Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden verliessen Syrien eigenen Angaben zufolge am (...) 2015 (Beschwerdeführer) respektive ungefähr am (...) 2015 (Beschwerdeführerin) und gelangten am (...) 2015 (Beschwerdeführer) und (...) 2015 (Beschwerdeführerin) in die Schweiz, wo sie am 8. Oktober 2015 (Beschwerdeführer) und 25. November 2015 (Beschwerdeführerin) um Asyl nachsuchten. Am 21. Oktober 2015 (Beschwerdeführer) und 27. November 2015 (Beschwerdeführerin) wurden sie summarisch zu ihrer Person befragt (BzP; Protokolle in den SEM-Akten A6/12 und A19/13) und am 3. Mai 2017 zu ihren Asylgründen angehört (Anhörung; Protokolle in den SEM-Akten A32/25 und A33/12. A.b Am (...) wurde in der Schweiz die Tochter der Beschwerdeführenden geboren. B. B.a Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus E._______ (arabisch: F._______) - führte bei der BzP zur Begründung seines Asylgesuchs aus, er habe in F._______ eine Ausbildung als (...) abgeschlossen und am staatlichen syrischen (...) gearbeitet; gleichzeitig habe er an der Universität H._______ studiert. Er sei dann auch als (...) für den Sender "(...)", welcher der Opposition gehöre, aktiv geworden; er habe den Sender mit News versorgt und live Nachrichten gesprochen. Des Weiteren gab er an, als (...) für die Organisation (...) in der (...) Abteilung in E._______ gearbeitet zu haben. Beide Tätigkeiten habe er bis zur Ausreise gemacht. Mit einer am (...) 2014 in Kraft getretenen Verfügung vom (...) sei er vom syrischen Staat von der Arbeit als (...) entlassen worden, dies vermutlich wegen seiner Aktivitäten für die Opposition. Als Hauptausreisegrund gab er an, am (...) 2015 sei es in E._______ zu einer Explosion gekommen. Er habe sowohl als (...) einen Badge als auch als (...) einen Ausweis besessen. Weil es den Sendern "(...)" und "(...)" verboten gewesen sei, Sendungen zu machen, sei er, zusammen mit seiner Ehefrau und einem Freund, als Mitglied der I._______ (kurdische [...]organisation) zum Explosionsort gegangen, um von dort zu berichten. Dort sei er von der YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) festgenommen worden. Es habe viele Leute und ein Durcheinander am Explosionsort gegeben, was ihm ermöglicht habe, sich zu befreien. Er sei weggerannt und habe sich vor seiner Ausreise noch einen Tag lang in Syrien versteckt. Seine Frau und ein Freund von ihm seien auch bei der I._______ gewesen. Als weiteren Ausreisegrund gab der Beschwerdeführer an, dass er für das syrische Regime und die YPG hätte Militärdienst leisten sollen. In seinem Militärbüchlein stehe, dass er den Dienst verschoben habe. Ab 2013 habe er aber diesbezüglich nichts mehr tun können, weil er E._______ nicht mehr habe verlassen können; erhalten habe er nichts, weil die syrische Regierung dort keine Vertreter mehr gehabt habe. Bei der Anhörung führte der Beschwerdeführer zu seinen Ausreisegründen präzisierend aus, bei der Explosion am (...) 2015 in E._______ habe es sich um einen Anschlag gegen eine (...) Einrichtung der YPG gehandelt. Er hätte eigentlich als (...)mitarbeiter des (...)" vorbeigehen sollen, um zu sehen, was dort geschehen sei. Weil dieser Sender im (...) 2015 geschlossen worden sei, sei er aber nicht berechtigt gewesen, sich als Mitarbeiter ein Bild über die Anschlagsituation zu machen. Da er seit 2008 auch Mitglied der (...)organisation I._______ sei, habe er beschlossen, sich als solches zum Explosionsort zu begeben. Zusammen mit seiner Ehefrau und einem seiner Freunde - beides ebenfalls I._______-Mitglieder - hätten sie ein Taxi bestellt und seien zum Anschlagsort gefahren. Damals seien die Mitgliederausweise der I._______ neu im Umlauf gewesen. Er habe weder seine Kamera noch sein Mikrofon mitgenommen. Beim Kontrollposten hätten sie sich ausgewiesen und gesagt, sie seien Mitglieder der I._______ und möchten schauen, was passiert sei. Ein Mitarbeiter der Asayish (Sicherheit) habe ihn als Mitarbeiter des Senders "(...)" erkannt und gefragt, was er dort zu suchen habe. Er habe ihn beleidigt und geschlagen. Seine Frau und sein Freund seien auch geschlagen worden. Der Kamerad des Asayish-Mitarbeiters habe seine Kalaschnikow auf sie gerichtet und sie aufgefordert, ihm zu folgen. Als der Beamte mit seinem Funkgerät hantiert habe, habe er die Flucht ergriffen und seinen Begleitern (Ehefrau und Freund) gesagt, sie sollten ebenfalls wegrennen. Der Beamte habe mit seiner Kalaschnikow auf sie geschossen, er wisse bis heute nicht, wie er habe entkommen können. Im Quartier, neben (...), sei er zu einem anderen Freund gegangen und habe seine Familie angerufen. Sein Onkel väterlicherseits habe ihm geraten, nicht mehr nach Hause zurückzukehren. Am nächsten Tag hätten ihm seine Angehörigen ein Privatfahrzeug geschickt, mit dem er zu einem Dorf an der türkischen Grenze bei E._______ gefahren sei. Am (...) 2015 sei er in die Türkei ausgereist. Der Beschwerdeführer gab weiter an, bereits (...) habe er als Berichterstatter und Fotograf an Demonstrationen teilgenommen und dabei meistens sein Gesicht bedeckt gehalten. Er sei aber trotzdem erkannt und deshalb wiederholt vom Sicherheitsdienst respektive vom (...) vorgeladen worden. Der (...) habe ihm anlässlich einer Vorladung mitgeteilt, er müsse sich beim Gouverneur der Provinz G._______ melden, weil er bei Demonstrationen gefilmt habe und auch über ihn geschrieben worden sei. Er hätte ihn eigentlich verhaften lassen und in die Provinzhauptstadt schicken sollen. Stattdessen habe er ihn verschont und ihm gesagt, er übernehme die Verantwortung dafür, aber er solle nicht mehr an Demonstrationen teilnehmen. Danach sei er wegen den Demonstrationen noch einmal auf den Posten des Staatssicherheitsdienstes vorgeladen worden. Dort sei er vernommen und bedroht worden. Er gehe davon aus, dass seine politischen Aktivitäten Grund für die Entlassung (...) gewesen seien. Schliesslich wiederholte der Beschwerdeführer, dass er sich in J._______ zum Militärdienst hätte melden müssen, und auch die YPG habe von Männern in seinem Alter verlangt, Wehrdienst zu leisten. B.b Die Beschwerdeführerin - ebenfalls syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie - führte aus, sie sei in K._______ aufgewachsen und habe dort einen Universitätsabschluss in (...) erworben. Seit der Heirat (...) habe sie, zusammen mit ihrem Mann, wieder in E._______, ihrem Geburtsort, gelebt. Sie gab an, wegen ihres Mannes in die Schweiz gekommen zu sein und berichtete über die Ereignisse vom (...). Weil ihr Ehemann gesucht worden sei, habe sie weder (...) gehen noch dort arbeiten können. Auf entsprechende Fragen antwortete sie, er werde gesucht, weil er ein (...) gewesen sei. Er sei auch Reporter beim (...) namens "(...)" gewesen. Die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) habe nicht gewollt, dass jemand über dieses Gebiet berichte. Er sei auch Mitglied der I._______, die viele Sachen dort gemacht habe. Die Mitglieder der I._______ würden von der PKK verfolgt. Sie sei, für kurze Zeit, ebenfalls Mitglied der I._______ gewesen, ohne jedoch deswegen Probleme gehabt zu haben. Nach dem Vorfall vom (...) habe sie ihren Mann erst wieder hier in der Schweiz gesehen. Am Tag nach jenem Ereignis hätten die Anhänger der PKK sie von zuhause mitgenommen und befragt. Nach zwei Stunden sei sie wieder freigelassen worden. Danach seien sie noch drei- oder viermal bei ihr zuhause vorbeigekommen. Sie hätten sie bedroht und ihr gesagt, falls ihr Mann nicht zurückkomme und sich bei ihnen melde, würden sie ihr Schaden zufügen. Auch ihre Eltern seien bedroht worden. Ihr Vater sei (...) Rates in K._______ gewesen. Am (...) 2013 sei er verhaftet und während zweier Jahre als politischer Gefangener in einem syrischen Gefängnis inhaftiert gewesen. Danach sei er von einem Richter auf Kaution freigelassen worden. Sie hätten ihren Vater illegal nach E._______ zurückbringen lassen können, weil dies die einzige Lösung gewesen sei, um dem Regime zu entkommen. Am (...) 2015 sei sie von E._______ mit einem Taxi nach J._______ gefahren und noch am gleichen Tag nach L._______ geflogen. Bei der Anhörung führte sie zu den Geschehnissen nach dem Vorfall vom (...) aus, ein oder zwei Stunden nach ihrer Rückkehr nach Hause sei eine Patrouille vorbeigekommen und habe das ganze Haus durchsucht. Ihre Schwiegermutter sei von den Männern weggestossen worden und zu Boden gefallen. Die Beamten hätten ihr gedroht, sie würden sie an Stelle ihres Mannes verhaften, wenn dieser sich nicht bei ihnen melden würde. Um die Mittagszeit sei wieder eine Patrouille gekommen und habe erneut das Haus durchsucht. Zwischen fünfzehn und sechzehn Uhr hätten andere Beamte wiederum das Haus durchsucht und ihr ein letztes Mal mit ihrer Verhaftung gedroht. Danach sei sie nach J._______ geflüchtet, wo sie sich vor ihrer Ausreise noch ungefähr einen Monat bei einer Freundin aufgehalten habe. B.c Die Beschwerdeführenden reichten im erstinstanzlichen Verfahren ihre syrischen Identitätskarten und die auf den Beweismittelumschlägen A34 und A35 aufgeführten Dokumente zu den Akten. C. Mit am 21. August 2017 eröffneter Verfügung vom 18. August 2017 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden und ihre Tochter C._______ erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob sie zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung führte sie aus, die Demonstrationsteilnahmen des Beschwerdeführers hätten (...) stattgefunden. Danach habe er, abgesehen vom Verlust seiner Arbeitsstelle (...) von E._______, keine Probleme mehr gehabt. Er sei auch nie in Haft gewesen. Somit bestehe kein genügend enger Kausalzusammenhang zwischen den Demonstrationen und seiner Ausreise. Seine Entlassung stelle keinen asylrelevanten Nachteil dar. Die syrischen Behörden und insbesondere der Staatssicherheitsdienst hätten ausreichend Gelegenheit gehabt, ihn wegen den Demonstrationsteilnahmen zu verhaften, sollten sie dies tatsächlich beabsichtigt haben. Zu den mutmasslichen Rekrutierungsversuchen der YPG sei festzuhalten, dass die kurdischen Kantone Afrin, Kobane und Jazira 2013 ihre Autonomie erklärt und im Juli 2014 ein Gesetz eingeführt hätten, das eine obligatorische Dienstpflicht für alle männlichen Bürger zwischen achtzehn und dreissig Jahren vorsehe. Dienstverweigerer würden disziplinarisch bestraft. Der heute (...)-jährige Beschwerdeführer wäre aufgrund seines Alters bei einer Rückkehr nicht mehr der Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die YPG ausgesetzt. Seine zum Zeitpunkt der Ausreise geltend gemachte Furcht vor einer Zwangsrekrutierung als damals noch dienstpflichtige Person sei in objektiver Hinsicht unbegründet, weil die Wehrpflicht nicht an die in Art. 3 AsylG genannten Eigenschaften, sondern lediglich an den Wohnort, das Alter und das Geschlecht der betroffenen Person anknüpfe. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers sei kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv der YPG ersichtlich. Bei dieser Sachlage könne offen bleiben, ob die bei einer Zuwiderhandlung gegen die Dienstpflicht vorgesehenen disziplinarischen Massnahmen intensiv genug wären, um ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darzustellen. In Bezug auf die geltend gemachte Einberufung in die syrische Armee und den dazu eingereichten Dokumenten (Militärbüchlein und Marschbefehl vom [...] 2013) habe der Beschwerdeführer die Frage bei der BzP, ob er je konkrete Aufgebote erhalten habe, verneint und angegeben, nichts erhalten zu haben, weil es in E._______ keine syrischen Regierungsvertreter mehr gebe. Dies widerspreche seiner Aussage bei der Anhörung, seine Mutter habe im (...) 2013 einen Marschbefehl für ihn erhalten, als er gerade nicht zugegen gewesen sei. Seine auf Vorhalt hin gemachte Erklärung, er habe nichts vom Marschbefehl gewusst, weil er von seiner Mutter entgegengenommen worden sei, sei wenig überzeugend, zumal er zuvor ausgesagt habe, seine Mutter habe ihn über den Empfang informiert. Die Tatsache, dass er sein Militärbüchlein mit eingetragenen Verschiebungen beim SEM abgegeben habe, reiche für sich alleine noch nicht als Beweis dafür, dass er vom syrischen Militär gesucht werde. Unter diesen Umständen - beim Marschbefehl handle es sich offensichtlich um eine Fälschung - sei es nicht möglich, den Militärdienststatus des Beschwerdeführers abzuklären. Aufgrund seiner widersprüchlichen Aussagen sei dieses Vorbringen nicht glaubhaft. Zur Flucht vor den Soldaten anlässlich einer Explosion bei einem Waffenlager der YPG sei festzuhalten, dass aufgrund der Sicherheitslage im Nordosten Syriens verständlich sei, dass Sicherheitsbeamte nervös reagierten. Es sei gängige Praxis der Kampfverbände, Zivilisten und Reporter von geschützten Orten, wie einem Waffenlager, fernzuhalten. Der Beschwerdeführer habe selber ausgesagt, es handle sich bei diesem Ort um eine Militärzone. Die Übergriffe (Schläge mit dem Gewehrkolben) der Soldaten (Angehörige der Asayish) seien zwar zu verurteilen, sie stellten aber mangels Intensität keine asylrelevante Verfolgung dar. Dies gelte auch für die vorgesehene Inhaftierung des Beschwerdeführers und seiner Begleiter. Seine Aussage, man hätte sie nie mehr freigelassen, beruhe auf reinen Mutmassungen. Unbesehen der fehlenden Asylrelevanz sei fraglich, wie dem Beschwerdeführer, seiner damals im (...) schwangeren Ehefrau und seinem Freund die Flucht vor einem Sicherheitsbeamten gelungen sein sollte, der seine Kalaschnikow auf sie gerichtet habe. Allein schon der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine schwangere Frau mitten in der Nacht an einen Explosionsort mitgenommen habe, sei zu bezweifeln. Er habe auch nicht nachvollziehbar erklären können, weshalb seine Reportagen oder Aussagen für die YPG respektive PYD bedrohlich gewesen seien und ihn in Gefahr gebracht haben sollten. Er sei vielmehr ausgewichen und habe von ungefähr fünfzig bis sechzig Berichten sowie davon gesprochen, dass er in der ganzen Zeit nie verhaftet worden sei. Seine Erklärung, sein Presseausweis habe ihn vor Verhaftungen geschützt, sei unlogisch, zumal gerade seine Tätigkeit für die Presse ihn in Gefahr gebracht habe. Nach dem Gesagten könne ausgeschlossen werden, dass er aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der I._______ oder seiner Tätigkeit als Reporter für den (...)sender "(...)" eine asylbeachtliche Verfolgung in Syrien zu befürchten hätte. Die Beschwerdeführerin habe sich in mehreren zentralen Punkten widersprochen. Bei der BzP habe sie ausgesagt, die PKK-Aktivisten seien bei ihr vorbeigekommen und hätten sie mitgenommen, um sie zu befragen. Bei der Anhörung hingegen habe sie verneint, jemals von den Asayish mitgenommen und befragt worden zu sein. Auch ihre Schilderungen zur Ausreise seien widersprüchlich ausgefallen. Bei der Anhörung habe sie angegeben, ihr Haus am Tag nach der Explosion verlassen zu haben und nach J._______ gegangen zu sein, wo sie sich ungefähr einen Monat lang bei einer Freundin versteckt gehalten habe. Bei der BzP habe sie jedoch ausgesagt, sie sei noch am selben Tag von J._______ nach L._______ geflogen, an dem sie F._______ verlassen habe. Aufgrund dieser gravierenden Widersprüche sei klar, dass sie ihre Heimat nicht in der von ihr geschilderten Weise und auch nicht aus den von ihr geltend gemachten Gründen verlassen habe. Die eingereichten Beweismittel widerlegten die Einschätzungen des SEM nicht. Sie stützten die geltend gemachte Biografie zwar ziemlich genau ab, nicht aber die entscheidende Bedrohungssituation. Exemplarisch könnten die auf dem USB-Stick eingereichten Reportagen herausgegriffen werden. Dabei handle es sich um Berichte über Naturschutz und kulturelle Veranstaltungen, wie beispielsweise eine Vernissage. Eine politische Brisanz sei darin nicht zu erkennen. Deshalb sei bezüglich der geltend gemachten Gefährdung auf die Aussagen der Beschwerdeführenden abzustützen, die den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten. Die Beschwerdeführenden seien zufolge Ablehnung ihrer Asylgesuche grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet, aufgrund der Sicherheitslage erweise sich allerdings der Wegweisungsvollzug als unzumutbar. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. September 2017 gelangten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten unter Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Des Weiteren liessen sie die im Verzeichnis auf Seite 16 der Beschwerde aufgeführten Beilagen einreichen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Argumentation der Vorinstanz zur fehlenden Kausalität zwischen den Demonstrationen und Einvernahmen (...) und der Ausreise des Beschwerdeführers gehe fehl. Es sei festzuhalten, dass er sich auch nach (...) weiterhin gegen die Regierung betätigt und namentlich als (...), Mitglied einer (...)organisation der (...) gearbeitet sowie an Demonstrationen teilgenommen habe. Ab (...) hätten sich keine staatlichen Sicherheitskräfte mehr in der Stadt aufgehalten, weshalb er einstweilen sicher vor einer Verhaftung wegen den Demonstrationen gewesen sei. Die Vorinstanz bezweifle die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu den Demonstrationsteilnahmen sowie zu deren Organisation und Berichterstattung darüber nicht. Seine Angaben seien auch in Bezug auf die Vorladung durch den (...) sehr detailliert ausgefallen und wiesen einen hohen Grad an Individualität sowie Emotionalität auf. Zur groben Übersicht könnten einige Fotos und Video-Screenshots auf dem USB-Stick eingereicht werden. Auch seine Aussagen zur Entlassung aus dem (...) seien glaubhaft. Der Beschwerdeführer falle gleich unter mehrere der in der Rechtsprechung des Gerichts aufgeführten Gefährdungsprofile. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Seine Ehefrau und sein Kind seien in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl des Beschwerdeführers einzubeziehen. Der Argumentation der Vorinstanz zum Vorfall vom (...) widersprach der Beschwerdeführer. Er habe detailliert dargelegt, dass er erst zum Aussteigen aufgefordert worden sei, als der Sicherheitsbeamte ihn und seinen I._______-Ausweis mit der Taschenlampe angeleuchtet und seinen Namen sowie sein Gesicht erkannt habe. Entsprechend stehe fest, dass es sich bei seiner Verhaftung nicht um eine reine Routinekontrolle gehandelt habe. Er sei vielmehr vor Ort identifiziert und gerade deshalb verhaftet worden, weil er sich politisch sehr stark exponiert habe. Er sei der YPG ein Dorn im Auge gewesen, was ihm bereits bewusst gewesen sei, als die YPG-Leute ihn im (...) aufgesucht und zum Verlassen gezwungen hätten. Er habe auch diese Verfolgungsepisode glaubhaft, detailliert und individuell-emotional geschildert. Zudem stimmten die Aussagen der Beschwerdeführerin, die eine Vielzahl von Realkennzeichen enthielten, mit denjenigen ihres Mannes überein. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die kurdischen Gebiete Syriens auch von der YPG verfolgt würde. Er erfülle somit auch aufgrund nichtstaatlicher Verfolgung die Flüchtlingseigenschaft, zumal der syrische Staat weder schutzfähig noch schutzwillig sei und sich keine innerstaatliche Fluchtalternative biete. Hinzu komme, dass auch die Aussagen des Beschwerdeführers zur Militärdienstverschiebung hinsichtlich ihrer Glaubhaftigkeit nicht zu beanstanden seien. Das eingereichte Original-Militärbüchlein enthalte keinerlei Fälschungsmerkmale und die darin eingetragenen Verschiebungsmerkmale untermauerten seine Aussagen. Es sei offensichtlich, dass er sich durch die Ausreise seiner Dienstplicht entzogen habe. Aufgrund seines ausgeprägten politisch-oppositionellen Profils sei zweifelsohne davon auszugehen, dass das syrische Regime seine Dienstverweigerung als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst habe und er deshalb flüchtlingsrelevante Verfolgung zu befürchten habe. Entgegnungen zum vom SEM angeführten angeblichen Widerspruch würden sich mithin erübrigen. Ergänzend falle der Beschwerdeführer gemäss einem UNHCR-Bericht aufgrund der Ausreise im dienstpflichtigen Alter in eine weitere Risikogruppe. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - vorbehältlich einer nachträglichen Verbesserung in den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführenden - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung hiess sie ebenfalls gut und bestellte den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand. Die Vorinstanz lud sie ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 25. Oktober 2017 die Abweisung der Beschwerde. Der behaupteten politischen Brisanz der Kündigung der Arbeitsstelle (...) hielt sie entgegen, der Beschwerdeführer habe angegeben, den Grund für die Kündigung nicht zu kennen. Es wäre von ihm zumindest eine diesbezügliche Mutmassung zu erwarten gewesen, sollte er eine politische Motivation dahinter gesehen haben. Angesichts dessen, dass das syrische Regime beschlossen habe, den Beschwerdeführer nicht zu verhaften, obwohl er mehrmals von Geheimdienst vorgeladen worden sei, sei nicht plausibel, dass es sehr viel später versucht haben sollte, ihn durch die Entlassung zu schädigen. Selbst wenn diese gezielt gegen ihn gerichtet gewesen sein sollte, fehle ihr die Intensität, um asylbeachtlich zu sein. G. In der Replik vom 14. November 2017 wurde entgegnet, aus seinen im gleichen Kontext gemachten Aussagen gehe sehr wohl hervor, dass er gemutmasst habe, seine Entlassung sei politisch motiviert gewesen. Ausserdem sei erneut darauf hinzuweisen, dass die staatlichen Sicherheitskräfte 2012 aus E._______ respektive F._______ verdrängt worden seien und eine Verhaftung von diesem Zeitpunkt an praktisch nicht mehr möglich gewesen sei. Es sei hingegen nach wie vor möglich gewesen, oppositionelle Mitarbeiter eines staatlichen syrischen (...) von der Arbeit auszuschliessen. Indessen wäre eine politisch motivierte Entlassung ohnehin nicht von entscheidender zusätzlicher Bedeutung. Grosses Gewicht komme vielmehr dem Umstand zu, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner unbestrittenen politischen Aktivität von den syrischen Sicherheitskräften als Oppositioneller identifiziert worden sei und deshalb Gefahr laufe, in Zukunft asylbeachtliche Verfolgung zu erleiden. Er sei unbestrittenermassen wiederholt mit der Inhaftierung bedroht worden. Dass diese Drohung bisher noch nicht wahrgemacht worden sei, führe nicht automatisch zur Annahme, sie sei nicht ernst zu nehmen. Es lasse sich einerseits mit den Machtverhältnissen in E._______ und andererseits mit der Gutmütigkeit des (...) erklären. Der Beschwerdeführer habe aber ebenso angegeben, dass der Stellvertreter des (...) dies anders gesehen und ihm sogar gedroht habe, sein Tag werde noch kommen. Er wäre also bei einem Abgang des (...) keineswegs mehr sicher vor asylbeachtlicher Verfolgung. Personen, denen eine regierungsfeindliche Haltung zugeschrieben werde, seien gefährdet, willkürlich verhaftet, gefoltert oder anderen Misshandlungen ausgesetzt zu werden. Der Beschwerdeführer würde mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits bei seiner Wiedereinreise überprüft und aufgrund seiner Vorgeschichte asylbeachtliche Nachteile erfahren. Seine Furcht vor künftiger Verfolgung sei auch in objektiver Hinsicht begründet. Als Beilage reichte der Rechtsvertreter seine Honorarnote gleichen Datums zu den Akten.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.5 Der am (...) geborene Sohn D._______ wird in das Beschwerdeverfahren einbezogen.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können gemäss dieser Bestimmung die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.
E. 3 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden einzig die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme zu Gunsten der Beschwerdeführenden angeordnet hat.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (insbesondere Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2.3; vgl. auch Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie, in: Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 47 ff.).
E. 5.1 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.3 und 5.7.2). Es ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleich-kommt. Diese Feststellung gilt auch heute noch (vgl. unter anderen Urteile des BVGer E-4518/2015 vom 18. April 2018 E. 7.3.1 und D-6947/2018 vom 25. Juni 2019 E. 6.2).
E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2015/3 auch einlässlich mit der Frage auseinandergesetzt, welche asylrechtliche Relevanz der Entziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee zukommt. Es hielt dabei fest, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich alleine die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöge. Nur wenn die betroffene Person deswegen eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme, erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung liege insbesondere dann vor, wenn eine Person aufgrund ihrer Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solche unverhältnismässig schwer bestraft würde. Im konkreten Fall erwog das Gericht, diese Voraussetzungen seien erfüllt, weil der kurdische Beschwerdeführer, der das Land nur wenige Monate vor Ausbruch des Bürgerkriegs verlassen hatte, einer oppositionell aktiven Familie entstammte und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe. Er habe somit aufgrund der Entziehung von seiner Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee im Falle einer Rückkehr nach Syrien ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3).
E. 6.1 Die Vorinstanz hat die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem mittels entsprechender Dokumente belegten oppositionellen politischen Engagement (Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und Berichterstattung darüber, [...] Tätigkeit für den [...]sender "[...]", Mitgliedschaft bei der kurdischen [...]organisation I._______ sowie Tätigkeiten auch für verschiedene andere [...]organisationen und [...]) nicht in Zweifel gezogen. Sie hat auch nicht in Frage gestellt, dass die syrischen Behörden über seine regimekritischen Aktivitäten informiert waren und ihn zumindest als potentiellen Regimegegner identifiziert hatten. Nicht bezweifelt wird des Weiteren auch der Wahrheitsgehalt der Aussagen des Beschwerdeführers, der (...) habe ihn wegen seiner Demonstrationsteilnahme respektive Berichterstattung darüber vorgeladen und ihm mitgeteilt, der Gouverneur von G._______ habe ihn mit seiner Verhaftung beauftragt. Der (...) habe ihn indessen aus reiner Gutmütigkeit lediglich verwarnt und aufgefordert, fortan an keinen Demonstrationen mehr teilzunehmen, ansonsten er verhaftet werde. Sie hat auch den Wahrheitsgehalt seiner Aussage nicht in Abrede gestellt, er sei aufgrund seiner politischen Aktivitäten von den Sicherheitsbehörden vorgeladen, vernommen und bedroht worden. Der Beschwerdeführer bejahte die Frage, ob die Teilnahme an dieser Demonstration danach noch irgendwelche Konsequenzen für ihn gehabt habe, und führte aus, ein Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes namens M._______ sei oft zu ihm ins Büro gekommen und habe ihn bedroht. Er habe ihn im (...) 2011 auf den Posten des Staatssicherheitsdienstes vorgeladen, wo er bedroht und zum Grund für seine Demonstrationsteilnahmen einvernommen worden sei. Sie hätten immer wieder versucht, ihn irgendwelcher Taten zu beschuldigen (A32/16 F107 und F108). Nach eingehender Würdigung der Akten sieht sich auch das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen in Frage zu stellen. Der Argumentation der Vorinstanz zum fehlenden Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht kann nicht gefolgt werden. Zwar ist einerseits festzuhalten, dass sich aus dem Anhörungsprotokoll mangels entsprechender Fragen nicht klar ergibt, ob der Beschwerdeführer trotz der Ermahnung durch den (...) und den Drohungen von M._______ auch nach (...) weiterhin an Demonstrationen teilgenommen hat. Die als Beschwerdebeilage ausgedruckten Fotos und Screenshots vermögen dies jedenfalls nicht eindeutig zu belegen. Andererseits aber ist das Vorbringen des SEM, die syrischen Sicherheitskräfte hätten ausreichend Gelegenheit gehabt, den Beschwerdeführer zu verhaften, sollten sie dies tatsächlich gewollt haben, zu relativieren. Diesbezüglich ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Beschwerde und in der Replik festzustellen, dass sich ab November 2012 keine staatlichen Sicherheitskräfte mehr in E._______ befanden. Zudem zerstört ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Vorverfolgung und Ausreise (nur) die Regelvermutung zugunsten des Vorliegens begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung, schliesst aber nicht aus, dass im konkreten Einzelfall die früher erlittene Verfolgung einen der guten Gründe für die aktuelle Verfolgungsfurcht darstellen kann (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit unbestrittenermassen bereits als Regimegegner erkannt worden war, ist vor dem Hintergrund der unter E. 5.1 umschriebenen Lage für Oppositionelle - die sich heute nicht anders darstellt - bei einer hypothetischen heutigen Rückkehr des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von asylrechtlich erheblichen Nachteilen bedroht wäre. Aufgrund seiner Vorgeschichte erweist sich die Furcht des Beschwerdeführers vor zukünftiger Verfolgung als auch in objektiver Hinsicht begründet.
E. 6.2 Des Weiteren haben die Beschwerdeführenden auch übereinstimmende und mit einer Vielzahl von Realkennzeichen versehene Aussagen zum Vorfall mit der YPG vom (...) gemacht (vgl. A32/9 F61 und A33/6 F40). Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer in schlüssiger Weise dargelegt, dass er erst zum Aussteigen aufgefordert worden sei, als der Sicherheitsbeamte ihn und seinen I._______-Ausweis mit der Taschenlampe angeleuchtet und seinen Namen sowie sein Gesicht erkannt habe. Es ist deshalb, dies entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, davon auszugehen, dass seine Festnahme erfolgt ist, weil er von der YPG als missliebig erkannter Reporter des verbotenen (...)senders "(...)" identifiziert worden war. Vor diesem Hintergrund ist zumindest nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die kurdischen Gebiete Syriens auch Nachstellungen seitens der YPG zu gewärtigen hätte. Daran vermögen die von der Vorinstanz zu Recht aufgezeigten gewichtigen Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin zu den angeblich erlittenen Behelligungen durch die YPG nach der Flucht ihres Ehemannes nichts zu ändern (vgl. Sachverhalt, Bst. C, S. 7).
E. 6.3 Schliesslich steht aufgrund des eingereichten Militärbüchleins im Original und der darin enthaltenen Verschiebungsvermerke fest, dass es sich beim Beschwerdeführer, unbesehen seiner unstimmigen Aussagen zum Erhalt des Marschbefehls, um eine dienstpflichtige Person handelt, die den Militärdienst bisher noch nicht absolviert hat. Seine Dienstpflicht wurde mit Ausstellung des Militärdienstbüchleins festgestellt, und es ist angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner regimekritischen Aktivitäten bereits vor seiner Ausreise in den Fokus der syrischen Behörden geraten war naheliegend, dass ihm bei einer heutigen hypothetischen Rückkehr nach vierjähriger Landesabwesenheit auch die Verletzung dieser Dienstpflicht zum Nachteil gereicht.
E. 6.4 Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend, sondern führte bei der BzP aus, sie sei wegen ihres Ehemannes in die Schweiz gekommen. Sie machte auch nicht geltend, Nachstellungen seitens der syrischen Behörden wegen ihrer Eltern und insbesondere ihres Vaters erlitten zu haben, der als politischer Gefangener (...) Jahre lang in einem Gefängnis verbracht habe und sich nun illegal in E._______ aufhalte. Alleine aus diesem Umstand ergibt sich auch im heutigen Zeitpunkt die originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht. Immerhin ist anzumerken, dass die Vorinstanz das Vorbringen, der Vater der Beschwerdeführerin sei als (...) während (...) Jahren dort in Haft gewesen und lebe nach wie vor versteckt nicht bestritten wird, weshalb ein zusätzlicher Gefährdungsfaktor aufgrund der Verwandtschaft der Beschwerdeführenden jedenfalls bei einer (hypothetischen) heutigen Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Syrien nicht gänzlich von der Hand gewiesen werden kann.
E. 6.5 Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des vorliegenden Einzelfalles ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt in objektiv begründeter Weise befürchten muss, asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden, weil er bei einer hypothetischen heutigen Wiedereinreise in Syrien als Regimegegner identifiziert würde. Eine innerstaatliche Schutzalternative ist nicht gegeben (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.5.4). Des Weiteren sind auch keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG ersichtlich.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. Der Beschwerdeführerin und der in der Schweiz geborenen Kinder, die mangels eigener Asylgründe die originäre Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist unter Anerkennung ihrer derivativen Flüchtlingseigenschaft ebenfalls Asyl zu gewähren, zumal keine besonderen Umstände dagegensprechen (Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG).
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2017 gutgeheissene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos.
E. 8.2 Den amtlich verbeiständeten Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in der Kostennote vom 14. November 2017 ausgewiesene zeitliche Aufwand von 13.90 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- und die aufgeführten Auslagen von Fr. 14.60 erscheinen angemessen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'018.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des SEM vom 18. August 2017 wird aufgehoben.
- Die Beschwerdeführenden und ihre Tochter erfüllen die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM wird angewiesen, ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM hat den Beschwerdeführenden für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'018.15 zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5343/2017 Urteil vom 14. Oktober 2019 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Beschwerdeführende, C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...), gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 18. August 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden verliessen Syrien eigenen Angaben zufolge am (...) 2015 (Beschwerdeführer) respektive ungefähr am (...) 2015 (Beschwerdeführerin) und gelangten am (...) 2015 (Beschwerdeführer) und (...) 2015 (Beschwerdeführerin) in die Schweiz, wo sie am 8. Oktober 2015 (Beschwerdeführer) und 25. November 2015 (Beschwerdeführerin) um Asyl nachsuchten. Am 21. Oktober 2015 (Beschwerdeführer) und 27. November 2015 (Beschwerdeführerin) wurden sie summarisch zu ihrer Person befragt (BzP; Protokolle in den SEM-Akten A6/12 und A19/13) und am 3. Mai 2017 zu ihren Asylgründen angehört (Anhörung; Protokolle in den SEM-Akten A32/25 und A33/12. A.b Am (...) wurde in der Schweiz die Tochter der Beschwerdeführenden geboren. B. B.a Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus E._______ (arabisch: F._______) - führte bei der BzP zur Begründung seines Asylgesuchs aus, er habe in F._______ eine Ausbildung als (...) abgeschlossen und am staatlichen syrischen (...) gearbeitet; gleichzeitig habe er an der Universität H._______ studiert. Er sei dann auch als (...) für den Sender "(...)", welcher der Opposition gehöre, aktiv geworden; er habe den Sender mit News versorgt und live Nachrichten gesprochen. Des Weiteren gab er an, als (...) für die Organisation (...) in der (...) Abteilung in E._______ gearbeitet zu haben. Beide Tätigkeiten habe er bis zur Ausreise gemacht. Mit einer am (...) 2014 in Kraft getretenen Verfügung vom (...) sei er vom syrischen Staat von der Arbeit als (...) entlassen worden, dies vermutlich wegen seiner Aktivitäten für die Opposition. Als Hauptausreisegrund gab er an, am (...) 2015 sei es in E._______ zu einer Explosion gekommen. Er habe sowohl als (...) einen Badge als auch als (...) einen Ausweis besessen. Weil es den Sendern "(...)" und "(...)" verboten gewesen sei, Sendungen zu machen, sei er, zusammen mit seiner Ehefrau und einem Freund, als Mitglied der I._______ (kurdische [...]organisation) zum Explosionsort gegangen, um von dort zu berichten. Dort sei er von der YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) festgenommen worden. Es habe viele Leute und ein Durcheinander am Explosionsort gegeben, was ihm ermöglicht habe, sich zu befreien. Er sei weggerannt und habe sich vor seiner Ausreise noch einen Tag lang in Syrien versteckt. Seine Frau und ein Freund von ihm seien auch bei der I._______ gewesen. Als weiteren Ausreisegrund gab der Beschwerdeführer an, dass er für das syrische Regime und die YPG hätte Militärdienst leisten sollen. In seinem Militärbüchlein stehe, dass er den Dienst verschoben habe. Ab 2013 habe er aber diesbezüglich nichts mehr tun können, weil er E._______ nicht mehr habe verlassen können; erhalten habe er nichts, weil die syrische Regierung dort keine Vertreter mehr gehabt habe. Bei der Anhörung führte der Beschwerdeführer zu seinen Ausreisegründen präzisierend aus, bei der Explosion am (...) 2015 in E._______ habe es sich um einen Anschlag gegen eine (...) Einrichtung der YPG gehandelt. Er hätte eigentlich als (...)mitarbeiter des (...)" vorbeigehen sollen, um zu sehen, was dort geschehen sei. Weil dieser Sender im (...) 2015 geschlossen worden sei, sei er aber nicht berechtigt gewesen, sich als Mitarbeiter ein Bild über die Anschlagsituation zu machen. Da er seit 2008 auch Mitglied der (...)organisation I._______ sei, habe er beschlossen, sich als solches zum Explosionsort zu begeben. Zusammen mit seiner Ehefrau und einem seiner Freunde - beides ebenfalls I._______-Mitglieder - hätten sie ein Taxi bestellt und seien zum Anschlagsort gefahren. Damals seien die Mitgliederausweise der I._______ neu im Umlauf gewesen. Er habe weder seine Kamera noch sein Mikrofon mitgenommen. Beim Kontrollposten hätten sie sich ausgewiesen und gesagt, sie seien Mitglieder der I._______ und möchten schauen, was passiert sei. Ein Mitarbeiter der Asayish (Sicherheit) habe ihn als Mitarbeiter des Senders "(...)" erkannt und gefragt, was er dort zu suchen habe. Er habe ihn beleidigt und geschlagen. Seine Frau und sein Freund seien auch geschlagen worden. Der Kamerad des Asayish-Mitarbeiters habe seine Kalaschnikow auf sie gerichtet und sie aufgefordert, ihm zu folgen. Als der Beamte mit seinem Funkgerät hantiert habe, habe er die Flucht ergriffen und seinen Begleitern (Ehefrau und Freund) gesagt, sie sollten ebenfalls wegrennen. Der Beamte habe mit seiner Kalaschnikow auf sie geschossen, er wisse bis heute nicht, wie er habe entkommen können. Im Quartier, neben (...), sei er zu einem anderen Freund gegangen und habe seine Familie angerufen. Sein Onkel väterlicherseits habe ihm geraten, nicht mehr nach Hause zurückzukehren. Am nächsten Tag hätten ihm seine Angehörigen ein Privatfahrzeug geschickt, mit dem er zu einem Dorf an der türkischen Grenze bei E._______ gefahren sei. Am (...) 2015 sei er in die Türkei ausgereist. Der Beschwerdeführer gab weiter an, bereits (...) habe er als Berichterstatter und Fotograf an Demonstrationen teilgenommen und dabei meistens sein Gesicht bedeckt gehalten. Er sei aber trotzdem erkannt und deshalb wiederholt vom Sicherheitsdienst respektive vom (...) vorgeladen worden. Der (...) habe ihm anlässlich einer Vorladung mitgeteilt, er müsse sich beim Gouverneur der Provinz G._______ melden, weil er bei Demonstrationen gefilmt habe und auch über ihn geschrieben worden sei. Er hätte ihn eigentlich verhaften lassen und in die Provinzhauptstadt schicken sollen. Stattdessen habe er ihn verschont und ihm gesagt, er übernehme die Verantwortung dafür, aber er solle nicht mehr an Demonstrationen teilnehmen. Danach sei er wegen den Demonstrationen noch einmal auf den Posten des Staatssicherheitsdienstes vorgeladen worden. Dort sei er vernommen und bedroht worden. Er gehe davon aus, dass seine politischen Aktivitäten Grund für die Entlassung (...) gewesen seien. Schliesslich wiederholte der Beschwerdeführer, dass er sich in J._______ zum Militärdienst hätte melden müssen, und auch die YPG habe von Männern in seinem Alter verlangt, Wehrdienst zu leisten. B.b Die Beschwerdeführerin - ebenfalls syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie - führte aus, sie sei in K._______ aufgewachsen und habe dort einen Universitätsabschluss in (...) erworben. Seit der Heirat (...) habe sie, zusammen mit ihrem Mann, wieder in E._______, ihrem Geburtsort, gelebt. Sie gab an, wegen ihres Mannes in die Schweiz gekommen zu sein und berichtete über die Ereignisse vom (...). Weil ihr Ehemann gesucht worden sei, habe sie weder (...) gehen noch dort arbeiten können. Auf entsprechende Fragen antwortete sie, er werde gesucht, weil er ein (...) gewesen sei. Er sei auch Reporter beim (...) namens "(...)" gewesen. Die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) habe nicht gewollt, dass jemand über dieses Gebiet berichte. Er sei auch Mitglied der I._______, die viele Sachen dort gemacht habe. Die Mitglieder der I._______ würden von der PKK verfolgt. Sie sei, für kurze Zeit, ebenfalls Mitglied der I._______ gewesen, ohne jedoch deswegen Probleme gehabt zu haben. Nach dem Vorfall vom (...) habe sie ihren Mann erst wieder hier in der Schweiz gesehen. Am Tag nach jenem Ereignis hätten die Anhänger der PKK sie von zuhause mitgenommen und befragt. Nach zwei Stunden sei sie wieder freigelassen worden. Danach seien sie noch drei- oder viermal bei ihr zuhause vorbeigekommen. Sie hätten sie bedroht und ihr gesagt, falls ihr Mann nicht zurückkomme und sich bei ihnen melde, würden sie ihr Schaden zufügen. Auch ihre Eltern seien bedroht worden. Ihr Vater sei (...) Rates in K._______ gewesen. Am (...) 2013 sei er verhaftet und während zweier Jahre als politischer Gefangener in einem syrischen Gefängnis inhaftiert gewesen. Danach sei er von einem Richter auf Kaution freigelassen worden. Sie hätten ihren Vater illegal nach E._______ zurückbringen lassen können, weil dies die einzige Lösung gewesen sei, um dem Regime zu entkommen. Am (...) 2015 sei sie von E._______ mit einem Taxi nach J._______ gefahren und noch am gleichen Tag nach L._______ geflogen. Bei der Anhörung führte sie zu den Geschehnissen nach dem Vorfall vom (...) aus, ein oder zwei Stunden nach ihrer Rückkehr nach Hause sei eine Patrouille vorbeigekommen und habe das ganze Haus durchsucht. Ihre Schwiegermutter sei von den Männern weggestossen worden und zu Boden gefallen. Die Beamten hätten ihr gedroht, sie würden sie an Stelle ihres Mannes verhaften, wenn dieser sich nicht bei ihnen melden würde. Um die Mittagszeit sei wieder eine Patrouille gekommen und habe erneut das Haus durchsucht. Zwischen fünfzehn und sechzehn Uhr hätten andere Beamte wiederum das Haus durchsucht und ihr ein letztes Mal mit ihrer Verhaftung gedroht. Danach sei sie nach J._______ geflüchtet, wo sie sich vor ihrer Ausreise noch ungefähr einen Monat bei einer Freundin aufgehalten habe. B.c Die Beschwerdeführenden reichten im erstinstanzlichen Verfahren ihre syrischen Identitätskarten und die auf den Beweismittelumschlägen A34 und A35 aufgeführten Dokumente zu den Akten. C. Mit am 21. August 2017 eröffneter Verfügung vom 18. August 2017 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden und ihre Tochter C._______ erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob sie zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung führte sie aus, die Demonstrationsteilnahmen des Beschwerdeführers hätten (...) stattgefunden. Danach habe er, abgesehen vom Verlust seiner Arbeitsstelle (...) von E._______, keine Probleme mehr gehabt. Er sei auch nie in Haft gewesen. Somit bestehe kein genügend enger Kausalzusammenhang zwischen den Demonstrationen und seiner Ausreise. Seine Entlassung stelle keinen asylrelevanten Nachteil dar. Die syrischen Behörden und insbesondere der Staatssicherheitsdienst hätten ausreichend Gelegenheit gehabt, ihn wegen den Demonstrationsteilnahmen zu verhaften, sollten sie dies tatsächlich beabsichtigt haben. Zu den mutmasslichen Rekrutierungsversuchen der YPG sei festzuhalten, dass die kurdischen Kantone Afrin, Kobane und Jazira 2013 ihre Autonomie erklärt und im Juli 2014 ein Gesetz eingeführt hätten, das eine obligatorische Dienstpflicht für alle männlichen Bürger zwischen achtzehn und dreissig Jahren vorsehe. Dienstverweigerer würden disziplinarisch bestraft. Der heute (...)-jährige Beschwerdeführer wäre aufgrund seines Alters bei einer Rückkehr nicht mehr der Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die YPG ausgesetzt. Seine zum Zeitpunkt der Ausreise geltend gemachte Furcht vor einer Zwangsrekrutierung als damals noch dienstpflichtige Person sei in objektiver Hinsicht unbegründet, weil die Wehrpflicht nicht an die in Art. 3 AsylG genannten Eigenschaften, sondern lediglich an den Wohnort, das Alter und das Geschlecht der betroffenen Person anknüpfe. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers sei kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv der YPG ersichtlich. Bei dieser Sachlage könne offen bleiben, ob die bei einer Zuwiderhandlung gegen die Dienstpflicht vorgesehenen disziplinarischen Massnahmen intensiv genug wären, um ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darzustellen. In Bezug auf die geltend gemachte Einberufung in die syrische Armee und den dazu eingereichten Dokumenten (Militärbüchlein und Marschbefehl vom [...] 2013) habe der Beschwerdeführer die Frage bei der BzP, ob er je konkrete Aufgebote erhalten habe, verneint und angegeben, nichts erhalten zu haben, weil es in E._______ keine syrischen Regierungsvertreter mehr gebe. Dies widerspreche seiner Aussage bei der Anhörung, seine Mutter habe im (...) 2013 einen Marschbefehl für ihn erhalten, als er gerade nicht zugegen gewesen sei. Seine auf Vorhalt hin gemachte Erklärung, er habe nichts vom Marschbefehl gewusst, weil er von seiner Mutter entgegengenommen worden sei, sei wenig überzeugend, zumal er zuvor ausgesagt habe, seine Mutter habe ihn über den Empfang informiert. Die Tatsache, dass er sein Militärbüchlein mit eingetragenen Verschiebungen beim SEM abgegeben habe, reiche für sich alleine noch nicht als Beweis dafür, dass er vom syrischen Militär gesucht werde. Unter diesen Umständen - beim Marschbefehl handle es sich offensichtlich um eine Fälschung - sei es nicht möglich, den Militärdienststatus des Beschwerdeführers abzuklären. Aufgrund seiner widersprüchlichen Aussagen sei dieses Vorbringen nicht glaubhaft. Zur Flucht vor den Soldaten anlässlich einer Explosion bei einem Waffenlager der YPG sei festzuhalten, dass aufgrund der Sicherheitslage im Nordosten Syriens verständlich sei, dass Sicherheitsbeamte nervös reagierten. Es sei gängige Praxis der Kampfverbände, Zivilisten und Reporter von geschützten Orten, wie einem Waffenlager, fernzuhalten. Der Beschwerdeführer habe selber ausgesagt, es handle sich bei diesem Ort um eine Militärzone. Die Übergriffe (Schläge mit dem Gewehrkolben) der Soldaten (Angehörige der Asayish) seien zwar zu verurteilen, sie stellten aber mangels Intensität keine asylrelevante Verfolgung dar. Dies gelte auch für die vorgesehene Inhaftierung des Beschwerdeführers und seiner Begleiter. Seine Aussage, man hätte sie nie mehr freigelassen, beruhe auf reinen Mutmassungen. Unbesehen der fehlenden Asylrelevanz sei fraglich, wie dem Beschwerdeführer, seiner damals im (...) schwangeren Ehefrau und seinem Freund die Flucht vor einem Sicherheitsbeamten gelungen sein sollte, der seine Kalaschnikow auf sie gerichtet habe. Allein schon der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine schwangere Frau mitten in der Nacht an einen Explosionsort mitgenommen habe, sei zu bezweifeln. Er habe auch nicht nachvollziehbar erklären können, weshalb seine Reportagen oder Aussagen für die YPG respektive PYD bedrohlich gewesen seien und ihn in Gefahr gebracht haben sollten. Er sei vielmehr ausgewichen und habe von ungefähr fünfzig bis sechzig Berichten sowie davon gesprochen, dass er in der ganzen Zeit nie verhaftet worden sei. Seine Erklärung, sein Presseausweis habe ihn vor Verhaftungen geschützt, sei unlogisch, zumal gerade seine Tätigkeit für die Presse ihn in Gefahr gebracht habe. Nach dem Gesagten könne ausgeschlossen werden, dass er aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der I._______ oder seiner Tätigkeit als Reporter für den (...)sender "(...)" eine asylbeachtliche Verfolgung in Syrien zu befürchten hätte. Die Beschwerdeführerin habe sich in mehreren zentralen Punkten widersprochen. Bei der BzP habe sie ausgesagt, die PKK-Aktivisten seien bei ihr vorbeigekommen und hätten sie mitgenommen, um sie zu befragen. Bei der Anhörung hingegen habe sie verneint, jemals von den Asayish mitgenommen und befragt worden zu sein. Auch ihre Schilderungen zur Ausreise seien widersprüchlich ausgefallen. Bei der Anhörung habe sie angegeben, ihr Haus am Tag nach der Explosion verlassen zu haben und nach J._______ gegangen zu sein, wo sie sich ungefähr einen Monat lang bei einer Freundin versteckt gehalten habe. Bei der BzP habe sie jedoch ausgesagt, sie sei noch am selben Tag von J._______ nach L._______ geflogen, an dem sie F._______ verlassen habe. Aufgrund dieser gravierenden Widersprüche sei klar, dass sie ihre Heimat nicht in der von ihr geschilderten Weise und auch nicht aus den von ihr geltend gemachten Gründen verlassen habe. Die eingereichten Beweismittel widerlegten die Einschätzungen des SEM nicht. Sie stützten die geltend gemachte Biografie zwar ziemlich genau ab, nicht aber die entscheidende Bedrohungssituation. Exemplarisch könnten die auf dem USB-Stick eingereichten Reportagen herausgegriffen werden. Dabei handle es sich um Berichte über Naturschutz und kulturelle Veranstaltungen, wie beispielsweise eine Vernissage. Eine politische Brisanz sei darin nicht zu erkennen. Deshalb sei bezüglich der geltend gemachten Gefährdung auf die Aussagen der Beschwerdeführenden abzustützen, die den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten. Die Beschwerdeführenden seien zufolge Ablehnung ihrer Asylgesuche grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet, aufgrund der Sicherheitslage erweise sich allerdings der Wegweisungsvollzug als unzumutbar. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. September 2017 gelangten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten unter Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Des Weiteren liessen sie die im Verzeichnis auf Seite 16 der Beschwerde aufgeführten Beilagen einreichen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Argumentation der Vorinstanz zur fehlenden Kausalität zwischen den Demonstrationen und Einvernahmen (...) und der Ausreise des Beschwerdeführers gehe fehl. Es sei festzuhalten, dass er sich auch nach (...) weiterhin gegen die Regierung betätigt und namentlich als (...), Mitglied einer (...)organisation der (...) gearbeitet sowie an Demonstrationen teilgenommen habe. Ab (...) hätten sich keine staatlichen Sicherheitskräfte mehr in der Stadt aufgehalten, weshalb er einstweilen sicher vor einer Verhaftung wegen den Demonstrationen gewesen sei. Die Vorinstanz bezweifle die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu den Demonstrationsteilnahmen sowie zu deren Organisation und Berichterstattung darüber nicht. Seine Angaben seien auch in Bezug auf die Vorladung durch den (...) sehr detailliert ausgefallen und wiesen einen hohen Grad an Individualität sowie Emotionalität auf. Zur groben Übersicht könnten einige Fotos und Video-Screenshots auf dem USB-Stick eingereicht werden. Auch seine Aussagen zur Entlassung aus dem (...) seien glaubhaft. Der Beschwerdeführer falle gleich unter mehrere der in der Rechtsprechung des Gerichts aufgeführten Gefährdungsprofile. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Seine Ehefrau und sein Kind seien in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl des Beschwerdeführers einzubeziehen. Der Argumentation der Vorinstanz zum Vorfall vom (...) widersprach der Beschwerdeführer. Er habe detailliert dargelegt, dass er erst zum Aussteigen aufgefordert worden sei, als der Sicherheitsbeamte ihn und seinen I._______-Ausweis mit der Taschenlampe angeleuchtet und seinen Namen sowie sein Gesicht erkannt habe. Entsprechend stehe fest, dass es sich bei seiner Verhaftung nicht um eine reine Routinekontrolle gehandelt habe. Er sei vielmehr vor Ort identifiziert und gerade deshalb verhaftet worden, weil er sich politisch sehr stark exponiert habe. Er sei der YPG ein Dorn im Auge gewesen, was ihm bereits bewusst gewesen sei, als die YPG-Leute ihn im (...) aufgesucht und zum Verlassen gezwungen hätten. Er habe auch diese Verfolgungsepisode glaubhaft, detailliert und individuell-emotional geschildert. Zudem stimmten die Aussagen der Beschwerdeführerin, die eine Vielzahl von Realkennzeichen enthielten, mit denjenigen ihres Mannes überein. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die kurdischen Gebiete Syriens auch von der YPG verfolgt würde. Er erfülle somit auch aufgrund nichtstaatlicher Verfolgung die Flüchtlingseigenschaft, zumal der syrische Staat weder schutzfähig noch schutzwillig sei und sich keine innerstaatliche Fluchtalternative biete. Hinzu komme, dass auch die Aussagen des Beschwerdeführers zur Militärdienstverschiebung hinsichtlich ihrer Glaubhaftigkeit nicht zu beanstanden seien. Das eingereichte Original-Militärbüchlein enthalte keinerlei Fälschungsmerkmale und die darin eingetragenen Verschiebungsmerkmale untermauerten seine Aussagen. Es sei offensichtlich, dass er sich durch die Ausreise seiner Dienstplicht entzogen habe. Aufgrund seines ausgeprägten politisch-oppositionellen Profils sei zweifelsohne davon auszugehen, dass das syrische Regime seine Dienstverweigerung als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst habe und er deshalb flüchtlingsrelevante Verfolgung zu befürchten habe. Entgegnungen zum vom SEM angeführten angeblichen Widerspruch würden sich mithin erübrigen. Ergänzend falle der Beschwerdeführer gemäss einem UNHCR-Bericht aufgrund der Ausreise im dienstpflichtigen Alter in eine weitere Risikogruppe. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - vorbehältlich einer nachträglichen Verbesserung in den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführenden - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung hiess sie ebenfalls gut und bestellte den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand. Die Vorinstanz lud sie ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 25. Oktober 2017 die Abweisung der Beschwerde. Der behaupteten politischen Brisanz der Kündigung der Arbeitsstelle (...) hielt sie entgegen, der Beschwerdeführer habe angegeben, den Grund für die Kündigung nicht zu kennen. Es wäre von ihm zumindest eine diesbezügliche Mutmassung zu erwarten gewesen, sollte er eine politische Motivation dahinter gesehen haben. Angesichts dessen, dass das syrische Regime beschlossen habe, den Beschwerdeführer nicht zu verhaften, obwohl er mehrmals von Geheimdienst vorgeladen worden sei, sei nicht plausibel, dass es sehr viel später versucht haben sollte, ihn durch die Entlassung zu schädigen. Selbst wenn diese gezielt gegen ihn gerichtet gewesen sein sollte, fehle ihr die Intensität, um asylbeachtlich zu sein. G. In der Replik vom 14. November 2017 wurde entgegnet, aus seinen im gleichen Kontext gemachten Aussagen gehe sehr wohl hervor, dass er gemutmasst habe, seine Entlassung sei politisch motiviert gewesen. Ausserdem sei erneut darauf hinzuweisen, dass die staatlichen Sicherheitskräfte 2012 aus E._______ respektive F._______ verdrängt worden seien und eine Verhaftung von diesem Zeitpunkt an praktisch nicht mehr möglich gewesen sei. Es sei hingegen nach wie vor möglich gewesen, oppositionelle Mitarbeiter eines staatlichen syrischen (...) von der Arbeit auszuschliessen. Indessen wäre eine politisch motivierte Entlassung ohnehin nicht von entscheidender zusätzlicher Bedeutung. Grosses Gewicht komme vielmehr dem Umstand zu, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner unbestrittenen politischen Aktivität von den syrischen Sicherheitskräften als Oppositioneller identifiziert worden sei und deshalb Gefahr laufe, in Zukunft asylbeachtliche Verfolgung zu erleiden. Er sei unbestrittenermassen wiederholt mit der Inhaftierung bedroht worden. Dass diese Drohung bisher noch nicht wahrgemacht worden sei, führe nicht automatisch zur Annahme, sie sei nicht ernst zu nehmen. Es lasse sich einerseits mit den Machtverhältnissen in E._______ und andererseits mit der Gutmütigkeit des (...) erklären. Der Beschwerdeführer habe aber ebenso angegeben, dass der Stellvertreter des (...) dies anders gesehen und ihm sogar gedroht habe, sein Tag werde noch kommen. Er wäre also bei einem Abgang des (...) keineswegs mehr sicher vor asylbeachtlicher Verfolgung. Personen, denen eine regierungsfeindliche Haltung zugeschrieben werde, seien gefährdet, willkürlich verhaftet, gefoltert oder anderen Misshandlungen ausgesetzt zu werden. Der Beschwerdeführer würde mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits bei seiner Wiedereinreise überprüft und aufgrund seiner Vorgeschichte asylbeachtliche Nachteile erfahren. Seine Furcht vor künftiger Verfolgung sei auch in objektiver Hinsicht begründet. Als Beilage reichte der Rechtsvertreter seine Honorarnote gleichen Datums zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Der am (...) geborene Sohn D._______ wird in das Beschwerdeverfahren einbezogen.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können gemäss dieser Bestimmung die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.
3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden einzig die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme zu Gunsten der Beschwerdeführenden angeordnet hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (insbesondere Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2.3; vgl. auch Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie, in: Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 47 ff.). 5. 5.1 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.3 und 5.7.2). Es ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleich-kommt. Diese Feststellung gilt auch heute noch (vgl. unter anderen Urteile des BVGer E-4518/2015 vom 18. April 2018 E. 7.3.1 und D-6947/2018 vom 25. Juni 2019 E. 6.2). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2015/3 auch einlässlich mit der Frage auseinandergesetzt, welche asylrechtliche Relevanz der Entziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee zukommt. Es hielt dabei fest, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich alleine die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöge. Nur wenn die betroffene Person deswegen eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme, erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung liege insbesondere dann vor, wenn eine Person aufgrund ihrer Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solche unverhältnismässig schwer bestraft würde. Im konkreten Fall erwog das Gericht, diese Voraussetzungen seien erfüllt, weil der kurdische Beschwerdeführer, der das Land nur wenige Monate vor Ausbruch des Bürgerkriegs verlassen hatte, einer oppositionell aktiven Familie entstammte und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe. Er habe somit aufgrund der Entziehung von seiner Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee im Falle einer Rückkehr nach Syrien ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3). 6. 6.1 Die Vorinstanz hat die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem mittels entsprechender Dokumente belegten oppositionellen politischen Engagement (Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und Berichterstattung darüber, [...] Tätigkeit für den [...]sender "[...]", Mitgliedschaft bei der kurdischen [...]organisation I._______ sowie Tätigkeiten auch für verschiedene andere [...]organisationen und [...]) nicht in Zweifel gezogen. Sie hat auch nicht in Frage gestellt, dass die syrischen Behörden über seine regimekritischen Aktivitäten informiert waren und ihn zumindest als potentiellen Regimegegner identifiziert hatten. Nicht bezweifelt wird des Weiteren auch der Wahrheitsgehalt der Aussagen des Beschwerdeführers, der (...) habe ihn wegen seiner Demonstrationsteilnahme respektive Berichterstattung darüber vorgeladen und ihm mitgeteilt, der Gouverneur von G._______ habe ihn mit seiner Verhaftung beauftragt. Der (...) habe ihn indessen aus reiner Gutmütigkeit lediglich verwarnt und aufgefordert, fortan an keinen Demonstrationen mehr teilzunehmen, ansonsten er verhaftet werde. Sie hat auch den Wahrheitsgehalt seiner Aussage nicht in Abrede gestellt, er sei aufgrund seiner politischen Aktivitäten von den Sicherheitsbehörden vorgeladen, vernommen und bedroht worden. Der Beschwerdeführer bejahte die Frage, ob die Teilnahme an dieser Demonstration danach noch irgendwelche Konsequenzen für ihn gehabt habe, und führte aus, ein Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes namens M._______ sei oft zu ihm ins Büro gekommen und habe ihn bedroht. Er habe ihn im (...) 2011 auf den Posten des Staatssicherheitsdienstes vorgeladen, wo er bedroht und zum Grund für seine Demonstrationsteilnahmen einvernommen worden sei. Sie hätten immer wieder versucht, ihn irgendwelcher Taten zu beschuldigen (A32/16 F107 und F108). Nach eingehender Würdigung der Akten sieht sich auch das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen in Frage zu stellen. Der Argumentation der Vorinstanz zum fehlenden Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht kann nicht gefolgt werden. Zwar ist einerseits festzuhalten, dass sich aus dem Anhörungsprotokoll mangels entsprechender Fragen nicht klar ergibt, ob der Beschwerdeführer trotz der Ermahnung durch den (...) und den Drohungen von M._______ auch nach (...) weiterhin an Demonstrationen teilgenommen hat. Die als Beschwerdebeilage ausgedruckten Fotos und Screenshots vermögen dies jedenfalls nicht eindeutig zu belegen. Andererseits aber ist das Vorbringen des SEM, die syrischen Sicherheitskräfte hätten ausreichend Gelegenheit gehabt, den Beschwerdeführer zu verhaften, sollten sie dies tatsächlich gewollt haben, zu relativieren. Diesbezüglich ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Beschwerde und in der Replik festzustellen, dass sich ab November 2012 keine staatlichen Sicherheitskräfte mehr in E._______ befanden. Zudem zerstört ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Vorverfolgung und Ausreise (nur) die Regelvermutung zugunsten des Vorliegens begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung, schliesst aber nicht aus, dass im konkreten Einzelfall die früher erlittene Verfolgung einen der guten Gründe für die aktuelle Verfolgungsfurcht darstellen kann (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit unbestrittenermassen bereits als Regimegegner erkannt worden war, ist vor dem Hintergrund der unter E. 5.1 umschriebenen Lage für Oppositionelle - die sich heute nicht anders darstellt - bei einer hypothetischen heutigen Rückkehr des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von asylrechtlich erheblichen Nachteilen bedroht wäre. Aufgrund seiner Vorgeschichte erweist sich die Furcht des Beschwerdeführers vor zukünftiger Verfolgung als auch in objektiver Hinsicht begründet. 6.2 Des Weiteren haben die Beschwerdeführenden auch übereinstimmende und mit einer Vielzahl von Realkennzeichen versehene Aussagen zum Vorfall mit der YPG vom (...) gemacht (vgl. A32/9 F61 und A33/6 F40). Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer in schlüssiger Weise dargelegt, dass er erst zum Aussteigen aufgefordert worden sei, als der Sicherheitsbeamte ihn und seinen I._______-Ausweis mit der Taschenlampe angeleuchtet und seinen Namen sowie sein Gesicht erkannt habe. Es ist deshalb, dies entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, davon auszugehen, dass seine Festnahme erfolgt ist, weil er von der YPG als missliebig erkannter Reporter des verbotenen (...)senders "(...)" identifiziert worden war. Vor diesem Hintergrund ist zumindest nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die kurdischen Gebiete Syriens auch Nachstellungen seitens der YPG zu gewärtigen hätte. Daran vermögen die von der Vorinstanz zu Recht aufgezeigten gewichtigen Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin zu den angeblich erlittenen Behelligungen durch die YPG nach der Flucht ihres Ehemannes nichts zu ändern (vgl. Sachverhalt, Bst. C, S. 7). 6.3 Schliesslich steht aufgrund des eingereichten Militärbüchleins im Original und der darin enthaltenen Verschiebungsvermerke fest, dass es sich beim Beschwerdeführer, unbesehen seiner unstimmigen Aussagen zum Erhalt des Marschbefehls, um eine dienstpflichtige Person handelt, die den Militärdienst bisher noch nicht absolviert hat. Seine Dienstpflicht wurde mit Ausstellung des Militärdienstbüchleins festgestellt, und es ist angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner regimekritischen Aktivitäten bereits vor seiner Ausreise in den Fokus der syrischen Behörden geraten war naheliegend, dass ihm bei einer heutigen hypothetischen Rückkehr nach vierjähriger Landesabwesenheit auch die Verletzung dieser Dienstpflicht zum Nachteil gereicht. 6.4 Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend, sondern führte bei der BzP aus, sie sei wegen ihres Ehemannes in die Schweiz gekommen. Sie machte auch nicht geltend, Nachstellungen seitens der syrischen Behörden wegen ihrer Eltern und insbesondere ihres Vaters erlitten zu haben, der als politischer Gefangener (...) Jahre lang in einem Gefängnis verbracht habe und sich nun illegal in E._______ aufhalte. Alleine aus diesem Umstand ergibt sich auch im heutigen Zeitpunkt die originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht. Immerhin ist anzumerken, dass die Vorinstanz das Vorbringen, der Vater der Beschwerdeführerin sei als (...) während (...) Jahren dort in Haft gewesen und lebe nach wie vor versteckt nicht bestritten wird, weshalb ein zusätzlicher Gefährdungsfaktor aufgrund der Verwandtschaft der Beschwerdeführenden jedenfalls bei einer (hypothetischen) heutigen Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Syrien nicht gänzlich von der Hand gewiesen werden kann. 6.5 Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des vorliegenden Einzelfalles ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt in objektiv begründeter Weise befürchten muss, asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden, weil er bei einer hypothetischen heutigen Wiedereinreise in Syrien als Regimegegner identifiziert würde. Eine innerstaatliche Schutzalternative ist nicht gegeben (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.5.4). Des Weiteren sind auch keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG ersichtlich.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. Der Beschwerdeführerin und der in der Schweiz geborenen Kinder, die mangels eigener Asylgründe die originäre Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist unter Anerkennung ihrer derivativen Flüchtlingseigenschaft ebenfalls Asyl zu gewähren, zumal keine besonderen Umstände dagegensprechen (Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG). 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2017 gutgeheissene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos. 8.2 Den amtlich verbeiständeten Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in der Kostennote vom 14. November 2017 ausgewiesene zeitliche Aufwand von 13.90 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- und die aufgeführten Auslagen von Fr. 14.60 erscheinen angemessen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'018.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des SEM vom 18. August 2017 wird aufgehoben.
2. Die Beschwerdeführenden und ihre Tochter erfüllen die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM wird angewiesen, ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM hat den Beschwerdeführenden für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'018.15 zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand: