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E-721/2017

E-721/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-06-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin - eine chinesische Staatsangehörige mit letztem offiziellem Wohnsitz in (...) in der Provinz (...) - verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge [im] August 2015 gemeinsam mit ihrer Schwester (N [...]; Beschwerdeverfahren [...]) und reiste gleichentags mit einem Schweizer Visum über den Flughafen Zürich in die Schweiz ein. Am 18. August 2015 stellte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch, wo am 2. September 2015 die Kurzbefragung durchgeführt wurde. Dabei sowie anlässlich der eingehenden Anhörung vom 14. Januar 2016 trug sie im Wesentlichen Folgendes vor: A.b Sie sei Mitglied einer Hauskirche mit Namen "Yinxinchengyi" (deutsch: durch den Glauben zur Gerechtigkeit). Zum Glauben geführt habe sie eine Krankheit im November 2013. Sie habe [Beschwerden] gehabt. Im Krankenhaus sei ihr mitgeteilt worden, dass sie [eine Krankheit] habe. Trotz der Medikamente, die sie bekommen habe, seien die [Beschwerden schlimmer geworden]. Sie sei sehr verzweifelt gewesen. Damals habe ihre Mutter, die bereits Mitglied der Glaubensgemeinschaft gewesen sei, ihr von Jesus Christus und der Bibel erzählt. Als sie zu glauben begonnen habe, sei sie ziemlich schnell gesund geworden. Das habe sie überzeugt. Am 14. August 2014 habe sie sich zwecks gemeinsamer religiöser Aktivitäten bei einer Glaubensgenossin zu Hause eingefunden. Dabei seien die Gastgeberin und eine weitere Glaubensschwester von der Polizei verhaftet worden. Sie habe nur entkommen können, weil sie sich im Zeitpunkt, als die Polizei in die Wohnung der Glaubensgenossin eingedrungen sei, in einer Aussentoilette befunden habe, von der aus sie das Geschehen habe beobachten können. Kurze Zeit nach diesem Vorfall habe sie sich zu einer anderen Glaubensgenossin begeben, der sie über dieses Ereignis berichtet habe. Diese habe sie eine Zeit lang bei sich aufgenommen. Über Nachbarn dieser Glaubensgenossin habe sie erfahren, dass die Polizei eine Person suche, deren Beschreibung auf sie zugetroffen habe. Dies habe ihr grosse Angst bereitet, weshalb sie auf den Gedanken gekommen sei, in ein anderes Land zu reisen, wo sie in Ruhe ihren Glauben praktizieren könne. Im Oktober 2014 sei sie in ihr Elternhaus zurückgekehrt. Ende November 2014 habe sie angesichts ihrer Pläne, ins Ausland zu reisen, einen Pass beantragt, der [im] Dezember 2014 ausgestellt worden sei. Nachdem sie ihren Vater darum gebeten habe, diskret in Erfahrung zu bringen, ob sie seitens der Polizei gesucht werde, habe sich herausgestellt, dass sie bei den Behörden nicht verzeichnet gewesen sei. Sie habe sich bei ihrer Familie sehr wohl gefühlt, weshalb sie ihre Pläne, auszureisen, vorerst zurückgestellt habe. Auch in ihrer Heimatregion habe sie weiterhin an Versammlungen mit Glaubensgenossinnen und -genossen teilgenommen. [Im] Mai 2015 sei es in ihrem Elternhaus zu einer Durchsuchung seitens der Polizei gekommen. Sie habe grosse Angst gehabt, dass die Behörden von ihrem Glauben erfahren hätten. Im Zuge der Hausdurchsuchung, an der auch ihre mit ihr in die Schweiz geflohene Schwester anwesend gewesen sei, habe sich aber herausgestellt, dass die Polizei die Mutter der Beschwerdeführerin suchen würde, die ebenfalls der Glaubensgemeinschaft "Yinxinchengyi" angehöre, zu jenem Zeitpunkt aber nicht zu Hause gewesen sei. Als die Mutter am Abend zurückgekehrt sei und erfahren habe, dass die Polizei nach ihr gesucht habe, habe sie umgehend ihren Koffer gepackt und sei verschwunden. Seither habe die Beschwerdeführerin nie wieder etwas von ihr gehört. Nach diesem Ereignis habe die Beschwerdeführerin noch weitere vier Mal miterlebt, wie die Polizei bei ihren Eltern zu Hause vorbeigekommen sei, das letzte Mal [im] Mai 2015. Die Polizei habe sich wiederholt nach dem Verbleib ihrer Mutter erkundigt und ausrichten lassen, dass diese sich sofort nach ihrer Rückkehr melden müsse. Zudem sei sie danach gefragt worden, ob auch sie der Glaubensgemeinschaft "Yinxinchengyi" angehöre, was sie verneint habe. Auch bei ihrem Vater habe sich die Polizei erkundigt, ob seine Töchter Mitglieder der "Yinxinchengyi" seien. Als sich über die Zeit hinweg abzuzeichnen begonnen habe, dass sich der Verdacht der Polizei auch gegenüber ihr und ihrer Schwester zu erhärten schien, hätten sie ihren Vater verlassen und seien zu einer weiteren Glaubensschwester nach (...) gezogen. Dies sei im (...) 2015 gewesen. Dort hätten sie sich bis zu ihrer Ausreise im August 2015 aufgehalten. A.c Zur Untermauerung ihrer Verfolgungsvorbringen reichte die Beschwerdeführerin neben ihrem chinesischen Pass und der Boarding Card Auszüge aus der Bibel (Markus und Lukas Evangelium), die sie in einer Kirche in Basel bekommen habe, zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 30. Dezember 2016 - am 3. Januar 2017 eröffnet - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete ihre Wegweisung sowie den Vollzug an. B.b Zur Begründung führte das SEM zunächst aus, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die geltend gemachten Vorfluchtgründe - wegen ihrer Religionszugehörigkeit Verfolgungsmassnahmen seitens der Behörden ausgesetzt gewesen zu sein - glaubhaft zu machen. So seien ihre Schilderungen zum Vorfall im August 2014 insgesamt oberflächlich und schemenhaft ausgefallen. Auf Nachfrage, um was für einen Anlass es sich dabei gehandelt habe, habe sie lediglich zu Protokoll gegeben, es sei eine ganz normale religiöse Versammlung gewesen. Auch sei die Darstellung ihrer Beobachtungen aus der Aussentoilette heraus vage geblieben. Trotz Aufforderung, ausführlichere Angaben zu machen, seien ihre Ausführungen oberflächlich und ohne persönlichen Bezug geblieben, was den Eindruck erwecke, die Beschwerdeführerin habe einen auswendig gelernten Sachverhalt rezitiert. Bezüglich der auf diesen Vorfall folgenden Ereignisse, das heisst mit Blick auf die Fragen, wie und wo sie respektive ihre Glaubensschwester davon erfahren habe, dass die Beschwerdeführerin von der Polizei gesuchte werde, habe sie sich zudem widersprüchlich geäussert. Des Weiteren habe sich die Beschwerdeführerin auch zu den wiederholten Polizeibesuchen wegen der Religionszugehörigkeit ihrer Mutter in Ungereimtheiten verstrickt. So habe sie anlässlich der eingehenden Anhörung zunächst zu Protokoll gegeben, ihre Schwester sei beim ersten Polizeibesuch [im] Mai 2015 bei der Arbeit gewesen, um kurz darauf vorzutragen, sie sei bei der polizeilichen Durchsuchung [im] Mai 2015 zugegen gewesen. Auf diese Ungereimtheit angesprochen, habe sie ausgeführt, dass ihre Schwester nur [im] Mai 2015 zu Hause gewesen sei, die anderen vier Mal, bei denen sie selbst dort gewesen sei, hingegen nicht. Diese Erklärung vermöge den gerügten Widerspruch indes nicht auszuräumen. Ferner erweckten die Schilderungen der behördlichen Besuche nicht den Eindruck, die Beschwerdeführerin habe diese selbst erlebt. So könne sie beispielsweise nicht erlebnisnah erzählen, was ihr während der Hausdurchsuchung der Polizei widerfahren sei. Auf die letzte Begegnung mit ihrer Mutter am selben Abend angesprochen, habe sie zudem äusserst oberflächliche und emotionslose Antworten gegeben. B.c Weiter führte das SEM zur Begründung aus, die Beschwerdeführerin laufe auch nicht Gefahr, bei einer Rückkehr nach China Verfolgung zu erleiden, weil ihr die behauptete Mitgliedschaft bei der "Yinxinchengyi" nicht geglaubt werden könne. So habe sie auf die Aufforderung, zu erklären, wie ihre Missionierungstätigkeit genau abgelaufen sei, nur vage, erlebnisfremde Antworten gegeben. Sie habe sich darauf beschränkt, zu erwähnen, dass sie sich dazu verpflichtet gesehen habe, Gott zu ehren und Gutes über ihn zu sagen sowie den Leuten das passende Benehmen beizubringen. Auch sei es ihr nicht möglich gewesen, eine Versammlung der Glaubensmitglieder oder ihre Motivation, der Glaubensgemeinschaft "Yinxinchengyi" beizutreten, konkret zu beschreiben. Ihre Aussagen seien vielmehr substanzlos geblieben, ohne Erlebnisprägung und persönliche Angaben. Ihr Kenntnisstand über die Glaubensgemeinschaft zeichne sich ferner durch Oberflächlichkeit aus, habe sie doch weder Angaben zur Organisation innerhalb der Glaubensgemeinschaft machen können, noch Kenntnis davon gehabt, wer deren Gründer sei. Auch habe sie nicht darüber Bescheid gewusst, wie viele Mitglieder die Organisation ungefähr habe, wie alt sie in etwa sei und inwiefern sie sich von anderen Glaubensgemeinschaften unterscheide. Schliesslich seien auch die eingereichten Beweismittel - das Markus und das Lukas Evangelium auf Chinesisch - untauglich, die behauptete Mitgliedschaft bei der "Yinxinchengyi" zu beweisen respektive zumindest glaubhaft zu machen. Eine Identifikation als Mitglied derselben könne bereits deshalb ausgeschlossen werden, weil die Beschwerdeführerin ihren Pass nach den Vorfällen im August 2014 legal beantragt und keine Probleme bei der Ausstellung gehabt habe. B.d Da sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden. Ferner ergäben sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach China mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Wegweisungsvollzug sei somit zulässig. Auch sei dieser zumutbar, sprächen doch weder die in China herrschende politische Situation noch andere Gründe dagegen. So habe die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus ihrer Heimat teilweise bei ihrem Vater gelebt, weshalb von einer gesicherten Wohnsituation ausgegangen werden könne. Da sie zuletzt in einer Fabrik gearbeitet habe, sei zudem auch ihre wirtschaftliche Wiedereingliederung möglich. Auch vor dem Hintergrund des in die Schweiz eingeführten Geldes und der Kosten für das Visum und die Flugtickets dürfe angenommen werden, dass sie in China in keine existenzbedrohende Situation geraten werde. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin jung und gesund. C. C.a Gegen diesen Entscheid erhob die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Februar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie Asyl zu gewähren; eventualiter sei sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung einzuräumen und der Beschwerdeführerin sei zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C.b Zur Begründung wurde zunächst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht als unglaubhaft betrachtet und auch ihre an sich legale Ausreise nicht als Beweis dafür angesehen werden könne, dass sie in ihrem Heimatland nicht verfolgt sei. Die diesbezügliche Argumentation des SEM vermöge nicht zu überzeugen. Zunächst sei festzuhalten, dass ihre Ausführungen zur Verfolgungssituation alles andere als oberflächlich und damit unglaubhaft seien. Es sei ihr nicht möglich gewesen, in einer derart langen Anhörung (diese habe den ganzen Tag von 9.00 bis 17.00 Uhr, mit einer 40-minütigen Mittagspause, gedauert) jegliche Details zu erzählen. Darüber hinaus sei sie sich wohl auch zu wenig bewusst gewesen, dass dies die einzige Möglichkeit im ganzen Asylverfahren sein würde, um ihre Sicht der Geschehnisse darzulegen. Zudem sei zu bedenken, dass das Anhörungsprotokoll als Resultat einer Übersetzung wohl nicht wörtlich ihre Aussagen wiedergebe. Im Übrigen seien ihre Ausführungen denn auch detailliert ausgefallen, habe sie doch jede Frage beantworten und insbesondere auch diverse Tatsachen, beispielsweise das Aussehen der Polizisten, umschreiben können. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das SEM zum Schluss komme, die Beschwerdeführerin habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. So sei es kaum denkbar, dass sie sich eine solche Geschichte hätte ausdenken können. Es wäre denn auch Aufgabe des SEM gewesen, bei Unklarheiten mehrmals nachzufragen und allfällige Widersprüche zu bereinigen. Bezüglich des Arguments, die Beschwerdeführerin habe sich widersprüchlich dazu geäussert, wie und wo sie respektive ihre Glaubensschwester davon erfahren habe, dass die Beschwerdeführerin von der Polizei gesuchte werde, sei festzuhalten, dass das SEM offenbar diverse Vorkommnisse vermischt habe und fälschlicherweise davon ausgegangen sei, es handle sich lediglich um ein Ereignis. Tatsächlich habe sich aber zuerst der Besuch der Nachbarin der Glaubensschwester ereignet, bevor die Glaubensschwester die Sache ein paar Tage später genauer untersucht und auch den Ort besucht habe, an dem die beiden Glaubensschwestern verhaftet worden seien. Dort habe sie dann von der Nachbarin erfahren, dass die in der Nachbarschaft wohnende, verhaftete Glaubensschwester seit dem (...) August 2014 nicht mehr gesehen worden sei. Ferner sei der Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe sich bezüglich der Anwesenheit ihrer Schwester anlässlich der Durchsuchung des Elternhauses [im] Mai 2015 widersprüchlich geäussert, nicht nachvollziehbar. Einerseits sei die Beschwerdeführerin in verwirrender Weise zu insgesamt fünf Vorfällen befragt worden. Ihre Schwester sei offenbar nicht immer anwesend gewesen, wenn die Polizei bei ihnen zu Hause gewesen sei, weshalb es nicht entscheidrelevant sein könne, ob die Schwester nun [im] Mai 2015 zugegen gewesen sei oder nicht. Vielmehr sei es offensichtlich, dass es sich hier um ein Missverständnis handle. So sei die Schwester bei einem Vorfall anwesend, beim anderen jedoch bei der Arbeit gewesen. Bei insgesamt 250 Fragen gestützt auf diese eine Ungereimtheit den Schluss zu ziehen, die Beschwerdeführerin wiederspreche sich, überzeuge nicht. Dem Vorhalt, sie habe äusserst emotionslos über die letzte Begegnung mit ihrer Mutter berichtet, sei entgegenzuhalten, dass das SEM aus sprachlichen Gründen kaum in der Lage gewesen sei, festzustellen, ob die von der Beschwerdeführerin gewählten Ausdrücke emotionsvoll gewesen seien. Zudem habe die Beschwerdeführerin in China gelernt, ihre Emotionen zu verstecken, um sicherer zu leben. So habe sie ständig Angst gehabt, man könne erkennen, dass sie heimlich ihren Glauben ausübe. Im Übrigen habe sie die an der Befragung anwesenden Personen nicht gekannt und habe auch keinerlei Grund gehabt, ihnen derart zu vertrauen, dass sie ihnen alle ihre Gefühle habe zeigen können. Vielmehr habe sie ihre Gedanken für sich behalten und im Stillen Trost in ihrem Glauben gefunden. Auch die Argumentation des SEM, die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der "Yinxinchengyi" sei nicht glaubhaft, da sie nur sehr oberflächliche Angaben über diese Gemeinschaft habe machen können, überzeuge nicht. Vielmehr zeuge sie davon, dass das SEM ein völlig falsches Bild der "Yinxinchengyi" habe und davon ausgehe, dass diese so funktionieren müsse, wie dies für religiöse Vereinigungen hierzulande der Fall sei. Es blende dabei völlig aus, dass das religiöse Leben in China massiv von Repressionen seitens der Regierung geprägt sei. So sei präventiv auf Gottesdienste im westlichen Sinn verzichtet worden. Auch habe die Gemeinschaft kein primäres Ziel verfolgt respektive sei nicht von den Auffassungen eines Gründers abhängig. Vielmehr beschränkten sich die Gläubigen darauf, sich in kleinen Gruppen mit drei Mitgliedern wöchentlich zu treffen, gemeinsam zu singen und sich aus der Bibel vorzulesen. Entsprechend sei es denn auch nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin die Fragen zur Anzahl Mitglieder, zum Gründer und ähnliches nicht so habe beantworten können, wie sich das SEM dies vorgestellt habe. Obwohl die Glaubensgemeinschaft "Yinxinchengyi" in der westlichen Welt kaum bekannt sei, habe sie in China viele Anhänger, die von der Regierung nachweislich verfolgt würden, weshalb ein grosser Teil von ihnen nach Europa geflohen sei, wie auch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Schreiben von Glaubensgenossen und -genossinnen - die in Schweden inzwischen als Flüchtlinge anerkannt worden seien - zeigten. Schliesslich gehe es auch nicht an, die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Dezember 2014 legal einen Pass erlangt habe, dahingehend zu deuten, dass sie nicht verfolgt werde. Es sei zu jenem Zeitpunkt offensichtlich bereits nach ihr gesucht worden. Allerdings habe die Polizei ihren Namen nicht gekannt und auch nicht gewusst, wo sie wohne. Dank ihres Aliasnamens habe die verhaftete Glaubensschwester sie auch nicht bei den Behörden verraten können. Genauso verhalte es sich mit der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin China im August 2015 über den Flughafen (...) habe verlassen können. So sei der Verdacht ihr und ihrer Schwester gegenüber mit jedem Besuch der Polizei bei ihren Eltern zu Hause konkreter geworden. Da aber offenbar noch keine eindeutigen Beweise vorgelegen hätten, sei im Zeitpunkt ihrer Ausreise wahrscheinlich noch kein Haftbefehl ausgestellt gewesen, weshalb sie aus ihrem Heimatland habe ausreisen können. Die Beschwerdeführerin habe ihre Familie nach ihrer Flucht zunächst nicht mehr kontaktiert, da es allgemein bekannt sei, dass die Behörden die Mobiltelefone der Bevölkerung abhörten und davon auszugehen sei, dass ihre Familie durch ihre Flucht und diejenige der Mutter und der Schwester umso mehr im Fokus der Behörden gestanden sei. In der Zwischenzeit, das heisst [im] April 2016, habe sie es aber trotzdem einmal gewagt, ihre in China zurückgebliebene Schwester anzurufen. Dabei habe sie erfahren, dass die Polizei mittlerweile bereits wieder mehrfach bei ihrer Familie zu Hause gewesen sei, nun auch ausdrücklich nach der Beschwerdeführerin und der ebenfalls hierzulande weilenden Schwester gesucht habe und den in China verbliebenen Familienmitgliedern gedroht habe. Es sei anzunehmen, dass zwischenzeitlich ein Haftbefehl gegen die Beschwerdeführerin ausgestellt worden sei. Vor dem Hintergrund dieser Ereignisse hätten inzwischen auch der Vater und die ältere Schwester ihren Heimatort verlassen. C.c Zusammen mit der Rechtsmitteleingabe wurde ein Schreiben der Beschwerdeführerin ans Bundesverwaltungsgericht betreffend ihre Asylgründe, ein Protokoll mit Fragen, welche die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin dieser gestellt hat, und die dazugehörigen Antworten sowie Briefe von fünf Glaubensgenossen und -genossinnen, denen in Schweden respektive in Portugal wegen religiöser Verfolgung Asyl gewährt worden sei (beim fünften Brief mit einer Kopie des portugiesischen Flüchtlingsausweises und des chinesischen Passes der Verfasserin), ins Recht gelegt. D. Mit Schreiben vom 7. Februar 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Eingang ihrer Rechtsmitteleingabe. E. Am 20. Februar 2017 stellte die Rechtsvertreterin telefonisch das Einreichen der Asylentscheide jener vier Glaubensgenossen und -genossinnen in Aussicht, denen in Schweden Asyl gewährt worden sei. F. In seiner Zwischenverfügung vom 3. April 2017 hielt das Gericht fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Zudem hiess es ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die von ihr mandatierte Rechtsvertreterin als amtliche Vertreterin ein. Schliesslich lud das Gericht das SEM zur Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerde ein. G. In seiner Vernehmlassung vom 5. April 2017 - welche der Beschwerdeführerin am 25. April 2017 zur Kenntnis gebracht wurde - hielt das SEM fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen Tatsachen und Beweismittel enthalte, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. H. Mit Eingabe vom 4. Mai 2017 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine Kostennote ein und wies darauf hin, dass sie alle ihre Aufwände für die Beschwerdeführerin und ihre gleichzeitig in die Schweiz eingereiste Schwester, die sie auch vertritt (vgl. Beschwerdeverfahren [...]), der Einfachheit halber durch zwei geteilt habe.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5)

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Es stellt sich zunächst die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus China ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war und mithin Vorfluchtgründe vorliegen.

E. 4.2 Mit Blick auf die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Glaubensgemeinschaft der "Yinxinchengyi" kommt das Bundesverwaltungsgericht - anders als das SEM - zum Schluss, dass diese glaubhaft erscheint. So ist nachvollziehbar, dass angesichts der Tatsache, dass sich die Anhängerschaft von Hauskirchen in der Regel jeweils in kleinen Gruppen trifft (vgl. David C. Schak, Protestantism in China: A Dilemma for the Party-State, in: Journal of Current Chinese Affairs, 40, 2, 2011 sowie ChinaSource, Policy, Implementation, and Shifting Official Perceptions of the Church in China, 06.01.2010, wobei in diesen Quellen unter kleinen Gruppen Versammlungen von dreissig bis vierzig Personen verstanden werden), keine ausgeprägte Transparenz bezüglich der Mitgliederzahl und der Struktur dieser Kirchen besteht. Mithin ist es nicht abwegig, dass sich die Beschwerdeführerin jeweils mit einigen wenigen Gleichgesinnten zum Gottesdienst getroffen hat, ohne genauere Kenntnis über die Hintergründe und den Aufbau ihrer Glaubensgemeinschaft und über die Unterschiede zu anderen Glaubensgemeinschaften gehabt zu haben. Auch konnte sie relativ genau darüber berichten, wie sie den Glauben im Rahmen dieser Gruppen konkret praktizierte.

E. 4.3 Demgegenüber vermögen die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen. So fällt auf, das ihre Geschichte und jene ihrer in die Schweiz mitgereisten Schwester in ihren Grundzügen derart ähnlich sind, dass sie konstruiert wirken. Beide Frauen wollen an unterschiedlichen Orten ausserhalb ihrer Heimatprovinz aufgrund ihrer Glaubensausübung und lediglich gestützt auf die Beschreibungen ihres Äusseren von der Polizei gesucht worden sein, um anschliessend ungefähr zum gleichen Zeitpunkt in ihr Elternhaus zurückzukehren und sich gemeinsam auf ihre Ausreise vorzubereiten, die sie dann mit derselben Begründung nicht sofort, sondern erst nachdem ihre Mutter von der lokalen Polizei gesucht worden sei, angetreten haben. In jedem Fall kommt aber den Ereignissen vor der Rückkehr der Beschwerdeführerin zu ihren Eltern im Herbst 2014 keine Asylrelevanz zu. So mangelt es ihnen am dafür erforderlichen zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise, dauerte es ausgehend vom Vorfall im August 2014 doch noch ein Jahr, bis die Beschwerdeführerin China verliess. Zudem sind die Anhaltspunkte, auf die sich die Polizei nach Angaben der Beschwerdeführerin zwecks Suche nach ihr abgestützt habe (Aussehen und Bekleidung, aber kein Name, da auch die angeblich verhaftete Glaubensschwester nur ihren Aliasnamen gekannt habe), derart vage, dass sie eine Identifikation der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr an den Wohnort ihrer Eltern wohl nicht mehr zugelassen hätten. Die Beschwerdeführerin gesteht denn auch selbst ein, dass sich nach ihrer Heimkehr herausgestellt habe, dass dort nicht nach ihr gesucht worden sei (vgl. Beschwerdeschrift, S. 10; vgl. A11/29, F92, 239). Auch die zwecks Suche der Mutter von der Polizei durchgeführten Hausdurchsuchungen stellen mit Blick auf die Beschwerdeführerin keine genügend intensiven und damit keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen dar. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verdacht der Polizei, dass auch sie und ihre Schwester Mitglieder einer Hauskirche seien, hatte keine weiteren, schwerwiegenderen Konsequenzen für sie. Insbesondere schien sich die Polizei dadurch nicht zu ihrer Verhaftung veranlasst zu sehen.

E. 4.4 Die Akten ihrer Schwester, welche das Gericht, wie von der Beschwerdeführerin verlangt, im vorliegenden Fall von Amtes wegen beigezogen hat, sowie die mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Beweismittel vermögen daran nichts zu ändern. Das Schreiben der Beschwerdeführerin ans Gericht, die von der Rechtsvertreterin mit der Beschwerdeführerin durchgeführte Befragung sowie die Schreiben der Anhänger der "Yinxinchengyi" stützten lediglich die vom Gericht nicht bezweifelte Glaubenszugehörigkeit der Beschwerdeführerin. Auf die Schlussfolgerungen des Gerichts bezüglich der Asylrelevanz der Verfolgungsvorbringen haben sie jedoch keinen Einfluss. Die von der Rechtsvertreterin am 20. Februar 2017 telefonisch in Aussicht gestellten schwedischen Asylentscheide von Glaubensgenossen wurden bis heute nicht beim Gericht eingereicht.

E. 4.5 Nach dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Vorfluchtgründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte.

E. 5.1 Indes ist damit noch nicht beantwortet, ob der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach China ernsthafte Nachteile drohen würden und ihr deshalb wegen subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen wäre. Das SEM ist dieser Frage in der angefochtenen Verfügung nur ungenügend nachgegangen, hielt es doch lediglich fest, dass angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin weder ihre Vorfluchtgründe noch eine asylrelevante Gefährdung bei ihrer Rückkehr nach China wahrscheinlich seien.

E. 5.2 Abzuklären bleibt insbesondere, inwiefern die Beschwerdeführerin bei der Wiedereinreise in China eine asylrelevante Behandlung zu befürchten hätte, weil sie in der Schweiz um flüchtlingsrechtlichen Schutz nachgesucht hat und ihr Schengen-Visum bereits [Mitte] 2015, das heisst vor fast zwei Jahren abgelaufen ist. So ist eine Gefährdung von chinesischen Staatsangehörigen, die im Ausland ein Asylgesuch gestellt und gegen ausländische Migrationsgesetze verstossen haben, bei der Rückkehr in ihren Heimatstaat angesichts der vom Gericht konsultierten Quellen nicht von vorneherein von der Hand zu weisen (vgl. Australian Refugee Review Tribunal, Research Response CHN31786 China - Ship Jumpers - Failed Asylum Seekers, 15. Mai 2007; Australian Refugee Review Tribunal, Country Advice China CHN36150 - Tianjin - Asylum seekers - Political lunatics - Psychiatric care - Underground Catholics - Song Pingshun - Death penalty, 24. Februar 2010; Administrative Appeals Tribunal Australia [AATA], AATA Case No. 1508271, 29. August 2016; U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2016 - China, 3. März 2017). Auch ist der Frage nachzugehen, ob die plausible Glaubenszugehörigkeit der Beschwerdeführerin - die den Behörden in China angesichts des von der Polizei geäusserten Verdachts im Rahmen der Hausdurchsuchungen allenfalls bekannt ist - das Risiko einer asylrelevanten Behandlung bei der Rückkehr nach China erhöhen könnte. Schliesslich wäre - unter anderem allenfalls mittels Abklärungen vor Ort - in Erfahrung zu bringen, ob die Mutter der Beschwerdeführerin immer noch unbekannten Aufenthaltes ist oder mittlerweile von den chinesischen Behörden verhaftet wurde und wo der Vater und die älteste Schwester der Beschwerdeführerin sich gegenwärtig aufhalten.

E. 5.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass sich gestützt auf die aktuelle Aktenlage nicht zuverlässig abschätzen lässt, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der zuvor dargelegten Umstände bei einer Rückkehr nach China ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. Diesbezüglich ist der entscheidrelevante Sachverhalt somit derzeit nicht umfassend abgeklärt. Die in E. 5.2 erwähnten vorzunehmenden Abklärungen dürften sich umfangreich gestalten, weshalb sie den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen. Überdies soll der Beschwerdeführerin der Instanzenzug erhalten bleiben. Folglich erscheint es im vorliegenden Fall angezeigt, die Sache zwecks Vornahme weiterer Untersuchungen bezüglich der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG ans SEM zurückzuweisen.

E. 6.1 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit die Asylgewährung beantragt wird, und die Verfügung vom 30. Dezember 2016 zu bestätigen, soweit darin das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt wird (Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung).

E. 6.2 Soweit die Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), die Wegweisung aus der Schweiz (Ziff. 3) und den Vollzug der Wegweisung (Ziff. 4 und 5) betreffend, ist die Verfügung vom 30. Dezember 2016 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Feststellung des Sachverhalts und anschliessender neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 7.1 Angesichts des Hälftigen Obsiegens der Beschwerdeführerin wären ihr Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 300. aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das auf Beschwerdeebene gestellt Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde indes mit Zwischenverfügung vom 3. April 2017 gutgeheissen (vgl. Bst. F). Demnach sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 7.2 Überdies ist die Beschwerdeführerin im Umfang ihres Obsiegens - hier wie gesagt zur Hälfte - für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zu Lasten der Vorinstanz zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE). Im Umfang des Unterliegens ist sodann zu Lasten des Gerichts ein Honorar für die Rechtsverbeiständung auszubezahlen. Gemäss Art. 12 VGKE sind für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte Art. 8-11 VGKE anwendbar. Der in der Kostennote von Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf vom 4. Mai 2017 ausgewiesene Aufwand von 9.84 Stunden ist als angemessen zu betrachten. Beim angegebenen und auch mit Blick auf Art. 8-11 VGKE angemessenen Stundenansatz von Fr. 220. zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagen von Fr. 87. resultiert - wie ausgewiesen - ein Honorar von rund Fr. 2'432. Dieses ist hälftig durch das SEM und das Bundesverwaltungsgericht zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Asylgewährung beantragt wird, und die Verfügung vom 30. Dezember 2016 wird bestätigt, soweit darin das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt wird (Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). Soweit die Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), die Wegweisung aus der Schweiz (Ziff. 3) und den Vollzug der Wegweisung (Ziff. 4 und 5) betreffend, wird die Verfügung vom 30. Dezember 2016 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Feststellung des Sachverhalts und anschliessender neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'216. auszurichten.
  4. Der als unentgeltlichen Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1'216. zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Regina Derrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-721/2017 Urteil vom 28. Juni 2017 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Regina Derrer. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), vertreten durch MLaw Sabrina Weisskopf, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin - eine chinesische Staatsangehörige mit letztem offiziellem Wohnsitz in (...) in der Provinz (...) - verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge [im] August 2015 gemeinsam mit ihrer Schwester (N [...]; Beschwerdeverfahren [...]) und reiste gleichentags mit einem Schweizer Visum über den Flughafen Zürich in die Schweiz ein. Am 18. August 2015 stellte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch, wo am 2. September 2015 die Kurzbefragung durchgeführt wurde. Dabei sowie anlässlich der eingehenden Anhörung vom 14. Januar 2016 trug sie im Wesentlichen Folgendes vor: A.b Sie sei Mitglied einer Hauskirche mit Namen "Yinxinchengyi" (deutsch: durch den Glauben zur Gerechtigkeit). Zum Glauben geführt habe sie eine Krankheit im November 2013. Sie habe [Beschwerden] gehabt. Im Krankenhaus sei ihr mitgeteilt worden, dass sie [eine Krankheit] habe. Trotz der Medikamente, die sie bekommen habe, seien die [Beschwerden schlimmer geworden]. Sie sei sehr verzweifelt gewesen. Damals habe ihre Mutter, die bereits Mitglied der Glaubensgemeinschaft gewesen sei, ihr von Jesus Christus und der Bibel erzählt. Als sie zu glauben begonnen habe, sei sie ziemlich schnell gesund geworden. Das habe sie überzeugt. Am 14. August 2014 habe sie sich zwecks gemeinsamer religiöser Aktivitäten bei einer Glaubensgenossin zu Hause eingefunden. Dabei seien die Gastgeberin und eine weitere Glaubensschwester von der Polizei verhaftet worden. Sie habe nur entkommen können, weil sie sich im Zeitpunkt, als die Polizei in die Wohnung der Glaubensgenossin eingedrungen sei, in einer Aussentoilette befunden habe, von der aus sie das Geschehen habe beobachten können. Kurze Zeit nach diesem Vorfall habe sie sich zu einer anderen Glaubensgenossin begeben, der sie über dieses Ereignis berichtet habe. Diese habe sie eine Zeit lang bei sich aufgenommen. Über Nachbarn dieser Glaubensgenossin habe sie erfahren, dass die Polizei eine Person suche, deren Beschreibung auf sie zugetroffen habe. Dies habe ihr grosse Angst bereitet, weshalb sie auf den Gedanken gekommen sei, in ein anderes Land zu reisen, wo sie in Ruhe ihren Glauben praktizieren könne. Im Oktober 2014 sei sie in ihr Elternhaus zurückgekehrt. Ende November 2014 habe sie angesichts ihrer Pläne, ins Ausland zu reisen, einen Pass beantragt, der [im] Dezember 2014 ausgestellt worden sei. Nachdem sie ihren Vater darum gebeten habe, diskret in Erfahrung zu bringen, ob sie seitens der Polizei gesucht werde, habe sich herausgestellt, dass sie bei den Behörden nicht verzeichnet gewesen sei. Sie habe sich bei ihrer Familie sehr wohl gefühlt, weshalb sie ihre Pläne, auszureisen, vorerst zurückgestellt habe. Auch in ihrer Heimatregion habe sie weiterhin an Versammlungen mit Glaubensgenossinnen und -genossen teilgenommen. [Im] Mai 2015 sei es in ihrem Elternhaus zu einer Durchsuchung seitens der Polizei gekommen. Sie habe grosse Angst gehabt, dass die Behörden von ihrem Glauben erfahren hätten. Im Zuge der Hausdurchsuchung, an der auch ihre mit ihr in die Schweiz geflohene Schwester anwesend gewesen sei, habe sich aber herausgestellt, dass die Polizei die Mutter der Beschwerdeführerin suchen würde, die ebenfalls der Glaubensgemeinschaft "Yinxinchengyi" angehöre, zu jenem Zeitpunkt aber nicht zu Hause gewesen sei. Als die Mutter am Abend zurückgekehrt sei und erfahren habe, dass die Polizei nach ihr gesucht habe, habe sie umgehend ihren Koffer gepackt und sei verschwunden. Seither habe die Beschwerdeführerin nie wieder etwas von ihr gehört. Nach diesem Ereignis habe die Beschwerdeführerin noch weitere vier Mal miterlebt, wie die Polizei bei ihren Eltern zu Hause vorbeigekommen sei, das letzte Mal [im] Mai 2015. Die Polizei habe sich wiederholt nach dem Verbleib ihrer Mutter erkundigt und ausrichten lassen, dass diese sich sofort nach ihrer Rückkehr melden müsse. Zudem sei sie danach gefragt worden, ob auch sie der Glaubensgemeinschaft "Yinxinchengyi" angehöre, was sie verneint habe. Auch bei ihrem Vater habe sich die Polizei erkundigt, ob seine Töchter Mitglieder der "Yinxinchengyi" seien. Als sich über die Zeit hinweg abzuzeichnen begonnen habe, dass sich der Verdacht der Polizei auch gegenüber ihr und ihrer Schwester zu erhärten schien, hätten sie ihren Vater verlassen und seien zu einer weiteren Glaubensschwester nach (...) gezogen. Dies sei im (...) 2015 gewesen. Dort hätten sie sich bis zu ihrer Ausreise im August 2015 aufgehalten. A.c Zur Untermauerung ihrer Verfolgungsvorbringen reichte die Beschwerdeführerin neben ihrem chinesischen Pass und der Boarding Card Auszüge aus der Bibel (Markus und Lukas Evangelium), die sie in einer Kirche in Basel bekommen habe, zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 30. Dezember 2016 - am 3. Januar 2017 eröffnet - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete ihre Wegweisung sowie den Vollzug an. B.b Zur Begründung führte das SEM zunächst aus, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die geltend gemachten Vorfluchtgründe - wegen ihrer Religionszugehörigkeit Verfolgungsmassnahmen seitens der Behörden ausgesetzt gewesen zu sein - glaubhaft zu machen. So seien ihre Schilderungen zum Vorfall im August 2014 insgesamt oberflächlich und schemenhaft ausgefallen. Auf Nachfrage, um was für einen Anlass es sich dabei gehandelt habe, habe sie lediglich zu Protokoll gegeben, es sei eine ganz normale religiöse Versammlung gewesen. Auch sei die Darstellung ihrer Beobachtungen aus der Aussentoilette heraus vage geblieben. Trotz Aufforderung, ausführlichere Angaben zu machen, seien ihre Ausführungen oberflächlich und ohne persönlichen Bezug geblieben, was den Eindruck erwecke, die Beschwerdeführerin habe einen auswendig gelernten Sachverhalt rezitiert. Bezüglich der auf diesen Vorfall folgenden Ereignisse, das heisst mit Blick auf die Fragen, wie und wo sie respektive ihre Glaubensschwester davon erfahren habe, dass die Beschwerdeführerin von der Polizei gesuchte werde, habe sie sich zudem widersprüchlich geäussert. Des Weiteren habe sich die Beschwerdeführerin auch zu den wiederholten Polizeibesuchen wegen der Religionszugehörigkeit ihrer Mutter in Ungereimtheiten verstrickt. So habe sie anlässlich der eingehenden Anhörung zunächst zu Protokoll gegeben, ihre Schwester sei beim ersten Polizeibesuch [im] Mai 2015 bei der Arbeit gewesen, um kurz darauf vorzutragen, sie sei bei der polizeilichen Durchsuchung [im] Mai 2015 zugegen gewesen. Auf diese Ungereimtheit angesprochen, habe sie ausgeführt, dass ihre Schwester nur [im] Mai 2015 zu Hause gewesen sei, die anderen vier Mal, bei denen sie selbst dort gewesen sei, hingegen nicht. Diese Erklärung vermöge den gerügten Widerspruch indes nicht auszuräumen. Ferner erweckten die Schilderungen der behördlichen Besuche nicht den Eindruck, die Beschwerdeführerin habe diese selbst erlebt. So könne sie beispielsweise nicht erlebnisnah erzählen, was ihr während der Hausdurchsuchung der Polizei widerfahren sei. Auf die letzte Begegnung mit ihrer Mutter am selben Abend angesprochen, habe sie zudem äusserst oberflächliche und emotionslose Antworten gegeben. B.c Weiter führte das SEM zur Begründung aus, die Beschwerdeführerin laufe auch nicht Gefahr, bei einer Rückkehr nach China Verfolgung zu erleiden, weil ihr die behauptete Mitgliedschaft bei der "Yinxinchengyi" nicht geglaubt werden könne. So habe sie auf die Aufforderung, zu erklären, wie ihre Missionierungstätigkeit genau abgelaufen sei, nur vage, erlebnisfremde Antworten gegeben. Sie habe sich darauf beschränkt, zu erwähnen, dass sie sich dazu verpflichtet gesehen habe, Gott zu ehren und Gutes über ihn zu sagen sowie den Leuten das passende Benehmen beizubringen. Auch sei es ihr nicht möglich gewesen, eine Versammlung der Glaubensmitglieder oder ihre Motivation, der Glaubensgemeinschaft "Yinxinchengyi" beizutreten, konkret zu beschreiben. Ihre Aussagen seien vielmehr substanzlos geblieben, ohne Erlebnisprägung und persönliche Angaben. Ihr Kenntnisstand über die Glaubensgemeinschaft zeichne sich ferner durch Oberflächlichkeit aus, habe sie doch weder Angaben zur Organisation innerhalb der Glaubensgemeinschaft machen können, noch Kenntnis davon gehabt, wer deren Gründer sei. Auch habe sie nicht darüber Bescheid gewusst, wie viele Mitglieder die Organisation ungefähr habe, wie alt sie in etwa sei und inwiefern sie sich von anderen Glaubensgemeinschaften unterscheide. Schliesslich seien auch die eingereichten Beweismittel - das Markus und das Lukas Evangelium auf Chinesisch - untauglich, die behauptete Mitgliedschaft bei der "Yinxinchengyi" zu beweisen respektive zumindest glaubhaft zu machen. Eine Identifikation als Mitglied derselben könne bereits deshalb ausgeschlossen werden, weil die Beschwerdeführerin ihren Pass nach den Vorfällen im August 2014 legal beantragt und keine Probleme bei der Ausstellung gehabt habe. B.d Da sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden. Ferner ergäben sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach China mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Wegweisungsvollzug sei somit zulässig. Auch sei dieser zumutbar, sprächen doch weder die in China herrschende politische Situation noch andere Gründe dagegen. So habe die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus ihrer Heimat teilweise bei ihrem Vater gelebt, weshalb von einer gesicherten Wohnsituation ausgegangen werden könne. Da sie zuletzt in einer Fabrik gearbeitet habe, sei zudem auch ihre wirtschaftliche Wiedereingliederung möglich. Auch vor dem Hintergrund des in die Schweiz eingeführten Geldes und der Kosten für das Visum und die Flugtickets dürfe angenommen werden, dass sie in China in keine existenzbedrohende Situation geraten werde. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin jung und gesund. C. C.a Gegen diesen Entscheid erhob die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Februar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie Asyl zu gewähren; eventualiter sei sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung einzuräumen und der Beschwerdeführerin sei zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C.b Zur Begründung wurde zunächst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht als unglaubhaft betrachtet und auch ihre an sich legale Ausreise nicht als Beweis dafür angesehen werden könne, dass sie in ihrem Heimatland nicht verfolgt sei. Die diesbezügliche Argumentation des SEM vermöge nicht zu überzeugen. Zunächst sei festzuhalten, dass ihre Ausführungen zur Verfolgungssituation alles andere als oberflächlich und damit unglaubhaft seien. Es sei ihr nicht möglich gewesen, in einer derart langen Anhörung (diese habe den ganzen Tag von 9.00 bis 17.00 Uhr, mit einer 40-minütigen Mittagspause, gedauert) jegliche Details zu erzählen. Darüber hinaus sei sie sich wohl auch zu wenig bewusst gewesen, dass dies die einzige Möglichkeit im ganzen Asylverfahren sein würde, um ihre Sicht der Geschehnisse darzulegen. Zudem sei zu bedenken, dass das Anhörungsprotokoll als Resultat einer Übersetzung wohl nicht wörtlich ihre Aussagen wiedergebe. Im Übrigen seien ihre Ausführungen denn auch detailliert ausgefallen, habe sie doch jede Frage beantworten und insbesondere auch diverse Tatsachen, beispielsweise das Aussehen der Polizisten, umschreiben können. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das SEM zum Schluss komme, die Beschwerdeführerin habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. So sei es kaum denkbar, dass sie sich eine solche Geschichte hätte ausdenken können. Es wäre denn auch Aufgabe des SEM gewesen, bei Unklarheiten mehrmals nachzufragen und allfällige Widersprüche zu bereinigen. Bezüglich des Arguments, die Beschwerdeführerin habe sich widersprüchlich dazu geäussert, wie und wo sie respektive ihre Glaubensschwester davon erfahren habe, dass die Beschwerdeführerin von der Polizei gesuchte werde, sei festzuhalten, dass das SEM offenbar diverse Vorkommnisse vermischt habe und fälschlicherweise davon ausgegangen sei, es handle sich lediglich um ein Ereignis. Tatsächlich habe sich aber zuerst der Besuch der Nachbarin der Glaubensschwester ereignet, bevor die Glaubensschwester die Sache ein paar Tage später genauer untersucht und auch den Ort besucht habe, an dem die beiden Glaubensschwestern verhaftet worden seien. Dort habe sie dann von der Nachbarin erfahren, dass die in der Nachbarschaft wohnende, verhaftete Glaubensschwester seit dem (...) August 2014 nicht mehr gesehen worden sei. Ferner sei der Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe sich bezüglich der Anwesenheit ihrer Schwester anlässlich der Durchsuchung des Elternhauses [im] Mai 2015 widersprüchlich geäussert, nicht nachvollziehbar. Einerseits sei die Beschwerdeführerin in verwirrender Weise zu insgesamt fünf Vorfällen befragt worden. Ihre Schwester sei offenbar nicht immer anwesend gewesen, wenn die Polizei bei ihnen zu Hause gewesen sei, weshalb es nicht entscheidrelevant sein könne, ob die Schwester nun [im] Mai 2015 zugegen gewesen sei oder nicht. Vielmehr sei es offensichtlich, dass es sich hier um ein Missverständnis handle. So sei die Schwester bei einem Vorfall anwesend, beim anderen jedoch bei der Arbeit gewesen. Bei insgesamt 250 Fragen gestützt auf diese eine Ungereimtheit den Schluss zu ziehen, die Beschwerdeführerin wiederspreche sich, überzeuge nicht. Dem Vorhalt, sie habe äusserst emotionslos über die letzte Begegnung mit ihrer Mutter berichtet, sei entgegenzuhalten, dass das SEM aus sprachlichen Gründen kaum in der Lage gewesen sei, festzustellen, ob die von der Beschwerdeführerin gewählten Ausdrücke emotionsvoll gewesen seien. Zudem habe die Beschwerdeführerin in China gelernt, ihre Emotionen zu verstecken, um sicherer zu leben. So habe sie ständig Angst gehabt, man könne erkennen, dass sie heimlich ihren Glauben ausübe. Im Übrigen habe sie die an der Befragung anwesenden Personen nicht gekannt und habe auch keinerlei Grund gehabt, ihnen derart zu vertrauen, dass sie ihnen alle ihre Gefühle habe zeigen können. Vielmehr habe sie ihre Gedanken für sich behalten und im Stillen Trost in ihrem Glauben gefunden. Auch die Argumentation des SEM, die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der "Yinxinchengyi" sei nicht glaubhaft, da sie nur sehr oberflächliche Angaben über diese Gemeinschaft habe machen können, überzeuge nicht. Vielmehr zeuge sie davon, dass das SEM ein völlig falsches Bild der "Yinxinchengyi" habe und davon ausgehe, dass diese so funktionieren müsse, wie dies für religiöse Vereinigungen hierzulande der Fall sei. Es blende dabei völlig aus, dass das religiöse Leben in China massiv von Repressionen seitens der Regierung geprägt sei. So sei präventiv auf Gottesdienste im westlichen Sinn verzichtet worden. Auch habe die Gemeinschaft kein primäres Ziel verfolgt respektive sei nicht von den Auffassungen eines Gründers abhängig. Vielmehr beschränkten sich die Gläubigen darauf, sich in kleinen Gruppen mit drei Mitgliedern wöchentlich zu treffen, gemeinsam zu singen und sich aus der Bibel vorzulesen. Entsprechend sei es denn auch nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin die Fragen zur Anzahl Mitglieder, zum Gründer und ähnliches nicht so habe beantworten können, wie sich das SEM dies vorgestellt habe. Obwohl die Glaubensgemeinschaft "Yinxinchengyi" in der westlichen Welt kaum bekannt sei, habe sie in China viele Anhänger, die von der Regierung nachweislich verfolgt würden, weshalb ein grosser Teil von ihnen nach Europa geflohen sei, wie auch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Schreiben von Glaubensgenossen und -genossinnen - die in Schweden inzwischen als Flüchtlinge anerkannt worden seien - zeigten. Schliesslich gehe es auch nicht an, die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Dezember 2014 legal einen Pass erlangt habe, dahingehend zu deuten, dass sie nicht verfolgt werde. Es sei zu jenem Zeitpunkt offensichtlich bereits nach ihr gesucht worden. Allerdings habe die Polizei ihren Namen nicht gekannt und auch nicht gewusst, wo sie wohne. Dank ihres Aliasnamens habe die verhaftete Glaubensschwester sie auch nicht bei den Behörden verraten können. Genauso verhalte es sich mit der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin China im August 2015 über den Flughafen (...) habe verlassen können. So sei der Verdacht ihr und ihrer Schwester gegenüber mit jedem Besuch der Polizei bei ihren Eltern zu Hause konkreter geworden. Da aber offenbar noch keine eindeutigen Beweise vorgelegen hätten, sei im Zeitpunkt ihrer Ausreise wahrscheinlich noch kein Haftbefehl ausgestellt gewesen, weshalb sie aus ihrem Heimatland habe ausreisen können. Die Beschwerdeführerin habe ihre Familie nach ihrer Flucht zunächst nicht mehr kontaktiert, da es allgemein bekannt sei, dass die Behörden die Mobiltelefone der Bevölkerung abhörten und davon auszugehen sei, dass ihre Familie durch ihre Flucht und diejenige der Mutter und der Schwester umso mehr im Fokus der Behörden gestanden sei. In der Zwischenzeit, das heisst [im] April 2016, habe sie es aber trotzdem einmal gewagt, ihre in China zurückgebliebene Schwester anzurufen. Dabei habe sie erfahren, dass die Polizei mittlerweile bereits wieder mehrfach bei ihrer Familie zu Hause gewesen sei, nun auch ausdrücklich nach der Beschwerdeführerin und der ebenfalls hierzulande weilenden Schwester gesucht habe und den in China verbliebenen Familienmitgliedern gedroht habe. Es sei anzunehmen, dass zwischenzeitlich ein Haftbefehl gegen die Beschwerdeführerin ausgestellt worden sei. Vor dem Hintergrund dieser Ereignisse hätten inzwischen auch der Vater und die ältere Schwester ihren Heimatort verlassen. C.c Zusammen mit der Rechtsmitteleingabe wurde ein Schreiben der Beschwerdeführerin ans Bundesverwaltungsgericht betreffend ihre Asylgründe, ein Protokoll mit Fragen, welche die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin dieser gestellt hat, und die dazugehörigen Antworten sowie Briefe von fünf Glaubensgenossen und -genossinnen, denen in Schweden respektive in Portugal wegen religiöser Verfolgung Asyl gewährt worden sei (beim fünften Brief mit einer Kopie des portugiesischen Flüchtlingsausweises und des chinesischen Passes der Verfasserin), ins Recht gelegt. D. Mit Schreiben vom 7. Februar 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Eingang ihrer Rechtsmitteleingabe. E. Am 20. Februar 2017 stellte die Rechtsvertreterin telefonisch das Einreichen der Asylentscheide jener vier Glaubensgenossen und -genossinnen in Aussicht, denen in Schweden Asyl gewährt worden sei. F. In seiner Zwischenverfügung vom 3. April 2017 hielt das Gericht fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Zudem hiess es ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die von ihr mandatierte Rechtsvertreterin als amtliche Vertreterin ein. Schliesslich lud das Gericht das SEM zur Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerde ein. G. In seiner Vernehmlassung vom 5. April 2017 - welche der Beschwerdeführerin am 25. April 2017 zur Kenntnis gebracht wurde - hielt das SEM fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen Tatsachen und Beweismittel enthalte, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. H. Mit Eingabe vom 4. Mai 2017 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine Kostennote ein und wies darauf hin, dass sie alle ihre Aufwände für die Beschwerdeführerin und ihre gleichzeitig in die Schweiz eingereiste Schwester, die sie auch vertritt (vgl. Beschwerdeverfahren [...]), der Einfachheit halber durch zwei geteilt habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5) 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Es stellt sich zunächst die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus China ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war und mithin Vorfluchtgründe vorliegen. 4.2 Mit Blick auf die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Glaubensgemeinschaft der "Yinxinchengyi" kommt das Bundesverwaltungsgericht - anders als das SEM - zum Schluss, dass diese glaubhaft erscheint. So ist nachvollziehbar, dass angesichts der Tatsache, dass sich die Anhängerschaft von Hauskirchen in der Regel jeweils in kleinen Gruppen trifft (vgl. David C. Schak, Protestantism in China: A Dilemma for the Party-State, in: Journal of Current Chinese Affairs, 40, 2, 2011 sowie ChinaSource, Policy, Implementation, and Shifting Official Perceptions of the Church in China, 06.01.2010, wobei in diesen Quellen unter kleinen Gruppen Versammlungen von dreissig bis vierzig Personen verstanden werden), keine ausgeprägte Transparenz bezüglich der Mitgliederzahl und der Struktur dieser Kirchen besteht. Mithin ist es nicht abwegig, dass sich die Beschwerdeführerin jeweils mit einigen wenigen Gleichgesinnten zum Gottesdienst getroffen hat, ohne genauere Kenntnis über die Hintergründe und den Aufbau ihrer Glaubensgemeinschaft und über die Unterschiede zu anderen Glaubensgemeinschaften gehabt zu haben. Auch konnte sie relativ genau darüber berichten, wie sie den Glauben im Rahmen dieser Gruppen konkret praktizierte. 4.3 Demgegenüber vermögen die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen. So fällt auf, das ihre Geschichte und jene ihrer in die Schweiz mitgereisten Schwester in ihren Grundzügen derart ähnlich sind, dass sie konstruiert wirken. Beide Frauen wollen an unterschiedlichen Orten ausserhalb ihrer Heimatprovinz aufgrund ihrer Glaubensausübung und lediglich gestützt auf die Beschreibungen ihres Äusseren von der Polizei gesucht worden sein, um anschliessend ungefähr zum gleichen Zeitpunkt in ihr Elternhaus zurückzukehren und sich gemeinsam auf ihre Ausreise vorzubereiten, die sie dann mit derselben Begründung nicht sofort, sondern erst nachdem ihre Mutter von der lokalen Polizei gesucht worden sei, angetreten haben. In jedem Fall kommt aber den Ereignissen vor der Rückkehr der Beschwerdeführerin zu ihren Eltern im Herbst 2014 keine Asylrelevanz zu. So mangelt es ihnen am dafür erforderlichen zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise, dauerte es ausgehend vom Vorfall im August 2014 doch noch ein Jahr, bis die Beschwerdeführerin China verliess. Zudem sind die Anhaltspunkte, auf die sich die Polizei nach Angaben der Beschwerdeführerin zwecks Suche nach ihr abgestützt habe (Aussehen und Bekleidung, aber kein Name, da auch die angeblich verhaftete Glaubensschwester nur ihren Aliasnamen gekannt habe), derart vage, dass sie eine Identifikation der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr an den Wohnort ihrer Eltern wohl nicht mehr zugelassen hätten. Die Beschwerdeführerin gesteht denn auch selbst ein, dass sich nach ihrer Heimkehr herausgestellt habe, dass dort nicht nach ihr gesucht worden sei (vgl. Beschwerdeschrift, S. 10; vgl. A11/29, F92, 239). Auch die zwecks Suche der Mutter von der Polizei durchgeführten Hausdurchsuchungen stellen mit Blick auf die Beschwerdeführerin keine genügend intensiven und damit keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen dar. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verdacht der Polizei, dass auch sie und ihre Schwester Mitglieder einer Hauskirche seien, hatte keine weiteren, schwerwiegenderen Konsequenzen für sie. Insbesondere schien sich die Polizei dadurch nicht zu ihrer Verhaftung veranlasst zu sehen. 4.4 Die Akten ihrer Schwester, welche das Gericht, wie von der Beschwerdeführerin verlangt, im vorliegenden Fall von Amtes wegen beigezogen hat, sowie die mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Beweismittel vermögen daran nichts zu ändern. Das Schreiben der Beschwerdeführerin ans Gericht, die von der Rechtsvertreterin mit der Beschwerdeführerin durchgeführte Befragung sowie die Schreiben der Anhänger der "Yinxinchengyi" stützten lediglich die vom Gericht nicht bezweifelte Glaubenszugehörigkeit der Beschwerdeführerin. Auf die Schlussfolgerungen des Gerichts bezüglich der Asylrelevanz der Verfolgungsvorbringen haben sie jedoch keinen Einfluss. Die von der Rechtsvertreterin am 20. Februar 2017 telefonisch in Aussicht gestellten schwedischen Asylentscheide von Glaubensgenossen wurden bis heute nicht beim Gericht eingereicht. 4.5 Nach dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Vorfluchtgründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. 5. 5.1 Indes ist damit noch nicht beantwortet, ob der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach China ernsthafte Nachteile drohen würden und ihr deshalb wegen subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen wäre. Das SEM ist dieser Frage in der angefochtenen Verfügung nur ungenügend nachgegangen, hielt es doch lediglich fest, dass angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin weder ihre Vorfluchtgründe noch eine asylrelevante Gefährdung bei ihrer Rückkehr nach China wahrscheinlich seien. 5.2 Abzuklären bleibt insbesondere, inwiefern die Beschwerdeführerin bei der Wiedereinreise in China eine asylrelevante Behandlung zu befürchten hätte, weil sie in der Schweiz um flüchtlingsrechtlichen Schutz nachgesucht hat und ihr Schengen-Visum bereits [Mitte] 2015, das heisst vor fast zwei Jahren abgelaufen ist. So ist eine Gefährdung von chinesischen Staatsangehörigen, die im Ausland ein Asylgesuch gestellt und gegen ausländische Migrationsgesetze verstossen haben, bei der Rückkehr in ihren Heimatstaat angesichts der vom Gericht konsultierten Quellen nicht von vorneherein von der Hand zu weisen (vgl. Australian Refugee Review Tribunal, Research Response CHN31786 China - Ship Jumpers - Failed Asylum Seekers, 15. Mai 2007; Australian Refugee Review Tribunal, Country Advice China CHN36150 - Tianjin - Asylum seekers - Political lunatics - Psychiatric care - Underground Catholics - Song Pingshun - Death penalty, 24. Februar 2010; Administrative Appeals Tribunal Australia [AATA], AATA Case No. 1508271, 29. August 2016; U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2016 - China, 3. März 2017). Auch ist der Frage nachzugehen, ob die plausible Glaubenszugehörigkeit der Beschwerdeführerin - die den Behörden in China angesichts des von der Polizei geäusserten Verdachts im Rahmen der Hausdurchsuchungen allenfalls bekannt ist - das Risiko einer asylrelevanten Behandlung bei der Rückkehr nach China erhöhen könnte. Schliesslich wäre - unter anderem allenfalls mittels Abklärungen vor Ort - in Erfahrung zu bringen, ob die Mutter der Beschwerdeführerin immer noch unbekannten Aufenthaltes ist oder mittlerweile von den chinesischen Behörden verhaftet wurde und wo der Vater und die älteste Schwester der Beschwerdeführerin sich gegenwärtig aufhalten. 5.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass sich gestützt auf die aktuelle Aktenlage nicht zuverlässig abschätzen lässt, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der zuvor dargelegten Umstände bei einer Rückkehr nach China ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. Diesbezüglich ist der entscheidrelevante Sachverhalt somit derzeit nicht umfassend abgeklärt. Die in E. 5.2 erwähnten vorzunehmenden Abklärungen dürften sich umfangreich gestalten, weshalb sie den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen. Überdies soll der Beschwerdeführerin der Instanzenzug erhalten bleiben. Folglich erscheint es im vorliegenden Fall angezeigt, die Sache zwecks Vornahme weiterer Untersuchungen bezüglich der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG ans SEM zurückzuweisen. 6. 6.1 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit die Asylgewährung beantragt wird, und die Verfügung vom 30. Dezember 2016 zu bestätigen, soweit darin das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt wird (Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). 6.2 Soweit die Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), die Wegweisung aus der Schweiz (Ziff. 3) und den Vollzug der Wegweisung (Ziff. 4 und 5) betreffend, ist die Verfügung vom 30. Dezember 2016 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Feststellung des Sachverhalts und anschliessender neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1 Angesichts des Hälftigen Obsiegens der Beschwerdeführerin wären ihr Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 300. aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das auf Beschwerdeebene gestellt Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde indes mit Zwischenverfügung vom 3. April 2017 gutgeheissen (vgl. Bst. F). Demnach sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 7.2 Überdies ist die Beschwerdeführerin im Umfang ihres Obsiegens - hier wie gesagt zur Hälfte - für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zu Lasten der Vorinstanz zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE). Im Umfang des Unterliegens ist sodann zu Lasten des Gerichts ein Honorar für die Rechtsverbeiständung auszubezahlen. Gemäss Art. 12 VGKE sind für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte Art. 8-11 VGKE anwendbar. Der in der Kostennote von Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf vom 4. Mai 2017 ausgewiesene Aufwand von 9.84 Stunden ist als angemessen zu betrachten. Beim angegebenen und auch mit Blick auf Art. 8-11 VGKE angemessenen Stundenansatz von Fr. 220. zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagen von Fr. 87. resultiert - wie ausgewiesen - ein Honorar von rund Fr. 2'432. Dieses ist hälftig durch das SEM und das Bundesverwaltungsgericht zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Asylgewährung beantragt wird, und die Verfügung vom 30. Dezember 2016 wird bestätigt, soweit darin das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt wird (Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). Soweit die Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), die Wegweisung aus der Schweiz (Ziff. 3) und den Vollzug der Wegweisung (Ziff. 4 und 5) betreffend, wird die Verfügung vom 30. Dezember 2016 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Feststellung des Sachverhalts und anschliessender neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'216. auszurichten.

4. Der als unentgeltlichen Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1'216. zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Regina Derrer Versand: