörter und Begriffe verwendet habe, welche von Tibetern in O._______ gebraucht würden, wird auf Beschwerdeebene lediglich angeführt, dass er sich nicht erinnern könne, solche Wörter verwendet zu haben. Dieser unbehelfliche Erklärungsversuch ist offensichtlich nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben auszuräumen. Auch seine Erläuterung, wonach er die längste Zeit seines Lebens im Kloster verbracht und den Dialekt seines Lehrers angenommen habe, welcher in O._______ studiert habe, vermag nicht zu überzeugen. Sodann ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keine Chinesisch-Kenntnisse hat. Es ist nämlich davon auszugehen, dass der in einer Nomadenfamilie aufgewachsene Beschwerdeführer im Rahmen seiner alltäglichen Verrichtungen durchaus mit anderen Leuten in Kontakt gekommen und dabei mit dem in der Umgangssprache gebräuchlichen Chinesisch konfrontiert worden sein dürfte. Bezeichnenderweise unterlässt er es vollständig, sich mit den diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, eine Klärung hinsichtlich des von ihm behaupteten Herkunftsortes herbeizuführen.
E. 3.3.6 Auch die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe rund um die Flucht bewirken keine Änderung in der Beurteilung der Frage des angeblichen Herkunftsortes des Beschwerdeführers. Konkrete, die vorinstanzliche Begründung in diesem Zusammenhang entkräftende Ausführungen unterbleiben. Einerseits gab der Beschwerdeführer an, Verwandte hätten ihm zur Flucht geraten, andererseits erklärte er, die Bevölkerung und sein Lehrer hätten ihm dazu geraten. Auf Vorhalt dieser widersprüchlichen Angaben erklärte er, sein Bruder habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass sowohl die Bevölkerung als auch sein Lehrer meinten, es sei besser, wenn er das Land verlassen würde (vgl. A 15/15 S. 8). Der Beschwerdeführer hält den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz zu seinen widersprüchlichen Angaben nichts entgegen. Seine Erklärungen auf Beschwerdeebene erschöpfen sich sodann in einer rudimentären Wiedergabe des bereits bekannten Sachverhalts. Gleichzeitig hält er an der Richtigkeit seiner gemachten Angaben fest und begründet die fehlenden Angaben zum Ablauf seiner Flucht mit seiner Furcht, derentwegen er sich nicht auf den jeweiligen Aufenthaltsort habe achten können. Diese Angaben sind als unbehelflich zu werten und vermögen ebenso wenig zu überzeugen, wie seine Angaben zur Einreise in die Schweiz, zu der er keinerlei substanziierten Angaben machen konnte. Insbesondere ist nicht glaubhaft, dass er weder die Fluglinie noch den Ort der Zwischenlandung benennen kann. Dem ist nämlich entgegenzuhalten, dass Flughäfen oder Fluglinien sowohl im Flugzeug als auch vor Ort immer wieder bei Ansagen namentlich erwähnt werden; zudem ist davon auszugehen, dass ihm der Schlepper die angeflogenen Flughäfen genannt hat. Das Gericht kommt auch diesbezüglich zum Schluss, dass der Beschwerdeführer Herkunft und Identität verschleiern will, um den Behörden eine Rückschaffung zu erschweren beziehungsweise zu verunmöglichen. Angesichts dieser Sachlage - die Wahrscheinlichkeit, wonach der Beschwerdeführer im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte ist klein - ist den von ihm geltend gemachten Ausreise- beziehungsweise Asylgründen die Grundlage entzogen. Aufgrund dieser Feststellung kann darauf verzichtet werden, die weiteren Vorbringen zu prüfen.
E. 3.3.7 Abschliessend und der Vollständigkeit halber ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.10 zu verweisen, das in Präzisierung der bis anhin gültigen Praxis (EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.3 sowie BVGE 2009/29) festhält, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsrechtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen. Mithin erübrigen sich Erörterungen im Zusammenhang mit dem Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen.
E. 3.3.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Der Antrag, die Sache sei neu zu beurteilen, ist abzuweisen.
E. 3.4 Aufgrund der ausführlich und schlüssig begründeten Verfügung der Vorinstanz ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es - nebst der Schweiz und Nordamerika - lediglich in Indien und Nepal. Es ist daher vermutungsweise anzunehmen, dass er in Indien oder Nepal aufgewachsen ist respektive dort gelebt hat. Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob er über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob er die Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt hat, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen asylrelevanter Gefährdung hinsichtlich jenes Staates zu prüfen wäre. Wie bereits in Erwägung 3.3.1 ausgeführt, ist das Gericht mit der Vorinstanz der Auffassung, dass der Beschwerdeführer die Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat und dadurch den Behörden nähere Abklärungen und eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht er auch die Abklärung, welchen effektiven Status er in Indien respektive Nepal innehat. Er hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten.
E. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, weiter auf die übrigen Beschwerdevorbringen im Asylpunkt einzugehen.
E. 4 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
E. 5.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellt sich die Vorinstanz vorliegend auf den Standpunkt, da die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei, müsse diese als unbekannt gelten. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auf den Entscheid des Bundesamtes verwiesen werden.
E. 5.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits vorstehend in Erwägung 3.3.1 ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist vorliegend davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen, was insbesondere für Nepal und Indien gilt, welche als mögliche Herkunftsstaaten in Frage kommen. Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen worden (vgl. BFM-Verfügung vom 19. September 2013, Dispositiv Ziff. 4). Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die seine Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerdeführer selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Er entzieht mit seinem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2013 wurde die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist festzustellen, dass von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3.Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5846/2013 Urteil vom 14. August 2014 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren B._______ unbekannter Staatsangehörigkeit, alias A._______, geboren B._______, Volksrepublik China, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. September 2013 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, A. Der angeblich aus Tibet (Volksrepublik China) stammende Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland am 17. März 2013 und gelangte von C._______ aus auf dem Luftweg in ein ihm unbekanntes Land, von wo aus er wiederum auf dem Luftweg in ein weiteres ihm unbekanntes Land reiste, seine Reise auf dem Landweg via ihm unbekannte Ortschaften fortsetzte und am 25. Juli 2013 die Schweiz erreichte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 30. Juli 2013 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ zur Person befragt (BzP). Das BFM hörte ihn am 17. September 2013 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) eingehend zu seinen Asylgründen an, nachdem am 21. August 2013 ein Telefoninterview im Hinblick auf die Evaluation des Alltagswissens durchgeführt worden war. B. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er stamme aus Tibet, sei nie zur Schule gegangen und habe gemeinsam mit seinen Eltern als Nomade gelebt. Im Alter von E._______ Jahren habe er sich entschieden, Mönch zu werden, weshalb er fortan sein Leben gemeinsam mit einem Lehrer in einem Tempel verbracht habe. Am 17. März 2013 habe er anlässlich eines tibetischen Rauchrituals für die Rückkehr des Dalai Lama plädiert und die Freilassung der tibetischen Häftlinge verlangt. Zufälligerweise habe die Polizei an diesem Tag einen Kontrollgang absolviert und dabei einem Bild des Dalai Lama einen Fusstritt versetzt, worauf es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen ihm und der Polizei gekommen sei. Nachdem sich die Polizei entfernt habe, sei er von seinem Lehrer darauf hingewiesen worden, dass nun wahrscheinlich Probleme auf ihn zukämen. Sein Lehrer beziehungsweise seine Verwandten, die Bevölkerung oder sein Bruder hätten ihm sodann zur Flucht geraten. C. Mit Verfügung vom 19. September 2013 - eröffnet am 23. September 2013 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz - unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China - und beauftragte den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2013 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und in der Sache neu zu beurteilen. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges anzuordnen, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen, eventualiter sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu orientieren. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. E. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 17. Oktober 2013 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde nicht eingetreten, die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Anträge betreffend Datenweitergabe wurden abgewiesen. Die Vorinstanz wurde in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 4. November 2013 eingeladen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 31. Oktober 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten. Es würden auch keine Elemente vorgebracht, die nicht bereits Gegenstand ihres Entscheides gewesen seien. Im Übrigen sei auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen, an welchen vollumfänglich festgehalten werde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 15. November 2013 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). 1.5. Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.). 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1. Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Im Rahmen des Alltagswissenstests habe er angegeben, seit seiner Geburt bis im Jahr 2011 im Dorf F._______ in der Gemeinde G._______ im Kreis H._______ gelebt zu haben. Weder sein Heimatdorf noch die angegebenen Nachbardörfer I._______, J._______ und K._______ hätten lokalisiert werden können. Ausserdem habe er die Frage, in welchem Gebiet der Kreis H._______ liege, nicht beantworten können. Vage und teils tatsachenwidrig seien seine Angaben zum Nomadenalltag ausgefallen. So habe er etwa nicht erklären können, woraus ein Nomadenzelt bestehe. Des Weiteren habe er ausgeführt, von 2001 bis 2013 in einem Kloster gelebt zu haben. Seinen Tagesablauf im Kloster habe er jedoch nur sehr oberflächlich beschrieben und auch über seinen Lama habe er kaum Auskunft geben können. Zudem habe er nicht gewusst, welche Transportmittel es in seiner Herkunftsregion gebe. Im Gespräch habe er vermehrt Wörter und Begriffe verwendet, welche von Tibetern in O._______ gebraucht würden. Hierzu sei anzumerken, dass er über keinerlei Chinesischkenntnisse verfüge, was im Hinblick auf die Lage seines Herkunftsortes verblüffe. Der Experte sei gestützt auf die erläuterten Erwägungen in seiner Evaluation zum Schluss gekommen, die Wahrscheinlichkeit sei klein, dass der Beschwerdeführer im behaupteten geografischen Raum gelebt habe. Anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zum Resultat des Alltagswissenstests habe er darauf beharrt, aus L._______ zu stammen, und erklärt, deshalb so wenig über das Nomadenleben zu wissen, weil ihn seine Eltern keine Nomadenarbeit hätten verrichten lassen. Es sei ihm auch nicht gelungen, plausible Erklärungen für seine unsubstantiierte Schilderung zum Klosteralltag nachzuliefern. Sodann habe er zu Protokoll gegeben, sein P._______-Dialekt sei deshalb nicht so stark ausgeprägt, weil sein Lehrer in O._______ ausgebildet worden sei und er ab 2001 meistens mit ihm zusammen gewesen sei. Sodann sei die Beschreibung seines Heimatdorfes - es gebe Berge, Bäume und Flüsse - nur sehr allgemein und vage ausgefallen. Ferner habe er seine Kindheit in einer Nomadenfamilie nicht bildlich darstellen können. Die Ausführungen während des rechtlichen Gehörs und der Anhörung hätten die Zweifel bestärkt, dass der Beschwerdeführer aus der angegebenen Herkunftsregion stamme. Sodann seien auch seine Angaben zur Ausreise trotz wiederholter Aufforderung zur detaillierten Schilderung äusserst oberflächlich und ohne jegliche persönliche Prägung ausgefallen. Zudem habe er keine Ausweispapiere zu den Akten gereicht, welche die geltend gemachte Staatsangehörigkeit oder den zurückgelegten Reiseweg belegen würden. Dies lasse darauf schliessen, dass das Fehlen der Ausweispapiere der Verschleierung der Identität und/oder des Reiseweges beziehungsweise zur Erschwerung oder gar dem Verunmöglichen einer allfälligen Rückschaffung in seinen tatsächlichen Heimatstaat diene. Aufgrund der vagen Aussagen sei die geltend gemachte Ausreise nicht glaubhaft, womit weitere Zweifel an seiner Herkunft bestehen würden. Bei der Schilderung seiner Asylgründe sei er nicht in der Lage gewesen, den Ablauf der Rauchopferdarbietung anschaulich zu beschreiben. Oberflächlich und unsubstantiiert hätten sich auch die Ausführungen zum Streit zwischen ihm und den Polizisten gestaltet. Insgesamt seien seine Antworten ausweichend und von mehrfachen Wiederholungen geprägt. Im Gegensatz zur Anhörung entstehe aufgrund der BzP ferner der Eindruck, dass er keinen direkten Kontakt zur Polizei gehabt hätte. Während er anlässlich der BzP ausserdem angegeben habe, Verwandte hätten ihm die Flucht empfohlen, habe er anlässlich der Anhörung zunächst erklärt, die Bevölkerung und der Lehrer hätten ihm dazu geraten. Die geltend gemachten Vorbringen seien widersprüchlich und unsubstantiiert. Seine Stellungnahmen seien nicht geeignet, die Einschätzung des BFM, wonach er nicht in der von ihm angegebenen Region gelebt habe und folglich nicht Staatsangehöriger der Volksrepublik China sei, umzustossen. Aufgrund der fehlenden Chinesischkenntnisse, der fehlenden Identitätspapiere, der unglaubhaften Ausreise, der unglaubhaften Asylgründe und der mangelhaften Länderkenntnisse sei auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in der von ihm angegebenen Region gelebt habe und er Staatsbürger der Volksrepublik China sei. Im Exil geborenen Tibetern werde die chinesische Staatsangehörigkeit nicht erteilt. 3.2. In seiner Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an der Wahrheit seiner Vorbringen fest und führte an, seine Aussagen seien konstant und widerspruchsfrei. Die Argumentation der Vorinstanz erschöpfe sich hauptsächlich darin, dass ihm unterstellt werde, nicht aus Tibet zu stammen und ihm Unkenntnisse von Sachverhalten vorgeworfen werde, welche er als nicht begründet erachte. Unter Berücksichtigung seiner Nervosität und der psychischen Unsicherheit nach der langen Flucht sowie der möglichen Fehlerquote einer nicht exakten Übersetzung seien seine Aussagen äusserst glaubhaft. Sodann sei er - unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E 6.1 - aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit BVGE 2009/29 (Urteil vom 7. Oktober 2009) die Praxis der ARK bestätigt und zudem erkannt, dass für die Bejahung von subjektiven Nachfluchtgründen keine längere Aufenthaltsdauer ausserhalb Tibets erforderlich sei. 3.3. 3.3.1. Vorab ist festzuhalten, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht. Bis zum heutigen Zeitpunkt hat er trotz ausdrücklicher Aufforderung keinerlei Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gereicht, die es erlauben würden, verbindliche Rückschlüsse auf seine Identität zu ziehen. Es liegen auch keine weiteren Dokumente vor, die zumindest Hinweise auf seine wahre Identität geben könnten. Gemäss Art. 8 AsylG obliegt es den Asylsuchenden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht unter anderem, ihre Identität offenzulegen und Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben. Anlässlich der BzP erklärte der Beschwerdeführer, eine Identitätskarte besessen zu haben. Ihm sei aber gesagt worden, dass er diese nicht in die Schweiz mitnehmen dürfe, und er habe sie demjenigen übergeben müssen, der ihn in die Schweiz geschickt habe. Was dieser mit der Identitätskarte gemacht habe, wisse er nicht (vgl. A 4/9 S. 5). Bei der Anhörung gab er zu Protokoll, die Telefonnummer seines Bruders inzwischen vergessen zu haben (vgl. A 15/15 S. 8). Vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten gewesen, dass er, sollten seine Bemühungen zur Beschaffung seiner Identitätskarte erfolglos verlaufen, sich um andere Papiere bemüht, die seine behauptete Identität beweisen könnten. Der Beschwerdeführer blieb indessen passiv und wies lediglich darauf hin, er habe keine Dokumente oder Beweismittel. Damit hat er es unterlassen, die ihm obliegende zumutbare und mögliche Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Papierbeschaffung wahrzunehmen, weshalb er die daraus resultierenden nachteiligen Konsequenzen in Eigenverantwortung zu tragen hat. 3.3.2. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass die Herkunftsangabe des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermag. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist vorab auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Die Vorbringen in der Rechtsmittelschrift sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer bringt insbesondere keine fundierten Argumente vor, die das Resultat der von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen Evaluation seines Alltagswissens in Frage stellen würden. So wird im Wesentlichen an der Wahrheit der gemachten Aussagen festgehalten und ausgeführt, unter Berücksichtigung seiner Nervosität und der psychischen Unsicherheit nach der langen Flucht sowie der möglichen Fehlerquote einer nicht exakten Übersetzung seien seine Aussagen äusserst glaubhaft. 3.3.3. Bezüglich der geltend gemachten Nervosität sowie der psychischen Unsicherheit nach der langen Flucht als Erklärung für allfällige Unstimmigkeiten in seinen Aussagen ist festzuhalten, dass seit seiner Ankunft in der Schweiz am 25. Juli 2013 bis zur Durchführung des Alltagswissenstests am 21. August 2013 knapp vier Wochen und bis zur Durchführung der Anhörung am 17. September 2013 mehr als sieben Wochen verstrichen. Zudem gab der Beschwerdeführer nach seiner Ankunft in der Schweiz am 25. Juli 2013 an, keine medizinischen Probleme zu haben (vgl. A 1/2). Angesichts dieses Zeitablaufs vermag der Hinweis auf die psychische Unsicherheit nach der langen Flucht nicht zu überzeugen, da er genügend Zeit hatte, sich von den allfälligen Strapazen der Reise zu erholen und mit den hiesigen Gegebenheiten vertraut zu machen. Ferner erklärte der Beschwerdeführer, die Dolmetscherin gut zu verstehen, und er bestätigte die Richtigkeit (BzP) und Vollständigkeit (Bundesanhörung) der entsprechenden Protokolle, weshalb er sich bei seinen Aussagen behaften zu lassen hat. Diese Feststellung erfährt zudem dadurch an Gewicht, als die bei der Bundesanhörung anwesende Hilfswerkvertretung nach Einräumung und Wahrnehmung der Möglichkeit von Ergänzungsfragen an den Beschwerdeführer abschliessend auf dem Beiblatt festhielt, weder weitere Sachverhaltsabklärungen anzuregen noch Einwände anzumelden. In Würdigung sämtlicher Umstände können demzufolge auch die weiteren in diesem Zusammenhang erhobenen Einwände des Beschwerdeführers nicht gehört werden. 3.3.4. Sodann vermag der Beschwerdeführer den Erwägungen bezüglich seiner mangelhaften geographischen Kenntnisse nichts Substantielles entgegenzuhalten. Er versucht lediglich, in pauschaler Art und Weise an der Wahrheit seiner Angaben festzuhalten und die Ergebnisse der Evaluation mit nicht plausiblen Erklärungen zu rechtfertigen. So entgegnete er beispielsweise auf die Feststellung der Vorinstanz, nicht gewusst zu haben, in welchem Gebiet sich der Kreis H._______ befinde, die Region H._______ liege "in der Richtung, wo die Sonne scheint", und zudem habe er sich selten ausserhalb des Tempels aufgehalten. Dieser pauschale und unbeholfene Erklärungsversuch ist offensichtlich nicht geeignet, die vorinstanzliche Argumentation zu entkräften oder zu beseitigen, insbesondere da er in Widerspruch zu seinen protokollierten Aussagen steht, woraus hervorgeht, dass er sich bis zu seinem 16. Lebensjahr bei seinen Eltern als Nomade und somit ausserhalb des Klosters beziehungsweise Tempels aufhielt. Ebenso wenig zu überzeugen vermag die Erklärung seiner Unkenntnis der lokalen Transportmittel, wonach er in einer kleinen Ortschaft aufgewachsen und jeweils zu Fuss zum Tempel gegangen sei. Wie vorgängig erwähnt, verbrachte der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben seine Kindheit mit seiner Familie und zudem sei sein Bruder oft als M._______ unterwegs gewesen und sein Vater habe die selbst hergestellten Produkte verkauft (vgl. A15/15, S. 4). Unter diesen Umständen wäre vom Beschwerdeführer klarerweise zu erwarten, dass er Kenntnisse über die lokalen Transportmittel hat. Seine Erklärungen auf Beschwerdeebene stehen zu einem grossen Teil in Widerspruch mit seinen protokollierten Aussagen und erwecken insgesamt den Eindruck einer nachträglichen Sachverhaltsanpassung, weshalb sie insgesamt nicht geeignet sind, die vorinstanzliche Argumentation zu entkräften oder zu beseitigen. Dabei ist insbesondere festzuhalten, dass das BFM gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des Alltagswissenstests, die daraus resultierende Einschätzung der Fachperson sowie die anlässlich der Bundesanhörung zu Protokoll gegebenen Antworten zum Schluss gelangt ist, die Wahrscheinlichkeit sei gering, dass der Beschwerdeführer im behaupteten geografischen Raum gelebt habe. Seine ungenauen und äusserst oberflächlichen Angaben zu seinem Heimatdorf versuchte er auf Beschwerdeebene mit dem unbeholfenen Einwand zu erklären, dass es dort auch nichts Spezielles gebe. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zum einen keine genügend aufschlussreichen Anhaltspunkte für seine Herkunft aus dieser Gegend aufzeigen konnte. Die Beschreibung seines Heimatdorfs erschöpfte sich in einer oberflächlichen Beschreibung - "es gibt dort Berge, Bäume, Flüsse, und beim Tempel gibt es auch Bäume" (vgl. A 15/15 S. 4). Zum anderen war er auch im Verlaufe der Anhörung im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Alltagswissenstest nicht in der Lage, Klärung hinsichtlich der fehlenden Kenntnisse zu seinem angeblichen Herkunftsort und dessen Umgebung herbeizuführen. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im Zusammenhang mit den unzureichenden Kenntnissen müssen sodann als unbehelfliche und beschönigende Erklärungsversuche des als unglaubhaft erachteten Sachverhaltsumstands qualifiziert werden und runden das Bild ab, wonach der behauptete Herkunftsort des Beschwerdeführers nicht zutrifft. 3.3.5. Sodann sind auch seine Ausführungen zum familiären Alltagsleben ungenügend und realitätsfremd ausgefallen. So wusste er beispielweise nicht, ob seine Geschwister zur Schule gingen, weil er angeblich nicht oft zu Hause gewesen sei (vgl. A 15/15 S. 3). Andernorts erklärte er demgegenüber, nicht oft weg gewesen zu sein und die meiste Zeit im Nomadenzelt verbracht zu haben (vgl. A 15/15 S. 5). Aufgrund der Aussage, die Schwester habe mit den Eltern zusammen gelebt, wiederholte der Befrager die Frage nach dem Schulbesuch, worauf der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, die Schwester sei nicht zur Schule gegangen (vgl. A 15/15 S. 4). Über das Nomadenleben wisse er deshalb nicht viel, weil seine Eltern sehr auf ihn geachtet und ihm als jüngstem Familienmitglied nicht viel Arbeit übertragen hätten (vgl. A 15/15 S. 4 f.). Ebenso detailarm fielen seine Schilderungen zu seinem späteren Leben als Mönch aus (vgl. A 15/15 S. 5 f.). Insbesondere ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer anlässlich des Interviews im Rahmen des Alltagswissenstests von der Fachperson zahlreiche Fragen in diesem Zusammenhang gestellt wurden, die er jedoch mehrheitlich ausweichend oder nicht beantworten konnte. So konnte er beispielsweise die Frage, woraus ein Nomadenzelt bestehe, nicht beantworten. Ebenso wenig konnte er - als Sohn eines Viehzüchters - angeben, wie eine Yak-Kuh zu melken ist, beziehungsweise was vorgängig zu tun ist, damit die Milch einschiesst. Seine Angaben zum Klosterleben fielen oberflächlich und teilweise tatsachenwidrig aus. Die genaue Herkunft des Abts, mit dem er mehr als zehn Jahre im Kloster gelebt haben will, kannte er nicht. Er wisse lediglich, dass er aus dem Kreis H._______ stamme. Weder anlässlich der Bundesanhörung noch in der Beschwerde nahm der Beschwerdeführer die Gelegenheit wahr, nähere Hinweise oder zumindest etwas umfassendere und differenziertere Angaben hierzu abzugeben. Auf Beschwerdestufe begnügt er sich mit den Aussagen, der Alltag im Kloster sei nicht spektakulär und sehr repetitiv gewesen und bezüglich des Lamas habe er alle ihm gestellten Fragen zu seiner Person beantwortet. Zu den Ausführungen des BFM, wonach er Wörter und Begriffe verwendet habe, welche von Tibetern in O._______ gebraucht würden, wird auf Beschwerdeebene lediglich angeführt, dass er sich nicht erinnern könne, solche Wörter verwendet zu haben. Dieser unbehelfliche Erklärungsversuch ist offensichtlich nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben auszuräumen. Auch seine Erläuterung, wonach er die längste Zeit seines Lebens im Kloster verbracht und den Dialekt seines Lehrers angenommen habe, welcher in O._______ studiert habe, vermag nicht zu überzeugen. Sodann ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keine Chinesisch-Kenntnisse hat. Es ist nämlich davon auszugehen, dass der in einer Nomadenfamilie aufgewachsene Beschwerdeführer im Rahmen seiner alltäglichen Verrichtungen durchaus mit anderen Leuten in Kontakt gekommen und dabei mit dem in der Umgangssprache gebräuchlichen Chinesisch konfrontiert worden sein dürfte. Bezeichnenderweise unterlässt er es vollständig, sich mit den diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, eine Klärung hinsichtlich des von ihm behaupteten Herkunftsortes herbeizuführen. 3.3.6. Auch die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe rund um die Flucht bewirken keine Änderung in der Beurteilung der Frage des angeblichen Herkunftsortes des Beschwerdeführers. Konkrete, die vorinstanzliche Begründung in diesem Zusammenhang entkräftende Ausführungen unterbleiben. Einerseits gab der Beschwerdeführer an, Verwandte hätten ihm zur Flucht geraten, andererseits erklärte er, die Bevölkerung und sein Lehrer hätten ihm dazu geraten. Auf Vorhalt dieser widersprüchlichen Angaben erklärte er, sein Bruder habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass sowohl die Bevölkerung als auch sein Lehrer meinten, es sei besser, wenn er das Land verlassen würde (vgl. A 15/15 S. 8). Der Beschwerdeführer hält den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz zu seinen widersprüchlichen Angaben nichts entgegen. Seine Erklärungen auf Beschwerdeebene erschöpfen sich sodann in einer rudimentären Wiedergabe des bereits bekannten Sachverhalts. Gleichzeitig hält er an der Richtigkeit seiner gemachten Angaben fest und begründet die fehlenden Angaben zum Ablauf seiner Flucht mit seiner Furcht, derentwegen er sich nicht auf den jeweiligen Aufenthaltsort habe achten können. Diese Angaben sind als unbehelflich zu werten und vermögen ebenso wenig zu überzeugen, wie seine Angaben zur Einreise in die Schweiz, zu der er keinerlei substanziierten Angaben machen konnte. Insbesondere ist nicht glaubhaft, dass er weder die Fluglinie noch den Ort der Zwischenlandung benennen kann. Dem ist nämlich entgegenzuhalten, dass Flughäfen oder Fluglinien sowohl im Flugzeug als auch vor Ort immer wieder bei Ansagen namentlich erwähnt werden; zudem ist davon auszugehen, dass ihm der Schlepper die angeflogenen Flughäfen genannt hat. Das Gericht kommt auch diesbezüglich zum Schluss, dass der Beschwerdeführer Herkunft und Identität verschleiern will, um den Behörden eine Rückschaffung zu erschweren beziehungsweise zu verunmöglichen. Angesichts dieser Sachlage - die Wahrscheinlichkeit, wonach der Beschwerdeführer im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte ist klein - ist den von ihm geltend gemachten Ausreise- beziehungsweise Asylgründen die Grundlage entzogen. Aufgrund dieser Feststellung kann darauf verzichtet werden, die weiteren Vorbringen zu prüfen. 3.3.7. Abschliessend und der Vollständigkeit halber ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.10 zu verweisen, das in Präzisierung der bis anhin gültigen Praxis (EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.3 sowie BVGE 2009/29) festhält, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsrechtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen. Mithin erübrigen sich Erörterungen im Zusammenhang mit dem Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen. 3.3.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Der Antrag, die Sache sei neu zu beurteilen, ist abzuweisen. 3.4. Aufgrund der ausführlich und schlüssig begründeten Verfügung der Vorinstanz ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es - nebst der Schweiz und Nordamerika - lediglich in Indien und Nepal. Es ist daher vermutungsweise anzunehmen, dass er in Indien oder Nepal aufgewachsen ist respektive dort gelebt hat. Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob er über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob er die Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt hat, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen asylrelevanter Gefährdung hinsichtlich jenes Staates zu prüfen wäre. Wie bereits in Erwägung 3.3.1 ausgeführt, ist das Gericht mit der Vorinstanz der Auffassung, dass der Beschwerdeführer die Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat und dadurch den Behörden nähere Abklärungen und eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht er auch die Abklärung, welchen effektiven Status er in Indien respektive Nepal innehat. Er hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten. 3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, weiter auf die übrigen Beschwerdevorbringen im Asylpunkt einzugehen.
4. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 5. 5.1. Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellt sich die Vorinstanz vorliegend auf den Standpunkt, da die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei, müsse diese als unbekannt gelten. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auf den Entscheid des Bundesamtes verwiesen werden. 5.2. Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits vorstehend in Erwägung 3.3.1 ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist vorliegend davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen, was insbesondere für Nepal und Indien gilt, welche als mögliche Herkunftsstaaten in Frage kommen. Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen worden (vgl. BFM-Verfügung vom 19. September 2013, Dispositiv Ziff. 4). Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die seine Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerdeführer selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Er entzieht mit seinem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2013 wurde die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist festzustellen, dass von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3.Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: