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E-4712/2017

E-4712/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-11-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein ethnischer Han-Chinese chinesischer Staatsangehörigkeit, mit letztem offiziellem Wohnsitz in B._______ in der Provinz C._______ - reiste am (...) 2015 von D._______ via E._______ nach F._______, wo er mit einem Touristenvisum legal in die Schweiz einreiste. Am 2. Oktober 2015 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ um Asyl in der Schweiz nach. Am 22. Oktober 2015 wurde er summarisch befragt (BzP) und am 20. April 2016 sowie am 18. Mai 2016 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er habe die Schule während neun Jahren besucht und sei danach als Schweisser und Maschinenbauer tätig gewesen. Im Jahr (...) habe er sich selbständig machen wollen. Indes habe er durch Betrug seines Geschäftspartners praktisch sein gesamtes Erspartes verloren und deshalb eine persönliche Krise durchlebt. Während dieser Zeit hätten ihm seine Mutter und deren Glaubensbrüder und Glaubensschwestern grossen Trost gespendet. Vor diesem Hintergrund habe auch er zum Glauben gefunden und sei seit Januar 2014 Mitglied einer verbotenen Hauskirche mit Namen "Quannengshen" (deutsch: Kirche des allmächtigen Gottes, besser unter den Namen "Eastern Lightning" beziehungsweise "The Church of Almighty God" bekannt). Im Oktober 2014 habe er zusammen mit Glaubensgenossen religiöse Bücher und weitere Medien von H._______ nach B._______ transportiert, als plötzlich ein Polizeiauto aufgetaucht sei. Da er zusammen mit seiner Mutter und einer weiteren Glaubensgenossin mit einem dreirädrigen Fahrzeug unterwegs gewesen sei, sei ihnen die Flucht gelungen, weil ihnen die Polizisten in ihrem Fahrzeug nicht in die engen Gassen hätten folgen können. Rund eine Woche später sei die Polizei - in seiner Abwesenheit - zu ihm nach Hause gekommen und habe sein Elternhaus durchsucht. Dabei hätten die Beamten religiöse Schriften gefunden und vor diesem Hintergrund seinen Vater verhaftet. Während der Haft sei sein Vater zu einem jungen Mann mit einem dreirädrigen Fahrzeug befragt worden. Zudem habe er dem Glauben abschwören müssen. Aufgrund der Inhaftierung des Vaters habe er sich bei seiner Cousine versteckt. Nach etwa 10 Tagen sei sein Vater gegen Bezahlung freigelassen worden. Danach sei er mit der restlichen Familie zur Cousine nach I._______ gefolgt. Er (der Beschwerdeführer) habe sich dort etwa zwei Monate versteckt gehalten, während denen er, nach der Entlassung des Vaters, nochmals zuhause gesucht worden sei. Im (...) 2014 habe er legal einen Reisepass beantragt und diesen im Januar 2015 erhalten. Danach habe er sich zunächst bei seiner Schwester und später bei einem Glaubensgenossen versteckt, bis er seine Flucht aus China organisiert habe und im (...) 2015 ausgereist sei. Zur Untermauerung seiner chinesischen Staatsangehörigkeit reichte er seinen chinesischen Reisepass und seine Identitätskarte im Original zu den Akten. Ferner händigte er Fotos seiner Kirchgemeinde, Schriften zur Verfolgung von Gläubigen in China, ein Schreiben eines Glaubensgenossen sowie zwei Dokumente betreffend die Glaubensschwester Y.H., zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 19. Juli 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe seiner Rechtsanwältin vom 21. August 2017 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit beziehungsweise Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vor-instanz zur Neubeurteilung. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2017 verfügte die vormals zuständige Instruktionsrichterin, der Beschwerdeführer dürfe den Beschwerdeausgang in der Schweiz abwarten, und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, unter Vorbehalt der innert Frist nachzuweisenden Fürsorgeabhängigkeit, gut. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. E. Mit Verfügung vom 30. August 2017 verfügte sie, nachdem die Fürsorgeabhängigkeit fristgemäss nachgewiesen wurde, mithin die Bedingungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt worden sind, die entsprechenden Gesuche würden definitiv gutgeheissen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung innert Frist eingeladen. F. Die Vorinstanz liess sich - innert erstreckter Frist - mit Eingabe vom 23. Oktober 2017 vernehmen. G. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2017 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. H. Mit weiterer Eingabe vom 21. Dezember 2017 reichte die Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ihre Kostennote zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 20. März 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung sowie Fotos von ihm beim Geneva Summit for Human Rights and Democracy vom 20. Februar 2018, ein Affidavit von Prof. J._______ vom 22. Januar 2018, ein Affidavit von Prof. K._______ vom 29. Januar 2018 sowie ein Statement von Prof. L._______ vom 24. Januar 2018 zu den Akten. J. Mit Eingabe vom 25. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Beschwerdeergänzung samt diversen Beweismitteln sowie eine aktualisierte Honorarnote seiner Rechtsbeiständin zu den Akten. K. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Januar 2019 reichte das SEM am 10. Januar 2019 eine weitere Vernehmlassung zu den Akten. L. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 29. Januar 2019 unter Beilage diverser Fotos. M. Mit Eingabe vom 11. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme inklusive einem Affidavit einer weiteren Person sowie zugehöriger Belege zu den Akten. N. Aus internen organisatorischen Gründen wurde das Verfahren an die vorsitzende Richterin umverteilt.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1.1 Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine staatliche Verfolgung glaubhaft zu machen. Weder seine Aussagen zur angeblichen Identifizierung als Mitglied der "Quannengshen" noch zur Suche nach ihm seien überzeugend ausgefallen, weshalb erheblich zu bezweifeln sei, dass er von den heimatlichen Behörden verfolgt worden sei. Gemäss eigenen Angaben habe er damals lediglich einige religiöse Bücher geladen gehabt, der Transport habe sich etwa um 23 Uhr ereignet und das Polizeiauto sei seinem Fahrzeug nie näher als 100m gekommen (vgl. A14 F71, 84f.). Aus seinen Schilderungen gehe somit weder hervor, woher die Polizei bei jenem Vorfall im Oktober 2014 hätte erfahren sollen, dass er an jenem Abend das Fahrzeug gelenkt habe, noch wie sie den Inhalt des Transportguts hätte identifizieren und ihn als Gläubigen erkennen können. Diese Einschätzung sei ihm mitgeteilt worden, ohne dass er sie mit stichhaltigen Argumenten zu widerlegen vermocht hätte (A14 F87f.). Auch mit seinen Aussagen zur Hausdurchsuchung und zu den Verhören seines Vaters sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Gefährdung seiner Person glaubhaft zu machen. Er habe ausgesagt, seine Eltern seien den Behörden bereits seit geraumer Zeit als Gläubige bekannt gewesen (A14 F103-112), dass sie auch von seiner Mitgliedschaft gewusst hätten, habe er indessen nicht erwähnt. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, dass er - sofern die Hausdurchsuchung denn tatsächlich stattgefunden habe und dabei religiöse Schriften gefunden worden seien - im Anschluss daran in den Fokus der Behörden hätte geraten sollen. Er habe dies mit der pauschalen Antwort begründet, dass seine Eltern Analphabeten seien (A14 F118) und in den gefundenen Büchern Notizen von ihm gewesen seien (A14 F119). Dies vermöge indes nicht zu überzeugen. Da seine Eltern als langjährige Gläubige bekannt gewesen seien, dränge sich die Schlussfolgerung geradezu auf, die Bücher hätten ihnen oder ihren Glaubensgenossen gehört. Abgesehen von der zehntätigen Untersuchungshaft seines Vaters habe er indes keine weiteren Konsequenzen für diese geltend gemacht, was nicht nachvollziehbar wäre. Gegen seine angebliche Identifizierung spreche zudem der Umstand, dass sein Vater bei seinem angeblichen Verhör zu einem jungen Mann befragt worden sei, der das dreirädrige Fahrzeug gesteuert habe (A14 F139). Falls sich das Verhör tatsächlich in der besagten Weise abgespielt habe, lasse sich erkennen, dass die Polizisten den Lenker nicht erkannt, geschweige denn identifiziert hätten. Seine persönliche Schlussfolgerung, indem die Angelegenheit weiter untersucht worden sei, sei es ein Leichtes gewesen, ihn als Besitzer der Materialien zu identifizieren, sei vor diesem Hintergrund haltlos. Seine diesbezüglichen Aussagen seien subjektive Behauptungen, denen sowohl die Nachvollziehbarkeit, als auch die Objektivität fehle. Obwohl ihm diese Beurteilung bei der Anhörung mitgeteilt worden sei (A14 F143-146), sei er nicht in der Lage gewesen, sie mit stichhaltigen Argumenten zu revidieren. Die Unglaubhaftigkeit der angeblichen Identifizierung durch die Behörden werde durch seinen Passantrag im (...) 2015 (recte: [...] 2014) erhärtet. Die Tatsache, dass ihm die Behörden den Reisepass ohne Probleme ausgestellt hätten, sei ein starkes Indiz dafür, dass er nicht identifiziert und als Anhänger einer verbotenen Glaubensgemeinschaft verzeichnet worden sei. Ansonsten hätte er wohl weder den Kontakt proaktiv gesucht noch wäre ihm das Dokument ohne Weiteres ausgehändigt worden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2061/2016 vom 19. Mai 2016). Diese Einschätzung werde durch seine Ausreise erhärtet. Er habe dazu den offiziellen Weg gewählt, der im Falle einer tatsächlichen Verfolgungsgefahr wenig nachvollziehbar und viel zu riskant gewesen wäre. Dem Beschwerdeführer scheine es jedoch problemlos möglich gewesen zu sein, legal auszureisen, was deutlich gegen die geltend gemachte Verfolgung spreche (vgl. Urteile des BVGer D-12/2016 vom 18. Mai 2016 und E-3647/2016 vom 20. Juni 2016). Schliesslich würden auch die eingereichten Beweismittel an der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nichts zu ändern vermögen. Die beiden Fotos würden lediglich seine Teilnahme an einem Anlass belegen, wobei nicht eindeutig hervorgehe, worum es sich dabei genau handle. Demnach werde dadurch weder seine Identifizierung noch eine daraus folgende staatliche Verfolgung belegt. Der Bericht zur Unterdrückung von Gläubigen in China beziehe sich auf die allgemeine Lage und weise keinen konkreten Bezug zu seiner Person auf. Das mit "Certificate" betitelte Schreiben von F.H. sei als blosses Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert einzustufen. Schliesslich könne auch aus den beiden Berichten zu Y.H., die wegen ihres Glaubens in einer Arbeitsumerziehungsanstalt platziert worden sei, keine Verfolgung seiner Person abgeleitet werden, da er darin keine Erwähnung finde. Daraus folge, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung durch die chinesischen Behörden habe glaubhaft machen können. Da seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG demnach nicht standhalten würden, könne auf die Prüfung der Asylrelevanz verzichtet werden.

E. 4.1.2 Weiter sei zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer einzig aufgrund der Mitgliedschaft bei der besagten Glaubensgemeinschaft eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohen könnte. Wie bereits dargelegt, habe der Beschwerdeführer keine staatliche Vorverfolgung wegen des Besitzes religiöser Materialien glaubhaft machen können. Allerdings mache der Beschwerdeführer geltend, Mitglied der "Quannengshen" zu sein. Dabei handle es sich um eine gemäss Art. 300 des chinesischen Strafgesetzes explizit verbotene Glaubensgemeinschaft, deren Mitgliedschaft unter Strafe gestellt sei. Somit könne eine asylrelevante Verfolgungsgefahr bereits durch die blosse Mitgliedschaft bei der Gruppierung entstehen. Allerdings sei für die Annahme einer konkreten Verfolgungsgefahr vorauszusetzen, dass das Mitglied als solches für die Behörden identifizierbar sei. Eine solche Identifizierbarkeit gelte es vorliegend jedoch zu verneinen. Wie bereits ausgeführt worden sei, würden diverse Indizien vorliegen, dass er vor seiner Ausreise nicht als Mitglied der "Quannengshen" identifiziert worden sei. Insbesondere sei es ihm möglich gewesen, im (...) 2015 einen Reisepass zu beantragen und damit legal und ohne nennenswerte Probleme das Land zu verlassen. Somit bestehe kein Anlass zur Annahme, dass sich eine asylrelevante Verfolgung bei seiner Rückkehr nach China mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Seine geltend gemachte Mitgliedschaft bei der Glaubensgemeinschaft sei somit asylrechtlich unbeachtlich. Demnach könne auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit verzichtet werden. Eine solche bleibe indes explizit vorbehalten. Zudem sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete dem, er sei aus begründeter Furcht vor Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer verbotenen Religionsgemeinschaft aus China geflüchtet. Er sei zwar tatsächlich anlässlich der Verfolgung Ende Oktober 2014 noch nicht identifiziert worden. Allerdings habe die Polizei aufgrund der weiteren Ereignisse den Sachverhalt offenbar erstellen können, weshalb er bereits in China von den Behörden verfolgt worden sei. Anscheinend seien er und seine Begleiterinnen von jemandem verraten worden, sodass die Polizei konkret nach diesem Transport gesucht habe. Da die Verfolgung in der Nähe seines Wohnorts stattgefunden habe, sei klar gewesen, dass die gesuchten Personen im umliegenden Gebiet gewohnt hätten. Bereits rund zwei Tage später habe die Polizei in seinem Heimatdorf nach religiösen Personen gesucht. Dabei sei die Polizei vom Dorfvorsteher auf seine Familie aufmerksam gemacht worden, worauf sie bei der Hausdurchsuchung religiöse Materialien gefunden und seinen Vater inhaftiert habe. Als die Polizisten seinen Vater mehrmals nach einem jungen Mann gefragt hätten, der das dreirädrige Fahrzeug gelenkt habe, hätten sie bei seinem Vater den Eindruck erweckt, dass sie genau wüssten, dass es sich dabei um seinen Sohn gehandelt habe. Er selber sei überzeugt, dass sie seinen Vater nur freigelassen hätten, um diesen zu beobachten und Beweise gegen ihn (den Beschwerdeführer) zu suchen. Nach der Freilassung seines Vaters habe er von Nachbarn erfahren, dass die Polizei wiederholt bei ihnen zu Hause aufgetaucht sei und konkret nach ihm gefragt habe. Daraus ergebe sich, dass die Polizei kurz nach dem Vorfall im Oktober 2014 noch nicht gewusst habe, dass er der junge Mann gewesen sei, den sie gesucht hätten. Später sei jedoch konkret nach ihm gesucht worden, entweder, weil man aufgrund des gefundenen religiösen Materials - immerhin habe es sich um digitale Datenträger und Bücher mit Notizen gehandelt - davon habe ausgehen müssen, dass diese nicht dem über 60-jährigen, analphabetischen Gläubigen gehört hätten, oder weil er (der Beschwerdeführer) durch seine plötzliche monatelange Abwesenheit nach der Hausdurchsuchung den Verdacht auf sich gelenkt habe. Seine Aussagen seien glaubhaft, gerade weil er keine Übertreibungen gemacht und nicht behauptet habe, dass ihn die Polizei beim Transport erkannt habe oder sein Vater bei der Befragung konkret mit dem Verdacht gegen ihn (den Beschwerdeführer) konfrontiert worden sei. Die Vorinstanz werfe ihm vor, seine Vorbringen seien nicht nachvollziehbar, ohne sich zu bemühen, seine Schilderungen näher zu prüfen und zu kombinieren. Fakt sei, dass die Polizei einige Zeit nach der Hausdurchsuchung angefangen habe, konkret nach ihm zu suchen. Die Tatsache, dass er nicht von Beginn an identifiziert worden sei, erkläre, wie er im (...) 2014 auf legale Art einen Pass habe beantragen können. Wie sehr er sich vor dieser Kontaktaufnahme gefürchtet habe, zeige sich daran, dass er den Pass an einen Ort habe zustellen lassen, der rund eine Stunde von seinem Aufenthaltsort entfernt gewesen sei. Zudem müsse beachtet werden, dass China um ein Vielfaches grösser und bevölkerungsreicher sei als die Schweiz. Entsprechend müsse davon ausgegangen werden, dass es kein zentrales Register gebe, in welchem alle gesuchten Personen eingetragen würden und auf das sämtliche Behörden des Landes Zugriff hätten. Entsprechend sei nachvollziehbar, dass er legal über den Flughafen D._______ in die Schweiz habe reisen können, zumal er über einen gültigen Reisepass und ein Visum verfügt habe und seine Flucht von einer Drittperson organisiert worden sei. Er sei eindeutig ein Mitglied der "Quannengshen" beziehungsweise der "Church of Almighty God". Zudem habe er glaubhaft darlegen können, bereits vor seiner Flucht von den chinesischen Behörden als Mitglied identifiziert und persönlich verfolgt worden zu sein. Er habe sich vor seiner Flucht monatelang an verschiedenen Orten versteckt und sei während eines längeren Zeitraums konkret in Gefahr gewesen. Er habe seine Verstecke kaum mehr verlassen, aus Angst, dass ihn die Polizei verhaften könnte. In diesem Fall hätte ihm eine langjährige Haftstrafe sowie Folter gedroht. Entsprechend sei er in der Schweiz als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Wenn das Gericht zum Schluss kommen sollte, er sei im Zeitpunkt seiner Ausreise aus China noch nicht persönlich verfolgt worden, so würden konkrete Hinweise dafür vorliegen, dass dem mittlerweile so sei. Seit seiner Ankunft in der Schweiz fühle er sich sicher und übe seinen Glauben wieder aus. Er habe mit der "Church of Almighty God" Kontakt aufgenommen und erneut eine aktive Aufgabe in der Glaubensgemeinschaft übernommen. Den Behörden in China sei bekannt, dass er aus China ausgereist und nach Ablauf des Visums nicht zurückgekehrt sei. Herr M._______ habe in seinem Schreiben vom 15. August 2017 ausgeführt, ihn von religiösen Treffen in China zu kennen und Ende Oktober 2015 von einer Glaubensgenossin erfahren zu haben, dass die Polizei einen Monat nach seiner Flucht bei seinen Eltern aufgetaucht sei und nach ihm gesucht habe. Dies habe dazu geführt, dass auch seine Eltern ihr zuhause verlassen hätten. Damit sei erstellt, dass er spätestens nach seiner Flucht aus China als Mitglied eines verbotenen Kults identifiziert worden und somit konkret verfolgt sei. Ihm drohe eine unrechtmässige Verhaftung sowie Folter und Tod, wenn er nach China zurückkehren müsste. Entsprechend liege ein Nachfluchtgrund vor, sodass er zumindest als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei.

E. 4.3 Dem entgegnete das SEM in seiner Vernehmlassung, dass sämtliche Ausführungen in der Beschwerdeschrift ungeeignet seien, um seine frühere Glaubhaftigkeitseinschätzung zu revidieren, geschweige denn, eine Gefährdung durch die chinesischen Behörden als wahrscheinlich einzustufen. So berufe sich der Beschwerdeführer in erster Linie auf eigene Vermutungen, Schlussfolgerungen und Annahmen. Dadurch habe er weder seine Identifizierung durch die Behörden noch allfällige in Zukunft drohende Verfolgungsmassnahmen glaubhaft zu machen vermocht. Insbesondere sei es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, seinen Heimatstaat mit einem Schengen-Visum legal zu verlassen. Wenn er zu diesem Zeitpunkt bereits identifiziert gewesen wäre und die chinesischen Behörden ein Verfolgungsinteresse an ihm gehabt hätten, wäre er spätestens am Flughafen angehalten worden. Artikel 12 des Exit and Entry Administration Law of the People's Republic of China halte nämlich fest, dass Personen, die zu Strafen verurteilt worden seien oder in Strafsachen verdächtigt oder angeklagt würden, nicht ausreisen dürften. Dennoch sei eine Gefährdung von chinesischen Staatsangehörigen, die im Ausland ein Asylgesuch gestellt und gegen ausländische Migrationsgesetze verstossen hätten, nicht von vornherein von der Hand zu weisen (vgl. Urteil des BVGer E-732/2017 E. 5.2). Allerdings würden verschiedene Quellen besagen, dass das Wissen der chinesischen Behörden darum, dass eine rückkehrende Person im Ausland um Asyl ersucht habe, nicht zwangsläufig zu einer Bestrafung bei der Rückkehr führe. Dies auch nicht, wenn die Person um politisches Asyl ersucht habe. Die chinesischen Behörden könnten in solchen Fällen davon ausgehen, dass die Rückkehrer das Land nur wegen wirtschaftlichen Gründen verlassen hätten. Hingegen drohe eine Bestrafung, wenn die rückkehrenden Personen sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten. Es gebe Grund zur Annahme, dass einige Rückkehrende mit einem Hochrisikoprofil bei ihrer Rückkehr ebenfalls bestraft worden seien (vgl. Australian Refugee Review Tribunal, Research Response CHN31786 China - Ship Jumpers - Failed Asylum Seekers, 15. Mai 2007; Australian Refugee Review Tribunal, Country Advice China CHN36150 - Tianjin - Asylum seekers - Political lunatics - Psychiatric care - Underground Catholics - Song Pingshun - Death penalty, 24. Februar 2010; Administrative Appeals Tribunal Australia [AATA], AATA Case No. 1508271, 29. August 2016). Gemäss den Ausführungen in vorstehenden Quellen sei für eine mögliche asylrelevante Verfolgung das Wissen der chinesischen Behörden um das Asylgesuch der rückkehrenden Person zentral. Überdies werde davon ausgegangen, dass ein Hochrisikoprofil - wie allenfalls die Identifikation als Mitglied einer Hauskirche - oder eine regimekritische Tätigkeit im Ausland nötig sei, um eine asylrelevante Verfolgung durch die chinesischen Behörden auszulösen. Vorliegend gebe es keine konkreten Hinweise, dass die chinesischen Behörden zum heutigen Zeitpunkt Kenntnis vom Asylgesuch des Beschwerdeführers hätten. Sofern er freiwillig mit seinem echten, gültigen Reisepass nach China zurückkehre, sei auch nicht ersichtlich, inwiefern das abgelaufene Visum zu Problemen im asylrelevanten Ausmass führen sollte.

E. 4.4 Dem entgegnete der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Replik vom 14. Dezember 2017, dass das SEM offensichtlich Fakten verwechsle. So sei er kein "angebliches Mitglied einer Hauskirche". Er habe seine Mitgliedschaft bei der "Church of Almighty God" mit diversen Urkunden belegt (Beilagen 6-8 seiner Beschwerde). Zudem handle es sich bei der "Church of Almighty God" nicht um eine Hauskirche, sondern um eine gemäss Art. 300 des chinesischen Strafgesetzbuches explizit verbotene Glaubensgemeinschaft, deren Mitglieder massiv verfolgt und bestraft würden. Die Mindeststrafe sei drei Jahre Haft unter unmenschlichen Bedingungen. Entsprechend sei nur noch entscheidend, ob die chinesischen Behörden über seine Mitgliedschaft bei einem verbotenen Kult informiert seien, und ob er deswegen verfolgt werde. Es sei ihm sehr wohl gelungen, seine Identifizierung durch die chinesischen Behörden glaubhaft zu machen. Neben seinen ausführlichen Schilderungen werde diese Tatsache auch durch das Schreiben von M._______ (Beilage 7 seiner Beschwerde) bestätigt. Seine Eltern hätten sich schliesslich derart bedroht gefühlt, dass auch sie ihren Wohnort verlassen hätten. Er wisse nicht, wo sie sich heute aufhalten würden. Somit würden konkrete Hinweise dafür vorliegen, dass er spätestens seit seiner Flucht konkret von den chinesischen Behörden gesucht werde. Dies sei von der Vorinstanz jedoch in keiner Weise berücksichtigt worden. Sie berufe sich lediglich pauschal darauf, dass er China habe legal verlassen können und daher nicht verfolgt sei. Er bestreite weiterhin, dass seine legale Ausreise beweise, dass keine Vorfluchtgründe vorgelegen hätten. Darüber hinaus würdige das SEM seine eingereichten Beweismittel nicht, sondern halte lediglich pflichtwidrig fest, es sei ihm nicht gelungen, seine Verfolgung glaubhaft zu machen. Es stelle sich ernsthaft die Frage, welche Anforderungen das SEM an die "Glaubhaftmachung" stellen dürfe. Es seien einerseits Unterlagen zu den Akten gereicht worden, aus welchen sich eine massive Ausdehnung der Verfolgungshandlungen der chinesischen Behörden in den letzten Jahren ergebe, und andererseits würden konkrete Aussagen von Gläubigen vorliegen, die belegen würden, dass er in China verfolgt werde. Da seine Ausreise am Flughafen in China registriert worden sei, sei nachvollziehbar, dass die Polizei mittlerweile über seine Flucht informiert sei. Er sei seit über zwei Jahren landesabwesend, weshalb es den chinesischen Behörden klar sein müsse, dass er nicht zu Tourismuszwecken in die Schweiz gereist sei. Mittlerweile seien auch seine Eltern aus der Heimatstadt geflohen. Auch daher dürfte den Behörden klar sein, dass die Familie gegen das Gesetz verstossen habe. Aus der eingereichten Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 10. Juni 2016 (Beilage 16 seiner Beschwerde) ergebe sich, dass in China das Sicherheitspersonal am Flughafen Zugriff auf die Online-Datenbank des chinesischen Büros für öffentliche Sicherheit habe (Policenet oder The Golden Shield). Die Polizei habe ihn nach seiner Flucht mehrfach am Wohnort seiner Eltern gesucht. Es sei daher davon auszugehen, dass er mittlerweile offiziell gesucht werde und daher in der Online-Datenbank eingetragen sei. Entsprechend würde das Sicherheitspersonal bei seiner Einreise nach China beim Scannen seines Passes feststellen, dass er zur Verhaftung ausgeschrieben sei und ihn der Polizei übergeben. Bei einer solchen unrechtmässigen Verhaftung würde ihm langjährige Haft, Folter sowie eventuell gar der Tod drohen. Zudem habe China seine Verfolgung in den letzten Jahren massiv ausgedehnt und professionalisiert, um alle nicht registrierten Glaubensgemeinschaften auszumerzen (vgl. für die Provinz C._______, in welcher er gelebt habe, Beilagen 9-12 und 15 seiner Beschwerde). Dies sei ein klares Indiz dafür, dass die chinesischen Behörden ihre Staatsangehörigen sowohl im Inland als auch im Ausland systematisch überwachen würden, was seine Identifizierung als Mitglied der "Quannengshen" umso wahrscheinlicher mache. Die Menschenrechtsorganisation "Human Rights Without Frontiers" habe die Schweizer Behörden am 1. Dezember 2017 aufgefordert, chinesischen Staatsangehörigen, die religiös verfolgt würden, insbesondere den Mitgliedern der "Church of Almighty God", Asyl zu gewähren (Beilage 19 seiner Beschwerde). Die Organisation verweise dazu auf die Richtlinien des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (UNHCHR), wonach diese Personen nicht beweisen müssten, dass sie individuell verfolgt würden. Die Anzahl der aus religiösen Gründen geflüchteten Chinesen sei überschaubar. Zudem seien sie meist über die Grenzen der jeweiligen Glaubensgemeinschaften hinweg miteinander verknüpft. Aus diesem Grund dürfte es leicht sein, an individuelle Informationen über sie zu gelangen und diese an die chinesischen Behörden zu übermitteln. Daher liege es nahe, dass auch seine Informationen auf diesem Weg nach China gelangt seien und er mittlerweile zur Verhaftung ausgeschrieben sei.

E. 4.5 Mit weiterer Eingabe vom 20. März 2018 reichte der Beschwerdeführer weitere Dokumente zu den Akten. Er führte aus, die Fotos (Beilage 22 seiner Beschwerde) würden ihn am 20. Februar 2018 am Geneva Summit for Human Rights and Democracy zeigen. Er sei aktiv an dieser Veranstaltung dabei gewesen, habe Kontakte geknüpft und die Veranstaltung fotographisch festgehalten. Es gebe auch ein Video auf Youtube, in welchem er deutlich sichtbar sei ([...]). Mit diesen Fotos beziehungsweise dem Video solle gezeigt werden, dass er sich auch von der Schweiz aus politisch betätige. Bei den Beilagen 23-25 seiner Beschwerde handle es sich um Schreiben erfahrener Religionsprofessoren, die sich bereits während Jahrzehnten mit der menschenrechtlichen Lage in China, insbesondere im Zusammenhang mit der "Church of Almighty God" auseinandersetzen würden. Professor J._______ bestätige, dass eine an sich legale Ausreise über den Flughafen kein Beweis dafür sei, dass jemand nicht verfolgt werde. Die Verhältnisse in China würden sich erheblich von denjenigen hier unterscheiden, es sei durchaus üblich, dass die polizeilichen Datenbanken nicht aktuell seien. Weiter sei klar, dass ein Anhänger der "Church of Almighty God", dessen Asylgesuch abgelehnt worden sei, bei der Einreise als solcher erkannt und verhaftet würde. Auch Professor K._______ bestätige in seinem Schreiben, dass die Daten im Policenet alles andere als aktuell seien. Er bekräftige weiter, dass religiöse Gemeinschaften ausserhalb Chinas streng überwacht würden, wobei die Mitglieder leicht identifizierbar seien, da es sich um kleine Gemeinschaften handle. Dies führe dazu, dass Asylsuchende - selbst wenn sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise noch nicht verfolgt gewesen seien - bei ihrer Wiedereinreise gefährdet seien, was auch Professor L._______ bestätige. Der Beschwerdeführer sei überzeugt, dass die chinesischen Behörden von seinen religiösen Tätigkeiten wüssten. Er habe unglaubliche Angst vor einer Rückkehr nach China und befürchte, sofort am Flughafen verhaftet zu werden und danach für ungewisse Zeit in Haft zu verbleiben, falls er überhaupt lebend entlassen würde.

E. 4.6 Mit zusätzlicher Eingabe vom 25. Dezember 2018 informierte der Beschwerdeführer (unter Beilage diverser weiterer Beweismittel) über seine aktuellen menschenrechtlichen Tätigkeiten. Er habe am ; (...)2018 an einer Demonstration vor dem Palais des Nations in Genf teilgenommen. Der Anlass sei von der Tibeter-Gemeinschaft in der Schweiz und Liechtenstein (TGSL) organisiert worden (Beilage 26 seiner Beschwerde). Er habe dort öffentlich gegen die Verfolgung der Uiguren durch die chinesischen Behörden demonstriert. Der Anlass sei gefilmt und auf Youtube veröffentlicht worden. Er sei deutlich im Video erkennbar, so sei er beispielsweise nach [Dauer] mehrere Sekunden im Fokus der Kamera ([...]). Am (...) 2018 habe er zudem als offizieller Vertreter der "Church of Almighty God" an einem Anlass zum 70-jährigen Jubiläum der UN-Menschenrechtscharta in Genf teilgenommen (Beilagen 27 und 28 seiner Beschwerde). Auf dem Gruppenfoto sei neben ihm der Menschenrechtsexperte J._______ erkennbar. Aus den eingereichten Unterlagen gehe hervor, dass er sich nach wie vor politisch einsetze, gegen die Menschenrechtsverletzungen Chinas demonstriere und auch sonst öffentlich auftrete. Er werde bei seinen Aktivitäten oft gefilmt und die Videos würden auf Youtube veröffentlicht. Er fühle sich sicher, solange er in der Schweiz sei, und er möchte auch weiterhin politisch tätig sein. Allerdings nehme seine Furcht vor einer drohenden Rückkehr nach China stetig zu. Er sei überzeugt, dass China über seine Tätigkeiten hier in der Schweiz informiert und er längst als aktives Mitglied der "Church of Almighty God" identifiziert sei, sodass er an Leib und Leben bedroht wäre, wenn er zurückkehren müsste. Zudem reichte er zwei Artikel über den Fall von N._______ vom (...) 2018 zu den Akten (Beilage 29 seiner Beschwerde). Frau N._______ sei es als Mitglied der "Church of Almighty God" problemlos gelungen, von China nach (...) zu fliehen, als sie jedoch für eine medizinische Behandlung nach China habe zurückkehren müssen, sei sie am Flughafen in D._______ verhaftet worden. Seither fehle jede Spur von ihr. Dieser Fall zeige klar, dass es den chinesischen Behörden gelinge, die Mitglieder zu identifizieren, auch wenn diese das Land längst verlassen hätten. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Frage, ob die bisherige Praxis, wonach Asylsuchende individuell als Mitglieder einer verbotenen Glaubensgemeinschaft identifiziert sein müssten, um hier in der Schweiz Schutz zu erhalten, überhaupt tragbar sei. Das UNHCR habe bereits am 28. April 2004 Richtlinien für den internationalen Schutz von religiösen Flüchtlingen erlassen und festgehalten, dass die berechtigte Verfolgungsangst nicht unbedingt durch die persönlichen Erfahrungen der Asylsuchenden begründet sein müsse, wenn die politische Lage und die religiöse Situation im Heimatland ein Klima von genereller Unsicherheit für Mitglieder der betreffenden Religionsgemeinschaft schaffe (Beilage 30 seiner Beschwerde). Diese Voraussetzungen würden in China in Bezug auf die Mitglieder einer verbotenen Glaubensgemeinschaft klarerweise zutreffen. So würden internationale Statistiken davon ausgehen, dass in der Zeit von 2011 bis 2013 rund 380'380 Kirchenmitglieder in China verhaftet worden seien, wobei 80% dieser Verhafteten der "Church of Almighty God" angehören würden (Beilage 31 seiner Beschwerde). Es sei generell lediglich eine Frage der Zeit, bis Mitglieder der "Church of Almighty God" konkret verfolgt würden (Beilagen 32-34 seiner Beschwerde).

E. 4.7 Dem entgegnete die Vorinstanz in einer zweiten Vernehmlassung vom 10. Januar 2019, dass nach wie vor keine erheblichen Beweismittel vorliegen würden, welche ihre Einschätzung revidieren könnten. Dennoch seien einige Bemerkungen zu den einzelnen Eingaben anzubringen. In der Beschwerdeergänzung vom 14. Dezember 2017 insistiere der Beschwerdeführer, es sei ihm gelungen, seine Identifikation durch die chinesischen Behörden glaubhaft zu machen, nebst seinen ausführlichen Schilderungen auch durch das Schreiben von M._______. Diesem Dokument mangle es indes an Beweiswert. Offenbar sei es von einer ihm nahestehenden Person verfasst worden, wodurch der Inhalt als subjektive Parteiaussage einzustufen sei. Dies umso mehr, als M._______ darin im Wesentlichen Gehörtes schildere. Es weise den Charakter eines Gefälligkeitsschreibens auf und sei nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer nicht überzeugend dargelegten Vorbringen zu belegen. Dies treffe auch auf die weiteren Stellungnahmen von angeblichen Glaubensgenossen zu. Ferner sei erneut zu bemängeln, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Rückschlüsse und Fazits ziehe, die jedoch weder nachvollziehbar noch überwiegend wahrscheinlich seien. Aus dem blossen Umstand, dass seine Eltern die Heimatstadt verlassen hätten, zu schliessen, dass es für die Behörden nun klar sein dürfte, dass sie gegen das Gesetz verstossen hätten, entbehre jeder Plausibilität. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor ausserstande zu erklären, wie ihm eine legale Ausreise auf dem Luftweg hätte möglich sein sollen, wenn er von den Behörden identifiziert und wegen eines strafrechtlichen Delikts gesucht worden wäre. Paradoxerweise beziehe sich der Beschwerdeführer in der Ergänzungsschrift selber auf die Online-Datenbank des chinesischen Büros für öffentliche Sicherheit, auf die das Sicherheitspersonal am Flughafen Zugriff habe. Seine Argumentation, dass er mittlerweile offiziell gesucht werde und daher bereits bei der Einreise mit einer Verhaftung zu rechnen habe, sei bereits deshalb unbehelflich, weil er - wäre er denn tatsächlich in den Fokus der Behörden geraten - schon gar nicht aus China hätte ausreisen können. Der Beschwerdeführer bediene sich in diesem Punkt einer äusserst subjektiven Argumentation, die nicht überzeuge. Des Weiteren sei erneut zu betonen, dass Berichte über das intensivierte Vorgehen der chinesischen Behörden gegen Hauskirchen unzureichend seien, um seine Identifikation als aktives Mitglied einer verbotenen Glaubensgemeinschaft zu belegen beziehungsweise glaubhaft zu machen. In der Beschwerdeergänzung vom 20. März 2018 mache der Beschwerdeführer geltend, er betätige sich auch in der Schweiz politisch. Dazu habe er Fotos und einen Youtube-Link eingereicht. Er habe indes bis anhin kein politisches Engagement geltend gemacht und aus den Fotos beziehungsweise dem Video gehe nicht hervor, ob und inwiefern er sich tatsächlich politisch betätige. Die blosse Teilnahme an einem Event genüge denn auch nicht, um zu argumentieren, dass man dadurch die Aufmerksamkeit der heimischen Behörden auf sich gezogen habe. Bezeichnenderweise sei der Beschwerdeführer im Video auch nicht identifizierbar und erscheine lediglich während kurzer Zeit, ohne nennenswerten Beitrag, als blosser Randteilnehmer. Er habe es zudem gänzlich unterlassen, seine angebliche politische Tätigkeit auszuführen und zu beschreiben. Ein qualifiziertes exilpolitisches Engagement sei allerdings eindeutig nicht feststellbar. Auch die Beschwerdeergänzung vom 25. Dezember 2018 würde keinen Aufschluss über die angebliche politische Tätigkeit des Beschwerdeführers geben. Im Youtube-Video zu einer Demonstration im (...) 2018 werde der Beschwerdeführer knapp vier Sekunden eingeblendet. Es erscheine unwahrscheinlich, dass deswegen die chinesischen Behörden auf ihn hätten aufmerksam werden sollen, betrage die Laufzeit des Videos doch rund (...). Auch hinsichtlich des Anlasses vom (...) 2018 sei nicht ersichtlich, welche Rolle der Beschwerdeführer gespielt habe. Somit sei weder ersichtlich, dass er sich politisch positioniere, noch dass er sich aktiv engagiere. Von politischem Engagement könne demnach nicht die Rede sein. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer nicht identifizierbar.

E. 4.8 Mit Eingabe vom 11. Juli 2019 verwies der Beschwerdeführer insbesondere auf den Fall von O._______, welche die Situation in China bestens kenne. Sie sei (...) (...) in China gewesen und mittlerweile ebenfalls geflohen. Frau O._______ wisse aus eigener Erfahrung, dass es zahlreichen Personen, die in China polizeilich gesucht, verhaftet oder gar verurteilt worden seien, gelungen sei, danach einen Pass und ein Visum zu besorgen und das Land auf legale Weise zu verlassen (Beilage 35). Somit sei die legale Ausreise von Mitgliedern einer verbotenen Glaubensgemeinschaft kein Beweis dafür, dass sie in China nicht verfolgt worden seien.

E. 5.1 Es stellt sich zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus China ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war beziehungsweise solche begründeterweise zu befürchten hatte und mithin Vorfluchtgründe vorliegen.

E. 5.1.1 Mit Blick auf die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Glaubensgemeinschaft der "Quannengshen" sieht das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund, an dieser zu zweifeln. Insbesondere steht fest, dass sich der Beschwerdeführer, seit er in der Schweiz ist, als aktives Mitglied der "Church of Almighty God" engagiert, worauf nachfolgend bei den Nachfluchtgründen detailliert eingegangen wird.

E. 5.1.2 Demgegenüber vermögen seine Vorverfolgungsvorbringen nicht zu überzeugen. So ist zunächst auf die Ausführungen des SEM im angefochtenen Entscheid und im Rahmen des Schriftenwechsels (vgl. vorstehend E. 4) zu verweisen, in welchen dieses detailliert aufzeigt, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei bereits in China als Mitglied der "Quannengshen" identifiziert worden, nicht überzeugt. Es ist weder ersichtlich noch glaubhaft, dass die chinesische Polizei ihn bei dem fraglichen Anlass im Oktober 2014, bei dem er zusammen mit zwei Glaubensgenossinnen religiöse Bücher und weitere Medien von H._______ nach B._______ transportiert habe, hätte erkennen und identifizieren können, da sie seinem Fahrzeug spät abends nie näher als 100m gekommen sei (A14 F 84, 85 und 88). Seine Argumentation, dass er anlässlich dieses Vorfalls im Oktober 2014 wohl noch nicht identifiziert worden sei, die Polizei indes im Laufe der Ermittlungen auf ihn aufmerksam geworden sei, vermag nicht zu überzeugen. Er betont, er habe vor seiner Ausreise von Nachbarn seiner Eltern erfahren, dass die Polizei nach der Freilassung seines Vaters wiederholt bei ihnen zu Hause vorbeigekommen sei und explizit nach ihm gefragt habe (A14 F62-65). Deshalb sei erstellt, dass er von der Polizei bereits vor seiner Ausreise als Mitglied der "Quannengshen" identifiziert worden sei. Es ist im Kontext der chinesischen Politik nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer sich zunächst für zwei Monate versteckt gehalten und danach im (...) 2014 persönlich bei den Behörden einen Pass auf seinen eigenen Namen beantragt hätte, mit der einzigen Sicherheitsmassnahme, sich diesen an eine andere Adresse schicken zu lassen, wenn er bereits Ende 2014 erfahren hätte, dass die Polizei explizit aufgrund seiner Mitgliedschaft bei einer verbotenen Glaubensgemeinschaft nach ihm suchte (A14 F19-33 F147). Er bringt zur Erklärung vor, er habe zuerst gezögert, einen Pass zu beantragen, aus Angst, dass der Verdacht, er sei der junge Mann gewesen, der die verbotenen Dokumente transportiert habe, bereits in seine Akte aufgenommen worden sei (A14 F147); indes hätten ihm Glaubensgenossen geraten, schnellst möglich einen Pass zu beantragen, solange er noch könne (A14 F147 und 149). Dies überzeugt nicht. Die Erklärung erscheint insbesondere unbehelflich, weil er nach Erhalt des Passes weitere neun Monate gewartet hat, bis er schliesslich - mittlerweile fast ein Jahr nach dem Geschehen - am (...) 2015 legal unter seinem eigenen Namen über den Flughafen von D._______ ausreiste (A14 F150 f.). Es ist äusserst unwahrscheinlich, dass er, wenn er wirklich vor seiner Ausreise persönlich als Mitglied der "Quannengshen" identifiziert worden wäre, fast ein Jahr später legal über den Flughafen von D._______ hätte ausreisen können. Das Sicherheitspersonal am Flughafen hat Zugriff auf die Online-Datenbank des chinesischen Büros für öffentliche Sicherheit (Policenet oder The Golden Shield), wobei jede Person, die offiziell gesucht wird, in dieser Datenbank eingetragen wird. Entsprechend hätte das Sicherheitspersonal bei seiner Ausreise beim Scannen seines Passes festgestellt, dass er zur Verhaftung ausgeschrieben sei, und ihn in der Folge der Polizei übergeben. Auch seine Berichte, gemäss denen die Online-Datenbank nicht immer aktuell sei, vermögen nicht zu erklären, wie er fast ein Jahr nach dem Geschehen noch legal hätte ausreisen können. Somit kann festgestellt werden, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte damalige Verdacht der Polizei, er sei ein Mitglied der "Church of Almighty God", auf jeden Fall keine asylrechtlich relevanten Konsequenzen für ihn hatte. Insbesondere schien sich die Polizei weder zu seiner Verhaftung noch zur Eintragung in die Online-Datenbank veranlasst zu sehen, was durch seine legale Ausreise erstellt ist. Die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Aus den allgemeinen Berichten von Soziologen und Religionswissenschaftlern zur Verfolgung von religiösen Gemeinschaften in China und den damit zusammenhängenden strafrechtlichen Sanktionen sowie den diesbezüglich eingereichten allgemeinen Berichten lässt sich nichts zu Gunsten des konkreten Falles des Beschwerdeführers ableiten. Insbesondere, da die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Glaubensgemeinschaft "Quannengshen" an sich und die Möglichkeit der Verfolgung ihrer Anhänger von der Vorinstanz nicht bestritten wurde. Auch das Schreiben, welches von einer ihm nahestehenden Person verfasst wurde, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, dies insbesondere, als darin im Wesentlichen Angaben zu seiner Verfolgung, die von Drittpersonen gemacht wurden, geschildert werden. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass die chinesischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise Kenntnis von seiner Glaubenszugehörigkeit hatten. Demzufolge ist nicht von im Zeitpunkt der Ausreise drohenden ernsthaften Nachteilen beziehungsweise einer begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen.

E. 5.2 Indes ist damit noch nicht beantwortet, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen beziehungsweise exil-religiösen Tätigkeiten bei einer Rückkehr nach China ernsthafte Nachteile drohen würden und ihm deshalb wegen subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen wäre.

E. 5.2.1 Exilpolitische Aktivitäten können nur dann zur Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen führen, wenn im Falle einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten sind. Wie vom SEM im angefochtenen Entscheid zu Recht festgestellt wurde, ist die Glaubensgemeinschaft der "Quannengshen" in China strafrechtlich verboten und die Mitgliedschaft steht unter Strafe, wobei für die Annahme einer konkreten Verfolgungsgefahr vorauszusetzen ist, dass das Mitglied als solches für die Behörden identifizierbar ist. Somit ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus China durch seine Tätigkeiten als Mitglied der "Church of Almighty God" in den Fokus der chinesischen Behörden geraten sein könnte.

E. 5.2.2 Da der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus China nicht als Regimegegner ins Blickfeld der Behörden geriet, ist nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung gestanden hätte. Diese Einschätzung ändert sich jedoch in Zusammenhang mit dem in der Schweiz geltend gemachten Engagement als Vertreter der "Church of Almighty God" (Switzerland), welche der Beschwerdeführer mit diversen Beweismitteln belegt hat. So hat er beispielsweise Fotos sowie ein Youtube-Video zu den Akten gereicht, welche ihn an einem Anlass zeigen, welcher am 20. Februar 2018 in Genf stattfand. Entgegen den Ausführungen des SEM ist deutlich erkennbar, dass es sich dabei um das "10th Geneva Summit for Human Rights and Democracy" handelte. Dabei handelt es sich nicht etwa um ein unbedeutendes Ereignis, sondern um eine durchaus relevante Plattform für Menschenrechtsaktivisten, bei welchem 2018 beispielsweise auch P._______ als Rednerin teilnahm. Das Treffen wird jährlich im Zusammenhang mit der Session des UNHCR in Genf veranstaltet und dabei von einer Koalition von 25 NGO's gesponsert (https://www.genevasummit.org/). Als einer der 25 Partnervereine beteiligt sich beispielsweise die Tibetische Frauenorganisation der Schweiz (TFOS) an der Organisation der Geneva Summit for Human Rights and Democracy und lädt dabei jedes Jahr einen Tibet-Sprecher oder eine Tibet-Specherin ein (www.tfos.online). Auch die Central Tibetan Administration engagiert sich dort und informiert über Chinas Menschenrechtsverletzungen (https://tibet.net/former-tibetan-political-prisoner-golog-jigme-speaks-at-10th-geneva-summit-for-human-rights-and-democracy/). In Anbetracht dessen, dass es sich bei dem "Geneva Summit for Human Rights and Democracy" um eine öffentliche Veranstaltung handelt, von welcher bekannt ist, dass sie Menschenrechtsaktivisten und politischen Gegnern Chinas eine Plattform bietet, ist davon auszugehen, dass die chinesische Regierung Beobachter an diese Veranstaltungen schickt (vgl. dazu bspw. Ferdinand Reich, China überwacht seine Bürger auch im Ausland, 07.11.2005 https://www.epochtimes.de/china/china-ueberwacht-seine-buerger-auch-im-ausland-a6234.html?print=1 , zuletzt abgerufen am 10.10.2019). Auch wenn der Beschwerdeführer an diesem Anlass keine Rednerrolle eingenommen hat, so war er doch als Vertreter der "Church of Almighty God" (Switzerland) dort und knüpfte in dieser Funktion Kontakte und fotografierte den Anlass. Auf einem Gruppenfoto ist der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Vertreter der "Church of Almighty God" (Switzerland) beispielsweise neben dem Menschenrechtsexperten J._______ erkennbar, welcher auch ein Schreiben zu Gunsten des Beschwerdeführers verfasst hat. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Schreiben von renommierten Professoren beim Gericht einreichen konnte, kann als Hinweis darauf gewertet werden, dass der Beschwerdeführer an diesen Veranstaltungen durchaus erfolgreich Kontakte zu Menschenrechtsaktivisten und -aktivistinnen knüpfte. Es ist gut möglich, dass der Beschwerdeführer an diesem Anlass, an welchem er mit einem Badge als Vertreter der "Church of Almighty God" (Switzerland) angeschrieben war, von anderen Chinesen identifiziert wurde; somit dürften auch die chinesischen Behörden davon Kenntnis erhalten haben. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer für die chinesischen Behörden durchaus als Mitglied der "Church of Almighty God" identifizierbar ist. Weiter ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer auch sonst exponiert für die "Church of Almighty God" eingesetzt hat. So ist er beispielsweise im Youtube-Video zu einer Demonstration im (...) 2018 nicht nur knapp vier Sekunden eingeblendet, wie das SEM in seiner zweiten Vernehmlassung ausführt. Er ist im Verlauf des (...) Videos wiederholt sehr zentral im Bild. Er wird gar auf die Bühne gelassen, um von dort aus zu filmen. Vor dem Hintergrund, dass sein Bild und sein Name den chinesischen Behörden bereits aufgrund seiner Teilnahme am "10th Geneva Summit for Human Rights and Democracy" bekannt sein dürften, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens nach seinem prominenten Auftritt an dieser Anti-Chinesischen Veranstaltung in den Fokus der chinesischen Behörden geraten sein dürfte. Gesamthaft ist es vorliegend überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach China einem Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und die Zufügung ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Es sind demnach subjektive Nachfluchtgründe festzustellen. Gründe für den Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 Bst. F FK sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist daher als Flüchtling anzuerkennen; hingegen schliesst Art. 54 AsylG die Gewährung von Asyl aus.

E. 6.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] und BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 6.2 Allerdings ist im Sinne einer Ersatzmassnahme das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]; BVGE 2009/51 E. 5.4). Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen konnte. Der Vollzug der Wegweisung nach China erweist sich daher wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsyG; Art. 33 Abs. 1 FK) sowie auch mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig, da davon ausgegangen werden muss, dass er im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft betrifft. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit damit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wurden. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 30. Dezember 2016 ist demnach in den Dispositivziffern 1, 4 und 5 aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

E. 8.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seines Antrags auf Gewährung des Asyls unterlegen. Hingegen hat er bezüglich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und infolgedessen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme obsiegt. Insgesamt ist von einem Obsiegen zu zwei Dritteln auszugehen

E. 8.2 Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer zu einem Drittel aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch mit Zwischenverfügung vom 30. August 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und keine Hinweise auf eine zwischenzeitliche Änderung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers bestehen, sind keine Kosten zu erheben.

E. 8.3 Im Umfang des Obsiegens im Beschwerdeverfahren - das heisst zu zwei Dritteln - ist dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die bei den Akten liegende Kostennote vom 29. Januar 2019 weist ein Total von Fr. 4'409.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auf. Der Aufwand für die Eingabe vom 11. Juli 2019 wird vom Gericht mit einer Stunde verrechnet (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Der zeitliche Aufwand von nunmehr 18.83 Std. erscheint den Verfahrensumständen angemessen. Vom heutigen Gesamtbetrag von Fr. 4'607.10 sind zwei Drittel, also Fr. 3'071.40, dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz als Parteientschädigung auszurichten. Nachdem die rubrizierte Rechtsanwältin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. August 2017 als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und gemäss Akten auch weiterhin von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann, ist sie im Weiteren für ihren restlichen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Das Gericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreterin ist demnach ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 1'535.70.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling beantragt wurden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'071.40 auszurichten.
  5. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtliche Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 1'535.70 zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Nira Schidlow Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4712/2017 Urteil vom 12. November 2019 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Nira Schidlow. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), vertreten durch MLaw Sabrina Weisskopf, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Juli 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein ethnischer Han-Chinese chinesischer Staatsangehörigkeit, mit letztem offiziellem Wohnsitz in B._______ in der Provinz C._______ - reiste am (...) 2015 von D._______ via E._______ nach F._______, wo er mit einem Touristenvisum legal in die Schweiz einreiste. Am 2. Oktober 2015 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ um Asyl in der Schweiz nach. Am 22. Oktober 2015 wurde er summarisch befragt (BzP) und am 20. April 2016 sowie am 18. Mai 2016 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er habe die Schule während neun Jahren besucht und sei danach als Schweisser und Maschinenbauer tätig gewesen. Im Jahr (...) habe er sich selbständig machen wollen. Indes habe er durch Betrug seines Geschäftspartners praktisch sein gesamtes Erspartes verloren und deshalb eine persönliche Krise durchlebt. Während dieser Zeit hätten ihm seine Mutter und deren Glaubensbrüder und Glaubensschwestern grossen Trost gespendet. Vor diesem Hintergrund habe auch er zum Glauben gefunden und sei seit Januar 2014 Mitglied einer verbotenen Hauskirche mit Namen "Quannengshen" (deutsch: Kirche des allmächtigen Gottes, besser unter den Namen "Eastern Lightning" beziehungsweise "The Church of Almighty God" bekannt). Im Oktober 2014 habe er zusammen mit Glaubensgenossen religiöse Bücher und weitere Medien von H._______ nach B._______ transportiert, als plötzlich ein Polizeiauto aufgetaucht sei. Da er zusammen mit seiner Mutter und einer weiteren Glaubensgenossin mit einem dreirädrigen Fahrzeug unterwegs gewesen sei, sei ihnen die Flucht gelungen, weil ihnen die Polizisten in ihrem Fahrzeug nicht in die engen Gassen hätten folgen können. Rund eine Woche später sei die Polizei - in seiner Abwesenheit - zu ihm nach Hause gekommen und habe sein Elternhaus durchsucht. Dabei hätten die Beamten religiöse Schriften gefunden und vor diesem Hintergrund seinen Vater verhaftet. Während der Haft sei sein Vater zu einem jungen Mann mit einem dreirädrigen Fahrzeug befragt worden. Zudem habe er dem Glauben abschwören müssen. Aufgrund der Inhaftierung des Vaters habe er sich bei seiner Cousine versteckt. Nach etwa 10 Tagen sei sein Vater gegen Bezahlung freigelassen worden. Danach sei er mit der restlichen Familie zur Cousine nach I._______ gefolgt. Er (der Beschwerdeführer) habe sich dort etwa zwei Monate versteckt gehalten, während denen er, nach der Entlassung des Vaters, nochmals zuhause gesucht worden sei. Im (...) 2014 habe er legal einen Reisepass beantragt und diesen im Januar 2015 erhalten. Danach habe er sich zunächst bei seiner Schwester und später bei einem Glaubensgenossen versteckt, bis er seine Flucht aus China organisiert habe und im (...) 2015 ausgereist sei. Zur Untermauerung seiner chinesischen Staatsangehörigkeit reichte er seinen chinesischen Reisepass und seine Identitätskarte im Original zu den Akten. Ferner händigte er Fotos seiner Kirchgemeinde, Schriften zur Verfolgung von Gläubigen in China, ein Schreiben eines Glaubensgenossen sowie zwei Dokumente betreffend die Glaubensschwester Y.H., zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 19. Juli 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe seiner Rechtsanwältin vom 21. August 2017 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit beziehungsweise Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vor-instanz zur Neubeurteilung. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2017 verfügte die vormals zuständige Instruktionsrichterin, der Beschwerdeführer dürfe den Beschwerdeausgang in der Schweiz abwarten, und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, unter Vorbehalt der innert Frist nachzuweisenden Fürsorgeabhängigkeit, gut. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. E. Mit Verfügung vom 30. August 2017 verfügte sie, nachdem die Fürsorgeabhängigkeit fristgemäss nachgewiesen wurde, mithin die Bedingungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt worden sind, die entsprechenden Gesuche würden definitiv gutgeheissen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung innert Frist eingeladen. F. Die Vorinstanz liess sich - innert erstreckter Frist - mit Eingabe vom 23. Oktober 2017 vernehmen. G. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2017 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. H. Mit weiterer Eingabe vom 21. Dezember 2017 reichte die Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ihre Kostennote zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 20. März 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung sowie Fotos von ihm beim Geneva Summit for Human Rights and Democracy vom 20. Februar 2018, ein Affidavit von Prof. J._______ vom 22. Januar 2018, ein Affidavit von Prof. K._______ vom 29. Januar 2018 sowie ein Statement von Prof. L._______ vom 24. Januar 2018 zu den Akten. J. Mit Eingabe vom 25. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Beschwerdeergänzung samt diversen Beweismitteln sowie eine aktualisierte Honorarnote seiner Rechtsbeiständin zu den Akten. K. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Januar 2019 reichte das SEM am 10. Januar 2019 eine weitere Vernehmlassung zu den Akten. L. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 29. Januar 2019 unter Beilage diverser Fotos. M. Mit Eingabe vom 11. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme inklusive einem Affidavit einer weiteren Person sowie zugehöriger Belege zu den Akten. N. Aus internen organisatorischen Gründen wurde das Verfahren an die vorsitzende Richterin umverteilt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 4.1.1 Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine staatliche Verfolgung glaubhaft zu machen. Weder seine Aussagen zur angeblichen Identifizierung als Mitglied der "Quannengshen" noch zur Suche nach ihm seien überzeugend ausgefallen, weshalb erheblich zu bezweifeln sei, dass er von den heimatlichen Behörden verfolgt worden sei. Gemäss eigenen Angaben habe er damals lediglich einige religiöse Bücher geladen gehabt, der Transport habe sich etwa um 23 Uhr ereignet und das Polizeiauto sei seinem Fahrzeug nie näher als 100m gekommen (vgl. A14 F71, 84f.). Aus seinen Schilderungen gehe somit weder hervor, woher die Polizei bei jenem Vorfall im Oktober 2014 hätte erfahren sollen, dass er an jenem Abend das Fahrzeug gelenkt habe, noch wie sie den Inhalt des Transportguts hätte identifizieren und ihn als Gläubigen erkennen können. Diese Einschätzung sei ihm mitgeteilt worden, ohne dass er sie mit stichhaltigen Argumenten zu widerlegen vermocht hätte (A14 F87f.). Auch mit seinen Aussagen zur Hausdurchsuchung und zu den Verhören seines Vaters sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Gefährdung seiner Person glaubhaft zu machen. Er habe ausgesagt, seine Eltern seien den Behörden bereits seit geraumer Zeit als Gläubige bekannt gewesen (A14 F103-112), dass sie auch von seiner Mitgliedschaft gewusst hätten, habe er indessen nicht erwähnt. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, dass er - sofern die Hausdurchsuchung denn tatsächlich stattgefunden habe und dabei religiöse Schriften gefunden worden seien - im Anschluss daran in den Fokus der Behörden hätte geraten sollen. Er habe dies mit der pauschalen Antwort begründet, dass seine Eltern Analphabeten seien (A14 F118) und in den gefundenen Büchern Notizen von ihm gewesen seien (A14 F119). Dies vermöge indes nicht zu überzeugen. Da seine Eltern als langjährige Gläubige bekannt gewesen seien, dränge sich die Schlussfolgerung geradezu auf, die Bücher hätten ihnen oder ihren Glaubensgenossen gehört. Abgesehen von der zehntätigen Untersuchungshaft seines Vaters habe er indes keine weiteren Konsequenzen für diese geltend gemacht, was nicht nachvollziehbar wäre. Gegen seine angebliche Identifizierung spreche zudem der Umstand, dass sein Vater bei seinem angeblichen Verhör zu einem jungen Mann befragt worden sei, der das dreirädrige Fahrzeug gesteuert habe (A14 F139). Falls sich das Verhör tatsächlich in der besagten Weise abgespielt habe, lasse sich erkennen, dass die Polizisten den Lenker nicht erkannt, geschweige denn identifiziert hätten. Seine persönliche Schlussfolgerung, indem die Angelegenheit weiter untersucht worden sei, sei es ein Leichtes gewesen, ihn als Besitzer der Materialien zu identifizieren, sei vor diesem Hintergrund haltlos. Seine diesbezüglichen Aussagen seien subjektive Behauptungen, denen sowohl die Nachvollziehbarkeit, als auch die Objektivität fehle. Obwohl ihm diese Beurteilung bei der Anhörung mitgeteilt worden sei (A14 F143-146), sei er nicht in der Lage gewesen, sie mit stichhaltigen Argumenten zu revidieren. Die Unglaubhaftigkeit der angeblichen Identifizierung durch die Behörden werde durch seinen Passantrag im (...) 2015 (recte: [...] 2014) erhärtet. Die Tatsache, dass ihm die Behörden den Reisepass ohne Probleme ausgestellt hätten, sei ein starkes Indiz dafür, dass er nicht identifiziert und als Anhänger einer verbotenen Glaubensgemeinschaft verzeichnet worden sei. Ansonsten hätte er wohl weder den Kontakt proaktiv gesucht noch wäre ihm das Dokument ohne Weiteres ausgehändigt worden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2061/2016 vom 19. Mai 2016). Diese Einschätzung werde durch seine Ausreise erhärtet. Er habe dazu den offiziellen Weg gewählt, der im Falle einer tatsächlichen Verfolgungsgefahr wenig nachvollziehbar und viel zu riskant gewesen wäre. Dem Beschwerdeführer scheine es jedoch problemlos möglich gewesen zu sein, legal auszureisen, was deutlich gegen die geltend gemachte Verfolgung spreche (vgl. Urteile des BVGer D-12/2016 vom 18. Mai 2016 und E-3647/2016 vom 20. Juni 2016). Schliesslich würden auch die eingereichten Beweismittel an der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nichts zu ändern vermögen. Die beiden Fotos würden lediglich seine Teilnahme an einem Anlass belegen, wobei nicht eindeutig hervorgehe, worum es sich dabei genau handle. Demnach werde dadurch weder seine Identifizierung noch eine daraus folgende staatliche Verfolgung belegt. Der Bericht zur Unterdrückung von Gläubigen in China beziehe sich auf die allgemeine Lage und weise keinen konkreten Bezug zu seiner Person auf. Das mit "Certificate" betitelte Schreiben von F.H. sei als blosses Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert einzustufen. Schliesslich könne auch aus den beiden Berichten zu Y.H., die wegen ihres Glaubens in einer Arbeitsumerziehungsanstalt platziert worden sei, keine Verfolgung seiner Person abgeleitet werden, da er darin keine Erwähnung finde. Daraus folge, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung durch die chinesischen Behörden habe glaubhaft machen können. Da seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG demnach nicht standhalten würden, könne auf die Prüfung der Asylrelevanz verzichtet werden. 4.1.2 Weiter sei zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer einzig aufgrund der Mitgliedschaft bei der besagten Glaubensgemeinschaft eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohen könnte. Wie bereits dargelegt, habe der Beschwerdeführer keine staatliche Vorverfolgung wegen des Besitzes religiöser Materialien glaubhaft machen können. Allerdings mache der Beschwerdeführer geltend, Mitglied der "Quannengshen" zu sein. Dabei handle es sich um eine gemäss Art. 300 des chinesischen Strafgesetzes explizit verbotene Glaubensgemeinschaft, deren Mitgliedschaft unter Strafe gestellt sei. Somit könne eine asylrelevante Verfolgungsgefahr bereits durch die blosse Mitgliedschaft bei der Gruppierung entstehen. Allerdings sei für die Annahme einer konkreten Verfolgungsgefahr vorauszusetzen, dass das Mitglied als solches für die Behörden identifizierbar sei. Eine solche Identifizierbarkeit gelte es vorliegend jedoch zu verneinen. Wie bereits ausgeführt worden sei, würden diverse Indizien vorliegen, dass er vor seiner Ausreise nicht als Mitglied der "Quannengshen" identifiziert worden sei. Insbesondere sei es ihm möglich gewesen, im (...) 2015 einen Reisepass zu beantragen und damit legal und ohne nennenswerte Probleme das Land zu verlassen. Somit bestehe kein Anlass zur Annahme, dass sich eine asylrelevante Verfolgung bei seiner Rückkehr nach China mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Seine geltend gemachte Mitgliedschaft bei der Glaubensgemeinschaft sei somit asylrechtlich unbeachtlich. Demnach könne auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit verzichtet werden. Eine solche bleibe indes explizit vorbehalten. Zudem sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete dem, er sei aus begründeter Furcht vor Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer verbotenen Religionsgemeinschaft aus China geflüchtet. Er sei zwar tatsächlich anlässlich der Verfolgung Ende Oktober 2014 noch nicht identifiziert worden. Allerdings habe die Polizei aufgrund der weiteren Ereignisse den Sachverhalt offenbar erstellen können, weshalb er bereits in China von den Behörden verfolgt worden sei. Anscheinend seien er und seine Begleiterinnen von jemandem verraten worden, sodass die Polizei konkret nach diesem Transport gesucht habe. Da die Verfolgung in der Nähe seines Wohnorts stattgefunden habe, sei klar gewesen, dass die gesuchten Personen im umliegenden Gebiet gewohnt hätten. Bereits rund zwei Tage später habe die Polizei in seinem Heimatdorf nach religiösen Personen gesucht. Dabei sei die Polizei vom Dorfvorsteher auf seine Familie aufmerksam gemacht worden, worauf sie bei der Hausdurchsuchung religiöse Materialien gefunden und seinen Vater inhaftiert habe. Als die Polizisten seinen Vater mehrmals nach einem jungen Mann gefragt hätten, der das dreirädrige Fahrzeug gelenkt habe, hätten sie bei seinem Vater den Eindruck erweckt, dass sie genau wüssten, dass es sich dabei um seinen Sohn gehandelt habe. Er selber sei überzeugt, dass sie seinen Vater nur freigelassen hätten, um diesen zu beobachten und Beweise gegen ihn (den Beschwerdeführer) zu suchen. Nach der Freilassung seines Vaters habe er von Nachbarn erfahren, dass die Polizei wiederholt bei ihnen zu Hause aufgetaucht sei und konkret nach ihm gefragt habe. Daraus ergebe sich, dass die Polizei kurz nach dem Vorfall im Oktober 2014 noch nicht gewusst habe, dass er der junge Mann gewesen sei, den sie gesucht hätten. Später sei jedoch konkret nach ihm gesucht worden, entweder, weil man aufgrund des gefundenen religiösen Materials - immerhin habe es sich um digitale Datenträger und Bücher mit Notizen gehandelt - davon habe ausgehen müssen, dass diese nicht dem über 60-jährigen, analphabetischen Gläubigen gehört hätten, oder weil er (der Beschwerdeführer) durch seine plötzliche monatelange Abwesenheit nach der Hausdurchsuchung den Verdacht auf sich gelenkt habe. Seine Aussagen seien glaubhaft, gerade weil er keine Übertreibungen gemacht und nicht behauptet habe, dass ihn die Polizei beim Transport erkannt habe oder sein Vater bei der Befragung konkret mit dem Verdacht gegen ihn (den Beschwerdeführer) konfrontiert worden sei. Die Vorinstanz werfe ihm vor, seine Vorbringen seien nicht nachvollziehbar, ohne sich zu bemühen, seine Schilderungen näher zu prüfen und zu kombinieren. Fakt sei, dass die Polizei einige Zeit nach der Hausdurchsuchung angefangen habe, konkret nach ihm zu suchen. Die Tatsache, dass er nicht von Beginn an identifiziert worden sei, erkläre, wie er im (...) 2014 auf legale Art einen Pass habe beantragen können. Wie sehr er sich vor dieser Kontaktaufnahme gefürchtet habe, zeige sich daran, dass er den Pass an einen Ort habe zustellen lassen, der rund eine Stunde von seinem Aufenthaltsort entfernt gewesen sei. Zudem müsse beachtet werden, dass China um ein Vielfaches grösser und bevölkerungsreicher sei als die Schweiz. Entsprechend müsse davon ausgegangen werden, dass es kein zentrales Register gebe, in welchem alle gesuchten Personen eingetragen würden und auf das sämtliche Behörden des Landes Zugriff hätten. Entsprechend sei nachvollziehbar, dass er legal über den Flughafen D._______ in die Schweiz habe reisen können, zumal er über einen gültigen Reisepass und ein Visum verfügt habe und seine Flucht von einer Drittperson organisiert worden sei. Er sei eindeutig ein Mitglied der "Quannengshen" beziehungsweise der "Church of Almighty God". Zudem habe er glaubhaft darlegen können, bereits vor seiner Flucht von den chinesischen Behörden als Mitglied identifiziert und persönlich verfolgt worden zu sein. Er habe sich vor seiner Flucht monatelang an verschiedenen Orten versteckt und sei während eines längeren Zeitraums konkret in Gefahr gewesen. Er habe seine Verstecke kaum mehr verlassen, aus Angst, dass ihn die Polizei verhaften könnte. In diesem Fall hätte ihm eine langjährige Haftstrafe sowie Folter gedroht. Entsprechend sei er in der Schweiz als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Wenn das Gericht zum Schluss kommen sollte, er sei im Zeitpunkt seiner Ausreise aus China noch nicht persönlich verfolgt worden, so würden konkrete Hinweise dafür vorliegen, dass dem mittlerweile so sei. Seit seiner Ankunft in der Schweiz fühle er sich sicher und übe seinen Glauben wieder aus. Er habe mit der "Church of Almighty God" Kontakt aufgenommen und erneut eine aktive Aufgabe in der Glaubensgemeinschaft übernommen. Den Behörden in China sei bekannt, dass er aus China ausgereist und nach Ablauf des Visums nicht zurückgekehrt sei. Herr M._______ habe in seinem Schreiben vom 15. August 2017 ausgeführt, ihn von religiösen Treffen in China zu kennen und Ende Oktober 2015 von einer Glaubensgenossin erfahren zu haben, dass die Polizei einen Monat nach seiner Flucht bei seinen Eltern aufgetaucht sei und nach ihm gesucht habe. Dies habe dazu geführt, dass auch seine Eltern ihr zuhause verlassen hätten. Damit sei erstellt, dass er spätestens nach seiner Flucht aus China als Mitglied eines verbotenen Kults identifiziert worden und somit konkret verfolgt sei. Ihm drohe eine unrechtmässige Verhaftung sowie Folter und Tod, wenn er nach China zurückkehren müsste. Entsprechend liege ein Nachfluchtgrund vor, sodass er zumindest als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei. 4.3 Dem entgegnete das SEM in seiner Vernehmlassung, dass sämtliche Ausführungen in der Beschwerdeschrift ungeeignet seien, um seine frühere Glaubhaftigkeitseinschätzung zu revidieren, geschweige denn, eine Gefährdung durch die chinesischen Behörden als wahrscheinlich einzustufen. So berufe sich der Beschwerdeführer in erster Linie auf eigene Vermutungen, Schlussfolgerungen und Annahmen. Dadurch habe er weder seine Identifizierung durch die Behörden noch allfällige in Zukunft drohende Verfolgungsmassnahmen glaubhaft zu machen vermocht. Insbesondere sei es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, seinen Heimatstaat mit einem Schengen-Visum legal zu verlassen. Wenn er zu diesem Zeitpunkt bereits identifiziert gewesen wäre und die chinesischen Behörden ein Verfolgungsinteresse an ihm gehabt hätten, wäre er spätestens am Flughafen angehalten worden. Artikel 12 des Exit and Entry Administration Law of the People's Republic of China halte nämlich fest, dass Personen, die zu Strafen verurteilt worden seien oder in Strafsachen verdächtigt oder angeklagt würden, nicht ausreisen dürften. Dennoch sei eine Gefährdung von chinesischen Staatsangehörigen, die im Ausland ein Asylgesuch gestellt und gegen ausländische Migrationsgesetze verstossen hätten, nicht von vornherein von der Hand zu weisen (vgl. Urteil des BVGer E-732/2017 E. 5.2). Allerdings würden verschiedene Quellen besagen, dass das Wissen der chinesischen Behörden darum, dass eine rückkehrende Person im Ausland um Asyl ersucht habe, nicht zwangsläufig zu einer Bestrafung bei der Rückkehr führe. Dies auch nicht, wenn die Person um politisches Asyl ersucht habe. Die chinesischen Behörden könnten in solchen Fällen davon ausgehen, dass die Rückkehrer das Land nur wegen wirtschaftlichen Gründen verlassen hätten. Hingegen drohe eine Bestrafung, wenn die rückkehrenden Personen sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten. Es gebe Grund zur Annahme, dass einige Rückkehrende mit einem Hochrisikoprofil bei ihrer Rückkehr ebenfalls bestraft worden seien (vgl. Australian Refugee Review Tribunal, Research Response CHN31786 China - Ship Jumpers - Failed Asylum Seekers, 15. Mai 2007; Australian Refugee Review Tribunal, Country Advice China CHN36150 - Tianjin - Asylum seekers - Political lunatics - Psychiatric care - Underground Catholics - Song Pingshun - Death penalty, 24. Februar 2010; Administrative Appeals Tribunal Australia [AATA], AATA Case No. 1508271, 29. August 2016). Gemäss den Ausführungen in vorstehenden Quellen sei für eine mögliche asylrelevante Verfolgung das Wissen der chinesischen Behörden um das Asylgesuch der rückkehrenden Person zentral. Überdies werde davon ausgegangen, dass ein Hochrisikoprofil - wie allenfalls die Identifikation als Mitglied einer Hauskirche - oder eine regimekritische Tätigkeit im Ausland nötig sei, um eine asylrelevante Verfolgung durch die chinesischen Behörden auszulösen. Vorliegend gebe es keine konkreten Hinweise, dass die chinesischen Behörden zum heutigen Zeitpunkt Kenntnis vom Asylgesuch des Beschwerdeführers hätten. Sofern er freiwillig mit seinem echten, gültigen Reisepass nach China zurückkehre, sei auch nicht ersichtlich, inwiefern das abgelaufene Visum zu Problemen im asylrelevanten Ausmass führen sollte. 4.4 Dem entgegnete der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Replik vom 14. Dezember 2017, dass das SEM offensichtlich Fakten verwechsle. So sei er kein "angebliches Mitglied einer Hauskirche". Er habe seine Mitgliedschaft bei der "Church of Almighty God" mit diversen Urkunden belegt (Beilagen 6-8 seiner Beschwerde). Zudem handle es sich bei der "Church of Almighty God" nicht um eine Hauskirche, sondern um eine gemäss Art. 300 des chinesischen Strafgesetzbuches explizit verbotene Glaubensgemeinschaft, deren Mitglieder massiv verfolgt und bestraft würden. Die Mindeststrafe sei drei Jahre Haft unter unmenschlichen Bedingungen. Entsprechend sei nur noch entscheidend, ob die chinesischen Behörden über seine Mitgliedschaft bei einem verbotenen Kult informiert seien, und ob er deswegen verfolgt werde. Es sei ihm sehr wohl gelungen, seine Identifizierung durch die chinesischen Behörden glaubhaft zu machen. Neben seinen ausführlichen Schilderungen werde diese Tatsache auch durch das Schreiben von M._______ (Beilage 7 seiner Beschwerde) bestätigt. Seine Eltern hätten sich schliesslich derart bedroht gefühlt, dass auch sie ihren Wohnort verlassen hätten. Er wisse nicht, wo sie sich heute aufhalten würden. Somit würden konkrete Hinweise dafür vorliegen, dass er spätestens seit seiner Flucht konkret von den chinesischen Behörden gesucht werde. Dies sei von der Vorinstanz jedoch in keiner Weise berücksichtigt worden. Sie berufe sich lediglich pauschal darauf, dass er China habe legal verlassen können und daher nicht verfolgt sei. Er bestreite weiterhin, dass seine legale Ausreise beweise, dass keine Vorfluchtgründe vorgelegen hätten. Darüber hinaus würdige das SEM seine eingereichten Beweismittel nicht, sondern halte lediglich pflichtwidrig fest, es sei ihm nicht gelungen, seine Verfolgung glaubhaft zu machen. Es stelle sich ernsthaft die Frage, welche Anforderungen das SEM an die "Glaubhaftmachung" stellen dürfe. Es seien einerseits Unterlagen zu den Akten gereicht worden, aus welchen sich eine massive Ausdehnung der Verfolgungshandlungen der chinesischen Behörden in den letzten Jahren ergebe, und andererseits würden konkrete Aussagen von Gläubigen vorliegen, die belegen würden, dass er in China verfolgt werde. Da seine Ausreise am Flughafen in China registriert worden sei, sei nachvollziehbar, dass die Polizei mittlerweile über seine Flucht informiert sei. Er sei seit über zwei Jahren landesabwesend, weshalb es den chinesischen Behörden klar sein müsse, dass er nicht zu Tourismuszwecken in die Schweiz gereist sei. Mittlerweile seien auch seine Eltern aus der Heimatstadt geflohen. Auch daher dürfte den Behörden klar sein, dass die Familie gegen das Gesetz verstossen habe. Aus der eingereichten Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 10. Juni 2016 (Beilage 16 seiner Beschwerde) ergebe sich, dass in China das Sicherheitspersonal am Flughafen Zugriff auf die Online-Datenbank des chinesischen Büros für öffentliche Sicherheit habe (Policenet oder The Golden Shield). Die Polizei habe ihn nach seiner Flucht mehrfach am Wohnort seiner Eltern gesucht. Es sei daher davon auszugehen, dass er mittlerweile offiziell gesucht werde und daher in der Online-Datenbank eingetragen sei. Entsprechend würde das Sicherheitspersonal bei seiner Einreise nach China beim Scannen seines Passes feststellen, dass er zur Verhaftung ausgeschrieben sei und ihn der Polizei übergeben. Bei einer solchen unrechtmässigen Verhaftung würde ihm langjährige Haft, Folter sowie eventuell gar der Tod drohen. Zudem habe China seine Verfolgung in den letzten Jahren massiv ausgedehnt und professionalisiert, um alle nicht registrierten Glaubensgemeinschaften auszumerzen (vgl. für die Provinz C._______, in welcher er gelebt habe, Beilagen 9-12 und 15 seiner Beschwerde). Dies sei ein klares Indiz dafür, dass die chinesischen Behörden ihre Staatsangehörigen sowohl im Inland als auch im Ausland systematisch überwachen würden, was seine Identifizierung als Mitglied der "Quannengshen" umso wahrscheinlicher mache. Die Menschenrechtsorganisation "Human Rights Without Frontiers" habe die Schweizer Behörden am 1. Dezember 2017 aufgefordert, chinesischen Staatsangehörigen, die religiös verfolgt würden, insbesondere den Mitgliedern der "Church of Almighty God", Asyl zu gewähren (Beilage 19 seiner Beschwerde). Die Organisation verweise dazu auf die Richtlinien des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (UNHCHR), wonach diese Personen nicht beweisen müssten, dass sie individuell verfolgt würden. Die Anzahl der aus religiösen Gründen geflüchteten Chinesen sei überschaubar. Zudem seien sie meist über die Grenzen der jeweiligen Glaubensgemeinschaften hinweg miteinander verknüpft. Aus diesem Grund dürfte es leicht sein, an individuelle Informationen über sie zu gelangen und diese an die chinesischen Behörden zu übermitteln. Daher liege es nahe, dass auch seine Informationen auf diesem Weg nach China gelangt seien und er mittlerweile zur Verhaftung ausgeschrieben sei. 4.5 Mit weiterer Eingabe vom 20. März 2018 reichte der Beschwerdeführer weitere Dokumente zu den Akten. Er führte aus, die Fotos (Beilage 22 seiner Beschwerde) würden ihn am 20. Februar 2018 am Geneva Summit for Human Rights and Democracy zeigen. Er sei aktiv an dieser Veranstaltung dabei gewesen, habe Kontakte geknüpft und die Veranstaltung fotographisch festgehalten. Es gebe auch ein Video auf Youtube, in welchem er deutlich sichtbar sei ([...]). Mit diesen Fotos beziehungsweise dem Video solle gezeigt werden, dass er sich auch von der Schweiz aus politisch betätige. Bei den Beilagen 23-25 seiner Beschwerde handle es sich um Schreiben erfahrener Religionsprofessoren, die sich bereits während Jahrzehnten mit der menschenrechtlichen Lage in China, insbesondere im Zusammenhang mit der "Church of Almighty God" auseinandersetzen würden. Professor J._______ bestätige, dass eine an sich legale Ausreise über den Flughafen kein Beweis dafür sei, dass jemand nicht verfolgt werde. Die Verhältnisse in China würden sich erheblich von denjenigen hier unterscheiden, es sei durchaus üblich, dass die polizeilichen Datenbanken nicht aktuell seien. Weiter sei klar, dass ein Anhänger der "Church of Almighty God", dessen Asylgesuch abgelehnt worden sei, bei der Einreise als solcher erkannt und verhaftet würde. Auch Professor K._______ bestätige in seinem Schreiben, dass die Daten im Policenet alles andere als aktuell seien. Er bekräftige weiter, dass religiöse Gemeinschaften ausserhalb Chinas streng überwacht würden, wobei die Mitglieder leicht identifizierbar seien, da es sich um kleine Gemeinschaften handle. Dies führe dazu, dass Asylsuchende - selbst wenn sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise noch nicht verfolgt gewesen seien - bei ihrer Wiedereinreise gefährdet seien, was auch Professor L._______ bestätige. Der Beschwerdeführer sei überzeugt, dass die chinesischen Behörden von seinen religiösen Tätigkeiten wüssten. Er habe unglaubliche Angst vor einer Rückkehr nach China und befürchte, sofort am Flughafen verhaftet zu werden und danach für ungewisse Zeit in Haft zu verbleiben, falls er überhaupt lebend entlassen würde. 4.6 Mit zusätzlicher Eingabe vom 25. Dezember 2018 informierte der Beschwerdeführer (unter Beilage diverser weiterer Beweismittel) über seine aktuellen menschenrechtlichen Tätigkeiten. Er habe am ; (...)2018 an einer Demonstration vor dem Palais des Nations in Genf teilgenommen. Der Anlass sei von der Tibeter-Gemeinschaft in der Schweiz und Liechtenstein (TGSL) organisiert worden (Beilage 26 seiner Beschwerde). Er habe dort öffentlich gegen die Verfolgung der Uiguren durch die chinesischen Behörden demonstriert. Der Anlass sei gefilmt und auf Youtube veröffentlicht worden. Er sei deutlich im Video erkennbar, so sei er beispielsweise nach [Dauer] mehrere Sekunden im Fokus der Kamera ([...]). Am (...) 2018 habe er zudem als offizieller Vertreter der "Church of Almighty God" an einem Anlass zum 70-jährigen Jubiläum der UN-Menschenrechtscharta in Genf teilgenommen (Beilagen 27 und 28 seiner Beschwerde). Auf dem Gruppenfoto sei neben ihm der Menschenrechtsexperte J._______ erkennbar. Aus den eingereichten Unterlagen gehe hervor, dass er sich nach wie vor politisch einsetze, gegen die Menschenrechtsverletzungen Chinas demonstriere und auch sonst öffentlich auftrete. Er werde bei seinen Aktivitäten oft gefilmt und die Videos würden auf Youtube veröffentlicht. Er fühle sich sicher, solange er in der Schweiz sei, und er möchte auch weiterhin politisch tätig sein. Allerdings nehme seine Furcht vor einer drohenden Rückkehr nach China stetig zu. Er sei überzeugt, dass China über seine Tätigkeiten hier in der Schweiz informiert und er längst als aktives Mitglied der "Church of Almighty God" identifiziert sei, sodass er an Leib und Leben bedroht wäre, wenn er zurückkehren müsste. Zudem reichte er zwei Artikel über den Fall von N._______ vom (...) 2018 zu den Akten (Beilage 29 seiner Beschwerde). Frau N._______ sei es als Mitglied der "Church of Almighty God" problemlos gelungen, von China nach (...) zu fliehen, als sie jedoch für eine medizinische Behandlung nach China habe zurückkehren müssen, sei sie am Flughafen in D._______ verhaftet worden. Seither fehle jede Spur von ihr. Dieser Fall zeige klar, dass es den chinesischen Behörden gelinge, die Mitglieder zu identifizieren, auch wenn diese das Land längst verlassen hätten. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Frage, ob die bisherige Praxis, wonach Asylsuchende individuell als Mitglieder einer verbotenen Glaubensgemeinschaft identifiziert sein müssten, um hier in der Schweiz Schutz zu erhalten, überhaupt tragbar sei. Das UNHCR habe bereits am 28. April 2004 Richtlinien für den internationalen Schutz von religiösen Flüchtlingen erlassen und festgehalten, dass die berechtigte Verfolgungsangst nicht unbedingt durch die persönlichen Erfahrungen der Asylsuchenden begründet sein müsse, wenn die politische Lage und die religiöse Situation im Heimatland ein Klima von genereller Unsicherheit für Mitglieder der betreffenden Religionsgemeinschaft schaffe (Beilage 30 seiner Beschwerde). Diese Voraussetzungen würden in China in Bezug auf die Mitglieder einer verbotenen Glaubensgemeinschaft klarerweise zutreffen. So würden internationale Statistiken davon ausgehen, dass in der Zeit von 2011 bis 2013 rund 380'380 Kirchenmitglieder in China verhaftet worden seien, wobei 80% dieser Verhafteten der "Church of Almighty God" angehören würden (Beilage 31 seiner Beschwerde). Es sei generell lediglich eine Frage der Zeit, bis Mitglieder der "Church of Almighty God" konkret verfolgt würden (Beilagen 32-34 seiner Beschwerde). 4.7 Dem entgegnete die Vorinstanz in einer zweiten Vernehmlassung vom 10. Januar 2019, dass nach wie vor keine erheblichen Beweismittel vorliegen würden, welche ihre Einschätzung revidieren könnten. Dennoch seien einige Bemerkungen zu den einzelnen Eingaben anzubringen. In der Beschwerdeergänzung vom 14. Dezember 2017 insistiere der Beschwerdeführer, es sei ihm gelungen, seine Identifikation durch die chinesischen Behörden glaubhaft zu machen, nebst seinen ausführlichen Schilderungen auch durch das Schreiben von M._______. Diesem Dokument mangle es indes an Beweiswert. Offenbar sei es von einer ihm nahestehenden Person verfasst worden, wodurch der Inhalt als subjektive Parteiaussage einzustufen sei. Dies umso mehr, als M._______ darin im Wesentlichen Gehörtes schildere. Es weise den Charakter eines Gefälligkeitsschreibens auf und sei nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer nicht überzeugend dargelegten Vorbringen zu belegen. Dies treffe auch auf die weiteren Stellungnahmen von angeblichen Glaubensgenossen zu. Ferner sei erneut zu bemängeln, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Rückschlüsse und Fazits ziehe, die jedoch weder nachvollziehbar noch überwiegend wahrscheinlich seien. Aus dem blossen Umstand, dass seine Eltern die Heimatstadt verlassen hätten, zu schliessen, dass es für die Behörden nun klar sein dürfte, dass sie gegen das Gesetz verstossen hätten, entbehre jeder Plausibilität. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor ausserstande zu erklären, wie ihm eine legale Ausreise auf dem Luftweg hätte möglich sein sollen, wenn er von den Behörden identifiziert und wegen eines strafrechtlichen Delikts gesucht worden wäre. Paradoxerweise beziehe sich der Beschwerdeführer in der Ergänzungsschrift selber auf die Online-Datenbank des chinesischen Büros für öffentliche Sicherheit, auf die das Sicherheitspersonal am Flughafen Zugriff habe. Seine Argumentation, dass er mittlerweile offiziell gesucht werde und daher bereits bei der Einreise mit einer Verhaftung zu rechnen habe, sei bereits deshalb unbehelflich, weil er - wäre er denn tatsächlich in den Fokus der Behörden geraten - schon gar nicht aus China hätte ausreisen können. Der Beschwerdeführer bediene sich in diesem Punkt einer äusserst subjektiven Argumentation, die nicht überzeuge. Des Weiteren sei erneut zu betonen, dass Berichte über das intensivierte Vorgehen der chinesischen Behörden gegen Hauskirchen unzureichend seien, um seine Identifikation als aktives Mitglied einer verbotenen Glaubensgemeinschaft zu belegen beziehungsweise glaubhaft zu machen. In der Beschwerdeergänzung vom 20. März 2018 mache der Beschwerdeführer geltend, er betätige sich auch in der Schweiz politisch. Dazu habe er Fotos und einen Youtube-Link eingereicht. Er habe indes bis anhin kein politisches Engagement geltend gemacht und aus den Fotos beziehungsweise dem Video gehe nicht hervor, ob und inwiefern er sich tatsächlich politisch betätige. Die blosse Teilnahme an einem Event genüge denn auch nicht, um zu argumentieren, dass man dadurch die Aufmerksamkeit der heimischen Behörden auf sich gezogen habe. Bezeichnenderweise sei der Beschwerdeführer im Video auch nicht identifizierbar und erscheine lediglich während kurzer Zeit, ohne nennenswerten Beitrag, als blosser Randteilnehmer. Er habe es zudem gänzlich unterlassen, seine angebliche politische Tätigkeit auszuführen und zu beschreiben. Ein qualifiziertes exilpolitisches Engagement sei allerdings eindeutig nicht feststellbar. Auch die Beschwerdeergänzung vom 25. Dezember 2018 würde keinen Aufschluss über die angebliche politische Tätigkeit des Beschwerdeführers geben. Im Youtube-Video zu einer Demonstration im (...) 2018 werde der Beschwerdeführer knapp vier Sekunden eingeblendet. Es erscheine unwahrscheinlich, dass deswegen die chinesischen Behörden auf ihn hätten aufmerksam werden sollen, betrage die Laufzeit des Videos doch rund (...). Auch hinsichtlich des Anlasses vom (...) 2018 sei nicht ersichtlich, welche Rolle der Beschwerdeführer gespielt habe. Somit sei weder ersichtlich, dass er sich politisch positioniere, noch dass er sich aktiv engagiere. Von politischem Engagement könne demnach nicht die Rede sein. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer nicht identifizierbar. 4.8 Mit Eingabe vom 11. Juli 2019 verwies der Beschwerdeführer insbesondere auf den Fall von O._______, welche die Situation in China bestens kenne. Sie sei (...) (...) in China gewesen und mittlerweile ebenfalls geflohen. Frau O._______ wisse aus eigener Erfahrung, dass es zahlreichen Personen, die in China polizeilich gesucht, verhaftet oder gar verurteilt worden seien, gelungen sei, danach einen Pass und ein Visum zu besorgen und das Land auf legale Weise zu verlassen (Beilage 35). Somit sei die legale Ausreise von Mitgliedern einer verbotenen Glaubensgemeinschaft kein Beweis dafür, dass sie in China nicht verfolgt worden seien. 5. 5.1 Es stellt sich zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus China ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war beziehungsweise solche begründeterweise zu befürchten hatte und mithin Vorfluchtgründe vorliegen. 5.1.1 Mit Blick auf die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Glaubensgemeinschaft der "Quannengshen" sieht das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund, an dieser zu zweifeln. Insbesondere steht fest, dass sich der Beschwerdeführer, seit er in der Schweiz ist, als aktives Mitglied der "Church of Almighty God" engagiert, worauf nachfolgend bei den Nachfluchtgründen detailliert eingegangen wird. 5.1.2 Demgegenüber vermögen seine Vorverfolgungsvorbringen nicht zu überzeugen. So ist zunächst auf die Ausführungen des SEM im angefochtenen Entscheid und im Rahmen des Schriftenwechsels (vgl. vorstehend E. 4) zu verweisen, in welchen dieses detailliert aufzeigt, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei bereits in China als Mitglied der "Quannengshen" identifiziert worden, nicht überzeugt. Es ist weder ersichtlich noch glaubhaft, dass die chinesische Polizei ihn bei dem fraglichen Anlass im Oktober 2014, bei dem er zusammen mit zwei Glaubensgenossinnen religiöse Bücher und weitere Medien von H._______ nach B._______ transportiert habe, hätte erkennen und identifizieren können, da sie seinem Fahrzeug spät abends nie näher als 100m gekommen sei (A14 F 84, 85 und 88). Seine Argumentation, dass er anlässlich dieses Vorfalls im Oktober 2014 wohl noch nicht identifiziert worden sei, die Polizei indes im Laufe der Ermittlungen auf ihn aufmerksam geworden sei, vermag nicht zu überzeugen. Er betont, er habe vor seiner Ausreise von Nachbarn seiner Eltern erfahren, dass die Polizei nach der Freilassung seines Vaters wiederholt bei ihnen zu Hause vorbeigekommen sei und explizit nach ihm gefragt habe (A14 F62-65). Deshalb sei erstellt, dass er von der Polizei bereits vor seiner Ausreise als Mitglied der "Quannengshen" identifiziert worden sei. Es ist im Kontext der chinesischen Politik nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer sich zunächst für zwei Monate versteckt gehalten und danach im (...) 2014 persönlich bei den Behörden einen Pass auf seinen eigenen Namen beantragt hätte, mit der einzigen Sicherheitsmassnahme, sich diesen an eine andere Adresse schicken zu lassen, wenn er bereits Ende 2014 erfahren hätte, dass die Polizei explizit aufgrund seiner Mitgliedschaft bei einer verbotenen Glaubensgemeinschaft nach ihm suchte (A14 F19-33 F147). Er bringt zur Erklärung vor, er habe zuerst gezögert, einen Pass zu beantragen, aus Angst, dass der Verdacht, er sei der junge Mann gewesen, der die verbotenen Dokumente transportiert habe, bereits in seine Akte aufgenommen worden sei (A14 F147); indes hätten ihm Glaubensgenossen geraten, schnellst möglich einen Pass zu beantragen, solange er noch könne (A14 F147 und 149). Dies überzeugt nicht. Die Erklärung erscheint insbesondere unbehelflich, weil er nach Erhalt des Passes weitere neun Monate gewartet hat, bis er schliesslich - mittlerweile fast ein Jahr nach dem Geschehen - am (...) 2015 legal unter seinem eigenen Namen über den Flughafen von D._______ ausreiste (A14 F150 f.). Es ist äusserst unwahrscheinlich, dass er, wenn er wirklich vor seiner Ausreise persönlich als Mitglied der "Quannengshen" identifiziert worden wäre, fast ein Jahr später legal über den Flughafen von D._______ hätte ausreisen können. Das Sicherheitspersonal am Flughafen hat Zugriff auf die Online-Datenbank des chinesischen Büros für öffentliche Sicherheit (Policenet oder The Golden Shield), wobei jede Person, die offiziell gesucht wird, in dieser Datenbank eingetragen wird. Entsprechend hätte das Sicherheitspersonal bei seiner Ausreise beim Scannen seines Passes festgestellt, dass er zur Verhaftung ausgeschrieben sei, und ihn in der Folge der Polizei übergeben. Auch seine Berichte, gemäss denen die Online-Datenbank nicht immer aktuell sei, vermögen nicht zu erklären, wie er fast ein Jahr nach dem Geschehen noch legal hätte ausreisen können. Somit kann festgestellt werden, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte damalige Verdacht der Polizei, er sei ein Mitglied der "Church of Almighty God", auf jeden Fall keine asylrechtlich relevanten Konsequenzen für ihn hatte. Insbesondere schien sich die Polizei weder zu seiner Verhaftung noch zur Eintragung in die Online-Datenbank veranlasst zu sehen, was durch seine legale Ausreise erstellt ist. Die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Aus den allgemeinen Berichten von Soziologen und Religionswissenschaftlern zur Verfolgung von religiösen Gemeinschaften in China und den damit zusammenhängenden strafrechtlichen Sanktionen sowie den diesbezüglich eingereichten allgemeinen Berichten lässt sich nichts zu Gunsten des konkreten Falles des Beschwerdeführers ableiten. Insbesondere, da die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Glaubensgemeinschaft "Quannengshen" an sich und die Möglichkeit der Verfolgung ihrer Anhänger von der Vorinstanz nicht bestritten wurde. Auch das Schreiben, welches von einer ihm nahestehenden Person verfasst wurde, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, dies insbesondere, als darin im Wesentlichen Angaben zu seiner Verfolgung, die von Drittpersonen gemacht wurden, geschildert werden. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass die chinesischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise Kenntnis von seiner Glaubenszugehörigkeit hatten. Demzufolge ist nicht von im Zeitpunkt der Ausreise drohenden ernsthaften Nachteilen beziehungsweise einer begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen. 5.2 Indes ist damit noch nicht beantwortet, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen beziehungsweise exil-religiösen Tätigkeiten bei einer Rückkehr nach China ernsthafte Nachteile drohen würden und ihm deshalb wegen subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen wäre. 5.2.1 Exilpolitische Aktivitäten können nur dann zur Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen führen, wenn im Falle einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten sind. Wie vom SEM im angefochtenen Entscheid zu Recht festgestellt wurde, ist die Glaubensgemeinschaft der "Quannengshen" in China strafrechtlich verboten und die Mitgliedschaft steht unter Strafe, wobei für die Annahme einer konkreten Verfolgungsgefahr vorauszusetzen ist, dass das Mitglied als solches für die Behörden identifizierbar ist. Somit ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus China durch seine Tätigkeiten als Mitglied der "Church of Almighty God" in den Fokus der chinesischen Behörden geraten sein könnte. 5.2.2 Da der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus China nicht als Regimegegner ins Blickfeld der Behörden geriet, ist nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung gestanden hätte. Diese Einschätzung ändert sich jedoch in Zusammenhang mit dem in der Schweiz geltend gemachten Engagement als Vertreter der "Church of Almighty God" (Switzerland), welche der Beschwerdeführer mit diversen Beweismitteln belegt hat. So hat er beispielsweise Fotos sowie ein Youtube-Video zu den Akten gereicht, welche ihn an einem Anlass zeigen, welcher am 20. Februar 2018 in Genf stattfand. Entgegen den Ausführungen des SEM ist deutlich erkennbar, dass es sich dabei um das "10th Geneva Summit for Human Rights and Democracy" handelte. Dabei handelt es sich nicht etwa um ein unbedeutendes Ereignis, sondern um eine durchaus relevante Plattform für Menschenrechtsaktivisten, bei welchem 2018 beispielsweise auch P._______ als Rednerin teilnahm. Das Treffen wird jährlich im Zusammenhang mit der Session des UNHCR in Genf veranstaltet und dabei von einer Koalition von 25 NGO's gesponsert (https://www.genevasummit.org/). Als einer der 25 Partnervereine beteiligt sich beispielsweise die Tibetische Frauenorganisation der Schweiz (TFOS) an der Organisation der Geneva Summit for Human Rights and Democracy und lädt dabei jedes Jahr einen Tibet-Sprecher oder eine Tibet-Specherin ein (www.tfos.online). Auch die Central Tibetan Administration engagiert sich dort und informiert über Chinas Menschenrechtsverletzungen (https://tibet.net/former-tibetan-political-prisoner-golog-jigme-speaks-at-10th-geneva-summit-for-human-rights-and-democracy/). In Anbetracht dessen, dass es sich bei dem "Geneva Summit for Human Rights and Democracy" um eine öffentliche Veranstaltung handelt, von welcher bekannt ist, dass sie Menschenrechtsaktivisten und politischen Gegnern Chinas eine Plattform bietet, ist davon auszugehen, dass die chinesische Regierung Beobachter an diese Veranstaltungen schickt (vgl. dazu bspw. Ferdinand Reich, China überwacht seine Bürger auch im Ausland, 07.11.2005 https://www.epochtimes.de/china/china-ueberwacht-seine-buerger-auch-im-ausland-a6234.html?print=1 , zuletzt abgerufen am 10.10.2019). Auch wenn der Beschwerdeführer an diesem Anlass keine Rednerrolle eingenommen hat, so war er doch als Vertreter der "Church of Almighty God" (Switzerland) dort und knüpfte in dieser Funktion Kontakte und fotografierte den Anlass. Auf einem Gruppenfoto ist der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Vertreter der "Church of Almighty God" (Switzerland) beispielsweise neben dem Menschenrechtsexperten J._______ erkennbar, welcher auch ein Schreiben zu Gunsten des Beschwerdeführers verfasst hat. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Schreiben von renommierten Professoren beim Gericht einreichen konnte, kann als Hinweis darauf gewertet werden, dass der Beschwerdeführer an diesen Veranstaltungen durchaus erfolgreich Kontakte zu Menschenrechtsaktivisten und -aktivistinnen knüpfte. Es ist gut möglich, dass der Beschwerdeführer an diesem Anlass, an welchem er mit einem Badge als Vertreter der "Church of Almighty God" (Switzerland) angeschrieben war, von anderen Chinesen identifiziert wurde; somit dürften auch die chinesischen Behörden davon Kenntnis erhalten haben. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer für die chinesischen Behörden durchaus als Mitglied der "Church of Almighty God" identifizierbar ist. Weiter ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer auch sonst exponiert für die "Church of Almighty God" eingesetzt hat. So ist er beispielsweise im Youtube-Video zu einer Demonstration im (...) 2018 nicht nur knapp vier Sekunden eingeblendet, wie das SEM in seiner zweiten Vernehmlassung ausführt. Er ist im Verlauf des (...) Videos wiederholt sehr zentral im Bild. Er wird gar auf die Bühne gelassen, um von dort aus zu filmen. Vor dem Hintergrund, dass sein Bild und sein Name den chinesischen Behörden bereits aufgrund seiner Teilnahme am "10th Geneva Summit for Human Rights and Democracy" bekannt sein dürften, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens nach seinem prominenten Auftritt an dieser Anti-Chinesischen Veranstaltung in den Fokus der chinesischen Behörden geraten sein dürfte. Gesamthaft ist es vorliegend überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach China einem Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und die Zufügung ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Es sind demnach subjektive Nachfluchtgründe festzustellen. Gründe für den Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 Bst. F FK sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist daher als Flüchtling anzuerkennen; hingegen schliesst Art. 54 AsylG die Gewährung von Asyl aus. 6. 6.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] und BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6.2 Allerdings ist im Sinne einer Ersatzmassnahme das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]; BVGE 2009/51 E. 5.4). Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen konnte. Der Vollzug der Wegweisung nach China erweist sich daher wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsyG; Art. 33 Abs. 1 FK) sowie auch mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig, da davon ausgegangen werden muss, dass er im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft betrifft. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit damit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wurden. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 30. Dezember 2016 ist demnach in den Dispositivziffern 1, 4 und 5 aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 8. 8.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seines Antrags auf Gewährung des Asyls unterlegen. Hingegen hat er bezüglich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und infolgedessen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme obsiegt. Insgesamt ist von einem Obsiegen zu zwei Dritteln auszugehen 8.2 Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer zu einem Drittel aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch mit Zwischenverfügung vom 30. August 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und keine Hinweise auf eine zwischenzeitliche Änderung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers bestehen, sind keine Kosten zu erheben. 8.3 Im Umfang des Obsiegens im Beschwerdeverfahren - das heisst zu zwei Dritteln - ist dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die bei den Akten liegende Kostennote vom 29. Januar 2019 weist ein Total von Fr. 4'409.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auf. Der Aufwand für die Eingabe vom 11. Juli 2019 wird vom Gericht mit einer Stunde verrechnet (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Der zeitliche Aufwand von nunmehr 18.83 Std. erscheint den Verfahrensumständen angemessen. Vom heutigen Gesamtbetrag von Fr. 4'607.10 sind zwei Drittel, also Fr. 3'071.40, dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz als Parteientschädigung auszurichten. Nachdem die rubrizierte Rechtsanwältin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. August 2017 als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und gemäss Akten auch weiterhin von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann, ist sie im Weiteren für ihren restlichen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Das Gericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreterin ist demnach ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 1'535.70.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling beantragt wurden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'071.40 auszurichten.

5. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtliche Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 1'535.70 zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Nira Schidlow Versand: