Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Am 21. Juni 2017 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. Per Zufallsprinzip wurde er dem Testbetrieb in B._______ zugewiesen. Im Empfangszentrum B._______ wurden am 27. Juni 2017 seine Personalien aufgenommen, wobei er angab, er stamme aus dem Dorf C._______, Bezirk D._______, Provinz E._______. Im Beisein seiner Rechtsvertretung wurde der Beschwerdeführer am 19. Juli 2017 angehört. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er habe in Syrien insgesamt 13 bis 14 Jahre lang die Schule besucht und im Jahr (...) die Matura abgeschlossen. Als Grund für sein Asylgesuch gab er an, sowohl das syrische Regime als auch die YPG (Yekîneyên Parastina Gel) hätten ihn wegen des Militärdienstes gesucht. Der Rektor seiner Schule habe ihn eines Tages aufgefordert, das Militärdienstbüchlein ausstellen zu lassen. Er habe dem Rektor die notwendigen Unterlagen und Geld gegeben, damit dieser das veranlasse. Er selbst habe lediglich eine Blutuntersuchung machen und danach in D._______ seinen Fingerabdruck auf das Büchlein setzen müssen. Danach sei er im Dorf geblieben und habe gearbeitet, bis er aufgeboten worden sei. Dem Aufgebot sei er indes nicht nachgekommen und sein Vater habe ihm gesagt, er müsse das Dorf verlassen. Zudem hätte er auch für die YPG Dienst leisten müssen und auch von ihnen ein Dienstbüchlein erhalten, welches er jedoch noch vor dem Grenzübertritt zerrissen habe. Da er noch in der Schule gewesen sei, habe er den Dienst, letztmals bis (...) 2017, verschieben können. Er stamme aus einer armen Familie und die Lage sei sehr schlecht gewesen. Da es keine Arbeit mehr gegeben habe, habe er sich im (...) 2017 entschlossen, das Land zu verlassen. B. Die Vorinstanz gab dem Beschwerdeführer am 26. Juli 2017 Gelegenheit, zum Entwurf des ablehnenden Asylentscheids Stellung zu nehmen. Noch am selben Tag liess er durch seine Rechtsvertreterin eine Stellungnahme einreichen. C. Mit Verfügung vom 28. Juli 2017 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Die dem Beschwerdeführer im Testphasenverfahren bestellte Rechtsvertreterin legte ihr Mandat am 28. Juli 2017 nieder. E. Mit Eingabe vom 5. August 2017 (Postaufgabe 7.8.2017) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der Entscheid des SEM vom 28. Juli 2017 sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zum Beweis seiner Vorbringen legte er das "Original" der bereits dem SEM abgegebenen Vorladung zum Militärdienst (SEM-Akte A30 Beweismittel Nr. 8) inklusive Übersetzung ins Recht. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2017 wies die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Dieser ging innert Frist bei der Gerichtskasse ein. G. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren zur Behandlung auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG stand. Zur Begründung hielt sie fest, wie der Beschwerdeführer auch selbst angegeben habe, sei seine Herkunftsregion ab (...) 2012 zunehmend unter die Kontrolle der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) gelangt. Auch wenn die syrischen Behörden heute noch in gewissen Quartieren der Städte Qamishli und Al Hasaka präsent seien, könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er im massgeblichen Zeitraum (in den Jahren 2015 bis 2017) in der Region D._______ von den syrischen Behörden in militärischen Angelegenheiten belangt worden sei. Insbesondere erscheine es vor diesem Hintergrund als fern der Realität, dass er im Jahr 2015 beim Aushebungsamt D._______ ein Militärdienstbüchlein erhalten habe und nach seiner Ausreise schriftlich für den Militärdienst vorgeladen worden sei. Zudem seien seine Ausführungen teilweise widersprüchlich ausgefallen. Seine Angabe bezüglich des Ausstellungsdatums widerspreche dem im Militärdienstbüchlein verzeichneten Datum. Seinen Aussagen, wie er das Dienstbüchlein erhalten habe, sei ferner nicht zu entnehmen, dass er das übliche Aushebungsprozedere durchlaufen hätte und von der syrischen Armee als diensttauglich eingestuft worden wäre. Er habe nicht nachvollziehbar dargestellt, wie die syrische Armee, beim von ihm wiedergegebenen Vorgehen, überhaupt seine Diensttauglichkeit geprüft haben solle. Darüber hinaus habe er ungenaue Angaben dazu gemacht, wo das Militärdienstbüchlein ausgestellt worden sei. Das Vorbringen, er habe ein Militärdienstbüchlein und nach der Ausreise eine Vorladung für den Dienst erhalten, sei unglaubhaft. Daran vermöchten auch die eingereichten Beweismittel (Dienstbüchlein, Kopie der Vorladung für den Militärdienst, Bestätigung der Schule zur Verschiebung des Militärdienstes) nichts zu ändern, da syrische Dokumente aller Art leicht käuflich erwerbbar seien.
E. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, er sei auch von der YPG zur Leistung von Dienst aufgefordert worden, komme einer Rekrutierung durch die YPG keine asylrelevante Bedeutung zu, da diese nicht an eine in Art. 3 AsylG definierte Eigenschaft knüpfe. Im Übrigen habe er selbst angegeben, die Konsequenz einer Verweigerung wäre lediglich gewesen, dass er bei einer Kontrolle sofort eingezogen worden wäre.
E. 5.3 Zur Stellungnahme seiner Rechtsvertreterin sei festzuhalten, dass der Sachverhalt entgegen der vertretenen Ansicht vollständig abgeklärt worden sei und die angeführten Punkte seinen Angaben anlässlich der Anhörung widersprechen würden. Es seien keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, die eine Änderung des Standpunktes zu rechtfertigen vermocht hätten.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe, das SEM habe Art. 3 und 7 AsylG sowie Art. 9 BV und Art. 3 EMRK verletzt.
E. 6.2 Das SEM berufe sich in seinem Entscheid auf Mutmassungen und Spekulationen. Die Vorstellung des SEM sei total falsch, womit es seine Sorgfaltspflicht verletzt habe. Er habe plausible und asylrelevante Aussagen gemacht. Er habe sich nach Aufforderung bei der Militärbehörde melden müssen, woraufhin das Militärbüchlein ausgestellt und ihm übergeben worden sei. Die Dienstbüchlein seien vorgedruckt und würden vom zuständigen Beamten von Hand ausgefüllt. Es gebe jedoch kein einheitliches System, wie die Militärdienstbüchlein ausgestellt und ausgefüllt würden. Hinzu komme, dass die Behörden korrupt seien und man mit Bestechung jegliche Checks und Untersuchungen umgehen könne. Es stehe aber fest, dass jeder, der das 18. Altersjahr erreicht habe, verpflichtet sei, sich bei der Militärdienstbehörde zu melden. Er selbst sei im wehrdienstfähigen Alter und hätte früher oder später einrücken müssen. Ihm sei ein Dienstbüchlein ausgestellt sowie ein Marschbefehl zugestellt worden und durch seine Ausreise habe er sich der Dienstpflicht entzogen. Deshalb hätte sich das SEM in seinem Entscheid mit einer möglichen Bestrafung infolge Wehrdienstverweigerung befassen müssen.
E. 6.3 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer Aussagen zur allgemeinen Lage in Syrien und zum Vorgehen der Rekrutierung und Wehrdienstpflicht bei der YPG. Schliesslich führt er an, aufgrund seiner Haltung - er sei sowohl gegen das Regime als auch gegen die YPG - könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Regime ein Interesse an ihm habe.
E. 7.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution vgl. Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, N 15 zu Art. 62 VwVG Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136).
E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Grundsatzurteil BVGE 2015/3 (insbesondere E. 5) festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig bleibt. Entsprechend vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus einem in dieser Norm genannten Grund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (BVGE 2015/3 E. 6.7.3).
E. 7.2.1 Den Akten lassen sich vorliegend keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG gegen den Beschwerdeführer entnehmen. Der Beschwerdeführer entstammt weder einer oppositionellen Familie noch hatte er vor der Ausreise je aus einem anderen in dieser Norm genannten Grunde persönliche Probleme mit den syrischen Behörden. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise und vor einer allfälligen Einberufung zum Reservedienst die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hat. Folglich kann, selbst wenn von der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Einberufung in den Militärdienst auszugehen wäre, daraus nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer allfälligen Rückkehr geschlossen werden.
E. 7.2.2 Vor diesem Hintergrund kann vorliegend offen bleiben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich eine Vorladung zum Militärdienst erhalten hat und ob es sich beim eingereichten Dokument um ein Original handelt.
E. 7.3 Was die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammengang mit der YPG betrifft, ist festzuhalten, dass in den kurdischen Gebieten Syriens ein Gesetz betreffend die obligatorische Dienstpflicht für Männer zwischen 18 und 30 Jahren eingeführt wurde. Der Beschwerdeführer wäre als (...)-jähriger kurdischer Bürger mutmasslich davon betroffen und bei einer allfälligen Rückkehr in die Heimatregion der Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die YPG ausgesetzt. Allerdings knüpft diese Militärdienstpflicht nicht an eine der in Art. 3 AsylG aufgeführten Eigenschaften, sondern an den Wohnort, das Alter und das Geschlecht, an. Die Wehrpflicht respektive eine im Falle einer Rückkehr nach Syrien zu befürchtende Zwangsrekrutierung durch die YPG sind deshalb nicht als asylrelevant zu qualifizieren. (vgl. ausführlich dazu das Urteil des BVGer D-7292/2014 vom 22. Mai 2015 E. 4.4.2, E-1063/2018 vom 14. März 2018 E. 7.1, E-1251/2017 vom 4. Dezember 2018 E. 5.4). Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang ist daher nicht weiter einzugehen.
E. 7.4 Weitergehend vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zur allgemeinen Lage in Syrien sowie mit den hierzu zitierten Berichten und Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts, die sich nicht auf ihn persönlich beziehen, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
E. 7.5 Andere Gründe für eine asylrelevante Verfolgung werden nicht geltend gemacht und sind auch den Akten nicht zu entnehmen. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft daher zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 8 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9 Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben, womit der Beschwerdeführer über ein vorübergehendes Bleiberecht in der Schweiz verfügt. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 7. September 20107 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4406/2017 Urteil vom 30. Januar 2019 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______ Faris, geboren am (...), Syrien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. Juli 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Am 21. Juni 2017 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. Per Zufallsprinzip wurde er dem Testbetrieb in B._______ zugewiesen. Im Empfangszentrum B._______ wurden am 27. Juni 2017 seine Personalien aufgenommen, wobei er angab, er stamme aus dem Dorf C._______, Bezirk D._______, Provinz E._______. Im Beisein seiner Rechtsvertretung wurde der Beschwerdeführer am 19. Juli 2017 angehört. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er habe in Syrien insgesamt 13 bis 14 Jahre lang die Schule besucht und im Jahr (...) die Matura abgeschlossen. Als Grund für sein Asylgesuch gab er an, sowohl das syrische Regime als auch die YPG (Yekîneyên Parastina Gel) hätten ihn wegen des Militärdienstes gesucht. Der Rektor seiner Schule habe ihn eines Tages aufgefordert, das Militärdienstbüchlein ausstellen zu lassen. Er habe dem Rektor die notwendigen Unterlagen und Geld gegeben, damit dieser das veranlasse. Er selbst habe lediglich eine Blutuntersuchung machen und danach in D._______ seinen Fingerabdruck auf das Büchlein setzen müssen. Danach sei er im Dorf geblieben und habe gearbeitet, bis er aufgeboten worden sei. Dem Aufgebot sei er indes nicht nachgekommen und sein Vater habe ihm gesagt, er müsse das Dorf verlassen. Zudem hätte er auch für die YPG Dienst leisten müssen und auch von ihnen ein Dienstbüchlein erhalten, welches er jedoch noch vor dem Grenzübertritt zerrissen habe. Da er noch in der Schule gewesen sei, habe er den Dienst, letztmals bis (...) 2017, verschieben können. Er stamme aus einer armen Familie und die Lage sei sehr schlecht gewesen. Da es keine Arbeit mehr gegeben habe, habe er sich im (...) 2017 entschlossen, das Land zu verlassen. B. Die Vorinstanz gab dem Beschwerdeführer am 26. Juli 2017 Gelegenheit, zum Entwurf des ablehnenden Asylentscheids Stellung zu nehmen. Noch am selben Tag liess er durch seine Rechtsvertreterin eine Stellungnahme einreichen. C. Mit Verfügung vom 28. Juli 2017 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Die dem Beschwerdeführer im Testphasenverfahren bestellte Rechtsvertreterin legte ihr Mandat am 28. Juli 2017 nieder. E. Mit Eingabe vom 5. August 2017 (Postaufgabe 7.8.2017) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der Entscheid des SEM vom 28. Juli 2017 sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zum Beweis seiner Vorbringen legte er das "Original" der bereits dem SEM abgegebenen Vorladung zum Militärdienst (SEM-Akte A30 Beweismittel Nr. 8) inklusive Übersetzung ins Recht. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2017 wies die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Dieser ging innert Frist bei der Gerichtskasse ein. G. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren zur Behandlung auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG stand. Zur Begründung hielt sie fest, wie der Beschwerdeführer auch selbst angegeben habe, sei seine Herkunftsregion ab (...) 2012 zunehmend unter die Kontrolle der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) gelangt. Auch wenn die syrischen Behörden heute noch in gewissen Quartieren der Städte Qamishli und Al Hasaka präsent seien, könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er im massgeblichen Zeitraum (in den Jahren 2015 bis 2017) in der Region D._______ von den syrischen Behörden in militärischen Angelegenheiten belangt worden sei. Insbesondere erscheine es vor diesem Hintergrund als fern der Realität, dass er im Jahr 2015 beim Aushebungsamt D._______ ein Militärdienstbüchlein erhalten habe und nach seiner Ausreise schriftlich für den Militärdienst vorgeladen worden sei. Zudem seien seine Ausführungen teilweise widersprüchlich ausgefallen. Seine Angabe bezüglich des Ausstellungsdatums widerspreche dem im Militärdienstbüchlein verzeichneten Datum. Seinen Aussagen, wie er das Dienstbüchlein erhalten habe, sei ferner nicht zu entnehmen, dass er das übliche Aushebungsprozedere durchlaufen hätte und von der syrischen Armee als diensttauglich eingestuft worden wäre. Er habe nicht nachvollziehbar dargestellt, wie die syrische Armee, beim von ihm wiedergegebenen Vorgehen, überhaupt seine Diensttauglichkeit geprüft haben solle. Darüber hinaus habe er ungenaue Angaben dazu gemacht, wo das Militärdienstbüchlein ausgestellt worden sei. Das Vorbringen, er habe ein Militärdienstbüchlein und nach der Ausreise eine Vorladung für den Dienst erhalten, sei unglaubhaft. Daran vermöchten auch die eingereichten Beweismittel (Dienstbüchlein, Kopie der Vorladung für den Militärdienst, Bestätigung der Schule zur Verschiebung des Militärdienstes) nichts zu ändern, da syrische Dokumente aller Art leicht käuflich erwerbbar seien. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, er sei auch von der YPG zur Leistung von Dienst aufgefordert worden, komme einer Rekrutierung durch die YPG keine asylrelevante Bedeutung zu, da diese nicht an eine in Art. 3 AsylG definierte Eigenschaft knüpfe. Im Übrigen habe er selbst angegeben, die Konsequenz einer Verweigerung wäre lediglich gewesen, dass er bei einer Kontrolle sofort eingezogen worden wäre. 5.3 Zur Stellungnahme seiner Rechtsvertreterin sei festzuhalten, dass der Sachverhalt entgegen der vertretenen Ansicht vollständig abgeklärt worden sei und die angeführten Punkte seinen Angaben anlässlich der Anhörung widersprechen würden. Es seien keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, die eine Änderung des Standpunktes zu rechtfertigen vermocht hätten. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe, das SEM habe Art. 3 und 7 AsylG sowie Art. 9 BV und Art. 3 EMRK verletzt. 6.2 Das SEM berufe sich in seinem Entscheid auf Mutmassungen und Spekulationen. Die Vorstellung des SEM sei total falsch, womit es seine Sorgfaltspflicht verletzt habe. Er habe plausible und asylrelevante Aussagen gemacht. Er habe sich nach Aufforderung bei der Militärbehörde melden müssen, woraufhin das Militärbüchlein ausgestellt und ihm übergeben worden sei. Die Dienstbüchlein seien vorgedruckt und würden vom zuständigen Beamten von Hand ausgefüllt. Es gebe jedoch kein einheitliches System, wie die Militärdienstbüchlein ausgestellt und ausgefüllt würden. Hinzu komme, dass die Behörden korrupt seien und man mit Bestechung jegliche Checks und Untersuchungen umgehen könne. Es stehe aber fest, dass jeder, der das 18. Altersjahr erreicht habe, verpflichtet sei, sich bei der Militärdienstbehörde zu melden. Er selbst sei im wehrdienstfähigen Alter und hätte früher oder später einrücken müssen. Ihm sei ein Dienstbüchlein ausgestellt sowie ein Marschbefehl zugestellt worden und durch seine Ausreise habe er sich der Dienstpflicht entzogen. Deshalb hätte sich das SEM in seinem Entscheid mit einer möglichen Bestrafung infolge Wehrdienstverweigerung befassen müssen. 6.3 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer Aussagen zur allgemeinen Lage in Syrien und zum Vorgehen der Rekrutierung und Wehrdienstpflicht bei der YPG. Schliesslich führt er an, aufgrund seiner Haltung - er sei sowohl gegen das Regime als auch gegen die YPG - könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Regime ein Interesse an ihm habe. 7. 7.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution vgl. Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, N 15 zu Art. 62 VwVG Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136). 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Grundsatzurteil BVGE 2015/3 (insbesondere E. 5) festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig bleibt. Entsprechend vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus einem in dieser Norm genannten Grund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (BVGE 2015/3 E. 6.7.3). 7.2.1 Den Akten lassen sich vorliegend keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG gegen den Beschwerdeführer entnehmen. Der Beschwerdeführer entstammt weder einer oppositionellen Familie noch hatte er vor der Ausreise je aus einem anderen in dieser Norm genannten Grunde persönliche Probleme mit den syrischen Behörden. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise und vor einer allfälligen Einberufung zum Reservedienst die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hat. Folglich kann, selbst wenn von der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Einberufung in den Militärdienst auszugehen wäre, daraus nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer allfälligen Rückkehr geschlossen werden. 7.2.2 Vor diesem Hintergrund kann vorliegend offen bleiben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich eine Vorladung zum Militärdienst erhalten hat und ob es sich beim eingereichten Dokument um ein Original handelt. 7.3 Was die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammengang mit der YPG betrifft, ist festzuhalten, dass in den kurdischen Gebieten Syriens ein Gesetz betreffend die obligatorische Dienstpflicht für Männer zwischen 18 und 30 Jahren eingeführt wurde. Der Beschwerdeführer wäre als (...)-jähriger kurdischer Bürger mutmasslich davon betroffen und bei einer allfälligen Rückkehr in die Heimatregion der Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die YPG ausgesetzt. Allerdings knüpft diese Militärdienstpflicht nicht an eine der in Art. 3 AsylG aufgeführten Eigenschaften, sondern an den Wohnort, das Alter und das Geschlecht, an. Die Wehrpflicht respektive eine im Falle einer Rückkehr nach Syrien zu befürchtende Zwangsrekrutierung durch die YPG sind deshalb nicht als asylrelevant zu qualifizieren. (vgl. ausführlich dazu das Urteil des BVGer D-7292/2014 vom 22. Mai 2015 E. 4.4.2, E-1063/2018 vom 14. März 2018 E. 7.1, E-1251/2017 vom 4. Dezember 2018 E. 5.4). Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang ist daher nicht weiter einzugehen. 7.4 Weitergehend vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zur allgemeinen Lage in Syrien sowie mit den hierzu zitierten Berichten und Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts, die sich nicht auf ihn persönlich beziehen, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 7.5 Andere Gründe für eine asylrelevante Verfolgung werden nicht geltend gemacht und sind auch den Akten nicht zu entnehmen. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft daher zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
8. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben, womit der Beschwerdeführer über ein vorübergehendes Bleiberecht in der Schweiz verfügt. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 7. September 20107 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger Versand: