Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 29. August 2011 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Am 13. September 2011 wurden sie vom Bundesamt für Migration (BFM) summarisch und am 17. November 2011 vertieft zu ihren Asylgründen befragt. Mit Verfügung vom 31. Mai 2012 lehnte das BFM ihre Asylgesuche ab, ordnete jedoch aufgrund der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung eine vorläufige Aufnahme an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 2. Juli 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. April 2013 ab. A.b Mit schriftlicher Eingabe vom 27. April 2015 reichten die Beschwerdeführenden ein Gesuch um Wiedererwägung ein. Das SEM teilte den Beschwerdeführenden am 7. Mai 2015 mit, dass es die Eingabe vom 27. April 2015 als zweites Asylgesuch registriert habe. Am 5. August 2015 wurden die Beschwerdeführenden vom SEM vertieft zu den Gründen des zweiten Asylgesuchs befragt. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, sie gehörten der religiösen Minderheit der Yeziden in Syrien an und fürchteten sich vor Übergriffen durch den Islamischen Staat (IS). Im letzten Jahr sei ihr Heimatdorf H._______ in Afrin zweimal vom IS angegriffen worden. Dabei sei der IS von der Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten (YPG) zurückgeschlagen worden, belagere aber nach wie vor das Gebiet rund um das Heimatdorf. Für ihre noch im Heimatdorf lebenden Verwandten sei die Situation äusserst schwierig. So fürchteten sich auch ihre Eltern bzw. Schwiegereltern regelmässig vor einem Angriff durch den IS. Zu konkreten Übergriffen sei es aber nicht gekommen. Im Weiteren seien sie in der Schweiz für die Partiya Yekitîya Demokrat, Demokratische Einheitspartei (PYD) politisch aktiv. Mit Verfügung vom 27. August 2015 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten gestützt auf die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz die Flüchtlingseigenschaft, lehnte ihre Asylgesuche ab und gewährte ihnen wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2015 reichten die Beschwerdeführenden ein weiteres Wiedererwägungsgesuch ein und beantragten die Aufhebung der Ziffern 2, 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 27. August 2015. Sie führten dabei aus, mit Urteil D-3302/2014 vom 8. September 2015 habe das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass Angehörige der yezidischen Volksgruppe in ihren Siedlungsgebieten in Syrien einer erheblichen Gefahr ausgesetzt seien und ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden hätten. Gemäss diesem Urteil gebe es weder staatlichen noch quasi-staatlichen Schutz vor Verfolgung und es seien keine Fluchtalternativen vorhanden. Die Beschwerdeführenden, welche ebenfalls aus dem dort genannten Siedlungsgebiet stammende Yeziden seien, würden damit objektive Nachfluchtgründe und ernsthafte Furcht vor Verfolgung haben. C. Mit Verfügung vom 24. November 2015 - eröffnet am 25. November 2015 - wies das SEM die als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommene Eingabe vom 12. Oktober 2015 ab und stellte fest, dass seine Verfügung vom 27. August 2015 rechtskräftig sei. Es begründete seine Verfügung damit, dass es sich bei der geltend gemachten Angst vor dem IS um eine allgemeine Furcht handle, die auf die zurzeit herrschende Situation und gegenwärtige Gewalt in Syrien zurückzuführen sei. Es würden auch keine konkreten Hinweise auf eine gezielte Verfolgung vorliegen. An dieser Einschätzung vermöge auch das Urteil D-3302/2014 vom 8. September 2015 nichts zu ändern. Es handle sich dabei nicht um ein Grundsatz- sondern um ein nicht publiziertes Urteil, das keine Bindungswirkung entfalte. Es sei somit nicht geeignet, eine Kollektivverfolgung festzustellen. D. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2015 reichten die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Wiedererwägungsgesuch gutzuheissen und ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig reichten sie eine Fürsorgebestätigung und eine Kostennote ein. Zur Begründung führten sie aus, das Urteil D-3302/2014 sei von Bedeutung, da sie auch der religiösen Minderheit der Yeziden aus der Region um Afrin angehören würden. Das SEM habe das Gleichbehandlungsprinzip nicht beachtet, seine Beschwerde (recte: Verfügung) nicht genügend begründet und somit das rechtliche Gehör verletzt. E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. Januar 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Es bezweckt die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich erfolgte erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Blieb die abzuändernde Verfügung unangefochten - oder wurde ein Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (sog. «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln. Massgeblich ist insbesondere Art. 66 Abs. 2 VwVG, wonach Revisionsgründe vorliegen, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (Bst. a), wenn sie nachweist, dass im vorangegangen Verfahren aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen wurden (Bst. b), wenn die Partei nachweist, dass im vorangegangenen Verfahren die Bestimmungen über den Ausstand, die Akteneinsicht oder das rechtliche Gehör verletzt wurden (Bst. c), oder wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem endgültigen Urteil eine Verletzung der EMRK festgestellt hat (Bst. d).
E. 5.1 Die Beschwerdeführenden machten in ihrem Gesuch vom 12. Oktober 2015 sinngemäss Wiedererwägungsgründe nach Art. 66 Abs. 2 VwVG (das Vorliegen einer vorbestehenden, zu ihrem Nachteil unbewiesen gebliebenen Tatsache) geltend. Namentlich sahen sie sinngemäss den Wiedererwägungsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG als erfüllt an, weil das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-3302/2014 vom 8. September 2015 festgestellt hat, dass Angehörige der yezidischen Volksgruppe in ihren Siedlungsgebieten in Syrien einer erheblichen Gefahr ausgesetzt seien und ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden hätten. Dieses Urteil sei nach der Verfügung des SEM vom 27. August 2015 ergangen.
E. 5.2 Das SEM führte zur Begründung seines abweisenden Entscheids aus, wie bereits in der Verfügung vom 27. August 2015 ausgeführt, würden keine konkreten Hinweise auf eine gezielte Verfolgung der Beschwerdeführenden vorliegen. An dieser Einschätzung vermöge das geltend gemachte Urteil D-3302/2014 vom 8. September 2015 nichts zu ändern. Es handle sich dabei nicht um ein Grundsatz- sondern um ein nicht publiziertes Urteil in Dreierbesetzung, welches keine Bindungswirkung entfalte. Es würden damit keine Gründe vorhanden sein, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 27. August 2015 beseitigen könnten.
E. 5.3 Die Beschwerdeführenden hielten den Ausführungen des SEM in ihrer Beschwerdeschrift im Wesentlichen entgegen, das Urteil D-3302/2014 sei veröffentlicht worden. Entgegen der Meinung der Vorinstanz, wonach es keine Bindungswirkung entfalte, sei es in Anwendung des Gleichbehandlungsprinzips von Bedeutung.
E. 6 Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen und dabei festgestellt, dass das darin erwähnte Urteil D-3302/2014 nicht geeignet sei, die Rechtskraft der Verfügung vom 27. August 2015 zu beseitigen.
E. 6.1 Die Beschwerdeführenden machen vorliegend geltend, mit dem Urteil D-3302/2014, in dem festgestellt worden sei, dass Yeziden in ihrem Siedlungsgebiet in Syrien ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden hätten, würde (sinngemäss) eine neue erhebliche Tatsache vorliegen. Entgegen dieser Meinung handelt es sich indessen bei der Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur yezidischen Ethnie um dasselbe Vorbringen wie im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren und damit um einen Sachverhalt, welcher bereits rechtlich gewürdigt worden ist. Nicht in Frage kommen kann eine Wiedererwägung nämlich, wenn weder das Bestehen einer seit der früheren Verfügung veränderten Sachlage noch das Vorliegen von wiedererwägungsrechtlich relevanten neuen Tatsachen oder Beweismitteln angerufen wird, sondern lediglich eine erneute rechtliche Würdigung eines bereits hinlänglich erstellten und endgültig beurteilten Sachverhalts oder bereits bekannter Tatsachen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 4 E. 5a S. 24f., EMARK 2000 Nr. 24 E. 3b S. 217 f.). Es ist daher unzulässig, ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren unter dem Titel eines Wiedererwägungsgesuchs faktisch zu wiederholen, indem die rechtliche Beurteilung der verfügenden Behörde (erneut) in Frage gestellt wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5989/2013 vom 30. Oktober 2013 mit weiteren Hinweisen). Zwar führen die Beschwerdeführenden in ihrem Wiedererwägungsgesuch als neu das Urteil D-3302/2014 vom 8. September 2015 an, welches angeblich eine neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darstelle. Mit der Anrufung eines nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens ergangenen Urteils wird indessen - unabhängig davon ob es in Dreierbesetzung oder als publiziertes Urteil ergangen ist - kein Wiedererwägungsgrund geltend gemacht. So handelt es sich bei einer neuen Rechtsprechung weder um eine nachträgliche Änderung des entscheidwesentlichen Sachverhalts noch um einen Revisionsgrund (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.50). Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass eine Praxisänderung nach gefestigter Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich nicht dazu führen kann, auf einen bereits in Rechtskraft erwachsenen Entscheid zurückzukommen (EMARK 2000 Nr. 5 S. 48f.). Damit ist festzuhalten, dass das von den Beschwerdeführenden erwähnte Urteil D-3302/2014, selbst wenn dieses eine Praxisänderung betreffend die Situation der yezidischen Volksgruppe in Syrien darstellen würde, keinen Anspruch auf eine Wiedererwägung des in Rechtskraft erwachsenen Asyl-entscheids vom 27. August 2015 gibt.
E. 6.2 Aus den genannten Gründen können sich die Beschwerdeführenden auch nicht auf den Grundsatz der Gleichbehandlung berufen. Überdies liegt auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor, zumal das SEM in der angefochtenen Verfügung ausreichend begründete, weshalb das Urteil D-3302/2014 vom 8. September 2015 seine frühere Einschätzung nicht zu ändern vermöge.
E. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen hat. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe der Beschwerdeführenden näher einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 8 Bei diesem Verfahrensausgang wären den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen ist mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. Januar 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen worden. Den Akten ist auch nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden nicht mehr mittellos wären. Demnach sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werde keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8340/2015 Urteil vom 27. Januar 2016 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, B._______, C._______, D._______, E._______, F._______, G._______, Syrien, vertreten durch Gabriella Tau, Caritas Fribourg, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 24. November 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 29. August 2011 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Am 13. September 2011 wurden sie vom Bundesamt für Migration (BFM) summarisch und am 17. November 2011 vertieft zu ihren Asylgründen befragt. Mit Verfügung vom 31. Mai 2012 lehnte das BFM ihre Asylgesuche ab, ordnete jedoch aufgrund der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung eine vorläufige Aufnahme an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 2. Juli 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. April 2013 ab. A.b Mit schriftlicher Eingabe vom 27. April 2015 reichten die Beschwerdeführenden ein Gesuch um Wiedererwägung ein. Das SEM teilte den Beschwerdeführenden am 7. Mai 2015 mit, dass es die Eingabe vom 27. April 2015 als zweites Asylgesuch registriert habe. Am 5. August 2015 wurden die Beschwerdeführenden vom SEM vertieft zu den Gründen des zweiten Asylgesuchs befragt. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, sie gehörten der religiösen Minderheit der Yeziden in Syrien an und fürchteten sich vor Übergriffen durch den Islamischen Staat (IS). Im letzten Jahr sei ihr Heimatdorf H._______ in Afrin zweimal vom IS angegriffen worden. Dabei sei der IS von der Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten (YPG) zurückgeschlagen worden, belagere aber nach wie vor das Gebiet rund um das Heimatdorf. Für ihre noch im Heimatdorf lebenden Verwandten sei die Situation äusserst schwierig. So fürchteten sich auch ihre Eltern bzw. Schwiegereltern regelmässig vor einem Angriff durch den IS. Zu konkreten Übergriffen sei es aber nicht gekommen. Im Weiteren seien sie in der Schweiz für die Partiya Yekitîya Demokrat, Demokratische Einheitspartei (PYD) politisch aktiv. Mit Verfügung vom 27. August 2015 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten gestützt auf die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz die Flüchtlingseigenschaft, lehnte ihre Asylgesuche ab und gewährte ihnen wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2015 reichten die Beschwerdeführenden ein weiteres Wiedererwägungsgesuch ein und beantragten die Aufhebung der Ziffern 2, 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 27. August 2015. Sie führten dabei aus, mit Urteil D-3302/2014 vom 8. September 2015 habe das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass Angehörige der yezidischen Volksgruppe in ihren Siedlungsgebieten in Syrien einer erheblichen Gefahr ausgesetzt seien und ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden hätten. Gemäss diesem Urteil gebe es weder staatlichen noch quasi-staatlichen Schutz vor Verfolgung und es seien keine Fluchtalternativen vorhanden. Die Beschwerdeführenden, welche ebenfalls aus dem dort genannten Siedlungsgebiet stammende Yeziden seien, würden damit objektive Nachfluchtgründe und ernsthafte Furcht vor Verfolgung haben. C. Mit Verfügung vom 24. November 2015 - eröffnet am 25. November 2015 - wies das SEM die als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommene Eingabe vom 12. Oktober 2015 ab und stellte fest, dass seine Verfügung vom 27. August 2015 rechtskräftig sei. Es begründete seine Verfügung damit, dass es sich bei der geltend gemachten Angst vor dem IS um eine allgemeine Furcht handle, die auf die zurzeit herrschende Situation und gegenwärtige Gewalt in Syrien zurückzuführen sei. Es würden auch keine konkreten Hinweise auf eine gezielte Verfolgung vorliegen. An dieser Einschätzung vermöge auch das Urteil D-3302/2014 vom 8. September 2015 nichts zu ändern. Es handle sich dabei nicht um ein Grundsatz- sondern um ein nicht publiziertes Urteil, das keine Bindungswirkung entfalte. Es sei somit nicht geeignet, eine Kollektivverfolgung festzustellen. D. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2015 reichten die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Wiedererwägungsgesuch gutzuheissen und ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig reichten sie eine Fürsorgebestätigung und eine Kostennote ein. Zur Begründung führten sie aus, das Urteil D-3302/2014 sei von Bedeutung, da sie auch der religiösen Minderheit der Yeziden aus der Region um Afrin angehören würden. Das SEM habe das Gleichbehandlungsprinzip nicht beachtet, seine Beschwerde (recte: Verfügung) nicht genügend begründet und somit das rechtliche Gehör verletzt. E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. Januar 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Es bezweckt die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich erfolgte erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Blieb die abzuändernde Verfügung unangefochten - oder wurde ein Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (sog. «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln. Massgeblich ist insbesondere Art. 66 Abs. 2 VwVG, wonach Revisionsgründe vorliegen, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (Bst. a), wenn sie nachweist, dass im vorangegangen Verfahren aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen wurden (Bst. b), wenn die Partei nachweist, dass im vorangegangenen Verfahren die Bestimmungen über den Ausstand, die Akteneinsicht oder das rechtliche Gehör verletzt wurden (Bst. c), oder wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem endgültigen Urteil eine Verletzung der EMRK festgestellt hat (Bst. d). 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden machten in ihrem Gesuch vom 12. Oktober 2015 sinngemäss Wiedererwägungsgründe nach Art. 66 Abs. 2 VwVG (das Vorliegen einer vorbestehenden, zu ihrem Nachteil unbewiesen gebliebenen Tatsache) geltend. Namentlich sahen sie sinngemäss den Wiedererwägungsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG als erfüllt an, weil das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-3302/2014 vom 8. September 2015 festgestellt hat, dass Angehörige der yezidischen Volksgruppe in ihren Siedlungsgebieten in Syrien einer erheblichen Gefahr ausgesetzt seien und ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden hätten. Dieses Urteil sei nach der Verfügung des SEM vom 27. August 2015 ergangen. 5.2 Das SEM führte zur Begründung seines abweisenden Entscheids aus, wie bereits in der Verfügung vom 27. August 2015 ausgeführt, würden keine konkreten Hinweise auf eine gezielte Verfolgung der Beschwerdeführenden vorliegen. An dieser Einschätzung vermöge das geltend gemachte Urteil D-3302/2014 vom 8. September 2015 nichts zu ändern. Es handle sich dabei nicht um ein Grundsatz- sondern um ein nicht publiziertes Urteil in Dreierbesetzung, welches keine Bindungswirkung entfalte. Es würden damit keine Gründe vorhanden sein, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 27. August 2015 beseitigen könnten. 5.3 Die Beschwerdeführenden hielten den Ausführungen des SEM in ihrer Beschwerdeschrift im Wesentlichen entgegen, das Urteil D-3302/2014 sei veröffentlicht worden. Entgegen der Meinung der Vorinstanz, wonach es keine Bindungswirkung entfalte, sei es in Anwendung des Gleichbehandlungsprinzips von Bedeutung. 6. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen und dabei festgestellt, dass das darin erwähnte Urteil D-3302/2014 nicht geeignet sei, die Rechtskraft der Verfügung vom 27. August 2015 zu beseitigen. 6.1 Die Beschwerdeführenden machen vorliegend geltend, mit dem Urteil D-3302/2014, in dem festgestellt worden sei, dass Yeziden in ihrem Siedlungsgebiet in Syrien ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden hätten, würde (sinngemäss) eine neue erhebliche Tatsache vorliegen. Entgegen dieser Meinung handelt es sich indessen bei der Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur yezidischen Ethnie um dasselbe Vorbringen wie im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren und damit um einen Sachverhalt, welcher bereits rechtlich gewürdigt worden ist. Nicht in Frage kommen kann eine Wiedererwägung nämlich, wenn weder das Bestehen einer seit der früheren Verfügung veränderten Sachlage noch das Vorliegen von wiedererwägungsrechtlich relevanten neuen Tatsachen oder Beweismitteln angerufen wird, sondern lediglich eine erneute rechtliche Würdigung eines bereits hinlänglich erstellten und endgültig beurteilten Sachverhalts oder bereits bekannter Tatsachen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 4 E. 5a S. 24f., EMARK 2000 Nr. 24 E. 3b S. 217 f.). Es ist daher unzulässig, ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren unter dem Titel eines Wiedererwägungsgesuchs faktisch zu wiederholen, indem die rechtliche Beurteilung der verfügenden Behörde (erneut) in Frage gestellt wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5989/2013 vom 30. Oktober 2013 mit weiteren Hinweisen). Zwar führen die Beschwerdeführenden in ihrem Wiedererwägungsgesuch als neu das Urteil D-3302/2014 vom 8. September 2015 an, welches angeblich eine neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darstelle. Mit der Anrufung eines nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens ergangenen Urteils wird indessen - unabhängig davon ob es in Dreierbesetzung oder als publiziertes Urteil ergangen ist - kein Wiedererwägungsgrund geltend gemacht. So handelt es sich bei einer neuen Rechtsprechung weder um eine nachträgliche Änderung des entscheidwesentlichen Sachverhalts noch um einen Revisionsgrund (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.50). Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass eine Praxisänderung nach gefestigter Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich nicht dazu führen kann, auf einen bereits in Rechtskraft erwachsenen Entscheid zurückzukommen (EMARK 2000 Nr. 5 S. 48f.). Damit ist festzuhalten, dass das von den Beschwerdeführenden erwähnte Urteil D-3302/2014, selbst wenn dieses eine Praxisänderung betreffend die Situation der yezidischen Volksgruppe in Syrien darstellen würde, keinen Anspruch auf eine Wiedererwägung des in Rechtskraft erwachsenen Asyl-entscheids vom 27. August 2015 gibt. 6.2 Aus den genannten Gründen können sich die Beschwerdeführenden auch nicht auf den Grundsatz der Gleichbehandlung berufen. Überdies liegt auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor, zumal das SEM in der angefochtenen Verfügung ausreichend begründete, weshalb das Urteil D-3302/2014 vom 8. September 2015 seine frühere Einschätzung nicht zu ändern vermöge. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen hat. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe der Beschwerdeführenden näher einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8. Bei diesem Verfahrensausgang wären den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen ist mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. Januar 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen worden. Den Akten ist auch nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden nicht mehr mittellos wären. Demnach sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werde keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: