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D-5273/2017

D-5273/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-06-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess China eigenen Angaben zufolge am (...) und gelangte am (...) auf dem Luftweg in die Schweiz, wo er am 2. Oktober 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch stellte. Am 21. Oktober 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 4. März 2016 wurde er einlässlich angehört. Zur Begründung seines Gesuches führte der Beschwerdeführer an, er - und ebenso seine (Nennung Verwandte) - gehöre seit (...) der in China verbotenen Glaubensgemeinschaft C._______ an. Im (...) habe die Polizei eine Glaubensschwester in einem Nachbardorf anlässlich eines Treffens verhaftet. Diese Frau habe gewusst, dass er ein Gläubiger sei, da sie einmal bei ihnen zu Hause bei einem Treffen gewesen sei. Um von dieser Person nicht verraten zu werden, seien sie durch die C._______ instruiert worden, ihre Treffen nicht mehr daheim, sondern an einem anderen Ort durchzuführen, was sie denn auch getan hätten. (...) Monate später habe die Glaubensgemeinschaft sie aufgefordert, ihren Aufenthaltsort zu wechseln, worauf er sich mit seinem Vater zur (Nennung Verwandte) begeben habe. Seine Mutter sei demgegenüber auf Wunsch seines Bruders zuhause geblieben. Einen Monat später respektive im (...) sei die Polizei erstmals zu ihnen nachhause gekommen, habe alles durchsucht und seine Mutter gefragt, ob sein Vater ein Gläubiger sei, was sie verneint habe. Zwischen (...) und (...) sei die Polizei insgesamt sechs Mal vorbeigekommen, wobei D._______ im (...) verhaftet und bis Ende des Jahres (...) in Haft genommen worden sei. Die Polizei habe wiederholt nach dem Aufenthaltsort seines Vaters gefragt und gegenüber seiner Mutter gedroht, sein Vater sei ein Gläubiger und müsse deshalb mit entsprechenden Konsequenzen rechnen. Als Folge dieser polizeilichen Kontrollen hätten sich seine Eltern nach E._______ (Kreis F._______, Provinz G._______) begeben. Er selber sei nach H._______ umgezogen. Im (...) sei er zusammen mit seiner (Nennung Verwandte) zu einem Treffen gegangen. Da der Bruder des Gastgebers sie angezeigt habe, sei die Polizei erschienen. Sie seien aber rechtzeitig gewarnt worden und hätten fliehen können. Das Haus ihres Gastgebers sei durchsucht und dieser verhaftet worden. In der Folge habe er (Beschwerdeführer) sich aus Angst vor einer möglichen Festnahme durch die Polizei nur noch an wenigen Treffen beteiligt. Schliesslich habe er sich im (...) einen Pass ausstellen lassen und im (...) seine Arbeitsstelle gekündigt, um seine Ausreise vorbereiten zu können. Ein Freund habe ihm ein Schengen-Touristenvisum für seine Einreise in die Schweiz beschafft. Er sei schliesslich per Flugzeug von I._______ aus legal über J._______ in die Schweiz gereist. Der Beschwerdeführer reichte (Nennung Identitätsdokumente) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 10. August 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 15. September 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-tragte die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Der Beschwerdeschrift lagen (Auflistung Beweismittel) bei. D. Der Beschwerdeführer liess dem Bundesverwaltungsgericht ein persönlich verfasstes Schreiben vom 20. September 2017, (Nennung Beweismittel) zukommen. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. F. In seiner Vernehmlassung vom 3. Oktober 2017 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. G. Die Replik des Beschwerdeführers ging unter Beilage von Fotokopien innert erstreckter Frist am 3. November 2017 beim Gericht ein. H. Mit Eingabe vom 6. November 2017 legte der Rechtsvertreter eine Kostennote samt einer Rechnung für Dolmetscherleistungen ins Recht.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung und damit einhergehend eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs. Diese Rügen sind vorweg zu prüfen.

E. 2.1 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle-ge des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Sodann verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begründung des Entscheids niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2 f.).

E. 2.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe ihn pflichtwidrig nicht mit dem angeblichen Widerspruch in seinen Aussagen betreffend die Schwierigkeiten mit den chinesischen Behörden oder eine Suche derselben nach ihm konfrontiert, ist festzuhalten, dass sich aus Art. 30 Abs. 1 VwVG kein Anspruch eines Asylgesuchstellers ergibt, zu seinen eigenen, im Verlauf des Asylverfahrens deponierten Aussagen vor Erlass einer entsprechenden Verfügung Stellung zu nehmen. Wohl kann es im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes geboten erscheinen, einen Asylgesuchsteller - namentlich zur allfälligen Klärung aufgetretener Ungereimtheiten oder Widersprüche - mit seinen eigenen früheren Aussagen, nie aber mit einer rechtlichen Würdigung dieser Aussagen, zu konfrontieren. Der Anspruch auf vorgängige Anhörung wird indessen im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen selber wahrgenommen; indem ein Asylgesuchsteller im Rahmen der Anhörung seine Asylgründe darlegt, nimmt er an den entsprechenden Beweiserhebungen unmittelbar teil; ein weiterer Anspruch, zum Beweisergebnis der Anhörung Stellung zu nehmen, besteht nicht. Wann und wieweit der Asylgesuchsteller mit Widersprüchen oder Tatsachenwidrigkeiten in den eigenen Aussagen zu konfrontieren ist, ist somit nicht eine Frage eines verfahrensrechtlichen Anspruches eines Gesuchstellers, sondern der Pflicht der Behörde zur Feststellung des vollständigen Sachverhaltes (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13). In casu kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass ihm anlässlich der Anhörung eine von seinen früheren Vorbringen abweichende Aussage nicht vorgehalten wurde, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist sodann nicht zu erkennen, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des SEM-Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (BGE 129 I 232 E. 3.2).

E. 2.3 Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, dass die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung des Verfolgungsrisikos die Verschärfung der Verfolgungssituation von Christen ausser Acht gelassen habe, ist zu entgegnen, dass sich das SEM im angefochtenen Entscheid in einlässlicher Weise zu den wesentlichen und zentralen Elementen der vorgebrachten Asylgründe äusserte und in der Folge die damit in Zusammenhang stehenden Vorkommnisse würdigte (vgl. act. A12/8 S. 3 ff.). Sie kam nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes respektive des rechtlichen Gehörs noch eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Zudem beruht der Entscheid der Vorinstanz auf einer laufenden Überprüfung und Einschätzung der aktuellen Situation in China.

E. 2.4 Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass (Ausführungen, weshalb die Vorinstanz ihre Abklärungspflicht verletzt habe). Nachdem sich vorliegend die Vorinstanz in ihrem Entscheid mit der Situation christlicher Glaubensgemeinschaften in China und dabei insbesondere mit derjenigen der C._______ auseinandersetzte, eine Vorverfolgung als unglaubhaft erachtete und die Identifizierbarkeit des Beschwerdeführers durch die chinesischen Behörden als Angehöriger der C._______ verneinte, ist diesbezüglich keine Verletzung der Abklärungspflicht zu erkennen.

E. 2.5 Zusammenfassend erweist sich der Sachverhalt, soweit erheblich, als vollständig und richtig festgestellt. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes respektive des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1).

E. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM fest, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine konkrete Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft C._______ glaubhaft zu machen. So sei er seinen Angaben zufolge deswegen von der Polizei zwischen (...) bis (...) insgesamt fünf Mal zuhause gesucht worden. Im (...) habe er sich einen Reisepass ausstellen lassen und persönlich bei der Polizei abgeholt. Jedoch würden gemäss dem chinesischen Reisepassgesetz Personen, welche einer Straftat angeklagt seien oder verdächtigt würden, kein Reisepass ausgestellt. Es stehe demnach fest, dass er im Zeitpunkt der Ausstellung des Reisepasses nicht unter Strafverdacht gestanden sei, zumal er am (...) auch ohne weitere Abklärungen oder Befragungen über den internationalen Flughafen in I._______ habe ausreisen können. Sodann habe er sich hinsichtlich der polizeilichen Suche nach seiner Person widersprüchlich geäussert. Ferner existiere in China eine grosse christliche Gemeinschaft. Mitglieder registrierter Kirchen hätten keine Verfolgung zu befürchten, solange die Kirchen keine illegalen Aktivitäten ausführen würden. Nicht-registrierte Kirchen würden als "Hauskirchen" bezeichnet, welche zwar gesetzlich nicht erlaubt seien, aber regelmässig geduldet würden. Hauskirchen und deren Mitglieder würden sich daher in einer Grauzone bewegen, die sich durch regionale Disparitäten beim behördlichen Vorgehen auszeichne. Davon zu unterscheiden seien diejenigen Glaubensgemeinschaften, (Nennung Unterschiede). Bei der C._______, deren Mitglied der Beschwerdeführer sei, handle es sich (...). Die geltend gemachte Vorverfolgung könne nicht geglaubt werden. (...). Für die Annahme einer konkreten Verfolgungsgefahr sei aber vorauszusetzen, dass das Mitglied als solches für die Behörden identifizierbar sei, was vorliegend zu verneinen sei. So sei die Passausstellung und die Ausreise des Beschwerdeführers problemlos verlaufen. Auch spreche der Umstand, dass er bis kurz vor seiner Ausreise einer geregelten Arbeit nachgegangen sei, dafür, dass seitens der Behörden keine Verdachtsmomente gegen ihn bestanden hätten. Ferner seien aus den Akten keine Hinweise ersichtlich, dass er wegen der Verhaftung eines Mitglieds seiner Glaubensgemeinschaft im (...) etwas zu befürchten hätte. Denn einerseits habe er angegeben, diese Person nicht gut zu kennen und andererseits würden untereinander immer Decknamen verwendet und keine persönlichen Informationen ausgetauscht. Es sei somit unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer von dieser Person hätte denunziert werden können. Auch die angeführten Vorfälle im Jahr (...) vermöchten keine Identifizierbarkeit zu begründen, da diese zu keiner Verfolgungssituation geführt hätten. Insgesamt sei davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Volksrepublik China nicht als Mitglied einer verbotenen Glaubensgemeinschaft identifiziert worden sei oder eine solche in der Zwischenzeit stattgefunden hätte. Seine Glaubenszugehörigkeit sei somit asylrechtlich unbeachtlich.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerdeschrift entgegen, aufgrund seiner detaillierten Angaben zu den Hintergründen, der Leh-re und den Kulturpraktiken der Hauskirche stehe seine Mitgliedschaft zur Glaubensgemeinschaft C._______ ausser Frage. Er habe damals erfolgreich einen Pass beantragen und seine Heimat legal verlassen können, weil zu jenem Zeitpunkt offenbar noch kein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt gewesen sei. Er sei von den örtlichen Behörden gesucht, aber offenbar noch nicht national zur Fahndung ausgeschrieben worden. Sein Bruder habe unter einem Vorwand bei den (Nennung Behörden) abgeklärt, ob etwas über die Religion oder einen Suchbefehl betreffend seiner Person vermerkt gewesen sei. Da die Passbehörden bei der Ausstellung von Pässen auf das nationale Register zurückgreifen würden, habe er noch einen Pass erhalten. Das Visum habe er dann später über Kontakte, Bestechung und unter Angabe von falschen Informationen erhalten. Auch sei im Zeitpunkt der Ausreise vermutlich noch kein formeller, nationaler Haftbefehl vorgelegen. Ferner beruhe der Vorhalt zur an der BzP behaupteten polizeilichen Suche kurz vor der Ausreise, welche in der Anhörung verneint worden sei, auf einer unpräzisen Übersetzung. So sei nicht zwischen der lokalen Polizei und dem Dorfsekretär beziehungsweise Parteifunktionär der kommunistischen Partei unterschieden worden. Bereits in der BzP habe er angeführt, dass die Polizei fünf Mal und der Parteifunktionär einmal zuhause erschienen sei. Diese Differenzierung sei nicht übersetzt worden und auf seinen Hinweis bei der Rückübersetzung habe ihn die Dolmetscherin beschwichtigt und angeführt, es sei eine Nebensächlichkeit, die nicht zu korrigieren sei, da er zudem schon zwei Mal seine Meinung geändert habe. Er habe dann nach anfänglichem Insistieren aufgegeben und angenommen, dass er bei der eingehenderen Anhörung seine Aussage präzise zu Protokoll bringen könne. Dort habe er dann den Besuch des Dorfsekretärs bei seinem Bruder geschildert. Ein Widerspruch liege daher nicht vor, sondern seine Antwort in der BzP sei schlicht verkürzt wiedergegeben worden. Zudem sei in seinem kleinen Dorf die Kontrolle durch die Partei sehr eng, weshalb die Meldung des örtlichen Parteisekretärs an die Polizei, dass er im Dorf gesichtet worden sei, als sehr wahrscheinlich erachtet werden müsse. Ferner vermöge die Argumentation der Vorinstanz, wonach er für die chinesischen Behörden nicht als Mitglied der C._______ identifizierbar gewesen sei, weil er bis zu seiner Ausreise einer geregelten Arbeit nachgegangen sei, nicht zu überzeugen. So habe er in der Anhörung ausgeführt, dass ihm die (Nennung Verwandte) ein neues Versteck und eine neue Arbeit unter falscher Identität verschafft habe. Er habe sich stets vorsichtig verhalten, wenn er zu Treffen der Hauskirche gegangen sei und habe glaubhaft geschildert, wie er bei einer Razzia während eines Treffens nur knapp einer Verhaftung entgangen sei. Bei jenem Zugriff sei der Gastgeber verhaftet worden und habe sich im Zeitpunkt seiner Ausreise noch immer in Haft befunden. Die Inhaftierung habe in direktem Zusammenhang mit ihm gestanden, weshalb er berechtigter Weise davon ausgehen müsse, dass nach seiner Ausreise weitere Details bekanntgeworden seien und er im heutigen Zeitpunkt auf der Fahndungsliste stehe. Weiter sei zur Verwendung von Decknamen anzuführen, dass D._______ zu einem Geständnis gezwungen worden sei. Aufgrund der familiären Bande sei deshalb der Verdacht naheliegend, dass andere Familienmitglieder ebenfalls zur verbotenen Gemeinschaft gehören würden. Andererseits sei bei Verhören damit zu rechnen, dass trotz der Verwendung von Decknamen die Identität von anderen Personen auffliege, zumal auch von flächendeckender digitaler Überwachung auszugehen sei. Zudem gehe die Regierung in seiner Herkunftsprovinz G._______, (Nennung Vorgehensweise). Es sei aus neueren Berichten ersichtlich, dass sich die Verfolgungssituation von Christen verschärft habe, was die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung des Verfolgungsrisikos gänzlich ausser Acht gelassen habe. Nachdem er sehr detailliert über seinen Glauben habe berichten können, der einzige von der Vorinstanz erwähnte angebliche Widerspruch habe aufgelöst werden können und seine Ausführungen keinen anderen Schluss zuliessen, als dass er von tatsächlichen Erlebnissen berichte, würden seine glaubhaften Aussagen allfällige Unstimmigkeiten überwiegen. Vorliegend bestehe eine begründete Furcht vor Verfolgung, da seine Familie im Visier der Behörden stehe und in seinem Umfeld diverse Personen verhaftet worden seien. Zwar habe er noch ausreisen können, er dürfte jedoch mittlerweile wegen seiner Zugehörigkeit zur C._______ zur Fahndung ausgeschrieben sein. Es könne ihm nicht zugemutet werden, auf die öffentliche Ausübung seiner Religion zu verzichten, um der Verfolgung zu entgehen. Sodann würden subjektive Nachfluchtgründe vorliegen. Nach der aktuellen Rechtsprechung (Urteile des BVGer E-721/2017 und E-732/2017 vom 28. Juni 2017 E. 5.1 und E-1815/2016 vom 11. August 2017 E. 5.1) sei eine Gefährdung von chinesischen Staatsangehörigen, die im Ausland ein Asylgesuch gestellt und gegen ausländische Migrationsgesetze verstossen hätten, nicht zum vornherein von der Hand zu weisen. Aufgrund seiner langjährigen Landesabwesenheit in einem christlichen Land und der öffentlichen Praktizierung seines Glaubens sei von einer Identifizierung seiner Person auszugehen. Sein Schengen-Visum sei seit beinahe (...) Jahren abgelaufen. Bei einer Rückkehr drohe ihm die Inhaftierung. Sodann habe er auch in der Schweiz seinen christlichen Glauben weiter ausgeübt. Erstmals habe er dies auch in der Öffentlichkeit getan durch Gesang und Gebet in K._______. Aufgrund des gut ausgebauten Überwachungsapparats der chinesischen Regierung müsse davon ausgegangen werden, dass sie auch davon Kenntnis hätten. Angesichts des Vorbehalts in Art. 3 Abs. 4 AsylG erfülle er die Flüchtlingseigenschaft.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung bringt die Vorinstanz vor, es werde in der Beschwerdeschrift auf kürzlich ergangene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, wonach bereits die Stellung eines Asylgesuchs im Ausland zu einer Gefährdung seitens der chinesischen Behörden führen könne. Vorliegend sei jedoch nicht ersichtlich, wie die heimatlichen Behörden von seiner Asylgesuchstellung hätten Kenntnis erhalten sollen. Der alleinige Umstand des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Visums reiche jedenfalls für die Begründung von Nachfluchtgründen nicht aus. Ferner könne aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung (vgl. act. A11/20 F110) von einem öffentlichen Praktizieren seines Glaubens C._______ nicht die Rede sein. Konkrete Anhaltspunkte, dass er von den chinesischen Behörden als Angehöriger der C._______ identifiziert worden wäre, seien nicht aktenkundig. Eine solche einzig aufgrund der langen Landesabwesenheit oder des (einmaligen) Besuchs einer christlichen Einrichtung in der Schweiz anzunehmen, sei indes als Hypothese zu würdigen.

E. 4.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer fest, er habe vergeblich versucht, seine Eltern telefonisch zu erreichen. Am (...) habe er von einer ehemaligen Klassenkameradin telefonisch erfahren, dass diese im (...) bei seiner (Nennung Verwandte) im Geschäft vorbeigegangen sei, worauf die (Nennung Verwandte) von der seit (...) Wochen andauernden Inhaftierung der D._______ berichtet habe. Sein Vater sei zudem einen Monat vorher festgenommen worden. Die Klassenkameradin habe China im (...) verlassen und es bestünden keine Informationen über den Verbleib seiner Angehörigen. Jedenfalls habe sie ihn gewarnt, dass er bei den Behörden als Missionar bekannt sei und im Falle der Rückkehr verhaftet würde. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen bestünden konkrete Hinweise, dass er im Falle einer Rückkehr aufgrund seiner langen Landesabwesenheit bereits auf dem Flughafen in Gewahrsam genommen würde. Die Vor-instanz stütze sich in der Vernehmlassung auf einen nicht mehr aktuellen Bericht der australischen Behörden aus dem Jahre (...). Bereits damals sei ausgeführt worden, dass keine allgemeinen Aussagen über die Behandlung abgewiesener Asylsuchender möglich seien. Inzwischen habe sich die Situation für religiöse Minderheiten stark verschlechtert. Zudem würden die chinesischen Behörden ihre Staatsbürger im In- und Ausland systematisch überwachen. Weiter treffe er sich regelmässig mit Gleichgesinnten zu Hause bei einem Mitglied zum Lesen der Worte von C._______. Trotz seinen Versuchen sei es ihm kaum gelungen, bei Christen in der Schweiz Anschluss zu finden. Er habe regelmässig die reformierte Kirche K._______ und das örtliche Begegnungszentrum besucht. Sodann nehme er an Online-Treffen mit anderen Mitgliedern teil, um gemeinsam zu singen und zu beten. Er sei entgegen der vorinstanzlichen Ansicht vermutungsweise von den chinesischen Behörden infolge deren systematischen Überwachung als Mitglied der C._______ identifiziert worden, wenn nicht vor seiner Ausreise, so nun zweifelsohne aufgrund seiner Landesabwesenheit in einem christlichen Land und der fortgesetzten Ausübung seines Glaubens.

E. 5.1 Nach Durchsicht der Akten ist vorliegend der Argumentation der Vor- instanz im Asylpunkt im Ergebnis beizupflichten. Insbesondere teilt das Gericht die Auffassung, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausstellung seines Reisepasses nicht unter Strafverdacht stand, und der Umstand, dass er sich persönlich einen Reisepass ausstellen liess, als starkes Indiz dafür zu werten ist, dass er selbst ebenfalls nicht von einem konkreten Strafverdacht aufgrund seiner Religionszugehörigkeit ausgegangen ist. Dies gilt umso mehr, als die derselben Glaubensgemeinschaft angehörende D._______ bereits zuvor von der Polizei festgenommen und den Angaben nach unter Folter den Namen seines Vaters preisgegeben hat (vgl. act. A11/20 S. 7). Auch hätte er nicht ohne weitere Abklärungen oder Befragungen ausreisen können, wenn er tatsächlich im Visier der Behörden gestanden hätte, weshalb seine problemlose Ausreise vielmehr gegen die behauptete Verfolgungssituation spricht. Die Zweifel an der Kenntnis der Behörden über die religiösen Überzeugungen des Beschwerdeführers und der daraus resultierenden Verfolgungssituation werden auch darin bestätigt, dass der Beschwerdeführer unter der eigenen Identität ein Visum ausstellen liess und über den streng kontrollierten Flughafen von I._______ ausgereist ist. Er führte denn auch an, er habe bei der Ausreise keine Probleme gehabt, sei aber im Flughafen sehr lange kontrolliert worden und die Beamten hätten alles durchsucht (vgl. act. A3/12 S. 6). Dies weist in keiner Weise auf eine ernsthafte Bedrohungslage von Seiten der Behörden hin. Der Hinweis auf die fehlende landesweite Fahndung respektive eines vermutungsweise noch nicht vorliegenden formellen, nationalen Haftbefehls ist diesbezüglich als unbehelflich zu erachten. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Ausstellung des Visums sei allein über Kontakte, Bestechung und unter Angabe von falschen Informationen möglich gewesen, ist entgegenzuhalten, dass er bei tatsächlicher Furcht vor einer Verhaftung kaum mit den eigenen Personalien ausgereist wäre. Ferner wäre bei der geltend gemachten Verfolgung - gemäss seinen Aussagen habe die Polizei bereits seit dem (...) nach ihm und seinem Vater gesucht - zu erwarten gewesen, dass er, wenn auch unter einem anderen Namen, nicht noch (...) Jahre in einer anderen Ortschaft des gleichen Bezirks arbeiten, sondern direkt das Land verlassen würde. Realitätsfremd erscheint zudem, dass er sich die letzten (...) Tage ausgerechnet bei einem Glaubensbruder versteckt gehalten haben soll, obwohl bei diesem ebenfalls die Gefahr einer Durchsuchung oder Verhaftung bestanden haben dürfte (vgl. act. A3/12 S. 4). Es bestehen sodann auch keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer seinen Glauben öffentlich praktizieren würde und deswegen von den chinesischen Behörden als Angehöriger der C._______ identifiziert worden wäre. Alleine die Teilnahme an privaten Treffen bei Glaubensbrüdern oder der Besuch einer reformierten Kirche sowie eines Begegnungszentrums lassen eine solche Schlussfolgerung in keiner Weise zu. Der Beschwerdeführer gesteht denn auch selber ein, dass es ihm kaum gelungen sei, bei Christen in der Schweiz Anschluss zu finden (vgl. Replik vom 2. November 2017, S. 2). Unter diesen Umständen sind die weiteren Erklärungsversuche, wie und warum er durch die chinesischen Behörden identifiziert worden sein könnte und weshalb er im heutigen Zeitpunkt auf der Fahndungsliste stehe, und die wiederholten Hinweise auf die systematische Überwachung sämtlicher chinesischer Staatsangehöriger im In- und Ausland allesamt als unbehelflich zu qualifizieren und vermögen nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Die Ausführungen in der Replik, wonach ihm eine aus China ausgereiste Klassenkameradin auf seine telefonische Anfrage im (...) mitgeteilt habe, dass sein Vater und D._______ im (...) verhaftet worden seien, dass über deren Schicksal nichts bekannt sei, dass er bei den Behörden als Missionar bekannt sei und im Falle der Rückkehr verhaftet würde, stellen sich als unbelegte Parteibehauptungen aus zweiter Hand dar.

E. 5.2 Die Einwände des Beschwerdeführers zum Vorhalt einer widersprüchlichen Aussage bezüglich der noch an der BzP behaupteten polizeilichen Suche kurz vor der Ausreise, welche in der späteren Anhörung verneint worden sei, sind als nicht stichhaltig zu erachten. So kann die entstandene Ungereimtheit nicht mit einer unpräzisen Übersetzung während der BzP erklärt werden. Die Durchsicht des Protokolls zeigt zunächst, dass die in der Muttersprache des Beschwerdeführers durchgeführte Befragung reibungslos verlief und keine Zweifel an der Verwertbarkeit der Aussagen aufkommen lässt. Auf Nachfrage bestätigte der Beschwerdeführer denn auch, dass er die Dolmetscherin gut verstehe und gab am Schluss der Befragung nach der Rückübersetzung an, dass das Protokoll seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche (vgl. act. A3/12 S. 3 und 9). Die Dolmetscher und Dolmetscherinnen werden zudem hinsichtlich ihrer sprachlichen Fähigkeit und charakterlichen Eignung sorgfältig geprüft und sind angehalten, ihre Arbeit objektiv zu verrichten. Es ist ihnen verwehrt, Aussagen zusammenzufassen oder zu interpretieren wie auch in eigener Regie Fragen zu stellen. Vor diesem Hintergrund sind am Einwand, wonach seine Differenzierung zwischen polizeilichen Vorsprachen und dem Erscheinen des Parteifunktionärs der kommunistischen Partei nicht übersetzt beziehungsweise nicht berücksichtigt worden sei und ihn die Dolmetscherin damit beschwichtigt habe, es sei eine Nebensächlichkeit, die nicht zu korrigieren sei, überwiegende Zweifel anzubringen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer anlässlich der BzP explizit angeführt, dass die Polizei das sechste Mal gekommen sei. Auf die zwei Nachfragen, "wohin kam die Polizei diese 6x?" und "Wen suchte die Polizei?", machte er keine Differenzierungen geltend (vgl. act. A3/12 S. 8 oben). Sodann ist sein Einwand in diesem Zusammenhang (vgl. Beschwerdeschrift S. 7), er habe in der Anhörung seine Aussage präzise zu Protokoll bringen können, wo er den Besuch des Dorfsekretärs bei seinem Bruder geschildert habe (vgl. act. A11/20 S. 8), bereits deshalb als unbehelflich zu erachten, weil er im Gegensatz dazu in der BzP davon sprach, dass die Polizei stets zu seinen Eltern gekommen sei; der Bruder blieb unerwähnt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich damit als unglaubhaft.

E. 5.3 Es besteht mit Blick auf die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe und die in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer, weil er in der Schweiz um flüchtlingsrechtlichen Schutz nachgesucht hat und wegen seines längeren Auslandsaufenthalts beziehungsweise weil sein Schengen-Visum abgelaufen ist, bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit asylrelevanten Verfolgungshandlungen zu rechnen hat (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-562/2018 vom 12. Februar 2018 E. 6.5; D-4497/2017 vom 9. Februar 2018 E. 6; D-5122/2017 vom 29. November 2017 E. 5.3). Er bringt denn auch keine substanziellen Argumente vor, inwiefern die chinesischen Behörden von seinem Asylgesuch hätten Kenntnis erlangen sollen.

E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach China ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach China dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in China lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in China nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen.

E. 7.4.2 Aus den Akten ergeben sich sodann auch keine Hinweise auf individuelle Unzumutbarkeitselemente. Der Beschwerdeführer verfügt vor Ort über soziale Anknüpfungspunkte sowie über (Nennung Ausbildung) und Arbeitserfahrung. Relevante gesundheitliche Probleme gehen aus den Akten nicht hervor. Dementsprechend ist nicht davon auszugehen, dass er nach einer Rückkehr nach China dort in eine existenzgefährdende Situation gerät. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der im Besitz eines bis am (...) gültigen Passes ist, die für eine Rückkehr allfällig notwendig werdenden Reisevorkehrungen bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates zu treffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 25. September 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, womit auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2017 wurde ausserdem der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand bestellt (Art. 110a Abs. 1 AsylG), weshalb ihm ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen auszurichten ist. Der Rechtsvertreter machte in seiner Honorarnote vom 6. November 2017 einen als angemessen zu erachtenden Aufwand von 9.95 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 300.- und Auslagen von 268.90 geltend. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte aus. Der in der Kostennote enthaltene Ansatz von Fr. 300.- ist deshalb auf Fr. 220.- zu reduzieren. In Anbetracht dieser Ausführungen, der Kostennote (Art. 9 Abs. 1 Bst. a und b VGKE) und der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die dem Rechtsvertreter auszurichtende amtliche Entschädigung auf insgesamt Fr. 2 655.- festzusetzen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2 655.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5273/2017 Urteil vom 22. Juni 2018 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. August 2017 / N_______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess China eigenen Angaben zufolge am (...) und gelangte am (...) auf dem Luftweg in die Schweiz, wo er am 2. Oktober 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch stellte. Am 21. Oktober 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 4. März 2016 wurde er einlässlich angehört. Zur Begründung seines Gesuches führte der Beschwerdeführer an, er - und ebenso seine (Nennung Verwandte) - gehöre seit (...) der in China verbotenen Glaubensgemeinschaft C._______ an. Im (...) habe die Polizei eine Glaubensschwester in einem Nachbardorf anlässlich eines Treffens verhaftet. Diese Frau habe gewusst, dass er ein Gläubiger sei, da sie einmal bei ihnen zu Hause bei einem Treffen gewesen sei. Um von dieser Person nicht verraten zu werden, seien sie durch die C._______ instruiert worden, ihre Treffen nicht mehr daheim, sondern an einem anderen Ort durchzuführen, was sie denn auch getan hätten. (...) Monate später habe die Glaubensgemeinschaft sie aufgefordert, ihren Aufenthaltsort zu wechseln, worauf er sich mit seinem Vater zur (Nennung Verwandte) begeben habe. Seine Mutter sei demgegenüber auf Wunsch seines Bruders zuhause geblieben. Einen Monat später respektive im (...) sei die Polizei erstmals zu ihnen nachhause gekommen, habe alles durchsucht und seine Mutter gefragt, ob sein Vater ein Gläubiger sei, was sie verneint habe. Zwischen (...) und (...) sei die Polizei insgesamt sechs Mal vorbeigekommen, wobei D._______ im (...) verhaftet und bis Ende des Jahres (...) in Haft genommen worden sei. Die Polizei habe wiederholt nach dem Aufenthaltsort seines Vaters gefragt und gegenüber seiner Mutter gedroht, sein Vater sei ein Gläubiger und müsse deshalb mit entsprechenden Konsequenzen rechnen. Als Folge dieser polizeilichen Kontrollen hätten sich seine Eltern nach E._______ (Kreis F._______, Provinz G._______) begeben. Er selber sei nach H._______ umgezogen. Im (...) sei er zusammen mit seiner (Nennung Verwandte) zu einem Treffen gegangen. Da der Bruder des Gastgebers sie angezeigt habe, sei die Polizei erschienen. Sie seien aber rechtzeitig gewarnt worden und hätten fliehen können. Das Haus ihres Gastgebers sei durchsucht und dieser verhaftet worden. In der Folge habe er (Beschwerdeführer) sich aus Angst vor einer möglichen Festnahme durch die Polizei nur noch an wenigen Treffen beteiligt. Schliesslich habe er sich im (...) einen Pass ausstellen lassen und im (...) seine Arbeitsstelle gekündigt, um seine Ausreise vorbereiten zu können. Ein Freund habe ihm ein Schengen-Touristenvisum für seine Einreise in die Schweiz beschafft. Er sei schliesslich per Flugzeug von I._______ aus legal über J._______ in die Schweiz gereist. Der Beschwerdeführer reichte (Nennung Identitätsdokumente) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 10. August 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 15. September 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-tragte die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Der Beschwerdeschrift lagen (Auflistung Beweismittel) bei. D. Der Beschwerdeführer liess dem Bundesverwaltungsgericht ein persönlich verfasstes Schreiben vom 20. September 2017, (Nennung Beweismittel) zukommen. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. F. In seiner Vernehmlassung vom 3. Oktober 2017 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. G. Die Replik des Beschwerdeführers ging unter Beilage von Fotokopien innert erstreckter Frist am 3. November 2017 beim Gericht ein. H. Mit Eingabe vom 6. November 2017 legte der Rechtsvertreter eine Kostennote samt einer Rechnung für Dolmetscherleistungen ins Recht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung und damit einhergehend eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs. Diese Rügen sind vorweg zu prüfen. 2.1 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle-ge des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Sodann verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begründung des Entscheids niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2 f.). 2.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe ihn pflichtwidrig nicht mit dem angeblichen Widerspruch in seinen Aussagen betreffend die Schwierigkeiten mit den chinesischen Behörden oder eine Suche derselben nach ihm konfrontiert, ist festzuhalten, dass sich aus Art. 30 Abs. 1 VwVG kein Anspruch eines Asylgesuchstellers ergibt, zu seinen eigenen, im Verlauf des Asylverfahrens deponierten Aussagen vor Erlass einer entsprechenden Verfügung Stellung zu nehmen. Wohl kann es im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes geboten erscheinen, einen Asylgesuchsteller - namentlich zur allfälligen Klärung aufgetretener Ungereimtheiten oder Widersprüche - mit seinen eigenen früheren Aussagen, nie aber mit einer rechtlichen Würdigung dieser Aussagen, zu konfrontieren. Der Anspruch auf vorgängige Anhörung wird indessen im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen selber wahrgenommen; indem ein Asylgesuchsteller im Rahmen der Anhörung seine Asylgründe darlegt, nimmt er an den entsprechenden Beweiserhebungen unmittelbar teil; ein weiterer Anspruch, zum Beweisergebnis der Anhörung Stellung zu nehmen, besteht nicht. Wann und wieweit der Asylgesuchsteller mit Widersprüchen oder Tatsachenwidrigkeiten in den eigenen Aussagen zu konfrontieren ist, ist somit nicht eine Frage eines verfahrensrechtlichen Anspruches eines Gesuchstellers, sondern der Pflicht der Behörde zur Feststellung des vollständigen Sachverhaltes (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13). In casu kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass ihm anlässlich der Anhörung eine von seinen früheren Vorbringen abweichende Aussage nicht vorgehalten wurde, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist sodann nicht zu erkennen, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des SEM-Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (BGE 129 I 232 E. 3.2). 2.3 Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, dass die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung des Verfolgungsrisikos die Verschärfung der Verfolgungssituation von Christen ausser Acht gelassen habe, ist zu entgegnen, dass sich das SEM im angefochtenen Entscheid in einlässlicher Weise zu den wesentlichen und zentralen Elementen der vorgebrachten Asylgründe äusserte und in der Folge die damit in Zusammenhang stehenden Vorkommnisse würdigte (vgl. act. A12/8 S. 3 ff.). Sie kam nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes respektive des rechtlichen Gehörs noch eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Zudem beruht der Entscheid der Vorinstanz auf einer laufenden Überprüfung und Einschätzung der aktuellen Situation in China. 2.4 Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass (Ausführungen, weshalb die Vorinstanz ihre Abklärungspflicht verletzt habe). Nachdem sich vorliegend die Vorinstanz in ihrem Entscheid mit der Situation christlicher Glaubensgemeinschaften in China und dabei insbesondere mit derjenigen der C._______ auseinandersetzte, eine Vorverfolgung als unglaubhaft erachtete und die Identifizierbarkeit des Beschwerdeführers durch die chinesischen Behörden als Angehöriger der C._______ verneinte, ist diesbezüglich keine Verletzung der Abklärungspflicht zu erkennen. 2.5 Zusammenfassend erweist sich der Sachverhalt, soweit erheblich, als vollständig und richtig festgestellt. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes respektive des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM fest, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine konkrete Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft C._______ glaubhaft zu machen. So sei er seinen Angaben zufolge deswegen von der Polizei zwischen (...) bis (...) insgesamt fünf Mal zuhause gesucht worden. Im (...) habe er sich einen Reisepass ausstellen lassen und persönlich bei der Polizei abgeholt. Jedoch würden gemäss dem chinesischen Reisepassgesetz Personen, welche einer Straftat angeklagt seien oder verdächtigt würden, kein Reisepass ausgestellt. Es stehe demnach fest, dass er im Zeitpunkt der Ausstellung des Reisepasses nicht unter Strafverdacht gestanden sei, zumal er am (...) auch ohne weitere Abklärungen oder Befragungen über den internationalen Flughafen in I._______ habe ausreisen können. Sodann habe er sich hinsichtlich der polizeilichen Suche nach seiner Person widersprüchlich geäussert. Ferner existiere in China eine grosse christliche Gemeinschaft. Mitglieder registrierter Kirchen hätten keine Verfolgung zu befürchten, solange die Kirchen keine illegalen Aktivitäten ausführen würden. Nicht-registrierte Kirchen würden als "Hauskirchen" bezeichnet, welche zwar gesetzlich nicht erlaubt seien, aber regelmässig geduldet würden. Hauskirchen und deren Mitglieder würden sich daher in einer Grauzone bewegen, die sich durch regionale Disparitäten beim behördlichen Vorgehen auszeichne. Davon zu unterscheiden seien diejenigen Glaubensgemeinschaften, (Nennung Unterschiede). Bei der C._______, deren Mitglied der Beschwerdeführer sei, handle es sich (...). Die geltend gemachte Vorverfolgung könne nicht geglaubt werden. (...). Für die Annahme einer konkreten Verfolgungsgefahr sei aber vorauszusetzen, dass das Mitglied als solches für die Behörden identifizierbar sei, was vorliegend zu verneinen sei. So sei die Passausstellung und die Ausreise des Beschwerdeführers problemlos verlaufen. Auch spreche der Umstand, dass er bis kurz vor seiner Ausreise einer geregelten Arbeit nachgegangen sei, dafür, dass seitens der Behörden keine Verdachtsmomente gegen ihn bestanden hätten. Ferner seien aus den Akten keine Hinweise ersichtlich, dass er wegen der Verhaftung eines Mitglieds seiner Glaubensgemeinschaft im (...) etwas zu befürchten hätte. Denn einerseits habe er angegeben, diese Person nicht gut zu kennen und andererseits würden untereinander immer Decknamen verwendet und keine persönlichen Informationen ausgetauscht. Es sei somit unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer von dieser Person hätte denunziert werden können. Auch die angeführten Vorfälle im Jahr (...) vermöchten keine Identifizierbarkeit zu begründen, da diese zu keiner Verfolgungssituation geführt hätten. Insgesamt sei davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Volksrepublik China nicht als Mitglied einer verbotenen Glaubensgemeinschaft identifiziert worden sei oder eine solche in der Zwischenzeit stattgefunden hätte. Seine Glaubenszugehörigkeit sei somit asylrechtlich unbeachtlich. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerdeschrift entgegen, aufgrund seiner detaillierten Angaben zu den Hintergründen, der Leh-re und den Kulturpraktiken der Hauskirche stehe seine Mitgliedschaft zur Glaubensgemeinschaft C._______ ausser Frage. Er habe damals erfolgreich einen Pass beantragen und seine Heimat legal verlassen können, weil zu jenem Zeitpunkt offenbar noch kein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt gewesen sei. Er sei von den örtlichen Behörden gesucht, aber offenbar noch nicht national zur Fahndung ausgeschrieben worden. Sein Bruder habe unter einem Vorwand bei den (Nennung Behörden) abgeklärt, ob etwas über die Religion oder einen Suchbefehl betreffend seiner Person vermerkt gewesen sei. Da die Passbehörden bei der Ausstellung von Pässen auf das nationale Register zurückgreifen würden, habe er noch einen Pass erhalten. Das Visum habe er dann später über Kontakte, Bestechung und unter Angabe von falschen Informationen erhalten. Auch sei im Zeitpunkt der Ausreise vermutlich noch kein formeller, nationaler Haftbefehl vorgelegen. Ferner beruhe der Vorhalt zur an der BzP behaupteten polizeilichen Suche kurz vor der Ausreise, welche in der Anhörung verneint worden sei, auf einer unpräzisen Übersetzung. So sei nicht zwischen der lokalen Polizei und dem Dorfsekretär beziehungsweise Parteifunktionär der kommunistischen Partei unterschieden worden. Bereits in der BzP habe er angeführt, dass die Polizei fünf Mal und der Parteifunktionär einmal zuhause erschienen sei. Diese Differenzierung sei nicht übersetzt worden und auf seinen Hinweis bei der Rückübersetzung habe ihn die Dolmetscherin beschwichtigt und angeführt, es sei eine Nebensächlichkeit, die nicht zu korrigieren sei, da er zudem schon zwei Mal seine Meinung geändert habe. Er habe dann nach anfänglichem Insistieren aufgegeben und angenommen, dass er bei der eingehenderen Anhörung seine Aussage präzise zu Protokoll bringen könne. Dort habe er dann den Besuch des Dorfsekretärs bei seinem Bruder geschildert. Ein Widerspruch liege daher nicht vor, sondern seine Antwort in der BzP sei schlicht verkürzt wiedergegeben worden. Zudem sei in seinem kleinen Dorf die Kontrolle durch die Partei sehr eng, weshalb die Meldung des örtlichen Parteisekretärs an die Polizei, dass er im Dorf gesichtet worden sei, als sehr wahrscheinlich erachtet werden müsse. Ferner vermöge die Argumentation der Vorinstanz, wonach er für die chinesischen Behörden nicht als Mitglied der C._______ identifizierbar gewesen sei, weil er bis zu seiner Ausreise einer geregelten Arbeit nachgegangen sei, nicht zu überzeugen. So habe er in der Anhörung ausgeführt, dass ihm die (Nennung Verwandte) ein neues Versteck und eine neue Arbeit unter falscher Identität verschafft habe. Er habe sich stets vorsichtig verhalten, wenn er zu Treffen der Hauskirche gegangen sei und habe glaubhaft geschildert, wie er bei einer Razzia während eines Treffens nur knapp einer Verhaftung entgangen sei. Bei jenem Zugriff sei der Gastgeber verhaftet worden und habe sich im Zeitpunkt seiner Ausreise noch immer in Haft befunden. Die Inhaftierung habe in direktem Zusammenhang mit ihm gestanden, weshalb er berechtigter Weise davon ausgehen müsse, dass nach seiner Ausreise weitere Details bekanntgeworden seien und er im heutigen Zeitpunkt auf der Fahndungsliste stehe. Weiter sei zur Verwendung von Decknamen anzuführen, dass D._______ zu einem Geständnis gezwungen worden sei. Aufgrund der familiären Bande sei deshalb der Verdacht naheliegend, dass andere Familienmitglieder ebenfalls zur verbotenen Gemeinschaft gehören würden. Andererseits sei bei Verhören damit zu rechnen, dass trotz der Verwendung von Decknamen die Identität von anderen Personen auffliege, zumal auch von flächendeckender digitaler Überwachung auszugehen sei. Zudem gehe die Regierung in seiner Herkunftsprovinz G._______, (Nennung Vorgehensweise). Es sei aus neueren Berichten ersichtlich, dass sich die Verfolgungssituation von Christen verschärft habe, was die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung des Verfolgungsrisikos gänzlich ausser Acht gelassen habe. Nachdem er sehr detailliert über seinen Glauben habe berichten können, der einzige von der Vorinstanz erwähnte angebliche Widerspruch habe aufgelöst werden können und seine Ausführungen keinen anderen Schluss zuliessen, als dass er von tatsächlichen Erlebnissen berichte, würden seine glaubhaften Aussagen allfällige Unstimmigkeiten überwiegen. Vorliegend bestehe eine begründete Furcht vor Verfolgung, da seine Familie im Visier der Behörden stehe und in seinem Umfeld diverse Personen verhaftet worden seien. Zwar habe er noch ausreisen können, er dürfte jedoch mittlerweile wegen seiner Zugehörigkeit zur C._______ zur Fahndung ausgeschrieben sein. Es könne ihm nicht zugemutet werden, auf die öffentliche Ausübung seiner Religion zu verzichten, um der Verfolgung zu entgehen. Sodann würden subjektive Nachfluchtgründe vorliegen. Nach der aktuellen Rechtsprechung (Urteile des BVGer E-721/2017 und E-732/2017 vom 28. Juni 2017 E. 5.1 und E-1815/2016 vom 11. August 2017 E. 5.1) sei eine Gefährdung von chinesischen Staatsangehörigen, die im Ausland ein Asylgesuch gestellt und gegen ausländische Migrationsgesetze verstossen hätten, nicht zum vornherein von der Hand zu weisen. Aufgrund seiner langjährigen Landesabwesenheit in einem christlichen Land und der öffentlichen Praktizierung seines Glaubens sei von einer Identifizierung seiner Person auszugehen. Sein Schengen-Visum sei seit beinahe (...) Jahren abgelaufen. Bei einer Rückkehr drohe ihm die Inhaftierung. Sodann habe er auch in der Schweiz seinen christlichen Glauben weiter ausgeübt. Erstmals habe er dies auch in der Öffentlichkeit getan durch Gesang und Gebet in K._______. Aufgrund des gut ausgebauten Überwachungsapparats der chinesischen Regierung müsse davon ausgegangen werden, dass sie auch davon Kenntnis hätten. Angesichts des Vorbehalts in Art. 3 Abs. 4 AsylG erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. 4.3 In ihrer Vernehmlassung bringt die Vorinstanz vor, es werde in der Beschwerdeschrift auf kürzlich ergangene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, wonach bereits die Stellung eines Asylgesuchs im Ausland zu einer Gefährdung seitens der chinesischen Behörden führen könne. Vorliegend sei jedoch nicht ersichtlich, wie die heimatlichen Behörden von seiner Asylgesuchstellung hätten Kenntnis erhalten sollen. Der alleinige Umstand des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Visums reiche jedenfalls für die Begründung von Nachfluchtgründen nicht aus. Ferner könne aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung (vgl. act. A11/20 F110) von einem öffentlichen Praktizieren seines Glaubens C._______ nicht die Rede sein. Konkrete Anhaltspunkte, dass er von den chinesischen Behörden als Angehöriger der C._______ identifiziert worden wäre, seien nicht aktenkundig. Eine solche einzig aufgrund der langen Landesabwesenheit oder des (einmaligen) Besuchs einer christlichen Einrichtung in der Schweiz anzunehmen, sei indes als Hypothese zu würdigen. 4.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer fest, er habe vergeblich versucht, seine Eltern telefonisch zu erreichen. Am (...) habe er von einer ehemaligen Klassenkameradin telefonisch erfahren, dass diese im (...) bei seiner (Nennung Verwandte) im Geschäft vorbeigegangen sei, worauf die (Nennung Verwandte) von der seit (...) Wochen andauernden Inhaftierung der D._______ berichtet habe. Sein Vater sei zudem einen Monat vorher festgenommen worden. Die Klassenkameradin habe China im (...) verlassen und es bestünden keine Informationen über den Verbleib seiner Angehörigen. Jedenfalls habe sie ihn gewarnt, dass er bei den Behörden als Missionar bekannt sei und im Falle der Rückkehr verhaftet würde. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen bestünden konkrete Hinweise, dass er im Falle einer Rückkehr aufgrund seiner langen Landesabwesenheit bereits auf dem Flughafen in Gewahrsam genommen würde. Die Vor-instanz stütze sich in der Vernehmlassung auf einen nicht mehr aktuellen Bericht der australischen Behörden aus dem Jahre (...). Bereits damals sei ausgeführt worden, dass keine allgemeinen Aussagen über die Behandlung abgewiesener Asylsuchender möglich seien. Inzwischen habe sich die Situation für religiöse Minderheiten stark verschlechtert. Zudem würden die chinesischen Behörden ihre Staatsbürger im In- und Ausland systematisch überwachen. Weiter treffe er sich regelmässig mit Gleichgesinnten zu Hause bei einem Mitglied zum Lesen der Worte von C._______. Trotz seinen Versuchen sei es ihm kaum gelungen, bei Christen in der Schweiz Anschluss zu finden. Er habe regelmässig die reformierte Kirche K._______ und das örtliche Begegnungszentrum besucht. Sodann nehme er an Online-Treffen mit anderen Mitgliedern teil, um gemeinsam zu singen und zu beten. Er sei entgegen der vorinstanzlichen Ansicht vermutungsweise von den chinesischen Behörden infolge deren systematischen Überwachung als Mitglied der C._______ identifiziert worden, wenn nicht vor seiner Ausreise, so nun zweifelsohne aufgrund seiner Landesabwesenheit in einem christlichen Land und der fortgesetzten Ausübung seines Glaubens. 5. 5.1 Nach Durchsicht der Akten ist vorliegend der Argumentation der Vor- instanz im Asylpunkt im Ergebnis beizupflichten. Insbesondere teilt das Gericht die Auffassung, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausstellung seines Reisepasses nicht unter Strafverdacht stand, und der Umstand, dass er sich persönlich einen Reisepass ausstellen liess, als starkes Indiz dafür zu werten ist, dass er selbst ebenfalls nicht von einem konkreten Strafverdacht aufgrund seiner Religionszugehörigkeit ausgegangen ist. Dies gilt umso mehr, als die derselben Glaubensgemeinschaft angehörende D._______ bereits zuvor von der Polizei festgenommen und den Angaben nach unter Folter den Namen seines Vaters preisgegeben hat (vgl. act. A11/20 S. 7). Auch hätte er nicht ohne weitere Abklärungen oder Befragungen ausreisen können, wenn er tatsächlich im Visier der Behörden gestanden hätte, weshalb seine problemlose Ausreise vielmehr gegen die behauptete Verfolgungssituation spricht. Die Zweifel an der Kenntnis der Behörden über die religiösen Überzeugungen des Beschwerdeführers und der daraus resultierenden Verfolgungssituation werden auch darin bestätigt, dass der Beschwerdeführer unter der eigenen Identität ein Visum ausstellen liess und über den streng kontrollierten Flughafen von I._______ ausgereist ist. Er führte denn auch an, er habe bei der Ausreise keine Probleme gehabt, sei aber im Flughafen sehr lange kontrolliert worden und die Beamten hätten alles durchsucht (vgl. act. A3/12 S. 6). Dies weist in keiner Weise auf eine ernsthafte Bedrohungslage von Seiten der Behörden hin. Der Hinweis auf die fehlende landesweite Fahndung respektive eines vermutungsweise noch nicht vorliegenden formellen, nationalen Haftbefehls ist diesbezüglich als unbehelflich zu erachten. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Ausstellung des Visums sei allein über Kontakte, Bestechung und unter Angabe von falschen Informationen möglich gewesen, ist entgegenzuhalten, dass er bei tatsächlicher Furcht vor einer Verhaftung kaum mit den eigenen Personalien ausgereist wäre. Ferner wäre bei der geltend gemachten Verfolgung - gemäss seinen Aussagen habe die Polizei bereits seit dem (...) nach ihm und seinem Vater gesucht - zu erwarten gewesen, dass er, wenn auch unter einem anderen Namen, nicht noch (...) Jahre in einer anderen Ortschaft des gleichen Bezirks arbeiten, sondern direkt das Land verlassen würde. Realitätsfremd erscheint zudem, dass er sich die letzten (...) Tage ausgerechnet bei einem Glaubensbruder versteckt gehalten haben soll, obwohl bei diesem ebenfalls die Gefahr einer Durchsuchung oder Verhaftung bestanden haben dürfte (vgl. act. A3/12 S. 4). Es bestehen sodann auch keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer seinen Glauben öffentlich praktizieren würde und deswegen von den chinesischen Behörden als Angehöriger der C._______ identifiziert worden wäre. Alleine die Teilnahme an privaten Treffen bei Glaubensbrüdern oder der Besuch einer reformierten Kirche sowie eines Begegnungszentrums lassen eine solche Schlussfolgerung in keiner Weise zu. Der Beschwerdeführer gesteht denn auch selber ein, dass es ihm kaum gelungen sei, bei Christen in der Schweiz Anschluss zu finden (vgl. Replik vom 2. November 2017, S. 2). Unter diesen Umständen sind die weiteren Erklärungsversuche, wie und warum er durch die chinesischen Behörden identifiziert worden sein könnte und weshalb er im heutigen Zeitpunkt auf der Fahndungsliste stehe, und die wiederholten Hinweise auf die systematische Überwachung sämtlicher chinesischer Staatsangehöriger im In- und Ausland allesamt als unbehelflich zu qualifizieren und vermögen nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Die Ausführungen in der Replik, wonach ihm eine aus China ausgereiste Klassenkameradin auf seine telefonische Anfrage im (...) mitgeteilt habe, dass sein Vater und D._______ im (...) verhaftet worden seien, dass über deren Schicksal nichts bekannt sei, dass er bei den Behörden als Missionar bekannt sei und im Falle der Rückkehr verhaftet würde, stellen sich als unbelegte Parteibehauptungen aus zweiter Hand dar. 5.2 Die Einwände des Beschwerdeführers zum Vorhalt einer widersprüchlichen Aussage bezüglich der noch an der BzP behaupteten polizeilichen Suche kurz vor der Ausreise, welche in der späteren Anhörung verneint worden sei, sind als nicht stichhaltig zu erachten. So kann die entstandene Ungereimtheit nicht mit einer unpräzisen Übersetzung während der BzP erklärt werden. Die Durchsicht des Protokolls zeigt zunächst, dass die in der Muttersprache des Beschwerdeführers durchgeführte Befragung reibungslos verlief und keine Zweifel an der Verwertbarkeit der Aussagen aufkommen lässt. Auf Nachfrage bestätigte der Beschwerdeführer denn auch, dass er die Dolmetscherin gut verstehe und gab am Schluss der Befragung nach der Rückübersetzung an, dass das Protokoll seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche (vgl. act. A3/12 S. 3 und 9). Die Dolmetscher und Dolmetscherinnen werden zudem hinsichtlich ihrer sprachlichen Fähigkeit und charakterlichen Eignung sorgfältig geprüft und sind angehalten, ihre Arbeit objektiv zu verrichten. Es ist ihnen verwehrt, Aussagen zusammenzufassen oder zu interpretieren wie auch in eigener Regie Fragen zu stellen. Vor diesem Hintergrund sind am Einwand, wonach seine Differenzierung zwischen polizeilichen Vorsprachen und dem Erscheinen des Parteifunktionärs der kommunistischen Partei nicht übersetzt beziehungsweise nicht berücksichtigt worden sei und ihn die Dolmetscherin damit beschwichtigt habe, es sei eine Nebensächlichkeit, die nicht zu korrigieren sei, überwiegende Zweifel anzubringen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer anlässlich der BzP explizit angeführt, dass die Polizei das sechste Mal gekommen sei. Auf die zwei Nachfragen, "wohin kam die Polizei diese 6x?" und "Wen suchte die Polizei?", machte er keine Differenzierungen geltend (vgl. act. A3/12 S. 8 oben). Sodann ist sein Einwand in diesem Zusammenhang (vgl. Beschwerdeschrift S. 7), er habe in der Anhörung seine Aussage präzise zu Protokoll bringen können, wo er den Besuch des Dorfsekretärs bei seinem Bruder geschildert habe (vgl. act. A11/20 S. 8), bereits deshalb als unbehelflich zu erachten, weil er im Gegensatz dazu in der BzP davon sprach, dass die Polizei stets zu seinen Eltern gekommen sei; der Bruder blieb unerwähnt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich damit als unglaubhaft. 5.3 Es besteht mit Blick auf die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe und die in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer, weil er in der Schweiz um flüchtlingsrechtlichen Schutz nachgesucht hat und wegen seines längeren Auslandsaufenthalts beziehungsweise weil sein Schengen-Visum abgelaufen ist, bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit asylrelevanten Verfolgungshandlungen zu rechnen hat (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-562/2018 vom 12. Februar 2018 E. 6.5; D-4497/2017 vom 9. Februar 2018 E. 6; D-5122/2017 vom 29. November 2017 E. 5.3). Er bringt denn auch keine substanziellen Argumente vor, inwiefern die chinesischen Behörden von seinem Asylgesuch hätten Kenntnis erlangen sollen. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach China ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach China dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in China lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in China nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen. 7.4.2 Aus den Akten ergeben sich sodann auch keine Hinweise auf individuelle Unzumutbarkeitselemente. Der Beschwerdeführer verfügt vor Ort über soziale Anknüpfungspunkte sowie über (Nennung Ausbildung) und Arbeitserfahrung. Relevante gesundheitliche Probleme gehen aus den Akten nicht hervor. Dementsprechend ist nicht davon auszugehen, dass er nach einer Rückkehr nach China dort in eine existenzgefährdende Situation gerät. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der im Besitz eines bis am (...) gültigen Passes ist, die für eine Rückkehr allfällig notwendig werdenden Reisevorkehrungen bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates zu treffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 25. September 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, womit auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2017 wurde ausserdem der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand bestellt (Art. 110a Abs. 1 AsylG), weshalb ihm ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen auszurichten ist. Der Rechtsvertreter machte in seiner Honorarnote vom 6. November 2017 einen als angemessen zu erachtenden Aufwand von 9.95 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 300.- und Auslagen von 268.90 geltend. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte aus. Der in der Kostennote enthaltene Ansatz von Fr. 300.- ist deshalb auf Fr. 220.- zu reduzieren. In Anbetracht dieser Ausführungen, der Kostennote (Art. 9 Abs. 1 Bst. a und b VGKE) und der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die dem Rechtsvertreter auszurichtende amtliche Entschädigung auf insgesamt Fr. 2 655.- festzusetzen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2 655.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: