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E-2996/2018

E-2996/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-07-04 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden reichten am (...) 2014 erstmals ein Asylgesuch ein. Sie machten im Wesentlichen geltend, sie seien syrische Staatsangehörige, kurdischer Ethnie yezidischen Glaubens. Ab circa (...) 2012 seien alle Familien in ihrem Dorf immer wieder von Vertretern der Volksverteidigungseinheiten (YPG) sowie von den Islamisten aufgefordert worden, sie zu unterstützen. Überdies hätten sie ihre Söhne rekrutieren wollen. Die Islamisten hätten von ihnen verlangt, ihre Verhaltensregeln zu befolgen. Sie hätten sich insbesondere vor ihnen gefürchtet, weil er (Beschwerdeführer) - über einen Urgrossvater, der Yezide gewesen sei - eigentlich auch Angehöriger des yezidischen Glaubens sei. Eines Tages im (...) 2013 hätten bewaffnete Leute ihre Tiere getötet, ihr Haus zerstört und das Dorf verwüstet. Inzwischen seien 90% der Bevölkerung ihres Dorfes geflüchtet. Das SEM lehnte das Gesuch mit Entscheid vom 23. Januar 2015 mangels asylrelevanter Vorbringen ab und verfügte die Wegweisung. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde dieser zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Die am 26. Februar 2015 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 2015 abgewiesen. B. Am 30. Oktober 2017 reichten die Beschwerdeführenden ein zweites Asylgesuch ein. Sie machten darin geltend, sie hätten unterdessen eine Bestätigung der Regionalverwaltung des Dorfvorstehers beschaffen können, welche nachweise, dass sie Yeziden seien. Sodann sei seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [April 2015] das bisher ungeahnte Ausmass der Verfolgung von Yeziden in Syrien bekannt geworden. Zahlreiche Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen hätten detailliert über die systematische Vernichtung und Versklavung der Yeziden in Syrien und im Irak berichtet. Jüngste Berichte würden zeigen, dass die genozidale Situation im Nordirak und in Nordsyrien anhalte. Selbst bei einer Schwächung des Islamischen Staates (IS) in der Region könne nicht automatisch von einer Verbesserung der Lage gesprochen werden, zumal neben dem IS weitere Gruppierungen der Religionsgemeinschaft gegenüber feindlich gesinnt seien. Im September 2015 habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid D-3302/2014 dementsprechend festgehalten, dass Angehörige der yezidischen Volksgruppe in ihren Siedlungsgebieten in Syrien seitens des IS und anderer radikal-islamischer Terrororganisationen aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit unmittelbar an Leib und Leben bedroht seien. Gemäss der beigebrachten undatierten schriftlichen Zeugenaussage sei das Dorf einzigartig, da (...). Das Heimatdorf der Beschwerdeführenden sei bereits vor ihrem Weggang vom IS mit dem Ziel angegriffen worden, die dort wohnhaften Yeziden - darunter die Beschwerdeführenden - zu töten, weil sie dem Islam nicht beigetreten seien und daher als Ungläubige gegolten hätten. Die Beschwerdeführenden seien täglich schikaniert, beleidigt und aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit bedrängt worden. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden zwei undatierte Wohnsitz- und Volkszugehörigkeitsbestätigungen sowie eine ebenfalls undatierte schriftliche Zeugenaussage jeweils mit Übersetzung ein. C. Mit Verfügung vom 20. April 2018 (Eröffnung gleichentags) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihr Mehrfachgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz an (Ziffern 1 bis 3). An der vorläufigen Aufnahme vom 23. Januar 2015 hielt es fest. D. Mit Beschwerde vom 23. Mai 2018 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Ziffern 1 bis 3, die Feststellung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit anstatt der blossen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zudem sei die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu bewilligen und den Beschwerdeführenden sei der rubrizierte Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. E. Mit Schreiben vom 24. Mai 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Nach konstanter Praxis sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Die Vorinstanz hat die vorläufige Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs sind die Beschwerdeführenden nicht beschwert und auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde ist nicht einzutreten.

E. 1.5 Da die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 23. Januar 2015 vorläufig aufgenommen wurden, erübrigt sich die Erteilung der aufschiebenden Wirkung des Wegweisungsvollzugs.

E. 2 Der Beschwerdeführer C._______ ist seit Ergehen der ersten vor-instanzlichen Verfügung volljährig geworden. Er wurde von der Vorinstanz im zweiten Asylverfahren als Sohn einbezogen. Auch der rubrizierte Rechtsanwalt vertritt ihn im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Eine Verfahrenstrennung des volljährigen Kindes von demjenigen seiner Eltern und minderjährigen Geschwister steht damit nicht zur Debatte.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vor-instanz die Vorbringen als unglaubhaft. So würden die Vorbringen in der oben erwähnten Zeugenaussage, gemäss welchen sie aufgrund ihres yezidischen Glaubens verfolgt würden, den im Rahmen des ersten Asylverfahrens gemachten Angaben widersprechen, wonach sie sich als Muslimen ausgegeben hätten und somit niemand gewusst habe, dass sie ursprünglich Yeziden seien. Weshalb sie auch nie Probleme mit Privatpersonen gehabt hätten. Es sei überdies bekannt, dass Dokumente wie die undatierten Wohnsitz- und Volkszugehörigkeitsbestätigungen sowie die schriftliche Zeugenaussage in Syrien ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten, weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering eingestuft werden müsse. Zudem würden die Dokumente keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweisen, sodass eine schlüssige Prüfung der Dokumente unmöglich sei. Die Beschwerdeführenden hätten die neu vorgebrachten Angaben zur Religionszugehörigkeit und die in diesem Zusammenhang erfahrenen Probleme daher nicht glaubhaft machen können. Zur geltend gemachten Kollektivverfolgung der Yeziden führte die Vor-instanz aus, die Anforderung an deren Feststellung seien gemäss geltender Rechtsprechung sehr hoch. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 17. Februar 2017, D-5771/2014 in Bezug auf einen aus Aleppo stammenden Gesuchsteller festgestellt, dass dieser keine objektiv begründete Furcht habe aufgrund seines yezidischen Glaubens in Syrien ernsthaften Nachteilen beziehungsweise Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Diese Einschätzung müsse umso mehr für die weit ruhigere Region rund um H._______ gelten. Im Verlaufe des Jahres 2017 habe der IS in Syrien zudem massiv an Einfluss verloren. So habe er bereits Ende 2017 über keine Gebiete Syriens mehr Kontrolle ausgeübt. Es bestehe zwar in der Provinz I._______ immer noch die Gefahr von Attentaten durch den IS, diese Gefahr betreffe jedoch die gesamte Bevölkerung unabhängig ihrer Glaubenszugehörigkeit im gleichen Masse. Es sei davon auszugehen, dass es immer noch Schläferzellen des IS gebe. Die Präsenz des IS sei jedoch viel zu schwach, als dass diese imstande wären, ganze Bevölkerungsgruppen systematisch zu verfolgen. Selbst wenn jemand von der ursprünglichen Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers erfahren würde, bestehe somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass ihm deswegen in absehbarer Zukunft und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmassnahmen asylrelevanten Ausmasses drohen würden.

E. 6.2 Auf Beschwerdeebene bringen die Beschwerdeführenden vor, es treffe zwar zu, dass sie anlässlich der Befragung zur Person ausgesagt hätten, dem islamischen Glauben anzugehören. Bereits während der Anhörung hätten sie jedoch auf die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Yeziden hingewiesen. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass er sich - zunächst auch noch in der Schweiz - zum Schutz vor Repressalien als Muslime ausgegeben habe. Erst anlässlich der Anhörung habe er sich getraut alles zu erzählen. Es dürfte den Dorfbewohnern aufgefallen sein, dass der Beschwerdeführer den muslimischen Glauben nicht praktiziert habe. Es sei auch aufgrund der oppositionellen Engagements des (...) des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die Familie eingehend überprüft worden war. Überdies sei ihr Haus wohl nur gesprengt worden, weil der Beschwerdeführer sich geweigert habe, den strengen islamischen Vorschriften Folge zu leisten. Dass die Familie bisher keine Probleme mit Privatpersonen gehabt habe, liege daran, dass sie sich als Muslime ausgegeben hätten. Die beigebrachten Dokumente seien gestempelt und unterschrieben. Ihnen mögen zwar weiteren Echtheitsmerkmale fehlen, doch würden sie auch keine Fälschungsmerkmale aufweisen. Dass in Syrien solche Dokumente leicht käuflich erwerbbar seien, könne den Beschwerdeführenden nicht angelastet werden. Sie seien daher mindestens als Indizien für den Wahrheitsgehalt der Aussagen der Beschwerdeführenden zu werten. Es sei insgesamt eindeutig, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um Angehörige der Religionsgemeinschaft der Yeziden handle. Trotz der etwas verbesserten Lage in der Provinz I._______, komme es gerade im Süden der Provinz, in der Nähe von H._______, noch immer zu Kampfhandlungen zwischen dem IS und den Demokratischen Kräften Syriens (SDF). Im Übrigen verwiesen sie erneut auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung vom September 2015 betreffend die Kollektivverfolgung der Yeziden. Die Situation in Nordsyrien, insbesondere Afrin, habe sich in den letzten Wochen mit der türkischen Offensive stark verschärft. Von der militärischen Einnahme der Stadt Afrin durch die Türkei würden wiederum die islamistisch-revolutionären Gruppierungen profitieren. Dies bringe die Yeziden in Nordsyrien erneut in Gefahr. Ernsthafte Nachteile müssten die Beschwerdeführenden nun auch von der Türkei befürchten, welche Afrin besetze. Wobei sie nicht nur als Yeziden, sondern auch als Kurden gefährdet seien.

E. 7.1 Die heutige Situation in Syrien ist anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen. Dies gilt - trotz des Umstandes der Rückgewinnung zahlreicher Gebiete durch Assads Regime - angesichts der zunehmenden Involvierung regionaler und globaler Mächte mehr denn je. Es ist als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und / oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden. Dennoch ist den zuständigen Asylbehörden aufgetragen, die Flüchtlingseigenschaft jeweils individuell zu prüfen. Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.3 und 5.7.2, jeweils m.w.H.). Die dortige Feststellung, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen, gilt auch heute noch (vgl. Urteil des BVGer E-4518/2015 vom 18. April 2018 E. 7.3.1). Soweit geltend gemacht wird, die Yeziden seien kollektiv verfolgt, ist zunächst auf die sehr hohen Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen (BVGE 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Gemäss schweizerischer Asylpraxis zur Frage der Kollektivverfolgung reicht allein die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, in der Regel nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der erlittenen ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht vor solchen gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Nachteile sind dann als ernsthaft in diesem Sinne zu bezeichnen, wenn sie sich gegen Leib, Leben oder Freiheit richten oder einen unerträglichen Druck erzeugen und aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur noch durch Flucht ins Ausland entziehen kann. Bei der begründeten Furcht gilt es zu berücksichtigen, dass sich die subjektiv befürchtete Verfolgung auch objektiv betrachtet mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit verwirklichen muss; allein die Möglichkeit von ernsthaften Nachteilen genügt dabei nicht (vgl. BVGE 2013/12 E. 6; 2011/16 E. 5.1, je m.w.H.). Kollektivverfolgung ist anzunehmen, wenn die gezielten und intensiven Nachteile zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der Einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektive Furcht hat (vgl. BVGE 2011/16 E. 5.2 m.w.H.). Wie von den Beschwerdeführenden dargelegt, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-3302/2014 vom 8. September 2015 festgehalten, dass ein aus Aleppo stammender syrischer Staatsangehöriger mit yezidischer Religionszugehörigkeit im Falle seiner Rückkehr nach Syrien aufgrund der unmittelbaren Nähe zum Einflussbereich des IS und sonstiger radikal-islamistischer Organisationen Gefahr läuft, ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Des Weiteren habe er gegenüber dieser Gefährdung in Syrien keinen adäquaten staatlichen oder quasi-staatlichen Schutz zu erwarten. Mit dem Grundsatzurteil D-5771/2014 vom 17. Februar 2017 (E. 6.3 m.w.H.) wich das Bundesverwaltungsgericht jedoch von dieser Einschätzung ab, wie dies bereits die Vorinstanz erwähnt hat. Auch dieses Urteil bezog sich auf die Stadt Aleppo und hielt fest, dass der Beschwerdeführer keine objektiv begründete Furcht haben muss, in Syrien - ausserhalb der nach wie vor unter der Kontrolle des IS stehenden Gebiete im Südosten des Landes - ernsthaften Nachteilen beziehungsweise Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es begründet dies damit, dass die islamistischen Gruppierungen nicht primär die Verfolgung "Ungläubiger", sondern den Kampf gegen das Regime von Baschar al-Assad im Auge hatten. Es wurden keine (gezielten) Verfolgungsmassnahmen gegen Angehörige der yezidischen Glaubensgemeinschaft gemeldet. Mitte Dezember 2016 befand sich überdies die ganze Stadt Aleppo wieder unter Kontrolle der syrischen Regierung (vgl. D-5771/2014 E. 6.3.5 m.w.H.). Mit Urteil E-4518/2015 vom 18. April 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht diese Feststellung, worin es überdies ausdrücklich auf das UrteilD-3302/2014 Bezug nahm und festhielt, dass diese Rechtsprechung zum heutigen Zeitpunkt nicht bestätigt werden kann. Denn seither sind die Territorien, die von der Organisation IS und anderer islamistischer Organisationen kontrolliert werden, massiv zurückgegangen und auf wenige Gebiete an der Grenze zu Irak beschränkt (vgl. E-4518/2015 E. 7.3.2 m.w.H). Das Bundesverwaltungsgericht geht folglich nicht von einer Kollektivverfolgung der Yeziden in Syrien aus. Aufgrund dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes kann offen gelassen werden, ob die Darlegung der Beschwerdeführenden betreffend ihren religiösen Hintergrund glaubhaft und die beigebrachten Beweismittel des Beweises würdig sind. Denn selbst wenn sie als Yeziden erkannt werden sollten, sind sie deswegen nicht einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. Diesbezüglich kann der Vor-instanz daher vollumfänglich gefolgt werden.

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige, weshalb sie grundsätzlich keinen statusbedingten Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt sind. Diese Feststellung gilt auch in der Bürgerkriegssituation, auch wenn nicht bestritten wird, dass die generelle Sicherheitslage angesichts der vielfältigen Kampfhandlungen zwischen den verschiedenen Gruppierungen prekär ist. Wie sich die Situation in Folge der türkischen Militäroffensive auf die Gebiete Nordsyriens auswirken wird und ob die islamistischen Organisationen wieder an Macht und Einfluss gewinnen, ist im heutigen Zeitpunkt noch völlig offen. Tatsache ist jedenfalls, dass die Beschwerdeführenden heute an ihrem Herkunftsort an Leib und Leben bedroht sind. Diese Gefährdung ergibt sich aus der allgemeinen Bürgerkriegssituation, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung getragen ist. Eine gezielte Verfolgung konnten die Beschwerdeführenden jedoch nicht glaubhaft machen. So legten sie dar, ihr Haus sei als einziges im Dorf bombardiert worden, da sie als Ungläubige gegolten hätten. Gleichzeitig beschreiben sie, dass das ganze Dorf verwüstet worden sei. Die Beschwerdeführerin weist sogar darauf hin, dass am selben Abend wie sie, wohl viele der Dorfbewohner geflohen seien (vgl. A3/12, F 7.01, A18/8, F25). Auch in der Zeugenaussage kommt zum Ausdruck, dass die Dorfbewohner den Eliminierungs- und Tötungsaktionen ausgesetzt gewesen seien, weil sie versucht hätten, sich den Angriffen der Terroristen zu widersetzen und ihr Dorf zu verteidigen. Für die fehlende Gezieltheit der Verfolgung spricht auch, die Aussage des Beschwerdeführers, dass mittlerweile 90% der Dorfbewohner den Ort verlassen hätten (vgl. A16/13, F42). Auch der Hinweis in der schriftlichen Zeugenaussage, das Dorf sei aufgrund seiner (...) einzigartig, lässt die alleinige Verfolgung der Beschwerdeführenden zweifelhaft erscheinen, zumal beispielsweise die Christen in den Augen des IS ebenfalls Ungläubige darstellen. Auch zur Religionszugehörigkeit machen sie unterschiedliche Angaben. So sind sie gemäss Aussagen des Beschwerdeführers die einzigen Yeziden im Dorf (vgl. A16/13, F61), die schriftliche Zeugenaussage weist jedoch auf die Flucht vieler Yeziden aus dem Dorf hin. Überdies widersprechen sie sich in der Beschwerdeschrift, indem sie zum einen sagen, sie hätten ihren Glauben nicht ausgelebt, es hätte daher niemand von ihrem yezidischen Hintergrund gewusst, weshalb sie auch keine Probleme mit Privatpersonen gehabt hätten (vgl. Ziff. 3.4, S. 6 f., vgl. auch A16/13, F61). Wogegen sie darlegten, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass im Dorf die Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers bekannt gewesen sei, da er die muslimische Religion nicht gelebt habe (vgl. Ziff. 3.2, S. 6). Die angegebene oppositionelle Tätigkeit des (...) des Beschwerdeführers vermag daran ebenfalls nichts zu ändern, zumal nicht aus den Akten ersichtlich ist, dass ihnen deswegen eine über die zwei erwähnten Hausdurchsuchungen hinausgehende Verfolgung drohte oder sie ebenfalls der oppositionellen Tätigkeit verdächtigt worden sind. Dass sie gezielt wegen ihres religiösen Hintergrunds angegriffen worden sind, erscheint folglich unwahrscheinlich. Somit liegt auch diesbezüglich keine asylrelevante, gezielte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vor.

E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 23. Januar 2015 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 8.4 Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 10.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Begehren haben sich als aussichtslos herausgestellt. Dies vor allem deshalb, weil gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Yeziden in Syrien zur Zeit keiner Kollektivverfolgung ausgesetzt sind. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Andrea Berger-Fehr Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2996/2018 Urteil vom 4. Juli 2018 Besetzung Einzelrichterin Andrea Berger-Fehr, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), (Beschwerdeführer), B._______, geboren am (...), (Beschwerdeführerin), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), G._______, geboren am (...), H._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...) Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 20. April 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reichten am (...) 2014 erstmals ein Asylgesuch ein. Sie machten im Wesentlichen geltend, sie seien syrische Staatsangehörige, kurdischer Ethnie yezidischen Glaubens. Ab circa (...) 2012 seien alle Familien in ihrem Dorf immer wieder von Vertretern der Volksverteidigungseinheiten (YPG) sowie von den Islamisten aufgefordert worden, sie zu unterstützen. Überdies hätten sie ihre Söhne rekrutieren wollen. Die Islamisten hätten von ihnen verlangt, ihre Verhaltensregeln zu befolgen. Sie hätten sich insbesondere vor ihnen gefürchtet, weil er (Beschwerdeführer) - über einen Urgrossvater, der Yezide gewesen sei - eigentlich auch Angehöriger des yezidischen Glaubens sei. Eines Tages im (...) 2013 hätten bewaffnete Leute ihre Tiere getötet, ihr Haus zerstört und das Dorf verwüstet. Inzwischen seien 90% der Bevölkerung ihres Dorfes geflüchtet. Das SEM lehnte das Gesuch mit Entscheid vom 23. Januar 2015 mangels asylrelevanter Vorbringen ab und verfügte die Wegweisung. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde dieser zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Die am 26. Februar 2015 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 2015 abgewiesen. B. Am 30. Oktober 2017 reichten die Beschwerdeführenden ein zweites Asylgesuch ein. Sie machten darin geltend, sie hätten unterdessen eine Bestätigung der Regionalverwaltung des Dorfvorstehers beschaffen können, welche nachweise, dass sie Yeziden seien. Sodann sei seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [April 2015] das bisher ungeahnte Ausmass der Verfolgung von Yeziden in Syrien bekannt geworden. Zahlreiche Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen hätten detailliert über die systematische Vernichtung und Versklavung der Yeziden in Syrien und im Irak berichtet. Jüngste Berichte würden zeigen, dass die genozidale Situation im Nordirak und in Nordsyrien anhalte. Selbst bei einer Schwächung des Islamischen Staates (IS) in der Region könne nicht automatisch von einer Verbesserung der Lage gesprochen werden, zumal neben dem IS weitere Gruppierungen der Religionsgemeinschaft gegenüber feindlich gesinnt seien. Im September 2015 habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid D-3302/2014 dementsprechend festgehalten, dass Angehörige der yezidischen Volksgruppe in ihren Siedlungsgebieten in Syrien seitens des IS und anderer radikal-islamischer Terrororganisationen aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit unmittelbar an Leib und Leben bedroht seien. Gemäss der beigebrachten undatierten schriftlichen Zeugenaussage sei das Dorf einzigartig, da (...). Das Heimatdorf der Beschwerdeführenden sei bereits vor ihrem Weggang vom IS mit dem Ziel angegriffen worden, die dort wohnhaften Yeziden - darunter die Beschwerdeführenden - zu töten, weil sie dem Islam nicht beigetreten seien und daher als Ungläubige gegolten hätten. Die Beschwerdeführenden seien täglich schikaniert, beleidigt und aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit bedrängt worden. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden zwei undatierte Wohnsitz- und Volkszugehörigkeitsbestätigungen sowie eine ebenfalls undatierte schriftliche Zeugenaussage jeweils mit Übersetzung ein. C. Mit Verfügung vom 20. April 2018 (Eröffnung gleichentags) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihr Mehrfachgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz an (Ziffern 1 bis 3). An der vorläufigen Aufnahme vom 23. Januar 2015 hielt es fest. D. Mit Beschwerde vom 23. Mai 2018 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Ziffern 1 bis 3, die Feststellung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit anstatt der blossen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zudem sei die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu bewilligen und den Beschwerdeführenden sei der rubrizierte Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. E. Mit Schreiben vom 24. Mai 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Nach konstanter Praxis sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Die Vorinstanz hat die vorläufige Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs sind die Beschwerdeführenden nicht beschwert und auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde ist nicht einzutreten. 1.5 Da die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 23. Januar 2015 vorläufig aufgenommen wurden, erübrigt sich die Erteilung der aufschiebenden Wirkung des Wegweisungsvollzugs.

2. Der Beschwerdeführer C._______ ist seit Ergehen der ersten vor-instanzlichen Verfügung volljährig geworden. Er wurde von der Vorinstanz im zweiten Asylverfahren als Sohn einbezogen. Auch der rubrizierte Rechtsanwalt vertritt ihn im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Eine Verfahrenstrennung des volljährigen Kindes von demjenigen seiner Eltern und minderjährigen Geschwister steht damit nicht zur Debatte.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vor-instanz die Vorbringen als unglaubhaft. So würden die Vorbringen in der oben erwähnten Zeugenaussage, gemäss welchen sie aufgrund ihres yezidischen Glaubens verfolgt würden, den im Rahmen des ersten Asylverfahrens gemachten Angaben widersprechen, wonach sie sich als Muslimen ausgegeben hätten und somit niemand gewusst habe, dass sie ursprünglich Yeziden seien. Weshalb sie auch nie Probleme mit Privatpersonen gehabt hätten. Es sei überdies bekannt, dass Dokumente wie die undatierten Wohnsitz- und Volkszugehörigkeitsbestätigungen sowie die schriftliche Zeugenaussage in Syrien ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten, weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering eingestuft werden müsse. Zudem würden die Dokumente keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweisen, sodass eine schlüssige Prüfung der Dokumente unmöglich sei. Die Beschwerdeführenden hätten die neu vorgebrachten Angaben zur Religionszugehörigkeit und die in diesem Zusammenhang erfahrenen Probleme daher nicht glaubhaft machen können. Zur geltend gemachten Kollektivverfolgung der Yeziden führte die Vor-instanz aus, die Anforderung an deren Feststellung seien gemäss geltender Rechtsprechung sehr hoch. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 17. Februar 2017, D-5771/2014 in Bezug auf einen aus Aleppo stammenden Gesuchsteller festgestellt, dass dieser keine objektiv begründete Furcht habe aufgrund seines yezidischen Glaubens in Syrien ernsthaften Nachteilen beziehungsweise Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Diese Einschätzung müsse umso mehr für die weit ruhigere Region rund um H._______ gelten. Im Verlaufe des Jahres 2017 habe der IS in Syrien zudem massiv an Einfluss verloren. So habe er bereits Ende 2017 über keine Gebiete Syriens mehr Kontrolle ausgeübt. Es bestehe zwar in der Provinz I._______ immer noch die Gefahr von Attentaten durch den IS, diese Gefahr betreffe jedoch die gesamte Bevölkerung unabhängig ihrer Glaubenszugehörigkeit im gleichen Masse. Es sei davon auszugehen, dass es immer noch Schläferzellen des IS gebe. Die Präsenz des IS sei jedoch viel zu schwach, als dass diese imstande wären, ganze Bevölkerungsgruppen systematisch zu verfolgen. Selbst wenn jemand von der ursprünglichen Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers erfahren würde, bestehe somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass ihm deswegen in absehbarer Zukunft und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmassnahmen asylrelevanten Ausmasses drohen würden. 6.2 Auf Beschwerdeebene bringen die Beschwerdeführenden vor, es treffe zwar zu, dass sie anlässlich der Befragung zur Person ausgesagt hätten, dem islamischen Glauben anzugehören. Bereits während der Anhörung hätten sie jedoch auf die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Yeziden hingewiesen. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass er sich - zunächst auch noch in der Schweiz - zum Schutz vor Repressalien als Muslime ausgegeben habe. Erst anlässlich der Anhörung habe er sich getraut alles zu erzählen. Es dürfte den Dorfbewohnern aufgefallen sein, dass der Beschwerdeführer den muslimischen Glauben nicht praktiziert habe. Es sei auch aufgrund der oppositionellen Engagements des (...) des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die Familie eingehend überprüft worden war. Überdies sei ihr Haus wohl nur gesprengt worden, weil der Beschwerdeführer sich geweigert habe, den strengen islamischen Vorschriften Folge zu leisten. Dass die Familie bisher keine Probleme mit Privatpersonen gehabt habe, liege daran, dass sie sich als Muslime ausgegeben hätten. Die beigebrachten Dokumente seien gestempelt und unterschrieben. Ihnen mögen zwar weiteren Echtheitsmerkmale fehlen, doch würden sie auch keine Fälschungsmerkmale aufweisen. Dass in Syrien solche Dokumente leicht käuflich erwerbbar seien, könne den Beschwerdeführenden nicht angelastet werden. Sie seien daher mindestens als Indizien für den Wahrheitsgehalt der Aussagen der Beschwerdeführenden zu werten. Es sei insgesamt eindeutig, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um Angehörige der Religionsgemeinschaft der Yeziden handle. Trotz der etwas verbesserten Lage in der Provinz I._______, komme es gerade im Süden der Provinz, in der Nähe von H._______, noch immer zu Kampfhandlungen zwischen dem IS und den Demokratischen Kräften Syriens (SDF). Im Übrigen verwiesen sie erneut auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung vom September 2015 betreffend die Kollektivverfolgung der Yeziden. Die Situation in Nordsyrien, insbesondere Afrin, habe sich in den letzten Wochen mit der türkischen Offensive stark verschärft. Von der militärischen Einnahme der Stadt Afrin durch die Türkei würden wiederum die islamistisch-revolutionären Gruppierungen profitieren. Dies bringe die Yeziden in Nordsyrien erneut in Gefahr. Ernsthafte Nachteile müssten die Beschwerdeführenden nun auch von der Türkei befürchten, welche Afrin besetze. Wobei sie nicht nur als Yeziden, sondern auch als Kurden gefährdet seien. 7. 7.1 Die heutige Situation in Syrien ist anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen. Dies gilt - trotz des Umstandes der Rückgewinnung zahlreicher Gebiete durch Assads Regime - angesichts der zunehmenden Involvierung regionaler und globaler Mächte mehr denn je. Es ist als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und / oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden. Dennoch ist den zuständigen Asylbehörden aufgetragen, die Flüchtlingseigenschaft jeweils individuell zu prüfen. Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.3 und 5.7.2, jeweils m.w.H.). Die dortige Feststellung, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen, gilt auch heute noch (vgl. Urteil des BVGer E-4518/2015 vom 18. April 2018 E. 7.3.1). Soweit geltend gemacht wird, die Yeziden seien kollektiv verfolgt, ist zunächst auf die sehr hohen Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen (BVGE 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Gemäss schweizerischer Asylpraxis zur Frage der Kollektivverfolgung reicht allein die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, in der Regel nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der erlittenen ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht vor solchen gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Nachteile sind dann als ernsthaft in diesem Sinne zu bezeichnen, wenn sie sich gegen Leib, Leben oder Freiheit richten oder einen unerträglichen Druck erzeugen und aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur noch durch Flucht ins Ausland entziehen kann. Bei der begründeten Furcht gilt es zu berücksichtigen, dass sich die subjektiv befürchtete Verfolgung auch objektiv betrachtet mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit verwirklichen muss; allein die Möglichkeit von ernsthaften Nachteilen genügt dabei nicht (vgl. BVGE 2013/12 E. 6; 2011/16 E. 5.1, je m.w.H.). Kollektivverfolgung ist anzunehmen, wenn die gezielten und intensiven Nachteile zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der Einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektive Furcht hat (vgl. BVGE 2011/16 E. 5.2 m.w.H.). Wie von den Beschwerdeführenden dargelegt, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-3302/2014 vom 8. September 2015 festgehalten, dass ein aus Aleppo stammender syrischer Staatsangehöriger mit yezidischer Religionszugehörigkeit im Falle seiner Rückkehr nach Syrien aufgrund der unmittelbaren Nähe zum Einflussbereich des IS und sonstiger radikal-islamistischer Organisationen Gefahr läuft, ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Des Weiteren habe er gegenüber dieser Gefährdung in Syrien keinen adäquaten staatlichen oder quasi-staatlichen Schutz zu erwarten. Mit dem Grundsatzurteil D-5771/2014 vom 17. Februar 2017 (E. 6.3 m.w.H.) wich das Bundesverwaltungsgericht jedoch von dieser Einschätzung ab, wie dies bereits die Vorinstanz erwähnt hat. Auch dieses Urteil bezog sich auf die Stadt Aleppo und hielt fest, dass der Beschwerdeführer keine objektiv begründete Furcht haben muss, in Syrien - ausserhalb der nach wie vor unter der Kontrolle des IS stehenden Gebiete im Südosten des Landes - ernsthaften Nachteilen beziehungsweise Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es begründet dies damit, dass die islamistischen Gruppierungen nicht primär die Verfolgung "Ungläubiger", sondern den Kampf gegen das Regime von Baschar al-Assad im Auge hatten. Es wurden keine (gezielten) Verfolgungsmassnahmen gegen Angehörige der yezidischen Glaubensgemeinschaft gemeldet. Mitte Dezember 2016 befand sich überdies die ganze Stadt Aleppo wieder unter Kontrolle der syrischen Regierung (vgl. D-5771/2014 E. 6.3.5 m.w.H.). Mit Urteil E-4518/2015 vom 18. April 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht diese Feststellung, worin es überdies ausdrücklich auf das UrteilD-3302/2014 Bezug nahm und festhielt, dass diese Rechtsprechung zum heutigen Zeitpunkt nicht bestätigt werden kann. Denn seither sind die Territorien, die von der Organisation IS und anderer islamistischer Organisationen kontrolliert werden, massiv zurückgegangen und auf wenige Gebiete an der Grenze zu Irak beschränkt (vgl. E-4518/2015 E. 7.3.2 m.w.H). Das Bundesverwaltungsgericht geht folglich nicht von einer Kollektivverfolgung der Yeziden in Syrien aus. Aufgrund dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes kann offen gelassen werden, ob die Darlegung der Beschwerdeführenden betreffend ihren religiösen Hintergrund glaubhaft und die beigebrachten Beweismittel des Beweises würdig sind. Denn selbst wenn sie als Yeziden erkannt werden sollten, sind sie deswegen nicht einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. Diesbezüglich kann der Vor-instanz daher vollumfänglich gefolgt werden. 7.2 Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige, weshalb sie grundsätzlich keinen statusbedingten Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt sind. Diese Feststellung gilt auch in der Bürgerkriegssituation, auch wenn nicht bestritten wird, dass die generelle Sicherheitslage angesichts der vielfältigen Kampfhandlungen zwischen den verschiedenen Gruppierungen prekär ist. Wie sich die Situation in Folge der türkischen Militäroffensive auf die Gebiete Nordsyriens auswirken wird und ob die islamistischen Organisationen wieder an Macht und Einfluss gewinnen, ist im heutigen Zeitpunkt noch völlig offen. Tatsache ist jedenfalls, dass die Beschwerdeführenden heute an ihrem Herkunftsort an Leib und Leben bedroht sind. Diese Gefährdung ergibt sich aus der allgemeinen Bürgerkriegssituation, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung getragen ist. Eine gezielte Verfolgung konnten die Beschwerdeführenden jedoch nicht glaubhaft machen. So legten sie dar, ihr Haus sei als einziges im Dorf bombardiert worden, da sie als Ungläubige gegolten hätten. Gleichzeitig beschreiben sie, dass das ganze Dorf verwüstet worden sei. Die Beschwerdeführerin weist sogar darauf hin, dass am selben Abend wie sie, wohl viele der Dorfbewohner geflohen seien (vgl. A3/12, F 7.01, A18/8, F25). Auch in der Zeugenaussage kommt zum Ausdruck, dass die Dorfbewohner den Eliminierungs- und Tötungsaktionen ausgesetzt gewesen seien, weil sie versucht hätten, sich den Angriffen der Terroristen zu widersetzen und ihr Dorf zu verteidigen. Für die fehlende Gezieltheit der Verfolgung spricht auch, die Aussage des Beschwerdeführers, dass mittlerweile 90% der Dorfbewohner den Ort verlassen hätten (vgl. A16/13, F42). Auch der Hinweis in der schriftlichen Zeugenaussage, das Dorf sei aufgrund seiner (...) einzigartig, lässt die alleinige Verfolgung der Beschwerdeführenden zweifelhaft erscheinen, zumal beispielsweise die Christen in den Augen des IS ebenfalls Ungläubige darstellen. Auch zur Religionszugehörigkeit machen sie unterschiedliche Angaben. So sind sie gemäss Aussagen des Beschwerdeführers die einzigen Yeziden im Dorf (vgl. A16/13, F61), die schriftliche Zeugenaussage weist jedoch auf die Flucht vieler Yeziden aus dem Dorf hin. Überdies widersprechen sie sich in der Beschwerdeschrift, indem sie zum einen sagen, sie hätten ihren Glauben nicht ausgelebt, es hätte daher niemand von ihrem yezidischen Hintergrund gewusst, weshalb sie auch keine Probleme mit Privatpersonen gehabt hätten (vgl. Ziff. 3.4, S. 6 f., vgl. auch A16/13, F61). Wogegen sie darlegten, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass im Dorf die Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers bekannt gewesen sei, da er die muslimische Religion nicht gelebt habe (vgl. Ziff. 3.2, S. 6). Die angegebene oppositionelle Tätigkeit des (...) des Beschwerdeführers vermag daran ebenfalls nichts zu ändern, zumal nicht aus den Akten ersichtlich ist, dass ihnen deswegen eine über die zwei erwähnten Hausdurchsuchungen hinausgehende Verfolgung drohte oder sie ebenfalls der oppositionellen Tätigkeit verdächtigt worden sind. Dass sie gezielt wegen ihres religiösen Hintergrunds angegriffen worden sind, erscheint folglich unwahrscheinlich. Somit liegt auch diesbezüglich keine asylrelevante, gezielte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vor. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 23. Januar 2015 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 8.4 Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Begehren haben sich als aussichtslos herausgestellt. Dies vor allem deshalb, weil gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Yeziden in Syrien zur Zeit keiner Kollektivverfolgung ausgesetzt sind. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Andrea Berger-Fehr Regina Seraina Goll Versand: