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E-4871/2019

E-4871/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-07-14 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden, zwei Geschwister kurdischer Ethnie und yezidischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in C._______ in der Region Afrin, reisten am 18. Januar 2016 gemeinsam mit ihren beiden weiteren Schwestern D._______ (N [...]) und E._______ (N [...]) in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Im Rahmen ihrer summarischen Erstbefragungen und Anhörungen vom 26. Januar 2016 und 31. Januar 2018 respektive 6. März 2018 begründeten sie ihre Gesuche im Wesentlichen mit ihrer Furcht vor einer drohenden Rekrutierung in den Militärdienst und den kriegsbedingt schwierigen Lebensumständen in ihrem Heimatstaat. Beide verwiesen in ihren Aussagen zudem auf einen Angriff im (...) 2013 auf einen Kontrollposten, den mehrere Dorfbewohner - darunter auch ihr Bruder F._______ (N [...]) - errichtet hätten. Ihr Bruder sei in der Folge verhaftet worden und habe später in der Schweiz Asyl erhalten. Zudem verwiesen sie auf einen Onkel, der unter ihnen unbekannten Umständen getötet worden sei und machten in unterschiedlichem Ausmass weitere individuelle Asylgründe geltend, auf die in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird. B. Mit zwei separaten Verfügungen vom 20. August 2019 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Wegweisungsvollzug infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. C. Die Beschwerdeführerenden erhoben mit zwei separaten Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. September 2019 Beschwerde gegen die vorinstanzlichen Verfügungen. Darin beantragten sie jeweils die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft, eventualiter seien sie unter Ankerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzicht auf einen Kostenvorschuss. D. Mit separaten Instruktionsverfügungen vom 11. Oktober 2019 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Überdies wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung in beiden Verfahren eingeladen. E. Die Vorinstanz liess sich am 24. Oktober 2019 zu den Beschwerden vernehmen und hielt dabei jeweils vollumfänglich an ihren Erwägungen der angefochtenen Verfügung fest. F. Am 30. Oktober 2019 wurden den Beschwerdeführerenden die jeweilige Vernehmlassung zusammen mit einer Einladung zur Replik übermittelt. G. Mit separaten Eingaben vom 14. November 2019 replizierten die Beschwerdeführenden und hielten an ihren Rechtsbegehren fest.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für die vorliegenden Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die beiden Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben an den Verfahren vor der Vor-instanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs sind die Beschwerdeverfahren E-4868/2019 und E-4871/2019 zu vereinigen. Es ist damit über die beiden Rechtsmittel in einem Urteil zu befinden.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM begründete seine Asylentscheide im Wesentlichen wie folgt:

E. 5.1.1 Die geltend gemachten Ausreisen aufgrund der kriegsbedingten Nachteile und der allgemein schwierigen und gefährlichen Situation im Bürgerkriegsgebiet würden keine asylrechtliche Relevanz aufweisen.

E. 5.1.2 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen würden, Rekrutierungsbemühungen seitens der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) ausgesetzt gewesen zu sein, würden diese Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG ebenfalls nicht genügen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführenden nicht persönlich zum Militärdienst aufgefordert worden seien, was die Begründetheit ihrer Furcht vor einer Rekrutierung entsprechend verringere.

E. 5.1.3 Aus den Akten der Beschwerdeführenden sowie aus denjenigen ihres Bruders, der in der Schweiz Asyl erhalten habe, und der übrigen Geschwister ergäben sich keine konkreten Hinweise auf eine erlittene oder berechtigterweise zu befürchtende Anschlussverfolgung. Auch im Zusammenhang mit der Festnahme respektive Tötung ihres Onkels hätten sie keine Probleme geltend gemacht.

E. 5.1.4 Die Beschwerdeführenden hätten im Rahmen ihrer Asylverfahren keine Nachteile aufgrund ihrer kurdischen Ethnie oder ihres yezidischen Glaubens geltend gemacht. Weder für die kurdische Ethnie noch für die yezidische Glaubensgemeinschaft sei im Entscheidzeitpunkt von einer Kollektivverfolgung auszugehen.

E. 5.1.5 Den Akten seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund zweimaliger Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen im (...) 2012 asylrelevante Verfolgung erlitten oder solche in Zukunft zu befürchten hätte.

E. 5.1.6 Soweit der Beschwerdeführer nebst Befürchtungen, von der PKK rekrutiert zu werden, überdies anführe, im Jahr 2011 von der syrischen Militärbehörde für den Militärdienst ausgehoben worden zu sein, seien diese Vorbringen nicht glaubhaft.

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden führen in den Begründungen ihrer Rechtsmittel im Wesentlichen Folgendes aus:

E. 5.2.1 Beiden drohe Zwangsrekrutierung seitens der PKK. Im Falle des Beschwerdeführers käme überdies seine Aushebung durch die syrischen Militärbehörden erschwerend hinzu. Die Vorinstanz habe die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens zu Unrecht verneint und verkenne deshalb, dass der Beschwerdeführer aus Sicht des syrischen Regimes als Dienstverweigerer registriert worden sei und deshalb im Falle einer Rückkehr erheblicher Gefahr ausgesetzt sei. Weitere Nachteile hätten ihm auch gedroht, weil er sich in einer Gruppe für kurdische Folklore aktiv engagiert habe.

E. 5.2.2 Aufgrund der Festnahme des Bruders der Beschwerdeführenden F._______ (N [...]) und dessen Ausreise hätten sie als Familienangehörige mit Reflexverfolgung sowohl seitens des syrischen Regimes als auch der PKK zu rechnen.

E. 5.2.3 Ihre Demonstrationsteilnahmen würden sie erheblicher Gefährdung durch das syrische Regime aussetzen. Insbesondere könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie während dieser Demonstrationen identifiziert worden seien. Diesbezüglich verwiesen die Beschwerdeführenden auf mehrere Youtube-Videos, die Demonstrationen und Zwangsrekrutierungen in ihrem Heimatdorf zeigen sollen, wobei der Beschwerdeführer in einem Video bei einer Demonstration erkennbar sei.

E. 5.2.4 Ihr Heimatdorf sei sowohl von syrischen als auch von kurdischen Sicherheitskräften wiederholt gestürmt und gezielt angegriffen worden, was unter anderem aus dem Angriff auf den Kontrollposten der Dorfbewohner hervorgehe.

E. 5.2.5 Als Angehörige der yezidischen Glaubensgemeinschaft seien sie zudem einer erheblichen Bedrohung durch radikalislamische Gruppierungen ausgesetzt.

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten der Beschwerdeführenden unter Beizug und Durchsicht der Asyldossiers ihrer drei Geschwister (N [...], N [...] und N [...]) kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen zu Recht als flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert hat. Die Ausführungen in den Beschwerdeschriften vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügungen verwiesen werden.

E. 6.2 Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:

E. 6.3 Beide Beschwerdeführenden machen geltend, dass ihnen im Zeitpunkt ihrer Ausreise eine Zwangsrekrutierung durch die PKK respektive die YPG (Yekîneyên Parastina Gel) gedroht habe und ihnen im Falle einer Rückkehr eine solche weiterhin drohe. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass im Juli 2014 von der PYD (Partiya Yekîtiya Demokrat) in den kurdischen Gebieten Syriens zwar eine Dienstpflicht für alle (männlichen) Bürger zwischen 18 und 30 Jahren eingeführt worden ist, aber selbst Personen, welche sich dieser entziehen wollen, keine asylrelevanten Nachteile zu gewärtigen haben (vgl. zum Ganzen Referenzurteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015). Überdies sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach die Beschwerdeführenden Rekrutierungsbemühungen seitens der PKK respektive der YPG ausgesetzt gewesen wären. Vielmehr gaben sie zu Protokoll, persönlich nicht von entsprechenden Rekrutierungsversuchen betroffen gewesen zu sein (vgl. N [...] act. A23/13 F49 f. sowie N [...] act. A21/14 F112). Lediglich die Schwester der Beschwerdeführenden sei von der PYD zum Militärdienst aufgefordert worden, wobei das Bundesverwaltungsgericht den entsprechenden Vorbringen dieser Schwester im Urteil D-6947/2018 vom 25. Juni 2019 ebenfalls die asylrechtliche Relevanz absprach (vgl. auch N [...] act. A21/14 F111).

E. 6.4 Der Beschwerdeführer macht überdies geltend, im Jahr 2011 für den Militärdienst ausgehoben und ein Jahr später zum Einrücken aufgefordert worden zu sein. Da er dieser Aufforderung keine Folge geleistet habe, fürchte er sich vor einer Festnahme durch die syrischen Behörden. Die Vor-instanz verneint die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens. Wie im Folgenden aufzuzeigen ist, kann die Beurteilung der Glaubhaftigkeit letztlich offenbleiben, da auch dieses Vorbringen die Anforderungen an die Asylrelevanz im Sinn von Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Die Militärdienstpflicht knüpft nicht an eine der in Art. 3 AsylG aufgeführten Eigenschaften, sondern an den Wohnort, das Alter und das Geschlecht, an. Die Wehrdienstverweigerung für sich allein begründet demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht, sondern ist erst zuzuerkennen, wenn sie zu einer Verfolgung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG führt. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Das Bundesverwaltungsgericht qualifiziert eine Wehrdienstverweigerung (auch) im syrischen Kontext nur dann als flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die betreffende Person sich zusätzlich zur Wehrdienstverweigerung auch noch politisch exponiert hatte, als Regimegegner registriert ist und somit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Strafe zu befürchten hätte (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3 und statt vieler die Urteile BVGer E-5262/2018 vom 19. Dezember 2018, E. 6.1; E-3366/2018 vom 4. Juni 2019, E. 6.3.1 oder D-3941/2018 vom 19. August 2019 E. 4.2.4). Von einer derartigen politischen Exponiertheit ist nach heutiger Aktenlage beim Beschwerdeführer nicht auszugehen. Daran vermag auch die auf Beschwerdeebene erstmals vorgetragene Darstellung nichts zu ändern, gemäss welcher der Beschwerdeführer sich aktiv in einer kurdischen Folkloregruppe engagiert und er überdies an Demonstrationen gegen das syrische Regime sowie die PYD teilgenommen habe (vgl. Beschwerde E-4868/2019 S. 5). Ungeachtet der Frage nach der Glaubhaftigkeit erweisen sich diese Vorbringen als unbehelflich. Das Mitwirken in einer kurdischen Folkloregruppe reicht in diesem Zusammenhang offensichtlich nicht zur Annahme, es lägen zusätzliche Gefährdungsfaktoren vor. Gleiches gilt für die Demonstrationsteilnahmen, da keine Hinweise auf eine Identifizierung des Beschwerdeführers vorliegen und er entsprechende politische Aktivitäten im Rahmen der Anhörungen nicht geltend gemacht hat (vgl. N [...] act. A7/12 7.02). Schon angesichts der schlechten Filmqualität ändert auch das eingereichte Youtube-Video, das den Beschwerdeführer bei einer Demonstration zeigen soll, nichts an dieser Einschätzung.

E. 6.5 Zur Frage des Vorliegens einer Reflexverfolgung aufgrund der Aktivitäten des Bruders oder des Onkels ist festzustellen, dass diese auf Beschwerdeebene erstmals vorgebracht wird. Die Beschwerdeführenden vermögen aber weder eine Vorverfolgung noch eine begründete Furcht vor einer Verfolgung im Falle einer Rückkehr darzulegen, da ihren Ausführungen anlässlich der Anhörungen im vorinstanzlichen Verfahren keine Anzeichen zu entnehmen sind, wonach sie im Zusammenhang mit den Aktivitäten ihres Bruders oder ihres Onkels selber gezielt persönliche Nachteile erlitten oder solche zu befürchten gehabt hätten (vgl. N [...] act. A23/13 F49, F71; N [...] act. A7/12 7.02, act. A21/14 F40 und F95). Soweit die Beschwerdeführenden in der Replik ausführen, dass eine zukünftige Reflexverfolgung nicht ausgeschlossen werden könne, reicht dies zur Annahme einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung in Zukunft offensichtlich nicht aus (vgl. Replik E-4871/2019 S. 1). Zudem bleibt festzustellen, dass den Akten, entgegen der entsprechenden Beschwerdebehauptungen, auch keine Hinweise zu entnehmen sind, die auf eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden unter sich oder aufgrund allfälliger Wehrdienstverweigerungen ihrer übrigen Geschwister schliessen lassen würden.

E. 6.6 Die Beschwerdeführerin macht zwar eine zweimalige Demonstrationsteilnahme im (...) 2012 geltend, verneint aber zugleich politische Aktivitäten (vgl. N [...] act. A7/12 7.02 und A21/14 F91). Überdies macht sie keine Nachteile geltend, die sie im Zusammenhang mit den erwähnten Demonstrationsteilnahmen erlitten hätte (vgl. N [...] A21/14 F95). Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene erstmals vor, ebenfalls an Demonstrationen teilgenommen zu haben, wobei weder dieses Vorbringen noch eine angeblich daraus folgende Gefährdung näher ausgeführt werden (vgl. Beschwerde E-4868/2019 S. 5). Wie bereits in Erwägung E. 6.3 dargelegt, sind in den Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf eine Identifizierung der Beschwerdeführenden hinweisen würden, was im Übrigen auch nicht durch das eingereichte Videomaterial widerlegt wird. Ebenso unzureichend sind die Ausführungen in den Repliken (jeweils S. 2), wonach eine Identifizierung nicht ausgeschlossen werden könne.

E. 6.7 In ihrer Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin zudem eine Gefährdung infolge ihrer Zugehörigkeit zur yezidischen Glaubensgemeinschaft geltend. Es wird vorgebracht, dass sich die Situation der yezidischen Bevölkerung in der Region Afrin seit der Einnahme durch die Türkei erheblich verschlechtert habe, da sich unter den Verbündeten der türkischen Armee auch bewaffnete radikalislamische Gruppierungen und Kämpfer befänden (vgl. Beschwerde E-4871/2019 S. 6). Angehörige der yezidischen Glaubensgemeinschaft würden von diesen Gruppierungen gezielt verfolgt werden.

E. 6.7.1 Soweit geltend gemacht wird, die yezidische Glaubensgemeinschaft sei kollektiv verfolgt, ist zunächst auf die sehr restriktiven Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Gemäss schweizerischer Asylpraxis reicht die blosse Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, in der Regel nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der erlittenen ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht vor solchen gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Kollektivverfolgung ist anzunehmen, wenn die gezielten und ernsthaften Nachteile zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektive Furcht hat (vgl. BVGE 2011/16 E. 5.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil D-3302/2014 vom 8. September 2015 festgehalten, dass ein aus Aleppo stammender syrischer Staatsangehöriger mit yezidischer Religionszugehörigkeit im Falle seiner Rückkehr nach Syrien aufgrund der unmittelbaren Nähe zum Einflussbereich des sogenannten Islamischen Staates (IS) und sonstiger radikalislamistischer Organisationen Gefahr läuft, ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Des Weiteren habe er gegenüber dieser Gefährdung in Syrien keinen adäquaten staatlichen oder quasi-staatlichen Schutz zu erwarten. Mit dem in Fünferbesetzung ergangenen Urteil D-5771/2014 vom 17. Februar 2017 (E. 6.3 m.w.H.) wich das Bundesverwaltungsgericht jedoch von dieser Einschätzung ab. Auch dieses Urteil bezog sich auf die Stadt Aleppo und hielt in Bezug auf diesen Beschwerdeführer fest, dass keine objektiv begründete Furcht zu bejahen sei, in Syrien - ausserhalb der nach wie vor unter der Kontrolle des IS stehenden Gebiete im Südosten des Landes - ernsthaften Nachteilen beziehungsweise Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es begründet dies damit, dass die islamistischen Gruppierungen nicht primär die Verfolgung "Ungläubiger", sondern den Kampf gegen das Regime von Baschar al-Assad im Auge hatten. Es wurden keine (gezielten) Verfolgungsmassnahmen gegen Angehörige der yezidischen Glaubensgemeinschaft gemeldet. Mitte Dezember 2016 befand sich überdies die ganze Stadt Aleppo wieder unter Kontrolle der syrischen Regierung (vgl. a.a.O. E. 6.3.5 m.w.H.). Mit Urteil E-4518/2015 vom 18. April 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht diese Feststellung, wobei es überdies ausdrücklich auf das Urteil D-3302/2014 Bezug nahm und festhielt, dass diese Rechtsprechung zum heutigen Zeitpunkt nicht bestätigt werden könne; denn seither seien die Territorien, die vom IS und anderen islamistischen Organisationen kontrolliert werden, massiv zurückgegangen und auf wenige Gebiete an der Grenze zu Irak beschränkt (vgl. E-4518/2015 E. 7.3.2 m.w.H). Das Bundesverwaltungsgericht geht folglich nicht von einer Kollektivverfolgung der Yeziden in Syrien aus.

E. 6.7.2 Angesichts dieser bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden, selbst wenn sie als Yeziden bekannt gewesen sein sollten, deswegen keiner asylrelevanten Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren und sie einer solchen auch im Falle einer Rückkehr nicht ausgesetzt sind. Es ist zudem festzuhalten, dass sie im Verlauf des vorinstanzlichen Asylverfahrens keine entsprechenden Nachteile aufgrund ihrer Glaubensrichtung geltend machten, respektive solche gezielten Nachteile auf Nachfrage hin explizit verneinten (vgl. N [...] A21/14 F97 und N [...] A23/13 F6 ff.).

E. 6.8 Von den durch die Bürgerkriegssituation hervorgerufenen Nachteilen, namentlich von der schlechten Sicherheitslage und den auch in anderer Hinsicht teilweise prekären Lebensbedingungen ist der Grossteil der syrischen Bevölkerung betroffen. Solchen Nachteilen ist die asylrechtliche Gezieltheit abzusprechen (vgl. hierzu statt vieler Walter Stöckli, Asyl, in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.16 m.w.H.), teilweise auch die flüchtlingsrechtliche Motivation oder die Intensität der Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG.

E. 6.9 Für beide in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Beschwerdeführenden ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass sie in der Vergangenheit keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile erlitten und solche auch bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft zu gewärtigen hätten. Die Vor-instanz hat demnach zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgewiesen.

E. 7 Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solche. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Nachdem das SEM in seinen Verfügungen vom 20. August 2019 angesichts der Lage in Syrien die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen. Die Beschwerden sind abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit separaten Instruktionsverfügungen vom 11. Oktober 2019 ihre Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurden und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerdeverfahren E-4868/2019 und E-4871/2019 werden ver-einigt.
  2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4868/2019E-4871/2019 Urteil vom 14. Juli 2020 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Barbara Balmelli-Mühlematter, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien

1. A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer, Verfahren E-4868/2019, und

2. B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, Verfahren E-4871/2019, beide Syrien, beide (...), gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügungen des SEM vom 20. August 2019 / N (...), N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, zwei Geschwister kurdischer Ethnie und yezidischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in C._______ in der Region Afrin, reisten am 18. Januar 2016 gemeinsam mit ihren beiden weiteren Schwestern D._______ (N [...]) und E._______ (N [...]) in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Im Rahmen ihrer summarischen Erstbefragungen und Anhörungen vom 26. Januar 2016 und 31. Januar 2018 respektive 6. März 2018 begründeten sie ihre Gesuche im Wesentlichen mit ihrer Furcht vor einer drohenden Rekrutierung in den Militärdienst und den kriegsbedingt schwierigen Lebensumständen in ihrem Heimatstaat. Beide verwiesen in ihren Aussagen zudem auf einen Angriff im (...) 2013 auf einen Kontrollposten, den mehrere Dorfbewohner - darunter auch ihr Bruder F._______ (N [...]) - errichtet hätten. Ihr Bruder sei in der Folge verhaftet worden und habe später in der Schweiz Asyl erhalten. Zudem verwiesen sie auf einen Onkel, der unter ihnen unbekannten Umständen getötet worden sei und machten in unterschiedlichem Ausmass weitere individuelle Asylgründe geltend, auf die in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird. B. Mit zwei separaten Verfügungen vom 20. August 2019 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Wegweisungsvollzug infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. C. Die Beschwerdeführerenden erhoben mit zwei separaten Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. September 2019 Beschwerde gegen die vorinstanzlichen Verfügungen. Darin beantragten sie jeweils die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft, eventualiter seien sie unter Ankerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzicht auf einen Kostenvorschuss. D. Mit separaten Instruktionsverfügungen vom 11. Oktober 2019 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Überdies wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung in beiden Verfahren eingeladen. E. Die Vorinstanz liess sich am 24. Oktober 2019 zu den Beschwerden vernehmen und hielt dabei jeweils vollumfänglich an ihren Erwägungen der angefochtenen Verfügung fest. F. Am 30. Oktober 2019 wurden den Beschwerdeführerenden die jeweilige Vernehmlassung zusammen mit einer Einladung zur Replik übermittelt. G. Mit separaten Eingaben vom 14. November 2019 replizierten die Beschwerdeführenden und hielten an ihren Rechtsbegehren fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für die vorliegenden Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die beiden Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben an den Verfahren vor der Vor-instanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs sind die Beschwerdeverfahren E-4868/2019 und E-4871/2019 zu vereinigen. Es ist damit über die beiden Rechtsmittel in einem Urteil zu befinden. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete seine Asylentscheide im Wesentlichen wie folgt: 5.1.1 Die geltend gemachten Ausreisen aufgrund der kriegsbedingten Nachteile und der allgemein schwierigen und gefährlichen Situation im Bürgerkriegsgebiet würden keine asylrechtliche Relevanz aufweisen. 5.1.2 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen würden, Rekrutierungsbemühungen seitens der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) ausgesetzt gewesen zu sein, würden diese Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG ebenfalls nicht genügen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführenden nicht persönlich zum Militärdienst aufgefordert worden seien, was die Begründetheit ihrer Furcht vor einer Rekrutierung entsprechend verringere. 5.1.3 Aus den Akten der Beschwerdeführenden sowie aus denjenigen ihres Bruders, der in der Schweiz Asyl erhalten habe, und der übrigen Geschwister ergäben sich keine konkreten Hinweise auf eine erlittene oder berechtigterweise zu befürchtende Anschlussverfolgung. Auch im Zusammenhang mit der Festnahme respektive Tötung ihres Onkels hätten sie keine Probleme geltend gemacht. 5.1.4 Die Beschwerdeführenden hätten im Rahmen ihrer Asylverfahren keine Nachteile aufgrund ihrer kurdischen Ethnie oder ihres yezidischen Glaubens geltend gemacht. Weder für die kurdische Ethnie noch für die yezidische Glaubensgemeinschaft sei im Entscheidzeitpunkt von einer Kollektivverfolgung auszugehen. 5.1.5 Den Akten seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund zweimaliger Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen im (...) 2012 asylrelevante Verfolgung erlitten oder solche in Zukunft zu befürchten hätte. 5.1.6 Soweit der Beschwerdeführer nebst Befürchtungen, von der PKK rekrutiert zu werden, überdies anführe, im Jahr 2011 von der syrischen Militärbehörde für den Militärdienst ausgehoben worden zu sein, seien diese Vorbringen nicht glaubhaft. 5.2 Die Beschwerdeführenden führen in den Begründungen ihrer Rechtsmittel im Wesentlichen Folgendes aus: 5.2.1 Beiden drohe Zwangsrekrutierung seitens der PKK. Im Falle des Beschwerdeführers käme überdies seine Aushebung durch die syrischen Militärbehörden erschwerend hinzu. Die Vorinstanz habe die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens zu Unrecht verneint und verkenne deshalb, dass der Beschwerdeführer aus Sicht des syrischen Regimes als Dienstverweigerer registriert worden sei und deshalb im Falle einer Rückkehr erheblicher Gefahr ausgesetzt sei. Weitere Nachteile hätten ihm auch gedroht, weil er sich in einer Gruppe für kurdische Folklore aktiv engagiert habe. 5.2.2 Aufgrund der Festnahme des Bruders der Beschwerdeführenden F._______ (N [...]) und dessen Ausreise hätten sie als Familienangehörige mit Reflexverfolgung sowohl seitens des syrischen Regimes als auch der PKK zu rechnen. 5.2.3 Ihre Demonstrationsteilnahmen würden sie erheblicher Gefährdung durch das syrische Regime aussetzen. Insbesondere könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie während dieser Demonstrationen identifiziert worden seien. Diesbezüglich verwiesen die Beschwerdeführenden auf mehrere Youtube-Videos, die Demonstrationen und Zwangsrekrutierungen in ihrem Heimatdorf zeigen sollen, wobei der Beschwerdeführer in einem Video bei einer Demonstration erkennbar sei. 5.2.4 Ihr Heimatdorf sei sowohl von syrischen als auch von kurdischen Sicherheitskräften wiederholt gestürmt und gezielt angegriffen worden, was unter anderem aus dem Angriff auf den Kontrollposten der Dorfbewohner hervorgehe. 5.2.5 Als Angehörige der yezidischen Glaubensgemeinschaft seien sie zudem einer erheblichen Bedrohung durch radikalislamische Gruppierungen ausgesetzt. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten der Beschwerdeführenden unter Beizug und Durchsicht der Asyldossiers ihrer drei Geschwister (N [...], N [...] und N [...]) kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen zu Recht als flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert hat. Die Ausführungen in den Beschwerdeschriften vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügungen verwiesen werden. 6.2 Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 6.3 Beide Beschwerdeführenden machen geltend, dass ihnen im Zeitpunkt ihrer Ausreise eine Zwangsrekrutierung durch die PKK respektive die YPG (Yekîneyên Parastina Gel) gedroht habe und ihnen im Falle einer Rückkehr eine solche weiterhin drohe. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass im Juli 2014 von der PYD (Partiya Yekîtiya Demokrat) in den kurdischen Gebieten Syriens zwar eine Dienstpflicht für alle (männlichen) Bürger zwischen 18 und 30 Jahren eingeführt worden ist, aber selbst Personen, welche sich dieser entziehen wollen, keine asylrelevanten Nachteile zu gewärtigen haben (vgl. zum Ganzen Referenzurteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015). Überdies sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach die Beschwerdeführenden Rekrutierungsbemühungen seitens der PKK respektive der YPG ausgesetzt gewesen wären. Vielmehr gaben sie zu Protokoll, persönlich nicht von entsprechenden Rekrutierungsversuchen betroffen gewesen zu sein (vgl. N [...] act. A23/13 F49 f. sowie N [...] act. A21/14 F112). Lediglich die Schwester der Beschwerdeführenden sei von der PYD zum Militärdienst aufgefordert worden, wobei das Bundesverwaltungsgericht den entsprechenden Vorbringen dieser Schwester im Urteil D-6947/2018 vom 25. Juni 2019 ebenfalls die asylrechtliche Relevanz absprach (vgl. auch N [...] act. A21/14 F111). 6.4 Der Beschwerdeführer macht überdies geltend, im Jahr 2011 für den Militärdienst ausgehoben und ein Jahr später zum Einrücken aufgefordert worden zu sein. Da er dieser Aufforderung keine Folge geleistet habe, fürchte er sich vor einer Festnahme durch die syrischen Behörden. Die Vor-instanz verneint die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens. Wie im Folgenden aufzuzeigen ist, kann die Beurteilung der Glaubhaftigkeit letztlich offenbleiben, da auch dieses Vorbringen die Anforderungen an die Asylrelevanz im Sinn von Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Die Militärdienstpflicht knüpft nicht an eine der in Art. 3 AsylG aufgeführten Eigenschaften, sondern an den Wohnort, das Alter und das Geschlecht, an. Die Wehrdienstverweigerung für sich allein begründet demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht, sondern ist erst zuzuerkennen, wenn sie zu einer Verfolgung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG führt. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Das Bundesverwaltungsgericht qualifiziert eine Wehrdienstverweigerung (auch) im syrischen Kontext nur dann als flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die betreffende Person sich zusätzlich zur Wehrdienstverweigerung auch noch politisch exponiert hatte, als Regimegegner registriert ist und somit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Strafe zu befürchten hätte (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3 und statt vieler die Urteile BVGer E-5262/2018 vom 19. Dezember 2018, E. 6.1; E-3366/2018 vom 4. Juni 2019, E. 6.3.1 oder D-3941/2018 vom 19. August 2019 E. 4.2.4). Von einer derartigen politischen Exponiertheit ist nach heutiger Aktenlage beim Beschwerdeführer nicht auszugehen. Daran vermag auch die auf Beschwerdeebene erstmals vorgetragene Darstellung nichts zu ändern, gemäss welcher der Beschwerdeführer sich aktiv in einer kurdischen Folkloregruppe engagiert und er überdies an Demonstrationen gegen das syrische Regime sowie die PYD teilgenommen habe (vgl. Beschwerde E-4868/2019 S. 5). Ungeachtet der Frage nach der Glaubhaftigkeit erweisen sich diese Vorbringen als unbehelflich. Das Mitwirken in einer kurdischen Folkloregruppe reicht in diesem Zusammenhang offensichtlich nicht zur Annahme, es lägen zusätzliche Gefährdungsfaktoren vor. Gleiches gilt für die Demonstrationsteilnahmen, da keine Hinweise auf eine Identifizierung des Beschwerdeführers vorliegen und er entsprechende politische Aktivitäten im Rahmen der Anhörungen nicht geltend gemacht hat (vgl. N [...] act. A7/12 7.02). Schon angesichts der schlechten Filmqualität ändert auch das eingereichte Youtube-Video, das den Beschwerdeführer bei einer Demonstration zeigen soll, nichts an dieser Einschätzung. 6.5 Zur Frage des Vorliegens einer Reflexverfolgung aufgrund der Aktivitäten des Bruders oder des Onkels ist festzustellen, dass diese auf Beschwerdeebene erstmals vorgebracht wird. Die Beschwerdeführenden vermögen aber weder eine Vorverfolgung noch eine begründete Furcht vor einer Verfolgung im Falle einer Rückkehr darzulegen, da ihren Ausführungen anlässlich der Anhörungen im vorinstanzlichen Verfahren keine Anzeichen zu entnehmen sind, wonach sie im Zusammenhang mit den Aktivitäten ihres Bruders oder ihres Onkels selber gezielt persönliche Nachteile erlitten oder solche zu befürchten gehabt hätten (vgl. N [...] act. A23/13 F49, F71; N [...] act. A7/12 7.02, act. A21/14 F40 und F95). Soweit die Beschwerdeführenden in der Replik ausführen, dass eine zukünftige Reflexverfolgung nicht ausgeschlossen werden könne, reicht dies zur Annahme einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung in Zukunft offensichtlich nicht aus (vgl. Replik E-4871/2019 S. 1). Zudem bleibt festzustellen, dass den Akten, entgegen der entsprechenden Beschwerdebehauptungen, auch keine Hinweise zu entnehmen sind, die auf eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden unter sich oder aufgrund allfälliger Wehrdienstverweigerungen ihrer übrigen Geschwister schliessen lassen würden. 6.6 Die Beschwerdeführerin macht zwar eine zweimalige Demonstrationsteilnahme im (...) 2012 geltend, verneint aber zugleich politische Aktivitäten (vgl. N [...] act. A7/12 7.02 und A21/14 F91). Überdies macht sie keine Nachteile geltend, die sie im Zusammenhang mit den erwähnten Demonstrationsteilnahmen erlitten hätte (vgl. N [...] A21/14 F95). Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene erstmals vor, ebenfalls an Demonstrationen teilgenommen zu haben, wobei weder dieses Vorbringen noch eine angeblich daraus folgende Gefährdung näher ausgeführt werden (vgl. Beschwerde E-4868/2019 S. 5). Wie bereits in Erwägung E. 6.3 dargelegt, sind in den Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf eine Identifizierung der Beschwerdeführenden hinweisen würden, was im Übrigen auch nicht durch das eingereichte Videomaterial widerlegt wird. Ebenso unzureichend sind die Ausführungen in den Repliken (jeweils S. 2), wonach eine Identifizierung nicht ausgeschlossen werden könne. 6.7 In ihrer Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin zudem eine Gefährdung infolge ihrer Zugehörigkeit zur yezidischen Glaubensgemeinschaft geltend. Es wird vorgebracht, dass sich die Situation der yezidischen Bevölkerung in der Region Afrin seit der Einnahme durch die Türkei erheblich verschlechtert habe, da sich unter den Verbündeten der türkischen Armee auch bewaffnete radikalislamische Gruppierungen und Kämpfer befänden (vgl. Beschwerde E-4871/2019 S. 6). Angehörige der yezidischen Glaubensgemeinschaft würden von diesen Gruppierungen gezielt verfolgt werden. 6.7.1 Soweit geltend gemacht wird, die yezidische Glaubensgemeinschaft sei kollektiv verfolgt, ist zunächst auf die sehr restriktiven Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Gemäss schweizerischer Asylpraxis reicht die blosse Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, in der Regel nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der erlittenen ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht vor solchen gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Kollektivverfolgung ist anzunehmen, wenn die gezielten und ernsthaften Nachteile zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektive Furcht hat (vgl. BVGE 2011/16 E. 5.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil D-3302/2014 vom 8. September 2015 festgehalten, dass ein aus Aleppo stammender syrischer Staatsangehöriger mit yezidischer Religionszugehörigkeit im Falle seiner Rückkehr nach Syrien aufgrund der unmittelbaren Nähe zum Einflussbereich des sogenannten Islamischen Staates (IS) und sonstiger radikalislamistischer Organisationen Gefahr läuft, ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Des Weiteren habe er gegenüber dieser Gefährdung in Syrien keinen adäquaten staatlichen oder quasi-staatlichen Schutz zu erwarten. Mit dem in Fünferbesetzung ergangenen Urteil D-5771/2014 vom 17. Februar 2017 (E. 6.3 m.w.H.) wich das Bundesverwaltungsgericht jedoch von dieser Einschätzung ab. Auch dieses Urteil bezog sich auf die Stadt Aleppo und hielt in Bezug auf diesen Beschwerdeführer fest, dass keine objektiv begründete Furcht zu bejahen sei, in Syrien - ausserhalb der nach wie vor unter der Kontrolle des IS stehenden Gebiete im Südosten des Landes - ernsthaften Nachteilen beziehungsweise Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es begründet dies damit, dass die islamistischen Gruppierungen nicht primär die Verfolgung "Ungläubiger", sondern den Kampf gegen das Regime von Baschar al-Assad im Auge hatten. Es wurden keine (gezielten) Verfolgungsmassnahmen gegen Angehörige der yezidischen Glaubensgemeinschaft gemeldet. Mitte Dezember 2016 befand sich überdies die ganze Stadt Aleppo wieder unter Kontrolle der syrischen Regierung (vgl. a.a.O. E. 6.3.5 m.w.H.). Mit Urteil E-4518/2015 vom 18. April 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht diese Feststellung, wobei es überdies ausdrücklich auf das Urteil D-3302/2014 Bezug nahm und festhielt, dass diese Rechtsprechung zum heutigen Zeitpunkt nicht bestätigt werden könne; denn seither seien die Territorien, die vom IS und anderen islamistischen Organisationen kontrolliert werden, massiv zurückgegangen und auf wenige Gebiete an der Grenze zu Irak beschränkt (vgl. E-4518/2015 E. 7.3.2 m.w.H). Das Bundesverwaltungsgericht geht folglich nicht von einer Kollektivverfolgung der Yeziden in Syrien aus. 6.7.2 Angesichts dieser bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden, selbst wenn sie als Yeziden bekannt gewesen sein sollten, deswegen keiner asylrelevanten Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren und sie einer solchen auch im Falle einer Rückkehr nicht ausgesetzt sind. Es ist zudem festzuhalten, dass sie im Verlauf des vorinstanzlichen Asylverfahrens keine entsprechenden Nachteile aufgrund ihrer Glaubensrichtung geltend machten, respektive solche gezielten Nachteile auf Nachfrage hin explizit verneinten (vgl. N [...] A21/14 F97 und N [...] A23/13 F6 ff.). 6.8 Von den durch die Bürgerkriegssituation hervorgerufenen Nachteilen, namentlich von der schlechten Sicherheitslage und den auch in anderer Hinsicht teilweise prekären Lebensbedingungen ist der Grossteil der syrischen Bevölkerung betroffen. Solchen Nachteilen ist die asylrechtliche Gezieltheit abzusprechen (vgl. hierzu statt vieler Walter Stöckli, Asyl, in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.16 m.w.H.), teilweise auch die flüchtlingsrechtliche Motivation oder die Intensität der Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG. 6.9 Für beide in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Beschwerdeführenden ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass sie in der Vergangenheit keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile erlitten und solche auch bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft zu gewärtigen hätten. Die Vor-instanz hat demnach zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgewiesen.

7. Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solche. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8. Nachdem das SEM in seinen Verfügungen vom 20. August 2019 angesichts der Lage in Syrien die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen. Die Beschwerden sind abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit separaten Instruktionsverfügungen vom 11. Oktober 2019 ihre Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurden und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerdeverfahren E-4868/2019 und E-4871/2019 werden ver-einigt.

2. Die Beschwerden werden abgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: