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E-7369/2018

E-7369/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-03-27 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 21. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung vom 23. Dezember 2015 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie und habe von der Geburt bis zur Ausreise in B._______, Syrien, gelebt. Er habe auf der Baustelle an einer Giessmaschine gearbeitet. Aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung durch die C._______ (gemeint sind die [...] und deren militärischer Arm, [...]) sei er in die Türkei ausgereist. Kurze Zeit später sei er nach Syrien zurückgekehrt, weil sein Vater krank gewesen sei. 15 Tage nach seiner Rückkehr sei er von den C._______ verhaftet und zwangsrekrutiert worden. Eine Woche sei er inhaftiert gewesen, da er bei seinem kranken Vater habe bleiben wollen und sich geweigert habe, die militärische Grundausbildung zu absolvieren. Daraufhin habe er die 45 tägige Grundausbildung absolviert. Insgesamt habe er dreieinhalb Monate Militärdienst für die C._______ in D._______ geleistet. Zuvor sei er ein weiteres Mal inhaftiert gewesen, als er mit einem Verkehrspolizisten der kurdischen Verwaltung einen Streit gehabt habe. Am 5. Dezember 2015 sei er illegal aus Syrien ausgereist. An der Anhörung vom 15. Januar 2018 gab der Beschwerdeführer ergänzend an, er habe die Schule von der ersten bis zur siebten Klasse besucht. Er und sein Kollege seien von der Schule suspendiert worden, weil sie ein Kleidungsstück der Uniform zu Hause vergessen hätten und weil er Kurde sei. Am 15. Juli 2014 habe er sein Militärdienstbuch in E._______ abgeholt. Im April 2015 sei er für ungefähr einen Monat in der Türkei gewesen, um zu arbeiten. Er sei nach Syrien zurückgekehrt und habe sich ungefähr vier respektive fünf respektive sieben Monate zu Hause versteckt. Danach sei er von den C._______ zwangsrekrutiert worden. Sie seien ohne Ausbildung an die Front geschickt worden. Während des Militärdienstes sei er für drei oder vier Tage respektive für dreieinhalb Tage oder drei Nächte inhaftiert gewesen, weil er Urlaub gefordert habe. Nach drei Monaten respektive im Dezember 2015 habe er für zwei, drei respektive drei, vier Tage Urlaub erhalten. Er habe zwei Tage zu Hause verbracht und sei dann in die Türkei ausgereist. Drei Tage später sei er nach Syrien zurückgekehrt, weil sein Vater krank gewesen sei. Aus Angst erwischt zu werden und in den Militärdienst gehen zu müssen, habe er sich im Haus der Nachbarn aufgehalten. Zwei Tage später sei er wieder in die Türkei ausgereist. Aufgrund eines Streites mit einem Verkehrspolizisten sei er zuvor, als er noch minderjährig gewesen sei, eine Woche inhaftiert gewesen. Nach seiner Ausreise sei er im Januar 2016 zu Hause bei seinem Vater von den C._______ gesucht worden. Zudem würden die C._______ beobachten, ob jemand zurückkehre. Er habe Syrien aus Angst vor dem Militärdienst bei den C._______ und bei der Regierung verlassen. Im September 2017 sei seinem Vater ein Aufgebot für den Militärdienst für ihn ausgehändigt worden. Der Beschwerdeführer reichte sein syrisches Militärbuch im Original inklusive Übersetzung, vier Fotos, ein Militäraufgebot im Original inklusive Übersetzung, seinen syrischen Führerschein in Kopie und seine syrische Identitätskarte im Original ein. B. Mit Verfügung vom 7. Juni 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe am 4. Mai 2017 den ihm zugewiesenen Wohnort verlassen und sei seither unbekannten Aufenthaltes. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers werde deshalb als gegenstandslos geworden abgeschrieben. C. Mit Eingabe vom 15. Juni 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3391/2017 vom 16. Juni 2017 wurde die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgewiesen. Es sei aktenkundig, dass die Vorinstanz einen Tag vor der Beschwerdeeinreichung (Telefax SEM vom 14. Juni 2017) den Dienst Datenmanagement Asyl und Rückkehr (DDAR) über die Wiederaufnahme des Asylverfahrens des Beschwerdeführers informiert habe, weshalb die Beschwerdebegehren gegenstandslos geworden seien. D. Mit Verfügung vom 23. November 2018 (eröffnet am 28. November 2018) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug schob sie wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung sei zu gewähren. Der Beschwerdeführer reichte ein Schreiben des vormals befassten Rechtsvertreters RA lic. iur. Michael Steiner vom 28. November 2018 in Kopie, einen Ausdruck eines Artikels der Neuen Zürcher Zeitung vom 21. Februar 2017 mit der Überschrift "Die grosse Macht der Asyl-Dolmetscher", einen Ausdruck eines Artikels des Tages Anzeigers vom 16. Mai 2016 mit der Überschrift "Du bist dumm" und eine Kopie eines Artikels der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 23. März 2017 mit der Überschrift "Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion; Auskunft der SFH-Länderanalyse" ein.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 aAsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG).

E. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sowie eine Verletzung der Begründungspflicht.

E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 4.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Befragung sei zu kurz gewesen und es sei zu Übersetzungsfehlern und Missverständnissen gekommen. Diese Rüge ist unbegründet, hat er doch in der Befragung zweimal erklärt, er verstehe den Dolmetscher gut (act. A6/12 S. 2 [h] und 9.02). In den Befragungsprotokollen lassen sich auch keine Hinweise finden, wonach entsprechende Verständigungsprobleme bestanden hätten. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer das Protokoll rückübersetzt und er bestätigte dessen Inhalt unterschriftlich als richtig und vollständig (act. A6/12 S. 9). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei an der Befragung gehalten worden, sich kurz zu fassen und er habe das Gefühl gehabt, unter Zeitdruck zu stehen, kann dem entgegnet werden, dass er relativ ausführlich zu seiner Person, dem Reiseweg und den Fluchtgründen Stellung nehmen konnte. Auch ist aus dem Protokoll nicht ersichtlich, dass auf den Beschwerdeführer in irgendeiner Weise Druck ausgeübt worden wäre. Im Gegenteil wurde er ausdrücklich gefragt, ob dies alle Gründe seien, weshalb er seinen Heimatstaat verlassen habe (act. A6/12 7.01), ob er weitere Probleme oder Konflikte mit Behörden, der Polizei, dem Militär oder anderen Organisationen gehabt habe (act. A6/12 7.02) und ob es sonst noch Gründe gebe, die gegen eine allfällige Rückkehr in sein Heimatland sprechen könnten (act. A6/12 7.03). Was seine Furcht vor Behörden betrifft, so wurde er eingangs der Befragung darauf aufmerksam gemacht, dass er ohne Furcht reden könne. Entsprechend kann das Protokoll dem vorliegenden Entscheid zugrunde gelegt werden. Das rechtliche Gehör ist somit nicht verletzt. Eine in diesem Zusammenhang gerügte Verletzung des Willkürverbots liegt ebenfalls nicht vor.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht umfassend und sorgfältig geprüft. Die Eintragungen im Militärdienstbuch seien echt und er sei tatsächlich einberufen worden. Die Vorinstanz habe die Überprüfung zu Unrecht unterlassen und ihre Begründung sei nicht ausreichend, da diese sehr allgemein sei. Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe die militärische Aushebung bei der Befragung nicht erwähnt und das Militärdienstbuch erst zu einem späteren Zeitpunkt zu den Akten gereicht, weshalb ihm dieses nachgeschobene Vorbringen nicht geglaubt werden könne. Aus diesem Grund könne auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Beweismittel - Militärdienstbuch und Aufgebot - verzichtet werden. Zudem sei festzustellen, dass diese Beweismittel erfahrungsgemäss käuflich leicht erhältlich seien und deshalb geringen Beweiswert hätten. Die Vorinstanz hat sich mit allen Vorbringen in der Begründung einlässlich auseinandergesetzt. Es liegt somit keine Verletzung der Begründungspflicht vor.

E. 4.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).

E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Zwangsrekrutierung durch die C._______, zu seinem Militärdienst und zu seiner Haft während des Militärdienstes seien aufgrund zahlreicher Widersprüche nicht glaubhaft. Zudem habe er die militärische Aushebung und die Furcht vor einem Aufgebot durch die syrische Armee erstmals an der Anhörung erwähnt, weshalb diese als nachgeschoben zu qualifizieren sei. Die Suspendierung von der Schule, weil er ethnischer Kurde sei, sei mangels Intensität nicht asylrelevant gemäss Art. 3 AsylG. Der Streit mit dem Verkehrspolizisten sei mangels zeitlichen Kausalzusammenhangs nicht asylrelevant.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seine Probleme mit den syrischen Behörden und der Partei der (...) falsch beurteilt. Die entstandenen Abweichungen und Missverständnisse seien nicht als erhebliche Widersprüche zu erachten. Er sei aus politischer Überzeugung vom kurdischen Militär der (...) desertiert und habe aus politischer Überzeugung in der syrischen Armee nicht dienen wollen. Es gebe einen engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht. Er gelte als Deserteur und Militärdienstverweigerer, weshalb seine Beweggründe zur Flucht asylrelevant seien und ihm demnach unverhältnismässig hohe Strafen in Syrien drohen würden. Zudem sei auf Asylentscheide der Vorinstanz zu verweisen, welche zu vorläufigen Aufnahmen als Flüchtlinge geführt hätten. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit gebiete, dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer auch als Flüchtling aufgenommen werde.

E. 7.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers seien einerseits nicht glaubhaft und würden andererseits den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht genügen. So verstrickt sich der Beschwerdeführer in Bezug auf den Zeitpunkt der Zwangsrekrutierung (act. A6/12 7.01, act. A38/26 F47), den Erhalt einer militärischen Grundausbildung und den Dienst an der Waffe (act. A6/12 7.01, act. A38/26 F16, F36, F87), den verschiedenen Orten, wo er bei den C._______ stationiert war, die Dauer der Stationierungen (act. A6/12 7.01, act. A38/26 F38, F96 f., F103) und die Dauer des Urlaubs (act. A38/26 F44, F104) in Widersprüche. Weiter widerspricht sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die Haftdauer bei den C._______ (act. A6/12 7.02, act. A38/26 F114). Es bestehen zudem erhebliche Unstimmigkeiten betreffend die Frage, wann sein Vater krank wurde (act. A6/12 7.01, act. A38/26 F47, F184 ff.) und die daraus resultierende Anzahl seiner Ausreisen in die Türkei und seiner Einreisen nach Syrien (act. A6/12 7.01, act. A38/26). Seine Erklärungsversuche am Schluss der Anhörung, als er mit seinen Widersprüchen konfrontiert wurde, gehen allesamt ins Leere (act. A38/26 F179 ff.). Aufgrund der zahlreichen Widersprüche vermögen auch die eingereichten Fotos, welche seine Tätigkeit bei den C._______ bestätigen sollen, nichts daran zu ändern (act. A14/1 Beilage 2). Seine beschwerdeweise gemachten Ausführungen und eingebrachten Verweise auf andere Asylentscheide der Vorinstanz vermögen die bisherige Einschätzung nicht umzustossen. Selbst wenn die Rekrutierung durch die C._______ glaubhaft wäre, wäre diese nicht asylrelevant. Es fehlt an einem in Art. 3 AsylG umschriebenen Motiv einer Verfolgungshandlung, das nötig wäre, so dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchte (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-1344/2018 vom 18. Mai 2018 E. 7.3.1 mit Verweis auf das Referenzurteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015). Zwar ist festzuhalten, dass in den kurdischen Gebieten Syriens ein Gesetz betreffend die obligatorische Dienstpflicht für Männer zwischen 18 und 30 Jahren eingeführt wurde. Der Beschwerdeführer wäre als 23-jähriger kurdischer Bürger mutmasslich davon betroffen und bei einer allfälligen Rückkehr in die Heimatregion der Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die (...) ausgesetzt. Allerdings knüpft diese Militärdienstpflicht nicht an eine der in Art. 3 AsylG aufgeführten Eigenschaften, sondern an den Wohnort, das Alter und das Geschlecht, an. Die Wehrpflicht respektive eine im Falle einer Rückkehr nach Syrien zu befürchtende Zwangsrekrutierung durch die (...) sind deshalb nicht als asylrelevant zu qualifizieren (vgl. ausführlich dazu die Urteile des BVGer D-7292/2014 vom 22. Mai 2015 E. 4.4.2 und E-1063/2018 vom 14. März 2018 E. 7.1 sowie E-1251/2017 vom 4. Dezember 2018 E. 5.4). Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang ist daher nicht weiter einzugehen. Entsprechend vermögen die vorliegend geltend gemachte Dienstverweigerung respektive die deswegen befürchteten Verfolgungsmassnahmen durch die C._______ keine asylrechtliche Relevanz zu entfalten (vgl. Urteil D-313/2018 E. 7.2).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, ihm drohe vom syrischen Staat eine asylrelevante Verfolgung. Die Vorinstanz hat zurecht festgestellt, dass der Beschwerdeführer an der Befragung weder die militärische Aushebung noch seine Furcht vor der Einziehung erwähnt hat. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer diese für seine Flucht hauptsächlichen Gründe anlässlich der Befragung nicht einmal ansatzweise erwähnte. Wie bereits in E 4.3 ausgeführt, ist seine Begründung auf Beschwerdeebene, er habe diese nicht erwähnen können, da ihm anlässlich der Befragung keine Gelegenheit gegeben worden sei sich zu äussern, unbehelflich. Seine Aussagen hinsichtlich der verspäteten Einreichung des Militärdienstbuches tragen nicht zu seiner Glaubwürdigkeit bei (act. A38/26 F190 ff.). Von einer Wehrdienstverweigerung kann deshalb nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Selbst wenn der Tatbestand der Wehrdienstverweigerung erfüllt wäre, ist auf den Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 zu verweisen. Darin wird festgehalten, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaften nicht per se zu begründen vermöge, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist. Im vorliegenden Fall entstammt der Beschwerdeführer keiner oppositionellen Familie und aufgrund der obigen Ausführungen kann davon ausgegangen werden, dass er keine persönlichen Probleme mit den syrischen Behörden hatte. Zudem war er nach eigenen Angaben nicht politisch tätig. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Inhaftierung als Minderjähriger während einer Woche aufgrund eines Streits mit einem Verkehrspolizisten war gemäss seiner eigenen Aussagen nicht ausschlaggebend für seine Ausreise aus Syrien und ist auch wegen des fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhangs zwischen der Haft und seiner Ausreise im Jahr 2015 nicht als asylrelevant einzustufen (act. A6/12 7.02, act. A38/26 F121). Es bestehen somit keinerlei Indizien dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer als Regimegegner identifiziert hätten und er als solcher bei einer Rückkehr nach Syrien eine über die Bestrafung der Wehrdienstverweigerung hinausgehende Behandlung zu gewärtigen hätte. Vor diesem Hintergrund kann vorliegend offen bleiben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich ein Militärdienstbuch und eine Vorladung zum Militärdienst erhalten hat und ob es sich bei den eingereichten Dokumenten um Originale handelt (act. A14/1 Beilagen 1 und 3). Der Beschwerdeführer vermag auch mit seinen Ausführungen zur allgemeinen Lage in Syrien sowie mit den hierzu zitierten Berichten und Asylentscheiden der Vorinstanz, die sich nicht auf ihn persönlich beziehen, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

E. 7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder asylrelevante Vorfluchtgründe noch einen subjektiven oder objektiven Nachfluchtgrund glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch folglich zu Recht abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 8.2 Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 23. November 2018 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 9.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7369/2018 Urteil vom 27. März 2019 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. November 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 21. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung vom 23. Dezember 2015 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie und habe von der Geburt bis zur Ausreise in B._______, Syrien, gelebt. Er habe auf der Baustelle an einer Giessmaschine gearbeitet. Aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung durch die C._______ (gemeint sind die [...] und deren militärischer Arm, [...]) sei er in die Türkei ausgereist. Kurze Zeit später sei er nach Syrien zurückgekehrt, weil sein Vater krank gewesen sei. 15 Tage nach seiner Rückkehr sei er von den C._______ verhaftet und zwangsrekrutiert worden. Eine Woche sei er inhaftiert gewesen, da er bei seinem kranken Vater habe bleiben wollen und sich geweigert habe, die militärische Grundausbildung zu absolvieren. Daraufhin habe er die 45 tägige Grundausbildung absolviert. Insgesamt habe er dreieinhalb Monate Militärdienst für die C._______ in D._______ geleistet. Zuvor sei er ein weiteres Mal inhaftiert gewesen, als er mit einem Verkehrspolizisten der kurdischen Verwaltung einen Streit gehabt habe. Am 5. Dezember 2015 sei er illegal aus Syrien ausgereist. An der Anhörung vom 15. Januar 2018 gab der Beschwerdeführer ergänzend an, er habe die Schule von der ersten bis zur siebten Klasse besucht. Er und sein Kollege seien von der Schule suspendiert worden, weil sie ein Kleidungsstück der Uniform zu Hause vergessen hätten und weil er Kurde sei. Am 15. Juli 2014 habe er sein Militärdienstbuch in E._______ abgeholt. Im April 2015 sei er für ungefähr einen Monat in der Türkei gewesen, um zu arbeiten. Er sei nach Syrien zurückgekehrt und habe sich ungefähr vier respektive fünf respektive sieben Monate zu Hause versteckt. Danach sei er von den C._______ zwangsrekrutiert worden. Sie seien ohne Ausbildung an die Front geschickt worden. Während des Militärdienstes sei er für drei oder vier Tage respektive für dreieinhalb Tage oder drei Nächte inhaftiert gewesen, weil er Urlaub gefordert habe. Nach drei Monaten respektive im Dezember 2015 habe er für zwei, drei respektive drei, vier Tage Urlaub erhalten. Er habe zwei Tage zu Hause verbracht und sei dann in die Türkei ausgereist. Drei Tage später sei er nach Syrien zurückgekehrt, weil sein Vater krank gewesen sei. Aus Angst erwischt zu werden und in den Militärdienst gehen zu müssen, habe er sich im Haus der Nachbarn aufgehalten. Zwei Tage später sei er wieder in die Türkei ausgereist. Aufgrund eines Streites mit einem Verkehrspolizisten sei er zuvor, als er noch minderjährig gewesen sei, eine Woche inhaftiert gewesen. Nach seiner Ausreise sei er im Januar 2016 zu Hause bei seinem Vater von den C._______ gesucht worden. Zudem würden die C._______ beobachten, ob jemand zurückkehre. Er habe Syrien aus Angst vor dem Militärdienst bei den C._______ und bei der Regierung verlassen. Im September 2017 sei seinem Vater ein Aufgebot für den Militärdienst für ihn ausgehändigt worden. Der Beschwerdeführer reichte sein syrisches Militärbuch im Original inklusive Übersetzung, vier Fotos, ein Militäraufgebot im Original inklusive Übersetzung, seinen syrischen Führerschein in Kopie und seine syrische Identitätskarte im Original ein. B. Mit Verfügung vom 7. Juni 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe am 4. Mai 2017 den ihm zugewiesenen Wohnort verlassen und sei seither unbekannten Aufenthaltes. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers werde deshalb als gegenstandslos geworden abgeschrieben. C. Mit Eingabe vom 15. Juni 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3391/2017 vom 16. Juni 2017 wurde die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgewiesen. Es sei aktenkundig, dass die Vorinstanz einen Tag vor der Beschwerdeeinreichung (Telefax SEM vom 14. Juni 2017) den Dienst Datenmanagement Asyl und Rückkehr (DDAR) über die Wiederaufnahme des Asylverfahrens des Beschwerdeführers informiert habe, weshalb die Beschwerdebegehren gegenstandslos geworden seien. D. Mit Verfügung vom 23. November 2018 (eröffnet am 28. November 2018) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug schob sie wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung sei zu gewähren. Der Beschwerdeführer reichte ein Schreiben des vormals befassten Rechtsvertreters RA lic. iur. Michael Steiner vom 28. November 2018 in Kopie, einen Ausdruck eines Artikels der Neuen Zürcher Zeitung vom 21. Februar 2017 mit der Überschrift "Die grosse Macht der Asyl-Dolmetscher", einen Ausdruck eines Artikels des Tages Anzeigers vom 16. Mai 2016 mit der Überschrift "Du bist dumm" und eine Kopie eines Artikels der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 23. März 2017 mit der Überschrift "Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion; Auskunft der SFH-Länderanalyse" ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 aAsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG). 4. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sowie eine Verletzung der Begründungspflicht. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Befragung sei zu kurz gewesen und es sei zu Übersetzungsfehlern und Missverständnissen gekommen. Diese Rüge ist unbegründet, hat er doch in der Befragung zweimal erklärt, er verstehe den Dolmetscher gut (act. A6/12 S. 2 [h] und 9.02). In den Befragungsprotokollen lassen sich auch keine Hinweise finden, wonach entsprechende Verständigungsprobleme bestanden hätten. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer das Protokoll rückübersetzt und er bestätigte dessen Inhalt unterschriftlich als richtig und vollständig (act. A6/12 S. 9). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei an der Befragung gehalten worden, sich kurz zu fassen und er habe das Gefühl gehabt, unter Zeitdruck zu stehen, kann dem entgegnet werden, dass er relativ ausführlich zu seiner Person, dem Reiseweg und den Fluchtgründen Stellung nehmen konnte. Auch ist aus dem Protokoll nicht ersichtlich, dass auf den Beschwerdeführer in irgendeiner Weise Druck ausgeübt worden wäre. Im Gegenteil wurde er ausdrücklich gefragt, ob dies alle Gründe seien, weshalb er seinen Heimatstaat verlassen habe (act. A6/12 7.01), ob er weitere Probleme oder Konflikte mit Behörden, der Polizei, dem Militär oder anderen Organisationen gehabt habe (act. A6/12 7.02) und ob es sonst noch Gründe gebe, die gegen eine allfällige Rückkehr in sein Heimatland sprechen könnten (act. A6/12 7.03). Was seine Furcht vor Behörden betrifft, so wurde er eingangs der Befragung darauf aufmerksam gemacht, dass er ohne Furcht reden könne. Entsprechend kann das Protokoll dem vorliegenden Entscheid zugrunde gelegt werden. Das rechtliche Gehör ist somit nicht verletzt. Eine in diesem Zusammenhang gerügte Verletzung des Willkürverbots liegt ebenfalls nicht vor. 4.4 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht umfassend und sorgfältig geprüft. Die Eintragungen im Militärdienstbuch seien echt und er sei tatsächlich einberufen worden. Die Vorinstanz habe die Überprüfung zu Unrecht unterlassen und ihre Begründung sei nicht ausreichend, da diese sehr allgemein sei. Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe die militärische Aushebung bei der Befragung nicht erwähnt und das Militärdienstbuch erst zu einem späteren Zeitpunkt zu den Akten gereicht, weshalb ihm dieses nachgeschobene Vorbringen nicht geglaubt werden könne. Aus diesem Grund könne auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Beweismittel - Militärdienstbuch und Aufgebot - verzichtet werden. Zudem sei festzustellen, dass diese Beweismittel erfahrungsgemäss käuflich leicht erhältlich seien und deshalb geringen Beweiswert hätten. Die Vorinstanz hat sich mit allen Vorbringen in der Begründung einlässlich auseinandergesetzt. Es liegt somit keine Verletzung der Begründungspflicht vor. 4.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Zwangsrekrutierung durch die C._______, zu seinem Militärdienst und zu seiner Haft während des Militärdienstes seien aufgrund zahlreicher Widersprüche nicht glaubhaft. Zudem habe er die militärische Aushebung und die Furcht vor einem Aufgebot durch die syrische Armee erstmals an der Anhörung erwähnt, weshalb diese als nachgeschoben zu qualifizieren sei. Die Suspendierung von der Schule, weil er ethnischer Kurde sei, sei mangels Intensität nicht asylrelevant gemäss Art. 3 AsylG. Der Streit mit dem Verkehrspolizisten sei mangels zeitlichen Kausalzusammenhangs nicht asylrelevant. 6.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seine Probleme mit den syrischen Behörden und der Partei der (...) falsch beurteilt. Die entstandenen Abweichungen und Missverständnisse seien nicht als erhebliche Widersprüche zu erachten. Er sei aus politischer Überzeugung vom kurdischen Militär der (...) desertiert und habe aus politischer Überzeugung in der syrischen Armee nicht dienen wollen. Es gebe einen engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht. Er gelte als Deserteur und Militärdienstverweigerer, weshalb seine Beweggründe zur Flucht asylrelevant seien und ihm demnach unverhältnismässig hohe Strafen in Syrien drohen würden. Zudem sei auf Asylentscheide der Vorinstanz zu verweisen, welche zu vorläufigen Aufnahmen als Flüchtlinge geführt hätten. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit gebiete, dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer auch als Flüchtling aufgenommen werde. 7. 7.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers seien einerseits nicht glaubhaft und würden andererseits den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht genügen. So verstrickt sich der Beschwerdeführer in Bezug auf den Zeitpunkt der Zwangsrekrutierung (act. A6/12 7.01, act. A38/26 F47), den Erhalt einer militärischen Grundausbildung und den Dienst an der Waffe (act. A6/12 7.01, act. A38/26 F16, F36, F87), den verschiedenen Orten, wo er bei den C._______ stationiert war, die Dauer der Stationierungen (act. A6/12 7.01, act. A38/26 F38, F96 f., F103) und die Dauer des Urlaubs (act. A38/26 F44, F104) in Widersprüche. Weiter widerspricht sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die Haftdauer bei den C._______ (act. A6/12 7.02, act. A38/26 F114). Es bestehen zudem erhebliche Unstimmigkeiten betreffend die Frage, wann sein Vater krank wurde (act. A6/12 7.01, act. A38/26 F47, F184 ff.) und die daraus resultierende Anzahl seiner Ausreisen in die Türkei und seiner Einreisen nach Syrien (act. A6/12 7.01, act. A38/26). Seine Erklärungsversuche am Schluss der Anhörung, als er mit seinen Widersprüchen konfrontiert wurde, gehen allesamt ins Leere (act. A38/26 F179 ff.). Aufgrund der zahlreichen Widersprüche vermögen auch die eingereichten Fotos, welche seine Tätigkeit bei den C._______ bestätigen sollen, nichts daran zu ändern (act. A14/1 Beilage 2). Seine beschwerdeweise gemachten Ausführungen und eingebrachten Verweise auf andere Asylentscheide der Vorinstanz vermögen die bisherige Einschätzung nicht umzustossen. Selbst wenn die Rekrutierung durch die C._______ glaubhaft wäre, wäre diese nicht asylrelevant. Es fehlt an einem in Art. 3 AsylG umschriebenen Motiv einer Verfolgungshandlung, das nötig wäre, so dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchte (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-1344/2018 vom 18. Mai 2018 E. 7.3.1 mit Verweis auf das Referenzurteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015). Zwar ist festzuhalten, dass in den kurdischen Gebieten Syriens ein Gesetz betreffend die obligatorische Dienstpflicht für Männer zwischen 18 und 30 Jahren eingeführt wurde. Der Beschwerdeführer wäre als 23-jähriger kurdischer Bürger mutmasslich davon betroffen und bei einer allfälligen Rückkehr in die Heimatregion der Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die (...) ausgesetzt. Allerdings knüpft diese Militärdienstpflicht nicht an eine der in Art. 3 AsylG aufgeführten Eigenschaften, sondern an den Wohnort, das Alter und das Geschlecht, an. Die Wehrpflicht respektive eine im Falle einer Rückkehr nach Syrien zu befürchtende Zwangsrekrutierung durch die (...) sind deshalb nicht als asylrelevant zu qualifizieren (vgl. ausführlich dazu die Urteile des BVGer D-7292/2014 vom 22. Mai 2015 E. 4.4.2 und E-1063/2018 vom 14. März 2018 E. 7.1 sowie E-1251/2017 vom 4. Dezember 2018 E. 5.4). Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang ist daher nicht weiter einzugehen. Entsprechend vermögen die vorliegend geltend gemachte Dienstverweigerung respektive die deswegen befürchteten Verfolgungsmassnahmen durch die C._______ keine asylrechtliche Relevanz zu entfalten (vgl. Urteil D-313/2018 E. 7.2). 7.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, ihm drohe vom syrischen Staat eine asylrelevante Verfolgung. Die Vorinstanz hat zurecht festgestellt, dass der Beschwerdeführer an der Befragung weder die militärische Aushebung noch seine Furcht vor der Einziehung erwähnt hat. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer diese für seine Flucht hauptsächlichen Gründe anlässlich der Befragung nicht einmal ansatzweise erwähnte. Wie bereits in E 4.3 ausgeführt, ist seine Begründung auf Beschwerdeebene, er habe diese nicht erwähnen können, da ihm anlässlich der Befragung keine Gelegenheit gegeben worden sei sich zu äussern, unbehelflich. Seine Aussagen hinsichtlich der verspäteten Einreichung des Militärdienstbuches tragen nicht zu seiner Glaubwürdigkeit bei (act. A38/26 F190 ff.). Von einer Wehrdienstverweigerung kann deshalb nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Selbst wenn der Tatbestand der Wehrdienstverweigerung erfüllt wäre, ist auf den Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 zu verweisen. Darin wird festgehalten, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaften nicht per se zu begründen vermöge, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist. Im vorliegenden Fall entstammt der Beschwerdeführer keiner oppositionellen Familie und aufgrund der obigen Ausführungen kann davon ausgegangen werden, dass er keine persönlichen Probleme mit den syrischen Behörden hatte. Zudem war er nach eigenen Angaben nicht politisch tätig. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Inhaftierung als Minderjähriger während einer Woche aufgrund eines Streits mit einem Verkehrspolizisten war gemäss seiner eigenen Aussagen nicht ausschlaggebend für seine Ausreise aus Syrien und ist auch wegen des fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhangs zwischen der Haft und seiner Ausreise im Jahr 2015 nicht als asylrelevant einzustufen (act. A6/12 7.02, act. A38/26 F121). Es bestehen somit keinerlei Indizien dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer als Regimegegner identifiziert hätten und er als solcher bei einer Rückkehr nach Syrien eine über die Bestrafung der Wehrdienstverweigerung hinausgehende Behandlung zu gewärtigen hätte. Vor diesem Hintergrund kann vorliegend offen bleiben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich ein Militärdienstbuch und eine Vorladung zum Militärdienst erhalten hat und ob es sich bei den eingereichten Dokumenten um Originale handelt (act. A14/1 Beilagen 1 und 3). Der Beschwerdeführer vermag auch mit seinen Ausführungen zur allgemeinen Lage in Syrien sowie mit den hierzu zitierten Berichten und Asylentscheiden der Vorinstanz, die sich nicht auf ihn persönlich beziehen, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder asylrelevante Vorfluchtgründe noch einen subjektiven oder objektiven Nachfluchtgrund glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch folglich zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8.2 Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 23. November 2018 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 9. 9.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener