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E-2151/2016

E-2151/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-06-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin - eine chinesische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B._______ in der Provinz C._______ - verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge [im Frühling] 2015 und reiste über Hong Kong und Moskau am (...) 2015 in die Schweiz ein, wo sie am (...) 2015 ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Kurzbefragung am 7. Mai 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen sowie der einlässlichen Anhörung am 28. Januar 2016 trug sie im Wesentlichen Folgendes vor: Sie sei seit Oktober 2012 Mitglied einer Hauskirche mit Namen "Yinxinchengyi", was so viel bedeute wie "Gerechtigkeit durch Glaube". Ungefähr Mitte des Jahres 2013 habe sie ihren (...) kranken Ehemann, von dem sie seit [mehreren] Jahren getrennt lebe, missionieren wollen. Zu ihrer Überraschung sei dieser sehr böse geworden und habe sie angegriffen. Auch habe er ihr gedroht, sie gegenüber den Behörden zu verraten. An einem Sonntag im Januar 2014 sei sie von ihrem Ehemann dabei ertappt worden, wie sie sich mit einem Mitglied ihrer Hauskirche, D._______, bei sich zu Hause getroffen habe, um ihren Glauben zu praktizieren. Als ihr Ehemann D._______ habe angreifen wollen, sei es dieser gelungen, aus der Wohnung zu fliehen. Ende Mai respektive Anfang Juni 2014 habe sich die Beschwerdeführerin mit anderen Glaubensgenossen, unter anderem mit D._______, treffen wollen. Als sie auf diese gewartet habe, habe sie gesehen, wie die Polizei eine Person festgenommen habe. Daraufhin sei sie zu sich nach Hause zurückgekehrt. Am 5. Juni 2014 habe sie aus einem Brief erfahren, dass es sich bei der festgenommenen Person um D._______ gehandelt habe, und dass es zu dieser Festnahme gekommen sei, weil der Ehemann der Beschwerdeführerin D._______ verraten habe. Danach habe die Beschwerdeführerin ihre Wohnung nicht mehr verlassen und habe auch an keinem Treffen mit anderen Glaubensgeschwistern mehr teilgenommen. In dieser Zeit habe die Polizei in B._______ ohne konkreten Verdacht zahlreiche Razzien in Privatwohnungen durchgeführt, um Mitglieder von Hauskirchen ausfindig zu machen. Auch bei ihr zu Hause seien die Behörden - ohne dass sie über ihre Mitgliedschaft bei der Glaubensgemeinschaft orientiert gewesen wären - wiederholt vorbeigekommen, wobei sie sich jeweils versteckt habe. Aus Angst, aufgrund entsprechender Drohungen seitens ihres Ehemanns ebenfalls von ihm gegenüber den Behörden verraten zu werden, habe sie mit Hilfe ihrer Schwester schliesslich ihre Ausreise aus China geplant und sich zu diesem Zweck [Ende des Jahres] 2014 einen Reisepass ausstellen lassen. Den definitiven Entschluss, ihr Heimatland zu verlassen habe sie aber erst gefasst, als sie im März 2015 schliesslich vom Freund einer anderen Glaubensgenossin gegenüber den chinesischen Behörden denunziert worden sei. B. B.a Mit Verfügung vom 14. März 2016 - am darauffolgenden Tag eröffnet - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete ihre Wegweisung sowie den Vollzug an. B.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhielten. Ihre Schilderungen enthielten diverse Widersprüche, die in ihrer Gesamtheit als klarer Hinweis für eine konstruierte Geschichte zu werten seien. Beispielsweise habe die Beschwerdeführerin den Zeitpunkt der Festnahme ihrer Glaubensgenossin, D._______, anlässlich der Kurzbefragung auf Anfang Juni 2014 datiert, während sie bei der Bundesanhörung angegeben habe, dieses Ereignis habe sich am 31. Mai 2014 zugetragen. Auf spätere Fragen im Rahmen der Bundesanhörung habe sie sogar geantwortet, dass es am 30. Mai 2014 zur Festnahme ihrer Glaubensgenossin gekommen sei. Da sie diesen Vorfall als Wendepunkt ihrer Geschichte dargestellt habe, dürfe erwartet werden, dass sie das genaue Datum mehrmals korrekt wiedergeben könne. Ferner habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung angegeben, ihr Ehemann habe D._______ bei der Polizei angezeigt, während sie bei der Bundesanhörung zu Protokoll gegeben habe, ihr Ehemann habe ihre Glaubensschwester aufgesucht und öffentlich geschlagen, woraufhin die Polizei gekommen sei und D._______ festgenommen habe. Im gleichen Zusammenhang habe sie anlässlich der Kurzbefragung ausgesagt, sie sei von D._______ nach deren Freilassung aufgesucht und darüber orientiert worden, dass ihr Ehemann sie verraten habe. Demgegenüber habe sie bei der Bundesanhörung ausgesagt, dass sie D._______ nach deren Festnahme nie mehr gesehen habe und erst im Oktober 2014 aufgrund eines von ihr geschriebenen Zettels davon erfahren habe, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin sie angezeigt habe. Schliesslich habe sie anlässlich der Bundesanhörung zwei Mal davon berichtet, dass sie am 31. Mai 2014 zu zweit unter einer Brücke auf die anderen Mitglieder der Glaubensgemeinschaft gewartet und dann gesehen hätten, wie die Polizei jemanden verhaftet habe. Nach der zweiten Person befragt, habe sie plötzlich ausgesagt, dass sie alleine gewesen sei. Des Weiteren seien die Kenntnisse der Beschwerdeführerin über ihre Glaubensgemeinschaft der Yinxinchengyi sehr begrenzt und oberflächlich, obwohl sie angeblich seit Oktober 2012 Mitglied sei. So habe sie beispielsweise weder den Vorsitzenden ihrer Gemeinschaft benennen können, noch Aussagen über deren Struktur und Organisation gemacht. Ausserdem habe sie nicht erklären können, was ihre Glaubensgemeinschaft von anderen Glaubensgemeinschaften unterscheide. Ihre Aussagen enthielten weder Beschreibungen von persönlichen Erlebnissen oder inneren Prozessen, die ihren Glauben verdeutlicht hätten, noch Informationen, die nicht öffentlich zugänglich und somit leicht auswendig lernbar seien. Insbesondere habe sie nicht glaubhaft darlegen können, weshalb sie genau dieser Gemeinschaft beigetreten sei, obwohl sie zuvor nicht religiös gewesen sei. Anhand der Angabe, dass sie mit ihrem gewalttätigen Ehemann ein schweres Leben gehabt und deshalb Halt im Glauben gefunden habe, sei noch nicht ersichtlich, weshalb sie sich genau dieser Glaubensgemeinschaft und nicht einer von den chinesischen Behörden anerkannten christlichen Kirche angeschlossen habe. Es dürfe erwartet werden, dass sie, wenn sie sich aufgrund ihres Glaubens schon der Gefahr einer Verhaftung durch die Behörden aussetze, ihre Motivation, die Glaubenslehre und die dazugehörige Gemeinschaft vertiefter kenne und substantiierter beschreiben könne. Unglaubhaft sei in diesem Zusammenhang auch, dass sie sich angeblich immer nur zu Dritt zum Beten und Bibel lesen getroffen hätten, was im Übrigen in China nicht grundsätzlich verboten sei. Weitere Personen der Glaubensgemeinschaft scheine sie demgegenüber nicht zu kennen. Obwohl anerkannt werde, dass sich bei Hauskirchen eher kleine Personengruppen versammelten und solche Treffen zu Dritt auch vereinzelt vorkämen, sei davon auszugehen, dass daneben noch andere Aktivitäten mit der ganzen oder einem grösseren Teil der Gemeinschaft durchgeführt würden. Das Vorbringen ganz am Ende der Bundesanhörung, die Beschwerdeführerin sei vom Ehemann einer anderen Glaubensgenossin per Telefon und mit ihrem Decknamen bei der Polizei angezeigt worden, habe das Haus der Glaubensgenossin aber noch rechtzeitig verlassen können, bevor die Polizei eingetroffen sei, wirke ferner nachgeschoben. So habe sie weder anlässlich der Kurzbefragung, noch während der Anhörung, sondern erst bei der allerletzten Frage, ob sie noch etwas anzufügen habe, von diesem Ereignis berichtet. Die konkret auf dieses Thema bezogenen Fragen, ob sie jemals mit der Polizei Kontakt gehabt habe oder polizeilich gesucht werde, habe sie verneint und angegeben, dass sie bei einer Rückkehr nach China lediglich befürchte, dass sie ihren Glauben nicht ausleben könne. Somit habe sie mehrmals Gelegenheit dazu gehabt, dieses für sie gefährlichste Erlebnis vorzubringen, habe dies jedoch erst ganz am Ende der Anhörung getan. Dafür gebe es keine nachvollziehbaren Erklärungen. Ebenfalls als nachgeschoben und zudem realitätsfremd würden die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Bundesanhörung geltend gemachten polizeilichen Hausdurchsuchungen eingeschätzt. So habe sie davon anlässlich der Kurzbefragung mit keinem Wort berichtet, obwohl sie dazu verschiedentlich Gelegenheit gehabt habe. Abgesehen davon, dass es sehr unwahrscheinlich sei, dass die Polizei in einer Stadt mit [mehreren] Millionen Einwohnern Zeit dazu habe, ohne konkrete Hinweise regelmässig Wohnungen zu durchsuchen, um allfällige Mitglieder von Hauskirchen ausfindig zu machen, könne nicht nachvollzogen werden, dass die Polizei die Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Hausdurchsuchungen nie gefunden haben soll. So sei es ziemlich unwahrscheinlich, dass die Polizei, wie von der Beschwerdeführerin selbst vorgetragen, überall nach Personen suche, sie aber im offensichtlichsten Versteck - unter dem Bett - nicht gefunden habe. Angesichts der Tatsache, dass sie angegeben habe, die Polizei habe nicht gewusst, dass sie einer Glaubensgemeinschaft angehöre, und habe sie auch nicht zielgerichtet gesucht, sei ohnehin nicht logisch, dass sich die Beschwerdeführerin versteckt habe. Schliesslich widerspreche es der Logik des Handelns, dass die Beschwerdeführerin wegen der gemeinsamen Kinder regelmässig Kontakt mit ihrem Ehemann, mit dem sie seit [mehreren] Jahren nicht mehr zusammenlebe, gehabt habe und sich von diesem wegen ihres Glaubens immer wieder habe schlagen lassen. So habe sie doch nur mit ihrem vierzehnjährigen Sohn zusammengewohnt, der den Vater selbstständig hätte besuchen können. In jedem Fall wäre zu erwarten gewesen, dass sich die Beschwerdeführerin besser vor ihrem gewalttätigen Ehemann geschützt hätte, indem sie beispielsweise ihre Wohnungstüre abgeschlossen hätte oder zu ihrer Schwester gezogen wäre. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, weshalb ihr Ehemann sie nicht schon längst bei der Polizei angezeigt hätte, wenn er dies tatsächlich vorgehabt hätte. So habe er ihren Angaben zufolge bereits seit Mai 2013 von ihrem Glauben gewusst und habe mithin genügend Zeit gehabt, sie zu verpfeifen. Wirr und nicht nachvollziehbar sei schliesslich, dass die Beschwerdeführerin mit einer anderen asylsuchenden Person aus China - welche dieselben Probleme wie sie habe - im Flugzeug respektive im EVZ darüber gesprochen haben wolle, weshalb sie ausreise, obwohl sie zuvor angegeben habe, Angst gehabt zu haben, mit jemandem darüber zu sprechen. Derselbe unlogische Umstand sei nach ihren Angaben am Flughafen in (...) passiert, als sie ganz zufällig ihr nicht bekannten chinesischen Staatsbürgern, mit denselben Problemen, begegnet sei. Wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich aus Angst vor den chinesischen Behörden ausgereist wäre, hätte sie mit Sicherheit nicht fremden Chinesen von ihrem wahren Ausreisegrund erzählt, zumal die reale Gefahr bestanden habe, dass diese die Meinung der Regierung teilten. C. C.a Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. April 2016 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie Asyl zu gewähren; eventualiter sei sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; sub-eventualiter sei die Sache für weitere Abklärungen und eine neue Entscheidung ans SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner beantragte sie, es sei ihr ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. C.b Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass es beim Interview immer wieder zu Missverständnissen mit dem Dolmetscher gekommen sei respektive sie ihn und er sie kaum verstanden habe. Dies gehe auch aus verschiedenen Stellen des Protokolls der Bundesanhörung hervor und sei zudem von der Hilfswerkvertretung in ihrem Beiblatt festgehalten worden. Allfällige Widersprüche und Unklarheiten in ihren Aussagen seien damit zu begründen. Vor diesem Hintergrund ersuche sie das Gericht, das SEM aufzufordern, nochmals ein Interview mit ihr durchzuführen, damit der Dolmetscher exakt übersetzen könne, was sie sage, und damit sie die Fragen des SEM genau verstehen könne. Beides sei anlässlich der Anhörung nicht möglich gewesen. Die Beschwerde sei schon aus diesem Grund gutzuheissen und die angefochtene Verfügung folglich aufzuheben. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass sie dem SEM bereits dargelegt habe, dass die Mitglieder ihrer Glaubensgemeinschaft in China verfolgt würden. Es wäre nur eine Frage der Zeit gewesen, bis die Polizei sie gefunden und ebenfalls mitgenommen hätte, wie sie dies bereits bei ihren Glaubensbrüdern und -schwestern gemacht habe. So habe sie, die Beschwerdeführerin, schon davon berichtet, dass die chinesischen Behörden auch bei ihnen gewesen seien und sie sich nur mit einem Trick hätten retten können. Auch habe sie erzählt, dass sie bei der Polizei angezeigt worden sei und diese nach ihr gesucht habe. Da der Mann, der sie angezeigt habe, nur ihren Namen, der in der Glaubensgemeinschaft gebraucht werde, gewusst habe, habe die Polizei jedoch keinen Zusammenhang zwischen ihr und der unter dem anderen Namen gesuchten Person herstellen können. Sie wolle ihren Glauben leben und sich mit Gleichgesinnten treffen. Sie könne sich nicht ihr ganzes Leben verstecken und ihren Glauben unterdrücken. Sie habe Angst, dass sie bei einer Rückkehr nach China entweder bei ihrer Einreise oder später aufgrund ihres Glaubens inhaftiert werde. D. In seiner Zwischenverfügung vom 13. April 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und dass das Gericht auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Antrag um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes zu einem späteren Zeitpunkt zurückkomme. Ferner verfügte es, dass es auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zurzeit verzichte.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

E. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol­chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person landesweiter Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-sion [EMARK] 2006 Nr. 18; BVGE 2011/51).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1).

E. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird ferner vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; Patrick L. Krauskopf/Katrin Emmenegger/Fabio Babey, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgersetz VwVG, Waldmann/Weissberger (Hrsg.), 2. Aufl. 2016, Art. 12 VwVG N 19 ff., Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1043 ff.).

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es drohe ihr wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer protestantischen Glaubensgemeinschaft eine asylrelevante Verfolgung durch den chinesischen Staat. Protestantismus ist in China nicht per se verboten. Vielmehr ist es Protestanten erlaubt, in von der Regierung offiziell registrierten Kirchen Gottesdienste abzuhalten. Gewisse nichtregistrierte christliche Gruppierungen werden von der Regierung indes als "verwerfliche Kultusgemeinschaften" angesehen. Sie sind mithin verboten, weshalb ihre Anhängerschaft dem Risiko einer Verfolgung durch die chinesischen Behörden ausgesetzt ist. Zu den bekanntesten dieser Gruppierungen gehören die Gemeinschaften Eastern Lightning, Shouters, Society of Disciples (Mentu Hui), Full Scope Church, Spirit Sect, New Testament Church, Three Grades of Servants (or San Ban Pu Ren), Association of Disciples, Lord God Sect, Established King Church, Unification Church, Family of Love und South China Church. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin angegebenen Glaubensgemeinschaft mit dem Namen "Yinxinchengyi" ist die Quellenlage sehr dünn. Eine mögliche Übersetzung dieses Namens wäre - wie auch von der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung darauf hingewiesen (vgl. A4/13, Rz. 7.02 sowie Bst. A) - "Gerechtigkeit durch Glaube". Inwiefern diese Glaubensgemeinschaft in den Augen der chinesischen Behörden eine "verwerfliche Kultusgemeinschaft" darstellt und ihre Anhängerschaft in China asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat, ist unklar (vgl. Freedom House, Freedom in the World 2016 - China, 27. Januar 2016; U.S. Department of State, International Religious Freedom Report for 2014 - China, 14. Oktober 2015; Australian Government Migration Review Tribunal / Refugee Review Tribunal [MRT/RRT], Background Paper - Protestants in China, 21. September 2013; David C. Schak, Protestantism in China: A Dilemma for the Party-State, in: Journal of Current Chinese Affairs, 2/2011, S. 71 ff.). Diese Frage sowie die Frage, ob der Beschwerdeführerin tatsächlich geglaubt werden kann, dass sie Mitglied dieser Glaubensgemeinschaft ist, können mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen im Rahmen des vorliegenden Urteils offen bleiben.

E. 5.2 Das SEM begründete seinen negativen Asylentscheid damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin unglaubhaft seien, wobei es sich bei seiner Glaubhaftigkeitsprüfung hauptsächlich auf deren Aussagen anlässlich der Kurzbefragung und der eingehenden Anhörung abstützte. Während das Protokoll der Kurzbefragung keinen Anlass zu Beanstandungen gibt, geht aus jenem betreffend die eingehende Anhörung hervor, dass es zwischen der Beschwerdeführerin und dem Dolmetscher wiederholt zu gravierenden Verständigungsproblemen gekommen ist. Zwar gab die Beschwerdeführerin zu Beginn der Anhörung noch an, den Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. A13/24, F1). Bereits bei Frage 17 bemerkte der Dolmetscher indes, dass die Beschwerdeführerin einen starken lokalen Akzent habe. Bei Frage 43 äusserte die Hilfswerksvertretung das Anliegen, der Dolmetscher möge doch nicht so viele Rückfragen stellen, damit die Vorbringen der Beschwerdeführerin so sinngemäss wie möglich blieben und nicht plötzlich zur Geschichte des Dolmetschers würden. Daraufhin gab der Dolmetscher wieder zu Protokoll, dass die Beschwerdeführerin einen starken lokalen Akzent habe. Wie den expliziten Anmerkungen an verschiedenen Stellen im Protokoll zu entnehmen ist, schien er diesen Akzent teilweise gar nicht zu verstehen (vgl. z.B. A13/24, F62, F68, F74). Gewisse der im Protokoll niedergeschriebenen Antworten ergeben derart wenig Sinn oder sind so lückenhaft, dass nicht davon auszugehen ist, der Dolmetscher habe die Beschwerdeführerin verstanden (vgl. z.B. A13/24, F44, F81, F92, F117, F160, F164). Schliesslich ist auch den Notizen der Hilfswerksvertretung zu entnehmen, dass zwischen dem Dolmetscher und der Beschwerdeführerin keine einwandfreie Verständigung möglich war (vgl. A13/24, Blatt der HWV). Angesichts dieser augenfälligen Verständigungsprobleme erscheint es stossend, gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der eingehenden Anhörung von der Unglaubhaftigkeit ihres Verfolgungsvorbringens auszugehen, zumal nicht klar ist, ob ihre aus dem Anhörungsprotokoll hervorgehenden Schilderungen tatsächlich wirr und widersprüchlich waren oder ob diese lediglich aufgrund der Übersetzungsschwierigkeiten dergestalt daherkommen. Gerade mit Blick auf ein eher abstraktes Thema wie die Beschreibung des eigenen Glaubens erscheint eine möglichst wortgetreue Übersetzung der Ausführungen der asylsuchenden Person aber besonders wichtig. Das SEM wäre gehalten gewesen, die Anhörung bereits bei Frage 17 - als der Dolmetscher zu verstehen gegeben hatte, die Beschwerdeführerin habe einen starken lokalen Akzent - spätestens aber bei Frage 43 - als sich die Hilfswerkvertretung zu Wort gemeldet hatte - abzubrechen, um zu eruieren, welchen Dialekt die Beschwerdeführerin genau spricht, und einen entsprechenden Dolmetscher zu engagieren. Durch das gewählte Vorgehen hat es sowohl seine Abklärungspflicht als auch den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt.

E. 5.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Angesichts der zuvor erwähnten schwerwiegenden Verständigungsprobleme zwischen dem Dolmetscher und der Beschwerdeführerin ist letztere erneut zu ihren Verfolgungsvorbringen zu befragen. Dazu ist zunächst zu eruieren, welchen Dialekt die Beschwerdeführerin genau spricht, sowie ein Dolmetscher mit entsprechenden sprachlichen Kenntnissen zu organisieren. Da diese Schritte den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen, ist es angezeigt, die Sache zu deren Vornahme ans SEM zurückzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, wird damit gegenstandslos. Da ferner auch nicht ersichtlich ist, welche notwendigen Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG der bisher nicht vertretenen Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren entstanden sind, ist ihr auch keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
  2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es ist keine Parteientschädigung geschuldet.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2151/2016 Urteil vom 9. Juni 2016 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Regina Derrer. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. März 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine chinesische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B._______ in der Provinz C._______ - verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge [im Frühling] 2015 und reiste über Hong Kong und Moskau am (...) 2015 in die Schweiz ein, wo sie am (...) 2015 ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Kurzbefragung am 7. Mai 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen sowie der einlässlichen Anhörung am 28. Januar 2016 trug sie im Wesentlichen Folgendes vor: Sie sei seit Oktober 2012 Mitglied einer Hauskirche mit Namen "Yinxinchengyi", was so viel bedeute wie "Gerechtigkeit durch Glaube". Ungefähr Mitte des Jahres 2013 habe sie ihren (...) kranken Ehemann, von dem sie seit [mehreren] Jahren getrennt lebe, missionieren wollen. Zu ihrer Überraschung sei dieser sehr böse geworden und habe sie angegriffen. Auch habe er ihr gedroht, sie gegenüber den Behörden zu verraten. An einem Sonntag im Januar 2014 sei sie von ihrem Ehemann dabei ertappt worden, wie sie sich mit einem Mitglied ihrer Hauskirche, D._______, bei sich zu Hause getroffen habe, um ihren Glauben zu praktizieren. Als ihr Ehemann D._______ habe angreifen wollen, sei es dieser gelungen, aus der Wohnung zu fliehen. Ende Mai respektive Anfang Juni 2014 habe sich die Beschwerdeführerin mit anderen Glaubensgenossen, unter anderem mit D._______, treffen wollen. Als sie auf diese gewartet habe, habe sie gesehen, wie die Polizei eine Person festgenommen habe. Daraufhin sei sie zu sich nach Hause zurückgekehrt. Am 5. Juni 2014 habe sie aus einem Brief erfahren, dass es sich bei der festgenommenen Person um D._______ gehandelt habe, und dass es zu dieser Festnahme gekommen sei, weil der Ehemann der Beschwerdeführerin D._______ verraten habe. Danach habe die Beschwerdeführerin ihre Wohnung nicht mehr verlassen und habe auch an keinem Treffen mit anderen Glaubensgeschwistern mehr teilgenommen. In dieser Zeit habe die Polizei in B._______ ohne konkreten Verdacht zahlreiche Razzien in Privatwohnungen durchgeführt, um Mitglieder von Hauskirchen ausfindig zu machen. Auch bei ihr zu Hause seien die Behörden - ohne dass sie über ihre Mitgliedschaft bei der Glaubensgemeinschaft orientiert gewesen wären - wiederholt vorbeigekommen, wobei sie sich jeweils versteckt habe. Aus Angst, aufgrund entsprechender Drohungen seitens ihres Ehemanns ebenfalls von ihm gegenüber den Behörden verraten zu werden, habe sie mit Hilfe ihrer Schwester schliesslich ihre Ausreise aus China geplant und sich zu diesem Zweck [Ende des Jahres] 2014 einen Reisepass ausstellen lassen. Den definitiven Entschluss, ihr Heimatland zu verlassen habe sie aber erst gefasst, als sie im März 2015 schliesslich vom Freund einer anderen Glaubensgenossin gegenüber den chinesischen Behörden denunziert worden sei. B. B.a Mit Verfügung vom 14. März 2016 - am darauffolgenden Tag eröffnet - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete ihre Wegweisung sowie den Vollzug an. B.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhielten. Ihre Schilderungen enthielten diverse Widersprüche, die in ihrer Gesamtheit als klarer Hinweis für eine konstruierte Geschichte zu werten seien. Beispielsweise habe die Beschwerdeführerin den Zeitpunkt der Festnahme ihrer Glaubensgenossin, D._______, anlässlich der Kurzbefragung auf Anfang Juni 2014 datiert, während sie bei der Bundesanhörung angegeben habe, dieses Ereignis habe sich am 31. Mai 2014 zugetragen. Auf spätere Fragen im Rahmen der Bundesanhörung habe sie sogar geantwortet, dass es am 30. Mai 2014 zur Festnahme ihrer Glaubensgenossin gekommen sei. Da sie diesen Vorfall als Wendepunkt ihrer Geschichte dargestellt habe, dürfe erwartet werden, dass sie das genaue Datum mehrmals korrekt wiedergeben könne. Ferner habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung angegeben, ihr Ehemann habe D._______ bei der Polizei angezeigt, während sie bei der Bundesanhörung zu Protokoll gegeben habe, ihr Ehemann habe ihre Glaubensschwester aufgesucht und öffentlich geschlagen, woraufhin die Polizei gekommen sei und D._______ festgenommen habe. Im gleichen Zusammenhang habe sie anlässlich der Kurzbefragung ausgesagt, sie sei von D._______ nach deren Freilassung aufgesucht und darüber orientiert worden, dass ihr Ehemann sie verraten habe. Demgegenüber habe sie bei der Bundesanhörung ausgesagt, dass sie D._______ nach deren Festnahme nie mehr gesehen habe und erst im Oktober 2014 aufgrund eines von ihr geschriebenen Zettels davon erfahren habe, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin sie angezeigt habe. Schliesslich habe sie anlässlich der Bundesanhörung zwei Mal davon berichtet, dass sie am 31. Mai 2014 zu zweit unter einer Brücke auf die anderen Mitglieder der Glaubensgemeinschaft gewartet und dann gesehen hätten, wie die Polizei jemanden verhaftet habe. Nach der zweiten Person befragt, habe sie plötzlich ausgesagt, dass sie alleine gewesen sei. Des Weiteren seien die Kenntnisse der Beschwerdeführerin über ihre Glaubensgemeinschaft der Yinxinchengyi sehr begrenzt und oberflächlich, obwohl sie angeblich seit Oktober 2012 Mitglied sei. So habe sie beispielsweise weder den Vorsitzenden ihrer Gemeinschaft benennen können, noch Aussagen über deren Struktur und Organisation gemacht. Ausserdem habe sie nicht erklären können, was ihre Glaubensgemeinschaft von anderen Glaubensgemeinschaften unterscheide. Ihre Aussagen enthielten weder Beschreibungen von persönlichen Erlebnissen oder inneren Prozessen, die ihren Glauben verdeutlicht hätten, noch Informationen, die nicht öffentlich zugänglich und somit leicht auswendig lernbar seien. Insbesondere habe sie nicht glaubhaft darlegen können, weshalb sie genau dieser Gemeinschaft beigetreten sei, obwohl sie zuvor nicht religiös gewesen sei. Anhand der Angabe, dass sie mit ihrem gewalttätigen Ehemann ein schweres Leben gehabt und deshalb Halt im Glauben gefunden habe, sei noch nicht ersichtlich, weshalb sie sich genau dieser Glaubensgemeinschaft und nicht einer von den chinesischen Behörden anerkannten christlichen Kirche angeschlossen habe. Es dürfe erwartet werden, dass sie, wenn sie sich aufgrund ihres Glaubens schon der Gefahr einer Verhaftung durch die Behörden aussetze, ihre Motivation, die Glaubenslehre und die dazugehörige Gemeinschaft vertiefter kenne und substantiierter beschreiben könne. Unglaubhaft sei in diesem Zusammenhang auch, dass sie sich angeblich immer nur zu Dritt zum Beten und Bibel lesen getroffen hätten, was im Übrigen in China nicht grundsätzlich verboten sei. Weitere Personen der Glaubensgemeinschaft scheine sie demgegenüber nicht zu kennen. Obwohl anerkannt werde, dass sich bei Hauskirchen eher kleine Personengruppen versammelten und solche Treffen zu Dritt auch vereinzelt vorkämen, sei davon auszugehen, dass daneben noch andere Aktivitäten mit der ganzen oder einem grösseren Teil der Gemeinschaft durchgeführt würden. Das Vorbringen ganz am Ende der Bundesanhörung, die Beschwerdeführerin sei vom Ehemann einer anderen Glaubensgenossin per Telefon und mit ihrem Decknamen bei der Polizei angezeigt worden, habe das Haus der Glaubensgenossin aber noch rechtzeitig verlassen können, bevor die Polizei eingetroffen sei, wirke ferner nachgeschoben. So habe sie weder anlässlich der Kurzbefragung, noch während der Anhörung, sondern erst bei der allerletzten Frage, ob sie noch etwas anzufügen habe, von diesem Ereignis berichtet. Die konkret auf dieses Thema bezogenen Fragen, ob sie jemals mit der Polizei Kontakt gehabt habe oder polizeilich gesucht werde, habe sie verneint und angegeben, dass sie bei einer Rückkehr nach China lediglich befürchte, dass sie ihren Glauben nicht ausleben könne. Somit habe sie mehrmals Gelegenheit dazu gehabt, dieses für sie gefährlichste Erlebnis vorzubringen, habe dies jedoch erst ganz am Ende der Anhörung getan. Dafür gebe es keine nachvollziehbaren Erklärungen. Ebenfalls als nachgeschoben und zudem realitätsfremd würden die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Bundesanhörung geltend gemachten polizeilichen Hausdurchsuchungen eingeschätzt. So habe sie davon anlässlich der Kurzbefragung mit keinem Wort berichtet, obwohl sie dazu verschiedentlich Gelegenheit gehabt habe. Abgesehen davon, dass es sehr unwahrscheinlich sei, dass die Polizei in einer Stadt mit [mehreren] Millionen Einwohnern Zeit dazu habe, ohne konkrete Hinweise regelmässig Wohnungen zu durchsuchen, um allfällige Mitglieder von Hauskirchen ausfindig zu machen, könne nicht nachvollzogen werden, dass die Polizei die Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Hausdurchsuchungen nie gefunden haben soll. So sei es ziemlich unwahrscheinlich, dass die Polizei, wie von der Beschwerdeführerin selbst vorgetragen, überall nach Personen suche, sie aber im offensichtlichsten Versteck - unter dem Bett - nicht gefunden habe. Angesichts der Tatsache, dass sie angegeben habe, die Polizei habe nicht gewusst, dass sie einer Glaubensgemeinschaft angehöre, und habe sie auch nicht zielgerichtet gesucht, sei ohnehin nicht logisch, dass sich die Beschwerdeführerin versteckt habe. Schliesslich widerspreche es der Logik des Handelns, dass die Beschwerdeführerin wegen der gemeinsamen Kinder regelmässig Kontakt mit ihrem Ehemann, mit dem sie seit [mehreren] Jahren nicht mehr zusammenlebe, gehabt habe und sich von diesem wegen ihres Glaubens immer wieder habe schlagen lassen. So habe sie doch nur mit ihrem vierzehnjährigen Sohn zusammengewohnt, der den Vater selbstständig hätte besuchen können. In jedem Fall wäre zu erwarten gewesen, dass sich die Beschwerdeführerin besser vor ihrem gewalttätigen Ehemann geschützt hätte, indem sie beispielsweise ihre Wohnungstüre abgeschlossen hätte oder zu ihrer Schwester gezogen wäre. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, weshalb ihr Ehemann sie nicht schon längst bei der Polizei angezeigt hätte, wenn er dies tatsächlich vorgehabt hätte. So habe er ihren Angaben zufolge bereits seit Mai 2013 von ihrem Glauben gewusst und habe mithin genügend Zeit gehabt, sie zu verpfeifen. Wirr und nicht nachvollziehbar sei schliesslich, dass die Beschwerdeführerin mit einer anderen asylsuchenden Person aus China - welche dieselben Probleme wie sie habe - im Flugzeug respektive im EVZ darüber gesprochen haben wolle, weshalb sie ausreise, obwohl sie zuvor angegeben habe, Angst gehabt zu haben, mit jemandem darüber zu sprechen. Derselbe unlogische Umstand sei nach ihren Angaben am Flughafen in (...) passiert, als sie ganz zufällig ihr nicht bekannten chinesischen Staatsbürgern, mit denselben Problemen, begegnet sei. Wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich aus Angst vor den chinesischen Behörden ausgereist wäre, hätte sie mit Sicherheit nicht fremden Chinesen von ihrem wahren Ausreisegrund erzählt, zumal die reale Gefahr bestanden habe, dass diese die Meinung der Regierung teilten. C. C.a Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. April 2016 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie Asyl zu gewähren; eventualiter sei sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; sub-eventualiter sei die Sache für weitere Abklärungen und eine neue Entscheidung ans SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner beantragte sie, es sei ihr ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. C.b Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass es beim Interview immer wieder zu Missverständnissen mit dem Dolmetscher gekommen sei respektive sie ihn und er sie kaum verstanden habe. Dies gehe auch aus verschiedenen Stellen des Protokolls der Bundesanhörung hervor und sei zudem von der Hilfswerkvertretung in ihrem Beiblatt festgehalten worden. Allfällige Widersprüche und Unklarheiten in ihren Aussagen seien damit zu begründen. Vor diesem Hintergrund ersuche sie das Gericht, das SEM aufzufordern, nochmals ein Interview mit ihr durchzuführen, damit der Dolmetscher exakt übersetzen könne, was sie sage, und damit sie die Fragen des SEM genau verstehen könne. Beides sei anlässlich der Anhörung nicht möglich gewesen. Die Beschwerde sei schon aus diesem Grund gutzuheissen und die angefochtene Verfügung folglich aufzuheben. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass sie dem SEM bereits dargelegt habe, dass die Mitglieder ihrer Glaubensgemeinschaft in China verfolgt würden. Es wäre nur eine Frage der Zeit gewesen, bis die Polizei sie gefunden und ebenfalls mitgenommen hätte, wie sie dies bereits bei ihren Glaubensbrüdern und -schwestern gemacht habe. So habe sie, die Beschwerdeführerin, schon davon berichtet, dass die chinesischen Behörden auch bei ihnen gewesen seien und sie sich nur mit einem Trick hätten retten können. Auch habe sie erzählt, dass sie bei der Polizei angezeigt worden sei und diese nach ihr gesucht habe. Da der Mann, der sie angezeigt habe, nur ihren Namen, der in der Glaubensgemeinschaft gebraucht werde, gewusst habe, habe die Polizei jedoch keinen Zusammenhang zwischen ihr und der unter dem anderen Namen gesuchten Person herstellen können. Sie wolle ihren Glauben leben und sich mit Gleichgesinnten treffen. Sie könne sich nicht ihr ganzes Leben verstecken und ihren Glauben unterdrücken. Sie habe Angst, dass sie bei einer Rückkehr nach China entweder bei ihrer Einreise oder später aufgrund ihres Glaubens inhaftiert werde. D. In seiner Zwischenverfügung vom 13. April 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und dass das Gericht auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Antrag um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes zu einem späteren Zeitpunkt zurückkomme. Ferner verfügte es, dass es auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zurzeit verzichte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol­chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person landesweiter Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-sion [EMARK] 2006 Nr. 18; BVGE 2011/51). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1). 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird ferner vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; Patrick L. Krauskopf/Katrin Emmenegger/Fabio Babey, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgersetz VwVG, Waldmann/Weissberger (Hrsg.), 2. Aufl. 2016, Art. 12 VwVG N 19 ff., Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1043 ff.). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es drohe ihr wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer protestantischen Glaubensgemeinschaft eine asylrelevante Verfolgung durch den chinesischen Staat. Protestantismus ist in China nicht per se verboten. Vielmehr ist es Protestanten erlaubt, in von der Regierung offiziell registrierten Kirchen Gottesdienste abzuhalten. Gewisse nichtregistrierte christliche Gruppierungen werden von der Regierung indes als "verwerfliche Kultusgemeinschaften" angesehen. Sie sind mithin verboten, weshalb ihre Anhängerschaft dem Risiko einer Verfolgung durch die chinesischen Behörden ausgesetzt ist. Zu den bekanntesten dieser Gruppierungen gehören die Gemeinschaften Eastern Lightning, Shouters, Society of Disciples (Mentu Hui), Full Scope Church, Spirit Sect, New Testament Church, Three Grades of Servants (or San Ban Pu Ren), Association of Disciples, Lord God Sect, Established King Church, Unification Church, Family of Love und South China Church. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin angegebenen Glaubensgemeinschaft mit dem Namen "Yinxinchengyi" ist die Quellenlage sehr dünn. Eine mögliche Übersetzung dieses Namens wäre - wie auch von der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung darauf hingewiesen (vgl. A4/13, Rz. 7.02 sowie Bst. A) - "Gerechtigkeit durch Glaube". Inwiefern diese Glaubensgemeinschaft in den Augen der chinesischen Behörden eine "verwerfliche Kultusgemeinschaft" darstellt und ihre Anhängerschaft in China asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat, ist unklar (vgl. Freedom House, Freedom in the World 2016 - China, 27. Januar 2016; U.S. Department of State, International Religious Freedom Report for 2014 - China, 14. Oktober 2015; Australian Government Migration Review Tribunal / Refugee Review Tribunal [MRT/RRT], Background Paper - Protestants in China, 21. September 2013; David C. Schak, Protestantism in China: A Dilemma for the Party-State, in: Journal of Current Chinese Affairs, 2/2011, S. 71 ff.). Diese Frage sowie die Frage, ob der Beschwerdeführerin tatsächlich geglaubt werden kann, dass sie Mitglied dieser Glaubensgemeinschaft ist, können mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen im Rahmen des vorliegenden Urteils offen bleiben. 5.2 Das SEM begründete seinen negativen Asylentscheid damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin unglaubhaft seien, wobei es sich bei seiner Glaubhaftigkeitsprüfung hauptsächlich auf deren Aussagen anlässlich der Kurzbefragung und der eingehenden Anhörung abstützte. Während das Protokoll der Kurzbefragung keinen Anlass zu Beanstandungen gibt, geht aus jenem betreffend die eingehende Anhörung hervor, dass es zwischen der Beschwerdeführerin und dem Dolmetscher wiederholt zu gravierenden Verständigungsproblemen gekommen ist. Zwar gab die Beschwerdeführerin zu Beginn der Anhörung noch an, den Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. A13/24, F1). Bereits bei Frage 17 bemerkte der Dolmetscher indes, dass die Beschwerdeführerin einen starken lokalen Akzent habe. Bei Frage 43 äusserte die Hilfswerksvertretung das Anliegen, der Dolmetscher möge doch nicht so viele Rückfragen stellen, damit die Vorbringen der Beschwerdeführerin so sinngemäss wie möglich blieben und nicht plötzlich zur Geschichte des Dolmetschers würden. Daraufhin gab der Dolmetscher wieder zu Protokoll, dass die Beschwerdeführerin einen starken lokalen Akzent habe. Wie den expliziten Anmerkungen an verschiedenen Stellen im Protokoll zu entnehmen ist, schien er diesen Akzent teilweise gar nicht zu verstehen (vgl. z.B. A13/24, F62, F68, F74). Gewisse der im Protokoll niedergeschriebenen Antworten ergeben derart wenig Sinn oder sind so lückenhaft, dass nicht davon auszugehen ist, der Dolmetscher habe die Beschwerdeführerin verstanden (vgl. z.B. A13/24, F44, F81, F92, F117, F160, F164). Schliesslich ist auch den Notizen der Hilfswerksvertretung zu entnehmen, dass zwischen dem Dolmetscher und der Beschwerdeführerin keine einwandfreie Verständigung möglich war (vgl. A13/24, Blatt der HWV). Angesichts dieser augenfälligen Verständigungsprobleme erscheint es stossend, gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der eingehenden Anhörung von der Unglaubhaftigkeit ihres Verfolgungsvorbringens auszugehen, zumal nicht klar ist, ob ihre aus dem Anhörungsprotokoll hervorgehenden Schilderungen tatsächlich wirr und widersprüchlich waren oder ob diese lediglich aufgrund der Übersetzungsschwierigkeiten dergestalt daherkommen. Gerade mit Blick auf ein eher abstraktes Thema wie die Beschreibung des eigenen Glaubens erscheint eine möglichst wortgetreue Übersetzung der Ausführungen der asylsuchenden Person aber besonders wichtig. Das SEM wäre gehalten gewesen, die Anhörung bereits bei Frage 17 - als der Dolmetscher zu verstehen gegeben hatte, die Beschwerdeführerin habe einen starken lokalen Akzent - spätestens aber bei Frage 43 - als sich die Hilfswerkvertretung zu Wort gemeldet hatte - abzubrechen, um zu eruieren, welchen Dialekt die Beschwerdeführerin genau spricht, und einen entsprechenden Dolmetscher zu engagieren. Durch das gewählte Vorgehen hat es sowohl seine Abklärungspflicht als auch den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. 5.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Angesichts der zuvor erwähnten schwerwiegenden Verständigungsprobleme zwischen dem Dolmetscher und der Beschwerdeführerin ist letztere erneut zu ihren Verfolgungsvorbringen zu befragen. Dazu ist zunächst zu eruieren, welchen Dialekt die Beschwerdeführerin genau spricht, sowie ein Dolmetscher mit entsprechenden sprachlichen Kenntnissen zu organisieren. Da diese Schritte den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen, ist es angezeigt, die Sache zu deren Vornahme ans SEM zurückzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, wird damit gegenstandslos. Da ferner auch nicht ersichtlich ist, welche notwendigen Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG der bisher nicht vertretenen Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren entstanden sind, ist ihr auch keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es ist keine Parteientschädigung geschuldet.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand: