Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein ethnischer Kurde aus B._______ (Provinz C._______), ursprünglich ein Ajnabi, im Verlaufe des Jahres 2011 aber syrischer Staatsbürger geworden,- verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge im Herbst 2014 in Richtung Türkei. Dort blieb er ungefähr ein Jahr und arbeitete als Coiffeur. Danach gelangte er via Griechenland, Serbien, Ungarn und Österreich am 11. August 2015 illegal in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 20. August 2015 erhob das SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ seine Personalien und befragte ihn summarisch zu seinem Reiseweg sowie zu seinen Ausreisegründen. Mit Zwischenverfügung gleichen Datums wies ihn das Staatssekretariat für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zu. Am 30. Januar 2017 hörte ihn das SEM einlässlich zu den Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe vom Jahr 2009 an ungefähr zwei Jahre lang bei einem Bruder in F._______ gelebt. Dort habe er an einigen Kundgebungen teilgenommen. Danach habe ihn sein Vater wegen der unsicheren Lage in F._______ aufgefordert, wieder nach Hause zurückzukehren. Im September 2014 habe er eine Vorladung für die Rekrutierung erhalten. Danach hätte er sich am 23. September 2014 um acht Uhr morgens im Rekrutierungsbüro B._______ melden müssen. Daraufhin habe er Syrien auf Anraten seiner Eltern wenige Tage später verlassen. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer die Originale seiner syrischen Identitätskarte vom 24. August 2011 und eines Rekrutierungsbefehls vom 13. September 2014 sowie je eine Kopie der Ajnabi-Bestätigung seines Vaters und des Familienregisterauszugs zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 10. April 2018 - eröffnet am 11. April 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme an. Das SEM begründete die Abweisung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers im Wesentlichen damit, dieser habe geltend gemacht, eine Vorladung für die Rekrutierung erhalten, dieser jedoch keine Folge geleistet zu haben. Zwar könne angesichts seines Alters nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einem Verbleib in Syrien militärisch ausgehoben worden wäre. Seinen Ausführungen sei indessen nicht zu entnehmen, dass er von der syrischen Armee als diensttauglich erklärt und tatsächlich einberufen worden wäre. So habe er zu Protokoll gegeben, er hätte sich in B._______ im Rekrutierungsbüro melden müssen. Er habe dies jedoch nicht getan und sich auch kein Militärbüchlein ausstellen lassen. Demnach habe er keinen direkten Kontakt mit den syrischen Militärbehörden gehabt und sei auch nicht ausgehoben worden. Allein der Umstand, dass er sich vor dem Einzug in den Militärdienst in Zukunft fürchte, vermöge gemäss ständiger Praxis keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Zu erwähnen bleibe, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Vorladung für die Rekrutierung keinerlei fälschungssichere Merkmale aufweise. Es sei allgemein bekannt, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden könne. Als entsprechend gering sei daher die Beweiskraft solcher Dokumente einzustufen. Demnach hielten seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne zudem darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen einzugehen. C. Mit Eingabe vom 8. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Entscheid vom 10. April 2018 Beschwerde. Er beantragte dabei, der Entscheid des SEM vom 10. April 2018 sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm gestützt hierauf die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Weiteren beantragte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Eine Unterstützungsbestätigung der zuständigen Behörde könne "gegebenenfalls bei gewährter Frist nachgereicht werden". In der Beschwerde wird namentlich ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich durch seine Ausreise im militärpflichtigen Alter seiner Militärdienstpflicht entzogen und habe deshalb eine staatliche Strafe zu gewärtigen. Deserteure und Personen, die sich dem Militärdienst entzogen hätten, würden inhaftiert und verurteilt, wobei es in Haft zu Folter komme und Menschenrechtsorganisationen über Exekutionen von Deserteuren berichten würden. Auch Familienangehörige würden verhaftet oder von den syrischen Behörden unter Druck gesetzt. Die Vorinstanz habe es versäumt, sich in ihrem Entscheid mit einer möglichen Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Wehrdienstverweigerung auseinanderzusetzen. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass das SEM in der Praxis Syrer im dienst- und reservepflichtigen Alter vorläufig als Flüchtlinge aufgenommen habe(vgl. N [...], N [...]; N [...] und N [...]), weshalb auch der Rechtsgrundsatz der Rechtsgleichheit es gebiete, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Im Weiteren habe das syrische Parlament am 10. November 2017 weitere Massnahmen und Sanktionen gegen Syrer verhängt, die dem Militär- und Reservedienst ferngeblieben seien und sich bei den Behörden nicht gemeldet hätten (vgl. Beschwerdebeilage 4). Danach seien Art. 74 und 97 des syrischen Militärdienstgesetzes revidiert worden. Künftig müssten 8000 USD für ein Militärdienstversäumnis entrichtet werden. Bei Nichtzahlung dieses Betrages könne eine einjährige Freiheitsstrafe ausgesprochen oder anderweitige Vermögenswerte des Fehlbaren beschlagnahmt werden (vgl. Beschwerde S. 10). Eine einlässliche deutsche Übersetzung der beschlossenen Massnahmen und der Gesetzesrevision könne auf Aufforderung des Gerichts unter Gewährung einer entsprechenden Frist nachgereicht werden. Zur Untermauerung seiner Gesamtvorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei am 28. März 2015 beziehungsweise am 23. März 2017 verfasste Auskünfte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend Mobilisierung in die syrische Armee beziehungsweise betreffend Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug und Desertion in Syrien sowie den bereits vorstehend erwähnten fremdsprachigen Bericht der Nachrichtenagentur Sana über einen Beschluss des syrischen Parlaments vom 10. November 2017 zu den Akten. D. Mit Schreiben vom 11. Mai 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. Nach Retournierung dieses Schreibens mit dem postalischen Vermerk "Empfänger nicht ermittelbar/retour an Absender" stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Empfangsbestätigung am 18. Mai 2018 ein weiteres Mal an seine aktuelle Adresse mit dem zusätzlichen Vermerk "Asylunterkunft" zu.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die Beschwerdeeingabe richtet sich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung als solche. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
E. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie vorliegend aufgezeigt wird, um eine solche,weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er sei kurz vor seiner Ausreise von den syrischen Streitkräften im Jahre 2014 zur Rekrutierung aufgeboten worden. Aufgrund seiner Weigerung, in Syrien Militärdienst zu leisten, drohe ihm dort eine unverhältnismässige Bestrafung.
E. 6.1.1 Zunächst ist hinsichtlich des auf erstinstanzlicher Ebene eingereichten Rekrutierungsbefehls vom 13. September 2014 festzustellen, dass es sich dabei, wie von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt, lediglich um eine militärische Aushebung respektive eine anstehende Überprüfung der Diensttauglichkeit handelt. Somit ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass die militärische Dienstpflicht des Beschwerdeführers durch die staatlichen syrischen Behörden bis anhin noch gar nicht festgestellt worden ist. Dies ist aber nicht mit einer Verweigerung der militärischen Dienstpflicht gleichzusetzen da eine solche voraussetzt, dass die für die Rekrutierung zuständige Behörde diese Dienstpflicht tatsächlich - durch entsprechende Eintragung ins Militärbüchlein - festgestellt hat, womit überhaupt erst die Möglichkeit der Einberufung entsteht. Somit kann gestützt auf dieses Dokument nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe sich einem Einberufungsbefehl widersetzt und werde deshalb als Dienstverweigerer betrachtet. Zudem ist dessen Authentizität grundsätzlich zu bezweifeln. So können Dokumente von der Art des eingereichten Rekrutierungsbefehls leicht käuflich erworben werden, und ihre eigenhändige Fälschung ist einfach. Das Dokument weist keinerlei fälschungssichere Merkmale auf.
E. 6.1.2 Selbst wenn indessen von einer tatsächlichen Wehrdienstverweigerung des Beschwerdeführers auszugehen wäre, bliebe in diesem Zusammenhang auf die gefestigte Praxis zu verweisen, wonach eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen vermag, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (a.a.O. E. 6.7.3; vgl. anstatt Vieler Urteil des BVGer D-2072/2018 vom 24. April 2018). Im vorliegenden Fall liegt indessen keine vergleichbare Konstellation vor. So liegen den Akten keine Hinweise zugrunde, dass sich die Familie des Beschwerdeführers aktiv in der Opposition engagiert hätte. Dem entspricht, dass sich nach Darstellung des Beschwerdeführers in der BzP im Zeitpunkt seiner eigenen Ausreise aus Syrien sowohl seine Eltern als auch seine zwölf Geschwister nach wie vor in Syrien aufgehalten hätten (vgl. act. A5/11 S. 4 f. Ziff. 3.01). Im Weiteren verneinte der Beschwerdeführer sowohl die Frage, ob er politisch aktiv gewesen sei, als auch diejenige, ob er (in diesem Zusammenhang) jemals irgendwelche Anstände mit einer Behörde, der Polizei, dem Militär, einer Partei oder sonst einer Organisation gehabt habe (vgl. act. A5/11 S. 6 Ziff. 7.02). Entsprechend vermochte der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen. An dieser Feststellung ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien aufgrund des neuen Parlamentsbeschlusses vom 10. November 2017 wegen Nichtleistung des Militärdienstes allenfalls eine Geldstrafe von 8000 USD zahlen müsste, handelt es sich hierbei doch im Ergebnis um eine Busse für die Verweigerung der staatsbürgerlichen Pflicht, den Militärdienst zu leisten. Demnach ist auch nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer heutigen (hypothetischen) Rückkehr in seine Heimat eine politisch motivierte Bestrafung und Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen würde. Die von ihm dahingehend geäusserte Verfolgungsfurcht erscheint somit unbegründet. In der Beschwerde wird zwar unter Hinweis auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit vorgebracht, das SEM habe in der Praxis bereits Syrer im dienst- und reservepflichtigen Alter vorläufig als Flüchtlinge aufgenommen (a.a.O. S. 9 f.). Dazu ist aber Folgendes zu bemerken: Die rechtsanwendenden Behörden sind gestützt auf Art. 8 BV gehalten, gleiche Sachverhalte mit gleichen relevanten Tatsachen auch gleich zu behandeln (vgl. Rainer J. Schweizer, in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich 2002, N. 42 zu Art. 8; ferner BGE 129 I 346 E. 6 S. 357, BGE 129 I 113 E. 5.1 S. 125 f., BGE123 I 1 E. 6a S. 7 oder BGE Ia 257 E. 3b S. 259). Im vorliegenden Fall wurden die angeblich vergleichbaren tatsächlichen Verhältnisse in den aufgeführten Vergleichsfällen nicht in ausreichendem Masse spezifiziert. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Vorbringen von asylsuchenden Personen grundsätzlich einer individuellen Beurteilung unterliegen, weshalb es durchaus vorkommen kann, dass trotz ähnlicher Sachverhalte respektive punktuell teilweise gleicher Sachverhaltselemente im Ergebnis unterschiedliche Asylentscheide ergehen. Es bestehen im vorliegenden Fall überdies keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz ohne vernünftigen Grund neue rechtliche Unterscheidungen eingeführt oder vernünftige rechtliche Unterscheidungen unterlassen hätte. So fällt etwa auf, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer genannten Fällen allesamt - im Unterschied zu ihm - um Refraktäre gehandelt hat. Nach dem Gesagten ist der vorliegende Entscheid auch unter dem Aspekt des Gleichbehandlungsgebotes nicht zu beanstanden.
E. 6.2 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können. Damit erübrigt es sich, Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu prüfen.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der - einzig in den Punkten 1-3 des Dispositivs angefochtene - Asylentscheid des SEM Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 9.1 Aufgrund der angestellten Erwägungen hat sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen. Somit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen.
E. 9.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2681/2018 Urteil vom 12. Juni 2018 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. April 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein ethnischer Kurde aus B._______ (Provinz C._______), ursprünglich ein Ajnabi, im Verlaufe des Jahres 2011 aber syrischer Staatsbürger geworden,- verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge im Herbst 2014 in Richtung Türkei. Dort blieb er ungefähr ein Jahr und arbeitete als Coiffeur. Danach gelangte er via Griechenland, Serbien, Ungarn und Österreich am 11. August 2015 illegal in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 20. August 2015 erhob das SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ seine Personalien und befragte ihn summarisch zu seinem Reiseweg sowie zu seinen Ausreisegründen. Mit Zwischenverfügung gleichen Datums wies ihn das Staatssekretariat für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zu. Am 30. Januar 2017 hörte ihn das SEM einlässlich zu den Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe vom Jahr 2009 an ungefähr zwei Jahre lang bei einem Bruder in F._______ gelebt. Dort habe er an einigen Kundgebungen teilgenommen. Danach habe ihn sein Vater wegen der unsicheren Lage in F._______ aufgefordert, wieder nach Hause zurückzukehren. Im September 2014 habe er eine Vorladung für die Rekrutierung erhalten. Danach hätte er sich am 23. September 2014 um acht Uhr morgens im Rekrutierungsbüro B._______ melden müssen. Daraufhin habe er Syrien auf Anraten seiner Eltern wenige Tage später verlassen. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer die Originale seiner syrischen Identitätskarte vom 24. August 2011 und eines Rekrutierungsbefehls vom 13. September 2014 sowie je eine Kopie der Ajnabi-Bestätigung seines Vaters und des Familienregisterauszugs zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 10. April 2018 - eröffnet am 11. April 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme an. Das SEM begründete die Abweisung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers im Wesentlichen damit, dieser habe geltend gemacht, eine Vorladung für die Rekrutierung erhalten, dieser jedoch keine Folge geleistet zu haben. Zwar könne angesichts seines Alters nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einem Verbleib in Syrien militärisch ausgehoben worden wäre. Seinen Ausführungen sei indessen nicht zu entnehmen, dass er von der syrischen Armee als diensttauglich erklärt und tatsächlich einberufen worden wäre. So habe er zu Protokoll gegeben, er hätte sich in B._______ im Rekrutierungsbüro melden müssen. Er habe dies jedoch nicht getan und sich auch kein Militärbüchlein ausstellen lassen. Demnach habe er keinen direkten Kontakt mit den syrischen Militärbehörden gehabt und sei auch nicht ausgehoben worden. Allein der Umstand, dass er sich vor dem Einzug in den Militärdienst in Zukunft fürchte, vermöge gemäss ständiger Praxis keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Zu erwähnen bleibe, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Vorladung für die Rekrutierung keinerlei fälschungssichere Merkmale aufweise. Es sei allgemein bekannt, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden könne. Als entsprechend gering sei daher die Beweiskraft solcher Dokumente einzustufen. Demnach hielten seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne zudem darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen einzugehen. C. Mit Eingabe vom 8. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Entscheid vom 10. April 2018 Beschwerde. Er beantragte dabei, der Entscheid des SEM vom 10. April 2018 sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm gestützt hierauf die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Weiteren beantragte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Eine Unterstützungsbestätigung der zuständigen Behörde könne "gegebenenfalls bei gewährter Frist nachgereicht werden". In der Beschwerde wird namentlich ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich durch seine Ausreise im militärpflichtigen Alter seiner Militärdienstpflicht entzogen und habe deshalb eine staatliche Strafe zu gewärtigen. Deserteure und Personen, die sich dem Militärdienst entzogen hätten, würden inhaftiert und verurteilt, wobei es in Haft zu Folter komme und Menschenrechtsorganisationen über Exekutionen von Deserteuren berichten würden. Auch Familienangehörige würden verhaftet oder von den syrischen Behörden unter Druck gesetzt. Die Vorinstanz habe es versäumt, sich in ihrem Entscheid mit einer möglichen Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Wehrdienstverweigerung auseinanderzusetzen. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass das SEM in der Praxis Syrer im dienst- und reservepflichtigen Alter vorläufig als Flüchtlinge aufgenommen habe(vgl. N [...], N [...]; N [...] und N [...]), weshalb auch der Rechtsgrundsatz der Rechtsgleichheit es gebiete, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Im Weiteren habe das syrische Parlament am 10. November 2017 weitere Massnahmen und Sanktionen gegen Syrer verhängt, die dem Militär- und Reservedienst ferngeblieben seien und sich bei den Behörden nicht gemeldet hätten (vgl. Beschwerdebeilage 4). Danach seien Art. 74 und 97 des syrischen Militärdienstgesetzes revidiert worden. Künftig müssten 8000 USD für ein Militärdienstversäumnis entrichtet werden. Bei Nichtzahlung dieses Betrages könne eine einjährige Freiheitsstrafe ausgesprochen oder anderweitige Vermögenswerte des Fehlbaren beschlagnahmt werden (vgl. Beschwerde S. 10). Eine einlässliche deutsche Übersetzung der beschlossenen Massnahmen und der Gesetzesrevision könne auf Aufforderung des Gerichts unter Gewährung einer entsprechenden Frist nachgereicht werden. Zur Untermauerung seiner Gesamtvorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei am 28. März 2015 beziehungsweise am 23. März 2017 verfasste Auskünfte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend Mobilisierung in die syrische Armee beziehungsweise betreffend Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug und Desertion in Syrien sowie den bereits vorstehend erwähnten fremdsprachigen Bericht der Nachrichtenagentur Sana über einen Beschluss des syrischen Parlaments vom 10. November 2017 zu den Akten. D. Mit Schreiben vom 11. Mai 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. Nach Retournierung dieses Schreibens mit dem postalischen Vermerk "Empfänger nicht ermittelbar/retour an Absender" stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Empfangsbestätigung am 18. Mai 2018 ein weiteres Mal an seine aktuelle Adresse mit dem zusätzlichen Vermerk "Asylunterkunft" zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Die Beschwerdeeingabe richtet sich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung als solche. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 4. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie vorliegend aufgezeigt wird, um eine solche,weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er sei kurz vor seiner Ausreise von den syrischen Streitkräften im Jahre 2014 zur Rekrutierung aufgeboten worden. Aufgrund seiner Weigerung, in Syrien Militärdienst zu leisten, drohe ihm dort eine unverhältnismässige Bestrafung. 6.1.1 Zunächst ist hinsichtlich des auf erstinstanzlicher Ebene eingereichten Rekrutierungsbefehls vom 13. September 2014 festzustellen, dass es sich dabei, wie von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt, lediglich um eine militärische Aushebung respektive eine anstehende Überprüfung der Diensttauglichkeit handelt. Somit ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass die militärische Dienstpflicht des Beschwerdeführers durch die staatlichen syrischen Behörden bis anhin noch gar nicht festgestellt worden ist. Dies ist aber nicht mit einer Verweigerung der militärischen Dienstpflicht gleichzusetzen da eine solche voraussetzt, dass die für die Rekrutierung zuständige Behörde diese Dienstpflicht tatsächlich - durch entsprechende Eintragung ins Militärbüchlein - festgestellt hat, womit überhaupt erst die Möglichkeit der Einberufung entsteht. Somit kann gestützt auf dieses Dokument nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe sich einem Einberufungsbefehl widersetzt und werde deshalb als Dienstverweigerer betrachtet. Zudem ist dessen Authentizität grundsätzlich zu bezweifeln. So können Dokumente von der Art des eingereichten Rekrutierungsbefehls leicht käuflich erworben werden, und ihre eigenhändige Fälschung ist einfach. Das Dokument weist keinerlei fälschungssichere Merkmale auf. 6.1.2 Selbst wenn indessen von einer tatsächlichen Wehrdienstverweigerung des Beschwerdeführers auszugehen wäre, bliebe in diesem Zusammenhang auf die gefestigte Praxis zu verweisen, wonach eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen vermag, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (a.a.O. E. 6.7.3; vgl. anstatt Vieler Urteil des BVGer D-2072/2018 vom 24. April 2018). Im vorliegenden Fall liegt indessen keine vergleichbare Konstellation vor. So liegen den Akten keine Hinweise zugrunde, dass sich die Familie des Beschwerdeführers aktiv in der Opposition engagiert hätte. Dem entspricht, dass sich nach Darstellung des Beschwerdeführers in der BzP im Zeitpunkt seiner eigenen Ausreise aus Syrien sowohl seine Eltern als auch seine zwölf Geschwister nach wie vor in Syrien aufgehalten hätten (vgl. act. A5/11 S. 4 f. Ziff. 3.01). Im Weiteren verneinte der Beschwerdeführer sowohl die Frage, ob er politisch aktiv gewesen sei, als auch diejenige, ob er (in diesem Zusammenhang) jemals irgendwelche Anstände mit einer Behörde, der Polizei, dem Militär, einer Partei oder sonst einer Organisation gehabt habe (vgl. act. A5/11 S. 6 Ziff. 7.02). Entsprechend vermochte der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen. An dieser Feststellung ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien aufgrund des neuen Parlamentsbeschlusses vom 10. November 2017 wegen Nichtleistung des Militärdienstes allenfalls eine Geldstrafe von 8000 USD zahlen müsste, handelt es sich hierbei doch im Ergebnis um eine Busse für die Verweigerung der staatsbürgerlichen Pflicht, den Militärdienst zu leisten. Demnach ist auch nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer heutigen (hypothetischen) Rückkehr in seine Heimat eine politisch motivierte Bestrafung und Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen würde. Die von ihm dahingehend geäusserte Verfolgungsfurcht erscheint somit unbegründet. In der Beschwerde wird zwar unter Hinweis auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit vorgebracht, das SEM habe in der Praxis bereits Syrer im dienst- und reservepflichtigen Alter vorläufig als Flüchtlinge aufgenommen (a.a.O. S. 9 f.). Dazu ist aber Folgendes zu bemerken: Die rechtsanwendenden Behörden sind gestützt auf Art. 8 BV gehalten, gleiche Sachverhalte mit gleichen relevanten Tatsachen auch gleich zu behandeln (vgl. Rainer J. Schweizer, in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich 2002, N. 42 zu Art. 8; ferner BGE 129 I 346 E. 6 S. 357, BGE 129 I 113 E. 5.1 S. 125 f., BGE123 I 1 E. 6a S. 7 oder BGE Ia 257 E. 3b S. 259). Im vorliegenden Fall wurden die angeblich vergleichbaren tatsächlichen Verhältnisse in den aufgeführten Vergleichsfällen nicht in ausreichendem Masse spezifiziert. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Vorbringen von asylsuchenden Personen grundsätzlich einer individuellen Beurteilung unterliegen, weshalb es durchaus vorkommen kann, dass trotz ähnlicher Sachverhalte respektive punktuell teilweise gleicher Sachverhaltselemente im Ergebnis unterschiedliche Asylentscheide ergehen. Es bestehen im vorliegenden Fall überdies keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz ohne vernünftigen Grund neue rechtliche Unterscheidungen eingeführt oder vernünftige rechtliche Unterscheidungen unterlassen hätte. So fällt etwa auf, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer genannten Fällen allesamt - im Unterschied zu ihm - um Refraktäre gehandelt hat. Nach dem Gesagten ist der vorliegende Entscheid auch unter dem Aspekt des Gleichbehandlungsgebotes nicht zu beanstanden. 6.2 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können. Damit erübrigt es sich, Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu prüfen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der - einzig in den Punkten 1-3 des Dispositivs angefochtene - Asylentscheid des SEM Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. 9.1 Aufgrund der angestellten Erwägungen hat sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen. Somit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. 9.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Philipp Reimann Versand: