Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige kurdischer Abstammung mit letztem Wohnsitz in B._______ in der Region C._______, reichte am 18. Januar 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des SEM in D._______ (EVZ) ihr Asylgesuch ein. Am 26. Januar 2016 wurde sie dort zur Person und zum Reiseweg befragt (BzP). Am 18. Dezember 2017 wurde die Beschwerdeführerin vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihre Heimat wegen des Krieges und der allgemeinen Situation in Syrien verlassen zu haben. Es habe Bomben gegeben. Am Morgen sei man mit dem Geräusch von Bomben aufgestanden und sei nachts mit dem gleichen Geräusch wieder eingeschlafen. Sie habe ständig in Angst gelebt. Zudem habe es keinen Strom und kein Wasser gegeben. Daneben habe die PKK (Arbeiterpartei Kurdistan) ihr Dorf angegriffen und es sei zu Gefechten gekommen. Die PKK habe versucht, Dorfbewohner zu rekrutieren, wobei auch Frauen dabei gewesen seien. Sie habe Angst gehabt rekrutiert zu werden, da einmal PKK-Angehörige zu ihr nach Hause gekommen seien und diese mit ihrem Vater gesprochen hätten. Die PKK komme zudem jährlich bewaffnet zu ihrem Vater und verlange Geld. Im Jahr 2014 habe sie Syrien zusammen mit ihrem Bruder verlassen und sei in die Türkei zu Verwandten väterlicherseits gegangen. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 9. November 2018 - eröffnet am 13. November 2018 - fest, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete das SEM jedoch die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. Dezember 2018 beantragte die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivpunkten 1 bis 3 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte sie, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. D. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. F. Am 27. Dezember 2018 ist der Kostenvorschuss rechtzeitig eingegangen.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und a108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer ablehnenden Verfügung im Wesentlichen aus, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorbringen, wegen des Bürgerkriegs ausgereist zu sein, seien nicht asylrelevant. Weiter würden die Rekrutierungsbemühungen der PKK die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG ebenso wenig erfüllen. Sie sei nie persönlich von der PKK kontaktiert worden. Ihr Vater müsse zwar jährlich Geld an die PKK zahlen, dies betreffe allerdings auch die übrigen Dorfbewohner. Die Massnahme entspreche aufgrund des fehlenden Motivs nicht Art. 3 AsylG und begründe keine asylrelevante Verfolgung. Aufgrund ihrer kurdischen Ethnie und des yezidischen Glaubens mache sie keine konkreten Nachteile geltend. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei weder für die yezidische Glaubensgemeinschaft noch für die kurdische Ethnie von einer Kollektivverfolgung auszugehen.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt auf Beschwerdeebene unter Wiederholung ihrer Vorbringen im Wesentlichen vor, dass sie wegen ihrer Religionszugehörigkeit von allen radikalislamischen Gruppen bedroht werde. Zudem habe die PKK versucht, die ganze Bevölkerung, sogar die Frauen, für ihre Streitkräfte zu rekrutieren. Da sie geflüchtet sei, werde nun ihr Vater gezwungen, der PKK Geld zu zahlen. Es sei starker Druck ausgeübt worden auf sie, womit es eine unerträgliche psychische Belastung gewesen sei, in dieser Gesamtsituation zu leben. Sie richtete sich dagegen, wegen ihrer Religionszugehörigkeit kein Asyl zu erhalten, weil die Probleme der Yesiden zu wenig gravierend seien und nicht ausreichten für eine Asylgewährung beziehungsweise für die Anerkennung einer Kollektivverfolgung. Sie bitte eventualiter, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, um sicherzustellen, dass die aktuelle Lage der Yesiden in C._______ abgeklärt werde. In ihrer Heimat könne die Bedrohungslage stündlich ändern.
E. 6.1 Das SEM ist in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderte Verfolgungs- und Gefährdungssituation als Vorfluchtgründen den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht genügt, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und keinen Anspruch auf Gewährung von Asyl hat. Auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden.
E. 6.2 Die heutige Situation in Syrien ist anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen. Dies gilt - trotz des Umstandes der Rückgewinnung zahlreicher Gebiete durch Assads Regime - angesichts der zunehmenden Involvierung regionaler und globaler Mächte mehr denn je. Es ist als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und / oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden. Dennoch ist den zuständigen Asylbehörden aufgetragen, die Flüchtlingseigenschaft jeweils individuell zu prüfen. Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.3 und 5.7.2, jeweils m.w.H.). Die dortige Feststellung, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen, gilt auch heute noch (vgl. Urteil des BVGer E-4518/2015 vom 18. April 2018 E. 7.3.1). Soweit geltend gemacht wird, die Yeziden seien kollektiv verfolgt, ist zunächst auf die sehr hohen Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen (BVGE 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Gemäss schweizerischer Asylpraxis zur Frage der Kollektivverfolgung reicht allein die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, in der Regel nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der erlittenen ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht vor solchen gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Nachteile sind dann als ernsthaft in diesem Sinne zu bezeichnen, wenn sie sich gegen Leib, Leben oder Freiheit richten oder einen unerträglichen Druck erzeugen und aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur noch durch Flucht ins Ausland entziehen kann. Bei der begründeten Furcht gilt es zu berücksichtigen, dass sich die subjektiv befürchtete Verfolgung auch objektiv betrachtet mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit verwirklichen muss; allein die Möglichkeit von ernsthaften Nachteilen genügt dabei nicht (vgl. BVGE 2013/12 E. 6; 2011/16 E. 5.1, je m.w.H.). Kollektivverfolgung ist anzunehmen, wenn die gezielten und intensiven Nachteile zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektive Furcht hat (vgl. BVGE 2011/16 E. 5.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil D-3302/2014 vom 8. September 2015 festgehalten, dass ein aus Aleppo stammender syrischer Staatsangehöriger mit yezidischer Religionszugehörigkeit im Falle seiner Rückkehr nach Syrien aufgrund der unmittelbaren Nähe zum Einflussbereich des IS und sonstiger radikal-islamistischer Organisationen Gefahr läuft, ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Des Weiteren habe er gegenüber dieser Gefährdung in Syrien keinen adäquaten staatlichen oder quasi-staatlichen Schutz zu erwarten. Mit dem Grundsatzurteil D-5771/ 2014 vom 17. Februar 2017 (E. 6.3 m.w.H.) wich das Bundesverwaltungsgericht jedoch von dieser Einschätzung ab. Auch dieses Urteil bezog sich auf die Stadt Aleppo und hielt fest, dass der dortige Beschwerdeführer keine objektiv begründete Furcht haben muss, in Syrien - ausserhalb der nach wie vor unter der Kontrolle des IS stehenden Gebiete im Südosten des Landes - ernsthaften Nachteilen beziehungsweise Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es begründet dies damit, dass die islamistischen Gruppierungen nicht primär die Verfolgung "Ungläubiger", sondern den Kampf gegen das Regime von Baschar al-Assad im Auge hatten. Es wurden keine (gezielten) Verfolgungsmassnahmen gegen Angehörige der yezidischen Glaubensgemeinschaft gemeldet. Mitte Dezember 2016 befand sich überdies die ganze Stadt Aleppo wieder unter Kontrolle der syrischen Regierung (vgl. D-5771/2014 E. 6.3.5 m.w.H.). Mit Urteil E-4518/2015 vom 18. April 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht diese Feststellung, wobei es überdies ausdrücklich auf das Urteil D-3302/2014 Bezug nahm und festhielt, dass diese Rechtsprechung zum heutigen Zeitpunkt nicht bestätigt werden kann. Denn seither sind die Territorien, die von der Organisation IS und anderer islamistischer Organisationen kontrolliert werden, massiv zurückgegangen und auf wenige Gebiete an der Grenze zu Irak beschränkt (vgl. E-4518/2015 E. 7.3.2 m.w.H). Das Bundesverwaltungsgericht geht folglich nicht von einer Kollektivverfolgung der Yeziden in Syrien aus. Aufgrund dieser Rechtsprechung kann offen gelassen werden, ob die Darlegung der Beschwerdeführerin betreffend ihren religiösen Hintergrund glaubhaft ist, da sie im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens keine konkrete und gezielte Verfolgung wegen ihrer yezidischen Religion gegen sie geltend gemacht hat. Anlässlich der Anhörung hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich erklärt, dass sie keine Probleme wegen ihrer Religionszugehörigkeit gehabt habe (SEM-Akte A21, F91). Selbst wenn sie als Yezidin bekannt gewesen ist, ist sie deswegen nicht einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt worden.
E. 6.3 Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige, weshalb sie grundsätzlich keinen statusbedingten Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt ist. Diese Feststellung gilt auch in der Bürgerkriegssituation, wobei nicht bestritten wird, dass die generelle Sicherheitslage angesichts der vielfältigen Kampfhandlungen zwischen den verschiedenen Gruppierungen prekär ist. Wie sich die Situation in Folge der türkischen Militäroffensive auf die Gebiete Nordsyriens auswirken wird und ob die islamistischen Organisationen wieder an Macht und Einfluss gewinnen werden, ist im heutigen Zeitpunkt noch völlig offen. Tatsache ist jedenfalls, dass die Beschwerdeführerin heute an ihrem Herkunftsort an Leib und Leben bedroht ist. Diese Gefährdung ergibt sich aus der allgemeinen Bürgerkriegssituation, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung getragen ist. Eine gezielte Verfolgung macht die Beschwerdeführerin jedoch nicht geltend. Somit liegt auch diesbezüglich keine asylrelevante, gezielte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vor. Zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
E. 6.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, im Zeitpunkt ihrer Ausreise habe sie eine Zwangsrekrutierung durch die PYD (respektive durch deren militärischen Arm, die YPG) zu fürchten gehabt, und eine solche würde ihr noch heute drohen, sollte sie dorthin zurückkehren. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass zwar im Juli 2014 von der PYD in den kurdischen Gebieten Syriens eine obligatorische Dienstpflicht für alle (männlichen) Bürger zwischen 18 und 30 Jahren eingeführt worden ist, aber selbst Männer, welche sich dieser entziehen wollen, keine asylrelevanten Nachteile zu gewärtigen haben (vgl. zum Ganzen Referenzurteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015).
E. 6.5 In Bezug auf die Wehrdienstverweigerung kann festgestellt werden, dass die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin Bestand hat. Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein begründet die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht; diese ist indessen dann anzuerkennen, wenn jene zu einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG führt. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Die Militärdienstpflicht knüpft nicht an eine der in Art. 3 AsylG aufgeführten Eigenschaften, sondern an den Wohnort, das Alter und das Geschlecht, an. Die Wehrpflicht respektive eine im Falle einer Rückkehr nach Syrien zu befürchtende Zwangsrekrutierung durch die YPG sind deshalb nicht als asylrelevant zu qualifizieren. (vgl. ausführlich dazu das Urteil des BVGer D-7292/2014 vom 22. Mai 2015 E. 4.4.2, E-1063/2018 vom 14. März 2018 E. 7.1, E-1251/2017 vom 4. Dezember 2018 E. 5.4). Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ist daher nicht weiter einzugehen.
E. 7 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Da das SEM in seiner Verfügung vom 9. November 2018 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss in diesem Urteil Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Abschliessend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführerin sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 27. Dezember 2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Raphael Merz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6947/2018 Urteil vom 25. Juni 2019 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Raphael Merz. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. November 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige kurdischer Abstammung mit letztem Wohnsitz in B._______ in der Region C._______, reichte am 18. Januar 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des SEM in D._______ (EVZ) ihr Asylgesuch ein. Am 26. Januar 2016 wurde sie dort zur Person und zum Reiseweg befragt (BzP). Am 18. Dezember 2017 wurde die Beschwerdeführerin vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihre Heimat wegen des Krieges und der allgemeinen Situation in Syrien verlassen zu haben. Es habe Bomben gegeben. Am Morgen sei man mit dem Geräusch von Bomben aufgestanden und sei nachts mit dem gleichen Geräusch wieder eingeschlafen. Sie habe ständig in Angst gelebt. Zudem habe es keinen Strom und kein Wasser gegeben. Daneben habe die PKK (Arbeiterpartei Kurdistan) ihr Dorf angegriffen und es sei zu Gefechten gekommen. Die PKK habe versucht, Dorfbewohner zu rekrutieren, wobei auch Frauen dabei gewesen seien. Sie habe Angst gehabt rekrutiert zu werden, da einmal PKK-Angehörige zu ihr nach Hause gekommen seien und diese mit ihrem Vater gesprochen hätten. Die PKK komme zudem jährlich bewaffnet zu ihrem Vater und verlange Geld. Im Jahr 2014 habe sie Syrien zusammen mit ihrem Bruder verlassen und sei in die Türkei zu Verwandten väterlicherseits gegangen. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 9. November 2018 - eröffnet am 13. November 2018 - fest, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete das SEM jedoch die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. Dezember 2018 beantragte die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivpunkten 1 bis 3 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte sie, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. D. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. F. Am 27. Dezember 2018 ist der Kostenvorschuss rechtzeitig eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und a108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer ablehnenden Verfügung im Wesentlichen aus, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorbringen, wegen des Bürgerkriegs ausgereist zu sein, seien nicht asylrelevant. Weiter würden die Rekrutierungsbemühungen der PKK die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG ebenso wenig erfüllen. Sie sei nie persönlich von der PKK kontaktiert worden. Ihr Vater müsse zwar jährlich Geld an die PKK zahlen, dies betreffe allerdings auch die übrigen Dorfbewohner. Die Massnahme entspreche aufgrund des fehlenden Motivs nicht Art. 3 AsylG und begründe keine asylrelevante Verfolgung. Aufgrund ihrer kurdischen Ethnie und des yezidischen Glaubens mache sie keine konkreten Nachteile geltend. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei weder für die yezidische Glaubensgemeinschaft noch für die kurdische Ethnie von einer Kollektivverfolgung auszugehen. 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt auf Beschwerdeebene unter Wiederholung ihrer Vorbringen im Wesentlichen vor, dass sie wegen ihrer Religionszugehörigkeit von allen radikalislamischen Gruppen bedroht werde. Zudem habe die PKK versucht, die ganze Bevölkerung, sogar die Frauen, für ihre Streitkräfte zu rekrutieren. Da sie geflüchtet sei, werde nun ihr Vater gezwungen, der PKK Geld zu zahlen. Es sei starker Druck ausgeübt worden auf sie, womit es eine unerträgliche psychische Belastung gewesen sei, in dieser Gesamtsituation zu leben. Sie richtete sich dagegen, wegen ihrer Religionszugehörigkeit kein Asyl zu erhalten, weil die Probleme der Yesiden zu wenig gravierend seien und nicht ausreichten für eine Asylgewährung beziehungsweise für die Anerkennung einer Kollektivverfolgung. Sie bitte eventualiter, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, um sicherzustellen, dass die aktuelle Lage der Yesiden in C._______ abgeklärt werde. In ihrer Heimat könne die Bedrohungslage stündlich ändern. 6. 6.1 Das SEM ist in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderte Verfolgungs- und Gefährdungssituation als Vorfluchtgründen den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht genügt, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und keinen Anspruch auf Gewährung von Asyl hat. Auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. 6.2 Die heutige Situation in Syrien ist anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen. Dies gilt - trotz des Umstandes der Rückgewinnung zahlreicher Gebiete durch Assads Regime - angesichts der zunehmenden Involvierung regionaler und globaler Mächte mehr denn je. Es ist als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und / oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden. Dennoch ist den zuständigen Asylbehörden aufgetragen, die Flüchtlingseigenschaft jeweils individuell zu prüfen. Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.3 und 5.7.2, jeweils m.w.H.). Die dortige Feststellung, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen, gilt auch heute noch (vgl. Urteil des BVGer E-4518/2015 vom 18. April 2018 E. 7.3.1). Soweit geltend gemacht wird, die Yeziden seien kollektiv verfolgt, ist zunächst auf die sehr hohen Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen (BVGE 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Gemäss schweizerischer Asylpraxis zur Frage der Kollektivverfolgung reicht allein die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, in der Regel nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der erlittenen ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht vor solchen gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Nachteile sind dann als ernsthaft in diesem Sinne zu bezeichnen, wenn sie sich gegen Leib, Leben oder Freiheit richten oder einen unerträglichen Druck erzeugen und aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur noch durch Flucht ins Ausland entziehen kann. Bei der begründeten Furcht gilt es zu berücksichtigen, dass sich die subjektiv befürchtete Verfolgung auch objektiv betrachtet mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit verwirklichen muss; allein die Möglichkeit von ernsthaften Nachteilen genügt dabei nicht (vgl. BVGE 2013/12 E. 6; 2011/16 E. 5.1, je m.w.H.). Kollektivverfolgung ist anzunehmen, wenn die gezielten und intensiven Nachteile zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektive Furcht hat (vgl. BVGE 2011/16 E. 5.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil D-3302/2014 vom 8. September 2015 festgehalten, dass ein aus Aleppo stammender syrischer Staatsangehöriger mit yezidischer Religionszugehörigkeit im Falle seiner Rückkehr nach Syrien aufgrund der unmittelbaren Nähe zum Einflussbereich des IS und sonstiger radikal-islamistischer Organisationen Gefahr läuft, ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Des Weiteren habe er gegenüber dieser Gefährdung in Syrien keinen adäquaten staatlichen oder quasi-staatlichen Schutz zu erwarten. Mit dem Grundsatzurteil D-5771/ 2014 vom 17. Februar 2017 (E. 6.3 m.w.H.) wich das Bundesverwaltungsgericht jedoch von dieser Einschätzung ab. Auch dieses Urteil bezog sich auf die Stadt Aleppo und hielt fest, dass der dortige Beschwerdeführer keine objektiv begründete Furcht haben muss, in Syrien - ausserhalb der nach wie vor unter der Kontrolle des IS stehenden Gebiete im Südosten des Landes - ernsthaften Nachteilen beziehungsweise Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es begründet dies damit, dass die islamistischen Gruppierungen nicht primär die Verfolgung "Ungläubiger", sondern den Kampf gegen das Regime von Baschar al-Assad im Auge hatten. Es wurden keine (gezielten) Verfolgungsmassnahmen gegen Angehörige der yezidischen Glaubensgemeinschaft gemeldet. Mitte Dezember 2016 befand sich überdies die ganze Stadt Aleppo wieder unter Kontrolle der syrischen Regierung (vgl. D-5771/2014 E. 6.3.5 m.w.H.). Mit Urteil E-4518/2015 vom 18. April 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht diese Feststellung, wobei es überdies ausdrücklich auf das Urteil D-3302/2014 Bezug nahm und festhielt, dass diese Rechtsprechung zum heutigen Zeitpunkt nicht bestätigt werden kann. Denn seither sind die Territorien, die von der Organisation IS und anderer islamistischer Organisationen kontrolliert werden, massiv zurückgegangen und auf wenige Gebiete an der Grenze zu Irak beschränkt (vgl. E-4518/2015 E. 7.3.2 m.w.H). Das Bundesverwaltungsgericht geht folglich nicht von einer Kollektivverfolgung der Yeziden in Syrien aus. Aufgrund dieser Rechtsprechung kann offen gelassen werden, ob die Darlegung der Beschwerdeführerin betreffend ihren religiösen Hintergrund glaubhaft ist, da sie im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens keine konkrete und gezielte Verfolgung wegen ihrer yezidischen Religion gegen sie geltend gemacht hat. Anlässlich der Anhörung hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich erklärt, dass sie keine Probleme wegen ihrer Religionszugehörigkeit gehabt habe (SEM-Akte A21, F91). Selbst wenn sie als Yezidin bekannt gewesen ist, ist sie deswegen nicht einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt worden. 6.3 Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige, weshalb sie grundsätzlich keinen statusbedingten Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt ist. Diese Feststellung gilt auch in der Bürgerkriegssituation, wobei nicht bestritten wird, dass die generelle Sicherheitslage angesichts der vielfältigen Kampfhandlungen zwischen den verschiedenen Gruppierungen prekär ist. Wie sich die Situation in Folge der türkischen Militäroffensive auf die Gebiete Nordsyriens auswirken wird und ob die islamistischen Organisationen wieder an Macht und Einfluss gewinnen werden, ist im heutigen Zeitpunkt noch völlig offen. Tatsache ist jedenfalls, dass die Beschwerdeführerin heute an ihrem Herkunftsort an Leib und Leben bedroht ist. Diese Gefährdung ergibt sich aus der allgemeinen Bürgerkriegssituation, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung getragen ist. Eine gezielte Verfolgung macht die Beschwerdeführerin jedoch nicht geltend. Somit liegt auch diesbezüglich keine asylrelevante, gezielte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vor. Zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 6.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, im Zeitpunkt ihrer Ausreise habe sie eine Zwangsrekrutierung durch die PYD (respektive durch deren militärischen Arm, die YPG) zu fürchten gehabt, und eine solche würde ihr noch heute drohen, sollte sie dorthin zurückkehren. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass zwar im Juli 2014 von der PYD in den kurdischen Gebieten Syriens eine obligatorische Dienstpflicht für alle (männlichen) Bürger zwischen 18 und 30 Jahren eingeführt worden ist, aber selbst Männer, welche sich dieser entziehen wollen, keine asylrelevanten Nachteile zu gewärtigen haben (vgl. zum Ganzen Referenzurteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015). 6.5 In Bezug auf die Wehrdienstverweigerung kann festgestellt werden, dass die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin Bestand hat. Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein begründet die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht; diese ist indessen dann anzuerkennen, wenn jene zu einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG führt. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Die Militärdienstpflicht knüpft nicht an eine der in Art. 3 AsylG aufgeführten Eigenschaften, sondern an den Wohnort, das Alter und das Geschlecht, an. Die Wehrpflicht respektive eine im Falle einer Rückkehr nach Syrien zu befürchtende Zwangsrekrutierung durch die YPG sind deshalb nicht als asylrelevant zu qualifizieren. (vgl. ausführlich dazu das Urteil des BVGer D-7292/2014 vom 22. Mai 2015 E. 4.4.2, E-1063/2018 vom 14. März 2018 E. 7.1, E-1251/2017 vom 4. Dezember 2018 E. 5.4). Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ist daher nicht weiter einzugehen.
7. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Da das SEM in seiner Verfügung vom 9. November 2018 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss in diesem Urteil Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Abschliessend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführerin sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 27. Dezember 2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Raphael Merz Versand: