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E-4076/2017

E-4076/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-09-01 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. Juni 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Am 18. Dezember 2014 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 24. Juli 2015 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt. Hierbei machte er im Wesentlichen geltend, Syrien aufgrund des Kriegs, des Militärdiensts und zweier Demonstrationsteilnahmen verlassen zu haben. B. Mit Verfügung vom 21. Juni 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 20. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage einer Reservistenkarte, einer Übersetzung derselben und einer Kurzmitteilung des Migrationsdiensts des Kantons Bern vom 21. Juni 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, auf die Beschwerde einzutreten und Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht seien keine Prozesskosten zu erheben.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Der Wegweisungsvollzug bildet nicht mehr Gegenstand der Beschwerde, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und die vorläufige Aufnahme angeordnet hat.

E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Gemäss Art. 3 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Abs. 1). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 4.1 Die Vorinstanz kommt im Wesentlichen zum Schluss, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, da er gegen behördliche Ausreisebestimmungen verstossen habe. Asyl könne ihm indes nicht gewährt werden, zumal die im Rahmen des Bürgerkriegs erlittenen allgemeinen Nachteile und die lang zurückliegenden Probleme im Rahmen des Militärdiensts (Provokationen und fehlendes Vertrauen) nicht asylrelevant seien. Aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers könne auch nicht auf eine Vorladung zum Reservistendienst, eine drohende Festnahme oder auf die Kenntnis der Behörden der Demonstrationsteilnahmen geschlossen werden. Den Akten seien ferner keine Hinweise zu entnehmen, dass er aufgrund seines geographischen Aufenthalts in dem von der YPG (Yekîneyên Parastina Gel) geschützten Gebiet asylrelevante Nachteile hätte befürchten müssen.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer stellt dem auf Beschwerdeebene entgegen, er habe bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes gehabt. So sei dem Aufgebot zum Reservistendienst vom 2. Mai 2012 zu entnehmen, dass er sich umgehend beim Rekrutierungsbüro hätte melden müssen. Da er dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen sei, werde er von den syrischen Behörden als Wehrdienstverweigerer eingestuft. Hinzu komme, dass er sich in Syrien an zwei regimekritischen Demonstrationen beteiligt habe und im militärdienstpflichtigen Alter sei. Im Übrigen seien Personen aus Gebieten, die von der Opposition besetzt seien, besonders gefährdet.

E. 4.3 Die Vorinstanz hat indes die Asylrelevanz nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung ist stringent begründet. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in oberflächlichen Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass allgemeine, im Rahmen des Kriegs erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Weiter ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass es an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen den geschilderten Problemen im Rahmen des Militärdiensts und der Ausreise fehlt. Diese erreichen ohnehin keine asylrelevante Intensität. Die Ausführungen des Beschwerdeführers lassen auch nicht darauf schliessen, dass er bei den lediglich zwei Demonstrationen tatsächlich von den Behörden erkannt worden sein soll. Die Beschwerde stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen. Die Kurzzitate von Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sind vorliegend nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Was die auf Beschwerdeebene eingereichte Reservistenkarte anbelangt, ergibt sich kein anderer Schluss (Eingangsstempel SEM: 22. Juni 2017, id est, dem SEM ein Tag nach Versand der angefochtenen Verfügung zugegangen, SEM-Akten, A19/1 und Beschwerdebeilagen). So geht aus dieser zwar hervor, dass der Beschwerdeführer der Reserve zugeteilt wurde. Bei einer Reservistenkarte handelt es sich jedoch nicht um einen Marschbefehl, sondern um eine reine Bestätigung, der Reserve zugeteilt zu sein und unter gegebenen Umständen einrücken zu müssen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-5456/2013 vom 16. Dezember 2015 E. 8.2 und BVGer D-1791/2014 vom 19. Januar 2015 E. 5.2 oder D-4129/2014 vom 9. Februar 2016 und E-781/2016 vom 2. März 2016, wonach ein Militärbüchlein oder eine Reservistenkarte keine Aufforderung zum Militärdienst zu belegen vermögen). Dies geht bereits aus dem Wortlaut der Reservistenkarte hervor, wonach sich der Beschwerdeführer zu melden hat, "sobald" er einberufen wird (Beschwerdebeilage). Ferner haben Dokumente, die käuflich leicht erworben werden können oder die keine fälschungssicheren Merkmale aufweisen, für sich alleine nur geringen Beweiswert. Bei der vorgelegten Reservistenkarte trifft beides zu. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb diese erst zwei Jahre nach dem Asylgesuch eingereicht wurde und eine diesbezügliche Erklärung ausbleibt. Hinzu kommt, dass selbst wenn der Beschwerdeführer eine Vorladung zur Einberufung zum Militärdienst erhalten hätte, allein aus diesem Umstand nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden kann (Urteil BVGer D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2). So hat das Bundesverwaltungsgericht mit Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin Bestand hat. Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein begründet die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht; diese ist indessen dann anzuerkennen, wenn sie zu einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG führt. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Eine vergleichbare Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise entnehmen und es besteht kein Grund zur Annahme, dass er deren Aufmerksamkeit erregt haben könnte. Es kann auch ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer einer in erhöhtem Masse oppositionell aktiven Familie entstammt. Ferner liegen Auskünfte vor, dass die Regierungstruppen auf die Rekrutierung kurdischstämmiger Männer zurzeit weitgehend verzichten, um Spannungen mit den kurdischen Truppen zu vermeiden. Da die Position der syrischen Armee geschwächt sei, verzichte man auf eine Konfrontation mit der YPG (hierzu Urteil BVGer D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2 und Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, 26. Februar 2015, § 2.2, S. 15). Das Risiko einer Rekrutierung durch die Syrische Arabische Armee ist aus diesen Gründen als gering einzuschätzen. Diese Frage kann jedoch vorliegend offen bleiben, weil der Beschwerdeführer neben seiner Ethnie im Zusammenhang mit der ihm offenbar drohenden Rekrutierung keine weiteren Gründe vorgebracht hat, die auf ein asylrelevantes Motiv schliessen liessen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen.

E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4076/2017 Urteil vom 1. September 2017 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 21. Juni 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. Juni 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Am 18. Dezember 2014 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 24. Juli 2015 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt. Hierbei machte er im Wesentlichen geltend, Syrien aufgrund des Kriegs, des Militärdiensts und zweier Demonstrationsteilnahmen verlassen zu haben. B. Mit Verfügung vom 21. Juni 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 20. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage einer Reservistenkarte, einer Übersetzung derselben und einer Kurzmitteilung des Migrationsdiensts des Kantons Bern vom 21. Juni 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, auf die Beschwerde einzutreten und Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht seien keine Prozesskosten zu erheben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Der Wegweisungsvollzug bildet nicht mehr Gegenstand der Beschwerde, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und die vorläufige Aufnahme angeordnet hat. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Gemäss Art. 3 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Abs. 1). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt im Wesentlichen zum Schluss, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, da er gegen behördliche Ausreisebestimmungen verstossen habe. Asyl könne ihm indes nicht gewährt werden, zumal die im Rahmen des Bürgerkriegs erlittenen allgemeinen Nachteile und die lang zurückliegenden Probleme im Rahmen des Militärdiensts (Provokationen und fehlendes Vertrauen) nicht asylrelevant seien. Aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers könne auch nicht auf eine Vorladung zum Reservistendienst, eine drohende Festnahme oder auf die Kenntnis der Behörden der Demonstrationsteilnahmen geschlossen werden. Den Akten seien ferner keine Hinweise zu entnehmen, dass er aufgrund seines geographischen Aufenthalts in dem von der YPG (Yekîneyên Parastina Gel) geschützten Gebiet asylrelevante Nachteile hätte befürchten müssen. 4.2 Der Beschwerdeführer stellt dem auf Beschwerdeebene entgegen, er habe bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes gehabt. So sei dem Aufgebot zum Reservistendienst vom 2. Mai 2012 zu entnehmen, dass er sich umgehend beim Rekrutierungsbüro hätte melden müssen. Da er dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen sei, werde er von den syrischen Behörden als Wehrdienstverweigerer eingestuft. Hinzu komme, dass er sich in Syrien an zwei regimekritischen Demonstrationen beteiligt habe und im militärdienstpflichtigen Alter sei. Im Übrigen seien Personen aus Gebieten, die von der Opposition besetzt seien, besonders gefährdet. 4.3 Die Vorinstanz hat indes die Asylrelevanz nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung ist stringent begründet. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in oberflächlichen Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass allgemeine, im Rahmen des Kriegs erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Weiter ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass es an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen den geschilderten Problemen im Rahmen des Militärdiensts und der Ausreise fehlt. Diese erreichen ohnehin keine asylrelevante Intensität. Die Ausführungen des Beschwerdeführers lassen auch nicht darauf schliessen, dass er bei den lediglich zwei Demonstrationen tatsächlich von den Behörden erkannt worden sein soll. Die Beschwerde stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen. Die Kurzzitate von Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sind vorliegend nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Was die auf Beschwerdeebene eingereichte Reservistenkarte anbelangt, ergibt sich kein anderer Schluss (Eingangsstempel SEM: 22. Juni 2017, id est, dem SEM ein Tag nach Versand der angefochtenen Verfügung zugegangen, SEM-Akten, A19/1 und Beschwerdebeilagen). So geht aus dieser zwar hervor, dass der Beschwerdeführer der Reserve zugeteilt wurde. Bei einer Reservistenkarte handelt es sich jedoch nicht um einen Marschbefehl, sondern um eine reine Bestätigung, der Reserve zugeteilt zu sein und unter gegebenen Umständen einrücken zu müssen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-5456/2013 vom 16. Dezember 2015 E. 8.2 und BVGer D-1791/2014 vom 19. Januar 2015 E. 5.2 oder D-4129/2014 vom 9. Februar 2016 und E-781/2016 vom 2. März 2016, wonach ein Militärbüchlein oder eine Reservistenkarte keine Aufforderung zum Militärdienst zu belegen vermögen). Dies geht bereits aus dem Wortlaut der Reservistenkarte hervor, wonach sich der Beschwerdeführer zu melden hat, "sobald" er einberufen wird (Beschwerdebeilage). Ferner haben Dokumente, die käuflich leicht erworben werden können oder die keine fälschungssicheren Merkmale aufweisen, für sich alleine nur geringen Beweiswert. Bei der vorgelegten Reservistenkarte trifft beides zu. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb diese erst zwei Jahre nach dem Asylgesuch eingereicht wurde und eine diesbezügliche Erklärung ausbleibt. Hinzu kommt, dass selbst wenn der Beschwerdeführer eine Vorladung zur Einberufung zum Militärdienst erhalten hätte, allein aus diesem Umstand nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden kann (Urteil BVGer D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2). So hat das Bundesverwaltungsgericht mit Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin Bestand hat. Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein begründet die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht; diese ist indessen dann anzuerkennen, wenn sie zu einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG führt. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Eine vergleichbare Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise entnehmen und es besteht kein Grund zur Annahme, dass er deren Aufmerksamkeit erregt haben könnte. Es kann auch ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer einer in erhöhtem Masse oppositionell aktiven Familie entstammt. Ferner liegen Auskünfte vor, dass die Regierungstruppen auf die Rekrutierung kurdischstämmiger Männer zurzeit weitgehend verzichten, um Spannungen mit den kurdischen Truppen zu vermeiden. Da die Position der syrischen Armee geschwächt sei, verzichte man auf eine Konfrontation mit der YPG (hierzu Urteil BVGer D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2 und Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, 26. Februar 2015, § 2.2, S. 15). Das Risiko einer Rekrutierung durch die Syrische Arabische Armee ist aus diesen Gründen als gering einzuschätzen. Diese Frage kann jedoch vorliegend offen bleiben, weil der Beschwerdeführer neben seiner Ethnie im Zusammenhang mit der ihm offenbar drohenden Rekrutierung keine weiteren Gründe vorgebracht hat, die auf ein asylrelevantes Motiv schliessen liessen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen.

5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel