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E-5152/2016

E-5152/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-09-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin - eine Han-Chinesin aus B._______ / Innere Mongolei - verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am (...) September 2015 legal und gelangte auf dem Luftweg von C._______ über D._______ gleichentags nach E._______. Am 7. Oktober 2015 stellte sie in der Schweiz ein Asylgesuch. Die Befragung zur Person fand am 22. Oktober 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ statt. Am 8. Mai 2016 wurde die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren Asylgründen befragt. Sie gab zu Protokoll, sie sei verheiratet, der Ehemann arbeite in Peking, der gemeinsame Sohn lebe bei der Schwiegermutter in B._______, wo auch ihr Vater wohne. Sie habe nach der Schule ein kleines Restaurant betrieben. Da sie in der Ehe Probleme gehabt habe, habe sie sich im Jahr 2008 dem "Jesusglauben" zugewandt und sei der Sanzi-Kirche beigetreten; diese sei staatlich anerkannt. Im Jahr 2013 habe sie mit anderen Glaubensgeschwistern zur Yinxinchengyi-Glaubensgemeinschaft gewechselt. Als am (...) 2014 eine Glaubensgenossin in der Nachbarschaft verhaftet worden sei, habe auch die Suche nach ihrer Person eingesetzt. Sie sei daher nach G._______ in eine Mietwohnung des Vaters gegangen. Dort sei sie am selben Tag, dem (...) 2014, von der Polizei aufgesucht worden, habe aber durch die Hintertür fliehen können. Sie sei zuerst zum Ehemann und noch am selben Tag in ein altes Haus eines Freundes des Ehemannes gegangen, wo sie etwas mehr als einen Monat gewohnt habe. Ende (...) 2014 habe die Polizei in diesem Haus eine Kontrolle durchgeführt; sie habe sich im Schrank versteckt und sei einer Festnahme so entgangen. In der Folge habe ihr Ehemann für sie eine Wohnung in G._______ gemietet. In dieser sei sie gut zwei Monate geblieben. Daraufhin sei sie zu ihrer Glaubensschwester H._______ gezogen; bei ihr habe sie zehn Monate gewohnt. Im (...) 2014 sei sie von der Einwohnerkontrolle befragt und angemeldet worden. Im (...) 2014 habe sie in der Inneren Mongolei legal ihren Reisepass beantragt und sei zu H._______ zurückgekehrt. Der Pass sei ihr zugeschickt worden. Das Visum habe sie über den Ehemann von H._______ und über eine namentlich unbekannte Person erlangt und am (...) September 2015 sei sie legal ausgereist. Die Beschwerdeführerin reichte zum Beleg ihren Reisepass und Identitätsausweis (je Originaldokumente) und einen Taufschein (in Kopie) zu den Akten. B. Mit (am 2. August 2016 eröffneter) Verfügung vom 28. Juli 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung beurteilte die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Beschwerde vom 25. August 2016 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusse beantragt. Ausserdem ersuchte die Beschwerdeführerin darum, es sei jegliche Kontaktaufnehme mit den heimatlichen Behörden und jegliche Datenweitergabe zu unterlassen. D. Der Instruktionsrichter bestätigte am 31. August 2016 den Eingang der Beschwerde und stellte unter Hinweis auf Art. 42 AsylG (SR 142.31) fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz beurteilte die Vorbringen der Beschwerdeführerin als überwiegend unlogisch, nicht nachvollziehbar sowie widersprüchlich und stellte vor diesem Hintergrund fest, die Asylgründe vermöchten den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen; die asylrechtliche Relevanz der Vorbringen müsse daher nicht geprüft werden.

E. 5.2.1 In der Rechtsmitteleingabe hält die Beschwerdeführerin an der Wahrheit ihrer Vorbringen fest. So lasse allein der Umstand, dass sie nicht genau wisse, wer sie letztlich verraten habe, nicht darauf schliessen, dass sie nicht gesucht worden sei. Ihre Vorbringen seien auch nicht unlogisch. Sie habe Glück gehabt und habe sich, dank der Hilfe ihres Ehemannes, verstecken können. Die chinesische Polizei nehme die verschiedensten Aufgaben wahr, wobei besonders Menschen im Visier stünden, die die Tendenz hätten, sich nicht an die vorgegebenen Schranken zu halten. Vor diesem Hintergrund hätten die Beamten sie zu finden versucht. Ihr Ehemann und der Vater hätten damals noch unter keinem Verdacht gestanden, weshalb sie nicht mitgenommen worden seien. Der Ehemann sei jedoch offenbar beschattet worden - nur so sei erklärbar, dass die Polizei genau dann in der Wohnung dessen Freundes erschienen sei, als er gerade dort gewesen sei.

E. 5.2.2 Zu den Behördenkontakten sei festzuhalten, dass nicht sie die Einwohnerkontrolle aufgesucht habe, sondern diese sei damals unangemeldet zu ihr gekommen. Die beiden folgenden Behördenkontakte habe sie erst unternommen, nachdem ihr von I._______, dem Ehemann von H._______, mitgeteilt worden sei, sie stehe auf keiner Fahndungsliste. Um Unruhen von vornherein zu verhindern würden die Behörden insbesondere auch Anhänger von Hauskirchen verfolgen und die Polizei handle hier oft umgehend, ohne Vorliegen eines Durchsuchungsbefehls und ohne Fahndungsliste, um die angeblich bedrohte öffentliche Sicherheit und Ordnung zu wahren. Dabei würden die Daten aller jeweils Anwesenden erfasst und Häuser und Wohnungen durchsucht. Die Verfolgung der unerwünschten Gläubigen erfolge dabei sehr perfide, indem beispielsweise unter dem Vorwand des Verstosses gegen Bauvorschriften eine Kirche zerstört werde und Personen unter dem Vorwand des Störens der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verfolgt und festgenommen würden. In diesem Sinn sei die Beschwerdeführerin trotz ihrer Behördenkontakte auch nie auf den Glauben angesprochen worden, zumal eine allfällige Verhaftung auch nie mit dem Vorwurf des (falschen) Glaubens begründet werden würde. Alle ihre Befürchtungen vor behördlicher Suche, einschliesslich Nachfluchtgründe infolge Ausreise, seien daher weiterhin gegeben. Diese seien vor dem Hintergrund der sich in China verschlimmernden Situation sogar grösser geworden.

E. 5.2.3 Als Angehörige der Hauskirche der illegalen Glaubensgemeinschaft "Yinxinchengyi" stehe die Beschwerdeführerin grundsätzlich im Fokus der Behörden. Dabei würden nicht nur Führungspersonen, sondern auch einfache Mitglieder verfolgt.

E. 5.2.4 Insgesamt seien ihre Vorbringen glaubhaft und würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft genügen. Ihr Asylgesuch sei gutzuheissen.

E. 6 Das Bundesverwaltungsgericht kommt entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Auffassung zum Schluss, dass die Vorbringen in ihrer Gesamtheit den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhalts nicht genügen.

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin ist legal mit Visum aus China ausgereist. Damit ist ihren Befürchtungen - auch mit Bezug auf Nachfluchtgründe infolge der Ausreise - grundsätzlich der Boden entzogen. Die Kontrollen der Visumsunterlagen wurden korrekt durchgeführt und im Reisepass befindet sich ein Ausreisestempel der chinesischen Behörden vom (...) 2015. Das Dokument ist als echt zu betrachten, zumal das SEM keine Fälschungsmerkmale festgestellt hatte (vgl. SEM-Akten, A15/1). Eine solche legale Ausreise (selbst bei Nichtangabe der tatsächlichen Ausreisegründe) wäre nicht möglich, wenn eine Person, wie vorgetragen, tatsächlich von den chinesischen Behörden gesucht würde.

E. 6.2 Im Übrigen sind die zentralen Ausführungen unglaubhaft ausgefallen. Diesbezüglich hat die Vorinstanz ausführlich dargelegt, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen ist darzulegen, ob sie nun verraten worden sei und wie die Polizei Kenntnis von ihrer Glaubenszugehörigkeit erhalten habe. Diese Erwägungen des SEM sind als zutreffend zu bestätigen. Auch die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die verschiedenen Behördenkontakte erweisen sich als korrekt. So bleibt insbesondere nicht nachvollziehbar, dass sie im (...) 2014 selber legal einen Reisepass beantragen konnte, zumal ihr Name den Behörden bekannt gewesen sein müsste (die Angaben dazu sind, wie erwähnt unstimmig geblieben). Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass sie sich zuvor angeblich bereits zweimal den Zugriffversuchen der Behörden habe entziehen müssen und können. Gestützt auf die Ausführungen im Rechtsmittel, wonach die Polizei durchaus sofort gegen missliebige Personen vorzugehen pflege, wäre dabei nicht anzunehmen gewesen, dass diese ausgerechnet mit Bezug auf die Beschwerdeführerin zugewartet und dabei sogar eine Weiterleitung ihrer Personalien unterlassen hätte und ihr somit das Erlangen des gültigen Reisedokumentes ermöglicht haben soll. Es ist sodann ist in der Tat kaum glaubhaft, dass die Polizei sie bei der angeblichen Durchsuchung der Wohnung (des Freundes des Ehemannes) nicht gefunden haben soll, weil sie sich in einem Schrank versteckt habe.

E. 6.3 Insgesamt hat die Beschwerdeführerin ihre Fluchtgründe und damit die angegebene Glaubenszugehörigkeit ungereimt und widersprüchlich dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erweisen sich als unglaubhaft. Die in der Beschwerde angeführten Erklärungsversuche sowie die teilweise allgemeinen Ausführungen vermögen in ihrer Gesamtheit zu keinem anderen Schluss zu führen.

E. 6.4 Der Vollständigkeit halber ist zur Frage der Glaubenszugehörigkeit Folgendes anzufügen (vgl. zum Ganzen etwa auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3898/2016 vom 27. Juni 2016 E. 3.4, E-3647/2016 vom 20. Juni 2016 E. 3.4 oder E-2151/2016 vom 9. Juni 2016 E. 5.1): In China gibt es schätzungsweise 130 Millionen Christen, wobei der chinesische Staat von 21 Millionen registrierten Christen ausgeht (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], China: Situation der ethnischen und religiösen Minderheiten, Update, 2009, S. 14). Die SFH führt weiter aus, dass in China nach offiziellen Angaben über 50000 registrierte protestantische Kirchen und rund 6000 registrierte katholische Kirchen und Versammlungsorte bestehen (SFH, China: Situation der ethnischen und religiösen Minderheiten, Update, 2009, S. 14). In China wurden 70 offizielle und 40 weitere Bischöfe gezählt (SFH, China: Situation der ethnischen und religiösen Minderheiten, Update, 2009, S. 16). Ferner wird von einer Zahl von 300 inoffiziellen Hauskirchen-Netzwerken ausgegangen, wobei sich in China insbesondere Hauskirchen "wachsender Beliebtheit erfreuen" (SFH, China: Situation der ethnischen und religiösen Minderheiten, Update, 2009, S. 15). Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer Kollektivverfolgung der Christen in China ausgegangen werden. Auf der anderen Seite werden gewisse nichtregistrierte christliche Gruppierungen von der Regierung als "verwerfliche Kultusgemeinschaften" angesehen. Ihre Anhängerschaft ist dem Risiko einer Verfolgung durch die chinesischen Behörden ausgesetzt. Die bekanntesten Gruppierungen sind die Gemeinschaften Eastern Lightning, Shouters, Society of Disciples (Mentu Hui), Full Scope Church, Spirit Sect, New Testament Church, Three Grades of Servants (or San Ban Pu Ren), Association of Disciples, Lord God Sect, Established King Church, Unification Church, Family of Love und South China Church. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin angegebenen Glaubensgemeinschaft mit dem Namen "Yinxinchengyi" ist die Quellenlage dünn. Inwiefern die Anhängerschaft dieser Glaubensgemeinschaft in China asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat, ist entsprechend unklar (vgl. Freedom House, Freedom in the World 2016 - China, 27. Januar 2016; U.S. Department of State, International Religious Freedom Report for 2014 - China, 14. Oktober 2015; Australian Government Migration Review Tribunal / Refugee Review Tribunal [MRT/RRT], Background Paper - Protestants in China, 21. September 2013; David C. Schak, Protestantism in China: A Dilemma for the Party-State, in: Journal of Current Chinese Affairs, 2/2011, S. 71 ff.). Eine weitergehende Prüfung vor diesem Hintergrund kann indes vorliegend nach dem oben Gesagten unterbleiben.

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das SEM hat folgerichtig auch das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe lassen den Wegweisungsvollzug vorliegend unzumutbar erscheinen, zumal in China weder Krieg, Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt herrscht und es sich bei der Beschwerdeführerin - die legal ausgereist und in die Schweiz gekommen ist - um eine junge, gesunde Frau mit Berufserfahrung sowie intaktem Beziehungsnetz handelt (vgl. die zutreffenden Ausführungen in der Verfügung vom 28. Juli 2016, S. 6). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, die im Besitz eines bis am 5. November 2024 gültigen Passes ist, die für eine Rückkehr allfällig notwendig werdenden Reisevorkehrungen bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates zu treffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.2 Für die in der Beschwerde geforderten Anweisungen an die Vollzugsbehörden im Zusammenhang mit einer Weitergabe von Personendaten besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung. An dieser Stelle kann immerhin festgehalten werden, dass in den dem Gericht vorliegenden Akten keine Hinweise auf eine Datenweitergabe an den Heimatstaat ersichtlich sind.

E. 10.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Rechtsbegehren als aussichtslos zu bezeichnen sind. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 10.3 Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5152/2016 Urteil vom 30. September 2016 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Juli 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine Han-Chinesin aus B._______ / Innere Mongolei - verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am (...) September 2015 legal und gelangte auf dem Luftweg von C._______ über D._______ gleichentags nach E._______. Am 7. Oktober 2015 stellte sie in der Schweiz ein Asylgesuch. Die Befragung zur Person fand am 22. Oktober 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ statt. Am 8. Mai 2016 wurde die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren Asylgründen befragt. Sie gab zu Protokoll, sie sei verheiratet, der Ehemann arbeite in Peking, der gemeinsame Sohn lebe bei der Schwiegermutter in B._______, wo auch ihr Vater wohne. Sie habe nach der Schule ein kleines Restaurant betrieben. Da sie in der Ehe Probleme gehabt habe, habe sie sich im Jahr 2008 dem "Jesusglauben" zugewandt und sei der Sanzi-Kirche beigetreten; diese sei staatlich anerkannt. Im Jahr 2013 habe sie mit anderen Glaubensgeschwistern zur Yinxinchengyi-Glaubensgemeinschaft gewechselt. Als am (...) 2014 eine Glaubensgenossin in der Nachbarschaft verhaftet worden sei, habe auch die Suche nach ihrer Person eingesetzt. Sie sei daher nach G._______ in eine Mietwohnung des Vaters gegangen. Dort sei sie am selben Tag, dem (...) 2014, von der Polizei aufgesucht worden, habe aber durch die Hintertür fliehen können. Sie sei zuerst zum Ehemann und noch am selben Tag in ein altes Haus eines Freundes des Ehemannes gegangen, wo sie etwas mehr als einen Monat gewohnt habe. Ende (...) 2014 habe die Polizei in diesem Haus eine Kontrolle durchgeführt; sie habe sich im Schrank versteckt und sei einer Festnahme so entgangen. In der Folge habe ihr Ehemann für sie eine Wohnung in G._______ gemietet. In dieser sei sie gut zwei Monate geblieben. Daraufhin sei sie zu ihrer Glaubensschwester H._______ gezogen; bei ihr habe sie zehn Monate gewohnt. Im (...) 2014 sei sie von der Einwohnerkontrolle befragt und angemeldet worden. Im (...) 2014 habe sie in der Inneren Mongolei legal ihren Reisepass beantragt und sei zu H._______ zurückgekehrt. Der Pass sei ihr zugeschickt worden. Das Visum habe sie über den Ehemann von H._______ und über eine namentlich unbekannte Person erlangt und am (...) September 2015 sei sie legal ausgereist. Die Beschwerdeführerin reichte zum Beleg ihren Reisepass und Identitätsausweis (je Originaldokumente) und einen Taufschein (in Kopie) zu den Akten. B. Mit (am 2. August 2016 eröffneter) Verfügung vom 28. Juli 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung beurteilte die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Beschwerde vom 25. August 2016 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusse beantragt. Ausserdem ersuchte die Beschwerdeführerin darum, es sei jegliche Kontaktaufnehme mit den heimatlichen Behörden und jegliche Datenweitergabe zu unterlassen. D. Der Instruktionsrichter bestätigte am 31. August 2016 den Eingang der Beschwerde und stellte unter Hinweis auf Art. 42 AsylG (SR 142.31) fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz beurteilte die Vorbringen der Beschwerdeführerin als überwiegend unlogisch, nicht nachvollziehbar sowie widersprüchlich und stellte vor diesem Hintergrund fest, die Asylgründe vermöchten den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen; die asylrechtliche Relevanz der Vorbringen müsse daher nicht geprüft werden. 5.2 5.2.1 In der Rechtsmitteleingabe hält die Beschwerdeführerin an der Wahrheit ihrer Vorbringen fest. So lasse allein der Umstand, dass sie nicht genau wisse, wer sie letztlich verraten habe, nicht darauf schliessen, dass sie nicht gesucht worden sei. Ihre Vorbringen seien auch nicht unlogisch. Sie habe Glück gehabt und habe sich, dank der Hilfe ihres Ehemannes, verstecken können. Die chinesische Polizei nehme die verschiedensten Aufgaben wahr, wobei besonders Menschen im Visier stünden, die die Tendenz hätten, sich nicht an die vorgegebenen Schranken zu halten. Vor diesem Hintergrund hätten die Beamten sie zu finden versucht. Ihr Ehemann und der Vater hätten damals noch unter keinem Verdacht gestanden, weshalb sie nicht mitgenommen worden seien. Der Ehemann sei jedoch offenbar beschattet worden - nur so sei erklärbar, dass die Polizei genau dann in der Wohnung dessen Freundes erschienen sei, als er gerade dort gewesen sei. 5.2.2 Zu den Behördenkontakten sei festzuhalten, dass nicht sie die Einwohnerkontrolle aufgesucht habe, sondern diese sei damals unangemeldet zu ihr gekommen. Die beiden folgenden Behördenkontakte habe sie erst unternommen, nachdem ihr von I._______, dem Ehemann von H._______, mitgeteilt worden sei, sie stehe auf keiner Fahndungsliste. Um Unruhen von vornherein zu verhindern würden die Behörden insbesondere auch Anhänger von Hauskirchen verfolgen und die Polizei handle hier oft umgehend, ohne Vorliegen eines Durchsuchungsbefehls und ohne Fahndungsliste, um die angeblich bedrohte öffentliche Sicherheit und Ordnung zu wahren. Dabei würden die Daten aller jeweils Anwesenden erfasst und Häuser und Wohnungen durchsucht. Die Verfolgung der unerwünschten Gläubigen erfolge dabei sehr perfide, indem beispielsweise unter dem Vorwand des Verstosses gegen Bauvorschriften eine Kirche zerstört werde und Personen unter dem Vorwand des Störens der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verfolgt und festgenommen würden. In diesem Sinn sei die Beschwerdeführerin trotz ihrer Behördenkontakte auch nie auf den Glauben angesprochen worden, zumal eine allfällige Verhaftung auch nie mit dem Vorwurf des (falschen) Glaubens begründet werden würde. Alle ihre Befürchtungen vor behördlicher Suche, einschliesslich Nachfluchtgründe infolge Ausreise, seien daher weiterhin gegeben. Diese seien vor dem Hintergrund der sich in China verschlimmernden Situation sogar grösser geworden. 5.2.3 Als Angehörige der Hauskirche der illegalen Glaubensgemeinschaft "Yinxinchengyi" stehe die Beschwerdeführerin grundsätzlich im Fokus der Behörden. Dabei würden nicht nur Führungspersonen, sondern auch einfache Mitglieder verfolgt. 5.2.4 Insgesamt seien ihre Vorbringen glaubhaft und würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft genügen. Ihr Asylgesuch sei gutzuheissen.

6. Das Bundesverwaltungsgericht kommt entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Auffassung zum Schluss, dass die Vorbringen in ihrer Gesamtheit den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhalts nicht genügen. 6.1 Die Beschwerdeführerin ist legal mit Visum aus China ausgereist. Damit ist ihren Befürchtungen - auch mit Bezug auf Nachfluchtgründe infolge der Ausreise - grundsätzlich der Boden entzogen. Die Kontrollen der Visumsunterlagen wurden korrekt durchgeführt und im Reisepass befindet sich ein Ausreisestempel der chinesischen Behörden vom (...) 2015. Das Dokument ist als echt zu betrachten, zumal das SEM keine Fälschungsmerkmale festgestellt hatte (vgl. SEM-Akten, A15/1). Eine solche legale Ausreise (selbst bei Nichtangabe der tatsächlichen Ausreisegründe) wäre nicht möglich, wenn eine Person, wie vorgetragen, tatsächlich von den chinesischen Behörden gesucht würde. 6.2 Im Übrigen sind die zentralen Ausführungen unglaubhaft ausgefallen. Diesbezüglich hat die Vorinstanz ausführlich dargelegt, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen ist darzulegen, ob sie nun verraten worden sei und wie die Polizei Kenntnis von ihrer Glaubenszugehörigkeit erhalten habe. Diese Erwägungen des SEM sind als zutreffend zu bestätigen. Auch die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die verschiedenen Behördenkontakte erweisen sich als korrekt. So bleibt insbesondere nicht nachvollziehbar, dass sie im (...) 2014 selber legal einen Reisepass beantragen konnte, zumal ihr Name den Behörden bekannt gewesen sein müsste (die Angaben dazu sind, wie erwähnt unstimmig geblieben). Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass sie sich zuvor angeblich bereits zweimal den Zugriffversuchen der Behörden habe entziehen müssen und können. Gestützt auf die Ausführungen im Rechtsmittel, wonach die Polizei durchaus sofort gegen missliebige Personen vorzugehen pflege, wäre dabei nicht anzunehmen gewesen, dass diese ausgerechnet mit Bezug auf die Beschwerdeführerin zugewartet und dabei sogar eine Weiterleitung ihrer Personalien unterlassen hätte und ihr somit das Erlangen des gültigen Reisedokumentes ermöglicht haben soll. Es ist sodann ist in der Tat kaum glaubhaft, dass die Polizei sie bei der angeblichen Durchsuchung der Wohnung (des Freundes des Ehemannes) nicht gefunden haben soll, weil sie sich in einem Schrank versteckt habe. 6.3 Insgesamt hat die Beschwerdeführerin ihre Fluchtgründe und damit die angegebene Glaubenszugehörigkeit ungereimt und widersprüchlich dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erweisen sich als unglaubhaft. Die in der Beschwerde angeführten Erklärungsversuche sowie die teilweise allgemeinen Ausführungen vermögen in ihrer Gesamtheit zu keinem anderen Schluss zu führen. 6.4 Der Vollständigkeit halber ist zur Frage der Glaubenszugehörigkeit Folgendes anzufügen (vgl. zum Ganzen etwa auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3898/2016 vom 27. Juni 2016 E. 3.4, E-3647/2016 vom 20. Juni 2016 E. 3.4 oder E-2151/2016 vom 9. Juni 2016 E. 5.1): In China gibt es schätzungsweise 130 Millionen Christen, wobei der chinesische Staat von 21 Millionen registrierten Christen ausgeht (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], China: Situation der ethnischen und religiösen Minderheiten, Update, 2009, S. 14). Die SFH führt weiter aus, dass in China nach offiziellen Angaben über 50000 registrierte protestantische Kirchen und rund 6000 registrierte katholische Kirchen und Versammlungsorte bestehen (SFH, China: Situation der ethnischen und religiösen Minderheiten, Update, 2009, S. 14). In China wurden 70 offizielle und 40 weitere Bischöfe gezählt (SFH, China: Situation der ethnischen und religiösen Minderheiten, Update, 2009, S. 16). Ferner wird von einer Zahl von 300 inoffiziellen Hauskirchen-Netzwerken ausgegangen, wobei sich in China insbesondere Hauskirchen "wachsender Beliebtheit erfreuen" (SFH, China: Situation der ethnischen und religiösen Minderheiten, Update, 2009, S. 15). Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer Kollektivverfolgung der Christen in China ausgegangen werden. Auf der anderen Seite werden gewisse nichtregistrierte christliche Gruppierungen von der Regierung als "verwerfliche Kultusgemeinschaften" angesehen. Ihre Anhängerschaft ist dem Risiko einer Verfolgung durch die chinesischen Behörden ausgesetzt. Die bekanntesten Gruppierungen sind die Gemeinschaften Eastern Lightning, Shouters, Society of Disciples (Mentu Hui), Full Scope Church, Spirit Sect, New Testament Church, Three Grades of Servants (or San Ban Pu Ren), Association of Disciples, Lord God Sect, Established King Church, Unification Church, Family of Love und South China Church. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin angegebenen Glaubensgemeinschaft mit dem Namen "Yinxinchengyi" ist die Quellenlage dünn. Inwiefern die Anhängerschaft dieser Glaubensgemeinschaft in China asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat, ist entsprechend unklar (vgl. Freedom House, Freedom in the World 2016 - China, 27. Januar 2016; U.S. Department of State, International Religious Freedom Report for 2014 - China, 14. Oktober 2015; Australian Government Migration Review Tribunal / Refugee Review Tribunal [MRT/RRT], Background Paper - Protestants in China, 21. September 2013; David C. Schak, Protestantism in China: A Dilemma for the Party-State, in: Journal of Current Chinese Affairs, 2/2011, S. 71 ff.). Eine weitergehende Prüfung vor diesem Hintergrund kann indes vorliegend nach dem oben Gesagten unterbleiben. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das SEM hat folgerichtig auch das Asylgesuch abgelehnt.

7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe lassen den Wegweisungsvollzug vorliegend unzumutbar erscheinen, zumal in China weder Krieg, Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt herrscht und es sich bei der Beschwerdeführerin - die legal ausgereist und in die Schweiz gekommen ist - um eine junge, gesunde Frau mit Berufserfahrung sowie intaktem Beziehungsnetz handelt (vgl. die zutreffenden Ausführungen in der Verfügung vom 28. Juli 2016, S. 6). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, die im Besitz eines bis am 5. November 2024 gültigen Passes ist, die für eine Rückkehr allfällig notwendig werdenden Reisevorkehrungen bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates zu treffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. 9.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9.2 Für die in der Beschwerde geforderten Anweisungen an die Vollzugsbehörden im Zusammenhang mit einer Weitergabe von Personendaten besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung. An dieser Stelle kann immerhin festgehalten werden, dass in den dem Gericht vorliegenden Akten keine Hinweise auf eine Datenweitergabe an den Heimatstaat ersichtlich sind. 10. 10.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Rechtsbegehren als aussichtslos zu bezeichnen sind. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 10.3 Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: