Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden reichten am 22. September 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 30. Oktober 2015 wurden sie zur Person befragt (BzP) und am 10. März 2016 folgten die Anhörungen zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus E._______, Al-Hasaka, wo er mit seinem Vater Viehzucht und -handel betrieben habe. Vom Jahr 2007 bis 2009 habe er den ordentlichen Militärdienst absolviert. Anfang 2013 habe er eine Vorladung in Form einer Reservistenkarte für den Reservedienst erhalten. Beamte der Regierung seien in seiner Abwesenheit zu ihm nach Hause gekommen und hätten seinem Bruder erklärt, er müsse sich nach dem öffentlichen Aufruf via Codewort bei den Militärbehörden melden. Nach diesem Besuch habe er sich bei seinem Onkel versteckt. Rund einen Monat später seien wieder Beamte bei ihm zuhause erschienen und hätten seiner Familie mitgeteilt, dass er nun definitiv einrücken müsse und 24 Stunden Zeit habe, sich bei seiner ehemaligen Einheit zu melden. Dieser Vorladung habe er keine Folge geleistet. Danach seien die Beamten noch mehrere Male, letztmals im Mai 2013, vorbeigekommen um nach ihm zu fragen. Sein Vater habe jeweils angegeben, er würde sich im irakischen Kurdistan aufhalten. Einmal sei sein Vater auf den Polizeiposten mitgenommen und für zwei Stunden über seinen Aufenthalt befragt worden. Bis im November 2013 sei er noch bei seinem Onkel geblieben. Danach habe sich das syrische Regime aus Al-Hasaka zurückgezogen und die Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) beziehungsweise deren syrischer Ableger (Partiya Yekitîya Demokrat, PYD) habe die Kontrolle übernommen. Deshalb sei er in sein Dorf und zu seinem normalen Leben zurückgekehrt. Grössere Städte habe er wegen der Präsenz des Regimes gemieden. Anfangs 2015 habe die PYD (resp. die Yekîneyên Parastina Gel, YPG) die Dienstpflicht für junge Männer im Alter von 18 bis 30 Jahren eingeführt und Zwangsrekrutierungen angeordnet. Aus Angst, sich am Krieg beteiligen zu müssen, sei er zusammen mit seiner Familie illegal in die Türkei gereist und am 21. September 2015 in die Schweiz gelangt. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe nach der Heirat mit ihrem Ehemann in E._______ gelebt. Sie selbst habe keine Probleme mit den Behörden oder Dritten gehabt. Sie habe Syrien einzig wegen der Schwierigkeiten ihres Mannes verlassen. Es wurden die Identitätskarten und das Familienbüchlein der Familie sowie das Militärdienstbüchlein und die Reservistenkarte des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht. C. Mit Verfügung vom 19. Januar 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG, die Beschwerdeführerin und die zwei Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, sie würden jedoch in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes respektive Vaters miteinbezogen (Art. 51 Abs. 1 AsylG), lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Wegweisungsvollzug schob es wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 20. Februar 2018 reichten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragten, die Beschwerde sei als formgerecht anzunehmen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei ihnen nach der Akteneinsicht eine Fristerstreckung zu gewähren, um die Beschwerde zu vervollständigen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei anzuerkennen und es sei ihm in der Schweiz Asyl gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um den Erlass der Prozesskosten. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2018 ist das SEM dem Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführenden nachgekommen. Gestützt darauf reichten diese am 21. Februar 2018 einen Beschwerdenachtrag ein.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, wie auch vorliegend, endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Dem Antrag auf Akteneinsicht und Frist zur Beschwerdeergänzung wurde bereits stattgegeben, weshalb darauf nicht mehr einzugehen ist. Aufgrund der Begründung der Beschwerde und der Tatsache, dass das SEM in seiner Verfügung vom 19. Januar 2018 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers bejahte, ist davon auszugehen, dass mit der Beschwerde - entgegen der Formulierung der Beschwerdebegehren - nicht die gesamte Verfügung des SEM, sondern lediglich die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs angefochten werden. Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens beschränkt sich mithin auf die Fragen des Asyls und der Wegweisung.
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
E. 6.1 Die Vorinstanz kommt zum Schluss, die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Aufgebot für den Reservedienst seien widersprüchlich, vage und unsubstantiiert, somit unglaubhaft (Art. 7 AsylG). Ferner seien seine Angaben zur Zwangsrekrutierung durch die PKK und zu erlittenen allgemeinen Nachteilen durch den Bürgerkrieg als nicht asylrelevant zu qualifizieren (Art. 3 AsylG).
E. 6.1.1 Der Beschwerdeführer habe anlässlich der BzP angegeben, die Behörden seien erstmals im April oder Mai 2013 bei ihm zuhause vorbeigekommen und hätten seinem Bruder die Vorladung für den Reservedienst übergeben. In der Anhörung habe er jedoch erklärt, die Behörden seien im Februar 2013 zum ersten Mal vorbeigekommen. Auf Vorhalt habe er entgegnet, er habe sich an der BzP nicht mehr genau erinnern können. Er habe bei jemandem nachgefragt, deshalb habe er an der Anhörung den genauen Zeitpunkt nennen können (SEM-Akte A7 S. 8, A15 F23 und F75 f.). Diese Erklärung sei nicht überzeugend, handle es sich doch um ein prägendes Ereignis. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer selbst die beste Quelle sei, um dieses Ereignis wiederzugeben. Zudem habe er sich bezüglich Übergabe der Vorladung und kurzzeitiger Verhaftung seines Vaters auf knappe Aussagen beschränkt, sei Fragen ausgewichen oder habe angegeben, er sei nicht anwesend gewesen (SEM-Akte A15 F23, F35, F41 und F70 f.). Es sei jedoch zu erwarten, dass er hätte schildern können, wie er von der Vorladung und Haft des Vaters erfahren und darauf reagiert habe. Realitätskennzeichen liessen sich in seinen Aussagen nicht finden. Schliesslich sei festzuhalten, dass eine Reservistenkarte nicht geeignet sei, die Einberufung in den Reservedienst zu belegen. Aus dieser gehe zwar hervor, dass jemand den Militärdienst geleistet habe und in der Folge der Reserve zugeteilt worden sei. Sie diene aber nicht als Vorladung. Dazu habe der Beschwerdeführer lediglich angegeben, er sei nach der Entlassung vom regulären Dienst automatisch in den Reservedienst eingeteilt und beim Rekrutierungsbüro als Reservist registriert worden (SEM-Akte A15 F38-40 und F55 f.).
E. 6.1.2 Ferner habe der Beschwerdeführer erklärt, nie zum Beitritt zur PKK aufgefordert worden zu sein (SEM-Akte A15 F57 f.). Konkreten Verfolgungsmassnahmen durch die PKK sei er demnach nicht ausgesetzt gewesen. Jedoch sei in den kurdischen Gebieten Syriens ein Gesetz betreffend die obligatorische Dienstpflicht für Männer zwischen 18 und 30 Jahren eingeführt worden. Eine Dienstverweigerung ziehe disziplinarische Massnahmen nach sich. Der Beschwerdeführer sei als rund 30-jähriger kurdischer Bürger mutmasslich davon betroffen und bei einer allfälligen Rückkehr in die Heimatregion der Gefahr einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt. Allerdings knüpfe die Wehrpflicht nicht an eine der in Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften an, sondern an Wohnort, Alter und Geschlecht. Eine allgemeine Wehrpflicht oder daraus resultierende Zwangsrekrutierung sei deshalb nicht asylrelevant (mit Verweis auf das Urteil des BVGer D-7292/2014 vom 22. Mai 2015 E. 4.4.2).
E. 6.1.3 Da er Syrien illegal verlassen und angesichts seines spezifischen Profils gegen behördliche Ausreisebestimmungen verstossen habe, bestehe begründete Furcht, im Falle einer Rückkehr nach Syrien Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe und sei vorläufig aufzunehmen. Asyl werde ihm folglich nicht gewährt (Art. 54 AsylG).
E. 6.1.4 Gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG seien die Beschwerdeführerin und die Kinder ebenfalls als Flüchtlinge anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, seine Ausführungen zum Militäraufgebot als Reservist seien glaubhaft. Er habe sich aufgrund der Zeitspanne zwischen den Ereignissen in Syrien und der BzP nicht mehr an den genauen Monat der Einberufung erinnern können. Zudem habe die BzP summarischen Charakter. Er habe zum Erhalt der Vorladung nicht detailliert Auskunft geben können, da er zum entsprechenden Zeitpunkt nicht zuhause gewesen sei. Allerdings habe er plausible Angaben zum Einzug in den Reservedienst und zu seiner Flucht zu seinem Onkel machen können (SEM-Akte A15 F70 und F23). Zudem würden Reservisten in Syrien vermehrt einberufen und müssten sich jederzeit bereithalten. Zur Untermauerung zitiert der Beschwerdeführer Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (vgl. Beschwerde S. 6 f.). Personen, die dem Reservedienst nicht Folge leisten würden, hätten mit schwerwiegenden Strafen zu rechnen. Bei einer Rückkehr in die Heimat würde er aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung durch die illegale Ausreise von den syrischen Behörden verfolgt werden und hätte ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Ferner habe die Verwaltung der PYD im Jahr 2014 ein Gesetz zum obligatorischen Militärdienst für Männer zwischen 18 und 30 Jahren erlassen. Ihm hätte eine Zwangsrekrutierung gedroht, wenn er einen Checkpoint der PYD passiert hätte. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien sei er somit ernsthaft gefährdet im Sinne von Art. 3 AsylG, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei.
E. 7 Nach Prüfung der Akten ist festzuhalten, dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit zutreffender Begründung abgelehnt hat (vgl. oben E. 6.1). Der Inhalt der Eingaben auf Beschwerdeebene, der sich zu einem grossen Teil auf Wiederholungen der Aussagen an der BzP und der Anhörung bezieht, vermag daran nichts zu ändern. Zunächst ist festzustellen, dass das SEM zu Recht festgehalten hat, dass allgemeine, im Rahmen des Kriegs erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Zudem hat es die Absolvierung des ordentlichen Militärdienstes des Beschwerdeführers und seinen Status als Reservist nicht angezweifelt. Allerdingst hält es die Vorbringen bezüglich Aufgebot zum Reservedienst zu Recht für unglaubhaft. So vermag die Erklärung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe an der summarisch gehaltenen BzP keine genauen Zeitangaben mehr machen können, nicht zu überzeugen. Die Länge einer Befragung hat keinen Einfluss auf die inhaltliche Korrektheit von Aussagen. Zudem hat der Beschwerdeführer an der Anhörung angegeben, nach dem ersten Besuch der Beamten habe er sich monatelang bei seinem Onkel versteckt (SEM-Akte A15 F23). Es handelt sich mithin um ein einschneidendes Erlebnis, weshalb davon auszugehen ist, dass es vom Betroffenen zutreffend und ohne vorherige Nachfrage bei Dritten hätte wiedergegeben werden können. Auch wäre zu erwarten, dass er die Besuche der Beamten bei sich zuhause, den Erhalt der angeblichen Vorladung sowie die Befragung seines Vaters aus seiner Sicht hätte detaillierter schildern können. Aus dem Hinweis auf seine Abwesenheit vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Kurzzitate von Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sind vorliegend nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Was die eingereichte Reservistenkarte anbelangt, ergibt sich kein anderer Schluss. Aus dieser geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer der Reserve zugeteilt wurde. Bei einer Reservistenkarte handelt es sich aber nicht um ein militärisches Aufgebot, sondern um eine reine Bestätigung, der Reserve zugeteilt zu sein und unter gegebenen Umständen einrücken zu müssen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4076/2017 vom 1. September 2017 E. 4.3, m.w.H.). Hinzu kommt, dass selbst wenn der Beschwerdeführer eine Vorladung zur Einberufung zum Militärdienst erhalten hätte, allein aus diesem Umstand nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden könnte (vgl. Urteil des BVGer D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2). Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 festgestellt, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Im vorliegenden Fall liegt indessen keine vergleichbare Konstellation vor. Zwar gehört der Beschwerdeführer der kurdischen Ethnie an, entstammt aber gestützt auf die Aktenlage keiner oppositionell aktiven Familie. Die geltend gemachten Probleme mit den syrischen Behörden sind wie oben ausgeführt als unglaubhaft zu erachten. Weitergehend vermag der Beschwerdeführer mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und den allgemeinen Ausführungen zum Wehrdienst in Syrien nichts zu seinen Gunsten vorzubringen.
E. 7.1 Übereinstimmend mit dem SEM und dem Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass der 30-jährige Beschwerdeführer mutmasslich vom Gesetz der PYD (resp. YPG) bezüglich der obligatorischen Dienstpflicht für Männer im Alter von 18 bis 30 Jahren betroffen wäre. Allerdings knüpft die erwähnte Militärdienstpflicht lediglich an den Wohnort, das Alter sowie das Geschlecht der Betroffenen an, nicht jedoch an eine der in Art 3 AsylG erwähnten Eigenschaften. Die Wehrpflicht respektive eine im Falle einer Rückkehr nach Syrien zu befürchtende Zwangsrekrutierung durch die PYD sind demnach als nicht asylrelevant zu qualifizieren. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die im betreffenden Gesetz enthaltenen, jedoch nicht näher umschriebenen "disziplinarischen Massnahmen", von welchen die Personen bei Verweigerung der Dienstpflicht betroffen wären, intensiv genug wären, um asylrelevante Eingriffe auf die in Art. 3 AsylG genannten Rechtsgüter darzustellen (vgl. Urteil des BVGer D-4529/2017 vom 15. Februar 2018 E. 7.2.2, m.w.H.).
E. 8 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, als aufgebotener Reservist gelte er durch seine illegale Ausreise als Wehrdienstverweigerer, weshalb er im Falle einer Rückkehr nach Syrien schwerwiegende Strafen zu befürchten hätte, macht er subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Da das SEM die illegale Ausreise und das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe bejaht und demzufolge die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers als Flüchtling angeordnet hat, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. Es kann auf die Verfügung des SEM (E. 4) verwiesen werden.
E. 9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt er aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG. Die Asylgewährung wurde demnach zu Recht abgelehnt.
E. 10 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es Asylgesuche ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 11 Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 19. Januar 2018 infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zum Wegweisungsvollzug.
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 13.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
E. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1063/2018 Urteil vom 14. März 2018 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,(...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);Verfügung des SEM vom 19. Januar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reichten am 22. September 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 30. Oktober 2015 wurden sie zur Person befragt (BzP) und am 10. März 2016 folgten die Anhörungen zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus E._______, Al-Hasaka, wo er mit seinem Vater Viehzucht und -handel betrieben habe. Vom Jahr 2007 bis 2009 habe er den ordentlichen Militärdienst absolviert. Anfang 2013 habe er eine Vorladung in Form einer Reservistenkarte für den Reservedienst erhalten. Beamte der Regierung seien in seiner Abwesenheit zu ihm nach Hause gekommen und hätten seinem Bruder erklärt, er müsse sich nach dem öffentlichen Aufruf via Codewort bei den Militärbehörden melden. Nach diesem Besuch habe er sich bei seinem Onkel versteckt. Rund einen Monat später seien wieder Beamte bei ihm zuhause erschienen und hätten seiner Familie mitgeteilt, dass er nun definitiv einrücken müsse und 24 Stunden Zeit habe, sich bei seiner ehemaligen Einheit zu melden. Dieser Vorladung habe er keine Folge geleistet. Danach seien die Beamten noch mehrere Male, letztmals im Mai 2013, vorbeigekommen um nach ihm zu fragen. Sein Vater habe jeweils angegeben, er würde sich im irakischen Kurdistan aufhalten. Einmal sei sein Vater auf den Polizeiposten mitgenommen und für zwei Stunden über seinen Aufenthalt befragt worden. Bis im November 2013 sei er noch bei seinem Onkel geblieben. Danach habe sich das syrische Regime aus Al-Hasaka zurückgezogen und die Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) beziehungsweise deren syrischer Ableger (Partiya Yekitîya Demokrat, PYD) habe die Kontrolle übernommen. Deshalb sei er in sein Dorf und zu seinem normalen Leben zurückgekehrt. Grössere Städte habe er wegen der Präsenz des Regimes gemieden. Anfangs 2015 habe die PYD (resp. die Yekîneyên Parastina Gel, YPG) die Dienstpflicht für junge Männer im Alter von 18 bis 30 Jahren eingeführt und Zwangsrekrutierungen angeordnet. Aus Angst, sich am Krieg beteiligen zu müssen, sei er zusammen mit seiner Familie illegal in die Türkei gereist und am 21. September 2015 in die Schweiz gelangt. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe nach der Heirat mit ihrem Ehemann in E._______ gelebt. Sie selbst habe keine Probleme mit den Behörden oder Dritten gehabt. Sie habe Syrien einzig wegen der Schwierigkeiten ihres Mannes verlassen. Es wurden die Identitätskarten und das Familienbüchlein der Familie sowie das Militärdienstbüchlein und die Reservistenkarte des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht. C. Mit Verfügung vom 19. Januar 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG, die Beschwerdeführerin und die zwei Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, sie würden jedoch in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes respektive Vaters miteinbezogen (Art. 51 Abs. 1 AsylG), lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Wegweisungsvollzug schob es wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 20. Februar 2018 reichten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragten, die Beschwerde sei als formgerecht anzunehmen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei ihnen nach der Akteneinsicht eine Fristerstreckung zu gewähren, um die Beschwerde zu vervollständigen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei anzuerkennen und es sei ihm in der Schweiz Asyl gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um den Erlass der Prozesskosten. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2018 ist das SEM dem Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführenden nachgekommen. Gestützt darauf reichten diese am 21. Februar 2018 einen Beschwerdenachtrag ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, wie auch vorliegend, endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Dem Antrag auf Akteneinsicht und Frist zur Beschwerdeergänzung wurde bereits stattgegeben, weshalb darauf nicht mehr einzugehen ist. Aufgrund der Begründung der Beschwerde und der Tatsache, dass das SEM in seiner Verfügung vom 19. Januar 2018 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers bejahte, ist davon auszugehen, dass mit der Beschwerde - entgegen der Formulierung der Beschwerdebegehren - nicht die gesamte Verfügung des SEM, sondern lediglich die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs angefochten werden. Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens beschränkt sich mithin auf die Fragen des Asyls und der Wegweisung.
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz kommt zum Schluss, die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Aufgebot für den Reservedienst seien widersprüchlich, vage und unsubstantiiert, somit unglaubhaft (Art. 7 AsylG). Ferner seien seine Angaben zur Zwangsrekrutierung durch die PKK und zu erlittenen allgemeinen Nachteilen durch den Bürgerkrieg als nicht asylrelevant zu qualifizieren (Art. 3 AsylG). 6.1.1 Der Beschwerdeführer habe anlässlich der BzP angegeben, die Behörden seien erstmals im April oder Mai 2013 bei ihm zuhause vorbeigekommen und hätten seinem Bruder die Vorladung für den Reservedienst übergeben. In der Anhörung habe er jedoch erklärt, die Behörden seien im Februar 2013 zum ersten Mal vorbeigekommen. Auf Vorhalt habe er entgegnet, er habe sich an der BzP nicht mehr genau erinnern können. Er habe bei jemandem nachgefragt, deshalb habe er an der Anhörung den genauen Zeitpunkt nennen können (SEM-Akte A7 S. 8, A15 F23 und F75 f.). Diese Erklärung sei nicht überzeugend, handle es sich doch um ein prägendes Ereignis. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer selbst die beste Quelle sei, um dieses Ereignis wiederzugeben. Zudem habe er sich bezüglich Übergabe der Vorladung und kurzzeitiger Verhaftung seines Vaters auf knappe Aussagen beschränkt, sei Fragen ausgewichen oder habe angegeben, er sei nicht anwesend gewesen (SEM-Akte A15 F23, F35, F41 und F70 f.). Es sei jedoch zu erwarten, dass er hätte schildern können, wie er von der Vorladung und Haft des Vaters erfahren und darauf reagiert habe. Realitätskennzeichen liessen sich in seinen Aussagen nicht finden. Schliesslich sei festzuhalten, dass eine Reservistenkarte nicht geeignet sei, die Einberufung in den Reservedienst zu belegen. Aus dieser gehe zwar hervor, dass jemand den Militärdienst geleistet habe und in der Folge der Reserve zugeteilt worden sei. Sie diene aber nicht als Vorladung. Dazu habe der Beschwerdeführer lediglich angegeben, er sei nach der Entlassung vom regulären Dienst automatisch in den Reservedienst eingeteilt und beim Rekrutierungsbüro als Reservist registriert worden (SEM-Akte A15 F38-40 und F55 f.). 6.1.2 Ferner habe der Beschwerdeführer erklärt, nie zum Beitritt zur PKK aufgefordert worden zu sein (SEM-Akte A15 F57 f.). Konkreten Verfolgungsmassnahmen durch die PKK sei er demnach nicht ausgesetzt gewesen. Jedoch sei in den kurdischen Gebieten Syriens ein Gesetz betreffend die obligatorische Dienstpflicht für Männer zwischen 18 und 30 Jahren eingeführt worden. Eine Dienstverweigerung ziehe disziplinarische Massnahmen nach sich. Der Beschwerdeführer sei als rund 30-jähriger kurdischer Bürger mutmasslich davon betroffen und bei einer allfälligen Rückkehr in die Heimatregion der Gefahr einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt. Allerdings knüpfe die Wehrpflicht nicht an eine der in Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften an, sondern an Wohnort, Alter und Geschlecht. Eine allgemeine Wehrpflicht oder daraus resultierende Zwangsrekrutierung sei deshalb nicht asylrelevant (mit Verweis auf das Urteil des BVGer D-7292/2014 vom 22. Mai 2015 E. 4.4.2). 6.1.3 Da er Syrien illegal verlassen und angesichts seines spezifischen Profils gegen behördliche Ausreisebestimmungen verstossen habe, bestehe begründete Furcht, im Falle einer Rückkehr nach Syrien Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe und sei vorläufig aufzunehmen. Asyl werde ihm folglich nicht gewährt (Art. 54 AsylG). 6.1.4 Gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG seien die Beschwerdeführerin und die Kinder ebenfalls als Flüchtlinge anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, seine Ausführungen zum Militäraufgebot als Reservist seien glaubhaft. Er habe sich aufgrund der Zeitspanne zwischen den Ereignissen in Syrien und der BzP nicht mehr an den genauen Monat der Einberufung erinnern können. Zudem habe die BzP summarischen Charakter. Er habe zum Erhalt der Vorladung nicht detailliert Auskunft geben können, da er zum entsprechenden Zeitpunkt nicht zuhause gewesen sei. Allerdings habe er plausible Angaben zum Einzug in den Reservedienst und zu seiner Flucht zu seinem Onkel machen können (SEM-Akte A15 F70 und F23). Zudem würden Reservisten in Syrien vermehrt einberufen und müssten sich jederzeit bereithalten. Zur Untermauerung zitiert der Beschwerdeführer Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (vgl. Beschwerde S. 6 f.). Personen, die dem Reservedienst nicht Folge leisten würden, hätten mit schwerwiegenden Strafen zu rechnen. Bei einer Rückkehr in die Heimat würde er aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung durch die illegale Ausreise von den syrischen Behörden verfolgt werden und hätte ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Ferner habe die Verwaltung der PYD im Jahr 2014 ein Gesetz zum obligatorischen Militärdienst für Männer zwischen 18 und 30 Jahren erlassen. Ihm hätte eine Zwangsrekrutierung gedroht, wenn er einen Checkpoint der PYD passiert hätte. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien sei er somit ernsthaft gefährdet im Sinne von Art. 3 AsylG, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei.
7. Nach Prüfung der Akten ist festzuhalten, dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit zutreffender Begründung abgelehnt hat (vgl. oben E. 6.1). Der Inhalt der Eingaben auf Beschwerdeebene, der sich zu einem grossen Teil auf Wiederholungen der Aussagen an der BzP und der Anhörung bezieht, vermag daran nichts zu ändern. Zunächst ist festzustellen, dass das SEM zu Recht festgehalten hat, dass allgemeine, im Rahmen des Kriegs erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Zudem hat es die Absolvierung des ordentlichen Militärdienstes des Beschwerdeführers und seinen Status als Reservist nicht angezweifelt. Allerdingst hält es die Vorbringen bezüglich Aufgebot zum Reservedienst zu Recht für unglaubhaft. So vermag die Erklärung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe an der summarisch gehaltenen BzP keine genauen Zeitangaben mehr machen können, nicht zu überzeugen. Die Länge einer Befragung hat keinen Einfluss auf die inhaltliche Korrektheit von Aussagen. Zudem hat der Beschwerdeführer an der Anhörung angegeben, nach dem ersten Besuch der Beamten habe er sich monatelang bei seinem Onkel versteckt (SEM-Akte A15 F23). Es handelt sich mithin um ein einschneidendes Erlebnis, weshalb davon auszugehen ist, dass es vom Betroffenen zutreffend und ohne vorherige Nachfrage bei Dritten hätte wiedergegeben werden können. Auch wäre zu erwarten, dass er die Besuche der Beamten bei sich zuhause, den Erhalt der angeblichen Vorladung sowie die Befragung seines Vaters aus seiner Sicht hätte detaillierter schildern können. Aus dem Hinweis auf seine Abwesenheit vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Kurzzitate von Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sind vorliegend nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Was die eingereichte Reservistenkarte anbelangt, ergibt sich kein anderer Schluss. Aus dieser geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer der Reserve zugeteilt wurde. Bei einer Reservistenkarte handelt es sich aber nicht um ein militärisches Aufgebot, sondern um eine reine Bestätigung, der Reserve zugeteilt zu sein und unter gegebenen Umständen einrücken zu müssen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4076/2017 vom 1. September 2017 E. 4.3, m.w.H.). Hinzu kommt, dass selbst wenn der Beschwerdeführer eine Vorladung zur Einberufung zum Militärdienst erhalten hätte, allein aus diesem Umstand nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden könnte (vgl. Urteil des BVGer D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2). Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 festgestellt, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Im vorliegenden Fall liegt indessen keine vergleichbare Konstellation vor. Zwar gehört der Beschwerdeführer der kurdischen Ethnie an, entstammt aber gestützt auf die Aktenlage keiner oppositionell aktiven Familie. Die geltend gemachten Probleme mit den syrischen Behörden sind wie oben ausgeführt als unglaubhaft zu erachten. Weitergehend vermag der Beschwerdeführer mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und den allgemeinen Ausführungen zum Wehrdienst in Syrien nichts zu seinen Gunsten vorzubringen. 7.1 Übereinstimmend mit dem SEM und dem Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass der 30-jährige Beschwerdeführer mutmasslich vom Gesetz der PYD (resp. YPG) bezüglich der obligatorischen Dienstpflicht für Männer im Alter von 18 bis 30 Jahren betroffen wäre. Allerdings knüpft die erwähnte Militärdienstpflicht lediglich an den Wohnort, das Alter sowie das Geschlecht der Betroffenen an, nicht jedoch an eine der in Art 3 AsylG erwähnten Eigenschaften. Die Wehrpflicht respektive eine im Falle einer Rückkehr nach Syrien zu befürchtende Zwangsrekrutierung durch die PYD sind demnach als nicht asylrelevant zu qualifizieren. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die im betreffenden Gesetz enthaltenen, jedoch nicht näher umschriebenen "disziplinarischen Massnahmen", von welchen die Personen bei Verweigerung der Dienstpflicht betroffen wären, intensiv genug wären, um asylrelevante Eingriffe auf die in Art. 3 AsylG genannten Rechtsgüter darzustellen (vgl. Urteil des BVGer D-4529/2017 vom 15. Februar 2018 E. 7.2.2, m.w.H.). 8. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, als aufgebotener Reservist gelte er durch seine illegale Ausreise als Wehrdienstverweigerer, weshalb er im Falle einer Rückkehr nach Syrien schwerwiegende Strafen zu befürchten hätte, macht er subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Da das SEM die illegale Ausreise und das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe bejaht und demzufolge die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers als Flüchtling angeordnet hat, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. Es kann auf die Verfügung des SEM (E. 4) verwiesen werden.
9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt er aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG. Die Asylgewährung wurde demnach zu Recht abgelehnt. 10. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es Asylgesuche ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
11. Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 19. Januar 2018 infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zum Wegweisungsvollzug. 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: