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D-4718/2016

D-4718/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-10-07 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4718/2016 Urteil vom 7. Oktober 2016 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Juni 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Syrien am 15. Juni 2014 verliess, (...) gelangte und via (Land 2) und ihm unbekannte Länder am 18. August 2014 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 1. September 2014 im Wesentlichen geltend machte, syrischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie zu sein, dass er die letzten zwei Jahre vor der Ausreise in M., R.A., gelebt habe, dass er zuvor in A. gelebt, dort das zweite Jahr Gymnasium beziehungsweise elfte Schuljahr besucht und anschliessend in der Nähe von A. auf einer Olivenplantage gearbeitet habe, dass er vor dem Erhalt eines Aufgebots für den Militärdienst geflohen sei und aus Angst, an einem Kontrollposten erwischt und eingezogen zu werden, die Schule in A. nicht weiter besucht und die Prüfungen nicht absolviert zu haben, dass er kein Aufforderungsschreiben für den Militärdienst erhalten habe, da nach Gesetz jeder 18- oder 19-Jährige eingezogen würde, dass Anhänger der Daesh (ISIS) angefangen hätten, junge Männer in R.A. zu rekrutieren, dass er vor diesem Hintergrund ausgereist sei, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM am 13. November 2014 ergänzte, er habe die letzten drei Schuljahre beziehungsweise das zehnte und elfte Jahr in M. absolviert, dass er sein Militärbüchlein im Einberufungsbüro in A. hätte abholen müssen, was er aus Angst vor einer Festnahme nicht gemacht habe, dass sowohl das Regime als auch die Daesh ihn gesucht habe, dass die Daesh seine Familie erpresst habe, weil diese Organisation gewollt habe, dass je eine Person aus einer Familie an ihrer Seite kämpfe, dass die Daesh-Leute in seiner Abwesenheit das Haus durchsucht, nach ihm gefragt und die Eltern aufgefordert hätten, er solle sich bei der Organisation am Hauptort in M. melden, dass er sich noch am gleichen Tag zu seinen Grosseltern begeben habe und zwei Tage später weitergereist sei, dass er nach seiner Ausreise von Leuten der Daesh noch zweimal zu Hause gesucht worden sei, dass er seine syrische Identitätskarte im Original zu den Akten reichte, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 29. Juni 2016 - eröffnet am 30. Juni 2016 - abwies und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz verfügte, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand, dass er sich vor dem 18. Altersjahr durch Flucht nach M., einen Ort unter Herrschaft der Daesh, den syrischen Behörden entzogen, sich nicht in von der Regierung kontrollierten Gebieten aufgehalten und auch keine Probleme mit Sicherheitskräften gehabt habe, dass er sich - ohne den Rekrutierungsprozess absolviert zu haben - durch seine Flucht nach M. und später (Land 1) der Erfassung durch die Militärbehörden entzogen habe, dass seine Militärdiensttauglichkeit oder tatsächliche Rekrutierung zu diesem Zeitpunkt nicht bestätigt werden könne, womit kein konkreter Hinweis vorliege, wonach er künftig einer Verfolgungsmassnahme im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte, dass demnach die Furcht vor einer zukünftigen Rekrutierung als nicht begründet einzustufen sei, dass der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen zweifelhaft sei, wenn sie ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht und nicht lediglich eine Konkretisierung bereits dargelegter Ereignisse darstellen würden (Angaben im Zusammenhang mit der persönlichen Suche durch die Daesh nach ihm), dass das Vorbringen - Furcht vor der Rekrutierung oder Tötung durch die Daesh - nachgeschobene, zum Teil nicht nachvollziehbare und unsubstanziierte Elemente enthalte (u.a. Angaben im Zusammenhang mit seinem Kontakt zu Personen der Daesh; Angabe zu den Hauptorten der Daesh in M.), weshalb in Anbetracht der Gesamtwürdigung dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden könne, dass das SEM im vorliegenden Fall den Vollzug der Wegweisung nach Syrien aufgrund der dortigen Sicherheitslage als nicht zumutbar erachte, weshalb der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. August 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Dispositivziffern 1 bis 3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl beantragen liess, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechts­pfle­ge im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen liess, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2016 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin­ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen wurden und ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-, zahlbar bis zum 8. September 2016, erhoben wurde, dass zur Begründung ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer wiederhole bloss die vorinstanzliche Begründung zur Wehrdienstverweigerung und mit den Hinweisen respektive dem Zitieren von einzelnen Auszügen gerichtsnotorischer internationaler und nationaler Publikationen dürfte er noch keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung darzulegen vermögen, dass das in der Rechtsmitteleingabe Vorgebrachte nämlich ohne Beachtung des in diesem Zusammenhang massgebenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts ergehe (BVGE 2015/3), dass dieser Umstand als nicht über Allgemeinplätze hinausgehende respektive nicht konkret auf die Person des Beschwerdeführers zugeschnittene Ausführungen zu qualifizieren sein dürfte, woraus der Beschwerdeführer letztlich keine zu seinen Gunsten ausfallende Beurteilung abzuleiten vermögen dürfte, dass in diesem wegweisenden Urteil unter anderem festgehalten werde, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöge, sondern nur wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, dass mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. insbesondere E. 5.9 S. 60 sowie E. 6.7.2 und 6.7.3 S. 67 ff. des Urteils), dass im vorliegenden Fall keine von der Rechtsprechung diesbezüglich geforderten Anzeichen ersichtlich sein dürften, was zum einen bereits aus den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung hervorgehen dürfte, dass zum anderen zur Verdeutlichung zusätzlich auf die Antworten des Beschwerdeführers anlässlich der BzP und der Anhörung zu verweisen sein dürfte, wo er - entgegen der Behauptung in der Beschwerde S. 11 - sowohl eigene politische Betätigungen als auch solche seiner Familienangehörigen ausdrücklich in Abrede gestellt habe, dass es sich grundsätzlich gleichermassen mit den Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen vom SEM als unglaubhaft erachteten Vorbringen im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfolgung durch die Daesh verhalten dürfte, dass der Beschwerdeführer den mit den Fundstellen in den jeweiligen Protokollen untermauerten und nicht zu beanstandenden vorinstanzlichen Erwägungen in der Rechtsmitteleingabe nichts Substanzielles entgegenzusetzen haben dürfte, dass in Übereinstimmung mit dem SEM festzustellen sein dürfte, dass der Beschwerdeführer eine Suche nach ihm persönlich durch die Daesh anlässlich der BzP nicht ansatzweise erwähnt habe, dass die Begründung, ihm sei anlässlich der BzP gesagt worden, er müsse sich kurz fassen, vor dem Hintergrund eines als einschneidend zu bezeichnenden Ereignisses nicht überzeugen respektive nicht als "plausible" Erklärung erscheinen dürfte, dass in diesem Zusammenhang zudem darauf hinzuweisen sein dürfte, dass sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben im Jahre 2012 nach M., einem zu diesem Zeitpunkt unter der Herrschaft der Daesh stehenden Ort, begeben habe, wo viele junge Männer, von denen er ein paar gekannt habe, zwecks Rekrutierung mitgenommen worden sein sollen, dass dem Beschwerdeführer ein ähnliches Schicksal hätte bevorstehen können, weshalb davon auszugehen sein dürfte, dass bejahendenfalls ein entsprechender Vorfall (Suche nach ihm) bestimmt seinen Niederschlag ins Protokoll der BzP gefunden hätte, dass in der Rechtsmitteleingabe den übrigen dem Beschwerdeführer vom SEM vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselementen lediglich die eigene Sichtweise gegenübergestellt werde, was indessen an den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen nichts ändern dürfte, dass nähere Hinweise, Aufschlüsse oder gar klärende Erkenntnisse unterbleiben dürften, die geeignet wären, die diversen Unstimmigkeiten und Ungereimtheiten entweder zu beseitigen oder zu entkräften, dass abschliessend und der Vollständigkeit halber zu vermerken sei dürfte, dass der pauschale Verweis auf das als "Referenzurteil D-3302/2014" bezeichnete Urteil des Bundesverwaltungsgericht keine zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallende Beurteilung bewirken dürfte, dass besagtes Urteil eine nicht mit dem vorliegenden Verfahren vergleichbare Konstellation, insbesondere unter dem Aspekt der Asylgewährung, aufweisen dürfte, dass die Vorinstanz der misslichen politischen und menschenrechtlichen Lage in Syrien mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz gebührend Rechnung getragen haben dürfte, dass der mit Zwischenverfügung vom 24. August 2016 verlangte Kostenvorschuss am 6. September 2016 geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass das SEM mit Verfügung vom 29. Juni 2016 den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufnahm (vgl. auch Zwischenverfügung vom 24. August 2016), dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens somit die Frage der Anerkennung als Flüchtling, der Gewährung von Asyl sowie der Wegweisung an sich bildet, dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des Asyls die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG genügen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die unverändert wiedergegebenen Vorbringen in der Rechtsmittel­eingabe nicht geeignet sind, eine Ände­rung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 24. August 2016 ausführlich dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen in der Be­schwerde - da aus­sichtslos - keine andere Beurteilung in der Frage der Asylgewährung zu bewirken ver­mögen, dass sich die Sachlage hinsichtlich der Begeh­ren von damals zwi­schenzeitlich nicht verändert hat, dass, zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann (vgl. auch hiervor), dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 29. Juni 2016 2015 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufge­nommen wurde, weshalb sich bei dieser Sachlage weitere Ausführungen zur Fra­ge der Durchführbarkeit des Vollzuges erübrigen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 6. September 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Alfred Weber Versand: