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E-3647/2016

E-3647/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-06-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 26. April 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Gleichentags wurde ihr mitgeteilt, dass sie per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen worden sei. Am 29. April 2016 wurden ihre Personalien aufgenommen. Anlässlich der darauf folgenden Befragung vom 23. Mai 2016 machte sie im Wesentlichen geltend, sie und ihre Mutter seien Katholikinnen, was zu Problemen mit den chinesischen Behörden geführt habe. B. Am 30. Mai 2016 gab das SEM der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 31. Mai 2016. C. Mit Verfügung vom 1. Juni 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 11. Juni 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht eine nicht in einer Amtssprache verfasste Beschwerde ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2016 forderte der zuständige Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, eine Übersetzung der Beschwerdeschrift einzureichen. F. Mit Eingabe vom 13. Juni 2016 (eingegangen beim Bundesverwaltungsgericht am 15. Juni 2016) reichte die Beschwerdeführerin unter Beilage dreier Schnellrecherchen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sie wegen subjektiven Nachfluchtgründen als Flüchtling anzuerkennen und ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführerin in die Testphase des Verfahrenszentrums Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 112 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 TestV und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder durch die Ausreise selber eine Gefährdungssituation erst geschaffen zu haben, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E.7.1 S. 352).

E. 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 3.4 Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird ausreichend begründet, welche Vorbringen unglaubhaft und welche nicht Asylrelevant sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in pauschaler Kritik, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin ist legal mit Visum aus China ausgereist. Hiermit ist all ihren Befürchtungen - inklusive Nachfluchtgründe infolge Ausreise - der Boden entzogen. Die Kontrollen der Visumsunterlagen wurden korrekt durchgeführt und im Reisepass befindet sich ein Ausreisestempel der chinesischen Behörden (keine Fälschung der Dokumente festgestellt, SEM-Akten, A15). Eine solche Ausreise ist auszuschliessen, wenn eine Person tatsächlich - wie vorgetragen - von den chinesischen Behörden gesucht wird. Dies bestätigt die Beschwerdebeilage selbst: "So dürfen unter anderem Personen, die zu strafrechtlichen Strafen verurteilt wurden oder in Strafsachen verdächtigt oder angeklagt werden, nicht ausreisen" (Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 10. Juni 2016 zu China: Lage Ausreise nach Polizeigewahrsam, Polizei, Korruption, Telefonabhörungen, S. 1). Im Übrigen ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass den Erklärungsversuchen der Beschwerdeführerin nicht zu folgen ist. So soll sie eine Glaubensschwester bei der Polizei "verraten" haben, woraufhin sie zu Hause und an anderen Orten mehrmals gesucht, aber nicht gefunden worden sein soll (SEM-Akten, A20, S. 10, F94). Ferner soll die Polizei vor Dritten gedroht haben, die Beschwerdeführerin in Gewahrsam zu nehmen (SEM-Akten, A20, S. 11, F94). Bereits ihre Mutter, die seit 2009 Katholikin sei, sei festgenommen und mehrere Tage gefoltert worden (SEM-Akten, A20, S. 10, F94 und S. 13, F112). Die Beschwerdeführerin erklärt hingegen ihre legale Ausreise damit, dass "kein Dossier, kein Untersuchungsfall" gegen sie eröffnet worden sei, was im Widerspruch zur angeblich intensiven Suche nach ihr steht (SEM-Akten, A20, S. 29, F295). Was die Ausübung des christlichen Glaubens in China anbelangt, so gibt es gemäss Schätzungen 130 Millionen Christen in China, wobei der chinesische Staat von 21 Millionen registrierten Christen ausgeht (SFH, China: Situation der ethnischen und religiösen Minderheiten, Update, 2009, S. 14). Die SFH führt weiter aus, dass in China nach offiziellen Angaben 6000 registrierte katholische Kirchen und Versammlungsorte bestehen (SFH, China: Situation der ethnischen und religiösen Minderheiten, Update, 2009, S. 14). Ferner wurden in China 70 offizielle und 40 weitere Bischöfe gezählt (SFH, China: Situation der ethnischen und religiösen Minderheiten, Update, 2009, S. 16). Das zeigt, dass von einer Kollektivverfolgung der Christen in China keine Rede sein kann. Um eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzulegen, genügt es deshalb nicht, in der Befragung eine Kette mit Kreuz zu zeigen und einige Fragen zum Christentum korrekt zu beantworten. Hieran vermögen die Beschwerdeausführungen und die Verweise auf Berichte der SFH nichts zu ändern. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft verneint.

E. 4 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 5.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach China dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 5.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe (zum Christentum bereits E. 3.4) lassen den Wegweisungsvollzug vorliegend unzumutbar erscheinen, zumal in China weder Krieg, Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt herrscht und es sich bei der Beschwerdeführerin - die legal ausgereist ist - um eine junge, gesunde Frau mit Berufserfahrung sowie intaktem Beziehungsnetz handelt (z. B. SEM-Akten, A20, S. 2 ff., S. 6 ff. und A10, S. 4). Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 5.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3647/2016 Urteil vom 20. Juni 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), vertreten durch lic. iur. Angelika Stich, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Testbetrieb VZ Zürich, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Juni 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 26. April 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Gleichentags wurde ihr mitgeteilt, dass sie per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen worden sei. Am 29. April 2016 wurden ihre Personalien aufgenommen. Anlässlich der darauf folgenden Befragung vom 23. Mai 2016 machte sie im Wesentlichen geltend, sie und ihre Mutter seien Katholikinnen, was zu Problemen mit den chinesischen Behörden geführt habe. B. Am 30. Mai 2016 gab das SEM der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 31. Mai 2016. C. Mit Verfügung vom 1. Juni 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 11. Juni 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht eine nicht in einer Amtssprache verfasste Beschwerde ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2016 forderte der zuständige Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, eine Übersetzung der Beschwerdeschrift einzureichen. F. Mit Eingabe vom 13. Juni 2016 (eingegangen beim Bundesverwaltungsgericht am 15. Juni 2016) reichte die Beschwerdeführerin unter Beilage dreier Schnellrecherchen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sie wegen subjektiven Nachfluchtgründen als Flüchtling anzuerkennen und ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführerin in die Testphase des Verfahrenszentrums Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 112 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 TestV und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder durch die Ausreise selber eine Gefährdungssituation erst geschaffen zu haben, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E.7.1 S. 352). 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 3.4 Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird ausreichend begründet, welche Vorbringen unglaubhaft und welche nicht Asylrelevant sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in pauschaler Kritik, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin ist legal mit Visum aus China ausgereist. Hiermit ist all ihren Befürchtungen - inklusive Nachfluchtgründe infolge Ausreise - der Boden entzogen. Die Kontrollen der Visumsunterlagen wurden korrekt durchgeführt und im Reisepass befindet sich ein Ausreisestempel der chinesischen Behörden (keine Fälschung der Dokumente festgestellt, SEM-Akten, A15). Eine solche Ausreise ist auszuschliessen, wenn eine Person tatsächlich - wie vorgetragen - von den chinesischen Behörden gesucht wird. Dies bestätigt die Beschwerdebeilage selbst: "So dürfen unter anderem Personen, die zu strafrechtlichen Strafen verurteilt wurden oder in Strafsachen verdächtigt oder angeklagt werden, nicht ausreisen" (Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 10. Juni 2016 zu China: Lage Ausreise nach Polizeigewahrsam, Polizei, Korruption, Telefonabhörungen, S. 1). Im Übrigen ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass den Erklärungsversuchen der Beschwerdeführerin nicht zu folgen ist. So soll sie eine Glaubensschwester bei der Polizei "verraten" haben, woraufhin sie zu Hause und an anderen Orten mehrmals gesucht, aber nicht gefunden worden sein soll (SEM-Akten, A20, S. 10, F94). Ferner soll die Polizei vor Dritten gedroht haben, die Beschwerdeführerin in Gewahrsam zu nehmen (SEM-Akten, A20, S. 11, F94). Bereits ihre Mutter, die seit 2009 Katholikin sei, sei festgenommen und mehrere Tage gefoltert worden (SEM-Akten, A20, S. 10, F94 und S. 13, F112). Die Beschwerdeführerin erklärt hingegen ihre legale Ausreise damit, dass "kein Dossier, kein Untersuchungsfall" gegen sie eröffnet worden sei, was im Widerspruch zur angeblich intensiven Suche nach ihr steht (SEM-Akten, A20, S. 29, F295). Was die Ausübung des christlichen Glaubens in China anbelangt, so gibt es gemäss Schätzungen 130 Millionen Christen in China, wobei der chinesische Staat von 21 Millionen registrierten Christen ausgeht (SFH, China: Situation der ethnischen und religiösen Minderheiten, Update, 2009, S. 14). Die SFH führt weiter aus, dass in China nach offiziellen Angaben 6000 registrierte katholische Kirchen und Versammlungsorte bestehen (SFH, China: Situation der ethnischen und religiösen Minderheiten, Update, 2009, S. 14). Ferner wurden in China 70 offizielle und 40 weitere Bischöfe gezählt (SFH, China: Situation der ethnischen und religiösen Minderheiten, Update, 2009, S. 16). Das zeigt, dass von einer Kollektivverfolgung der Christen in China keine Rede sein kann. Um eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzulegen, genügt es deshalb nicht, in der Befragung eine Kette mit Kreuz zu zeigen und einige Fragen zum Christentum korrekt zu beantworten. Hieran vermögen die Beschwerdeausführungen und die Verweise auf Berichte der SFH nichts zu ändern. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft verneint.

4. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 5.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach China dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 5.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe (zum Christentum bereits E. 3.4) lassen den Wegweisungsvollzug vorliegend unzumutbar erscheinen, zumal in China weder Krieg, Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt herrscht und es sich bei der Beschwerdeführerin - die legal ausgereist ist - um eine junge, gesunde Frau mit Berufserfahrung sowie intaktem Beziehungsnetz handelt (z. B. SEM-Akten, A20, S. 2 ff., S. 6 ff. und A10, S. 4). Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 5.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand: