Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2072/2018 Urteil vom 24. April 2018 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 6. März 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 25. September 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dass er dort am 5. Oktober 2015 zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und zum Vorliegen geschlechtsspezifischer Fluchtgründe befragt wurde, dass er am 7. Oktober 2015 für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer am 28. April 2017 in Bern-Wabern von einer Mitarbeiterin des SEM vertieft angehört wurde, dass er anlässlich der Befragungen geltend machte, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus D._______ (Gouvernement E._______), wo er zwei bis vier Jahre lang (sehr ungern) die Schule besucht habe, dass er im Alter von neun oder zehn Jahren mit seiner Familie in den F._______ gezogen sei, weil sein Vater als (...) in Konkurs gegangen sei und vor seinen Gläubigern habe flüchten müssen, dass sämtliche Familienmitglieder alle drei oder sechs Monate ihre Aufenthaltsbewilligung für den F._______ hätten erneuern müssen, wofür sie zum Teil aus- und wieder eingereist seien, dass er - der Beschwerdeführer - im F._______ stets einer Arbeit nachgegangen sei, wobei er seit 2006 als (...) gearbeitet habe, dass seinem Onkel väterlicherseits in D._______ eine an ihn - den Beschwerdeführer - gerichtete Aufforderung zur Leistung des Militärdienstes überbracht worden sei, dass er daher im Jahr 2010 nach Syrien zurückgekehrt sei und sich im Rekrutierungsbüro von D._______ ein Militärbüchlein habe ausstellen lassen, dass er am 1. Februar 2011 in den Dienst eingerückt sei, dass er nach der ein- bis zweimonatigen Grundausbildung in G._______ nach H._______ (Gouvernement H._______) eingeteilt worden sei, wo er - wegen Problemen mit den (...) - den Dienst in einer (...) geleistet habe, dass im darauffolgenden Jahr die Unruhen ausgebrochen seien und er dann beim Transport von Verletzten und Toten, bei DNA-Biopsien zur Identifikation von Toten sowie beim Transport von Medikamenten und medizinischen Geräten mitgeholfen habe, dass er seit Kriegsausbruch keinen Diensturlaub mehr erhalten habe, weshalb er zusammen mit zwei Kollegen die Desertion geplant habe, dass einer der Kollegen Kontakte zur Freien Syrischen Armee (FSA) gehabt habe und der andere aus I._______ gekommen sei, dass sie sich am 15. März 2013 zur Blutspende in ein Nebengebäude ihres Dienstortes begeben hätten, dass sie mit der Unterstützung eines aus I._______ stammenden Adjutanten das Gebäude verlassen hätten und anschliessend von einem FSA-Angehörigen, der draussen mit seinem Auto auf sie gewartet habe, in dessen Wohnung gebracht worden seien, dass die FSA die Desertion - wie üblich - in einem Video festgehalten habe, dass er - der Beschwerdeführer - sich danach zwei Nächte lang bei einem Onkel mütterlicherseits in D._______ aufgehalten habe, bevor er in den J._______ weitergereist sei, dass seine Eltern nach Ausbruch des Krieges aus dem F._______ nach Syrien zurückgekehrt seien, dass er im Frühjahr 2014 zwecks Besuchs seiner Familie nach D._______ gereist und zehn beziehungsweise 15 Tage später mit seinen Eltern und Geschwistern in den J._______ zurückgekehrt sei, dass er während seines Aufenthalts in D._______ - trotz der Gefahren, die für ihn als Deserteur bestanden hätten - keine Probleme gehabt habe, dass er bis zum zweiten Tag nach Ende des Ramadans 2015, mithin bis zum 18. Juli 2015, in K._______ ([...] L._______, M._______) geblieben und dann zusammen mit drei Cousins über die Türkei, Griechenland, Serbien, Kroatien und Österreich in die Schweiz gereist sei, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens eine Kopie einer syrischen Identitätskarte, ein Foto, welches ihn im Militärdienst zeige, eine CD mit dem angeblich von der FSA gedrehten Video seiner Desertion sowie einen Zettel mit einem Link zum Videoportal "YouTube" zu den Akten reichte, dass er das Original der Identitätskarte beim Einrücken in den Militärdienst den Behörden habe abgeben müssen und er seinen Militärausweis im griechischen Meer verloren habe beziehungsweise ihm dieser vor der Überfahrt in Griechenland weggenommen worden sei, dass das SEM mit Verfügung vom 6. März 2018 - eröffnet am 10. März 2018 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das Asylgesuch ablehnte, dass es gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Vollzug der Wegweisung nach Syrien aufgrund der dortigen Sicherheitslage aber als nicht zumutbar erachtete und daher die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anordnete, dass der Beschwerdeführer am 9. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und dabei beantragte, die SEM-Verfügung vom 6. März 2018 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte, dass zur Untermauerung der gestellten Anträge - auf welche, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - eine am 12. März 2018 von der (...) in C._______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung, zwei am 28. März 2015 beziehungsweise am 23. März 2017 verfasste Auskünfte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend Mobilisierung in die syrische Armee beziehungsweise betreffend Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug und Desertion in Syrien sowie - jeweils in Kopie und mit deutschen Übersetzungen versehen - ein am 5. Juli 2013 ausgestellter Haftbefehl, ein am 26. März 2018 ausgestelltes "Führungszeugnis" und eine am 26. März 2018 vor einem Rechtsanwalt abgegebene Erklärung eines Onkels des Beschwerdeführers zu den Akten gegeben wurden, dass das Bundesverwaltungsgericht am 12. April 2018 den Eingang der Beschwerde vom 9. April 2018 bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass das SEM mit Verfügung vom 6. März 2018 den Vollzug der Wegweisung durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers ersetzte, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens somit die Frage der Gewährung von Asyl, der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Wegweisung an sich bildet, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, dass daher auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3), dass das SEM in seiner Verfügung vom 6. März 2018 (vgl. S. 3-5) ausgeführt hat, wieso es zum Schluss gelangte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand, dass der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Personalien lediglich eine Kopie der syrischen Identitätskarte zu den Akten gereicht habe, da er gemäss seinen Angaben das Original beim Einrücken den Militärbehörden habe abgeben müssen, dass es vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer während mehrerer Jahre legal im F._______ gelebt habe, erstaune, dass er seine Identität nicht mit weiteren (originalen) Identitätspapieren belegen könne, dass einer Kopie bloss ein geringer Beweiswert zukomme, da eine solche erfahrungsgemäss leicht gefälscht oder beschafft werden könne, und sich auf Basis der - zudem einzig in schwarz-weiss eingereichten Kopie - weder eine allfällige Manipulation noch die Echtheit oder das Bestehen eines Originaldokumentes eruieren lasse, dass daher die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, dass auch seine Angaben in Bezug auf den fehlenden Militärausweis nicht zu überzeugen vermöchten, dass insgesamt nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer, dem die Wichtigkeit von Identitätspapieren auch aufgrund seiner langen Aufenthalte im F._______ und im M._______ hätten bewusst sein dürfen, weder seine Identität noch seine Vorbringen mit der Einreichung von aussagekräftigen Dokumenten und Unterlagen belegt habe, dass die zu den Vorbringen eingereichten Beweismittel diese Einschätzung nicht umstossen könnten, hätten doch sowohl das Foto als auch das Video ebenso in einem nicht-militärischen Kontext aufgenommen worden sein können und führe der angegebene Link zum Video zu keinem sichtbaren Ergebnis, dass ausserdem nur schwer nachvollziehbar sei, weshalb die Familie des Beschwerdeführers nach definitivem Kriegsausbruch nach Syrien zurückgekehrt sei und er selber trotz der angeblichen Desertion diese dort besucht habe, dass das SEM im Weiteren - unter Hinweis auf das Grundsatzurteil BVGE 2015/3 - feststellte, selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Desertion vermöchte eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nur dann zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin wenn die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Dienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme, dass im vorliegenden Fall indessen keine vergleichbare Situation vorliege, dass insbesondere den Akten nicht zu entnehmen sei, dass sich die Familie des Beschwerdeführers aktiv in der politischen Opposition engagiert habe, dass lediglich sein Vater bei der Al-Party (Demokratische Partei Kurdistan-Syrien) gewesen sei und die Familie - bis zum heutigen Tag - mehrheitlich ausserhalb von Syrien gelebt habe, dass insgesamt nicht von einer Vorverfolgung in Syrien ausgegangen beziehungsweise ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sei, dass er - da nicht davon auszugehen sei, dass die syrischen Behörden ihn als staatsgefährdend einstufen würden - bei einer (hypothetischen) Reise nach Syrien auch keine asylrelevanten Massnahmen zu befürchten hätte, dass in der Beschwerde gegen die Erwägungen der Vorinstanz eingewendet wird, die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nur eine Kopie seiner Identitätskarte eingereicht habe, sei ein "klarer Indiz" dafür, dass er im syrischen Militär gewesen und von dort desertiert sei, da das Original für die Dauer der Militärdienstleistung bei der Militärbehörde hinterlegt bleibe und sonst keine anderen Gründe für eine Nichteinreichung dieses Dokumentes im Original sprechen (vgl. Beschwerde S. 3 f.), dass auch das Foto und das Video belegten, dass der Beschwerdeführer aus Syrien stamme, militärisch ausgehoben sowie als diensttauglich erklärt worden sei und auch in den Militärdienst eingerückt sei, wobei ihm zum Umstand, dass der Link zum Video nicht mehr funktioniere, das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei (vgl. Beschwerde S. 4 f.), dass es ihm inzwischen gelungen sei, seine Desertion durch die Einreichung von Kopien eines Haftbefehls, eines Führungszeugnisses und einer Bestätigung des Vertrauensanwalts "eindeutig und zweifellos zu belegen" (vgl. Beschwerde S. 5), dass indessen weder die Ausführungen in der Beschwerdeschrift noch die sich bei den Akten befindenden Beweismittel und Unterlagen geeignet sind, die von der Vorinstanz vorgenommene Beurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers in Frage zu stellen, dass nämlich - wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt hatte - weder das Foto noch das Video auf der CD auf eine Aufnahme im militärischen Umfeld schliessen lassen, zumal der Beschwerdeführer auf dem Foto zwar ein Hemd und eine Hose im Tarnmuster, dazu aber weisse Turnschuhe trägt, und alle fünf Männer (der Beschwerdeführer ist vermutlich der zweite von links) im Video zivil gekleidet sind sowie nebeneinander in einem geschlossenen Raum stehen, woraus sich keinerlei Hinweise auf eine angeblich stattgefundene Desertion ergeben, dass im Weiteren der vom Beschwerdeführer angegebene Link (...); zuletzt abgerufen am 20. April 2018) zwar einmal (möglicherweise in der Schweiz) geladen, mittlerweile aber wieder entfernt wurde, wobei jedoch aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. Vorakten A22 S. 3 oben) davon auszugehen ist, dass es sich zumindest inhaltlich um das gleiche Video wie auf der eingereichten CD gehandelt hat, dass sodann auch die drei auf Beschwerdeebene - in Kopie und ohne entsprechende Zustellcouverts - eingereichten Beweismittel den vorgebrachten Sachverhalt nicht in einem anderen Licht erscheinen lassen, dass gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts derartige Dokumente (und insbesondere Kopien von solchen) ohne Weiteres manipuliert und käuflich erworben werden können, dass verschiedene Punkte darauf hindeuten, dass dies auch bei den vorliegenden Dokumenten der Fall gewesen ist, dass in dem am 5. Juli 2013 (mithin knapp vier Monate nach der angeblichen Desertion) ausgestellten Haftbefehl festgehalten wird, der Beschwerdeführer sei Rekrut und werde "des Hochverrats beschuldigt", was in Widerspruch zu seinen Aussagen steht, die Grundausbildung anfangs 2011 in G._______ absolviert und danach zwei Jahre lang eine Art zivilen Dienst geleistet zu haben, dass auch die angebliche Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien im Frühjahr 2014 und der rund zweiwöchige Aufenthalt bei seiner Familie in D._______ (während dem er keinen Behelligungen ausgesetzt gewesen sein will), nicht mit den Angaben im besagten Haftbefehl (unter anderem wird darin als Wohnort des Gesuchten D._______ gennant, woraus sich ergibt, dass den Behörden der Wohnort des Familie bekannt gewesen wäre) in Übereinstimmung gebracht werden können, dass ferner nicht einsehbar ist, wieso das (...) D._______ erst fünf Jahre nach der angeblichen Desertion (mit Datum vom 26. März 2018) - aber kurz nach der Eröffnung des negativen Entscheids des SEM - ein "Führungszeugnis" erstellt haben soll, welches feststellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des (aus dem Jahr 2013 stammenden) Haftbefehls gesucht werde, dass die ebenfalls am 26. März 2018 ausgestellte Bestätigung eines Anwalts in D._______ lediglich eine von einem Onkel des Beschwerdeführers abgegebene Erklärung, wonach sein Neffe desertiert sei und deshalb des Hochverrats beschuldigt werde, wiedergibt, dass die Frage der Glaubhaftigkeit letztlich nicht abschliessend zu prüfen ist, dass das SEM nämlich zutreffend auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der Asylrelevanz einer Desertion verwiesen hat (vgl. BVGE 2015/3), dass der Vorinstanz darin zuzustimmen ist, der Beschwerdeführer weise kein in BVGE 2015/3 aufgezeigtes Risikoprofil auf, und auch die beiden Auskünfte der SFH vom 28. März 2015 und vom 23. März 2017 nicht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes führen können, dass es sich demnach auch erübrigt, sich zur Frage des Vorliegens von Nachfluchtgründen bei "syrischen Staatsangehörigen, die desertiert und noch im wehrfähigen Alter" seien (vgl. Beschwerde S. 8 ff.), zu äussern, dass sich zusammenfassend weder aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift noch aus den Akten Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise Verfolgungsfurcht ergeben, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass das SEM in seiner Verfügung vom 6. März 2018 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat, weshalb sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen, dass im Sinne einer Klarstellung anzumerken ist, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet, dass eine solche Gefährdungslage jedoch ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen ist, welche durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt worden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ungeachtet der nachgewiesenen Bedürftigkeit abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). dass mit dem vorliegenden Entscheid auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: