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E-106/2017

E-106/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-02-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin reiste am (...) April 2015 in die Schweiz ein und suchte am 22. April 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 5. Mai 2015 fand die Kurzbefragung zur Person im EVZ und am 1. Juli 2015 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen vor, sie stamme aus dem Dorf C._______, Bezirk D._______, Kreis E._______, Provinz F._______. Seit dem Jahre 2012 gehöre sie der nicht offiziell anerkannten christlichen Glaubensgemeinschaft "Yin Xin Chengyi" an. Im August 2014 (BzP) beziehungsweise am 20. Juli 2014 (Anhörung) habe sie an einer Versammlung ihrer Glaubensgemeinschaft im Haus einer anderen Gläubigen teilgenommen, bei welcher sie den anderen Anwesenden ihre Glaubensüberzeugungen habe näherbringen wollen. Nach dem Treffen habe der Ehemann ihrer Gastgeberin jedoch die Polizei verständigt, und er habe versucht, sie daran zu hindern, das Haus zu verlassen. Sie habe jedoch flüchten können und sich in einem Maisfeld versteckt. Von dort aus habe sie die Ankunft der Polizeibeamten wahrnehmen können, sei aber nicht entdeckt worden. Daraufhin sei sie nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern habe sich zunächst zu ihrer im Dorf G._______ wohnhaften Freundin H._______ begeben. Von August 2014 bis im Februar 2015 habe sie im Dorf I._______ in einer von ihr angemieteten Wohnung gelebt. Im (...) 2014 sei ihre Schwester, welche derselben Glaubensgemeinschaft angehöre, verhaftet worden und befinde sich seither im Gefängnis. Von ihrem Ehemann habe sie erfahren, dass die Polizei sie im (...) 2014 und im (...) 2015 zu Hause gesucht habe. Da die Polizei an ihrem damaligen Aufenthaltsort I._______ Haudurchsuchungen durchgeführt habe, habe sie sich ab Februar 2015 bis zu ihrer Ausreise wieder bei ihrer Freundin in G._______ beziehungsweise ihrem Bruder in D._______ aufgehalten. Im (...) 2014 habe sie sich in J._______, wo sie offiziell registriert sei, einen Reisepass ausstellen lassen. Ihre Freundin H._______ habe eine andere, ihr unbekannte Person mit der Organisation ihrer Ausreise beauftragt und auch das Schengen-Touristenvisum für ihre Einreise in die Schweiz beschafft. Sie (Beschwerdeführerin) sei schliesslich per Zug nach K._______ gereist und von dort aus legal über L._______ per Flugzeug in die Schweiz gereist. C. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2016 (eröffnet am 10. Dezember 2016) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung stellte die Vorinstanz sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Fluchtgründe, dass sie wegen ihrer Religionszugehörigkeit Verfolgungsmassnahmen durch die Behörden ausgesetzt gewesen sei, seien als unglaubhaft zu erachten. Dass sie sich ohne Probleme einen Reisepass habe beschaffen und mit diesem legal ausreisen können, sei nicht vereinbar mit der Tatsache, dass Personen, die einer Straftat verdächtigt würden, in China keine Reisepässe ausgestellt würden. Wäre sie tatsächlich im Visier der Behörden gestanden, hätte sie nicht ohne weiteres aus ihrem Heimatland ausreisen können. Ferner würden ihre Schilderungen der Fluchtumstände einige Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten aufweisen, was die Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Asylvorbringen erhärte. Ihre Schilderungen seien zudem sehr oberflächlich und schemenhaft und würden den Eindruck eines konstruierten Sachverhalts vermitteln. Angesichts ihrer unpräzisen Angaben dazu, wie sie beim Missionieren vorgegangen sei und ihres nur rudimentären Wissens über die Glaubenslehre der "Yin Xin Chengyi" Gemeinschaft sei zudem ihre geltend gemachte christliche Glaubenszugehörigkeit zu bezweifeln. Schliesslich seien den Akten keine Anhaltspunkte für eine ihr im Falle der Rückkehr nach China mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende, durch Art. 3 EMRK verbotene Bestrafung oder Behandlung zu entnehmen, und weder die in ihrem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. D. Mit Eingaben vom 5. und 6. Januar 2017 an das Bundesverwaltungsgericht erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sowie die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. In der Beilage wurden ein von der Beschwerdeführerin verfasster Lebenslauf, drei Unterstützungsschreiben von als Flüchtlinge in M._______ lebenden Landsfrauen, jeweils inklusive Übersetzungen und Kopien von Identitätspapieren, ein Gerichtsurteil in portugiesischer und chinesischer Sprache in Kopie, ein Bestätigungsschreiben von in der Schweiz lebenden Landsleuten vom 28. Dezember 2016 und eine Bestätigung der (...) betreffend den Besuch eines Deutschkurses vom 4. Januar 2017 eingereicht. E. Am 12. Januar 2017 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Unterstützungsschreiben einer schweizerischen Bezugsperson der Beschwerdeführerin ein, in welchem namentlich ihre christliche Glaubenszugehörigkeit bestätigt und unter Angabe von Quellen auf die Situation der Christen in China hingewiesen wurde. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2017 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses innert Frist auf. G. Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Nach Auffassung des Gerichts hinterlässt die Argumentation der Vorinstanz im Asylpunkt nach Durchsicht der Akten im Ergebnis einen überzeugenden Eindruck. Insbesondere teilt das Gericht die Auffassung, dass es mit der angeblichen Suche der chinesischen Behörden nach der Beschwerdeführerin seit (...) oder (...) 2014 nicht vereinbar ist, dass sie sich im (...) 2014 einen Reisepass ausstellen liess und mit diesem - wie durch den Ausreisestempel vom (...) 2015 dokumentiert wird ohne Probleme die Ausreisekontrolle passieren und legal aus ihrem Heimatland ausreisen konnte. Eine solche legale Ausreise (selbst bei Nichtangabe der tatsächlichen Ausreisegründe) wäre nicht möglich, wenn eine Person, wie vorgetragen, tatsächlich von den chinesischen Behörden gesucht würde. Der Hinweis auf die Möglichkeit der Beschaffung von Reisepapieren mittels guter Beziehungen oder Verwendung eines alternativen Namens ist unbehelflich, da die Beschwerdeführerin nicht vorbrachte, sie habe den für ihre Ausreise verwendeten Reisepass auf solche Weise erworben. Insbesondere hat sie eine Verwendung falscher Identitätsangaben in keiner Weise geltend gemacht. Ferner weisen die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den von ihr angeblich erlittenen Verfolgungsmassnahmen klare Unglaubhaftigkeits-elemente auf. Insbesondere erwähnte sie wesentliche Elemente ihrer Asylvorbringen (Suche der Behörden an ihrer Wohnadresse nach ihr im [...] 2014 und [...] 2015, angebliche Verhaftung der Schwester im [...] 2014) anlässlich der Befragung zur Person nicht und machte widersprüchliche Angaben zum Datum der religiösen Versammlung, welche gemäss ihrer Darstellung die behördlichen Massnahmen auslöste. Zu Recht wies die Vorinstanz ferner darauf hin, dass ihre Vorbringen zu den Fluchtgründen unsubstanziiert ausgefallen sind und nicht den Eindruck einer Schilderung realer Erlebnisse vermitteln. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die überzeugenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe und ihren Ergänzungen, in denen die Beschwerdeführerin namentlich auf den summarischen Charakter der Empfangsstellenbefragung sowie auf Missverständnisse verweist, vermögen diese klaren Ungereimtheiten nicht überzeugend auszuräumen. Nach dem Gesagten ist die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Suche durch die heimatlichen Behörden wegen ihres angeblichen Engagements für eine christliche Hauskirche als unglaubhaft zu erachten.

E. 5.2 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass nach Erkenntnissen des Gerichts in Anbetracht der grossen Anzahl bestehender inoffizieller Hauskirchen-Netzwerke nicht von einer kollektiven Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG der Christen in China auszugehen ist. Insbesondere liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass Anhänger der Glaubensgemeinschaft "Yin Xin Chengyi" gezielter Verfolgung ausgesetzt sind (vgl. hierzu die Urteile des BVGer E-5154/2016 vom 30. September 2016 E. 6.4 mit weiteren Hinweisen, D-3879/2016 vom 30 Juni 2016 und E-2151/2016 vom 9 Juni 2016 E. 5). Eine andere Einschätzung vermögen auch die in den Beschwerdeeingaben zitierten Quellen zur Menschenrechtslage und insbesondere zu der Situation der Christen nicht zu rechtfertigen. Demnach besteht kein Anlass, aus einer allfälligen christlichen Glaubenszugehörigkeit der Beschwerdeführerin per se auf eine begründete Furcht vor Verfolgung zu schliessen. Nachdem diese eine Verfolgung nicht glaubhaft zu machen vermag und in Anbetracht ihrer legalen Ausreise besteht ferner kein Grund zur Annahme, sie würde von den chinesischen Behörden als Dissidentin betrachtet und müsse wegen ihres längeren Auslandsaufenthalts bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit asylrelevanten Verfolgungshandlungen rechnen.

E. 5.3 Den mit der Beschwerdeeingabe eingereichten Beweismitteln kann keine relevante Beweiskraft beigemessen werden. Insbesondere ergibt sich aus dem Wortlaut der mit der Beschwerdeeingabe eingereichten Bestätigungsschreiben, dass die Verfasserinnen derselben augenscheinlich nur vom Hörensagen Kenntnis der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten konkreten Verfolgungshandlungen haben. Demnach handelt es sich um reine Gefälligkeitsschreiben, welchen hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der genannten Kernvorbringen der Beschwerdeführerin kein Beweiswert zukommt.

E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe lassen den Wegweisungsvollzug vorliegend unzumutbar erscheinen, zumal in China weder Krieg, Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt herrscht und es sich bei der Beschwerdeführerin - die legal ausgereist und in die Schweiz gekommen ist - um eine gesunde Frau mit Berufserfahrung sowie einem intaktem Beziehungsnetz handelt (vgl. die zutreffenden Ausführungen in der Verfügung vom 7. Dezember 2016, S. 5). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, die im Besitz eines bis am 16. Oktober 2024 gültigen Reisepasses ist, die für eine Rückkehr allfällig notwendig werdenden Reisevorkehrungen bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates zu treffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Deckung der Kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-106/2017 Urteil vom 15. Februar 2017 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste am (...) April 2015 in die Schweiz ein und suchte am 22. April 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 5. Mai 2015 fand die Kurzbefragung zur Person im EVZ und am 1. Juli 2015 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen vor, sie stamme aus dem Dorf C._______, Bezirk D._______, Kreis E._______, Provinz F._______. Seit dem Jahre 2012 gehöre sie der nicht offiziell anerkannten christlichen Glaubensgemeinschaft "Yin Xin Chengyi" an. Im August 2014 (BzP) beziehungsweise am 20. Juli 2014 (Anhörung) habe sie an einer Versammlung ihrer Glaubensgemeinschaft im Haus einer anderen Gläubigen teilgenommen, bei welcher sie den anderen Anwesenden ihre Glaubensüberzeugungen habe näherbringen wollen. Nach dem Treffen habe der Ehemann ihrer Gastgeberin jedoch die Polizei verständigt, und er habe versucht, sie daran zu hindern, das Haus zu verlassen. Sie habe jedoch flüchten können und sich in einem Maisfeld versteckt. Von dort aus habe sie die Ankunft der Polizeibeamten wahrnehmen können, sei aber nicht entdeckt worden. Daraufhin sei sie nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern habe sich zunächst zu ihrer im Dorf G._______ wohnhaften Freundin H._______ begeben. Von August 2014 bis im Februar 2015 habe sie im Dorf I._______ in einer von ihr angemieteten Wohnung gelebt. Im (...) 2014 sei ihre Schwester, welche derselben Glaubensgemeinschaft angehöre, verhaftet worden und befinde sich seither im Gefängnis. Von ihrem Ehemann habe sie erfahren, dass die Polizei sie im (...) 2014 und im (...) 2015 zu Hause gesucht habe. Da die Polizei an ihrem damaligen Aufenthaltsort I._______ Haudurchsuchungen durchgeführt habe, habe sie sich ab Februar 2015 bis zu ihrer Ausreise wieder bei ihrer Freundin in G._______ beziehungsweise ihrem Bruder in D._______ aufgehalten. Im (...) 2014 habe sie sich in J._______, wo sie offiziell registriert sei, einen Reisepass ausstellen lassen. Ihre Freundin H._______ habe eine andere, ihr unbekannte Person mit der Organisation ihrer Ausreise beauftragt und auch das Schengen-Touristenvisum für ihre Einreise in die Schweiz beschafft. Sie (Beschwerdeführerin) sei schliesslich per Zug nach K._______ gereist und von dort aus legal über L._______ per Flugzeug in die Schweiz gereist. C. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2016 (eröffnet am 10. Dezember 2016) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung stellte die Vorinstanz sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Fluchtgründe, dass sie wegen ihrer Religionszugehörigkeit Verfolgungsmassnahmen durch die Behörden ausgesetzt gewesen sei, seien als unglaubhaft zu erachten. Dass sie sich ohne Probleme einen Reisepass habe beschaffen und mit diesem legal ausreisen können, sei nicht vereinbar mit der Tatsache, dass Personen, die einer Straftat verdächtigt würden, in China keine Reisepässe ausgestellt würden. Wäre sie tatsächlich im Visier der Behörden gestanden, hätte sie nicht ohne weiteres aus ihrem Heimatland ausreisen können. Ferner würden ihre Schilderungen der Fluchtumstände einige Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten aufweisen, was die Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Asylvorbringen erhärte. Ihre Schilderungen seien zudem sehr oberflächlich und schemenhaft und würden den Eindruck eines konstruierten Sachverhalts vermitteln. Angesichts ihrer unpräzisen Angaben dazu, wie sie beim Missionieren vorgegangen sei und ihres nur rudimentären Wissens über die Glaubenslehre der "Yin Xin Chengyi" Gemeinschaft sei zudem ihre geltend gemachte christliche Glaubenszugehörigkeit zu bezweifeln. Schliesslich seien den Akten keine Anhaltspunkte für eine ihr im Falle der Rückkehr nach China mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende, durch Art. 3 EMRK verbotene Bestrafung oder Behandlung zu entnehmen, und weder die in ihrem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. D. Mit Eingaben vom 5. und 6. Januar 2017 an das Bundesverwaltungsgericht erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sowie die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. In der Beilage wurden ein von der Beschwerdeführerin verfasster Lebenslauf, drei Unterstützungsschreiben von als Flüchtlinge in M._______ lebenden Landsfrauen, jeweils inklusive Übersetzungen und Kopien von Identitätspapieren, ein Gerichtsurteil in portugiesischer und chinesischer Sprache in Kopie, ein Bestätigungsschreiben von in der Schweiz lebenden Landsleuten vom 28. Dezember 2016 und eine Bestätigung der (...) betreffend den Besuch eines Deutschkurses vom 4. Januar 2017 eingereicht. E. Am 12. Januar 2017 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Unterstützungsschreiben einer schweizerischen Bezugsperson der Beschwerdeführerin ein, in welchem namentlich ihre christliche Glaubenszugehörigkeit bestätigt und unter Angabe von Quellen auf die Situation der Christen in China hingewiesen wurde. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2017 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses innert Frist auf. G. Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Nach Auffassung des Gerichts hinterlässt die Argumentation der Vorinstanz im Asylpunkt nach Durchsicht der Akten im Ergebnis einen überzeugenden Eindruck. Insbesondere teilt das Gericht die Auffassung, dass es mit der angeblichen Suche der chinesischen Behörden nach der Beschwerdeführerin seit (...) oder (...) 2014 nicht vereinbar ist, dass sie sich im (...) 2014 einen Reisepass ausstellen liess und mit diesem - wie durch den Ausreisestempel vom (...) 2015 dokumentiert wird ohne Probleme die Ausreisekontrolle passieren und legal aus ihrem Heimatland ausreisen konnte. Eine solche legale Ausreise (selbst bei Nichtangabe der tatsächlichen Ausreisegründe) wäre nicht möglich, wenn eine Person, wie vorgetragen, tatsächlich von den chinesischen Behörden gesucht würde. Der Hinweis auf die Möglichkeit der Beschaffung von Reisepapieren mittels guter Beziehungen oder Verwendung eines alternativen Namens ist unbehelflich, da die Beschwerdeführerin nicht vorbrachte, sie habe den für ihre Ausreise verwendeten Reisepass auf solche Weise erworben. Insbesondere hat sie eine Verwendung falscher Identitätsangaben in keiner Weise geltend gemacht. Ferner weisen die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den von ihr angeblich erlittenen Verfolgungsmassnahmen klare Unglaubhaftigkeits-elemente auf. Insbesondere erwähnte sie wesentliche Elemente ihrer Asylvorbringen (Suche der Behörden an ihrer Wohnadresse nach ihr im [...] 2014 und [...] 2015, angebliche Verhaftung der Schwester im [...] 2014) anlässlich der Befragung zur Person nicht und machte widersprüchliche Angaben zum Datum der religiösen Versammlung, welche gemäss ihrer Darstellung die behördlichen Massnahmen auslöste. Zu Recht wies die Vorinstanz ferner darauf hin, dass ihre Vorbringen zu den Fluchtgründen unsubstanziiert ausgefallen sind und nicht den Eindruck einer Schilderung realer Erlebnisse vermitteln. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die überzeugenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe und ihren Ergänzungen, in denen die Beschwerdeführerin namentlich auf den summarischen Charakter der Empfangsstellenbefragung sowie auf Missverständnisse verweist, vermögen diese klaren Ungereimtheiten nicht überzeugend auszuräumen. Nach dem Gesagten ist die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Suche durch die heimatlichen Behörden wegen ihres angeblichen Engagements für eine christliche Hauskirche als unglaubhaft zu erachten. 5.2 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass nach Erkenntnissen des Gerichts in Anbetracht der grossen Anzahl bestehender inoffizieller Hauskirchen-Netzwerke nicht von einer kollektiven Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG der Christen in China auszugehen ist. Insbesondere liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass Anhänger der Glaubensgemeinschaft "Yin Xin Chengyi" gezielter Verfolgung ausgesetzt sind (vgl. hierzu die Urteile des BVGer E-5154/2016 vom 30. September 2016 E. 6.4 mit weiteren Hinweisen, D-3879/2016 vom 30 Juni 2016 und E-2151/2016 vom 9 Juni 2016 E. 5). Eine andere Einschätzung vermögen auch die in den Beschwerdeeingaben zitierten Quellen zur Menschenrechtslage und insbesondere zu der Situation der Christen nicht zu rechtfertigen. Demnach besteht kein Anlass, aus einer allfälligen christlichen Glaubenszugehörigkeit der Beschwerdeführerin per se auf eine begründete Furcht vor Verfolgung zu schliessen. Nachdem diese eine Verfolgung nicht glaubhaft zu machen vermag und in Anbetracht ihrer legalen Ausreise besteht ferner kein Grund zur Annahme, sie würde von den chinesischen Behörden als Dissidentin betrachtet und müsse wegen ihres längeren Auslandsaufenthalts bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit asylrelevanten Verfolgungshandlungen rechnen. 5.3 Den mit der Beschwerdeeingabe eingereichten Beweismitteln kann keine relevante Beweiskraft beigemessen werden. Insbesondere ergibt sich aus dem Wortlaut der mit der Beschwerdeeingabe eingereichten Bestätigungsschreiben, dass die Verfasserinnen derselben augenscheinlich nur vom Hörensagen Kenntnis der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten konkreten Verfolgungshandlungen haben. Demnach handelt es sich um reine Gefälligkeitsschreiben, welchen hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der genannten Kernvorbringen der Beschwerdeführerin kein Beweiswert zukommt. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe lassen den Wegweisungsvollzug vorliegend unzumutbar erscheinen, zumal in China weder Krieg, Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt herrscht und es sich bei der Beschwerdeführerin - die legal ausgereist und in die Schweiz gekommen ist - um eine gesunde Frau mit Berufserfahrung sowie einem intaktem Beziehungsnetz handelt (vgl. die zutreffenden Ausführungen in der Verfügung vom 7. Dezember 2016, S. 5). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, die im Besitz eines bis am 16. Oktober 2024 gültigen Reisepasses ist, die für eine Rückkehr allfällig notwendig werdenden Reisevorkehrungen bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates zu treffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Deckung der Kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain