Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und yezidischer Religionszugehörigkeit mit letztem heimatlichem Wohnsitz in Aleppo. Der Beschwerdeführer (Ehemann) hielt sich gemäss eigenen Angaben von 1998 bis August 2011 zu Arbeitszwecken in Griechenland auf, wo er über einen regulären Aufenthaltstitel verfügte. Im August 2011 kehrte er nach Syrien zurück, verliess jedoch seinen Heimatstaat anfangs November 2011 wieder in Richtung Türkei. Am 4. Dezember 2011 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten ein Asylgesuch. Die Beschwerdeführerin (Ehefrau) verliess Syrien gemäss ihren Angaben am 20. Juni 2012 in Richtung Türkei. Am 10. September 2012 reiste sie unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte am 12. September 2012 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch. Die Beschwerdeführenden wurden durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) am 14. Dezember 2011 (Beschwerdeführer) beziehungsweise am 21. September 2012 (Beschwerdeführerin) summarisch und am 13. Februar 2014 jeweils eingehend zu den Gründen ihrer Asylgesuche befragt. Zwischenzeitlich wurden sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Solothurn zugewiesen. B. B.a Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Rahmen der durchgeführten Befragungen im Wesentlichen folgendermassen: Im Zeitraum seines Aufenthalts in Griechenland habe er gelegentlich an Demonstrationen gegen die syrische Regierung teilgenommen. Aus diesem Grund sei er in Syrien gesucht worden, und die syrische Botschaft in Griechenland habe ihm im Jahr 2005 die Ausstellung eines neuen Reisepasses verweigert. Im August 2011 sei er nach Syrien zurückgereist, weil er seine dort lebende Ehefrau habe ins Ausland bringen wollen. Bei der Einreise sei ihm von der Grenzbehörde gesagt worden, dass er politisch gesucht sei. Er habe den Beamten aber Geld gegeben, und diese hätten ihn weiterreisen lassen, wobei sie ihm gesagt hätten, er habe sich nach seiner Ankunft in Aleppo bei den Behörden zu melden. Aus Angst, verhaftet zu werden, habe er dies aber nicht getan. Während seines Aufenthalts in Syrien sei er in Schwierigkeiten geraten. Zwar habe er sich von den damals in Syrien stattfindenden Demonstrationen ferngehalten. Die syrischen Behörden hätten sich aber trotzdem nach ihm erkundigt. Die Kurden seien in Syrien einem ständigen Druck ausgesetzt, und während seines Aufenthalts seien viele Menschen entführt und getötet worden. Er habe deshalb befürchtet, dass auch er selbst verhaftet werden könnte, und sei daher wieder aus Syrien ausgereist. Anlässlich seiner Anhörungen gab der Beschwerdeführer als Beweismittel verschiedene amtliche syrische Dokumente sowie drei Photographien zu den Akten. B.b Die Beschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Befragungen zu Protokoll, sie habe Syrien wegen des Bürgerkriegs verlassen. Die Situation sei gefährlich gewesen; so habe es in der Nähe ihres Wohnorts einen militärischen Stützpunkt gegeben, von dem Raketen auf andere Orte abgefeuert worden seien. Persönlich habe sie aber keine konkreten Probleme gehabt. Im Jahr 2011 habe sie einen ersten Ausreiseversuch unternommen, sei aber durch die türkischen Behörden aufgegriffen und nach Syrien zurückgewiesen worden, wo sie am Grenzübergang während kurzer Zeit festgehalten worden sei. Im September oder Oktober 2013 sei ihr Heimatdorf, Qastal Jindo (andere Schreibweisen: Qestel Cindo, Kastal Jendo) in der Provinz Aleppo, durch radikale Islamisten angegriffen worden. Ihren Verwandten sei durch die Islamisten mit dem Tod gedroht worden, sollten sie nicht zum Islam konvertieren. Die Verwandten seien deswegen aus Qastal Jindo in die Stadt Afrin (arabisch) beziehungsweise Efrîn (kurdisch) in der Provinz Aleppo geflüchtet. C. Am 30. Juli 2013 wurde das Kind C._______ geboren. D. Mit Verfügung vom 12. Mai 2014 (eröffnet am 15. Mai 2014) lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht asylrelevant. E. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das BFM vom 3. Juni 2014 ersuchten die Beschwerdeführenden um Einsicht in ihre Asylverfahrensakten. Diesem Antrag entsprach das Bundesamt mit Schreiben vom 6. Juni 2014. F. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 16. Juni 2014 fochten die Beschwerdeführenden die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie die Aufhebung der genannten Verfügung, soweit die Ablehnung des Asylgesuchs betreffend, und die Zurückweisung der Sache zu weiterer Abklärung des Sachverhalts und erneuter Entscheidung durch die Vorinstanz. Eventualiter beantragten sie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers bei gleichzeitiger Gewährung des Asyls beziehungsweise die Einbeziehung der Beschwerdeführerin und des gemeinsamen Kindes in die Flüchtlingseigenschaft des Erstgenannten. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) in der Person ihres Rechtsvertreters. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2014 hiess der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung des bisherigen Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung mit Frist bis zum 7. Juli 2014 gut. H. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 26. Juni 2014 reichten die Beschwerdeführenden die verlangte Fürsorgebestätigung nach. I. Mit Vernehmlassung vom 4. Juli 2014 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2014 wurde den Beschwerdeführenden in Bezug auf die Vernehmlassung des Bundesamts das Replikrecht erteilt. K. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 24. Juli 2014 äusserten sich die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des BFM und reichten eine Honorabrechnung ein. L. Am 4. August 2014 wurden die beiden Kinder D._______ und E._______ geboren. Mit Schreiben vom 4. November 2014 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, dass die vorläufige Aufnahme auch für die beiden genannten Kinder gelte.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf AsylG durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
E. 3 Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Ras-se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. etwa Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/ Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.17; zur Relevanz des Zeitpunkts des Entscheides für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft ferner Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 6 E. 5, 1995 Nr. 2 E. 3a S. 17).
E. 4.3 Dieser Gesichtspunkt ist im vorliegenden Fall insofern von Bedeutung, als sich im Heimatstaat der Beschwerdeführenden, Syrien, die politische und menschenrechtliche Lage seit deren Ausreise anfangs November 2011 (Beschwerdeführer) beziehungsweise am 20. Juni 2012 (Beschwerdeführerin) in erheblicher Weise verändert hat. Syrien befindet sich zum heutigen Zeitpunkt in einem Kriegszustand, der das gesamte Land umfasst. Die entsprechende Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrechtlicher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3, jeweils mit weiteren Nachweisen).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seiner Befragungen im Wesentlichen geltend, er werde in Syrien gesucht, weil er und zwar vor seiner vorübergehenden Rückkehr in den Heimatstaat im Jahr 2011 während seines Aufenthalts in Griechenland gelegentlich an Demonstrationen gegen die syrische Regierung teilgenommen habe. Eine genaue Zeitangabe, wann er an diesen Demonstrationen teilgenommen haben will, ist den Akten nicht zu entnehmen. Jedoch gab der Beschwerdeführer an, die syrische Botschaft in Griechenland habe ihm im Jahr 2005 deswegen die Ausstellung eines neuen Reisepasses verweigert, und es ist somit davon auszugehen, dass die fraglichen Demonstrationen auf die Zeit davor zurückgehen. Weiter gab der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz zu Protokoll, die Verweigerung des Reisepasses im Jahr 2005 sei nur vorübergehend gewesen. Durch einen Kontakt zum syrischen Geheimdienst sei es ihm nämlich gelungen, seinen Nachnamen auf jenen seiner Ehefrau umzuändern, und in der Folge habe er im Jahr 2005 doch noch einen Reisepass erhalten. Dieser Pass sei ausserdem nach einem Diebstahl im Jahr 2009 durch die syrische Botschaft in Athen erneuert worden. Als Beweismittel, welche die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Griechenland belegen sollen, übergab der Beschwerdeführer dem BFM zum einen drei Photographien, die ihn vor einem Konzertplakat des türkisch-kurdischen Sängers ivan Perwer, vor einer Konzertbühne (möglicherweise während eines Auftritts von ivan Perwer) sowie vor einer kurdischen Flagge zeigen. Weiter gab er zwei amtliche syrische Dokumente zu den Akten, bei welchen es sich um aus dem Jahr 2005 datierende Erklärungen der syrischen Botschaft in Athen handeln soll, wonach ihm kein Reisepass ausgestellt worden sei.
E. 5.1.1 Auf der Grundlage dieser Vorbringen und Beweismittel kann nicht ohne weiteres von einem asylrelevanten Verfolgungsinteresse des syrischen Staats gegenüber dem Beschwerdeführer ausgegangen werden. Festzustellen ist nämlich zunächst, dass keine spezifische Vorbringen oder diesbezügliche Beweismittel vorliegen, die überhaupt eine zuverlässige Einschätzung der angeblichen politischen Betätigung des Beschwerdeführers zur Zeit dessen Aufenthalts in Griechenland erlauben würden. Dabei vermochte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörungen durch die Vorinstanz auch auf mehrmaliges Nachfragen hin keinerlei Aussagen zu einem konkreten politischen Engagement zu machen, sei es in Syrien oder in Griechenland (vgl. Protokoll der Erstbefragung, S. 9). Weiter erweist sich, dass der Beschwerdeführer trotz der angeblichen Suche der syrischen Sicherheitskräfte nach seiner Person im August 2011 unbehelligt nach Syrien einreisen konnte. Zwar will er die Grenzbeamten bestochen haben, und er sei von diesen aufgefordert worden, sich in Aleppo beim Sicherheitsdienst zu melden. Indessen hatte er danach während seines dreimonatigen Aufenthalts in Syrien keinerlei weiteren Kontakt mehr mit den syrischen Sicherheitskräften, obwohl er sich gemäss eigenen Angaben im Haus seiner Ehefrau und bei weiteren Familienangehörigen aufhielt. Somit wäre es für die syrischen Sicherheitskräfte ein Leichtes gewesen, den Beschwerdeführer zu finden und festzunehmen, wenn dieser wirklich gesucht worden wäre. In diesem Zusammenhang ist ausserdem zu erwähnen, dass sich der Beschwerdeführer während dieses Aufenthalts in Syrien in keiner Weise politisch betätigte, obwohl in Aleppo laufend Demonstrationen gegen das syrische Regime stattfanden. Auch dies spricht gegen ein staatliches Verfolgungsinteresse. Weiter ist festzustellen, dass auch den im vorinstanzlichen Verfahren als Beweismittel abgegebenen Erklärungen der syrischen Botschaft in Griechenland offensichtlich keine Relevanz zukommt, nachdem der Beschwerdeführer nach der blossen Annahme des Familiennamens seiner Frau in der Folge zweimal, in den Jahren 2005 und 2009, gleichwohl in den Besitz eines syrischen Reisepasses gelangte. Vielmehr ist auch dieser Umstand als deutliches Indiz dafür zu werten, dass der syrische Staat zum damaligen Zeitpunkt keinerlei ernsthaftes Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer hatte.
E. 5.1.2 Mit der Beschwerdeschrift und der Replik vom 24. Juli 2014 wird ferner geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Anhörungen im vorinstanzlichen Verfahren nicht über sein gesamtes politisches Engagement Auskunft gegeben. Tatsächlich sei er bis zu seiner Ausreise aus Syrien nach Griechenland im Jahr 1998 für die kurdische Yekîtî-Partei tätig gewesen, wobei er ein aktiver Gegner der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) gewesen sei. Im März 1998 sei er deswegen in Griechenland durch die PKK entführt und während eines Tages festgehalten worden, wobei man ihn mit dem Tod bedroht habe. Auch heute noch fürchte er deswegen Repressalien der PKK. Jedoch wird weder mit der Beschwerdeschrift noch mit der Replik in nachvollziehbarer Weise erläutert, weshalb die behauptete Bedrohung seitens der PKK auch heute noch anhalten soll. Die bloss gelegentliche Beteiligung an Treffen der Yekîtî-Partei in Griechenland wie mit der Replik erwähnt vermag hierfür keine ausreichende Erklärung zu bilden. Weiter wäre die Frage zu stellen, ob einer allfälligen Bedrohung durch die genannte Organisation überhaupt eine flüchtlingsrechtliche Bedeutung zukommen kann.
E. 5.1.3 Nach dem bisher Gesagten bestehen erhebliche Zweifel an der asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. Jedoch erübrigt es sich, die aufgeworfenen Fragen abschliessend zu beantworten, da sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin für die Beurteilung der Asylgesuche aufgrund der nachfolgenden Erwägungen ohnehin als bedeutsamer erweisen.
E. 5.2.1 Die Beschwerdeführerin machte selbst keine Schwierigkeiten mit den staatlichen syrischen Behörden geltend, sondern gab als hauptsächlichen Grund für ihre Ausreise aus Syrien die dortige Bürgerkriegssituation an. Diesem Umstand kommt unter dem spezifischen Aspekt der Asylrelevanz keine Bedeutung zu. Allerdings brachte die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung vom 13. Februar 2014 ausserdem vor, im September oder Oktober 2013 sei ihr Heimatdorf Qastal Jindo in der Provinz Aleppo durch radikale Islamisten angegriffen worden, wobei ihren Verwandten mit der Tötung gedroht worden sei, sollten sie nicht zum Islam konvertieren. Diese Verwandten seien in der Folge aus Qastal Jindo in die Stadt Afrin geflüchtet. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer anfangs November 2011 und die Beschwerdeführerin am 20. Juni 2012 aus Syrien ausreisten, stellt sich die Frage, ob aufgrund der Vorgänge in ihrem Heimatdorf Qastal Jindo objektive Nachfluchtgründe bestehen. Solche sind dann gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchenden Personen keinen Einfluss nehmen konnten, nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat zur drohenden Verfolgung führen.
E. 5.2.2 In der angefochtenen Verfügung wurde zwar die yezidische Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführenden erwähnt, nicht aber die von der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung vom 13. Februar 2014 dargelegten Ereignisse in Qastal Jindo. Entsprechend wurde in der angefochtenen Verfügung auch nicht darauf eingegangen, ob und inwiefern sich dieses Vorbringen auf die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden auswirkt. Auch im Rahmen der Beschwerdeschrift und der Replik wird zur Begründung der gestellten Anträge nicht auf das genannte Vorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen.
E. 5.2.3 Allerdings bindet die Begründung der Begehren die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Motivsubstitution vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 1.54; Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/ St. Gallen 2008, Art. 62, N 15; Thomas Häberli, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 62, N 37 ff.; BVGE 2009/61 E. 6.1, 2007/41 E. 2).
E. 5.2.4 Zu den erheblichen Veränderungen der politischen und menschenrechtlichen Lage in Syrien (vgl. E. 4.3) gehört unter anderem, dass seit dem ersten Halbjahr 2014 grosse Teile Nord- und Ostsyriens unter die Kontrolle einer transnational operierenden, ursprünglich aus dem Irak stammenden extremistisch-islamistischen Organisation unter der Bezeichnung "Islamischer Staat" (zuvor "Islamischer Staat im Irak und in der Levante" [ISIL] beziehungsweise "Islamischer Staat im Irak und Syrien" [ISIS]) gefallen sind (vgl. die monatlichen Berichte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen an den Sicherheitsrat, a.a.O.; Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, Resolution 2170 vom 15. August 2014; ausserdem etwa Institute for the Study of War (ISW), Middle East Security Report 22: ISIS Governance in Syria, Juli 2014; dies., ISIS Works to Merge its Northern Front across Iraq and Syria, August 2014). Die Kampfverbände des sogenannten "Islamischen Staats" gehen dabei nicht nur gegen die staatlichen syrischen Truppen vor, sondern stellen auch eine militärische Bedrohung für die mehrheitlich kurdisch kontrollierten Gebiete Nordsyriens dar. Notorisch ist ausserdem das äusserst brutale Vorgehen des "Islamischen Staats" und weiterer radikal-islamistischer Terrororganisationen gegen Angehörige der Volksgruppe der Yeziden in deren Siedlungsgebieten im Nordirak und in Nordsyrien. So wurde im Nordirak (Region Sinjar) im August 2014 eine genozidale Situation der dortigen Yeziden während des Vormarschs des "Islamischen Staats" mutmasslich nur knapp verhindert, als mehrere hundert Yeziden getötet, mehrere tausend entführt und rund 200'000 Personen zur Flucht gezwungen wurden (vgl. etwa Amnesty International [AI], Ethnic Cleansing on a Historic Scale: Islamic State's Systematic Targeting of Minorities in Northern Iraq, 2. September 2014 [AI-Index: MDE 14/011/2014]; Minority Rights Group International, From Crisis to Catastrophe: The Situation of Minorities in Iraq, 14. Oktober 2014, S. 9 ff.). Yezidische Frauen und Kinder die mehrheitlich im Nordirak verschleppt worden waren wurden in grosser Zahl im syrischen Herrschaftsgebiet des "Islamischen Staats" zwangsverheiratet oder versklavt (U. S. Department of State/Bureau of Democracy, Human Rights and Labor, 2014 Country Reports on Human Rights Practices: Syria, 25. Juni 2015). Weiter verübten der "Islamische Staat" sowie die mit dem Terrornetzwerk al-Qaida kooperierende Jabhat al-Nusra (al-Nusra-Front) seit dem Jahr 2013 auch in ihrem Einflussbereich in Syrien verschiedentlich gewaltsame Attacken auf Angehörige der yezidischen Volksgruppe (vgl. Human Rights Watch, Syria: ISIS Summarily Killed Civilians, 14. Juni 2014; United Nations Human Rights Council, Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic: Rule of Terror Living under ISIS in Syria, 19. November 2014, Ziff. 37; Thomas Schmidinger, Krieg und Revolution in Syrisch-Kurdistan. Analysen und Stimmen aus Rojava, Wien 2014, S. 30). Dabei wurden einige yezidische Dörfer zu Opfern gezielter Angriffe und Massaker. Mithin sind Angehörige der yezidischen Volksgruppe auch in ihren Siedlungsgebieten in Syrien seitens des sogenannten "Islamischen Staats" und anderer radikal-islamistischer Terrororganisationen aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit unmittelbar an Leib und Leben bedroht.
E. 5.2.5 Durch die Vorinstanz wird nicht bezweifelt, dass die Beschwerdeführenden sowohl der kurdischen Ethnie als auch der yezidischen Religion angehören, und es besteht auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Anlass, diese Angaben in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführenden hatten ihren letzten regulären Wohnsitz in Syrien in der Stadt Aleppo, stammen aber ursprünglich aus der Region um die Stadt Afrin. Gemäss ihren Angaben verlegte die Beschwerdeführerin nach dem Ausbruch des syrischen Bürgerkriegs ihren Wohnsitz auch wieder nach Qastal Jindo. Bei Qastal Jindo handelt es sich um eines der traditionell yezidisch besiedelten Dörfer in der Region Afrin (Sebastian Maisel, Syria's Yezidis in the K rd D gh and the Jaz ra: Building Identities in a Heterodox Community, in: The Muslim World 103 [2013], S. 24 [25 f.]; ders., Sectarian-Based Violence: The Case of the Yezidis in Iraq and Syria, 23. Juli 2014, vgl. <http://www.mei.edu/content/map/sectarian-based-violence-case-yezidis-iraq-and-syria>, abgerufen am 11. August 2015). Sowohl die Städte Aleppo und Afrin als auch das Dorf Qastal Jindo liegen in unmittelbarer Nähe zum Einflussbereich des sogenannten "Islamischen Staats" und sonstiger radikal-islamistischer Terrororganisationen, wobei die territoriale Kontrolle über diese Gebiete im syrischen Bürgerkrieg ständig umkämpft und entsprechend wechselhaft ist. Als Angehörige der yezidischen Volksgruppe wären die Beschwerdeführenden daher im Falle einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion zum heutigen Zeitpunkt einer offensichtlichen Bedrohung ausgesetzt.
E. 5.2.6 Eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG kann auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen (vgl. BVGE 2013/5 E. 5.4.3, 2011/51 E. 8.5.1; beide im Anschluss an Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18). Es erübrigt sich somit unter anderem die Beantwortung der Frage, ob es sich beim sogenannten "Islamischen Staat" um ein staatliches oder quasi-staatliches Gebilde im rechtlichen Sinn handeln könnte. Zu prüfen ist jedoch die Frage, ob die Beschwerdeführenden vor der Verfolgung durch den "Islamischen Staat" oder andere Terrororganisationen einen adäquaten staatlichen oder allenfalls quasi-staatlichen Schutz erwarten können.
E. 5.2.7 Bezüglich dieses Schutzes käme grundsätzlich in erster Linie der syrische Heimatstaat der Beschwerdeführenden in Frage. Indessen befinden sich die Truppen des staatlichen syrischen Regimes in der Herkunftsregion der Beschwerdeführenden, der Provinz Aleppo, unter erheblichem Druck sowohl des "Islamischen Staats" wie auch weiterer Bürgerkriegsparteien verschiedener Ausrichtung, was zum Rückzug oder zur Vertreibung der regulären syrischen Armee aus weiten Teilen Nord- und Ostsyriens geführt hat. Entsprechend kann von einer bestehenden Schutz-Infrastruktur der syrischen Sicherheitskräfte in dieser Region zum heutigen Zeitpunkt nicht ausgegangen werden. Offen kann unter diesem Gesichtspunkt im Übrigen bleiben, ob überhaupt ein Schutzwille des syrischen Regimes gegenüber der yezidischen Volksgruppe bestünde.
E. 5.2.8 Neben der territorialen Inanspruchnahme durch den sogenannten "Islamischen Staat" werden andere bedeutende Teile Nordsyriens, so auch die Stadt Afrin in der Provinz Aleppo, in welche sich die Familienangehörigen der Beschwerdeführenden zu flüchten vermochten, zum heutigen Zeitpunkt weitgehend von der syrisch-kurdischen Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) und deren bewaffneten Organisation YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) kontrolliert. Angesichts dessen stellt sich ausserdem die Frage, ob zugunsten der yezidischen Volksgruppe ein adäquater Schutz vor Verfolgung möglicherweise aufgrund einer quasi-staatlichen Schutz-Infrastruktur durch die kurdischen Sicherheitskräfte in den kurdischen Siedlungsgebieten Nordsyriens geleistet werden könnte. Allerdings ist auch in dieser Region die Sicherheitslage nicht als stabil zu bezeichnen. So bilden, wie bereits erwähnt (E. 5.2.4), die Kampfverbände des "Islamischen Staats" für die mehrheitlich kurdisch kontrollierten Gebiete Nordsyriens eine stetige militärische Bedrohung. Zwischen September 2014 und Januar 2015 unternahm der "Islamische Staat" einen Angriff gegen die von der PYD und den YPG beherrschte Stadt Ayn al-Arab (arabisch) beziehungsweise Kobanê (kurdisch) in der Provinz Aleppo, was die Flucht von mehr als 190'000 Personen in die Türkei auslöste. Zuletzt, im Juni 2015, haben massive Kämpfe zwischen den YPG und dem "Islamischen Staat" um die an der türkischen Grenze gelegene Stadt Tell Abyad (arabisch) beziehungsweise Girê Spî (kurdisch) in der Provinz al-Raqqah zur Flucht weiterer Tausender Personen in die Türkei geführt. Zu den mittelbaren Folgen der nach wie vor andauernden kriegerischen Auseinandersetzung zwischen kurdischen Einheiten und extremistischen Islamisten gehört die Drohung der türkischen Regierung, zum Zweck der Einrichtung einer militärischen Pufferzone in Nordsyrien einzumarschieren (vgl. International Crisis Group, Turkey and the PKK: Saving the Peace Process, Crisis Group Europe Report N°234, November 2014, insb. S. 34 ff.; The Washington Institute, Turkey Calls for Safe Havens and No-Fly Zones in Syria: Five Things You Need to Know, Oktober 2014). Ende Juli 2015 hat schliesslich die türkische Armee damit begonnen, einerseits Stellungen des "Islamischen Staats" in Syrien, andererseits Einheiten der mit den YPG verbündeten PKK im Nordirak zu bombardieren (vgl. Institute for the Study of War, Turkey Expands Campaign against ISIS and the PKK, 25. Juli 2015). Angesichts der erwähnten Faktoren ist die Lage in und um die kurdisch kontrollierten Teilgebiete ("Kantone") Nordsyriens offensichtlich als ausgesprochen volatil zu bezeichnen, und die weitere Entwicklung der Sicherheitslage muss auch für diese Teile Syriens als ungewiss eingestuft werden (vgl. auch BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 sowie das Urteil D-5779/2013 E. 5.9.3). Vom Bestehen einer stabilen Schutz-Infrastruktur und der Möglichkeit eines adäquaten Schutzes vor Verfolgungsmassnahmen seitens des "Islamischen Staats" kann somit auch mit Blick auf die unter der Kontrolle der PYD und der YPG stehenden kurdischen Siedlungsgebiete Nordsyriens nicht ausgegangen werden.
E. 5.2.9 Weiter ist angesichts des Umstands, dass sich der Kriegszustand auf sämtliche Regionen Syriens erstreckt, auch nicht vom Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative in einer anderen Region des Landes auszugehen.
E. 5.2.10 Somit erweist sich, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer yezidischen Religionszugehörigkeit im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien einer erheblichen Gefahr ausgesetzt wären, seitens des sogenannten "Islamischen Staats" oder anderer radikal-islamistischer Terrororganisationen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Des Weiteren haben sie gegenüber dieser Gefährdung in Syrien keinen adäquaten staatlichen oder quasi-staatlichen Schutz zu erwarten.
E. 6 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllen. Folglich ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung - soweit die Ablehnung der Asylgesuche und die Anordnung der Wegweisung betreffend - beantragt wird. Das SEM ist ausserdem anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge zu anerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
E. 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und die angesichts des Aufwandes als angemessen erscheinende Kostennote des Rechtsvertreters vom 24. Juli 2014 ist die Parteientschädigung auf Fr. 2'969.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Ziffern 1-3 der Verfügung des BFM vom 12. Mai 2014 werden aufgehoben.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'969.- zugesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3302/2014 Urteil vom 8. September 2015 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren [...], und B._______, geboren [...], sowie deren Kinder C._______, geboren [...], D._______, geboren [...], und E._______, geboren [...], Syrien, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M., Advokatur Kanonengasse, [...], Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl; Verfügung des BFM vom 12. Mai 2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und yezidischer Religionszugehörigkeit mit letztem heimatlichem Wohnsitz in Aleppo. Der Beschwerdeführer (Ehemann) hielt sich gemäss eigenen Angaben von 1998 bis August 2011 zu Arbeitszwecken in Griechenland auf, wo er über einen regulären Aufenthaltstitel verfügte. Im August 2011 kehrte er nach Syrien zurück, verliess jedoch seinen Heimatstaat anfangs November 2011 wieder in Richtung Türkei. Am 4. Dezember 2011 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten ein Asylgesuch. Die Beschwerdeführerin (Ehefrau) verliess Syrien gemäss ihren Angaben am 20. Juni 2012 in Richtung Türkei. Am 10. September 2012 reiste sie unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte am 12. September 2012 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch. Die Beschwerdeführenden wurden durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) am 14. Dezember 2011 (Beschwerdeführer) beziehungsweise am 21. September 2012 (Beschwerdeführerin) summarisch und am 13. Februar 2014 jeweils eingehend zu den Gründen ihrer Asylgesuche befragt. Zwischenzeitlich wurden sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Solothurn zugewiesen. B. B.a Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Rahmen der durchgeführten Befragungen im Wesentlichen folgendermassen: Im Zeitraum seines Aufenthalts in Griechenland habe er gelegentlich an Demonstrationen gegen die syrische Regierung teilgenommen. Aus diesem Grund sei er in Syrien gesucht worden, und die syrische Botschaft in Griechenland habe ihm im Jahr 2005 die Ausstellung eines neuen Reisepasses verweigert. Im August 2011 sei er nach Syrien zurückgereist, weil er seine dort lebende Ehefrau habe ins Ausland bringen wollen. Bei der Einreise sei ihm von der Grenzbehörde gesagt worden, dass er politisch gesucht sei. Er habe den Beamten aber Geld gegeben, und diese hätten ihn weiterreisen lassen, wobei sie ihm gesagt hätten, er habe sich nach seiner Ankunft in Aleppo bei den Behörden zu melden. Aus Angst, verhaftet zu werden, habe er dies aber nicht getan. Während seines Aufenthalts in Syrien sei er in Schwierigkeiten geraten. Zwar habe er sich von den damals in Syrien stattfindenden Demonstrationen ferngehalten. Die syrischen Behörden hätten sich aber trotzdem nach ihm erkundigt. Die Kurden seien in Syrien einem ständigen Druck ausgesetzt, und während seines Aufenthalts seien viele Menschen entführt und getötet worden. Er habe deshalb befürchtet, dass auch er selbst verhaftet werden könnte, und sei daher wieder aus Syrien ausgereist. Anlässlich seiner Anhörungen gab der Beschwerdeführer als Beweismittel verschiedene amtliche syrische Dokumente sowie drei Photographien zu den Akten. B.b Die Beschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Befragungen zu Protokoll, sie habe Syrien wegen des Bürgerkriegs verlassen. Die Situation sei gefährlich gewesen; so habe es in der Nähe ihres Wohnorts einen militärischen Stützpunkt gegeben, von dem Raketen auf andere Orte abgefeuert worden seien. Persönlich habe sie aber keine konkreten Probleme gehabt. Im Jahr 2011 habe sie einen ersten Ausreiseversuch unternommen, sei aber durch die türkischen Behörden aufgegriffen und nach Syrien zurückgewiesen worden, wo sie am Grenzübergang während kurzer Zeit festgehalten worden sei. Im September oder Oktober 2013 sei ihr Heimatdorf, Qastal Jindo (andere Schreibweisen: Qestel Cindo, Kastal Jendo) in der Provinz Aleppo, durch radikale Islamisten angegriffen worden. Ihren Verwandten sei durch die Islamisten mit dem Tod gedroht worden, sollten sie nicht zum Islam konvertieren. Die Verwandten seien deswegen aus Qastal Jindo in die Stadt Afrin (arabisch) beziehungsweise Efrîn (kurdisch) in der Provinz Aleppo geflüchtet. C. Am 30. Juli 2013 wurde das Kind C._______ geboren. D. Mit Verfügung vom 12. Mai 2014 (eröffnet am 15. Mai 2014) lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht asylrelevant. E. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das BFM vom 3. Juni 2014 ersuchten die Beschwerdeführenden um Einsicht in ihre Asylverfahrensakten. Diesem Antrag entsprach das Bundesamt mit Schreiben vom 6. Juni 2014. F. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 16. Juni 2014 fochten die Beschwerdeführenden die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie die Aufhebung der genannten Verfügung, soweit die Ablehnung des Asylgesuchs betreffend, und die Zurückweisung der Sache zu weiterer Abklärung des Sachverhalts und erneuter Entscheidung durch die Vorinstanz. Eventualiter beantragten sie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers bei gleichzeitiger Gewährung des Asyls beziehungsweise die Einbeziehung der Beschwerdeführerin und des gemeinsamen Kindes in die Flüchtlingseigenschaft des Erstgenannten. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) in der Person ihres Rechtsvertreters. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2014 hiess der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung des bisherigen Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung mit Frist bis zum 7. Juli 2014 gut. H. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 26. Juni 2014 reichten die Beschwerdeführenden die verlangte Fürsorgebestätigung nach. I. Mit Vernehmlassung vom 4. Juli 2014 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2014 wurde den Beschwerdeführenden in Bezug auf die Vernehmlassung des Bundesamts das Replikrecht erteilt. K. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 24. Juli 2014 äusserten sich die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des BFM und reichten eine Honorabrechnung ein. L. Am 4. August 2014 wurden die beiden Kinder D._______ und E._______ geboren. Mit Schreiben vom 4. November 2014 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, dass die vorläufige Aufnahme auch für die beiden genannten Kinder gelte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf AsylG durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3. Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Ras-se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. etwa Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/ Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.17; zur Relevanz des Zeitpunkts des Entscheides für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft ferner Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 6 E. 5, 1995 Nr. 2 E. 3a S. 17). 4.3 Dieser Gesichtspunkt ist im vorliegenden Fall insofern von Bedeutung, als sich im Heimatstaat der Beschwerdeführenden, Syrien, die politische und menschenrechtliche Lage seit deren Ausreise anfangs November 2011 (Beschwerdeführer) beziehungsweise am 20. Juni 2012 (Beschwerdeführerin) in erheblicher Weise verändert hat. Syrien befindet sich zum heutigen Zeitpunkt in einem Kriegszustand, der das gesamte Land umfasst. Die entsprechende Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrechtlicher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3, jeweils mit weiteren Nachweisen). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seiner Befragungen im Wesentlichen geltend, er werde in Syrien gesucht, weil er und zwar vor seiner vorübergehenden Rückkehr in den Heimatstaat im Jahr 2011 während seines Aufenthalts in Griechenland gelegentlich an Demonstrationen gegen die syrische Regierung teilgenommen habe. Eine genaue Zeitangabe, wann er an diesen Demonstrationen teilgenommen haben will, ist den Akten nicht zu entnehmen. Jedoch gab der Beschwerdeführer an, die syrische Botschaft in Griechenland habe ihm im Jahr 2005 deswegen die Ausstellung eines neuen Reisepasses verweigert, und es ist somit davon auszugehen, dass die fraglichen Demonstrationen auf die Zeit davor zurückgehen. Weiter gab der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz zu Protokoll, die Verweigerung des Reisepasses im Jahr 2005 sei nur vorübergehend gewesen. Durch einen Kontakt zum syrischen Geheimdienst sei es ihm nämlich gelungen, seinen Nachnamen auf jenen seiner Ehefrau umzuändern, und in der Folge habe er im Jahr 2005 doch noch einen Reisepass erhalten. Dieser Pass sei ausserdem nach einem Diebstahl im Jahr 2009 durch die syrische Botschaft in Athen erneuert worden. Als Beweismittel, welche die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Griechenland belegen sollen, übergab der Beschwerdeführer dem BFM zum einen drei Photographien, die ihn vor einem Konzertplakat des türkisch-kurdischen Sängers ivan Perwer, vor einer Konzertbühne (möglicherweise während eines Auftritts von ivan Perwer) sowie vor einer kurdischen Flagge zeigen. Weiter gab er zwei amtliche syrische Dokumente zu den Akten, bei welchen es sich um aus dem Jahr 2005 datierende Erklärungen der syrischen Botschaft in Athen handeln soll, wonach ihm kein Reisepass ausgestellt worden sei. 5.1.1 Auf der Grundlage dieser Vorbringen und Beweismittel kann nicht ohne weiteres von einem asylrelevanten Verfolgungsinteresse des syrischen Staats gegenüber dem Beschwerdeführer ausgegangen werden. Festzustellen ist nämlich zunächst, dass keine spezifische Vorbringen oder diesbezügliche Beweismittel vorliegen, die überhaupt eine zuverlässige Einschätzung der angeblichen politischen Betätigung des Beschwerdeführers zur Zeit dessen Aufenthalts in Griechenland erlauben würden. Dabei vermochte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörungen durch die Vorinstanz auch auf mehrmaliges Nachfragen hin keinerlei Aussagen zu einem konkreten politischen Engagement zu machen, sei es in Syrien oder in Griechenland (vgl. Protokoll der Erstbefragung, S. 9). Weiter erweist sich, dass der Beschwerdeführer trotz der angeblichen Suche der syrischen Sicherheitskräfte nach seiner Person im August 2011 unbehelligt nach Syrien einreisen konnte. Zwar will er die Grenzbeamten bestochen haben, und er sei von diesen aufgefordert worden, sich in Aleppo beim Sicherheitsdienst zu melden. Indessen hatte er danach während seines dreimonatigen Aufenthalts in Syrien keinerlei weiteren Kontakt mehr mit den syrischen Sicherheitskräften, obwohl er sich gemäss eigenen Angaben im Haus seiner Ehefrau und bei weiteren Familienangehörigen aufhielt. Somit wäre es für die syrischen Sicherheitskräfte ein Leichtes gewesen, den Beschwerdeführer zu finden und festzunehmen, wenn dieser wirklich gesucht worden wäre. In diesem Zusammenhang ist ausserdem zu erwähnen, dass sich der Beschwerdeführer während dieses Aufenthalts in Syrien in keiner Weise politisch betätigte, obwohl in Aleppo laufend Demonstrationen gegen das syrische Regime stattfanden. Auch dies spricht gegen ein staatliches Verfolgungsinteresse. Weiter ist festzustellen, dass auch den im vorinstanzlichen Verfahren als Beweismittel abgegebenen Erklärungen der syrischen Botschaft in Griechenland offensichtlich keine Relevanz zukommt, nachdem der Beschwerdeführer nach der blossen Annahme des Familiennamens seiner Frau in der Folge zweimal, in den Jahren 2005 und 2009, gleichwohl in den Besitz eines syrischen Reisepasses gelangte. Vielmehr ist auch dieser Umstand als deutliches Indiz dafür zu werten, dass der syrische Staat zum damaligen Zeitpunkt keinerlei ernsthaftes Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer hatte. 5.1.2 Mit der Beschwerdeschrift und der Replik vom 24. Juli 2014 wird ferner geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Anhörungen im vorinstanzlichen Verfahren nicht über sein gesamtes politisches Engagement Auskunft gegeben. Tatsächlich sei er bis zu seiner Ausreise aus Syrien nach Griechenland im Jahr 1998 für die kurdische Yekîtî-Partei tätig gewesen, wobei er ein aktiver Gegner der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) gewesen sei. Im März 1998 sei er deswegen in Griechenland durch die PKK entführt und während eines Tages festgehalten worden, wobei man ihn mit dem Tod bedroht habe. Auch heute noch fürchte er deswegen Repressalien der PKK. Jedoch wird weder mit der Beschwerdeschrift noch mit der Replik in nachvollziehbarer Weise erläutert, weshalb die behauptete Bedrohung seitens der PKK auch heute noch anhalten soll. Die bloss gelegentliche Beteiligung an Treffen der Yekîtî-Partei in Griechenland wie mit der Replik erwähnt vermag hierfür keine ausreichende Erklärung zu bilden. Weiter wäre die Frage zu stellen, ob einer allfälligen Bedrohung durch die genannte Organisation überhaupt eine flüchtlingsrechtliche Bedeutung zukommen kann. 5.1.3 Nach dem bisher Gesagten bestehen erhebliche Zweifel an der asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. Jedoch erübrigt es sich, die aufgeworfenen Fragen abschliessend zu beantworten, da sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin für die Beurteilung der Asylgesuche aufgrund der nachfolgenden Erwägungen ohnehin als bedeutsamer erweisen. 5.2 5.2.1 Die Beschwerdeführerin machte selbst keine Schwierigkeiten mit den staatlichen syrischen Behörden geltend, sondern gab als hauptsächlichen Grund für ihre Ausreise aus Syrien die dortige Bürgerkriegssituation an. Diesem Umstand kommt unter dem spezifischen Aspekt der Asylrelevanz keine Bedeutung zu. Allerdings brachte die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung vom 13. Februar 2014 ausserdem vor, im September oder Oktober 2013 sei ihr Heimatdorf Qastal Jindo in der Provinz Aleppo durch radikale Islamisten angegriffen worden, wobei ihren Verwandten mit der Tötung gedroht worden sei, sollten sie nicht zum Islam konvertieren. Diese Verwandten seien in der Folge aus Qastal Jindo in die Stadt Afrin geflüchtet. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer anfangs November 2011 und die Beschwerdeführerin am 20. Juni 2012 aus Syrien ausreisten, stellt sich die Frage, ob aufgrund der Vorgänge in ihrem Heimatdorf Qastal Jindo objektive Nachfluchtgründe bestehen. Solche sind dann gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchenden Personen keinen Einfluss nehmen konnten, nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat zur drohenden Verfolgung führen. 5.2.2 In der angefochtenen Verfügung wurde zwar die yezidische Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführenden erwähnt, nicht aber die von der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung vom 13. Februar 2014 dargelegten Ereignisse in Qastal Jindo. Entsprechend wurde in der angefochtenen Verfügung auch nicht darauf eingegangen, ob und inwiefern sich dieses Vorbringen auf die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden auswirkt. Auch im Rahmen der Beschwerdeschrift und der Replik wird zur Begründung der gestellten Anträge nicht auf das genannte Vorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen. 5.2.3 Allerdings bindet die Begründung der Begehren die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Motivsubstitution vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 1.54; Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/ St. Gallen 2008, Art. 62, N 15; Thomas Häberli, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 62, N 37 ff.; BVGE 2009/61 E. 6.1, 2007/41 E. 2). 5.2.4 Zu den erheblichen Veränderungen der politischen und menschenrechtlichen Lage in Syrien (vgl. E. 4.3) gehört unter anderem, dass seit dem ersten Halbjahr 2014 grosse Teile Nord- und Ostsyriens unter die Kontrolle einer transnational operierenden, ursprünglich aus dem Irak stammenden extremistisch-islamistischen Organisation unter der Bezeichnung "Islamischer Staat" (zuvor "Islamischer Staat im Irak und in der Levante" [ISIL] beziehungsweise "Islamischer Staat im Irak und Syrien" [ISIS]) gefallen sind (vgl. die monatlichen Berichte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen an den Sicherheitsrat, a.a.O.; Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, Resolution 2170 vom 15. August 2014; ausserdem etwa Institute for the Study of War (ISW), Middle East Security Report 22: ISIS Governance in Syria, Juli 2014; dies., ISIS Works to Merge its Northern Front across Iraq and Syria, August 2014). Die Kampfverbände des sogenannten "Islamischen Staats" gehen dabei nicht nur gegen die staatlichen syrischen Truppen vor, sondern stellen auch eine militärische Bedrohung für die mehrheitlich kurdisch kontrollierten Gebiete Nordsyriens dar. Notorisch ist ausserdem das äusserst brutale Vorgehen des "Islamischen Staats" und weiterer radikal-islamistischer Terrororganisationen gegen Angehörige der Volksgruppe der Yeziden in deren Siedlungsgebieten im Nordirak und in Nordsyrien. So wurde im Nordirak (Region Sinjar) im August 2014 eine genozidale Situation der dortigen Yeziden während des Vormarschs des "Islamischen Staats" mutmasslich nur knapp verhindert, als mehrere hundert Yeziden getötet, mehrere tausend entführt und rund 200'000 Personen zur Flucht gezwungen wurden (vgl. etwa Amnesty International [AI], Ethnic Cleansing on a Historic Scale: Islamic State's Systematic Targeting of Minorities in Northern Iraq, 2. September 2014 [AI-Index: MDE 14/011/2014]; Minority Rights Group International, From Crisis to Catastrophe: The Situation of Minorities in Iraq, 14. Oktober 2014, S. 9 ff.). Yezidische Frauen und Kinder die mehrheitlich im Nordirak verschleppt worden waren wurden in grosser Zahl im syrischen Herrschaftsgebiet des "Islamischen Staats" zwangsverheiratet oder versklavt (U. S. Department of State/Bureau of Democracy, Human Rights and Labor, 2014 Country Reports on Human Rights Practices: Syria, 25. Juni 2015). Weiter verübten der "Islamische Staat" sowie die mit dem Terrornetzwerk al-Qaida kooperierende Jabhat al-Nusra (al-Nusra-Front) seit dem Jahr 2013 auch in ihrem Einflussbereich in Syrien verschiedentlich gewaltsame Attacken auf Angehörige der yezidischen Volksgruppe (vgl. Human Rights Watch, Syria: ISIS Summarily Killed Civilians, 14. Juni 2014; United Nations Human Rights Council, Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic: Rule of Terror Living under ISIS in Syria, 19. November 2014, Ziff. 37; Thomas Schmidinger, Krieg und Revolution in Syrisch-Kurdistan. Analysen und Stimmen aus Rojava, Wien 2014, S. 30). Dabei wurden einige yezidische Dörfer zu Opfern gezielter Angriffe und Massaker. Mithin sind Angehörige der yezidischen Volksgruppe auch in ihren Siedlungsgebieten in Syrien seitens des sogenannten "Islamischen Staats" und anderer radikal-islamistischer Terrororganisationen aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit unmittelbar an Leib und Leben bedroht. 5.2.5 Durch die Vorinstanz wird nicht bezweifelt, dass die Beschwerdeführenden sowohl der kurdischen Ethnie als auch der yezidischen Religion angehören, und es besteht auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Anlass, diese Angaben in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführenden hatten ihren letzten regulären Wohnsitz in Syrien in der Stadt Aleppo, stammen aber ursprünglich aus der Region um die Stadt Afrin. Gemäss ihren Angaben verlegte die Beschwerdeführerin nach dem Ausbruch des syrischen Bürgerkriegs ihren Wohnsitz auch wieder nach Qastal Jindo. Bei Qastal Jindo handelt es sich um eines der traditionell yezidisch besiedelten Dörfer in der Region Afrin (Sebastian Maisel, Syria's Yezidis in the K rd D gh and the Jaz ra: Building Identities in a Heterodox Community, in: The Muslim World 103 [2013], S. 24 [25 f.]; ders., Sectarian-Based Violence: The Case of the Yezidis in Iraq and Syria, 23. Juli 2014, vgl. , abgerufen am 11. August 2015). Sowohl die Städte Aleppo und Afrin als auch das Dorf Qastal Jindo liegen in unmittelbarer Nähe zum Einflussbereich des sogenannten "Islamischen Staats" und sonstiger radikal-islamistischer Terrororganisationen, wobei die territoriale Kontrolle über diese Gebiete im syrischen Bürgerkrieg ständig umkämpft und entsprechend wechselhaft ist. Als Angehörige der yezidischen Volksgruppe wären die Beschwerdeführenden daher im Falle einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion zum heutigen Zeitpunkt einer offensichtlichen Bedrohung ausgesetzt. 5.2.6 Eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG kann auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen (vgl. BVGE 2013/5 E. 5.4.3, 2011/51 E. 8.5.1; beide im Anschluss an Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18). Es erübrigt sich somit unter anderem die Beantwortung der Frage, ob es sich beim sogenannten "Islamischen Staat" um ein staatliches oder quasi-staatliches Gebilde im rechtlichen Sinn handeln könnte. Zu prüfen ist jedoch die Frage, ob die Beschwerdeführenden vor der Verfolgung durch den "Islamischen Staat" oder andere Terrororganisationen einen adäquaten staatlichen oder allenfalls quasi-staatlichen Schutz erwarten können. 5.2.7 Bezüglich dieses Schutzes käme grundsätzlich in erster Linie der syrische Heimatstaat der Beschwerdeführenden in Frage. Indessen befinden sich die Truppen des staatlichen syrischen Regimes in der Herkunftsregion der Beschwerdeführenden, der Provinz Aleppo, unter erheblichem Druck sowohl des "Islamischen Staats" wie auch weiterer Bürgerkriegsparteien verschiedener Ausrichtung, was zum Rückzug oder zur Vertreibung der regulären syrischen Armee aus weiten Teilen Nord- und Ostsyriens geführt hat. Entsprechend kann von einer bestehenden Schutz-Infrastruktur der syrischen Sicherheitskräfte in dieser Region zum heutigen Zeitpunkt nicht ausgegangen werden. Offen kann unter diesem Gesichtspunkt im Übrigen bleiben, ob überhaupt ein Schutzwille des syrischen Regimes gegenüber der yezidischen Volksgruppe bestünde. 5.2.8 Neben der territorialen Inanspruchnahme durch den sogenannten "Islamischen Staat" werden andere bedeutende Teile Nordsyriens, so auch die Stadt Afrin in der Provinz Aleppo, in welche sich die Familienangehörigen der Beschwerdeführenden zu flüchten vermochten, zum heutigen Zeitpunkt weitgehend von der syrisch-kurdischen Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) und deren bewaffneten Organisation YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) kontrolliert. Angesichts dessen stellt sich ausserdem die Frage, ob zugunsten der yezidischen Volksgruppe ein adäquater Schutz vor Verfolgung möglicherweise aufgrund einer quasi-staatlichen Schutz-Infrastruktur durch die kurdischen Sicherheitskräfte in den kurdischen Siedlungsgebieten Nordsyriens geleistet werden könnte. Allerdings ist auch in dieser Region die Sicherheitslage nicht als stabil zu bezeichnen. So bilden, wie bereits erwähnt (E. 5.2.4), die Kampfverbände des "Islamischen Staats" für die mehrheitlich kurdisch kontrollierten Gebiete Nordsyriens eine stetige militärische Bedrohung. Zwischen September 2014 und Januar 2015 unternahm der "Islamische Staat" einen Angriff gegen die von der PYD und den YPG beherrschte Stadt Ayn al-Arab (arabisch) beziehungsweise Kobanê (kurdisch) in der Provinz Aleppo, was die Flucht von mehr als 190'000 Personen in die Türkei auslöste. Zuletzt, im Juni 2015, haben massive Kämpfe zwischen den YPG und dem "Islamischen Staat" um die an der türkischen Grenze gelegene Stadt Tell Abyad (arabisch) beziehungsweise Girê Spî (kurdisch) in der Provinz al-Raqqah zur Flucht weiterer Tausender Personen in die Türkei geführt. Zu den mittelbaren Folgen der nach wie vor andauernden kriegerischen Auseinandersetzung zwischen kurdischen Einheiten und extremistischen Islamisten gehört die Drohung der türkischen Regierung, zum Zweck der Einrichtung einer militärischen Pufferzone in Nordsyrien einzumarschieren (vgl. International Crisis Group, Turkey and the PKK: Saving the Peace Process, Crisis Group Europe Report N°234, November 2014, insb. S. 34 ff.; The Washington Institute, Turkey Calls for Safe Havens and No-Fly Zones in Syria: Five Things You Need to Know, Oktober 2014). Ende Juli 2015 hat schliesslich die türkische Armee damit begonnen, einerseits Stellungen des "Islamischen Staats" in Syrien, andererseits Einheiten der mit den YPG verbündeten PKK im Nordirak zu bombardieren (vgl. Institute for the Study of War, Turkey Expands Campaign against ISIS and the PKK, 25. Juli 2015). Angesichts der erwähnten Faktoren ist die Lage in und um die kurdisch kontrollierten Teilgebiete ("Kantone") Nordsyriens offensichtlich als ausgesprochen volatil zu bezeichnen, und die weitere Entwicklung der Sicherheitslage muss auch für diese Teile Syriens als ungewiss eingestuft werden (vgl. auch BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 sowie das Urteil D-5779/2013 E. 5.9.3). Vom Bestehen einer stabilen Schutz-Infrastruktur und der Möglichkeit eines adäquaten Schutzes vor Verfolgungsmassnahmen seitens des "Islamischen Staats" kann somit auch mit Blick auf die unter der Kontrolle der PYD und der YPG stehenden kurdischen Siedlungsgebiete Nordsyriens nicht ausgegangen werden. 5.2.9 Weiter ist angesichts des Umstands, dass sich der Kriegszustand auf sämtliche Regionen Syriens erstreckt, auch nicht vom Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative in einer anderen Region des Landes auszugehen. 5.2.10 Somit erweist sich, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer yezidischen Religionszugehörigkeit im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien einer erheblichen Gefahr ausgesetzt wären, seitens des sogenannten "Islamischen Staats" oder anderer radikal-islamistischer Terrororganisationen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Des Weiteren haben sie gegenüber dieser Gefährdung in Syrien keinen adäquaten staatlichen oder quasi-staatlichen Schutz zu erwarten.
6. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllen. Folglich ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung - soweit die Ablehnung der Asylgesuche und die Anordnung der Wegweisung betreffend - beantragt wird. Das SEM ist ausserdem anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge zu anerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und die angesichts des Aufwandes als angemessen erscheinende Kostennote des Rechtsvertreters vom 24. Juli 2014 ist die Parteientschädigung auf Fr. 2'969.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Ziffern 1-3 der Verfügung des BFM vom 12. Mai 2014 werden aufgehoben.
2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'969.- zugesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: