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D-12/2016

D-12/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-05-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-12/2016 Urteil vom 18. Mai 2016 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. November 2015 / N_______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige aus der Provinz B._______ mit letztem Wohnsitz im Stadtteil C._______ in D._______, eigenen Angaben zufolge ihre Heimat am 24. April 2015 kontrolliert verliess und am Folgetag auf dem Luftweg über E._______ legal in die Schweiz gelangte, wo sie am 27. April 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in F._______ um Asyl nachsuchte, dass die Befragung zur Person (BzP) im EVZ F._______ am 6. Mai 2015 und die Anhörung zu den Asylgründen am 30. Juni 2015 durchgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin dabei zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen angab, sie habe sich im (...) der Glaubensgemeinschaft der Quannengshen angeschlossen und in der Folge regelmässig an deren Sitzungen teilgenommen, dass ihr Vater für die Quannengshen missioniert habe, im (...) wegen dieser Tätigkeit verhaftet worden und während der Haft verstorben sei, dass die Behörden seit (...) die Überwachung der Gläubigen intensiviert hätten und in der Nähe ihres Versammlungslokals Kameras installiert worden seien, dass sie am (...) auf dem Weg zu einem Treffen ihrer Glaubensgemeinschaft zusammen mit ihrem Mann gesehen habe, wie die Polizei drei ihrer Glaubensgenossen festgenommen habe, dass sie aus Angst, das gleiche Schicksal wie ihr Vater respektive wie ihre Gesinnungsgenossen zu erleiden, und weil die Verhafteten ihre Adresse gekannt hätten, mit Hilfe von weiteren Angehörigen der Quannengshen aus ihrer Heimat geflüchtet sei, dass die Beschwerdeführerin zum Beleg ihrer Identität (Nennung Identitätsdokumente) ins Recht legte, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin, der gleichzeitig mit ihr in der Schweiz um Asyl nachgesucht hatte, am (...) verstarb, worauf das SEM dessen Asylgesuch am (...) als gegenstandslos abschrieb, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. November 2015 - eröffnet am 1. Dezember 2015 - ablehnte und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung festhielt, die Beschwerdeführerin habe wegen unsubstanziierter, oberflächlicher und realitätsfremder Aussagen sowie infolge der problemlosen legalen Ausreise aus China weder die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Quannengshen noch die angeblich daraus resultierende staatliche Verfolgung glaubhaft machen können, dass der Vollzug der Wegweisung zudem zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Dezember 2015 (Poststempel: 31. Dezember 2015) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subsubeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, und in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person ihrer Rechtsvertreterin sowie um Einräumung einer siebentägigen Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung ersuchte, dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 12. Januar 2016 der Beschwerdeführerin mitteilte, sie dürfe den Beschwerdeentscheid in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Einräumung einer siebentägigen Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung respektive Beschwerdeergänzung - unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG - abwies und festhielt, dass auf die weiteren Anträge zu einem späteren Zeitpunkt eingegangen werde, dass er in seiner Zwischenverfügung vom 11. April 2016 vorweg feststellte, die Beschwerdeführerin habe in den rund drei Monaten seit Erlass der Verfügung vom 12. Januar 2016 keine Eingabe im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG eingereicht, weshalb nunmehr über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beigabe einer amtlichen Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a AsylG (SR 142.31) zu befinden sei, dass er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Erlass des Kostenvorschusses sowie um Bestellung von lic. iur. Monique Bremi als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG abwies und der Beschwerdeführerin eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- bis zum 26. April 2016 ansetzte, dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, die Erwägungen der Vorinstanz, wonach weder die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Quannengshen noch die angeblich daraus resultierende staatliche Verfolgung wegen unsubstanziierter, oberflächlicher und realitätsfremder Aussagen sowie infolge der problemlosen legalen Ausreise aus China als glaubhaft zu erachten seien, zu bestätigen sein dürften, dass diesbezüglich zu den vorinstanzlichen Erwägungen auf Beschwerdeebene keine konkreten Entgegnungen vorgebracht würden, sondern auf eine Vielzahl beigelegter Beweismittel verwiesen werde, welche die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Glaubensgemeinschaft der Quannengshen belegen sollten, dass jedoch diese Beweismittel nicht zu einer anderen Einschätzung führen dürften, zumal die eingereichten Bestätigungsschreiben - welche im Wesentlichen auf den Ausführungen der Beschwerdeführerin beruhen würden - als blosse Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren sein dürften, dass im (Nennung Beweismittel) zwar aufgeführt worden sei, welche Fragen sie der Beschwerdeführerin zur Abklärung, ob sie tatsächlich der Glaubensgemeinschaft der Quannengshen angehöre, gestellt habe, nicht jedoch welche Antworten sie auf ihre Fragen erhalten und welche Schlüsse (Nennung Person) selber aus diesen Antworten mit Blick auf eine mögliche Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Quannengshen gezogen habe, dass darin auch nicht weiter ausgeführt worden sei, welches Resultat ihre Anfrage bei der Führung ihrer Kirche in (...) zur Frage, ob die Beschwerdeführerin "a real believer or not" sei, gezeitigt habe, dass auch im Bestätigungsschreiben von (Nennung Person) vom (...) nicht dargelegt werde, wie und mit welchen Mitteln es ihr möglich gewesen sei, die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Glauben in den "Almighty God" zu verifizieren, sondern pauschal festgehalten werde, dass nach Überprüfung der Angaben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann schliesslich von ihrer Kirche akzeptiert worden seien, dass letztlich auch die Ausführungen von (Nennung Person) in deren Schreiben vom (...) lediglich auf den Schilderungen der Beschwerdeführerin basieren würden und darin ohne nähere Begründung bestätigt werde, dass die Beschwerdeführerin der Quannengshen-Gemeinde angehöre, dass der Umstand alleine, wonach (Nennung Person) sich nach einem Telefonat der Beschwerdeführerin ans Sterbebett deren Ehemannes begeben habe, noch kein starkes Indiz für die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin darstellen dürfte, dass die Beschwerdeführerin - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - für eine Anhängerin der Quannengshen nur unzureichende Kenntnisse über die grundsätzlichen Elemente ihrer Religion besitzen dürfte, dass die Beschwerdeführerin mit der legalen Ausreise ein hohes Risiko der Entdeckung ihrer Person durch die chinesischen Behörden eingegangen sein dürfte, was gegen die vorgebrachte Verfolgungssituation sprechen dürfte (vgl. act. A4/11 S. 6), dass auch das blosse Festhalten an der eigenen Sachverhaltsdarstellung die von der Vorinstanz einlässlich aufgezeigten Ungereimtheiten nicht plausibel aufzulösen vermögen dürften, dass ferner ebenso die Ausführungen des SEM zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu bestätigen sein dürften, dass unter diesen Umständen die Beschwerdebegehren als aussichtslos erscheinen würden, womit es - selbst in Anbetracht der ausgewiesenen Bedürftigkeit - an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehle, weshalb das diesbezügliche Gesuch abzuweisen sei, dass der mit Zwischenverfügung vom 11. April 2016 verlangte Kostenvorschuss am 25. April 2016 geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), wobei die Flüchtlingseigenschaft dann glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM angesichts der unsubstanziierten, oberflächlichen und realitätsfremden Ausführungen sowie infolge der legalen Ausreise aus dem Heimatstaat die geschilderten Fluchtgründe als nicht glaubhaft qualifizierte, dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen und die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern, dass in der Zwischenverfügung vom 11. April 2016 einlässlich dargelegt wurde, die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachten Einwände könnten die von der Vorinstanz getroffenen Schlussfolgerungen nicht entkräften, dass auch die vorinstanzliche Einschätzung zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zu bestätigen sei, dass seit dieser Beurteilung keine Änderung der Sachlage hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift gestellten Begehren eingetreten ist, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung zu verweisen ist, dass der Entscheid der Beschwerdeführerin, trotz des hohen Risikos, von den chinesischen Behörden entdeckt zu werden, den legalen Ausreiseweg zu wählen, nicht nur Zweifel an der geschilderten Verfolgungssituation nährt, sondern der Umstand, dass die legale Ausreise dann auch problemlos gelungen ist, klar gegen eine Verfolgungsinteresse der heimatlichen Behörden spricht, dass nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführerin erwachse entweder aus der verspäteten Rückreise oder aus der Asylgesuchstellung in der Schweiz eine Gefährdung in ihrer Heimat, dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen und das SEM demnach das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in China den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht landesweit als unzulässig erscheinen lässt, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass es der Beschwerdeführerin angesichts ihrer Schulbildung, ihrer langjährigen Erwerbstätigkeit und des in ihrer Heimat bestehenden familiären Beziehungsnetzes (...), nach ihrer Rückkehr möglich ist, sich erneut eine Existenz aufzubauen (vgl. act. A4/11 S. 4), dass somit insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden kann, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten auch als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und sie über einen bis am (...) gültigen Reisepass verfügt, dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuwei­sen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 25. April 2016 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: