Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 3. September 2015 in die Schweiz ein und suchte am 5. September 2015 um Asyl nach. Am 18. September 2015 wurde er summarisch zur Person befragt (BzP). Dabei führte er im Wesentlichen aus, er stamme aus B._______ (Region C._______). Seit dem Jahr (...) sei er Mitglied der Al-Party (Demokratische Partei Kurdistan-Syrien, auch PDK-S). Am (...) habe er das Militärbüchlein im Rekrutierungszentrum in D._______ erhalten. In E._______ sei ihm Blut abgenommen worden, einer weitergehenden medizinischen Untersuchung habe er sich nicht unterziehen müssen. Früher sei danach eine Vorladung für den Militärdienst erfolgt. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise habe dies nicht mehr so funktioniert und die Männer seien direkt eingezogen worden. Im Sommer (...) habe er die Matura gemacht und danach an der Universität in F._______ (...) studieren wollen. Indes habe er mit dem Studium nicht begonnen, sondern sich zu Hause versteckt gehalten. Einerseits habe er Angst gehabt, direkt in den Militärdienst eingezogen zu werden. Andererseits hätten die kurdischen Streitkräfte alle jungen Männer ab 18 Jahren rekrutiert. A.b Am 6. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei gab er im Wesentlichen zu Protokoll, vor der Matura, welche er im (...) gemacht habe, habe ihnen der Schuldirektor mitgeteilt, sie müssten sich das Militärdienstbüchlein ausstellen lassen. Er sei nach E._______ gegangen, wo er eine Blutuntersuchung habe machen müssen. Danach habe er sich zum Rekrutierungsdienst in C._______ begeben. Nachdem er kurz habe anstehen müssen, seien ihm einige Fragen gestellt und mitgeteilt worden, er müsse zwei Fotos, seine Identitätskarte und ein Schulzertifikat der neunten Klasse mitbringen. Er sei nach Hause gegangen, um die Dokumente zu holen, habe diese dem Rekrutierungsdienst gebracht und anschliessend sein Dienstbüchlein erhalten. Ein Jahr nach Erhalt des Büchleins biete das Regime die Männer dann jeweils mittels einer Vorladung zur Leistung des Militärdienstes auf. Es sei vorgesehen gewesen, dass er an der Universität in F._______ studieren werde. Aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen habe sein Vater nicht gewollt, dass er zur Uni gehe. Bis zur Ausreise im (...) 2015 habe er sich deshalb bei seiner Tante und bei sich zu Hause versteckt aufgehalten. Dies namentlich auch deshalb, weil er befürchtet habe, die PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) würde ihn sonst anwerben. Er habe nicht am Krieg teilnehmen wollen. Einmal sei er von Mitgliedern der PKK festgehalten und aufgefordert worden, sich ihnen anzuschliessen. Aufgrund eines seiner Ansicht nach dringenden Anrufs hätten sie von ihm abgelassen und er sei nach Hause zurückgekehrt. Auf Anraten seines Vaters habe er sich in der Folge im Haus seiner Tante versteckt gehalten. B. Mit Verfügung vom 27. Januar 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 27. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, es sei ihm Einsicht in die Kopie der Identitätskarte und des Familienbüchleins zu gewähren, eventualiter sei das rechtliche Gehör dazu zu gewähren und nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Weiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 27. Januar 2017 aufzuheben die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2017 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Kopien der Identitätskarte und des Familienbüchleins zu, wies die Gesuche um Gewährung des rechtlichen Gehörs und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E. Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 31. März 2017 an ihren Erwägungen fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Am 4. April 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt. F. Mit Eingabe vom 24. April 2017 reichte der Beschwerdeführer Übersetzungen des Familienbüchleins und der Identitätskarte ein.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 3.3.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmitteleingabe zunächst vor, die Vorinstanz habe die Aktenführungs- und Paginierungspflicht verletzt, weil sie gewisse Dokumente, namentlich Ausweis- und Schuldokumente, nicht auf dem Beweismittelcouvert aufgeführt habe. Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2017 wurde diesbezüglich bereits festgestellt, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, es aber wünschenswert wäre, wenn auch die Schulunterlagen ins Beweismittelcouvert aufgenommen würden. Darauf ist bei dieser Sachlage nicht weiter einzugehen.
E. 3.3.2 Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel in ihrem Entscheid nicht gewürdigt habe. Dazu ist festzustellen, dass die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel (Identitätskarte, Familienbüchlein, Militärbüchlein, Schuldokumente, Foto eines Beitrittsgesuchs zur Al-Party) unter Ziffer I 1. der angefochtenen Verfügung aufgeführt hat. Was die Identität und die Ausbildung des Beschwerdeführers anbelangt, hat die Vorinstanz diese nie in Frage gestellt, mithin musste sie auf die entsprechenden Beweismittel nicht näher eingehen. Sodann hat die Vorinstanz unter Ziffer II 1. im Rahmen der Würdigung der Vorbringen im Zusammenhang mit der Aushebung unter Bezugnahme auf das Militärbüchlein festgehalten, die diesbezüglichen Vorbringen seien nicht glaubhaft. Schliesslich hat sie sich unter Ziffer II 2. auch zur Parteizugehörigkeit, welche mit dem eingereichten Beitrittsgesuch belegt wird, geäussert. Die Vorinstanz hat demnach die eingereichten Beweismittel hinreichend gewürdigt.
E. 3.3.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil zwischen der BzP und der Anhörung über ein Jahr vergangen sei. Es trifft zu, dass zwischen den beiden Befragungen rund 15 Monate vergangen sind. Indes legt der Beschwerdeführer nicht dar, welche Nachteile ihm aus diesem Umstand widerfahren sein sollen. Solche lassen sich den Akten auch nicht entnehmen. Damit ergibt sich insgesamt, dass die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs unbegründet ist.
E. 3.4 Was die Rüge der unvollständigen oder unrichtigen Sachverhaltsfeststellung betrifft, wird diese in der Rechtsmitteleingabe nicht ansatzweise substantiiert. Weder wird dargelegt, inwiefern der Verfügung ein falscher, aktenwidriger oder unvollständiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden sein soll, noch inwiefern die Beweismittel falsch gewürdigt worden sein sollen. Was den beanstandeten Verzicht auf eine weitere Anhörung betrifft, ist der blosse und vorliegend substanzlos gebliebene Hinweis auf weiteren Abklärungsbedarf keinen Anlass zur Durchführung einer weiteren Anhörung. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
E. 3.5 Zusammenfassend besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbingen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Zur Begründung führte sie aus, der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht zur Universität habe gehen können, sei auf den Bürgerkrieg in Syrien zurückzuführen, welcher die gesamte Zivilbevölkerung betreffe. Ein bewaffneter Konflikt alleine vermöge die Gewährung von Asyl nicht zu rechtfertigen. Sodann sei die Befürchtung, eines Tages Militärdienst in der syrischen Armee leisten zu müssen, nicht begründet. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers stehe aktuell unter kurdischer Kontrolle (PKK, [PYD Yekîneyên Parastina Gel], YPG [Partei der Demokratischen Union]). Es sei folglich nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer Verfolgung aus einem Grund nach Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre, zumal er nicht ordnungsgemäss einberufen worden sei. Denn seine Ausführungen zur Aushebung durch die syrische Armee seien unsubstantiiert und widersprüchlich ausgefallen. Er habe sich unvereinbar zum Ort des Erhalts des Militärdienstbüchleins geäussert. Zunächst habe er ausgesagt, dieses im Rekrutierungszentrum in D._______, später in jenem in C._______ erhalten zu haben. Dies sei deshalb nicht glaubhaft, da diese Orte gemäss seinen eigenen Angaben damals unter der Kontrolle der PYD gestanden hätten. Auf Nachfrage hin habe er erklärt, er sei zuerst nach C._______ gegangen und habe das Büchlein danach in D._______ stempeln lassen müssen, ohne genau erklären zu können, um welchen Stempel es sich dabei gehandelt habe. Schliesslich sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zulassung zur Universität den Militärdienst hätte verschieben können. Weiter habe der Beschwerdeführer vorgebracht, er sei von zwei Mitgliedern der kurdischen Streitkräfte YPG, PKK oder PYD angehalten und aufgefordert worden, sich ihnen anzuschliessen. Diesbezüglich sei er jedoch nicht in der Lage gewesen, anzugeben, wann im Jahr (...) dieser Vorfall stattgefunden habe. Zudem habe er ausgesagt, die zwei Personen hätten ein Telefonat erhalten. Da dieses dringend gewesen sei, hätten sie sich nicht weiter um ihn gekümmert. Ferner würde in diesem Kontext eine Weigerung der Dienstpflicht nachzukommen, keine asylrelevanten Sanktionen nach sich ziehen. Vor diesem Hintergrund sei mangels konkreter Hinweise die Furcht des Beschwerdeführers, von den kurdischen Streitkräften rekrutiert zu werden, nicht glaubhaft. Was die Mitgliedschaft bei der Al-Party betreffe, sei der Beschwerdeführer nur ein einfaches Mitglied gewesen und habe keinerlei Spezialfunktion inne gehabt. Ferner habe er angegeben, deswegen keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt zu haben. Schliesslich genüge allein die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie nicht, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen geschlossen und ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt. Damit habe sie Bundesrecht verletzt. Zur Begründung führt er aus, eine Rekrutierung seinerseits als junger, gesunder und diensttauglicher Mann sei sehr wahrscheinlich sowie absehbar. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe er sich bezüglich seiner Aushebung in der Anhörung und der BzP nicht widersprochen. Auch den Erhalt des Dienstbüchleins habe er unmissverständlich geschildert.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer hält daran fest, er sei militärisch ausgehoben worden. Soweit er geltend macht, er habe anlässlich der Befragungen den Erhalt des Dienstbüchleins übereinstimmend dargelegt, ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen. Sowohl an der BzP als auch an der Anhörung hat er ausgesagt, dass er in E._______ lediglich eine Blutprobe habe abgeben müssen. Sodann ist auf das Grundsatzurteil BVGE 2015/3 des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen. In diesem Entscheid hat das Gericht festgestellt, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus einem in dieser Norm genannten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Der Beschwerdeführer entstammt weder einer oppositionellen Familie, noch hatte er vor der Ausreise je aus einem anderen in dieser Norm genannten Grunde persönliche Probleme mit den syrischen Behörden. Insbesondere auch nicht wegen seines Engagements für die Al-Party. Es bestehen somit keinerlei Indizien dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer als Regimegegner identifiziert hätten und er als solcher bei einer Rückkehr wegen Verweigerung des Militärdienstes unverhältnismässig schwer bestraft würde oder eine über die ordentliche Sicherstellung des Wehrdienstes legitime und völkerrechtskonforme Bestrafung der Dienstverweigerung hinausgehende Behandlung zu gewärtigen hätte (vgl. BVGE 2015/3 E.6.7.3), die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung gleichkommen würde. Bei dieser Sachlage kann die Frage offen bleiben, ob der Beschwerdeführer militärisch bereits ausgehoben wurde.
E. 5.4 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er habe auch die versuchte Rekrutierung durch die YPG glaubhaft geschildert. Dies sei der Grund gewesen, weshalb er sich bei seiner Tante aufgehalten habe. Dazu ist festzuhalten, dass in den kurdischen Gebieten Syriens ein Gesetz betreffend die obligatorische Dienstpflicht für Männer zwischen 18 und 30 Jahren eingeführt wurde. Der Beschwerdeführer wäre als (...)-jähriger kurdischer Bürger mutmasslich davon betroffen und bei einer allfälligen Rückkehr in die Heimatregion der Gefahr einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt. Allerdings knüpft diese Militärdienstpflicht nicht an eine der in Art. 3 AsylG aufgeführten Eigenschaften an, sondern an den Wohnort, das Alter und das Geschlecht. Die Wehrpflicht respektive eine im Falle einer Rückkehr nach Syrien zu befürchtende Zwangsrekrutierung durch die YPG sind deshalb nicht als asylrelevant zu qualifizieren. (vgl. Urteil BVGer D-7292/2014 vom 22. Mai 2015 E. 4.4.2). Bei dieser Sachlage ist auf die weiteren Ausführungen in diesem Zusammenhang, namentlich die Begegnung des Beschwerdeführers mit zwei Männern einer der kurdischen Parteien, nicht weiter einzugehen.
E. 5.5 Was schliesslich die Mitgliedschaft bei Al-Party betrifft, ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer nur ein einfaches Mitglied war und er, abgesehen vom Verteilen eines Journals, keine spezielle Funktion inne gehabt hat. Sodann hat er angegeben, nie Probleme aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Al-Party gehabt zu haben. Vor diesem Hintergrund wird er entgegen den Ausführungen in der Eingabe kaum als Regimekritiker wahrgenommen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in diesem Zusammenhang einzugehen.
E. 5.6 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 6 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7 Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben, womit der Beschwerdeführer über ein vorübergehendes Bleiberecht in der Schweiz verfügt. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 22. März 2017 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und weiterhin von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1251/2017 Urteil vom 4. Dezember 2018 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. Januar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 3. September 2015 in die Schweiz ein und suchte am 5. September 2015 um Asyl nach. Am 18. September 2015 wurde er summarisch zur Person befragt (BzP). Dabei führte er im Wesentlichen aus, er stamme aus B._______ (Region C._______). Seit dem Jahr (...) sei er Mitglied der Al-Party (Demokratische Partei Kurdistan-Syrien, auch PDK-S). Am (...) habe er das Militärbüchlein im Rekrutierungszentrum in D._______ erhalten. In E._______ sei ihm Blut abgenommen worden, einer weitergehenden medizinischen Untersuchung habe er sich nicht unterziehen müssen. Früher sei danach eine Vorladung für den Militärdienst erfolgt. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise habe dies nicht mehr so funktioniert und die Männer seien direkt eingezogen worden. Im Sommer (...) habe er die Matura gemacht und danach an der Universität in F._______ (...) studieren wollen. Indes habe er mit dem Studium nicht begonnen, sondern sich zu Hause versteckt gehalten. Einerseits habe er Angst gehabt, direkt in den Militärdienst eingezogen zu werden. Andererseits hätten die kurdischen Streitkräfte alle jungen Männer ab 18 Jahren rekrutiert. A.b Am 6. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei gab er im Wesentlichen zu Protokoll, vor der Matura, welche er im (...) gemacht habe, habe ihnen der Schuldirektor mitgeteilt, sie müssten sich das Militärdienstbüchlein ausstellen lassen. Er sei nach E._______ gegangen, wo er eine Blutuntersuchung habe machen müssen. Danach habe er sich zum Rekrutierungsdienst in C._______ begeben. Nachdem er kurz habe anstehen müssen, seien ihm einige Fragen gestellt und mitgeteilt worden, er müsse zwei Fotos, seine Identitätskarte und ein Schulzertifikat der neunten Klasse mitbringen. Er sei nach Hause gegangen, um die Dokumente zu holen, habe diese dem Rekrutierungsdienst gebracht und anschliessend sein Dienstbüchlein erhalten. Ein Jahr nach Erhalt des Büchleins biete das Regime die Männer dann jeweils mittels einer Vorladung zur Leistung des Militärdienstes auf. Es sei vorgesehen gewesen, dass er an der Universität in F._______ studieren werde. Aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen habe sein Vater nicht gewollt, dass er zur Uni gehe. Bis zur Ausreise im (...) 2015 habe er sich deshalb bei seiner Tante und bei sich zu Hause versteckt aufgehalten. Dies namentlich auch deshalb, weil er befürchtet habe, die PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) würde ihn sonst anwerben. Er habe nicht am Krieg teilnehmen wollen. Einmal sei er von Mitgliedern der PKK festgehalten und aufgefordert worden, sich ihnen anzuschliessen. Aufgrund eines seiner Ansicht nach dringenden Anrufs hätten sie von ihm abgelassen und er sei nach Hause zurückgekehrt. Auf Anraten seines Vaters habe er sich in der Folge im Haus seiner Tante versteckt gehalten. B. Mit Verfügung vom 27. Januar 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 27. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, es sei ihm Einsicht in die Kopie der Identitätskarte und des Familienbüchleins zu gewähren, eventualiter sei das rechtliche Gehör dazu zu gewähren und nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Weiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 27. Januar 2017 aufzuheben die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2017 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Kopien der Identitätskarte und des Familienbüchleins zu, wies die Gesuche um Gewährung des rechtlichen Gehörs und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E. Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 31. März 2017 an ihren Erwägungen fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Am 4. April 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt. F. Mit Eingabe vom 24. April 2017 reichte der Beschwerdeführer Übersetzungen des Familienbüchleins und der Identitätskarte ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.3 3.3.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmitteleingabe zunächst vor, die Vorinstanz habe die Aktenführungs- und Paginierungspflicht verletzt, weil sie gewisse Dokumente, namentlich Ausweis- und Schuldokumente, nicht auf dem Beweismittelcouvert aufgeführt habe. Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2017 wurde diesbezüglich bereits festgestellt, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, es aber wünschenswert wäre, wenn auch die Schulunterlagen ins Beweismittelcouvert aufgenommen würden. Darauf ist bei dieser Sachlage nicht weiter einzugehen. 3.3.2 Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel in ihrem Entscheid nicht gewürdigt habe. Dazu ist festzustellen, dass die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel (Identitätskarte, Familienbüchlein, Militärbüchlein, Schuldokumente, Foto eines Beitrittsgesuchs zur Al-Party) unter Ziffer I 1. der angefochtenen Verfügung aufgeführt hat. Was die Identität und die Ausbildung des Beschwerdeführers anbelangt, hat die Vorinstanz diese nie in Frage gestellt, mithin musste sie auf die entsprechenden Beweismittel nicht näher eingehen. Sodann hat die Vorinstanz unter Ziffer II 1. im Rahmen der Würdigung der Vorbringen im Zusammenhang mit der Aushebung unter Bezugnahme auf das Militärbüchlein festgehalten, die diesbezüglichen Vorbringen seien nicht glaubhaft. Schliesslich hat sie sich unter Ziffer II 2. auch zur Parteizugehörigkeit, welche mit dem eingereichten Beitrittsgesuch belegt wird, geäussert. Die Vorinstanz hat demnach die eingereichten Beweismittel hinreichend gewürdigt. 3.3.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil zwischen der BzP und der Anhörung über ein Jahr vergangen sei. Es trifft zu, dass zwischen den beiden Befragungen rund 15 Monate vergangen sind. Indes legt der Beschwerdeführer nicht dar, welche Nachteile ihm aus diesem Umstand widerfahren sein sollen. Solche lassen sich den Akten auch nicht entnehmen. Damit ergibt sich insgesamt, dass die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs unbegründet ist. 3.4 Was die Rüge der unvollständigen oder unrichtigen Sachverhaltsfeststellung betrifft, wird diese in der Rechtsmitteleingabe nicht ansatzweise substantiiert. Weder wird dargelegt, inwiefern der Verfügung ein falscher, aktenwidriger oder unvollständiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden sein soll, noch inwiefern die Beweismittel falsch gewürdigt worden sein sollen. Was den beanstandeten Verzicht auf eine weitere Anhörung betrifft, ist der blosse und vorliegend substanzlos gebliebene Hinweis auf weiteren Abklärungsbedarf keinen Anlass zur Durchführung einer weiteren Anhörung. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 3.5 Zusammenfassend besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbingen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Zur Begründung führte sie aus, der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht zur Universität habe gehen können, sei auf den Bürgerkrieg in Syrien zurückzuführen, welcher die gesamte Zivilbevölkerung betreffe. Ein bewaffneter Konflikt alleine vermöge die Gewährung von Asyl nicht zu rechtfertigen. Sodann sei die Befürchtung, eines Tages Militärdienst in der syrischen Armee leisten zu müssen, nicht begründet. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers stehe aktuell unter kurdischer Kontrolle (PKK, [PYD Yekîneyên Parastina Gel], YPG [Partei der Demokratischen Union]). Es sei folglich nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer Verfolgung aus einem Grund nach Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre, zumal er nicht ordnungsgemäss einberufen worden sei. Denn seine Ausführungen zur Aushebung durch die syrische Armee seien unsubstantiiert und widersprüchlich ausgefallen. Er habe sich unvereinbar zum Ort des Erhalts des Militärdienstbüchleins geäussert. Zunächst habe er ausgesagt, dieses im Rekrutierungszentrum in D._______, später in jenem in C._______ erhalten zu haben. Dies sei deshalb nicht glaubhaft, da diese Orte gemäss seinen eigenen Angaben damals unter der Kontrolle der PYD gestanden hätten. Auf Nachfrage hin habe er erklärt, er sei zuerst nach C._______ gegangen und habe das Büchlein danach in D._______ stempeln lassen müssen, ohne genau erklären zu können, um welchen Stempel es sich dabei gehandelt habe. Schliesslich sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zulassung zur Universität den Militärdienst hätte verschieben können. Weiter habe der Beschwerdeführer vorgebracht, er sei von zwei Mitgliedern der kurdischen Streitkräfte YPG, PKK oder PYD angehalten und aufgefordert worden, sich ihnen anzuschliessen. Diesbezüglich sei er jedoch nicht in der Lage gewesen, anzugeben, wann im Jahr (...) dieser Vorfall stattgefunden habe. Zudem habe er ausgesagt, die zwei Personen hätten ein Telefonat erhalten. Da dieses dringend gewesen sei, hätten sie sich nicht weiter um ihn gekümmert. Ferner würde in diesem Kontext eine Weigerung der Dienstpflicht nachzukommen, keine asylrelevanten Sanktionen nach sich ziehen. Vor diesem Hintergrund sei mangels konkreter Hinweise die Furcht des Beschwerdeführers, von den kurdischen Streitkräften rekrutiert zu werden, nicht glaubhaft. Was die Mitgliedschaft bei der Al-Party betreffe, sei der Beschwerdeführer nur ein einfaches Mitglied gewesen und habe keinerlei Spezialfunktion inne gehabt. Ferner habe er angegeben, deswegen keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt zu haben. Schliesslich genüge allein die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie nicht, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen geschlossen und ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt. Damit habe sie Bundesrecht verletzt. Zur Begründung führt er aus, eine Rekrutierung seinerseits als junger, gesunder und diensttauglicher Mann sei sehr wahrscheinlich sowie absehbar. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe er sich bezüglich seiner Aushebung in der Anhörung und der BzP nicht widersprochen. Auch den Erhalt des Dienstbüchleins habe er unmissverständlich geschildert. 5.3 Der Beschwerdeführer hält daran fest, er sei militärisch ausgehoben worden. Soweit er geltend macht, er habe anlässlich der Befragungen den Erhalt des Dienstbüchleins übereinstimmend dargelegt, ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen. Sowohl an der BzP als auch an der Anhörung hat er ausgesagt, dass er in E._______ lediglich eine Blutprobe habe abgeben müssen. Sodann ist auf das Grundsatzurteil BVGE 2015/3 des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen. In diesem Entscheid hat das Gericht festgestellt, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus einem in dieser Norm genannten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Der Beschwerdeführer entstammt weder einer oppositionellen Familie, noch hatte er vor der Ausreise je aus einem anderen in dieser Norm genannten Grunde persönliche Probleme mit den syrischen Behörden. Insbesondere auch nicht wegen seines Engagements für die Al-Party. Es bestehen somit keinerlei Indizien dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer als Regimegegner identifiziert hätten und er als solcher bei einer Rückkehr wegen Verweigerung des Militärdienstes unverhältnismässig schwer bestraft würde oder eine über die ordentliche Sicherstellung des Wehrdienstes legitime und völkerrechtskonforme Bestrafung der Dienstverweigerung hinausgehende Behandlung zu gewärtigen hätte (vgl. BVGE 2015/3 E.6.7.3), die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung gleichkommen würde. Bei dieser Sachlage kann die Frage offen bleiben, ob der Beschwerdeführer militärisch bereits ausgehoben wurde. 5.4 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er habe auch die versuchte Rekrutierung durch die YPG glaubhaft geschildert. Dies sei der Grund gewesen, weshalb er sich bei seiner Tante aufgehalten habe. Dazu ist festzuhalten, dass in den kurdischen Gebieten Syriens ein Gesetz betreffend die obligatorische Dienstpflicht für Männer zwischen 18 und 30 Jahren eingeführt wurde. Der Beschwerdeführer wäre als (...)-jähriger kurdischer Bürger mutmasslich davon betroffen und bei einer allfälligen Rückkehr in die Heimatregion der Gefahr einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt. Allerdings knüpft diese Militärdienstpflicht nicht an eine der in Art. 3 AsylG aufgeführten Eigenschaften an, sondern an den Wohnort, das Alter und das Geschlecht. Die Wehrpflicht respektive eine im Falle einer Rückkehr nach Syrien zu befürchtende Zwangsrekrutierung durch die YPG sind deshalb nicht als asylrelevant zu qualifizieren. (vgl. Urteil BVGer D-7292/2014 vom 22. Mai 2015 E. 4.4.2). Bei dieser Sachlage ist auf die weiteren Ausführungen in diesem Zusammenhang, namentlich die Begegnung des Beschwerdeführers mit zwei Männern einer der kurdischen Parteien, nicht weiter einzugehen. 5.5 Was schliesslich die Mitgliedschaft bei Al-Party betrifft, ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer nur ein einfaches Mitglied war und er, abgesehen vom Verteilen eines Journals, keine spezielle Funktion inne gehabt hat. Sodann hat er angegeben, nie Probleme aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Al-Party gehabt zu haben. Vor diesem Hintergrund wird er entgegen den Ausführungen in der Eingabe kaum als Regimekritiker wahrgenommen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in diesem Zusammenhang einzugehen. 5.6 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben, womit der Beschwerdeführer über ein vorübergehendes Bleiberecht in der Schweiz verfügt. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 22. März 2017 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und weiterhin von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger