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D-1282/2017

D-1282/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2020-01-17 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und ethnischer Kurde, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) auf dem Landweg in Richtung Türkei und gelangte von dort aus via Bulgarien, Griechenland und Italien am (...) illegal in die Schweiz. Gleichentags stellte er beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Dort wurde er am 20. August 2015 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu seinen Personalien, seinem Reiseweg und den Gesuchsgründen befragt. Am 14. Dezember 2016 hörte ihn das SEM eingehend zu seinen Asylgründen an. A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei in C._______ (arabisch; kurdisch: D._______) in der Region E._______ geboren und habe bis zu seinem vierten Lebensjahr dort gelebt, bevor er gemeinsam mit seiner Familie im Jahr (...) in die Ortschaft F._______ in G._______ gezogen sei. Zunächst habe er den Status eines Ajnabi gehabt, bis er im Rahmen eines präsidialen Dekrets im Frühjahr 2011 die syrische Staatsangehörigkeit erhalten habe. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, er habe zwölf Jahre lang die Schule besucht und danach als (...) und (...) gearbeitet. Seit (...) sei er mit H._______, welche mit ihrer Familie nach I._______ (Irak) geflüchtet sei, verlobt. Am (...) sei er für den syrischen Militärdienst aufgeboten worden, wobei sein Vater den Einberufungsbefehl entgegengenommen habe, da er zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen sei. Er sei aufgefordert worden, sich noch am gleichen Tag bei einem Rekrutierungsbüro zu melden. Da er keinen Militärdienst habe leisten wollen, habe er dieser Aufforderung keine Folge geleistet. Auf Anraten seines Vaters sei er deshalb nicht mehr nach Hause zurückgekehrt und habe sich zunächst einige Wochen bei einem Cousin in J._______ aufgehalten. Ende 2014 sei er mit dem Bus zu seinem Grossvater nach C._______ gereist, wo er sich dann bis zu seiner Ausreise aufgehalten habe. Am (...) habe er schliesslich in Begleitung eines Schleppers sein Heimatland über die türkische Grenze verlassen. Nach Aushändigung des Einberufungsbefehls seien Armeeangehörige weitere zwei Male - letztmals nach seiner Ausreise im Jahr (...) - bei seinen Eltern aufgetaucht und hätten ihn dort gesucht. A.c Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer eine am (...) ausgestellte syrische Identitätskarte (im Original) sowie ein - laut Beschwerdeführer - militärisches Aufgebot (ebenfalls im Original, mit handschriftlicher, jedoch nicht amtlich beglaubigter Übersetzung vom 14. Dezember 2016) als Beweismittel zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 27. Januar 2017 - eröffnet am 1. Februar 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig erachtete es den Vollzug der Wegweisung nach Syrien aufgrund der dortigen Sicherheitslage als nicht zumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme an. C. C.a Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 14. Januar 2017 um Einsicht in die Verfahrensakten. C.b Die Vorinstanz gewährte ihm Akteneinsicht und liess ihm mit Schreiben vom 17. Februar 2017 Kopien des Aktenverzeichnisses sowie der Akten zukommen. D. D.a Mit Eingabe datierend vom 28. Februar 2017 (Posteingang: 1. März 2017) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid vom 27. Januar 2017. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D.b Als Beschwerdebeilage wurde zur Stützung der Vorbringen nebst der angefochtenen Verfügung auch eine Lageeinschätzung von Alexandra Geiser vom 28. März 2015 "Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee", herausgegeben von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), zu den Akten gereicht. E. E.a Der zuständige Instruktionsrichter teilte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 13. März 2017 mit, er dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung und unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage gut. Weiter wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert angesetzter Frist seine prozessuale Bedürftigkeit mittels einer Fürsorgebestätigung nachzuweisen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. E.b Der Beschwerdeführer zahlte in der Folge den Kostenvorschuss am 23. März 2017 ein. F. F.a Mit Instruktionsverfügung vom 29. März 2017 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F.b In seiner Vernehmlassung vom 5. April 2017 führte das SEM aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten, und hielt vollumfänglich an seinen bisherigen Erwägungen fest. F.c Mit Schreiben vom 13. April 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht. G. G.a Mit Eingabe vom 15. November 2018 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand seiner hängigen Beschwerde. G.b Mit Schreiben vom 21. November 2018 teilte ihm der Instruktionsrichter mit, die Beschwerde sei weiterhin hängig, bezüglich des Verfahrens in terminlicher Hinsicht könnten jedoch keine verbindlichen Angaben gemacht werden. H. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren am 6. Dezember 2019 zur Behandlung auf Richter Hans Schürch übertragen.

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 2.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher - insbesondere nachdem auch der Kostenvorschuss innert Frist geleistet worden ist - einzutreten.

E. 2.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 27. Januar 2017 die Wegweisung aus der Schweiz verfügt, gleichzeitig aber die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Fragen, ob der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu erteilen, beziehungsweise von einer Wegweisung aus der Schweiz abzusehen ist.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können gemäss dieser Bestimmung die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer erhob diverse formelle Rügen, welche vorab zu behandeln sind, da deren Gutheissung allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde zunächst sinngemäss eine Verletzung der Abklärungspflicht gerügt, indem das SEM die Asylgründe des Beschwerdeführers nicht genügend umfassend und sorgfältig geprüft habe. Weiter wurde geltend gemacht, die Vorinstanz habe ihren Entscheid auf Mutmassungen und Spekulationen und nicht auf konkrete Tatsachen gestützt. Folglich seien ihre Vorstellungen total falsch, womit sie ihre Sorgfaltspflicht verletzt habe.

E. 4.2.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. hierzu auch Art. 30-33 VwVG). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört unter anderem, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Unvollständig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn nicht alle für die Entscheidung rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 456 f. und 1043; Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage, Zürich 2019, Rz. 7 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 f. zu Art. 49).

E. 4.2.2 In der Beschwerdeschrift wurde nicht näher ausgeführt, inwieweit das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig abgeklärt haben soll. Auch inwiefern sich zusätzliche Sachverhaltsabklärungen aufgedrängt hätten, ist nicht ersichtlich. Vielmehr werden in allgemeiner Art und Weise die Erwägungen der Vorinstanz beanstandet. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung seiner Ausführungen durch das SEM nicht teilt, stellt indessen keine formelle Frage dar, sondern ist im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente durch das Gericht zu berücksichtigen. Auch was den Vorwurf betrifft, die virtuelle Praxis des SEM bei der Beurteilung der Asylgesuche und Qualifikation der Tatsachen und Aussagen führe zu falschen Entscheiden, vermengte der Beschwerdeführer die Frage der Sachverhaltsfeststellung mit derjenigen der Würdigung der Darlegungen. Sind die Vorbringen - aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit - offensichtlich unzulänglich und somit haltlos, bedarf es für deren Beurteilung keiner weiteren Abklärung mehr (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.3.1 mit Hinweis auf das Urteil des BVGer D-3623/2014 vom 9. Juli 2014 E. 5). Dessen ungeachtet ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht den Akten auch sonst keinerlei Hinweise entnehmen kann, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht ausreichend erstellt haben könnte, womit das Gericht folglich in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Sodann ist die Tatsache, dass die Vorinstanz gewisse Sachverhaltselemente in ihrer Verfügung nicht explizit erwähnte beziehungsweise berücksichtigte, vorliegend nicht auf eine unrichtige oder ungenügende Abklärung des Sachverhaltes zurückzuführen, sondern beschlägt die der angefochtenen Verfügung zugrundeliegende rechtliche Würdigung der Vorbringen. Überdies ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz mit den wesentlich vorgebrachten Sachverhaltselementen des Beschwerdeführers differenziert auseinandersetzte und ihm dadurch eine sachgerechte Anfechtung ermöglichte (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2, mit Hinweisen).

E. 4.2.3 Die Rügen, wonach das SEM den Sachverhalt mangelhaft festgestellt und die Prüfungspflicht verletzt haben soll, erweisen sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen allesamt als unbegründet.

E. 4.3 Weiter brachte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vor, die Vorinstanz habe das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV verletzt.

E. 4.3.1 Willkür liegt jedoch nicht bereits dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. dazu Urteil des BVGer D-1749/2014 vom 21. Februar 2017 E. 4.1.7, mit weiteren Hinweisen).

E. 4.3.2 Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen ist eine willkürliche Vorgehensweise der Vorinstanz nicht ersichtlich. Der Beschwerde lässt sich auch keine substantiierte Begründung entnehmen, inwiefern eine solche Verletzung vorliegen soll. Im Übrigen hat das Willkürverbot keinen selbständigen Gehalt, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition prüfen kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4.3.3 Folglich erweist sich auch diese Rüge hinsichtlich der Verletzung des Willkürverbots als unbegründet.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer warf der Vorinstanz des Weiteren eine Verletzung weiterer Rechtsbestimmungen vor. Diese Rüge wird allerdings mit nur einem Satz und ohne nähere Begründung vorgebracht. Soweit sich die Beschwerde in allgemeinen Ausführungen erschöpft, ohne einen konkreten Bezug zur vorliegenden Beschwerdesache erkennen zu lassen, ist darauf nicht näher einzugehen. Inwiefern und insbesondere welche Rechtsbestimmungen die Vorinstanz verletzt haben soll, legte der Beschwerdeführer jedenfalls nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.

E. 4.5 Schliesslich brachte der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe in der Praxis bereits Syrer im dienstpflichtigen Alter als Flüchtlinge aufgenommen. Hierzu verwies der Beschwerdeführer auf einen Asylentscheid des SEM vom (...) (N ...). Die Rüge zielte damit sinngemäss auf den Aspekt des Gleichbehandlungsgebotes im Sinne von Art. 8 BV ab.

E. 4.5.1 Gemäss Art. 8 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Das Gleichheitsgebot verlangt, dass Gleiches gleich (Gleichheitsgebot) und Ungleiches ungleich (Differenzierungsgebot) behandelt werden soll. Das Rechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 136 V 231 E. 6.1, mit weiteren Hinweisen). Schliesslich garantiert Art. 29 Abs. 1 BV den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowohl in verwaltungsinternen als auch in gerichtlichen Verfahren (vgl. BGE 131 II 169 E. 2.2.3).

E. 4.5.2 Dem Rechtsgleichheitsgebot ist nicht zu entnehmen - und aus Gründen des Persönlichkeits- sowie des Datenschutzes ist es auch unzulässig -, dass die Vorinstanz sich in ihren Entscheiden mit anderen Verfahren auseinandersetzt und Unterschiede in Sachverhalt und rechtlicher Würdigung darlegt. Vielmehr hat sie jeden Einzelfall auf der Grundlage der dargelegten Vorbringen gebührend auf seine Asylrelevanz zu beurteilen. Alleine der Umstand, dass in Fällen mit ähnlich erscheinenden Eckdaten unterschiedliche Entscheide getroffen wurden, lässt jedenfalls noch nicht auf eine unbegründete Ungleichbehandlung schliessen. Im vorliegenden Fall wurden die gemäss dem Beschwerdeführer offenbar vergleichbaren tatsächlichen Verhältnisse im aufgeführten Vergleichsfall auch nicht näher spezifiziert. Im Übrigen bestehen überdies auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz ohne vernünftigen Grund neue rechtliche Unterscheidungen eingeführt oder vernünftige rechtliche Unterscheidungen unterlassen hätte.

E. 4.5.3 Der entsprechende Vorwurf der Verletzung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit erweist sich daher als unbegründet.

E. 4.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die vorgebrachten formellen Rügen hinsichtlich der Verletzung von Verfahrensrechten (wonach das SEM den Sachverhalt ungenügend festgestellt und die Prüfungspflicht, das rechtliche Gehör, das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV, weitere nicht näher bezeichnete Rechtsbestimmungen sowie den Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt habe) als unbegründet. Vielmehr betreffen die erhobenen Rügen vorwiegend Fragen der materiellen Würdigung des Vorbringens, da vornehmlich eine inhaltliche Kritik am vorinstanzlichen Entscheid geübt wird. Die materielle Würdigung bildet Gegenstand der nachfolgenden Erwägungen. Darüber hinaus sind keine weiteren prozessualen Rügen ersichtlich.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Ebenso keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) bleibt dabei jeweils vorbehalten (vgl. Art. 3 Abs. 3 und 4 AsylG).

E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. beispielsweise BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.2 und 2.3, jeweils mit weiteren Hinweisen).

E. 6.1 In der angefochtenen Verfügung vom 27. Januar 2017 kam die Vorinstanz zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen, womit das Asylgesuch abzuweisen sei. Ihren negativen Asylentscheid begründete sie wie folgt: Angesichts des Alters des Beschwerdeführers könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einem Verbleib in Syrien militärisch ausgehoben worden wäre. Er habe Syrien jedoch - ohne jemals direkten Kontakt mit den Militärbehörden gehabt zu haben - verlassen, womit er sich der Erfassung für den Militärdienst entzogen habe. Es bestehe demnach kein Hinweis darauf, dass er von der syrischen Armee als diensttauglich erklärt und tatsächlich einberufen worden wäre. Auch habe er keine Beweismittel eingereicht, welche seine von den Militärbehörden festgestellte Diensttauglichkeit und die Einberufung in den Aktivdienst belegen würden. Allein der Umstand, dass er sich vor dem zukünftigen Einzug in den Militärdienst fürchte, vermöge keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG begründen. Da die Vorbringen des Beschwerdeführers nach Ansicht der Vorinstanz die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaften gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden, verzichtete sie infolgedessen auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit.

E. 6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe datierend vom 28. Februar 2017 wies der Beschwerdeführer zunächst auf die allgemeinen Abläufe bei der Rekrutierung von syrischen Wehrpflichtigen in den obligatorischen Militärdienst hin und zitierte die Sanktionen bei Fernbleiben beziehungsweise Verweigerung von der Dienstpflicht und die Bestrafung bei einer Desertion gemäss den Hinweisen im Militärbüchlein sowie dem syrischen Militärgesetz. Weiter verwies er - wie bereits vorstehend erwähnt - auf die Auskünfte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend Mobilisierung in die syrische Armee beziehungsweise betreffend Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug und Desertion in Syrien. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei im wehrpflichtigen Alter und weder medizinische noch sonstige Gründe würden gegen eine Militärdiensttauglichkeit respektive für eine Dienstbefreiung sprechen. Wie viele andere habe er sich aus Angst vor der Rekrutierung nicht bei den syrischen Behörden gemeldet. Indem er der militärischen Aufforderung keine Folge geleistet habe, habe er sich strafbar gemacht und gelte nun als Dienstverweigerer beziehungsweise als Ferngebliebener. Aufgrund dessen drohe ihm Verfolgung und er müsse mit langen und unverhältnismässig hohen Haftstrafen, verbunden mit Folter und Misshandlungen, rechnen. Auch eine zukünftige Gefährdung könne nicht ausgeschlossen werden. Seine Angst vor einer möglichen Einberufung und Rekrutierung sei begründet und seine Vorbringen seien demgemäss als asylrelevant zu werten. Seine Ausführungen seien denn auch realistisch, plausibel und glaubwürdig.

E. 7.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG gestützt auf die geltend gemachten Vor- sowie Nachfluchtgründe zu Recht verneint hat.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er vor seiner Ausreise von den syrischen Streitkräften im November 2014 zur Rekrutierung aufgeboten worden sei. Aufgrund seiner Weigerung, in Syrien Militärdienst zu leisten, drohe ihm dort eine unverhältnismässige Bestrafung.

E. 7.2.1 Zunächst ist hinsichtlich des auf erstinstanzlicher Ebene eingereichten (angeblichen) Militäraufgebots festzuhalten, dass dessen Authentizität grundsätzlich zu bezweifeln ist. So weist das vom Beschwerdeführer eingereichte Dokument keinerlei objektive fälschungssichere Merkmale auf. Weil derartige Dokumente im syrischen Kontext leicht fälschbar und gegen Bezahlung erhältlich sind (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer E-5017/2016 vom 9. Februar 2018, E. 5.1), ist die Beurteilung der Echtheit schwierig. Folglich ist der Vorinstanz beizupflichten und der Beweiswert unbesehen des Inhalts als gering einzustufen. Darüber hinaus handelt es sich bei einem Einberufungsbefehl lediglich um eine militärische Aushebung respektive eine anstehende Überprüfung der Diensttauglichkeit. Somit ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass die militärische Dienstpflicht des Beschwerdeführers durch die staatlichen syrischen Behörden bis anhin noch gar nicht festgestellt worden ist. Dies ist aber nicht mit einer Verweigerung der militärischen Dienstpflicht gleichzusetzen, da eine solche voraussetzt, dass die für die Rekrutierung zuständige Behörde diese Dienstpflicht tatsächlich - durch entsprechende Eintragung ins Militärbüchlein - festgestellt hat, womit überhaupt erst die Möglichkeit der Einberufung entsteht. Somit kann gestützt auf dieses Dokument - wie von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt wurde - nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe sich einem Rekrutierungsbefehl widersetzt und werde deshalb als Dienstverweigerer betrachtet.

E. 7.2.2 Selbst wenn indessen von einer tatsächlichen Wehrdienstverweigerung des Beschwerdeführers auszugehen wäre, bliebe in diesem Zusammenhang auf die gefestigte Praxis zu verweisen, wonach eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen vermag, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. hierzu den Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 E. 5.9 sowie unter anderem auch das Urteil des BVGer D-4482/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 5.3). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3; vgl. anstatt vieler auch das Urteil des BVGer D-2072/2018 vom 24. April 2018). Im vorliegenden Fall liegt indessen keine vergleichbare Konstellation vor. Der Beschwerdeführer machte denn auch keine Gründe geltend, aus welchen geschlossen werden könnte, dass er wegen eigener Aktivitäten oder solcher innerhalb seiner Familie die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte respektive der Armee auf sich gezogen hat oder ziehen könnte. Der Beschwerdeführer hat auch nichts geltend gemacht, was das Profil seiner Familie im Sinne eines oppositionellen Profils schärfen könnte. Dem entspricht, dass sich nach Darstellung des Beschwerdeführers in der BzP im Zeitpunkt seiner eigenen Ausreise aus Syrien sowohl seine Eltern als auch seine Geschwister - bis auf einen im Irak lebenden Bruder - nach wie vor in Syrien aufgehalten hätten (vgl. SEM-Akte A/4 Ziffer 3.01). Seine Eltern und sieben seiner insgesamt elf Geschwister leben denn auch nach Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung nach wie vor im Heimatland (vgl. SEM-Akte A/12 F 22). Auch die kurdische Ethnie reicht für die Bejahung eines solchen Profils nicht aus. Entsprechend vermochte der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen. Es besteht mithin keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass das Nichterscheinen des Beschwerdeführers beim Rekrutierungsbüro durch die syrischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst würde. Eine ihm allenfalls drohende Strafe würde also allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen, was nach ständiger Praxis grundsätzlich als legitim zu erachten wäre (vgl. BVGE 2015/3 E. 5). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer heutigen (hypothetischen) Rückkehr in seine Heimat mit einer Festnahme durch die syrischen Behörden und einer politisch motivierten Bestrafung oder einer Behandlung rechnen müsste, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichzusetzen wäre (vgl. auch Urteil des BVGer D-783/2018 vom 14. März 2018 E. 5.1).

E. 7.2.3 Insgesamt ist die vom Beschwerdeführer geäusserte Verfolgungsfurcht vor Regierungsbehörden oder vor dem syrischen Militär asylrechtlich nicht relevant.

E. 7.3 Auch andere Gründe, die auf eine asylrelevante Verfolgungsgefahr hindeuten könnten, liegen nicht vor.

E. 7.3.1 Gemäss Praxis führt weder eine illegale Ausreise aus Syrien noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland zur begründeten Furcht, bei einer (hypothetischen) Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise keiner Verfolgungssituation ausgesetzt war, und weder bei ihm noch bei seiner Familie eine besondere politische Exponiertheit vorliegt, ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch in dieser Hinsicht zu verneinen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit bei einer (angesichts seiner vorläufigen Aufnahme in der Schweiz) hypothetischen Wiedereinreise nach Syrien wahrscheinlich einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]).

E. 7.3.2 Ferner ist er auch nicht exilaktivistisch in Erscheinung getreten, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht davon auszugehen ist, er könnte nach einer Rückkehr als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten.

E. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe sowie die vorgebrachten Nachfluchtgründe - ungeachtet von der Frage der Glaubhaftigkeit - nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, jeweils mit weiteren Hinweisen).

E. 9.1 Präzisierend ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus den vorangegangenen Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt aufgrund der Entwicklung in Syrien nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG; SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für ausländische Personen unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 9.2 Die Vorinstanz trug der generellen Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in Syrien mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung. In Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage erachtete sie in ihrer Verfügung vom 27. Januar 2017 den Wegweisungsvollzug als unzumutbar und ordnete eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Diese bleibt durch den Verfahrensausgang unberührt. Angesichts der festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzuges, nachdem die drei Bedingungen für den Verzicht auf diesen (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit; Art. 83 AIG) alternativer Natur sind (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4.1). Vor diesem Hintergrund ist demnach auch nicht weiter auf die auf Beschwerdeebene pauschal erhobene Rüge, wonach die Vorinstanz Art. 3 EMRK verletzt habe, einzugehen. Im Falle einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme unter dem Aspekt der Zumutbarkeit hätte jedoch eine Prüfung der übrigen Vollzugshindernisse - so auch von Art. 3 EMRK - zu erfolgen.

E. 10 Aus den vorangestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen und die Verfügung des SEM vom 27. Januar 2017 zu bestätigen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der am 23. März 2017 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Kathrin Rohrer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1282/2017 Urteil vom 17. Januar 2020 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. Januar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und ethnischer Kurde, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) auf dem Landweg in Richtung Türkei und gelangte von dort aus via Bulgarien, Griechenland und Italien am (...) illegal in die Schweiz. Gleichentags stellte er beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Dort wurde er am 20. August 2015 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu seinen Personalien, seinem Reiseweg und den Gesuchsgründen befragt. Am 14. Dezember 2016 hörte ihn das SEM eingehend zu seinen Asylgründen an. A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei in C._______ (arabisch; kurdisch: D._______) in der Region E._______ geboren und habe bis zu seinem vierten Lebensjahr dort gelebt, bevor er gemeinsam mit seiner Familie im Jahr (...) in die Ortschaft F._______ in G._______ gezogen sei. Zunächst habe er den Status eines Ajnabi gehabt, bis er im Rahmen eines präsidialen Dekrets im Frühjahr 2011 die syrische Staatsangehörigkeit erhalten habe. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, er habe zwölf Jahre lang die Schule besucht und danach als (...) und (...) gearbeitet. Seit (...) sei er mit H._______, welche mit ihrer Familie nach I._______ (Irak) geflüchtet sei, verlobt. Am (...) sei er für den syrischen Militärdienst aufgeboten worden, wobei sein Vater den Einberufungsbefehl entgegengenommen habe, da er zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen sei. Er sei aufgefordert worden, sich noch am gleichen Tag bei einem Rekrutierungsbüro zu melden. Da er keinen Militärdienst habe leisten wollen, habe er dieser Aufforderung keine Folge geleistet. Auf Anraten seines Vaters sei er deshalb nicht mehr nach Hause zurückgekehrt und habe sich zunächst einige Wochen bei einem Cousin in J._______ aufgehalten. Ende 2014 sei er mit dem Bus zu seinem Grossvater nach C._______ gereist, wo er sich dann bis zu seiner Ausreise aufgehalten habe. Am (...) habe er schliesslich in Begleitung eines Schleppers sein Heimatland über die türkische Grenze verlassen. Nach Aushändigung des Einberufungsbefehls seien Armeeangehörige weitere zwei Male - letztmals nach seiner Ausreise im Jahr (...) - bei seinen Eltern aufgetaucht und hätten ihn dort gesucht. A.c Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer eine am (...) ausgestellte syrische Identitätskarte (im Original) sowie ein - laut Beschwerdeführer - militärisches Aufgebot (ebenfalls im Original, mit handschriftlicher, jedoch nicht amtlich beglaubigter Übersetzung vom 14. Dezember 2016) als Beweismittel zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 27. Januar 2017 - eröffnet am 1. Februar 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig erachtete es den Vollzug der Wegweisung nach Syrien aufgrund der dortigen Sicherheitslage als nicht zumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme an. C. C.a Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 14. Januar 2017 um Einsicht in die Verfahrensakten. C.b Die Vorinstanz gewährte ihm Akteneinsicht und liess ihm mit Schreiben vom 17. Februar 2017 Kopien des Aktenverzeichnisses sowie der Akten zukommen. D. D.a Mit Eingabe datierend vom 28. Februar 2017 (Posteingang: 1. März 2017) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid vom 27. Januar 2017. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D.b Als Beschwerdebeilage wurde zur Stützung der Vorbringen nebst der angefochtenen Verfügung auch eine Lageeinschätzung von Alexandra Geiser vom 28. März 2015 "Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee", herausgegeben von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), zu den Akten gereicht. E. E.a Der zuständige Instruktionsrichter teilte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 13. März 2017 mit, er dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung und unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage gut. Weiter wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert angesetzter Frist seine prozessuale Bedürftigkeit mittels einer Fürsorgebestätigung nachzuweisen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. E.b Der Beschwerdeführer zahlte in der Folge den Kostenvorschuss am 23. März 2017 ein. F. F.a Mit Instruktionsverfügung vom 29. März 2017 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F.b In seiner Vernehmlassung vom 5. April 2017 führte das SEM aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten, und hielt vollumfänglich an seinen bisherigen Erwägungen fest. F.c Mit Schreiben vom 13. April 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht. G. G.a Mit Eingabe vom 15. November 2018 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand seiner hängigen Beschwerde. G.b Mit Schreiben vom 21. November 2018 teilte ihm der Instruktionsrichter mit, die Beschwerde sei weiterhin hängig, bezüglich des Verfahrens in terminlicher Hinsicht könnten jedoch keine verbindlichen Angaben gemacht werden. H. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren am 6. Dezember 2019 zur Behandlung auf Richter Hans Schürch übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher - insbesondere nachdem auch der Kostenvorschuss innert Frist geleistet worden ist - einzutreten. 2.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 27. Januar 2017 die Wegweisung aus der Schweiz verfügt, gleichzeitig aber die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Fragen, ob der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu erteilen, beziehungsweise von einer Wegweisung aus der Schweiz abzusehen ist.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können gemäss dieser Bestimmung die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer erhob diverse formelle Rügen, welche vorab zu behandeln sind, da deren Gutheissung allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde zunächst sinngemäss eine Verletzung der Abklärungspflicht gerügt, indem das SEM die Asylgründe des Beschwerdeführers nicht genügend umfassend und sorgfältig geprüft habe. Weiter wurde geltend gemacht, die Vorinstanz habe ihren Entscheid auf Mutmassungen und Spekulationen und nicht auf konkrete Tatsachen gestützt. Folglich seien ihre Vorstellungen total falsch, womit sie ihre Sorgfaltspflicht verletzt habe. 4.2.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. hierzu auch Art. 30-33 VwVG). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört unter anderem, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Unvollständig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn nicht alle für die Entscheidung rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 456 f. und 1043; Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage, Zürich 2019, Rz. 7 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 f. zu Art. 49). 4.2.2 In der Beschwerdeschrift wurde nicht näher ausgeführt, inwieweit das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig abgeklärt haben soll. Auch inwiefern sich zusätzliche Sachverhaltsabklärungen aufgedrängt hätten, ist nicht ersichtlich. Vielmehr werden in allgemeiner Art und Weise die Erwägungen der Vorinstanz beanstandet. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung seiner Ausführungen durch das SEM nicht teilt, stellt indessen keine formelle Frage dar, sondern ist im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente durch das Gericht zu berücksichtigen. Auch was den Vorwurf betrifft, die virtuelle Praxis des SEM bei der Beurteilung der Asylgesuche und Qualifikation der Tatsachen und Aussagen führe zu falschen Entscheiden, vermengte der Beschwerdeführer die Frage der Sachverhaltsfeststellung mit derjenigen der Würdigung der Darlegungen. Sind die Vorbringen - aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit - offensichtlich unzulänglich und somit haltlos, bedarf es für deren Beurteilung keiner weiteren Abklärung mehr (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.3.1 mit Hinweis auf das Urteil des BVGer D-3623/2014 vom 9. Juli 2014 E. 5). Dessen ungeachtet ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht den Akten auch sonst keinerlei Hinweise entnehmen kann, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht ausreichend erstellt haben könnte, womit das Gericht folglich in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Sodann ist die Tatsache, dass die Vorinstanz gewisse Sachverhaltselemente in ihrer Verfügung nicht explizit erwähnte beziehungsweise berücksichtigte, vorliegend nicht auf eine unrichtige oder ungenügende Abklärung des Sachverhaltes zurückzuführen, sondern beschlägt die der angefochtenen Verfügung zugrundeliegende rechtliche Würdigung der Vorbringen. Überdies ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz mit den wesentlich vorgebrachten Sachverhaltselementen des Beschwerdeführers differenziert auseinandersetzte und ihm dadurch eine sachgerechte Anfechtung ermöglichte (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2, mit Hinweisen). 4.2.3 Die Rügen, wonach das SEM den Sachverhalt mangelhaft festgestellt und die Prüfungspflicht verletzt haben soll, erweisen sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen allesamt als unbegründet. 4.3 Weiter brachte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vor, die Vorinstanz habe das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV verletzt. 4.3.1 Willkür liegt jedoch nicht bereits dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. dazu Urteil des BVGer D-1749/2014 vom 21. Februar 2017 E. 4.1.7, mit weiteren Hinweisen). 4.3.2 Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen ist eine willkürliche Vorgehensweise der Vorinstanz nicht ersichtlich. Der Beschwerde lässt sich auch keine substantiierte Begründung entnehmen, inwiefern eine solche Verletzung vorliegen soll. Im Übrigen hat das Willkürverbot keinen selbständigen Gehalt, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition prüfen kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4.3.3 Folglich erweist sich auch diese Rüge hinsichtlich der Verletzung des Willkürverbots als unbegründet. 4.4 Der Beschwerdeführer warf der Vorinstanz des Weiteren eine Verletzung weiterer Rechtsbestimmungen vor. Diese Rüge wird allerdings mit nur einem Satz und ohne nähere Begründung vorgebracht. Soweit sich die Beschwerde in allgemeinen Ausführungen erschöpft, ohne einen konkreten Bezug zur vorliegenden Beschwerdesache erkennen zu lassen, ist darauf nicht näher einzugehen. Inwiefern und insbesondere welche Rechtsbestimmungen die Vorinstanz verletzt haben soll, legte der Beschwerdeführer jedenfalls nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. 4.5 Schliesslich brachte der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe in der Praxis bereits Syrer im dienstpflichtigen Alter als Flüchtlinge aufgenommen. Hierzu verwies der Beschwerdeführer auf einen Asylentscheid des SEM vom (...) (N ...). Die Rüge zielte damit sinngemäss auf den Aspekt des Gleichbehandlungsgebotes im Sinne von Art. 8 BV ab. 4.5.1 Gemäss Art. 8 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Das Gleichheitsgebot verlangt, dass Gleiches gleich (Gleichheitsgebot) und Ungleiches ungleich (Differenzierungsgebot) behandelt werden soll. Das Rechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 136 V 231 E. 6.1, mit weiteren Hinweisen). Schliesslich garantiert Art. 29 Abs. 1 BV den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowohl in verwaltungsinternen als auch in gerichtlichen Verfahren (vgl. BGE 131 II 169 E. 2.2.3). 4.5.2 Dem Rechtsgleichheitsgebot ist nicht zu entnehmen - und aus Gründen des Persönlichkeits- sowie des Datenschutzes ist es auch unzulässig -, dass die Vorinstanz sich in ihren Entscheiden mit anderen Verfahren auseinandersetzt und Unterschiede in Sachverhalt und rechtlicher Würdigung darlegt. Vielmehr hat sie jeden Einzelfall auf der Grundlage der dargelegten Vorbringen gebührend auf seine Asylrelevanz zu beurteilen. Alleine der Umstand, dass in Fällen mit ähnlich erscheinenden Eckdaten unterschiedliche Entscheide getroffen wurden, lässt jedenfalls noch nicht auf eine unbegründete Ungleichbehandlung schliessen. Im vorliegenden Fall wurden die gemäss dem Beschwerdeführer offenbar vergleichbaren tatsächlichen Verhältnisse im aufgeführten Vergleichsfall auch nicht näher spezifiziert. Im Übrigen bestehen überdies auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz ohne vernünftigen Grund neue rechtliche Unterscheidungen eingeführt oder vernünftige rechtliche Unterscheidungen unterlassen hätte. 4.5.3 Der entsprechende Vorwurf der Verletzung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit erweist sich daher als unbegründet. 4.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die vorgebrachten formellen Rügen hinsichtlich der Verletzung von Verfahrensrechten (wonach das SEM den Sachverhalt ungenügend festgestellt und die Prüfungspflicht, das rechtliche Gehör, das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV, weitere nicht näher bezeichnete Rechtsbestimmungen sowie den Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt habe) als unbegründet. Vielmehr betreffen die erhobenen Rügen vorwiegend Fragen der materiellen Würdigung des Vorbringens, da vornehmlich eine inhaltliche Kritik am vorinstanzlichen Entscheid geübt wird. Die materielle Würdigung bildet Gegenstand der nachfolgenden Erwägungen. Darüber hinaus sind keine weiteren prozessualen Rügen ersichtlich. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Ebenso keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) bleibt dabei jeweils vorbehalten (vgl. Art. 3 Abs. 3 und 4 AsylG). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. beispielsweise BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.2 und 2.3, jeweils mit weiteren Hinweisen). 6. 6.1 In der angefochtenen Verfügung vom 27. Januar 2017 kam die Vorinstanz zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen, womit das Asylgesuch abzuweisen sei. Ihren negativen Asylentscheid begründete sie wie folgt: Angesichts des Alters des Beschwerdeführers könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einem Verbleib in Syrien militärisch ausgehoben worden wäre. Er habe Syrien jedoch - ohne jemals direkten Kontakt mit den Militärbehörden gehabt zu haben - verlassen, womit er sich der Erfassung für den Militärdienst entzogen habe. Es bestehe demnach kein Hinweis darauf, dass er von der syrischen Armee als diensttauglich erklärt und tatsächlich einberufen worden wäre. Auch habe er keine Beweismittel eingereicht, welche seine von den Militärbehörden festgestellte Diensttauglichkeit und die Einberufung in den Aktivdienst belegen würden. Allein der Umstand, dass er sich vor dem zukünftigen Einzug in den Militärdienst fürchte, vermöge keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG begründen. Da die Vorbringen des Beschwerdeführers nach Ansicht der Vorinstanz die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaften gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden, verzichtete sie infolgedessen auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit. 6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe datierend vom 28. Februar 2017 wies der Beschwerdeführer zunächst auf die allgemeinen Abläufe bei der Rekrutierung von syrischen Wehrpflichtigen in den obligatorischen Militärdienst hin und zitierte die Sanktionen bei Fernbleiben beziehungsweise Verweigerung von der Dienstpflicht und die Bestrafung bei einer Desertion gemäss den Hinweisen im Militärbüchlein sowie dem syrischen Militärgesetz. Weiter verwies er - wie bereits vorstehend erwähnt - auf die Auskünfte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend Mobilisierung in die syrische Armee beziehungsweise betreffend Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug und Desertion in Syrien. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei im wehrpflichtigen Alter und weder medizinische noch sonstige Gründe würden gegen eine Militärdiensttauglichkeit respektive für eine Dienstbefreiung sprechen. Wie viele andere habe er sich aus Angst vor der Rekrutierung nicht bei den syrischen Behörden gemeldet. Indem er der militärischen Aufforderung keine Folge geleistet habe, habe er sich strafbar gemacht und gelte nun als Dienstverweigerer beziehungsweise als Ferngebliebener. Aufgrund dessen drohe ihm Verfolgung und er müsse mit langen und unverhältnismässig hohen Haftstrafen, verbunden mit Folter und Misshandlungen, rechnen. Auch eine zukünftige Gefährdung könne nicht ausgeschlossen werden. Seine Angst vor einer möglichen Einberufung und Rekrutierung sei begründet und seine Vorbringen seien demgemäss als asylrelevant zu werten. Seine Ausführungen seien denn auch realistisch, plausibel und glaubwürdig. 7. 7.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG gestützt auf die geltend gemachten Vor- sowie Nachfluchtgründe zu Recht verneint hat. 7.2 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er vor seiner Ausreise von den syrischen Streitkräften im November 2014 zur Rekrutierung aufgeboten worden sei. Aufgrund seiner Weigerung, in Syrien Militärdienst zu leisten, drohe ihm dort eine unverhältnismässige Bestrafung. 7.2.1 Zunächst ist hinsichtlich des auf erstinstanzlicher Ebene eingereichten (angeblichen) Militäraufgebots festzuhalten, dass dessen Authentizität grundsätzlich zu bezweifeln ist. So weist das vom Beschwerdeführer eingereichte Dokument keinerlei objektive fälschungssichere Merkmale auf. Weil derartige Dokumente im syrischen Kontext leicht fälschbar und gegen Bezahlung erhältlich sind (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer E-5017/2016 vom 9. Februar 2018, E. 5.1), ist die Beurteilung der Echtheit schwierig. Folglich ist der Vorinstanz beizupflichten und der Beweiswert unbesehen des Inhalts als gering einzustufen. Darüber hinaus handelt es sich bei einem Einberufungsbefehl lediglich um eine militärische Aushebung respektive eine anstehende Überprüfung der Diensttauglichkeit. Somit ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass die militärische Dienstpflicht des Beschwerdeführers durch die staatlichen syrischen Behörden bis anhin noch gar nicht festgestellt worden ist. Dies ist aber nicht mit einer Verweigerung der militärischen Dienstpflicht gleichzusetzen, da eine solche voraussetzt, dass die für die Rekrutierung zuständige Behörde diese Dienstpflicht tatsächlich - durch entsprechende Eintragung ins Militärbüchlein - festgestellt hat, womit überhaupt erst die Möglichkeit der Einberufung entsteht. Somit kann gestützt auf dieses Dokument - wie von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt wurde - nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe sich einem Rekrutierungsbefehl widersetzt und werde deshalb als Dienstverweigerer betrachtet. 7.2.2 Selbst wenn indessen von einer tatsächlichen Wehrdienstverweigerung des Beschwerdeführers auszugehen wäre, bliebe in diesem Zusammenhang auf die gefestigte Praxis zu verweisen, wonach eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen vermag, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. hierzu den Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 E. 5.9 sowie unter anderem auch das Urteil des BVGer D-4482/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 5.3). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3; vgl. anstatt vieler auch das Urteil des BVGer D-2072/2018 vom 24. April 2018). Im vorliegenden Fall liegt indessen keine vergleichbare Konstellation vor. Der Beschwerdeführer machte denn auch keine Gründe geltend, aus welchen geschlossen werden könnte, dass er wegen eigener Aktivitäten oder solcher innerhalb seiner Familie die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte respektive der Armee auf sich gezogen hat oder ziehen könnte. Der Beschwerdeführer hat auch nichts geltend gemacht, was das Profil seiner Familie im Sinne eines oppositionellen Profils schärfen könnte. Dem entspricht, dass sich nach Darstellung des Beschwerdeführers in der BzP im Zeitpunkt seiner eigenen Ausreise aus Syrien sowohl seine Eltern als auch seine Geschwister - bis auf einen im Irak lebenden Bruder - nach wie vor in Syrien aufgehalten hätten (vgl. SEM-Akte A/4 Ziffer 3.01). Seine Eltern und sieben seiner insgesamt elf Geschwister leben denn auch nach Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung nach wie vor im Heimatland (vgl. SEM-Akte A/12 F 22). Auch die kurdische Ethnie reicht für die Bejahung eines solchen Profils nicht aus. Entsprechend vermochte der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen. Es besteht mithin keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass das Nichterscheinen des Beschwerdeführers beim Rekrutierungsbüro durch die syrischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst würde. Eine ihm allenfalls drohende Strafe würde also allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen, was nach ständiger Praxis grundsätzlich als legitim zu erachten wäre (vgl. BVGE 2015/3 E. 5). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer heutigen (hypothetischen) Rückkehr in seine Heimat mit einer Festnahme durch die syrischen Behörden und einer politisch motivierten Bestrafung oder einer Behandlung rechnen müsste, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichzusetzen wäre (vgl. auch Urteil des BVGer D-783/2018 vom 14. März 2018 E. 5.1). 7.2.3 Insgesamt ist die vom Beschwerdeführer geäusserte Verfolgungsfurcht vor Regierungsbehörden oder vor dem syrischen Militär asylrechtlich nicht relevant. 7.3 Auch andere Gründe, die auf eine asylrelevante Verfolgungsgefahr hindeuten könnten, liegen nicht vor. 7.3.1 Gemäss Praxis führt weder eine illegale Ausreise aus Syrien noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland zur begründeten Furcht, bei einer (hypothetischen) Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise keiner Verfolgungssituation ausgesetzt war, und weder bei ihm noch bei seiner Familie eine besondere politische Exponiertheit vorliegt, ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch in dieser Hinsicht zu verneinen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit bei einer (angesichts seiner vorläufigen Aufnahme in der Schweiz) hypothetischen Wiedereinreise nach Syrien wahrscheinlich einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]). 7.3.2 Ferner ist er auch nicht exilaktivistisch in Erscheinung getreten, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht davon auszugehen ist, er könnte nach einer Rückkehr als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe sowie die vorgebrachten Nachfluchtgründe - ungeachtet von der Frage der Glaubhaftigkeit - nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, jeweils mit weiteren Hinweisen). 9. 9.1 Präzisierend ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus den vorangegangenen Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt aufgrund der Entwicklung in Syrien nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG; SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für ausländische Personen unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 9.2 Die Vorinstanz trug der generellen Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in Syrien mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung. In Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage erachtete sie in ihrer Verfügung vom 27. Januar 2017 den Wegweisungsvollzug als unzumutbar und ordnete eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Diese bleibt durch den Verfahrensausgang unberührt. Angesichts der festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzuges, nachdem die drei Bedingungen für den Verzicht auf diesen (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit; Art. 83 AIG) alternativer Natur sind (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4.1). Vor diesem Hintergrund ist demnach auch nicht weiter auf die auf Beschwerdeebene pauschal erhobene Rüge, wonach die Vorinstanz Art. 3 EMRK verletzt habe, einzugehen. Im Falle einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme unter dem Aspekt der Zumutbarkeit hätte jedoch eine Prüfung der übrigen Vollzugshindernisse - so auch von Art. 3 EMRK - zu erfolgen.

10. Aus den vorangestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen und die Verfügung des SEM vom 27. Januar 2017 zu bestätigen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der am 23. März 2017 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Kathrin Rohrer