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D-3978/2018

D-3978/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-10-15 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden reisten am (...) im Rahmen der damaligen Visumserleichterung für syrische Staatsangehörige in die Schweiz ein. Gestützt auf einen Antrag der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde verfügte das BFM (Bundesamt für Migration, seit 1. Januar 2015 SEM) am 21. Januar 2014 ihre Wegweisung aus der Schweiz, ordnete jedoch gleichzeitig wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. A.b Am (...) reichten sie beim SEM ein schriftliches Asylgesuch ein und suchten am 29. Dezember 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nach, wo am 14. Januar 2016 die Befragungen zur Person (BzP) stattfanden. Am 20. Oktober 2017 wurden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau vom SEM einlässlich zu den Asylgründen angehört. A.c Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Kurde und habe mit seiner Familie in F._______ bei G._______ (kurdisch: H._______), Provinz I._______, gelebt. Er habe bis zum (...). Lebensjahr in J._______ gearbeitet und dann seinen Militärdienst absolviert. Anschliessend sei er nach Hause zurückgekehrt und habe zusammen mit seinem (Nennung Verwandter) ein Geschäft eröffnet. Im (...) sei er für den aktiven Reservedienst bei der syrischen Armee aufgeboten worden. Er habe dem Aufgebot, das sein Vater auf dem Posten der Polizei entgegengenommen habe, keine Folge geleistet und sich in der Folge bei seinem (Nennung Verwandter) versteckt. Die Polizei habe etwa (Nennung Dauer) später bei seinen Eltern nach ihm gefragt. Er sei deshalb auf Anraten seines Vaters mit seiner Familie im (...) nach K._______ ausgereist. Ferner sei seinem Vater im (...) ein gegen ihn gerichteter Haftbefehl respektive eine Vorladung ausgehändigt worden, weil er sich nicht zum Reservistendienst gemeldet habe. Er befürchte, im Falle einer Rückkehr wegen seiner Dienstverweigerung flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu gewärtigen. A.d Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend; sie führte an, wegen der Gründe ihres Ehemannes ausgereist zu sein. A.e Der Beschwerdeführer reichte (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 11. Juni 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Ferner hielt es fest, dass die am 21. Januar 2014 angeordnete vorläufige Aufnahme bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen weiterhin bestehe. C. Mit Eingabe vom 9. Juli 2018 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragten, es sei der Entscheid des SEM aufzuheben und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und sie seien als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. D. Am 16. Juli 2018 gingen beim Gericht die beigezogenen Dossiers N_______ (M._______ und Familie) und N_______ (N._______) ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2018 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 22. August 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde am 14. August 2018 bezahlt.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch hier, endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVGG).

E. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 In der Rechtsmitteleingabe wird vorab gerügt, der Sachverhalt sei unrichtig sowie unvollständig festgestellt worden. Vorliegend ging die Vor-instanz aufgrund der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 VwVG) davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. Dabei kam sie nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der aktuellen Situation in Syrien, die im Übrigen durch das SEM einer laufenden Überprüfung unterzogen wird, zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden, was noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Sorgfaltspflicht darstellt. Die verfügende Behörde muss sich dabei nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b). Die Vor- instanz konzentrierte sich denn auch auf die für den vorinstanzlichen Entscheid massgebenden Vorbringen, ohne diese oberflächlich oder pauschal zu würdigen oder gar den Rahmen des Ermessens zu überspannen, zumal ihr bei der Beurteilung der in Art. 3 AsylG oder Art. 7 AsylG statuierten Vor- aussetzungen an das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft ohnehin kein Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/2 E. 5.3, 2010/54 E. 7.7).

E. 4.2 In der Zwischenverfügung vom 7. August 2018 wurde sodann in zu bestätigender Weise festgehalten, dass sich aus Art. 30 Abs. 1 VwVG kein Anspruch eines Asylgesuchstellers ergibt, sich vor Erlass einer entsprechenden Verfügung zu seinen eigenen Aussagen im Asylverfahren zu äussern, da der Anspruch auf vorgängige Anhörung im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen selber wahrgenommen wird (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-5273/2017 vom 22. Juni 2018 E. 2.2 mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13). Auch sind die Ausführungen zur Rüge der Verletzung der Begründungspflicht zu bestätigen, wonach es den Beschwerdeführenden möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des SEM-Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (BGE 129 I 232 E. 3.2).

E. 4.3 Gleiches wie in E. 4.2 gilt für die Rüge der Verletzung der Rechtsgleichheit. Die Rechtsgleichheit als Gebot sachgerechter Differenzierung verbietet den rechtsanwendenden Behörden, zwei tatsächlich gleiche Situationen ohne sachlichen Grund rechtlich unterschiedlich zu behandeln. Jedoch hat das SEM dieses Gebot - wie in der Zwischenverfügung vom 7. August 2018 bereits dargelegt - weder hinsichtlich der (Nennung Verwandte) der Beschwerdeführerin mit Blick auf die geltend gemachte Reflexverfolgung noch hinsichtlich anderer Verfahren, in welchen bereits Syrier im Dienst- und reservepflichtigen Alter vom SEM vorläufig als Flüchtlinge aufgenommen worden seien, verletzt. Im vorliegenden Fall wurden die angeblich vergleichbaren tatsächlichen Verhältnisse in den aufgeführten Vergleichsfällen nicht in ausreichendem Masse spezifiziert. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Vorbringen von asylsuchenden Personen grundsätzlich einer individuellen Beurteilung unterliegen, weshalb es durchaus vorkommen kann, dass trotz ähnlicher Sachverhalte respektive punktuell teilweise gleicher Sachverhaltselemente im Ergebnis unterschiedliche Asylentscheide ergehen (vgl. Urteil des BVGer D-2681/2018 E. 6.1.1). Es bestehen hier überdies keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass das SEM ohne vernünftigen Grund neue rechtliche Unterscheidungen eingeführt oder vernünftige rechtliche Unterscheidungen unterlassen hätte.

E. 4.4 Da Willkür ferner nicht schon dann vorliegt, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft, die Beschwerdeführenden jedoch weder näher ausführen noch von Amtes wegen ersichtlich ist, dass und inwiefern die Erwägungen des SEM darunter zu subsumieren sind, erweist sich die Rüge als nicht stichhaltig.

E. 4.5 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung formellen Rechts als unbegründet.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides an, der Beschwerdeführer habe keine konkreten Hinweise zu benennen vermocht, welche auf eine konkrete Einberufung in den Reservedienst hindeuteten. Zudem widerspreche es den Erkenntnissen des SEM, dass er im (...) und im (...) in G._______ ein militärisches Aufgebot der syrischen Armee erhalten haben wolle, da dort im fraglichen Zeitraum kein entsprechendes Rekrutierungsbüro existiert habe. Der eingereichten Kopie eines (Nennung Beweismittel) sei infolge fehlender fälschungssicherer Merkmale die Beweiskraft abzusprechen und die eingereichte Reservistenkarte stelle gar kein Aufgebot dar. Sodann seien die Angaben der Beschwerdeführerin in Bezug auf die behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer oberflächlich und stereotyp ausgefallen. Es sei ihnen demnach nicht gelungen, die vorgebrachte Einberufung in den Reservedienst bei der syrischen Armee glaubhaft zu machen. Ferner sei hinsichtlich der Asylgewährung an die (Nennung Verwandte) der Beschwerdeführerin anzumerken, dass sich aus diesem Umstand in Würdigung sämtlicher Faktoren - fehlendes politisches Profil; mangelnde Hinweise; Heirat - keine Reflexverfolgung herleiten lasse.

E. 6.2 In der Rechtsmittelschrift wird im Wesentlichen vorgebracht, das SEM stütze seinen Entscheid auf Mutmassungen und Spekulationen, statt auf konkrete Tatsachen ab. Tatsächlich habe sich der Beschwerdeführer nur durch die Flucht der behördlichen Suche und Verhaftung entziehen können, da er sich dem Reservedienst entzogen habe. Die syrische Militärbehörde verwalte weiterhin bis heute die militärischen Geschäfte in den von Kurden kontrollierten Gebieten und führe die Rekrutierungsregister. Die Beschwerdeführerin ihrerseits sei der Reflexverfolgung und deren Gefahren ausgesetzt gewesen. Es lägen genügend Anhaltspunkte für weitere Verfolgungsmassnahmen vor, zumal die syrischen Behörden mit grosser Brutalität unter anderem gegen gesuchte Personen vorgehen würden und eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht gegeben sei. Die Vorinstanz behaupte sodann nur pauschal, dass syrische Dokumente leicht käuflich seien und gefälscht werden könnten.

E. 7.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten (vgl. auch nachfolgend E. 7.2). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen. Den Beschwerdeführenden wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 7. August 2018 dargelegt, weshalb ihre Vorbringen in der Beschwerde keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls sowie der Wegweisung zu bewirken vermögen dürften. Seither wurde keine Veränderung der Sachlage dargetan, so dass ebenfalls auf die besagte Zwischenverfügung verwiesen werden kann.

E. 7.2 Wie vom SEM zutreffend festgestellt wurde, bestehen an der geltend gemachten Rekrutierung des Beschwerdeführers für den Reservedienst der syrischen Armee ernsthafte Zweifel. Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Befragungen geltend, im (...) ein Aufgebot für den Reservistendienst erhalten zu haben. Zur Untermauerung seiner Ausführungen reichte er im vorinstanzlichen Verfahren (Nennung Beweismittel) ein. Die Vor-instanz hat zutreffend festgestellt, dass weder das Militärbüchlein noch die Reservistenkarte geeignet sind, ein Aufgebot zum Militärdienst zu belegen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-4076/2017 vom 1. September 2017 E. 4.3 oder E-5456/2013 vom 16. Dezember 2015 E. 8.2, wonach ein Militärbüchlein oder eine Reservistenkarte keine Aufforderung zum Militärdienst zu belegen vermögen). Aus der Reservistenkarte geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer der Reserve zugeteilt wurde. Bei einer Reservistenkarte handelt es sich indes nicht um einen Marschbefehl, sondern um eine reine Bestätigung, der Reserve zugeteilt zu sein und unter gegebenen Umständen einrücken zu müssen (vgl. ebd.). Eine andere Schlussfolgerung ergibt sich auch nicht aus dem zu den Akten gereichten (Nennung Beweismittel), welches angeblich von der militärischen Rekrutierungsstelle in G._______ ausgestellt worden sei. Das SEM hat zutreffend ausgeführt, dass die Echtheit dieses lediglich in Kopie eingereichten Beweismittels zu bezweifeln ist, zumal dieses Dokument keinerlei fälschungssichere Merkmale aufweist. Hinzu kommt, dass die angebliche Vorladung gemäss der vom Beschwerdeführer eingereichten Übersetzung auch kein Ausstellungsdatum enthält. Mithin sind die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente nicht geeignet, die geltend gemachte angebliche Einberufung des Beschwerdeführers zum Reservedienst zu belegen. Im Übrigen ist anzuführen, dass - selbst wenn von einer tatsächlichen Wehrdienstverweigerung des Beschwerdeführers auszugehen wäre - gemäss der in BVGE 2015/3 E. 5.9 angeführten und gefestigten Praxis eine Wehrdienstverweigerung die Flüchtlingseigenschaft auch nur dann zu begründen vermag, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist. Solche Anzeichen liegen vorliegend jedoch nicht vor, zumal sich die Familie des Beschwerdeführers weder aktiv in der Opposition engagierte noch von einem gezielten Verfolgungsinteresse der syrischen Behörden an seiner Person auszugehen ist (SEM act. A11 S. 8).

E. 7.3 Sodann vermag die Beschwerdeführerin mit ihren erstmals auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen zum Vorliegen einer Reflexverfolgung in keiner Weise darzutun, inwiefern sich die politische Gesinnung ihrer (Nennung Verwandte) auf ihre Ausreise aus dem Heimatstaat hätte auswirken sollen oder weshalb dadurch eine Reflexverfolgung vorliegen könnte, nachdem weder sie noch der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren entsprechende behördliche Benachteiligungen jemals geltend gemacht haben. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Gericht beigezogenen Akten (vgl. Bst. D). Demzufolge ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Syrien plötzlich in den Fokus der syrischen Behörden geraten würden.

E. 7.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass die Beschwerdeführenden bei einer (hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Zwar ist aufgrund der längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass bei einer Wiedereinreise nach Syrien eine Befragung durch die heimatlichen Behörden stattfinden würde. Da die Beschwerdeführenden jedoch keine Vorverfolgung erlitten haben und nicht davon auszugehen ist, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind, kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sie als staatsgefährdend eingestuft würden, weshalb die Furcht vor asylrelevanten Massnahmen im Falle einer Rückkehr nicht begründet ist.

E. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht haben, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.2 Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefährdungslage ist jedoch auf die in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung Rechnung getragen und die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3978/2018 Urteil vom 15. Oktober 2018 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), und ihre Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 11. Juni 2018 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden reisten am (...) im Rahmen der damaligen Visumserleichterung für syrische Staatsangehörige in die Schweiz ein. Gestützt auf einen Antrag der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde verfügte das BFM (Bundesamt für Migration, seit 1. Januar 2015 SEM) am 21. Januar 2014 ihre Wegweisung aus der Schweiz, ordnete jedoch gleichzeitig wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. A.b Am (...) reichten sie beim SEM ein schriftliches Asylgesuch ein und suchten am 29. Dezember 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nach, wo am 14. Januar 2016 die Befragungen zur Person (BzP) stattfanden. Am 20. Oktober 2017 wurden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau vom SEM einlässlich zu den Asylgründen angehört. A.c Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Kurde und habe mit seiner Familie in F._______ bei G._______ (kurdisch: H._______), Provinz I._______, gelebt. Er habe bis zum (...). Lebensjahr in J._______ gearbeitet und dann seinen Militärdienst absolviert. Anschliessend sei er nach Hause zurückgekehrt und habe zusammen mit seinem (Nennung Verwandter) ein Geschäft eröffnet. Im (...) sei er für den aktiven Reservedienst bei der syrischen Armee aufgeboten worden. Er habe dem Aufgebot, das sein Vater auf dem Posten der Polizei entgegengenommen habe, keine Folge geleistet und sich in der Folge bei seinem (Nennung Verwandter) versteckt. Die Polizei habe etwa (Nennung Dauer) später bei seinen Eltern nach ihm gefragt. Er sei deshalb auf Anraten seines Vaters mit seiner Familie im (...) nach K._______ ausgereist. Ferner sei seinem Vater im (...) ein gegen ihn gerichteter Haftbefehl respektive eine Vorladung ausgehändigt worden, weil er sich nicht zum Reservistendienst gemeldet habe. Er befürchte, im Falle einer Rückkehr wegen seiner Dienstverweigerung flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu gewärtigen. A.d Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend; sie führte an, wegen der Gründe ihres Ehemannes ausgereist zu sein. A.e Der Beschwerdeführer reichte (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 11. Juni 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Ferner hielt es fest, dass die am 21. Januar 2014 angeordnete vorläufige Aufnahme bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen weiterhin bestehe. C. Mit Eingabe vom 9. Juli 2018 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragten, es sei der Entscheid des SEM aufzuheben und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und sie seien als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. D. Am 16. Juli 2018 gingen beim Gericht die beigezogenen Dossiers N_______ (M._______ und Familie) und N_______ (N._______) ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2018 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 22. August 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde am 14. August 2018 bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch hier, endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVGG). 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Rechtsmitteleingabe wird vorab gerügt, der Sachverhalt sei unrichtig sowie unvollständig festgestellt worden. Vorliegend ging die Vor-instanz aufgrund der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 VwVG) davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. Dabei kam sie nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der aktuellen Situation in Syrien, die im Übrigen durch das SEM einer laufenden Überprüfung unterzogen wird, zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden, was noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Sorgfaltspflicht darstellt. Die verfügende Behörde muss sich dabei nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b). Die Vor- instanz konzentrierte sich denn auch auf die für den vorinstanzlichen Entscheid massgebenden Vorbringen, ohne diese oberflächlich oder pauschal zu würdigen oder gar den Rahmen des Ermessens zu überspannen, zumal ihr bei der Beurteilung der in Art. 3 AsylG oder Art. 7 AsylG statuierten Vor- aussetzungen an das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft ohnehin kein Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/2 E. 5.3, 2010/54 E. 7.7). 4.2 In der Zwischenverfügung vom 7. August 2018 wurde sodann in zu bestätigender Weise festgehalten, dass sich aus Art. 30 Abs. 1 VwVG kein Anspruch eines Asylgesuchstellers ergibt, sich vor Erlass einer entsprechenden Verfügung zu seinen eigenen Aussagen im Asylverfahren zu äussern, da der Anspruch auf vorgängige Anhörung im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen selber wahrgenommen wird (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-5273/2017 vom 22. Juni 2018 E. 2.2 mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13). Auch sind die Ausführungen zur Rüge der Verletzung der Begründungspflicht zu bestätigen, wonach es den Beschwerdeführenden möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des SEM-Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (BGE 129 I 232 E. 3.2). 4.3 Gleiches wie in E. 4.2 gilt für die Rüge der Verletzung der Rechtsgleichheit. Die Rechtsgleichheit als Gebot sachgerechter Differenzierung verbietet den rechtsanwendenden Behörden, zwei tatsächlich gleiche Situationen ohne sachlichen Grund rechtlich unterschiedlich zu behandeln. Jedoch hat das SEM dieses Gebot - wie in der Zwischenverfügung vom 7. August 2018 bereits dargelegt - weder hinsichtlich der (Nennung Verwandte) der Beschwerdeführerin mit Blick auf die geltend gemachte Reflexverfolgung noch hinsichtlich anderer Verfahren, in welchen bereits Syrier im Dienst- und reservepflichtigen Alter vom SEM vorläufig als Flüchtlinge aufgenommen worden seien, verletzt. Im vorliegenden Fall wurden die angeblich vergleichbaren tatsächlichen Verhältnisse in den aufgeführten Vergleichsfällen nicht in ausreichendem Masse spezifiziert. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Vorbringen von asylsuchenden Personen grundsätzlich einer individuellen Beurteilung unterliegen, weshalb es durchaus vorkommen kann, dass trotz ähnlicher Sachverhalte respektive punktuell teilweise gleicher Sachverhaltselemente im Ergebnis unterschiedliche Asylentscheide ergehen (vgl. Urteil des BVGer D-2681/2018 E. 6.1.1). Es bestehen hier überdies keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass das SEM ohne vernünftigen Grund neue rechtliche Unterscheidungen eingeführt oder vernünftige rechtliche Unterscheidungen unterlassen hätte. 4.4 Da Willkür ferner nicht schon dann vorliegt, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft, die Beschwerdeführenden jedoch weder näher ausführen noch von Amtes wegen ersichtlich ist, dass und inwiefern die Erwägungen des SEM darunter zu subsumieren sind, erweist sich die Rüge als nicht stichhaltig. 4.5 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung formellen Rechts als unbegründet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides an, der Beschwerdeführer habe keine konkreten Hinweise zu benennen vermocht, welche auf eine konkrete Einberufung in den Reservedienst hindeuteten. Zudem widerspreche es den Erkenntnissen des SEM, dass er im (...) und im (...) in G._______ ein militärisches Aufgebot der syrischen Armee erhalten haben wolle, da dort im fraglichen Zeitraum kein entsprechendes Rekrutierungsbüro existiert habe. Der eingereichten Kopie eines (Nennung Beweismittel) sei infolge fehlender fälschungssicherer Merkmale die Beweiskraft abzusprechen und die eingereichte Reservistenkarte stelle gar kein Aufgebot dar. Sodann seien die Angaben der Beschwerdeführerin in Bezug auf die behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer oberflächlich und stereotyp ausgefallen. Es sei ihnen demnach nicht gelungen, die vorgebrachte Einberufung in den Reservedienst bei der syrischen Armee glaubhaft zu machen. Ferner sei hinsichtlich der Asylgewährung an die (Nennung Verwandte) der Beschwerdeführerin anzumerken, dass sich aus diesem Umstand in Würdigung sämtlicher Faktoren - fehlendes politisches Profil; mangelnde Hinweise; Heirat - keine Reflexverfolgung herleiten lasse. 6.2 In der Rechtsmittelschrift wird im Wesentlichen vorgebracht, das SEM stütze seinen Entscheid auf Mutmassungen und Spekulationen, statt auf konkrete Tatsachen ab. Tatsächlich habe sich der Beschwerdeführer nur durch die Flucht der behördlichen Suche und Verhaftung entziehen können, da er sich dem Reservedienst entzogen habe. Die syrische Militärbehörde verwalte weiterhin bis heute die militärischen Geschäfte in den von Kurden kontrollierten Gebieten und führe die Rekrutierungsregister. Die Beschwerdeführerin ihrerseits sei der Reflexverfolgung und deren Gefahren ausgesetzt gewesen. Es lägen genügend Anhaltspunkte für weitere Verfolgungsmassnahmen vor, zumal die syrischen Behörden mit grosser Brutalität unter anderem gegen gesuchte Personen vorgehen würden und eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht gegeben sei. Die Vorinstanz behaupte sodann nur pauschal, dass syrische Dokumente leicht käuflich seien und gefälscht werden könnten. 7. 7.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten (vgl. auch nachfolgend E. 7.2). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen. Den Beschwerdeführenden wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 7. August 2018 dargelegt, weshalb ihre Vorbringen in der Beschwerde keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls sowie der Wegweisung zu bewirken vermögen dürften. Seither wurde keine Veränderung der Sachlage dargetan, so dass ebenfalls auf die besagte Zwischenverfügung verwiesen werden kann. 7.2 Wie vom SEM zutreffend festgestellt wurde, bestehen an der geltend gemachten Rekrutierung des Beschwerdeführers für den Reservedienst der syrischen Armee ernsthafte Zweifel. Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Befragungen geltend, im (...) ein Aufgebot für den Reservistendienst erhalten zu haben. Zur Untermauerung seiner Ausführungen reichte er im vorinstanzlichen Verfahren (Nennung Beweismittel) ein. Die Vor-instanz hat zutreffend festgestellt, dass weder das Militärbüchlein noch die Reservistenkarte geeignet sind, ein Aufgebot zum Militärdienst zu belegen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-4076/2017 vom 1. September 2017 E. 4.3 oder E-5456/2013 vom 16. Dezember 2015 E. 8.2, wonach ein Militärbüchlein oder eine Reservistenkarte keine Aufforderung zum Militärdienst zu belegen vermögen). Aus der Reservistenkarte geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer der Reserve zugeteilt wurde. Bei einer Reservistenkarte handelt es sich indes nicht um einen Marschbefehl, sondern um eine reine Bestätigung, der Reserve zugeteilt zu sein und unter gegebenen Umständen einrücken zu müssen (vgl. ebd.). Eine andere Schlussfolgerung ergibt sich auch nicht aus dem zu den Akten gereichten (Nennung Beweismittel), welches angeblich von der militärischen Rekrutierungsstelle in G._______ ausgestellt worden sei. Das SEM hat zutreffend ausgeführt, dass die Echtheit dieses lediglich in Kopie eingereichten Beweismittels zu bezweifeln ist, zumal dieses Dokument keinerlei fälschungssichere Merkmale aufweist. Hinzu kommt, dass die angebliche Vorladung gemäss der vom Beschwerdeführer eingereichten Übersetzung auch kein Ausstellungsdatum enthält. Mithin sind die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente nicht geeignet, die geltend gemachte angebliche Einberufung des Beschwerdeführers zum Reservedienst zu belegen. Im Übrigen ist anzuführen, dass - selbst wenn von einer tatsächlichen Wehrdienstverweigerung des Beschwerdeführers auszugehen wäre - gemäss der in BVGE 2015/3 E. 5.9 angeführten und gefestigten Praxis eine Wehrdienstverweigerung die Flüchtlingseigenschaft auch nur dann zu begründen vermag, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist. Solche Anzeichen liegen vorliegend jedoch nicht vor, zumal sich die Familie des Beschwerdeführers weder aktiv in der Opposition engagierte noch von einem gezielten Verfolgungsinteresse der syrischen Behörden an seiner Person auszugehen ist (SEM act. A11 S. 8). 7.3 Sodann vermag die Beschwerdeführerin mit ihren erstmals auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen zum Vorliegen einer Reflexverfolgung in keiner Weise darzutun, inwiefern sich die politische Gesinnung ihrer (Nennung Verwandte) auf ihre Ausreise aus dem Heimatstaat hätte auswirken sollen oder weshalb dadurch eine Reflexverfolgung vorliegen könnte, nachdem weder sie noch der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren entsprechende behördliche Benachteiligungen jemals geltend gemacht haben. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Gericht beigezogenen Akten (vgl. Bst. D). Demzufolge ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Syrien plötzlich in den Fokus der syrischen Behörden geraten würden. 7.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass die Beschwerdeführenden bei einer (hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Zwar ist aufgrund der längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass bei einer Wiedereinreise nach Syrien eine Befragung durch die heimatlichen Behörden stattfinden würde. Da die Beschwerdeführenden jedoch keine Vorverfolgung erlitten haben und nicht davon auszugehen ist, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind, kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sie als staatsgefährdend eingestuft würden, weshalb die Furcht vor asylrelevanten Massnahmen im Falle einer Rückkehr nicht begründet ist. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht haben, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.2 Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefährdungslage ist jedoch auf die in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung Rechnung getragen und die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: