Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin - eine chinesische Staatsangehörige mit letztem offiziellem Wohnsitz in B._______ in der Provinz C._______ - verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) 2015 gemeinsam mit ihrer Schwester (D._______, N [...]; Beschwerdeverfahren E-732/2017 und E-6533/2017) und reiste gleichentags mit einem Schweizer Visum über den Flughafen (...) in die Schweiz ein. Am 18. August 2015 stellte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch. Sie wurde am 2. September 2015 summarisch befragt (Befragung zur Person [BzP] und am 14. Januar 2016 vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Dabei brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei Mitglied einer Hauskirche mit Namen "Yinxinchengyi" (deutsch: durch den Glauben zur Gerechtigkeit), wobei sie dank ihrer Mutter zu diesem Glauben gestossen sei. Ab August 2014 sei sie von der Polizei aufgrund ihrer religiösen Aktivitäten gesucht worden, worauf sie den Entschluss gefasst habe, aus China auszureisen. Da sie dazu einen Reisepass gebraucht habe, sei sie im Oktober 2014 in ihr Elternhaus zurückgekehrt, wo ihr das gewünschte Dokument am (...) 2014 ausgestellt worden sei. Nachdem sie ihren Vater darum gebeten habe, diskret in Erfahrung zu bringen, ob sie von der Polizei gesucht werde, habe sich herausgestellt, dass sie bei den Behörden nicht verzeichnet gewesen sei. Sie habe sich bei ihrer Familie sehr wohl gefühlt, weshalb sie ihre Pläne, auszureisen, vorerst zurückgestellt habe. Am (...) 2015 sei es in ihrem Elternhaus zu einer Durchsuchung durch die Polizei gekommen. Sie habe grosse Angst gehabt, dass die Behörden von ihrem Glauben erfahren hätten. Im Zuge der Hausdurchsuchung, an der auch ihre mit ihr in die Schweiz geflohene Schwester (N [...]) anwesend gewesen sei, habe sich indes herausgestellt, dass die Polizei die Mutter der Beschwerdeführerin gesucht habe, die ebenfalls der Glaubensgemeinschaft "Yinxinchengyi" angehöre, zu jenem Zeitpunkt aber nicht zu Hause sondern an einem Treffen der "Yinxinchengyi" gewesen sei. Als die Mutter am Abend zurückgekehrt sei und erfahren habe, dass die Polizei aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Hauskirche nach ihr gesucht habe, habe sie umgehend ihren Koffer gepackt und sei verschwunden. Seither habe die Beschwerdeführerin nie wieder etwas von ihr gehört. Nach diesem Ereignis habe sie noch weitere vier Male miterlebt, wie die Polizei bei ihren Eltern zu Hause vorbeigekommen sei, das letzte Mal am 24. Mai 2015. Die Polizei habe sich wiederholt nach dem Verbleib ihrer Mutter erkundigt und ausrichten lassen, dass diese sich sofort nach ihrer Rückkehr melden müsse. Zudem sei sie (die Beschwerdeführerin) danach gefragt worden, ob auch sie der Glaubensgemeinschaft "Yinxinchengyi" angehöre, was sie verneint habe. Auch bei ihrem Vater habe sich die Polizei erkundigt, ob seine Töchter Mitglieder der "Yinxinchengyi" seien. Als sich der Verdacht der Polizei auch gegenüber ihr und ihrer Schwester (N [...]) zu erhärten schien, hätten sie und ihre Schwester sich schliesslich doch zur Ausreise entschieden. A.b Zur Untermauerung ihrer Verfolgungsvorbringen reichte die Beschwerdeführerin neben ihrem chinesischen Pass und der Boarding Card Auszüge aus der Bibel (Markus und Lukas Evangelium), die sie in einer Kirche in (...) bekommen habe, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. C. Mit Urteil E-721/2017 vom 28. Juni 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde vom 2. Februar 2017 soweit die Asylgewährung beantragt wurde ab und bestätigte die Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung. Dabei kam es zum Schluss, dass die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Glaubensgemeinschaft der "Yinxinchengyi" durchaus glaubhaft sei, sie indessen ihre Vorfluchtgründe nach Art. 3 AsylG nicht habe nachweisen oder glaubhaft machen können. Damit sei jedoch noch nicht beantwortet, ob der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach China ernsthafte Nachteile drohen würden und ihr deshalb wegen subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. Das SEM sei dieser Frage in der angefochtenen Verfügung nur ungenügend nachgegangen. Soweit die Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), die Wegweisung aus der Schweiz (Ziff. 3) und den Vollzug der Wegweisung (Ziff. 4 und 5) betreffend, wurde die Verfügung vom 30. Dezember 2016 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Feststellung des Sachverhalts und anschliessender neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. D. Mit Schreiben vom 21. August 2017 forderte das SEM die Beschwerdeführerin auf, verschiedene Fragen zu beantworten, Beweismittel einzureichen und dazu Stellung zu nehmen, wie die chinesischen Behörden von ihrem Asylgesuch in der Schweiz hätten Kenntnis erlangen können. Es führte diesbezüglich aus, gemäss Abklärung bei der Abteilung Rückkehr, gebe es keine Hinweise darauf, dass die chinesischen Behörden bei einer freiwilligen Rückkehr von chinesischen Gesuchstellern nach China mit einem echten, gültigen Pass von deren Asylgesuch in der Schweiz Kenntnis erhalten könnten. Ein abgelaufenes Visum vermöge diese Kenntnis nicht zu ändern. E. Die Beschwerdeführerin antwortete mit Schreiben vom 4. Oktober 2017 auf die Fragen und monierte, dass das SEM sie auffordere, Dinge zu beweisen, die sie nicht beweisen könne. Jegliche Informationen über das nach ihrer Ausreise aus China Geschehene habe sie von dem einen Gespräch mit ihrer (älteren) Schwester im April 2016 über (...), worauf sie ihren dortigen Account gelöscht habe. Ihr Vater und ihre Schwester seien untergetaucht, nachdem sie von der Polizei wegen der Beschwerdeführerin und ihrer in die Schweiz mitgereisten Schwester aufgesucht worden seien. Sie wisse weder wo sich ihre in China verbliebenen Familienmitglieder aufhalten würden, noch ob ihre Mutter mittlerweile in Haft, in Sicherheit oder gar nicht mehr am Leben sei. Ferner wies sie auf eine chinesische Staatsangehörige hin, die nach dem Wegweisungsvollzug aus der Schweiz nach China verhaftet worden sei. F. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch an die der Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich. G. G.a Gegen diesen Entscheid erhob die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die es seien die Ziffern 2, 4 und 5 des angefochtenen Asylentscheides aufzuheben. Es sei der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich sei, weshalb sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung einzuräumen und der Beschwerdeführerin sei zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. In den Akten befinden sich ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 30. Januar 2016 betreffend ihre Asylgründe, Fragen der Rechtsvertreterin an die Beschwerdeführerin samt den dazugehörigen Antworten (vom 2. Februar 2016) sowie das E-Mail einer Chinesin vom 27. September 2017, wonach deren Glaubensschwester angeblich bei ihrer Rückkehr nach China verhaftet worden sei. I. Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Zudem hiess es ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die von ihr mandatierte Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin ein.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Ablehnung des Asylgesuchs erwuchs mit Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 28. Juni 2017 in Rechtskraft. Gegenstand des Vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Dispositivziffern 2, 4 und 5 des Asylentscheids vom 19. Oktober 2017 (Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend.
E. 4.4 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 5.1 Das SEM stellte vorab fest, es bleibe vorliegend zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der behaupteten Mitgliedschaft bei der Glaubensgemeinschaft "Yinxinchengyi" bei einer Rückkehr in die Heimat Gefahr laufe, verfolgt zu werden (sog. Nachfluchtgründe). Sie sei vor ihrer Flucht aus China nicht als Mitglied einer Hauskirche identifiziert worden, da sie diesfalls nicht legal hätte ausreisen können, sondern spätestens am Flughafen aufgehalten worden wäre. Vor diesem Hintergrund gelte es zunächst zu prüfen, ob die chinesischen Behörden nach ihrer Ausreise aus China von ihrer Mitgliedschaft bei der Hauskirche "Yinxinchengyi" Kenntnis erlangt hätten. Das angebliche Telefonat nach ihrer Ausreise mit ihrer in China verbliebenen Schwester, wonach die Beschwerdeführerin und ihre in die Schweiz mitgereiste Schwester (N [...]) am Wohnort in China von den Behörden gesucht worden seien, sowie ihre Ausführungen, nicht zu wissen, wo sich ihre Familienmitglieder in China befänden, seien durch keine Beweismittel belegt und könnten die Einschätzung der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen (Vorfluchtgründe) nicht ändern. Aufgrund dessen habe sie (auch) nicht glaubhaft machen können, nach ihrer Ausreise aus China von den chinesischen Behörden als Mitglied der Hauskirche Yinxinchengyi identifiziert worden zu sein, weshalb kein Anlass zur Annahme bestehe, dass sich eine asylrelevante (recte: flüchtlingsrechtlich relevante) Verfolgung bei der Rückkehr nach China mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Schliesslich bleibe zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund anderer Umstände, insbesondere, weil sie in der Schweiz um flüchtlingsrechtlichen Schutz ersucht habe und ihr Schengen-Visum bereits im Jahr 2015 abgelaufen sei, bei der Rückkehr nach China Gefahr laufe, verfolgt zu werden. Verschiedene Quellen würden besagen, dass das Wissen der chinesischen Behörden darum, dass eine rückkehrende Person im Ausland um Asyl ersuchte habe, nicht zwangsweise zu einer Bestrafung bei der Rückkehr führe. Dies auch dann nicht, wenn die Person um politisches Asyl ersucht habe. Die chinesischen Behörden könnten davon ausgehen, die Rückkehrenden hätten das Land aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Hingegen drohe dann eine Bestrafung, wenn die rückkehrenden Personen sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten oder aus anderen Gründen über ein Hochrisikoprofil verfügen würden. Vorliegend gebe es indes keine konkreten Hinweise darauf, dass die chinesischen Behörden zum heutigen Zeitpunkt Kenntnisse von dem in der Schweiz gestellten Asylgesuch der Beschwerdeführerin hätten. Abklärungen zu den konkreten Vollzugsmodalitäten hätten ergeben, dass es keine Hinweise darauf gebe, dass die chinesischen Behörden bei einer freiwilligen Rückkehr von chinesischen Gesuchstellenden nach China mit einem echten, gültigen Pass von deren Asylgesuch in der Schweiz Kenntnis erhalten könnten. Die Beschwerdeführerin habe dem entgegengehalten, die chinesischen Behörden wüssten, dass sie aus China geflohen sei und sich verstecke, und hätten zudem viele Spione im Ausland. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass sie ihre behauptete Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur "Yinxinchengyi" und ihre Identifikation als Mitglied durch die Behörden nicht habe glaubhaft machen können, weshalb nicht ersichtlich sei, weswegen diese nach ihr hätten suchen sollen. Ihre Ausführungen könnten zu keiner anderen Einschätzung führen, zumal sie nicht konkret dazu Stellung genommen habe, welche Hinweise es gebe, dass die chinesischen Behörden bei einer allfälligen freiwilligen Rückkehr von ihrem Asylgesuch in der Schweiz Kenntnis erhalten könnten. Es bleibe zu erwähnen, dass ihr keine Bestrafung aufgrund einer illegalen Ausreise drohe, da sie legal ausgereist sei. Somit bestehe kein Anlass zur Annahme, dass sich eine asylrelevante (recte: flüchtlingsrechtlich relevante) Verfolgung bei ihrer Rückkehr nach China mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin weder ihre geltend gemachten Verfolgungsvorbringen noch ihre Identifikation als Mitglied der Hauskirche "Yinxinchengyi" habe glaubhaft machen können. Damit weise sie kein Risikoprofil auf und es sei nicht ersichtlich, wie die chinesischen Behörden von ihrer Asylgesuchstellung hätten Kenntnis erhalten können. Der alleinige Umstand des Visumsablaufs reiche jedenfalls für die Begründung von Nachfluchtgründen nicht aus. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass ihr Asylgesuch abzulehnen sei. Da das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt werde, sei sie zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet (Art. 44 AsylG). In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung sei folgendes festzustellen: Da sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in nach China mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die in ihrem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen. So ergäben sich aus den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass sie im Falle einer Rückkehr nach China aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, welche den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen würde. Sie habe zuletzt in einer Fabrik gearbeitet. Dadurch werde ihr eine wirtschaftliche Wiedereingliederung erleichtert. Das Visa für sie und ihre Schwester (N [...]) habe 50'000 Yuan und die beiden Flugtickets 10'000 Yuan gekostet. Weiter hätten die beiden je 1'400 Euro dabei gehabt, als sie China verlassen hätten. Auch deshalb dürfe davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach China nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Sie sei zudem eine gesunde, junge Frau. Folglich spreche auch nichts gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin wiederholte in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 16. November 2017 zunächst den geltend gemachten Sachverhalt, da dieser auch für ihre Flüchtlingseigenschaft von Relevanz sei. Sie betonte, das Bundesveraltungsgericht sei zwar im Urteil E-721/2017 zum Schluss gekommen, dass sie keine Vorfluchtgründe nach Art. 3 AsylG habe nachweisen oder glaubhaft machen können, ihre Mitgliedschaft bei der Glaubensgemeinschaft "Yinxinchengyi" indes als glaubhaft erachtet worden sei. Aus diesem Grund sei zwar ihr Asylgesuch abgewiesen worden, indes die Sache bezüglich ihrer Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzuges zur Feststellung des Sachverhalts und anschliessend neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückgewiesen worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe der Vorinstanz einen klar formulierten Auftrag gegeben. Es habe im Urteil E-721/2017 in Ziffer 5.2 der Erwägungen erklärt, dass insbesondere abzuklären sei, inwiefern sie (die Beschwerdeführerin) bei einer Wiedereinreise nach China eine asylrelevante Behandlung zu befürchten hätte. Die Vorinstanz habe zur Abklärung dieser Frage ihr lediglich einen Fragenkatalog zugestellt und sie aufgefordert, die Fragen "ausführlich, detailliert und umfassend zu beantworten sowie die Aussagen mit Belegen zu untermauern". Gleichzeitig habe sie ihr eröffnet, dass es gemäss der Abteilung Rückkehr keine Hinweise darauf gebe, dass die chinesischen Behörden bei einer freiwilligen Rückkehr nach China mit einem echten Pass von ihrer Asylgesuchstellung in der Schweiz Kenntnis erhalten könnten. Ein abgelaufenes Visum könne daran nichts ändern. Die Vorinstanz argumentiere, eine Verfolgungsfurcht sei vorliegend zu verneinen, weil keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestünden, dass sie von den Behördenmitgliedern als Mitglied ihrer Hauskirche identifiziert worden sei. Zur Untermauerung dieser Behauptung verweise sie auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-721/2017 vom 28. Juni 2017, in welchem das Gericht zum gleichen Ergebnis gekommen sei. Dabei verkenne das SEM, dass das Gericht zwar festgehalten habe, dass ihre Ausführungen zu den Vorfluchtgründen in Bezug auf die polizeiliche Verfolgung in E._______ nicht glaubhaft seien, jedoch auch ausdrücklich erklärt habe, dass ihre Glaubenszugehörigkeit angesichts des von der Polizei geäusserten Verdachts im Rahmen der Hausdurchsuchungen den Behörden in China allenfalls bekannt sei, mithin also ihre diesbezüglichen Ausführungen durchaus als glaubhaft bezeichnet habe. Entsprechend könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie von den chinesischen Behörden als Mitglied der "Yinxinchengyi" identifiziert worden sei. Vielmehr gebe es klare Anhaltspunkte, dass sie identifiziert worden sei, so habe sie zusammen mit ihrer in die Schweiz mitgereisten Schwester (N [...]) ihre in China verbliebene Schwester (F._______) im April 2016 via (...) kontaktiert. Dabei habe sie erfahren, dass die Polizei nach ihrer Flucht noch mehrfach an ihrem früheren Wohnort aufgetaucht sei und nach ihr gesucht habe. Dabei hätten die Polizisten ihrer Schwester (F._______) sowie ihrem Vater gedroht und sie aufgefordert, für die Rückreise der beiden geflohenen Töchter zu sorgen. Ihr Vater und ihre Schwester hätten sich derart bedroht gefühlt, dass sie ihren Wohnort verlassen hätten, und sie (die Beschwerdeführerin) mittlerweile nicht wisse, wo sie seien. Aus Angst, dass die chinesischen Behörden nicht mehr nur die Mobiltelefone, sondern auch die (...)-Accounts abhöre, habe sie ihren (...)-Account gelöscht und seither keinen Kontakt mehr mit Verwandten in China aufgenommen. Das SEM würdige diese Vorbringen jedoch nicht, sondern halte lediglich fest, weder das Telefonat noch ihre Ausführungen, nicht zu wissen, wo ihre Familie sei, durch Beweismittel belegt zu haben. Das SEM verkenne einmal mehr, dass sie (die Beschwerdeführerin) ihre Verfolgung nicht beweisen, sondern nur glaubhaft machen müsse. Ihre Schilderungen seien indes glaubhaft. So belege das Telefonat mit ihrer Schwester F._______ klarerweise, dass die chinesischen Behörden wüssten, dass sie das Land fluchtartig verlassen habe und bereits jahrelang abwesend sei. Ihre Schwester habe ihr am Telefon erzählt, dass die Polizei mehrfach an ihrem Wohnort aufgetaucht sei und nach der Beschwerdeführerin gesucht habe. Diese Ausführungen seien glaubhaft und zudem übereinstimmend mit den Aussagen von D._______ (N [...]). Demzufolge sei erstellt, dass sie als Mitglied der "Yinxinchengyi" identifiziert worden sei und von den chinesischen Behörden gesucht werde. Es sei davon auszugehen, dass dies in der Online-Datenbank des chinesischen Büros für öffentliche Sicherheit eingetragen sei. Das Sicherheitspersonal am Flughafen habe Zugriff auf diese Datenbank. Entsprechend würde das Sicherheitspersonal bei ihrer Einreise feststellen, dass sie zur Verhaftung ausgeschrieben sei und sie in der Folge der Polizei übergeben. Sie habe zudem Kenntnis von einer chinesischen Staatsangehörigen, die ebenfalls wegen religiöser Verfolgung in der Schweiz um Asyl ersucht habe und schliesslich weggewiesen worden sei. Sie sei bei ihrer Rückreise verhaftet worden, wie sie mit beiliegenden E-Mail vom 27. September 2017 belege (Beilage 14 ihrer Beschwerde). Zudem hätten die Chinesen diverse Spione im Ausland, welche dem «Büro 610» Informationen zukommen liessen über Mitglieder verbotener religiöser Gruppierungen. Da die Anzahl der aus religiösen Gründen geflüchteten Chinesen überschaubar sei und diese meist über die Grenzen der jeweiligen Glaubensgemeinschaften eng miteinander verknüpft seien, dürfte es äusserst leicht sein, an individuelle Informationen über diese Menschen zu gelangen und diese schliesslich den chinesischen Behörden zu übermitteln. Zusammenfassend sei damit erstellt, dass ihr bei einer Rückkehr nach China ernsthafte Nachteile drohen würden. Entsprechend sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Da die Vorinstanz die vom Gericht verlangten Abklärungen nicht getroffen habe, sei die Sache erneut zur Feststellung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen.
E. 6 Vorab ist der Eventualantrag der Beschwerdeführerin, die Sache sei an das SEM zur Neubeurteilung zurückzuweisen, weil der Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei, abzuhandeln, da bei Gutheissung dieses Antrags keine materielle Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht stattfinden würde.
E. 6.1 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, Art. 49, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 29, S. 773 f.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-721/2017 vom 28. Juni 2017 festgestellt, dass das SEM in seinem Asylentscheid vom 30. Dezember 2016 der Frage, ob der Beschwerdeführerin bei einer (allfälligen) Rückkehr nach China ernsthafte Nachteile drohen würden und ihr deshalb wegen subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei, nur ungenügend nachgegangen sei. So sei eine Gefährdung von chinesischen Staatsangehörigen, die im Ausland ein Asylgesuch gestellt und gegen ausländische Migrationsgesetze verstossen hätten, angesichts der vom Gericht konsultierten Quellen bei der Rückkehr in ihren Heimatstaat nicht von vorneherein von der Hand zu weisen (vgl. Australian Refugee Review Tribunal, Research Response CHN31786 China - Ship Jumpers - Failed Asylum Seekers, 15. Mai 2007; Australian Refugee Review Tribunal, Country Advice China CHN36150 - Tianjin - Asylum seekers - Political Lunatics - Psychiatric care - Underground Catholics - Song Pingshun - Death Penalty, 24. Februar 2010; Administrative Appeals Tribunal Australia [ATTA], ATTA Case No. 1508271, 29. August 2016; U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2016 - China, 3. März 2017). Vor diesem Hintergrund bleibe insbesondere abzuklären, ob die Beschwerdeführerin bei der Wiedereinreise nach China eine asylrelevante Behandlung zu befürchten hätte, weil sie in der Schweiz um flüchtlingsrechtlichen Schutz nachgesucht habe und ihr Schengen-Visum bereits am (...) 2015 abgelaufen sei. Auch sei der Frage nachzugehen, ob die plausible Glaubenszugehörigkeit der Beschwerdeführerin - die den Behörden in China angesichts des von der Polizei geäusserten Verdachts im Rahmen der Hausdurchsuchungen allenfalls bekannt sei - das Risiko einer flüchtlingsrechtlich relevanten Behandlung bei der Rückkehr nach China erhöhen könnte. Schliesslich sei - allenfalls mittels Abklärungen vor Ort - in Erfahrung zu bringen, ob die Mutter der Beschwerdeführerin immer noch unbekannten Aufenthaltes oder mittlerweile von den chinesischen Behörden verhaftet worden sei und wo sich der Vater und die älteste Schwester der Beschwerdeführerin gegenwärtig aufhalten würden. Es lasse sich aufgrund der aktuellen Aktenlage somit nicht zuverlässig abschätzen, wie hoch die Wahrscheinlichkeit sei, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach China ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Diesbezüglich sei der entscheidrelevante Sachverhalt nicht umfassend abgeklärt, weshalb die Sache zwecks Vornahme weiterer Untersuchungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Trotz dieser klaren Anweisungen hat die Vorinstanz keine ausführlichen Abklärungen vorgenommen, sondern gemäss Akten lediglich eine Anfrage an die Abteilung Rückkehr gestellt und der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem Fragenkatalog gewährt. Indes hat sie anscheinend keine weiteren Abklärungen getroffen, wie beispielsweise, ob sich die Familie der Beschwerdeführerin noch am Heimatort befindet oder wirklich verschwunden beziehungsweise untergetaucht ist. Dies kann indes ausschlaggebend sein, um die Glaubhaftigkeit einer allfälligen Gefährdungslage der Beschwerdeführerin einzuschätzen, kann doch nicht nur anhand der Aussagen der Beschwerdeführerin über Inhalte eines Telefongesprächs mit ihrer älteren Schwester abgeschätzt werden, ob die chinesischen Behörden allenfalls über deren Familienmitglieder weitere Informationen erhalten haben könnten, die eine solche auslösen könnten. Weiter wäre etwa aufgrund des mit Eingabe vom 4. Oktober 2017 eingereichten E-Mails vom 27. September 2017 zusätzlich von Interesse, ob diese Glaubensangehörige, die ebenfalls wegen religiöser Verfolgung in der Schweiz um Asyl ersucht habe, nach ihrer Rückreise tatsächlich verhaftet worden ist und aus welchem Grund dies allenfalls geschah. Daraus ergibt sich, dass der Sachverhalt weiterhin nicht rechtsgenüglich erstellt ist. Es lässt sich noch immer nicht zuverlässig abschätzen, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der vorstehend dargelegten Umstände bei einer Rückkehr nach China ernsthafte Nachteile aufgrund von Art. 3 AsylG drohen. Folglich erscheint es angezeigt, die Sache zwecks Vornahme weiterer Untersuchungen bezüglich der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und der Zumutbarkeit beziehungsweise Zulässigkeit ihres Wegweisungsvollzuges gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG erneut ans SEM zurückzuweisen. Auf die anderen Rechtbegehren in der Beschwerde ist folglich nicht weiter einzugehen.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Oktober 2017 den rechtserheblichen Sachverhalt erneut nicht vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Verfügung ist in ihren Ziffern 2, 4 und 5 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Feststellung des Sachverhalts und neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
E. 8.3 Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung für das (zweite) Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1'000.- (inklusive MwSt.) festgelegt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
- Die Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2017 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Feststellung des Sachverhalts und neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'000.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Nira Schidlow Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6525/2017 Urteil vom 27. September 2019 Besetzung Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Nira Schidlow. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), vertreten durch MLaw Sabrina Weisskopf, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin - eine chinesische Staatsangehörige mit letztem offiziellem Wohnsitz in B._______ in der Provinz C._______ - verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) 2015 gemeinsam mit ihrer Schwester (D._______, N [...]; Beschwerdeverfahren E-732/2017 und E-6533/2017) und reiste gleichentags mit einem Schweizer Visum über den Flughafen (...) in die Schweiz ein. Am 18. August 2015 stellte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch. Sie wurde am 2. September 2015 summarisch befragt (Befragung zur Person [BzP] und am 14. Januar 2016 vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Dabei brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei Mitglied einer Hauskirche mit Namen "Yinxinchengyi" (deutsch: durch den Glauben zur Gerechtigkeit), wobei sie dank ihrer Mutter zu diesem Glauben gestossen sei. Ab August 2014 sei sie von der Polizei aufgrund ihrer religiösen Aktivitäten gesucht worden, worauf sie den Entschluss gefasst habe, aus China auszureisen. Da sie dazu einen Reisepass gebraucht habe, sei sie im Oktober 2014 in ihr Elternhaus zurückgekehrt, wo ihr das gewünschte Dokument am (...) 2014 ausgestellt worden sei. Nachdem sie ihren Vater darum gebeten habe, diskret in Erfahrung zu bringen, ob sie von der Polizei gesucht werde, habe sich herausgestellt, dass sie bei den Behörden nicht verzeichnet gewesen sei. Sie habe sich bei ihrer Familie sehr wohl gefühlt, weshalb sie ihre Pläne, auszureisen, vorerst zurückgestellt habe. Am (...) 2015 sei es in ihrem Elternhaus zu einer Durchsuchung durch die Polizei gekommen. Sie habe grosse Angst gehabt, dass die Behörden von ihrem Glauben erfahren hätten. Im Zuge der Hausdurchsuchung, an der auch ihre mit ihr in die Schweiz geflohene Schwester (N [...]) anwesend gewesen sei, habe sich indes herausgestellt, dass die Polizei die Mutter der Beschwerdeführerin gesucht habe, die ebenfalls der Glaubensgemeinschaft "Yinxinchengyi" angehöre, zu jenem Zeitpunkt aber nicht zu Hause sondern an einem Treffen der "Yinxinchengyi" gewesen sei. Als die Mutter am Abend zurückgekehrt sei und erfahren habe, dass die Polizei aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Hauskirche nach ihr gesucht habe, habe sie umgehend ihren Koffer gepackt und sei verschwunden. Seither habe die Beschwerdeführerin nie wieder etwas von ihr gehört. Nach diesem Ereignis habe sie noch weitere vier Male miterlebt, wie die Polizei bei ihren Eltern zu Hause vorbeigekommen sei, das letzte Mal am 24. Mai 2015. Die Polizei habe sich wiederholt nach dem Verbleib ihrer Mutter erkundigt und ausrichten lassen, dass diese sich sofort nach ihrer Rückkehr melden müsse. Zudem sei sie (die Beschwerdeführerin) danach gefragt worden, ob auch sie der Glaubensgemeinschaft "Yinxinchengyi" angehöre, was sie verneint habe. Auch bei ihrem Vater habe sich die Polizei erkundigt, ob seine Töchter Mitglieder der "Yinxinchengyi" seien. Als sich der Verdacht der Polizei auch gegenüber ihr und ihrer Schwester (N [...]) zu erhärten schien, hätten sie und ihre Schwester sich schliesslich doch zur Ausreise entschieden. A.b Zur Untermauerung ihrer Verfolgungsvorbringen reichte die Beschwerdeführerin neben ihrem chinesischen Pass und der Boarding Card Auszüge aus der Bibel (Markus und Lukas Evangelium), die sie in einer Kirche in (...) bekommen habe, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. C. Mit Urteil E-721/2017 vom 28. Juni 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde vom 2. Februar 2017 soweit die Asylgewährung beantragt wurde ab und bestätigte die Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung. Dabei kam es zum Schluss, dass die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Glaubensgemeinschaft der "Yinxinchengyi" durchaus glaubhaft sei, sie indessen ihre Vorfluchtgründe nach Art. 3 AsylG nicht habe nachweisen oder glaubhaft machen können. Damit sei jedoch noch nicht beantwortet, ob der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach China ernsthafte Nachteile drohen würden und ihr deshalb wegen subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. Das SEM sei dieser Frage in der angefochtenen Verfügung nur ungenügend nachgegangen. Soweit die Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), die Wegweisung aus der Schweiz (Ziff. 3) und den Vollzug der Wegweisung (Ziff. 4 und 5) betreffend, wurde die Verfügung vom 30. Dezember 2016 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Feststellung des Sachverhalts und anschliessender neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. D. Mit Schreiben vom 21. August 2017 forderte das SEM die Beschwerdeführerin auf, verschiedene Fragen zu beantworten, Beweismittel einzureichen und dazu Stellung zu nehmen, wie die chinesischen Behörden von ihrem Asylgesuch in der Schweiz hätten Kenntnis erlangen können. Es führte diesbezüglich aus, gemäss Abklärung bei der Abteilung Rückkehr, gebe es keine Hinweise darauf, dass die chinesischen Behörden bei einer freiwilligen Rückkehr von chinesischen Gesuchstellern nach China mit einem echten, gültigen Pass von deren Asylgesuch in der Schweiz Kenntnis erhalten könnten. Ein abgelaufenes Visum vermöge diese Kenntnis nicht zu ändern. E. Die Beschwerdeführerin antwortete mit Schreiben vom 4. Oktober 2017 auf die Fragen und monierte, dass das SEM sie auffordere, Dinge zu beweisen, die sie nicht beweisen könne. Jegliche Informationen über das nach ihrer Ausreise aus China Geschehene habe sie von dem einen Gespräch mit ihrer (älteren) Schwester im April 2016 über (...), worauf sie ihren dortigen Account gelöscht habe. Ihr Vater und ihre Schwester seien untergetaucht, nachdem sie von der Polizei wegen der Beschwerdeführerin und ihrer in die Schweiz mitgereisten Schwester aufgesucht worden seien. Sie wisse weder wo sich ihre in China verbliebenen Familienmitglieder aufhalten würden, noch ob ihre Mutter mittlerweile in Haft, in Sicherheit oder gar nicht mehr am Leben sei. Ferner wies sie auf eine chinesische Staatsangehörige hin, die nach dem Wegweisungsvollzug aus der Schweiz nach China verhaftet worden sei. F. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch an die der Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich. G. G.a Gegen diesen Entscheid erhob die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die es seien die Ziffern 2, 4 und 5 des angefochtenen Asylentscheides aufzuheben. Es sei der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich sei, weshalb sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung einzuräumen und der Beschwerdeführerin sei zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. In den Akten befinden sich ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 30. Januar 2016 betreffend ihre Asylgründe, Fragen der Rechtsvertreterin an die Beschwerdeführerin samt den dazugehörigen Antworten (vom 2. Februar 2016) sowie das E-Mail einer Chinesin vom 27. September 2017, wonach deren Glaubensschwester angeblich bei ihrer Rückkehr nach China verhaftet worden sei. I. Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Zudem hiess es ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die von ihr mandatierte Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Ablehnung des Asylgesuchs erwuchs mit Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 28. Juni 2017 in Rechtskraft. Gegenstand des Vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Dispositivziffern 2, 4 und 5 des Asylentscheids vom 19. Oktober 2017 (Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. 4.4 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5. 5.1 Das SEM stellte vorab fest, es bleibe vorliegend zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der behaupteten Mitgliedschaft bei der Glaubensgemeinschaft "Yinxinchengyi" bei einer Rückkehr in die Heimat Gefahr laufe, verfolgt zu werden (sog. Nachfluchtgründe). Sie sei vor ihrer Flucht aus China nicht als Mitglied einer Hauskirche identifiziert worden, da sie diesfalls nicht legal hätte ausreisen können, sondern spätestens am Flughafen aufgehalten worden wäre. Vor diesem Hintergrund gelte es zunächst zu prüfen, ob die chinesischen Behörden nach ihrer Ausreise aus China von ihrer Mitgliedschaft bei der Hauskirche "Yinxinchengyi" Kenntnis erlangt hätten. Das angebliche Telefonat nach ihrer Ausreise mit ihrer in China verbliebenen Schwester, wonach die Beschwerdeführerin und ihre in die Schweiz mitgereiste Schwester (N [...]) am Wohnort in China von den Behörden gesucht worden seien, sowie ihre Ausführungen, nicht zu wissen, wo sich ihre Familienmitglieder in China befänden, seien durch keine Beweismittel belegt und könnten die Einschätzung der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen (Vorfluchtgründe) nicht ändern. Aufgrund dessen habe sie (auch) nicht glaubhaft machen können, nach ihrer Ausreise aus China von den chinesischen Behörden als Mitglied der Hauskirche Yinxinchengyi identifiziert worden zu sein, weshalb kein Anlass zur Annahme bestehe, dass sich eine asylrelevante (recte: flüchtlingsrechtlich relevante) Verfolgung bei der Rückkehr nach China mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Schliesslich bleibe zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund anderer Umstände, insbesondere, weil sie in der Schweiz um flüchtlingsrechtlichen Schutz ersucht habe und ihr Schengen-Visum bereits im Jahr 2015 abgelaufen sei, bei der Rückkehr nach China Gefahr laufe, verfolgt zu werden. Verschiedene Quellen würden besagen, dass das Wissen der chinesischen Behörden darum, dass eine rückkehrende Person im Ausland um Asyl ersuchte habe, nicht zwangsweise zu einer Bestrafung bei der Rückkehr führe. Dies auch dann nicht, wenn die Person um politisches Asyl ersucht habe. Die chinesischen Behörden könnten davon ausgehen, die Rückkehrenden hätten das Land aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Hingegen drohe dann eine Bestrafung, wenn die rückkehrenden Personen sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten oder aus anderen Gründen über ein Hochrisikoprofil verfügen würden. Vorliegend gebe es indes keine konkreten Hinweise darauf, dass die chinesischen Behörden zum heutigen Zeitpunkt Kenntnisse von dem in der Schweiz gestellten Asylgesuch der Beschwerdeführerin hätten. Abklärungen zu den konkreten Vollzugsmodalitäten hätten ergeben, dass es keine Hinweise darauf gebe, dass die chinesischen Behörden bei einer freiwilligen Rückkehr von chinesischen Gesuchstellenden nach China mit einem echten, gültigen Pass von deren Asylgesuch in der Schweiz Kenntnis erhalten könnten. Die Beschwerdeführerin habe dem entgegengehalten, die chinesischen Behörden wüssten, dass sie aus China geflohen sei und sich verstecke, und hätten zudem viele Spione im Ausland. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass sie ihre behauptete Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur "Yinxinchengyi" und ihre Identifikation als Mitglied durch die Behörden nicht habe glaubhaft machen können, weshalb nicht ersichtlich sei, weswegen diese nach ihr hätten suchen sollen. Ihre Ausführungen könnten zu keiner anderen Einschätzung führen, zumal sie nicht konkret dazu Stellung genommen habe, welche Hinweise es gebe, dass die chinesischen Behörden bei einer allfälligen freiwilligen Rückkehr von ihrem Asylgesuch in der Schweiz Kenntnis erhalten könnten. Es bleibe zu erwähnen, dass ihr keine Bestrafung aufgrund einer illegalen Ausreise drohe, da sie legal ausgereist sei. Somit bestehe kein Anlass zur Annahme, dass sich eine asylrelevante (recte: flüchtlingsrechtlich relevante) Verfolgung bei ihrer Rückkehr nach China mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin weder ihre geltend gemachten Verfolgungsvorbringen noch ihre Identifikation als Mitglied der Hauskirche "Yinxinchengyi" habe glaubhaft machen können. Damit weise sie kein Risikoprofil auf und es sei nicht ersichtlich, wie die chinesischen Behörden von ihrer Asylgesuchstellung hätten Kenntnis erhalten können. Der alleinige Umstand des Visumsablaufs reiche jedenfalls für die Begründung von Nachfluchtgründen nicht aus. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass ihr Asylgesuch abzulehnen sei. Da das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt werde, sei sie zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet (Art. 44 AsylG). In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung sei folgendes festzustellen: Da sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in nach China mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die in ihrem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen. So ergäben sich aus den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass sie im Falle einer Rückkehr nach China aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, welche den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen würde. Sie habe zuletzt in einer Fabrik gearbeitet. Dadurch werde ihr eine wirtschaftliche Wiedereingliederung erleichtert. Das Visa für sie und ihre Schwester (N [...]) habe 50'000 Yuan und die beiden Flugtickets 10'000 Yuan gekostet. Weiter hätten die beiden je 1'400 Euro dabei gehabt, als sie China verlassen hätten. Auch deshalb dürfe davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach China nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Sie sei zudem eine gesunde, junge Frau. Folglich spreche auch nichts gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 5.2 Die Beschwerdeführerin wiederholte in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 16. November 2017 zunächst den geltend gemachten Sachverhalt, da dieser auch für ihre Flüchtlingseigenschaft von Relevanz sei. Sie betonte, das Bundesveraltungsgericht sei zwar im Urteil E-721/2017 zum Schluss gekommen, dass sie keine Vorfluchtgründe nach Art. 3 AsylG habe nachweisen oder glaubhaft machen können, ihre Mitgliedschaft bei der Glaubensgemeinschaft "Yinxinchengyi" indes als glaubhaft erachtet worden sei. Aus diesem Grund sei zwar ihr Asylgesuch abgewiesen worden, indes die Sache bezüglich ihrer Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzuges zur Feststellung des Sachverhalts und anschliessend neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückgewiesen worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe der Vorinstanz einen klar formulierten Auftrag gegeben. Es habe im Urteil E-721/2017 in Ziffer 5.2 der Erwägungen erklärt, dass insbesondere abzuklären sei, inwiefern sie (die Beschwerdeführerin) bei einer Wiedereinreise nach China eine asylrelevante Behandlung zu befürchten hätte. Die Vorinstanz habe zur Abklärung dieser Frage ihr lediglich einen Fragenkatalog zugestellt und sie aufgefordert, die Fragen "ausführlich, detailliert und umfassend zu beantworten sowie die Aussagen mit Belegen zu untermauern". Gleichzeitig habe sie ihr eröffnet, dass es gemäss der Abteilung Rückkehr keine Hinweise darauf gebe, dass die chinesischen Behörden bei einer freiwilligen Rückkehr nach China mit einem echten Pass von ihrer Asylgesuchstellung in der Schweiz Kenntnis erhalten könnten. Ein abgelaufenes Visum könne daran nichts ändern. Die Vorinstanz argumentiere, eine Verfolgungsfurcht sei vorliegend zu verneinen, weil keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestünden, dass sie von den Behördenmitgliedern als Mitglied ihrer Hauskirche identifiziert worden sei. Zur Untermauerung dieser Behauptung verweise sie auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-721/2017 vom 28. Juni 2017, in welchem das Gericht zum gleichen Ergebnis gekommen sei. Dabei verkenne das SEM, dass das Gericht zwar festgehalten habe, dass ihre Ausführungen zu den Vorfluchtgründen in Bezug auf die polizeiliche Verfolgung in E._______ nicht glaubhaft seien, jedoch auch ausdrücklich erklärt habe, dass ihre Glaubenszugehörigkeit angesichts des von der Polizei geäusserten Verdachts im Rahmen der Hausdurchsuchungen den Behörden in China allenfalls bekannt sei, mithin also ihre diesbezüglichen Ausführungen durchaus als glaubhaft bezeichnet habe. Entsprechend könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie von den chinesischen Behörden als Mitglied der "Yinxinchengyi" identifiziert worden sei. Vielmehr gebe es klare Anhaltspunkte, dass sie identifiziert worden sei, so habe sie zusammen mit ihrer in die Schweiz mitgereisten Schwester (N [...]) ihre in China verbliebene Schwester (F._______) im April 2016 via (...) kontaktiert. Dabei habe sie erfahren, dass die Polizei nach ihrer Flucht noch mehrfach an ihrem früheren Wohnort aufgetaucht sei und nach ihr gesucht habe. Dabei hätten die Polizisten ihrer Schwester (F._______) sowie ihrem Vater gedroht und sie aufgefordert, für die Rückreise der beiden geflohenen Töchter zu sorgen. Ihr Vater und ihre Schwester hätten sich derart bedroht gefühlt, dass sie ihren Wohnort verlassen hätten, und sie (die Beschwerdeführerin) mittlerweile nicht wisse, wo sie seien. Aus Angst, dass die chinesischen Behörden nicht mehr nur die Mobiltelefone, sondern auch die (...)-Accounts abhöre, habe sie ihren (...)-Account gelöscht und seither keinen Kontakt mehr mit Verwandten in China aufgenommen. Das SEM würdige diese Vorbringen jedoch nicht, sondern halte lediglich fest, weder das Telefonat noch ihre Ausführungen, nicht zu wissen, wo ihre Familie sei, durch Beweismittel belegt zu haben. Das SEM verkenne einmal mehr, dass sie (die Beschwerdeführerin) ihre Verfolgung nicht beweisen, sondern nur glaubhaft machen müsse. Ihre Schilderungen seien indes glaubhaft. So belege das Telefonat mit ihrer Schwester F._______ klarerweise, dass die chinesischen Behörden wüssten, dass sie das Land fluchtartig verlassen habe und bereits jahrelang abwesend sei. Ihre Schwester habe ihr am Telefon erzählt, dass die Polizei mehrfach an ihrem Wohnort aufgetaucht sei und nach der Beschwerdeführerin gesucht habe. Diese Ausführungen seien glaubhaft und zudem übereinstimmend mit den Aussagen von D._______ (N [...]). Demzufolge sei erstellt, dass sie als Mitglied der "Yinxinchengyi" identifiziert worden sei und von den chinesischen Behörden gesucht werde. Es sei davon auszugehen, dass dies in der Online-Datenbank des chinesischen Büros für öffentliche Sicherheit eingetragen sei. Das Sicherheitspersonal am Flughafen habe Zugriff auf diese Datenbank. Entsprechend würde das Sicherheitspersonal bei ihrer Einreise feststellen, dass sie zur Verhaftung ausgeschrieben sei und sie in der Folge der Polizei übergeben. Sie habe zudem Kenntnis von einer chinesischen Staatsangehörigen, die ebenfalls wegen religiöser Verfolgung in der Schweiz um Asyl ersucht habe und schliesslich weggewiesen worden sei. Sie sei bei ihrer Rückreise verhaftet worden, wie sie mit beiliegenden E-Mail vom 27. September 2017 belege (Beilage 14 ihrer Beschwerde). Zudem hätten die Chinesen diverse Spione im Ausland, welche dem «Büro 610» Informationen zukommen liessen über Mitglieder verbotener religiöser Gruppierungen. Da die Anzahl der aus religiösen Gründen geflüchteten Chinesen überschaubar sei und diese meist über die Grenzen der jeweiligen Glaubensgemeinschaften eng miteinander verknüpft seien, dürfte es äusserst leicht sein, an individuelle Informationen über diese Menschen zu gelangen und diese schliesslich den chinesischen Behörden zu übermitteln. Zusammenfassend sei damit erstellt, dass ihr bei einer Rückkehr nach China ernsthafte Nachteile drohen würden. Entsprechend sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Da die Vorinstanz die vom Gericht verlangten Abklärungen nicht getroffen habe, sei die Sache erneut zur Feststellung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen.
6. Vorab ist der Eventualantrag der Beschwerdeführerin, die Sache sei an das SEM zur Neubeurteilung zurückzuweisen, weil der Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei, abzuhandeln, da bei Gutheissung dieses Antrags keine materielle Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht stattfinden würde. 6.1 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, Art. 49, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 29, S. 773 f.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-721/2017 vom 28. Juni 2017 festgestellt, dass das SEM in seinem Asylentscheid vom 30. Dezember 2016 der Frage, ob der Beschwerdeführerin bei einer (allfälligen) Rückkehr nach China ernsthafte Nachteile drohen würden und ihr deshalb wegen subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei, nur ungenügend nachgegangen sei. So sei eine Gefährdung von chinesischen Staatsangehörigen, die im Ausland ein Asylgesuch gestellt und gegen ausländische Migrationsgesetze verstossen hätten, angesichts der vom Gericht konsultierten Quellen bei der Rückkehr in ihren Heimatstaat nicht von vorneherein von der Hand zu weisen (vgl. Australian Refugee Review Tribunal, Research Response CHN31786 China - Ship Jumpers - Failed Asylum Seekers, 15. Mai 2007; Australian Refugee Review Tribunal, Country Advice China CHN36150 - Tianjin - Asylum seekers - Political Lunatics - Psychiatric care - Underground Catholics - Song Pingshun - Death Penalty, 24. Februar 2010; Administrative Appeals Tribunal Australia [ATTA], ATTA Case No. 1508271, 29. August 2016; U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2016 - China, 3. März 2017). Vor diesem Hintergrund bleibe insbesondere abzuklären, ob die Beschwerdeführerin bei der Wiedereinreise nach China eine asylrelevante Behandlung zu befürchten hätte, weil sie in der Schweiz um flüchtlingsrechtlichen Schutz nachgesucht habe und ihr Schengen-Visum bereits am (...) 2015 abgelaufen sei. Auch sei der Frage nachzugehen, ob die plausible Glaubenszugehörigkeit der Beschwerdeführerin - die den Behörden in China angesichts des von der Polizei geäusserten Verdachts im Rahmen der Hausdurchsuchungen allenfalls bekannt sei - das Risiko einer flüchtlingsrechtlich relevanten Behandlung bei der Rückkehr nach China erhöhen könnte. Schliesslich sei - allenfalls mittels Abklärungen vor Ort - in Erfahrung zu bringen, ob die Mutter der Beschwerdeführerin immer noch unbekannten Aufenthaltes oder mittlerweile von den chinesischen Behörden verhaftet worden sei und wo sich der Vater und die älteste Schwester der Beschwerdeführerin gegenwärtig aufhalten würden. Es lasse sich aufgrund der aktuellen Aktenlage somit nicht zuverlässig abschätzen, wie hoch die Wahrscheinlichkeit sei, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach China ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Diesbezüglich sei der entscheidrelevante Sachverhalt nicht umfassend abgeklärt, weshalb die Sache zwecks Vornahme weiterer Untersuchungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Trotz dieser klaren Anweisungen hat die Vorinstanz keine ausführlichen Abklärungen vorgenommen, sondern gemäss Akten lediglich eine Anfrage an die Abteilung Rückkehr gestellt und der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem Fragenkatalog gewährt. Indes hat sie anscheinend keine weiteren Abklärungen getroffen, wie beispielsweise, ob sich die Familie der Beschwerdeführerin noch am Heimatort befindet oder wirklich verschwunden beziehungsweise untergetaucht ist. Dies kann indes ausschlaggebend sein, um die Glaubhaftigkeit einer allfälligen Gefährdungslage der Beschwerdeführerin einzuschätzen, kann doch nicht nur anhand der Aussagen der Beschwerdeführerin über Inhalte eines Telefongesprächs mit ihrer älteren Schwester abgeschätzt werden, ob die chinesischen Behörden allenfalls über deren Familienmitglieder weitere Informationen erhalten haben könnten, die eine solche auslösen könnten. Weiter wäre etwa aufgrund des mit Eingabe vom 4. Oktober 2017 eingereichten E-Mails vom 27. September 2017 zusätzlich von Interesse, ob diese Glaubensangehörige, die ebenfalls wegen religiöser Verfolgung in der Schweiz um Asyl ersucht habe, nach ihrer Rückreise tatsächlich verhaftet worden ist und aus welchem Grund dies allenfalls geschah. Daraus ergibt sich, dass der Sachverhalt weiterhin nicht rechtsgenüglich erstellt ist. Es lässt sich noch immer nicht zuverlässig abschätzen, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der vorstehend dargelegten Umstände bei einer Rückkehr nach China ernsthafte Nachteile aufgrund von Art. 3 AsylG drohen. Folglich erscheint es angezeigt, die Sache zwecks Vornahme weiterer Untersuchungen bezüglich der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und der Zumutbarkeit beziehungsweise Zulässigkeit ihres Wegweisungsvollzuges gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG erneut ans SEM zurückzuweisen. Auf die anderen Rechtbegehren in der Beschwerde ist folglich nicht weiter einzugehen.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Oktober 2017 den rechtserheblichen Sachverhalt erneut nicht vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Verfügung ist in ihren Ziffern 2, 4 und 5 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Feststellung des Sachverhalts und neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. 8.3 Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung für das (zweite) Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1'000.- (inklusive MwSt.) festgelegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2017 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Feststellung des Sachverhalts und neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'000.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Nira Schidlow Versand: