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E-732/2017

E-732/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-06-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin - eine chinesische Staatsangehörige mit letztem offiziellem Wohnsitz in (...) in der Provinz (...) - verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge [im] August 2015 gemeinsam mit ihrer Schwester (N [...]; Beschwerdeverfahren [...]) und reiste gleichentags mit einem Schweizer Visum über den Flughafen Zürich in die Schweiz ein. Am 18. August 2015 stellte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch, wo am 2. September 2015 die Kurzbefragung durchgeführt wurde. Dabei sowie anlässlich der eingehenden Anhörung vom 14. Januar 2016 trug sie im Wesentlichen Folgendes vor: A.b Sie sei seit 2013 Mitglied einer Hauskirche mit Namen "Yinxinchengyi" (deutsch: durch den Glauben zur Gerechtigkeit), wobei sie dank ihrer Mutter zu diesem Glauben gestossen sei. Nachdem sie ihr Elternhaus verlassen habe, sei sie über ihre neue Arbeitsstelle - die sich an einem Ort weit weg von ihrem Heimatort befunden habe - zu einer Bibelgruppe vor Ort gestossen. Sie habe damals niemanden dort gekannt und mithin auch keine Kontaktgruppe gehabt. Bei der Arbeit habe sie dann mit ihren Mitarbeitern über Religion gesprochen, worauf sie von einer Kollegin in ihre Gemeinschaft, die ebenfalls zur Hauskirche "Yinxinchengyi" gehört habe, eingeladen worden sei. Im Juni 2014 habe sie sich bei einer Glaubensschwester zu Hause zum Beten eingefunden. Plötzlich sei der Sohn der Gastgeberin, der nicht gläubig gewesen sei, aufgetaucht und habe mitgeteilt, dass er die Polizei alarmiert habe. Obwohl er den Eingang versperrt habe, sei der Beschwerdeführerin die Flucht gelungen. Im Freien angekommen, habe sie die Polizeisirenen gehört und sei weggerannt. Die Polizei habe sie verfolgt, wobei es ihr gelungen sei, dieser zu entkommen. Im September 2014 sei sie mit einer Glaubensschwester in einem Dorf missionieren gegangen. Auf einmal sei eine Polizeisirene zu hören gewesen, worauf sie sich bei einer anderen, in jenem Dorf wohnhaften Glaubensgenossin versteckt habe. Letztere habe sich sofort ein Bild über die Situation gemacht und der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Polizei tatsächlich nach ihr suche. Einige Tage nach diesem Vorfall sei eine andere Glaubensschwester im Dorf vorbeigekomme und habe erzählt, dass die Polizei auch in ihrer Ortschaft nach einer Person, deren Beschreibung auf die Beschwerdeführerin zutreffe, gesucht habe. Angesichts dessen habe die Beschwerdeführerin das Haus ihrer Glaubensgenossin für einige Zeit nicht mehr verlassen und habe danach den Entschluss gefasst, aus China auszureisen. Da sie dazu einen Reisepass gebraucht habe, sei sie zu ihren Eltern zurückgekehrt, wo ihr das gewünschte Dokument [im] Dezember 2014 ausgestellt worden sei. Sie habe ihre Reisepläne dann aber zurückgestellt, weil sie sich bei ihrer Familie sehr wohl und sich in ihrem Heimatdorf relativ sicher gefühlt habe. [Im] Mai 2015 sei es in ihrem Elternhaus zu einer Durchsuchung seitens der Polizei gekommen. Im Zuge dieser Intervention habe sich herausgestellt, dass die Polizei nach der Mutter der Beschwerdeführerin - die sich zu jenem Zeitpunkt nicht zu Hause befunden habe - Ausschau gehalten habe. Als die Mutter am Abend zurückgekehrt sei und erfahren habe, dass die Polizei nach ihr gesucht habe, habe sie umgehend ihren Koffer gepackt und sei verschwunden. Nach diesem Ereignis habe die Beschwerdeführerin noch weitere drei Male miterlebt, wie die Polizei bei ihren Eltern zu Hause vorbeigekommen sei, das letzte Mal Anfang Juni 2015. Die Polizei habe sich wiederholt nach dem Verbleib ihrer Mutter erkundigt und von der Familie verlangt, ihre Rückkehr bei den Behörden anzuzeigen. Zudem habe sie die Beschwerdeführerin gewarnt, nicht auf die Idee zu kommen, an Gott zu glauben. Diese habe grosse Angst gehabt und nur daran denken können, dass die Polizei über die früheren Ereignisse allenfalls Bescheid gewusst habe. Vor diesem Hintergrund und weil sie davon ausgegangen sei, dass die chinesische Regierung nicht locker lassen werde, hätten sie und ihre Schwester sich schliesslich doch zur Ausreise entschieden. Auf Empfehlung ihres Vaters seien sie und ihre Schwester zu einer weiteren Glaubensschwester nach (...) gezogen, von wo aus sie schliesslich aus China ausgereist seien. A.c Zur Untermauerung ihrer Verfolgungsvorbringen reichte die Beschwerdeführerin neben ihrem chinesischen Pass und der Boarding Card Auszüge aus der Bibel (Markus und Lukas Evangelium), die sie in einer Kirche in Basel bekommen habe, zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 30. Dezember 2016 - am 3. Januar 2017 eröffnet - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete ihre Wegweisung sowie den Vollzug an. B.b Zur Begründung führte das SEM zunächst aus, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die geltend gemachten Vorfluchtgründe - wegen ihrer Religionszugehörigkeit Verfolgungsmassnahmen seitens der Behörden ausgesetzt gewesen zu sein - glaubhaft zu machen. So seien ihre Schilderungen zu den Vorfällen, die sich ungefähr im Juni 2014 und im September 2014 zugetragen hätten, insgesamt oberflächlich und schemenhaft ausgefallen. Beispielsweise sei es ihr auch auf mehrmaliges Nachfragen hin nicht möglich gewesen, zu erzählen, wie die Polizei nach den beiden Vorfällen konkret nach ihr gesucht habe. Die Art und Weise ihrer Darstellungen vermittelten nicht den Eindruck, dass sie von selbst erlebten Erfahrungen berichtet, sondern vielmehr einen auswendig gelernten Sachverhalt rezitiert habe. Des Weiteren habe sich die Beschwerdeführerin zu den wiederholten Polizeibesuchen wegen der Religionszugehörigkeit ihrer Mutter widersprüchlich geäussert. So habe sie anlässlich der eingehenden Anhörung zunächst zu Protokoll gegeben, sie sei während den Dursuchungen im Mai nicht zu Hause gewesen. Auf die Anschlussfrage, ob sie ausser im Juni sonst noch einmal direkten Kontakt mit der Polizei gehabt habe, habe sie dann jedoch erzählt, dass sie die Polizei auch vorher dort - das heisst beim Eingang - gesehen habe und diese insgesamt drei Mal - das heisst [im] Mai 2015, an einem Datum, an das sie sich nicht mehr erinnern könne, sowie Anfang Juni 2015 - persönlich getroffen habe. Ferner entstehe angesichts der Art und Weise, wie sie die behördlichen Besuche schildere, nicht der Eindruck, sie habe diese selber erlebt. So sei es ihr nicht gelungen, überzeugend zu schildern, weshalb sie aufgrund dieser Polizeibesuche beschlossen habe, aus China auszureisen. Auch habe sie nicht erlebnisnah erzählen können, was konkret bei diesen Besuchen geschehen sei. B.c Weiter führte das SEM zur Begründung aus, die Beschwerdeführerin laufe auch nicht Gefahr, bei einer Rückkehr nach China Verfolgung zu erleiden, weil ihr die behauptete Mitgliedschaft bei der "Yinxinchengyi" nicht geglaubt werden könne. So habe sie weder erklären können, worin sich die "Yinxinchengyi" von anderen Glaubensgemeinschaften unterscheide, noch andere christliche Glaubensgemeinschaften aufzählen können. Im Allgemeinen sei es ihr nicht möglich gewesen, Genaueres über die "Yinxinchengyi" zu erzählen, was sie damit begründet habe, dass sie sich nicht so gut auskenne und sich ihre Erfahrung darauf beschränke, dass sie die Bibel lese und die Schrift studiere. Ferner habe sie die Frage nach dem Gründer der Gemeinschaft dahingehend beantwortet, dass sie dies nicht genau wisse, indes von anderen gehört habe, dass Martin Luther am Anfange gestanden sei. Auf Anfrage habe sie aber weder sagen können, wer Martin Luther sei, noch was er gemacht habe. Auch habe sie kaum etwas über die Struktur, die Organisation, die Geschichte oder die Mitgliederzahl der Gemeinschaft berichten können. Es sei ihr auch nicht gelungen, erlebnisnah zu erzählen, wie sie ihren Glauben im Alltag praktiziert habe und was sie jeweils an den genannten Versammlungen gemacht habe. Zusammenfassend sei folglich zu sagen, dass ihr Kenntnisstand über die "Yinxinchengyi" von sehr oberflächlichem Charakter sei. Ihr dagegen vorgebrachtes Argument, sie sei erst seit kurzem gläubig und habe sich darauf konzentriert, den Worten Gottes zu huldigen, vermöge nicht zu überzeugen, da sie zur Zeit der Befragung doch schon ungefähr zweieinhalb Jahre der Glaubensgemeinschaft angehört habe. Schliesslich seien auch die eingereichten Beweismittel - das Markus und das Lukas Evangelium auf Chinesisch - untauglich, die behauptete Mitgliedschaft bei der Glaubensgemeinschaft "Yinxinchengyi" zu beweisen respektive zumindest glaubhaft zu machen. Eine Identifikation als Mitglied derselben könne bereits deshalb ausgeschlossen werden, weil die Beschwerdeführerin ihren Pass nach den Vorfällen, die sich ungefähr im Juni 2014 und im September 2014 zugetragen hätten, legal beantragt und keine Probleme bei der Ausstellung gehabt habe. B.d Da sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden. Ferner ergäben sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach China mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Wegweisungsvollzug sei somit zulässig. Auch sei dieser zumutbar, sprächen doch weder die in China herrschende politische Situation noch andere Gründe dagegen. So habe die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus ihrer Heimat teilweise bei ihrem Vater gelebt, weshalb von einer gesicherten Wohnsituation ausgegangen werden könne. Da sie zuletzt in einer [Fabrik] gearbeitet habe, sei zudem auch ihre wirtschaftliche Wiedereingliederung möglich. Auch vor dem Hintergrund des in die Schweiz eingeführten Geldes und der Kosten für das Visum und die Flugtickets dürfe angenommen werden, dass sie in China in keine existenzbedrohende Situation geraten werde. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin jung und gesund. C. C.a Gegen diesen Entscheid erhob die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Februar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie Asyl zu gewähren; eventualiter sei sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung einzuräumen und der Beschwerdeführerin sei zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich ersuchte sie darum, die Verfahrensakten der Schwester der Beschwerdeführerin seien im vorliegenden Verfahren von Amtes wegen beizuziehen. C.b Im Sinne einer Sachverhaltsergänzung wurde zunächst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin, nachdem sie das Elternhaus verlassen habe, um an einem anderen Ort zu arbeiten, im Jahr 2013 wieder zu ihrer Familie zurückgekehrt sei, wo ihre Mutter ihr davon erzählt habe, dass sie zum Glauben gefunden habe, und sie ins Evangelium eingeweiht habe. Die Beschwerdeführerin sei davon begeistert gewesen, wie sich ihre Mutter aufgrund des Glaubens verändert habe. Aus diesem Grund habe auch sie sich der Glaubensgemeinschaft "Yinxinchengyi" zugewendet. Im Winter 2013 sei es dann zu einem Ereignis gekommen, welches ihr Vertrauen in Gott gestärkt habe: Sie sei auf der vereisten Strasse gestürzt, wobei das herannahende Auto nicht mehr habe ausweichen können und ihr über die Beine gefahren sei. Trotzdem habe sie wie durch ein Wunder aufstehen und ihre Beine bewegen können. C.c Zur Begründung der materiell-rechtlichen Begehren wurde vorgetragen, die Beschwerdeführerin könne nicht als unglaubhaft betrachtet werden und auch ihre an sich legale Ausreise könne nicht als Beweis dafür angesehen werden, dass sie in ihrem Heimatland nicht verfolgt sei. Die diesbezügliche Argumentation des SEM vermöge nicht zu überzeugen. Zunächst sei festzuhalten, dass ihre Ausführungen zur Verfolgungssituation alles andere als oberflächlich und damit unglaubhaft seien. Es sei ihr nicht möglich gewesen, in einer derart langen Anhörung (diese habe den ganzen Tag von 9.20 bis 17.15 Uhr, mit einer 60-minütigen Mittagspause, gedauert) jegliche Details zu erzählen. Darüber hinaus sei sie sich wohl auch zu wenig bewusst gewesen, dass dies die einzige Möglichkeit im ganzen Asylverfahren sein würde, um ihre Sicht der Geschehnisse darzulegen. Zudem sei zu bedenken, dass das Anhörungsprotokoll als Resultat einer Übersetzung wohl nicht wörtlich ihre Aussagen wiedergebe. Im Übrigen seien ihre Ausführungen denn auch detailliert ausgefallen, habe sie doch jede Frage beantworten können. Die Beschreibung der ersten Vorfälle im Juni und September 2014 seien äusserst eingehend und umfassend. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das SEM zum Schluss komme, die Beschwerdeführerin habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. So sei es kaum denkbar, dass sie sich eine solche Geschichte hätte ausdenken können. Es wäre denn auch die Aufgabe des SEM gewesen, bei Unklarheiten mehrmals nachzufragen und allfällige Widersprüche zu bereinigen. Der Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe widersprüchliche Aussagen zu den Polizeibesuchen gemacht, überzeuge zudem nicht. So habe das SEM dies lediglich damit begründet, dass die Beschwerdeführerin zuerst gesagt habe, sie habe die Polizei lediglich im Juni direkt getroffen, später jedoch behauptet habe, sie sei auch [im] Mai 2015 anwesend gewesen. Diese Argumentation sei nicht nachvollziehbar. So sei die Beschwerdeführerin in verwirrender Weise zu den Vorfällen befragt worden. Offenbar sei sie nicht bei allen Durchsuchungen anwesend gewesen. Aufgrund der detaillierten Beschreibung sei jedoch davon auszugehen, dass sie die Hausdurchsuchung [im] Mai 2015 miterlebt habe. Jedenfalls könne es aber nicht entscheidrelevant sein, ob sie [im] Mai 2015 anwesend gewesen sei oder nicht. Vielmehr sei offensichtlich, dass es sich hier um ein Missverständnis mit unklarer Ursache (falsche Übersetzung oder Verwechseln eines Datums durch die Beschwerdeführerin) handle. Bei insgesamt 250 Fragen gestützt auf diese eine Ungereimtheit den Schluss zu ziehen, die Beschwerdeführerin wiederspreche sich, überzeuge nicht. Auch die Argumentation des SEM, die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der "Yinxinchengyi" sei nicht glaubhaft, da sie nur sehr oberflächliche Angaben über diese Gemeinschaft habe machen können, sei nicht nachvollziehbar. Vielmehr zeuge sie davon, dass das SEM ein völlig falsches Bild der "Yinxinchengyi" habe und davon ausgehe, dass diese so funktionieren müsse, wie dies für religiöse Vereinigungen hierzulande der Fall sei. Es blende dabei völlig aus, dass das religiöse Leben in China massiv von Repressionen seitens der Regierung geprägt sei. So sei präventiv auf Gottesdienste im westlichen Sinn verzichtet worden. Auch habe die Gemeinschaft kein primäres Ziel verfolgt respektive sei sie nicht von den Auffassungen eines Gründers abhängig. Vielmehr beschränkten sich die Gläubigen darauf, sich in kleinen Gruppen mit drei Mitgliedern wöchentlich zu treffen, gemeinsam zu singen und sich aus der Bibel vorzulesen. Entsprechend sei es denn auch nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin die Fragen zur Anzahl Mitglieder, zum Gründer und ähnliches nicht so habe beantworten können, wie sich das SEM dies vorgestellt habe. Obwohl die Glaubensgemeinschaft "Yinxinchengyi" in der westlichen Welt kaum bekannt sei, habe sie in China viele Anhänger, die von der Regierung nachweislich verfolgt würden, weshalb ein grosser Teil von ihnen nach Europa geflohen sei, wie auch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Schreiben von Glaubensgenossen und -genossinnen - die in Schweden inzwischen als Flüchtlinge anerkannt worden seien - zeigten. Auch habe die Beschwerdeführerin klare Aussagen über den Ablauf der Treffen und ihrer Lieblingsstelle in der Bibel machen können. Aufgrund der gefährlichen Situation von Gläubigen sei es denn auch überaus nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nicht über andere christliche Glaubensgemeinschaften informiert sei. Es sei davon auszugehen, dass diese ähnliche Vorsichtsmassnahmen ergriffen wie die "Yinxinchengyi", um ihre Mitglieder zu schützten. Schliesslich gehe es auch nicht an, die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Dezember 2014 legal einen Pass erlangt habe, dahingehend zu deuten, dass sie nicht verfolgt werde. Es sei zu jenem Zeitpunkt offensichtlich bereits nach ihr gesucht worden. Allerdings habe die Polizei ihren Namen nicht gekannt und auch nicht gewusst, wo sie wohne. Dank ihres Aliasnamens hätten die verhafteten Glaubensschwestern sie auch nicht bei den Behörden verraten können. Genauso verhalte es sich mit der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin China im August 2015 über den Flughafen (...) habe verlassen können. So sei der Verdacht ihr und ihrer Schwester gegenüber mit jedem Besuch der Polizei bei ihren Eltern zu Hause konkreter geworden. Da aber offenbar noch keine eindeutigen Beweise vorgelegen hätten, sei im Zeitpunkt ihrer Ausreise wahrscheinlich noch kein Haftbefehl ausgestellt gewesen, weshalb sie aus ihrem Heimatland hätten ausreisen können. C.d Die Beschwerdeführerin habe ihre Familie nach ihrer Flucht zunächst nicht mehr kontaktiert, da es allgemein bekannt sei, dass die Behörden die Mobiltelefone der Bevölkerung abhörten und davon auszugehen sei, dass ihre Familie durch ihre Flucht und diejenige der Mutter und der Schwester umso mehr im Fokus der Behörden gestanden sei. In der Zwischenzeit, das heisst [im] April 2016, habe sie es aber trotzdem einmal gewagt, ihre in China zurückgebliebene Schwester anzurufen. Dabei habe sie erfahren, dass die Polizei mittlerweile bereits wieder mehrfach bei ihrer Familie zu Hause gewesen sei, nun auch ausdrücklich nach der Beschwerdeführerin und der ebenfalls hierzulande weilenden Schwester gesucht habe und den in China verbliebenen Familienmitgliedern gedroht habe. Es sei anzunehmen, dass zwischenzeitlich ein Haftbefehl gegen die Beschwerdeführerin ausgestellt worden sei. Vor dem Hintergrund dieser Ereignisse hätten inzwischen auch der Vater und die ältesten Schwester ihren Heimatort verlassen. C.e Zusammen mit der Rechtsmitteleingabe wurden unter anderem ein Schreiben der Beschwerdeführerin ans Bundesverwaltungsgericht betreffend ihre Asylgründe, ein Protokoll mit Fragen, welche die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin dieser gestellt hat, und die dazugehörigen Antworten sowie Briefe von fünf Glaubensgenossen und -genossinnen, denen in Schweden respektive in Portugal wegen religiöser Verfolgung Asyl gewährt worden sei (beim fünften Brief mit einer Kopie des portugiesischen Flüchtlingsausweises und des chinesischen Passes der Verfasserin), ins Recht gelegt. D. Mit Schreiben vom 7. Februar 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Eingang ihrer Rechtsmitteleingabe. E. Am 20. Februar 2017 stellte die Rechtsvertreterin telefonisch das Einreichen der Asylentscheide jener vier Glaubensgenossen und -genossinnen in Aussicht, denen in Schweden Asyl gewährt worden sei. F. In seiner Zwischenverfügung vom 3. April 2017 hielt das Gericht fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Zudem hiess es ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die von ihr mandatierte Rechtsvertreterin als amtliche Vertreterin ein. Schliesslich lud das Gericht das SEM zur Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerde ein. G. In seiner Vernehmlassung vom 5. April 2017 - welche der Beschwerdeführerin am 25. April 2017 zur Kenntnis gebracht wurde - hielt das SEM fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen Tatsachen und Beweismittel enthalte, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. H. Mit Eingabe vom 4. Mai 2017 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine Kostennote ein und wies darauf hin, dass sie alle ihre Aufwände für die Beschwerdeführerin und ihre gleichzeitig in die Schweiz eingereiste Schwester, die sie auch vertritt (vgl. Beschwerdeverfahren [...]), der Einfachheit halber durch zwei geteilt habe.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5)

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Es stellt sich zunächst die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus China ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war und mithin Vorfluchtgründe vorliegen.

E. 4.2 Mit Blick auf die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Glaubensgemeinschaft der "Yinxinchengyi" kommt das Bundesverwaltungsgericht - anders als das SEM - zum Schluss, dass diese glaubhaft erscheint. So ist nachvollziehbar, dass angesichts der Tatsache, dass sich die Anhängerschaft von Hauskirchen in der Regel jeweils in kleinen Gruppen trifft (vgl. David C. Schak, Protestantism in China: A Dilemma for the Party-State, in: Journal of Current Chinese Affairs, 40, 2, 2011 sowie ChinaSource, Policy, Implementation, and Shifting Official Perceptions of the Church in China, 06.01.2010, wobei in diesen Quellen unter kleinen Gruppen Versammlungen von dreissig bis vierzig Personen verstanden werden), keine ausgeprägte Transparenz bezüglich der Mitgliederzahl und der Struktur dieser Kirchen besteht. Mithin ist es nicht abwegig, dass sich die Beschwerdeführerin jeweils mit einigen wenigen Gleichgesinnten zum Gottesdienst getroffen hat, ohne genauere Kenntnis über die Hintergründe und den Aufbau ihrer Glaubensgemeinschaft und über die Unterschiede zu anderen Glaubensgemeinschaften gehabt zu haben. Auch konnte sie relativ genau darüber berichten, wie sie den Glauben ihm Rahmen dieser Gruppen konkret praktizierte.

E. 4.3 Demgegenüber vermögen die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen. So fällt auf, das ihre Geschichte und jene ihrer in die Schweiz mitgereisten Schwester in ihren Grundzügen derart ähnlich sind, dass sie konstruiert wirken. Beide Frauen wollen an unterschiedlichen Orten ausserhalb ihrer Heimatprovinz aufgrund ihrer Glaubensausübung und lediglich gestützt auf die Beschreibungen ihres Äusseren von der Polizei gesucht worden sein, um anschliessend ungefähr zum gleichen Zeitpunkt in ihr Elternhaus zurückzukehren und sich gemeinsam auf ihre Ausreise vorzubereiten, die sie dann mit derselben Begründung nicht sofort, sondern erst nachdem ihre Mutter von der lokalen Polizei gesucht worden sei, angetreten haben. Mit Blick auf die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin erscheint ferner unglaubhaft, dass sie innerhalb von nur einer Woche über ihre neue Arbeitsstelle zu ihrer Bibelgruppe gelangt sein will, indem sie eine Mitarbeiterin nach Gesprächen unter den Angestellten über Religion in ihre Hauskirche - zufälligerweise ebenfalls die "Yinxinchengyi" - eingeladen habe (vgl. A10/30, F156 ff.). Bei dem von der Beschwerdeführerin skizzierten Vorgehen der chinesischen Behörden gegen ihre Glaubensgemeinschaft erscheint es unplausibel, dass eines ihrer Mitglieder in derart unbedachter Weise Aussenstehende in die eigene Gruppe bringt, zumal ein solches Verhalten insofern gegen die beschriebenen Regeln der "Yinxinchengyi" zu verstossen scheint, als die Beschwerdeführerin wohl den richtigen Namen ihrer Mitarbeiterin kannte. In jedem Fall kommt aber den Ereignissen vor der Rückkehr der Beschwerdeführerin zu ihren Eltern Ende des Jahres 2014 keine Asylrelevanz zu. So mangelt es ihnen am dafür erforderlichen zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise, dauerte es ausgehend von den beiden Vorfällen vom Juni und vom September 2014 doch noch fast ein Jahr, bis die Beschwerdeführerin China verliess. Zudem sind die Anhaltspunkte, auf die sich die Polizei nach Angaben der Beschwerdeführerin zwecks Suche nach ihr abgestützt habe (Aussehen und Bekleidung, aber kein Name), derart vage, dass sie eine Identifikation der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr an den Wohnort ihrer Eltern wohl nicht mehr zugelassen hätten. Die Beschwerdeführerin gesteht denn auch selbst ein, dass sich nach ihrer Heimkehr herausgestellt habe, dass dort nicht nach ihr gesucht worden sei (vgl. Beschwerdeschrift, S. 9; vgl. A10/30, F83). Auch die zwecks Suche der Mutter von der Polizei durchgeführten Hausdurchsuchungen stellen mit Blick auf die Beschwerdeführerin keine genügend intensiven und damit keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen dar. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verdacht der Polizei, dass auch sie und ihre Schwester Mitglieder einer Hauskirche seien, hatte keine weiteren, schwerwiegenderen Konsequenzen für sie. Insbesondere schien sich die Polizei dadurch nicht zu ihrer Verhaftung veranlasst zu sehen.

E. 4.4 Die Akten ihrer Schwester, welche das Gericht, wie von der Beschwerdeführerin verlangt, im vorliegenden Fall von Amtes wegen beigezogen hat, sowie die mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Beweismittel vermögen daran nichts zu ändern. Das Schreiben der Beschwerdeführerin ans Gericht, die von der Rechtsvertreterin mit der Beschwerdeführerin durchgeführte Befragung sowie die Schreiben der Anhänger der "Yinxinchengyi" stützten lediglich die vom Gericht nicht bezweifelte Glaubenszugehörigkeit der Beschwerdeführerin. Auf die Schlussfolgerungen des Gerichts bezüglich der Asylrelevanz der Verfolgungsvorbringen haben sie jedoch keinen Einfluss. Die von der Rechtsvertreterin am 20. Februar 2017 telefonisch in Aussicht gestellten schwedischen Asylentscheide von Glaubensgenossen wurden bis heute nicht beim Gericht eingereicht.

E. 4.5 Nach dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Vorfluchtgründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte.

E. 5.1 Indes ist damit noch nicht beantwortet, ob der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach China ernsthafte Nachteile drohen würden und ihr deshalb wegen subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen wäre. Das SEM ist dieser Frage in der angefochtenen Verfügung nur ungenügend nachgegangen, hielt es doch lediglich fest, dass angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin weder ihre Vorfluchtgründe noch eine asylrelevante Gefährdung bei ihrer Rückkehr nach China wahrscheinlich seien.

E. 5.2 Abzuklären bleibt insbesondere, inwiefern die Beschwerdeführerin bei der Wiedereinreise in China eine asylrelevante Behandlung zu befürchten hätte, weil sie in der Schweiz um flüchtlingsrechtlichen Schutz nachgesucht hat und ihr Schengen-Visum bereits [Mitte] 2015, das heisst vor fast zwei Jahren abgelaufen ist. So ist eine Gefährdung von chinesischen Staatsangehörigen, die im Ausland ein Asylgesuch gestellt und gegen ausländische Migrationsgesetze verstossen haben, bei der Rückkehr in ihren Heimatstaat angesichts der vom Gericht konsultierten Quellen nicht von vorneherein von der Hand zu weisen (vgl. Australian Refugee Review Tribunal, Research Response CHN31786 China - Ship Jumpers - Failed Asylum Seekers, 15. Mai 2007; Australian Refugee Review Tribunal, Country Advice China CHN36150 - Tianjin - Asylum seekers - Political lunatics - Psychiatric care - Underground Catholics - Song Pingshun - Death penalty, 24. Februar 2010; Administrative Appeals Tribunal Australia [AATA], AATA Case No. 1508271, 29. August 2016; U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2016 - China, 3. März 2017). Auch ist der Frage nachzugehen, ob die plausible Glaubenszugehörigkeit der Beschwerdeführerin - die den Behörden in China angesichts des von der Polizei geäusserten Verdachts im Rahmen der Hausdurchsuchungen allenfalls bekannt ist - das Risiko einer asylrelevanten Behandlung bei der Rückkehr nach China erhöhen könnte. Schliesslich wäre - unter anderem allenfalls mittels Abklärungen vor Ort - in Erfahrung zu bringen, ob die Mutter der Beschwerdeführerin immer noch unbekannten Aufenthaltes ist oder mittlerweile von den chinesischen Behörden verhaftet wurde und wo der Vater und die älteste Schwester der Beschwerdeführerin sich gegenwärtig aufhalten.

E. 5.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass sich gestützt auf die aktuelle Aktenlage nicht zuverlässig abschätzen lässt, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der zuvor dargelegten Umstände bei einer Rückkehr nach China ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. Diesbezüglich ist der entscheidrelevante Sachverhalt somit derzeit nicht umfassend abgeklärt. Die in E. 5.2 erwähnten vorzunehmenden Abklärungen dürften sich umfangreich gestalten, weshalb sie den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen. Überdies soll der Beschwerdeführerin der Instanzenzug erhalten bleiben. Folglich erscheint es im vorliegenden Fall angezeigt, die Sache zwecks Vornahme weiterer Untersuchungen bezüglich der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG ans SEM zurückzuweisen.

E. 6.1 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit die Asylgewährung beantragt wird, und die Verfügung vom 30. Dezember 2016 zu bestätigen, soweit darin das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt wird (Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung).

E. 6.2 Soweit die Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), die Wegweisung aus der Schweiz (Ziff. 3) und den Vollzug der Wegweisung (Ziff. 4 und 5) betreffend, ist die Verfügung vom 30. Dezember 2016 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Feststellung des Sachverhalts und anschliessender neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 7.1 Angesichts des Hälftigen Obsiegens der Beschwerdeführerin wären ihr Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 300. aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das auf Beschwerdeebene gestellt Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde indes mit Zwischenverfügung vom 3. April 2017 gutgeheissen (vgl. Bst. F). Demnach sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 7.2 Überdies ist die Beschwerdeführerin im Umfang ihres Obsiegens - hier wie gesagt zur Hälfte - für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zu Lasten der Vorinstanz zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE). Im Umfang des Unterliegens ist sodann zu Lasten des Gerichts ein Honorar für die Rechtsverbeiständung auszubezahlen. Gemäss Art. 12 VGKE sind für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte Art. 8-11 VGKE anwendbar. Der in der Kostennote von Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf vom 4. Mai 2017 ausgewiesene Aufwand von 9.84 Stunden ist als angemessen zu betrachten. Beim angegebenen und auch mit Blick auf Art. 8-11 VGKE angemessenen Stundenansatz von Fr. 220. zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagen von Fr. 87. resultiert - wie ausgewiesen - ein Honorar von rund Fr. 2'432. Dieses ist hälftig durch das SEM und das Bundesverwaltungsgericht zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Asylgewährung beantragt wird, und die Verfügung vom 30. Dezember 2016 wird bestätigt, soweit darin das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt wird (Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). Soweit die Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), die Wegweisung aus der Schweiz (Ziff. 3) und den Vollzug der Wegweisung (Ziff. 4 und 5) betreffend, wird die Verfügung vom 30. Dezember 2016 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Feststellung des Sachverhalts und anschliessender neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'216. auszurichten.
  4. Der als unentgeltlichen Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1'216. zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Regina Derrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-732/2017 Urteil vom 28. Juni 2017 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Regina Derrer. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), vertreten durch MLaw Sabrina Weisskopf, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin - eine chinesische Staatsangehörige mit letztem offiziellem Wohnsitz in (...) in der Provinz (...) - verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge [im] August 2015 gemeinsam mit ihrer Schwester (N [...]; Beschwerdeverfahren [...]) und reiste gleichentags mit einem Schweizer Visum über den Flughafen Zürich in die Schweiz ein. Am 18. August 2015 stellte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch, wo am 2. September 2015 die Kurzbefragung durchgeführt wurde. Dabei sowie anlässlich der eingehenden Anhörung vom 14. Januar 2016 trug sie im Wesentlichen Folgendes vor: A.b Sie sei seit 2013 Mitglied einer Hauskirche mit Namen "Yinxinchengyi" (deutsch: durch den Glauben zur Gerechtigkeit), wobei sie dank ihrer Mutter zu diesem Glauben gestossen sei. Nachdem sie ihr Elternhaus verlassen habe, sei sie über ihre neue Arbeitsstelle - die sich an einem Ort weit weg von ihrem Heimatort befunden habe - zu einer Bibelgruppe vor Ort gestossen. Sie habe damals niemanden dort gekannt und mithin auch keine Kontaktgruppe gehabt. Bei der Arbeit habe sie dann mit ihren Mitarbeitern über Religion gesprochen, worauf sie von einer Kollegin in ihre Gemeinschaft, die ebenfalls zur Hauskirche "Yinxinchengyi" gehört habe, eingeladen worden sei. Im Juni 2014 habe sie sich bei einer Glaubensschwester zu Hause zum Beten eingefunden. Plötzlich sei der Sohn der Gastgeberin, der nicht gläubig gewesen sei, aufgetaucht und habe mitgeteilt, dass er die Polizei alarmiert habe. Obwohl er den Eingang versperrt habe, sei der Beschwerdeführerin die Flucht gelungen. Im Freien angekommen, habe sie die Polizeisirenen gehört und sei weggerannt. Die Polizei habe sie verfolgt, wobei es ihr gelungen sei, dieser zu entkommen. Im September 2014 sei sie mit einer Glaubensschwester in einem Dorf missionieren gegangen. Auf einmal sei eine Polizeisirene zu hören gewesen, worauf sie sich bei einer anderen, in jenem Dorf wohnhaften Glaubensgenossin versteckt habe. Letztere habe sich sofort ein Bild über die Situation gemacht und der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Polizei tatsächlich nach ihr suche. Einige Tage nach diesem Vorfall sei eine andere Glaubensschwester im Dorf vorbeigekomme und habe erzählt, dass die Polizei auch in ihrer Ortschaft nach einer Person, deren Beschreibung auf die Beschwerdeführerin zutreffe, gesucht habe. Angesichts dessen habe die Beschwerdeführerin das Haus ihrer Glaubensgenossin für einige Zeit nicht mehr verlassen und habe danach den Entschluss gefasst, aus China auszureisen. Da sie dazu einen Reisepass gebraucht habe, sei sie zu ihren Eltern zurückgekehrt, wo ihr das gewünschte Dokument [im] Dezember 2014 ausgestellt worden sei. Sie habe ihre Reisepläne dann aber zurückgestellt, weil sie sich bei ihrer Familie sehr wohl und sich in ihrem Heimatdorf relativ sicher gefühlt habe. [Im] Mai 2015 sei es in ihrem Elternhaus zu einer Durchsuchung seitens der Polizei gekommen. Im Zuge dieser Intervention habe sich herausgestellt, dass die Polizei nach der Mutter der Beschwerdeführerin - die sich zu jenem Zeitpunkt nicht zu Hause befunden habe - Ausschau gehalten habe. Als die Mutter am Abend zurückgekehrt sei und erfahren habe, dass die Polizei nach ihr gesucht habe, habe sie umgehend ihren Koffer gepackt und sei verschwunden. Nach diesem Ereignis habe die Beschwerdeführerin noch weitere drei Male miterlebt, wie die Polizei bei ihren Eltern zu Hause vorbeigekommen sei, das letzte Mal Anfang Juni 2015. Die Polizei habe sich wiederholt nach dem Verbleib ihrer Mutter erkundigt und von der Familie verlangt, ihre Rückkehr bei den Behörden anzuzeigen. Zudem habe sie die Beschwerdeführerin gewarnt, nicht auf die Idee zu kommen, an Gott zu glauben. Diese habe grosse Angst gehabt und nur daran denken können, dass die Polizei über die früheren Ereignisse allenfalls Bescheid gewusst habe. Vor diesem Hintergrund und weil sie davon ausgegangen sei, dass die chinesische Regierung nicht locker lassen werde, hätten sie und ihre Schwester sich schliesslich doch zur Ausreise entschieden. Auf Empfehlung ihres Vaters seien sie und ihre Schwester zu einer weiteren Glaubensschwester nach (...) gezogen, von wo aus sie schliesslich aus China ausgereist seien. A.c Zur Untermauerung ihrer Verfolgungsvorbringen reichte die Beschwerdeführerin neben ihrem chinesischen Pass und der Boarding Card Auszüge aus der Bibel (Markus und Lukas Evangelium), die sie in einer Kirche in Basel bekommen habe, zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 30. Dezember 2016 - am 3. Januar 2017 eröffnet - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete ihre Wegweisung sowie den Vollzug an. B.b Zur Begründung führte das SEM zunächst aus, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die geltend gemachten Vorfluchtgründe - wegen ihrer Religionszugehörigkeit Verfolgungsmassnahmen seitens der Behörden ausgesetzt gewesen zu sein - glaubhaft zu machen. So seien ihre Schilderungen zu den Vorfällen, die sich ungefähr im Juni 2014 und im September 2014 zugetragen hätten, insgesamt oberflächlich und schemenhaft ausgefallen. Beispielsweise sei es ihr auch auf mehrmaliges Nachfragen hin nicht möglich gewesen, zu erzählen, wie die Polizei nach den beiden Vorfällen konkret nach ihr gesucht habe. Die Art und Weise ihrer Darstellungen vermittelten nicht den Eindruck, dass sie von selbst erlebten Erfahrungen berichtet, sondern vielmehr einen auswendig gelernten Sachverhalt rezitiert habe. Des Weiteren habe sich die Beschwerdeführerin zu den wiederholten Polizeibesuchen wegen der Religionszugehörigkeit ihrer Mutter widersprüchlich geäussert. So habe sie anlässlich der eingehenden Anhörung zunächst zu Protokoll gegeben, sie sei während den Dursuchungen im Mai nicht zu Hause gewesen. Auf die Anschlussfrage, ob sie ausser im Juni sonst noch einmal direkten Kontakt mit der Polizei gehabt habe, habe sie dann jedoch erzählt, dass sie die Polizei auch vorher dort - das heisst beim Eingang - gesehen habe und diese insgesamt drei Mal - das heisst [im] Mai 2015, an einem Datum, an das sie sich nicht mehr erinnern könne, sowie Anfang Juni 2015 - persönlich getroffen habe. Ferner entstehe angesichts der Art und Weise, wie sie die behördlichen Besuche schildere, nicht der Eindruck, sie habe diese selber erlebt. So sei es ihr nicht gelungen, überzeugend zu schildern, weshalb sie aufgrund dieser Polizeibesuche beschlossen habe, aus China auszureisen. Auch habe sie nicht erlebnisnah erzählen können, was konkret bei diesen Besuchen geschehen sei. B.c Weiter führte das SEM zur Begründung aus, die Beschwerdeführerin laufe auch nicht Gefahr, bei einer Rückkehr nach China Verfolgung zu erleiden, weil ihr die behauptete Mitgliedschaft bei der "Yinxinchengyi" nicht geglaubt werden könne. So habe sie weder erklären können, worin sich die "Yinxinchengyi" von anderen Glaubensgemeinschaften unterscheide, noch andere christliche Glaubensgemeinschaften aufzählen können. Im Allgemeinen sei es ihr nicht möglich gewesen, Genaueres über die "Yinxinchengyi" zu erzählen, was sie damit begründet habe, dass sie sich nicht so gut auskenne und sich ihre Erfahrung darauf beschränke, dass sie die Bibel lese und die Schrift studiere. Ferner habe sie die Frage nach dem Gründer der Gemeinschaft dahingehend beantwortet, dass sie dies nicht genau wisse, indes von anderen gehört habe, dass Martin Luther am Anfange gestanden sei. Auf Anfrage habe sie aber weder sagen können, wer Martin Luther sei, noch was er gemacht habe. Auch habe sie kaum etwas über die Struktur, die Organisation, die Geschichte oder die Mitgliederzahl der Gemeinschaft berichten können. Es sei ihr auch nicht gelungen, erlebnisnah zu erzählen, wie sie ihren Glauben im Alltag praktiziert habe und was sie jeweils an den genannten Versammlungen gemacht habe. Zusammenfassend sei folglich zu sagen, dass ihr Kenntnisstand über die "Yinxinchengyi" von sehr oberflächlichem Charakter sei. Ihr dagegen vorgebrachtes Argument, sie sei erst seit kurzem gläubig und habe sich darauf konzentriert, den Worten Gottes zu huldigen, vermöge nicht zu überzeugen, da sie zur Zeit der Befragung doch schon ungefähr zweieinhalb Jahre der Glaubensgemeinschaft angehört habe. Schliesslich seien auch die eingereichten Beweismittel - das Markus und das Lukas Evangelium auf Chinesisch - untauglich, die behauptete Mitgliedschaft bei der Glaubensgemeinschaft "Yinxinchengyi" zu beweisen respektive zumindest glaubhaft zu machen. Eine Identifikation als Mitglied derselben könne bereits deshalb ausgeschlossen werden, weil die Beschwerdeführerin ihren Pass nach den Vorfällen, die sich ungefähr im Juni 2014 und im September 2014 zugetragen hätten, legal beantragt und keine Probleme bei der Ausstellung gehabt habe. B.d Da sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden. Ferner ergäben sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach China mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Wegweisungsvollzug sei somit zulässig. Auch sei dieser zumutbar, sprächen doch weder die in China herrschende politische Situation noch andere Gründe dagegen. So habe die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus ihrer Heimat teilweise bei ihrem Vater gelebt, weshalb von einer gesicherten Wohnsituation ausgegangen werden könne. Da sie zuletzt in einer [Fabrik] gearbeitet habe, sei zudem auch ihre wirtschaftliche Wiedereingliederung möglich. Auch vor dem Hintergrund des in die Schweiz eingeführten Geldes und der Kosten für das Visum und die Flugtickets dürfe angenommen werden, dass sie in China in keine existenzbedrohende Situation geraten werde. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin jung und gesund. C. C.a Gegen diesen Entscheid erhob die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Februar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie Asyl zu gewähren; eventualiter sei sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung einzuräumen und der Beschwerdeführerin sei zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich ersuchte sie darum, die Verfahrensakten der Schwester der Beschwerdeführerin seien im vorliegenden Verfahren von Amtes wegen beizuziehen. C.b Im Sinne einer Sachverhaltsergänzung wurde zunächst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin, nachdem sie das Elternhaus verlassen habe, um an einem anderen Ort zu arbeiten, im Jahr 2013 wieder zu ihrer Familie zurückgekehrt sei, wo ihre Mutter ihr davon erzählt habe, dass sie zum Glauben gefunden habe, und sie ins Evangelium eingeweiht habe. Die Beschwerdeführerin sei davon begeistert gewesen, wie sich ihre Mutter aufgrund des Glaubens verändert habe. Aus diesem Grund habe auch sie sich der Glaubensgemeinschaft "Yinxinchengyi" zugewendet. Im Winter 2013 sei es dann zu einem Ereignis gekommen, welches ihr Vertrauen in Gott gestärkt habe: Sie sei auf der vereisten Strasse gestürzt, wobei das herannahende Auto nicht mehr habe ausweichen können und ihr über die Beine gefahren sei. Trotzdem habe sie wie durch ein Wunder aufstehen und ihre Beine bewegen können. C.c Zur Begründung der materiell-rechtlichen Begehren wurde vorgetragen, die Beschwerdeführerin könne nicht als unglaubhaft betrachtet werden und auch ihre an sich legale Ausreise könne nicht als Beweis dafür angesehen werden, dass sie in ihrem Heimatland nicht verfolgt sei. Die diesbezügliche Argumentation des SEM vermöge nicht zu überzeugen. Zunächst sei festzuhalten, dass ihre Ausführungen zur Verfolgungssituation alles andere als oberflächlich und damit unglaubhaft seien. Es sei ihr nicht möglich gewesen, in einer derart langen Anhörung (diese habe den ganzen Tag von 9.20 bis 17.15 Uhr, mit einer 60-minütigen Mittagspause, gedauert) jegliche Details zu erzählen. Darüber hinaus sei sie sich wohl auch zu wenig bewusst gewesen, dass dies die einzige Möglichkeit im ganzen Asylverfahren sein würde, um ihre Sicht der Geschehnisse darzulegen. Zudem sei zu bedenken, dass das Anhörungsprotokoll als Resultat einer Übersetzung wohl nicht wörtlich ihre Aussagen wiedergebe. Im Übrigen seien ihre Ausführungen denn auch detailliert ausgefallen, habe sie doch jede Frage beantworten können. Die Beschreibung der ersten Vorfälle im Juni und September 2014 seien äusserst eingehend und umfassend. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das SEM zum Schluss komme, die Beschwerdeführerin habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. So sei es kaum denkbar, dass sie sich eine solche Geschichte hätte ausdenken können. Es wäre denn auch die Aufgabe des SEM gewesen, bei Unklarheiten mehrmals nachzufragen und allfällige Widersprüche zu bereinigen. Der Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe widersprüchliche Aussagen zu den Polizeibesuchen gemacht, überzeuge zudem nicht. So habe das SEM dies lediglich damit begründet, dass die Beschwerdeführerin zuerst gesagt habe, sie habe die Polizei lediglich im Juni direkt getroffen, später jedoch behauptet habe, sie sei auch [im] Mai 2015 anwesend gewesen. Diese Argumentation sei nicht nachvollziehbar. So sei die Beschwerdeführerin in verwirrender Weise zu den Vorfällen befragt worden. Offenbar sei sie nicht bei allen Durchsuchungen anwesend gewesen. Aufgrund der detaillierten Beschreibung sei jedoch davon auszugehen, dass sie die Hausdurchsuchung [im] Mai 2015 miterlebt habe. Jedenfalls könne es aber nicht entscheidrelevant sein, ob sie [im] Mai 2015 anwesend gewesen sei oder nicht. Vielmehr sei offensichtlich, dass es sich hier um ein Missverständnis mit unklarer Ursache (falsche Übersetzung oder Verwechseln eines Datums durch die Beschwerdeführerin) handle. Bei insgesamt 250 Fragen gestützt auf diese eine Ungereimtheit den Schluss zu ziehen, die Beschwerdeführerin wiederspreche sich, überzeuge nicht. Auch die Argumentation des SEM, die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der "Yinxinchengyi" sei nicht glaubhaft, da sie nur sehr oberflächliche Angaben über diese Gemeinschaft habe machen können, sei nicht nachvollziehbar. Vielmehr zeuge sie davon, dass das SEM ein völlig falsches Bild der "Yinxinchengyi" habe und davon ausgehe, dass diese so funktionieren müsse, wie dies für religiöse Vereinigungen hierzulande der Fall sei. Es blende dabei völlig aus, dass das religiöse Leben in China massiv von Repressionen seitens der Regierung geprägt sei. So sei präventiv auf Gottesdienste im westlichen Sinn verzichtet worden. Auch habe die Gemeinschaft kein primäres Ziel verfolgt respektive sei sie nicht von den Auffassungen eines Gründers abhängig. Vielmehr beschränkten sich die Gläubigen darauf, sich in kleinen Gruppen mit drei Mitgliedern wöchentlich zu treffen, gemeinsam zu singen und sich aus der Bibel vorzulesen. Entsprechend sei es denn auch nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin die Fragen zur Anzahl Mitglieder, zum Gründer und ähnliches nicht so habe beantworten können, wie sich das SEM dies vorgestellt habe. Obwohl die Glaubensgemeinschaft "Yinxinchengyi" in der westlichen Welt kaum bekannt sei, habe sie in China viele Anhänger, die von der Regierung nachweislich verfolgt würden, weshalb ein grosser Teil von ihnen nach Europa geflohen sei, wie auch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Schreiben von Glaubensgenossen und -genossinnen - die in Schweden inzwischen als Flüchtlinge anerkannt worden seien - zeigten. Auch habe die Beschwerdeführerin klare Aussagen über den Ablauf der Treffen und ihrer Lieblingsstelle in der Bibel machen können. Aufgrund der gefährlichen Situation von Gläubigen sei es denn auch überaus nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nicht über andere christliche Glaubensgemeinschaften informiert sei. Es sei davon auszugehen, dass diese ähnliche Vorsichtsmassnahmen ergriffen wie die "Yinxinchengyi", um ihre Mitglieder zu schützten. Schliesslich gehe es auch nicht an, die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Dezember 2014 legal einen Pass erlangt habe, dahingehend zu deuten, dass sie nicht verfolgt werde. Es sei zu jenem Zeitpunkt offensichtlich bereits nach ihr gesucht worden. Allerdings habe die Polizei ihren Namen nicht gekannt und auch nicht gewusst, wo sie wohne. Dank ihres Aliasnamens hätten die verhafteten Glaubensschwestern sie auch nicht bei den Behörden verraten können. Genauso verhalte es sich mit der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin China im August 2015 über den Flughafen (...) habe verlassen können. So sei der Verdacht ihr und ihrer Schwester gegenüber mit jedem Besuch der Polizei bei ihren Eltern zu Hause konkreter geworden. Da aber offenbar noch keine eindeutigen Beweise vorgelegen hätten, sei im Zeitpunkt ihrer Ausreise wahrscheinlich noch kein Haftbefehl ausgestellt gewesen, weshalb sie aus ihrem Heimatland hätten ausreisen können. C.d Die Beschwerdeführerin habe ihre Familie nach ihrer Flucht zunächst nicht mehr kontaktiert, da es allgemein bekannt sei, dass die Behörden die Mobiltelefone der Bevölkerung abhörten und davon auszugehen sei, dass ihre Familie durch ihre Flucht und diejenige der Mutter und der Schwester umso mehr im Fokus der Behörden gestanden sei. In der Zwischenzeit, das heisst [im] April 2016, habe sie es aber trotzdem einmal gewagt, ihre in China zurückgebliebene Schwester anzurufen. Dabei habe sie erfahren, dass die Polizei mittlerweile bereits wieder mehrfach bei ihrer Familie zu Hause gewesen sei, nun auch ausdrücklich nach der Beschwerdeführerin und der ebenfalls hierzulande weilenden Schwester gesucht habe und den in China verbliebenen Familienmitgliedern gedroht habe. Es sei anzunehmen, dass zwischenzeitlich ein Haftbefehl gegen die Beschwerdeführerin ausgestellt worden sei. Vor dem Hintergrund dieser Ereignisse hätten inzwischen auch der Vater und die ältesten Schwester ihren Heimatort verlassen. C.e Zusammen mit der Rechtsmitteleingabe wurden unter anderem ein Schreiben der Beschwerdeführerin ans Bundesverwaltungsgericht betreffend ihre Asylgründe, ein Protokoll mit Fragen, welche die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin dieser gestellt hat, und die dazugehörigen Antworten sowie Briefe von fünf Glaubensgenossen und -genossinnen, denen in Schweden respektive in Portugal wegen religiöser Verfolgung Asyl gewährt worden sei (beim fünften Brief mit einer Kopie des portugiesischen Flüchtlingsausweises und des chinesischen Passes der Verfasserin), ins Recht gelegt. D. Mit Schreiben vom 7. Februar 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Eingang ihrer Rechtsmitteleingabe. E. Am 20. Februar 2017 stellte die Rechtsvertreterin telefonisch das Einreichen der Asylentscheide jener vier Glaubensgenossen und -genossinnen in Aussicht, denen in Schweden Asyl gewährt worden sei. F. In seiner Zwischenverfügung vom 3. April 2017 hielt das Gericht fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Zudem hiess es ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die von ihr mandatierte Rechtsvertreterin als amtliche Vertreterin ein. Schliesslich lud das Gericht das SEM zur Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerde ein. G. In seiner Vernehmlassung vom 5. April 2017 - welche der Beschwerdeführerin am 25. April 2017 zur Kenntnis gebracht wurde - hielt das SEM fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen Tatsachen und Beweismittel enthalte, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. H. Mit Eingabe vom 4. Mai 2017 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine Kostennote ein und wies darauf hin, dass sie alle ihre Aufwände für die Beschwerdeführerin und ihre gleichzeitig in die Schweiz eingereiste Schwester, die sie auch vertritt (vgl. Beschwerdeverfahren [...]), der Einfachheit halber durch zwei geteilt habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5) 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Es stellt sich zunächst die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus China ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war und mithin Vorfluchtgründe vorliegen. 4.2 Mit Blick auf die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Glaubensgemeinschaft der "Yinxinchengyi" kommt das Bundesverwaltungsgericht - anders als das SEM - zum Schluss, dass diese glaubhaft erscheint. So ist nachvollziehbar, dass angesichts der Tatsache, dass sich die Anhängerschaft von Hauskirchen in der Regel jeweils in kleinen Gruppen trifft (vgl. David C. Schak, Protestantism in China: A Dilemma for the Party-State, in: Journal of Current Chinese Affairs, 40, 2, 2011 sowie ChinaSource, Policy, Implementation, and Shifting Official Perceptions of the Church in China, 06.01.2010, wobei in diesen Quellen unter kleinen Gruppen Versammlungen von dreissig bis vierzig Personen verstanden werden), keine ausgeprägte Transparenz bezüglich der Mitgliederzahl und der Struktur dieser Kirchen besteht. Mithin ist es nicht abwegig, dass sich die Beschwerdeführerin jeweils mit einigen wenigen Gleichgesinnten zum Gottesdienst getroffen hat, ohne genauere Kenntnis über die Hintergründe und den Aufbau ihrer Glaubensgemeinschaft und über die Unterschiede zu anderen Glaubensgemeinschaften gehabt zu haben. Auch konnte sie relativ genau darüber berichten, wie sie den Glauben ihm Rahmen dieser Gruppen konkret praktizierte. 4.3 Demgegenüber vermögen die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen. So fällt auf, das ihre Geschichte und jene ihrer in die Schweiz mitgereisten Schwester in ihren Grundzügen derart ähnlich sind, dass sie konstruiert wirken. Beide Frauen wollen an unterschiedlichen Orten ausserhalb ihrer Heimatprovinz aufgrund ihrer Glaubensausübung und lediglich gestützt auf die Beschreibungen ihres Äusseren von der Polizei gesucht worden sein, um anschliessend ungefähr zum gleichen Zeitpunkt in ihr Elternhaus zurückzukehren und sich gemeinsam auf ihre Ausreise vorzubereiten, die sie dann mit derselben Begründung nicht sofort, sondern erst nachdem ihre Mutter von der lokalen Polizei gesucht worden sei, angetreten haben. Mit Blick auf die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin erscheint ferner unglaubhaft, dass sie innerhalb von nur einer Woche über ihre neue Arbeitsstelle zu ihrer Bibelgruppe gelangt sein will, indem sie eine Mitarbeiterin nach Gesprächen unter den Angestellten über Religion in ihre Hauskirche - zufälligerweise ebenfalls die "Yinxinchengyi" - eingeladen habe (vgl. A10/30, F156 ff.). Bei dem von der Beschwerdeführerin skizzierten Vorgehen der chinesischen Behörden gegen ihre Glaubensgemeinschaft erscheint es unplausibel, dass eines ihrer Mitglieder in derart unbedachter Weise Aussenstehende in die eigene Gruppe bringt, zumal ein solches Verhalten insofern gegen die beschriebenen Regeln der "Yinxinchengyi" zu verstossen scheint, als die Beschwerdeführerin wohl den richtigen Namen ihrer Mitarbeiterin kannte. In jedem Fall kommt aber den Ereignissen vor der Rückkehr der Beschwerdeführerin zu ihren Eltern Ende des Jahres 2014 keine Asylrelevanz zu. So mangelt es ihnen am dafür erforderlichen zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise, dauerte es ausgehend von den beiden Vorfällen vom Juni und vom September 2014 doch noch fast ein Jahr, bis die Beschwerdeführerin China verliess. Zudem sind die Anhaltspunkte, auf die sich die Polizei nach Angaben der Beschwerdeführerin zwecks Suche nach ihr abgestützt habe (Aussehen und Bekleidung, aber kein Name), derart vage, dass sie eine Identifikation der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr an den Wohnort ihrer Eltern wohl nicht mehr zugelassen hätten. Die Beschwerdeführerin gesteht denn auch selbst ein, dass sich nach ihrer Heimkehr herausgestellt habe, dass dort nicht nach ihr gesucht worden sei (vgl. Beschwerdeschrift, S. 9; vgl. A10/30, F83). Auch die zwecks Suche der Mutter von der Polizei durchgeführten Hausdurchsuchungen stellen mit Blick auf die Beschwerdeführerin keine genügend intensiven und damit keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen dar. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verdacht der Polizei, dass auch sie und ihre Schwester Mitglieder einer Hauskirche seien, hatte keine weiteren, schwerwiegenderen Konsequenzen für sie. Insbesondere schien sich die Polizei dadurch nicht zu ihrer Verhaftung veranlasst zu sehen. 4.4 Die Akten ihrer Schwester, welche das Gericht, wie von der Beschwerdeführerin verlangt, im vorliegenden Fall von Amtes wegen beigezogen hat, sowie die mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Beweismittel vermögen daran nichts zu ändern. Das Schreiben der Beschwerdeführerin ans Gericht, die von der Rechtsvertreterin mit der Beschwerdeführerin durchgeführte Befragung sowie die Schreiben der Anhänger der "Yinxinchengyi" stützten lediglich die vom Gericht nicht bezweifelte Glaubenszugehörigkeit der Beschwerdeführerin. Auf die Schlussfolgerungen des Gerichts bezüglich der Asylrelevanz der Verfolgungsvorbringen haben sie jedoch keinen Einfluss. Die von der Rechtsvertreterin am 20. Februar 2017 telefonisch in Aussicht gestellten schwedischen Asylentscheide von Glaubensgenossen wurden bis heute nicht beim Gericht eingereicht. 4.5 Nach dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Vorfluchtgründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. 5. 5.1 Indes ist damit noch nicht beantwortet, ob der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach China ernsthafte Nachteile drohen würden und ihr deshalb wegen subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen wäre. Das SEM ist dieser Frage in der angefochtenen Verfügung nur ungenügend nachgegangen, hielt es doch lediglich fest, dass angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin weder ihre Vorfluchtgründe noch eine asylrelevante Gefährdung bei ihrer Rückkehr nach China wahrscheinlich seien. 5.2 Abzuklären bleibt insbesondere, inwiefern die Beschwerdeführerin bei der Wiedereinreise in China eine asylrelevante Behandlung zu befürchten hätte, weil sie in der Schweiz um flüchtlingsrechtlichen Schutz nachgesucht hat und ihr Schengen-Visum bereits [Mitte] 2015, das heisst vor fast zwei Jahren abgelaufen ist. So ist eine Gefährdung von chinesischen Staatsangehörigen, die im Ausland ein Asylgesuch gestellt und gegen ausländische Migrationsgesetze verstossen haben, bei der Rückkehr in ihren Heimatstaat angesichts der vom Gericht konsultierten Quellen nicht von vorneherein von der Hand zu weisen (vgl. Australian Refugee Review Tribunal, Research Response CHN31786 China - Ship Jumpers - Failed Asylum Seekers, 15. Mai 2007; Australian Refugee Review Tribunal, Country Advice China CHN36150 - Tianjin - Asylum seekers - Political lunatics - Psychiatric care - Underground Catholics - Song Pingshun - Death penalty, 24. Februar 2010; Administrative Appeals Tribunal Australia [AATA], AATA Case No. 1508271, 29. August 2016; U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2016 - China, 3. März 2017). Auch ist der Frage nachzugehen, ob die plausible Glaubenszugehörigkeit der Beschwerdeführerin - die den Behörden in China angesichts des von der Polizei geäusserten Verdachts im Rahmen der Hausdurchsuchungen allenfalls bekannt ist - das Risiko einer asylrelevanten Behandlung bei der Rückkehr nach China erhöhen könnte. Schliesslich wäre - unter anderem allenfalls mittels Abklärungen vor Ort - in Erfahrung zu bringen, ob die Mutter der Beschwerdeführerin immer noch unbekannten Aufenthaltes ist oder mittlerweile von den chinesischen Behörden verhaftet wurde und wo der Vater und die älteste Schwester der Beschwerdeführerin sich gegenwärtig aufhalten. 5.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass sich gestützt auf die aktuelle Aktenlage nicht zuverlässig abschätzen lässt, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der zuvor dargelegten Umstände bei einer Rückkehr nach China ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. Diesbezüglich ist der entscheidrelevante Sachverhalt somit derzeit nicht umfassend abgeklärt. Die in E. 5.2 erwähnten vorzunehmenden Abklärungen dürften sich umfangreich gestalten, weshalb sie den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen. Überdies soll der Beschwerdeführerin der Instanzenzug erhalten bleiben. Folglich erscheint es im vorliegenden Fall angezeigt, die Sache zwecks Vornahme weiterer Untersuchungen bezüglich der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG ans SEM zurückzuweisen. 6. 6.1 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit die Asylgewährung beantragt wird, und die Verfügung vom 30. Dezember 2016 zu bestätigen, soweit darin das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt wird (Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). 6.2 Soweit die Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), die Wegweisung aus der Schweiz (Ziff. 3) und den Vollzug der Wegweisung (Ziff. 4 und 5) betreffend, ist die Verfügung vom 30. Dezember 2016 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Feststellung des Sachverhalts und anschliessender neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1 Angesichts des Hälftigen Obsiegens der Beschwerdeführerin wären ihr Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 300. aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das auf Beschwerdeebene gestellt Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde indes mit Zwischenverfügung vom 3. April 2017 gutgeheissen (vgl. Bst. F). Demnach sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 7.2 Überdies ist die Beschwerdeführerin im Umfang ihres Obsiegens - hier wie gesagt zur Hälfte - für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zu Lasten der Vorinstanz zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE). Im Umfang des Unterliegens ist sodann zu Lasten des Gerichts ein Honorar für die Rechtsverbeiständung auszubezahlen. Gemäss Art. 12 VGKE sind für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte Art. 8-11 VGKE anwendbar. Der in der Kostennote von Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf vom 4. Mai 2017 ausgewiesene Aufwand von 9.84 Stunden ist als angemessen zu betrachten. Beim angegebenen und auch mit Blick auf Art. 8-11 VGKE angemessenen Stundenansatz von Fr. 220. zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagen von Fr. 87. resultiert - wie ausgewiesen - ein Honorar von rund Fr. 2'432. Dieses ist hälftig durch das SEM und das Bundesverwaltungsgericht zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Asylgewährung beantragt wird, und die Verfügung vom 30. Dezember 2016 wird bestätigt, soweit darin das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt wird (Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). Soweit die Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), die Wegweisung aus der Schweiz (Ziff. 3) und den Vollzug der Wegweisung (Ziff. 4 und 5) betreffend, wird die Verfügung vom 30. Dezember 2016 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Feststellung des Sachverhalts und anschliessender neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'216. auszurichten.

4. Der als unentgeltlichen Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1'216. zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Regina Derrer Versand: